Deutsch-britische gewerkschaftspolitische Zusammenarbeit nach dem Kensington-Vertrag
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Deutsch-britische gewerkschaftspolitische Zusammenarbeit nach dem Kensington-Vertrag
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6219
21. Wahlperiode 03.06.2026
Kleine Anfrage
des Abgeordneten Hans-Jürgen Goßner und der Fraktion der AfD
Deutsch-britische gewerkschaftspolitische Zusammenarbeit nach dem
Kensington-Vertrag
Der Deutsche Bundestag hat am 5. März 2026 den Vertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland über Freundschaft und bilaterale Zusammenarbeit („Kensington-
Vertrag“) ratifiziert (www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw10-de-g
rossbritannien-1150518; abgerufen am 16. April 2026). Dieser war am 17. Juli
2025 von Bundeskanzler Friedrich Merz und dem britischen Premierminister
Keir Starmer im Londoner Stadtteil Kensington unterzeichnet worden. Auch
arbeits- und sozialpolitische Aspekte spielen in dem Vertrag eine Rolle. So
heißt es in Artikel 13 Absatz 6 des Vertrags: „Die zuständigen Ministerien der
Vertragsparteien vereinbaren einen strukturierten Austausch, um die Themen
inklusive und nachhaltige Beschäftigung und Sozialpolitik, gerechter Wandel
der Wirtschaft, der Gesellschaft und des Arbeitsumfelds sowie ethische
Grundsätze und gemeinsame Werte im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel
aufzugreifen, wobei sichergestellt wird, dass die Digitalisierung und die
entstehende digitale Gesellschaft die Rechte und Bedürfnisse der Bürgerinnen und
Bürger sowie das Arbeitsumfeld in beiden Ländern wahren“ (www.auswaertige
s-amt.de/resource/blob/2727402/3d251d61d7a1f834f9fef35175771f51/deu-gbr-
vertrag-deu-data.pdf; abgerufen am 16. April 2026, S. 17).
Am 23. März 2026 empfing die Staatssekretärin im Bundesministerium für
Arbeit und Soziales Lilian Tschan den Generalsekretär des britischen
Gewerkschaftsdachverbands Trade Union Congress (TUC) Paul Nowak und den
Bundesvorstandssekretär des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) Konrad
Klingenburg im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS; www.bma
s.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2026/lilian-tschan-empfaengt-britischen-un
d-deutschen-gewerkschaftsbund.html; abgerufen am 16. April 2026). Dabei
betonte Staatssekretärin Lilian Tschan, dass es wichtig sei, dass sich die
vertiefte Zusammenarbeit im Rahmen des Kensington-Vertrags nicht nur auf die
Regierungsebene beschränkt, sondern auch die Zivilgesellschaft und Sozialpartner
einbezogen werden (ebd.). Es sei „ein sehr gutes Zeichen, dass TUC und DGB
im Rahmen des deutsch-britischen Freundschaftsvertrages Anknüpfungspunkte
für gemeinsame künftige Projekte identifiziert haben“ (ebd.). Schwerpunkt der
Beschäftigungs- und Sozialpolitik im Kensington-Vertrag bildeten die
Förderung inklusiver Arbeitsmärkte und die gerechte Gestaltung des digitalen
Wandels, insbesondere mit Blick auf die menschenzentrierte Nutzung von
Künstlicher Intelligenz am Arbeitsplatz (ebd.). DGB und TUC hätten sich offen für
einen vertieften deutsch-britischen Austausch zu Themen wie
Jugendarbeitslosigkeit, Aus- und Weiterbildung oder Künstliche Intelligenz in der Arbeitswelt
gezeigt (ebd.). Das britische Arbeitsministerium und das BMAS arbeiteten
zudem bereits intensiv daran, die Zusammenarbeit und den Austausch zu
gemeinsamen Themen auszubauen (ebd.).
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD hatte die
Bundesregierung erklärt, die Förderung von Gewerkschaften trage zur Erreichung des
achhaltigen Entwicklungsziels (Sustainable Development Goal [SDG]) 8
„Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“ bei (vgl. Vorbemerkung
der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/1055). Gewerkschaften und
andere Interessenvertretungen von Erwerbstätigen würden die Rechte der
Arbeitnehmer vertreten und damit einen Beitrag zur Verbesserung von
Arbeitsbedingungen entlang globaler Lieferketten leisten, was mittelbar auch
deutschen Arbeitnehmern zugutekomme, weil gute Arbeitsbedingungen u. a. zur
Resilienz deutscher Unternehmen sowie zu nachhaltiger
Wirtschaftsentwicklung und damit zur Sicherung von Arbeitsplätzen in Deutschland beitrügen
(vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 2a auf
Bundestagsdrucksache 21/1055). Zudem trage die Förderung u. a. von Gewerkschaften dazu bei,
die Märkte in unseren Partnerländern zu stabilisieren und krisenfester zu
gestalten (ebd.). In vergleichbarer Weise finden sich Ziele wie ein Wachstum in
Einklang mit gerechtem Wandel (Präambel) oder „umfassende Partnerschaften mit
Herkunfts- und Transitländern“ sogenannter irregulärer Migration dadurch zu
vertiefen, dass „Schul- und Ausbildung ermöglicht werden, die Beschäftigung
gefördert und die Resilienz gegenüber Konflikten […] aufgebaut wird“
(Artikel 11 Absatz 2) oder die Bestrebung der Vertragspartner, „ihre wirtschaftliche
Resilienz zu stärken“ und den „Dialog über wirtschaftliche Sicherheit“ zu
verstärken, „um die Zusammenarbeit bei ihren Prioritäten wie etwa der Resilienz
von Lieferketten“ zu steigern (Artikel 14), auch im Kensington-Vertrag wieder
(www.auswaertiges-amt.de/resource/blob/2727402/3d251d61d7a1f834f9fef351
75771f51/deu-gbr-vertrag-deu-data.pdf; abgerufen am 16. April 2026, S. 3, 14,
18).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Was versteht die Bundesregierung angesichts der Formulierung des
BMAS, dass es sich beim Generalsekretär des TUC und bei dem
Bundesvorstandssekretär des DGB um „hochrangige britische und deutsche
Gewerkschaftsvertreter“ handele, unter einer Gewerkschaft, gerade auch vor
dem Hintergrund, dass die Bundesregierung auf Nachfrage der
Fragesteller wiederholt nicht beantwortet hat, was sie im Kontext unterschiedlicher
Ankündigungen des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD
unter einer Gewerkschaft versteht und in einer Antwort erklärt hat, dass
sie Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt an Gewerkschaften nicht
erfassen und zuordnen könne, weil „Gewerkschaft“ ein nicht eindeutig
definierter Begriff sei (www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2026/lili
an-tschan-empfaengt-britischen-und-deutschen-gewerkschaftsbund.html;
abgerufen am 16. April 2026; vgl. Antwort der Bundesregierung zu
Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 21/617, Antwort der Bundesregierung
zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 21/1189, Antwort der
Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 21/2922, Antwort der
Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 21/3471 sowie Antwort
der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 21/5614)?
2. Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung, ob eine
Organisation als Gewerkschaft, Gewerkschaftsdachverband, Sozialpartner,
Interessenvertretung von Erwerbstätigen, zivilgesellschaftlicher Akteur oder
sonstige Nichtregierungsorganisation eingeordnet wird?
3. Inwieweit und auf welcher Grundlage erachtet es die Bundesregierung als
legitim, vertraglich geregelte Regierungsaufgaben an Gewerkschaften
bzw. Gewerkschaftsdachverbände wie den DGB und den TUC zu
delegieren bzw. diese Aufgaben durch besagte Nichtregierungsorganisationen
übernehmen zu lassen, angesichts dessen, dass die vereinbarte
Zusammenarbeit zwar laut Kensington-Vertrag über Konsultationen der
Regierungschefs, der zuständigen Bundesminister und ihrer Bundesministerien
erfolgt, jedoch laut Aussage von Staatssekretärin Lilian Tschan DGB und
TUC Anknüpfungspunkte für gemeinsame Projekte „im Rahmen des
deutsch-britischen Freundschaftsvertrages“ identifiziert haben (www.aus
waertiges-amt.de/resource/blob/2727402/3d251d61d7a1f834f9fef3517577
1f51/deu-gbr-vertrag-deu-data.pdf; abgerufen am 16. April 2026, S. 24;
vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
4. Von wem ging die Initiative für das Treffen zwischen Staatssekretärin
Lilian Tschan, dem Generalsekretär des TUC Paul Nowak und dem
Bundesvorstandssekretär des DGB Konrad Klingenburg am 23. März 2026 aus?
5. Wurden zu diesem Treffen (vgl. Frage 4) Tagesordnungen,
Gesprächsvermerke, Protokolle, Ergebnisvermerke, Briefings, Sprechzettel oder
sonstige vorbereitende bzw. nachbereitende Unterlagen erstellt, und wenn ja,
welchen wesentlichen Inhalt haben diese Unterlagen?
6. Welche gemeinsamen Maßnahmen des BMAS und des britischen
Arbeitsministeriums werden aktuell erarbeitet oder sind bereits geplant (bitte mit
Titel, Zielen, veranschlagter Dauer und Kosten für den Steuerzahler
auflisten)?
7. Aus welchen Einzelplänen, Kapiteln und Titeln des Bundeshaushalts
sollen etwaige Maßnahmen, Projekte, Veranstaltungen, Studien,
Austauschformate oder Förderungen im Zusammenhang mit der deutsch-britischen
arbeits- und sozialpolitischen Zusammenarbeit finanziert werden?
8. Welche gemeinsamen Maßnahmen des BMAS und des britischen
Arbeitsministeriums sehen für ihre Erarbeitung, Planung oder Umsetzung eine
Beteiligung des DGB oder anderer Gewerkschaftsdachverbände oder
Gewerkschaften vor?
9. Wurden oder werden Arbeitgeberverbände, Wirtschaftsverbände,
Kammern oder sonstige Vertreter der Arbeitgeberseite in die deutsch-britische
Zusammenarbeit zu Beschäftigung, Sozialpolitik, digitalem Wandel und
Künstlicher Intelligenz einbezogen?
a) Wenn ja, welche Vertreter der Arbeitgeberseite wurden oder werden in
welchem Rahmen einbezogen?
b) Wenn nein, warum wurden oder werden Vertreter der Arbeitgeberseite
nicht einbezogen bzw. aus welchen Gründen beschränkt sich die
Einbindung auf Gewerkschaften bzw. gewerkschaftliche Akteure?
10. Welche Arbeitsdefinition von Künstlicher Intelligenz liegt dem
gemeinsamen Vorhaben von BMAS, DGB und TUC zugrunde, den digitalen
Wandel insbesondere mit Blick auf die menschenzentrierte Nutzung von
Künstlicher Intelligenz zu gestalten, und welche konkreten Maßnahmen
sind hierfür geplant oder in Vorbereitung (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
11. Sind das vom DGB geforderte Beschäftigtendatenschutzgesetz oder die
vom DGB im Hinblick auf den betrieblichen Umgang mit Künstlicher
Intelligenz geforderte Konkretisierung des Betriebsverfassungsgesetzes
Gegenstand der Zusammenarbeit von BMAS, DGB und TUC (www.dgb.de/f
ileadmin/download_center/Einblick/einblick_sonderausgabe_ki_Februar_
2026.pdf; abgerufen am 16. April 2026, S. 7), und in welcher Form
werden DGB und TUC ggf. am Entwicklungsprozess entsprechender
Gesetzentwürfe beteiligt?
12. Inwiefern erachtet es die Bundesregierung mit Blick auf Artikel 13
Absatz 6 des Kensington-Vertrags als Teil ihrer Zuständigkeit, im Rahmen
der Digitalisierung Rechte, Bedürfnisse und das Arbeitsumfeld von
Bürgern in Großbritannien zu wahren, und mit welchen Maßnahmen soll dies
geschehen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
13. Plant die Bundesregierung, im Rahmen der Umsetzung des Kensington-
Vertrags an die bisherige Förderung von Gewerkschaften und anderen
Interessenvertretungen von Erwerbstätigen zur Erreichung des nachhaltigen
Entwicklungsziels 8 „Menschenwürdige Arbeit und
Wirtschaftswachstum“, an der Verbesserung von Arbeitsbedingungen entlang globaler
Lieferketten, der Steigerung der Resilienz von Unternehmen, nachhaltiger
Wirtschaftsentwicklung zur Sicherung von Arbeitsplätzen oder zur
Steigerung der Stabilität und Krisenfestigkeit von Märkten anzuknüpfen,
angesichts von vergleichbar formulierten Vertragszielen (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller)?
a) Wenn ja, welche Gewerkschaften oder anderen Interessenvertretungen
von Erwerbstätigen werden in diesem Kontext gefördert (bitte Namen
der Gewerkschaften oder anderen Interessenvertretungen von
Erwerbstätigen, Projektnamen, Laufzeiten der geförderten Projekte, Orte
der Umsetzung, Projektziele und Fördervolumina angeben)?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen plant die Bundesregierung nicht,
daran anzuknüpfen?
14. Sollen Gewerkschaften, Gewerkschaftsdachverbände, gewerkschaftsnahe
Stiftungen oder gewerkschaftsnahe Bildungsträger gefördert oder
einbezogen werden für die Umsetzung des Vertragsziels, umfassende
Partnerschaften mit Herkunfts- und Transitländern sogenannter irregulärer
Migration dadurch zu vertiefen, Schul- und Ausbildung zu ermöglichen, die
Beschäftigung zu fördern und die Resilienz gegenüber Konflikten
aufzubauen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Wenn ja, welche Gewerkschaften, Gewerkschaftsdachverbände,
gewerkschaftsnahen Stiftungen oder gewerkschaftsnahen Bildungsträger
sollen gefördert oder einbezogen werden (bitte Namen der jeweiligen
Organisationen, Art der Förderung oder Einbeziehung sowie ggf.
Projektnamen, Laufzeiten der geförderten Projekte, Orte der Umsetzung,
Projektziele und Fördervolumina angeben)?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen wird auf die Förderung oder
Einbeziehung entsprechender Organisationen in diesem Kontext verzichtet?
15. Plant die Bundesregierung, den DGB oder andere Gewerkschaften oder
Gewerkschaftsdachverbände allein oder gemeinsam mit dem Vereinigten
Königreich für die Umsetzung der Digitalisierung der Gesellschaft und
Wirtschaft zu fördern, angesichts der in Artikel 16 Absatz 1 des
Kensington-Vertrags angekündigten Prüfung von Finanzierungswegen
und anderen Mitteln, um die Zusammenarbeit in den genannten Bereichen
zu intensivieren, und in welchem Umfang soll dies ggf. geschehen (www.
auswaertiges-amt.de/resource/blob/2727402/3d251d61d7a1f834f9fef3517
5771f51/deu-gbr-vertrag-deu-data.pdf; abgerufen am 16. April 2026,
S. 19)?
16. Sind von dem besonderen Schwerpunkt auf der Erhöhung des
Jugendaustauschs und der Weiterentwicklung einschlägiger Strukturen und
Initiativen gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Kensington-Vertrags auch
Jugendorganisationen von Gewerkschaften oder Gewerkschaftsdachverbänden
umfasst?
a) Wenn ja, zwischen welchen Jugendorganisationen von
Gewerkschaften oder Gewerkschaftsdachverbänden wird der Jugendaustausch in
welcher Art und in welchem Umfang gefördert?
b) Wenn nein, weshalb sind Jugendorganisationen von Gewerkschaften
oder Gewerkschaftsdachverbänden hiervon nicht umfasst?
17. Sollen angesichts des Vertragsziels aus Artikel 18 Absatz 3 der
Vertragsparteien, sich innerhalb ihres jeweiligen rechtlichen Rahmens um die
Verstärkung des Austauschs hinsichtlich Bildung, Fertigkeiten und
Ausbildung zu bemühen, gewerkschaftliche Bildung, gewerkschaftsnahe
Stiftungen oder gewerkschaftsnahe Bildungsträger gefördert bzw. einbezogen
werden?
a) Wenn ja, welche Organisationen sollen gefördert bzw. einbezogen
werden?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen wird auf die Förderung oder
Einbeziehung entsprechender Organisationen in diesem Kontext verzichtet?
18. Zählen Gewerkschaften, Gewerkschaftsdachverbände, gewerkschaftsnahe
Stiftungen oder gewerkschaftsnahe Bildungsträger nach Auffassung der
Bundesregierung zur Zivilgesellschaft, zu Bildungsinstitutionen,
kulturellen Einrichtungen oder politischen Organisationen im Sinne von
Artikel 18 Absatz 5 des Kensington-Vertrags, angesichts von Staatssekretärin
Lilian Tschans Aussage mit Blick auf den DGB und den TUC, dass es
wichtig sei, dass sich die vertiefte Zusammenarbeit im Rahmen des
Kensington-Vertrags nicht nur auf die Regierungsebene beschränkt,
sondern auch die Zivilgesellschaft und Sozialpartner einbezogen werden (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Wenn ja, welche Form der Unterstützung strebt die Bundesregierung
für die betreffenden Organisationen, wie in Artikel 18 Absatz 5
erklärt, an?
b) Wenn nein, weshalb betrachtet die Bundesregierung Gewerkschaften,
Gewerkschaftsdachverbände, gewerkschaftsnahe Stiftungen oder
gewerkschaftsnahe Bildungsträger nicht als Zivilgesellschaft,
Bildungsinstitutionen, kulturelle Einrichtungen oder politische Organisationen
im Sinne von Artikel 18 Absatz 5 des Kensington-Vertrags?
Berlin, den 27. Mai 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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