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Entwicklungsstand der Ergänzung des Zugangsrechts von Gewerkschaften in Betriebe um einen digitalen Zugang

dip / drucksache 11.12.2025 · WP 21 · 21/3223 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Entwicklungsstand der Ergänzung des Zugangsrechts von Gewerkschaften in Betriebe um einen digitalen Zugang [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3223 21. Wahlperiode 11.12.2025 Kleine Anfrage der Abgeordneten Hans-Jürgen Goßner, Peter Bohnhof, Jan Feser, Gerrit Huy, Thomas Stephan und der Fraktion der AfD Entwicklungsstand der Ergänzung des Zugangsrechts von Gewerkschaften in Betriebe um einen digitalen Zugang Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 28. Januar 2025 (1 AZR 33/24) entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner bereits vorhandenen und neu hinzukommenden Arbeitnehmer zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen (www.bundesarbeitsgericht.de/presse/digitales-zugangsrec ht-einer-gewerkschaft-zum-betrieb/;%20abgerufen%20am%2017.%20Novemb er%202025). Ein solches Begehren kann laut BAG nicht auf eine von den Gerichten im Weg der gesetzesvertretenden Rechtsfortbildung vorzunehmenden Ausgestaltung der durch Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden (ebd.). Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD heißt es: „Wir ergänzen das Zugangsrecht der Gewerkschaften in die Betriebe um einen digitalen Zugang, der ihren analogen Rechten entspricht“ (www.koalitionsvertrag2025.de/si tes/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf,%20S.%2019). Am 11. Juli 2025 fasste der Bundesrat eine Entschließung, in deren Rahmen er die Bundesregierung bat, bei Überarbeitung des Betriebsverfassungsgesetzes ein digitales Zugangsrecht für Gewerkschaften in die Betriebe zu regeln (vgl. Bundesratsdrucksache 239/25, S. 3). Gewerkschaften solle es im Zuge der Reform ermöglicht werden, den Beschäftigten über die betrieblichen Informations- und Kommunikationstechnologien Informationen und Mitgliederwerbung zur Verfügung zu stellen (ebd., S. 8). Wir fragen die Bundesregierung: 1. Was versteht die Bundesregierung im Sinne der im Koalitionsvertrag angekündigten Ergänzung des Zugangsrechts der Gewerkschaften in die Betriebe um einen den analogen Rechten der Gewerkschaften entsprechenden digitalen Zugang unter einer Gewerkschaft, gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung auf mehrfache Nachfrage der Fragesteller nicht beantwortet hat, was sie im Kontext von im Koalitionsvertrag angekündigten steuerlichen Anreizen für Gewerkschaftsmitglieder unter einer Gewerkschaft versteht (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller und die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 21/617 sowie die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 21/1189)? 2. Hat sich die Bundesregierung zu dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Januar 2025 (1 AZR 33/24) im Hinblick auf die im Koalitionsvertrag angekündigte Ergänzung des Zugangsrechts der Gewerkschaften in die Betriebe um einen den analogen Rechten der Gewerkschaften entsprechenden digitalen Zugang eine Auffassung gebildet, und wie lautet diese gegebenenfalls? 3. Hat die Bundesregierung bereits konkrete Schritte zur Umsetzung der im Koalitionsvertrag angekündigten Ergänzung des Zugangsrechts der Gewerkschaften in die Betriebe um einen den analogen Rechten der Gewerkschaften entsprechenden digitalen Zugang vorgenommen oder geplant, und welche sind dies gegebenenfalls? 4. Soll die im Koalitionsvertrag angekündigte Ergänzung des Zugangsrechts der Gewerkschaften in die Betriebe um einen den analogen Rechten der Gewerkschaften entsprechenden digitalen Zugang auf Gewerkschaften beschränkt werden und somit keine sonstigen Arbeitnehmervereinigungen umfassen, und aus welchen Gründen soll gegebenenfalls so verfahren werden? 5. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die im Koalitionsvertrag angekündigte Ergänzung des Zugangsrechts der Gewerkschaften in die Betriebe um einen den analogen Rechten der Gewerkschaften entsprechenden digitalen Zugang die analogen Rechte der Arbeitnehmervertretungen ersetzen wird, und wie gedenkt sie, dies gegebenenfalls auszuschließen? 6. Spielen Erwägungen hinsichtlich der Sicherheitsinteressen und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen eine Rolle im Hinblick auf etwaige bereits vorgenommene oder geplante konkrete Schritte der Bundesregierung zur Umsetzung der im Koalitionsvertrag angekündigten Ergänzung des Zugangsrechts der Gewerkschaften in die Betriebe um einen den analogen Rechten der Gewerkschaften entsprechenden digitalen Zugang, und welche Vorteile oder Risiken für die Sicherheitsinteressen und den Schutz von Betriebsgeheimnissen im Vergleich von digitalen und analogen Zugangsrechten hat die Bundesregierung gegebenenfalls identifiziert? Berlin, den 10. Dezember 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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