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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie

dip / drucksache 16.09.2026 · WP 21 · 21/8027 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie Deutscher Bundestag Drucksache 21/8027 21. Wahlperiode 16.09.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie A. Problem und Ziel Die Neufassung der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Energieeffizienzrichtlinie; im Folgenden: EED) ist am 10. Oktober 2023 in Kraft getreten. Die Umsetzungsfrist der EED endete am 10. Oktober 2025, daher ist eine zügige Umsetzung der in Teilen noch nicht vollständigen Umsetzung der Vorgaben zwingend erforderlich. Zwar wurden mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) bereits wesentliche Anforderungen der Neufassung der EED in nationales Recht umgesetzt, allerdings müssen noch weitere Anforderungen umgesetzt werden. Zugleich enthält das EnEfG Vorschriften, die über die EED hinausgehen. Diese sollen grundsätzlich auf das nach EU-Recht erforderliche Mindestmaß zurückgeführt werden. Darüber hinaus sind einige Bestimmungen des Energiedienstleistungsgesetzes überholt, da entweder die in den Vorschriften genannten Fristen abgelaufen sind oder die Bestimmungen der Umsetzung von Vorschriften dienten, die in der Neufassung der EED aufgehoben worden sind. Weiterhin müssen die Anforderungen der EED an die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen in nationales Recht umgesetzt werden. Dieser Entwurf steht dabei im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (UN-Agenda 2030) und soll insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“ beitragen. Anlässlich der Anpassung der Vergabeverordnung (VgV) und der Sektorenverordnung (SektVO) im Zuge der EED-Umsetzung soll zugleich eine weitere europarechtlich erforderliche Anpassung des nationalen Vergaberechts vorgenommen werden. Ein Vorwurf aus einem Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission wird hiermit ausgeräumt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. B. Lösung Regelungen, die über die Anforderungen der EED hinausgehen, werden zur Entbürokratisierung grundsätzlich auf das zur richtlinienkonformen Umsetzung erforderliche Mindestmaß reduziert. Weitere, noch nicht umgesetzte Vorgaben der EED werden umgesetzt. Im Einzelnen werden zu diesem Ziel - die Vorschriften über die Ziele des Gesetzes und die Verpflichtung zur Einsparung von Endenergie angepasst, - die Vorschriften des in Artikel 3 EED festgelegten Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ umgesetzt, - die Vorschriften zur Umsetzung der in den Artikeln 5 und 7 EED festgelegten Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors im Bereich der Energieeffizienz den Erfordernissen des EU-Rechts angepasst bzw. neu eingefügt, - die Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) angepasst, - die Anforderungen für Unternehmen an die Einrichtung und Umsetzung von Energie- und Umweltmanagementsystemen angepasst, - die Anforderungen an Rechenzentren und zur Abwärme angepasst, - die Vorschriften für Stichprobenkontrollen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) neu gefasst, - die Vorschriften zu Begriffsbestimmungen, zu Bußgeldern und zu weiteren Schlussbestimmungen angepasst, - Vorgaben aus Artikel 7 EED an die Berücksichtigung der Energieeffizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen umgesetzt durch die Neufassung von Normen in der Vergabeverordnung und der Sektorenverordnung sowie durch Einführung einer neuen Norm in die Konzessionsvergabeverordnung. Im Zuge der Vorwürfe im Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland werden § 31 Absatz 5 VgV sowie die entsprechende Regelung in § 28 Absatz 5 SektVO klarer an die europarechtlichen Vorgaben zu Barrierefreiheitsanforderungen in Vergabeverfahren angepasst. C. Alternativen Keine. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den Bund entsteht einmaliger Mehrbedarf an Sachausgaben von rund 20 Millionen Euro sowie ein jährlicher Mehrbedarf an Sachausgaben in Höhe von 1,5 Millionen Euro. Die einmaligen Sachausgaben werden aus dem Klima- und Transformationsfonds geleistet und die dauerhaften Sachausgaben werden im Einzelplan des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen. Daneben führt der Vollzug des Gesetzes durch die Länder zu Verfahrenskosten. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Gesetzentwurf enthält keine Be- oder Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die Änderungen ergibt sich eine Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft in Höhe von rund 760 Millionen Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft reduziert sich um rund 2,9 Milliarden Euro. Es gibt zudem geringfügige Änderungen des Erfüllungsaufwands bei Vergaben von energieverbrauchsrelevanten Konzessionen. Die Änderung wirkt sich aufgrund der sehr geringen Fallzahl marginal auf die Bürokratiekosten aus Informationspflichten aus. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 20,5 Millionen Euro. Für den Bund erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 6,3 Millionen Euro, für die Länder erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um und 14,2 Millionen. Euro. Weiterhin entsteht ein einmaliger Aufwand für den Bund von rund 20,9 Millionen Euro. Für die Länder entsteht ein geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Keine. Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 16. September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie1 Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Energieeffizienzgesetzes Das Energieeffizienzgesetz vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 309) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu den §§ 1 bis 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 1 Zweck des Gesetzes § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Energieeffizienzziele § 4 Einsparung von Endenergie § 5 Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle“. b) Die Angabe zu Abschnitt 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 2 Verpflichtung öffentlicher Sektor“. c) Die Angabe zu den bisherigen §§ 5 und 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 6 Energieeinsparverpflichtung öffentlicher Einrichtungen § 6a Datenerfassung Bund und Länder; Meldung im Energieverbrauchsregister § 6b Verordnungsermächtigungen § 6c Erwerb oder Anmietung bestehender Gebäude durch Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“. d) Die Angabe zu den §§ 10 und 11 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 10 (weggefallen) § 11 Energieeffiziente Rechenzentren“. e) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 15 (weggefallen)". f) Die Angabe zu § 16 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 16 Vermeidung und Verwendung von Abwärme; Kosten-Nutzen-Analyse“. 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1) sowie der Umsetzung von Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 (ABl. L vom 8.5.2024, S. 1). V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. g) Die Angabe zu Abschnitt 6 und zu § 18 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 6 Vollzug § 18 Stichproben“. h) Die Angabe zu Anlage 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Anlage 1 (zu § 6a) Verpflichtende Vorgaben für die Datenbereitstellung der Endenergieverbräuche im öffentlichen Sektor“. 2. Die §§ 1 bis 6 werden durch die folgenden §§ 1 bis 5 ersetzt: § 1„ Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, die Energieeffizienz zu steigern und dadurch zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft, zur Reduzierung des Imports und Verbrauchs von fossilen Energien, zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels beizutragen. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1. Betreiber eines Rechenzentrums: wer entweder Eigentümer des Rechenzentrums oder der Flächen zur Co-Lokation ist oder vergleichbare Nutzungsrechte hat, 2. Betreiber von Informationstechnik: wer Informationstechnik innerhalb eines Rechenzentrums entweder als Eigentümer oder mit vergleichbaren Nutzungsrechten unterhält, ohne selbst Betreiber des Rechenzentrums zu sein, in dem die Informationstechnik unterhalten wird, 3. Co-Lokation: eine Dienstleistung innerhalb eines Rechenzentrums, die darin besteht, technische Infrastruktur bereitzustellen, innerhalb derer Kunden ihre eigene Informationstechnik betreiben können, 4. Einzelmaßnahme: eine Maßnahme, die zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt und infolge einer strategischen Maßnahme ergriffen wird, 5. Endenergieverbrauch: die gesamte an die Industrie, den Verkehrssektor, einschließlich des Energieverbrauchs im internationalen Luftverkehr, die Haushalte, den öffentlichen und privaten Dienstleistungssektor, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Fischerei sowie sonstige Endnutzersektoren gelieferte Energie ohne den Energieverbrauch im grenzüberschreitenden Seeverkehr, die Umgebungsenergie und Lieferungen an den Umwandlungssektor und an den Energiesektor sowie Übertragungs- und Netzverluste im Sinne des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008), 6. Endenergieeinsparung: die eingesparte Energiemenge, die durch Messung oder berechnungsbasierte Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Einzelmaßnahmen ermittelt wird, 7. Energie: Energieprodukte nach Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008, 8. Energieaudit: ein Energieaudit nach Artikel 2 Nummer 32 der Richtlinie (EU) 2023/1791, 9. Energiedienstleistung: eine Energiedienstleistung nach Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2023/1791, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 10. Energieeffizienz: das Verhältnis des Ertrags an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zum Energieeinsatz, 11. Energieeffizienzlösung: Technologien, Prozesse und Verfahren, die die erforderliche Energiemenge für das gleiche Leistungs-, Dienstleistungs- oder Güterniveau im Laufe der Zeit verringern oder verlagern, 12. Energieverbrauchseffektivität: eine Kennzahl für die Energieeffektivität der Infrastruktur eines Rechenzentrums, die das Verhältnis des jährlichen Energiebedarfs des gesamten Rechenzentrums zum Energiebedarf der Informationstechnik beschreibt, im Sinne der DIN EN 50600-4-2, Ausgabe August 20192, 13. Energiemanagementsystem: ein System, das nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018, zertifiziert ist, 14. EMAS: das „Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung“ nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, 15. Gesamtendenergieverbrauch: die Gesamtmenge an Endenergie, die über alle Sektoren in einem vorgegebenen Zeitraum verbraucht wurde, 16. Öffentliche Einrichtung: eine öffentliche Einrichtung nach Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791, 17. Öffentlicher Verkehr: die Fortbewegung und Beförderung in dem der Allgemeinheit zu Wasser, zu Land und in der Luft bereitgestellten Raum, 18. Rechenzentrum: ein Rechenzentrum nach Anhang A Nummer 2.6.3.1.16 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008, mit einer elektrischen Leistung der installierten Informationstechnik ab 500 Kilowatt, 19. Sektor: ein Teilbereich einer Volkswirtschaft, der Endenergie verbraucht; dazu zählen Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstige, 20. technisch unvermeidbare Abwärme: der Teil der Abwärme, der aufgrund thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten entsteht und nicht durch Anwendung des Standes der Technik, mit vertretbarem Aufwand, vermieden oder reduziert werden kann, 21. Umweltmanagementsystem: ein System, das nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert ist oder ein System, das nach DIN EN ISO 14001, Ausgabe November 2015, zertifiziert ist, 22. vereinfachtes Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen von Level 2 der DIN EN ISO 50005, Ausgabe September 2021, entspricht. § 3 Energieeffizienzziele Ziel des Gesetzes ist es, einen Beitrag zur Erreichung der Energieeffizienzziele der Europäischen Union und zur Einhaltung der für Deutschland geltenden europäischen Zielvorgaben im Bereich der Energieeffizienz, insbesondere Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1), zu leisten. In diesem Zusammenhang hat Deutschland in Umsetzung des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1791 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1) der EU-Kommission die folgenden indikativen Einsparbeiträge mitgeteilt: 1. Senkung des Endenergieverbrauchs Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2030 um mindestens 26,5 Prozent auf einen Endenergieverbrauch von 1 867 Terawattstunden und 2. Senkung des Primärenergieverbrauchs Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2030 um mindestens 39,3 Prozent auf einen Primärenergieverbrauch von 2 252 Terawattstunden. 2Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Vornormen und -Normen sind zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. § 4 Einsparung von Endenergie (1) Der Bund bewirkt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 mittels strategischer Maßnahmen Endenergieeinsparungen zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 8 der Richtlinie (EU) 2023/1791 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1) und um einen angemessenen Beitrag zum Erreichen der Treibhausgasminderungsziele nach dem Bundesklimaschutzgesetz zu gewährleisten. (2) Strategische Maßnahmen nach Absatz 1 müssen dazu beitragen, dass der Endenergieverbrauch von privaten Haushalten sinkt, denen eigene finanzielle Mittel fehlen, um essenzielle Energiedienstleistungen zu bezahlen und Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen zu tätigen. Durch die strategischen Maßnahmen darf es nicht zu unverhältnismäßigen Kostenbelastungen bei den von Satz 1 bezeichneten Haushalten kommen. § 5 Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle (1) Juristische Personen haben, bevor sie Planungsentscheidungen oder größere Investitionsentscheidungen in Höhe von jeweils mehr als 100 Millionen Euro treffen, sofern verfügbar, verschiedene Energieeffizienzlösungen zu bewerten 1. mit Bezug auf das Energiesystem nach Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 und 2. mit Bezug auf andere Sektoren, sofern die betroffenen Sektoren Auswirkungen auf den Energieverbrauch und die Energieeffizienz haben. Die Energieeffizienzlösungen müssen auch nachfrageseitige Ressourcen und Systemflexibilitäten umfassen. Die Schwelle nach Satz 1 beträgt im Fall von Verkehrsinfrastrukturprojekten 175 Millionen Euro. (2) Soweit Genehmigungserfordernisse für Planungs- oder Investitionsentscheidungen nach Absatz 1 bestehen, haben die zuständigen Behörden zu prüfen, ob die Bewertung nach Absatz 1 erfolgt ist. Dabei sollen sie die sektorübergreifenden Auswirkungen der Planungs- und Investitionsentscheidungen nach Absatz 1 berücksichtigen. (3) Bei der Bewertung von Energieeffizienzlösungen sollen Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen angewendet werden, die eine angemessene Bewertung der weiterreichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen ermöglichen. Ist die Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse gesetzlich vorgeschrieben, müssen Methoden nach Satz 1 angewendet werden. In ihrem Rahmen müssen der gesamte Lebenszyklus, eine langfristige Perspektive, die System- und Kosteneffizienz, die Versorgungssicherheit und die Quantifizierung aus gesellschaftlicher, gesundheitlicher und wirtschaftlicher Sicht und aus Sicht der Klimaneutralität sowie die Grundsätze der Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft beim Übergang zur Klimaneutralität berücksichtigt werden. Im Fall von Satz 2 ist eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Bewertung öffentlich zugänglich zu machen.“ 3. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 2 Verpflichtung öffentlicher Sektor“. 4. Vor § 7 werden die folgenden §§ 6 bis 6c eingefügt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. „§ 6 Energieeinsparverpflichtung öffentlicher Einrichtungen (1) Öffentliche Einrichtungen sind zu jährlichen Einsparungen in ihrem jeweiligen Endenergieverbrauch in Höhe von 1,9 Prozent pro Jahr verpflichtet. Das Basisjahr ist das Jahr 2021. Bei Verfehlung des Ziels muss die Menge der nicht erbrachten Einsparung in den zwei jeweiligen Folgejahren eingespart werden. Überschreiten die Einsparungen das Ziel in einem Jahr, können die zu viel erbrachten Einsparungen über bis zu fünf Folgejahre angerechnet werden. Öffentliche Einrichtungen können sich zum Zweck der Erreichung des Endenergieeinsparziels nach Satz 1 durch schriftliche Vereinbarung oder im Energieverbrauchsregister zu einer Gemeinschaft zusammenschließen. (2) Die Länder stellen sicher, dass auf ihrem Landesgebiet die Vorgaben des Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors im Bereich Energieeffizienz umgesetzt werden. (3) Zur Erfüllung der jährlichen Endenergieeinsparungen nach Absatz 1 setzen öffentliche Einrichtungen Einzelmaßnahmen um. Die jährliche Endenergieeinsparung durch Einzelmaßnahmen nach Absatz 1 gilt für das Kalenderjahr als erbracht, in dem die Einsparung eingetreten ist. (4) Die Berechnung der Endenergieeinsparungen nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorgaben der Europäischen Kommission und der Art der Ermittlung der Endenergieeinsparungen gemäß Anhang V Absatz 1 zur Richtlinie (EU) 2023/1791. (5) Jede öffentliche Einrichtung mit einem jährlichen durchschnittlichen Endenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre pro Standort vor dem 10. Oktober 2025 1. von 3 Gigawattstunden oder mehr soll ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des 11. Oktober 2027 einrichten oder 2. von 1 Gigawattstunde bis unter 3 Gigawattstunden soll ein vereinfachtes Energiemanagementsystem bis zum Ablauf des 11. Oktober 2027 einrichten. Öffentliche Einrichtungen, die ab dem 11. Oktober 2025 den Status einer öffentlichen Einrichtung nach Satz 1 erlangen, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem spätestens 24 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben, eingerichtet haben, der Stichtag ist jeweils der 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres. (6) Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, die öffentliche Einrichtungen sind, müssen die betriebstechnischen Anlagen, die unmittelbar der aktiven Suche nach Lösungen wissenschaftlicher Problemstellungen oder dem nuklearen Rückbau dienen, nicht bei den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 5 berücksichtigen, sofern nachweislich anzunehmen ist, dass die Einhaltung der Pflichten unmittelbar zu einer Reduktion der Forschungsleistung, einer Beschädigung oder Vernichtung von Forschungsanlagen oder Forschungsmaterial führen oder gesetzlichen Vorgaben zum sicheren Betrieb der Anlage widersprechen würde. Unbeschadet von Satz 1 sollen alle zumutbaren und verhältnismäßigen Endenergieeinsparmaßnahmen durch die betroffenen Einrichtungen ergriffen werden. (7) Der Bund und die Länder stellen sicher, dass der Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen, unbeschadet nicht erbrachter Einsparungen nach den Absätzen 6 und 9, jährlich um mindestens 1,9 Prozent nach Absatz 1 gesenkt wird. (8) Der Bund stellt sicher, dass bei der Gestaltung und Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen Schritte unternommen werden, um beträchtliche unmittelbare und mittelbare negative Auswirkungen der Energieeffizienzmaßnahmen auf von Energiearmut betroffene Haushalte, Haushalte mit geringem Einkommen oder schutzbedürftige Gruppen abzumildern. (9) Ausgenommen von den Verpflichtungen nach diesem Paragrafen sind der öffentliche Verkehr sowie Kommunen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. § 6a Datenerfassung Bund und Länder; Meldung im Energieverbrauchsregister (1) Die Bundesregierung errichtet ein Energieverbrauchsregister, in dem die von den öffentlichen Einrichtungen des Bundes nach Maßgabe der folgenden Absätze übermittelten Daten erfasst werden. (2) Die öffentlichen Einrichtungen des Bundes sind verpflichtet, jährlich bis zum Ablauf des 30. September die Daten nach Anlage 1 Nummer 1 bis 4 über das jeweilige Vorjahr an das Energieverbrauchsregister zu übermitteln. Dazu gehört die einmalige Übermittlung der Daten aus dem Jahr 2021 als Basisjahr. Das erste zu übermittelnde Jahr ist das Jahr 2025. (3) Die Länder ermitteln jeweils jährlich den Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen und Kommunen in ihren Landesgrenzen unter Berücksichtigung der Mindestvorgaben aus Anlage 1 Nummer 5 und übermitteln diesen bis zum Ablauf des 30. September des folgenden Jahres, sowie einmalig für das Jahr 2021, an die Bundesstelle für Energieeffizienz. Das erste zu übermittelnde Jahr ist das Jahr 2025. Bei der Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs nach Satz 1 können öffentliche Einrichtungen 1. in Gebietskörperschaften mit mehr als 5 000 und maximal 50 000 Einwohnern erst ab 2027 und 2. in Gebietskörperschaften bis zu 5 000 Einwohnern erst ab 2030 berücksichtigt werden. Eine elektronische Vorlage für die Datenübermittlung wird den Ländern durch die Bundesstelle für Energieeffizienz zur Verfügung gestellt. (4) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 3 können die Länder zur Datenerfassung und Datenübermittlung ihrer öffentlichen Einrichtungen das Energieverbrauchsregister für ihr jeweiliges Landesgebiet nutzen. Jedes Land benennt eine zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit der Bundesstelle für Energieeffizienz und meldet diese an die Bundesstelle für Energieeffizienz. (5) Der Vermieter einer baulichen Anlage, die von öffentlichen Einrichtungen genutzt wird, hat jährlich bis zum Ablauf des 31. August die Energieverbrauchsdaten der baulichen Anlage nach Anlage 1 Nummer 1 bis 4 über das jeweilige Vorjahr beginnend mit dem Verbrauchsjahr 2025 nach den Vorgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz an die jeweilige öffentliche Einrichtung zu übermitteln. Die Energieverbrauchsdaten sollen auch das Basisjahr 2021 umfassen. (6) Sofern eine öffentliche Einrichtung des Bundes die erforderlichen Daten mehrerer öffentlicher Einrichtungen des Bundes bündelt, hat der Vermieter die Daten nach Absatz 5 an die Einrichtung zu übermitteln, die die Daten bündelt. Diese leitet die Daten über eine Schnittstelle gebündelt bis zum Ablauf des 30. September an das Energieverbrauchsregister weiter, soweit das Vorgehen verhältnismäßig ist. Die Pflicht nach Satz 1 ist erstmalig bis zum 1. August 2027 zu erfüllen. § 6b Verordnungsermächtigungen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. eine höhere Einsparverpflichtung gegenüber der Höhe nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 für öffentliche Einrichtungen festzulegen, sofern Tatsachen bekannt werden, die eine Senkung des durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauchs aller öffentlichen Einrichtungen in Höhe von mindestens 1,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr ab dem Jahr 2026 als nicht erreichbar erscheinen lassen, 2. Ausnahmen von der Einsparverpflichtung nach § 6 Absatz 1 und 5 zuzulassen, soweit diese durch einen erhöhten Energieverbrauch im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung begründet sind; dies gilt insbesondere für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes sowie für Einsätze und vorbereitende und beglei- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. tende Maßnahmen im Rahmen des Zivilschutzes, der Zivilen Verteidigung und bei vergleichbaren Aufgaben und Einsatzlagen der Sicherheits- und Einsatzbehörden. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Umsetzung der Länderpflichten nach § 6 Absatz 2 und das Verfahren zur Übermittlung der Energieverbrauchsdaten der öffentlichen Einrichtungen der Länder und der Kommunen nach § 6a Absatz 3 und 4 zu regeln. § 6c Erwerb oder Anmietung bestehender Gebäude durch Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (1) Ein bestehendes Gebäude, das in den Anwendungsbereich einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift zur Umsetzung des Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 fällt, soll von einem Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nur unter der Voraussetzung erworben oder neu gemietet werden, dass das Gebäude ein Niedrigstenergiegebäudeniveau nach Maßgabe dieser innerstaatlichen Rechtsvorschrift erreicht, es sei denn, der Erwerb oder die Anmietung dient 1. der Vornahme einer umfassenden Renovierung oder des Abbruchs, 2. dem Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für die Zwecke des Auftraggebers oder 3. der Erhaltung des Gebäudes, das als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt ist. (2) Die Erfüllung der Anforderung nach Absatz 1 ist nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten innerstaatlichen Rechtsvorschrift zur Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 nachzuweisen. (3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der geschätzte Vertragswert ohne Umsatzsteuer die für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen und den jeweiligen Auftraggeber geltenden Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreicht oder überschreitet. Bei Mietverhältnissen auf unbestimmte Zeit ist die Berechnungsgrundlage für den geschätzten Vertragswert der 48-fache Monatswert. Bei der Schätzung des Vertragswerts sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Vertragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Pflicht aus Absatz 1 zu umgehen. (4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn dessen Anwendung im konkreten Fall technisch nicht durchführbar ist, insbesondere wenn die Anwendung eine technische Unvereinbarkeit des zu erwerbenden oder anzumietenden Gebäudes mit den Eigenschaften bereits durch den Auftraggeber genutzter Gebäude mit sich bringen würde. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn dessen Anwendung zu einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit führen oder die zeitnahe Vermeidung oder Beseitigung einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigen würde, sowie wenn der Erwerb oder die Anmietung zur nachrichtendienstlichen Nutzung erfolgt. § 21 Absatz 1 bleibt unberührt.“ 5. § 7 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat nach diesem Gesetz folgende Aufgaben: 1. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie a) beim Monitoring und der Berechnung des Primär- und Endenergieverbrauchs der Bundesrepublik Deutschland und bei der Anpassung der hierzu erforderlichen Werte und Berechnungsverfahren an den technischen Fortschritt sowie b) bei der Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission; 2. Monitoring der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ nach § 5 sowie der Auswirkungen nationaler Regulierung, einschließlich der Finanzmarktregulierung, auf den Energieverbrauch, die Energieeffizienz und die Energiesysteme; V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 3. Monitoring der Energieeinsparverpflichtungen nach § 6 sowie Unterstützung der Bundesregierung bei der Zusammenfassung der Informationen nach den §§ 6 bis 6b und bei der Erfüllung nationaler Berichtspflichten sowie gegenüber der Europäischen Kommission; 4. Erstellung der elektronischen Vorlagen und Merkblätter für die Berichterstattung sowie zur Information der öffentlichen Einrichtungen nach § 6a und Zurverfügungstellung bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum sechs Monat nach Inkrafttreten nach Artikel 6] sowie Unterstützung bei der Einrichtung des Energieverbrauchsregisters sowie anschließende Weiterentwicklung und Betrieb des Energieverbrauchsregisters und Koordinierung der Zusammenarbeit sowie Abstimmung mit den Ländern für die Bundesregierung; 5. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei der Entwicklung, Koordinierung und Umsetzung von Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung und Fachkräftesicherung im Bereich Energieeffizienz; 6. wissenschaftliche und konzeptionelle Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Themenfeld Wärme und Kälte sowie Koordination der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission; 7. Aufbau und Betrieb einer Plattform für Abwärme nach § 17 Absatz 2 und 3 und 8. Weiterentwicklung und Betrieb des Energieeffizienzregisters für Rechenzentren nach § 14 für die Bundesregierung.“ 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „7,5“ durch die Angabe „23,6“ ersetzt. b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: (2) „ Ein Unternehmen, das bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 erlangt hat, muss ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des 11. Oktober 2027 eingerichtet haben. Ein Unternehmen, das ab dem 1. Januar 2026 den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 erlangt, muss ein Energie- oder Umweltmanagementsystem spätestens 24 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem es diesen Status erlangt hat, eingerichtet haben. Der Stichtag der nach Absatz 1 erforderlichen Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs ist jeweils der 1. Januar eines Kalenderjahres. Ein Unternehmen nach Satz 1 oder 2 ist bis zum Nachweis der Einrichtung eines Energieoder Umweltmanagementsystems von der Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen befreit, längstens jedoch bis zum Ablauf der in Satz 1 oder 2 genannten Fristen. (3) Ein nach Absatz 1 eingerichtetes Energie- oder Umweltmanagementsystem muss mindestens 90 Prozent des Gesamtendenergieverbrauchs des Unternehmens erfassen.“ 7. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt: „§ 9 Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen (1) Jedes Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,77 und weniger als 23,6 Gigawattstunden ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines Energieaudits nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen für alle in dem Energieaudit als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen. (2) Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 20215, nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer der Maßnahme ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. maximal 15 Jahren. Zur Bestimmung der Nutzungsdauer sollen die Abschreibungstabellen für die Absetzung für Abnutzung des Bundesministeriums der Finanzen verwendet werden, anderenfalls kann die Nutzungsdauer anhand von Erfahrungswerten, Herstellerangaben oder ähnlichen technischen Unterlagen geschätzt werden. (3) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit Fertigstellung des Energieaudits. (4) Die Umsetzungspläne sind jährlich um den Stand der Umsetzung der identifizierten Maßnahmen zu aktualisieren und die Geschäftsführung des Unternehmens muss die Umsetzungspläne zur Kenntnis nehmen. Die Umsetzungspläne und die Umsetzungsquote der Maßnahmen sollen im Jahresbericht des Unternehmens aufgeführt werden, sofern dies unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und der Vertraulichkeit möglich ist. (5) Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1 sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen. (6) Ausgenommen von der Pflicht nach Absatz 1 sind Unternehmen, die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingerichtet haben oder mit der Einrichtung begonnen haben.“ 8. § 10 wird gestrichen. 9. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: „§ 11 Energieeffiziente Rechenzentren (1) Rechenzentren, die vor dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen oder aufgenommen haben, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie 1. ab dem 1. Juli 2027 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,6 und 2. ab dem 1. Juli 2030 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,4 im Jahresdurchschnitt dauerhaft erreichen. (2) Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie 1. eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,2 erreichen und 2. einen Anteil an wiederverwendeter Energie nach DIN EN 50600-4-6, Ausgabe November 2020, von mindestens 10 Prozent aufweisen; Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2027 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 15 Prozent aufweisen; Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2028 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 20 Prozent aufweisen. Die Anforderungen nach Satz 1 sind spätestens vier Jahre nach Inbetriebnahme im Jahresdurchschnitt dauerhaft zu erreichen. Bei der Berechnung der Energieverbrauchseffektivität nach Satz 1 Nummer 1 bleibt der Stromeinsatz von Anlagen, die ausschließlich der Aufwertung der Abwärme des Rechenzentrums dienen, unberücksichtigt. Bei der Berechnung des Anteils an wiederverwendeter Energie nach Satz 1 Nummer 2 ist die interne Nutzung von Wärme anrechenbar, als interne Nutzung gilt insbesondere die Verwendung der Abwärme zur Beheizung eigener Büro- und Betriebsräume. Der Anteil an wiederverwendeter Energie nach Satz 1 Nummer 2 kann unterschritten werden, sofern ein Anschluss an ein Wärmenetz besteht. (3) Die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Betreiber des Rechenzentrums nachweist, dass eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist, dass 1. der Anteil an wiederverwendeter Energie nach Inbetriebnahme, durch nachträgliche Ereignisse, ohne Verschulden des Betreibers des Rechenzentrums, nicht mehr den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entspricht, oder V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 2. eine zwischen einer in räumlicher Nähe befindlichen Gemeinde oder dem Betreiber eines Wärmenetzes und dem Betreiber des Rechenzentrums abgeschlossene Vereinbarung zur Abwärmenutzung vorliegt, wonach die Gemeinde oder der Betreiber des Wärmenetzes ihre konkrete Absicht zum Aufbau oder zur Gestattung eines oder mehrerer Wärmenetze erklärt, womit die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 innerhalb von zehn Jahren erfüllt werden können oder 3. der Betreiber eines in der Umgebung befindlichen Wärmenetzes ein Angebot zur Nutzung wiederverwendeter Energie zu Gestehungskosten nicht innerhalb von sechs Monaten annimmt oder 4. eine technisch und wirtschaftlich zumutbare Anschlussmöglichkeit an ein bestehendes oder geplantes Wärmenetz nicht besteht, der Nachweis erfolgt durch eine Kosten-Nutzen-Analyse nach § 16 Absatz 3 und 4. Der Betreiber des Wärmenetzes, dem vom Betreiber des Rechenzentrums ein Angebot zur Nutzung wiederverwendeter Energie nach Satz 1 Nummer 3 unterbreitet wird, ist verpflichtet, den Betreiber des Rechenzentrums über die Kapazität des Wärmenetzes zu informieren. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 bis 4 muss das Rechenzentrum so errichtet werden, dass ausreichend Platz für die notwendige Infrastruktur zur Bereitstellung der Wärme vorgehalten wird. (4) Die Anforderungen nach § 16 sind für Rechenzentren entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt keine spezielleren Anforderungen gestellt sind. (5) Betreiber von Rechenzentren decken den Stromverbrauch in ihren Rechenzentren bilanziell 1. ab dem 1. Januar 2024 zu 50 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien und 2. ab dem 1. Januar 2030 zu 100 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien.“ 10. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Unbeschadet von § 8 ist ein Betreiber eines Rechenzentrums verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten. Das Energie- oder Umweltmanagementsystem muss nicht zertifiziert oder validiert werden.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Für Rechenzentren mit einer installierten Leistung der Informationstechnik ab 1 Megawatt und für Rechenzentren, die im Eigentum öffentlicher Träger stehen oder für diese betrieben werden, besteht abweichend von Absatz 1 Satz 2 die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des eingerichteten Energie- oder Umweltmanagementsystems.“ c) In Absatz 4 wird die Angabe „7,5“ durch die Angabe „23,6“ ersetzt. d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Betreiber von Informationstechnik mit einer installierten Leistung der Informationstechnik ab 50 Kilowatt haben die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend zu erfüllen. Für Betreiber von Informationstechnik mit einer installierten Leistung der Informationstechnik ab 1 Megawatt besteht abweichend von Absatz 1 Satz 2 die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des Energie- oder Umweltmanagementsystems. Für Betreiber von Informationstechnik, die im Auftrag öffentlicher Träger betrieben werden, besteht die Pflicht nach Satz 2 zur Validierung oder Zertifizierung ab einer installierten Leistung der Informationstechnik ab 500 Kilowatt.“ 11. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Von der Pflicht zur Veröffentlichung ausgenommen sind Informationen, die dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und der Vertraulichkeit unterliegen.“ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. bb) Im neuen Satz 3 wird die Angabe „soll“ durch die Angabe „hat“ ersetzt und nach der Angabe „Vorlage“ wird die Angabe „zu“ eingefügt. cc) Der bisherige Satz 3 wird gestrichen. b) Vor Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt: (2) „ Betreiber von Informationstechnik haben eine Mitwirkungspflicht bei der Erfüllung der Pflicht aus Absatz 1 gegenüber dem jeweiligen Betreiber des Rechenzentrums. (3) Die nach Absatz 1 übermittelten Informationen sind vertraulich zu behandeln mit Rücksicht auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Betroffenen. Eine Verarbeitung und Übermittlung der Informationen zu Forschungszwecken ist zulässig. Eine sonstige Weitergabe oder Veröffentlichung der Informationen erfolgt ohne vorherige Zustimmung der Betroffenen nur in aggregierter und anonymisierter Form.“ c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 4. 12. § 15 wird gestrichen. 13. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt: „§ 16 Vermeidung und Verwendung von Abwärme; Kosten-Nutzen-Analyse (1) Jeder Betreiber einer Industrieanlage ist verpflichtet, bei der Planung oder erheblichen Modernisierung einer Industrieanlage mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 8 Megawatt eine Kosten-Nutzen-Analyse zur Nutzung der technisch unvermeidbaren Abwärme am Standort und außerhalb des Standortes durchzuführen. (2) Jeder Betreiber einer Versorgungseinrichtung ist verpflichtet, bei der Planung oder erheblichen Modernisierung einer Energieversorgungseinrichtung mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 7 Megawatt eine Kosten-Nutzen-Analyse zur Nutzung der technisch unvermeidbaren Abwärme am Standort und außerhalb des Standortes durchzuführen. (3) Jeder Betreiber eines Rechenzentrums ist verpflichtet, bei der Planung oder erheblichen Modernisierung eines Rechenzentrums mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 Megawatt eine Kosten-Nutzen-Analyse zur Nutzung der technisch unvermeidbaren Abwärme am Standort und außerhalb des Standortes durchzuführen. Bei der Analyse sind Kühlsystemlösungen zu berücksichtigen, die es ermöglichen, die Abwärme bei Nutztemperatur mit minimalem zusätzlichem Energieinput abzuscheiden oder zu speichern. Ausgenommen hiervon ist ein Rechenzentrum, dessen Abwärme in einem Fernwärmenetz oder direkt zur Raumheizung, zur Trinkwarmwasserbereitung oder zu anderen Zwecken in einem Gebäude oder den Einrichtungen, in denen sich das Rechenzentrum befindet, genutzt wird oder genutzt werden soll. (4) Die Kosten-Nutzen-Analyse muss die Anforderungen des Anhangs XI der Richtlinie (EU) 2023/1791 erfüllen. Dies beinhaltet insbesondere 1. die technische Durchführbarkeit, 2. die Kosteneffizienz, 3. die Auswirkungen auf die Energieeffizienz und den lokalen Wärmebedarf, einschließlich saisonaler Schwankungen, in Bezug auf die Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, sowie 4. den Anschluss dieser Anlage an ein Fernwärmenetz oder an ein effizientes oder auf erneuerbarer Energie beruhendes Fernkältesystem oder an andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung. Sofern die Kosten-Nutzen-Analyse von Dritten erstellt wird, beispielsweise im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung, muss die Kosten-Nutzen-Analyse in Zusammenarbeit mit den für den Betrieb der Anlage zuständigen Unternehmen durchgeführt werden.“ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 14. § 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt: „§ 17 Plattform für Abwärme (1) Jedes Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 23,6 Gigawattstunden sowie jeder Betreiber eines Rechenzentrums mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 Megawatt ist verpflichtet, die folgenden Informationen in Bezug auf die im Unternehmen anfallende unmittelbare Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz zu übermitteln: 1. Name des Unternehmens, 2. Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt, 3. die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung, 4. die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf, 5. die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung, 6. das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius. (2) Die Übermittlung soll in der vom Bund hierzu bereitgestellten elektronischen Vorlage bis zum 31. März eines jeden Jahres erfolgen. Die Übermittlung nach Satz 1 kann unterbleiben, sofern keine wesentlichen Änderungen der in Absatz 1 genannten Informationen vorliegen oder die letzte Übermittlung vor weniger als vier Jahren erfolgt ist. Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt die übermittelten Informationen unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach Satz 1 auf einer öffentlich zugänglichen Plattform für Abwärme bereit. (3) Von der Veröffentlichung nach Absatz 2 Satz 3 ausgenommen sind Informationen, bei deren Veröffentlichung eine Gefährdung der öffentlichen oder nationalen Sicherheit zu befürchten ist und das Interesse am Schutz dieser Informationen gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren Bekanntgabe überwiegt. Diese Informationen werden in einem nichtöffentlichen Bereich der Plattform für Abwärme nach Absatz 2 Satz 3 aufgenommen und dürfen nur im Rahmen eines Berichtes über das Abwärmeangebot in einer Region in aggregierter Form veröffentlicht werden.“ 15. Abschnitt 6 wird durch den folgenden Abschnitt 6 ersetzt: „Abschnitt 6 Vollzug § 18 Stichproben Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat die Einrichtung und den Betrieb von Energie- und Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1, die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen nach § 9 Absatz 1 und die Übermittlung und Veröffentlichung von Informationen nach § 13 Absatz 1 durch Stichproben zu kontrollieren. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, zu dem in Satz 1 genannten Zweck von den Betroffenen die Vorlage von Nachweisen nach den Anlagen 2 oder 3 innerhalb einer Frist von vier Wochen über eine elektronisch abrufbare Vorlage zu verlangen.“ 16. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. „§ 19 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Absatz 1 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einrichtet, 2. entgegen § 9 Absatz 1 einen Umsetzungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, 3. entgegen § 11 Absatz 1 oder 2 Satz 1 ein Rechenzentrum nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 4. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 5. entgegen § 16 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 1 bei der Planung eine Kosten-Nutzen-Analyse nicht oder nicht richtig durchführt oder 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Satz 2 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.“ 17. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt: „§ 20 Übergangsvorschrift (1) Die Länder sind verpflichtet, die Informationen nach § 6a Absatz 3 oder 4 erstmalig im Jahr 2026 und spätestens zwei Monate nach Bereitstellung der elektronischen Vorlage oder alternativ durch das Energieverbrauchsregister an die Bundesstelle für Energieeffizienz zu übermitteln. Die öffentlichen Einrichtungen des Bundes sind verpflichtet, ihre Daten erstmalig im Jahr 2026 oder spätestens zwei Monate nach Bereitstellung des Energieverbrauchsregisters an dieses zu übermitteln. (2) Betreiber von Rechenzentren haben die Informationen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 erstmals zum 15. Mai 2024 zu übermitteln. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat 1. den Zeitpunkt des Inkrafttretens der in § 6c Absatz 1 und 2 genannten innerstaatlichen Rechtsvorschrift festzustellen und 2. die Feststellung nach Nummer 1 unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. (4) § 6c ist erst nach Ablauf des Monats, der auf den Tag der Bekanntmachung nach Absatz 3 Nummer 2 folgt, anzuwenden. Der sich nach Satz 1 ergebende Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ebenfalls unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.“ 18. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (AtomG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist“ durch die Angabe „Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 19. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 6a) Verpflichtende Vorgaben für die Datenbereitstellung der Endenergieverbräuche im öffentlichen Sektor Folgende Angaben sind von öffentlichen Einrichtungen für die drei Teilsektoren Gebäude, Prozesse und Mobilität verpflichtend aggregiert bereitzustellen: 1. Angaben zur öffentlichen Einrichtung oder der jeweiligen Organisationseinheit a) Name der öffentlichen Einrichtung, b) Name der Verwaltungseinheit, c) NUTS/LAU-Code, d) Postleitzahl des (Haupt-) Sitzes der öffentlichen Einrichtung (für Witterungsbereinigung); 2. Angaben zu Energieverbrauch im Teilsektor Gebäude a) Kategorie des Energieverbrauchs, b) Energieverbrauch in Kilowattstunden (kWh), aa) Energieträger, bb) Mengenverbrauch spezifischer Energieträger, cc) Zeitraum des Verbrauchs (Start- und Enddatum), c) Energieverbrauch für Wärmeerzeugung in kWh (für Witterungsbereinigung), aa) Energieträger, bb) Mengenverbrauch spezifischer Energieträger, cc) Zeitraum des Verbrauchs (Start- und Enddatum) für Wärmeerzeugung (für Witterungsbereinigung); 3. Angaben zu Energieverbrauch im Teilsektor Prozesse a) Kategorie des Energieverbrauchs, b) Energieverbrauch in kWh, aa) Energieträger, bb) Mengenverbrauch spezifischer Energieträger, cc) Zeitraum des Verbrauchs (Start- und Enddatum), c) Energieverbrauch für Wärmeerzeugung in kWh (für Witterungsbereinigung), aa) Energieträger, bb) Mengenverbrauch spezifischer Energieträger, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. cc) Zeitraum des Verbrauchs (Start- und Enddatum); 4. Angaben zu Energieverbrauch im Teilsektor Mobilität a) Kategorie des Energieverbrauchs, b) Energieverbrauch in kWh, aa) Energieträger, bb) Mengenverbrauch spezifischer Energieträger, cc) Zeitraum des Verbrauchs (Start- und Enddatum); 5. Verpflichtende Vorgaben für die Berichterstattung der Endenergieverbräuche öffentlicher Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Länder nach § 6a EnEfG an den Bund a) Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen im Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes gegliedert aa) nach den Teilsektoren Gebäude, Prozesse und Mobilität und ihren jeweiligen Kategorien, sowie bb) nach Energieträgern, b) von der genannten Verpflichtung ausgenommen sind öffentliche Einrichtungen aa) in Gebietskörperschaften zwischen 5 001 und 50 000 Einwohnern für die Gesamtendenergieverbräuche bis einschließlich 2026, sowie bb) in Gebietskörperschaften bis zu 5 000 Einwohnern für die Gesamtendenergieverbräuche bis einschließlich 2029.“ 20. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „oder § 12 Absatz 1“ eingefügt. b) In Nummer 3 wird nach der Angabe „System nach“ die Angabe „DIN EN ISO 14001,“ eingefügt. c) Die Nummern 4 bis 8 werden durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt: 4. „ Angaben zum Zeitpunkt der Erst- oder Rezertifizierung (DIN EN ISO 14001, ISO 50001) oder Zeitpunkt des Eintragungs- oder Verlängerungsbescheids im EMAS-Register, 5. Angaben zum durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre,“ d) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden zu den Nummern 6 und 7. 21. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ Allgemeine Angaben zum Rechenzentrum: a) Bezeichnung des Rechenzentrums, b) Name des Eigentümers und Betreibers des Rechenzentrums, Handelsregisternummer, c) Größenklasse nach Informationstechnik-Anschlussleistung (< 500 kW, < 1 MW, < 5 MW, < 10 MW, < 50 MW, < 100 MW, > = 100 MW), d) Postleitzahl, in der sich das Rechenzentrum befindet, e) Gesamtgröße der Gebäudefläche, f) Datum der Inbetriebnahme, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. g) Art des Rechenzentrums, h) Installierte Leistung, i) Nennanschlussleistung der Informationstechnik.“ b) In Nummer 2 Buchstabe e wird nach der Angabe „verarbeiteten Daten,“ die Angabe „und jährlicher eingehender und ausgehender Datenverkehr“ eingefügt. c) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: 3. „ Sämtliche Daten, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1364 zu erheben sind.“ Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen Das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ Endkunden,“ b) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. „ Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,77 Gigawattstunden.“ 2. Die §§ 2 und 3 werden durch die folgenden §§ 2 und 3 ersetzt: „§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1. Drittfinanzierung: eine vertragliche Vereinbarung, an der neben dem Energielieferanten und dem Nutzer einer Energieeffizienzmaßnahme ein Dritter beteiligt ist, der die Finanzmittel für diese Maßnahme bereitstellt und dem Nutzer ein Entgelt berechnet, das einem Teil der durch die Energieeffizienzmaßnahme erzielten Energieeinsparungen entspricht, wobei Dritter auch der Energiedienstleister sein kann, 2. Endkunde: ein Endkunde nach Artikel 2 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2023/1791, 3. Energie: Energieprodukte nach Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008, 4. Energieaudit: ein Energieaudit im Sinne von Artikel 2 Nummer 32 der Richtlinie (EU) 2023/1791, 5. Energiedienstleister: wer Energiedienstleistungen oder andere Energieeffizienzmaßnahmen erbringt oder durchführt, 6. Energiedienstleistung: eine Energiedienstleistung nach Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2023/1791, 7. Energieeffizienz: das Verhältnis des Ertrags an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zum Energieeinsatz, 8. Energieeffizienzmaßnahmen: jede Maßnahme, die in der Regel zu überprüfbaren und der Höhe nach mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 9. Energieeffizienzmechanismen: allgemeine Instrumente zur Schaffung von Rahmenbedingungen oder von Anreizen für Marktteilnehmer bei Erbringung und Inanspruchnahme von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen, die von der öffentlichen Hand, insbesondere von der Bundesstelle für Energieeffizienz eingesetzt werden, 10. Energieeffizienzverbesserung: die Steigerung der Endenergieeffizienz durch technische oder wirtschaftliche Maßnahmen oder Verhaltensänderungen, 11. Energieeinsparungen: die eingesparte Energiemenge, die durch Messung oder berechnungsbasierte Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen oder Verhaltensänderungen ermittelt wird, wobei äußere Bedingungen, die den Energieverbrauch negativ beeinflussen, durch Bildung eines Normalwerts zu berücksichtigen sind, 12. Energieleistungsvertrag: ein Energieleistungsvertrag nach Artikel 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2023/1791, 13. Energielieferant: wer Energie an Endkunden verkauft, es sei denn, die verkaufte Energiemenge liegt entweder unter dem Äquivalent von 75 Gigawattstunden an Energie pro Jahr oder es werden weniger als zehn Personen beschäftigt und der Jahresumsatz oder die Jahresbilanz liegt unter 2 Millionen Euro, 14. Energiemanagementsystem: ein System, das nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 20183, zertifiziert ist, 15. Energieunternehmen: Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energielieferanten, 16. Energieverteiler: eine natürliche oder juristische Person, die für den Transport von Energie zur Abgabe an Endkunden und an Energielieferanten verantwortlich ist, ausgenommen Verteilernetzbetreiber nach Nummer 19, 17. Gesamtnutzfläche: Gesamtnutzfläche nach Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2023/1791, 18. Finanzinstrument für Energieeinsparungen: jedes Instrument zur teilweisen oder vollen Deckung der anfänglichen Projektkosten für die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen wie Finanzhilfen, Steuervergünstigungen, Darlehen, Drittfinanzierungen, entsprechend gestaltete Energieleistungsverträge und andere ähnliche Verträge, das auf dem Markt bereitgestellt wird, 19. Verteilernetzbetreiber: eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung, erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes für Elektrizität oder Erdgas in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen. § 3 Ziel (1) Ziel der Maßnahmen nach diesem Gesetz ist es, die Effizienz der Energienutzung durch Endkunden in Deutschland mit Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen kostenwirksam zu steigern. Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt hierzu das ordnungsgemäße Funktionieren des Energiedienstleistungsmarktes, indem rechtliche und sonstige Hemmnisse beseitigt werden, die die Nutzung von Energieleistungsverträgen und anderen Energiedienstleistungsmodellen für die Ermittlung oder Durchführung von Endenergieeinsparmaßnahmen oder beides erschweren. (2) Der öffentlichen Hand kommt bei der Energieeffizienzverbesserung eine Vorbildfunktion zu. Hierzu nimmt die öffentliche Hand Energiedienstleistungen in Anspruch und führt andere Energieeffizienzmaßnahmen durch, deren Schwerpunkt in besonderer Weise auf wirtschaftlichen Maßnahmen liegt, die zu nachhaltigen Energieeinsparungen führen. Die öffentliche Hand wird insbesondere bei ihren Baumaßnahmen unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit nicht unwesentlich über die Anforderungen zur Energieeffizienz des Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch … [einsetzen: 3Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Vornormen und -Normen sind zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Datum und Fundstelle] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinausgehen. Bei ihren Renovierungen von Nichtwohngebäuden nach § 1 Nummer 23 des Gebäudemodernisierungsgesetzes mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 750 Quadratmetern hat die öffentliche Hand zu prüfen, ob die Nutzung von Energieleistungsverträgen und sonstigen Energiedienstleistungen durchführbar ist. (3) Über Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 ist die Öffentlichkeit zu unterrichten. Das Bundesministerium der Verteidigung und ihm nachgeordnete Stellen, einschließlich der mit ihm verbundenen juristischen Personen des Privatrechts, ist jedoch nur eingeschränkt verpflichtet, die Öffentlichkeit über Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu unterrichten; es stellt die Daten lediglich in aggregierter und anonymisierter Form dar. Gleiches gilt für das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie den Bundesnachrichtendienst.“ 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „und die zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen“ gestrichen. bb) Satz 2 wird gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „verfügbare Energiedienstleistungsverträge“ die Angabe „sowie Energiedienstleistungsverträge“ eingefügt. 4. Die §§ 8 und 8a werden durch die folgenden §§ 8 und 8a ersetzt: „§ 8 Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits (1) Jedes Unternehmen nach § 1 Nummer 4 ist verpflichtet, ein Energieaudit nach Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen. Gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des letzten Energieaudits ist mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit nach Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen. (2) Ein Unternehmen, das den Status eines Unternehmens nach § 1 Nummer 4 erlangt, muss das erste Energieaudit spätestens 12 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem es diesen Status erlangt hat, frühestens jedoch 12 Monate ab dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6] durchgeführt haben. Der Stichtag der nach § 1 Nummer 4 erforderlichen Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs ist jeweils der 1. Januar eines Kalenderjahres. (3) Unternehmen sind von der Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 freigestellt, wenn sie zu dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt 1. ein Energiemanagementsystem eingerichtet haben oder mit der Einrichtung begonnen haben oder 2. ein Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingerichtet haben oder mit der Einrichtung begonnen haben. (4) Auf ein Unternehmen, das einen Energieleistungsvertrag mit einem Energiedienstleister geschlossen hat, sind die Absätze 1 und 2 während der Laufzeit des Energieleistungsvertrags nicht anzuwenden, sofern der Energieleistungsvertrag die erforderlichen Anforderungen des Energie- oder Umweltmanagementsystems nach Absatz 3 Nummer 1 oder 2 erfüllt und den Anforderungen des Anhangs XV der Verordnung (EU) 2023/955 entspricht. § 8a Anforderungen an Energieaudits; Verfügbarkeit von Energieaudits (1) Das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 muss V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 1. den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe November 2022, entsprechen, wobei zu diesen Anforderungen gehört, dass das Unternehmen einen Verantwortlichen beziehungsweise Ansprechpartner zur Durchführung des Energieaudits vorsieht, 2. auf aktuellen, kontinuierlich oder zeitweise gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch und zu den Lastprofilen basieren, wobei für gängige Geräte, für die eine Ermittlung des Energieverbrauchs mittels Messung nicht oder nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist, der Energieverbrauch auch durch nachvollziehbare Hochrechnungen von bestehenden Betriebs- und Lastkenndaten ermittelt werden kann und für Geräte zur Beleuchtung und für Bürogeräte eine Schätzung des Energieverbrauchs mittels anderer nachvollziehbarer Methoden vorgenommen werden kann, 3. eine eingehende Prüfung, Analyse und Dokumentation des Endenergieverbrauchs des Unternehmens und von dessen Standorten, insbesondere von dessen Gebäuden oder Gebäudegruppen, Betriebsabläufen und Anlagen in der Industrie einschließlich der Beförderung, miteinschließen, 4. das Potenzial für die kosteneffiziente Nutzung oder Erzeugung erneuerbarer Energie aufzeigen, 5. auf einer Methode der Kapitalwertberechnung basieren, 6. verhältnismäßig und so repräsentativ sein, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen, wofür der Gesamtendenergieverbrauch des Unternehmens zu ermitteln ist und mindestens 90 Prozent des Gesamtendenergieverbrauchs des Unternehmens zu untersuchen sind, 7. in unabhängiger Weise durchgeführt werden. (2) Die das Energieaudit durchführende Person muss das Unternehmen, das sie beauftragt, hersteller- , anbieter- und vertriebsneutral beraten. Die das Energieaudit durchführenden Personen dürfen keine Provisionen oder sonstige geldwerte Vorteile von einem Unternehmen fordern oder erhalten, das Produkte herstellt oder vertreibt oder Anlagen errichtet oder vermietet, die bei Energiesparinvestitionen im auditierten Unternehmen verwendet werden. (3) Wird das Energieaudit von unternehmensinternen Personen durchgeführt, so dürfen diese Personen nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt sein, die einem Energieaudit unterzogen wird. Unternehmensinterne Energieauditoren müssen in ihrer Aufgabenwahrnehmung unabhängig sein; sie sind der Leitung des Unternehmens unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funktion weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben als Energieauditoren nicht benachteiligt werden. (4) Die für das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 verwendeten Daten müssen dem Unternehmen durch die das Energieaudit durchführende Person in einer Weise übermittelt werden, die es ihm ermöglicht, die Daten für historische Analysen und für die Rückverfolgung der Leistung aufzubewahren. (5) Der zwischen der das Energieaudit durchführenden Person und dem Unternehmen geschlossene Vertrag darf keine Bestimmungen enthalten, die verhindern, dass die Ergebnisse des Energieaudits an qualifizierte oder akkreditierte Energiedienstleister weitergegeben werden, sofern das Unternehmen deren Weitergabe nicht widerspricht. (6) Die Bundesstelle für Energieeffizienz wirkt darauf hin, dass allen Endkunden wirksame, hochwertige Energieaudits zur Verfügung stehen, die von Anbietern durchgeführt werden, die den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 3 genügen. Sofern hierfür keine ausreichende Zahl unabhängiger Anbieter tätig ist, ergreift die Bundesstelle für Energieeffizienz Maßnahmen, um das Tätigwerden unabhängiger Anbieter zu entwickeln und zu fördern. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann eine elektronische Vorlage erstellen, deren Nutzung zur Erstellung eines Energieauditberichts verpflichtend ist.“ 5. § 8b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird die Angabe „Fachkenntnisse und“ durch die Angabe „Fachkenntnisse.“ ersetzt. bb) Nummer 4 wird gestrichen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2 und Satz 2 wird gestrichen: d) Der bisherige Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Der Nachweis der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 sowie über die Erbringung der Fortbildungen nach Absatz 3 erfolgt durch Eintragung in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes, Kategorie Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme, Energieberatung DIN EN 16247.“ 6. § 8c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Sätze 1 und 2 sind auch für Unternehmen anzuwenden, die noch kein Energieaudit nach § 8 Absatz 1 durchgeführt haben oder nach § 8 Absatz 3 hiervon befreit sind, mit der Maßgabe, dass die Erklärung innerhalb von zwei Monaten nach dem gemäß § 8 Absatz 2 maßgeblichen Stichtag zu erfolgen hat. Diese haben nur die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 3 zu übermitteln.“ b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat Stichprobenkontrollen zur Durchführung der Energieaudits im Sinne von § 8 Absatz 1 durchzuführen. Dazu hat es Unternehmen unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage des Nachweises aufzufordern, dass das betreffende Unternehmen 1. der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 nachgekommen ist 2. nach § 8 Absatz 3 und 4 von der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 freigestellt ist oder 3. den durchschnittlichen, jährlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von 2,77 Gigawattstunden nicht überschritten hat.“ c) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen. d) Die Absätze 7 und 8 werden durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: (7) „ Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 8 Absatz 3 erfolgt 1. im Fall von § 8 Absatz 3 Nummer 1 über ein gültiges Zertifikat nach DIN EN ISO 50001 oder durch einen Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Energiemanagementsystems, 2. im Fall von § 8 Absatz 3 Nummer 2 über eine Erklärung des Unternehmens, dass dieses im Register für Umweltmanagementsysteme nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingetragen ist und diese Eintragung mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs abdeckt oder durch einen Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Umweltmanagementsystems. Das Unternehmen hat für den Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Systems nach § 8 Absatz 3 durch die Geschäftsführung schriftlich oder elektronisch anzugeben, dass für die Einrichtung 1. ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation, die nach den §§ 9, 10 und 18 des Umweltauditgesetzes zugelassen sind, beauftragt wurde, oder 2. eine Konformitätsbewertungsstelle, die von der deutschen Akkreditierungsstelle für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen nach der DIN EN ISO 50001 akkreditiert ist, beauftragt wurde. Erfolgt die Nachweisführung nach Satz 1 durch einen Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Systems nach § 8 Absatz 3, so muss spätestens zwei Jahre nach Beauftragung ein gültiges Zertifikat nach DIN EN ISO 50001 oder ein gültiger Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der zuständigen EMAS-Registrierungsstelle vorgelegt werden. Bei einem Unternehmen mit mehreren Unternehmensteilen oder mehreren Standorten ist es ausreichend, wenn nur für einzelne Unternehmensteile oder V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Standorte ein Energiemanagementsystem oder ein Umweltmanagementsystem nach § 8 Absatz 3 betrieben wird, sofern für die restlichen Unternehmensteile Energieaudits durchgeführt werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann, soweit erforderlich, darüber hinaus weitere Nachweise anfordern.“ 7. In § 8d wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 8. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird gestrichen. b) Nummer 2 wird zu Nummer 1 und die Angabe „der Erreichung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und der Umsetzung der dazu festgelegten Strategie sowie“ wird gestrichen. c) Die bisherige Nummer 3 wird gestrichen. d) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden zu den Nummern 2 bis 6. e) Die bisherige Nummer 9 wird gestrichen. f) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden zu den Nummern 7 bis 9. g) Die bisherige Nummer 13 wird gestrichen. h) Die bisherigen Nummern 14 bis 17 werden zu den Nummern 10 bis 13. i) Nach der neuen Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt: 14. „ Aufbau, Betrieb und Wartung einer nationalen Datenbank für die Ermittlung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und des nationalen Gebäudebestands (Gebäudeenergieregister) im Einklang mit Artikel 22 der Richtlinie (EU) 1275/2024 und Übermittlung von Informationen aus dem Gebäudeenergieregister an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1328, sowie,“ j) Die bisherige Nummer 18 wird durch die folgende Nummer 15 ersetzt: 15. „ wissenschaftliche Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in allen Angelegenheiten der Energieeinsparung und Energieeffizienz einschließlich der Vergabe und Begleitung von Forschungsvorhaben.“ 9. § 10 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Mitglieder des Beirats für vier Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Beirats soll 16 Personen nicht überschreiten.“ 10. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: „§ 11 Datenerhebung; Verordnungsermächtigung (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Bundesstelle für Energieeffizienz 1. von Energieunternehmen die Übermittlung zusammengefasster Daten über deren Endkunden sowie über die Marktaktivitäten von Energieunternehmen mit Bezug zum Energiedienstleistungsmarkt in anonymisierter Form verlangen, insbesondere zum Verbrauch der Endkunden, zu Art und Umfang der jeweiligen Kundengruppen, zum Kundenstandort und zu Lastprofilen; Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, hat das übermittelnde Energieunternehmen als vertraulich zu kennzeichnen, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 2. Daten über die Gesamtenergieeffizienz der einzelnen Gebäude und die Gesamtenergieeffizienz des nationalen Gebäudebestands insgesamt für das Gebäudeenergieregister einschließlich personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verarbeiten. (2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. die Einzelheiten der Datenverarbeitung nach Absatz 1, insbesondere a) welche Datenarten erhoben werden dürfen, b) wann und wie die Daten zu übermitteln sind, c) zur Verwendung der Daten und d) zu technischen Anforderungen des Datenaustauschs, sowie 2. zusätzlich im Hinblick auf das Gebäudeenergieregister die Einzelheiten der Datenverarbeitung, insbesondere a) welche raumbezogenen Daten einzubeziehen sind, b) im Zusammenhang mit technischen Anforderungen des Datenaustauschs nach Nummer 1 Buchstabe d zu Schnittstellen des Gebäudeenergieregisters, c) bei welchen Personen, Unternehmen, Stellen und sonstigen Quellen Daten unter Berücksichtigung der Belange der Landes- und Bündnisverteidigung für das Gebäudeenergieregister erhoben werden dürfen, d) den Zugang zum Gebäudeenergieregister, insbesondere aa) im Hinblick auf die Bereitstellung von aggregierten und anonymisierten Daten zu Gebäuden für die Öffentlichkeit, bb) im Hinblick auf den gebührenfreien Zugang zum vollständigen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz nach § 79 des Gebäudemodernisierungsgesetzes, insbesondere für Gebäude- und Wohnungseigentümer, Mieter, Pächter, Verwalter und Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf Gebäude in ihrem Anlage- oder ihrem Darlehensportfolio, unabhängige Sachverständige, mit Zustimmung des Gebäudeeigentümers für Miet-, Pacht- und Kaufinteressenten sowie aus anderen Gründen Berechtigte und cc) von zuständigen Behörden nach dem Wärmeplanungsgesetz zu den ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich betreffenden einschlägigen Daten über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die für die Wärmeplanung erforderlich sind, und von zuständigen Behörden nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz zu den ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich betreffenden Daten zum Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz nach § 79 des Gebäudemodernisierungsgesetzes, zum Inspektionsbericht nach § 78 des Gebäudemodernisierungsgesetzes und zum Renovierungspass.“ 11. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 11 Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 1 Nummer 1 erster Halbsatz“ und die Angabe „zuwiderhandelt,“ durch die Angabe „zuwiderhandelt oder“ ersetzt. b) In Nummer 5 wird die Angabe „macht oder“ durch die Angabe „macht.“ ersetzt. c) Nummer 6 wird gestrichen. 12. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. „§ 13 Übergangsvorschrift (1) Mitglieder des Beirats nach § 10, die bereits am 1. Juli 2025 als solche bestellt waren, sind abweichend von § 10 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten nach Artikel 6 dieses Gesetzes] geltenden Fassung, für vier Jahre bestellt. (2) Wer bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten nach Artikel 6 dieses Gesetztes] als Energieauditor nach § 8b Absatz 2 in der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten nach Artikel 6 dieses Gesetzes] geltenden Fassung registriert war, gelten die Anforderung nach § 8b Absatz 1 als erfüllt.“ Artikel 3 Änderung der Vergabeverordnung Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 81 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 81 Übergangsbestimmung“. 2. § 31 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Werden verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne des § 121 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit einem Rechtsakt der Europäischen Union erlassen, so muss die Leistungsbeschreibung, soweit die Kriterien der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Nutzer betroffen sind, darauf Bezug nehmen. Für die in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2019/882 genannten Produkte und Dienstleistungen stellen die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs I dieser Richtlinie verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne des Satzes 1 dar.“ 3. § 67 wird durch den folgenden § 67 ersetzt: „§ 67 Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen (1) Sind energieverbrauchsrelevante Produkte Gegenstand einer Lieferleistung und besteht für die jeweilige Produktgruppe eine Eintragungspflicht in die nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichtete Produktdatenbank, 1. ist im Falle einer Eintragungspflicht nach Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 in der Leistungsbeschreibung mindestens die untere der beiden höchsten in der Produktdatenbank für die Produktgruppe aufgeführten Energieeffizienzklassen zu fordern, in denen eine wesentliche Anzahl von Produkten verfügbar ist und 2. ist bei der Beschaffung von Reifen, für die eine Eintragungspflicht nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2020/740 besteht, in der Leistungsbeschreibung die höchste in der Produktdatenbank für die Produktgruppe aufgeführte Energieeffizienzklasse zu fordern, sofern nicht mit Blick auf die Nasshaftungseigenschaften oder die Abrollgeräusche Gründe der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit ein Absehen von dieser Anforderung rechtfertigen. Sind von Satz 1 Nummer 1 erfasste energieverbrauchsrelevante Produkte Teile einer zu beschaffenden Verbundanlage im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1369, so kann mit Blick auf die V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. einzelnen von Satz 1 Nummer 1 erfassten Bestandteile der Verbundanlage von der Vorgabe des Satzes 1 Nummer 1 abgewichen werden, wenn für die Verbundanlage als solche in der Leistungsbeschreibung die höchste laut der Produktdatenbank verfügbare Energieeffizienzklasse gefordert wird. (2) Werden energieverbrauchsrelevante Produkte beschafft, die nicht unter Absatz 1 fallen und die von einer Durchführungsmaßnahme nach Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG oder einem delegierten Rechtsakt nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 erfasst sind, so sind in der Leistungsbeschreibung mindestens die jeweils in der produktspezifischen Durchführungsmaßnahme oder dem produktspezifischen delegierten Rechtsakt festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz zu fordern. (3) Sind zur Ausführung eines Dienstleistungsauftrags energieverbrauchsrelevante Produkte erforderlich, die unter die Absätze 1 oder 2 fallen, so ist als besondere Bedingung für die Ausführung des Auftrags festzulegen, dass nur solche Produkte verwendet werden, welche die Anforderungen nach den Absätzen 1 oder 2 erfüllen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Produkte neu sind und sie ausschließlich oder teilweise zum Zweck der Ausführung der Dienstleistung erworben werden. (4) Werden energieverbrauchsrelevante Produkte beschafft, die nicht unter die Absätze 1 oder 2 fallen, oder werden Dienstleistungen beschafft, für deren Ausführung energieverbrauchsrelevante Produkte, die nicht unter die Absätze 1 oder 2 fallen, eine wesentliche Voraussetzung sind, soll in der Leistungsbeschreibung oder in den Ausführungsbedingungen im Hinblick auf die Energieeffizienz dieser Produkte das höchste Leistungsniveau gefordert werden. Für die in Satz 1 genannten Produkte, die wesentliche Voraussetzung für die Ausführung einer Dienstleistung sind, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. (5) Werden energieverbrauchsrelevante Produkte beschafft, die unter die Absätze 1, 2 oder 4 fallen, oder werden Dienstleistungen beschafft, für deren Ausführung energieverbrauchsrelevante Produkte, die unter die Absätze 1, 2 oder 4 fallen, eine wesentliche Voraussetzung sind, sollen in der Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen von den Bietern folgende Informationen gefordert werden: 1. konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Produkte unterscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig, und 2. in geeigneten Fällen a) eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder b) die Ergebnisse einer der Analyse nach Buchstabe a vergleichbaren Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit. Der öffentliche Auftraggeber darf nach Satz 1 übermittelte Informationen überprüfen und hierzu ergänzende Erläuterungen von den Bietern fordern. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes soll die anhand der Informationen nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen berücksichtigt werden. Für die in Satz 1 genannten Produkte, die wesentliche Voraussetzung für die Ausführung einer Dienstleistung sind, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. (6) Die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ihre Einhaltung im konkreten Fall technisch nicht durchführbar ist, insbesondere wenn ihre Einhaltung eine technische Unvereinbarkeit der zu beschaffenden Leistungen mit den Eigenschaften bereits vorhandener Infrastrukturen oder Systeme mit sich bringen würde. Die Anforderungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn ihre Einhaltung zu einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit führen, die zeitnahe Vermeidung oder Beseitigung einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr beeinträchtigen würde. (7) Bei der Vergabe von Aufträgen, die in erheblicher Weise energieverbrauchsrelevante Dienstleistungen zum Gegenstand haben, ist zu prüfen, ob anstelle eines herkömmlichen Vertrags zur Erbringung der Dienstleistung mit Blick auf eine langfristige Energieeinsparung der Abschluss eines Energieleistungsvertrages im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 8a des Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zweckmäßig ist. Die Dokumentationspflichten nach § 8 finden auf die Prüfpflicht nach Satz 1 keine Anwendung.“ 4. § 81 wird durch den folgenden § 81 ersetzt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. „§ 81 Übergangsbestimmung § 67 ist nicht auf Vergabeverfahren anzuwenden, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6] eingeleitet worden sind.“ Artikel 4 Änderung der Sektorenverordnung Die Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 64 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 64 Übergangsbestimmung“. b) Die Angabe zu § 66 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 66 (weggefallen)“. 2. § 28 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Werden verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne des § 121 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit einem Rechtsakt der Europäischen Union erlassen, so muss die Leistungsbeschreibung, soweit die Kriterien der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Nutzer betroffen sind, darauf Bezug nehmen. Für die in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2019/882 genannten Produkte und Dienstleistungen stellen die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs I dieser Richtlinie verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne des Satzes 1 dar.“ 3. § 58 wird durch den folgenden § 58 ersetzt: „§ 58 Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen (1) Sind energieverbrauchsrelevante Produkte Gegenstand einer Lieferleistung und besteht für die jeweilige Produktgruppe eine Eintragungspflicht in die nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichtete Produktdatenbank, 1. ist im Falle einer Eintragungspflicht nach Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 in der Leistungsbeschreibung mindestens die untere der beiden höchsten in der Produktdatenbank für die Produktgruppe aufgeführten Energieeffizienzklassen zu fordern, in denen eine wesentliche Anzahl von Produkten verfügbar ist und 2. ist bei der Beschaffung von Reifen, für die eine Eintragungspflicht nach Artikel 5 Absätze 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2020/740 besteht, in der Leistungsbeschreibung die höchste in der Produktdatenbank für die Produktgruppe aufgeführte Energieeffizienzklasse zu fordern, sofern nicht mit Blick auf die Nasshaftungseigenschaften oder die Abrollgeräusche Gründe der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit ein Absehen von dieser Anforderung rechtfertigen. Sind von Satz 1 Nummer 1 erfasste energieverbrauchsrelevante Produkte Teile einer zu beschaffenden Verbundanlage im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1369, so kann mit Blick auf die einzelnen von Satz 1 Nummer 1 erfassten Bestandteile der Verbundanlage von der Vorgabe des Satzes 1 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Nummer 1 abgewichen werden, wenn für die Verbundanlage als solche in der Leistungsbeschreibung die höchste laut der Produktdatenbank verfügbare Energieeffizienzklasse gefordert wird. (2) Werden energieverbrauchsrelevante Produkte beschafft, die nicht unter Absatz 1 fallen und die von einer Durchführungsmaßnahme nach Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG oder einem delegierten Rechtsakt nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 erfasst sind, so sind in der Leistungsbeschreibung mindestens die jeweils in der produktspezifischen Durchführungsmaßnahme oder dem produktspezifischen delegierten Rechtsakt festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz zu fordern. (3) Sind zur Ausführung eines Dienstleistungsauftrags energieverbrauchsrelevante Produkte erforderlich, welche unter die Absätze 1 oder 2 fallen, so ist als besondere Bedingung für die Ausführung des Auftrags festzulegen, dass nur solche Produkte verwendet werden, welche die Anforderungen nach den Absätzen 1 oder 2 erfüllen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Produkte neu sind und sie ausschließlich oder teilweise zum Zweck der Ausführung der Dienstleistung erworben werden. (4) Werden energieverbrauchsrelevante Produkte beschafft, die nicht unter die Absätze 1 oder 2 fallen, oder werden Dienstleistungen oder Bauleistungen beschafft, für deren Ausführung energieverbrauchsrelevante Produkte, die nicht unter die Absätze 1 oder 2 fallen, eine wesentliche Voraussetzung sind, soll in der Leistungsbeschreibung oder in den Ausführungsbedingungen im Hinblick auf die Energieeffizienz dieser Produkte das höchste Leistungsniveau gefordert werden. Für die in Satz 1 genannten Produkte, die wesentliche Voraussetzung für die Ausführung einer Dienstleistung oder einer Bauleistung sind, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. (5) Werden energieverbrauchsrelevante Produkte beschafft, die unter die Absätze 1, 2 oder 4 fallen, oder werden Dienstleistungen oder Bauleistungen beschafft, für deren Ausführung energieverbrauchsrelevante Produkte, die unter die Absätze 1, 2 oder 4 fallen, eine wesentliche Voraussetzung sind, sollen in der Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen von den Bietern folgende Informationen gefordert werden: 1. konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Produkte unterscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig, und 2. in geeigneten Fällen a) eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder b) die Ergebnisse einer der Analyse nach Buchstabe a vergleichbaren Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit. Der Auftraggeber darf nach Satz 1 übermittelte Informationen überprüfen und hierzu ergänzende Erläuterungen von den Bietern fordern. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes soll die anhand der Informationen nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen berücksichtigt werden. Für die in Satz 1 genannten Produkte, die wesentliche Voraussetzung für die Ausführung einer Dienstleistung oder einer Bauleistung sind, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. (6) Die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ihre Einhaltung im konkreten Fall technisch nicht durchführbar ist, insbesondere wenn ihre Einhaltung eine technische Unvereinbarkeit der zu beschaffenden Leistungen mit den Eigenschaften bereits vorhandener Infrastrukturen oder Systeme mit sich bringen würde. Die Anforderungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn ihre Einhaltung zu einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit führen, die zeitnahe Vermeidung oder Beseitigung einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr beeinträchtigen würde. (7) Bei der Vergabe von Aufträgen, die in erheblicher Weise energieverbrauchsrelevante Dienstleistungen zum Gegenstand haben, ist zu prüfen, ob anstelle eines herkömmlichen Vertrags zur Erbringung der Dienstleistung mit Blick auf eine langfristige Energieeinsparung der Abschluss eines Energieleistungsvertrages im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 8a des Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zweckmäßig ist. Die Dokumentationspflichten nach § 8 finden auf die Prüfpflicht nach Satz 1 keine Anwendung.“ 4. § 64 wird durch den folgenden § 64 ersetzt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. § 64„ Übergangsbestimmung § 58 ist nicht auf Vergabeverfahren anzuwenden, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6] eingeleitet worden sind.“ 5. § 66 wird gestrichen. Artikel 5 Änderungen der Konzessionsvergabeverordnung Die Konzessionsvergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 683), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 4 durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 4 Besondere Vorschriften für energieverbrauchsrelevante Konzessionen § 33a Energieverbrauchsrelevante Konzessionen Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 34 Übergangsbestimmung § 35 Elektronische Kommunikation durch Auslandsdienststellen § 36 Fristberechnung“. 2. Nach § 33 wird der folgende Abschnitt 4 eingefügt: „Abschnitt 4 Besondere Vorschriften für energieverbrauchsrelevante Konzessionen § 33a Energieverbrauchsrelevante Konzessionen (1) Sind zur Ausführung einer Dienstleistungskonzession energieverbrauchsrelevante Produkte erforderlich, welche unter die Absätze 2 oder 3 fallen, so ist als besondere Bedingung für die Ausführung der Konzession festzulegen, dass nur solche Produkte verwendet werden, welche die Anforderungen der entsprechenden Absätze erfüllen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Produkte neu sind und sie ausschließlich oder teilweise zum Zweck der Ausführung der Dienstleistungskonzession erworben werden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (2) Energieverbrauchsrelevante Produkte, für deren Produktgruppe eine Eintragungspflicht in die nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichtete Produktdatenbank besteht, 1. müssen im Falle von Produkten, für die eine Eintragungspflicht nach Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 besteht, mindestens die untere der beiden höchsten in der Produktdatenbank für die Produktgruppe aufgeführten Energieeffizienzklassen aufweisen, in denen eine wesentliche Anzahl von Produkten verfügbar ist und 2. müssen im Falle von Reifen, für die eine Eintragungspflicht nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2020/740 besteht, die höchste in der Produktdatenbank für die Produktgruppe aufgeführte Energieeffizienzklasse aufweisen, sofern nicht mit Blick auf die Nasshaftungseigenschaften oder die Abrollgeräusche Gründe der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit ein Absehen von dieser Anforderung rechtfertigen. Sind von Satz 1 Nummer 1 erfasste energieverbrauchsrelevante Produkte Teile einer Verbundanlage im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1369, so kann mit Blick auf die einzelnen von Satz 1 Nummer 1 erfassten Bestandteile der Verbundanlage von der Vorgabe des Satzes 1 Nummer 1 abgewichen werden, wenn die Verbundanlage als solche die höchste laut der Produktdatenbank verfügbare Energieeffizienzklasse aufweist. (3) Energieverbrauchsrelevante Produkte, die nicht unter Absatz 2 fallen und die von einer Durchführungsmaßnahme nach Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG oder einem delegierten Rechtsakt nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 erfasst sind, müssen mindestens die jeweils in der produktspezifischen Durchführungsmaßnahme oder dem produktspezifischen delegierten Rechtsakt festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz aufweisen. (4) Sind zur Ausführung einer Dienstleistungs- oder einer Baukonzession energieverbrauchsrelevante Produkte, die nicht unter die Absätze 2 oder 3 fallen, eine wesentliche Voraussetzung, sollen diese Produkte im Hinblick auf ihre Energieeffizienz das höchste Leistungsniveau aufweisen. Für die in Satz 1 genannten Produkte, die wesentliche Voraussetzung für die Ausführung einer Dienstleistungs- oder einer Baukonzession sind, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. (5) Sind zur Ausführung einer Dienstleistungs- oder einer Baukonzession energieverbrauchsrelevante Produkte, die unter die Absätze 2, 3 oder 4 fallen, eine wesentliche Voraussetzung, sollen in der Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen von den Bietern folgende Informationen über die für die Ausführung verwendeten Produkte gefordert werden: 1. konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Produkte unterscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig, und 2. in geeigneten Fällen a) eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder b) die Ergebnisse einer der Analyse nach Buchstabe a vergleichbaren Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit. Der Konzessionsgeber darf nach Satz 1 übermittelte Informationen überprüfen und hierzu ergänzende Erläuterungen von den Bietern fordern. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots soll die anhand der Informationen nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen berücksichtigt werden. Für die in Satz 1 genannten Produkte, die wesentliche Voraussetzung für die Ausführung einer Dienstleistungs- oder einer Baukonzession sind, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. (6) Die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ihre Einhaltung im konkreten Fall technisch nicht durchführbar ist, insbesondere wenn ihre Einhaltung eine technische Unvereinbarkeit der zu beschaffenden Leistungen mit den Eigenschaften bereits vorhandener Infrastrukturen oder Systeme mit sich bringen würde. Die Anforderungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn ihre Einhaltung zu einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit führen, die zeitnahe Vermeidung oder Beseitigung einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr beeinträchtigen würde. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (7) Bei der Vergabe von in erheblicher Weise energieverbrauchsrelevanten Dienstleistungskonzessionen ist zu prüfen, ob anstelle eines herkömmlichen Konzessionsvertrags zur Erbringung der Dienstleistung mit Blick auf eine langfristige Energieeinsparung der Abschluss eines Energieleistungsvertrages im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 8a des Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zweckmäßig ist. Die Dokumentationspflichten nach § 6 finden auf die Prüfpflicht nach Satz 1 keine Anwendung.“ 3. Der bisherige Abschnitt 4 wird zu Abschnitt 5. 4. § 34 wird durch den folgenden § 34 ersetzt: § 34„ Übergangsbestimmung § 33a ist nicht auf Vergabeverfahren anzuwenden, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6] eingeleitet worden sind.“ 5. § 37 wird gestrichen. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1; L 41 vom 12.2.2009; S. 34–62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/264 vom 17. Januar 2024 (ABl. L, 2024/264, 18.1.2024) geändert worden ist 2. Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1781 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024) geändert worden ist 3. Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023… vom 21. Juni 2023 (ABl. L 159 vom 22.6.2023, S. 1) geändert worden ist 4. Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 vom 13. Juli 2023 (ABl. L, 2023/2534, 22.11.2023) geändert worden ist 5. Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70; L 212 vom 13.8.2019, S. 73) 6. Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1; L 241 vom 27.7.2020, S. 46; L 147 vom 30.4.2021, S. 23; L 382 vom 28.10.2021, S. 52) 7. Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Ein-richtung eines Klima- Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2023/1791 vom 13. September 2023 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1) geändert worden ist V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 8. Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1; L, 2025/90782, 3.10.2025; L, 2025/90896, 7.11.2025), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1788 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1788, 15.7.2024) geändert worden ist 9. Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/52 vom 16. Dezember 2025 (ABl. L, 2026/52, 4.5.2026) geändert worden ist 10. Delegierte Verordnung (EU) 2024/1364 der Kommission vom 14. März 2024 über die erste Phase der Einrichtung eines gemeinsamen Bewertungssystems der Union für Rechenzentren (ABl. L, 2024/1364, 17.5.2024; L, 2024/90664, 31.10.2024) 11. Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024; L 2024/90493, 7.8.2024; L, 2025/90356, 28.4.2025; L 2025/90963, 27.11.2025), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 vom 9. Februar 2026 (ABl. L, 2026/296, 22.4.2026) geändert worden ist 12. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1328 der Kommission vom 30. Juni 2025 zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Erstellung gemeinsamer Vorlagen für die Übermittlung von Informationen aus den nationalen Datenbanken über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand (ABl. L, 2025/1328, 29.8.2025; L, 2025/90759, 2.10.2025) V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Europäische Union hat zur Umsetzung des EU-Klimaziels zur Senkung der Treibhausgase auf mindestens 55 Prozent bis zum Jahr 2030 eine novellierte Energieeffizienzrichtlinie (EED) am 23. September 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht; diese ist am 10. Oktober 2023 in Kraft getreten. Mit der Neufassung werden gegenüber der früher geltenden EU-Richtlinie die Energieeffizienzziele deutlich angehoben, die Energieeffizienzanforderungen ambitionierter ausgestaltet und der Anwendungsbereich insbesondere bei der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand deutlich über den Bund hinaus auf Länder, Kommunen und sonstige öffentliche Einrichtungen erweitert. Die Neufassung wurde mit dem Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz (Energieeffizienzgesetz) bereits in weiten Teilen in nationales Recht umgesetzt. Allerdings sind zur vollständigen Umsetzung in nationales Recht weitere Umsetzungsakte erforderlich. Dieser Gesetzentwurf dient daher der EED-Umsetzung in nationales Recht, insbesondere der Ersetzung der Energieeffizienz-Ziele durch den in Artikel 3 EED festgelegten Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“, der Änderungen der Regelungen im Bereich der Energieaudits für Unternehmen nach Art. 11 EED sowie weiterer Anpassungen im Gesetz. Weiterhin müssen Anforderungen aus Art. 7 EED an die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen in nationales Recht umgesetzt werden. Das Gesetz soll zudem in erheblichem Maße zur Entbürokratisierung beitragen und dadurch Bürokratielasten für Unternehmen und die öffentliche Hand reduzieren. Ziel ist es, die Energieeffizienz zu verbessern und zugleich unnötige Pflichten zu beseitigen. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 bei, den Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle zu sichern sowie den Zielvorgaben 7.1 bis 7.3, bis 2030 den allgemeinen Zugang zu bezahlbaren, verlässlichen und modernen Energiedienstleistungen zu sichern, den Anteil erneuerbarer Energie am globalen Energiemix deutlich zu erhöhen und die weltweite Steigerungsrate der Energieeffizienz zu verdoppeln. Weiterhin trägt das Regelungsvorhaben gleichzeitig zur Erreichung von Ziel 8 bei, dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle zu fördern. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seinen Zielvorgaben 8.2 und 8.5, eine höhere wirtschaftliche Produktivität durch Diversifizierung, technologische Modernisierung und Innovation zu erreichen und bis 2030 produktive Vollbeschäftigung zu erreichen. Die in dem Entwurf enthaltenen Vorgaben an die Vergabe öffentlicher Aufträge tragen zur Umsetzung der Zielvorgabe 12.7 bei, der zufolge in der öffentlichen Beschaffung nachhaltige Verfahren gefördert werden sollen. Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet der Entwurf damit gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 13 „Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“. Dieses Ziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 13.3, die Aufklärung und Sensibilisierung sowie die personellen und institutionellen Kapazitäten im Bereich der Abschwächung des Klimawandels, der Klimaanpassung, der Reduzierung der Klimaauswirkungen sowie der Frühwarnung zu verbessern. Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele trägt der Entwurf zudem zur rechtzeitigen Umsetzung der Zielvorgabe 16.6 bei, „leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen auf[zu]bauen“. Durch die Änderungen in der Vergabeverordnung (VgV) und der Sektorenverordnung (SektVO) in Reaktion auf ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission wird das Vergaberecht klarer an die europarechtlichen Vorgaben zu Barrierefreiheitsanforderungen in Vergabeverfahren angepasst. Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/882 bestimmt, dass die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs I für die in Artikel 2 der Richtlinie genannten Produkte und Dienstleistungen verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne des Vergaberechts darstellen. Das deutsche Vergaberecht enthält mit § 31 Absatz 5 VgV und § 28 Absatz 5 SektVO bereits allgemeine Regelungen zur Berücksichtigung dieser unionsrechtlich festgelegten Anforderungen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Die Anpassungen in § 31 Absatz 5 VgV und § 28 Absatz 5 SektVO dienen der klarstellenden ausdrücklichen Zuordnung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 zu diesen Vorschriften. Die vorliegende Regelung verfolgt daher keine materielle Rechtsänderung, sondern dient der Rechtsklarheit und Anwendungssicherheit. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Im Einzelnen werden zu diesem Ziel - die Vorschriften über die Ziele des Gesetzes und die Verpflichtung zur Einsparung von Endenergie angepasst, - die Vorschriften des in Art. 3 EED festgelegten Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ im Gesetz umgesetzt, - die Vorschriften zur Umsetzung der in Art. 5 EED festgelegten Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors im Bereich der Energieeffizienz den Erfordernissen des EU-Rechts angepasst, - die Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) angepasst dies umfasst auch die Aufgabe zu Aufbau, Betrieb und Wartung der Datenbank zur Umsetzung von Art. 22 der Europäischen Gebäuderichtlinie (§ EDL-G), - die Anforderungen für Unternehmen an die Einrichtung und Umsetzung von Energie- und Umweltmanagementsystemen weiter an Art. 11 EED angepasst, - die Anforderungen für Unternehmen zu Rechenzentren und zur Abwärme (§§ 16 und 17) angepasst, - die Vorschriften für Stichprobenkontrollen durch das BAFA erweitert, um einen ordnungsgemäßen Vollzug zu gewährleisten, - die Vorschriften zu Begriffsbestimmungen, zu Bußgeldern und zu weiteren Schlussbestimmungen angepasst, - Vorgaben aus Art. 7 EED an die Berücksichtigung der Energieeffizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen umgesetzt durch die Neufassung von Normen in der Vergabeverordnung (§ 67) und der Sektorenverordnung (§ 58) sowie durch Einführung einer neuen Norm in die Konzessionsvergabeverordnung (§ 33a). Die Änderung der vergaberechtlichen Rechtsverordnungen gemeinsam mit der Änderung formeller Gesetze entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Zwar sind Gesetze und Verordnungen grundsätzlich verfahrensmäßig zu trennen. Die Durchbrechung dieses Grundsatzes durch die Bestimmung einer vom Parlament erlassenen Norm zur Verordnung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings hingenommen werden, wenn es sich um eine Anpassung im Rahmen einer Änderung eines Sachbereichs durch den Gesetzgeber handelt. Vorliegend dienen sowohl die in dem Gesetz enthaltenen Änderungen formeller Gesetze als auch die Änderung der vergaberechtlichen Rechtsverordnungen der Umsetzung von Anforderungen der EED, die dazu auch noch dringlich ist. Hinzu kommt hier, dass die Vergabeverordnungen auch bei einem Erlass durch die Bundesregierung gemäß § 113 Satz 3 bis 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dem Bundestag zuzuleiten wären und von diesem geändert oder abgelehnt werden könnten. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. In § 31 Absatz 5 VgV und § 28 Absatz 5 SektVO wird jeweils ein neuer Satz eingefügt, der ausdrücklich festlegt, dass die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2019/882 verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne dieser Vorschriften sind. III. Alternativen Keine, insbesondere ist die Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie in nationales Recht für die Mitgliedstaaten verbindlich. Mit den Anpassungen in § 31 Absatz 5 VgV und § 28 Absatz 5 SektVO wird ein Vorwurf aus einem Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission ausgeräumt. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für dieses Gesetz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG). Das vorliegende Gesetz fällt in den Bereich des Rechts der Wirtschaft, das auch die Energiewirtschaft einschließlich der Erzeugung und Verteilung von Energie sowie die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge umfasst. Eine bundesgesetzliche Regelung im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich. Die Anforderungen zur Durchführung von Energieaudits in den Unternehmen sind bundeseinheitlich zu regeln. Ein Bezug auf Landesgrenzen würde zu Wettbewerbsverzerrungen in der Wirtschaft führen. Mit Blick auf die enthaltenen Normen betreffend die Vergabe öffentlicher Aufträge ist eine bundesgesetzliche Regelung ebenfalls erforderlich. Im vergaberechtlichen Oberschwellenbereich würden divergierende Regelungen auf Bundes- und Länderebene in einem eng verflochtenen Wirtschaftsraum wie der Bundesrepublik Deutschland zu grundsätzlich unterschiedlichen wettbewerbs- und vergaberechtlichen Standards führen, was weder im Interesse des Bundes noch der Länder hingenommen werden könnte und eine unzumutbare Behinderung für Unternehmen darstellen würde, die sich bundesweit und über Landesgrenzen hinweg um öffentliche Aufträge und Konzessionen bewerben. Eine verbindliche bundeseinheitliche Regelung im Oberschwellenbereich ist daher unerlässlich. Die Gesetzgebungskompetenz lässt sich auch aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG herleiten. Die Bestimmungen des EDL-G fallen in den Bereich der Luftreinhaltung, denn das Ziel dieses Gesetzes ist die Steigerung der Energieeffizienz insbesondere in den Verbrauchssektoren, um einen nachhaltigen Energieeinsatz zu erreichen und so das Klima als Teil der natürlichen Umwelt zu schützen. Ziel und Gegenstand dieses Gesetzes sind folglich auch der Klimaschutz und damit der Schutz der natürlichen Zusammensetzung der Luft. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf dient insbesondere der Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955). Die Änderungen in § 31 Absatz 5 VgV und § 28 Absatz 5 SektVO dienen der Klarstellung der Rechtsfolgen aus Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/882. Der Anwendungsbereich völkerrechtlicher Verträge wird durch diesen Entwurf nicht berührt. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Bei der Umsetzung der Vorgaben aus Art. 7 EED an die Berücksichtigung der Energieeffizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen wurde darauf geachtet, durch strenge Umsetzung im Verhältnis eins zu eins und möglichst weitgehenden Rückgriff auf bereits bestehende Vorgaben eine weitere Verkomplizierung der öffentlichen Auftragsvergabe so weit wie möglich zu vermeiden. Das Gesetz hat sonst keine relevanten Auswirkungen im Bereich der Vereinfachung des Rechts und des Verwaltungsvollzugs. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Indem der Entwurf weitere Anforderungen der EU-Energieeffizienzrichtlinie in nationales Recht umsetzt, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 7 „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seinen Zielvorgaben 7.1 bis 7.3, bis 2030 den allgemeinen Zugang zu bezahlbaren, verlässlichen und modernen Energiedienstleistungen zu sichern, den Anteil erneuerbarer Energie am globalen Energiemix deutlich zu erhöhen und die weltweite Steigerungsrate der Energieeffizienz zu verdoppeln. Der Gesetzentwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgaben, indem er die Energieauditverpflichtung effektiv ausgestaltet und hierdurch Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen erleichtert. Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet der Entwurf damit gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 13 „Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“. Dieses Ziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 13.3, die Aufklärung und Sensibilisierung sowie die personellen und institutionellen Kapazitäten im Bereich der Abschwächung des Klimawandels, der Klimaanpassung, der Reduzierung der Klimaauswirkungen sowie der Frühwarnung zu verbessern. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er Anreize setzt, die zur Steigerung der Energieeffizienz im Stromsektor und damit über sinkende Stromverbräuche einen Beitrag zum Anstieg der erneuerbaren Energien beim Bruttostromverbrauch leisten. Durch die Senkung von Energieverbräuchen sinken auch die Treibhausgasemissionen und damit die Emission von Luftschadstoffen. Die Steigerung der Energieeffizienz in den Sektoren Gebäude und Industrie in Deutschland führt zu sinkendem Energieverbrauch und gleichzeitig zu steigenden Anteilen von Erneuerbaren Energien am Brutto-Endenergieverbrauch. Damit trägt das Regelungsvorhaben gleichzeitig zur Erreichung von Ziel 8 bei, dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle zu fördern. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seinen Zielvorgaben 8.2 und 8.5, eine höhere wirtschaftliche Produktivität durch Diversifizierung, technologische Modernisierung und Innovation zu erreichen und bis 2030 produktive Vollbeschäftigung zu erreichen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgaben, indem er Wirtschaftswachstum mit relativ sinkendem Energieverbrauch ermöglicht und gleichzeitig zur Steigerung der Beschäftigung beiträgt, da er Innovationen fördert und neue Geschäftsfelder erschließen hilft. Mit der Anforderung an Unternehmen ein Energieaudit durchzuführen werden diese zur systematischen Analyse ihrer Energieverbräuche und zu neuen Lösungen bei ihren Prozessen mit dem Ziel der Energieverbrauchssenkung angehalten. Damit trägt der Entwurf auch zur Erreichung von Zielvorgabe 16.6 bei, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er insbesondere die Aufgaben der beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichteten Bundesstelle für Energieeffizienz klarstellt und die organisatorischen und personellen Anforderungen an die Durchführung des Energieaudits präziser ausgestaltet. Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist. Die in dem Entwurf enthaltenen Vorgaben an die Vergabe öffentlicher Aufträge tragen zur Umsetzung der Zielvorgabe 12.7 bei, der zufolge in der öffentlichen Beschaffung nachhaltige Verfahren gefördert werden sollen. Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(2.) Global Verantwortung wahrnehmen“, „(3.) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den Bund entsteht im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die Erweiterung des Aufgabenbereiches der BfEE gem. § 9 EDL-G haushaltswirksamer Mehraufwand. Für die Umsetzung einer Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die Berichterstattung an die Europäische Kommission entsteht in 2026 einmaliger Mehrbedarf an Sachausgaben von rund 20 Mio. Euro und an Personalausgaben in Höhe von rund 700 Tsd. Euro (3 hD, 4 gD und 1 mD). Weiterhin entsteht in dem Zusammenhang ab 2027 dauerhafter jährlicher Mehrbedarf an Sachausgaben in Höhe von 1,5 Mio. Euro und an Personalkosten in Höhe von 415 Tsd. Euro (1,5 hD, 3 gD, 1 mD). Weiterhin entsteht einmaliger personeller Mehrbedarf nach § 5 Absatz 1 EnEfG in Höhe von 180.000 Euro sowie jährlicher personeller Mehrbedarf durch die Änderungen der §§ 5, 7 und 18 EnEfG sowie 3 EDL-G in Höhe von etwa 4,2 Millionen Euro. Der Personalmehrbedarf wird jeweils aus vorhandenem Personal gedeckt, daher kann von einem stellenmäßigen und finanziellen Ausgleich abgesehen werden. Die einmaligen Sachausgaben werden aus dem Klima- und Transformationsfonds geleistet und die dauerhaften Sachausgaben werden im Einzelplan des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen. 4. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger Ein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die Änderungen ergibt sich eine Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft in Höhe von rund 760 Millionen Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft reduziert sich um rund 2,9 Milliarden Euro. Artikel 1 Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Umsetzung EU- Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirt- schaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungs-aufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Tsd. Euro) Einmaliger Erfüllungs-aufwand (in Tsd. Euro) § 5 EnEfG: Bewertung von Energieeffizienzlösungen Ja Ja 42 Unternehmen 196.187,749 8.239,88 § 8 EnEfG; Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagement- systemen Nein Ja -9.229 Unternehmen 56.454,50 -521.018,58 § 9 EnEfG; Umsetzungs- Ja Ja -8394 Unternehmen 283,66 -2.381,04 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. pläne Adressatenkreis § 9 EnEfG; Anforderungen an Erstellung Ja Ja 16461 Unternehmen -55,35 -911,12 § 11 Absatz 1; Anpassung PUE- Anforderungen Nein Nein Unternehmen 195 Rechenzentren -15.107,17 -2.945.897,5 § 11 Absatz 2 Nummer 1; Anpassung PUE- Anforderung Nein Nein Unternehmen -43.912 § 11 Absatz 3 Satz 2; Entfall Wärmeübergabstation Nein Nein -10 Unternehmen 500.000 -5.000 § 13 EnEfG; Mitwirkungspflicht Betreiber von Informationstechnik Ja Nein Unternehmen geringfügig § 16 EnEfG; Kosten- Nutzen-Analysen Ja Ja Unternehmen -130.009,52 § 17 EnEfG; Plattform für Abwärme Ja Nein -34.000 Unternehmen -24.534,31 Summe (in Tsd. Euro) -719.526,72 -2.945.897,5 davon aus Informationspflichten (IP) -149.596,15 0,00 davon aus Umsetzung EU-Vorgaben -646.080,41 0,00 Durch die Umsetzung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ in § 5 EnEfG werden juristische Personen zukünftig dazu verpflichtet sowohl bei energiebezogenen als auch nicht-energiebezogenen Planungs- und Investitionsentscheidungen eine Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen. Der Schwellenwert liegt dabei bei mehr als 100 Mio. Euro. Die jährliche geschätzte Menge an Projekten oberhalb dieser Summe liegt bei 42. Um die Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen kann die Wirtschaft entweder auf externe Dienstleistende oder eigenes Personal zurückgreifen. Hierzu werden auf Grundlage von Expertenschätzungen die folgenden Aufwände angenommen: Der Zeitaufwand zur Vor- und Nachbereitung der Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse liegt bei 23,40 Stunden pro Fall. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zeitaufwand intern: Aktivität min h 1. Einarbeitung in Informationspflicht 60 2. Datenbeschaffung 120 4. Berechnungen durchführen 240 5. Überprüfen der Daten und Eingabe 60 7. Aufbereitung der Daten 300 8. Datenübermittlung und Veröffentlichung 12 9. Interne Sitzungen 600 12. Kopieren, Archivieren, Verteilen 12 1404 23,40 Im Schnitt werden zwei Vollzeitmitarbeitende mit hoher Qualifikation benötigt, um die Kosten-Nutzen-Analyse für ein Projekt mit Kosten von mehr als 100 Millionen Euro zu erstellen. Deren Stundensatz liegt bei 62,40 € pro Stunde. Der Zeitaufwand für die Kosten-Nutzen-Analyse liegt insgesamt bei 1600 Arbeitsstunden, was einem Arbeitsaufwand von einem Arbeitsjahr entspricht. Damit entstehen Gesamtkosten in Höhe von 101.300,16 Euro pro Fall (1600h*62,40 Euro + 23,4h*62,40 Euro), wenn die Kosten-Nutzen-Analyse von eigenem Personal durchgeführt wird. Bei der Beauftragung eines externen Dienstleistenden zur Erstellung der Kosten-Nutzen-Analyse muss auch eigenes Personal eingebunden werden. Die Vorarbeiten, Betreuung und Nacharbeiten umfassen dabei 13,13 Stunden pro Fall und werden ebenfalls hoher Qualifikation ausgeführt. Zeitaufwand extern: min h 19.Beschaffen von Dienstleistungen 300 8. Datenübermittlung und Veröffentlichung 12 10. Interne Sitzungen 480 11. Ausführen von Zahlungsanweisungen 4 12. Kopieren, Archivieren, Verteilen 12 808 13,47 Wie auch bei der Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse mit eigenem Personal, liegt der Zeithorizont bei der Erarbeitung durch einen externen Dienstleistenden bei 1600 Arbeitsstunden. Die Lohnkosten pro Stunde liegen dabei bei 181,41 Euro. In der Gesamtsumme entstehen Kosten pro Fall in Höhe von 291.096,52 Euro (1600h*181,41 Euro/h+13,13h*62,40 Euro/h). Unter der Annahme, dass eine Kosten-Nutzen-Analyse genauso wahrscheinlich vom eigenen Personal als auch von externen Dienstleistenden durchgeführt werden kann, entsteht der Wirtschaft ein Erfüllungsaufwand in Höhe von 196.187,74 Euro pro Fall. Unter der Annahme von 42 Fällen jährlich, entsteht ein jährlicher Aufwand von etwa 8,2 Millionen Euro. Durch die Änderung des Energieverbrauchsschwellwerts in § 8 Absatz 1 EnEfG wird nach Auswertung der Datenbank im BAFA für die Unternehmen, die bislang unter die Energieaudit-Pflicht (Nicht-KMU) fielen und der Datenbank für die Durchführung von Energieberatungen in Anlagen und Systemen (KMU), einer entsprechenden Aufteilung auf die WZ-Kategorien und einem Hochskalieren auf die Grundgesamtheit der Unternehmen in Deutschland gemäß Unternehmensregister des Statistischen Bundesamtes sowie basierend auf der Energiemanagementstudie4 und dem im Zuge des Projektes entwickelten Analysetools, davon ausgegangen, dass durch die Anhebung der Energieverbrauchsschwelle von 7,5 GWh auf 23,6 GWh des jährlichen, durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauchs etwa 7.868 Unternehmen nicht mehr verpflichtet sind. Die Kosten für die Zertifizierung 4 www.bfee-online.de/SharedDocs/Downloads/BfEE/DE/Energiedienstleistungen/studie_wirkung_enm_systeme_2022.pdf; jsessionid=D5EBB3B083B0775436FB1442C13C8D73.intranet242?__blob=publicationFile&v=2 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. eines Energiemanagementsystems werden auf Grundlage der Studie der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) typisierend mit durchschnittlich 9.763 Euro je Unternehmen angesetzt. Dieser Wert berücksichtigt sowohl die Kosten der Erstzertifizierung (durchschnittlich 10.676 Euro) als auch die Kosten der Rezertifizierung (durchschnittlich 8.851 Euro). Da angenommen werden kann, dass der überwiegende Teil der betroffenen Unternehmen bereits über ein zertifiziertes Energiemanagementsystem verfügt und daher vor allem Rezertifizierungen durchzuführen wären, erscheint die Heranziehung eines durchschnittlichen Kostenwerts für die Ermittlung des Erfüllungsaufwands sachgerecht. Die tatsächlichen Kosten können je nach Unternehmensgröße, Anzahl der Standorte, Komplexität der Organisation sowie dem Vorbereitungsaufwand im Einzelfall abweichen. Die laufenden jährlichen Kosten für den Betrieb eines Energiemanagementsystems werden auf Grundlage der verfügbaren Studien, insbesondere der BfEE-Marktstudie, typisierend auf rund 53.200 Euro je Unternehmen und Jahr geschätzt. Diese umfassen insbesondere interne Personalaufwendungen für die Betreuung und Weiterentwicklung des Systems (rund 26.800 Euro), externe Aufwendungen für Unterstützung, Monitoring und Zertifizierungsleistungen (rund 17.500 Euro) sowie Auditkosten in Höhe von rund 8.900 Euro jährlich. Pro Fall werden daher jährliche Kosten von durchschnittlich 56.454,50 Euro angenommen. Der Wirtschaft wird mithin jährlich insgesamt um 444.184.006 € entlastet. Weiterhin ist durch die Änderung von § 3 Nummer 19 die Einrichtung eines Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO 14001 eine Erfüllungsoption im Rahmen der Pflicht nach § 8 Absatz 1. Nach Daten des UBA verfügen derzeit 9.073 Unternehmen bereits über ein solches System, es wird angenommen, dass hiervon 15 Prozent, also 1361 Unternehmen über der Energieverbrauchsschwelle nach § 8 Absatz 1 liegen. Für diese Unternehmen ergibt sich ebenfalls eine Entlastung, da in diesen Fällen keine zusätzlichen Kosten für die Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems anfallen, diese beläuft sich auf insgesamt 76.834.574,50 Euro pro Jahr (1361*56.454,50 Euro/a). Insgesamt ergibt sich damit eine Entlastung der Wirtschaft in Höhe von 521.018.580,50 Euro pro Jahr. Nach § 9 Absatz 1 EnEfG werden Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,77 und weniger als 23,6 Gigawattstunden verpflichtet, konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen in den Energieaudits nach § 8 Absatz 1 Satz 1 EDL-G. Bezüglich des Erfüllungsaufwands für die betroffenen Unternehmen wird der nachfolgende, eher geringe Aufwand angenommen, da die Erstellung von Umsetzungsplänen bereits Bestandteil eines Energieaudits ist (vgl. für Energieaudits nach DIN 16247-1:2022 – Nummer 5.8.2 Buchstabe a Nummer 2, Buchstabe d Nummer 1) und der Mehraufwand lediglich aus der Zusammenfassung der Daten in einem Plan, entsprechend den Wirtschaftlichkeitskriterien nach § 9 EnEfG, besteht. Auch das Erfordernis der externen Bestätigung ist mit der Änderung entfallen. Für die externe Bestätigung werden Kosten in Höhe von 800 Euro pro Fall angenommen, dies entspricht jährlichen Kosten in Höhe von 200 Euro, bei einem Auditzyklus von 4 Jahren. Für die alle vier Jahre erforderliche Erstellung der Umsetzungspläne werden die nachfolgenden Kosten angenommen. In den Anwendungsbereich des § 9 a.F. fielen, unter Zugrundelegung der bereits unter § 8 genannten Daten, etwa 24.855 Unternehmen, was einer jährlichen Entlastung in Höhe von 4.971.000 Euro entspricht. Durch den neugefassten, engeren Anwendungsbereich entfallen auf weniger Unternehmen Kosten für die Erstellung der Umsetzungspläne. Hierfür werden die nachfolgenden Kosten angesetzt. Tätigkeit Zeitaufwand pro Fall (in Min.) Lohnsatz pro Std. (in Euro) Personalaufwand pro Jahr (in Euro) Es wird ein eher geringer Aufwand angenommen, da die Erstellung von Umsetzungs- bzw. Aktionsplänen bereits Bestandteil eines Energieaudits bzw. Energie- oder Umweltmanagementsystem sind. (Quelle: Energieaudits DIN 16247-1:2022 - Ziffer 5.8.2 a) Nummer 2), d) Nummer 1); Energiemanagement ISO 50001:2018-12 - Ziffer 6.2.3) Der Mehwaufwand besteht darin, die Daten in einem zu veröffentli- Laufende Kosten pro Fall Vertrautmachen mit neuer Regelung 30 62,40 € 31,20 Beschaffung von Daten 120 62,40 € 124,80 Plan erstellen 60 37,10 € 37,10 Überprüfung der Daten 60 62,40 € 62,40 Fehlerkorrektur 60 62,40 € 62,40 Aufbereitung der Pläne zur Veröffentlichung 20 37,10 € 12,37 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Kopieren, Archivieren, Verteilen 10 26,10 € 4,35 chen Plan nach den Wirtschaftlichkeitskriterien des § 9 EnEfG zusammenzufassen. Summe Personalaufwand 334,62 Pro Fall entsteht damit eine jährliche Entlastung in Höhe 83,66 Euro für die Erstellung der Umsetzungspläne sowie die o.g. 200 Euro durch den Wegfall der externen Bestätigung, da die Erstellung der Umsetzungspläne nur alle vier Jahre erfolgen muss. Auf Grundlage der o.g. Daten wird von einer Fallzahl von 18.290 verpflichteten Unternehmen ausgegangen, wobei zusätzlich angenommen wird, dass 10 Prozent der nach § 9 Absatz 1 verpflichteten Unternehmen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingerichtet haben und Energieaudits durchführen und damit nach dem neuen § 9 Absatz 6 EnEfG von der Verpflichtung befreit sind, mithin nur rund 16 461 Unternehmen verpflichtet sind, was insgesamt einer Reduktion um etwa 8.394 Fälle entspricht. Für die nicht mehr betroffenen Unternehmen ergibt sich damit eine jährliche Entlastung in Höhe von 2.381.042,04 Euro (8394*283,66 Euro/a). Für die in den übrigen Jahren erforderliche, neu hinzukommende jährliche Aktualisierung der Umsetzungspläne werden die nachfolgenden, zusätzlichen Kosten für die weiterhin verpflichteten Unternehmen angenommen. Tätigkeit Zeitaufwand pro Fall (in Min.) Lohnsatz pro Std. (in Euro) Personalaufwand pro Jahr (in Euro) Es wird ein eher geringer Aufwand angenommen, da die Erstellung von Umsetzungsbzw. Aktionsplänen bereits Bestandteil eines Energieaudits bzw. Energie- oder Umweltmanagementsystem sind. (Quelle: Energieaudits DIN 16247-1:2022 - Ziffer 5.8.2 a) Nummer 2), d) Nummer 1); Energiemanagement ISO 50001:2018-12 - Ziffer 6.2.3) Der Mehwaufwand besteht darin, die Daten in einem zu veröffentlichen Plan nach den Wirtschaftlichkeitskriterien des § 9 EnEfG zusammenzufassen. laufende Kosten pro Fall Vertrautmachen mit neuer Regelung 0 62,40 € 0 Beschaffung von Daten 60 62,40 € 62,40 Plan aktualisieren 30 37,10 € 18,55 Überprüfung der Daten 60 62,40 € 62,40 Fehlerkorrektur 30 62,40 € 31,20 Aufbereitung der Pläne zur Veröffentlichung 20 37,10 € 12,37 Kopieren, Archivieren, Verteilen 10 26,10 € 4,35 Summe Personalaufwand in Euro 191,27 Hierdurch erhöht sich der Aufwand für die noch betroffenen 16.461 Unternehmen um jährlich 2.361.371,60 Euro, und reduziert sich um den Wegfall der o.g. externen Bestätigung in Höhe von 3.292.200 Euro pro Jahr, für die weiterhin verpflichteten Unternehmen reduziert sich der jährliche Aufwand damit um insgesamt 911.157,96 Euro. Durch die Änderung in § 11 Absatz 1, die Anhebung des PUE-Grenzwertes von 1,5 auf 1,6 bis 1. Juli 2027 beziehungsweise von 1,3 auf 1,4 bis 1. Juli 2030, entsteht der Wirtschaft eine einmalige Entlastung von rund 2,9 Milliarden Euro über den Zeitraum bis 2030. Dabei muss berücksichtigt werden, dass diese Gesamtkostenschätzung mit Unsicherheiten verbunden ist, da zwar zum Bestand der vorhandenen Rechenzentren in Deutschland aufgrund des Energieeffizienzregisters für Rechenzentren (RZReg) eine solide Datenbasis vorhanden ist, nicht jedoch zu den sehr heterogenen und einzelfallabhängigen Kosten der Modernisierung der technischen Gebäudeausrüstung (Kühlung, Lüftung sowie Stromversorgung). Zur Berechnung dieser Entlastung wurde zunächst aus dem Rechenzentrumsregister (RZReg) die Anzahl und Größe jener Rechenzentren ermittelt, die durch die Anhebung des PUE-Grenzwertes über das Jahr 2030 hinaus entlastet werden. Dies sind alle Bestandsrechenzentren mit einer PUE über 1.4, die Entlastung für Rechenzentren mit einer PUE zwischen 1,51 und 1,6 wurde nicht gesondert quantifiziert, da diese durch die notwendige Modernisierung bis 2030 negiert wird und es sich hierbei effektiv um einen zeitlichen Aufschub handelt. Für diese wurde jeweils die Gesamtnennanschlussleistung der IT ermittelt und mit einem aus verfügbaren Brancheninformationen recherchierten Schätzwert der Kosten für die Modernisierung V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. der Kühlanlagen zu modernen Umluftkühlanlagen bzw. Direct-to-Chip Kühlanlagen multipliziert. Hierbei wurde eine Verteilung nach dem Pareto-Prinzip von 80/20 (Umluft/Direct-to-Chip) angenommen, was einem gewichteten Pauschalwert von 2300 Euro/kW NAL-IT entspricht. Aktuell sind von den 463 im Datensatz enthaltenen Rechenzentren rund 195 Rechenzentren > 500 kW NAL-IT, diese haben 1.280.825 kW NAL-IT. Unter Berücksichtigung der o.g. Kosten für die Modernisierung ergibt dies eine einmalige Entlastung in Höhe von 2.945.897.500 für den Zeitraum bis zum 1. Juli 2030. Da aktuellen Branchenangaben in Deutschland insgesamt 1.200 Rechenzentren angegeben werden, kann davon ausgegangen werden, dass die tatsächliche Entlastung sogar noch höher ausfallen könnte. Durch die Änderung der Begriffsbestimmung in § 2 Nummer 18 i.V.m. § 11 Absatz 2 Nummer 1 sind zukünftig weniger Rechenzentren verpflichtet einen PUE von 1,2 einzuhalten. Auf Basis von Brancheninformationen wird geschätzt, dass eine PUE von 1,2 nicht zuverlässig durch moderne Umluftkühlung erreicht werden kann. Die Änderung der Begriffsbestimmung bedeutet nun, dass in der Planung neuer Rechenzentren < 500 kW NAL-IT auf die vergleichsweise günstigere Kühltechnologie zurückgegriffen werden kann. Laut dem Branchenverband bitkom (bitkom 2025) wird von einem jährlichen Zubau von insgesamt 300 bis 400 MW ausgegangen. Unter der konservativen Annahme einer linearen Fortschreibung der Verteilung der Rechenzentren gemäß Rechenzentrumsregister (RZReg) wird davon ausgegangen, dass rund 16 Neubauten < 500 kW NAL-IT pro Jahr erfolgen, denen nun grundsätzlich der Weg der Umluftkühlung offensteht. Weiter wird angenommen, dass dies in 70% der Fälle tatsächlich erfolgt. Die maximale NAL-IT von rund 499 kW wird mit den 16 angenommenen Rechenzentren und dann mit dem Delta des aus Marktinformationen gemittelten Richtwerts für die Kosten von Umluftkühlung und Direct-to-Chip Kühlung von 5.500€/kW multipliziert. Abschließend wird das Resultat mit dem Faktor 0,7 multipliziert, um die Umsetzung in 70% der Neubauten zu approximieren. Dies entspricht einer Entlastung von bis zu 43.912.000 Euro pro Jahr oder 2.744.500 Euro pro Rechenzentrum und Jahr. Durch den Entfall der Vorgabe zum Vorhandensein einer Wärmeübergabestation nach § 11 Absatz 3 Satz 2 entfallen unter der konservativen Annahme, dass jährlich 10 neue Rechenzentren in Betrieb genommen werden, für diese die entsprechenden Planungs- und Baukosten. Auf Basis von Fallbeispielen werden hierfür jeweils konservativ Kosten in Höhe von 500.000€ pro Wärmeübergabestation angesetzt, was einer Entlastung von 5.000.000 € pro Jahr entspricht. Durch die Änderung in § 13 erhalten Betreiber von Informationstechnik Mitwirkungspflichten gegenüber dem Betreiber des Rechenzentrums, der hierdurch verursachte Aufwand wird als geringfügig eingeschätzt, da nur wenige Informationen zu beschaffen sind und die Zahl der Fälle ebenfalls als gering angenommen wird. Durch die Änderung in § 16 entfällt die Pflicht zur Umsetzung von investiven Maßnahmen zur Vermeidung oder Verwendung von Abwärme, stattdessen wird der Fokus auf die Erstellung von Kosten-Nutzen-Analysen für Betreiber von großen Industrieanlagen, großen Versorgungseinrichtungen sowie großen Rechenzentren gelegt, die tatsächliche Maßnahmenumsetzung wird in das Ermessen der Adressaten gestellt. Weiterhin ist ein erheblich kleinerer Adressatenkreis künftig verpflichtet, nämlich nur Betreiber großer Industrieanlagen, großer Versorgungseinrichtungen sowie großer Rechenzentren. Zudem wird nur noch an die Errichtung oder erhebliche Modernisierung angeknüpft. Hierdurch reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft erheblich. Diese haben die Pflicht eine Kosten-Nutzen-Analyse zur Nutzung der technisch unvermeidbaren Abwärme durchzuführen, die den Anforderungen des Anhangs XI der Richtlinie (EU) 2023/1791 entspricht. Die Betreiber haben die Möglichkeit zu entscheiden, ob sie die Kosten-Nutzen-Analyse mit eigenem Personal durchführen oder an einen externen Dienstleistenden vergeben. Im Schnitt wird die Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse etwa 6 Wochen betragen und zwei Vollzeitmitarbeitende mit hoher Qualifikation binden. Pro Fall entstehen Gesamtkosten i.H.v. 26.117 Euro. Zeitaufwand – eigenes Personal: Aktivität min h 1. Einarbeitung in Informationspflicht 2400 40 2. Datenbeschaffung 6000 100 4. Berechnungen durchführen 2400 40 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 5. Überprüfen der Daten und Eingabe 480 8 7. Aufbereitung der Daten 480 8 8. Datenübermittlung und Veröffentlichung 20 0,33 9. Interne Sitzungen 780 13 12. Kopieren, Archivieren, Verteilen 10 0,17 12570 209,50 Bei der Beauftragung eines externen Dienstleistenden zur Erstellung der Kosten-Nutzen-Analyse muss auch eigenes Personal eingebunden werden. Die Vorarbeiten, Betreuung und Nacharbeiten umfassen dabei 53,83 Stunden pro Fall und werden ebenfalls von zwei Vollzeitmitarbeitenden mit hoher Qualifikation ausgeführt. Pro Fall entstehen Gesamtkosten in Höhe von 79 237 Euro. Zeitaufwand – extern: min h 19.Beschaffen von Dienstleistungen 2400 40 8. Datenübermittlung und Veröffentlichung 20 0,33 10. Externe Sitzungen 780 13 11. Ausführen von Zahlungsanweisungen 20 0,33 12. Kopieren, Archivieren, Verteilen 10 0,17 3230 53,83 Unter der Einbeziehung einer Neubau- und Modernisierungsrate liegt die angenommene Anzahl an Industrieanlagen mit mehr als 8 Megawatt durchschnittlichem, jährlichen Gesamtenergieinput bei 50. Unter der Annahme, dass eine Kosten-Nutzen-Analyse genauso wahrscheinlich vom eigenen Personal als auch von externen Dienstleistenden durchgeführt werden kann, entstehen den Betreibern ein Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 2,6 Millionen Euro. Unter der Einbeziehung einer Neubau- und Modernisierungsrate liegt die angenommene Anzahl an Energieversorgungseinrichtungen mit mehr als 7 Megawatt durchschnittlichem, jährlichen Gesamtenergieinput bei 350. Unter der Annahme, dass eine Kosten-Nutzen-Analyse genauso wahrscheinlich vom eigenen Personal als auch von externen Dienstleistenden durchgeführt werden kann, entstehen den Betreibern ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 18,4 Millionen Euro. Unter der Einbeziehung einer Neubau- und Modernisierungsrate liegt die angenommene Anzahl an Rechenzentren mit mehr als 1 Megawatt nicht redundanter elektrischen Nennanschlussleistung bei 90. Unter der Annahme, dass eine Kosten-Nutzen-Analyse genauso wahrscheinlich vom eigenen Personal als auch von externen Dienstleistenden durchgeführt werden kann, entstehen den Betreibern ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 4,7 Millionen Euro. Der Wirtschaft entsteht somit ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 25,8 Millionen Euro für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben aus § 16. Demgegenüber entstand der Wirtschaft durch die Pflicht zur Vermeidung und Verwendung von Abwärme nach § 16 a.F. ein jährlicher Aufwand in Höhe von etwa 155,8 Millionen Euro (auf Grundlage einer Auswertung von Daten der OREA-Datenbank des BAFA ergibt sich ein Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von rund 780 Millionen Euro für investive Maßnahmen zur Verwendung oder Vermeidung von Abwärme und einem für investive Abwärmemaßnahmen typischen, angenommenen Realisierungszeitraum von 5 Jahren). Insgesamt entsteht damit eine jährliche Entlastung der Wirtschaft in Höhe von 130.009.516,20 Euro. Durch die Änderungen in § 17 reduziert sich der Aufwand für die Wirtschaft um jährlich 24.534.312,82 Euro. Dabei wird angenommen, dass von den ursprünglich ca. 39.000 betroffenen Unternehmen (vgl. BT-DRs. 20/6872 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. S. 39) nur noch 4.508 Unternehmen oberhalb des neuen Energieverbrauchsschwellwerts liegen, sowie dass zusätzlich fast 500 Rechenzentren verpflichtet sind, was einer Fallzahl von insgesamt etwa 5.000 entspricht, mithin einer Reduzierung um 34.000 Fälle bzw. rund 87 Prozent des ursprünglichen Aufwands in Höhe von 28,1 Millionen Euro verbleibt. Artikel 2 Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Umsetzung EU- Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirt- schaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) § 8 EDL-G Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits; Verpflichtungsbefreiung Ja Ja - 15.519 Unternehmen 2875 -44.617,13 § 8a EDL-G Anforderungen an Energieaudits Nein Ja 16.641 Unternehmen 287,50 4.784,29 § 8b EDL-G Abs. 3; Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen Nein Ja 3.835 Energieauditoren 120 460,2 § 8c Abs. 1 EDL-G; Nachweisführung Ja Ja - 21.856 Unternehmen 15,60 -340,95 Summe (in Tsd. Euro) -39.713,59 davon aus Informationspflichten (IP) -44.958,08 davon aus Umsetzung EU-Vorgabe -39.713,59 Gemäß § 8 Absatz 1 i. V. m. § 1 Nummer 4 EDL-G werden Unternehmen, mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,77 Gigawattstunden verpflichtet eine Energieaudit durchzuführen, statt an den Status als sog. Nicht-KMU anzuknüpfen. Nach letzterem fielen bislang etwa 38.317 Nicht-KMU unter die Pflicht.Nach Auswertung der Datenbank im BAFA für die Unternehmen, die bislang unter die Energieaudit-Pflicht (Nicht-KMU) fielen und der Datenbank für die Durchführung von Energieberatungen in Anlagen und Systemen (KMU), einer entsprechenden Aufteilung auf die WZ-Kategorien und einem Hochskalieren auf die Grundgesamtheit der Unternehmen in Deutschland ge- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. mäß Unternehmensregister des Statistischen Bundesamtes sowie basierend auf der Energiemanagementstudie5 und dem im Zuge des Projektes entwickelten Analysetools, kann davon ausgegangene werden, dass durch die Anknüpfung an den Energieverbrauch zukünftig nur noch etwa 22.798 Unternehmen verpflichtet sind. Mithin fallen 15.519 Unternehmen gänzlich aus dem Anwendungsbereich. Die Kosten für die Durchführung eines Energieaudits entsprechen nach Auswertungen der vorhandenen Datenbank im BAFA etwa 11.500,00 Euro, damit entsteht eine Entlastung in Höhe von 178.468.500 pro Auditzyklus alle 4 Jahre. Die jährliche Entlastung beträgt mithin 44.617.125 Euro. Hinzu kommt jedoch durch die Erweiterung der Anforderungen an Energieaudits gemäß § 8a Absatz 4 Nummer 4 EDL-G ein erhöhter Aufwand für die Durchführung der Energieaudits. Hierzu wird für die Anforderung ein Mehraufwand von pauschal 10 Prozent angesetzt, was Kosten in Höhe von 1.150 Euro pro Energieaudit entspricht. Von diesen verpflichteten 22.798 Unternehmen fallen ca. 4.508 Unternehmen unter die Pflicht zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystem nach § 8 Absatz 1 EnEfG, da diese einen durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von über 23,6 Gigawattstunden haben und damit keine Energieaudits durchführen müssen. Insofern wären noch ca. 18.290 Unternehmen insgesamt zur Durchführung von Energieaudits nach § 8 Absatz 1 i. V. m. § 1 Nummer 4 EDL-G verpflichtet. Weiter wird angenommen, dass hiervon etwa 10 Prozent freiwillig ein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingerichtet haben und mithin von der Pflicht nach § 8 Absatz 3 befreit sind. Mithin wird von 16.461 Fällen ausgegangen. Insgesamt entstehen bei den betroffenen 16.461 Unternehmen damit Mehrkosten in Höhe von rund 19.137.150 Millionen Euro (16.641 x 1.150 Euro) pro Energieauditzyklus von vier Jahren. Der jährliche Erfüllungsaufwand beläuft sich mithin auf rund 4.732.537,50Euro. Der Erfüllungsaufwand erhöht sich durch die neue Erbringung der Nachweispflicht durch Eintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes nach § 8b Absatz 3 Satz 3 EDL-G um jährlich 460.200 Euro bei derzeit 3.835 gelisteten Energieauditoren und aktuellen Kosten für die Listung von 120 Euro. Die Kosten für die Meldung nach § 8c Absatz 1 EDL-G reduziert sich durch die Entlastung von 21.856 Unternehmen um jährlich insgesamt 340.953,60 Euro, hierfür wurde ein Personalaufwand von 62,40 € angesetzt, der alle 4 Jahre anfiel. Artikel 5 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) 2 2.1 Artikel 5; § 33a Abs. 5 KonzVgV; Vorlage von Nachweisen bei energieverbrauchsrelevanten Konzessionen (Neu) (a*) Ja „geringfügig“ (geringe Fallzahl) Summe (in Tsd. Euro) - - davon aus Informations- pflichten (IP) - 5 www.bfee-online.de/SharedDocs/Downloads/BfEE/DE/Energiedienstleistungen/studie_wirkung_enm_systeme_2022.pdf; jsessionid=D5EBB3B083B0775436FB1442C13C8D73.intranet242?__blob=publicationFile&v=2 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. *Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe' einheitlich gekennzeichnet. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 20,5 Millionen Euro. Für den Bund erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 6,3 Millionen Euro, für die Länder erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um und 14,2 Millionen. Euro. Weiterhin entsteht ein einmaliger Aufwand für den Bund von rund 20,9 Mio. Euro. Für die Länder entsteht ein geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand. Die Änderungen des Erfüllungsaufwands ergeben sich aus den folgenden Regelungen: Artikel 1 Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe I P Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirt- schaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungs- aufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Ein malige Fall zahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einma

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