Nicht namentlich deklariertes Projekt in Eritrea (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3579)
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Nicht namentlich deklariertes Projekt in Eritrea (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3579)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/4010
21. Wahlperiode 05.02.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Johann Martel, Rocco Kever, Denis Pauli, Matthias Rentzsch,
Martina Uhr, Dr. Alexander Wolf, Dr. Malte Kaufmann, Arne Raue, Dr. Michael
Espendiller und der Fraktion der AfD
Nicht namentlich deklariertes Projekt in Eritrea
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/3579)
Die Fragesteller nehmen die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3579 zum Anlass für weitere Fragen.
Die Bundesregierung führt auf der genannten Bundestagsdrucksache aus, dass
es nicht zumutbar sei, dass die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
21/3199 auf öffentlichem Wege oder als Verschlusssache detailliert zu
beantworten sei, da für die Beteiligten an den dort genannten Projekten eine Gefahr
für die persönliche Sicherheit bestünde, selbst wenn die Bundesregierung in
einer Verschlusssache auf die Kleine Anfrage antworten würde.
Die Fragesteller weisen jedoch darauf hin, dass das parlamentarische
Informationsinteresse überwiegt, wenn mögliche Rechtsverstöße oder Missstände
innerhalb der Regierung oder der Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland
thematisiert werden, da das Kontrollrecht des Parlaments außer Kraft gesetzt ist
(siehe Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. Oktober 2014,
2 BvE 5/11). Im Grundsatz gilt, dass gemäß dem Urteil des BVerfG vom 7.
November 2017, 2 BvE 2/11 und nach Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2017,
2 BvE 1/15 eine parlamentarische Anfrage für eine öffentliche Beantwortung
bestimmt ist, da im Zuge der Parlamentsöffentlichkeit auch den Bürgern der
Bundesrepublik Deutschland eine Funktion als Kontrollorgan der Regierung
zugutekommt.
Unter Berücksichtigung der Urteile 2 BvE 2/11 des BVerfG vom 7.
November 2017, 2 BvE 7/11 des BVerfG vom 2. Juni 2015 und dem Beschluss 2 BvE
1/15 des BVerfG vom 13. Juni 2017 hat die Bundesregierung ausführlich und
nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Verweigerung einer Antwort
notwendig ist. In diesem Zuge halten es die Fragesteller für unplausibel, dass die
in der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3199 angeforderten
Informationen den Fragestellern vorenthalten werden. Ebenfalls machen die
Fragesteller darauf aufmerksam, dass sie als Abgeordnete des Deutschen
Bundestages an § 2 der Geheimschutzordnung (GSO) – Ausführende Bestimmungen
gebunden sind, die eine Pflicht jedes Abgeordneten zur Geheimhaltung
sicherheitsrelevanter Informationen umfasst.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. In welchem Geheimhaltungsgrad werden die in der in der Vorbemerkung
der Fragesteller genannten Bundestagsdrucksache erfragten Informationen
gemäß § 2 (1) GSO-BT (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages (GO-BT)) eingestuft?
2. Welche Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass die durch die Fragesteller
erfragten Informationen entsprechend der Antwort zu Frage 1 eingestuft
werden?
3. Mit welchen Gefahren rechnet die Bundesregierung, wenn ausschließlich
Abgeordnete des Deutschen Bundestages die Informationen erhalten, die in
der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Bundestagsdrucksache
erfragt wurden?
4. Durch welche Personen oder Organisationen genau besteht bei dem in der
in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Bundestagsdrucksache
erfragten Projekt Gefahr für die persönliche Sicherheit von Mitarbeitern oder
Empfängern des Projekts?
5. Aus welchen Gründen wird das in der in der Vorbemerkung der Fragesteller
genannten Bundestagsdrucksache erwähnte Projekt auf dem
Transparenzportal des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung aufgeführt, obwohl die zugehörigen Informationen selbst
Abgeordneten des Deutschen Bundestages vorenthalten werden?
6. Ist die Bundesregierung in der Lage, die Fragen 1 bis 3 der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3199 für einen eingeschränkten
Empfängerkreis zu beantworten, und wenn ja, für welchen Empfängerkreis
genau?
Berlin, den 3. Februar 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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