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Dritte Verordnung zur Änderung der EVPG-Verordnung

dip / drucksache 14.08.2026 · WP 21 · 479/26 · Verordnung · Original ↗

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Dritte Verordnung zur Änderung der EVPG-Verordnung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 479/26 14.08.26 Wi Verordnung der Bundesregierung Dritte Verordnung zur Änderung der EVPG-Verordnung A. Problem und Ziel Zur Steigerung der Bemühungen für energieeffiziente, rechtskonforme und nachhaltige Produkte hat der Gesetzgeber mit dem Ökodesign-Gesetz vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191) den nationalen Rahmen von Ökodesign neu gesetzt. B. Lösung Als unmittelbare Folge aus dem vorgenannten tritt die zukünftige ÖkodesignG- Verordnung an die Stelle der bisherigen EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221), in der zuletzt gültigen Fassung, welche daher zum 31.10.2026 aufgehoben werden muss. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 479/26 14.08.26 Wi Verordnung der Bundesregierung Dritte Verordnung zur Änderung der EVPG-Verordnung Bundesrepublik Deutschland Berlin, 13. August 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Dritte Verordnung zur Änderung der EVPG-Verordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Mit freundlichen Grüßen Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Lars Klingbeil Dritte Verordnung zur Änderung der EVPG-Verordnung Vom ... Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 sowie des § 13 Absatz 3 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. I Nr. 191) geändert worden ist: Artikel 1 Änderung der EVPG-Verordnung1 Die EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Mai 2021 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 2 wird der folgende § 3 eingefügt: § 3„ Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2026 außer Kraft.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Mai 2021 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist, konkretisiert das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der zuletzt gültigen Fassung. Zur Steigerung der bisherigen Anstrengungen für energieeffiziente, rechtskonforme und nachhaltige Produkte hat der Gesetzgeber mit dem Ökodesign-Gesetz vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191) den nationalen Rahmen von Ökodesign neu gesetzt. Als unmittelbare Folge dessen tritt die zukünftige ÖkodesignG-Verordnung an die Stelle der bisherigen EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221), in der zuletzt gültigen Fassung, welche daher zum 31.10.2026 aufgehoben werden muss. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Um einen rechtssicheren Übergang von der bisherigen EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221), in der zuletzt gültigen Fassung, zur zukünftigen ÖkodesignG- Verordnung sicherzustellen, muss die EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221), in der zuletzt gültigen Fassung, zum 31.10.2026 aufgehoben werden. III. Exekutiver Fußabdruck Die Ausführungen von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern sowie beauftragten Dritten im Rahmen der Verbändeanhörung hat zu keinen Änderungen am Verordnungsentwurf geführt. IV. Alternativen Es gibt keine Alternativen. V. Regelungskompetenz Die EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221), in der zuletzt gültigen Fassung, stützt sich auf § 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 sowie § 13 Absatz 3 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), in der zuletzt gültigen Fassung. Da das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) als eigene Angelegenheit von den Ländern ausgeführt wird (Artikel 83 GG), obliegt die Marküberwachung den zuständigen Landesbehörden. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), in der zuletzt gültigen Fassung, setzt die Richtlinie 2009/125/EG um und wird seinerseits durch die EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221), in der zuletzt gültigen Fassung, konkretisiert. Nach Artikel 20 der Richtlinie 2009/125/EG sowie Artikel 74 der Verordnung (EU) 2024/1781 sind die Mitgliedstaaten zur Schaffung eines Sanktionsregimes verpflichtet. Um einen rechtssicheren Übergang von der bisherigen EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221), in der zuletzt gültigen Fassung, zur zukünftigen ÖkodesignG-Verordnung sicherzustellen, ist diese Aufhebungsverordnung notwendig. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Um einen rechtssicheren Übergang von der bisherigen EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221), in der zuletzt gültigen Fassung, zur zukünftigen ÖkodesignG- Verordnung sicherzustellen, muss die EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221), in der zuletzt gültigen Fassung, zum 31.10.2026 aufgehoben werden. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Keine. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Aufhebung der EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221), in der zuletzt gültigen Fassung, entstehen keine finanziellen Belastungen für die öffentlichen Haushalte. 4. Erfüllungsaufwand Für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Verwaltung entsteht durch die Aufhebung der EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221), in der zuletzt gültigen Fassung, kein Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Regelungsfolgen Keine. VIII. Befristung; Evaluierung Nicht erforderlich. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte ) Um einen geordneten Wechsel von altem Recht zu neuem Recht zu ermöglichen, muss die EVPG-Verordnung am Tag vor Inkrafttreten der ÖkodesignG-Verordnung (01.11.2026) außer Kraft treten. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Durch das schnellstmögliche Inkraftsetzen dieser Verordnung wird das notwendige rechtzeitiges Außerkrafttreten der EVPG-Verordnung sichergestellt. - 4 -Drucksache 479/26

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