Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
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Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 496/26 (Beschluss)
25.09.26
Beschluss
des Bundesrates
Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und
weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu
dem vom Deutschen Bundestag am 25. Juni 2026 verabschiedeten Gesetz einen
Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:
Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 3 Absatz 1 letzter Satz UmwRG)
1. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die geplante Pflicht (§ 3 Absatz 1 letzter
Satz UmwRG), alle Anerkennungsbescheide von Bund und Ländern (inkl. aller
Änderungs- und Aktualisierungs- sowie Rücknahmebescheide) seit Anfang der
80ziger Jahre im Internet zu veröffentlichen, einen erheblichen
Bürokratieaufbau, Umsetzungsprobleme und Hemmnisse für zügige und rechtssichere
Verfahren nach sich zöge.
2. Der Bundesrat hält die bisherige Veröffentlichungspraxis in Bund und Ländern
für sachgerecht und ausreichend - d. h. eine Liste der anerkannten
Vereinigungen zu veröffentlichen, aus der hervorgeht, ob eine Vereinigung als
Umweltund/oder Naturschutzvereinigung anerkannt ist und ob die Anerkennung
bundes- oder landesweit oder nur für einen solchen Teil gilt. Ein Mehrwert der
Veröffentlichung von Bescheiden selbst ist demgegenüber nicht ersichtlich.
3. Der Bundesrat bittet den Bund, die geplante Veröffentlichungspflicht (§ 3
Absatz 1 letzter Satz UmwRG) mittels eines zukünftigen neuen Gesetzesentwurfes
wieder zu streichen.
Begründung:
Eine Veröffentlichung der Bescheide zöge folgenden Bürokratieaufwand nach
sich:
- Alle Erst- und Änderungsbescheide wären datenschutzrechtlich zu bearbeiten,
insbesondere Schwärzungen wären vorzunehmen.
- Alle Vereinigungen wären vor einer Veröffentlichung aus
Datenschutzgründen anzuhören.
- Widerspruchs- und Klageverfahren wären bei einer
Zustimmungsverweigerung zu führen.
- Künftig wäre bei jeder formalen Aktualisierung (z. B. Adressänderung) ein
Änderungsbescheid zu erlassen, um die ordnungsgemäße Beteiligung und
aktiv Einbeziehung bei naturschutzrechtlichen Mitwirkungsrechten
sicherzustellen.
- Auch alle Rücknahmebescheide wären dauerhaft im Internet einzustellen,
selbst wenn diese für laufende Verfahren nicht mehr relevant sein können.
- Die Bundes- und Landeslisten über anerkannte Vereinigungen wären zur
Wahrung des Überblicks weiterhin, d. h. zusätzlich zu führen, zu
aktualisieren und im Internet zu veröffentlichen (Doppelarbeit).
Eine Veröffentlichung aller Bescheide (inkl. aller Änderungs- und
Aktualisierungs- sowie Rücknahmebescheide) seit Anfang der 80er Jahre ist aufgrund der
Beschlussempfehlung des Deutschen Bundestages (BT-Drucksache 21/6692,
S. 14, 15) und der dort empfohlenen Neuregelung für die Gerichtspraxis (§ 3
Absatz 4 UmwRG) in der Sache zudem entbehrlich geworden. Ein Nutzen für
Rechtsschutzverfahren ist nicht erkennbar.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (Beschlussdrucksache)