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Förderungspraxis von Filmen am Beispiel von "Jetzt. Wohin. Meine Reise mit Robert Habeck" (Antwort zu Drs. 21/3519)

dip / drucksache 23.01.2026 · WP 21 · 21/3816 · Antwort · Original ↗

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Förderungspraxis von Filmen am Beispiel von "Jetzt. Wohin. Meine Reise mit Robert Habeck" (Antwort zu Drs. 21/3519) Deutscher Bundestag Drucksache 21/3816 21. Wahlperiode 23.01.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ronald Gläser, Dr. Götz Frömming, Martin Erwin Renner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/3519 – Förderungspraxis von Filmen am Beispiel von „Jetzt. Wohin. Meine Reise mit Robert Habeck“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 12. November 2025 hat der Vorstand der Filmförderungsanstalt (FFA), Peter Dinges, in der öffentlichen Anhörung des Bundestagsausschusses für Kultur und Medien auf eine Abgeordnetenfrage zur Bundesförderung des Films „Jetzt. Wohin. Meine Reise mit Robert Habeck“ des Regisseurs Lars Jessen (www.pandorafilm.de/filme/jetzt-wohin.html) geantwortet: „[…] ja, ab und zu werden Filme auch über Politiker gemacht, […] da kann ich nur dazu sagen, dafür gibt es dann auch automatische Systeme […]“ (www.bundesta g.de/ausschuesse/a22_kultur/oeffentliche_sitzungen/1123506-1123506,%20ab %201 h%2015 min%2043 s). Die Produktion dieses Films wurde von der Bundesregierung mit 196 000 Euro gefördert, zusätzliche 75 000 Euro wurden von der Filmförderung des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) beigesteuert (www.nius.de/politik/news/habeck-film-bekam-fast-200-000-euro- steuergeldweil-er-90-prozent-altfaser-toilettenpapier-am-set-hatte/aa5135d0-9d9f-4ed7- baab-2e14821b59db). Das Erkenntnisinteresse der Fragesteller bezieht sich darauf, welche Automatismen zu einer Bundesförderung über einen hochrangigen ehemaligen Bundespolitiker durch einen erklärtermaßen „engen Freund“ desselben (a. a. O.) geführt haben. 1. Aus welchen Haushaltsmitteln, Programmen oder Fördertöpfen des Bundes erhielt der Film „Jetzt. Wohin. Meine Reise mit Robert Habeck“ des Produzenten Christoph Friedel finanzielle Unterstützung (bitte nach Herkunft und Summe aufschlüsseln)? Der Film „Jetzt. Wohin. Meine Reise mit Robert Habeck“ wurde vom Deutschen Filmförderfonds (DFFF I) i. H. v. 102 000 Euro gefördert sowie im Rahmen der Produktionsförderung nach dem Filmförderungsgesetz (FFG) aus Filmabgabemitteln der Filmförderungsanstalt (FFA) i. H. v. 93 793,95 Euro. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vom 22. Januar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 2. Wann fiel die Entscheidung zur „automatischen“ Bundesförderung des Films bzw. wann hat die Filmförderanstalt den Produzenten des Films die „automatische“ Förderung zuerkannt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller; bitte das genaue Datum des Förderbescheids angeben)? Der Deutsche Filmförderfonds hat die Zuwendung am 26. August 2025 beschieden. Die Filmförderungsanstalt hat den Zuwendungsbescheid für die Produktionsförderung am 23. Oktober 2025 erlassen. 3. Sind dem Staatsminister für Kultur und Medien Dr. Wolfram Weimer die laut einzelnen Presseberichten bestehenden persönlichen und in Ausübung ihrer beruflichen Aufgaben wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Christoph Friedel als Produzent für Pandora Film und Christina Bentlage als damaliger Leiterin der Förderabteilung der Film und Medienstiftung NRW bekannt (www.nius.de/politik/news/75-000-euro-steuergeld-filmfoe rderung-habeck-film/3d4251ff-72e2-49b4-93dd-7f468c23dd21)? a) Wenn ja, wie sind die Compliance-Regeln der Filmförderung des Bundes in solchen Fällen ausgestaltet? b) Wenn ja, prüft die Bundesregierung bei Mischförderungen, ob die eigenen Compliance-Regeln durch die mitfördernden Länder eingehalten wurden? c) Wenn ja, prüft die Bundesregierung bei Mischförderungen, ob Compliance-Regeln der mitfördernden Länder durch selbige eingehalten wurden? d) Wenn nein, warum hat die Filmförderung des Bundes den Förderantrag für den Film nicht auf die Einhaltung der Compliance-Regeln untersucht? Die Fragen 3 bis 3d werden gemeinsam beantwortet. Die FFA ist verpflichtet, nach den Vorgaben des § 38 Absatz 2 FFG ein wirksames Compliance-Management-System nach anerkannten Standards einzurichten, welches die Einhaltung geltender Regeln und Gesetze gewährleistet. Der aktuelle Stand der Compliance-Regelungen ist auf der Internetseite der FFA abrufbar (www.ffa.de/die-ffa-in-kuerze.html). Die Compliance-Regelungen gelten für alle Mitarbeitenden der FFA – nicht nur im Rahmen der Förderung nach dem Filmförderungsgesetz, sondern auch im Rahmen der sonstigen Filmförderungen des Bundes (u. a. auch DFFF I-Förderung), welche die FFA im Rahmen der Auftragsverwaltung betreut. Für die Einhaltung der Compliance- Regelungen von Länderförderungen sind die jeweiligen Förderinstitutionen selbst verantwortlich. 4. Welche weiteren Filme wurden im Rahmen der sogenannten automatischen Systeme bzw. der automatischen Förderungen seit der Einrichtung dieses Systems gefördert (bitte nach Jahr und Fördersumme aufschlüsseln)? Das System der Referenzfilmförderung nach dem Filmförderungsgesetz ist die älteste Förderart des Gesetzes. Sie besteht bereits seit dem ersten, am 1. Januar 1968 in Kraft getretenen Filmförderungsgesetz vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1352). Die Auflistung sämtlicher seitdem nach der Referenzfilmförderung geförderter Filme würde den Rahmen dieser Antwort sprengen. Die FFA veröffentlicht die jährlichen Ergebnisse der Gewährung ihrer Förderhilfen (inklusive Filmtitel und jeweiliger Fördersumme) sortiert nach Förderbereichen auf ihrer Webseite unter www.ffa.de/foerderergebnisse-uebersicht.html. Hier können sowohl die geförderten Projekte der Referenzmittelförderung als auch die geförderten Projekte des Deutschen Filmförderfonds eingesehen werden. 5. Auf welcher Rechtsgrundlage werden diese Mittel der „automatischen Systeme“ bzw. der „automatischen Förderungen“ vergeben, und ist damit die Referenzfilmförderung gemeint? Rechtsgrundlage für die von der Filmförderungsanstalt (FFA) vergebene Förderung ist zum einen das am 1. Januar 2025 in Kraft getretene Filmförderungsgesetz vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 451; FFG). In Bezug auf das FFG ist mit der automatischen Förderung die Produktionsförderung für programmfüllende Filme gemeint (§§ 61 bis 88 FFG). Sie erfolgt auf Basis eines Referenzpunktesystems bei Erreichen einer bestimmten Referenzpunktzahl automatisch, also ohne die Entscheidung eines Gremiums. Für den Erfolg eines bereits hergestellten Films (sogenannter Referenzfilm, § 40 Absatz 4 FFG) werden Punkte nach Maßgabe des FFG vergeben. Die Referenzpunkte werden insbesondere aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. Gemäß der Höhe der mit ihrem Referenzfilm erreichten Punkte werden den Herstellern aller qualifizierten Filme anteilig Förderhilfen gewährt, die vorrangig für die Herstellung neuer programmfüllender Filme zu verwenden sind. Rechtsgrundlage für die Zuwendung des Deutschen Filmförderfonds (DFFF) sind die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften in Verbindung mit der DFFF-Richtlinie des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM). Auch hier wird die Förderung automatisch, das heißt bei Erfüllung von bestimmten in der Richtlinie abstrakt festgelegten Kriterien gewährt, also ohne Entscheidung eines Gremiums. 6. Wie begründen die FFA und der Staatsminister und Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien die „automatische Förderung“ von Filmen? Das automatische Fördersystem bietet einen Anreizmechanismus: Die erfolgreichen Filmemacherinnen und Filmemacher erhalten automatisch Mittel für neue Filmprojekte. Dies stärkt die Qualität, die wirtschaftliche Nachhaltigkeit sowie die Publikumsorientierung des deutschen Filmschaffens. Zudem erfolgt die Gewährung von Fördermitteln damit effizient, schnell und anhand von objektiven und transparenten Kriterien. Durch die Abschaffung der Förderkommissionen im Rahmen der Novellierung des am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Filmförderungsgesetzes wurde Verwaltungsaufwand reduziert und Bürokratie abgebaut – sowohl für die FFA als auch die Herstellerinnen und Hersteller. Eine automatische Filmförderung wie die des DFFF, die auf klar definierten Richtlinien basiert, bietet Produzentinnen und Produzenten zudem ein hohes Maß an Planungssicherheit. Antragstellende können verlässlich einschätzen, ob ihr Projekt die formalen und inhaltlichen Kriterien erfüllt, da die Vergabe der Mittel nicht von Juryentscheidungen abhängt. Dies ermöglicht eine effizientere Produktionsvorbereitung. Ein weiterer Vorteil liegt, wie bei der Referenzförderung, in dem im Vergleich zur jurybasierten Förderung deutlich verringerten administrativen Aufwand und transparenten Verfahren. 7. Nach welchen Kriterien erfolgt diese Förderung im Einzelnen, unter Wahrung welcher Fristen, und bei welcher Stelle sind die Anträge zu stellen? Die Produktionsförderung der FFA für programmfüllende Filme erfolgt nach Maßgabe der §§ 61 bis 88 FFG sowie der FFA-Richtlinie für die Zuerkennung von Referenzmitteln für programmfüllende Filme (Richtlinie D.1; abrufbar unter www.ffa.de/richtlinien-nach-dem-ffg.html). Die Anträge sind bei der FFA über das FFA-Serviceportal (https://portal.ffa.de/start) online zu stellen. Frist für die Antragstellung ist jeweils der 31. März eines Jahres (§ 72 Satz 1 FFG). Die Kriterien für eine Förderungen des DFFF sind in der Richtlinie des BKM für den DFFF festgelegt. Die aktuelle Fassung der DFFF-Richtlinie sowie detaillierte Informationen zu Antragsvoraussetzungen sind auf der Webseite der FFA für den DFFF abrufbar (www.ffa.de/dfff-i.html). Für die Prüfung und Abwicklung von Förderanträgen – auf Grundlage der DFFF-Richtlinie – ist die FFA zuständig. Anträge auf Förderungen für den Deutschen Filmförderfonds sind gemäß der DFFF-Richtlinie (§ 17 Absatz 2) spätestens sechs Wochen vor Drehbeginn bei der FFA zu stellen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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