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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5141)

dip / drucksache 20.05.2026 · WP 21 · 21/6051 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5141) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6051 21. Wahlperiode 20.05.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/5141 – Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen A. Problem Durch den Gesetzentwurf sollen die bisherigen nationalen Regelungen im Bereich Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung ersetzt und modernisiert werden. Die vorgesehenen Änderungen sollen notwendige redaktionelle Aktualisierungen umsetzen, die sich vor allem aus Änderungen im EU-Recht ergeben und deren Implementierung wichtig für einen wirksamen Vollzug durch die nationalen Marktüberwachungsbehörden ist. Daneben soll das Mineralöldatengesetz angepasst werden. B. Lösung Der Gesetzentwurf wurde durch die Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD geändert und ergänzt, um Forderungen des Bundesrates umzusetzen zur Frage der Zuständigkeit, insbesondere zur Anpassung der Marktüberwachung, und bei der Definition von Herstellern, um unterschiedliche Definitionen in verschiedenen Gesetzen zu verhindern. Zudem wurde im Gebäudeenergiegesetz die Frist in § 71 Absatz 8 vom 30. Juni 2026 auf den 31. Oktober 2026 verschoben. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Außerdem soll die Bundesregierung im Rahmen einer Entschließung gebeten werden, den Bundestag frühzeitig über absehbaren nationalen Anpassungsbedarf zu informieren, Praxisakteure frühzeitig einzubeziehen, zu prüfen, wie fachlich geeignete gewerbliche Reparaturbetriebe außerhalb der Handwerksordnung rechtssicher und bürokratiearm einbezogen werden können und dem zuständigen Ausschuss rechtzeitig vor einer künftigen Novelle des Ökodesign-Gesetzes über das Ergebnis der Prüfung und weiteren Anpassungsbedarf zu berichten. Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke. C. Alternativen Alternativen bestehen nicht. Bei Nicht-Umsetzung der europäischen Regelungen zum Ökodesign (insbesondere die Artikel 1 und 3) und zur Energieverbrauchskennzeichnung (Artikel 2) von Produkten droht der Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch dieses Gesetz entstehen weder auf Bundes- noch auf Landesebene Haushaltsausgaben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Bürgerinnen und Bürger durch die mit den Artikeln 1 und 2 angestrebte verbesserte Marktüberwachung im Bereich Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung und damit durch vermehrt konforme Ökodesign-Produkte bzw. Produkte mit Energieverbrauchskennzeichnung am Markt, mittelbar finanziell profitieren werden. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand (Artikel 1 und 2). Bezüglich Artikel 6 bleibt die Höhe des jährlichen Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft im Wesentlichen unverändert. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch dieses Gesetz entsteht für die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Neue Aufgaben für die Verwaltung sind durch die Regelungen in Artikel 6 nicht vorgesehen. Die Änderungen des Meldeverfahrens wirken sich beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht oder lediglich als Sowieso-Kosten aus. F. Weitere Kosten Durch dieses Änderungsgesetz entstehen keine weiteren Kosten, weder für die Wirtschaft noch für soziale Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5141 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Artikel 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Artikel 8 Änderung des Gebäudeenergiegesetzes“. b) Nach der Angabe zu Artikel 8 wird die folgende Angabe eingefügt: „Artikel 9 Inkrafttreten“. 2. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) § 2 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) Die Buchstaben b und c werden durch die folgenden Buchstaben b und c ersetzt: b) „ für die Übereinstimmung dieser Ökodesign-Produkte mit diesem Gesetz bei ihrem Inverkehrbringen oder ihrer Inbetriebnahme unter dem Namen oder der Marke des Herstellers oder für dessen eigenen Gebrauch verantwortlich ist oder c) geschäftsmäßig ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt;“. bb) Buchstabe d wird gestrichen. b) § 13 wird wie folgt geändert: aa) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Sie sind darüber hinaus befugt, anzuordnen, dass ein Produkt von einer in Absatz 5 genannten Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird.“ bb) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ Die zuständigen Behörden können, soweit das Landesrecht nichts Gegenteiliges bestimmt, für Aufgaben bei der Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 3 oder einer Verordnung der Europäischen Union folgende Stellen und Personen heranziehen oder beauftragen: 1. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen, nach anderen Rechtsvorschriften notifizierte Stellen oder sonstige in gleicher Weise kompetente Stellen, 2. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder sonstige in gleicher Weise geeignete Sachverständige.“ c) § 14 Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt: (2) „ Bei der für das Notifizierungsverfahren zuständigen Behörde kann ein Antrag auf Anerkennung als notifizierte Stelle für bestimmte Ökodesign-Produkte gestellt werden. Die für das Notifizierungsverfahren zuständige Behörde hat dem Antrag zu entsprechen, wenn der Antragsteller und die bei ihm Beschäftigten die in einem in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakt festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Weist der Antragsteller eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, nach, wird vermutet, dass er die Anforderungen an die notifizierte Stelle erfüllt. (3) Die für das Notifizierungsverfahren zuständige Behörde meldet der beauftragten Stelle die Anerkennung der notifizierten Stelle nach Absatz 2. Die beauftragte Stelle macht die Anerkennung sodann im Bundesanzeiger bekannt. (4) Die für das Notifizierungsverfahren zuständige Behörde nach Absatz 2 überwacht die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Anforderungen. Sie kann von der notifizierten Stelle und deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Die für das Notifizierungsverfahren zuständige Behörde und deren Beauftragte sind befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen in Konformitätsbewertungsverfahren zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 3 zu dulden. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. (5) Die zuständigen Behörden nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 können von der notifizierten Stelle und deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen. Werden sie nach Satz 1 tätig, haben sie die für das Anerkennungsverfahren nach Absatz 2 zuständige Behörde zu unterrichten.“ 3. In Artikel 7 wird in § 15 die Angabe „Juli“ durch die Angabe „Oktober“ ersetzt. 4. Nach Artikel 7 wird der folgende Artikel 8 eingefügt: ‚Artikel 8 Änderung des Gebäudeenergiegesetzes Das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 71 Absatz 8 Satz 1, 3 und 4 wird jeweils die Angabe „30. Juni 2026“ durch die Angabe „31. Oktober 2026“ ersetzt.‘ 5. Der bisherige Artikel 8 wird zu Artikel 9 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „August“ durch die Angabe „November“ ersetzt. b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt: „(2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft: 1. Artikel 1 § 3, 2. Artikel 7 und 3. Artikel 8. (3) Artikel 6 Nummer 1 §§ 1 und 2 Absatz 5 sowie Nummer 2 und 3 tritt am 1. August 2026 in Kraft. (4) Artikel 6 Nummer 1 § 2 Absatz 1 bis 4 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.“; b) folgende Entschließung anzunehmen: „I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Verordnung (EU) 2024/1781 über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte erweitert den europäischen Rahmen für produktbezogene Nachhaltigkeitsanforderungen erheblich. Künftig können für zahlreiche Produktgruppen Anforderungen an Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit, Ressourceneffizienz, Informationspflichten und den digitalen Produktpass festgelegt werden. Der vorliegende Gesetzentwurf modernisiert den nationalen Vollzugsrahmen für europäische Ökodesign-Vorgaben. Zugleich ist absehbar, dass mit den ersten produktspezifischen Rechtsakten auf Grundlage der Verordnung (EU) 2024/1781 weiterer Anpassungsbedarf im nationalen Recht entstehen kann. Der Deutsche Bundestag betont, dass die Durchführung europäischer Ökodesign-Vorgaben rechtssicher, praxistauglich, mittelstandsfreundlich und bürokratiearm erfolgen muss. Europäische Vorgaben sind wirksam umzusetzen; eine zusätzliche nationale Übererfüllung europäischer Anforderungen ist zu vermeiden. Für die praktische Wirksamkeit des Ökodesign-Rechts ist entscheidend, dass Hersteller, Händler, Handwerk, Reparaturbetriebe, Start-ups sowie kleine und mittlere Unternehmen frühzeitig einbezogen werden. Anforderungen müssen verständlich, digital handhabbar und wirtschaftlich leistbar sein. Der Zugang zu Ersatzteilen, Software- und Firmware-Updates sowie Reparatur- und Wartungsinformationen kann einen wichtigen Beitrag zu Ressourceneffizienz und funktionierendem Wettbewerb im Reparaturmarkt leisten. Zugleich müssen fachliche Eignung, Produktsicherheit, Haftung und Verbraucherschutz gewährleistet bleiben. Der Deutsche Bundestag sieht zudem, dass mit der Ausweitung künftiger Produktgruppen die Frage an Bedeutung gewinnen kann, wie fachlich geeignete gewerbliche Reparaturbetriebe außerhalb der Handwerksordnung ihre Eignung rechtssicher nachweisen können. Die Handwerksordnung bleibt dabei ein bewährter Maßstab für fachliche Qualifikation. Ergänzende Lösungen kommen nur dort in Betracht, wo sie rechtssicher, bürokratiearm und unionsrechtskonform ausgestaltet werden können. II. Der Deutsche Bundestag bittet die Bundesregierung, den Bundestag frühzeitig über absehbaren nationalen Anpassungsbedarf zu informieren, sobald auf europäischer Ebene erste produktspezifische Rechtsakte auf Grundlage der Verordnung (EU) 2024/1781 konkret werden. Bei künftigen nationalen Anpassungen des Ökodesign-Gesetzes soll rechtzeitig dargestellt werden, welche Auswirkungen neue europäische Produktvorgaben insbesondere auf Mittelstand, Handwerk, Start-ups, Reparaturbetriebe, Handel, Hersteller und Vollzugsbehörden haben können. Im Rahmen der europäischen Verhandlungen soll die Bundesregierung weiterhin darauf hinwirken, dass künftige produktspezifische Ökodesign- Regelungen praxistauglich, mittelstandsgerecht und möglichst bürokratiearm ausgestaltet werden. Dies betrifft insbesondere angemessene Lieferfristen, diskriminierungsfreien Zugang zu Ersatzteilen sowie Reparatur- und Wartungsinformationen, verhältnismäßige und nicht abschreckende Kostenstrukturen sowie einfache digitale Zugangs- und Nachweisverfahren. Ein digitaler Produktpass soll dabei auch Transparenz über produktbezogene Rohstoffinformationen schaffen, muss aber praxistauglich, interoperabel und mit möglichst geringem Erfüllungsaufwand ausgestaltet werden. Bei der nationalen Positionsbildung zu künftigen Ökodesign- Produktgruppen sollen die betroffenen Praxisakteure frühzeitig einbezogen werden, insbesondere Mittelstand, Handwerk, Industrie, Handel, Reparaturwirtschaft, Länder sowie Umwelt- und Verbraucherverbände. Im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Ökodesigngesetzes bittet der Deutsche Bundestag die Bundesregierung zudem zu prüfen, wie fachlich geeignete gewerbliche Reparaturbetriebe außerhalb der Handwerksordnung rechtssicher und bürokratiearm in das bestehende System des § 15 des Ökodesign-Gesetzes einbezogen werden können. Dabei sollte auch geprüft werden, ob und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen neben den Verzeichnissen nach der Handwerksordnung weitere geeignete, behördlich anerkannte Nachweis- oder Registrierungslösungen berücksichtigt werden können. Eine mögliche Anerkennung zusätzlicher Nachweis- oder Registrierungslösungen darf weder zu verpflichtenden Doppelstrukturen noch zu privaten Registermonopolen führen und insbesondere für kleine Betriebe keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand verursachen. Zugleich müssen fachliche Eignung, Produktsicherheit, Haftpflichtversicherung und Verbraucherschutz gewahrt bleiben. Der Deutsche Bundestag bittet die Bundesregierung, dem zuständigen Ausschuss rechtzeitig vor einer künftigen Novelle des Ökodesign-Gesetzes über das Ergebnis der Prüfung und weiteren Anpassungsbedarf zu berichten.“ Berlin, den 20. Mai 2026 Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie Christian Frhr. von Stetten Vorsitzender Mathias Weiser Berichterstatter Helmut Kleebank Berichterstatter Bericht der Abgeordneten Mathias Weiser und Helmut Kleebank A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5141 wurde in der 70. Sitzung des Deutschen Bundestages am 15. April 2026 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gutachtlich beteiligt. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Das Ökodesign-Gesetz Artikel 1 dieses Gesetzentwurfs soll die Richtlinie 2009/125/EG in nationales Recht umsetzen und enthält Vorgaben zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1781. Die europäischen Ökodesign- Anforderungen zielen darauf ab, den freien Verkehr mit Produkten, die diesen Anforderungen entsprechen, zu gewährleisten und die Umweltauswirkungen dieser Produkte zu mindern. Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz enthält u. a. Vorgaben zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1369. Die vorgesehenen Änderungen sollen notwendige redaktionelle Aktualisierungen umsetzen, die sich vor allem aus Änderungen im EU-Recht ergeben und deren Implementierung wichtig für einen wirksamen Vollzug durch die nationalen Marktüberwachungsbehörden ist. Mit dem Entwurf zu Artikel 6 soll der Kreis der Empfänger erweitert werden, an den das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ggf. Einzeldaten übermitteln darf. Insbesondere dürfen künftig Einzeldaten an das Umweltbundesamt und den Expertenrat für Klimafragen für die verpflichtende Treibhausgasbilanzierung, wofür ggf. formal anonymisierte Einzeldaten benötigt werden, sowie an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe weitergeleitet werden. Durch die von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD vorgelegten Änderungsanträge soll der Gesetzentwurf geändert und ergänzt werden, sodass Forderungen des Bundesrates umgesetzt werden zur Frage der Zuständigkeit, insbesondere zur Anpassung der Marktüberwachung, und bei der Definition von Herstellern, um unterschiedliche Definitionen in verschiedenen Gesetzen zu verhindern. Zudem soll im Gebäudeenergiegesetz (GEG) die Frist in § 71 Absatz 8 vom 30. Juni 2026 aus Gründen der Rechtssicherheit auf den 31. Oktober 2026 verschoben werden, bevor § 71 GEG mit dem Inkrafttreten des künftigen Gebäudemodernisierungsgesetzes für alle Gebäude voraussichtlich Mitte bis Ende Juli, ggf. Anfang August aufgehoben wird. III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 33. Sitzung am 6. Mai 2025 einstimmig die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen, die in der 34. Sitzung am 18. Mai 2026 stattfand. Die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind den Ausschussdrucksachen 21(9)246 und 21(9)247 zu entnehmen. Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilgenommen: • Nora Sophie Griefahn, Cradle to Cradle – Wiege zur Wiege e. V.; • Tom Hansing, Runder Tisch Reparatur e. V.; • Karolina Kumarasingham, Bereichsleiterin Recht beim Wirtschaftsverband Fuels und Energie e. V. (en2x); • Barbara Metz, Bundesgeschäftsführerin der Deutschen Umwelthilfe e. V.; • Florian Ruhnke, Umwelt und Nachhaltigkeit, VDMA e. V.; • Markus Staudt, Hauptgeschäftsführer beim Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie e. V. Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sind in die Ausschussberatung eingegangen. Das Protokoll und die Aufzeichnung der Anhörung sowie die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen wurden der Öffentlichkeit über die Homepage des Deutschen Bundestages zugänglich gemacht. Wegen des Inhalts der öffentlichen Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5141 in seiner 38. Sitzung am 20. Mai 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dessen Annahme in geänderter Fassung. Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5141 in seiner 37. Sitzung am 20. Mai 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dessen Annahme in geänderter Fassung. Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (BT-Drs. 21/571) in seiner 16. Sitzung am 15. April 2026 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen (BT- Drs. 21/5141) befasst. In der Begründung des Gesetzentwurfs wurden zur Nachhaltigkeit folgende Aussagen getroffen: „Der Gesetzentwurf wirkt sich insgesamt positiv auf die Erreichung der Zielvorgaben 7, 13, 16 und 12 der UN- Agenda 2030 aus. Der Entwurf trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 12 und 16 der UN- Agenda 2030 bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.“ Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen: Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem herausgestellt wird, welche Nachhaltigkeitsziele gefördert werden sollen: • Nachhaltigkeitsziel 7 (SDG 7) „Bezahlbare und saubere Energie“; • Nachhaltigkeitsziel 12 (SDG 12) „Nachhaltige/r Kosum“; • Nachhaltigkeitsziel 13 (SDG 13) „Maßnahmen zum Klimaschutz“; • Nachhaltigkeitsziel 16 (SDG 16) „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“. Daher sind die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich. V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzesentwurf auf Drucksache 21/5141 in seiner 35. Sitzung am 20. Mai 2026 abschließend beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten auf Ausschussdrucksache 21(9)239 einen Änderungsantrag und auf Ausschussdrucksache 21(9)253 einen Entschließungsantrag zum Gesetzentwurf ein. Des Weiteren legten die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in der 35. Sitzung einen weiteren Änderungsantrag als Tischvorlage vor. Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte den Inhalt des weiteren Änderungsantrags, der redaktionelle Änderungen sowie Forderungen des Bundesrates enthalte zur Frage der Zuständigkeit, insbesondere zur Anpassung der Marktüberwachung, und bei der Definition von Herstellern, um unterschiedliche Definitionen in verschiedenen Gesetzen zu verhindern. Bei den grundsätzlichen Fragen zur Reparierbarkeit, zu Ersatzteilen und einem Produktdesign, das einen langen Lebenszyklus ermögliche, bestehe ein großer Konsens auch zwischen den Ländern der Europäischen Union. Der Gesetzentwurf schaffe die Rahmenbedingungen, um die europäische Ökodesign-Richtlinie und die Produktvorgaben national umsetzen zu können. Er sei ein Kompromiss zwischen den Zielen des Ökodesigns und einer möglichst praxisnahen und bürokratiearmen Umsetzung. Die Fraktion der AfD bezeichnete den Gesetzentwurf als Bürokratiehammer. Es würden umfangreiche Vorgaben an Materialien, Nachhaltigkeit und Reparierbarkeit für fast alle Produkte gemacht, die in der EU hergestellt würden. Für den Mittelstand sei es eine enorme Belastung, wenn z. B. ein kleiner Hersteller von Holzspielzeug ein großes Ersatzteillager vorhalten müsse. Auch der umfangreiche Dokumentationsaufwand sei eine Belastung für die Unternehmen. Zudem sei nicht klar, wie verhindert werden solle, dass Unternehmen mit Klagen von Abmahnorganisationen überzogen werden, die sich auf eine fehlende Dokumentation stützten, und ob bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zusätzliche Stellen für die Prüfung benötigt würden. Die Fraktion der SPD bekräftigte das Ziel einer möglichst bürokratiearmen Umsetzung, auch wenn es nicht ganz ohne Kontrollen gehen werde, wenn man den Verbraucherschutz und die Langlebigkeit im Blick behalten wolle. Ein wesentliches Instrument sei der digitale Produktpass, auch um wichtige Rohstoffe am Ende des Recyclings bei uns behalten zu können. Das Ziel müsse eine echte Kreislaufwirtschaft sein. Der Gesetzentwurf sei dafür ein nicht unwichtiger erster Schritt in die richtige Richtung. Es sei wichtig, engagierten Bürgerinnen und Bürgern Reparaturanleitungen und Ersatzteile zur Verfügung zu stellen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte das Verfahren sowohl in Bezug auf den erst als Tischvorlage vorgelegten Änderungsantrag als auch im Hinblick auf die Änderung im fachfremden Gebäudeenergiegesetz (GEG). Aus klimapolitischer Perspektive sei die Abschaffung der 65-Prozent-Regel eine Katastrophe. Zum Ökodesign sei der Gesetzentwurf ein Schritt in die richtige Richtung, da eine Lücke geschlossen werde. Minderwertige Billigprodukte würden den Wettbewerb zu Lasten deutscher Qualitätshersteller verzerren. Wer auf Langlebigkeit und Effizienz setze, brauche faire Spielregeln. Die Fraktion Die Linke lobte die Umsetzung der EU-Regeln in deutsches Recht. Dies sei notwendig und sinnvoll. Man hätte aber auch noch einige Anregungen aus der Anhörung mit aufnehmen können, insbesondere, dass man bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Ökodesign-Kriterien ebenfalls berücksichtigen sollte. Dies könnte eine zentrale Komponente für mehr Zugkraft beim Ökodesign sein. Die zusätzliche Registrierungsvariante für nicht in der Handwerksrolle eingetragene Anbieter, die im Entschließungsantrag angesprochen werde, sei richtig. Die Verknüpfung mit der sachfremden Änderung im GEG sei dagegen ebenso unsäglich wie das Verfahren zum als Tischvorlage vorgelegten Änderungsantrag. Die Bundesregierung ergänzte, dass man die Umsetzung des EU-Rechts möglichst bürokratiearm ausgestalten werde und dazu mit allen Betroffenen intensive Gespräche führen werde. Das Gesetzespaket diene dazu, die Innovationskraft der deutschen Unternehmen zu stärken. Bei der BAM sei kein Stellenaufbau geplant. Die BAM werde aber auch die kleinen und mittelständischen Unternehmen beraten und diese so gut es gehe entlasten. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des als Tischvorlage verteilten weiteren Änderungsantrags. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(9)239. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/5141 in geänderter Fassung zu empfehlen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke, die Annahme des Entschließungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(9)253 zu empfehlen. B. Besonderer Teil Die nachfolgende Begründung enthält lediglich Erläuterungen für die vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung in Drucksache 21/5141 verwiesen. Die Änderungen dienen zum Teil der Umsetzung der mit der Gegenäußerung der Bundesregierung (Anlage 3 zu Drucksache 21/5141) angekündigten Anpassungen am Gesetzentwurf sowie einer notwendig gewordenen Anpassung der Regelung zum Inkrafttreten. Zu Nummer 2 (Artikel 1 – ÖkodesignG) Mit den Änderungen erfolgt eine Anpassung der Definition von Hersteller (Buchstabe a), eine Anpassung der Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden (Buchstabe b) sowie eine notwendige redaktionelle Anpassung zum Themenkomplex der notifizierenden Behörde (Buchstabe c). Zu Nummer 3 (Artikel 7 – Änderung des EVPG) und Nummer 5 Buchstabe a (Inkrafttreten) Mit den Anpassungen wird sichergestellt, dass die geplanten gesetzlichen Änderungen und der derzeit noch in der Ressortabstimmung befindliche Entwurf einer Verordnung zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung zeitgleich zum 1. November 2026 in Kraft treten können. Das zeitgleiche Inkrafttreten, insbesondere des zukünftigen Ökodesign-Gesetzes und der zukünftigen ÖkodesignG-Verordnung, ist zwingend erforderlich, um den Marktüberwachungsbehörden die Sanktionierung von Verstößen gegen die geltenden EU-rechtlichen Bestimmungen im Bereich Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung zu ermöglichen. Zu Nummer 4 (Artikel 8 (neu) – Änderung des Gebäudeenergiegesetzes) Diese Änderung dient der Umsetzung der von der Regierungskoalition am 24. Februar 2026 erzielten Einigung über Eckpunkte zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz. Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz werden die mit Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280) eingeführten §§ 71 und 71b bis 71p des Gebäudeenergiegesetzes sowie § 72 des Gebäudeenergiegesetzes gestrichen. Damit wird auch die Pflicht des § 71 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), beim Einbau einer Heizung in neue oder bestehende Gebäude mindestens 65 Prozent der Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu erzeugen, aufgehoben. Das neue Gebäudemodernisierungsgesetzt befindet sich in Vorbereitung. Das Gebäudemodernisierungsgesetz wird damit nach dem 1. Juli 2026 in Kraft treten. Nach § 71 Absatz 8 Satz 1 GEG erlangt die Pflicht des § 71 Absatz 1 für Neubauten, die nicht in Neubaugebieten errichtet werden, und bestehende Gebäude, die in einem Gemeindegebiet mit mehr als 100 000 Einwohnern liegen, am 1. Juli 2026 Geltung. Mit der Änderung des § 71 Absatz 8 Satz 1 GEG wird das Wirksamwerden der Pflicht des § 71 Absatz 1 GEG am 1. Juli 2026 aus Gründen der Rechtssicherheit auf einen späteren Zeitpunkt (1. November 2026) verschoben, damit die 65-Prozent-EE- Anforderung beim Einbau einer Heizung nicht mehr Geltung erlangen kann, bevor § 71 GEG mit dem Inkrafttreten des künftigen Gebäudemodernisierungsgesetzes für alle Gebäude voraussichtlich Mitte bis Ende Juli 2026, ggf. Anfang August 2026 aufgehoben wird. Die Änderungen des § 71 Absatz 8 Satz 3 und 4 sind Folgeänderungen. Zu Nummer 5 Buchstabe b (Inkrafttreten) Mit der Regelung wird das Inkrafttreten des Artikels 8 (neu) am Tag nach der Verkündung festgelegt. Berlin, den 20. Mai 2026 Mathias Weiser Berichterstatter Helmut Kleebank Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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