Aufhebung der Duldungspflicht von Impfungen gegen COVID-19
Text
Aufhebung der Duldungspflicht von Impfungen gegen COVID-19
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3576
21. Wahlperiode 13.01.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Birgit Bessin, Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina
Schießl, Claudia Weiss, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Dietz, Joachim Bloch, Tobias
Ebenberger, Nicole Hess, Dr. Christoph Birghan, Kerstin Przygodda, Alexis
Leonard Giersch, Martina Kempf, Stefan Möller, Dr. Paul Schmidt, Gereon
Bollmann, Thomas Fetsch und der Fraktion der AfD
Aufhebung der Duldungspflicht von Impfungen gegen COVID-19
Am 24. November 2021 erging der Beschluss, dass die COVID-19-
Schutzimpung in das Basisimpfschema der Bundeswehr aufgenommen wird
(www.bundeswehr.de/de/organisation/sanitaetsdienst/aktuelles-im-sanitaetsdie
nst/basisi mpfschema-um-covid-19-impfung-erweitert-5291690). Die damit
verbundene Duldungspflicht obliegt jedem Soldaten der Bundeswehr, sich mit
den ursprünglich lediglich bedingt zugelassenen Impfstoffen gegen COVID-19
impfen zu lassen (sog. Impfpflicht). Als Grundlage dient § 17a Absatz 2 des
Soldatengesetzes. Die Verweigerung einer Impfung gilt demnach als
Befehlsverweigerung (www.bundeswehr.de/de/organisation/sanitaetsdienst/medizin-un
dgesundheit/impfungen-und-duldungspflicht).
Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 7. Juli 2022
wurde das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) verpflichtet, die
Effektivität der Impfung und damit auch die Duldungspflicht regelmäßig zu
evaluieren (Abschnitt 79, siehe BverwG 1 WB 2.22, Beschluss vom 7. Juli 2022).
Zu dieser Einschätzung kommen nicht nur die Fragesteller, sondern auch ein
Kommentar in der „Neuen Zeitschrift für Wehrrecht“: „Der Dienstherr ist
folglich verpflichtet, im Interesse der Soldaten das Nutzen-Risiko-Verhältnis der
COVID-19-Impfungen laufend und intensiv zu evaluieren und neu zu
bewerten. In diesem Zusammenhang ist er auch verpflichtet, eigene Daten zu erheben
und auszuwerten. Das dürfte ihm aufgrund des medizinischen Sachverstandes
und der Organisation ohne weiteres möglich sein, da die freie Heilfürsorge für
die Soldaten im Bereich der Streitkräfte und damit im Ressortbereich des
BMVg verortet ist. Zudem verfügt die Bundeswehr über die vier
Überwachungsstellen für öffentlich-rechtliche Aufgaben des Sanitätsdienstes der
Bundeswehr, die die Aufgaben eines Gesundheitsamtes im Bereich der Bundeswehr
wahrnehmen (§ 54 a IfSG) und über ein gut funktionierendes Meldewesen,
z. B. der Ladenzentren“ (Kerstin Maaß, Zur Rechtsprechung: Aufnahme der
COVID-19-Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr, in: Neue
Zeitschrift für Wehrrecht 65 [2023], S. 156–157). Folglich, so die Autorin, „ist der
Dienstherr verpflichtet, diese Organisation und Fachexpertise im eigenen
Ressortbereich effektiv für die Überwachung und Bewertung zu nutzen und sich
nicht überwiegend auf Erkenntnisse und Empfehlungen anderer Institutionen,
wie z. B. dem PEI, abzustützen“ (ebd.).
Die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum Thema wurde
mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30. Juli 2024 auf
Bundestagsdrucksache 20/8074 übermittelt (Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/8074). Die
Bundestagsdrucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Das
Bundesministerium der Verteidigung ist nach Ansicht der Fragesteller der
Verpflichtung nicht nachgekommen, seine „Organisation und Fachexpertise im eigenen
Ressortbereich effektiv für die Überwachung und Bewertung zu nutzen“ (ebd.).
Statt sich demzufolge „nicht überwiegend auf die Erkenntnisse und
Empfehlungen anderer Institutionen“ (ebd.) abzustützen, hat sich das BMVg in den Augen
der Fragesteller nachweislich einzig und allein auf die Empfehlungen der
Ständigen Impfkommission (STIKO), des Robert Koch-Instituts (RKI) und des
Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) verlassen. Dass das keine unbelegte Vermutung ist,
bestätigt das Bundesministerium in der Antwort zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 20/8074, S. 3: Darin betont die Bundesregierung fälschlicherweise
sogar, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2022 habe
„festgestellt, dass sich die Bundeswehr auf die Erkenntnisse der Fachgremien des
Robert-Koch-Instituts (RKI) oder des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) abstützen
und verlassen darf, worauf sich die Bundeswehr beschränkt“. Daher, und weil
es sich beim militärischen Personal nur um einen kleinen Teil der
Gesamtbevölkerung handle, von der es sich nicht „grundlegend“ unterscheide
(„abgesehen von der Altersstruktur“ (ebd.)), sei „ein rein bundeswehrinternes
Risikomanagement nicht zielführend“ (ebd.).
Des Weiteren ist nach Ansicht der Fragesteller das „im Nachgang des
Beschlusses des BVerwG vom 7. Juli 2022“ eingerichtete „Expertenpanel für die
Impf- und Prophylaxemaßnahmen der Bundeswehr“, „welches sich bei
Änderungen der STIKO-Empfehlungen oder Hinweisen aus der Fachliteratur,
mindestens einmal jährlich, mit den duldungspflichtigen Impfungen befasst und
ggf. die Vorschriften dahingehend anpasst“ (ebd., S. 10), bereits wegen der
formulierten Abhängigkeit von Empfehlungen der STIKO nicht im geringsten
geeignet, der vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Verpflichtung zur
Datenerhebung und Datenanalyse zu entsprechen.
Zum Dritten hat die Bundesregierung auf die Frage, warum die Bundeswehr als
einzige staatliche Institution an der Duldungspflicht einer COVID-19-Impfung
festhält, obwohl eine solche nie für die gesamte Bevölkerung existiert hat und
die einrichtungsbezogene Impfpflicht Ende 2022 ausgelaufen ist, geantwortet,
dass das militärische Personal der Bundeswehr, obgleich es sich nicht
grundlegend von dem der deutschen Zivilgesellschaft unterscheide und daher die
Einschätzungen von RKI und PEI grundsätzlich für beide Gruppen gelten,
relevante Besonderheiten im bundeswehreigenen Dienstbetrieb vorlägen und
deswegen auch „zum Erhalt der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte ein strengerer
Maßstab anzulegen“ sei (ebd., S. 3 bis 4). Diese Antwort widerspricht nach
Ansicht der Fragesteller der Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache
20/8074 (S. 3) und hätte eigene Datenerhebungen und Analysen geradezu
zwingend notwendig gemacht.
Somit müssen die Fragesteller feststellen: Wurden, wie vom
Bundesverwaltungsgericht gefordert, keine eigenen Datenerhebungen und Datenanalysen
vom BMVg vorgenommen, hat das Bundesministerium und damit sein
zuständiger Bundesminister gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Sollten allerdings
Daten, etwa über die Hospitalisierungen, Impfnebenwirkungen etc.,
ordnungsgemäß gesammelt und ausgewertet worden sein, muss das Bundesministerium
diese Daten vorlegen, um sein Festhalten an einer Duldungspflicht nachweisen
zu können, zumal spätestens im Jahr 2023 immer deutlicher wurde, „dass die
derzeitige Entwicklungen in Bezug auf die Gefährlichkeit des Virus, aber auch
in Bezug auf neuere Erkenntnisse zur Wirkweise und unerwünschten
Nebenfolgen der Impfung eine Richtung aufzeigte“ (Kerstin Maaß, Zur
Rechtsprechung: Aufnahme der COVID-19-Impfung in das Basisimpfschema der
Bundeswehr, in: Neue Zeitschrift für Wehrrecht 65 [2023], S. 157).
In diesem Zusammenhang fällt den Fragestellern auf, dass neben der Impfung
gegen COVID‑19 (ad nunc) auch die Impfung gegen die Influenza Bestandteil
des Basisimpfschemas der Bundeswehr ist. Was COVID-19 betrifft, begründete
das BMVg, wie bereits gezeigt, das Festhalten an der Duldungspflicht mit den
Empfehlungen des RKI, des PEI und der STIKO. Während diese Institutionen
aber bis zum heutigen Tage unterschiedslos eine Basisimmunität für alle
Altersgruppen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/12427, S. 2) gegen den COVID-19-Erreger nahelegen
(www.rki.de/SharedDocs/FAQ/CO VID-Impfen/gesamt.html), empfehlen STI-
KO und RKI eine jährliche Influenza-Impfung nur für jene, „die ein erhöhtes
Risiko haben, besonders schwer zu erkranken“ (www.rki.de/SharedDocs/FAQ/
Impfen/Influenza/FAQ_Uebersich t.html). Die STIKO fügt hinzu, dass zu
diesen Risikogruppen „Menschen ab 60 Jahre, chronisch Kranke jeden Alters,
Schwangere sowie Bewohner von Alten- und Pflegeheimen“ zählen (www.imp
fen-info.de/impfempfehlungen/fu er-erwachsene/grippe-influenza/).
Gleichwohl ist die Impfung gegen Influenza nach wie vor Teil des Basisimpfschemas,
obwohl die Gruppe der Bundeswehrsoldaten zu keiner dieser Risikogruppen
gezählt werden kann und eine Grippeimpfung ebenso wie eine Impfung gegen
COVID‑19 nicht vor Ansteckung schützt. Die Fragesteller sehen hierin einen
logischen Widerspruch und stellen den Zwang zur Impfung gegen Influenza zur
Disposition.
Eine Sprecherin des Bundesministeriums der Verteidigung hat am 29. Mai 2024
der Deutschen Presse-Agentur (dpa) bekanntgegeben, dass eine fachliche
Überprüfung der zuständigen Stellen der Bundeswehr in Verbindung mit einem
Votum des Wehrmedizinischen Beirates eine „Abkehr von der Duldungspflicht
hin zu einem freiwilligen Impfangebot“ gegen den Erreger von COVID-19
ergeben habe (www.welt.de/politik/deutschland/article251750570/%20Bundeswe
hr-Verteidigungsministerium-streicht-Corona-Impfpflicht-fuer-Soldaten.html).
Anlass zu dieser Aussage war eine Information des BMVg an das
Bundesverwaltungsgericht, die im Zusammenhang mit der Klage eines Soldaten gegen die
Duldungspflicht vor dem Wehrdienstsenat zu sehen ist (www.t-online.de/nachri
chten/deutschland/gesellschaft/id_100415774/covid-19-bundes wehrsoldaten-m
uessen-offenbar-keine-impfung-mehr-nachweisen.html). Das Onlineportal
T‑Online konkretisierte diese Aussage mit der Information, dass die Entfernung
der Impfung gegen COVID‑19 aus dem Basisimpfschema aufgrund einer
Empfehlung des Wehrmedizinischen Beirates vom 22. Mai 2024 ergangen sei.
Diese Neubewertung sei im Rahmen einer laufenden fachlichen Überprüfung
des Kommandos Sanitätsdienst erfolgt, stehe aber mutmaßlich auch in
Verbindung mit einem Prozess, den ein Soldat vor dem Wehrdienstsenat führt. Dabei
war das BMVg nunmehr aufgerufen, Zahlen und Daten vorzulegen, die ein
Festhalten an der Impfpflicht begründen, die das betreffende
Bundesministerium aber nach Ansicht der Rechtsvertretung des Soldaten aus unbekannten
Gründen nicht vorzulegen vermag (hierzu: individuelle-impfentscheidung.de/ak
tuelles/detail/corona-impfpflicht-fuer-soldaten-wird-aufgehoben.html).
Wenngleich die Fragesteller diese Entscheidung des BMVg und seines
zuständigen Bundesministers begrüßen, ist die plötzliche Abkehr der Bundeswehr
von der bis dato hartnäckig verteidigten Impfpflicht gegen den COVID-19-
Erreger für sie überraschend. Bis zum heutigen Tage wurden mutmaßlich
70 Soldaten wegen der Verweigerung der „Schutzimpfung“ gegen COVID‑19
aus dem Dienst entlassen (www.welt.de/politik/deutschland/plus245356200/Bu
nd eswehr-So-viele-Soldaten-wurden-wegen-Verweigerung-der-Corona-Impfu
n g-entlassen.html).
Noch am 8. April 2024 hatte die Parlamentarische Staatssekretärin Siemtje
Möller in der Antwort auf die Schriftliche Frage 73 auf Bundestagsdrucksache
20/11038 erklärt, dass nach fachlicher Einschätzung die Aufrechterhaltung der
Duldungspflicht auch weiterhin angezeigt sei (www.t-online.de/nachrichten/de
utschland/gesellschaft/id_100415774/covid-19-bundeswehrsoldaten-muessen-o
ffenbar-keine-impfung-mehr-nachweisen.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Anhand welcher im eigenen Geschäftsbereich erhobenen Daten und
Datenanalysen ist das Bundesministerium der Verteidigung bis Mai 2024 der
Überzeug gewesen, an der Duldungspflicht für die Impfung gegen den
COVID-19-Erreger festhalten zu müssen (bitte diese Daten offenlegen),
darf der Deutsche Bundestag in alle Protokolle, die während der
Sitzungen des Schlichtungsgremiums betreffend die Corona-
Schutzimpfungen angefertigt worden sind, Einsicht nehmen?
2. Hält das BMVg an seiner Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache
20/8074 (S. 3) fest, dass das Bundesverwaltungsgericht am 7. Juli 2022
festgestellt habe, dass sich die Bundeswehr „auf die Erkenntnisse der
Fachgremien des Robert Koch-Instituts (RKI) oder des Paul-Ehrlich-
Instituts (PEI) abstützen und verlassen darf […]“ und dass „ein rein
bundeswehrinternes Risikomanagement nicht zielführend“ sei, und wenn ja,
warum?
3. Welche „Empfehlungen“ hat der Schlichtungsausschuss dem
Bundesministerium der Verteidigung am 22. November 2021 abgegeben (vgl.
Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 20/8195), und ging es in
diesen „Empfehlungen“ (Plural) nur um die Aufnahme der COVID-19-
Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr?
a) Wurde dieser Beschluss in Gänze oder in Teilen während der
Verhandlung des klagenden Soldaten (siehe Pressemitteilung Nummer
26/2024, www.bverwg.de/de/pm/2024/26 und Nummer 27/2024 des
Bundesverwaltungsgerichts www.bverwg.de/de/pm/2024/27)
verlesen?
b) Stimmt es, dass es in jenem Beschluss bzw. jenen Empfehlungen auch
um eine Evaluierung der Influenza-Impfung sowie um eine
Empfehlung ging, der Empfehlung von STIKO und RKI (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller) zu folgen (Risikogruppen)?
4. Welche konkreten „Einwände“ hat der
Gesamtvertrauenspersonenausschuss (GVPA) beim Bundesministerium der Verteidigung erhoben, die es
nötig machten, ein Schlichtungsverfahren nach § 38 Absatz 4 Satz 1 des
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) einzuleiten (vgl.
Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 20/8195)?
5. Warum sind der Wehrmedizinische Beirat und das Kommando
Sanitätsdienst zu der Überzeugung gekommen, die Impfung gegen COVID‑19
zum damaligen Zeitpunkt („ad nunc“) aus dem Basisimpfschema zu
entfernen und damit die Duldungspflicht von Impfungen mit Präparaten
gegen den COVID-19-Erreger auszusetzen?
6. Wird dem Deutschen Bundestag Einsicht in die betreffenden Gutachten
des Wehrmedizinischen Beirates und des Kommandos Sanitätsdienst
gewährt, und wenn nein, warum nicht?
7. Welche Änderungen sind in der durch den CODID-19-Erreger
hervorgerufenen Infektions- und Gefahrenlage seit der in der Vorbemerkung der
Fragesteller erwähnten Antwort der Staatssekretärin Siemtje Möller auf
die Schriftliche Frage 73 auf Bundestagsdrucksache 20/11038 eingetreten,
die eine Entfernung der COVID-19-Schutzimpfung aus dem
Basisimpfschema der Bundeswehr rechtfertigte?
8. Welche Datenerhebung lag dieser Empfehlung des Wehrmedizinischen
Beirates bzw. des Kommandos Sanität betreffend die COVID-19-
Impfung zugrunde?
a) Welche Bedeutung hatte in diesem Zusammenhang die
Hospitalisierungsrate?
b) Wie hat sich die Hospitalisierungsrate seit dem November 2021 bis
Ende Mai 2024 entwickelt (bitte tabellarisch darstellen)?
9. Inwiefern unterschied sich nach Ansicht der Bundesregierung die
Infektionslage im Jahre 2024 von derjenigen im Jahr 2023 und was sprach in
diesem Zusammenhang gegen eine Aufhebung der Duldungspflicht
bereits im Verlauf des Jahres 2023?
10. Wie häufig wurden Infektionslage, Impferfolg und Nebenwirkungen seit
dem Urteil vom 7. Juli 2022 vom sogenannten Expertenpanel für die
Impf- und Prophylaxemaßnahmen der Bundeswehr (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller), vom Wehrmedizinischen Beirat und oder dem
Kommando Sanität evaluiert?
11. Wurden bei den Evaluierungen fachliche Empfehlungen zur Beibehaltung
oder Entfernung aus dem Basisimpfschema ausgesprochen?
a) Können die Protokolle des Expertenpanels dem Deutschen Bundestag
zur Verfügung gestellt werden, und wenn nein, warum nicht?
b) Können dem Deutschen Bundestag die fachlichen Empfehlungen des
Expertenpanels, des Kommandos Sanität und des Wehrmedizinischen
Beirates zugänglich gemacht werden, und wenn nein, warum nicht?
12. Bedeutet „ad nunc“, dass die Aufnahme der COVID-19-Impfung in das
Basisimpfschema jederzeit wieder möglich ist, und wenn ja, wer
entscheidet darüber, und wie würde ggf. dieser Akt vollzogen?
13. Beabsichtigt die Bundesregierung, diejenigen Soldaten der Bundeswehr,
die wegen ihrer Weigerung, sich mit einem Wirkstoff gegen den
COVID-19-Erreger impfen zu lassen, disziplinarisch oder rechtlich zur
Verantwortung gezogen wurden, zu rehabilitieren und ggf. erlittenen
materiellen Schaden zu ersetzen, und wenn nein, warum nicht?
14. Wird im Zusammenhang mit der Entfernung der COVID-19-Impfung aus
dem Basisimpfschema der Bundeswehr auch zu einer Neubewertung der
Influenza-Impfung (Grippeschutzimpfung) als duldungspflichtige
Impfung kommen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
15. Welche Gründe gibt es nach Ansicht der Bundesregierung für die
verpflichtende Impfung gegen die Influenza, obwohl die Empfehlungen von
RKI und STIKO nur einem bestimmten Personenkreis (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) eine Impfung nahelegen, der zweifelsfrei nicht mit
demjenigen der Bundeswehr übereinstimmt?
16. Wie viele Dosen des Influenza-Impfstoffes wurden in den letzten fünf
Jahren in der Bundeswehr verimpft?
17. Wie viele Dosen des Influenza-Impfstoffes wurden in den letzten fünf
Jahren von der Bundeswehr beschafft?
a) Wie hoch sind die Kosten für die Beschaffung der jährlichen
Impfdosen?
b) Welche Haushaltsmittel werden für die Beschaffung der Impfdosen im
Haushalt 2025 veranschlagt?
c) In welchem Haushaltstitel des Einzelplans 14 werden die Kosten
hinterlegt?
18. Gab es in der Vergangenheit Überlegungen, die Impfung gegen Influenza
aus dem Basisimpfschema der Bundeswehr zu entfernen oder die
Entscheidung, sich impfen zu lassen, dem freien Willen jedes einzelnen
Soldaten anheimzustellen, und wenn ja, wann, und in welchem
Zusammenhang?
19. Beabsichtigt die Bundesregierung, mit Zulassung eines ersten
Kombiimpfstoffes (COVID-19 und Influenza, siehe www.wiwo.de/technologie/f
orschung/grippe-und-corona-modernas-kombi-impfstoff-soll-2025-kom m
en/29427278.html) diesen für die Bundeswehr zu beschaffen, um ihn im
Rahmen der Duldungspflicht an Soldaten verimpfen zu können?
a) Gibt es in diesem Zusammenhang bereits Planungen oder Gespräche
mit Herstellern?
b) Wurden bereits Bestellungen getätigt?
c) Lässt sich das BMVg in dieser Frage von Dritten beraten bzw. nutzt
Beratungsleistungen Externer?
20. Befürwortet die Bundesregierung grundsätzlich die Möglichkeit, künftig
mRNA-Impfstoffe im Rahmen des Basisimpfschemas an
Bundeswehrsoldaten zu verimpfen?
a) Gibt es in diesem Zusammenhang bereits Planungen oder Gespräche
mit Herstellern?
b) Wurden bereits Bestellungen getätigt?
c) Lässt sich das BMVg in dieser Frage von Dritten beraten bzw. nutzt
Beratungsleistungen Externer?
21. Welche Impfstoffe von welchen Herstellern wurden in den letzten fünf
Jahren zur Verimpfung an Soldaten im Rahmen des Basisimpfschemas der
Bundeswehr verimpft (bitte Hersteller, Wirkstoff, Anzahl der beschafften
Dosen, Anzahl der verimpften Dosen und Beschaffungskosten pro
Impfstoff tabellarisch aufstellen)?
22. Gab es im Zusammenhang mit der Auswahl der Impfstoffanbieter für das
Basisimpfschema ein Auswahlverfahren, und wenn ja, welche Kriterien
sind für den Dienstherrn entscheidend?
23. Welche Wirksamkeit haben die im Basisimpfschema verimpften
Wirkstoffe, und sind der Bundesregierung diesbezüglich Studien von
medizinischen Einrichtungen der Bundeswehr bekannt?
24. Wer innerhalb des BMVg ist für die Entscheidung, welche Impfstoffe
beschafft werden, verantwortlich, und gab es in diesem Zusammenhang
Beratungsleistungen Dritter?
25. Wie viele Soldaten wurden im Zusammenhang mit einer
Impfverweigerung seit 2020 disziplinarrechtlich belangt?
a) Wie viele Verfahren sind abgeschlossen, wie viele laufen derzeit?
b) Welche Strafen wurden jeweils verhängt (bitte aufstellen)?
26. Wie viele Soldaten sind seit 2013 bis zum 31. Mai 2025 aufgrund einer
Impfverweigerung aus der Bundeswehr entfernt worden (bitte tabellarisch
aufstellen)?
Berlin, den 6. Januar 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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