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Rentnerarmut in Deutschland - Einführung eines 25-Prozent-Freibetrages in der Grundsicherung

dip / drucksache 11.11.2025 · WP 21 · 21/2718 · Antrag · Original ↗

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Rentnerarmut in Deutschland - Einführung eines 25-Prozent-Freibetrages in der Grundsicherung [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2718 21. Wahlperiode 11.11.2025 Antrag der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit Huy, Carsten Becker, Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner, Lukas Rehm, Thomas Stephan, Robert Teske und der Fraktion der AfD Rentnerarmut in Deutschland – Einführung eines 25-Prozent-Freibetrages in der Grundsicherung Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die gesetzliche Rente ist das zentrale Alterssicherungssystem in Deutschland. Sie soll den Lebensstandard im Alter sichern – zumindest im Zusammenspiel mit zusätzlicher Altersvorsorge wie Betriebsrenten. Am Ende eines langen Erwerbslebens muss eine Absicherung stehen, die ohne ergänzende staatliche Fürsorgeleistungen auskommt. Und wer lange und viel in die Rentenversicherung eingezahlt hat, soll selbstverständlich auch mehr erhalten als derjenige, der nur kurz und wenig eingezahlt hat. Diese Ziele sind langfristig im Rahmen einer Reform der Altersvorsorge, welche auch die Bestandsrentner begünstigt, sicherzustellen. Der seit Januar 2021 gewährte Grundrentenzuschlag erreicht die vorgenannten Ziele nicht. Bürger, die weniger als 33 Jahre an sogenannten „Grundrentenzeiten“ vorweisen können, sind vom Grundrentenzuschlag ausgeschlossen. So werden auch nur etwa 1,3 Millionen Renten mit dem Grundrentenzuschlag aufgestockt; der Zuschlag beträgt durchschnittlich etwa 92 Euro brutto1. Bei den Senioren, die gegenwärtig nur eine geringe Altersrente beziehen und teilweise gezwungen sind, aufstockende Fürsorgeleistungen in Form der Grundsicherung im Alter zu beziehen, wirken sich die bestehenden Freibetragsregelungen häufig nicht aus – etwa dann, wenn weniger als 33 Jahre an sogenannten „Grundrentenzeiten“ vorliegen. Die Zahl der Bezieher von Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung, die 66 Jahre und älter waren, betrug im Dezember 2024 rund 740.000 Bürger, davon etwa 500.000 Altersrentner2. Es ist ein Gebot der Fairness, dass die Bürger, die sich eine eigene Rente erarbeitet haben und dennoch Grundsicherungsleistungen beziehen müssen, einen Vorteil aus 1 vgl. BMAS, Grundrente und Grundrentenzuschlag, 14.01.2025 www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und- Altersvorsorge/Leistungen-Gesetzliche-Rentenversicherung/Grundrente/Fragen-und-Antworten- Grundrente/fragen-und-antworten-grundrente-art.html?cms_templateQueryString=Grundrente&cms_showNo Gesetzesstatus=true&cms_showNoStatus=true 2 vgl. Destatis, Pressemitteilung Nr. 121 vom 28. März 2025 www.destatis.de/DE/Presse/ Pressemitteilungen/2025/03/PD25_121_228.html und Antwort auf schriftliche Einzelfrage vom September 2025, Arbeitsnummer 434 ihrer Rente ziehen. Die Mütterrente muss sich auch für Mütter mit Grundsicherung auswirken. Dafür braucht es eine einfache, transparente und verlässliche Anrechnungsregel. Daher soll künftig ein Freibetrag gelten, bei dem 25 Prozent der gesetzlichen Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung – mindestens jedoch 100 Euro monatlich – bei der Grundsicherung unberücksichtigt bleiben. Das stärkt Leistungsgerechtigkeit, mindert verdeckte Armut und fördert das Vertrauen in die gesetzliche Rente. Dies gilt ebenso für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten; auch hier ist eine entsprechende Freibetragsregelung einzuführen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, kurzfristig einen Gesetzentwurf zur Änderung des Zwölften Sozialgesetzbuches, des Zweiten Sozialgesetzbuches und des Sechsten Sozialgesetzbuch vorzulegen, der 1. die teilweise Anrechnungsfreistellung der Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Einkommensanrechnung in der Grundsicherung regelt und dabei eine angemessene Anrechnungsfreistellung in Höhe von 25 vom Hundert der Renten (25-Prozent-Freibetrag) vornimmt, mindestens aber einen Sockelbetrag von 100 Euro freistellt; 2. die teilweise Anrechnungsfreistellung der Erwerbsminderungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Einkommensanrechnung in der Grundsicherung regelt und dabei eine angemessene Anrechnungsfreistellung in Höhe von 25 vom Hundert der Renten (25-Prozent-Freibetrag) vornimmt, mindestens aber einen Sockelbetrag von 100 Euro freistellt; 3. eine Evaluation zur Inanspruchnahme, Wirkung und Zielgenauigkeit der bereits in § 82 Abs. 4 und 5 und § 82a SGB XII geregelten Freibeträge und des neuen 25-Prozent-Freibetrags vorsieht sowie eine gesonderte Berichterstattung dazu im Rentenversicherungsbericht. Berlin, den 11. November 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Zu II.1. 25-Prozent-Freibetrag für Altersrenten Altersarmut ist im Alltag außerhalb der Großstädte oft wenig sichtbar, aber sie existiert und spiegelt sich in der Statistik. Im Dezember 2024 bezogen rund 1,26 Mio. Menschen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.3 Davon waren etwa 740.000 Grundsicherungsbezieher ab der Regelaltersgrenze (2024: 66 Jahre), von denen wiederum etwa 500.000 eine eigene Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen.4 Ursache für Altersarmut ist zumeist eine geringe Altersrente oder auch vollständig fehlende Rente. Die Gründe für niedrige Renten sind vielfältig: unstetige Erwerbsverläufe, Arbeitslosigkeit, familien- und pflegebedingte Auszeiten, gesundheitliche Einschränkungen sowie regional begrenzte Verdienstmöglichkeiten. Bei Altersrentnern mit niedrigen Renten – insbesondere Alleinstehenden in großstädtischen Ballungsräumen – reicht die Rente häufig nicht zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs. Aufgrund des Nachranggrundsatzes5 wird eigenes Einkommen in der Grundsicherung im Alter grundsätzlich voll angerechnet, soweit nicht Freibeträge greifen.6 Wer eine gesetzliche Altersrente bezieht, die den Bedarf nicht deckt, muss sich diese Rente bisher regelmäßig vollständig anrechnen lassen; Rentenerhöhungen oder materielle Verbesserungen – etwa durch die Ausweitung der Mütterrente – verpuffen dann faktisch. Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren verschiedene Freibetragsregelungen geschaffen. Seit dem 1.1.2018 privilegieren § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII7 zusätzliche Altersvorsorge wie Riester- und Betriebsrenten mit einem Sockelfreibetrag von 100 Euro zuzüglich 30 % des darüberliegenden Betrags; jede einzelne Freibetragsnorm ist auf höchstens 50 % der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt. Seit dem 1.1.2021 sieht § 82a SGB XII eine in gleicher Systematik bemessene Freistellung für Personen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten vor. Praktisch resultiert daraus eine unterschiedliche Behandlung von Renten mit und ohne Privilegierung. In der Gesamtschau begünstigen die bestehenden Freibeträge bestimmte Rentenarten, während gesetzliche Altersrenten – soweit kein Grundrentenzuschlag vorliegt – in der Regel vollständig angerechnet werden. Die mit dem Antrag geforderte Anrechnungsfreistellung gesetzlicher Altersrenten soll der Höhe nach angemessen sein. Vorgeschlagen wird ein 25-Prozent-Freibetrag als proportional ansteigende Freistellung mit einem Sockel von mindestens 100 Euro und ohne obere Deckelung. Bemessungsgrundlage ist das nach § 82 Abs. 1 SGB XII8 zu berücksichtigende Einkommen aus der gesetzlichen Rente. Er stellt Grundsicherungsbeziehende mit eigener Beitragsleistung sichtbar besser, fügt sich durch den 100-Euro-Sockel in die bestehende Systematik ein und erleichtert perspektivisch eine Harmonisierung der Freibeträge. Der 25-Prozent-Freibetrag – ohne Deckelung im oberen Bereich – ist einfach und fair. Er gibt in der Erwerbsphase Anreiz zum Ausbau der Rentenanwartschaft und steigert die Eigenverantwortung. Inwieweit aus Gleichbehandlungsgründen auch noch weitere Altersrenten aus anderweitigen Altersvorsorgesystemen, z. B. aus den berufsständischen Versorgungswerken, in die neue Freibetragsregelung einzubeziehen sind, ist im Gesetzgebungsverfahren abzuklären. Die Einführung des neuen 25-Prozent-Freibetrags lässt die Freibeträge nach § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII (u. a. Riester- und Betriebsrenten) unberührt. Greift bei Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung bereits der Freibetrag nach § 82a SGB XII (Grundrentenzeiten)9, ist eine Günstigerprüfung vorzunehmen; maßgeblich ist der jeweils vorteilhaftere Freibetrag. Eine Kumulation des neuen 25-Prozent-Freibetrags mit dem Freibetrag nach § 82a SGB XII ist nach dem Sinn und Zweck der angestrebten Regelung nicht vorgesehen. Überdies ist ein entsprechender 25-Prozent-Freibetrag für Altersrenten auch im SGB II einzuführen. Zwar sind Altersrentenbezieher im Grundsatz vom Bezug von Bürgergeld ausgeschlossen. In der Konstellation sogenannter gemischter Bedarfsgemeinschaften besteht aber ein entsprechender Regelungsbedarf, damit es zu einer effektiven Freistellung auf der Ebene der Bedarfsgemeinschaft kommt. 3 vgl. Destatis, Pressemitteilung Nr.121 vom 28. März 2025 www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/03/PD25_121_228.html 4 vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 153 der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing auf Bundestagsdrucksache 21/2141 5 vgl. § 2 SGB XII www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__2.html 6 vgl. § 82 SGB XII www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__82.html 7 vgl. § 82 SGB XII www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__82.html 8 vgl. § 82 SGB XII www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__82.html 9 vgl. § 82a SGB XII www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__82a.html Zu II.2. 25-Prozent-Freibetrag für Erwerbsminderungsrenten Die Deutsche Rentenversicherung zahlte zum Stichtag 31.12.2024 etwa 1,75 Millionen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; der durchschnittliche Rentenzahlbetrag lag bei 1.027 Euro netto nach Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung10. Damit bewegen sich bereits die Durchschnittswerte vieler Renten am Rande des sozialhilferechtlichen Bedarfs. Zwar wurden in den vergangenen Jahren Leistungsverbesserungen beschlossen etwa die Verlängerung der Zurechnungszeit für Neuzugänge sowie seit Juli 2024 ein pauschaler Zuschlag für Bestandsrentner mit Rentenbeginn bis 2018. Diese Schritte sind richtig, schließen die Lücke zu bedarfsdeckenden Einkommen jedoch häufig nicht. Ein Teil der hilfebedürftigen Erwerbsminderungsrentner bezieht vom Sozialamt die Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Von den etwa 522.000 Menschen, die im Dezember 2024 Grundsicherung bei Erwerbsminderung bezogen haben11, waren wiederum knapp 180.000 Erwerbsminderungsrentner12. Für Grundsicherungsbezieher mit eigener Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI13 ist eine teilweise Anrechnungsfreistellung der Rente nach den gleichen Grundsätzen wie bei den Altersrenten geboten. Demnach sollen 25 Prozent der Erwerbsminderungsrente anrechnungsfrei bleiben, mindestens 100 Euro monatlich. Bemessungsgrundlage ist das nach § 82 Abs. 1 SGB XII14 zu berücksichtigende Einkommen aus der gesetzlichen Rente. Inwieweit aus Gleichbehandlungsgründen auch noch weitere Berufs- und Erwerbsminderungsrenten aus anderweitigen Vorsorgesystemen, z. B. aus den berufsständischen Versorgungswerken, in die neue Freibetragsregelung einzubeziehen sind, ist im Gesetzgebungsverfahren abzuklären. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und zur einheitlichen Behandlung in gemischten Bedarfsgemeinschaften ist zudem eine Spiegelregelung im SGB II vorzusehen, damit der Freibetrag auf Ebene der Bedarfsgemeinschaft vergleichbar wirkt. Zu II.3. Evaluierung der Freibeträge und Harmonisierung Eine jährliche Berichterstattung im Rentenversicherungsbericht, § 154 SGB VI15 zu Reichweite, Inanspruchnahme und fiskalischen Effekten schafft die Grundlage für eine evidenzbasierte Bewertung der verschiedenen Freibeträge. Die Vielzahl unterschiedlicher Freibetragsnormen ist intransparent und erschwert Vollzug und Digitalisierung. Daher ist langfristig – unter Wahrung des Vertrauensschutzes – eine Vereinfachung und Harmonisierung der Freibeträge anzustreben. 10 vgl. Statistik der DRV. Band 233, Rentenbestand der gesetzlichen Rentenversicherung am 31.12.2024, Seite 23 https://statistik-rente.de/drv/ex- tern/publikationen/statistikbaende/documents/Rente_2024.pdf 11 vgl. Destatis, Pressemitteilung Nr.121 vom 28. März 2025 www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/03/PD25_121_228.html 12 vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 154 der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing auf Bundestagsdrucksache 21/2141 13 vgl. § 43 SGB VI www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__43.html 14 vgl. § 82 SGB XII www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__82.html 15 vgl. § 154 SGB VI www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__154.html Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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