Aufhebung der Duldungspflicht von Impfungen gegen COVID-19 (Antwort zu Drs. 21/3576)
Text
Aufhebung der Duldungspflicht von Impfungen gegen COVID-19 (Antwort zu Drs. 21/3576)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3916
21. Wahlperiode 28.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Bessin, Martin Sichert,
Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3576 –
Aufhebung der Duldungspflicht von Impfungen gegen COVID-19
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 24. November 2021 erging der Beschluss, dass die COVID-19-
Schutzimpfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr aufgenommen wird (www.
bundeswehr.de/de/organisation/sanitaetsdienst/aktuelles-im-sanitaetsdienst/ba
sisi mpfschema-um-covid-19-impfung-erweitert-5291690). Die damit
verbundene Duldungspflicht obliegt jedem Soldaten der Bundeswehr, sich mit den
ursprünglich lediglich bedingt zugelassenen Impfstoffen gegen COVID-19
impfen zu lassen (sog. Impfpflicht). Als Grundlage dient § 17a Absatz 2 des
Soldatengesetzes. Die Verweigerung einer Impfung gilt demnach als
Befehlsverweigerung (www.bundeswehr.de/de/organisation/sanitaetsdienst/medizin-u
ndgesundheit/impfungen-und-duldungspflicht).
Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 7. Juli 2022
wurde das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) verpflichtet, die
Effektivität der Impfung und damit auch die Duldungspflicht regelmäßig zu
evaluieren (Abschnitt 79, siehe BverwG 1 WB 2.22, Beschluss vom 7. Juli 2022).
Zu dieser Einschätzung kommen nicht nur die Fragesteller, sondern auch ein
Kommentar in der „Neuen Zeitschrift für Wehrrecht“: „Der Dienstherr ist
folglich verpflichtet, im Interesse der Soldaten das Nutzen-Risiko-Verhältnis
der COVID-19-Impfungen laufend und intensiv zu evaluieren und neu zu
bewerten. In diesem Zusammenhang ist er auch verpflichtet, eigene Daten zu
erheben und auszuwerten. Das dürfte ihm aufgrund des medizinischen
Sachverstandes und der Organisation ohne weiteres möglich sein, da die freie
Heilfürsorge für die Soldaten im Bereich der Streitkräfte und damit im
Ressortbereich des BMVg verortet ist. Zudem verfügt die Bundeswehr über die vier
Überwachungsstellen für öffentlich-rechtliche Aufgaben des Sanitätsdienstes
der Bundeswehr, die die Aufgaben eines Gesundheitsamtes im Bereich der
Bundeswehr wahrnehmen (§ 54 a IfSG) und über ein gut funktionierendes
Meldewesen, z. B. der Ladenzentren“ (Kerstin Maaß, Zur Rechtsprechung:
Aufnahme der COVID-19-Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr,
in: Neue Zeitschrift für Wehrrecht 65 [2023], S. 156–157). Folglich, so die
Autorin, „ist der Dienstherr verpflichtet, diese Organisation und Fachexpertise
im eigenen Ressortbereich effektiv für die Überwachung und Bewertung zu
nutzen und sich nicht überwiegend auf Erkenntnisse und Empfehlungen
anderer Institutionen, wie z. B. dem PEI, abzustützen“ (ebd.).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 27. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum Thema wurde
mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30. Juli 2024
auf Bundestagsdrucksache 20/8074 übermittelt (Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/8074). Die
Bundestagsdrucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Das
Bundesministerium der Verteidigung ist nach Ansicht der Fragesteller der
Verpflichtung nicht nachgekommen, seine „Organisation und Fachexpertise im
eigenen Ressortbereich effektiv für die Überwachung und Bewertung zu
nutzen“ (ebd.). Statt sich demzufolge „nicht überwiegend auf die Erkenntnisse
und Empfehlungen anderer Institutionen“ (ebd.) abzustützen, hat sich das
BMVg in den Augen der Fragesteller nachweislich einzig und allein auf die
Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO), des Robert Koch-
Instituts (RKI) und des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) verlassen. Dass das keine
unbelegte Vermutung ist, bestätigt das Bundesministerium in der Antwort zu
Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 20/8074, S. 3: Darin betont die
Bundesregierung fälschlicherweise sogar, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 7. Juli 2022 habe „festgestellt, dass sich die Bundeswehr auf die
Erkenntnisse der Fachgremien des Robert-Koch-Instituts (RKI) oder des Paul-Ehrlich-
Instituts (PEI) abstützen und verlassen darf, worauf sich die Bundeswehr
beschränkt“. Daher, und weil es sich beim militärischen Personal nur um einen
kleinen Teil der Gesamtbevölkerung handle, von der es sich nicht
„grundlegend“ unterscheide („abgesehen von der Altersstruktur“ (ebd.)), sei „ein rein
bundeswehrinternes Risikomanagement nicht zielführend“ (ebd.).
Des Weiteren ist nach Ansicht der Fragesteller das „im Nachgang des
Beschlusses des BVerwG vom 7. Juli 2022“ eingerichtete „Expertenpanel für die
Impf- und Prophylaxemaßnahmen der Bundeswehr“, „welches sich bei
Änderungen der STIKO-Empfehlungen oder Hinweisen aus der Fachliteratur,
mindestens einmal jährlich, mit den duldungspflichtigen Impfungen befasst und
ggf. die Vorschriften dahingehend anpasst“ (ebd., S. 10), bereits wegen der
formulierten Abhängigkeit von Empfehlungen der STIKO nicht im geringsten
geeignet, der vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Verpflichtung zur
Datenerhebung und Datenanalyse zu entsprechen.
Zum Dritten hat die Bundesregierung auf die Frage, warum die Bundeswehr
als einzige staatliche Institution an der Duldungspflicht einer COVID-19-
Impfung festhält, obwohl eine solche nie für die gesamte Bevölkerung existiert hat
und die einrichtungsbezogene Impfpflicht Ende 2022 ausgelaufen ist,
geantwortet, dass das militärische Personal der Bundeswehr, obgleich es sich nicht
grundlegend von dem der deutschen Zivilgesellschaft unterscheide und daher
die Einschätzungen von RKI und PEI grundsätzlich für beide Gruppen gelten,
relevante Besonderheiten im bundeswehreigenen Dienstbetrieb vorlägen und
deswegen auch „zum Erhalt der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte ein
strengerer Maßstab anzulegen“ sei (ebd., S. 3 bis 4). Diese Antwort widerspricht
nach Ansicht der Fragesteller der Antwort zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 20/8074 (S. 3) und hätte eigene Datenerhebungen und Analysen
geradezu zwingend notwendig gemacht.
Somit müssen die Fragesteller feststellen: Wurden, wie vom
Bundesverwaltungsgericht gefordert, keine eigenen Datenerhebungen und Datenanalysen
vom BMVg vorgenommen, hat das Bundesministerium und damit sein
zuständiger Bundesminister gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Sollten
allerdings Daten, etwa über die Hospitalisierungen, Impfnebenwirkungen etc.,
ordnungsgemäß gesammelt und ausgewertet worden sein, muss das
Bundesministerium diese Daten vorlegen, um sein Festhalten an einer Duldungspflicht
nachweisen zu können, zumal spätestens im Jahr 2023 immer deutlicher
wurde, „dass die derzeitige Entwicklungen in Bezug auf die Gefährlichkeit des
Virus, aber auch in Bezug auf neuere Erkenntnisse zur Wirkweise und
unerwünschten Nebenfolgen der Impfung eine Richtung aufzeigte“ (Kerstin Maaß,
Zur Rechtsprechung: Aufnahme der COVID-19-Impfung in das
Basisimpfschema der Bundeswehr, in: Neue Zeitschrift für Wehrrecht 65 [2023],
S. 157).
In diesem Zusammenhang fällt den Fragestellern auf, dass neben der Impfung
gegen COVID‑19 (ad nunc) auch die Impfung gegen die Influenza Bestandteil
des Basisimpfschemas der Bundeswehr ist. Was COVID-19 betrifft,
begründete das BMVg, wie bereits gezeigt, das Festhalten an der Duldungspflicht mit
den Empfehlungen des RKI, des PEI und der STIKO. Während diese
Institutionen aber bis zum heutigen Tage unterschiedslos eine Basisimmunität für
alle Altersgruppen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 20/12427, S. 2) gegen den COVID-19-Erreger
nahelegen (www.rki.de/SharedDocs/FAQ/CO VID-Impfen/gesamt.html),
empfehlen STIKO und RKI eine jährliche Influenza-Impfung nur für jene,
„die ein erhöhtes Risiko haben, besonders schwer zu erkranken“ (www.rki.de/
SharedDocs/FAQ/Impfen/Influenza/FAQ_Uebersich t.html). Die STIKO fügt
hinzu, dass zu diesen Risikogruppen „Menschen ab 60 Jahre, chronisch
Kranke jeden Alters, Schwangere sowie Bewohner von Alten- und Pflegeheimen“
zählen (www.impfen-info.de/impfempfehlungen/fu er-erwachsene/grippe-infl
uenza/). Gleichwohl ist die Impfung gegen Influenza nach wie vor Teil des
Basisimpfschemas, obwohl die Gruppe der Bundeswehrsoldaten zu keiner
dieser Risikogruppen gezählt werden kann und eine Grippeimpfung ebenso wie
eine Impfung gegen COVID‑19 nicht vor Ansteckung schützt. Die
Fragesteller sehen hierin einen logischen Widerspruch und stellen den Zwang zur
Impfung gegen Influenza zur Disposition.
Eine Sprecherin des Bundesministeriums der Verteidigung hat am 29. Mai
2024 der Deutschen Presse-Agentur (dpa) bekanntgegeben, dass eine
fachliche Überprüfung der zuständigen Stellen der Bundeswehr in Verbindung mit
einem Votum des Wehrmedizinischen Beirates eine „Abkehr von der
Duldungspflicht hin zu einem freiwilligen Impfangebot“ gegen den Erreger von
COVID-19 ergeben habe (www.welt.de/politik/deutschland/article251750570/
%20Bundeswehr-Verteidigungsministerium-streicht-Corona-Impfpflicht-fuer-
Soldaten.html). Anlass zu dieser Aussage war eine Information des BMVg an
das Bundesverwaltungsgericht, die im Zusammenhang mit der Klage eines
Soldaten gegen die Duldungspflicht vor dem Wehrdienstsenat zu sehen ist
(www.t-online.de/nachrichten/deutschland/gesellschaft/id_100415774/covid-1
9-bundes wehrsoldaten-muessen-offenbar-keine-impfung-mehr-nachweise
n.html). Das Onlineportal T‑Online konkretisierte diese Aussage mit der
Information, dass die Entfernung der Impfung gegen COVID‑19 aus dem
Basisimpfschema aufgrund einer Empfehlung des Wehrmedizinischen Beirates vom
22. Mai 2024 ergangen sei. Diese Neubewertung sei im Rahmen einer
laufenden fachlichen Überprüfung des Kommandos Sanitätsdienst erfolgt, stehe aber
mutmaßlich auch in Verbindung mit einem Prozess, den ein Soldat vor dem
Wehrdienstsenat führt. Dabei war das BMVg nunmehr aufgerufen, Zahlen und
Daten vorzulegen, die ein Festhalten an der Impfpflicht begründen, die das
betreffende Bundesministerium aber nach Ansicht der Rechtsvertretung des
Soldaten aus unbekannten Gründen nicht vorzulegen vermag (hierzu: individu
elle-impfentscheidung.de/aktuelles/detail/corona-impfpflicht-fuer-soldaten-wi
rd-aufgehoben.html).
Wenngleich die Fragesteller diese Entscheidung des BMVg und seines
zuständigen Bundesministers begrüßen, ist die plötzliche Abkehr der Bundeswehr
von der bis dato hartnäckig verteidigten Impfpflicht gegen den COVID-19-
Erreger für sie überraschend. Bis zum heutigen Tage wurden mutmaßlich 70
Soldaten wegen der Verweigerung der „Schutzimpfung“ gegen COVID‑19 aus
dem Dienst entlassen (www.welt.de/politik/deutschland/plus245356200/Bund
eswehr-So-viele-Soldaten-wurden-wegen-Verweigerung-der-Corona-Impfun
g-entlassen.html).
Noch am 8. April 2024 hatte die Parlamentarische Staatssekretärin Siemtje
Möller in der Antwort auf die Schriftliche Frage 73 auf Bundestagsdrucksache
20/11038 erklärt, dass nach fachlicher Einschätzung die Aufrechterhaltung der
Duldungspflicht auch weiterhin angezeigt sei (www.t-online.de/nachrichten/d
eutschland/gesellschaft/id_100415774/covid-19-bundeswehrsoldaten-muesse
n-offenbar-keine-impfung-mehr-nachweisen.html).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
1. Anhand welcher im eigenen Geschäftsbereich erhobenen Daten und
Datenanalysen ist das Bundesministerium der Verteidigung bis Mai 2024
der Überzeug gewesen, an der Duldungspflicht für die Impfung gegen
den COVID-19-Erreger festhalten zu müssen (bitte diese Daten
offenlegen), darf der Deutsche Bundestag in alle Protokolle, die während der
Sitzungen des Schlichtungsgremiums betreffend die Corona-
Schutzimpfungen angefertigt worden sind, Einsicht nehmen?
Die Beweggründe für eine Notwendigkeit und damit auch Duldungspflicht der
Impfung gegen SARS-CoV-2 in der Bundeswehr ergeben sich umfänglich aus
den fachlichen Einschätzungen im Rahmen der Evaluierung der
Duldungspflicht und Notwendigkeit der COVID-19-Impfung gemäß dem
standardisierten Verfahren nach WHO-INTEGRATE (www.who-integrate.org/). Diese
Evaluierung wurde durch die entsprechende Fachabteilung abschließend am
31. Juli 2023 mit der Empfehlung zur Notwendigkeit der Impfung erstellt und
vorgelegt.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf
Bundestagsdrucksache 20/12427 und auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 3b
verwiesen.
2. Hält das BMVg an seiner Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache
20/8074 (S. 3) fest, dass das Bundesverwaltungsgericht am 7. Juli 2022
festgestellt habe, dass sich die Bundeswehr „auf die Erkenntnisse der
Fachgremien des Robert Koch-Instituts (RKI) oder des Paul-Ehrlich-
Instituts (PEI) abstützen und verlassen darf […]“ und dass „ein rein
bundeswehrinternes Risikomanagement nicht zielführend“ sei, und wenn ja,
warum?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.
3. Welche „Empfehlungen“ hat der Schlichtungsausschuss dem
Bundesministerium der Verteidigung am 22. November 2021 abgegeben (vgl.
Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 20/8195), und ging es in
diesen „Empfehlungen“ (Plural) nur um die Aufnahme der COVID-19-
Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr?
a) Wurde dieser Beschluss in Gänze oder in Teilen während der
Verhandlung des klagenden Soldaten (siehe Pressemitteilung Nummer
26/2024, www.bverwg.de/de/pm/2024/26 und Nummer 27/2024 des
Bundesverwaltungsgerichts www.bverwg.de/de/pm/2024/27)
verlesen?
b) Stimmt es, dass es in jenem Beschluss bzw. jenen Empfehlungen
auch um eine Evaluierung der Influenza-Impfung sowie um eine
Empfehlung ging, der Empfehlung von STIKO und RKI (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) zu folgen (Risikogruppen)?
Die Fragen 3 bis 3b werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3 bis 3b auf
Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.
4. Welche konkreten „Einwände“ hat der
Gesamtvertrauenspersonenausschuss (GVPA) beim Bundesministerium der Verteidigung erhoben, die
es nötig machten, ein Schlichtungsverfahren nach § 38 Absatz 4 Satz 1
des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) einzuleiten
(vgl. Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 20/8195)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf
Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.
5. Warum sind der Wehrmedizinische Beirat und das Kommando
Sanitätsdienst zu der Überzeugung gekommen, die Impfung gegen COVID‑19
zum damaligen Zeitpunkt („ad nunc“) aus dem Basisimpfschema zu
entfernen und damit die Duldungspflicht von Impfungen mit Präparaten
gegen den COVID-19-Erreger auszusetzen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.
6. Wird dem Deutschen Bundestag Einsicht in die betreffenden Gutachten
des Wehrmedizinischen Beirates und des Kommandos Sanitätsdienst
gewährt, und wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 auf
Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.
7. Welche Änderungen sind in der durch den CODID-19-Erreger
hervorgerufenen Infektions- und Gefahrenlage seit der in der Vorbemerkung der
Fragesteller erwähnten Antwort der Staatssekretärin Siemtje Möller auf
die Schriftliche Frage 73 auf Bundestagsdrucksache 20/11038
eingetreten, die eine Entfernung der COVID-19-Schutzimpfung aus dem
Basisimpfschema der Bundeswehr rechtfertigte?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
8. Welche Datenerhebung lag dieser Empfehlung des Wehrmedizinischen
Beirates bzw. des Kommandos Sanität betreffend die COVID-19-
Impfung zugrunde?
a) Welche Bedeutung hatte in diesem Zusammenhang die
Hospitalisierungsrate?
b) Wie hat sich die Hospitalisierungsrate seit dem November 2021 bis
Ende Mai 2024 entwickelt (bitte tabellarisch darstellen)?
Die Fragen 8 bis 8b werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 8 bis 8b auf
Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.
9. Inwiefern unterschied sich nach Ansicht der Bundesregierung die
Infektionslage im Jahre 2024 von derjenigen im Jahr 2023 und was sprach in
diesem Zusammenhang gegen eine Aufhebung der Duldungspflicht
bereits im Verlauf des Jahres 2023?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 auf
Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.
10. Wie häufig wurden Infektionslage, Impferfolg und Nebenwirkungen seit
dem Urteil vom 7. Juli 2022 vom sogenannten Expertenpanel für die
Impf- und Prophylaxemaßnahmen der Bundeswehr (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller), vom Wehrmedizinischen Beirat und oder dem
Kommando Sanität evaluiert?
Es wurden fortlaufend Infektionslage, Durchführung der Impfungen und
Nebenwirkungen bzgl. COVID-19 analysiert und reevaluiert.
Die fortlaufende Analyse und Evaluation der weltweiten Infektionslage wird im
Hinblick auf alle Impf- und Prophylaxemaßnahmen der Bundeswehr
durchgeführt und ist Gegenstand von regelmäßigen Besprechungen eines Experten-
Panels (mindestens alle 14 Tage).
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 auf
Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.
11. Wurden bei den Evaluierungen fachliche Empfehlungen zur
Beibehaltung oder Entfernung aus dem Basisimpfschema ausgesprochen?
a) Können die Protokolle des Expertenpanels dem Deutschen
Bundestag zur Verfügung gestellt werden, und wenn nein, warum nicht?
b) Können dem Deutschen Bundestag die fachlichen Empfehlungen des
Expertenpanels, des Kommandos Sanität und des
Wehrmedizinischen Beirates zugänglich gemacht werden, und wenn nein, warum
nicht?
Die Fragen 11 bis 11b werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11 bis 11b auf
Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.
12. Bedeutet „ad nunc“, dass die Aufnahme der COVID-19-Impfung in das
Basisimpfschema jederzeit wieder möglich ist, und wenn ja, wer
entscheidet darüber, und wie würde ggf. dieser Akt vollzogen?
Ja.
Die Entscheidung obliegt dem Befehlshaber des Zentralen Sanitätsdienstes der
Bundeswehr nach entsprechender fachlicher Beratung.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 auf
Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.
13. Beabsichtigt die Bundesregierung, diejenigen Soldaten der Bundeswehr,
die wegen ihrer Weigerung, sich mit einem Wirkstoff gegen den
COVID-19-Erreger impfen zu lassen, disziplinarisch oder rechtlich zur
Verantwortung gezogen wurden, zu rehabilitieren und ggf. erlittenen
materiellen Schaden zu ersetzen, und wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 auf
Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.
14. Wird im Zusammenhang mit der Entfernung der COVID-19-Impfung
aus dem Basisimpfschema der Bundeswehr auch zu einer Neubewertung
der Influenza-Impfung (Grippeschutzimpfung) als duldungspflichtige
Impfung kommen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 auf
Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.
15. Welche Gründe gibt es nach Ansicht der Bundesregierung für die
verpflichtende Impfung gegen die Influenza, obwohl die Empfehlungen von
RKI und STIKO nur einem bestimmten Personenkreis (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) eine Impfung nahelegen, der zweifelsfrei nicht mit
demjenigen der Bundeswehr übereinstimmt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 auf
Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.
16. Wie viele Dosen des Influenza-Impfstoffes wurden in den letzten fünf
Jahren in der Bundeswehr verimpft?
Die Bundesregierung führt keine Statistik im Sinne der Fragestellung.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 auf
Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.
17. Wie viele Dosen des Influenza-Impfstoffes wurden in den letzten fünf
Jahren von der Bundeswehr beschafft?
Seit dem Jahr 2020 wurden durch das Bundesamt für Ausrüstung,
Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) insgesamt rund
1 200 000 EA Impfdosen beschafft.
a) Wie hoch sind die Kosten für die Beschaffung der jährlichen
Impfdosen?
Die jährlichen Beschaffungskosten betragen 1 557 600 Euro.
b) Welche Haushaltsmittel werden für die Beschaffung der Impfdosen
im Haushalt 2025 veranschlagt?
Im Jahr 2025 wurden Beschaffungskosten in Höhe von 1 557 600 Euro
veranschlagt.
c) In welchem Haushaltstitel des Einzelplans 14 werden die Kosten
hinterlegt?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17c auf
Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.
18. Gab es in der Vergangenheit Überlegungen, die Impfung gegen Influenza
aus dem Basisimpfschema der Bundeswehr zu entfernen oder die
Entscheidung, sich impfen zu lassen, dem freien Willen jedes einzelnen
Soldaten anheimzustellen, und wenn ja, wann, und in welchem
Zusammenhang?
Nein.
19. Beabsichtigt die Bundesregierung, mit Zulassung eines ersten
Kombiimpfstoffes (COVID-19 und Influenza, siehe www.wiwo.de/technologie/
forschung/grippe-und-corona-modernas-kombi-impfstoff-soll-2025-kom
men/29427278.html) diesen für die Bundeswehr zu beschaffen, um ihn
im Rahmen der Duldungspflicht an Soldaten verimpfen zu können?
a) Gibt es in diesem Zusammenhang bereits Planungen oder Gespräche
mit Herstellern?
b) Wurden bereits Bestellungen getätigt?
c) Lässt sich das BMVg in dieser Frage von Dritten beraten bzw. nutzt
Beratungsleistungen Externer?
Die Fragen 19 bis 19c werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 19 bis 19c auf
Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.
20. Befürwortet die Bundesregierung grundsätzlich die Möglichkeit, künftig
mRNA-Impfstoffe im Rahmen des Basisimpfschemas an
Bundeswehrsoldaten zu verimpfen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 auf
Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.
a) Gibt es in diesem Zusammenhang bereits Planungen oder Gespräche
mit Herstellern?
Nein.
b) Wurden bereits Bestellungen getätigt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
c) Lässt sich das BMVg in dieser Frage von Dritten beraten bzw. nutzt
Beratungsleistungen Externer?
Nein.
21. Welche Impfstoffe von welchen Herstellern wurden in den letzten fünf
Jahren zur Verimpfung an Soldaten im Rahmen des Basisimpfschemas
der Bundeswehr verimpft (bitte Hersteller, Wirkstoff, Anzahl der
beschafften Dosen, Anzahl der verimpften Dosen und Beschaffungskosten
pro Impfstoff tabellarisch aufstellen)?
Es liegen keine Daten zur Anzahl der verimpften Dosen vor. Nachfolgende
Tabelle enthält Daten zu den beschafften Impfstoffdosen.
Artikel und Hersteller Wirkstoff Beschaffungsanzahl Kosten
pro Dosis
Sanofi-Aventis Deutschland
GmbH
Influenza TETRA 240.000 8,00 Euro
GlaxoSmithKline GmbH &
Co.
Influenza TETRA 960.000 6,49 Euro
Sanofi-Aventis Deutschland
GmbH
Influenza TETRA hochdosiert 34.200 34,40 Euro
GlaxoSmithKline GmbH &
Co. KG
Hepatitis-A 107.175 22,70 Euro
MSD Sharp &Dohme GmbH Hepatitis-A 21.502 53,88 Euro
GlaxoSmithKline GmbH &
Co. KG
Mumps-Masern-Röteln 27.768 15,60 Euro
MSD Sharp &Dohme GmbH Mumps-Masern-Röteln 9.471 29,89 Euro
Pfizer Pharma GmbH FSME -Impfstoff 213.557 21,50 Euro
BAVARIAN NORDIC FSME -Impfstoff 87.667 16,95 Euro
GlaxoSmithKline GmbH &
Co. KG
Diphtherie, Pertussis, Tetanus 34.655 15,50 Euro
Sanofi-Aventis Deutschland
GmbH
Polio 51.120 Dosen 12,00 Euro
GlaxoSmithKline GmbH &
Co. KG
Diphtherie, Pertussis, Tetanus,
Polio
149.750 23,49 Euro
GlaxoSmithKline GmbH &
Co. KG
Hepatitis-B 120.820 26,00 Euro
GlaxoSmithKline GmbH &
Co. KG
Hepatitis A+B 69.240 37,50 Euro
Des Weiteren wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 auf
Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.
22. Gab es im Zusammenhang mit der Auswahl der Impfstoffanbieter für das
Basisimpfschema ein Auswahlverfahren, und wenn ja, welche Kriterien
sind für den Dienstherrn entscheidend?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 auf
Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.
23. Welche Wirksamkeit haben die im Basisimpfschema verimpften
Wirkstoffe, und sind der Bundesregierung diesbezüglich Studien von
medizinischen Einrichtungen der Bundeswehr bekannt?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 23 auf
Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.
24. Wer innerhalb des BMVg ist für die Entscheidung, welche Impfstoffe
beschafft werden, verantwortlich, und gab es in diesem Zusammenhang
Beratungsleistungen Dritter?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache
20/12427 verwiesen.
25. Wie viele Soldaten wurden im Zusammenhang mit einer
Impfverweigerung seit 2020 disziplinarrechtlich belangt?
a) Wie viele Verfahren sind abgeschlossen, wie viele laufen derzeit?
b) Welche Strafen wurden jeweils verhängt (bitte aufstellen)?
Die Fragen 25 bis 25b werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache
20/12427 wird verwiesen.
26. Wie viele Soldaten sind seit 2013 bis zum 31. Mai 2025 aufgrund einer
Impfverweigerung aus der Bundeswehr entfernt worden (bitte
tabellarisch aufstellen)?
Für den Zeitraum einschließlich des Jahres 2024 wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen. Im
Jahr 2025 gab es im Sinne der Fragestellung keine Entlassungen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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