Nicht namentlich deklarierte Projekte in Venezuela (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3586) (Antwort zu Drs. 21/4011)
Text
Nicht namentlich deklarierte Projekte in Venezuela (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3586) (Antwort zu Drs. 21/4011)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4257
21. Wahlperiode 19.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Johann Martel, Rocco Kever,
Denis Pauli, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4011 –
Nicht namentlich deklarierte Projekte in Venezuela
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/3586)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fragesteller nehmen die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3586 zum Anlass für weitere Fragen.
Die Bundesregierung führt in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/3586 aus, dass es nicht zumutbar sei, dass die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3239 auf öffentlichem Wege oder als
Verschlusssache detailliert zu beantworten sei, da für die Beteiligten an den in
der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3239 genannten Projekten
eine Gefahr für Leib und Leben bestünde, selbst wenn die Bundesregierung in
einer Verschlusssache auf die Kleine Anfrage geantwortet hätte.
Die Fragesteller weisen jedoch darauf hin, dass das parlamentarische
Informationsinteresse überwiegt, wenn mögliche Rechtsverstöße oder Missstände
innerhalb der Regierung oder der Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland
thematisiert werden, da das Kontrollrecht des Parlaments außer Kraft gesetzt
ist (siehe Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. Oktober
2014, 2 BvE 5/11). Im Grundsatz gilt, dass gemäß dem Urteil des BVerfG
vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11 und nach Beschluss des BVerfG vom
13. Juni 2017, 2 BvE 1/15 eine parlamentarische Anfrage für eine öffentliche
Beantwortung bestimmt ist, da im Zuge der Parlamentsöffentlichkeit auch den
Bürgern der Bundesrepublik Deutschland eine Funktion als Kontrollorgan der
Regierung zugutekommt. Unter Berücksichtigung der Urteile 2 BvE 2/11 des
BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 7/11 des BVerfG vom 2. Juni 2015
und dem Beschluss 2 BvE 1/15 des BVerfG vom 13. Juni 2017 hat die
Bundesregierung ausführlich und nachvollziehbar zu begründen, weshalb die
Verweigerung einer Antwort notwendig ist. In diesem Zuge halten es die
Fragesteller für unplausibel, dass die in der genannten Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/3239 erfragten Informationen den Fragestellern
vorenthalten werden. Ebenfalls machen die Fragesteller darauf aufmerksam, dass sie als
Abgeordnete des Deutschen Bundestages an § 2 der Geheimschutzordnung
(GSO) – Ausführende Bestimmungen gebunden sind, die eine Pflicht jedes
Abgeordneten zur Geheimhaltung sicherheitsrelevanter Informationen
umfasst.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung vom 19. Februar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. In welchem Geheimhaltungsgrad werden die in der in der Vorbemerkung
der Fragesteller genannten Bundestagsdrucksache erfragten Informationen
gemäß § 2 (1) GSO-BT (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages (GO-BT)) eingestuft?
2. Welche Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass die in der in der
Vorbemerkung der Fragesteller genannten Bundestagsdrucksache durch die
Fragesteller erfragten Informationen entsprechend der Antwort zuFrage 1
eingestuft werden?
3. Mit welchen Gefahren rechnet die Bundesregierung, wenn ausschließlich
Abgeordnete des Deutschen Bundestages die Informationen erhalten, die
in der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten
Bundestagsdrucksache erfragt wurden?
4. Durch welche Personen oder Organisationen genau besteht bei den in der
in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Bundestagsdrucksache
erfragten beiden Projekten Gefahr für Leib und Leben von Mitarbeitern
oder Empfängern der jeweiligen Projekte?
5. Aus welchen Gründen werden die in der in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannten Bundestagsdrucksache erwähnten beiden Projekte auf
dem Transparenzportal des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung aufgeführt, obwohl die zugehörigen
Informationen selbst Abgeordneten des Deutschen Bundestages vorenthalten
werden?
6. Ist die Bundesregierung in der Lage, die in der in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannten Bundestagsdrucksache gestellten Fragen 1 bis 3 für
einen eingeschränkten Empfängerkreis zu beantworten, und wenn ja, für
welchen Empfängerkreis genau?
Die Fragen 1 bis 6 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/3586 verwiesen. Zudem wird
darauf hingewiesen, dass die erbetenen Informationen zu Titel und
Maßnahmenbeschreibung der betreffenden Projekte auch im Transparenzportal nicht
abgebildet werden können.
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