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Entwicklungsstand der Ergänzung des Zugangsrechts von Gewerkschaften in Betriebe um einen digitalen Zugang (Antwort zu Drs. 21/3223)

dip / drucksache 29.12.2025 · WP 21 · 21/3471 · Antwort · Original ↗

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Entwicklungsstand der Ergänzung des Zugangsrechts von Gewerkschaften in Betriebe um einen digitalen Zugang (Antwort zu Drs. 21/3223) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3471 21. Wahlperiode 29.12.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hans-Jürgen Goßner, Peter Bohnhof, Jan Feser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/3223 – Entwicklungsstand der Ergänzung des Zugangsrechts von Gewerkschaften in Betriebe um einen digitalen Zugang V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 28. Januar 2025 (1 AZR 33/24) entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner bereits vorhandenen und neu hinzukommenden Arbeitnehmer zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen (www.bundesarbeitsgericht.de/presse/digitales-zu gangsrecht-einer-gewerkschaft-zum-betrieb/;%20abgerufen%20am%2017.%2 0November%202025). Ein solches Begehren kann laut BAG nicht auf eine von den Gerichten im Weg der gesetzesvertretenden Rechtsfortbildung vorzunehmenden Ausgestaltung der durch Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden (ebd.). Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD heißt es: „Wir ergänzen das Zugangsrecht der Gewerkschaften in die Betriebe um einen digitalen Zugang, der ihren analogen Rechten entspricht“ (www.koalitionsvertrag2025.de/ sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf,%20S.%2019). Am 11. Juli 2025 fasste der Bundesrat eine Entschließung, in deren Rahmen er die Bundesregierung bat, bei Überarbeitung des Betriebsverfassungsgesetzes ein digitales Zugangsrecht für Gewerkschaften in die Betriebe zu regeln (vgl. Bundesratsdrucksache 239/25, S. 3). Gewerkschaften solle es im Zuge der Reform ermöglicht werden, den Beschäftigten über die betrieblichen Informations- und Kommunikationstechnologien Informationen und Mitgliederwerbung zur Verfügung zu stellen (ebd., S. 8). 1. Was versteht die Bundesregierung im Sinne der im Koalitionsvertrag angekündigten Ergänzung des Zugangsrechts der Gewerkschaften in die Betriebe um einen den analogen Rechten der Gewerkschaften entsprechenden digitalen Zugang unter einer Gewerkschaft, gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung auf mehrfache Nachfrage der Fragesteller nicht beantwortet hat, was sie im Kontext von im Koalitionsvertrag angekündigten steuerlichen Anreizen für Gewerkschaftsmitglieder unter einer Gewerkschaft versteht (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller und die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 29. Dezember 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 21/617 sowie die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 21/1189)? 2. Hat sich die Bundesregierung zu dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Januar 2025 (1 AZR 33/24) im Hinblick auf die im Koalitionsvertrag angekündigte Ergänzung des Zugangsrechts der Gewerkschaften in die Betriebe um einen den analogen Rechten der Gewerkschaften entsprechenden digitalen Zugang eine Auffassung gebildet, und wie lautet diese gegebenenfalls? 3. Hat die Bundesregierung bereits konkrete Schritte zur Umsetzung der im Koalitionsvertrag angekündigten Ergänzung des Zugangsrechts der Gewerkschaften in die Betriebe um einen den analogen Rechten der Gewerkschaften entsprechenden digitalen Zugang vorgenommen oder geplant, und welche sind dies gegebenenfalls? 4. Soll die im Koalitionsvertrag angekündigte Ergänzung des Zugangsrechts der Gewerkschaften in die Betriebe um einen den analogen Rechten der Gewerkschaften entsprechenden digitalen Zugang auf Gewerkschaften beschränkt werden und somit keine sonstigen Arbeitnehmervereinigungen umfassen, und aus welchen Gründen soll gegebenenfalls so verfahren werden? 5. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die im Koalitionsvertrag angekündigte Ergänzung des Zugangsrechts der Gewerkschaften in die Betriebe um einen den analogen Rechten der Gewerkschaften entsprechenden digitalen Zugang die analogen Rechte der Arbeitnehmervertretungen ersetzen wird, und wie gedenkt sie, dies gegebenenfalls auszuschließen? 6. Spielen Erwägungen hinsichtlich der Sicherheitsinteressen und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen eine Rolle im Hinblick auf etwaige bereits vorgenommene oder geplante konkrete Schritte der Bundesregierung zur Umsetzung der im Koalitionsvertrag angekündigten Ergänzung des Zugangsrechts der Gewerkschaften in die Betriebe um einen den analogen Rechten der Gewerkschaften entsprechenden digitalen Zugang, und welche Vorteile oder Risiken für die Sicherheitsinteressen und den Schutz von Betriebsgeheimnissen im Vergleich von digitalen und analogen Zugangsrechten hat die Bundesregierung gegebenenfalls identifiziert? Die Fragen 1 bis 6 werden gemeinsam beantwortet. Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht vor, das Zugangsrecht der Gewerkschaften in die Betriebe um einen digitalen Zugang zu ergänzen, der ihren analogen Rechten entspricht (Zeilen 582 f.). Die Bundesregierung prüft derzeit, wie der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag gesetzlich umgesetzt werden kann. Dabei wird auch das von den Fragesstellern angesprochene Urteil des Bundesarbeitsgerichts (1 AZR 33/24) berücksichtigt. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung betont, dass zu der von Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes gewährleisteten Betätigungsfreiheit einer Gewerkschaft grundsätzlich auch ein digitales Zugangsrecht gehört, das auch die Nutzung betrieblicher E-Mail-Adressen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Werbezwecken sowie deren Information umfasst. Bei der konkreten Ausgestaltung des Regelungsvorschlags werden die widerstreitenden Grundrechte aller relevanten Akteure angemessene Berücksichtigung finden. In die Abwägung einbezogen werden können dabei auch berechtigte Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers zum Schutz von Betriebsgeheimnissen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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