Rentnerarmut in Deutschland - Einführung eines 25-Prozent-Freibetrages in der Grundsicherung
Text
Rentnerarmut in Deutschland - Einführung eines 25-Prozent-Freibetrages in der Grundsicherung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2718
21. Wahlperiode 11.11.2025
Antrag
der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer, Peter Bohnhof,
Gerrit Huy, Carsten Becker, Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner, Lukas Rehm,
Thomas Stephan, Robert Teske und der Fraktion der AfD
Rentnerarmut in Deutschland – Einführung eines 25-Prozent-Freibetrages in
der Grundsicherung
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die gesetzliche Rente ist das zentrale Alterssicherungssystem in Deutschland. Sie soll
den Lebensstandard im Alter sichern – zumindest im Zusammenspiel mit zusätzlicher
Altersvorsorge wie Betriebsrenten. Am Ende eines langen Erwerbslebens muss eine
Absicherung stehen, die ohne ergänzende staatliche Fürsorgeleistungen auskommt.
Und wer lange und viel in die Rentenversicherung eingezahlt hat, soll
selbstverständlich auch mehr erhalten als derjenige, der nur kurz und wenig eingezahlt hat. Diese
Ziele sind langfristig im Rahmen einer Reform der Altersvorsorge, welche auch die
Bestandsrentner begünstigt, sicherzustellen.
Der seit Januar 2021 gewährte Grundrentenzuschlag erreicht die vorgenannten Ziele
nicht. Bürger, die weniger als 33 Jahre an sogenannten „Grundrentenzeiten“ vorweisen
können, sind vom Grundrentenzuschlag ausgeschlossen. So werden auch nur etwa 1,3
Millionen Renten mit dem Grundrentenzuschlag aufgestockt; der Zuschlag beträgt
durchschnittlich etwa 92 Euro brutto1. Bei den Senioren, die gegenwärtig nur eine
geringe Altersrente beziehen und teilweise gezwungen sind, aufstockende
Fürsorgeleistungen in Form der Grundsicherung im Alter zu beziehen, wirken sich die bestehenden
Freibetragsregelungen häufig nicht aus – etwa dann, wenn weniger als 33 Jahre an
sogenannten „Grundrentenzeiten“ vorliegen.
Die Zahl der Bezieher von Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung, die 66
Jahre und älter waren, betrug im Dezember 2024 rund 740.000 Bürger, davon etwa
500.000 Altersrentner2.
Es ist ein Gebot der Fairness, dass die Bürger, die sich eine eigene Rente erarbeitet
haben und dennoch Grundsicherungsleistungen beziehen müssen, einen Vorteil aus
1 vgl. BMAS, Grundrente und Grundrentenzuschlag, 14.01.2025 www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-
Altersvorsorge/Leistungen-Gesetzliche-Rentenversicherung/Grundrente/Fragen-und-Antworten-
Grundrente/fragen-und-antworten-grundrente-art.html?cms_templateQueryString=Grundrente&cms_showNo
Gesetzesstatus=true&cms_showNoStatus=true
2 vgl. Destatis, Pressemitteilung Nr. 121 vom 28. März 2025 www.destatis.de/DE/Presse/
Pressemitteilungen/2025/03/PD25_121_228.html und Antwort auf schriftliche Einzelfrage vom September 2025,
Arbeitsnummer 434
ihrer Rente ziehen. Die Mütterrente muss sich auch für Mütter mit Grundsicherung
auswirken. Dafür braucht es eine einfache, transparente und verlässliche
Anrechnungsregel.
Daher soll künftig ein Freibetrag gelten, bei dem 25 Prozent der gesetzlichen
Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung – mindestens jedoch 100 Euro monatlich –
bei der Grundsicherung unberücksichtigt bleiben. Das stärkt Leistungsgerechtigkeit,
mindert verdeckte Armut und fördert das Vertrauen in die gesetzliche Rente. Dies gilt
ebenso für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten; auch hier ist eine entsprechende
Freibetragsregelung einzuführen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
kurzfristig einen Gesetzentwurf zur Änderung des Zwölften Sozialgesetzbuches, des
Zweiten Sozialgesetzbuches und des Sechsten Sozialgesetzbuch vorzulegen, der
1. die teilweise Anrechnungsfreistellung der Altersrenten der gesetzlichen
Rentenversicherung bei der Einkommensanrechnung in der Grundsicherung regelt und
dabei eine angemessene Anrechnungsfreistellung in Höhe von 25 vom Hundert
der Renten (25-Prozent-Freibetrag) vornimmt, mindestens aber einen
Sockelbetrag von 100 Euro freistellt;
2. die teilweise Anrechnungsfreistellung der Erwerbsminderungsrenten der
gesetzlichen Rentenversicherung bei der Einkommensanrechnung in der
Grundsicherung regelt und dabei eine angemessene Anrechnungsfreistellung in Höhe von 25
vom Hundert der Renten (25-Prozent-Freibetrag) vornimmt, mindestens aber
einen Sockelbetrag von 100 Euro freistellt;
3. eine Evaluation zur Inanspruchnahme, Wirkung und Zielgenauigkeit der bereits
in § 82 Abs. 4 und 5 und § 82a SGB XII geregelten Freibeträge und des neuen
25-Prozent-Freibetrags vorsieht sowie eine gesonderte Berichterstattung dazu im
Rentenversicherungsbericht.
Berlin, den 11. November 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Zu II.1. 25-Prozent-Freibetrag für Altersrenten
Altersarmut ist im Alltag außerhalb der Großstädte oft wenig sichtbar, aber sie existiert und spiegelt sich in der
Statistik. Im Dezember 2024 bezogen rund 1,26 Mio. Menschen Leistungen der Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung.3 Davon waren etwa 740.000 Grundsicherungsbezieher ab der Regelaltersgrenze (2024:
66 Jahre), von denen wiederum etwa 500.000 eine eigene Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung
bezogen.4 Ursache für Altersarmut ist zumeist eine geringe Altersrente oder auch vollständig fehlende Rente. Die
Gründe für niedrige Renten sind vielfältig: unstetige Erwerbsverläufe, Arbeitslosigkeit, familien- und
pflegebedingte Auszeiten, gesundheitliche Einschränkungen sowie regional begrenzte Verdienstmöglichkeiten. Bei
Altersrentnern mit niedrigen Renten – insbesondere Alleinstehenden in großstädtischen Ballungsräumen – reicht
die Rente häufig nicht zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs.
Aufgrund des Nachranggrundsatzes5 wird eigenes Einkommen in der Grundsicherung im Alter grundsätzlich voll
angerechnet, soweit nicht Freibeträge greifen.6 Wer eine gesetzliche Altersrente bezieht, die den Bedarf nicht
deckt, muss sich diese Rente bisher regelmäßig vollständig anrechnen lassen; Rentenerhöhungen oder materielle
Verbesserungen – etwa durch die Ausweitung der Mütterrente – verpuffen dann faktisch.
Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren verschiedene Freibetragsregelungen geschaffen. Seit dem
1.1.2018 privilegieren § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII7 zusätzliche Altersvorsorge wie Riester- und Betriebsrenten
mit einem Sockelfreibetrag von 100 Euro zuzüglich 30 % des darüberliegenden Betrags; jede einzelne
Freibetragsnorm ist auf höchstens 50 % der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt. Seit dem 1.1.2021 sieht § 82a SGB XII eine
in gleicher Systematik bemessene Freistellung für Personen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten vor.
Praktisch resultiert daraus eine unterschiedliche Behandlung von Renten mit und ohne Privilegierung. In der
Gesamtschau begünstigen die bestehenden Freibeträge bestimmte Rentenarten, während gesetzliche Altersrenten
– soweit kein Grundrentenzuschlag vorliegt – in der Regel vollständig angerechnet werden.
Die mit dem Antrag geforderte Anrechnungsfreistellung gesetzlicher Altersrenten soll der Höhe nach
angemessen sein. Vorgeschlagen wird ein 25-Prozent-Freibetrag als proportional ansteigende Freistellung mit einem
Sockel von mindestens 100 Euro und ohne obere Deckelung. Bemessungsgrundlage ist das nach § 82 Abs. 1 SGB
XII8 zu berücksichtigende Einkommen aus der gesetzlichen Rente. Er stellt Grundsicherungsbeziehende mit
eigener Beitragsleistung sichtbar besser, fügt sich durch den 100-Euro-Sockel in die bestehende Systematik ein
und erleichtert perspektivisch eine Harmonisierung der Freibeträge.
Der 25-Prozent-Freibetrag – ohne Deckelung im oberen Bereich – ist einfach und fair. Er gibt in der
Erwerbsphase Anreiz zum Ausbau der Rentenanwartschaft und steigert die Eigenverantwortung. Inwieweit aus
Gleichbehandlungsgründen auch noch weitere Altersrenten aus anderweitigen Altersvorsorgesystemen, z. B. aus den
berufsständischen Versorgungswerken, in die neue Freibetragsregelung einzubeziehen sind, ist im
Gesetzgebungsverfahren abzuklären.
Die Einführung des neuen 25-Prozent-Freibetrags lässt die Freibeträge nach § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII (u. a.
Riester- und Betriebsrenten) unberührt. Greift bei Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung bereits der
Freibetrag nach § 82a SGB XII (Grundrentenzeiten)9, ist eine Günstigerprüfung vorzunehmen; maßgeblich ist
der jeweils vorteilhaftere Freibetrag. Eine Kumulation des neuen 25-Prozent-Freibetrags mit dem Freibetrag nach
§ 82a SGB XII ist nach dem Sinn und Zweck der angestrebten Regelung nicht vorgesehen.
Überdies ist ein entsprechender 25-Prozent-Freibetrag für Altersrenten auch im SGB II einzuführen. Zwar sind
Altersrentenbezieher im Grundsatz vom Bezug von Bürgergeld ausgeschlossen. In der Konstellation sogenannter
gemischter Bedarfsgemeinschaften besteht aber ein entsprechender Regelungsbedarf, damit es zu einer effektiven
Freistellung auf der Ebene der Bedarfsgemeinschaft kommt.
3 vgl. Destatis, Pressemitteilung Nr.121 vom 28. März 2025 www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/03/PD25_121_228.html
4 vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 153 der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing auf Bundestagsdrucksache 21/2141
5 vgl. § 2 SGB XII www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__2.html
6 vgl. § 82 SGB XII www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__82.html
7 vgl. § 82 SGB XII www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__82.html
8 vgl. § 82 SGB XII www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__82.html
9 vgl. § 82a SGB XII www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__82a.html
Zu II.2. 25-Prozent-Freibetrag für Erwerbsminderungsrenten
Die Deutsche Rentenversicherung zahlte zum Stichtag 31.12.2024 etwa 1,75 Millionen Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit; der durchschnittliche Rentenzahlbetrag lag bei 1.027 Euro netto nach Beiträgen zur
Kranken- und Pflegeversicherung10. Damit bewegen sich bereits die Durchschnittswerte vieler Renten am Rande
des sozialhilferechtlichen Bedarfs. Zwar wurden in den vergangenen Jahren Leistungsverbesserungen
beschlossen etwa die Verlängerung der Zurechnungszeit für Neuzugänge sowie seit Juli 2024 ein pauschaler Zuschlag für
Bestandsrentner mit Rentenbeginn bis 2018. Diese Schritte sind richtig, schließen die Lücke zu bedarfsdeckenden
Einkommen jedoch häufig nicht.
Ein Teil der hilfebedürftigen Erwerbsminderungsrentner bezieht vom Sozialamt die Grundsicherung bei
Erwerbsminderung. Von den etwa 522.000 Menschen, die im Dezember 2024 Grundsicherung bei
Erwerbsminderung bezogen haben11, waren wiederum knapp 180.000 Erwerbsminderungsrentner12.
Für Grundsicherungsbezieher mit eigener Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI13 ist eine teilweise
Anrechnungsfreistellung der Rente nach den gleichen Grundsätzen wie bei den Altersrenten geboten. Demnach
sollen 25 Prozent der Erwerbsminderungsrente anrechnungsfrei bleiben, mindestens 100 Euro monatlich.
Bemessungsgrundlage ist das nach § 82 Abs. 1 SGB XII14 zu berücksichtigende Einkommen aus der gesetzlichen Rente.
Inwieweit aus Gleichbehandlungsgründen auch noch weitere Berufs- und Erwerbsminderungsrenten aus
anderweitigen Vorsorgesystemen, z. B. aus den berufsständischen Versorgungswerken, in die neue
Freibetragsregelung einzubeziehen sind, ist im Gesetzgebungsverfahren abzuklären. Zur Vermeidung von
Wertungswidersprüchen und zur einheitlichen Behandlung in gemischten Bedarfsgemeinschaften ist zudem eine Spiegelregelung im
SGB II vorzusehen, damit der Freibetrag auf Ebene der Bedarfsgemeinschaft vergleichbar wirkt.
Zu II.3. Evaluierung der Freibeträge und Harmonisierung
Eine jährliche Berichterstattung im Rentenversicherungsbericht, § 154 SGB VI15 zu Reichweite,
Inanspruchnahme und fiskalischen Effekten schafft die Grundlage für eine evidenzbasierte Bewertung der verschiedenen
Freibeträge.
Die Vielzahl unterschiedlicher Freibetragsnormen ist intransparent und erschwert Vollzug und Digitalisierung.
Daher ist langfristig – unter Wahrung des Vertrauensschutzes – eine Vereinfachung und Harmonisierung der
Freibeträge anzustreben.
10 vgl. Statistik der DRV. Band 233, Rentenbestand der gesetzlichen Rentenversicherung am 31.12.2024, Seite 23 https://statistik-rente.de/drv/ex-
tern/publikationen/statistikbaende/documents/Rente_2024.pdf
11 vgl. Destatis, Pressemitteilung Nr.121 vom 28. März 2025 www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/03/PD25_121_228.html
12 vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 154 der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing auf Bundestagsdrucksache 21/2141
13 vgl. § 43 SGB VI www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__43.html
14 vgl. § 82 SGB XII www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__82.html
15 vgl. § 154 SGB VI www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__154.html
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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