Dritte Verordnung zur Änderung der EVPG-Verordnung
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Dritte Verordnung zur Änderung der EVPG-Verordnung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 479/26
14.08.26
Wi
Verordnung
der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der EVPG-Verordnung
A. Problem und Ziel
Zur Steigerung der Bemühungen für energieeffiziente, rechtskonforme und nachhaltige
Produkte hat der Gesetzgeber mit dem Ökodesign-Gesetz vom 22. Juni 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 191) den nationalen Rahmen von Ökodesign neu gesetzt.
B. Lösung
Als unmittelbare Folge aus dem vorgenannten tritt die zukünftige ÖkodesignG-
Verordnung an die Stelle der bisherigen EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I
S. 3221), in der zuletzt gültigen Fassung, welche daher zum 31.10.2026 aufgehoben
werden muss.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 479/26
14.08.26
Wi
Verordnung
der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der EVPG-Verordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 13. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Dritte Verordnung zur Änderung der EVPG-Verordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Lars Klingbeil
Dritte Verordnung zur Änderung der EVPG-Verordnung
Vom ...
Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
Nummer 1 sowie des § 13 Absatz 3 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom
27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juni
2026 (BGBl. I Nr. 191) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der EVPG-Verordnung1
Die EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 5. Mai 2021 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Nach § 2 wird der folgende § 3 eingefügt:
§ 3„
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2026 außer Kraft.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221), die zuletzt durch Artikel 4
der Verordnung vom 5. Mai 2021 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist, konkretisiert das
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in
der zuletzt gültigen Fassung.
Zur Steigerung der bisherigen Anstrengungen für energieeffiziente, rechtskonforme und
nachhaltige Produkte hat der Gesetzgeber mit dem Ökodesign-Gesetz vom 22. Juni 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 191) den nationalen Rahmen von Ökodesign neu gesetzt. Als
unmittelbare Folge dessen tritt die zukünftige ÖkodesignG-Verordnung an die Stelle der bisherigen
EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221), in der zuletzt gültigen Fassung,
welche daher zum 31.10.2026 aufgehoben werden muss.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Um einen rechtssicheren Übergang von der bisherigen EVPG-Verordnung vom 14. August
2013 (BGBl. I S. 3221), in der zuletzt gültigen Fassung, zur zukünftigen ÖkodesignG-
Verordnung sicherzustellen, muss die EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I
S. 3221), in der zuletzt gültigen Fassung, zum 31.10.2026 aufgehoben werden.
III. Exekutiver Fußabdruck
Die Ausführungen von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern sowie
beauftragten Dritten im Rahmen der Verbändeanhörung hat zu keinen Änderungen am
Verordnungsentwurf geführt.
IV. Alternativen
Es gibt keine Alternativen.
V. Regelungskompetenz
Die EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221), in der zuletzt gültigen
Fassung, stützt sich auf § 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 sowie § 13
Absatz 3 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008 (BGBl. I
S. 258), in der zuletzt gültigen Fassung.
Da das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) als eigene Angelegenheit
von den Ländern ausgeführt wird (Artikel 83 GG), obliegt die Marküberwachung den
zuständigen Landesbehörden.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258),
in der zuletzt gültigen Fassung, setzt die Richtlinie 2009/125/EG um und wird seinerseits
durch die EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221), in der zuletzt gültigen
Fassung, konkretisiert. Nach Artikel 20 der Richtlinie 2009/125/EG sowie Artikel 74 der
Verordnung (EU) 2024/1781 sind die Mitgliedstaaten zur Schaffung eines Sanktionsregimes
verpflichtet. Um einen rechtssicheren Übergang von der bisherigen EVPG-Verordnung vom
14. August 2013 (BGBl. I S. 3221), in der zuletzt gültigen Fassung, zur zukünftigen
ÖkodesignG-Verordnung sicherzustellen, ist diese Aufhebungsverordnung notwendig.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Um einen rechtssicheren Übergang von der bisherigen EVPG-Verordnung vom 14. August
2013 (BGBl. I S. 3221), in der zuletzt gültigen Fassung, zur zukünftigen ÖkodesignG-
Verordnung sicherzustellen, muss die EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I
S. 3221), in der zuletzt gültigen Fassung, zum 31.10.2026 aufgehoben werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Aufhebung der EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221), in der
zuletzt gültigen Fassung, entstehen keine finanziellen Belastungen für die öffentlichen
Haushalte.
4. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Verwaltung entsteht durch die
Aufhebung der EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221), in der zuletzt
gültigen Fassung, kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Regelungsfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die
umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte )
Um einen geordneten Wechsel von altem Recht zu neuem Recht zu ermöglichen, muss die
EVPG-Verordnung am Tag vor Inkrafttreten der ÖkodesignG-Verordnung (01.11.2026)
außer Kraft treten.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Durch das schnellstmögliche Inkraftsetzen dieser Verordnung wird das notwendige
rechtzeitiges Außerkrafttreten der EVPG-Verordnung sichergestellt.
- 4 -Drucksache 479/26
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