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Nicht namentlich deklariertes Projekt in Eritrea (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3579)

dip / drucksache 05.02.2026 · WP 21 · 21/4010 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Nicht namentlich deklariertes Projekt in Eritrea (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3579) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/4010 21. Wahlperiode 05.02.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Johann Martel, Rocco Kever, Denis Pauli, Matthias Rentzsch, Martina Uhr, Dr. Alexander Wolf, Dr. Malte Kaufmann, Arne Raue, Dr. Michael Espendiller und der Fraktion der AfD Nicht namentlich deklariertes Projekt in Eritrea (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3579) Die Fragesteller nehmen die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3579 zum Anlass für weitere Fragen. Die Bundesregierung führt auf der genannten Bundestagsdrucksache aus, dass es nicht zumutbar sei, dass die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3199 auf öffentlichem Wege oder als Verschlusssache detailliert zu beantworten sei, da für die Beteiligten an den dort genannten Projekten eine Gefahr für die persönliche Sicherheit bestünde, selbst wenn die Bundesregierung in einer Verschlusssache auf die Kleine Anfrage antworten würde. Die Fragesteller weisen jedoch darauf hin, dass das parlamentarische Informationsinteresse überwiegt, wenn mögliche Rechtsverstöße oder Missstände innerhalb der Regierung oder der Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland thematisiert werden, da das Kontrollrecht des Parlaments außer Kraft gesetzt ist (siehe Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. Oktober 2014, 2 BvE 5/11). Im Grundsatz gilt, dass gemäß dem Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11 und nach Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2017, 2 BvE 1/15 eine parlamentarische Anfrage für eine öffentliche Beantwortung bestimmt ist, da im Zuge der Parlamentsöffentlichkeit auch den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland eine Funktion als Kontrollorgan der Regierung zugutekommt. Unter Berücksichtigung der Urteile 2 BvE 2/11 des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 7/11 des BVerfG vom 2. Juni 2015 und dem Beschluss 2 BvE 1/15 des BVerfG vom 13. Juni 2017 hat die Bundesregierung ausführlich und nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Verweigerung einer Antwort notwendig ist. In diesem Zuge halten es die Fragesteller für unplausibel, dass die in der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3199 angeforderten Informationen den Fragestellern vorenthalten werden. Ebenfalls machen die Fragesteller darauf aufmerksam, dass sie als Abgeordnete des Deutschen Bundestages an § 2 der Geheimschutzordnung (GSO) – Ausführende Bestimmungen gebunden sind, die eine Pflicht jedes Abgeordneten zur Geheimhaltung sicherheitsrelevanter Informationen umfasst. Wir fragen die Bundesregierung: 1. In welchem Geheimhaltungsgrad werden die in der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Bundestagsdrucksache erfragten Informationen gemäß § 2 (1) GSO-BT (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT)) eingestuft? 2. Welche Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass die durch die Fragesteller erfragten Informationen entsprechend der Antwort zu Frage 1 eingestuft werden? 3. Mit welchen Gefahren rechnet die Bundesregierung, wenn ausschließlich Abgeordnete des Deutschen Bundestages die Informationen erhalten, die in der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Bundestagsdrucksache erfragt wurden? 4. Durch welche Personen oder Organisationen genau besteht bei dem in der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Bundestagsdrucksache erfragten Projekt Gefahr für die persönliche Sicherheit von Mitarbeitern oder Empfängern des Projekts? 5. Aus welchen Gründen wird das in der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Bundestagsdrucksache erwähnte Projekt auf dem Transparenzportal des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgeführt, obwohl die zugehörigen Informationen selbst Abgeordneten des Deutschen Bundestages vorenthalten werden? 6. Ist die Bundesregierung in der Lage, die Fragen 1 bis 3 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3199 für einen eingeschränkten Empfängerkreis zu beantworten, und wenn ja, für welchen Empfängerkreis genau? Berlin, den 3. Februar 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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