Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen
[Bundesrat Drucksache 45/26
23.01.26
Wi - R - U
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen
Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur
Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen
A. Problem und Ziel
Vor dem Hintergrund der geopolitischen Entwicklungen und des fortschreitenden
Klimawandels müssen die bisherigen Anstrengungen für energieeffiziente, rechtskonforme und
nachhaltige Produkte weiter gesteigert werden.
Dieses Mantelgesetz wird daher die bisherigen gesetzlichen nationalen Regelungen im
Bereich Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung ersetzen und modernisieren.
Daneben soll es das Mineralöldatengesetz anpassen.
Ferner steht dieses Gesetz im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele
der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September
2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“
(UN-Agenda 2030). Der Entwurf trägt insbesondere zur Erreichung der
Nachhaltigkeitsziele 12 und 16 der UN-Agenda 2030 bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster
sicherzustellen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen
auf allen Ebenen aufzubauen.
B. Lösung
Das in Artikel 1 dieses Gesetzes vorgelegte Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung
von Produkten (ÖkodesignG) setzt die Richtlinie 2009/125/EG in nationales Recht um und
enthält Vorgaben zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1781. Es tritt an die Stelle
des bisherigen Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008
(BGBl. I S. 258), in der zuletzt gültigen Fassung.
Das in Artikel 2 dieses Gesetzes geänderte Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
enthält u. a. Vorgaben zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1369. Die
vorgesehenen Änderungen setzen notwendige redaktionelle Aktualisierungen um, die sich vor
allem aus Änderungen im EU-Recht ergeben und deren Implementierung wichtig für einen
wirksamen Vollzug durch die nationalen Marktüberwachungsbehörden ist.
Artikel 6 ändert das Mineralöldatengesetz, insbesondere die Vorschriften zum
Erhebungszweck (§ 1), zu den Meldepflichtigen (§ 2) und zur Weiterleitung von Einzelangaben
(§ 5 Absatz 2).
Fristablauf: 06.03.26
C. Alternativen
Alternativen bestehen nicht. Bei Nicht-Umsetzung der europäischen Regelungen zum
Ökodesign (insb. Artikel 1 und 3) und Energieverbrauchskennzeichnung (Artikel 2) von
Produkten droht der Bundesrepublik ein Vertragsverletzungsverfahren.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch dieses Gesetz entstehen weder auf Bundes- noch auf Landesebene
Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen
und Bürger. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Bürgerinnen und Bürger durch die
mit den Artikeln 1 und 2 angestrebte verbesserte Marktüberwachung im Bereich
Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung und damit durch vermehrt konforme
Ökodesign-Produkte bzw. Produkte mit Energieverbrauchskennzeichnung am Markt, mittelbar
finanziell profitieren werden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand (Artikel 1 und 2).
Bezüglich Artikel 6 bleibt die Höhe des jährlichen Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft
im Wesentlichen unverändert.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch dieses Gesetz entsteht für die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen kein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Neue Aufgaben für die Verwaltung sind durch die Regelungen in Artikel 6 nicht
vorgesehen. Die Änderungen des Meldeverfahrens wirken sich beim Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle nicht oder lediglich als Sowieso-Kosten aus.
F. Weitere Kosten
Durch dieses Änderungsgesetz entstehen keine weiteren Kosten, weder für die Wirtschaft
noch für soziale Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 45/26
23.01.26
Wi - R - U
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen
Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur
Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 23. Januar 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung
von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur
Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 06.03.26
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung
von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur
Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten (Ökodesign-
Gesetz – ÖkodesignG)
Artikel 2 Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 4 Änderung des Marktüberwachungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 6 Änderung des Mineralöldatengesetzes
Artikel 7 Änderung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes
Artikel 8 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten
(Ökodesign-Gesetz – ÖkodesignG)1)
Inhaltsübersicht
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Regelungen
§ 3 Verordnungsermächtigung
§ 4 Beauftragte Stelle
§ 5 Meldeverfahren
1) Dieses Gesetz dient in Artikel 1 §§ 1 bis 15 und 18 der Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die
Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter
Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10-35).
A b s c h n i t t 2
U m s e t z u n g d e r R i c h t l i n i e 2 0 0 9 / 1 2 5 / E G
§ 6 Veröffentlichung von Informationen über noch nicht in Verkehr gebrachte Ökodesign-Produkte
§ 7 Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung
§ 8 Inverkehrbringen, Inbetriebnahme
§ 9 Ausstellen
§ 10 Ressourceneffizienz-Anforderungen
§ 11 Kennzeichnungspflichten
§ 12 CE-Kennzeichnung
§ 13 Marktüberwachung
§ 14 Notifizierte Stellen
§ 15 Fachlich kompetente Reparateure
A b s c h n i t t 3
D u r c h f ü h r u n g d e r V e r o r d n u n g ( E U ) 2 0 2 4 / 1 7 8 1
§ 16 Ausstellen
§ 17 Vorbeugung der Umgehung und Leistungsverschlechterung
A b s c h n i t t 4
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n u n d S a n k t i o n e n
§ 18 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
§ 19 Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2024/1781
§ 20 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Abschnitte 1, 2 und 4 dieses Gesetz sind anzuwenden auf das
Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Bereitstellung auf dem Markt und das Ausstellen von
Ökodesign-Produkten nach der Richtlinie 2009/125/EG sowie von Bauteilen und Baugruppen, die
zum Einbau in Ökodesign-Produkten bestimmt sind. Dieses Gesetz ist auch anzuwenden
auf Ressourceneffizienz-Anforderungen, welche durch die in § 2 Absatz 1 Nummer 4
Buchstabe a genannten Rechtsakte an Ökodesign-Produkte gestellt werden. Rechtsvorschriften
für die Abfallbewirtschaftung und für Chemikalien einschließlich solcher für fluorierte
Treibhausgase bleiben unberührt.
(2) Ferner führt dieses Gesetz mit den Regelungen der Abschnitte 1, 3 und 4 die
Verordnung (EU) 2024/1781 durch.
(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Produkte, die einzig der Verteidigung oder
der nationalen Sicherheit dienen.
§ 2
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Regelungen
(1) Im Sinne des Abschnitts 2 dieses Gesetzes ist beziehungsweise sind
1. „Ökodesign“:
die umweltgerechte Gestaltung von Produkten, insbesondere die Berücksichtigung von
Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die
Umweltverträglichkeit des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus zu verbessern;
2. „Bauteile und Baugruppen“:
Teile, die nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht oder von ihnen in
Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt
geprüft werden kann;
3. „Umweltverträglichkeit“:
das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Verbesserung der
Umweltaspekte des Produktes durch den Hersteller;
4. „Ökodesign-Produkt“:
ein Gegenstand, der in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder ausgestellt wird
und von einem der folgenden Rechtsakte erfasst wird:
a) von einem von der Europäischen Kommission als unmittelbar geltendes Recht
erlassenen Durchführungsrechtsakte im Sinne
aa) des Artikels 15 der Richtlinie 2005/32/EG,
bb) des Artikels 15 der Richtlinie 2009/125/EG oder
b) von einem von der Europäischen Kommission als unmittelbar geltendes Recht
erlassenen delegierten Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU)
2024/1781;
5. „Hersteller“:
eine natürliche oder juristische Person, die
a) Ökodesign-Produkte herstellt, entwickelt oder unter ihrem Namen oder ihrer Marke
herstellen lässt,
b) für die Übereinstimmung dieser Ökodesign-Produkte mit diesem Gesetz bei ihrem
Inverkehrbringen oder ihrer Inbetriebnahme unter dem Namen oder der Marke des
Herstellers oder für dessen eigenen Gebrauch verantwortlich ist,
c) geschäftsmäßig ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes
unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller
ausgibt oder
d) ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Produkts
beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt;
6. „Ausstellen“:
das Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten zum Zweck der Werbung oder
der Bereitstellung auf dem Markt;
7. „Ökologisches Profil“:
die Beschreibung der für die Umweltauswirkung eines Ökodesign-Produkts in
messbaren physikalischen Größen, nach den für das Produkt einschlägigen in Absatz 1
Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakten, bedeutsamen Zufuhren und Abgaben, die
ihm während seines Lebenszyklus zurechenbar sind, insbesondere Materialien,
Emissionen und Abfälle;
8. „Ökodesign-Anforderung“:
a) eine Anforderung an ein Ökodesign-Produkt oder an seine Gestaltung, die zur
Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit bestimmt ist, oder
b) eine Anforderung an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten beziehungsweise
den Einführer eines Ökodesign-Produktes, über Umweltaspekte des Produkts
Auskunft zu geben;
9. „Unterlagen zur Konformitätsbewertung“:
technische Unterlagen, insbesondere Berichte über die Durchführung und Ergebnisse
der technischen Messungen sowie die Berechnungen über die Zuordnung einer
europäischen Modellbezeichnung, anhand derer es möglich ist die Übereinstimmung des
Ökodesign-Produkts mit den Anforderungen der jeweils für es geltenden in Absatz 1
Nummer 4 Buchstabe a und b genannten Rechtsakte zu beurteilen;
10. „Ersatzteil“:
ein separates Teil, das bei einem Ökodesign-Produkt ein Teil mit derselben oder einer
gleichwertigen Funktion ersetzen kann;
11. „fachlich kompetenter Reparateur“:
eine Person oder ein Unternehmen, die oder das fachgerechte Reparatur- oder
Wartungsdienstleistungen erbringt;
12. „nicht-gewerbliche Reparateure“:
Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten oder Vertreter von Reparaturinitiativen,
welche Reparaturdienstleistungen ohne Entgelt durchführen oder bei denen
Reparaturen ohne Entgelt durchgeführt werden können;
13. „zuständige Behörde“
ist die jeweils nach Landesrecht für die Marktüberwachung zuständige Behörde.
(2) Unter die Definition von Absatz 1 Nummer 1 fallen auch Produktteile, die getrennt
auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können und die
1. zum Einbau in ein Ökodesign-Produkt bestimmt sind und
2. als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht oder von ihnen in Betrieb genommen
werden.
(3) Neben den unter Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen sind die
Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 und die Begriffsbestimmung
des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 auf Ökodesign-Produkte nach
Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a anzuwenden.
(4) Gibt es keinen Hersteller im Sinne von Absatz 1 Nummer 5 oder keinen Einführer
nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2019/1020, so steht dem Hersteller jede
natürliche oder juristische Person gleich, die Ökodesign-Produkte in Verkehr bringt oder in
Betrieb nimmt.
(5) Für den Abschnitt 3 dieses Gesetzes sind die Begriffsbestimmungen des Artikels
2 der Verordnung (EU) 2024/1781 sowie des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2019/1020
anzuwenden.
§ 3
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln
im Hinblick auf
1. Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ökodesign-Produkten,
2. sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme von
Ökodesign-Produkten, insbesondere zu Prüfungen, Produktionsüberwachungen oder
Bescheinigungen,
3. Anforderungen an die Kennzeichnung, an Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten
sowie an damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen,
4. Anforderungen an das Sicherstellen der Einhaltung der Ressourceneffizienz-
Anforderungen von Ökodesign-Produkten,
5. nähere Bestimmungen hinsichtlich eines amtlichen Registrierungssystems für fachlich
kompetente Reparateure,
6. technische und organisatorische Maßnahmen und Kommunikationsverfahren im
Rahmen des Informationsaustausches zum Meldeverfahren nach § 5 dieses Gesetzes.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner bestimmt werden, dass der
Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer im Rahmen ihrer
jeweiligen Geschäftstätigkeit
1. die Endnutzerinnen und Endnutzer über das ökologische Profil und die Vorteile des
Ökodesigns des Produkts informieren müssen und
2. Informationen darüber bereitstellen müssen, wie die Endnutzerinnen und Endnutzer
das Produkt nachhaltig nutzen können.
Die Ermächtigung nach Satz 1 schließt Vorgaben zu Art, Umfang und Zeitpunkt der
Information ein.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zudem bestimmt werden, dass
Hersteller oder deren Bevollmächtigte, die Bauteile und Baugruppen in Verkehr bringen
oder in Betrieb nehmen, verpflichtet werden können, dem Hersteller eines Ökodesign-
Produkts relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von
Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen
zu machen, soweit dabei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben. Gleiches
gilt für den Einführer, wenn der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassen ist und keinen Bevollmächtigten hat.
§ 4
Beauftragte Stelle
(1) Beauftragte Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung.
(2) Die beauftragte Stelle
1. unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei dessen Mitwirkung
an der Verabschiedung der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten
Rechtsakte auf der Grundlage des Artikels 15 der Richtlinie 2009/125/EG, auch in Verbindung
mit Artikel 79 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1781;
2. unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bei deren
Mitwirkung an der Verabschiedung der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b genannten
Rechtsakte auf der Grundlage des Artikels 4, des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 2,
des Artikels 11 Absatz 3 und 4, des Artikels 12 Absatz 4, des Artikels 13 Absatz 5, des
Artikels 16 Absatz 5, des Artikels 21 Absatz 3, des Artikels 24 Absatz 1 und 3, des
Artikels 25 Absatz 3 und 5, des Artikels 65 Absatz 3 oder des Artikels 70 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1781;
3. nimmt die Aufgaben aus Artikel 22 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1781
wahr;
4. stellt ein umfassendes Informationsangebot zu den Ökodesign-Anforderungen und den
für sie geltenden Konformitätsbewertungsverfahren bereit mit dem Ziel, die Wirtschaft,
insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen, darin zu
unterstützen,
a) die Verpflichtungen aus diesem Gesetz und den in § 2 Absatz 1 Nummer 4
Buchstabe a und b genannten Rechtsakten zu erfüllen und
b) bereits in der Phase der Produktentwicklung einen umweltverträglichen Ansatz zu
wählen;
5. stellt ferner Informationen zu Ökodesign-Anforderungen bereit mit dem Ziel, die
interessierte Öffentlichkeit über den aktuellen Stand der Regulierung von Ökodesign-
Produkten zu informieren;
6. unterstützt die zuständigen Behörden
a) bei der Entwicklung und Durchführung von Marktüberwachungskonzepten sowie
der Marktüberwachungsstrategie nach § 6 des Marktüberwachungsgesetzes vom
9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723),
b) bei technischen und wissenschaftlichen Fragestellungen.
(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 arbeitet die beauftragte Stelle mit
dem Umweltbundesamt zusammen. Über die dabei gesammelten Erfahrungen tauschen
sich die beauftragte Stelle und das Umweltbundesamt einmal jährlich aus. Die beauftragte
Stelle beteiligt bei der Wahrnehmung der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Aufgaben
zudem die Bundesstelle für Chemikalien und das Bundesinstitut für Risikobewertung.
(4) Die beauftragte Stelle und die zuständigen Behörden haben einander über jeweils
ergriffene Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren.
§ 5
Meldeverfahren
(1) Abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 sowie § 18 Absatz 1 Satz 1
und Absatz 4 Satz 4 des Marktüberwachungsgesetzes gilt:
1. die zuständige Behörde unterrichtet die nach § 4 dieses Gesetzes beauftragte Stelle;
2. die beauftragte Stelle überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und
Schlüssigkeit und leitet sie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu;
3. wurde bei einem von Maßnahmen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b oder c der
Verordnung (EU) 2019/1020 betroffenen Ökodesign-Produkt die CE-Kennzeichnung
nach § 12 von einer notifizierten Stelle nach § 14 zuerkannt, so unterrichtet die
zuständige Behörde auch die Akkreditierungsstelle nach § 14 Absatz 2.
(2) Die zuständige Behörde gibt bei Meldungen nach Absatz 1 Nummer 1
insbesondere an, ob eine harmonisierte Norm fehlerhaft angewandt wurde oder ob das betroffene
Ökodesign-Produkt einen Mangel aufweist. § 18 Absatz 3 des
Marktüberwachungsgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
(3) Die beauftragte Stelle unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie, das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
und gegebenenfalls weitere zuständige Bundesministerien in zusammengefasster Form
auch über sonstige Maßnahmen der Marktüberwachung, die ihr im Rahmen des
Informationsaustauschs nach § 4 Absatz 4 bekannt werden.
(4) Die beauftragte Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden sowie die in Absatz 3
genannten Behörden über Mitteilungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin, der Europäischen Kommission, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die
mit der Marktüberwachung für Ökodesign-Produkte zusammenhängen und ihr bekannt
werden.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Stellen dürfen bei der Durchführung der
Meldeverfahrens nach den Absätzen 1 bis 4 auch personenbezogene Daten verarbeiten,
soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. § 19 Absatz 1
Satz 2 und Absatz 2 Satz 4 des Marktüberwachungsgesetzes gelten analog. Die
Unterrichtungen und Zuleitungen nach den Absätzen 1 bis 4 sollen jeweils unverzüglich
und auf elektronischem Weg erfolgen.
A b s c h n i t t 2
U m s e t z u n g d e r R i c h t l i n i e 2 0 0 9 / 1 2 5 / E G
§ 6
Veröffentlichung von Informationen über noch nicht in Verkehr gebrachte
Ökodesign-Produkte
(1) Liegen einer zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle erhebliche
Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Ökodesign-Produkt in Verkehr gebracht oder, falls es noch
nicht in Verkehr gebracht wurde, in Betrieb genommen werden soll, ohne dass es den
Anforderungen nach § 7 Absatz 1 entspricht, so veröffentlicht sie so schnell wie möglich im
Informations- und Kommunikationssystem ICSMS eine mit Gründen versehene Bewertung,
inwiefern dieses Produkt von den Anforderungen abweicht. § 16 Absatz 1 des
Marktüberwachungsgesetz ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die zuständigen Behörden oder die beauftragte Stelle können von einer
Veröffentlichung absehen, wenn das Produkt von den Anforderungen nach § 8 Absatz 1 nur
geringfügig abweicht.
§ 7
Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung
(1) Für die Konformitätsbewertung eines Ökodesign-Produkts gelten Artikel 8
Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/125/EG. Der Hersteller, sein Bevollmächtigter
beziehungsweise der Einführer hat den Unterlagen zur Konformitätsbewertung gegebenenfalls
unterschiedliche Modellbezeichnungen für das Ökodesign-Produkt als ergänzende Information
beizufügen. Der Hersteller beziehungsweise sein Bevollmächtigter steht dabei für die
sachgerechte Durchführung der von ihnen abgegebenen Konformitätsbewertung ein.
(2) Die Konformitätserklärung kann für ein Ökodesign-Produkt oder mehrere
baugleiche Ökodesign-Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller, seinem
Bevollmächtigten beziehungsweise vom Einführer aufzubewahren.
(3) Für die Konformitätserklärung gelten Artikel 5 Absatz 1 sowie Absatz 3 in
Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2009/125/EG.
(4) Der Hersteller beziehungsweise sein Bevollmächtigter hat sicherzustellen, dass er
die geltende Aufbewahrungsfrist nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2009/125/EG für
Unterlagen zur Konformitätsbewertung nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und für die abgegebene
Konformitätserklärung einhält. Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020
gelten entsprechend.
(5) Konformitätserklärungen und Unterlagen zur Konformitätsbewertung, die nach
einem in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakt vorzuhalten sind,
müssen in einer der Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst sein. Die für die
Marktüberwachung zuständigen Behörden können im Einklang mit den für sie jeweils geltenden
Landesverwaltungsverfahrensgesetzen eine deutsche Übersetzung anfordern.
§ 8
Inverkehrbringen, Inbetriebnahme
(1) Ein Ökodesign-Produkt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn
1. es den Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung und den sonstigen
Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen und seine Inbetriebnahme entspricht, die in einem
der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte festgelegt sind,
2. das Ökodesign-Produkt selbst oder, sofern dies nicht möglich ist, seine Verpackung
und die ihm beigefügten Unterlagen mit einer CE-Kennzeichnung nach
§ 12 Absatz 1 und 2 versehen ist,
3. für das Ökodesign-Produkt eine Konformitätsbewertung nach § 7 Absatz 1
durchgeführt wurde und eine Konformitätserklärung nach § 7 Absatz 2 und 3 ausgestellt ist,
4. derjenige, unter dessen Namen oder unter dessen Handelsmarke das Ökodesign-
Produkt vermarktet wird, oder sein Bevollmächtigter mit einer Konformitätserklärung nach
§ 7 Absatz 2 und 3 zugesichert hat, dass das Ökodesign-Produkt allen Bestimmungen
der darauf anwendbaren und in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten
Rechtsakte entspricht und die Konformitätserklärung auf diese Rechtsakte verweist.
Ein Ökodesign-Produkt, das noch nicht in Verkehr gebracht wurde, darf nur dann in Betrieb
genommen werden, wenn die in Satz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind.
(2) Wird ein Ökodesign-Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 versehen, so
ist die Konformitätsvermutung nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG
anzuwenden.
(3) Wurde ein Ökodesign-Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren
Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist die
Konformitätsvermutung nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG anzuwenden.
(4) Die Konformitätsvermutung nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2009/125/EG ist
anzuwenden, sofern für ein Ökodesign-Produkt eines der folgenden Umweltzeichen
vergeben wurde:
1. das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 oder
2. das EU-Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010.
Die Konformitätsvermutung nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2009/125/EG ist
anzuwenden für andere Umweltzeichen, die den Umweltzeichen nach Satz 1 auf Grund einer
Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie
2009/125/EG gleichgestellt sind.
(5) Wurde ein Ökodesign-Produkt von einem Standort oder Teilstandort einer
Organisation entworfen, der in das EMAS-Register nach § 32 Absatz 1 des Umweltauditgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
verzeichnet ist, so gilt Artikel 8 Absatz 2 Satz 4 der Richtlinie 2009/125/EG. Wurde ein
Ökodesign-Produkt von einer Organisation entworfen, die über ein Managementsystem verfügt,
so gilt Artikel 8 Absatz 2 Satz 5 der Richtlinie 2009/125/EG.
§ 9
Ausstellen
Für das Ausstellen eines Ökodesign-Produktes im Sinne dieses Abschnittes gelten die
Bestimmungen des § 16 dieses Gesetzes.
§ 10
Ressourceneffizienz-Anforderungen
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines
Ökodesign-Produktes muss die für das Ökodesign-Produkt geltenden Ressourceneffizienz-
Anforderungen gemäß der für das Ökodesign-Produkt geltenden und in
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte erfüllen.
(2) Zu den Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 1 gehören insbesondere
1. Anforderungen an die zu liefernden Ersatzteile, einschließlich der Firmware und
Software wie auch deren Aktualisierungen, sowie damit verbundene
Informationsanforderungen,
2. Anforderungen zum Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen sowie damit
verbundene Informationsanforderungen,
3. Anforderungen an die Höchstlieferzeit von Ersatzteilen sowie damit verbundene
Informationsanforderungen oder
4. Anforderungen für die Demontage sowie damit verbundene
Informationsanforderungen.
§ 11
Kennzeichnungspflichten
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines
Ökodesign-Produkts hat jeweils im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit beim Inverkehrbringen
oder, falls das Produkt noch nicht in Verkehr gebracht wurde, bei Inbetriebnahme das
Ökodesign-Produkt
1. mit dem Namen des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassen ist, mit dem Namen des Bevollmächtigten oder des Einführers,
sowie mit dessen Adresse auf dem Ökodesign-Produkt zu versehen und
2. so zu kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden kann.
Sofern eine Angabe auf dem Produkt nicht möglich ist, kann die Angabe auch auf der
Verpackung oder in der Bedienungsanleitung erfolgen.
(2) Schreibt ein in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannter Rechtsakt vor,
dass der Hersteller gemäß Anhang I Teil 2 der Richtlinie 2009/125/EG Angaben zu machen
hat, die den Umgang mit dem Ökodesign-Produkt, dessen Nutzung oder Recycling durch
andere Stellen als den Hersteller beeinflussen können, so können diese Angaben schriftlich
oder durch harmonisierte Symbole, allgemein anerkannte Codes oder auf andere Weise
gemacht werden. Unabhängig von der Darstellungsform müssen alle Angaben für die
voraussichtliche Endnutzerin oder den voraussichtlichen Endnutzer des Produkts
verständlich sein. Schriftliche Angaben müssen zumindest auch auf Deutsch verfasst sein, wenn
das Produkt der Endnutzerin oder dem Endnutzer übergeben wird und die Endnutzerin oder
der Endnutzer das Produkt nicht gewerblich nutzt.
§ 12
CE-Kennzeichnung
(1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die Regelungen des Artikels 5 Absatz 2 der
Richtlinie 2009/125/EG.
(2) Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein. Eine
andere Kennzeichnung darf nur angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und
Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(3) Es ist verboten, ein Ökodesign-Produkt in Verkehr zu bringen, wenn das
Ökodesign-Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-
Kennzeichnung versehen sind, ohne dass ein in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannter
Rechtsakt dies vorsieht.
(4) Ein Ökodesign-Produkt, das noch nicht in Verkehr gebracht wurde, darf nicht in
Betrieb genommen werden, wenn das Ökodesign-Produkt, seine Verpackung oder ihm
beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass ein in
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannter Rechtsakt dies vorsieht.
§ 13
Marktüberwachung
(1) Die zuständigen Behörden überwachen, dass Ökodesign-Produkte nur in Verkehr
gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die Anforderungen der Rechtsakte,
die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannt sind, erfüllen oder wenn die in diesem
Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Die Befugnisse der zuständigen Behörden ergeben sich aus § 7 des
Marktüberwachungsgesetzes. Bei Ökodesign-Produkten im Sinne dieses Gesetzes gilt die Probenentnahme
nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Marktüberwachungsgesetzes dabei immer als
verhältnismäßig. Für Besichtigungen und Prüfungen können gegenüber dem Hersteller und gegenüber
Personen, die das Produkt ausstellen oder zum Zweck des Inverkehrbringens oder der
Bereitstellung auf dem Markt lagern, Gebühren und Auslagen erhoben werden, wenn die
Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 8 nicht erfüllt sind. Für Gebühren und Auslagen
nach Satz 4 gilt § 11 Satz 2 des Marktüberwachungsgesetzes entsprechend.
(2) Hinsichtlich der Mitwirkung der Wirtschaftsakteure und Aussteller gilt § 10 des
Marktüberwachungsgesetzes. Die Pflicht der Wirtschaftsakteure und Aussteller zur
Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden nach Satz 1 umfasst auch die Duldung des
Einsatzes von Software, einschließlich KI-Systemen, durch die Marktüberwachungsbehörden,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines
Ökodesign-Produkts hat jeweils im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit sicherzustellen, dass er
imstande ist, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Nutzung von Ökodesign-
Produkten, die nicht den Anforderungen nach § 8 Absatz 1 entspricht, zu verhindern.
Maßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere die Rücknahme des Produkts, angemessene und
wirksame Warnungen und der Rückruf des Produkts.
(4) Der Händler hat dazu beizutragen, dass ein Ökodesign-Produkt nur auf dem Markt
bereitgestellt wird, wenn es die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 erfüllt. Er darf
insbesondere kein Ökodesign-Produkt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder von
dem er auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder auf Grund seiner Erfahrung
wissen kann, dass es nicht die Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erfüllt.
§ 14
Notifizierte Stellen
(1) Notifizierte Stellen nehmen nach Maßgabe eines in
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsaktes Aufgaben bei der
Durchführung der Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung des Ökodesign-Produkts mit den
Anforderungen eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsaktes
wahr.
(2) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf Anerkennung als notifizierte
Stelle für bestimmte Ökodesign-Produkte gestellt werden. Die zuständige Behörde hat dem
Antrag zu entsprechen, wenn der Antragsteller und die bei ihm Beschäftigten die in einem
in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakt festgelegten
Voraussetzungen erfüllen. Weist der Antragsteller eine Akkreditierung einer nationalen
Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das
zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert
worden ist nach, wird vermutet, dass er die Anforderungen an die notifizierte Stelle erfüllt.
(3) Die zuständige Behörde meldet der beauftragten Stelle die Anerkennung der
notifizierten Stelle nach Absatz 2. Die beauftragte Stelle macht die Anerkennung sodann im
Bundesanzeiger bekannt.
(4) Die zuständige Behörde nach Absatz 2 überwacht die Einhaltung der in Absatz 2
genannten Anforderungen. Sie kann von der notifizierten Stelle und deren mit der Leitung
und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer
Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen
sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Die zuständige Behörde und deren
Beauftragte sind befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und
Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von
Unterlagen in Konformitätsbewertungsverfahren zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen
haben die Maßnahmen nach Satz 3 zu dulden. Sie können die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis
3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
(5) Die zuständigen Behörden können von der notifizierten Stelle und deren mit der
Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen. Werden sie nach Satz 1
tätig, haben sie die für das Anerkennungsverfahren nach Absatz 2 zuständige Behörde zu
unterrichten.
§ 15
Fachlich kompetente Reparateure
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines
Ökodesign-Produktes ist verpflichtet, jedem fachlich kompetenten Reparateur Zugang zu
Ersatzteilen und Reparaturinformationen nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2, welche in
den in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakten ausgewiesen sind, zu
gewähren. Hierfür darf der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer
eines Ökodesign-Produktes vom fachlich kompetenten Reparateur den Nachweis
verlangen, dass dieser
1. über die Fachkunde zur Reparatur des betroffenen Ökodesign-Produktes verfügt,
2. die Vorschriften einhält, welche für die Reparateure elektrischer Geräte gelten, und
3. über einen Versicherungsschutz verfügt, der die Haftung im Zusammenhang mit seiner
Reparatur-Tätigkeit abdeckt.
(2) Die Nachweise nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gelten bei Eintrag in ein amtliches
Registrierungssystem als erbracht. Darüber hinaus können fachlich kompetente
Reparateure die Nachweise nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, im Einklang mit der für das
Ökodesign-Produkt geltenden und in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten
Rechtsakte, auch anderweitig gegenüber dem Hersteller, seinem Bevollmächtigten
beziehungsweise dem Einführer eines Ökodesign-Produktes erbringen. Die Übermittlung der
Nachweise nach Absatz 1 soll auf elektronischem Wege erfolgen.
(3) Als amtliches Registrierungssystem für fachlich kompetente Reparateure nach
Absatz 2 gelten die Verzeichnisse nach § 6 Absatz 1 und § 19 der Handwerksordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095),
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert
worden ist in der jeweils geltenden Fassung, dabei wird in der nach § 3 erlassenen
Rechtsverordnung für den jeweiligen Geltungsbereich eines in
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsaktes festgelegt, welche
Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe jeweils als fachlich kompetent anzusehen sind.
(4) Ein Hersteller, dessen Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf die
Erfüllung der für das Ökodesign-Produkt geltenden Ressourceneffizienz-Anforderungen
aus § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 folgenden Personen nicht verweigern, wenn diese
Personen folgende Nachweise erbracht haben:
1. fachlich kompetenten Reparateuren nicht, wenn diese die Nachweise aus Absatz 1
erbracht haben;
2. zulassungsfreien Handwerken nach Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung und
handwerksähnlichen Gewerben nach Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung
nicht, wenn diese zwar nicht im amtlichen Registrierungssystem nach Absatz 3
eingetragen sind, aber den Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 vorweisen und einen
Versicherungsschutz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nachweisen können;
3. nicht-gewerblichen Reparateuren nicht, wenn diese den Nachweis nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 und einen Versicherungsschutz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
nachweisen können.
(5) Ein Gewerbebetrieb eines zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt
1 der Handwerksordnung oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Anlage B
Abschnitt 2 der Handwerksordnung sowie jeder nicht-gewerbliche Reparateur kann den
Nachweis eines Versicherungsschutzes nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auch durch Vorlage
einer Haftpflichtversicherung, einschließlich einer Gruppenhaftpflichtversicherung,
erbringen, die den Besitz und Betrieb von Betriebsstätten zum Eigengebrauch erfasst.
A b s c h n i t t 3
D u r c h f ü h r u n g d e r V e r o r d n u n g ( E U ) 2 0 2 4 / 1 7 8 1
§ 16
Ausstellen
Ein Ökodesign-Produkt, welches die in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannten
Voraussetzungen nicht erfüllt, darf im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 79
Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1781 dennoch ausgestellt werden, wenn der
Aussteller deutlich darauf hinweist, dass das Ökodesign-Produkt
1. diese Voraussetzungen nicht erfüllt und
2. erst erworben werden kann, wenn es diese Voraussetzungen erfüllt.
§ 17
Vorbeugung der Umgehung und Leistungsverschlechterung
Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-
Produktes haben sicherzustellen,
1. dass sie die Anforderungen
a) nach Artikel 40 Absatz 1,
b) nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 1,
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1781 in
der Fassung vom 13. Juni 2024 erfüllen,
2. dass das Ökodesign-Produkt
a) in den Fällen des Artikels 40 Absatz 2 Unterabsatz 1,
b) in den Fällen des Artikels 40 Absatz 4,
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1781 in
der Fassung vom 13. Juni 2024, nicht in Verkehr gebracht und nicht in Betrieb
genommen wird, und
3. dass Software- oder Firmware-Aktualisierungen für ein Ökodesign-Produkt die
Anforderungen nach Artikel 40 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der
Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erfüllen.
A b s c h n i t t 4
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n u n d S a n k t i o n e n
§ 18
Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 17 Nummer 2 Buchstabe a nicht
sicherstellt, dass das Ökodesign-Produkt nicht in Verkehr gebracht und nicht in Betrieb
genommen wird.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach
a) § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder
b) § 3 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass er eine dort genannte
Aufbewahrungsfrist einhält,
3. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2,
oder entgegen § 12 Absatz 3 oder 4 ein Ökodesign-Produkt in Verkehr bringt oder in
Betrieb nimmt,
4. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 ein Ökodesign-Produkt mit einem dort genannten
Namen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig versieht oder ein
Ökodesign-Produkt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
5. entgegen § 17 Nummer 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass er eine dort genannte
Anforderung erfüllt,
6. entgegen § 17 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass eine Software- oder Firmware-
Aktualisierung eine dort genannte Anforderung erfüllt, oder
7. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union
zuwiderhandelt, zu der die in
a) Nummer 1 Buchstabe a oder
b) Nummer 1 Buchstabe b
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 1
Buchstabe a, Nummer 3, 6 und 7 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro
und in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro
geahndet werden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, wird
ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu
bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 7 geahndet werden können.
§ 19
Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2024/1781
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 ein unverkauftes Verbraucherprodukt
vernichtet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/1781 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1
oder Unterabsatz 3 eine dort genannte Offenlegung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vornimmt,
2. entgegen Artikel 24 Absatz 2 eine dort genannte Information oder Unterlage nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
3. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein unverkauftes Verbraucherprodukt
vernichtet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 3 mit
einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“
§ 20
Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
(1) Auftraggeber im Sinne der §§ 99 bis 101 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750,
3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 400) geändert worden ist, können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn sie Kenntnis davon haben, dass
das Unternehmen oder eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
wegen eines Verstoßes nach § 18 Absatz 1 oder § 18 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 oder
§ 19 Absatz 1 oder 2 dieses Gesetzes mit einer Geldbuße von wenigstens
siebentausendfünfhundert Euro belegt worden sind. § 125 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 vorliegt, darf
längstens für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Geldbuße
rechtskräftig festgesetzt worden ist, von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen
werden.
(3) Vor der Entscheidung über den Ausschluss nach Absatz 1 Satz 1 ist das
Unternehmen anzuhören.
Artikel 2
Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes2)
Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070),
das zuletzt durch … [Datum und die Fundstelle des Änderungsgesetzes] geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten,
Personenkraftwagen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen
wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz – EnVKG)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird durch die folgende Inhaltsübersicht ersetzt:
„Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Regelungen
Abschnitt 2
Neu in Verkehr gebrachte Produkte
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung, an sonstige
Produktinformationen sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen
Werbeinformationen
§ 4 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 5 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit;
Verordnungsermächtigung
§ 6 Marktüberwachungskonzept
§ 7 Vermutungswirkung
§ 8 Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 9 Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 10 Befugnisse und Duldungspflichten
§ 11 Meldeverfahren
§ 12 Berichtspflichten
2) Dier Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den
Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom
18.1.2000, S. 16-23)
§ 13 Beauftragte Stelle
§ 14 Aufgaben der beauftragten Stelle
§ 15 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3
Übergangsregelung
§ 16 Berechtigung zum Abrechnen von Etiketten
Anlage Poster zum Energiekostenvergleich“.
3. § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird durch folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ Produkte, die einzig der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen.“
4. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Regelungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist beziehungsweise sind
1. „Produkt“:
der Oberbegriff für
a) energieverbrauchsrelevante Produkte nach Artikel 2 Nummer 1 der
Verordnung (EU) 2017/1369,
b) Personenkraftwagen nach Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 1999/94/EG und
c) Reifen nach Artikel 2 und 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2020/740,
2. „Verordnung der Europäischen Union“:
a) die Verordnung (EU) 2017/1369,
b) ein delegierter Rechtsakt in der Rechtsform einer Verordnung auf Grund von
Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1369 und
c) die Verordnung (EU) 2020/740,
3. „Verbrauchskennzeichnung“:
die Kennzeichnung eines Produktes mit Angaben über den Verbrauch an Energie
und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über Kohlenstoffdioxid-Emissionen
und mit sonstigen zusätzlichen Angaben mittels einheitlicher Etiketten, Aufkleber
oder Hinweise,
4. „sonstige Produktinformationen“:
Materialien, wie Datenblätter, Aushänge am Verkaufsort oder Leitfäden, die
Informationen über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen
sowie über Kohlenstoffdioxid-Emissionen oder zusätzliche Angaben enthalten,
5. „zusätzliche Angaben“:
weitere Angaben über die Leistung und die Merkmale eines Produkts, die sich auf
dessen Verbrauch an Energie, den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen
oder den Kohlenstoffdioxid-Ausstoß beziehen oder die für die Beurteilung des
Verbrauchers von Nutzen sind und auf messbaren Daten beruhen,
6. „sonstige Werbeinformationen“:
a) technisches Werbematerial nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU)
2020/740 und
b) sonstige Werbung, soweit sie visuell wahrnehmbar ist,
7. „Hersteller eines Personenkraftwagens“:
der in der Übereinstimmungsbescheinigung genannte Hersteller oder, wenn dieser
Hersteller nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in
Deutschland,
8. „Händler eines Personenkraftwagens“:
jede natürliche oder juristische Person, die gewerblich Personenkraftwagen nach
Nummer 1 Buchstabe b ausstellt, zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing
anbietet,
9. „Anbieten“:
das Anbieten eines Produkts zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder
ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassungen an den Kunden, Errichter oder
Endnutzer,
10. „Ausstellen“:
das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Kunden, Errichter oder
Endnutzer am Verkaufsort zu Werbezwecken,
11. „akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle“:
eine Stelle nach Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die über
eine Akkreditierung nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
verfügt,
12. „notifizierte Stelle“:
eine Stelle, die Konformitätsbewertungen durchführt und der Europäischen
Kommission von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines
europäischen Rechtsaktes mitgeteilt worden ist,
13. „öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige“:
Sachverständige im Sinne der §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung,
14. „die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden“:
die Zollbehörden nach § 17 Absatz 2 des Zollverwaltungsgesetzes,
15. „Tankstelle“:
eine Anlage nach Artikel 2 Nummer 59 der Verordnung (EU) 2023/1804,
16. „Zapfstelle“:
eine Einrichtung nach Artikel 2 Nummer 56 der Verordnung (EU) 2023/1804,
17. „Energiekostenvergleich“:
die Darstellung der auf Kostenbasis normierten Energieverbrauchsangaben,
18. „Betreiber einer Tankstelle“:
eine Stelle nach Artikel 2 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2023/1804,
19. „Anbieter einer Hosting-Plattform im Internet“:
jede natürliche oder juristische Person, die Dienste der Informationsgesellschaft
im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g Dreifachbuchstabe iii der Verordnung (EU)
2022/2065 anbietet,
20. „KI-System“:
ein System nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689.
(2) Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen nach Absatz 1 gelten
1. für Produkte nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die Begriffsbestimmungen
nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 und nach Artikel 3 der Verordnung
(EU) 2019/1020 und
2. für Produkte nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c die Begriffsbestimmungen
nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/740.“
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „CO2-Emissionen“
durch die Angabe „Kohlenstoffdioxid-Emissionen“ und die Angabe
„Endverbraucher“ durch die Angabe „Kunden oder Endnutzer“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „des Kraftfahrzeugs“ durch die Angabe
„des Personenkraftwagens“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „CO2-Emissionen“ durch die Angabe
„Kohlenstoffdioxid-Emissionen“, die Angabe „des Kraftfahrzeugs“ durch die Angabe
„des Personenkraftwagens“ und die Angabe „Endverbraucher“ durch die
Angabe „Kunde oder Endnutzer“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „des Kraftfahrzeugs“ durch
die Angabe „des Personenkraftwagens“ ersetzt.
bb) Die Buchstaben b und c werden durch die folgenden Buchstaben b und c
ersetzt:
b) „ der Hersteller oder Händler eines Personenkraftwagens einen Aushang
am Verkaufsort anbringt und einen Leitfaden am Verkaufsort auf Anfrage
unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung stellt,
c) der Lieferant und der Händler Informationen im Sinne der Artikel 6 und 7
der Verordnung (EU) 2020/740 zur Verfügung stellen.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „des Kraftfahrzeugs“ durch die Angabe „des
Personenkraftwagens“ ersetzt.
d) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Betreiber von öffentlichen Tankstellen mit mehr als zwölf Zapfstellen haben
sicherzustellen, dass während der Geschäftszeiten der Tankstelle ein
Energiekostenvergleich nach Maßgabe des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU)
2018/732 und gemäß dem Muster in der Anlage durch sichtbaren Aushang
angebracht ist entweder
1. an mindestens der Hälfte der Zapfstellen dieser Tankstelle oder
2. an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Zahlungsortes dieser Tankstelle.
Der Aushang des Energiekostenvergleichs sollte im Falle des Satzes 1 Nummer 1
mindestens im Format DIN A3 und im Falle des Satzes 1 Nummer 2 mindestens
im Format DIN A2 erfolgen. Erfolgt der Aushang durch eine digitale Darstellung,
muss eine Bildschirmgröße von mindestens 19 Zoll sichergestellt werden, wobei
der Energiekostenvergleich mindestens alle 2,5 Minuten für jeweils 30 Sekunden
angezeigt werden muss. Der Energiekostenvergleich ist jeweils bis zum Ablauf des
vierten Werktags nach einem Quartalsbeginn zu aktualisieren.“
e) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass ein Produkt, das von der Verordnung
(EU) 2017/1369 erfasst wird, nur auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es
die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt. Er darf insbesondere kein Produkt
auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm
vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass das Produkt
die Angaben der Verbrauchskennzeichnung nach Absatz 1 nicht erfüllt.“
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 und der Angabe nach Nummer 2 wird jeweils die Angabe
„CO2-Emissionen“ durch die Angabe „Kohlenstoffdioxid-Emissionen“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ bei Personenkraftwagen Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die
Kohlenstoffdioxid-Emissionen, über den Verbrauch an Energie und an anderen
wichtigen Ressourcen und zusätzliche Angaben über die
Personenkraftwagen zu machen sind,“.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die Arten der erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkte,
Personenkraftwagen und Reifen,“.
bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ bei Personenkraftwagen Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung,
der sonstigen Produktinformationen und der zusätzlichen Angaben wie
a) Hinweisschilder oder Bildschirmanzeigen am Personenkraftwagen
oder in dessen Nähe am Angebots- oder Verkaufsort,
b) Zusammenstellung von Angaben über verschiedene
Personenkraftwagen oder Personenkraftwagengruppen durch Aushänge,
Schautafeln oder Bildschirmanzeigen am Angebots- oder Verkaufsort,
c) Zusammenstellung von Angaben über am Markt angebotene
Personenkraftwagen in regelmäßigen Abständen sowie deren
Veröffentlichung und Verteilung,
d) die Angaben, die nach Absatz 2 in der Werbung und in sonstigen
Werbeinformationen zu machen sind,“.
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden erlassen
1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr, wenn sie Regelungen
über energieverbrauchsrelevante Produkte enthalten,
2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr,
wenn sie Regelungen über Personenkraftwagen enthalten.“
7. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1756, 2095) geändert
worden ist,“ gestrichen.
8. Die §§ 8 bis 11 werden durch die folgenden §§ 8 bis 11 ersetzt:
„§ 8
Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben anhand angemessener Stichproben
nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu kontrollieren, ob
folgende Anforderungen erfüllt sind:
1. Anforderungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 3 Absatz 4,
2. Anforderungen der Rechtsverordnungen nach § 4,
3. Anforderungen der Verordnungen der Europäischen Union (§ 2 Absatz 1
Nummer 2), soweit diese Anforderungen die Verbrauchskennzeichnung, sonstige
Produktinformationen, Werbung und sonstige Werbeinformationen betreffen.
Soweit es im Einzelfall angezeigt und erforderlich ist, haben die
Marktüberwachungsbehörden auch die erforderlichen Unterlagen zu überprüfen oder physische Kontrollen
und Laborprüfungen durchzuführen. Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende
Befugnisse der Marktüberwachung bleiben unberührt.
(2) Hat die Marktüberwachungsbehörde den begründeten Verdacht, dass eine
Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 nicht erfüllt ist, so hat sie
Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu ergreifen. Die
Marktüberwachungsbehörde kann dabei insbesondere anordnen, dass ein Produkt von einer der in
§ 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen oder Personen überprüft wird.
(3) Stellt die Marktüberwachungsbehörde anhand der nach Absatz 1 oder
Absatz 2 oder § 10 erfolgten Überprüfungen fest, dass die Verbrauchskennzeichnung
oder sonstige Produktinformationen nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 entsprechen, so hat sie die erforderlichen Maßnahmen nach Artikel 16
der Verordnung (EU) 2019/1020 zu ergreifen. Die Marktüberwachungsbehörde kann
dabei insbesondere anordnen, dass eine unrichtige oder unvollständige
Verbrauchskennzeichnung oder sonstige Produktinformationen berichtigt wird.
(4) Die Marktüberwachungsbehörden haben sich gegenseitig bei
Marktüberwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 zu informieren und zu unterstützen.
§ 9
Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
Die Stichprobenkontrollen nach § 8 Absatz 1 sind bei den Wirtschaftsakteuren
vorzunehmen. Die Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 und 3 sind gegenüber den
Wirtschafsakteuren zu treffen, die die Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht
erfüllen.
§ 10
Befugnisse und Duldungspflichten
(1) Die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden ergeben sich aus § 7 des
Marktüberwachungsgesetzes. Die anlasslose Probenentnahme von Produkten im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes gilt dabei als verhältnismäßig im Sinne des § 7
Absatz 2 Satz 3 des Marktüberwachungsgesetzes. Für Besichtigungen und Prüfungen
können gegenüber den betroffenen Wirtschaftsakteuren und Ausstellern, die das
Produkt herstellen, zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt lagern, anbieten oder
ausstellen, Gebühren und Auslagen erhoben werden, wenn die Prüfung ergibt, dass
eine Anforderung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht erfüllt ist. Für Gebühren und
Auslagen nach Satz 3 gilt § 11 Satz 2 des Marktüberwachungsgesetzes entsprechend.
(2) Hinsichtlich der Verfahrensrechte und -pflichten der Wirtschaftsakteure,
Aussteller und Anbieter der Informationsgesellschaft gilt § 10 des
Marktüberwachungsgesetzes. Die Pflicht zur Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden nach § 10
Absatz 1 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes umfasst auch die Duldung des
Einsatzes von Software, einschließlich KI-Systemen, durch die
Marktüberwachungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die Duldungspflicht und Auskunftspflicht nach § 10 Absatz 1 des
Marktüberwachungsgesetzes gilt entsprechend für Geschäftsräume oder Betriebsgrundstücke,
in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit energieverbrauchsrelevante
Produkte nach Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2017/1369 in Betrieb
genommen werden.
§ 11
Meldeverfahren
(1) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach Artikel 16
Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1020, durch die die Bereitstellung eines Produkts auf
dem Markt untersagt oder eingeschränkt oder die Rücknahme oder der Rückruf eines
Produkts angeordnet wird, so gilt für das Meldeverfahren abweichend von § 17
Absatz 2 Satz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes:
1. für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten
Produkten hat
a) die Marktüberwachungsbehörde die nach § 13 beauftragte Stelle zu
unterrichten,
b) die beauftragte Stelle
aa) eine eingegangene Meldung auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu
überprüfen,
bb) das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die eingegangene
Meldung zu unterrichten und
cc) die eingegangene Meldung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin zuzuleiten und
c) die beauftragte Stelle die Marktüberwachungsbehörden sowie das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über solche Meldungen der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, der Europäischen Kommission, der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu unterrichten, die mit
der Marktüberwachung für energieverbrauchsrelevante Produkte
zusammenhängen und ihr bekannt werden;
2. für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von Personenkraftwagen und
Reifen hat
a) die Marktüberwachungsbehörde das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie zu unterrichten,
b) das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
aa) eine eingegangene Meldung auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu
überprüfen und
bb) die eingegangene Meldung der Europäischen Kommission und den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuzuleiten und
c) das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die
Marktüberwachungsbehörden über solche Meldungen der Europäischen Kommission oder eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu unterrichten, die
mit der Marktüberwachung für Personenkraftwagen oder Reifen
zusammenhängen und ihr bekannt werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen dürfen bei der Durchführung des
Meldeverfahrens nach Absatz 1 auch personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für
die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. § 19 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 2 Satz 4 des Marktüberwachungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die
Unterrichtungen und Zuleitungen nach Absatz 1 sollen jeweils unverzüglich und auf
elektronischem Weg erfolgen.“
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 wird jeweils die Angabe
„von Kraftfahrzeugen“ durch die Angabe „von Personenkraftwagen“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 soll so weit wie möglich auf
elektronischem Weg nachgekommen werden.“
10. In § 13 Satz 1 wird die Angabe „der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung“
durch die Angabe „der Verordnung (EU) 2017/1369“ ersetzt.
11. § 14 Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Die beauftragte Stelle stellt ein umfassendes Informationsangebot zu den
Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung zusammen, um
Wirtschaftakteure, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen,
dabei zu unterstützen, die Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer
Verordnung der Europäischen Union zu erfüllen. Sie stellt ferner Informationen zu
Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Produkten bereit, um die
interessierte Öffentlichkeit über den aktuellen Stand der Regulierung zu informieren.
(4) Die beauftragte Stelle unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie bei dessen Mitwirkung an der Verabschiedung von Verordnungen der
Europäischen Union auf der Grundlage der Artikel 10 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 12 und
Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1369. “
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein
Energiekostenvergleich angebracht ist,
2. einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2 oder einer vollziehbaren
Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist, oder
3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union
zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
Nummer 2 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine
Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „der Europäischen Gemeinschaft oder“ gestrichen
und wird die Angabe „Absatz 1 Nummer 5“ durch die Angabe „Absatz 1 Nummer
3“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 47k Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Verbraucher-Informationsdiensten“ die
Angabe „ausschließlich“ eingefügt.
2. In § 124 Absatz 2 wird nach der Angabe „(BGBl. I S. 2959)“ die Angabe „sowie § 20
des Ökodesign-Gesetzes vom … [Datum und die Fundstelle des Ökodesign-Gesetzes
nach Artikel 1]“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Marktüberwachungsgesetzes
Das Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) wird wie folgt
geändert:
1. In § 17 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(EU) 2019/10“ durch die Angabe „(EU)
2019/1020“ ersetzt.
2. Nach § 17 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Für Ökodesign-Produkte nach dem Ökodesign-Gesetz gelten abweichend von
den Absätzen 2 und 4 die Regelungen des § 5 Absatz 1 und 4 des Ökodesign-
Gesetzes. Für energieverbrauchsrelevante Produkte nach Artikel 2 Nummer 1 der
Verordnung (EU) 2017/1369 gelten abweichend von den Absätzen 2 und 4 die Regelungen
des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes.“
3. Nach § 18 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Für Ökodesign-Produkte nach dem Ökodesign-Gesetz gelten abweichend von
Absatz 1 die Regelungen des § 5 Absatz 1 des Ökodesign-Gesetzes. Für
energieverbrauchsrelevante Produkte nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/1369
gelten abweichend von Absatz 1 die Regelungen des § 11 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a und c des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes.“
Artikel 5
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch … [Datum und die Fundstelle des
Änderungsgesetzes] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 2 Nummer 29 wird durch die folgende Nummer 29 ersetzt:
29. „ die §§ 8, 9, 11 und 13 Absatz 3 und 4 des Ökodesign-Gesetzes,“
Artikel 6
Änderung des Mineralöldatengesetzes
Das Mineralöldatengesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2353), das zuletzt
durch Artikel 258 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 und 2 werden durch die folgenden §§ 1 und 2 ersetzt:
„§ 1
Erhebungszweck; Zuständigkeit
Zur Sicherstellung des Vollzugs des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 18.
November 1974 über ein Internationales Energieprogramm vom 30. April 1975, der
Rechtsvorschriften der Europäischen Union über Informationssysteme und
Notstandsmaßnahmen im Mineralölbereich und des Energiesicherungsgesetzes einschließlich
der auf seiner Grundlage beruhenden Rechtsverordnungen, der nationalen und
internationalen Anforderungen an die Klimaschutz- und Energieberichterstattung
einschließlich der Aufgaben nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz, der Verordnung (EG)
Nr. 1099/2008, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie (EU) 2018/2001
sowie zur Erfüllung energiepolitischer Aufgaben im Mineralölbereich, insbesondere zur
Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen zu
Wettbewerbspreisen, erhebt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von
den Unternehmen der Mineralölwirtschaft Meldungen.
§ 2
Meldepflichtige; Anordnung einer Meldepflicht
(1) Meldepflichtig ist, wer in der Europäischen Union, in der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder im
Königreich Norwegen ansässig ist und, jeweils bezogen auf den Geltungsbereich dieses
Gesetzes, gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
1. Erdöl fördert oder ein- oder ausführt oder
2. Erdölerzeugnisse
a) für eigene Rechnung herstellt oder herstellen lässt,
b) ein- oder ausführt oder
c) an einen Betreiber eines Hochseebunkers, an ein Unternehmen im Bereich
der Binnenschifffahrt, der Luftfahrt sowie der chemischen Industrie oder an die
deutschen oder ausländischen Streitkräfte abliefert.
(2) Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem außerhalb des in Absatz 1 genannten
Gebietes Ansässigen über den Erwerb des Erdöls oder der Erdölerzeugnisse zum
Zweck der Einfuhr zugrunde, so ist nur der in dem in Absatz 1 genannten Gebiet
ansässige Erwerber Einführer im Sinne dieses Gesetzes und damit meldepflichtig. Wer
lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei der Einfuhr
der Waren tätig wird, ist nicht Einführer.
(3) Werden das Erdöl oder die Erdölerzeugnisse von einem außerhalb des in
Absatz 1 genannten Gebietes Ansässigen eingeführt, so ist der erste
bestimmungsgemäße Empfänger meldepflichtig, der in dem in Absatz 1 genannten Gebiet ansässig
ist. Lässt ein außerhalb des in Absatz 1 genannten Gebietes Ansässiger die
Erdölerzeugnisse für eigene Rechnung herstellen, so ist derjenige meldepflichtig, der sie für
ihn im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt. Das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle kann einen im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ansässigen, der für
Rechnung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland oder im Königreich Norwegen Ansässigen Erdölerzeugnisse herstellt, zur
Abgabe von Meldungen verpflichten.
(4) Als Herstellen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt auch das
Bearbeiten oder Mischen von Erdölerzeugnissen oder sonstigen Komponenten, wenn
bei dem Bearbeitungs- oder Mischvorgang ein Erdölerzeugnis entsteht oder die
Gesamtmenge eines solchen Erdölerzeugnisses vergrößert wird. Satz 1 gilt nicht, wenn
den Erdölerzeugnissen lediglich Stoffe zur Färbung, Kennzeichnung oder zu ähnlichen
Zwecken mit einer Gesamtmenge unter 1 Prozent als Zusatz beigegeben werden.
(5) Meldepflichtig ist ferner, wer zur Erfüllung staatlicher
Bevorratungsverpflichtungen Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes hält. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann auch denjenigen,
der von einer ausländischen Person mit der Lagerung ihrer bevorratungspflichtigen
Bestände im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt worden ist, zur Abgabe von
Meldungen verpflichten.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Einfuhr von Erdöl
haben Meldepflichtige zusätzlich die Merkmale nach Artikel 5 der Verordnung (EG)
Nr. 2964/95 zu melden. Zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
Buchstabe a haben Meldepflichtige gegebenenfalls zusätzlich zu melden, inwieweit sie
Personen vertragliche Rechte zum Erwerb bestimmter Vorratsmengen gewährt
haben, um staatliche Bevorratungsverpflichtungen zu erfüllen. Meldepflichtige
nach § 2 Absatz 5 Satz 1 haben zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1
Nummer 8 Buchstabe a zu melden, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des
Artikels 9 der Richtlinie 2009/119/EG handelt.“
b) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
(4) „ Soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Abgabe
der Meldungen eine digitale Plattform und digitale Formulare bereitstellt, sind diese
Plattform und diese Formulare von den Meldepflichtigen zu nutzen.
(5) Meldepflichtige haben Amtsträgern des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung der Richtigkeit der abgegebenen Meldungen
während der Geschäfts- und Arbeitszeit Auskunft zu erteilen sowie Zutritt zu den
im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Betriebsräumen und
Betriebsgrundstücken zu gewähren, damit das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung der Richtigkeit der abgegebenen Meldungen
Betriebsanlagen besichtigen und Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen nehmen kann.
Die Pflicht zur Auskunftserteilung bezieht sich insbesondere auf die Angabe von
Vertragspartnern und den mit ihnen gehandelten Einzelmengen.“
3. § 5 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Einzelangaben können weitergeleitet werden, soweit dies zur Erfüllung der in
§ 1 bestimmten Zwecke erforderlich ist, an
1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
2. das Bundesministerium der Finanzen,
3. das Bundesministerium für Verkehr,
4. das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,
5. das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit,
6. das Umweltbundesamt,
7. das Bundeskartellamt,
8. die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden,
9. die Dienststellen der Europäischen Union,
10. die Internationale Energie-Agentur oder
11. den Expertenrat für Klimafragen.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 benannten Behörden sind befugt, Einzelangaben an von
ihnen beauftragte Dritte weiterzugeben, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 bestimmten
Zwecke erforderlich ist, die Dritten die vertrauliche Behandlung der Einzelangaben
zugesichert haben und die beteiligten Personen der beauftragten Dritten auf die Wahrung
der Geheimhaltung verpflichtet wurden. Einzelangaben werden der
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 47k des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen auf Antrag weitergeleitet.“
Artikel 7
Änderung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes
Das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008 (BGBl. I
S. 258), das zuletzt durch Artikel 260 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Der § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
„§ 15
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.“
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. August 2026 in Kraft.
(2) Am Tag nach der Verkündung tritt in Kraft:
1. In Artikel 1 § 3 und
2. Artikel 7.
(3) Am 1. Juli 2026 tritt in Kraft:
1. In Artikel 6 Nummer 1 § 1 und § 2 Absatz 5 sowie
2. Artikel 6 Nummer 2 und 3.
(4) In Artikel 6 Nummer 1 tritt § 2 Absatz 1 bis 4 am 1. Januar 2027 in Kraft.
EU-Rechtsakte
1. Verordnung (EG) Nr. 2964/95 des Rates vom 20. Dezember 1995 zur Schaffung eines
Registrierungssystems für Rohöleinfuhren und -lieferungen in der Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 22.12.1995, S. 5)
2. Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die
Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim
Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16; L 283 vom 29.10.2011, S. 46),
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 vom 22.Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008,
S. 1) geändert worden ist
3. Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur
Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. L 237 vom 21.9.2000,
S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vom 25. November 2009 (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1)
aufgehoben worden ist
4. Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines
Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener
Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und
2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29)29), die durch
die Richtlinie 2009/125/EG vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10) aufgehoben worden
ist
5. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die
Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von
Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
S. 30), die zuletzt durch die Verordnung 2023/988 vom 10. Mai 2023 (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S.1)
geändert worden ist
6. Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über
die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1; L 41 vom 12.2.2009, S. 34), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 2024/264 vom 17. Januar 2024 (ABl. L, 2024/264 vom 18.1.2024) geändert worden
ist
7. Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten,
Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2018/1999 vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1)
geändert worden ist
8. Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung
eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung
energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2024/1781 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024) geändert worden ist
9. Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über
das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1941
vom 24. Oktober 2017 (ABl. L 275 vom 25.10.2017, S. 9) geändert worden ist
10. Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den
Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1), die durch die Verordnung
(EU) 2023/1804 vom 13. September 2023 (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 1) aufgehoben worden ist
11. Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung
eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU
(ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 vom 13.
Juli 2023 (ABl. L, 2023/2534, 22.11.2023) geändert worden ist
12. Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 der Kommission vom 17. Mai 2018 über eine gemeinsame
Methode für den auf eine Maßeinheit bezogenen Preisvergleich für alternative Kraftstoffe gemäß der
Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Abl. L 123 vom 18.5.2018, S. 85), die durch
die Durchführungsverordnung (EU) 2020/858 vom 18. Juni 2020 (ABl. L 195 vom 19.6.2020, S. 57)
geändert worden ist
13. Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über
das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien
94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur
Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328
vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung 2024/1789 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1789,
15.7.2024) geändert worden ist
14. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom
25.9.2020, S. 11; L 41 vom 22.2.2022, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 vom 13. Juni
2024 (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024) geändert worden ist
15. Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über
Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der
Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2025/40 vom 19. Dezember 2025 (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025) geändert
worden ist
16. Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die
Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der
Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom
5.6.2020, S.1; L 241 vom 27.7.2020, S. 46; L 147 vom 30.4.2021, S. 23; L 382 vom 28.10.2021, S. 52)
17. Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über
einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale
Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung vom 20. Oktober 2023 (ABl. L 2024/436, 2.2.2024) geändert worden ist
18. Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über
Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und
zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1; L, 2024/90243, 147.4.2024; L,
2024/90256, 23.4.2024; L, 2025/90109, 5.2.2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1561 vom
18. Juli 2025 (ABl. L, 2025/1561, 30.7.2025) geändert worden ist
19. Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über
den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl.
L 234 vom 22.9.2023, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/671 vom 2. April 2025
(ABl. L, 2025/671, 18.6.2025) geändert worden ist
20. Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144
sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche
Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024)
21. Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der
Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024; L, 2024/90493, 7.8.2024; L, 2025/90356, 28.4.2025)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Dieses Gesetz hat zum Ziel, die nationale Umsetzung europäischer Regelungen zu
Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung zu modernisieren, um der Nichtkonformität
von Ökodesign-Produkten bzw. der falschen Energieverbrauchskennzeichnung von
Produkten im Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie rechtskonformen
Wirtschaftsakteuren entgegen zu wirken. Die zwischenzeitlich neu in Kraft getretene und
unmittelbare geltende EU-Marktüberwachungsverordnung sowie das ebenfalls neu
hinzugetretene nationale Marktüberwachungsgesetz werden dabei gewürdigt, um
Doppelregulierung und Rechtsunklarheiten zu vermeiden.
Ferner soll das Sanktionsregime zur Ahndung von Verstößen gegen die bestehenden
europäischen Rechtsverordnungen im Bereich Ökodesign und
Energieverbrauchskennzeichnung, auch im Hinblick auf Verstöße gegen die Regelungen der Verordnung (EU)
2024/1781 zur Offenlegung und dem Verbot der Vernichtung unverkaufter
Verbraucherprodukte, aktualisiert werden. Dieses Ansinnen steht im Einklang mit Ziel 12 (nachhaltige
Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen) der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs)
der Vereinten Nationen und steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der
Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September
2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Im
Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele trägt der Entwurf
gleichzeitig zur rechtzeitigen Umsetzung von Zielvorgabe 16.6 bei, „leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“.
Der Sonderbericht 01-2020 des Europäischen Rechnungshofs, in dem die Effektivität von
Ökodesign und EU-Energielabel bewertet wurde, bezifferte den Verlust von
Energieeinsparungen durch Nichtkonformität von Ökodesign-Produkten unter der Richtlinie 2009/125/EG
und dem Energielabel unter der Verordnung (EU) 2017/1369 auf circa zehn Prozent. Davon
betroffen sind sehr unterschiedliche Produktgruppen, so dass bereits bei geringen
Verbesserungen der Marktüberwachungsaktivitäten von relativ hohen Energieeinsparungen
ausgegangen werden kann.
Damit werden die Ziele 7 („Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und
moderner Energie für alle sichern“), 13 („Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des
Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“), 16 („Friedliche und inklusive Gesellschaften“,
hier die Zielvorgabe 16.6 „Leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente
Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“) und 17 („Umsetzungsmittel stärken und die globale
Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung mit neuem Leben erfüllen“, hier die Zielvorgabe
17.13 „Die globale makroökonomische Stabilität verbessern, namentlich durch
Politikkoordinierung und Politikkohärenz“) der insgesamt 17 Nachhaltigkeitsziele (SDGs)
umfassenden Agenda 2030 der Vereinten Nationen verwirklicht. Der Gesetzentwurf dient der
Erreichung der Zielvorgaben 16.6 und 12.1 der UN-Agenda 2030 für Nachhaltige Entwicklung
(UN-Agenda 2030), indem er den Rahmen für die Tätigkeit der
Marktüberwachungsbehörden schafft und ihre Befugnisse regelt sowie die notwendigen Voraussetzungen eröffnet,
die Einhaltung europäischer Anforderungen an die energieeffiziente, ressourcenschonende
und umweltgerechte Gestaltung von Produkten zu überprüfen.
Der Entwurf des Artikels 6 dient der Umsetzung der Zielvorgaben 7.1, 13.2, 16.6 und 17.13
UN-Agenda 2030. Die Verbesserung der Meldequalität ermöglicht eine genauere
Marktbeobachtung, so dass Veränderungen zutreffend erkannt werden und die für die Zwecke der
Mineralölkrisenvorsorge zu bevorratenden Mineralölmengen exakter berechnet werden
können. Die Berichterstattung über den deutschen Mineralölmarkt ist ein wesentliches
Element zur Beurteilung seiner Resilienz und trägt so zur Erfüllung der Zielvorgabe 7 („Zugang
zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“) bei.
Zudem ist die Berichterstattung zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Energie- und Klimaberichterstattung erforderlich.
Da für die Marktbeobachtung und die Energie- und Klimaberichterstattung weitere
Behörden zuständig sind, wurde der Erhebungszweck des Mineralöldatengesetzes und der Kreis
der Behörden erweitert, an den ggfs. Einzeldaten weitergeleitet werden dürfen. Diese
gesetzlichen Erweiterungen dienen den Zielvorgaben 13 („Umgehend Maßnahmen zur
Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“), 16.6 („Leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“) und
17.13 („Die globale makroökonomische Stabilität verbessern, namentlich durch
Politikkoordinierung und Politikkohärenz“).
Zu Artikel 1:
Das Ökodesign-Gesetz in Artikel 1 dieses Gesetzes setzt die Richtlinie 2009/125/EG in
nationales Recht um und enthält Vorgaben zur Durchführung der Verordnung (EU)
2024/1781. Die europäischen Ökodesign-Anforderungen zielen darauf ab, den freien
Verkehr mit Produkten, die diesen Anforderungen entsprechen, zu gewährleisten und die
Umweltauswirkungen dieser Produkte zu mindern.
Auf Ökodesign-Produkte entfällt ein großer Teil des Verbrauchs von natürlichen
Ressourcen und Energie in der Europäischen Union. Sie haben auch eine Reihe weiterer wichtiger
Umweltauswirkungen. Bei den meisten in der EU auf dem Markt befindlichen Produktarten
sind bei ähnlicher Funktion und Leistung sehr unterschiedliche Umweltauswirkungen zu
beobachten. Im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung sollte die kontinuierliche
Minderung der von diesen Produktarten insgesamt verursachten Umweltauswirkungen unterstützt
werden, wenn das ohne übermäßige Kosten erreicht werden kann. Insbesondere soll durch
Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz ein wesentlicher Beitrag zur
Erreichung der Zielvorgaben für Treibhausgasemissionen in der EU geleistet werden. Energie-
und Ressourceneinsparungen sind darüber hinaus die kostengünstigste Art, die
Versorgungssicherheit zu erhöhen und die Abhängigkeit von Einfuhren zu verringern.
Die einzelnen produktspezifischen Anforderungen an das Ökodesign von Produkten
werden mittels der in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltenden EU-Verordnungen durch die
Europäische Kommission verabschiedet. Die Mitgliedstaaten haben die Aufgabe, die in den
EU-Verordnungen festgelegten Produktanforderungen im Rahmen der Marktüberwachung
zu überprüfen und Verstöße zu sanktionieren (vgl. Artikel 20 von Richtlinie 2009/125/EG
bzw. Artikel 74 der Verordnung (EU) 2024/1781). Nur eine stringente Marktüberwachung
kann das Versprechen im Hinblick auf effiziente Produkte, das den Verbraucherinnen und
Verbrauchern durch die produktspezifischen Ökodesign-Rechtsverordnungen gegeben
wird, erfüllen.
Dieses Gesetz steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der
Umsetzung der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September
2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der
Vereinten Nationen“ (UN-Agenda 2030) dient. Das Gesetz schafft die notwendigen
Voraussetzungen, die Einhaltung europäischer Anforderungen an die energieeffiziente,
ressourcenschonende und umweltgerechte Gestaltung von Produkten zu überprüfen. Damit folgt es
dem Ziel 12 der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs) der Vereinten Nationen, welches
in seiner Zielvorgabe 12.6 verlangt, dass Unternehmen dazu ermutigt werden, nachhaltige
Verfahren einzuführen und in ihre Berichterstattung Nachhaltigkeitsinformationen
aufzunehmen. Das Ökodesign-Gesetz hat keine negativen Auswirkungen auf die
Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda 2030.
Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für
nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und
Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der Entwurf folgt damit
den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip
konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen“ anzuwenden, „(2.) Global
Verantwortung“ wahrzunehmen, „(3.) Natürliche Lebensgrundlagen“ zu erhalten, „(4.)
Nachhaltiges Wirtschaften“ zu stärken, „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft“
zu wahren und zu verbessern, „(6.) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer
nachhaltigen Entwicklung“ zu nutzen.
Zu Artikel 2:
Das in Artikel 2 dieses Gesetzes geänderte Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
enthält u. a. Vorgaben zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1369. Die vorgesehenen
Änderungen setzen notwendige redaktionelle Aktualisierungen um, die sich vor allem aus
Änderungen im EU-Recht ergeben und deren Implementierung wichtig für einen wirksamen
Vollzug durch die nationalen Marktüberwachungsbehörden ist.
Dabei wird der Rechtstext hinsichtlich zwischenzeitlich neu in Kraft getretener nationaler
und EU-Rechtsakte überarbeitet, um Doppelregulierung zu vermeiden.
Zudem wird der Gesetzestext modernisiert, indem die Definitionen im § 2 aktualisiert und
Redundanzen entfernt sowie die Behördenbezeichnungen angepasst werden.
Das Änderungsgesetz entspricht den Anforderungen der Bundesregierung an eine
nachhaltige Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS). Es befördert
durch die Absicherung der Vollziehbarkeit europäischer Rechtsvorschriften hinsichtlich der
Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten informierte
Verbraucherentscheidungen in Sinne der Energie- und Ressourceneffizienz und fördert damit das SDG 12
der UN-Agenda 2030, welches in seiner Zielvorgabe 12.8 verlangt, dass bis 2030
sichergestellt wird, dass die Menschen überall über einschlägige Informationen und das
Bewusstsein für nachhaltige Entwicklung und eine Lebensweise in Harmonie mit der Natur verfügen.
Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet der Entwurf
gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung von SDG 16, welches in seiner Zielvorgabe 16.6
verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen
Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er den
Rahmen für die Tätigkeit der Marktüberwachungsbehörden schafft und ihre Befugnisse
regelt.
Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für
nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und
Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige
Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen“ an-
zuwenden, „(2.) Global Verantwortung“ wahrzunehmen, „(3.) Natürliche Lebensgrundlagen“
zu erhalten, „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften“ zu stärken, „(5.) Sozialen Zusammenhalt in
einer offenen Gesellschaft“ zu wahren und zu verbessern, „(6.) Bildung, Wissenschaft und
Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung“ zu nutzen.
Zu Artikel 6:
Der Gesetzentwurf dient der Änderung des Mineralöldatengesetzes vom 20. Dezember
1988 (BGBl. I S. 2353).
Im Hinblick auf die seit der Änderung des Mineralöldatengesetzes durch Gesetz zur
Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur
Umstellung auf hochkalorisches Erdgas vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I 2874) erlassenen
Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) 2018/1999 (Governance
Verordnung) vom 11. Dezember 2018 und des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember
2019, sowie wegen der seither gemachten Erfahrungen bei der Erhebung von
Mineralöldaten und bei der Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe gemäß § 47k des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen sollen verschiedene Anpassungen vorgenommen werden.
Für die Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe wurde durch Gesetz zur Einrichtung einer
Marktransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 5. Dezember 2012 eine
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt eingerichtet. Mit den
Änderungen werden vorrangig zwei Ziele verfolgt: Zum einen soll das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle Verwaltungsdaten erforderlichenfalls auch an das Umweltbundesamt,
den Expertenrat für Klimafragen, an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe und an
Stellen übermitteln dürfen, die von den in § 5 des Mineralöldatengesetzes genannten
Bundesministerien oder dem Umweltbundesamt mit der Durchführung von Berechnungen zur
Sicherstellung der in § 1 Mineralöldatengesetz genannten Zwecke beauftragt worden sind.
Zum anderen soll die Qualität der vom BAFA erhobenen Meldungen durch eine
Veränderung des Kreises der Meldepflichtigen verbessert werden. Eine Ausweitung der
Datenerhebung ist damit nicht verbunden. Außerdem sieht der Gesetzentwurf Klarstellungen und
redaktionelle Änderungen beim Meldeverfahren vor. Die Übermittlung von Daten an das
Umweltbundesamt und den Expertenrat für Klimafragen ist für die
Klimaschutzberichterstattung notwendig. Darüber hinaus besteht die Praxis, dass das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie die Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen (AGEB) mit der Durchführung
von Berechnungen beauftragt, für die unter anderem amtliche Mineralöldaten
herangezogen werden.
Die Änderungen setzen die Ziele 7 („Nachhaltige und moderne Energie für alle, hier speziell
der Zugang zu bezahlbarer Energie“), 13 („Maßnahmen zum Klimaschutz“) und 16
(„Friedliche und inklusive Gesellschaften“, hier die Zielvorgabe 16.6 „Leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“) und 17
(„Umsetzungsmittel stärken und die globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung mit neuem
Leben erfüllen“, hier die Zielvorgabe 17.13 „Die globale makroökonomische Stabilität
verbessern, namentlich durch Politikkoordinierung und Politikkohärenz“) der insgesamt 17
Nachhaltigkeitsziele (SDGs) umfassenden Agenda 2030 der Vereinten Nationen um.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die Marktüberwachung bei den Ländern.
Hierfür setzt das Ökodesign-Gesetz aus Artikel 1 für den Bereich des Ökodesigns den
Rahmen und verschafft den Marktüberwachungsbehörden die für Ihre Tätigkeit
erforderlichen Befugnisse. Das Ökodesign-Gesetz tritt dabei an die Stelle des bisherigen
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), in der
zuletzt gültigen Fassung.
Basierend auf den Berichten der Marktüberwachungsbehörden der Länder zu notwendigen
Anpassungen der bisherigen rechtlichen Regelungen und Hinweisen aus der
Zivilgesellschaft, unter Einbeziehung der sich kontinuierlich ändernden europäischen Rechtslage
sowie unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit, ergeben sich folgende rechtliche Neuerungen:
rechtliche Klarstellungen hinsichtlich der Rangfolge und Beziehung der
Wirtschaftsakteure untereinander (§ 2 Absatz 4, § 7 Absatz 4)
Einführung notwendiger zusätzlicher Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von
Rechtsverordnungen (§ 3)
Ergänzungen der Aufgaben der Beauftragten Stelle (§ 4)
Einführung eines weiteren Tatbestands hinsichtlich der vermehrt geltenden
Ressourceneffizienz-Anforderungen, um auch hier eine effektive Marktüberwachung zu
ermöglichen (§ 10)
rechtliche Klarstellungen zu den Kennzeichnungs- und Informationspflichten der
Hersteller, etc. (§ 11)
rechtliche Klarstellung hinsichtlich der Mitwirkung und Zusammenarbeit der
Wirtschaftsakteure mit der Marktüberwachung, insb. im Hinblick auf die Nutzung von
Software oder KI durch die Marktüberwachungsbehörden (§ 13 Absatz 2)
rechtliche Klarstellungen hinsichtlich fachlich kompetenter Reparateure (§ 15)
Umsetzung der Anforderungen an die Vorbeugung der Umgehung und
Leistungsverschlechterung (§ 17)
Anpassung der Bußgeld-Regelungen (§§ 18 und 19) und Sanktionsmöglichkeiten
(§ 20)
Das Ökodesign-Gesetz ist unbefristet, da auch die Wirksamkeit der in nationales Recht
umzusetzenden Richtlinie 2009/125/EG sowie die unmittelbar geltende Verordnung (EU)
2024/1781 nicht befristet sind.
Das in Artikel 2 dieses Gesetzes geänderte Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
enthält u. a. Vorgaben zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1369. Die vorgesehenen
Änderungen setzen notwendige redaktionelle Aktualisierungen um, die sich vor allem aus
Änderungen im EU-Recht ergeben und deren Implementierung wichtig für einen wirksamen
Vollzug durch die nationalen Marktüberwachungsbehörden sind.
Dabei wird der Rechtstext hinsichtlich zwischenzeitlich neu in Kraft getretener nationaler
und EU-Rechtsakte überarbeitet, um Doppelregulierung zu vermeiden.
Außerdem wird der Gesetzestext modernisiert, indem die Definitionen im § 2 aktualisiert
und Redundanzen entfernt sowie die Behördenbezeichnungen angepasst werden.
Mit dem Entwurf zu Artikel 6 wird der Kreis der Empfänger erweitert, an den das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ggfs. Einzeldaten übermitteln darf. Insbesondere
dürfen künftig Einzeldaten an das Umweltbundesamt und den Expertenrat für Klimafragen
für die verpflichtende Treibhausgasbilanzierung, wofür ggfs. formal anonymisierte
Einzeldaten benötigt werden, sowie an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe weitergeleitet
werden. Diese soll Einzeldaten, soweit sie zur Erfüllung ihres Beobachtungsauftrags
benötigt werden, beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anfordern dürfen. Damit
wird dem „once only“-Prinzip Rechnung getragen, nach dem Doppelerhebungen durch
Behörden vermieden und Behörden und Unternehmen von Bürokratie entlastet werden sollen.
Außerdem wird der Kreis der Meldepflichtigen an den Kreis der Mitglieder des
Erdölbevorratungsverbandes weitgehend angeglichen. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf
Klarstellungen und redaktionelle Änderungen beim Meldeverfahren vor.
III. Exekutiver Fußabdruck
Zu den Artikeln 1, 3-5:
Die Ausführungen von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern sowie
beauftragten Dritten im Rahmen der Verbändeanhörung hat zu keinen Änderungen am
Gesetzesentwurf geführt.
Zu Artikel 2:
Bezüglich der Anpassung des § 3 Absatz 4 zum Energiekostenvergleich an Tankstellen
haben im Rahmen der Verbändeanhörung die Verbände „Mittelständische Energiewirtschaft
Deutschland e.V. (MEW)“, „Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. (en2x)“,
„Bundesverband Freier Tankstellen und unabhängiger deutscher Mineralölhändler e.V. (bft)“ sowie
„Bundesverband EnergieMittelstand (uniti)“ darauf hingewiesen, dass aufgrund der
geänderten Begriffsdefinition (von Mehrproduktzapfsäule zu Zapfstelle) der Schwellenwert für
den verpflichtenden Energiekostenvergleich von sechs auf zwölf erhöht werden müsste,
sofern der Gesetzgeber den Kreis der verpflichteten Tankstellen nicht erweitern wolle. Dies
würde man im Übrigen hinsichtlich eines proklamierten zusätzlichen Bürokratieaufwandes,
insbesondere für mittelständische Betreiber von kleineren Tankstellen, ablehnen.
Da der Gesetzgeber an dieser Stelle keine Ausweitung der Regelung bzw. bürokratischer
Belastungen beabsichtigt, wurde dem Hinweis und dem Wunsch zur Verdopplung des
Schwellenwertes gefolgt. Demnach entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft.
Zu Artikel 6:
Die konsultierten Verbände der Mineralölwirtschaft haben zu den geplanten Änderungen
des Kreises der Meldepflichtigen in Artikel 6 Nummer 1 § 2 empfohlen, den neu
hinzukommenden Meldern eine großzügige Übergangsfrist zur Anpassung ihrer Systeme zu
gewähren. Aus diesem Grund wurde in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehen, dass Artikel 6 Nummer 1
§ 2 Absatz 1 bis 4 erst zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Außerdem haben sich die Verbände
gegen die Weitergabe von Einzeldaten an das Umweltbundesamt, an den Expertenrat für
Klimafragen, an das Bundeskartellamt, an die Marktransparenzstelle für Kraftstoffe und an
von Bundesministerien und dem Umweltbundesamt beauftragte Dritte ausgesprochen. Zur
Ausräumung ihrer Bedenken wurden in Artikel 6 Nummer 3 § 5 Absatz 2 Anpassungen bei
der Zweckbestimmung vorgenommen und in Bezug auf die beauftragten Dritten ergänzt,
dass diese ihren Auftraggebern die vertrauliche Behandlung der Daten zusichern müssen.
Außerdem wurde die notwendige Erweiterung des Kreises, an den Einzeldaten
weitergegeben werden dürfen, in der Begründung zu Artikel 6 Nummer 1 § 1 und Nummer 3 § 5
Absatz 2 näher erläutert.
IV. Alternativen
Alternative Initiativen der Länder oder aus der Mitte des Deutschen Bundestages sind nicht
bekannt. Ein Verzicht auf rechtliche Regelungen würde nicht die vergleichbare Wirkung
entfalten. Bei Nicht-Umsetzung der europäischen Regelungen zum Ökodesign (insb.
Artikel 1 und 3) und zur Energieverbrauchskennzeichnung (Artikel 2) von Produkten droht der
Bundesrepublik ein Vertragsverletzungsverfahren.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 1 und 2 dieses Gesetz ergibt sich
aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 und 24 des Grundgesetzes (GG) (konkurrierende
Gesetzgebungszuständigkeit für das Recht der Wirtschaft). Zur Wahrung der Rechts- und
Wirtschaftseinheit (Artikel 72 Absatz 2 GG) muss die Durchführung der Marktüberwachung im
Bundesgebiet übereinstimmend geregelt werden. Ferner müssen zur Wahrung der
Wirtschaftseinheit die Anforderungen, unter denen Ökodesign-Produkte in Verkehr gebracht
oder in Betrieb genommen werden dürfen (Artikel 1), im Bundesgebiet übereinstimmend
geregelt werden. Ein Untätigbleiben einzelner Länder würde die Gefahr begründen, dass
nicht konforme Produkte auf den Binnenmarkt gelangen. Damit würden die Ziele des
Gesetzes unterminiert und es würden erhebliche Wettbewerbsnachteile für diejenigen
Unternehmen entstehen, die mit den Ökodesign-Anforderungen konforme Produkte anbieten.
Eine vergleichbare Gefahrenlage könnte sich aus voneinander abweichenden
Landesvorschriften mit unterschiedlichen Vollzugsbefugnissen und Verfahren bei der
Marktüberwachung ergeben.
Zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit (Artikel 72 Absatz 2 GG) müssen auch die
Anforderungen, unter denen Produkte mit einer Energieverbrauchskennzeichnung
versehen und angeboten werden sowie die Durchführung der Marktüberwachung im Bereich der
Energieverbrauchskennzeichnung (Artikel 2) im Bundesgebiet übereinstimmend geregelt
werden.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug auf die Markttransparenzstelle (Artikel 3 Nummer 1)
ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nr. 11 (Recht der Wirtschaft) i.V.m. Artikel 72 Absatz 2
GG sowie Artikel 74 Absatz 1 Nr. 16 GG (Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher
Machtstellung).
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Mineralöldatengesetz (Artikel 6) ergibt
sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Energiewirtschaft). Eine
bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Wirtschafts- und Rechtseinheit im Bundesgebiet
im gesamtstaatlichen Interesse im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes
erforderlich. Die bundeseinheitliche Erhebung und Aufbereitung von Mineralöldaten ist
erforderlich, um bestehende europarechtliche und internationale Berichtspflichten gegenüber
der Europäischen Kommission, der Internationalen Energieagentur und dem Sekretariat
der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen sowie energiepolitische Aufgaben,
insbesondere zur Versorgungssicherheit, erfüllen zu können.
Bei Artikel 3 Nummer 2 und den Artikeln 4, 5 und 7 handelt es sich um Folgeänderungen,
die sich aus Artikel 1 bzw. Artikel 2 ergeben.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Ökodesign-Gesetz nach Artikel 1 setzt die Richtlinie 2009/125/EG in nationales Recht
um und enthält Vorgaben zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1781. Nach
Artikel 20 der Richtlinie 2009/125/EG und Artikel 74 der Verordnung (EU) 2024/1781 sind die
Mitgliedstaaten zur Schaffung eines Sanktionsregimes verpflichtet. Das Ökodesign-Gesetz
ist daher erforderlich, um eine effektive Marktüberwachung im Bereich des Ökodesign zu
gewährleisten. Die Umsetzung wird vom EU-Recht gefordert (s.o.). Entgegenstehendes
Völkerrecht ist nicht bekannt.
Die Energieverbrauchskennzeichnung ist durch die Produktverordnungen, die in
Ergänzung zur Verordnung (EU) 2017/1369 erlassen werden, geregelt. Zwar gelten diese
Verordnungen unmittelbar und sind in allen ihren Teilen verbindlich, jedoch fällt die
Marktüberwachung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Um Bußgeldtatbestände zu schaffen, ist
eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen notwendig, die durch das EnVKG
nach Artikel 2 gegeben ist.
Die Änderungen des Mineralöldatengesetzes nach Artikel 6 sind ebenfalls mit dem Recht
der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Sie bezwecken unter
anderem eine verbesserte Berichterstattung gegenüber der Europäischen Union und der
Internationalen Energieagentur.
VII. Gesetzesfolgen
Artikel 1 dieses Gesetz hat zum Ziel, die nationale Umsetzung von Ökodesign-
Anforderungen zu modernisieren. Das Gesetz wird daher die bisherigen gesetzlichen Regelungen im
Bereich Ökodesign überarbeiten und neu aufsetzen.
Durch die konkretisierenden Regelungen und rechtlichen Klarstellungen des Ökodesign-
Gesetzes in Artikel 1 entstehen betroffenen Wirtschaftsakteuren und den Verwaltungen
von Bund und Ländern keine über die zugrundliegende Richtlinie 2009/125/EG bzw. die
Verordnung (EU) 2024/1781 und ihre produktspezifischen Rechtsverordnungen sowie das
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), in
der zuletzt geltenden Fassung, hinausgehenden Kosten.
Die mit Artikel 2 durchzuführende Anpassung des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes an bestehendes EU-Recht hinsichtlich neuer oder aktualisierter
Begriffsbestimmungen ermöglichen den Marktüberwachungsbehörden auf Länderebene einen besseren
Vollzug des geltenden EU-Rechts zur Energieverbrauchskennzeichnung.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Viele der eingeführten Neuerungen in Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes basieren auf
notwendigen Anpassungen an geänderte EU-Vorschriften sowie Änderungswünschen der
Länder und der Zivilgesellschaft. Insbesondere durch verschiedene rechtliche
Klarstellungen soll bestehenden Rechtsunsicherheiten entgegengewirkt und aufwändige (gerichtliche)
Klärungsverfahren vermieden werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf wirkt sich insgesamt positiv auf die Erreichung der Zielvorgaben 7, 13,
16 und 12 der UN-Agenda 2030 aus. Der Entwurf trägt insbesondere zur Erreichung der
Nachhaltigkeitsziele 12 und 16 der UN-Agenda 2030 bei, nachhaltige Konsum- und
Produktionsmuster sicherzustellen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch dieses Gesetz entstehen weder auf Bundes- noch auf Landesebene zusätzliche
Haushaltsausgaben. Bußgelder, die bei Verstößen gegen Ökodesign-Anforderungen oder
Verstößen gegen die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung verhängt
werden können, fließen in die jeweilige Landeskasse. Darüber hinaus können
wirtschaftliche Vorteile, die aus Zuwiderhandlungen erlangt werden, nach allgemeinen Regeln
abgeschöpft werden (§ 17 Absatz 4, §§ 29a und 30 Absatz 4 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert
worden ist.
4. Erfüllungsaufwand
Durch dieses Gesetz entsteht für Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung kein
Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt weniger als 100 000 Euro.
Weitere zusätzliche Kosten für die Wirtschaft, einschließlich mittelständischer
Unternehmen, entstehen nicht. Ebenso entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand für die
Verwaltung.
Zu Artikel 1:
Zwar wurde in § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Ökodesign-Gesetzes erstmals die
konkrete Aufgabe der Beratung und Unterstützung der politischen Entscheidungsträger durch
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung aufgenommen, diese Aufgabe ist
aber inhaltlich nicht neu. Sie wurde für den Bereich des Ökodesigns bislang lediglich nicht
kodifiziert (vgl. hingegen §14 Absatz 4 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes).
Die benannten Nummern 1 und 2 von § 4 Absatz 2 des Ökodesign-Gesetzes konkretisieren
zukünftig den § 2 Absatz 4 des Erlasses über die Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung vom 31. Januar 2022 (veröffentlicht am Mittwoch, 9. Februar 2022; BAnz AT
09.02.2022 B1). Ferner konkretisiert § 4 Absatz 2 Nummer 5 (Information der interessierten
Öffentlichkeit) des Ökodesign-Gesetzes den § 2 Absatz 4 des Erlasses über die
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 31. Januar 2022 (veröffentlicht am Mittwoch,
9. Februar 2022; BAnz AT 09.02.2022 B1). Dadurch entsteht durch sie kein zusätzlicher
oder neuer Erfüllungsaufwand.
Mit § 10 wurden erstmals Regelungen getroffen, um die unmittelbar aus EU-Recht
erwachsenden Ressourceneffizienz-Anforderungen umzusetzen. Art und Umfang der jeweils für
ein Ökodesign-Produkt geltenden Ressourceneffizienz-Anforderungen ergeben sich dabei
unmittelbar aus dem für das jeweilige Produkt geltenden und in § 2 Absatz 1 Nummer 4
Buchstabe a genannten Rechtsakt. Im Weiteren wird hierzu auf die Verordnung (EU)
2019/1784, die Verordnung (EU) 2019/2019, die Verordnung (EU) 2019/2021, die
Verordnung (EU) 2019/2022, die Verordnung (EU) 2019/2023, die Verordnung (EU) 2019/2024,
die Verordnung (EU) 2023/1670, die Verordnung (EU) 2023/2533, die Verordnung (EU)
2024/1103 beziehungsweise die Verordnung (EU) 2024/1834 verwiesen. Der § 10 schafft
dabei keine über das unmittelbare EU-Recht hinausgehenden Anforderungen. Vielmehr
wird mit dieser Vorschrift sichergestellt, dass Verstöße gegen Ressourceneffizienz-
Anforderungen von den Marktüberwachungsbehörden geahndet werden können (s. a.
Begründung zu § 10).
Die Regelungen des § 15 sollen die Umsetzung der europäischen Regelungen hinsichtlich
der fachlich kompetenten Reparateure konkretisieren (unter Ausschöpfung der EU-
rechtlichen Möglichkeiten) und so zu einer Vereinfachung führen. Dabei ergeben sich zwei
Fallkonstellationen für die der Erfüllungsaufwand zu berechnen ist:
a.) Prüfpflicht der Hersteller (s. § 15 Abs. 1 ÖkodesignG; Informationspflicht)
Hersteller sind verpflichtet, die (digital) eingereichten Nachweise der fachlich kompetenten
Reparateure zu prüfen, insbesondere in Bezug auf deren Fachkunde und
Versicherungsschutz. Diese Prüfung muss gewährleistet werden, um den Zugang zu Ersatzteilen und
Reparaturinformationen sicherzustellen.
Es wird angenommen, dass sich etwa 15 % der bestehenden Reparateure noch bei den
Herstellern als fachlich kompetente Reparateure registrieren müssen. Laut dem
statistischen Unternehmensregister (URS) sind für das Jahr 2023 insgesamt 11.300 Reparateure
im Wirtschaftszweig 95 (Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern)
verzeichnet. Daraus ergibt sich eine Zahl von ca. 1.700 betroffenen Reparateuren für das
Jahr 2023. Es wird angenommen, dass sich jeder Reparateur bei etwa 10 Herstellern
registriert und diese Angaben von den Herstellern überprüft werden müssen.
Einmalige Fallzahl:
0,15 × 11.300 × 10 = rund 17.000
Laut Leitfaden des Statistischen Bundesamtes beträgt der Zeitaufwand für das Prüfen von
Dokumenten bei einfacher Schwierigkeit rund eine Minute. Aufgrund des geringen
Zeitaufwands wird die Änderung des einmaligen Erfüllungsaufwands für diese Vorgabe als
geringfügig eingestuft und somit als Bagatelle betrachtet.
Für den jährlichen Erfüllungsaufwand sind laut dem statistischen Unternehmensregister für
die Jahre 2021 bis 2023 durchschnittlich rund 900 neugegründete Reparateure im
Wirtschaftszweig 95 (Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern)
verzeichnet. Wie zuvor wird angenommen, dass sich jeder Reparateur bei 10 Herstellern
registriert und alle erforderlichen Angaben hinterlegt, die von den Herstellern entsprechend
geprüft werden müssen. Somit ergibt sich für den jährlichen Erfüllungsaufwand eine
Fallzahl von ca. 9.000.
Jährliche Fallzahl:
900 × 10 = 9.000
Laut Leitfaden des Statistischen Bundesamtes beträgt der Zeitaufwand für das Prüfen von
Dokumenten bei einfacher Schwierigkeit rund eine Minute. Aufgrund des geringen
Zeitaufwands wird auch der jährliche Erfüllungsaufwand für diese Vorgabe als geringfügig
eingestuft und somit als Bagatelle betrachtet.
b) Registrationspflicht der Handwerker, zulassungsfreier Handwerksbetriebe,
sonstige handwerksähnliche Gewerbebetriebe und nicht-gewerbliche Reparaturinitiativen
Mit der gesetzlichen Änderung wird für bereits bestehende Handwerksbetriebe die
Nachweispflicht der fachlichen Eignung im Vergleich zum bestehenden EU-Recht vereinfacht.
Der Mittelwert der in den letzten 3 Jahren neugegründeten Reparateure beträgt 900
(Quelle: URS). Zur Berechnung des sich reduzierenden Erfüllungsaufwandes wird
angenommen, dass sich jeder Reparateur bei 10 Herstellern registriert und dass ca. 40% der
sich Registrierenden Handwerksbetriebe sind. Daraus ergibt sich eine Fallzahl von 3 600
Registrierungen durch Handwerksbetriebe. Für diese 3 600 Registrierungen durch
Handwerksbetriebe reduziert sich der zeitliche Aufwand, da die Handwerksbetriebe fortan nur
noch die Handwerkskarte bei den Herstellern hinterlegen müssen. Aufgrund der insgesamt
niedrigen Fallzahl sowie der relativ niedrigen zu erwartenden Änderung des zeitlichen
Aufwands fällt die Reduktion des Erfüllungsaufwands nur geringfügig aus.
Gleiches gilt auch für die sonstigen Reparateure. Diese haben mit der gesetzlichen
Änderung erstmals die Möglichkeit, von den Herstellern, gegen Vorlage entsprechender
Nachweise hinsichtlich der fachlichen Eignung, Informationen und Komponenten für die
Reparatur elektronischer Geräte zu erhalten. Der Mittelwert der in den letzten 3 Jahren
neugegründeten Reparateure beträgt 900 (Quelle: URS). Zur Berechnung des sich reduzierenden
Erfüllungsaufwandes wird angenommen, dass sich jeder Reparateur bei 10 Herstellern
registriert und dass ca. 60% der sich Registrierenden sonst. Handwerksbetriebe sind. Daraus
ergibt sich eine Fallzahl von 5 400 Registrierungen durch sonst. Handwerksbetriebe. Für
das Heraussuchen, Aufbereiten und Hochladen der benötigten Dokumente/Nachweise in
den jeweiligen Registrationssystemen der Hersteller fällt für die sonstigen Reparateure ein
geringer zeitlicher Aufwand an. Aufgrund der ebenfalls geringen Fallzahl entsteht auch hier
eine Änderung des Erfüllungsaufwands im geringfügigen Bereich.
Zu Artikel 2:
Für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Verwaltung entsteht kein
Erfüllungsaufwand. Weitere zusätzliche Kosten für die Wirtschaft, einschließlich
mittelständischer Unternehmen, entstehen nicht. Ebenso entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand
für die Verwaltung.
In § 14 Absatz 4 konkretisiert ein neuer Satz 2 (Information der interessierten Öffentlichkeit)
das Aufgabenspektrum der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hinsichtlich
des § 2 Absatz 4 des Erlasses über die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
vom 31. Januar 2022 (veröffentlicht am Mittwoch, 9. Februar 2022; BAnz AT 09.02.2022
B1). Durch die Konkretisierung bestehender Aufgaben entsteht kein zusätzlicher oder neuer
Erfüllungsaufwand.
Zu Artikel 6:
Neue Aufgaben für die Verwaltung, die mit zusätzlichem Erfüllungsaufwand für die
Verwaltung verbunden sind, sind nicht vorgesehen. Zwar wird bestimmt, dass das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Entgegennahme und Verarbeitung von Mitteilungen
der Unternehmen nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2964/95 des Rates vom 20.
Dezember 1995 zur Schaffung eines Registrierungssystems für Rohöleinfuhren und -
lieferungen („Rohölpreisregister“) zuständig ist. Der Erfüllungsaufwand für die Wahrnehmung
dieser Aufgabe stellt aber sogenannte „Sowieso-Kosten“ dar. Das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle nimmt die Aufgabe bereits seit dem Erlass der Verordnung wahr, so
dass keine zusätzlichen Maßnahmen bzw. Aufwendungen veranlasst werden müssen. Die
Änderungen des Meldeverfahrens haben ebenfalls keine Auswirkungen auf den
Erfüllungsaufwand des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Durch die weitgehende
Angleichung des Kreises der Meldepflichtigen an die Mitglieder des
Erdölbevorratungsverbandes ergeben sich Entlastungen bei den Prüfungen der eingehenden Meldungen, die durch
den Mehraufwand bei der Betreuung der ausländischen Meldepflichtigen wieder
ausgeglichen werden.
Die Übermittlung von aufbereiteten Daten an das Umweltbundesamt, den Expertenrat für
Klimafragen und die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe führt ebenfalls zu keinem
zusätzlichen Erfüllungsaufwand. Die zu übermittelnden Datenformate liegen überwiegend vor, da
sie bereits zur Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie genutzt
werden. Die Regelungen des Artikel 6 haben auch bei der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
des Bundeskartellamts keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand zur Folge. Eine
Datenweitergabe an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe führt bei dieser zu nicht-
quantifizierbaren Effizienzgewinnen und dient damit dem Bürokratieabbau. Soweit die
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe die beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorliegenden
Daten für ihre Aufgabenerfüllung anfordern kann, erübrigt sich der Erlass von
Auskunftsbeschlüssen für die – erneute – Erhebung der Daten. Hieraus ergibt sich eine jährliche
Aufwandsvermeidung in Höhe von insgesamt 376 Auskunftsbeschlüssen ausgehend von einer
quartalsweisen Datenerhebung bei 94 Mineralölunternehmen, die von dieser Regelung
betroffen wären. Der Effizienzgewinn wird auf unter 100 000 Euro geschätzt, da dieser nur ein
Bruchteil des geschätzten Personalaufwands für den zugrundeliegenden
Beobachtungsauftrag in Höhe von 350 000 Euro ausmacht (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung
zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-
Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung, BT-Drs. 20/1599
vom 02.05.2022 S. 90). Denn der Aufwand der Datenerhebung bleibt teilweise und der der
Datenauswertung vollständig bestehen.
Ein geringfügiger Aufwand entsteht künftig für hauptsächlich in der Bundesrepublik
Deutschland ansässige und ausschließlich dort handelnde Unternehmen, die Ablieferungen
an die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Mineralöldatengesetzes gesondert
auszuweisenden Abnehmergruppen durchführen. Schätzungsweise handelt es sich um 40 in der
Mineralölwirtschaft tätige Unternehmen, die Verkäufe an die Betreiber von
Hochseebunkern, Unternehmen im Bereich der Binnenschifffahrt, der Luftfahrt, der chemischen
Industrie und an die deutschen und ausländischen Streitkräfte tätigen, aber nicht nach § 2
Absatz 1 des Mineralöldatengesetzes meldepflichtig sind, weil sie weder Mineralölprodukte
herstellen noch diese international handeln. Da sie Meldungen nur zu den Tatbeständen
des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 8 Buchstabe a des Mineralöldatengesetzes abgeben
müssen, entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand zum Etablieren des Meldeprozesses
und ein monatlicher Erfüllungsaufwand zum Erstellen und Übermitteln der Meldung, bei der
es sich auch um eine Nullmeldung handeln kann. Insgesamt dürfte der Erfüllungsaufwand
für diese Unternehmen weniger als 100 000 Euro betragen. Soweit hingegen durch Artikel 6
der Kreis der Meldepflichtigen an den Kreis der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes
angeglichen wird, entsteht für die Wirtschaft kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die
Meldepflicht auf andere Unternehmen verlagert wird. Somit gleichen sich die Entlastungen
bei bisher meldepflichtigen Unternehmen mit den Belastungen erstmals meldepflichtiger
Unternehmen aus. Bisher ist nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Mineralöldatengesetz bei dem
Import von Erdöl oder Erdölerzeugnissen durch einen Ausländer, der den Import ohne
zugrundeliegenden Einfuhrvertrag vollzieht (vgl. § 2 Absatz 3 Satz 1 Mineralöldatengesetz),
der im Inland ansässige – spätere – Käufer meldepflichtig. Bei einem sukzessiven
Abverkauf entsteht die Meldepflicht beim jeweiligen Käufer für die erworbene Menge an Erdöl
oder Erdölerzeugnissen. Für den Fall, dass der Erwerber ebenfalls Ausländer ist, ist der
letzte inländische Lagerhalter meldepflichtig, der das Erdöl oder die Erdölerzeugnisse in
sein Lager aufgenommen hat (§ 2 Absatz 4 Satz 2 Mineralöldatengesetz). Nunmehr tritt die
Meldepflicht bei den ausländischen Unternehmen ein, die in anderen EU-Mitgliedstaaten,
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland oder im Königreich Norwegen ansässig sind und Erdöl oder Erdölerzeugnisse in
die Bundesrepublik Deutschland importieren, ohne darüber einen Liefervertrag
abgeschlossen zu haben. Für den Fall, dass die ausländischen Importeure in einem Drittland ansässig
sind und keinen Liefervertrag abgeschlossen haben, soll künftig der erste
bestimmungsgemäße Empfänger meldepflichtig sein, der das Erdöl oder die Erdölerzeugnisse im Inland
einlagert.
5. Weitere Kosten
Durch Artikel 1 dieses Gesetzes entstehen keine weiteren Kosten, insbesondere weder
sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für soziale Sicherungssysteme.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten. Ökodesign-Anforderungen der Europäischen Kommission
orientieren sich am Grundsatz der niedrigsten Lebenszykluskosten, d. h. durch
Produktanforderungen verursachte höhere Anschaffungskosten müssen sich über den Produktlebenszyklus
durch Energieeinsparungen ausgleichen. In den meisten Fällen führt dies zu
Kostenersparnissen.
Durch Artikel 2 dieses Gesetzes werden keine direkten oder indirekten Kosten für die
Wirtschaft erwartet.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Dieses Gesetz hat keine gleichstellungspolitischen oder demografischen Auswirkungen.
Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse sind
ebenfalls nicht zu erwarten.
Verbraucherinnen und Verbrauchen werden mittelbar von diesem Gesetz profitieren, da der
Anteil konformer Ökodesign-Produkte bzw. Produkte mit konformer
Energieverbrauchskennzeichnung steigen wird und sie somit Energie und Ressourcen einsparen können.
Entsprechend dem Kabinettsbeschluss vom 30.08.2023 wurde das Regelungsvorhaben
einem Digitalisierungscheck unterzogen. Hinsichtlich der Abwicklung der
Verwaltungsverfahren wird, soweit durch den Bundesgesetzgeber regelbar, auf eine möglichst elektronische
Umsetzung abgezielt (siehe u.a. Artikel 1: § 5 Absatz 5; Artikel 2: § 11 Absatz 2, § 12
Absatz 5). Viele der zugrundeliegenden Prozesse unterliegen jedoch insb.
landesverwaltungsrechtlichen Bestimmungen (siehe u.a. Artikel 1: § 7 Absatz 5) oder ergeben sich unmittelbar
aus EU-Recht (siehe Artikel 1: § 15 Absatz 1).
VIII. Befristung; Evaluierung
Für das vorgelegte Ökodesign-Gesetz aus Artikel 1 ist keine Befristung vorgesehen, da
auch die zugrundeliegenden europäischen Rechtsakte unbefristet gültig sind. Gemäß
Artikel 75 der Verordnung (EU) 2024/1781 nimmt die Europäische Kommission zum 19. Juli
2030 und danach jeweils alle sechs Jahre eine Evaluierung der Verordnung (EU)
2024/1781 vor.
Für das Ökodesign-Gesetz ergibt sich zukünftig die Notwendigkeit einer Überprüfung und
ggf. Änderung regelmäßig dann, wenn ein in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b
genannter Rechtsakt durch die Europäische Kommission verabschiedet wurde. Aufgrund
des vorgenannten und des Arbeitsplans der Europäischen Kommission ist daher bereits
absehbar, dass spätestens im 1. Halbjahr 2027 eine Überprüfung und ggf. Überarbeitung
des Ökodesign-Gesetzes erforderlich ist.
Für das zu ändernde Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz aus Artikel 2 ist keine
Befristung vorgesehen, da auch die zugrundeliegenden europäischen Rechtsakte unbefristet
gültig sind. Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2017/1369 nimmt die Europäische
Kommission eine Bewertung der Umsetzung jener Verordnung vor und legt dem Europäischen
Parlament und dem Rat einen Wirkungsbericht zur Verordnung und der nach dieser
Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vor.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten)
Das neu zu erlassende „Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten
(Ökodesign-Gesetz)“ ersetzt das bisherige „Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von
energieverbrauchsrelevanten Produkten (EVPG)“.
Im Rahmen der Ausarbeitung des Ökodesign-Gesetzes wurden viele der bestehenden
Regelungen des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008
(BGBl. I S. 258), in der zuletzt gültigen Fassung, sofern sie weiterhin relevant sind,
übernommen.
Inhaltlich wurde jedoch eine Umgestaltung und Anpassung an vergleichbare europäische
Rechtsvorschriften, allen voran die Verordnung (EU) 2019/1020 vorgenommen. Dadurch
soll den zuständigen Behörden und betroffenen Wirtschaftakteuren der Zugang zum Gesetz
und den darin enthaltenen Regelungen erleichtert werden.
Gleichzeitig erfolgten verschiedene rechtliche Klarstellungen und Anpassungen, die der
Schaffung von Rechtssicherheit dienen. Damit im Einklang steht auch die Bezeichnung des
Gesetzes. Zur Verfestigung des namentlichen Gleichklangs zwischen europäischen
Rechtsvorschriften und nationalen Gesetzen bzw. Verordnungen (bspw. „EU-
Marktüberwachungsverordnung“ vs. dt. „Marktüberwachungsgesetz“, „EU-
Produktsicherheitsverordnung“ vs. dt. „Produktsicherheitsgesetz“) erhält dieses Gesetz den Kurznamen „Ökodesign-
Gesetz“.
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen)
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Mit diesem Gesetz sollen die Grundlagen der nationalen Umsetzung europäischer
Regelungen zum Ökodesign neu aufgesetzt werden. Dabei gilt es insbesondere zu beachten,
dass die Richtlinie 2009/125/EG zwar durch die Verordnung (EU) 2024/1781 aufgehoben
wurde, jedoch aufgrund des dortigen Artikel 79 in der Praxis nur sukzessive abgelöst wird.
Dies betrifft, mit Ausnahme der Artikel 3 und 40 der Verordnung (EU) 2024/1781, alle
Aspekte der bestehenden und in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte.
Ferner bedeutet es auch, dass einige der Regelungen der Verordnung (EU) 2024/1781, in
Ermangelung von Rechtsakten nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, bislang nicht
Eingang in Abschnitt 3 dieses Gesetzes gefunden haben. Beispielhaft seinen hier die
Anforderungen hinsichtlich eines zukünftigen Digitalen Produktpasses (DPP) genannt.
Die weitere Ausgestaltung des Abschnittes 3 dieses Gesetzes wird daher Teil einer
zukünftigen Gesetzänderung sein (müssen), welche zielführend erst nach dem Inkrafttreten erster
Produktverordnungen auf Basis der Verordnung (EU) 2024/1781 erfolgen wird (s.a.
Ausführungen zu Evaluierung).
Zu Absatz 1
Die Vorschrift bestimmt den in Artikel 1 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die
Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter
Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10) festgelegten Anwendungsbereich des
Gesetzes. Stationäre Anlagen wie Aufzüge sind nicht als Verkehrsmittel im Sinne von Artikel 1
Absatz 3 der Richtlinie 2009/125/EG zu betrachten.
Der Regelungsinhalt entspricht dem bisherigen Regelungsinhalt von § 1 des
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der zuletzt
gültigen Fassung. Dabei wurde jedoch die Formulierung an die veränderte Definition von
„Ökodesign-Produkt“ (s. § 2 Absatz 1 Nummer 4) angepasst und die dadurch redundant
gewordenen Regelungsausnahmen von Verkehrsmitteln (s.a. Artikel 1 Absatz 3 der
Richtlinie 2009/125/EG) nicht übernommen.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift bestimmt den in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2024/1781 festgelegten
Anwendungsbereich des Gesetzes.
In Ermangelung von derzeit tatsächlich vorhandenen Rechtsakten im Sinne von
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b dieses Gesetzes, erstreckt sich der
Anwendungsbereich gegenwärtig lediglich auf die zwingend national durchzuführenden Artikel 3 und 40
sowie den verpflichtend vorzuhaltenden Sanktionsmöglichkeiten (hier insbesondere der
Ausschluss vom Vergabeverfahren) nach Artikel 74 der Verordnung (EU) 2024/1781.
Die zwingende Notwendigkeit zur Durchführung der zuletzt genannten Aspekte der
Verordnung (EU) 2024/1781, zur Vermeidung eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens, ergibt
sich aus den Artikeln 258 und 259 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union, zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik
Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft (ABl. EU L 112/21 vom 24.4.2012) m.W.v. 1.7.2013 AEUV.
Zu Absatz 3
Um durch die Umsetzung bzw. Durchführung der europäischen Regelungen im Bereich des
Ökodesigns keine produktspezifischen oder verfahrenstechnische Beeinträchtigungen für
die Beschaffungen der Bundeswehr erwachsen zu lassen, wurde die vorliegende
Ausnahme eingeführt. Die betroffenen Produkte sind zum Zeitpunkt der Beschaffung für die
Zwecke der Bundeswehr angepasst und/oder für Zwecke der Bundeswehr vorgesehen.
Dadurch dienen diese Produkte regelmäßig einzig der Verteidigung. Die Regelung
entspricht dabei inhaltlich der Regelung aus Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU)
2024/1781.
Die Ausnahme stützt sich zudem auf Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), dem zufolge jeder Mitgliedsstaat die
Maßnahmen ergreifen kann, die seines Erachtens für die Wahrung seiner
Sicherheitsinteressen erforderlich sind; die Ausschlussregelung ist für die Erfüllung des Auftrags der
Bundeswehr erforderlich.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Regelungen)
Zu Absatz 1
Die Begriffsbestimmungen des Abschnittes 2 entsprechen inhaltlich weitgehend den bisher
verwendeten Begrifflichkeiten des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz vom 27.
Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der zuletzt gültigen Fassung, die zum Teil wiederum auf
europäische Rechtsvorschriften zurückgehen. Im Folgenden wird daher nur auf spezifische
Änderungen und neu eingeführte Begrifflichkeiten eingegangen.
Zu Nummer 4
Die Definition von „Ökodesign-Produkt“ wird neu eingeführt.
Zukünftig gilt als Ökodesign-Produkt jeder Gegenstand, der in Verkehr gebracht oder in
Betrieb genommen oder ausgestellt wird und (dabei) vom Anwendungsbereich einer
entsprechenden Durchführungsrechtsvorschrift bzw. einem delegiertem Rechtsakt im Sinne
von Nummer 4 erfasst wird.
Damit sind neben Produkten, die selbst Energie verbrauchen, erzeugen, übertragen oder
messen, auch Produkte erfasst, die durch ihre Verwendung den Verbrauch von Energie
(nur) mittelbar beeinflussen. Erwägungsgrund 4 zur Richtlinie 2009/125/EG nennt insofern
beispielhaft u.a. den Wasserverbrauch beeinflussende Produkte wie Duschköpfe oder
Wasserhähne.
Um gleichzeitig aber auch dem (fast) allumfassenden Anwendungsbereich der Verordnung
(EU) 2024/1781 sprachlich gerecht zu werden, war eine Anpassung des Vokabulars im
Vergleich zu den bisherigen Regelungen des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-
Gesetz vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der zuletzt gültigen Fassung, erforderlich.
Wie der Erwägungsgrund 13 der Verordnung (EU) 2024/1781 beschreibt, sind zukünftig
alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden,
einschließlich Bauteilen wie Reifen und Zwischenprodukten, grundsätzlich vom
Anwendungsbereich erfasst. Ferner zählen dazu auch digitale Inhalte, die integraler Bestandteil eines
physischen Produkts sind.
Bezüglich Buchstabe a gilt es zudem zu beachten, dass die auf Grundlage des Artikels 15
der Richtlinie 2005/32/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte nunmehr der Richtlinie
2009/125/EG zugeordnet sind (s. Artikel 24 der RL 2009/125/EG). Dies betrifft jedoch nur
(noch) die Verordnung (EU) 641/2009, da alle anderen Durchführungsrechtsakte, welche
unter der Richtlinie 2005/32/EG erlassen wurden, zwischenzeitlich durch
Durchführungsakte unter der Richtlinie 2009/125/EG ersetzt wurden.
Zu Nummer 5
Die Definition von „Hersteller“ entspricht weitestgehend der bisherigen Begriffsbestimmung
in § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27.
Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der zuletzt gültigen Fassung.
Lediglich die Bestimmung nach Buchstabe d wurde neu eingefügt um auch den
Personenkreis der Wiederaufbereiter („refurbisher“) abzudecken.
Zu Nummer 9
Die Auflistung welche Dokumente und Unterlagen als „Unterlagen zur
Konformitätsbewertung“ anzusehen sind wurde neu eingefügt und dient der Verbesserung der
Rechtssicherheit.
Zu Nummer 10
Aufgrund der neu eingeführten Ressourceneffizienz-Anforderungen nach § 10 dieses
Gesetzes wurde eine Erläuterung von „Ersatzteil“ erforderlich.
Die Definition von Ersatzteil orientiert sich dabei an vergleichbaren europarechtlichen
Bestimmungen. Dabei soll sichergestellt werden, dass durch das ersetzende Teil keine
Verschlechterung von vorgegebenen bzw. ausgelobten Ökodesign-Eigenschaften des
betroffenen Produktes eintritt.
Zu Nummer 11
Aufgrund der neu eingeführten Ressourceneffizienz-Anforderungen nach § 10 dieses
Gesetzes wurden eine Erläuterung von „fachlich kompetenter Reparateur“ erforderlich. Die
gewählte Definition orientiert sich dabei an vergleichbaren europarechtlichen
Bestimmungen.
Der Begriff umfasst verschiedene Personenkreise (s. Abbildung 1), für die die Regelungen
des § 15 von Bedeutung sind. Hierzu zählen Handwerke, handwerksähnliche
Gewerbebetriebe, zulassungsfreie Handwerksbetriebe, nicht-gewerbliche Reparateure (s. Nummer 12)
oder sonstige Personen.
Aufgrund der Bandbreite der in Frage kommenden Nachweise verzichtet der Gesetzgeber
auf spezielle Regelungen für die Gruppe der sonstigen Personen im Rahmen dieses
Gesetzes.
Die Gruppe der sonstigen Personen umfasst insb. Personen mit entsprechend geeigneten
anderweitigen Nachweisen, welche ihre Ansprüche unmittelbar aus dem geltenden EU-
Recht gegenüber dem Hersteller geltend machen (können). Geeignete anderweitige
Nachweise können insbesondere Studienabschlüsse, Zertifikate oder Schulungsnachweise sein.
Abbildung 1 Fachlich kompetente Reparateure
Zu Nummer 12
Aufgrund der neu eingeführten Ressourceneffizienz-Anforderungen nach § 10 dieses
Gesetzes wurde eine Erläuterung von „nicht-gewerbliche Reparateure“ erforderlich.
Die Definition nicht-gewerblicher Reparateure orientiert sich an bestehenden
Begrifflichkeiten, begrenzt diese jedoch auf den Kontext der entgeltlosen Reparatur von Ökodesign-
Produkten. Zu dem Personenkreis der nicht-gewerblichen Reparateure, als Teilmenge der
fachlich kompetenten Reparateure, zählen die abschließend namentlich benannten
Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) sowie Vertreter von Reparaturinitiativen
einschließlich Repair-Cafés. Im Weiteren wird hierzu auf die Begründung zu § 15
verwiesen.
Zu Nummer 13
Auf Wunsch der Länder wurde eine Klarstellung zur „zuständigen Behörde“ eingefügt.
Zu Absatz 2
Die Begriffsbestimmungen des Absatzes 2 entsprechen inhaltlich den bisher verwendeten
Bestimmungen des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz
vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der zuletzt gültigen Fassung.
Zu Absatz 3
Diese Vorschrift dient als Auffangbestimmung und verweist auf die entsprechenden bereits
hinreicht definierten Begrifflichkeiten in der Verordnung (EU) 2019/1020. Dies umfasst u.a.
die Definition von „Wirtschaftsakteur“ nach Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU)
2019/1020.
Vor dem Hintergrund der Regelungen von § 13 Absatz 2 wurde zudem die Ergänzung eines
Verweises auf die Definition von „KI-System“ nach Artikel 3, Nummer 1 der Verordnung
(EU) 2024/1689 erforderlich.
Diese Vorschrift entspricht der bisherigen Begriffsbestimmung in § 2 Absatz 1 Nummer 7
Satz 2 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I
S. 258) in der zuletzt gültigen Fassung.
Zu Absatz 5
Diese Vorschrift verweist auf die entsprechenden bereits hinreicht definierten und insofern
maßgeblichen Begrifflichkeiten in der Verordnung (EU) 2024/1781 und der Verordnung
(EU) 2019/1020 zur Durchführung des Abschnittes 3 dieses Gesetzes.
Zu § 3 (Verordnungsermächtigung)
Diese Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit, zum Erlass einer oder mehrerer Rechtsverordnungen mit Zustimmung des
Bundesrates, mit der die Rechtsvorschriften der Europäischen Kommission in nationales Recht
umgesetzt werden können, wenn sie diejenigen Wirtschaftsakteure, die für die Konformität
eines Ökodesign-Produktes haften, rechtlich nicht bereits unmittelbar binden oder wenn sie
der Ergänzung durch nationales Recht bedürfen.
Zu Absatz 4
Abbildung 2 Fachlich kompetente Reparateure
Der Regelungsinhalt dieser Vorschrift entspricht dabei im Wesentlichen dem
Regelungsinhalt von § 3 des bisherigen Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz vom 27. Februar
2008 (BGBl. I S. 258) in der zuletzt gültigen Fassung. Aufgrund der zu erwartenden Fülle
an produktspezifischen delegierten Rechtsakte unter der Verordnung (EU) 2024/1781 in
den kommenden Jahren, wurde jedoch der Ermächtigungsadressat auf das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, abgewandelt. Die, in der
Rechtsverordnung nach § 3, zu regelnden Sachverhalte erfordern regelmäßig nicht die Befassung
des gesamten Bundeskabinetts. Im Wege des Bürokratieabbaus und zur Straffung des
Verordnungsverfahrens, wurde daher hier die vorliegende Ermächtigungsgrundlage gewählt.
Daneben wird, durch die Angleichung des Verordnungsverfahren an das Verfahren zum
Erlass der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, die Möglichkeit eröffnet,
zukünftige notwendige Änderungen im Bereich Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung
in einem gemeinsamen Verfahren durchführen zu können.
Zu Absatz 1
Hinsichtlich der neuen Anforderungen an die Ressourceneffizienz von Produkten nach § 10
sowie der Bestimmungen zu einem amtlichen Registrierungssystems für fachlich
kompetente Reparateure nach § 15 Absatz 3, wurden die dafür notwenigen
Verordnungsermächtigungen ergänzt.
Die in diesem Absatz benannten, teilweise weitreichenden, Verordnungsermächtigungen
sind notwendig um dem kontinuierlichem Anpassungsbedarf, welcher durch die
regelmäßige Überarbeitung der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten
Durchführungsrechtsakte und der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b genannten delegierten
Rechtsakte entsteht, gerecht zu werden. Das Auslagern dieser fachlich notwendigen Änderungen
in Rechtsverordnungen soll den Gesetzgeber unterstützen, die Änderungen des
europäischen Rechts in der vom EU-Gesetzgeber vorgegebenen impliziten Zeit (s. Artikel 4
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1781) fristgerecht umsetzen zu können.
Es ist nicht beabsichtigt, mit einer der in diesem Absatz benannten
Verordnungsermächtigungen zusätzliche Produktanforderungen oder Konformitätsbewertungserfordernisse neu
einzuführen, die über die jeweilige produktspezifische Rechtsvorschrift hinausgehen.
Möglicherweise bedürfen aber die europäischen Rechtsvorschriften für ihre Anwendung
bestimmte rechtstechnische Klarstellungen oder Ergänzungen im Hinblick auf mögliche
Sanktionen (Bußgeld) oder möglicher weiterer ähnlicher Sekundärfragen. Für diese Fälle sollen
die aufgezählten Verordnungsermächtigungen eine Regelung ermöglichen.
Zu Absatz 2
Dieser Absatz bezieht sich auf Artikel 14 der Richtlinie 2009/125/EG und Artikel 7 Absatz 2
der Verordnung (EU) 2024/1781, dem zufolge bestimmte Verbraucherinformationen in den
in § 2 Absatz 1 Nummer 4 genannten Rechtsakten vorgesehen werden können.
Zu Absatz 3
Dieser Absatz setzt insbesondere Artikel 11 der Richtlinie 2009/125/EG um, dem zufolge
den Herstellern von Bauteilen und Baugruppen Informationspflichten zugunsten der
Nutzerinnen und Nutzer auferlegt werden können. Hierbei handelt es sich zunächst (nur) um eine
Ermächtigungsgrundlage. Die konkrete Ausgestaltung der Anforderung müsste in einer
nach Absatz 1 zu erlassen Verordnung gesondert erfolgen und sollte alle Aspekte der
Anforderung (z.B. auch zum Umgang mit Daten aus Lieferketten aus Drittstaaten)
angemessen berücksichtigen.
Zu § 4 (Beauftragte Stelle)
Der Regelungsinhalt dieser Vorschrift ist eine inhaltliche Weiterentwicklung der bisherigen
§§ 10 und 12 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008
(BGBl. I S. 258) in der zuletzt gültigen Fassung.
Zu Absatz 1
Diese Vorschrift legt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung als „beauftragte
Stelle“ fest und regelt ihre Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes und seiner
Rechtsverordnungen.
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung verfügt über ausgezeichnete
langjährige Erfahrungen und Kompetenzen im Hinblick auf die Beurteilung des gesamten
Lebenszyklus von Ökodesign-Produkten, einschließlich ihrer Ressourcen- und
Materialeffizienz.
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Neu aufgenommen wurde, erstmals, die konkrete Aufgabe der Beratung und Unterstützung
der politischen Entscheidungsträger durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -
prüfung.
Diese Aufgabe ist inhaltlich nicht neu, sie wurde für den Bereich des Ökodesigns bislang
aber nicht kodifiziert (vgl. hingegen §14 Absatz 4 des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), in der zuletzt gültigen Fassung). Diese
Vorschrift bezieht sich dabei auf die Richtlinie 2009/125/EG.
Die Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erfolgt dabei
beispielsweise durch die Organisation und Durchführung verschiedener Beteiligungsformate
(z.B. BAM-Beraterkreis) durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung um
unter anderem die Expertise betroffener Stakeholder einzuholen und für die
Positionsfindung der Bundesregierung nutzbar zu machen.
Zu Nummer 2
Diese Vorschrift beschreibt die Aufgabe der Beratung und Unterstützung der politischen
Entscheidungsträger hinsichtlich der Verordnung (EU) 2024/1781.
Aufgrund der zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vereinbarten
gemeinsamen Federführung für Angelegenheiten der Verordnung (EU) 2024/1781, sind
hier beide Bundesministerien gleichberechtigt aufgeführt.
Die Unterstützungsleistung der Bundesanstalt für Materialforschung und-prüfung ist dabei
deckungsgleich mit Nummer 1.
Zu Nummer 3
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung fungiert in ihrer Rolle als „beauftragte
Stelle“ auch als zentrale Anlaufstelle im Sinne des Artikel 22 Absatz 3 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2024/1781 zur Sensibilisierung für Ökodesign-Anforderungen und zur Schaffung
von Verknüpfungsmöglichkeiten für KMU und insbesondere Kleinstunternehmen, damit
diese sich auf die Ökodesign-Anforderungen einstellen können.
Zu Nummer 4
Mit dieser Vorschrift werden die Anforderungen an die Unterstützung der Wirtschaft
umgesetzt, die gemäß Artikel 13 Absatz 3 Richtlinie 2009/125/EG bestehen.
Zu Nummer 5
Ergänzend zu den Nummern 3 und 4, stellt die Bundesanstalt für Materialforschung und -
prüfung ferner auch ein Informationsangebot für die interessierte Öffentlichkeit zur
Verfügung.
Zu Absatz 3
Gemäß dieser Vorschrift arbeitet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung mit
dem Umweltbundesamt zusammen, damit bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2
auch dessen Expertise genutzt werden kann. Mit Hilfe des regelmäßigen
Erfahrungsaustauschs beider Behörden soll die Zusammenarbeit möglichst effizient gestaltet werden.
Das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe zählt zu den Produktparametern, die nach
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g durch Ökodesign-Anforderungen zu verbessern sind. Die
Bundesstelle für Chemikalien verfügt wegen den ihr nach § 5 des Chemikaliengesetzes
übertragenen Aufgaben über Informationen zum Vorhandensein von besorgniserregenden
Stoffen Produkten und sollte daher von der Bundesanstalt für Materialforschung und -
prüfung im Hinblick auf diese Fachkenntnisse jeweils beteiligt werden. Als zuständige Behörde
für die wissenschaftliche Risikobewertung von Produkten, die der Bundesregierung als
Grundlage für den gesundheitlichen Verbraucherschutz dient, verfügt das Bundesinstitut für
Risikobewertung (BfR) über umfangreiche Kenntnisse zu Vorkommen, Einstufung und
Analytik von Chemikalien in zahlreichen Produktgruppen. Diese Fachexpertise ist bei der
Erstellung der Vorgaben nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g durch Ökodesign-
Anforderungen zum Vorhandensein besorgniserregender Stoffe zu berücksichtigen.
Zu Absatz 4
Die Verpflichtungen zur Kooperation der zuständigen Behörden untereinander und mit der
beauftragten Stelle setzen die Anforderungen an Verwaltungszusammenarbeit und
Informationsaustausch nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG um. Zwar enthält
die Verordnung (EU) 2024/1871 keine vergleichbare Regelung mehr, jedoch sollte die
bestehende Zusammenarbeit der Länder untereinander und mit der beauftragten Stelle zur
Sicherstellung einer erfolg
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weit (Gesetzentwurf)