Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5141)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5141)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6051
21. Wahlperiode 20.05.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/5141 –
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von
europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung
und zu weiteren Regelungen
A. Problem
Durch den Gesetzentwurf sollen die bisherigen nationalen Regelungen im Bereich
Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung ersetzt und modernisiert
werden. Die vorgesehenen Änderungen sollen notwendige redaktionelle
Aktualisierungen umsetzen, die sich vor allem aus Änderungen im EU-Recht ergeben und
deren Implementierung wichtig für einen wirksamen Vollzug durch die
nationalen Marktüberwachungsbehörden ist. Daneben soll das Mineralöldatengesetz
angepasst werden.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf wurde durch die Änderungsanträge der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD geändert und ergänzt, um Forderungen des Bundesrates
umzusetzen zur Frage der Zuständigkeit, insbesondere zur Anpassung der
Marktüberwachung, und bei der Definition von Herstellern, um unterschiedliche
Definitionen in verschiedenen Gesetzen zu verhindern. Zudem wurde im
Gebäudeenergiegesetz die Frist in § 71 Absatz 8 vom 30. Juni 2026 auf den 31. Oktober
2026 verschoben.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Außerdem soll die Bundesregierung im Rahmen einer Entschließung gebeten
werden, den Bundestag frühzeitig über absehbaren nationalen Anpassungsbedarf
zu informieren, Praxisakteure frühzeitig einzubeziehen, zu prüfen, wie fachlich
geeignete gewerbliche Reparaturbetriebe außerhalb der Handwerksordnung
rechtssicher und bürokratiearm einbezogen werden können und dem zuständigen
Ausschuss rechtzeitig vor einer künftigen Novelle des Ökodesign-Gesetzes über
das Ergebnis der Prüfung und weiteren Anpassungsbedarf zu berichten.
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke.
C. Alternativen
Alternativen bestehen nicht. Bei Nicht-Umsetzung der europäischen Regelungen
zum Ökodesign (insbesondere die Artikel 1 und 3) und zur
Energieverbrauchskennzeichnung (Artikel 2) von Produkten droht der Bundesrepublik Deutschland
ein Vertragsverletzungsverfahren.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch dieses Gesetz entstehen weder auf Bundes- noch auf Landesebene
Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Bürgerinnen und Bürger. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Bürgerinnen und
Bürger durch die mit den Artikeln 1 und 2 angestrebte verbesserte
Marktüberwachung im Bereich Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung und damit
durch vermehrt konforme Ökodesign-Produkte bzw. Produkte mit
Energieverbrauchskennzeichnung am Markt, mittelbar finanziell profitieren werden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand (Artikel 1 und 2).
Bezüglich Artikel 6 bleibt die Höhe des jährlichen Erfüllungsaufwandes für die
Wirtschaft im Wesentlichen unverändert.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch dieses Gesetz entsteht für die Verwaltung von Bund, Ländern und
Kommunen kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Neue Aufgaben für die Verwaltung sind durch die Regelungen in Artikel 6 nicht
vorgesehen. Die Änderungen des Meldeverfahrens wirken sich beim Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht oder lediglich als Sowieso-Kosten aus.
F. Weitere Kosten
Durch dieses Änderungsgesetz entstehen keine weiteren Kosten, weder für die
Wirtschaft noch für soziale Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise
und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5141 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Artikel 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Artikel 8 Änderung des Gebäudeenergiegesetzes“.
b) Nach der Angabe zu Artikel 8 wird die folgende Angabe
eingefügt:
„Artikel 9 Inkrafttreten“.
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) § 2 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Buchstaben b und c werden durch die folgenden
Buchstaben b und c ersetzt:
b) „ für die Übereinstimmung dieser Ökodesign-Produkte
mit diesem Gesetz bei ihrem Inverkehrbringen oder
ihrer Inbetriebnahme unter dem Namen oder der Marke
des Herstellers oder für dessen eigenen Gebrauch
verantwortlich ist oder
c) geschäftsmäßig ihren Namen, ihre Marke oder ein
anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem
Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller
ausgibt;“.
bb) Buchstabe d wird gestrichen.
b) § 13 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Sie sind darüber hinaus befugt, anzuordnen, dass ein
Produkt von einer in Absatz 5 genannten Stelle oder einer in
gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird.“
bb) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Die zuständigen Behörden können, soweit das
Landesrecht nichts Gegenteiliges bestimmt, für Aufgaben bei
der Durchführung von Verfahren zur Feststellung der
Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes, einer
Rechtsverordnung nach § 3 oder einer Verordnung der
Europäischen Union folgende Stellen und Personen heranziehen
oder beauftragen:
1. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen, nach
anderen Rechtsvorschriften notifizierte Stellen oder
sonstige in gleicher Weise kompetente Stellen,
2. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder
sonstige in gleicher Weise geeignete Sachverständige.“
c) § 14 Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5
ersetzt:
(2) „ Bei der für das Notifizierungsverfahren zuständigen
Behörde kann ein Antrag auf Anerkennung als notifizierte Stelle für
bestimmte Ökodesign-Produkte gestellt werden. Die für das
Notifizierungsverfahren zuständige Behörde hat dem Antrag zu
entsprechen, wenn der Antragsteller und die bei ihm Beschäftigten
die in einem in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten
Rechtsakt festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Weist der
Antragsteller eine Akkreditierung einer nationalen
Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom
23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
nach, wird vermutet, dass er die Anforderungen an die notifizierte
Stelle erfüllt.
(3) Die für das Notifizierungsverfahren zuständige Behörde
meldet der beauftragten Stelle die Anerkennung der notifizierten
Stelle nach Absatz 2. Die beauftragte Stelle macht die
Anerkennung sodann im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Die für das Notifizierungsverfahren zuständige Behörde
nach Absatz 2 überwacht die Einhaltung der in Absatz 2 genannten
Anforderungen. Sie kann von der notifizierten Stelle und deren mit
der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem
Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben
erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die
dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Die für das
Notifizierungsverfahren zuständige Behörde und deren Beauftragte sind
befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten
Grundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und
zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen in
Konformitätsbewertungsverfahren zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen
haben die Maßnahmen nach Satz 3 zu dulden. Sie können die
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst
oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur
Auskunftsverweigerung zu belehren.
(5) Die zuständigen Behörden nach § 2 Absatz 1 Nummer
13 können von der notifizierten Stelle und deren mit der Leitung
und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und
Unterlagen verlangen. Werden sie nach Satz 1 tätig, haben sie die
für das Anerkennungsverfahren nach Absatz 2 zuständige Behörde
zu unterrichten.“
3. In Artikel 7 wird in § 15 die Angabe „Juli“ durch die Angabe „Oktober“
ersetzt.
4. Nach Artikel 7 wird der folgende Artikel 8 eingefügt:
‚Artikel 8
Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
Das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1728), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 71 Absatz 8 Satz 1, 3 und 4 wird jeweils die Angabe „30. Juni
2026“ durch die Angabe „31. Oktober 2026“ ersetzt.‘
5. Der bisherige Artikel 8 wird zu Artikel 9 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „August“ durch die Angabe
„November“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4
ersetzt:
„(2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
1. Artikel 1 § 3,
2. Artikel 7 und
3. Artikel 8.
(3) Artikel 6 Nummer 1 §§ 1 und 2 Absatz 5 sowie
Nummer 2 und 3 tritt am 1. August 2026 in Kraft.
(4) Artikel 6 Nummer 1 § 2 Absatz 1 bis 4 tritt am 1. Januar
2027 in Kraft.“;
b) folgende Entschließung anzunehmen:
„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Verordnung (EU) 2024/1781 über Ökodesign-Anforderungen für
nachhaltige Produkte erweitert den europäischen Rahmen für produktbezogene
Nachhaltigkeitsanforderungen erheblich. Künftig können für zahlreiche
Produktgruppen Anforderungen an Haltbarkeit, Reparierbarkeit,
Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit, Ressourceneffizienz,
Informationspflichten und den digitalen Produktpass festgelegt werden.
Der vorliegende Gesetzentwurf modernisiert den nationalen
Vollzugsrahmen für europäische Ökodesign-Vorgaben. Zugleich ist absehbar, dass mit
den ersten produktspezifischen Rechtsakten auf Grundlage der Verordnung
(EU) 2024/1781 weiterer Anpassungsbedarf im nationalen Recht entstehen
kann.
Der Deutsche Bundestag betont, dass die Durchführung europäischer
Ökodesign-Vorgaben rechtssicher, praxistauglich, mittelstandsfreundlich und
bürokratiearm erfolgen muss. Europäische Vorgaben sind wirksam
umzusetzen; eine zusätzliche nationale Übererfüllung europäischer Anforderungen
ist zu vermeiden.
Für die praktische Wirksamkeit des Ökodesign-Rechts ist entscheidend, dass
Hersteller, Händler, Handwerk, Reparaturbetriebe, Start-ups sowie kleine
und mittlere Unternehmen frühzeitig einbezogen werden. Anforderungen
müssen verständlich, digital handhabbar und wirtschaftlich leistbar sein. Der
Zugang zu Ersatzteilen, Software- und Firmware-Updates sowie Reparatur-
und Wartungsinformationen kann einen wichtigen Beitrag zu
Ressourceneffizienz und funktionierendem Wettbewerb im Reparaturmarkt leisten.
Zugleich müssen fachliche Eignung, Produktsicherheit, Haftung und
Verbraucherschutz gewährleistet bleiben.
Der Deutsche Bundestag sieht zudem, dass mit der Ausweitung künftiger
Produktgruppen die Frage an Bedeutung gewinnen kann, wie fachlich
geeignete gewerbliche Reparaturbetriebe außerhalb der Handwerksordnung ihre
Eignung rechtssicher nachweisen können. Die Handwerksordnung bleibt
dabei ein bewährter Maßstab für fachliche Qualifikation. Ergänzende
Lösungen kommen nur dort in Betracht, wo sie rechtssicher, bürokratiearm und
unionsrechtskonform ausgestaltet werden können.
II. Der Deutsche Bundestag bittet die Bundesregierung,
den Bundestag frühzeitig über absehbaren nationalen Anpassungsbedarf zu
informieren, sobald auf europäischer Ebene erste produktspezifische
Rechtsakte auf Grundlage der Verordnung (EU) 2024/1781 konkret werden. Bei
künftigen nationalen Anpassungen des Ökodesign-Gesetzes soll rechtzeitig
dargestellt werden, welche Auswirkungen neue europäische
Produktvorgaben insbesondere auf Mittelstand, Handwerk, Start-ups, Reparaturbetriebe,
Handel, Hersteller und Vollzugsbehörden haben können.
Im Rahmen der europäischen Verhandlungen soll die Bundesregierung
weiterhin darauf hinwirken, dass künftige produktspezifische Ökodesign-
Regelungen praxistauglich, mittelstandsgerecht und möglichst bürokratiearm
ausgestaltet werden. Dies betrifft insbesondere angemessene Lieferfristen,
diskriminierungsfreien Zugang zu Ersatzteilen sowie Reparatur- und
Wartungsinformationen, verhältnismäßige und nicht abschreckende Kostenstrukturen
sowie einfache digitale Zugangs- und Nachweisverfahren. Ein digitaler
Produktpass soll dabei auch Transparenz über produktbezogene
Rohstoffinformationen schaffen, muss aber praxistauglich, interoperabel und mit
möglichst geringem Erfüllungsaufwand ausgestaltet werden.
Bei der nationalen Positionsbildung zu künftigen Ökodesign-
Produktgruppen sollen die betroffenen Praxisakteure frühzeitig einbezogen werden,
insbesondere Mittelstand, Handwerk, Industrie, Handel, Reparaturwirtschaft,
Länder sowie Umwelt- und Verbraucherverbände.
Im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Ökodesigngesetzes bittet der
Deutsche Bundestag die Bundesregierung zudem zu prüfen, wie fachlich
geeignete gewerbliche Reparaturbetriebe außerhalb der Handwerksordnung
rechtssicher und bürokratiearm in das bestehende System des § 15 des
Ökodesign-Gesetzes einbezogen werden können. Dabei sollte auch geprüft
werden, ob und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen neben den
Verzeichnissen nach der Handwerksordnung weitere geeignete, behördlich
anerkannte Nachweis- oder Registrierungslösungen berücksichtigt werden
können.
Eine mögliche Anerkennung zusätzlicher Nachweis- oder
Registrierungslösungen darf weder zu verpflichtenden Doppelstrukturen noch zu privaten
Registermonopolen führen und insbesondere für kleine Betriebe keinen
zusätzlichen Erfüllungsaufwand verursachen. Zugleich müssen fachliche
Eignung, Produktsicherheit, Haftpflichtversicherung und Verbraucherschutz
gewahrt bleiben.
Der Deutsche Bundestag bittet die Bundesregierung, dem zuständigen
Ausschuss rechtzeitig vor einer künftigen Novelle des Ökodesign-Gesetzes über
das Ergebnis der Prüfung und weiteren Anpassungsbedarf zu berichten.“
Berlin, den 20. Mai 2026
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie
Christian Frhr. von Stetten
Vorsitzender
Mathias Weiser
Berichterstatter
Helmut Kleebank
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Mathias Weiser und Helmut Kleebank
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5141 wurde in der 70. Sitzung des Deutschen Bundestages am 15. April
2026 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz und den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur
Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich
gutachtlich beteiligt.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Das Ökodesign-Gesetz Artikel 1 dieses Gesetzentwurfs soll die Richtlinie 2009/125/EG in nationales Recht
umsetzen und enthält Vorgaben zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1781. Die europäischen Ökodesign-
Anforderungen zielen darauf ab, den freien Verkehr mit Produkten, die diesen Anforderungen entsprechen, zu
gewährleisten und die Umweltauswirkungen dieser Produkte zu mindern.
Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz enthält u. a. Vorgaben zur Durchführung der Verordnung (EU)
2017/1369. Die vorgesehenen Änderungen sollen notwendige redaktionelle Aktualisierungen umsetzen, die sich
vor allem aus Änderungen im EU-Recht ergeben und deren Implementierung wichtig für einen wirksamen
Vollzug durch die nationalen Marktüberwachungsbehörden ist.
Mit dem Entwurf zu Artikel 6 soll der Kreis der Empfänger erweitert werden, an den das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle ggf. Einzeldaten übermitteln darf. Insbesondere dürfen künftig Einzeldaten an das
Umweltbundesamt und den Expertenrat für Klimafragen für die verpflichtende Treibhausgasbilanzierung, wofür ggf.
formal anonymisierte Einzeldaten benötigt werden, sowie an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe weitergeleitet
werden.
Durch die von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD vorgelegten Änderungsanträge soll der Gesetzentwurf
geändert und ergänzt werden, sodass Forderungen des Bundesrates umgesetzt werden zur Frage der Zuständigkeit,
insbesondere zur Anpassung der Marktüberwachung, und bei der Definition von Herstellern, um unterschiedliche
Definitionen in verschiedenen Gesetzen zu verhindern.
Zudem soll im Gebäudeenergiegesetz (GEG) die Frist in § 71 Absatz 8 vom 30. Juni 2026 aus Gründen der
Rechtssicherheit auf den 31. Oktober 2026 verschoben werden, bevor § 71 GEG mit dem Inkrafttreten des
künftigen Gebäudemodernisierungsgesetzes für alle Gebäude voraussichtlich Mitte bis Ende Juli, ggf. Anfang August
aufgehoben wird.
III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 33. Sitzung am 6. Mai 2025 einstimmig die Durchführung
einer öffentlichen Anhörung beschlossen, die in der 34. Sitzung am 18. Mai 2026 stattfand. Die eingereichten
schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind den Ausschussdrucksachen 21(9)246 und 21(9)247 zu
entnehmen.
Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilgenommen:
• Nora Sophie Griefahn, Cradle to Cradle – Wiege zur Wiege e. V.;
• Tom Hansing, Runder Tisch Reparatur e. V.;
• Karolina Kumarasingham, Bereichsleiterin Recht beim Wirtschaftsverband Fuels und Energie e. V. (en2x);
• Barbara Metz, Bundesgeschäftsführerin der Deutschen Umwelthilfe e. V.;
• Florian Ruhnke, Umwelt und Nachhaltigkeit, VDMA e. V.;
• Markus Staudt, Hauptgeschäftsführer beim Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie e. V.
Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sind in die Ausschussberatung eingegangen. Das Protokoll und die
Aufzeichnung der Anhörung sowie die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen wurden der Öffentlichkeit
über die Homepage des Deutschen Bundestages zugänglich gemacht. Wegen des Inhalts der öffentlichen
Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5141 in seiner
38. Sitzung am 20. Mai 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dessen Annahme in
geänderter Fassung.
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 21/5141 in seiner 37. Sitzung am 20. Mai 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke dessen Annahme in geänderter Fassung.
Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (BT-Drs. 21/571) in seiner 16. Sitzung am 15.
April 2026 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen
Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen (BT- Drs. 21/5141)
befasst.
In der Begründung des Gesetzentwurfs wurden zur Nachhaltigkeit folgende Aussagen getroffen:
„Der Gesetzentwurf wirkt sich insgesamt positiv auf die Erreichung der Zielvorgaben 7, 13, 16 und 12 der UN-
Agenda 2030 aus. Der Entwurf trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 12 und 16 der UN-
Agenda 2030 bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen und leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.“
Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen:
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung
die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem
herausgestellt wird, welche Nachhaltigkeitsziele gefördert werden sollen:
• Nachhaltigkeitsziel 7 (SDG 7) „Bezahlbare und saubere Energie“;
• Nachhaltigkeitsziel 12 (SDG 12) „Nachhaltige/r Kosum“;
• Nachhaltigkeitsziel 13 (SDG 13) „Maßnahmen zum Klimaschutz“;
• Nachhaltigkeitsziel 16 (SDG 16) „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“.
Daher sind die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden.
Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.
V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzesentwurf auf Drucksache 21/5141 in seiner 35. Sitzung
am 20. Mai 2026 abschließend beraten.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten auf Ausschussdrucksache 21(9)239 einen Änderungsantrag und
auf Ausschussdrucksache 21(9)253 einen Entschließungsantrag zum Gesetzentwurf ein. Des Weiteren legten die
Fraktionen der CDU/CSU und SPD in der 35. Sitzung einen weiteren Änderungsantrag als Tischvorlage vor.
Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte den Inhalt des weiteren Änderungsantrags, der redaktionelle Änderungen
sowie Forderungen des Bundesrates enthalte zur Frage der Zuständigkeit, insbesondere zur Anpassung der
Marktüberwachung, und bei der Definition von Herstellern, um unterschiedliche Definitionen in verschiedenen
Gesetzen zu verhindern. Bei den grundsätzlichen Fragen zur Reparierbarkeit, zu Ersatzteilen und einem Produktdesign,
das einen langen Lebenszyklus ermögliche, bestehe ein großer Konsens auch zwischen den Ländern der
Europäischen Union. Der Gesetzentwurf schaffe die Rahmenbedingungen, um die europäische Ökodesign-Richtlinie und
die Produktvorgaben national umsetzen zu können. Er sei ein Kompromiss zwischen den Zielen des Ökodesigns
und einer möglichst praxisnahen und bürokratiearmen Umsetzung.
Die Fraktion der AfD bezeichnete den Gesetzentwurf als Bürokratiehammer. Es würden umfangreiche Vorgaben
an Materialien, Nachhaltigkeit und Reparierbarkeit für fast alle Produkte gemacht, die in der EU hergestellt
würden. Für den Mittelstand sei es eine enorme Belastung, wenn z. B. ein kleiner Hersteller von Holzspielzeug ein
großes Ersatzteillager vorhalten müsse. Auch der umfangreiche Dokumentationsaufwand sei eine Belastung für
die Unternehmen. Zudem sei nicht klar, wie verhindert werden solle, dass Unternehmen mit Klagen von
Abmahnorganisationen überzogen werden, die sich auf eine fehlende Dokumentation stützten, und ob bei der
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zusätzliche Stellen für die Prüfung benötigt würden.
Die Fraktion der SPD bekräftigte das Ziel einer möglichst bürokratiearmen Umsetzung, auch wenn es nicht ganz
ohne Kontrollen gehen werde, wenn man den Verbraucherschutz und die Langlebigkeit im Blick behalten wolle.
Ein wesentliches Instrument sei der digitale Produktpass, auch um wichtige Rohstoffe am Ende des Recyclings
bei uns behalten zu können. Das Ziel müsse eine echte Kreislaufwirtschaft sein. Der Gesetzentwurf sei dafür ein
nicht unwichtiger erster Schritt in die richtige Richtung. Es sei wichtig, engagierten Bürgerinnen und Bürgern
Reparaturanleitungen und Ersatzteile zur Verfügung zu stellen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte das Verfahren sowohl in Bezug auf den erst als
Tischvorlage vorgelegten Änderungsantrag als auch im Hinblick auf die Änderung im fachfremden Gebäudeenergiegesetz
(GEG). Aus klimapolitischer Perspektive sei die Abschaffung der 65-Prozent-Regel eine Katastrophe. Zum
Ökodesign sei der Gesetzentwurf ein Schritt in die richtige Richtung, da eine Lücke geschlossen werde. Minderwertige
Billigprodukte würden den Wettbewerb zu Lasten deutscher Qualitätshersteller verzerren. Wer auf Langlebigkeit
und Effizienz setze, brauche faire Spielregeln.
Die Fraktion Die Linke lobte die Umsetzung der EU-Regeln in deutsches Recht. Dies sei notwendig und
sinnvoll. Man hätte aber auch noch einige Anregungen aus der Anhörung mit aufnehmen können, insbesondere, dass
man bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Ökodesign-Kriterien ebenfalls berücksichtigen sollte. Dies könnte eine
zentrale Komponente für mehr Zugkraft beim Ökodesign sein. Die zusätzliche Registrierungsvariante für nicht in
der Handwerksrolle eingetragene Anbieter, die im Entschließungsantrag angesprochen werde, sei richtig. Die
Verknüpfung mit der sachfremden Änderung im GEG sei dagegen ebenso unsäglich wie das Verfahren zum als
Tischvorlage vorgelegten Änderungsantrag.
Die Bundesregierung ergänzte, dass man die Umsetzung des EU-Rechts möglichst bürokratiearm ausgestalten
werde und dazu mit allen Betroffenen intensive Gespräche führen werde. Das Gesetzespaket diene dazu, die
Innovationskraft der deutschen Unternehmen zu stärken. Bei der BAM sei kein Stellenaufbau geplant. Die BAM
werde aber auch die kleinen und mittelständischen Unternehmen beraten und diese so gut es gehe entlasten.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des als
Tischvorlage verteilten weiteren Änderungsantrags.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des
Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(9)239.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, die Annahme des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/5141 in geänderter Fassung zu empfehlen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die
Linke, die Annahme des Entschließungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(9)253 zu empfehlen.
B. Besonderer Teil
Die nachfolgende Begründung enthält lediglich Erläuterungen für die vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs. Soweit der Ausschuss die
unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung in Drucksache 21/5141
verwiesen.
Die Änderungen dienen zum Teil der Umsetzung der mit der Gegenäußerung der Bundesregierung (Anlage 3 zu
Drucksache 21/5141) angekündigten Anpassungen am Gesetzentwurf sowie einer notwendig gewordenen
Anpassung der Regelung zum Inkrafttreten.
Zu Nummer 2 (Artikel 1 – ÖkodesignG)
Mit den Änderungen erfolgt eine Anpassung der Definition von Hersteller (Buchstabe a), eine Anpassung der
Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden (Buchstabe b) sowie eine notwendige redaktionelle Anpassung zum
Themenkomplex der notifizierenden Behörde (Buchstabe c).
Zu Nummer 3 (Artikel 7 – Änderung des EVPG) und Nummer 5 Buchstabe a (Inkrafttreten)
Mit den Anpassungen wird sichergestellt, dass die geplanten gesetzlichen Änderungen und der derzeit noch in der
Ressortabstimmung befindliche Entwurf einer Verordnung zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von
europäischen Regelungen zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung zeitgleich zum 1. November
2026 in Kraft treten können.
Das zeitgleiche Inkrafttreten, insbesondere des zukünftigen Ökodesign-Gesetzes und der zukünftigen
ÖkodesignG-Verordnung, ist zwingend erforderlich, um den Marktüberwachungsbehörden die Sanktionierung von
Verstößen gegen die geltenden EU-rechtlichen Bestimmungen im Bereich Ökodesign und
Energieverbrauchskennzeichnung zu ermöglichen.
Zu Nummer 4 (Artikel 8 (neu) – Änderung des Gebäudeenergiegesetzes)
Diese Änderung dient der Umsetzung der von der Regierungskoalition am 24. Februar 2026 erzielten Einigung
über Eckpunkte zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz. Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz
werden die mit Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280) eingeführten §§ 71 und 71b bis 71p
des Gebäudeenergiegesetzes sowie § 72 des Gebäudeenergiegesetzes gestrichen. Damit wird auch die Pflicht des
§ 71 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), beim Einbau einer Heizung in neue oder bestehende Gebäude
mindestens 65 Prozent der Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu erzeugen,
aufgehoben.
Das neue Gebäudemodernisierungsgesetzt befindet sich in Vorbereitung. Das Gebäudemodernisierungsgesetz
wird damit nach dem 1. Juli 2026 in Kraft treten. Nach § 71 Absatz 8 Satz 1 GEG erlangt die Pflicht des § 71
Absatz 1 für Neubauten, die nicht in Neubaugebieten errichtet werden, und bestehende Gebäude, die in einem
Gemeindegebiet mit mehr als 100 000 Einwohnern liegen, am 1. Juli 2026 Geltung. Mit der Änderung des § 71
Absatz 8 Satz 1 GEG wird das Wirksamwerden der Pflicht des § 71 Absatz 1 GEG am 1. Juli 2026 aus Gründen
der Rechtssicherheit auf einen späteren Zeitpunkt (1. November 2026) verschoben, damit die 65-Prozent-EE-
Anforderung beim Einbau einer Heizung nicht mehr Geltung erlangen kann, bevor § 71 GEG mit dem
Inkrafttreten des künftigen Gebäudemodernisierungsgesetzes für alle Gebäude voraussichtlich Mitte bis Ende Juli 2026,
ggf. Anfang August 2026 aufgehoben wird. Die Änderungen des § 71 Absatz 8 Satz 3 und 4 sind
Folgeänderungen.
Zu Nummer 5 Buchstabe b (Inkrafttreten)
Mit der Regelung wird das Inkrafttreten des Artikels 8 (neu) am Tag nach der Verkündung festgelegt.
Berlin, den 20. Mai 2026
Mathias Weiser
Berichterstatter
Helmut Kleebank
Berichterstatter
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- authored ← Helmut Kleebank (Berichterstattung)
- authored ← Mathias Weiser (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weit (Beschlussempfehlung und Bericht)