Förderungspraxis von Filmen am Beispiel von "Jetzt. Wohin. Meine Reise mit Robert Habeck" (Antwort zu Drs. 21/3519)
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Förderungspraxis von Filmen am Beispiel von "Jetzt. Wohin. Meine Reise mit Robert Habeck" (Antwort zu Drs. 21/3519)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3816
21. Wahlperiode 23.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ronald Gläser, Dr. Götz Frömming,
Martin Erwin Renner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3519 –
Förderungspraxis von Filmen am Beispiel von „Jetzt. Wohin. Meine Reise mit
Robert Habeck“
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 12. November 2025 hat der Vorstand der Filmförderungsanstalt (FFA),
Peter Dinges, in der öffentlichen Anhörung des Bundestagsausschusses für
Kultur und Medien auf eine Abgeordnetenfrage zur Bundesförderung des
Films „Jetzt. Wohin. Meine Reise mit Robert Habeck“ des Regisseurs Lars
Jessen (www.pandorafilm.de/filme/jetzt-wohin.html) geantwortet: „[…] ja, ab
und zu werden Filme auch über Politiker gemacht, […] da kann ich nur dazu
sagen, dafür gibt es dann auch automatische Systeme […]“ (www.bundesta
g.de/ausschuesse/a22_kultur/oeffentliche_sitzungen/1123506-1123506,%20ab
%201 h%2015 min%2043 s). Die Produktion dieses Films wurde von der
Bundesregierung mit 196 000 Euro gefördert, zusätzliche 75 000 Euro wurden
von der Filmförderung des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) beigesteuert
(www.nius.de/politik/news/habeck-film-bekam-fast-200-000-euro-
steuergeldweil-er-90-prozent-altfaser-toilettenpapier-am-set-hatte/aa5135d0-9d9f-4ed7-
baab-2e14821b59db). Das Erkenntnisinteresse der Fragesteller bezieht sich
darauf, welche Automatismen zu einer Bundesförderung über einen
hochrangigen ehemaligen Bundespolitiker durch einen erklärtermaßen „engen
Freund“ desselben (a. a. O.) geführt haben.
1. Aus welchen Haushaltsmitteln, Programmen oder Fördertöpfen des
Bundes erhielt der Film „Jetzt. Wohin. Meine Reise mit Robert Habeck“ des
Produzenten Christoph Friedel finanzielle Unterstützung (bitte nach
Herkunft und Summe aufschlüsseln)?
Der Film „Jetzt. Wohin. Meine Reise mit Robert Habeck“ wurde vom
Deutschen Filmförderfonds (DFFF I) i. H. v. 102 000 Euro gefördert sowie im
Rahmen der Produktionsförderung nach dem Filmförderungsgesetz (FFG) aus
Filmabgabemitteln der Filmförderungsanstalt (FFA) i. H. v. 93 793,95 Euro.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und
Medien vom 22. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Wann fiel die Entscheidung zur „automatischen“ Bundesförderung des
Films bzw. wann hat die Filmförderanstalt den Produzenten des Films die
„automatische“ Förderung zuerkannt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller;
bitte das genaue Datum des Förderbescheids angeben)?
Der Deutsche Filmförderfonds hat die Zuwendung am 26. August 2025
beschieden. Die Filmförderungsanstalt hat den Zuwendungsbescheid für die
Produktionsförderung am 23. Oktober 2025 erlassen.
3. Sind dem Staatsminister für Kultur und Medien Dr. Wolfram Weimer die
laut einzelnen Presseberichten bestehenden persönlichen und in Ausübung
ihrer beruflichen Aufgaben wirtschaftlichen Beziehungen zwischen
Christoph Friedel als Produzent für Pandora Film und Christina Bentlage
als damaliger Leiterin der Förderabteilung der Film und Medienstiftung
NRW bekannt (www.nius.de/politik/news/75-000-euro-steuergeld-filmfoe
rderung-habeck-film/3d4251ff-72e2-49b4-93dd-7f468c23dd21)?
a) Wenn ja, wie sind die Compliance-Regeln der Filmförderung des
Bundes in solchen Fällen ausgestaltet?
b) Wenn ja, prüft die Bundesregierung bei Mischförderungen, ob die
eigenen Compliance-Regeln durch die mitfördernden Länder
eingehalten wurden?
c) Wenn ja, prüft die Bundesregierung bei Mischförderungen, ob
Compliance-Regeln der mitfördernden Länder durch selbige eingehalten
wurden?
d) Wenn nein, warum hat die Filmförderung des Bundes den
Förderantrag für den Film nicht auf die Einhaltung der Compliance-Regeln
untersucht?
Die Fragen 3 bis 3d werden gemeinsam beantwortet.
Die FFA ist verpflichtet, nach den Vorgaben des § 38 Absatz 2 FFG ein
wirksames Compliance-Management-System nach anerkannten Standards
einzurichten, welches die Einhaltung geltender Regeln und Gesetze gewährleistet. Der
aktuelle Stand der Compliance-Regelungen ist auf der Internetseite der FFA
abrufbar (www.ffa.de/die-ffa-in-kuerze.html). Die Compliance-Regelungen
gelten für alle Mitarbeitenden der FFA – nicht nur im Rahmen der Förderung nach
dem Filmförderungsgesetz, sondern auch im Rahmen der sonstigen
Filmförderungen des Bundes (u. a. auch DFFF I-Förderung), welche die FFA im Rahmen
der Auftragsverwaltung betreut. Für die Einhaltung der Compliance-
Regelungen von Länderförderungen sind die jeweiligen Förderinstitutionen selbst
verantwortlich.
4. Welche weiteren Filme wurden im Rahmen der sogenannten
automatischen Systeme bzw. der automatischen Förderungen seit der Einrichtung
dieses Systems gefördert (bitte nach Jahr und Fördersumme
aufschlüsseln)?
Das System der Referenzfilmförderung nach dem Filmförderungsgesetz ist die
älteste Förderart des Gesetzes. Sie besteht bereits seit dem ersten, am 1. Januar
1968 in Kraft getretenen Filmförderungsgesetz vom 22. Dezember 1967
(BGBl. I S. 1352). Die Auflistung sämtlicher seitdem nach der
Referenzfilmförderung geförderter Filme würde den Rahmen dieser Antwort sprengen. Die
FFA veröffentlicht die jährlichen Ergebnisse der Gewährung ihrer Förderhilfen
(inklusive Filmtitel und jeweiliger Fördersumme) sortiert nach Förderbereichen
auf ihrer Webseite unter www.ffa.de/foerderergebnisse-uebersicht.html. Hier
können sowohl die geförderten Projekte der Referenzmittelförderung als auch
die geförderten Projekte des Deutschen Filmförderfonds eingesehen werden.
5. Auf welcher Rechtsgrundlage werden diese Mittel der „automatischen
Systeme“ bzw. der „automatischen Förderungen“ vergeben, und ist damit
die Referenzfilmförderung gemeint?
Rechtsgrundlage für die von der Filmförderungsanstalt (FFA) vergebene
Förderung ist zum einen das am 1. Januar 2025 in Kraft getretene
Filmförderungsgesetz vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 451; FFG). In Bezug auf das
FFG ist mit der automatischen Förderung die Produktionsförderung für
programmfüllende Filme gemeint (§§ 61 bis 88 FFG). Sie erfolgt auf Basis eines
Referenzpunktesystems bei Erreichen einer bestimmten Referenzpunktzahl
automatisch, also ohne die Entscheidung eines Gremiums. Für den Erfolg eines
bereits hergestellten Films (sogenannter Referenzfilm, § 40 Absatz 4 FFG)
werden Punkte nach Maßgabe des FFG vergeben. Die Referenzpunkte werden
insbesondere aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international
bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. Gemäß der Höhe der mit ihrem
Referenzfilm erreichten Punkte werden den Herstellern aller qualifizierten Filme
anteilig Förderhilfen gewährt, die vorrangig für die Herstellung neuer
programmfüllender Filme zu verwenden sind.
Rechtsgrundlage für die Zuwendung des Deutschen Filmförderfonds (DFFF)
sind die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung sowie die hierzu erlassenen
Verwaltungsvorschriften in Verbindung mit der DFFF-Richtlinie des
Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM). Auch hier wird die
Förderung automatisch, das heißt bei Erfüllung von bestimmten in der
Richtlinie abstrakt festgelegten Kriterien gewährt, also ohne Entscheidung eines
Gremiums.
6. Wie begründen die FFA und der Staatsminister und Beauftragte der
Bundesregierung für Kultur und Medien die „automatische Förderung“ von
Filmen?
Das automatische Fördersystem bietet einen Anreizmechanismus: Die
erfolgreichen Filmemacherinnen und Filmemacher erhalten automatisch Mittel für
neue Filmprojekte. Dies stärkt die Qualität, die wirtschaftliche Nachhaltigkeit
sowie die Publikumsorientierung des deutschen Filmschaffens. Zudem erfolgt
die Gewährung von Fördermitteln damit effizient, schnell und anhand von
objektiven und transparenten Kriterien. Durch die Abschaffung der
Förderkommissionen im Rahmen der Novellierung des am 1. Januar 2025 in Kraft
getretenen Filmförderungsgesetzes wurde Verwaltungsaufwand reduziert und
Bürokratie abgebaut – sowohl für die FFA als auch die Herstellerinnen und
Hersteller.
Eine automatische Filmförderung wie die des DFFF, die auf klar definierten
Richtlinien basiert, bietet Produzentinnen und Produzenten zudem ein hohes
Maß an Planungssicherheit. Antragstellende können verlässlich einschätzen, ob
ihr Projekt die formalen und inhaltlichen Kriterien erfüllt, da die Vergabe der
Mittel nicht von Juryentscheidungen abhängt. Dies ermöglicht eine effizientere
Produktionsvorbereitung. Ein weiterer Vorteil liegt, wie bei der
Referenzförderung, in dem im Vergleich zur jurybasierten Förderung deutlich verringerten
administrativen Aufwand und transparenten Verfahren.
7. Nach welchen Kriterien erfolgt diese Förderung im Einzelnen, unter
Wahrung welcher Fristen, und bei welcher Stelle sind die Anträge zu stellen?
Die Produktionsförderung der FFA für programmfüllende Filme erfolgt nach
Maßgabe der §§ 61 bis 88 FFG sowie der FFA-Richtlinie für die Zuerkennung
von Referenzmitteln für programmfüllende Filme (Richtlinie D.1; abrufbar
unter www.ffa.de/richtlinien-nach-dem-ffg.html). Die Anträge sind bei der FFA
über das FFA-Serviceportal (https://portal.ffa.de/start) online zu stellen. Frist
für die Antragstellung ist jeweils der 31. März eines Jahres (§ 72 Satz 1 FFG).
Die Kriterien für eine Förderungen des DFFF sind in der Richtlinie des BKM
für den DFFF festgelegt. Die aktuelle Fassung der DFFF-Richtlinie sowie
detaillierte Informationen zu Antragsvoraussetzungen sind auf der Webseite der
FFA für den DFFF abrufbar (www.ffa.de/dfff-i.html). Für die Prüfung und
Abwicklung von Förderanträgen – auf Grundlage der DFFF-Richtlinie – ist die
FFA zuständig. Anträge auf Förderungen für den Deutschen Filmförderfonds
sind gemäß der DFFF-Richtlinie (§ 17 Absatz 2) spätestens sechs Wochen vor
Drehbeginn bei der FFA zu stellen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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