Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 388/26
25.06.26 BRFuss
Wi - Fz - U - Wo
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der
Energieeffizienzrichtlinie
A. Problem und Ziel
Die Neufassung der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung
(EU) 2023/955 (Energieeffizienzrichtlinie; im Folgenden: EED) ist am 10. Oktober 2023 in
Kraft getreten. Die Umsetzungsfrist der EED endete am 10. Oktober 2025, daher ist eine
zügige Umsetzung der in Teilen noch nicht vollständigen Umsetzung der Vorgaben
zwingend erforderlich.
Zwar wurden mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) bereits wesentliche Anforderungen
der Neufassung der EED in nationales Recht umgesetzt, allerdings müssen noch weitere
Anforderungen umgesetzt werden. Zugleich enthält das EnEfG Vorschriften, die über die
EED hinausgehen. Diese sollen grundsätzlich auf das nach EU-Recht erforderliche
Mindestmaß zurückgeführt werden.
Darüber hinaus sind einige Bestimmungen des Energiedienstleistungsgesetzes überholt,
da entweder die in den Vorschriften genannten Fristen abgelaufen sind oder die
Bestimmungen der Umsetzung von Vorschriften dienten, die in der Neufassung der EED
aufgehoben worden sind. Weiterhin müssen die Anforderungen der EED an die Vergabe
öffentlicher Aufträge und Konzessionen in nationales Recht umgesetzt werden.
Dieser Entwurf steht dabei im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele
der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September
2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“
(UN-Agenda 2030) und soll insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7
„Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“
beitragen.
Anlässlich der Anpassung der Vergabeverordnung (VgV) und der Sektorenverordnung
(SektVO) im Zuge der EED-Umsetzung soll zugleich eine weitere europarechtlich
erforderliche Anpassung des nationalen Vergaberechts vorgenommen werden. Ein Vorwurf
aus einem Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission wird hiermit
ausgeräumt.
Fristablauf: 06.08.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
B. Lösung
Regelungen, die über die Anforderungen der EED hinausgehen, werden zur
Entbürokratisierung grundsätzlich auf das zur richtlinienkonformen Umsetzung erforderliche
Mindestmaß reduziert. Weitere, noch nicht umgesetzte Vorgaben der EED werden umgesetzt. Im
Einzelnen werden zu diesem Ziel
- die Vorschriften über die Ziele des Gesetzes und die Verpflichtung zur Einsparung von
Endenergie angepasst,
- die Vorschriften des in Artikel 3 EED festgelegten Grundsatzes „Energieeffizienz an
erster Stelle“ umgesetzt,
- die Vorschriften zur Umsetzung der in den Artikeln 5 und 7 EED festgelegten
Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors im Bereich der Energieeffizienz den Erfordernissen des EU-
Rechts angepasst bzw. neu eingefügt,
- die Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) angepasst,
- die Anforderungen für Unternehmen an die Einrichtung und Umsetzung von Energie-
und Umweltmanagementsystemen angepasst,
- die Anforderungen an Rechenzentren und zur Abwärme angepasst,
- die Vorschriften für Stichprobenkontrollen durch das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) neu gefasst,
- die Vorschriften zu Begriffsbestimmungen, zu Bußgeldern und zu weiteren
Schlussbestimmungen angepasst,
- Vorgaben aus Artikel 7 EED an die Berücksichtigung der Energieeffizienz bei der
Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen umgesetzt durch die Neufassung von Normen
in der Vergabeverordnung und der Sektorenverordnung sowie durch Einführung einer
neuen Norm in die Konzessionsvergabeverordnung.
Im Zuge der Vorwürfe im Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission
gegen die Bundesrepublik Deutschland werden § 31 Absatz 5 VgV sowie die
entsprechende Regelung in § 28 Absatz 5 SektVO klarer an die europarechtlichen Vorgaben zu
Barrierefreiheitsanforderungen in Vergabeverfahren angepasst.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund entsteht einmaliger Mehrbedarf an Sachausgaben von rund 20 Millionen
Euro sowie ein jährlicher Mehrbedarf an Sachausgaben in Höhe von 1,5 Millionen Euro.
Die einmaligen Sachausgaben werden aus dem Klima- und Transformationsfonds
geleistet und die dauerhaften Sachausgaben werden im Einzelplan des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie ausgeglichen.
Daneben führt der Vollzug des Gesetzes durch die Länder zu Verfahrenskosten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf enthält keine Be- oder Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Änderungen ergibt sich eine Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwandes
für die Wirtschaft in Höhe von rund 760 Millionen Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand
für die Wirtschaft reduziert sich um rund 2,9 Milliarden Euro. Es gibt zudem geringfügige
Änderungen des Erfüllungsaufwands bei Vergaben von energieverbrauchsrelevanten
Konzessionen. Die Änderung wirkt sich aufgrund der sehr geringen Fallzahl marginal auf
die Bürokratiekosten aus Informationspflichten aus.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 20,5 Millionen
Euro. Für den Bund erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 6,3 Millionen
Euro, für die Länder erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um und 14,2 Millionen.
Euro.
Weiterhin entsteht ein einmaliger Aufwand für den Bund von rund 20,9 Millionen Euro. Für
die Länder entsteht ein geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine. Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 388/26
25.06.26 BRFuss
Wi - Fz - U - Wo
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der
Energieeffizienzrichtlinie
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 25. Juni 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der
Energieeffizienzrichtlinie
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Umsetzungsfrist der
EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) bereits verstrichen und die Umsetzung in
nationales Recht aufgrund des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens und des
Risikos finanzieller Sanktionen dringlich ist.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Fristablauf: 06.08.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der
Energieeffizienzrichtlinie1
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energieeffizienzgesetzes
Das Energieeffizienzgesetz vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 309) wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu den §§ 1 bis 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Energieeffizienzziele
§ 4 Einsparung von Endenergie
§ 5 Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle“.
b) Die Angabe zu Abschnitt 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 2 Verpflichtung öffentlicher Sektor“.
c) Die Angabe zu den bisherigen §§ 5 und 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 6 Energieeinsparverpflichtung öffentlicher Einrichtungen
§ 6a Datenerfassung Bund und Länder; Meldung im Energieverbrauchsregister
§ 6b Verordnungsermächtigungen
§ 6c Erwerb oder Anmietung bestehender Gebäude durch Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen“.
d) Die Angabe zu den §§ 10 und 11 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 10 (weggefallen)
§ 11 Energieeffiziente Rechenzentren“.
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU)
2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1) sowie der Umsetzung von Artikel 22 der Richtlinie (EU)
2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 (ABl. L vom 8.5.2024, S.
1).
e) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 15 (weggefallen)".
f) Die Angabe zu § 16 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 16 Vermeidung und Verwendung von Abwärme; Kosten-Nutzen-Analyse“.
g) Die Angabe zu Abschnitt 6 und zu § 18 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 6 Vollzug
§ 18 Stichproben“.
h) Die Angabe zu Anlage 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 6a)
Verpflichtende Vorgaben für die Datenbereitstellung der Endenergieverbräuche im öffentlichen
Sektor“.
2. Die §§ 1 bis 6 werden durch die folgenden §§ 1 bis 5 ersetzt:
§ 1„
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Energieeffizienz zu steigern und dadurch zur
Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft, zur Reduzierung des Imports und Verbrauchs von
fossilen Energien, zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und zur Eindämmung
des weltweiten Klimawandels beizutragen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. Betreiber eines Rechenzentrums: wer entweder Eigentümer des Rechenzentrums
oder der Flächen zur Co-Lokation ist oder vergleichbare Nutzungsrechte hat,
2. Betreiber von Informationstechnik: wer Informationstechnik innerhalb eines
Rechenzentrums entweder als Eigentümer oder mit vergleichbaren Nutzungsrechten
unterhält, ohne selbst Betreiber des Rechenzentrums zu sein, in dem die
Informationstechnik unterhalten wird,
3. Co-Lokation: eine Dienstleistung innerhalb eines Rechenzentrums, die darin
besteht, technische Infrastruktur bereitzustellen, innerhalb derer Kunden ihre eigene
Informationstechnik betreiben können,
4. Einzelmaßnahme: eine Maßnahme, die zu überprüfbaren und mess- oder
schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt und infolge einer strategischen
Maßnahme ergriffen wird,
5. Endenergieverbrauch: die gesamte an die Industrie, den Verkehrssektor,
einschließlich des Energieverbrauchs im internationalen Luftverkehr, die Haushalte,
den öffentlichen und privaten Dienstleistungssektor, die Landwirtschaft, die
Forstwirtschaft, die Fischerei sowie sonstige Endnutzersektoren gelieferte Energie ohne
den Energieverbrauch im grenzüberschreitenden Seeverkehr, die
Umgebungsenergie und Lieferungen an den Umwandlungssektor und an den Energiesektor
sowie Übertragungs- und Netzverluste im Sinne des Anhangs A der Verordnung
(EG) Nr. 1099/2008),
6. Endenergieeinsparung: die eingesparte Energiemenge, die durch Messung oder
berechnungsbasierte Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung
einer oder mehrerer Einzelmaßnahmen ermittelt wird,
7. Energie: Energieprodukte nach Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr.
1099/2008,
8. Energieaudit: ein Energieaudit nach Artikel 2 Nummer 32 der Richtlinie (EU)
2023/1791,
9. Energiedienstleistung: eine Energiedienstleistung nach Artikel 2 Nummer 11 der
Richtlinie (EU) 2023/1791,
10. Energieeffizienz: das Verhältnis des Ertrags an Leistung, Dienstleistungen, Waren
oder Energie zum Energieeinsatz,
11. Energieeffizienzlösung: Technologien, Prozesse und Verfahren, die die
erforderliche Energiemenge für das gleiche Leistungs-, Dienstleistungs- oder Güterniveau
im Laufe der Zeit verringern oder verlagern,
12. Energieverbrauchseffektivität: eine Kennzahl für die Energieeffektivität der
Infrastruktur eines Rechenzentrums, die das Verhältnis des jährlichen Energiebedarfs
des gesamten Rechenzentrums zum Energiebedarf der Informationstechnik
beschreibt, im Sinne der DIN EN 50600-4-2, Ausgabe August 20192,
13. Energiemanagementsystem: ein System, das nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe
Dezember 2018, zertifiziert ist,
14. EMAS: das „Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung“ nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009,
15. Gesamtendenergieverbrauch: die Gesamtmenge an Endenergie, die über alle
Sektoren in einem vorgegebenen Zeitraum verbraucht wurde,
16. Öffentliche Einrichtung: eine öffentliche Einrichtung nach Artikel 2 Nummer 12 der
Richtlinie (EU) 2023/1791,
17. Öffentlicher Verkehr: die Fortbewegung und Beförderung in dem der Allgemeinheit
zu Wasser, zu Land und in der Luft bereitgestellten Raum,
18. Rechenzentrum: ein Rechenzentrum nach Anhang A Nummer 2.6.3.1.16 der
Verordnung (EG) Nr. 1099/2008, mit einer elektrischen Leistung der installierten
Informationstechnik ab 500 Kilowatt,
19. Sektor: ein Teilbereich einer Volkswirtschaft, der Endenergie verbraucht; dazu
zählen Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft,
Abfallwirtschaft und Sonstige,
2Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Vornormen und -Normen sind zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH,
Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
20. technisch unvermeidbare Abwärme: der Teil der Abwärme, der aufgrund
thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten entsteht und nicht durch Anwendung des
Standes der Technik, mit vertretbarem Aufwand, vermieden oder reduziert werden
kann,
21. Umweltmanagementsystem: ein System, das nach Artikel 13 der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009 registriert ist oder ein System, das nach DIN EN ISO 14001,
Ausgabe November 2015, zertifiziert ist,
22. vereinfachtes Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen
von Level 2 der DIN EN ISO 50005, Ausgabe September 2021, entspricht.
§ 3
Energieeffizienzziele
Ziel des Gesetzes ist es, einen Beitrag zur Erreichung der Energieeffizienzziele
der Europäischen Union und zur Einhaltung der für Deutschland geltenden
europäischen Zielvorgaben im Bereich der Energieeffizienz, insbesondere Artikel 4 Absatz 1
der Richtlinie (EU) 2023/1791 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1), zu leisten. In diesem
Zusammenhang hat Deutschland in Umsetzung des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie
(EU) 2023/1791 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1) der EU-Kommission die folgenden
indikativen Einsparbeiträge mitgeteilt:
1. Senkung des Endenergieverbrauchs Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008
bis zum Jahr 2030 um mindestens 26,5 Prozent auf einen Endenergieverbrauch
von 1 867 Terawattstunden und
2. Senkung des Primärenergieverbrauchs Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008
bis zum Jahr 2030 um mindestens 39,3 Prozent auf einen Primärenergieverbrauch
von 2 252 Terawattstunden.
§ 4
Einsparung von Endenergie
(1) Der Bund bewirkt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 mittels
strategischer Maßnahmen Endenergieeinsparungen zur Erfüllung der Anforderungen
des Artikels 8 der Richtlinie (EU) 2023/1791 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1) und um
einen angemessenen Beitrag zum Erreichen der Treibhausgasminderungsziele nach
dem Bundesklimaschutzgesetz zu gewährleisten.
(2) Strategische Maßnahmen nach Absatz 1 müssen dazu beitragen, dass der
Endenergieverbrauch von privaten Haushalten sinkt, denen eigene finanzielle Mittel
fehlen, um essenzielle Energiedienstleistungen zu bezahlen und Investitionen in
Energieeffizienzmaßnahmen zu tätigen. Durch die strategischen Maßnahmen darf es nicht
zu unverhältnismäßigen Kostenbelastungen bei den von Satz 1 bezeichneten
Haushalten kommen.
§ 5
Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle
(1) Juristische Personen haben, bevor sie Planungsentscheidungen oder größere
Investitionsentscheidungen in Höhe von jeweils mehr als 100 Millionen Euro treffen,
sofern verfügbar, verschiedene Energieeffizienzlösungen zu bewerten
1. mit Bezug auf das Energiesystem nach Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU)
2023/1791 und
2. mit Bezug auf andere Sektoren, sofern die betroffenen Sektoren Auswirkungen auf
den Energieverbrauch und die Energieeffizienz haben.
Die Energieeffizienzlösungen müssen auch nachfrageseitige Ressourcen und
Systemflexibilitäten umfassen. Die Schwelle nach Satz 1 beträgt im Fall von
Verkehrsinfrastrukturprojekten 175 Millionen Euro.
(2) Soweit Genehmigungserfordernisse für Planungs- oder
Investitionsentscheidungen nach Absatz 1 bestehen, haben die zuständigen Behörden zu prüfen, ob die
Bewertung nach Absatz 1 erfolgt ist. Dabei sollen sie die sektorübergreifenden
Auswirkungen der Planungs- und Investitionsentscheidungen nach Absatz 1 berücksichtigen.
(3) Bei der Bewertung von Energieeffizienzlösungen sollen Methoden für Kosten-
Nutzen-Analysen angewendet werden, die eine angemessene Bewertung der
weiterreichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen ermöglichen. Ist die Durchführung
einer Kosten-Nutzen-Analyse gesetzlich vorgeschrieben, müssen Methoden nach Satz
1 angewendet werden. In ihrem Rahmen müssen der gesamte Lebenszyklus, eine
langfristige Perspektive, die System- und Kosteneffizienz, die Versorgungssicherheit
und die Quantifizierung aus gesellschaftlicher, gesundheitlicher und wirtschaftlicher
Sicht und aus Sicht der Klimaneutralität sowie die Grundsätze der Nachhaltigkeit und
Kreislaufwirtschaft beim Übergang zur Klimaneutralität berücksichtigt werden. Im Fall
von Satz 2 ist eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Bewertung öffentlich
zugänglich zu machen.“
3. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 2
Verpflichtung öffentlicher Sektor“.
4. Vor § 7 werden die folgenden §§ 6 bis 6c eingefügt:
„§ 6
Energieeinsparverpflichtung öffentlicher Einrichtungen
(1) Öffentliche Einrichtungen sind zu jährlichen Einsparungen in ihrem jeweiligen
Endenergieverbrauch in Höhe von 1,9 Prozent pro Jahr verpflichtet. Das Basisjahr ist
das Jahr 2021. Bei Verfehlung des Ziels muss die Menge der nicht erbrachten
Einsparung in den zwei jeweiligen Folgejahren eingespart werden. Überschreiten die
Einsparungen das Ziel in einem Jahr, können die zu viel erbrachten Einsparungen über bis zu
fünf Folgejahre angerechnet werden. Öffentliche Einrichtungen können sich zum
Zweck der Erreichung des Endenergieeinsparziels nach Satz 1 durch schriftliche
Vereinbarung oder im Energieverbrauchsregister zu einer Gemeinschaft
zusammenschließen.
(2) Die Länder stellen sicher, dass auf ihrem Landesgebiet die Vorgaben des
Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors im
Bereich Energieeffizienz umgesetzt werden.
(3) Zur Erfüllung der jährlichen Endenergieeinsparungen nach Absatz 1 setzen
öffentliche Einrichtungen Einzelmaßnahmen um. Die jährliche Endenergieeinsparung
durch Einzelmaßnahmen nach Absatz 1 gilt für das Kalenderjahr als erbracht, in dem
die Einsparung eingetreten ist.
(4) Die Berechnung der Endenergieeinsparungen nach Absatz 1 richtet sich nach
den Vorgaben der Europäischen Kommission und der Art der Ermittlung der
Endenergieeinsparungen gemäß Anhang V Absatz 1 zur Richtlinie (EU) 2023/1791.
(5) Jede öffentliche Einrichtung mit einem jährlichen durchschnittlichen
Endenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre pro Standort
vor dem 10. Oktober 2025
1. von 3 Gigawattstunden oder mehr soll ein Energie- oder
Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des 11. Oktober 2027 einrichten oder
2. von 1 Gigawattstunde bis unter 3 Gigawattstunden soll ein vereinfachtes
Energiemanagementsystem bis zum Ablauf des 11. Oktober 2027 einrichten.
Öffentliche Einrichtungen, die ab dem 11. Oktober 2025 den Status einer öffentlichen
Einrichtung nach Satz 1 erlangen, müssen ein Energie- oder
Umweltmanagementsystem spätestens 24 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt
haben, eingerichtet haben, der Stichtag ist jeweils der 1. Januar des jeweiligen
Kalenderjahres.
(6) Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, die öffentliche Einrichtungen
sind, müssen die betriebstechnischen Anlagen, die unmittelbar der aktiven Suche nach
Lösungen wissenschaftlicher Problemstellungen oder dem nuklearen Rückbau dienen,
nicht bei den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 5 berücksichtigen, sofern nachweislich
anzunehmen ist, dass die Einhaltung der Pflichten unmittelbar zu einer Reduktion der
Forschungsleistung, einer Beschädigung oder Vernichtung von Forschungsanlagen
oder Forschungsmaterial führen oder gesetzlichen Vorgaben zum sicheren Betrieb der
Anlage widersprechen würde. Unbeschadet von Satz 1 sollen alle zumutbaren und
verhältnismäßigen Endenergieeinsparmaßnahmen durch die betroffenen Einrichtungen
ergriffen werden.
(7) Der Bund und die Länder stellen sicher, dass der
Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen, unbeschadet nicht erbrachter Einsparungen
nach den Absätzen 6 und 9, jährlich um mindestens 1,9 Prozent nach Absatz 1 gesenkt
wird.
(8) Der Bund stellt sicher, dass bei der Gestaltung und Durchführung von
Energieeffizienzmaßnahmen Schritte unternommen werden, um beträchtliche unmittelbare
und mittelbare negative Auswirkungen der Energieeffizienzmaßnahmen auf von
Energiearmut betroffene Haushalte, Haushalte mit geringem Einkommen oder
schutzbedürftige Gruppen abzumildern.
(9) Ausgenommen von den Verpflichtungen nach diesem Paragrafen sind der
öffentliche Verkehr sowie Kommunen.
§ 6a
Datenerfassung Bund und Länder; Meldung im Energieverbrauchsregister
(1) Die Bundesregierung errichtet ein Energieverbrauchsregister, in dem die von
den öffentlichen Einrichtungen des Bundes nach Maßgabe der folgenden Absätze
übermittelten Daten erfasst werden.
(2) Die öffentlichen Einrichtungen des Bundes sind verpflichtet, jährlich bis zum
Ablauf des 30. September die Daten nach Anlage 1 Nummer 1 bis 4 über das jeweilige
Vorjahr an das Energieverbrauchsregister zu übermitteln. Dazu gehört die einmalige
Übermittlung der Daten aus dem Jahr 2021 als Basisjahr. Das erste zu übermittelnde
Jahr ist das Jahr 2025.
(3) Die Länder ermitteln jeweils jährlich den Gesamtendenergieverbrauch aller
öffentlichen Einrichtungen und Kommunen in ihren Landesgrenzen unter
Berücksichtigung der Mindestvorgaben aus Anlage 1 Nummer 5 und übermitteln diesen bis zum
Ablauf des 30. September des folgenden Jahres, sowie einmalig für das Jahr 2021, an
die Bundesstelle für Energieeffizienz. Das erste zu übermittelnde Jahr ist das Jahr
2025. Bei der Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs nach Satz 1 können
öffentliche Einrichtungen
1. in Gebietskörperschaften mit mehr als 5 000 und maximal 50 000 Einwohnern erst
ab 2027 und
2. in Gebietskörperschaften bis zu 5 000 Einwohnern erst ab 2030 berücksichtigt
werden.
Eine elektronische Vorlage für die Datenübermittlung wird den Ländern durch die
Bundesstelle für Energieeffizienz zur Verfügung gestellt.
(4) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 3 können die Länder zur
Datenerfassung und Datenübermittlung ihrer öffentlichen Einrichtungen das
Energieverbrauchsregister für ihr jeweiliges Landesgebiet nutzen. Jedes Land benennt eine
zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit der Bundesstelle für Energieeffizienz und
meldet diese an die Bundesstelle für Energieeffizienz.
(5) Der Vermieter einer baulichen Anlage, die von öffentlichen Einrichtungen
genutzt wird, hat jährlich bis zum Ablauf des 31. August die Energieverbrauchsdaten der
baulichen Anlage nach Anlage 1 Nummer 1 bis 4 über das jeweilige Vorjahr beginnend
mit dem Verbrauchsjahr 2025 nach den Vorgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz
an die jeweilige öffentliche Einrichtung zu übermitteln. Die Energieverbrauchsdaten
sollen auch das Basisjahr 2021 umfassen.
(6) Sofern eine öffentliche Einrichtung des Bundes die erforderlichen Daten
mehrerer öffentlicher Einrichtungen des Bundes bündelt, hat der Vermieter die Daten nach
Absatz 5 an die Einrichtung zu übermitteln, die die Daten bündelt. Diese leitet die Daten
über eine Schnittstelle gebündelt bis zum Ablauf des 30. September an das
Energieverbrauchsregister weiter, soweit das Vorgehen verhältnismäßig ist. Die Pflicht nach
Satz 1 ist erstmalig bis zum 1. August 2027 zu erfüllen.
§ 6b
Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
1. eine höhere Einsparverpflichtung gegenüber der Höhe nach § 6 Absatz 1 Satz 1
und 2 für öffentliche Einrichtungen festzulegen, sofern Tatsachen bekannt werden,
die eine Senkung des durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauchs
aller öffentlichen Einrichtungen in Höhe von mindestens 1,9 Prozent gegenüber
dem Vorjahr ab dem Jahr 2026 als nicht erreichbar erscheinen lassen,
2. Ausnahmen von der Einsparverpflichtung nach § 6 Absatz 1 und 5 zuzulassen,
soweit diese durch einen erhöhten Energieverbrauch im Zusammenhang mit der
Aufgabenerfüllung begründet sind; dies gilt insbesondere für Maßnahmen im
Zusammenhang mit der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und
Unglücksfällen größeren Ausmaßes sowie für Einsätze und vorbereitende und
begleitende Maßnahmen im Rahmen des Zivilschutzes, der Zivilen Verteidigung und
bei vergleichbaren Aufgaben und Einsatzlagen der Sicherheits- und
Einsatzbehörden.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Umsetzung der Länderpflichten nach § 6 Absatz 2 und das Verfahren zur Übermittlung der
Energieverbrauchsdaten der öffentlichen Einrichtungen der Länder und der
Kommunen nach § 6a Absatz 3 und 4 zu regeln.
§ 6c
Erwerb oder Anmietung bestehender Gebäude durch Auftraggeber nach § 98 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(1) Ein bestehendes Gebäude, das in den Anwendungsbereich einer
innerstaatlichen Rechtsvorschrift zur Umsetzung des Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU)
2023/1791 fällt, soll von einem Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen nur unter der Voraussetzung erworben oder neu
gemietet werden, dass das Gebäude ein Niedrigstenergiegebäudeniveau nach Maßgabe
dieser innerstaatlichen Rechtsvorschrift erreicht, es sei denn, der Erwerb oder die
Anmietung dient
1. der Vornahme einer umfassenden Renovierung oder des Abbruchs,
2. dem Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für die Zwecke des
Auftraggebers oder
3. der Erhaltung des Gebäudes, das als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder
aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell
geschützt ist.
(2) Die Erfüllung der Anforderung nach Absatz 1 ist nach Maßgabe der in Absatz
1 genannten innerstaatlichen Rechtsvorschrift zur Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1
Satz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 nachzuweisen.
(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der geschätzte Vertragswert ohne
Umsatzsteuer die für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen und den jeweiligen
Auftraggeber geltenden Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen erreicht oder überschreitet. Bei Mietverhältnissen auf
unbestimmte Zeit ist die Berechnungsgrundlage für den geschätzten Vertragswert der 48-
fache Monatswert. Bei der Schätzung des Vertragswerts sind etwaige Optionen oder
Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Die Wahl der Methode zur Berechnung
des geschätzten Vertragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der
Pflicht aus Absatz 1 zu umgehen.
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn dessen Anwendung im konkreten Fall
technisch nicht durchführbar ist, insbesondere wenn die Anwendung eine technische
Unvereinbarkeit des zu erwerbenden oder anzumietenden Gebäudes mit den
Eigenschaften bereits durch den Auftraggeber genutzter Gebäude mit sich bringen würde.
Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn dessen Anwendung zu einer erheblichen
Gefahr für die öffentliche Sicherheit führen oder die zeitnahe Vermeidung oder
Beseitigung einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigen würde,
sowie wenn der Erwerb oder die Anmietung zur nachrichtendienstlichen Nutzung
erfolgt. § 21 Absatz 1 bleibt unberührt.“
5. § 7 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat nach diesem Gesetz folgende
Aufgaben:
1. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
a) beim Monitoring und der Berechnung des Primär- und Endenergieverbrauchs
der Bundesrepublik Deutschland und bei der Anpassung der hierzu
erforderlichen Werte und Berechnungsverfahren an den technischen Fortschritt sowie
b) bei der Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission;
2. Monitoring der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“
nach § 5 sowie der Auswirkungen nationaler Regulierung, einschließlich der
Finanzmarktregulierung, auf den Energieverbrauch, die Energieeffizienz und die
Energiesysteme;
3. Monitoring der Energieeinsparverpflichtungen nach § 6 sowie Unterstützung der
Bundesregierung bei der Zusammenfassung der Informationen nach den §§ 6 bis
6b und bei der Erfüllung nationaler Berichtspflichten sowie gegenüber der
Europäischen Kommission;
4. Erstellung der elektronischen Vorlagen und Merkblätter für die Berichterstattung
sowie zur Information der öffentlichen Einrichtungen nach § 6a und
Zurverfügungstellung bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum sechs Monat nach Inkrafttreten
nach Artikel 6] sowie Unterstützung bei der Einrichtung des
Energieverbrauchsregisters sowie anschließende Weiterentwicklung und Betrieb des
Energieverbrauchsregisters und Koordinierung der Zusammenarbeit sowie Abstimmung mit
den Ländern für die Bundesregierung;
5. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei der
Entwicklung, Koordinierung und Umsetzung von Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung
und Fachkräftesicherung im Bereich Energieeffizienz;
6. wissenschaftliche und konzeptionelle Unterstützung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie im Themenfeld Wärme und Kälte sowie Koordination der
Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission;
7. Aufbau und Betrieb einer Plattform für Abwärme nach § 17 Absatz 2 und 3 und
8. Weiterentwicklung und Betrieb des Energieeffizienzregisters für Rechenzentren
nach § 14 für die Bundesregierung.“
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „7,5“ durch die Angabe „23,6“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Ein Unternehmen, das bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 den Status
eines Unternehmens nach Absatz 1 erlangt hat, muss ein Energie- oder
Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des 11. Oktober 2027 eingerichtet haben. Ein
Unternehmen, das ab dem 1. Januar 2026 den Status eines Unternehmens nach
Absatz 1 erlangt, muss ein Energie- oder Umweltmanagementsystem spätestens
24 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem es diesen Status erlangt hat, eingerichtet
haben. Der Stichtag der nach Absatz 1 erforderlichen Ermittlung des
Gesamtendenergieverbrauchs ist jeweils der 1. Januar eines Kalenderjahres. Ein
Unternehmen nach Satz 1 oder 2 ist bis zum Nachweis der Einrichtung eines Energie- oder
Umweltmanagementsystems von der Verpflichtung zur Durchführung von
Energieaudits nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere
Effizienzmaßnahmen befreit, längstens jedoch bis zum Ablauf der in Satz 1 oder 2
genannten Fristen.
(3) Ein nach Absatz 1 eingerichtetes Energie- oder
Umweltmanagementsystem muss mindestens 90 Prozent des Gesamtendenergieverbrauchs des
Unternehmens erfassen.“
7. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9
Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen
(1) Jedes Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen
Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als
2,77 und weniger als 23,6 Gigawattstunden ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten
nach Abschluss eines Energieaudits nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über
Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen für alle in dem
Energieaudit als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen konkrete,
durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen.
(2) Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 20215, nach
maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer der Maßnahme ein positiver Kapitalwert ergibt,
jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren. Zur
Bestimmung der Nutzungsdauer sollen die Abschreibungstabellen für die Absetzung
für Abnutzung des Bundesministeriums der Finanzen verwendet werden, anderenfalls
kann die Nutzungsdauer anhand von Erfahrungswerten, Herstellerangaben oder
ähnlichen technischen Unterlagen geschätzt werden.
(3) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit Fertigstellung des Energieaudits.
(4) Die Umsetzungspläne sind jährlich um den Stand der Umsetzung der
identifizierten Maßnahmen zu aktualisieren und die Geschäftsführung des Unternehmens
muss die Umsetzungspläne zur Kenntnis nehmen. Die Umsetzungspläne und die
Umsetzungsquote der Maßnahmen sollen im Jahresbericht des Unternehmens aufgeführt
werden, sofern dies unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und der
Vertraulichkeit möglich ist.
(5) Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1 sind
Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.
(6) Ausgenommen von der Pflicht nach Absatz 1 sind Unternehmen, die ein
Energie- oder Umweltmanagementsystem eingerichtet haben oder mit der Einrichtung
begonnen haben.“
8. § 10 wird gestrichen.
9. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt:
„§ 11
Energieeffiziente Rechenzentren
(1) Rechenzentren, die vor dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen oder
aufgenommen haben, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie
1. ab dem 1. Juli 2027 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,6
und
2. ab dem 1. Juli 2030 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,4
im Jahresdurchschnitt dauerhaft erreichen.
(2) Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, sind so zu
errichten und zu betreiben, dass sie
1. eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,2 erreichen und
2. einen Anteil an wiederverwendeter Energie nach DIN EN 50600-4-6, Ausgabe
November 2020, von mindestens 10 Prozent aufweisen; Rechenzentren, die ab dem
1. Juli 2027 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an
wiederverwendeter Energie von mindestens 15 Prozent aufweisen; Rechenzentren, die ab
dem 1. Juli 2028 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an
wiederverwendeter Energie von mindestens 20 Prozent aufweisen.
Die Anforderungen nach Satz 1 sind spätestens vier Jahre nach Inbetriebnahme im
Jahresdurchschnitt dauerhaft zu erreichen. Bei der Berechnung der
Energieverbrauchseffektivität nach Satz 1 Nummer 1 bleibt der Stromeinsatz von Anlagen, die
ausschließlich der Aufwertung der Abwärme des Rechenzentrums dienen,
unberücksichtigt. Bei der Berechnung des Anteils an wiederverwendeter Energie nach Satz 1
Nummer 2 ist die interne Nutzung von Wärme anrechenbar, als interne Nutzung gilt
insbesondere die Verwendung der Abwärme zur Beheizung eigener Büro- und
Betriebsräume. Der Anteil an wiederverwendeter Energie nach Satz 1 Nummer 2 kann
unterschritten werden, sofern ein Anschluss an ein Wärmenetz besteht.
(3) Die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der Betreiber des Rechenzentrums nachweist, dass eine der nachfolgenden
Voraussetzungen erfüllt ist, dass
1. der Anteil an wiederverwendeter Energie nach Inbetriebnahme, durch
nachträgliche Ereignisse, ohne Verschulden des Betreibers des Rechenzentrums, nicht
mehr den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entspricht, oder
2. eine zwischen einer in räumlicher Nähe befindlichen Gemeinde oder dem
Betreiber eines Wärmenetzes und dem Betreiber des Rechenzentrums abgeschlossene
Vereinbarung zur Abwärmenutzung vorliegt, wonach die Gemeinde oder der
Betreiber des Wärmenetzes ihre konkrete Absicht zum Aufbau oder zur Gestattung
eines oder mehrerer Wärmenetze erklärt, womit die Anforderungen nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 innerhalb von zehn Jahren erfüllt werden können oder
3. der Betreiber eines in der Umgebung befindlichen Wärmenetzes ein Angebot zur
Nutzung wiederverwendeter Energie zu Gestehungskosten nicht innerhalb von
sechs Monaten annimmt oder
4. eine technisch und wirtschaftlich zumutbare Anschlussmöglichkeit an ein
bestehendes oder geplantes Wärmenetz nicht besteht, der Nachweis erfolgt durch eine
Kosten-Nutzen-Analyse nach § 16 Absatz 3 und 4.
Der Betreiber des Wärmenetzes, dem vom Betreiber des Rechenzentrums ein Angebot
zur Nutzung wiederverwendeter Energie nach Satz 1 Nummer 3 unterbreitet wird, ist
verpflichtet, den Betreiber des Rechenzentrums über die Kapazität des Wärmenetzes
zu informieren. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 bis 4 muss das Rechenzentrum so
errichtet werden, dass ausreichend Platz für die notwendige Infrastruktur zur
Bereitstellung der Wärme vorgehalten wird.
(4) Die Anforderungen nach § 16 sind für Rechenzentren entsprechend
anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt keine spezielleren Anforderungen gestellt sind.
(5) Betreiber von Rechenzentren decken den Stromverbrauch in ihren
Rechenzentren bilanziell
1. ab dem 1. Januar 2024 zu 50 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien
und
2. ab dem 1. Januar 2030 zu 100 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien.“
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Unbeschadet von § 8 ist ein Betreiber eines Rechenzentrums verpflichtet,
ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten. Das Energie- oder
Umweltmanagementsystem muss nicht zertifiziert oder validiert werden.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Für Rechenzentren mit einer installierten Leistung der
Informationstechnik ab 1 Megawatt und für Rechenzentren, die im Eigentum öffentlicher Träger
stehen oder für diese betrieben werden, besteht abweichend von Absatz 1 Satz 2
die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des eingerichteten Energie- oder
Umweltmanagementsystems.“
c) In Absatz 4 wird die Angabe „7,5“ durch die Angabe „23,6“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„ (5) Betreiber von Informationstechnik mit einer installierten Leistung der
Informationstechnik ab 50 Kilowatt haben die Anforderungen nach den Absätzen 1
und 2 entsprechend zu erfüllen. Für Betreiber von Informationstechnik mit einer
installierten Leistung der Informationstechnik ab 1 Megawatt besteht abweichend
von Absatz 1 Satz 2 die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des
Energieoder Umweltmanagementsystems. Für Betreiber von Informationstechnik, die im
Auftrag öffentlicher Träger betrieben werden, besteht die Pflicht nach Satz 2 zur
Validierung oder Zertifizierung ab einer installierten Leistung der
Informationstechnik ab 500 Kilowatt.“
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Von der Pflicht zur Veröffentlichung ausgenommen sind Informationen, die
dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zum Schutz von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen und der Vertraulichkeit unterliegen.“
bb) Im neuen Satz 3 wird die Angabe „soll“ durch die Angabe „hat“ ersetzt und
nach der Angabe „Vorlage“ wird die Angabe „zu“ eingefügt.
cc) Der bisherige Satz 3 wird gestrichen.
b) Vor Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
(2) „ Betreiber von Informationstechnik haben eine Mitwirkungspflicht bei der
Erfüllung der Pflicht aus Absatz 1 gegenüber dem jeweiligen Betreiber des
Rechenzentrums.
(3) Die nach Absatz 1 übermittelten Informationen sind vertraulich zu
behandeln mit Rücksicht auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der
Betroffenen. Eine Verarbeitung und Übermittlung der Informationen zu
Forschungszwecken ist zulässig. Eine sonstige Weitergabe oder Veröffentlichung der
Informationen erfolgt ohne vorherige Zustimmung der Betroffenen nur in
aggregierter und anonymisierter Form.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 4.
12. § 15 wird gestrichen.
13. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt:
„§ 16
Vermeidung und Verwendung von Abwärme; Kosten-Nutzen-Analyse
(1) Jeder Betreiber einer Industrieanlage ist verpflichtet, bei der Planung oder
erheblichen Modernisierung einer Industrieanlage mit einem durchschnittlichen
jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 8 Megawatt eine Kosten-Nutzen-Analyse zur
Nutzung der technisch unvermeidbaren Abwärme am Standort und außerhalb des
Standortes durchzuführen.
(2) Jeder Betreiber einer Versorgungseinrichtung ist verpflichtet, bei der Planung
oder erheblichen Modernisierung einer Energieversorgungseinrichtung mit einem
durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 7 Megawatt eine
Kosten-Nutzen-Analyse zur Nutzung der technisch unvermeidbaren Abwärme am Standort
und außerhalb des Standortes durchzuführen.
(3) Jeder Betreiber eines Rechenzentrums ist verpflichtet, bei der Planung oder
erheblichen Modernisierung eines Rechenzentrums mit einem nominalen
Gesamtenergieinput von mehr als 1 Megawatt eine Kosten-Nutzen-Analyse zur Nutzung der
technisch unvermeidbaren Abwärme am Standort und außerhalb des Standortes
durchzuführen. Bei der Analyse sind Kühlsystemlösungen zu berücksichtigen, die es
ermöglichen, die Abwärme bei Nutztemperatur mit minimalem zusätzlichem Energieinput
abzuscheiden oder zu speichern. Ausgenommen hiervon ist ein Rechenzentrum, dessen
Abwärme in einem Fernwärmenetz oder direkt zur Raumheizung, zur
Trinkwarmwasserbereitung oder zu anderen Zwecken in einem Gebäude oder den Einrichtungen, in
denen sich das Rechenzentrum befindet, genutzt wird oder genutzt werden soll.
(4) Die Kosten-Nutzen-Analyse muss die Anforderungen des Anhangs XI der
Richtlinie (EU) 2023/1791 erfüllen. Dies beinhaltet insbesondere
1. die technische Durchführbarkeit,
2. die Kosteneffizienz,
3. die Auswirkungen auf die Energieeffizienz und den lokalen Wärmebedarf,
einschließlich saisonaler Schwankungen, in Bezug auf die Verwendung der Abwärme
zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, sowie
4. den Anschluss dieser Anlage an ein Fernwärmenetz oder an ein effizientes oder
auf erneuerbarer Energie beruhendes Fernkältesystem oder an andere
Anwendungen für die Wärmerückgewinnung.
Sofern die Kosten-Nutzen-Analyse von Dritten erstellt wird, beispielsweise im Rahmen
der kommunalen Wärmeplanung, muss die Kosten-Nutzen-Analyse in
Zusammenarbeit mit den für den Betrieb der Anlage zuständigen Unternehmen durchgeführt
werden.“
14. § 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt:
„§ 17
Plattform für Abwärme
(1) Jedes Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen
Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als
23,6 Gigawattstunden sowie jeder Betreiber eines Rechenzentrums mit einem
nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 Megawatt ist verpflichtet, die folgenden
Informationen in Bezug auf die im Unternehmen anfallende unmittelbare Abwärme an die
Bundesstelle für Energieeffizienz zu übermitteln:
1. Name des Unternehmens,
2. Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,
3. die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
4. die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,
5. die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und
Einspeisung,
6. das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius.
(2) Die Übermittlung soll in der vom Bund hierzu bereitgestellten elektronischen
Vorlage bis zum 31. März eines jeden Jahres erfolgen. Die Übermittlung nach Satz 1
kann unterbleiben, sofern keine wesentlichen Änderungen der in Absatz 1 genannten
Informationen vorliegen oder die letzte Übermittlung vor weniger als vier Jahren erfolgt
ist. Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt die übermittelten Informationen unter
Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach Satz 1 auf einer öffentlich
zugänglichen Plattform für Abwärme bereit.
(3) Von der Veröffentlichung nach Absatz 2 Satz 3 ausgenommen sind
Informationen, bei deren Veröffentlichung eine Gefährdung der öffentlichen oder nationalen
Sicherheit zu befürchten ist und das Interesse am Schutz dieser Informationen
gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren Bekanntgabe überwiegt. Diese Informationen
werden in einem nichtöffentlichen Bereich der Plattform für Abwärme nach Absatz 2
Satz 3 aufgenommen und dürfen nur im Rahmen eines Berichtes über das
Abwärmeangebot in einer Region in aggregierter Form veröffentlicht werden.“
15. Abschnitt 6 wird durch den folgenden Abschnitt 6 ersetzt:
„Abschnitt 6
Vollzug
§ 18
Stichproben
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat die Einrichtung und den
Betrieb von Energie- und Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 1 oder § 12
Absatz 1, die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen nach § 9 Absatz
1 und die Übermittlung und Veröffentlichung von Informationen nach § 13 Absatz 1
durch Stichproben zu kontrollieren. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
ist berechtigt, zu dem in Satz 1 genannten Zweck von den Betroffenen die Vorlage von
Nachweisen nach den Anlagen 2 oder 3 innerhalb einer Frist von vier Wochen über
eine elektronisch abrufbare Vorlage zu verlangen.“
16. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
„§ 19
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 8 Absatz 1 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einrichtet,
2. entgegen § 9 Absatz 1 einen Umsetzungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig veröffentlicht,
3. entgegen § 11 Absatz 1 oder 2 Satz 1 ein Rechenzentrum nicht richtig errichtet
oder nicht richtig betreibt,
4. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig übermittelt,
5. entgegen § 16 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 1 bei der Planung eine Kosten-Nutzen-
Analyse nicht oder nicht richtig durchführt oder
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und
5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen des
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5 das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.“
17. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt:
„§ 20
Übergangsvorschrift
(1) Die Länder sind verpflichtet, die Informationen nach § 6a Absatz 3 oder 4
erstmalig im Jahr 2026 und spätestens zwei Monate nach Bereitstellung der elektronischen
Vorlage oder alternativ durch das Energieverbrauchsregister an die Bundesstelle für
Energieeffizienz zu übermitteln. Die öffentlichen Einrichtungen des Bundes sind
verpflichtet, ihre Daten erstmalig im Jahr 2026 oder spätestens zwei Monate nach
Bereitstellung des Energieverbrauchsregisters an dieses zu übermitteln.
(2) Betreiber von Rechenzentren haben die Informationen nach § 13 Absatz 1
Satz 1 erstmals zum 15. Mai 2024 zu übermitteln.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat
1. den Zeitpunkt des Inkrafttretens der in § 6c Absatz 1 und 2 genannten
innerstaatlichen Rechtsvorschrift festzustellen und
2. die Feststellung nach Nummer 1 unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu
machen.
(4) § 6c ist erst nach Ablauf des Monats, der auf den Tag der Bekanntmachung
nach Absatz 3 Nummer 2 folgt, anzuwenden. Der sich nach Satz 1 ergebende Zeitpunkt
der erstmaligen Anwendbarkeit ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
ebenfalls unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.“
18. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Gesetz über die friedliche Verwendung
der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (AtomG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist“ durch
die Angabe „Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985
(BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2153) geändert worden ist“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
19. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt:
„Anlage 1
(zu § 6a)
Verpflichtende Vorgaben für die Datenbereitstellung der
Endenergieverbräuche im öffentlichen Sektor
Folgende Angaben sind von öffentlichen Einrichtungen für die drei Teilsektoren
Gebäude, Prozesse und Mobilität verpflichtend aggregiert bereitzustellen:
1. Angaben zur öffentlichen Einrichtung oder der jeweiligen Organisationseinheit
a) Name der öffentlichen Einrichtung,
b) Name der Verwaltungseinheit,
c) NUTS/LAU-Code,
d) Postleitzahl des (Haupt-) Sitzes der öffentlichen Einrichtung (für
Witterungsbereinigung);
2. Angaben zu Energieverbrauch im Teilsektor Gebäude
a) Kategorie des Energieverbrauchs,
b) Energieverbrauch in Kilowattstunden (kWh),
aa) Energieträger,
bb) Mengenverbrauch spezifischer Energieträger,
cc) Zeitraum des Verbrauchs (Start- und Enddatum),
c) Energieverbrauch für Wärmeerzeugung in kWh (für Witterungsbereinigung),
aa) Energieträger,
bb) Mengenverbrauch spezifischer Energieträger,
cc) Zeitraum des Verbrauchs (Start- und Enddatum) für Wärmeerzeugung
(für Witterungsbereinigung);
3. Angaben zu Energieverbrauch im Teilsektor Prozesse
a) Kategorie des Energieverbrauchs,
b) Energieverbrauch in kWh,
aa) Energieträger,
bb) Mengenverbrauch spezifischer Energieträger,
cc) Zeitraum des Verbrauchs (Start- und Enddatum),
c) Energieverbrauch für Wärmeerzeugung in kWh (für Witterungsbereinigung),
aa) Energieträger,
bb) Mengenverbrauch spezifischer Energieträger,
cc) Zeitraum des Verbrauchs (Start- und Enddatum);
4. Angaben zu Energieverbrauch im Teilsektor Mobilität
a) Kategorie des Energieverbrauchs,
b) Energieverbrauch in kWh,
aa) Energieträger,
bb) Mengenverbrauch spezifischer Energieträger,
cc) Zeitraum des Verbrauchs (Start- und Enddatum);
5. Verpflichtende Vorgaben für die Berichterstattung der Endenergieverbräuche
öffentlicher Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Länder nach § 6a EnEfG an
den Bund
a) Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen im
Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes gegliedert
aa) nach den Teilsektoren Gebäude, Prozesse und Mobilität und ihren
jeweiligen Kategorien, sowie
bb) nach Energieträgern,
b) von der genannten Verpflichtung ausgenommen sind öffentliche
Einrichtungen
aa) in Gebietskörperschaften zwischen 5 001 und 50 000 Einwohnern für die
Gesamtendenergieverbräuche bis einschließlich 2026, sowie
bb) in Gebietskörperschaften bis zu 5 000 Einwohnern für die
Gesamtendenergieverbräuche bis einschließlich 2029.“
20. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „oder
§ 12 Absatz 1“ eingefügt.
b) In Nummer 3 wird nach der Angabe „System nach“ die Angabe „DIN EN ISO
14001,“ eingefügt.
c) Die Nummern 4 bis 8 werden durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
4. „ Angaben zum Zeitpunkt der Erst- oder Rezertifizierung (DIN EN ISO 14001,
ISO 50001) oder Zeitpunkt des Eintragungs- oder Verlängerungsbescheids
im EMAS-Register,
5. Angaben zum durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten
drei abgeschlossenen Kalenderjahre,“
d) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden zu den Nummern 6 und 7.
21. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ Allgemeine Angaben zum Rechenzentrum:
a) Bezeichnung des Rechenzentrums,
b) Name des Eigentümers und Betreibers des Rechenzentrums,
Handelsregisternummer,
c) Größenklasse nach Informationstechnik-Anschlussleistung (< 500 kW, <
1 MW, < 5 MW, < 10 MW, < 50 MW, < 100 MW, > = 100 MW),
d) Postleitzahl, in der sich das Rechenzentrum befindet,
e) Gesamtgröße der Gebäudefläche,
f) Datum der Inbetriebnahme,
g) Art des Rechenzentrums,
h) Installierte Leistung,
i) Nennanschlussleistung der Informationstechnik.“
b) In Nummer 2 Buchstabe e wird nach der Angabe „verarbeiteten Daten,“ die
Angabe „und jährlicher eingehender und ausgehender Datenverkehr“ eingefügt.
c) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. „ Sämtliche Daten, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1364 zu
erheben sind.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und
andere Energieeffizienzmaßnahmen
Das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27.
Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Endkunden,“
b) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen
Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr
als 2,77 Gigawattstunden.“
2. Die §§ 2 und 3 werden durch die folgenden §§ 2 und 3 ersetzt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. Drittfinanzierung: eine vertragliche Vereinbarung, an der neben dem
Energielieferanten und dem Nutzer einer Energieeffizienzmaßnahme ein Dritter beteiligt ist,
der die Finanzmittel für diese Maßnahme bereitstellt und dem Nutzer ein Entgelt
berechnet, das einem Teil der durch die Energieeffizienzmaßnahme erzielten
Energieeinsparungen entspricht, wobei Dritter auch der Energiedienstleister sein
kann,
2. Endkunde: ein Endkunde nach Artikel 2 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2023/1791,
3. Energie: Energieprodukte nach Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr.
1099/2008,
4. Energieaudit: ein Energieaudit im Sinne von Artikel 2 Nummer 32 der Richtlinie
(EU) 2023/1791,
5. Energiedienstleister: wer Energiedienstleistungen oder andere
Energieeffizienzmaßnahmen erbringt oder durchführt,
6. Energiedienstleistung: eine Energiedienstleistung nach Artikel 2 Nummer 11 der
Richtlinie (EU) 2023/1791,
7. Energieeffizienz: das Verhältnis des Ertrags an Leistung, Dienstleistungen, Waren
oder Energie zum Energieeinsatz,
8. Energieeffizienzmaßnahmen: jede Maßnahme, die in der Regel zu überprüfbaren
und der Höhe nach mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt,
9. Energieeffizienzmechanismen: allgemeine Instrumente zur Schaffung von
Rahmenbedingungen oder von Anreizen für Marktteilnehmer bei Erbringung und
Inanspruchnahme von Energiedienstleistungen und anderen
Energieeffizienzmaßnahmen, die von der öffentlichen Hand, insbesondere von der Bundesstelle für
Energieeffizienz eingesetzt werden,
10. Energieeffizienzverbesserung: die Steigerung der Endenergieeffizienz durch
technische oder wirtschaftliche Maßnahmen oder Verhaltensänderungen,
11. Energieeinsparungen: die eingesparte Energiemenge, die durch Messung oder
berechnungsbasierte Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung
einer oder mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen oder Verhaltensänderungen
ermittelt wird, wobei äußere Bedingungen, die den Energieverbrauch negativ
beeinflussen, durch Bildung eines Normalwerts zu berücksichtigen sind,
12. Energieleistungsvertrag: ein Energieleistungsvertrag nach Artikel 2 Nummer 33
der Richtlinie (EU) 2023/1791,
13. Energielieferant: wer Energie an Endkunden verkauft, es sei denn, die verkaufte
Energiemenge liegt entweder unter dem Äquivalent von 75 Gigawattstunden an
Energie pro Jahr oder es werden weniger als zehn Personen beschäftigt und der
Jahresumsatz oder die Jahresbilanz liegt unter 2 Millionen Euro,
14. Energiemanagementsystem: ein System, das nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe
Dezember 20183, zertifiziert ist,
15. Energieunternehmen: Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und
Energielieferanten,
16. Energieverteiler: eine natürliche oder juristische Person, die für den Transport von
Energie zur Abgabe an Endkunden und an Energielieferanten verantwortlich ist,
ausgenommen Verteilernetzbetreiber nach Nummer 19,
17. Gesamtnutzfläche: Gesamtnutzfläche nach Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie
(EU) 2023/1791,
18. Finanzinstrument für Energieeinsparungen: jedes Instrument zur teilweisen oder
vollen Deckung der anfänglichen Projektkosten für die Durchführung von
Energieeffizienzmaßnahmen wie Finanzhilfen, Steuervergünstigungen, Darlehen,
Drittfinanzierungen, entsprechend gestaltete Energieleistungsverträge und andere
ähnliche Verträge, das auf dem Markt bereitgestellt wird,
19. Verteilernetzbetreiber: eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich
ist für den Betrieb, die Wartung, erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes
für Elektrizität oder Erdgas in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der
Verbindungsleitungen zu anderen Netzen.
§ 3
Ziel
(1) Ziel der Maßnahmen nach diesem Gesetz ist es, die Effizienz der
Energienutzung durch Endkunden in Deutschland mit Energiedienstleistungen und anderen
Energieeffizienzmaßnahmen kostenwirksam zu steigern. Die Bundesrepublik Deutschland
unterstützt hierzu das ordnungsgemäße Funktionieren des
Energiedienstleistungsmarktes, indem rechtliche und sonstige Hemmnisse beseitigt werden, die die Nutzung
von Energieleistungsverträgen und anderen Energiedienstleistungsmodellen für die
Ermittlung oder Durchführung von Endenergieeinsparmaßnahmen oder beides
erschweren.
(2) Der öffentlichen Hand kommt bei der Energieeffizienzverbesserung eine
Vorbildfunktion zu. Hierzu nimmt die öffentliche Hand Energiedienstleistungen in Anspruch
und führt andere Energieeffizienzmaßnahmen durch, deren Schwerpunkt in
besonderer Weise auf wirtschaftlichen Maßnahmen liegt, die zu nachhaltigen Energieeinspa-
3Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Vornormen und -Normen sind zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH,
10772 Berlin und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
rungen führen. Die öffentliche Hand wird insbesondere bei ihren Baumaßnahmen unter
Beachtung der Wirtschaftlichkeit nicht unwesentlich über die Anforderungen zur
Energieeffizienz des Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S.
1728), das zuletzt durch … [einsetzen: Datum und Fundstelle] geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung, hinausgehen. Bei ihren Renovierungen von
Nichtwohngebäuden nach § 1 Nummer 23 des Gebäudemodernisierungsgesetzes mit einer
Gesamtnutzfläche von mehr als 750 Quadratmetern hat die öffentliche Hand zu prüfen,
ob die Nutzung von Energieleistungsverträgen und sonstigen Energiedienstleistungen
durchführbar ist.
(3) Über Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 ist die Öffentlichkeit zu
unterrichten. Das Bundesministerium der Verteidigung und ihm nachgeordnete Stellen,
einschließlich der mit ihm verbundenen juristischen Personen des Privatrechts, ist jedoch
nur eingeschränkt verpflichtet, die Öffentlichkeit über Maßnahmen nach den Sätzen 2
und 3 zu unterrichten; es stellt die Daten lediglich in aggregierter und anonymisierter
Form dar. Gleiches gilt für das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie den
Bundesnachrichtendienst.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „und die zur Erreichung der
Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 festgelegten finanziellen und rechtlichen
Rahmenbedingungen“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „verfügbare
Energiedienstleistungsverträge“ die Angabe „sowie Energiedienstleistungsverträge“ eingefügt.
4. Die §§ 8 und 8a werden durch die folgenden §§ 8 und 8a ersetzt:
„§ 8
Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits
(1) Jedes Unternehmen nach § 1 Nummer 4 ist verpflichtet, ein Energieaudit nach
Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen. Gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung
des letzten Energieaudits ist mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit nach
Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen.
(2) Ein Unternehmen, das den Status eines Unternehmens nach § 1 Nummer 4
erlangt, muss das erste Energieaudit spätestens 12 Monate nach dem Zeitpunkt, zu
dem es diesen Status erlangt hat, frühestens jedoch 12 Monate ab dem [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6] durchgeführt haben. Der Stichtag der nach §
1 Nummer 4 erforderlichen Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs ist jeweils der
1. Januar eines Kalenderjahres.
(3) Unternehmen sind von der Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 freigestellt,
wenn sie zu dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt
1. ein Energiemanagementsystem eingerichtet haben oder mit der Einrichtung
begonnen haben oder
2. ein Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
eingerichtet haben oder mit der Einrichtung begonnen haben.
(4) Auf ein Unternehmen, das einen Energieleistungsvertrag mit einem
Energiedienstleister geschlossen hat, sind die Absätze 1 und 2 während der Laufzeit des
Energieleistungsvertrags nicht anzuwenden, sofern der Energieleistungsvertrag die
erforderlichen Anforderungen des Energie- oder Umweltmanagementsystems nach Absatz
3 Nummer 1 oder 2 erfüllt und den Anforderungen des Anhangs XV der Verordnung
(EU) 2023/955 entspricht.
§ 8a
Anforderungen an Energieaudits; Verfügbarkeit von Energieaudits
(1) Das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 muss
1. den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe November 2022, entsprechen,
wobei zu diesen Anforderungen gehört, dass das Unternehmen einen
Verantwortlichen beziehungsweise Ansprechpartner zur Durchführung des Energieaudits
vorsieht,
2. auf aktuellen, kontinuierlich oder zeitweise gemessenen, belegbaren
Betriebsdaten zum Energieverbrauch und zu den Lastprofilen basieren, wobei für gängige
Geräte, für die eine Ermittlung des Energieverbrauchs mittels Messung nicht oder
nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist, der Energieverbrauch auch durch
nachvollziehbare Hochrechnungen von bestehenden Betriebs- und Lastkenndaten
ermittelt werden kann und für Geräte zur Beleuchtung und für Bürogeräte eine
Schätzung des Energieverbrauchs mittels anderer nachvollziehbarer Methoden
vorgenommen werden kann,
3. eine eingehende Prüfung, Analyse und Dokumentation des Endenergieverbrauchs
des Unternehmens und von dessen Standorten, insbesondere von dessen
Gebäuden oder Gebäudegruppen, Betriebsabläufen und Anlagen in der Industrie
einschließlich der Beförderung, miteinschließen,
4. das Potenzial für die kosteneffiziente Nutzung oder Erzeugung erneuerbarer
Energie aufzeigen,
5. auf einer Methode der Kapitalwertberechnung basieren,
6. verhältnismäßig und so repräsentativ sein, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild
der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten
Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen, wofür der Gesamtendenergieverbrauch
des Unternehmens zu ermitteln ist und mindestens 90 Prozent des
Gesamtendenergieverbrauchs des Unternehmens zu untersuchen sind,
7. in unabhängiger Weise durchgeführt werden.
(2) Die das Energieaudit durchführende Person muss das Unternehmen, das sie
beauftragt, hersteller-, anbieter- und vertriebsneutral beraten. Die das Energieaudit
durchführenden Personen dürfen keine Provisionen oder sonstige geldwerte Vorteile
von einem Unternehmen fordern oder erhalten, das Produkte herstellt oder vertreibt
oder Anlagen errichtet oder vermietet, die bei Energiesparinvestitionen im auditierten
Unternehmen verwendet werden.
(3) Wird das Energieaudit von unternehmensinternen Personen durchgeführt, so
dürfen diese Personen nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt sein, die einem
Energieaudit unterzogen wird. Unternehmensinterne Energieauditoren müssen in ihrer
Aufgabenwahrnehmung unabhängig sein; sie sind der Leitung des Unternehmens
unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funktion weisungsfrei. Sie dürfen wegen der
Erfüllung ihrer Aufgaben als Energieauditoren nicht benachteiligt werden.
(4) Die für das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 verwendeten Daten müssen dem
Unternehmen durch die das Energieaudit durchführende Person in einer Weise
übermittelt werden, die es ihm ermöglicht, die Daten für historische Analysen und für die
Rückverfolgung der Leistung aufzubewahren.
(5) Der zwischen der das Energieaudit durchführenden Person und dem
Unternehmen geschlossene Vertrag darf keine Bestimmungen enthalten, die verhindern,
dass die Ergebnisse des Energieaudits an qualifizierte oder akkreditierte
Energiedienstleister weitergegeben werden, sofern das Unternehmen deren Weitergabe nicht
widerspricht.
(6) Die Bundesstelle für Energieeffizienz wirkt darauf hin, dass allen Endkunden
wirksame, hochwertige Energieaudits zur Verfügung stehen, die von Anbietern
durchgeführt werden, die den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 3 genügen. Sofern
hierfür keine ausreichende Zahl unabhängiger Anbieter tätig ist, ergreift die
Bundesstelle für Energieeffizienz Maßnahmen, um das Tätigwerden unabhängiger Anbieter zu
entwickeln und zu fördern. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann
eine elektronische Vorlage erstellen, deren Nutzung zur Erstellung eines
Energieauditberichts verpflichtend ist.“
5. § 8b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „Fachkenntnisse und“ durch die Angabe
„Fachkenntnisse.“ ersetzt.
bb) Nummer 4 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2 und Satz 2 wird gestrichen:
d) Der bisherige Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Der Nachweis der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 sowie über die
Erbringung der Fortbildungen nach Absatz 3 erfolgt durch Eintragung in der
Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes, Kategorie
Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme, Energieberatung DIN EN
16247.“
6. § 8c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Sätze 1 und 2 sind auch für Unternehmen anzuwenden, die noch kein
Energieaudit nach § 8 Absatz 1 durchgeführt haben oder nach § 8 Absatz 3 hiervon
befreit sind, mit der Maßgabe, dass die Erklärung innerhalb von zwei Monaten
nach dem gemäß § 8 Absatz 2 maßgeblichen Stichtag zu erfolgen hat. Diese
haben nur die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 3 zu übermitteln.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat
Stichprobenkontrollen zur Durchführung der Energieaudits im Sinne von § 8 Absatz 1
durchzuführen. Dazu hat es Unternehmen unter Setzung einer angemessenen Frist zur
Vorlage des Nachweises aufzufordern, dass das betreffende Unternehmen
1. der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 nachgekommen ist
2. nach § 8 Absatz 3 und 4 von der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 freigestellt
ist oder
3. den durchschnittlichen, jährlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der
letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von 2,77 Gigawattstunden nicht
überschritten hat.“
c) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
d) Die Absätze 7 und 8 werden durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine
Freistellung nach § 8 Absatz 3 erfolgt
1. im Fall von § 8 Absatz 3 Nummer 1 über ein gültiges Zertifikat nach DIN EN
ISO 50001 oder durch einen Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines
Energiemanagementsystems,
2. im Fall von § 8 Absatz 3 Nummer 2 über eine Erklärung des Unternehmens,
dass dieses im Register für Umweltmanagementsysteme nach der
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingetragen ist und diese Eintragung mindestens 90
Prozent des Gesamtenergieverbrauchs abdeckt oder durch einen Nachweis
über den Beginn der Einrichtung eines Umweltmanagementsystems.
Das Unternehmen hat für den Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines
Systems nach § 8 Absatz 3 durch die Geschäftsführung schriftlich oder
elektronisch anzugeben, dass für die Einrichtung
1. ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation, die nach den §§
9, 10 und 18 des Umweltauditgesetzes zugelassen sind, beauftragt wurde,
oder
2. eine Konformitätsbewertungsstelle, die von der deutschen
Akkreditierungsstelle für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen nach der DIN
EN ISO 50001 akkreditiert ist, beauftragt wurde.
Erfolgt die Nachweisführung nach Satz 1 durch einen Nachweis über den Beginn
der Einrichtung eines Systems nach § 8 Absatz 3, so muss spätestens zwei Jahre
nach Beauftragung ein gültiges Zertifikat nach DIN EN ISO 50001 oder ein gültiger
Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der zuständigen EMAS-
Registrierungsstelle vorgelegt werden. Bei einem Unternehmen mit mehreren
Unternehmensteilen oder mehreren Standorten ist es ausreichend, wenn nur für einzelne
Unternehmensteile oder Standorte ein Energiemanagementsystem oder ein
Umweltmanagementsystem nach § 8 Absatz 3 betrieben wird, sofern für die restlichen
Unternehmensteile Energieaudits durchgeführt werden. Das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle kann, soweit erforderlich, darüber hinaus weitere Nachweise
anfordern.“
7. In § 8d wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“
ersetzt.
8. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen.
b) Nummer 2 wird zu Nummer 1 und die Angabe „der Erreichung der
Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und der Umsetzung der dazu festgelegten
Strategie sowie“ wird gestrichen.
c) Die bisherige Nummer 3 wird gestrichen.
d) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden zu den Nummern 2 bis 6.
e) Die bisherige Nummer 9 wird gestrichen.
f) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden zu den Nummern 7 bis 9.
g) Die bisherige Nummer 13 wird gestrichen.
h) Die bisherigen Nummern 14 bis 17 werden zu den Nummern 10 bis 13.
i) Nach der neuen Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt:
14. „ Aufbau, Betrieb und Wartung einer nationalen Datenbank für die Ermittlung
der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und des nationalen
Gebäudebestands (Gebäudeenergieregister) im Einklang mit Artikel 22 der Richtlinie
(EU) 1275/2024 und Übermittlung von Informationen aus dem
Gebäudeenergieregister an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand im
Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1328, sowie,“
j) Die bisherige Nummer 18 wird durch die folgende Nummer 15 ersetzt:
15. „ wissenschaftliche Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie in allen Angelegenheiten der Energieeinsparung und
Energieeffizienz einschließlich der Vergabe und Begleitung von Forschungsvorhaben.“
9. § 10 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beruft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Verkehr, dem Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz die Mitglieder des Beirats für vier Jahre. Eine wiederholte
Bestellung ist zulässig. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Beirats soll 16 Personen
nicht überschreiten.“
10. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt:
„§ 11
Datenerhebung; Verordnungsermächtigung
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Bundesstelle für Energieeffizienz
1. von Energieunternehmen die Übermittlung zusammengefasster Daten über deren
Endkunden sowie über die Marktaktivitäten von Energieunternehmen mit Bezug
zum Energiedienstleistungsmarkt in anonymisierter Form verlangen, insbesondere
zum Verbrauch der Endkunden, zu Art und Umfang der jeweiligen
Kundengruppen, zum Kundenstandort und zu Lastprofilen; Daten, die Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse darstellen, hat das übermittelnde Energieunternehmen als
vertraulich zu kennzeichnen,
2. Daten über die Gesamtenergieeffizienz der einzelnen Gebäude und die
Gesamtenergieeffizienz des nationalen Gebäudebestands insgesamt für das
Gebäudeenergieregister einschließlich personenbezogener Daten im Zusammenhang
mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verarbeiten.
(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates
1. die Einzelheiten der Datenverarbeitung nach Absatz 1, insbesondere
a) welche Datenarten erhoben werden dürfen,
b) wann und wie die Daten zu übermitteln sind,
c) zur Verwendung der Daten und
d) zu technischen Anforderungen des Datenaustauschs, sowie
2. zusätzlich im Hinblick auf das Gebäudeenergieregister die Einzelheiten der
Datenverarbeitung, insbesondere
a) welche raumbezogenen Daten einzubeziehen sind,
b) im Zusammenhang mit technischen Anforderungen des Datenaustauschs
nach Nummer 1 Buchstabe d zu Schnittstellen des Gebäudeenergieregisters,
c) bei welchen Personen, Unternehmen, Stellen und sonstigen Quellen Daten
unter Berücksichtigung der Belange der Landes- und Bündnisverteidigung für
das Gebäudeenergieregister erhoben werden dürfen,
d) den Zugang zum Gebäudeenergieregister, insbesondere
aa) im Hinblick auf die Bereitstellung von aggregierten und anonymisierten
Daten zu Gebäuden für die Öffentlichkeit,
bb) im Hinblick auf den gebührenfreien Zugang zum vollständigen Ausweis
über die Gesamtenergieeffizienz nach § 79 des
Gebäudemodernisierungsgesetzes, insbesondere für Gebäude- und Wohnungseigentümer,
Mieter, Pächter, Verwalter und Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf
Gebäude in ihrem Anlage- oder ihrem Darlehensportfolio, unabhängige
Sachverständige, mit Zustimmung des Gebäudeeigentümers für Miet-,
Pacht- und Kaufinteressenten sowie aus anderen Gründen Berechtigte
und
cc) von zuständigen Behörden nach dem Wärmeplanungsgesetz zu den
ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich betreffenden einschlägigen Daten
über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die für die
Wärmeplanung erforderlich sind, und von zuständigen Behörden nach dem
Gebäudemodernisierungsgesetz zu den ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich
betreffenden Daten zum Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz nach
§ 79 des Gebäudemodernisierungsgesetzes, zum Inspektionsbericht
nach § 78 des Gebäudemodernisierungsgesetzes und zum
Renovierungspass.“
11. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 11 Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 11
Absatz 1 Nummer 1 erster Halbsatz“ und die Angabe „zuwiderhandelt,“ durch die
Angabe „zuwiderhandelt oder“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „macht oder“ durch die Angabe „macht.“ ersetzt.
c) Nummer 6 wird gestrichen.
12. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
„§ 13
Übergangsvorschrift
(1) Mitglieder des Beirats nach § 10, die bereits am 1. Juli 2025 als solche bestellt
waren, sind abweichend von § 10 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum Ablauf des … [
einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten nach Artikel 6 dieses Gesetzes] geltenden
Fassung, für vier Jahre bestellt.
(2) Wer bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten nach Artikel 6
dieses Gesetztes] als Energieauditor nach § 8b Absatz 2 in der bis zum Ablauf des …
[einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten nach Artikel 6 dieses Gesetzes]
geltenden Fassung registriert war, gelten die Anforderung nach § 8b Absatz 1 als erfüllt.“
Artikel 3
Änderung der Vergabeverordnung
Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 81 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 81 Übergangsbestimmung“.
2. § 31 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Werden verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne des § 121
Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit einem Rechtsakt der
Europäischen Union erlassen, so muss die Leistungsbeschreibung, soweit die Kriterien
der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle
Nutzer betroffen sind, darauf Bezug nehmen. Für die in Artikel 2 der Richtlinie (EU)
2019/882 genannten Produkte und Dienstleistungen stellen die
Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs I dieser Richtlinie verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse
im Sinne des Satzes 1 dar.“
3. § 67 wird durch den folgenden § 67 ersetzt:
„§ 67
Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen
(1) Sind energieverbrauchsrelevante Produkte Gegenstand einer Lieferleistung
und besteht für die jeweilige Produktgruppe eine Eintragungspflicht in die nach Artikel
12 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichtete Produktdatenbank,
1. ist im Falle einer Eintragungspflicht nach Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung
(EU) 2017/1369 in der Leistungsbeschreibung mindestens die untere der beiden
höchsten in der Produktdatenbank für die Produktgruppe aufgeführten
Energieeffizienzklassen zu fordern, in denen eine wesentliche Anzahl von Produkten
verfügbar ist und
2. ist bei der Beschaffung von Reifen, für die eine Eintragungspflicht nach Artikel 5
Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2020/740 besteht, in der
Leistungsbeschreibung die höchste in der Produktdatenbank für die Produktgruppe aufgeführte
Energieeffizienzklasse zu fordern, sofern nicht mit Blick auf die
Nasshaftungseigenschaften oder die Abrollgeräusche Gründe der öffentlichen Sicherheit oder der
öffentlichen Gesundheit ein Absehen von dieser Anforderung rechtfertigen.
Sind von Satz 1 Nummer 1 erfasste energieverbrauchsrelevante Produkte Teile einer
zu beschaffenden Verbundanlage im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 der Verordnung
(EU) 2017/1369, so kann mit Blick auf die einzelnen von Satz 1 Nummer 1 erfassten
Bestandteile der Verbundanlage von der Vorgabe des Satzes 1 Nummer 1 abgewichen
werden, wenn für die Verbundanlage als solche in der Leistungsbeschreibung die
höchste laut der Produktdatenbank verfügbare Energieeffizienzklasse gefordert wird.
(2) Werden energieverbrauchsrelevante Produkte beschafft, die nicht unter
Absatz 1 fallen und die von einer Durchführungsmaßnahme nach Artikel 15 der Richtlinie
2009/125/EG oder einem delegierten Rechtsakt nach Artikel 4 der Verordnung (EU)
2024/1781 erfasst sind, so sind in der Leistungsbeschreibung mindestens die jeweils
in der produktspezifischen Durchführungsmaßnahme oder dem produktspezifischen
delegierten Rechtsakt festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz zu fordern.
(3) Sind zur Ausführung eines Dienstleistungsauftrags
energieverbrauchsrelevante Produkte erforderlich, die unter die Absätze 1 oder 2 fallen, so ist als besondere
Bedingung für die Ausführung des Auftrags festzulegen, dass nur solche Produkte
verwendet werden, welche die Anforderungen nach den Absätzen 1 oder 2 erfüllen. Dies
gilt jedoch nur, soweit die Produkte neu sind und sie ausschließlich oder teilweise zum
Zweck der Ausführung der Dienstleistung erworben werden.
(4) Werden energieverbrauchsrelevante Produkte beschafft, die nicht unter die
Absätze 1 oder 2 fallen, oder werden Dienstleistungen beschafft, für deren Ausführung
energieverbrauchsrelevante Produkte, die nicht unter die Absätze 1 oder 2 fallen, eine
wesentliche Voraussetzung sind, soll in der Leistungsbeschreibung oder in den
Ausführungsbedingungen im Hinblick auf die Energieeffizienz dieser Produkte das höchste
Leistungsniveau gefordert werden. Für die in Satz 1 genannten Produkte, die
wesentliche Voraussetzung für die Ausführung einer Dienstleistung sind, gilt Absatz 3 Satz 2
entsprechend.
(5) Werden energieverbrauchsrelevante Produkte beschafft, die unter die
Absätze 1, 2 oder 4 fallen, oder werden Dienstleistungen beschafft, für deren Ausführung
energieverbrauchsrelevante Produkte, die unter die Absätze 1, 2 oder 4 fallen, eine
wesentliche Voraussetzung sind, sollen in der Leistungsbeschreibung oder an anderer
geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen von den Bietern folgende Informationen
gefordert werden:
1. konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es sei denn, die auf dem Markt
angebotenen Produkte unterscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch nur
geringfügig, und
2. in geeigneten Fällen
a) eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder
b) die Ergebnisse einer der Analyse nach Buchstabe a vergleichbaren Methode
zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit.
Der öffentliche Auftraggeber darf nach Satz 1 übermittelte Informationen überprüfen
und hierzu ergänzende Erläuterungen von den Bietern fordern. Bei der Ermittlung des
wirtschaftlichsten Angebotes soll die anhand der Informationen nach den Sätzen 1 und
2 ermittelte Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen berücksichtigt
werden. Für die in Satz 1 genannten Produkte, die wesentliche Voraussetzung für die
Ausführung einer Dienstleistung sind, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(6) Die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ihre Einhaltung im
konkreten Fall technisch nicht durchführbar ist, insbesondere wenn ihre Einhaltung
eine technische Unvereinbarkeit der zu beschaffenden Leistungen mit den
Eigenschaften bereits vorhandener Infrastrukturen oder Systeme mit sich bringen würde. Die
Anforderungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn ihre Einhaltung zu einer erheblichen
Gefahr für die öffentliche Sicherheit führen, die zeitnahe Vermeidung oder Beseitigung
einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder die Einsatzfähigkeit der
Bundeswehr beeinträchtigen würde.
(7) Bei der Vergabe von Aufträgen, die in erheblicher Weise
energieverbrauchsrelevante Dienstleistungen zum Gegenstand haben, ist zu prüfen, ob anstelle eines
herkömmlichen Vertrags zur Erbringung der Dienstleistung mit Blick auf eine
langfristige Energieeinsparung der Abschluss eines Energieleistungsvertrages im Sinne des §
3 Absatz 1 Nummer 8a des Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020
(BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum
und Fundstelle] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zweckmäßig ist.
Die Dokumentationspflichten nach § 8 finden auf die Prüfpflicht nach Satz 1 keine
Anwendung.“
4. § 81 wird durch den folgenden § 81 ersetzt:
„§ 81
Übergangsbestimmung
§ 67 ist nicht auf Vergabeverfahren anzuwenden, die vor dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6] eingeleitet worden sind.“
Artikel 4
Änderung der Sektorenverordnung
Die Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 64 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 64 Übergangsbestimmung“.
b) Die Angabe zu § 66 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 66 (weggefallen)“.
2. § 28 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Werden verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne des § 121
Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit einem Rechtsakt der
Europäischen Union erlassen, so muss die Leistungsbeschreibung, soweit die Kriterien
der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle
Nutzer betroffen sind, darauf Bezug nehmen. Für die in Artikel 2 der Richtlinie (EU)
2019/882 genannten Produkte und Dienstleistungen stellen die
Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs I dieser Richtlinie verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse
im Sinne des Satzes 1 dar.“
3. § 58 wird durch den folgenden § 58 ersetzt:
„§ 58
Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen
(1) Sind energieverbrauchsrelevante Produkte Gegenstand einer Lieferleistung
und besteht für die jeweilige Produktgruppe eine Eintragungspflicht in die nach Artikel
12 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichtete Produktdatenbank,
1. ist im Falle einer Eintragungspflicht nach Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung
(EU) 2017/1369 in der Leistungsbeschreibung mindestens die untere der beiden
höchsten in der Produktdatenbank für die Produktgruppe aufgeführten
Energieeffizienzklassen zu fordern, in denen eine wesentliche Anzahl von Produkten
verfügbar ist und
2. ist bei der Beschaffung von Reifen, für die eine Eintragungspflicht nach Artikel 5
Absätze 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2020/740 besteht, in der
Leistungsbeschreibung die höchste in der Produktdatenbank für die Produktgruppe aufgeführte
Energieeffizienzklasse zu fordern, sofern nicht mit Blick auf die
Nasshaftungseigenschaften oder die Abrollgeräusche Gründe der öffentlichen Sicherheit oder der
öffentlichen Gesundheit ein Absehen von dieser Anforderung rechtfertigen.
Sind von Satz 1 Nummer 1 erfasste energieverbrauchsrelevante Produkte Teile einer
zu beschaffenden Verbundanlage im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 der Verordnung
(EU) 2017/1369, so kann mit Blick auf die einzelnen von Satz 1 Nummer 1 erfassten
Bestandteile der Verbundanlage von der Vorgabe des Satzes 1 Nummer 1 abgewichen
werden, wenn für die Verbundanlage als solche in der Leistungsbeschreibung die
höchste laut der Produktdatenbank verfügbare Energieeffizienzklasse gefordert wird.
(2) Werden energieverbrauchsrelevante Produkte beschafft, die nicht unter
Absatz 1 fallen und die von einer Durchführungsmaßnahme nach Artikel 15 der Richtlinie
2009/125/EG oder einem delegierten Rechtsakt nach Artikel 4 der Verordnung (EU)
2024/1781 erfasst sind, so sind in der Leistungsbeschreibung mindestens die jeweils
in der produktspezifischen Durchführungsmaßnahme oder dem produktspezifischen
delegierten Rechtsakt festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz zu fordern.
(3) Sind zur Ausführung eines Dienstleistungsauftrags
energieverbrauchsrelevante Produkte erforderlich, welche unter die Absätze 1 oder 2 fallen, so ist als
besondere Bedingung für die Ausführung des Auftrags festzulegen, dass nur solche Produkte
verwendet werden, welche die Anforderungen nach den Absätzen 1 oder 2 erfüllen.
Dies gilt jedoch nur, soweit die Produkte neu sind und sie ausschließlich oder teilweise
zum Zweck der Ausführung der Dienstleistung erworben werden.
(4) Werden energieverbrauchsrelevante Produkte beschafft, die nicht unter die
Absätze 1 oder 2 fallen, oder werden Dienstleistungen oder Bauleistungen beschafft,
für deren Ausführung energieverbrauchsrelevante Produkte, die nicht unter die
Absätze 1 oder 2 fallen, eine wesentliche Voraussetzung sind, soll in der
Leistungsbeschreibung oder in den Ausführungsbedingungen im Hinblick auf die Energieeffizienz
dieser Produkte das höchste Leistungsniveau gefordert werden. Für die in Satz 1
genannten Produkte, die wesentliche Voraussetzung für die Ausführung einer
Dienstleistung oder einer Bauleistung sind, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(5) Werden energieverbrauchsrelevante Produkte beschafft, die unter die
Absätze 1, 2 oder 4 fallen, oder werden Dienstleistungen oder Bauleistungen beschafft,
für deren Ausführung energieverbrauchsrelevante Produkte, die unter die Absätze 1, 2
oder 4 fallen, eine wesentliche Voraussetzung sind, sollen in der
Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen von den Bietern
folgende Informationen gefordert werden:
1. konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es sei denn, die auf dem Markt
angebotenen Produkte unterscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch nur
geringfügig, und
2. in geeigneten Fällen
a) eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder
b) die Ergebnisse einer der Analyse nach Buchstabe a vergleichbaren Methode
zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit.
Der Auftraggeber darf nach Satz 1 übermittelte Informationen überprüfen und hierzu
ergänzende Erläuterungen von den Bietern fordern. Bei der Ermittlung des
wirtschaftlichsten Angebotes soll die anhand der Informationen nach den Sätzen 1 und 2
ermittelte Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen berücksichtigt werden. Für
die in Satz 1 genannten Produkte, die wesentliche Voraussetzung für die Ausführung
einer Dienstleistung oder einer Bauleistung sind, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(6) Die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ihre Einhaltung im
konkreten Fall technisch nicht durchführbar ist, insbesondere wenn ihre Einhaltung
eine technische Unvereinbarkeit der zu beschaffenden Leistungen mit den
Eigenschaften bereits vorhandener Infrastrukturen oder Systeme mit sich bringen würde. Die
Anforderungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn ihre Einhaltung zu einer erheblichen
Gefahr für die öffentliche Sicherheit führen, die zeitnahe Vermeidung oder Beseitigung
einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder die Einsatzfähigkeit der
Bundeswehr beeinträchtigen würde.
(7) Bei der Vergabe von Aufträgen, die in erheblicher Weise
energieverbrauchsrelevante Dienstleistungen zum Gegenstand haben, ist zu prüfen, ob anstelle eines
herkömmlichen Vertrags zur Erbringung der Dienstleistung mit Blick auf eine
langfristige Energieeinsparung der Abschluss eines Energieleistungsvertrages im Sinne des §
3 Absatz 1 Nummer 8a des Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020
(BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum
und Fundstelle] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zweckmäßig ist.
Die Dokumentationspflichten nach § 8 finden auf die Prüfpflicht nach Satz 1 keine
Anwendung.“
4. § 64 wird durch den folgenden § 64 ersetzt:
§ 64„
Übergangsbestimmung
§ 58 ist nicht auf Vergabeverfahren anzuwenden, die vor dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6] eingeleitet worden sind.“
5. § 66 wird gestrichen.
Artikel 5
Änderungen der Konzessionsvergabeverordnung
Die Konzessionsvergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 683), die
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 4 durch die folgende Angabe
ersetzt:
„Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für energieverbrauchsrelevante Konzessionen
§ 33a Energieverbrauchsrelevante Konzessionen
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 34 Übergangsbestimmung
§ 35 Elektronische Kommunikation durch Auslandsdienststellen
§ 36 Fristberechnung“.
2. Nach § 33 wird der folgende Abschnitt 4 eingefügt:
„Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für energieverbrauchsrelevante Konzessionen
§ 33a
Energieverbrauchsrelevante Konzessionen
(1) Sind zur Ausführung einer Dienstleistungskonzession
energieverbrauchsrelevante Produkte erforderlich, welche unter die Absätze 2 oder 3 fallen, so ist als
besondere Bedingung für die Ausführung der Konzession festzulegen, dass nur solche
Produkte verwendet werden, welche die Anforderungen der entsprechenden Absätze
erfüllen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Produkte neu sind und sie ausschließlich oder
teilweise zum Zweck der Ausführung der Dienstleistungskonzession erworben werden.
(2) Energieverbrauchsrelevante Produkte, für deren Produktgruppe eine
Eintragungspflicht in die nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichtete
Produktdatenbank besteht,
1. müssen im Falle von Produkten, für die eine Eintragungspflicht nach Artikel 4
Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 besteht, mindestens die untere der
beiden höchsten in der Produktdatenbank für die Produktgruppe aufgeführten
Energieeffizienzklassen aufweisen, in denen eine wesentliche Anzahl von
Produkten verfügbar ist und
2. müssen im Falle von Reifen, für die eine Eintragungspflicht nach Artikel 5 Absatz
1 oder 2 der Verordnung (EU) 2020/740 besteht, die höchste in der
Produktdatenbank für die Produktgruppe aufgeführte Energieeffizienzklasse aufweisen, sofern
nicht mit Blick auf die Nasshaftungseigenschaften oder die Abrollgeräusche
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit ein Absehen
von dieser Anforderung rechtfertigen.
Sind von Satz 1 Nummer 1 erfasste energieverbrauchsrelevante Produkte Teile einer
Verbundanlage im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1369, so
kann mit Blick auf die einzelnen von Satz 1 Nummer 1 erfassten Bestandteile der
Verbundanlage von der Vorgabe des Satzes 1 Nummer 1 abgewichen werden, wenn die
Verbundanlage als solche die höchste laut der Produktdatenbank verfügbare
Energieeffizienzklasse aufweist.
(3) Energieverbrauchsrelevante Produkte, die nicht unter Absatz 2 fallen und die
von einer Durchführungsmaßnahme nach Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG oder
einem delegierten Rechtsakt nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 erfasst
sind, müssen mindestens die jeweils in der produktspezifischen
Durchführungsmaßnahme oder dem produktspezifischen delegierten Rechtsakt festgelegten
Referenzwerte für die Energieeffizienz aufweisen.
(4) Sind zur Ausführung einer Dienstleistungs- oder einer Baukonzession
energieverbrauchsrelevante Produkte, die nicht unter die Absätze 2 oder 3 fallen, eine
wesentliche Voraussetzung, sollen diese Produkte im Hinblick auf ihre Energieeffizienz
das höchste Leistungsniveau aufweisen. Für die in Satz 1 genannten Produkte, die
wesentliche Voraussetzung für die Ausführung einer Dienstleistungs- oder einer
Baukonzession sind, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(5) Sind zur Ausführung einer Dienstleistungs- oder einer Baukonzession
energieverbrauchsrelevante Produkte, die unter die Absätze 2, 3 oder 4 fallen, eine
wesentliche Voraussetzung, sollen in der Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter
Stelle in den Vergabeunterlagen von den Bietern folgende Informationen über die für
die Ausführung verwendeten Produkte gefordert werden:
1. konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es sei denn, die auf dem Markt
angebotenen Produkte unterscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch nur
geringfügig, und
2. in geeigneten Fällen
a) eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder
b) die Ergebnisse einer der Analyse nach Buchstabe a vergleichbaren Methode
zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit.
Der Konzessionsgeber darf nach Satz 1 übermittelte Informationen überprüfen und
hierzu ergänzende Erläuterungen von den Bietern fordern. Bei der Ermittlung des
wirtschaftlichsten Angebots soll die anhand der Informationen nach den Sätzen 1 und 2
ermittelte Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen berücksichtigt werden.
Für die in Satz 1 genannten Produkte, die wesentliche Voraussetzung für die
Ausführung einer Dienstleistungs- oder einer Baukonzession sind, gilt Absatz 1 Satz 2
entsprechend.
(6) Die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ihre Einhaltung im
konkreten Fall technisch nicht durchführbar ist, insbesondere wenn ihre Einhaltung
eine technische Unvereinbarkeit der zu beschaffenden Leistungen mit den
Eigenschaften bereits vorhandener Infrastrukturen oder Systeme mit sich bringen würde. Die
Anforderungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn ihre Einhaltung zu einer erheblichen
Gefahr für die öffentliche Sicherheit führen, die zeitnahe Vermeidung oder Beseitigung
einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder die Einsatzfähigkeit der
Bundeswehr beeinträchtigen würde.
(7) Bei der Vergabe von in erheblicher Weise energieverbrauchsrelevanten
Dienstleistungskonzessionen ist zu prüfen, ob anstelle eines herkömmlichen
Konzessionsvertrags zur Erbringung der Dienstleistung mit Blick auf eine langfristige
Energieeinsparung der Abschluss eines Energieleistungsvertrages im Sinne des § 3 Absatz 1
Nummer 8a des Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S.
1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und
Fundstelle] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zweckmäßig ist. Die
Dokumentationspflichten nach § 6 finden auf die Prüfpflicht nach Satz 1 keine
Anwendung.“
3. Der bisherige Abschnitt 4 wird zu Abschnitt 5.
4. § 34 wird durch den folgenden § 34 ersetzt:
§ 34„
Übergangsbestimmung
§ 33a ist nicht auf Vergabeverfahren anzuwenden, die vor dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6] eingeleitet worden sind.“
5. § 37 wird gestrichen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über
die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1; L 41 vom 12.2.2009; S. 34–62), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2024/264 vom 17. Januar 2024 (ABl. L, 2024/264, 18.1.2024) geändert worden ist
2. Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung
eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung
energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2024/1781 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024) geändert worden ist
3. Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009
über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für
Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der
Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2023… vom 21. Juni 2023 (ABl. L 159 vom 22.6.2023, S. 1) geändert worden
ist
4. Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung
eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU
(ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 vom 13.
Juli 2023 (ABl. L, 2023/2534, 22.11.2023) geändert worden ist
5. Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die
Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70; L 212 vom
13.8.2019, S. 73)
6. Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die
Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der
Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom
5.6.2020, S. 1; L 241 vom 27.7.2020, S. 46; L 147 vom 30.4.2021, S. 23; L 382 vom 28.10.2021, S. 52)
7. Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Ein-
richtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom
16.5.2023, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2023/1791 vom 13. September 2023 (ABl. L 231 vom
20.9.2023, S. 1) geändert worden ist
8. Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur
Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1; L,
2025/90782, 3.10.2025; L, 2025/90896, 7.11.2025), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1788 vom
13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1788, 15.7.2024) geändert worden ist
9. Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2026/52 vom 16. Dezember 2025 (ABl. L, 2026/52, 4.5.2026) geändert worden ist
10. Delegierte Verordnung (EU) 2024/1364 der Kommission vom 14. März 2024 über die erste Phase der
Einrichtung eines gemeinsamen Bewertungssystems der Union für Rechenzentren (ABl. L, 2024/1364,
17.5.2024; L, 2024/90664, 31.10.2024)
11. Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der
Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024; L 2024/90493, 7.8.2024; L, 2025/90356, 28.4.2025; L
2025/90963, 27.11.2025), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 vom 9. Februar 2026 (ABl.
L, 2026/296, 22.4.2026) geändert worden ist
12. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1328 der Kommission vom 30. Juni 2025 zur Durchführung der
Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Erstellung gemeinsamer
Vorlagen für die Übermittlung von Informationen aus den nationalen Datenbanken über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand (ABl. L, 2025/1328,
29.8.2025; L, 2025/90759, 2.10.2025).
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Europäische Union hat zur Umsetzung des EU-Klimaziels zur Senkung der
Treibhausgase auf mindestens 55 Prozent bis zum Jahr 2030 eine novellierte
Energieeffizienzrichtlinie (EED) am 23. September 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht;
diese ist am 10. Oktober 2023 in Kraft getreten. Mit der Neufassung werden gegenüber der
früher geltenden EU-Richtlinie die Energieeffizienzziele deutlich angehoben, die
Energieeffizienzanforderungen ambitionierter ausgestaltet und der Anwendungsbereich
insbesondere bei der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand deutlich über den Bund hinaus auf
Länder, Kommunen und sonstige öffentliche Einrichtungen erweitert. Die Neufassung wurde
mit dem Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz (Energieeffizienzgesetz) bereits in
weiten Teilen in nationales Recht umgesetzt. Allerdings sind zur vollständigen Umsetzung in
nationales Recht weitere Umsetzungsakte erforderlich. Dieser Gesetzentwurf dient daher
der EED-Umsetzung in nationales Recht, insbesondere der Ersetzung der Energieeffizienz-
Ziele durch den in Artikel 3 EED festgelegten Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“,
der Änderungen der Regelungen im Bereich der Energieaudits für Unternehmen nach Art.
11 EED sowie weiterer Anpassungen im Gesetz. Weiterhin müssen Anforderungen aus Art.
7 EED an die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen in nationales Recht
umgesetzt werden.
Das Gesetz soll zudem in erheblichem Maße zur Entbürokratisierung beitragen und
dadurch Bürokratielasten für Unternehmen und die öffentliche Hand reduzieren. Ziel ist es,
die Energieeffizienz zu verbessern und zugleich unnötige Pflichten zu beseitigen.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 bei, den Zugang zu bezahlbarer,
verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle zu sichern sowie den Zielvorgaben 7.1 bis
7.3, bis 2030 den allgemeinen Zugang zu bezahlbaren, verlässlichen und modernen
Energiedienstleistungen zu sichern, den Anteil erneuerbarer Energie am globalen Energiemix
deutlich zu erhöhen und die weltweite Steigerungsrate der Energieeffizienz zu verdoppeln.
Weiterhin trägt das Regelungsvorhaben gleichzeitig zur Erreichung von Ziel 8 bei,
dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung
und menschenwürdige Arbeit für alle zu fördern. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit
seinen Zielvorgaben 8.2 und 8.5, eine höhere wirtschaftliche Produktivität durch
Diversifizierung, technologische Modernisierung und Innovation zu erreichen und bis 2030
produktive Vollbeschäftigung zu erreichen. Die in dem Entwurf enthaltenen Vorgaben an die
Vergabe öffentlicher Aufträge tragen zur Umsetzung der Zielvorgabe 12.7 bei, der zufolge
in der öffentlichen Beschaffung nachhaltige Verfahren gefördert werden sollen. Im Sinne
des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet der Entwurf damit
gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 13 „Umgehend Maßnahmen zur
Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“. Dieses Ziel verlangt mit seiner
Zielvorgabe 13.3, die Aufklärung und Sensibilisierung sowie die personellen und
institutionellen Kapazitäten im Bereich der Abschwächung des Klimawandels, der Klimaanpassung,
der Reduzierung der Klimaauswirkungen sowie der Frühwarnung zu verbessern. Im Sinne
des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele trägt der Entwurf zudem zur
rechtzeitigen Umsetzung der Zielvorgabe 16.6 bei, „leistungsfähige, rechenschaftspflichtige
und transparente Institutionen auf allen Ebenen auf[zu]bauen“.
Durch die Änderungen in der Vergabeverordnung (VgV) und der Sektorenverordnung
(SektVO) in Reaktion auf ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission
wird das Vergaberecht klarer an die europarechtlichen Vorgaben zu
Barrierefreiheitsanforderungen in Vergabeverfahren angepasst. Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/882
bestimmt, dass die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs I für die in Artikel 2 der
Richtlinie genannten Produkte und Dienstleistungen verpflichtende
Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne des Vergaberechts darstellen. Das deutsche Vergaberecht enthält mit
§ 31 Absatz 5 VgV und § 28 Absatz 5 SektVO bereits allgemeine Regelungen zur
Berücksichtigung dieser unionsrechtlich festgelegten Anforderungen. Die Anpassungen in § 31
Absatz 5 VgV und § 28 Absatz 5 SektVO dienen der klarstellenden ausdrücklichen
Zuordnung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 zu diesen Vorschriften. Die
vorliegende Regelung verfolgt daher keine materielle Rechtsänderung, sondern dient der
Rechtsklarheit und Anwendungssicherheit.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Im Einzelnen werden zu diesem Ziel
- die Vorschriften über die Ziele des Gesetzes und die Verpflichtung zur Einsparung von
Endenergie angepasst,
- die Vorschriften des in Art. 3 EED festgelegten Grundsatzes „Energieeffizienz an erster
Stelle“ im Gesetz umgesetzt,
- die Vorschriften zur Umsetzung der in Art. 5 EED festgelegten Vorreiterrolle des
öffentlichen Sektors im Bereich der Energieeffizienz den Erfordernissen des EU-Rechts
angepasst,
- die Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) angepasst dies umfasst auch
die Aufgabe zu Aufbau, Betrieb und Wartung der Datenbank zur Umsetzung von Art. 22 der
Europäischen Gebäuderichtlinie (§ EDL-G),
- die Anforderungen für Unternehmen an die Einrichtung und Umsetzung von Energie- und
Umweltmanagementsystemen weiter an Art. 11 EED angepasst,
- die Anforderungen für Unternehmen zu Rechenzentren und zur Abwärme (§§ 16 und 17)
angepasst,
- die Vorschriften für Stichprobenkontrollen durch das BAFA erweitert, um einen
ordnungsgemäßen Vollzug zu gewährleisten,
- die Vorschriften zu Begriffsbestimmungen, zu Bußgeldern und zu weiteren
Schlussbestimmungen angepasst,
- Vorgaben aus Art. 7 EED an die Berücksichtigung der Energieeffizienz bei der Vergabe
öffentlicher Aufträge und Konzessionen umgesetzt durch die Neufassung von Normen in
der Vergabeverordnung (§ 67) und der Sektorenverordnung (§ 58) sowie durch Einführung
einer neuen Norm in die Konzessionsvergabeverordnung (§ 33a).
Die Änderung der vergaberechtlichen Rechtsverordnungen gemeinsam mit der Änderung
formeller Gesetze entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Zwar sind Gesetze und
Verordnungen grundsätzlich verfahrensmäßig zu trennen. Die Durchbrechung dieses
Grundsatzes durch die Bestimmung einer vom Parlament erlassenen Norm zur Verordnung
kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings hingenommen
werden, wenn es sich um eine Anpassung im Rahmen einer Änderung eines Sachbereichs
durch den Gesetzgeber handelt. Vorliegend dienen sowohl die in dem Gesetz enthaltenen
Änderungen formeller Gesetze als auch die Änderung der vergaberechtlichen
Rechtsverordnungen der Umsetzung von Anforderungen der EED, die dazu auch noch dringlich ist.
Hinzu kommt hier, dass die Vergabeverordnungen auch bei einem Erlass durch die
Bundesregierung gemäß § 113 Satz 3 bis 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
dem Bundestag zuzuleiten wären und von diesem geändert oder abgelehnt werden
könnten.
In § 31 Absatz 5 VgV und § 28 Absatz 5 SektVO wird jeweils ein neuer Satz eingefügt, der
ausdrücklich festlegt, dass die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie
(EU) 2019/882 verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne dieser Vorschriften
sind.
III. Alternativen
Keine, insbesondere ist die Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie in nationales
Recht für die Mitgliedstaaten verbindlich. Mit den Anpassungen in § 31 Absatz 5 VgV und
§ 28 Absatz 5 SektVO wird ein Vorwurf aus einem Vertragsverletzungsverfahren der
Europäischen Kommission ausgeräumt.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für dieses Gesetz aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG). Das vorliegende Gesetz fällt in den Bereich
des Rechts der Wirtschaft, das auch die Energiewirtschaft einschließlich der Erzeugung
und Verteilung von Energie sowie die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge
umfasst. Eine bundesgesetzliche Regelung im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG ist zur
Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich. Die Anforderungen zur
Durchführung von Energieaudits in den Unternehmen sind bundeseinheitlich zu regeln. Ein Bezug
auf Landesgrenzen würde zu Wettbewerbsverzerrungen in der Wirtschaft führen. Mit Blick
auf die enthaltenen Normen betreffend die Vergabe öffentlicher Aufträge ist eine
bundesgesetzliche Regelung ebenfalls erforderlich. Im vergaberechtlichen Oberschwellenbereich
würden divergierende Regelungen auf Bundes- und Länderebene in einem eng
verflochtenen Wirtschaftsraum wie der Bundesrepublik Deutschland zu grundsätzlich
unterschiedlichen wettbewerbs- und vergaberechtlichen Standards führen, was weder im Interesse des
Bundes noch der Länder hingenommen werden könnte und eine unzumutbare Behinderung
für Unternehmen darstellen würde, die sich bundesweit und über Landesgrenzen hinweg
um öffentliche Aufträge und Konzessionen bewerben. Eine verbindliche bundeseinheitliche
Regelung im Oberschwellenbereich ist daher unerlässlich. Die Gesetzgebungskompetenz
lässt sich auch aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG herleiten. Die Bestimmungen des
EDL-G fallen in den Bereich der Luftreinhaltung, denn das Ziel dieses Gesetzes ist die
Steigerung der Energieeffizienz insbesondere in den Verbrauchssektoren, um einen
nachhaltigen Energieeinsatz zu erreichen und so das Klima als Teil der natürlichen Umwelt zu
schützen. Ziel und Gegenstand dieses Gesetzes sind folglich auch der Klimaschutz und damit
der Schutz der natürlichen Zusammensetzung der Luft.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf dient insbesondere der Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie
(Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955). Die
Änderungen in § 31 Absatz 5 VgV und § 28 Absatz 5 SektVO dienen der Klarstellung der
Rechtsfolgen aus Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/882.
Der Anwendungsbereich völkerrechtlicher Verträge wird durch diesen Entwurf nicht berührt.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Bei der Umsetzung der Vorgaben aus Art. 7 EED an die Berücksichtigung der
Energieeffizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen wurde darauf geachtet,
durch strenge Umsetzung im Verhältnis eins zu eins und möglichst weitgehenden Rückgriff
auf bereits bestehende Vorgaben eine weitere Verkomplizierung der öffentlichen
Auftragsvergabe so weit wie möglich zu vermeiden.
Das Gesetz hat sonst keine relevanten Auswirkungen im Bereich der Vereinfachung des
Rechts und des Verwaltungsvollzugs.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinn der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient.
Indem der Entwurf weitere Anforderungen der EU-Energieeffizienzrichtlinie in nationales
Recht umsetzt, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 7 „Zugang
zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“. Dieses
Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seinen Zielvorgaben 7.1 bis 7.3, bis 2030 den allgemeinen
Zugang zu bezahlbaren, verlässlichen und modernen Energiedienstleistungen zu sichern,
den Anteil erneuerbarer Energie am globalen Energiemix deutlich zu erhöhen und die
weltweite Steigerungsrate der Energieeffizienz zu verdoppeln. Der Gesetzentwurf fördert die
Erreichung dieser Zielvorgaben, indem er die Energieauditverpflichtung effektiv
ausgestaltet und hierdurch Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen erleichtert.
Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet der Entwurf
damit gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 13 „Umgehend Maßnahmen zur
Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“. Dieses Ziel verlangt
mit seiner Zielvorgabe 13.3, die Aufklärung und Sensibilisierung sowie die personellen und
institutionellen Kapazitäten im Bereich der Abschwächung des Klimawandels, der
Klimaanpassung, der Reduzierung der Klimaauswirkungen sowie der Frühwarnung zu verbessern.
Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er Anreize setzt, die zur
Steigerung der Energieeffizienz im Stromsektor und damit über sinkende Stromverbräuche
einen Beitrag zum Anstieg der erneuerbaren Energien beim Bruttostromverbrauch leisten.
Durch die Senkung von Energieverbräuchen sinken auch die Treibhausgasemissionen und
damit die Emission von Luftschadstoffen. Die Steigerung der Energieeffizienz in den
Sektoren Gebäude und Industrie in Deutschland führt zu sinkendem Energieverbrauch und
gleichzeitig zu steigenden Anteilen von Erneuerbaren Energien am Brutto-
Endenergieverbrauch.
Damit trägt das Regelungsvorhaben gleichzeitig zur Erreichung von Ziel 8 bei, dauerhaftes,
inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und
menschenwürdige Arbeit für alle zu fördern. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seinen
Zielvorgaben 8.2 und 8.5, eine höhere wirtschaftliche Produktivität durch Diversifizierung,
technologische Modernisierung und Innovation zu erreichen und bis 2030 produktive
Vollbeschäftigung zu erreichen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgaben, indem er
Wirtschaftswachstum mit relativ sinkendem Energieverbrauch ermöglicht und gleichzeitig
zur Steigerung der Beschäftigung beiträgt, da er Innovationen fördert und neue
Geschäftsfelder erschließen hilft.
Mit der Anforderung an Unternehmen ein Energieaudit durchzuführen werden diese zur
systematischen Analyse ihrer Energieverbräuche und zu neuen Lösungen bei ihren
Prozessen mit dem Ziel der Energieverbrauchssenkung angehalten. Damit trägt der Entwurf
auch zur Erreichung von Zielvorgabe 16.6 bei, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung
dieser Zielvorgabe, indem er insbesondere die Aufgaben der beim Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichteten Bundesstelle für Energieeffizienz klarstellt und
die organisatorischen und personellen Anforderungen an die Durchführung des
Energieaudits präziser ausgestaltet.
Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für
nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und
Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Die in dem Entwurf enthaltenen Vorgaben an die Vergabe öffentlicher Aufträge tragen zur
Umsetzung der Zielvorgabe 12.7 bei, der zufolge in der öffentlichen Beschaffung
nachhaltige Verfahren gefördert werden sollen.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige
Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen
anwenden“, „(2.) Global Verantwortung wahrnehmen“, „(3.) Natürliche Lebensgrundlagen
erhalten“, „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer
offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund entsteht im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die
Erweiterung des Aufgabenbereiches der BfEE gem. § 9 EDL-G haushaltswirksamer
Mehraufwand. Für die Umsetzung einer Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
und die Berichterstattung an die Europäische Kommission entsteht in 2026 einmaliger
Mehrbedarf an Sachausgaben von rund 20 Mio. Euro und an Personalausgaben in Höhe
von rund 700 Tsd. Euro (3 hD, 4 gD und 1 mD). Weiterhin entsteht in dem Zusammenhang
ab 2027 dauerhafter jährlicher Mehrbedarf an Sachausgaben in Höhe von 1,5 Mio. Euro
und an Personalkosten in Höhe von 415 Tsd. Euro (1,5 hD, 3 gD, 1 mD).
Weiterhin entsteht einmaliger personeller Mehrbedarf nach § 5 Absatz 1 EnEfG in Höhe
von 180.000 Euro sowie jährlicher personeller Mehrbedarf durch die Änderungen der §§ 5,
7 und 18 EnEfG sowie 3 EDL-G in Höhe von etwa 4,2 Millionen Euro.
Der Personalmehrbedarf wird jeweils aus vorhandenem Personal gedeckt, daher kann von
einem stellenmäßigen und finanziellen Ausgleich abgesehen werden.
Die einmaligen Sachausgaben werden aus dem Klima- und Transformationsfonds geleistet
und die dauerhaften Sachausgaben werden im Einzelplan des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie ausgeglichen.
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Ein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Änderungen ergibt sich eine Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwandes für
die Wirtschaft in Höhe von rund 760 Millionen Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand für
die Wirtschaft reduziert sich um rund 2,9 Milliarden Euro.
Artikel 1
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Umsetzung
EU-
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirt-
schaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-aufwand
(in Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall (in
Tsd. Euro)
Einmaliger
Erfüllungs-
aufwand (in Tsd.
Euro)
§ 5 EnEfG:
Bewertung von
Energieeffizienzlösungen
Ja Ja 42
Unternehmen
196.187,749 8.239,88
§ 8 EnEfG;
Einrichtung
von
Energieoder
Umweltmanagementsystemen
Nein Ja -9.229
Unternehmen
56.454,50 -521.018,58
§ 9 EnEfG;
Umsetzungspläne
Adressatenkreis
Ja Ja -8394
Unternehmen
283,66 -2.381,04
§ 9 EnEfG;
Anforderungen an
Erstellung
Ja Ja 16461
Unternehmen
-55,35 -911,12
§ 11 Absatz 1;
Anpassung
PUE-
Anforderungen
Nein Nein
Unternehmen
Rechen
zentren
-15.107,17 -2.945.897,5
§ 11 Absatz 2
Nummer 1;
Anpassung
PUE-
Anforderung
Nein Nein
Unternehmen
-43.912
§ 11 Absatz 3
Satz 2; Entfall
Wärmeübergabstation
Nein Nein -10
Unternehmen
500.000 -5.000
§ 13 EnEfG;
Mitwirkungspflicht
Betreiber von
Informationstechnik
Ja Nein
Unternehmen
geringfügig
§ 16 EnEfG;
Kosten-
Nutzen-Analysen
Ja Ja
Unternehmen
-130.009,52
§ 17 EnEfG;
Plattform für
Abwärme
Ja Nein -34.000
Unternehmen
-24.534,31
Summe (in
Tsd. Euro)
-719.526,72
-2.945.897,5
davon aus
Informationspflichten (IP)
-149.596,15
0,00
davon aus
Umsetzung
EU-Vorgaben
-646.080,41
0,00
Durch die Umsetzung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ in § 5 EnEfG
werden juristische Personen zukünftig dazu verpflichtet sowohl bei energiebezogenen als
auch nicht-energiebezogenen Planungs- und Investitionsentscheidungen eine Kosten-
Nutzen-Analyse durchzuführen. Der Schwellenwert liegt dabei bei mehr als 100 Mio. Euro. Die
jährliche geschätzte Menge an Projekten oberhalb dieser Summe liegt bei 42. Um die
Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen kann die Wirtschaft entweder auf externe
Dienstleistende oder eigenes Personal zurückgreifen. Hierzu werden auf Grundlage von
Expertenschätzungen die folgenden Aufwände angenommen:
Der Zeitaufwand zur Vor- und Nachbereitung der Durchführung einer Kosten-Nutzen-
Analyse liegt bei 23,40 Stunden pro Fall.
Zeitaufwand intern:
Aktivität min h
1. Einarbeitung in Informationspflicht 60
2. Datenbeschaffung 120
4. Berechnungen durchführen 240
5. Überprüfen der Daten und Eingabe 60
7. Aufbereitung der Daten 300
8. Datenübermittlung und
Veröffentlichung
9. Interne Sitzungen 600
12. Kopieren, Archivieren, Verteilen 12
1404 23,40
Im Schnitt werden zwei Vollzeitmitarbeitende mit hoher Qualifikation benötigt, um die
Kosten-Nutzen-Analyse für ein Projekt mit Kosten von mehr als 100 Millionen Euro zu erstellen.
Deren Stundensatz liegt bei 62,40 € pro Stunde. Der Zeitaufwand für die Kosten-Nutzen-
Analyse liegt insgesamt bei 1600 Arbeitsstunden, was einem Arbeitsaufwand von einem
Arbeitsjahr entspricht. Damit entstehen Gesamtkosten in Höhe von 101.300,16 Euro pro
Fall (1600h*62,40 Euro + 23,4h*62,40 Euro), wenn die Kosten-Nutzen-Analyse von
eigenem Personal durchgeführt wird. Bei der Beauftragung eines externen Dienstleistenden zur
Erstellung der Kosten-Nutzen-Analyse muss auch eigenes Personal eingebunden werden.
Die Vorarbeiten, Betreuung und Nacharbeiten umfassen dabei 13,13 Stunden pro Fall und
werden ebenfalls hoher Qualifikation ausgeführt.
Zeitaufwand extern: min h
19.Beschaffen von Dienstleistungen 300
8. Datenübermittlung und
Veröffentlichung
10. Interne Sitzungen 480
11. Ausführen von Zahlungsanweisungen 4
12. Kopieren, Archivieren, Verteilen 12
808 13,47
Wie auch bei der Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse mit eigenem Personal, liegt der
Zeithorizont bei der Erarbeitung durch einen externen Dienstleistenden bei 1600
Arbeitsstunden. Die Lohnkosten pro Stunde liegen dabei bei 181,41 Euro. In der Gesamtsumme
entstehen Kosten pro Fall in Höhe von 291.096,52 Euro (1600h*181,41
Euro/h+13,13h*62,40 Euro/h). Unter der Annahme, dass eine Kosten-Nutzen-Analyse
genauso wahrscheinlich vom eigenen Personal als auch von externen Dienstleistenden
durchgeführt werden kann, entsteht der Wirtschaft ein Erfüllungsaufwand in Höhe von 196.187,74
Euro pro Fall. Unter der Annahme von 42 Fällen jährlich, entsteht ein jährlicher Aufwand
von etwa 8,2 Millionen Euro.
Durch die Änderung des Energieverbrauchsschwellwerts in § 8 Absatz 1 EnEfG wird nach
Auswertung der Datenbank im BAFA für die Unternehmen, die bislang unter die
Energieaudit-Pflicht (Nicht-KMU) fielen und der Datenbank für die Durchführung von
Energieberatungen in Anlagen und Systemen (KMU), einer entsprechenden Aufteilung auf die WZ-
Kategorien und einem Hochskalieren auf die Grundgesamtheit der Unternehmen in
Deutschland gemäß Unternehmensregister des Statistischen Bundesamtes sowie basierend auf
der Energiemanagementstudie4 und dem im Zuge des Projektes entwickelten Analysetools,
davon ausgegangen, dass durch die Anhebung der Energieverbrauchsschwelle von 7,5
4 www.bfee-online.de/SharedDocs/Downloads/BfEE/DE/Energiedienstleistungen/studie_wirkung_enm_sys-
teme_2022.pdf;jsessionid=D5EBB3B083B0775436FB1442C13C8D73.intranet242?__blob=publication-
File&v=2
GWh auf 23,6 GWh des jährlichen, durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauchs etwa
7.868 Unternehmen nicht mehr verpflichtet sind. Die Kosten für die Zertifizierung eines
Energiemanagementsystems werden auf Grundlage der Studie der Bundesstelle für
Energieeffizienz (BfEE) typisierend mit durchschnittlich 9.763 Euro je Unternehmen angesetzt.
Dieser Wert berücksichtigt sowohl die Kosten der Erstzertifizierung (durchschnittlich 10.676
Euro) als auch die Kosten der Rezertifizierung (durchschnittlich 8.851 Euro). Da
angenommen werden kann, dass der überwiegende Teil der betroffenen Unternehmen bereits über
ein zertifiziertes Energiemanagementsystem verfügt und daher vor allem Rezertifizierungen
durchzuführen wären, erscheint die Heranziehung eines durchschnittlichen Kostenwerts für
die Ermittlung des Erfüllungsaufwands sachgerecht. Die tatsächlichen Kosten können je
nach Unternehmensgröße, Anzahl der Standorte, Komplexität der Organisation sowie dem
Vorbereitungsaufwand im Einzelfall abweichen. Die laufenden jährlichen Kosten für den
Betrieb eines Energiemanagementsystems werden auf Grundlage der verfügbaren
Studien, insbesondere der BfEE-Marktstudie, typisierend auf rund 53.200 Euro je
Unternehmen und Jahr geschätzt. Diese umfassen insbesondere interne Personalaufwendungen für
die Betreuung und Weiterentwicklung des Systems (rund 26.800 Euro), externe
Aufwendungen für Unterstützung, Monitoring und Zertifizierungsleistungen (rund 17.500 Euro)
sowie Auditkosten in Höhe von rund 8.900 Euro jährlich. Pro Fall werden daher jährliche
Kosten von durchschnittlich 56.454,50 Euro angenommen. Der Wirtschaft wird mithin jährlich
insgesamt um 444.184.006 € entlastet. Weiterhin ist durch die Änderung von § 3 Nummer
19 die Einrichtung eines Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO 14001 eine
Erfüllungsoption im Rahmen der Pflicht nach § 8 Absatz 1. Nach Daten des UBA verfügen
derzeit 9.073 Unternehmen bereits über ein solches System, es wird angenommen, dass
hiervon 15 Prozent, also 1361 Unternehmen über der Energieverbrauchsschwelle nach § 8
Absatz 1 liegen. Für diese Unternehmen ergibt sich ebenfalls eine Entlastung, da in diesen
Fällen keine zusätzlichen Kosten für die Einrichtung eines Energie- oder
Umweltmanagementsystems anfallen, diese beläuft sich auf insgesamt 76.834.574,50 Euro pro Jahr
(1361*56.454,50 Euro/a). Insgesamt ergibt sich damit eine Entlastung der Wirtschaft in
Höhe von 521.018.580,50 Euro pro Jahr.
Nach § 9 Absatz 1 EnEfG werden Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen
Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre
von mehr als 2,77 und weniger als 23,6 Gigawattstunden verpflichtet, konkrete,
durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen für alle als wirtschaftlich
identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen in den Energieaudits nach § 8 Absatz 1 Satz 1
EDL-G. Bezüglich des Erfüllungsaufwands für die betroffenen Unternehmen wird der
nachfolgende, eher geringe Aufwand angenommen, da die Erstellung von Umsetzungsplänen
bereits Bestandteil eines Energieaudits ist (vgl. für Energieaudits nach DIN 16247-1:2022
– Nummer 5.8.2 Buchstabe a Nummer 2, Buchstabe d Nummer 1) und der Mehraufwand
lediglich aus der Zusammenfassung der Daten in einem Plan, entsprechend den
Wirtschaftlichkeitskriterien nach § 9 EnEfG, besteht. Auch das Erfordernis der externen Bestätigung
ist mit der Änderung entfallen. Für die externe Bestätigung werden Kosten in Höhe von 800
Euro pro Fall angenommen, dies entspricht jährlichen Kosten in Höhe von 200 Euro, bei
einem Auditzyklus von 4 Jahren. Für die alle vier Jahre erforderliche Erstellung der
Umsetzungspläne werden die nachfolgenden Kosten angenommen. In den Anwendungsbereich
des § 9 a.F. fielen, unter Zugrundelegung der bereits unter § 8 genannten Daten, etwa
24.855 Unternehmen, was einer jährlichen Entlastung in Höhe von 4.971.000 Euro
entspricht. Durch den neugefassten, engeren Anwendungsbereich entfallen auf weniger
Unternehmen Kosten für die Erstellung der Umsetzungspläne. Hierfür werden die
nachfolgenden Kosten angesetzt.
Tätigkeit
Zeitaufwand
pro Fall (in
Min.)
Lohnsatz
pro Std. (in
Euro)
Personalaufwand
pro Jahr
(in Euro)
Es wird ein eher geringer Aufwand
angenommen, da die Erstellung
von Umsetzungs- bzw.
Aktionsplänen bereits Bestandteil eines
Energieaudits bzw. Energie- oder Um-Laufende Kosten pro Fall
Vertrautmachen mit
neuer Regelung 30
62,40 €
31,20
weltmanagementsystem sind.
(Quelle: Energieaudits DIN 16247-
1:2022 - Ziffer 5.8.2 a) Nummer 2),
d) Nummer 1);
Energiemanagement ISO
50001:2018-12 - Ziffer 6.2.3)
Der Mehwaufwand besteht darin,
die Daten in einem zu
veröffentlichen Plan nach den
Wirtschaftlichkeitskriterien des § 9 EnEfG
zusammenzufassen.
Beschaffung von Daten 120 62,40 € 124,80
Plan erstellen 60 37,10 € 37,10
Überprüfung der Daten 60 62,40 € 62,40
Fehlerkorrektur 60 62,40 € 62,40
Aufbereitung der Pläne
zur Veröffentlichung 20
37,10 €
12,37
Kopieren, Archivieren,
Verteilen 10
26,10 €
4,35
Summe
Personalaufwand 334,62
Pro Fall entsteht damit eine jährliche Entlastung in Höhe 83,66 Euro für die Erstellung der
Umsetzungspläne sowie die o.g. 200 Euro durch den Wegfall der externen Bestätigung, da
die Erstellung der Umsetzungspläne nur alle vier Jahre erfolgen muss. Auf Grundlage der
o.g. Daten wird von einer Fallzahl von 18.290 verpflichteten Unternehmen ausgegangen,
wobei zusätzlich angenommen wird, dass 10 Prozent der nach § 9 Absatz 1 verpflichteten
Unternehmen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingerichtet haben und
Energieaudits durchführen und damit nach dem neuen § 9 Absatz 6 EnEfG von der Verpflichtung
befreit sind, mithin nur rund 16 461 Unternehmen verpflichtet sind, was insgesamt einer
Reduktion um etwa 8.394 Fälle entspricht. Für die nicht mehr betroffenen Unternehmen
ergibt sich damit eine jährliche Entlastung in Höhe von 2.381.042,04 Euro (8394*283,66
Euro/a).
Für die in den übrigen Jahren erforderliche, neu hinzukommende jährliche Aktualisierung
der Umsetzungspläne werden die nachfolgenden, zusätzlichen Kosten für die weiterhin
verpflichteten Unternehmen angenommen.
Tätigkeit
Zeitaufwand
pro Fall (in
Min.)
Lohnsatz
pro Std. (in
Euro)
Personalaufwand pro Jahr
(in Euro)
Es wird ein eher geringer
Aufwand angenommen, da
die Erstellung von
Umsetzungs- bzw. Aktionsplänen
bereits Bestandteil eines
Energieaudits bzw.
Energieoder
Umweltmanagementsystem sind. (Quelle:
Energieaudits DIN 16247-1:2022
- Ziffer 5.8.2 a) Nummer 2),
d) Nummer 1);
Energiemanagement ISO
50001:2018-12 - Ziffer
6.2.3)
Der Mehwaufwand besteht
darin, die Daten in einem zu
veröffentlichen Plan nach
den
Wirtschaftlichkeitskriterien des § 9 EnEfG
zusammenzufassen.
laufende Kosten pro Fall
Vertrautmachen mit neuer
Regelung 0
62,40 €
Beschaffung von Daten 60 62,40 € 62,40
Plan aktualisieren 30 37,10 € 18,55
Überprüfung der Daten 60 62,40 € 62,40
Fehlerkorrektur 30 62,40 € 31,20
Aufbereitung der Pläne zur
Veröffentlichung 20
37,10 €
12,37
Kopieren, Archivieren,
Verteilen 10
26,10 €
4,35
Summe
Personalaufwand in Euro 191,27
Hierdurch erhöht sich der Aufwand für die noch betroffenen 16.461 Unternehmen um
jährlich 2.361.371,60 Euro, und reduziert sich um den Wegfall der o.g. externen Bestätigung in
Höhe von 3.292.200 Euro pro Jahr, für die weiterhin verpflichteten Unternehmen reduziert
sich der jährliche Aufwand damit um insgesamt 911.157,96 Euro.
Durch die Änderung in § 11 Absatz 1, die Anhebung des PUE-Grenzwertes von 1,5 auf 1,6
bis 1. Juli 2027 beziehungsweise von 1,3 auf 1,4 bis 1. Juli 2030, entsteht der Wirtschaft
eine einmalige Entlastung von rund 2,9 Milliarden Euro über den Zeitraum bis 2030. Dabei
muss berücksichtigt werden, dass diese Gesamtkostenschätzung mit Unsicherheiten
verbunden ist, da zwar zum Bestand der vorhandenen Rechenzentren in Deutschland
aufgrund des Energieeffizienzregisters für Rechenzentren (RZReg) eine solide Datenbasis
vorhanden ist, nicht jedoch zu den sehr heterogenen und einzelfallabhängigen Kosten der
Modernisierung der technischen Gebäudeausrüstung (Kühlung, Lüftung sowie
Stromversorgung). Zur Berechnung dieser Entlastung wurde zunächst aus dem
Rechenzentrumsregister (RZReg) die Anzahl und Größe jener Rechenzentren ermittelt, die durch die
Anhebung des PUE-Grenzwertes über das Jahr 2030 hinaus entlastet werden. Dies sind alle
Bestandsrechenzentren mit einer PUE über 1.4, die Entlastung für Rechenzentren mit einer
PUE zwischen 1,51 und 1,6 wurde nicht gesondert quantifiziert, da diese durch die
notwendige Modernisierung bis 2030 negiert wird und es sich hierbei effektiv um einen zeitlichen
Aufschub handelt. Für diese wurde jeweils die Gesamtnennanschlussleistung der IT
ermittelt und mit einem aus verfügbaren Brancheninformationen recherchierten Schätzwert der
Kosten für die Modernisierung der Kühlanlagen zu modernen Umluftkühlanlagen bzw.
Direct-to-Chip Kühlanlagen multipliziert. Hierbei wurde eine Verteilung nach dem Pareto-
Prinzip von 80/20 (Umluft/Direct-to-Chip) angenommen, was einem gewichteten Pauschalwert
von 2300 Euro/kW NAL-IT entspricht. Aktuell sind von den 463 im Datensatz enthaltenen
Rechenzentren rund 195 Rechenzentren > 500 kW NAL-IT, diese haben 1.280.825 kW
NAL-IT. Unter Berücksichtigung der o.g. Kosten für die Modernisierung ergibt dies eine
einmalige Entlastung in Höhe von 2.945.897.500 für den Zeitraum bis zum 1. Juli 2030. Da
aktuellen Branchenangaben in Deutschland insgesamt 1.200 Rechenzentren angegeben
werden, kann davon ausgegangen werden, dass die tatsächliche Entlastung sogar noch
höher ausfallen könnte.
Durch die Änderung der Begriffsbestimmung in § 2 Nummer 18 i.V.m. § 11 Absatz 2
Nummer 1 sind zukünftig weniger Rechenzentren verpflichtet einen PUE von 1,2 einzuhalten.
Auf Basis von Brancheninformationen wird geschätzt, dass eine PUE von 1,2 nicht
zuverlässig durch moderne Umluftkühlung erreicht werden kann. Die Änderung der
Begriffsbestimmung bedeutet nun, dass in der Planung neuer Rechenzentren < 500 kW NAL-IT auf
die vergleichsweise günstigere Kühltechnologie zurückgegriffen werden kann. Laut dem
Branchenverband bitkom (bitkom 2025) wird von einem jährlichen Zubau von insgesamt
300 bis 400 MW ausgegangen. Unter der konservativen Annahme einer linearen
Fortschreibung der Verteilung der Rechenzentren gemäß Rechenzentrumsregister (RZReg) wird
davon ausgegangen, dass rund 16 Neubauten < 500 kW NAL-IT pro Jahr erfolgen, denen nun
grundsätzlich der Weg der Umluftkühlung offensteht. Weiter wird angenommen, dass dies
in 70% der Fälle tatsächlich erfolgt. Die maximale NAL-IT von rund 499 kW wird mit den 16
angenommenen Rechenzentren und dann mit dem Delta des aus Marktinformationen
gemittelten Richtwerts für die Kosten von Umluftkühlung und Direct-to-Chip Kühlung von
5.500€/kW multipliziert. Abschließend wird das Resultat mit dem Faktor 0,7 multipliziert, um
die Umsetzung in 70% der Neubauten zu approximieren. Dies entspricht einer Entlastung
von bis zu 43.912.000 Euro pro Jahr oder 2.744.500 Euro pro Rechenzentrum und Jahr.
Durch den Entfall der Vorgabe zum Vorhandensein einer Wärmeübergabestation nach § 11
Absatz 3 Satz 2 entfallen unter der konservativen Annahme, dass jährlich 10 neue
Rechenzentren in Betrieb genommen werden, für diese die entsprechenden Planungs- und
Baukosten. Auf Basis von Fallbeispielen werden hierfür jeweils konservativ Kosten in Höhe von
500.000€ pro Wärmeübergabestation angesetzt, was einer Entlastung von 5.000.000 € pro
Jahr entspricht.
Durch die Änderung in § 13 erhalten Betreiber von Informationstechnik Mitwirkungspflichten
gegenüber dem Betreiber des Rechenzentrums, der hierdurch verursachte Aufwand wird
als geringfügig eingeschätzt, da nur wenige Informationen zu beschaffen sind und die Zahl
der Fälle ebenfalls als gering angenommen wird.
Durch die Änderung in § 16 entfällt die Pflicht zur Umsetzung von investiven Maßnahmen
zur Vermeidung oder Verwendung von Abwärme, stattdessen wird der Fokus auf die
Erstellung von Kosten-Nutzen-Analysen für Betreiber von großen Industrieanlagen, großen
Versorgungseinrichtungen sowie großen Rechenzentren gelegt, die tatsächliche
Maßnahmenumsetzung wird in das Ermessen der Adressaten gestellt. Weiterhin ist ein erheblich
kleinerer Adressatenkreis künftig verpflichtet, nämlich nur Betreiber großer
Industrieanlagen, großer Versorgungseinrichtungen sowie großer Rechenzentren. Zudem wird nur noch
an die Errichtung oder erhebliche Modernisierung angeknüpft. Hierdurch reduziert sich der
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft erheblich. Diese haben die Pflicht eine Kosten-Nutzen-
Analyse zur Nutzung der technisch unvermeidbaren Abwärme durchzuführen, die den
Anforderungen des Anhangs XI der Richtlinie (EU) 2023/1791 entspricht.
Die Betreiber haben die Möglichkeit zu entscheiden, ob sie die Kosten-Nutzen-Analyse mit
eigenem Personal durchführen oder an einen externen Dienstleistenden vergeben.
Im Schnitt wird die Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse etwa 6 Wochen betragen
und zwei Vollzeitmitarbeitende mit hoher Qualifikation binden. Pro Fall entstehen
Gesamtkosten i.H.v. 26.117 Euro.
Zeitaufwand – eigenes Personal:
Aktivität min h
1. Einarbeitung in Informationspflicht 2400 40
2. Datenbeschaffung 6000 100
4. Berechnungen durchführen 2400 40
5. Überprüfen der Daten und Eingabe 480 8
7. Aufbereitung der Daten 480 8
8. Datenübermittlung und Veröffentlichung 20 0,33
9. Interne Sitzungen 780 13
12. Kopieren, Archivieren, Verteilen 10 0,17
12570 209,50
Bei der Beauftragung eines externen Dienstleistenden zur Erstellung der Kosten-Nutzen-
Analyse muss auch eigenes Personal eingebunden werden. Die Vorarbeiten, Betreuung
und Nacharbeiten umfassen dabei 53,83 Stunden pro Fall und werden ebenfalls von zwei
Vollzeitmitarbeitenden mit hoher Qualifikation ausgeführt. Pro Fall entstehen Gesamtkosten
in Höhe von 79 237 Euro.
Zeitaufwand – extern: min h
19.Beschaffen von Dienstleistungen 2400 40
8. Datenübermittlung und Veröffentlichung 20 0,33
10. Externe Sitzungen 780 13
11. Ausführen von Zahlungsanweisungen 20 0,33
12. Kopieren, Archivieren, Verteilen 10 0,17
3230 53,83
Unter der Einbeziehung einer Neubau- und Modernisierungsrate liegt die angenommene
Anzahl an Industrieanlagen mit mehr als 8 Megawatt durchschnittlichem, jährlichen
Gesamtenergieinput bei 50. Unter der Annahme, dass eine Kosten-Nutzen-Analyse genauso
wahrscheinlich vom eigenen Personal als auch von externen Dienstleistenden durchgeführt
werden kann, entstehen den Betreibern ein Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 2,6 Millionen
Euro.
Unter der Einbeziehung einer Neubau- und Modernisierungsrate liegt die angenommene
Anzahl an Energieversorgungseinrichtungen mit mehr als 7 Megawatt durchschnittlichem,
jährlichen Gesamtenergieinput bei 350. Unter der Annahme, dass eine Kosten-Nutzen-
Analyse genauso wahrscheinlich vom eigenen Personal als auch von externen
Dienstleistenden durchgeführt werden kann, entstehen den Betreibern ein jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 18,4 Millionen Euro.
Unter der Einbeziehung einer Neubau- und Modernisierungsrate liegt die angenommene
Anzahl an Rechenzentren mit mehr als 1 Megawatt nicht redundanter elektrischen
Nennanschlussleistung bei 90. Unter der Annahme, dass eine Kosten-Nutzen-Analyse genauso
wahrscheinlich vom eigenen Personal als auch von externen Dienstleistenden durchgeführt
werden kann, entstehen den Betreibern ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
4,7 Millionen Euro.
Der Wirtschaft entsteht somit ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 25,8
Millionen Euro für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben aus § 16. Demgegenüber entstand
der Wirtschaft durch die Pflicht zur Vermeidung und Verwendung von Abwärme nach § 16
a.F. ein jährlicher Aufwand in Höhe von etwa 155,8 Millionen Euro (auf Grundlage einer
Auswertung von Daten der OREA-Datenbank des BAFA ergibt sich ein
Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von rund 780 Millionen Euro für investive Maßnahmen zur Verwendung
oder Vermeidung von Abwärme und einem für investive Abwärmemaßnahmen typischen,
angenommenen Realisierungszeitraum von 5 Jahren). Insgesamt entsteht damit eine
jährliche Entlastung der Wirtschaft in Höhe von 130.009.516,20 Euro.
Durch die Änderungen in § 17 reduziert sich der Aufwand für die Wirtschaft um jährlich
24.534.312,82 Euro. Dabei wird angenommen, dass von den ursprünglich ca. 39.000
betroffenen Unternehmen (vgl. BT-DRs. 20/6872 S. 39) nur noch 4.508 Unternehmen
oberhalb des neuen Energieverbrauchsschwellwerts liegen, sowie dass zusätzlich fast 500
Rechenzentren verpflichtet sind, was einer Fallzahl von insgesamt etwa 5.000 entspricht,
mithin einer Reduzierung um 34.000 Fälle bzw. rund 87 Prozent des ursprünglichen Aufwands
in Höhe von 28,1 Millionen Euro verbleibt.
Artikel 2
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
IP
Umsetzung
EU-
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirt-
schaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-aufwand (in
Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
§ 8 EDL-G
Verpflichtung zur Durchführung
von Energieaudits;
Verpflichtungsbefreiung
Ja Ja
-
15.519
Unternehmen
2875 -44.617,13
§ 8a EDL-G
Anforderungen an
Energieaudits
Nein Ja 16.641
Unternehmen
287,50 4.784,29
§ 8b EDL-G Abs. 3;
Anforderungen an die
das Energieaudit
durchführenden
Personen
Nein Ja 3.835
Energieauditoren
120 460,2
§ 8c Abs. 1 EDL-G;
Nachweisführung
Ja Ja
-
21.856
Unternehmen
15,60 -340,95
Summe (in Tsd. Euro) -39.713,59
davon aus
Informationspflichten (IP)
-44.958,08
davon aus Umsetzung
EU-Vorgabe
-39.713,59
Gemäß § 8 Absatz 1 i. V. m. § 1 Nummer 4 EDL-G werden Unternehmen, mit einem
jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei
abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,77 Gigawattstunden verpflichtet eine
Energieaudit durchzuführen, statt an den Status als sog. Nicht-KMU anzuknüpfen. Nach letzterem
fielen bislang etwa 38.317 Nicht-KMU unter die Pflicht.Nach Auswertung der Datenbank im
BAFA für die Unternehmen, die bislang unter die Energieaudit-Pflicht (Nicht-KMU) fielen
und der Datenbank für die Durchführung von Energieberatungen in Anlagen und Systemen
(KMU), einer entsprechenden Aufteilung auf die WZ-Kategorien und einem Hochskalieren
auf die Grundgesamtheit der Unternehmen in Deutschland gemäß Unternehmensregister
des Statistischen Bundesamtes sowie basierend auf der Energiemanagementstudie5 und
dem im Zuge des Projektes entwickelten Analysetools, kann davon ausgegangene werden,
dass durch die Anknüpfung an den Energieverbrauch zukünftig nur noch etwa 22.798
Unternehmen verpflichtet sind. Mithin fallen 15.519 Unternehmen gänzlich aus dem
Anwendungsbereich. Die Kosten für die Durchführung eines Energieaudits entsprechen nach Aus-
5 www.bfee-online.de/SharedDocs/Downloads/BfEE/DE/Energiedienstleistungen/studie_wirkung_enm_sys-
teme_2022.pdf;jsessionid=D5EBB3B083B0775436FB1442C13C8D73.intranet242?__blob=publication-
File&v=2
wertungen der vorhandenen Datenbank im BAFA etwa 11.500,00 Euro, damit entsteht eine
Entlastung in Höhe von 178.468.500 pro Auditzyklus alle 4 Jahre. Die jährliche Entlastung
beträgt mithin 44.617.125 Euro.
Hinzu kommt jedoch durch die Erweiterung der Anforderungen an Energieaudits gemäß
§ 8a Absatz 4 Nummer 4 EDL-G ein erhöhter Aufwand für die Durchführung der
Energieaudits. Hierzu wird für die Anforderung ein Mehraufwand von pauschal 10 Prozent
angesetzt, was Kosten in Höhe von 1.150 Euro pro Energieaudit entspricht. Von diesen
verpflichteten 22.798 Unternehmen fallen ca. 4.508 Unternehmen unter die Pflicht zur
Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystem nach § 8 Absatz 1 EnEfG, da diese
einen durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von über 23,6 Gigawattstunden
haben und damit keine Energieaudits durchführen müssen. Insofern wären noch ca. 18.290
Unternehmen insgesamt zur Durchführung von Energieaudits nach § 8 Absatz 1 i. V. m.
§ 1 Nummer 4 EDL-G verpflichtet. Weiter wird angenommen, dass hiervon etwa 10 Prozent
freiwillig ein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingerichtet haben und mithin von
der Pflicht nach § 8 Absatz 3 befreit sind. Mithin wird von 16.461 Fällen ausgegangen.
Insgesamt entstehen bei den betroffenen 16.461 Unternehmen damit Mehrkosten in Höhe
von rund 19.137.150 Millionen Euro (16.641 x 1.150 Euro) pro Energieauditzyklus von vier
Jahren. Der jährliche Erfüllungsaufwand beläuft sich mithin auf rund 4.732.537,50Euro.
Der Erfüllungsaufwand erhöht sich durch die neue Erbringung der Nachweispflicht durch
Eintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes nach §
8b Absatz 3 Satz 3 EDL-G um jährlich 460.200 Euro bei derzeit 3.835 gelisteten
Energieauditoren und aktuellen Kosten für die Listung von 120 Euro.
Die Kosten für die Meldung nach § 8c Absatz 1 EDL-G reduziert sich durch die Entlastung
von 21.856 Unternehmen um jährlich insgesamt 340.953,60 Euro, hierfür wurde ein
Personalaufwand von 62,40 € angesetzt, der alle 4 Jahre anfiel.
Artikel 5
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
2.1
Artikel 5; § 33a
Abs. 5 KonzVgV;
Vorlage von
Nachweisen bei
energieverbrauchsrelevanten
Konzessionen (Neu) (a*)
Ja
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
Summe (in
Tsd. Euro)
- -
davon aus
Informationspflichten (IP)
-
*Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe'
einheitlich gekennzeichnet.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 20,5 Millionen
Euro. Für den Bund erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 6,3 Millionen Euro,
für die Länder erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um und 14,2 Millionen. Euro.
Weiterhin entsteht ein einmaliger Aufwand für den Bund von rund 20,9 Mio. Euro. Für die
Länder entsteht ein geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand.
Die Änderungen des Erfüllungsaufwands ergeben sich aus den folgenden Regelungen:
Artikel 1
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
I
P
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschafts-zweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand (in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Ein
malige
Fall
zahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
§ 5 Absatz 1 –
Bund und
Länder
276 61.839
17.067 (Bund:
3.413;
Länder: 13.654)
180 (Bund)
§ 5 Absatz 2 –
Länder
„geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
§ 6c –
Bund und
Länder (inklusive
Kommunen)
„geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
§ 7 Absatz 2
Nummer 2 –
Bund
§ 7 Absatz 2
Nummer 3 –
Bund
§ 18 –
Bund
Nach § 5 Absatz 1 sind Juristische Personen dazu verpflichtet sowohl bei
energiebezogenen als auch nicht-energiebezogenen Planungs- und Investitionsentscheidungen eine
Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen. Der Schwellenwert liegt dabei bei mehr als 100
Millionen Euro, sowie bei 175 Millionen Euro bei Verkehrsinfrastrukturprojekten. Die jährliche
angenommene Menge an Projekten oberhalb dieser Summen liegt nach
Expertenschätzung bei 276. Um die Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen, kann entweder auf externe
Dienstleistende oder eigenes Personal zurückgegriffen werden. In einem ersten Schritt
muss die Verwaltung eine Methodik für die Erstellung von Kosten-Nutzen-Analysen auf
Grundlage der gesetzlichen Vorschriften erarbeiten und die Anwendungsvoraussetzungen
festlegen. Für diesen Prozess werden einmalige Kosten in Höhe von rund 180 Tsd. Euro
angenommen.
Der Zeitaufwand zur Vor- und Nachbereitung der Durchführung einer Kosten-Nutzen-
Analyse liegt beim voraussichtlich 46,3 Stunden pro Fall. Der Stundensatz (hohe Qualifikation)
liegt derzeit bei 67,60 € pro Stunde. Es wird ein Zeitaufwand von 480 Arbeitsstunden
angenommen. Damit entstehen Gesamtkosten in Höhe von 35 577,88 Euro pro Fall, wenn die
Kosten-Nutzen-Analyse von eigenem Personal durchgeführt wird.
Bei der Beauftragung eines externen Dienstleistenden zur Erstellung der Kosten-Nutzen-
Analyse muss auch eigenes Personal eingebunden werden. Die Vorarbeiten, Betreuung
und Nacharbeiten umfassen dabei 15,13 Stunden pro Fall (hohe Qualifikation). Wie auch
bei der Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse mit eigenem Personal, liegt der
Zeithorizont bei der Erarbeitung durch einen externen Dienstleistenden bei ebenfalls 480
Arbeitsstunden. Die Lohnkosten pro Stunde liegen dabei bei 181,41 Euro. In der Gesamtsumme
entstehen bei der Durchführung durch einen externen Dienstleistenden Kosten pro Fall in
Höhe von 88.099,59 Euro.
Unter der Annahme, dass eine Kosten-Nutzen-Analyse genauso häufig vom eigenen
Personal als auch von externen Dienstleistenden durchgeführt wird, entsteht der Verwaltung
ein Erfüllungsaufwand pro Fall von etwa 61.838,74 Euro, insgesamt mithin in Höhe von
etwa 17 Millionen Euro jährlich, wobei angenommen wird, dass hiervon 3,4 Mio. Euro auf
den Bund und 13,7 Mio. Euro auf die Länder entfallen.
Verwaltungsseitig müssen, neben der Erstellung von Kosten-Nutzen-Analysen für eigene
Projekte oberhalb der Schwellenwerte, die zuständigen Behörden auf Länderebene nach §
5 Absatz 2 darauf achten, ob bei den ihnen vorlegten Projekten, Energieeffizienzlösungen
ausreichend bewertet wurden. Hierfür wird der nachfolgende geringfügige A
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (Gesetzentwurf)