Entwicklungsstand der Ergänzung des Zugangsrechts von Gewerkschaften in Betriebe um einen digitalen Zugang (Antwort zu Drs. 21/3223)
Text
Entwicklungsstand der Ergänzung des Zugangsrechts von Gewerkschaften in Betriebe um einen digitalen Zugang (Antwort zu Drs. 21/3223)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3471
21. Wahlperiode 29.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hans-Jürgen Goßner, Peter Bohnhof,
Jan Feser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3223 –
Entwicklungsstand der Ergänzung des Zugangsrechts von Gewerkschaften in
Betriebe um einen digitalen Zugang
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 28. Januar 2025 (1 AZR
33/24) entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, der für ihn
tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner bereits
vorhandenen und neu hinzukommenden Arbeitnehmer zum Zweck der
Mitgliederwerbung mitzuteilen (www.bundesarbeitsgericht.de/presse/digitales-zu
gangsrecht-einer-gewerkschaft-zum-betrieb/;%20abgerufen%20am%2017.%2
0November%202025). Ein solches Begehren kann laut BAG nicht auf eine
von den Gerichten im Weg der gesetzesvertretenden Rechtsfortbildung
vorzunehmenden Ausgestaltung der durch Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes
(GG) garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden (ebd.).
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD heißt es: „Wir ergänzen
das Zugangsrecht der Gewerkschaften in die Betriebe um einen digitalen
Zugang, der ihren analogen Rechten entspricht“ (www.koalitionsvertrag2025.de/
sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf,%20S.%2019). Am
11. Juli 2025 fasste der Bundesrat eine Entschließung, in deren Rahmen er die
Bundesregierung bat, bei Überarbeitung des Betriebsverfassungsgesetzes ein
digitales Zugangsrecht für Gewerkschaften in die Betriebe zu regeln (vgl.
Bundesratsdrucksache 239/25, S. 3). Gewerkschaften solle es im Zuge der
Reform ermöglicht werden, den Beschäftigten über die betrieblichen
Informations- und Kommunikationstechnologien Informationen und
Mitgliederwerbung zur Verfügung zu stellen (ebd., S. 8).
1. Was versteht die Bundesregierung im Sinne der im Koalitionsvertrag
angekündigten Ergänzung des Zugangsrechts der Gewerkschaften in die
Betriebe um einen den analogen Rechten der Gewerkschaften
entsprechenden digitalen Zugang unter einer Gewerkschaft, gerade auch vor dem
Hintergrund, dass die Bundesregierung auf mehrfache Nachfrage der
Fragesteller nicht beantwortet hat, was sie im Kontext von im Koalitionsvertrag
angekündigten steuerlichen Anreizen für Gewerkschaftsmitglieder unter
einer Gewerkschaft versteht (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller und die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
29. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
21/617 sowie die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 21/1189)?
2. Hat sich die Bundesregierung zu dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts
vom 28. Januar 2025 (1 AZR 33/24) im Hinblick auf die im
Koalitionsvertrag angekündigte Ergänzung des Zugangsrechts der Gewerkschaften in
die Betriebe um einen den analogen Rechten der Gewerkschaften
entsprechenden digitalen Zugang eine Auffassung gebildet, und wie lautet diese
gegebenenfalls?
3. Hat die Bundesregierung bereits konkrete Schritte zur Umsetzung der im
Koalitionsvertrag angekündigten Ergänzung des Zugangsrechts der
Gewerkschaften in die Betriebe um einen den analogen Rechten der
Gewerkschaften entsprechenden digitalen Zugang vorgenommen oder geplant,
und welche sind dies gegebenenfalls?
4. Soll die im Koalitionsvertrag angekündigte Ergänzung des Zugangsrechts
der Gewerkschaften in die Betriebe um einen den analogen Rechten der
Gewerkschaften entsprechenden digitalen Zugang auf Gewerkschaften
beschränkt werden und somit keine sonstigen Arbeitnehmervereinigungen
umfassen, und aus welchen Gründen soll gegebenenfalls so verfahren
werden?
5. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die im Koalitionsvertrag
angekündigte Ergänzung des Zugangsrechts der Gewerkschaften in die
Betriebe um einen den analogen Rechten der Gewerkschaften
entsprechenden digitalen Zugang die analogen Rechte der Arbeitnehmervertretungen
ersetzen wird, und wie gedenkt sie, dies gegebenenfalls auszuschließen?
6. Spielen Erwägungen hinsichtlich der Sicherheitsinteressen und des
Schutzes von Betriebsgeheimnissen eine Rolle im Hinblick auf etwaige bereits
vorgenommene oder geplante konkrete Schritte der Bundesregierung zur
Umsetzung der im Koalitionsvertrag angekündigten Ergänzung des
Zugangsrechts der Gewerkschaften in die Betriebe um einen den analogen
Rechten der Gewerkschaften entsprechenden digitalen Zugang, und
welche Vorteile oder Risiken für die Sicherheitsinteressen und den Schutz
von Betriebsgeheimnissen im Vergleich von digitalen und analogen
Zugangsrechten hat die Bundesregierung gegebenenfalls identifiziert?
Die Fragen 1 bis 6 werden gemeinsam beantwortet.
Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht vor, das Zugangsrecht
der Gewerkschaften in die Betriebe um einen digitalen Zugang zu ergänzen, der
ihren analogen Rechten entspricht (Zeilen 582 f.). Die Bundesregierung prüft
derzeit, wie der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag gesetzlich umgesetzt
werden kann. Dabei wird auch das von den Fragesstellern angesprochene Urteil des
Bundesarbeitsgerichts (1 AZR 33/24) berücksichtigt. Das Bundesarbeitsgericht
hat in seiner Entscheidung betont, dass zu der von Artikel 9 Absatz 3 des
Grundgesetzes gewährleisteten Betätigungsfreiheit einer Gewerkschaft
grundsätzlich auch ein digitales Zugangsrecht gehört, das auch die Nutzung
betrieblicher E-Mail-Adressen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu
Werbezwecken sowie deren Information umfasst. Bei der konkreten Ausgestaltung
des Regelungsvorschlags werden die widerstreitenden Grundrechte aller
relevanten Akteure angemessene Berücksichtigung finden. In die Abwägung
einbezogen werden können dabei auch berechtigte Sicherheitsinteressen des
Arbeitgebers zum Schutz von Betriebsgeheimnissen.
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ISSN 0722-8333]
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