Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften - Drucksache 21/4146 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften - Drucksache 21/4146 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4961
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/4146)
25.03.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
– Drucksache 21/4146 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass der Gesetzentwurf zu einem Aufwuchs von Bürokratie in der
Verwaltung, aber auch in der Zivilgesellschaft führt. Dieser ergibt sich beispielsweise durch die im Gesetzentwurf
vorgesehene Befristung der Anerkennung von Umweltvereinigungen, weil in der Folge eine regelmäßige
Wiederholung der Anerkennung notwendig wäre – mit entsprechend großem Bearbeitungsaufwand bei den
Anerkennungsstellen und den Vereinigungen. Gleichzeitig stellt der Bundesrat fest, dass u. a. die Förderale
Modernisierungsagenda und die Modernisierungsagenda des Bundes das Instrument der
Genehmigungsfiktion als Chance sieht, um Genehmigungsverfahren und andere Verwaltungsverfahren zu beschleunigen und
zu vereinfachen. Der Bundesrat erkennt somit einen Widerspruch zwischen der angestrebten
Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung auf der einen Seite und den tatsächlichen Regelungen in diesem
Gesetzentwurf auf der anderen Seite. Er bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie die
Potenziale von Genehmigungs- und Vollständigkeitsfiktionen in diesem Gesetzesvorhaben z. B. im Rahmen
der vorgeschlagenen Wiederanerkennungsverfahren gehoben werden können.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 UmwRG)
Artikel 1 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen:
‚3. § 3 Absatz 1 bis 3 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Auf Antrag < … weiter wie Vorlage Absatz 1 … >.
(2) Zuständig für die erstmalige Erteilung einer Anerkennung oder die Verlängerung von
Anerkennungen, die vom Bund oder den Ländern erteilt wurden, ist das Umweltbundesamt. Die
Anerkennung einer Vereinigung nach < … weiter wie Vorlage Absatz 2 … >.
(3) Die erstmalige < … weiter wie Vorlage Absatz 4 … >.“ ‘
Folgeänderungen:
Vor Artikel 2 Nummer 2 ist die folgende Nummer 02 einzufügen:
‚02. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In § 63 Absatz 1 wird die Angabe „vom Bund“ gestrichen und nach der Angabe
„Aufgabenbereich“ die Angabe „bundesweit tätig ist und“ eingefügt.
b) In § 63 Absatz 2 wird die Angabe „von einem Land“ gestrichen.‘
Begründung:
In Deutschland werden 17 Anerkennungsstellen (Umweltbundesamt und 16 Landesanerkennungsstellen)
vorgehalten, was unnötige Doppelstrukturen und hohe Bürokratiekosten mit sich bringt. Auch bestehen
Unklarheiten hinsichtlich der Zuständigkeiten für Anerkennungsverfahren, u. a. bei Vereinigungen, die in
mehreren Bundesländern, aber nicht bundesweit tätig sind. Die Folge sind zeitaufwändige
Zuständigkeitsklärungen zwischen Bund und Ländern vor der Durchführung dieser Anerkennungsverfahren. Darüber hinaus
bestehen offene Rechtsfragen nicht nur bei den Zuständigkeiten, sondern auch hinsichtlich der
Rechtswirkungen der Anerkennungen, z. B. des Umfangs von naturschutzrechtlichen Mitwirkungsrechten (vgl. Klinger,
UBA-Rechtsgutachten zu Fragen der Anerkennung von Umweltvereinigungen, S. 23 ff. sowie Burger, Die
föderale Zuständigkeitsordnung für die Anerkennung von Umweltvereinigungen, Aufsatz in Vorbereitung).
Für das Anerkennungsverfahren sollte künftig in allen Fällen das Umweltbundesamt zuständig sein. Die
Konzentrierung der Zuständigkeit bei einer Behörde ist ein Beitrag zur Verschlankung des Staates, zur
Reduzierung der Bürokratiekosten sowie zur Verfahrensvereinfachung und mehr Rechtssicherheit.
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 6 Absatz 3 Nummer 2 UmwRG)
Der Bundesrat weist darauf hin, dass § 6 Absatz 3 UmwRG-E vollumfänglich auf § 6 Absatz 1 UmwRG-E
verweist, so dass in Bezug auf § 6 Absatz 3 Nummer 2 UmwRG-E nicht nur die Klagebegründungsfrist,
sondern auch die darin normierte innerprozessuale Präklusionswirkung für Normenkontrollanträge gemäß
§ 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend gilt und damit der objektive Prüfungsmaßstab der
abstrakten Normenkontrolle eingeschränkt wird.
Dies deckt sich mit der Entwurfsbegründung auch insoweit, als dass mit der Neufassung des § 6 Absatz 3
Nummer 2 UmwRG-E der Stellungnahme des Bundesrats vom 18. Oktober 2024 (BT-Drucksache
20/13642) Rechnung getragen werden soll, und damit ein Beitrag zur Beschleunigung von
Normenkontrollverfahren und somit zur beschleunigten Realisierung von Infrastrukturprojekten geleistet werde. Der
Bundesrat hatte in seiner vorgenannten Stellungnahme ausdrücklich gefordert, die Begründungsfrist des § 6
Absatz 1 UmwRG auf Normenkontrollanträge nach § 47 VwGO zu erstrecken und den dortigen
Prüfungsmaßstab insoweit entsprechend zurückzunehmen. Die Entwurfsbegründung führt demgegenüber jedoch weiter
aus, dass die Änderung nicht zu einer Beschränkung des Prüfmaßstabs der abstrakten Normenkontrolle,
deren Funktion als objektives Beanstandungsverfahren erhalten bleiben soll, führe. Dieser Widerspruch ist im
Sinne des Gesetzestextes aufzulösen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d (§ 7 Absatz 4 Satz 1 UmwRG)
In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d § 7 Absatz 4 Satz 1 ist nach der Angabe
„Verwaltungsverfahrensgesetzes“ die Angabe „bei Einwendungen, die umweltbezogene Rechtsvorschriften betreffen,“ einzufügen.
Begründung:
Durch die Ergänzung soll eine Regelungslücke geschlossen werden, die nicht von der Missbrauchsklausel
(§ 5 UmwRG-E) abgedeckt ist. Gemäß § 7 Absatz 4 UmwRG-E findet im Rechtsbehelfsverfahren gegen
eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG-E die Regelung nach § 73 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie
§ 73c Absatz 1 Satz 2 VwVfG keine Anwendung. Das heißt, Einwände, die im Anhörungsverfahren nicht
vorgebracht wurden, können trotzdem im Rechtsbehelfsverfahren erhoben werden (Ausschluss der
materiellen Präklusion). Voraussetzung für den Ausschluss der materiellen Präklusion ist lediglich, dass der
prozessuale Streitgegenstand in den Anwendungsbereich des UmwRG fällt. Dafür ist schon eine UVP-
Vorprüfungspflicht ausreichend. Keine Voraussetzung ist, dass die Einwendung, die erstmals im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhoben wird, einen Bezug zu nationalen oder europäischen Vorschriften des
Umweltrechts hat oder ein solcher Bezug denkbar ist (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. November 2018
– 4 C 22/17 –, juris Rn. 30). In der Konsequenz kann die Planfeststellungsbehörde in Verfahren, die in den
Anwendungsbereich des UmwRG fallen, den Verfahrensstoff nicht dahingehend bearbeiten, dass sie
Betroffenheiten nach deren Prüfung wegen Nichtvorliegens einer Einwendung als „erledigt“ ansehen können.
Es besteht dadurch stets die Befürchtung, dass auch ohne die Erhebung von Einwendungen Einwände jeder
Art erstmals im Klageverfahren vorgetragen werden und das Gericht darüber zu entscheiden hat.
Bei der regelmäßig gegebenen Komplexität der Vorhaben führt dies zu erheblichen rechtlichen
Unsicherheiten – und zeitlichen Verzögerungen, da ohne eine bestandskräftige Entscheidung i. d. R. kein Baubeginn
erfolgen kann. Es wird als europarechtlich vertretbar eingeschätzt, dass der Ausschluss der materiellen
Präklusion auf Einwendungen des Umweltrechts eingegrenzt werden kann. Ziel der Klagerechte aus der Aarhus-
Konvention sowie der EuGH-Rechtsprechung ist der Rechtsschutz in Angelegenheiten mit Bezug auf
Umweltbelange. Damit soll die Durchsetzung des Umweltrechts im Interesse der Allgemeinheit geschützt und
ermöglicht werden.
Nicht nachvollziehbar ist es jedoch, warum Einwendungen ohne Bezug zur Umwelt gleichermaßen durch
den Ausschluss der materiellen Präklusion geschützt werden sollen. Der Schutzbereich des Umweltrechts
umfasst eben nicht grundsätzlich eigentumsrechtliche Einwendungen oder Einwendungen aus der
wirtschaftlichen Betroffenheit.
Es muss verhindert werden, dass der Klageweg über das UmwRG ausgenutzt wird, um Einwendungen
vorzubringen, die nicht das Umweltrecht berühren und damit eigentlich nicht durch das UmwRG geschützt
werden sollen. Durch das verspätete Vorbringen solcher Einwendungen kann kein Interesse am Schutz der
Umwelt geltend gemacht werden.
Es sollte im künftigen § 7 Absatz 4 UmwRG von „Einwendungen, die umweltbezogene Rechtsvorschriften
betreffen“ gesprochen werden, da das UmwRG den Begriff der „umweltbezogenen Rechtsvorschriften“
kennt und in § 1 Absatz 4 UmwRG definiert.
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 7a UmwRG)
Der Bundesrat bittet, insbesondere auch im Hinblick auf die bestehenden Bemühungen zur Beschleunigung
von Planungs- und Genehmigungsverfahren, im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Klarstellung des
Zusammenspiels von § 7a UmwRG-E mit der bereits gemäß § 6 Absatz 1 UmwRG-E bestehenden
Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes.
Begründung:
Ausweislich der Gesetzesbegründung dient die Regelung in § 7a Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) der
Begrenzung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Bereits nach aktueller Rechtslage schränkt § 6 UmwRG den
Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ein, siehe dazu u. a.
Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UmwRG, Rn. 53).
Die Gerichte sind somit bereits nach geltender Rechtslage grundsätzlich an die von Klägerseite rechtzeitig
vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel gebunden. Ausnahmen von der Präklusionswirkung sollen
künftig nur für Fälle der genügend entschuldigten Verspätung des Vorbringens, siehe § 6 Absatz 1 Satz 2
UmwRG, und Fälle, in denen es den Verwaltungsgerichten möglich ist, den Sachverhalt auch ohne
Mitwirkung des Klägers mit geringem Aufwand zu ermitteln, siehe § 6 Absatz 1 Satz 4 UmwRG, gelten.
Unklar ist demgegenüber das Verhältnis des § 7a UmwRG zur Einschränkung des
Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und 4 UmwRG. Gemäß § 7a UmwRG erforscht das Gericht den Sachverhalt
von Amts wegen nur, soweit dies durch ein entsprechendes Vorbringen der Beteiligten (Alternative 1) oder
durch andere konkrete Anhaltspunkte (Alternative 2) veranlasst ist. Für die Alternative 1 greifen zur
Beschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes auf das Klägervorbringen bereits die Regelungen des § 6
Absatz 1 Satz 1 und 2 UmwRG.
Für die Alternative 2 ist nicht ersichtlich, ob hier auch Konstellationen erfasst sein sollen, die nach § 6
Absatz 1 Satz 2 UmwRG präkludiert sind und nicht mit geringem Aufwand gemäß § 6 Absatz 1 Satz 4 UmwRG
ermittelt werden können, für die es aber konkrete Anhaltspunkte gibt. In diesen Fällen könnte § 7a UmwRG
sogar eine Aufweichung von § 6 Absatz 1 Satz 2 und 4 UmwRG zur Folge haben.
6. Zu Artikel 2 Nummer 02 – neu – (§ 63 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 5 BNatSchG)
Vor Artikel 2 Nummer 2 ist die folgende Nummer 02 einzufügen:
‚02. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird vor der Angabe „sowie“ die Angabe „ , Entscheidung über Pläne
und Projekte, die nach § 34 Absatz 1 oder § 36 auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen
eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen sind“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 5 wird vor der Angabe „sowie“ die Angabe „ , Entscheidung über Pläne
und Projekte, die nach § 34 Absatz 1 oder § 36 auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen
eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen sind“ eingefügt.‘
Begründung:
Die angestrebte Anpassung deutscher Gesetze an die Vorgaben der Aarhus-Konvention sollte nicht nur die
Regelungen zum Gerichts- und Informations-zugang, sondern auch die Anforderungen der Aarhus-
Konvention an die Öffentlichkeitsbeteiligung erfassen. Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht insoweit ein
eigenständiges Mitwirkungsrecht an Entscheidungen über Pläne und Projekte, die auf ihre Verträglichkeit
mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 8.11.2016, Rs.
C-243/15, Rdn. 45 ff.; ebenso die EU-Kommission, ABl. EU vom 25.1.2019, C/33/S. 37). Bislang ist im
BNatSchG nur eine Beteiligung an Abweichungsentscheidungen vorgesehen. Zur Vermeidung einer
europarechtswidrigen Regelungslücke sollte daher ein entsprechendes Mitwirkungsrecht für anerkannte
Naturschutzvereinigungen an FFH-Verträglichkeitsprüfungen durch entsprechende Änderung des § 63 Absatz 1
Nummer 2 sowie in § 63 Absatz 2 Nummer 5 BNatSchG aufgenommen werden.
Die vorgesehene Änderung korrespondiert mit der Änderung in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
UmwRG, der ein Klagerecht bei Entscheidungen über Projekte oder Pläne, die nach § 34 Absatz 1 oder § 36
des Bundesnaturschutzgesetzes auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets
zu überprüfen sind, sofern sie nicht bereits den Nummern 1 bis 4 unterfallen.
7. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 48 Satz 2 UVPG)
In Artikel 3 Nummer 2 § 48 Satz 2 ist nach der Angabe „Abbau von Rohstoffen“ die Angabe „ausweist,
sowie einen Plan, der Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land nach § 28 Raumordnungsgesetz“
einzufügen.
Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll der Ausschluss der Rechtsbehelfe nach UmwRG auf Pläne nach
§ 28 ROG, die Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land ausweisen, erweitert werden. Die
Ergänzung ist notwendig, da die Ausweisung als Beschleunigungsgebiet zusätzlich zur Ausweisung als
Windenergiegebiet erfolgt und es sich jedenfalls bei zeitlich nachfolgenden Plänen im Sinne des § 28 Absatz 5
Satz 2 ROG nach dem Willen des Bundesgesetzgebers nicht um Raumordnungspläne, sondern um Pläne sui
generis handelt.
§ 48 Satz 2 UVPG in seiner geltenden Fassung verfolgt vor allem das Ziel, durch den Ausschluss der
prinzipalen Normenkontrolle nach § 7 Absatz 2 UmwRG die Umsetzung der Raumordnungspläne für die
Windenergienutzung und den Rohstoffabbau zu erleichtern und Verzögerungen durch die betreffenden
gerichtlichen Verfahren zu vermeiden. Dieses Ziel muss erst recht für die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten
für die Windenergie gelten.
Mit dem geltenden § 48 Satz 2 UVPG wollte der Gesetzgeber ferner der Mehrstufigkeit des deutschen
Systems der Raumordnungs- und Bauleitplanung Rechnung tragen und etwaige Rechtsschutzmöglichkeiten auf
die der Raumordnungsplanung nachfolgenden Bauleitpläne und Zulassungsentscheidungen beschränken
(vgl. BT-Drucksache 18/9526, S. 49). Auch dieses Gesetzgebungsmotiv ist für die Pläne zur Ausweisung
von Beschleunigungsgebieten in gleicher Weise heranzuziehen. Über die Neufassung des § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 6 UmweltRG soll der Anwendungsbereich des UmwRG explizit für Entscheidungen über die
Zulassung von Windenergieanlagen an Land in Beschleunigungsgebieten eröffnet werden. Diese
Rechtsschutzmöglichkeit auf Zulassungsebene ist ausreichend, zumal im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die
betreffende Zulassungsentscheidung wiederum eine Inzidentüberprüfung des Plans nach § 28 ROG möglich ist.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Ziffer 1 (Zum Gesetzentwurf allgemein)
Die Bundesregierung nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Zu Ziffer 2 (Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 UmwRG))
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Die seit 2006 bzw. 2009 geltende gesetzliche Ausgestaltung des Anerkennungsverfahrens für Vereinigungen und
die damit verbundene Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern hat sich in der Verwaltungspraxis bewährt.
Eine grundsätzliche Änderung dieses Systems erscheint nicht notwendig. Gegenstand und Fokus der aktuellen
Novelle ist die Umsetzung der Aufträge des Koalitionsvertrages und die Behebung völker- und europarechtlicher
Defizite.
Zu Ziffer 3 (Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 6 Absatz 3 Nummer 2 UmwRG))
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Aus Sicht der Bundesregierung ist kein Widerspruch gegeben. Die Erstreckung der Rechtsfolge der
innerprozessualen Präklusion dient der Beschleunigung des Verfahrens auch der Normenkontrolle nach § 47 VwGO.
Zu Ziffer 4 (Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d (§ 7 Absatz 4 Satz 1 UmwRG))
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen.
Die Ausgestaltung des in § 7 Absatz 4 UmwRG geregelten Ausschlusses der materiellen Präklusion beruht auf
völker- und unionsrechtlichen Vorgaben für Vorhaben, die in den Anwendungsbereich des Artikels 9 Absatz 2
der Aarhus-Konvention fallen. Die Bundesregierung wird prüfen, ob innerhalb des bestehenden unions- und
völkerrechtlichen Rahmens sowie im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Beschleunigung von Umweltprüfungen (Vorschlag der Europäischen Kommission vom
10. Dezember 2025, COM(2025) 984) Möglichkeiten zur Anpassung der Norm bestehen.
Zu Ziffer 5 (Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 7a UmwRG))
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Aus Sicht der Bundesregierung ist kein Widerspruch zwischen § 7a UmwRG und § 6 UmwRG gegeben. § 6
UmwRG bleibt von § 7a UmwRG unberührt.
Zu Ziffer 6 (Zu Artikel 2 Nummer 02 – neu – (§ 63 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 5 BNatSchG))
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen.
Zu Ziffer 7 (Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 48 Satz 2 UVPG))
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen.
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ISSN 0722-8333
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