Entwicklungsstand der Ergänzung des Zugangsrechts von Gewerkschaften in Betriebe um einen digitalen Zugang
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Entwicklungsstand der Ergänzung des Zugangsrechts von Gewerkschaften in Betriebe um einen digitalen Zugang
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3223
21. Wahlperiode 11.12.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Hans-Jürgen Goßner, Peter Bohnhof, Jan Feser, Gerrit Huy,
Thomas Stephan und der Fraktion der AfD
Entwicklungsstand der Ergänzung des Zugangsrechts von Gewerkschaften in
Betriebe um einen digitalen Zugang
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 28. Januar 2025 (1 AZR
33/24) entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, der für ihn
tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner bereits
vorhandenen und neu hinzukommenden Arbeitnehmer zum Zweck der
Mitgliederwerbung mitzuteilen (www.bundesarbeitsgericht.de/presse/digitales-zugangsrec
ht-einer-gewerkschaft-zum-betrieb/;%20abgerufen%20am%2017.%20Novemb
er%202025). Ein solches Begehren kann laut BAG nicht auf eine von den
Gerichten im Weg der gesetzesvertretenden Rechtsfortbildung vorzunehmenden
Ausgestaltung der durch Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG)
garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden (ebd.).
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD heißt es: „Wir ergänzen
das Zugangsrecht der Gewerkschaften in die Betriebe um einen digitalen
Zugang, der ihren analogen Rechten entspricht“ (www.koalitionsvertrag2025.de/si
tes/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf,%20S.%2019). Am
11. Juli 2025 fasste der Bundesrat eine Entschließung, in deren Rahmen er die
Bundesregierung bat, bei Überarbeitung des Betriebsverfassungsgesetzes ein
digitales Zugangsrecht für Gewerkschaften in die Betriebe zu regeln (vgl.
Bundesratsdrucksache 239/25, S. 3). Gewerkschaften solle es im Zuge der Reform
ermöglicht werden, den Beschäftigten über die betrieblichen Informations- und
Kommunikationstechnologien Informationen und Mitgliederwerbung zur
Verfügung zu stellen (ebd., S. 8).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Was versteht die Bundesregierung im Sinne der im Koalitionsvertrag
angekündigten Ergänzung des Zugangsrechts der Gewerkschaften in die
Betriebe um einen den analogen Rechten der Gewerkschaften entsprechenden
digitalen Zugang unter einer Gewerkschaft, gerade auch vor dem
Hintergrund, dass die Bundesregierung auf mehrfache Nachfrage der Fragesteller
nicht beantwortet hat, was sie im Kontext von im Koalitionsvertrag
angekündigten steuerlichen Anreizen für Gewerkschaftsmitglieder unter einer
Gewerkschaft versteht (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller und die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 21/617
sowie die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache
21/1189)?
2. Hat sich die Bundesregierung zu dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
28. Januar 2025 (1 AZR 33/24) im Hinblick auf die im Koalitionsvertrag
angekündigte Ergänzung des Zugangsrechts der Gewerkschaften in die
Betriebe um einen den analogen Rechten der Gewerkschaften entsprechenden
digitalen Zugang eine Auffassung gebildet, und wie lautet diese
gegebenenfalls?
3. Hat die Bundesregierung bereits konkrete Schritte zur Umsetzung der im
Koalitionsvertrag angekündigten Ergänzung des Zugangsrechts der
Gewerkschaften in die Betriebe um einen den analogen Rechten der
Gewerkschaften entsprechenden digitalen Zugang vorgenommen oder geplant, und
welche sind dies gegebenenfalls?
4. Soll die im Koalitionsvertrag angekündigte Ergänzung des Zugangsrechts
der Gewerkschaften in die Betriebe um einen den analogen Rechten der
Gewerkschaften entsprechenden digitalen Zugang auf Gewerkschaften
beschränkt werden und somit keine sonstigen Arbeitnehmervereinigungen
umfassen, und aus welchen Gründen soll gegebenenfalls so verfahren
werden?
5. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die im Koalitionsvertrag
angekündigte Ergänzung des Zugangsrechts der Gewerkschaften in die
Betriebe um einen den analogen Rechten der Gewerkschaften entsprechenden
digitalen Zugang die analogen Rechte der Arbeitnehmervertretungen
ersetzen wird, und wie gedenkt sie, dies gegebenenfalls auszuschließen?
6. Spielen Erwägungen hinsichtlich der Sicherheitsinteressen und des
Schutzes von Betriebsgeheimnissen eine Rolle im Hinblick auf etwaige bereits
vorgenommene oder geplante konkrete Schritte der Bundesregierung zur
Umsetzung der im Koalitionsvertrag angekündigten Ergänzung des
Zugangsrechts der Gewerkschaften in die Betriebe um einen den analogen
Rechten der Gewerkschaften entsprechenden digitalen Zugang, und welche
Vorteile oder Risiken für die Sicherheitsinteressen und den Schutz von
Betriebsgeheimnissen im Vergleich von digitalen und analogen
Zugangsrechten hat die Bundesregierung gegebenenfalls identifiziert?
Berlin, den 10. Dezember 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
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ISSN 0722-8333]
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