Nicht namentlich deklarierte Projekte in der Ukraine (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3588) (Antwort zu Drs. 21/4013)
Text
Nicht namentlich deklarierte Projekte in der Ukraine (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3588) (Antwort zu Drs. 21/4013)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4256
21. Wahlperiode 19.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Johann Martel, Rocco Kever, Denis
Pauli, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4013 –
Nicht namentlich deklarierte Projekte in der Ukraine
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/3588)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fragesteller nehmen die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3588 zum Anlass für weitere Fragen.
Die Bundesregierung führt in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/3588 aus, dass es nicht zumutbar sei, dass die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3201 auf öffentlichem Wege oder als
Verschlusssache detailliert zu beantworten sei, da für die Beteiligten an den
genannten Projekten eine Gefahr für Leib und Leben bestünde, selbst wenn
die Bundesregierung in einer Verschlusssache auf die Kleine Anfrage
geantwortet hätte.
Die Fragesteller weisen jedoch darauf hin, dass das parlamentarische
Informationsinteresse überwiegt, wenn mögliche Rechtsverstöße oder Missstände
innerhalb der Regierung oder der Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland
thematisiert werden, da das Kontrollrecht des Parlaments außer Kraft gesetzt
ist (siehe Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. Oktober
2014, 2 BvE 5/11). Im Grundsatz gilt, dass gemäß dem Urteil des BVerfG
vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11 und nach Beschluss des BVerfG vom
13. Juni 2017, 2 BvE 1/15 eine parlamentarische Anfrage für eine öffentliche
Beantwortung bestimmt ist, da im Zuge der Parlamentsöffentlichkeit auch den
Bürgern der Bundesrepublik Deutschland eine Funktion als Kontrollorgan der
Regierung zugutekommt. Unter Berücksichtigung der Urteile 2 BvE 2/11 des
BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 7/11 des BVerfG vom 2. Juni 2015
und dem Beschluss 2 BvE 1/15 des BVerfG vom 13. Juni 2017 hat die
Bundesregierung ausführlich und nachvollziehbar zu begründen, weshalb die
Verweigerung einer Antwort notwendig ist. In diesem Zuge halten es die
Fragesteller für unplausibel, dass die in der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/3201 angeforderten Informationen den Fragestellern vorenthalten
werden. Ebenfalls machen die Fragesteller darauf aufmerksam, dass sie als
Abgeordnete des Deutschen Bundestages an § 2 der Geheimschutzordnung
(GSO) – Ausführende Bestimmungen gebunden sind, die eine Pflicht jedes
Abgeordneten zur Geheimhaltung sicherheitsrelevanter Informationen
umfasst.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung vom 19. Februar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. In welchem Geheimhaltungsgrad werden die in der in der Vorbemerkung
der Fragesteller genannten Bundestagsdrucksache erfragten Informationen
gemäß § 2 Absatz 1 GSO-BT (Anlage 1 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages (GO-BT)) eingestuft?
2. Welche Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass die in der in der
Vorbemerkung der Fragesteller genannten Bundestagsdrucksache durch die
Fragesteller erfragten Informationen entsprechend der Antwort zu Frage 1
eingestuft werden?
3. Mit welchen Gefahren rechnet die Bundesregierung, wenn ausschließlich
Abgeordnete des Deutschen Bundestages die Informationen erhalten, die
in der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten
Bundestagsdrucksache erfragt wurden?
4. Durch welche Personen oder Organisationen genau besteht bei den in der
in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Bundestagsdrucksache
erfragten acht Projekten Gefahr für Leib und Leben von Mitarbeitern oder
Empfängern der jeweiligen Projekte?
5. Aus welchen Gründen werden die in der in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannten Bundestagsdrucksache erwähnten acht Projekte auf dem
Transparenzportal des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung aufgeführt, obwohl die zugehörigen Informationen
selbst Abgeordneten des Deutschen Bundestages vorenthalten werden?
6. Ist die Bundesregierung in der Lage, die in der in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannten Bundestagsdrucksache gestellten Fragen 1 bis 3 für
einen eingeschränkten Empfängerkreis zu beantworten, und wenn ja, für
welchen Empfängerkreis genau?
Die Fragen 1 bis 6 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache
21/3588 verwiesen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die erbetenen
Informationen zu Titel und Maßnahmenbeschreibung der betreffenden Projekte auch
im Transparenzportal nicht abgebildet werden können.
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