Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
Text
Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 496/26
04.09.26
U
Beschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und
weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 86. Sitzung am 25. Juni 2026 zu dem
von ihm verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
– Drucksachen 21/4146, 21/4961, 21/6692 – die beigefügte Entschließung
unter Buchstabe b auf Drucksache 21/6692 angenommen.
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher
Vorschriften leistet einen wichtigen Beitrag zur dringend erforderlichen Beschleunigung von
Planungs- und Genehmigungsverfahren und stärkt damit den Industrie- und Wirtschaftsstandort
Deutschland. Zugleich bleibt der effektive Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten, insbesondere
durch Umweltvereinigungen, gewährleistet und trägt damit dem Schutz der Umwelt angemessen
Rechnung.
Vor diesem Hintergrund begrüßt der Deutsche Bundestag die Zielrichtung der in § 7a UmwRG-E
vorgesehenen Regelung zum Prüfumfang des Gerichts. Im Interesse einer kohärenten und
widerspruchsfreien Ausgestaltung des Verfahrensrechts im verwaltungsgerichtlichen Prozess
spricht sich der Deutsche Bundestag jedoch dafür aus, diese im Zuge der Novellierung der
Verwaltungsgerichtsordnung und der in § 86 Absatz 1 Satz 2 VwGO-E vorgesehenen Bestimmung
zu berücksichtigen.
Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen sind darüber hinaus weitere Aspekte deutlich
geworden, die mit Blick auf eine zusätzliche Beschleunigung von Planungs- und
Genehmigungsverfahren Anlass für weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf geben.
Rechts- und Investitionsunsicherheit entsteht weiterhin dadurch, dass die Fristen für Dritt- und
Verbandsklagen vielfach erst nach den zu § 58 Absatz 2 VwGO entwickelten Grundsätzen zu
laufen beginnen und daher häufig erst ein Jahr nach Kenntniserlangung beziehungsweise im Falle
von Klagen anerkannter Umweltvereinigungen bis zu zwei Jahre nach Erteilung der Genehmigung
ablaufen. Vorhabenträger tragen während dieses langen Zeitraums ein erhebliches wirtschaftliches
Risiko, sollten sie bereits vor Ablauf der Fristen und Eintritt der Bestandskraft mit dem Vorhaben
beginnen. Dieser Unsicherheit kann durch die Möglichkeit einer öffentlichen Bekanntgabe, wie sie
bereits in einzelnen Fachgesetzen, etwa für Windenergievorhaben, vorgesehen ist, begegnet
werden.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. im Rahmen der Novellierung der Verwaltungsgerichtsordnung zu prüfen, wie die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Grenzen des
Amtsermittlungsgrundsatzes gesetzlich nachvollzogen werden kann. Dabei ist insbesondere zu
prüfen, inwieweit eine an den Regelungen des ursprünglichen Gesetzentwurfs des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes orientierte Ausgestaltung in der Verwaltungsgerichtsordnung
berücksichtigt werden kann, um der mit der Novellierung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
verfolgten Regelungsintention der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen;
2. die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntgabe bei künftigen Änderungen geeigneter
Fachgesetze, insbesondere bei künftigen Regelungen zur baurechtlichen Genehmigung von
Batteriespeicheranlagen oder anderen Transformationsprojekten, vorzusehen.
zu Drucksache 496/26 - 2 -
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)