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Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

dip / drucksache 04.09.2026 · WP 21 · zu496/26 · Beschluss · Original ↗

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Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 496/26 04.09.26 U Beschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften Der Deutsche Bundestag hat in seiner 86. Sitzung am 25. Juni 2026 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften – Drucksachen 21/4146, 21/4961, 21/6692 – die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 21/6692 angenommen. I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften leistet einen wichtigen Beitrag zur dringend erforderlichen Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren und stärkt damit den Industrie- und Wirtschaftsstandort Deutschland. Zugleich bleibt der effektive Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten, insbesondere durch Umweltvereinigungen, gewährleistet und trägt damit dem Schutz der Umwelt angemessen Rechnung. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Deutsche Bundestag die Zielrichtung der in § 7a UmwRG-E vorgesehenen Regelung zum Prüfumfang des Gerichts. Im Interesse einer kohärenten und widerspruchsfreien Ausgestaltung des Verfahrensrechts im verwaltungsgerichtlichen Prozess spricht sich der Deutsche Bundestag jedoch dafür aus, diese im Zuge der Novellierung der Verwaltungsgerichtsordnung und der in § 86 Absatz 1 Satz 2 VwGO-E vorgesehenen Bestimmung zu berücksichtigen. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen sind darüber hinaus weitere Aspekte deutlich geworden, die mit Blick auf eine zusätzliche Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren Anlass für weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf geben. Rechts- und Investitionsunsicherheit entsteht weiterhin dadurch, dass die Fristen für Dritt- und Verbandsklagen vielfach erst nach den zu § 58 Absatz 2 VwGO entwickelten Grundsätzen zu laufen beginnen und daher häufig erst ein Jahr nach Kenntniserlangung beziehungsweise im Falle von Klagen anerkannter Umweltvereinigungen bis zu zwei Jahre nach Erteilung der Genehmigung ablaufen. Vorhabenträger tragen während dieses langen Zeitraums ein erhebliches wirtschaftliches Risiko, sollten sie bereits vor Ablauf der Fristen und Eintritt der Bestandskraft mit dem Vorhaben beginnen. Dieser Unsicherheit kann durch die Möglichkeit einer öffentlichen Bekanntgabe, wie sie bereits in einzelnen Fachgesetzen, etwa für Windenergievorhaben, vorgesehen ist, begegnet werden. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. im Rahmen der Novellierung der Verwaltungsgerichtsordnung zu prüfen, wie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Grenzen des Amtsermittlungsgrundsatzes gesetzlich nachvollzogen werden kann. Dabei ist insbesondere zu prüfen, inwieweit eine an den Regelungen des ursprünglichen Gesetzentwurfs des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes orientierte Ausgestaltung in der Verwaltungsgerichtsordnung berücksichtigt werden kann, um der mit der Novellierung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes verfolgten Regelungsintention der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen; 2. die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntgabe bei künftigen Änderungen geeigneter Fachgesetze, insbesondere bei künftigen Regelungen zur baurechtlichen Genehmigung von Batteriespeicheranlagen oder anderen Transformationsprojekten, vorzusehen. zu Drucksache 496/26 - 2 -

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