Steuerfreier Hinzuverdienst für Senioren - Neuen 12.000-Euro-Freibetrag zusätzlich zum bestehenden Grundfreibetrag einführen
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Steuerfreier Hinzuverdienst für Senioren - Neuen 12.000-Euro-Freibetrag zusätzlich zum bestehenden Grundfreibetrag einführen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1620
21. Wahlperiode 11.09.2025
Antrag
der Abgeordneten Gerrit Huy, Kay Gottschalk, René Springer, Peter Bohnhof,
Carsten Becker, Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner, Lukas Rehm, Thomas
Stephan, Robert Teske, Ulrike Schielke-Ziesing und der Fraktion der AfD
Steuerfreier Hinzuverdienst für Senioren – Neuen 12.000-Euro-Freibetrag
zusätzlich zum bestehenden Grundfreibetrag einführen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Deutschland befindet sich in einer demografischen Krise. Nach einer Prognose aus
dem Jahr 2022 werden bis 2036 voraussichtlich 12,9 Millionen Beschäftigte das
gesetzliche Rentenalter erreichen – fast 30 Prozent der Erwerbsbevölkerung1. Der
Fachkräftemangel wird sich dadurch verschärfen. Eine wirksame Gegenmaßnahme besteht
in der gezielten Aktivierung älterer Menschen, die bereit sind, auch nach dem
Renteneintritt berufstätig zu bleiben – insbesondere im Rahmen von Teilzeit- oder
projektbezogener Beschäftigung.
Viele Rentner sind dazu bereit, doch die volle Besteuerung von Hinzuverdiensten mit
dem individuellen Grenzsteuersatz stellt ein wesentliches Hindernis dar. Zugleich
bietet die Beschäftigung inländischer Rentner strukturelle Vorteile gegenüber der
Zuwanderung ausländischer Arbeitskräfte: geringere Integrationskosten, kulturelle
Kontinuität und Entlastung von gesellschaftlichen Verteilungskonflikten um Wohnraum und
Gesundheitsversorgung.
Arbeit im Ruhestand muss sich lohnen. Der vorgeschlagene jährliche Freibetrag von
12.000 Euro – zusätzlich zum steuerlichen Grundfreibetrag – setzt hierfür einen
gezielten, sozial ausgewogenen steuerlichen Anreiz.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Gesetzentwurf zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vorzulegen, der für
Steuerpflichtige, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, einen neuen
Steuerfreibetrag für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus selbständiger Arbeit und aus
1 vgl Destatis, Pressemitteilung Nr. 330 vom 4.8.2022, www.destatis.de/DE/Presse/
Pressemitteilungen/2022/08/PD22_330_13.html
Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 12.000 Euro jährlich
vorsieht.
Berlin, den 9. September 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
12.000-Euro-Freibetrag: Arbeit muss sich auch für Rentner lohnen
Der demografische Wandel stellt den deutschen Arbeitsmarkt vor tiefgreifende Herausforderungen. Nach einer
Prognose aus dem Jahr 2022 wird erwartet, dass bis 2036 rund 12,9 Millionen Arbeitnehmer das gesetzliche
Rentenalter erreichen2, was nahezu 30 Prozent der derzeit verfügbaren Arbeitskräfte entspricht. Diese
Entwicklung führt bereits heute zu einem Fachkräftemangel in vielen Branchen. Angesichts dieser strukturellen Lücke
erscheint es naheliegend, verstärkt das inländische Erwerbspotenzial älterer Menschen zu aktivieren.
Tatsächlich wollen viele ältere Menschen auch nach dem Renteneintritt weiterarbeiten. Doch in der Praxis lohnt
sich der Hinzuverdienst oft nicht, weil er mit dem individuellen Einkommensteuersatz (Grenzsteuersatz)
versteuert wird. Diese hohe steuerliche Belastung wirkt demotivierend – gerade für kleinere oder stundenweise
Beschäftigungen. Eine steuerpolitische Reform ist daher geboten: Arbeit soll sich auch im Ruhestand lohnen.
Vor diesem Hintergrund wird mit dem Antrag die Einführung eines Hinzuverdienstfreibetrags in Höhe von
12.000 Euro jährlich vorgeschlagen. Der steuerliche Grundfreibetrag bleibt davon unberührt. Der neue Freibetrag
soll für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie – aus Gründen der Gleichbehandlung – auch für Gewinne
aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft gelten. Die Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit umfassen sowohl die Verdienste der Arbeitnehmer als auch die Bezüge der Beamten aus einer
laufenden Tätigkeit. Erfasst werden damit die Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des
Einkommensteuergesetzes (EStG)3. Der Freibetrag soll nur für Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit gewährt werden,
dementsprechend sollen Versorgungsbezüge für eine frühere Tätigkeit nicht begünstigt werden. Andere
Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 bis Nr. 7 EStG4) können dagegen keinen nennenswerten Beitrag zur
Fachkräftesicherung leisten und werden daher auch nicht begünstigt.
Der Freibetrag soll – auch beim Zusammentreffen von Einkünften aus mehreren begünstigten Einkunftsarten
insgesamt nur bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 12.000 Euro gewährt werden. Der Freibetrag soll erst
für die Zeit nach Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze gelten (Jahrgang 1960: 66 Jahre und 4 Monate) 5.
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist eine einfache Abgrenzung im Hinblick auf die monatliche
Abrechnung möglich, bei den anderen begünstigten Einkunftsarten bietet sich eine zeitanteilige Berücksichtigung
(pro rata temporis) an. Für die Gewährung des Freibetrags soll es unerheblich sein, ob tatsächlich eine Rente
bezogen wird. Grund hierfür ist, dass dies für die Fachkräftesicherung keine Rolle spielt und der steuerliche
Anreiz auch dann funktioniert, wenn keine Rente bezogen wird. In der Lebenswirklichkeit werden auch fast alle
Bürger oberhalb der Regelaltersgrenze eine Rente oder Versorgungsleistung beziehen. Eine frühere Gewährung
des Freibetrags wäre zwar aus Sicht der Rentner zu begrüßen, könnte aber zu einer Welle von Frühverrentungen
in Kombination mit Teilzeitarbeit führen und ist daher nicht praktikabel.
Die Einführung des Steuerfreibetrags bringt zahlreiche Vorteile mit sich, insbesondere in Bezug auf die
Fachkräftesicherung in den Unternehmen. Rentner verfügen oft über langjährige Berufserfahrungen und spezifisches
Fachwissen, das für die Unternehmen wertvoll ist. Die Möglichkeit, bis zu 12.000 Euro steuerfrei hinzuzuver-
2 Vgl. Destatis, Pressemitteilung Nr. 330 vom 4.8.2022, www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/08/PD22_330_13.html
3 www.gesetze-im-internet.de/estg/__2.html
4 www.gesetze-im-internet.de/estg/__2.html
5 vgl. § 235 Abs. 2 SGB VI Tabelle, www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__235.html
dienen, ermutigt Rentner, aktiv auf dem Arbeitsmarkt zu bleiben und ihr Wissen und ihre Fähigkeiten
weiterzugeben.
Die Einführung eines Freibetrags bietet auch einen Anreiz für Rentner, einen Minijob ggf. auf Teilzeit
auszudehnen oder sogar aus dem Ruhestand zurückzukehren und eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen. Der mit dem
Freibetrag verbundene höhere Nettoverdienst ermöglicht mehr individuelle Kaufkraft und Lebensqualität.
Durch die Aktivierung des Arbeitskräftepotenzials der Rentner kann auch die teilweise behauptete Abhängigkeit
von Zuwanderung6 deutlich reduziert werden. Im Vergleich zur forcierten Zuwanderung bietet die stärkere
Erwerbsbeteiligung von Rentnern deutliche Vorteile: Sie gewährleistet sprachliche und kulturelle Kontinuität, nutzt
bereits vorhandene Berufserfahrung und Netzwerke und verursacht keine Integrationskosten. Zugleich lassen
sich potenzielle soziale Konflikte um Wohnraum, Infrastruktur und Gesundheitsversorgung vermeiden oder
zumindest abmildern.
Für ältere Selbständige, Gewerbetreibende und Landwirte kann der Freibetrag ein Anreiz sein, die
unternehmerische Tätigkeit nicht aufzugeben, sondern nur einzuschränken. Auch die Übergabe an einen Nachfolger und
dessen Einarbeitung kann durch den Freibetrag ggf. erleichtert werden.
Der vorgeschlagene Freibetrag von 12.000 Euro pro Jahr stellt einerseits einen angemessenen Anreiz zur
Aufnahme bzw. Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit dar und ist insbesondere bei einer Teilzeitbeschäftigung
attraktiv.
Vermeidung steuerpolitischer Ungleichgewichte – Generationengerechtigkeit wahren
Steuerliche Freibeträge sind ein etabliertes Instrument, um gesellschaftlich erwünschtes Verhalten gezielt zu
fördern – im vorliegenden Fall die Erwerbstätigkeit von Menschen im Rentenalter. Damit sie jedoch nicht zu neuen
Ungleichgewichten führen, müssen sie maßvoll ausgestaltet sein. Steuerpolitik darf sich dabei nicht allein an
Anreizen orientieren, sondern muss zugleich Maß, Ausgewogenheit und Gerechtigkeit wahren – gegenüber
anderen Steuerzahlern, gegenüber jüngeren Generationen und auch innerhalb der Gruppe der Rentner selbst.
Der vorgeschlagene Hinzuverdienstfreibetrag von 12.000 Euro jährlich erfüllt diesen Anspruch: Er bietet einen
gezielten, aber begrenzten Anreiz für ältere Menschen, ihre Berufserfahrung weiterhin einzubringen – etwa durch
eine Teilzeit- oder Nebentätigkeit. Zugleich vermeidet er Überprivilegierungen, wie sie bei deutlich höheren
Freibeträgen entstehen würden, beispielsweise bei der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
vorgesehenen „Aktivrente“ in Höhe von 2.000 Euro monatlich7.
Ein derart großzügiger Freibetrag in Höhe von 24.000 Euro jährlich birgt erhebliche Risiken. Zum einen würde
er den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit wie auch die vertikale Steuergerechtigkeit deutlich
beeinträchtigen: Rentner könnten – bei identischer Tätigkeit – erheblich geringer besteuert werden als jüngere
Erwerbstätige. Dies käme einer strukturellen Bevorzugung einer Altersgruppe gleich und würde eine
altersbezogene Ungleichbehandlung begründen, die sich auch unter Berücksichtigung arbeitsmarktpolitischer
Zielsetzungen nur schwer mit dem Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG8 vereinbaren lässt. Darüber hinaus untergräbt
ein derart weitreichender Steuervorteil das Prinzip der Generationengerechtigkeit und schwächt das Vertrauen in
eine faire und solidarische Steuerpolitik.
Zum anderen hätte ein überhöhter Freibetrag arbeitsmarktpolitische Auswirkungen. Steuerlich begünstigte ältere
Arbeitnehmer könnten für Arbeitgeber wirtschaftlich attraktiver erscheinen als voll besteuerte jüngere
Beschäftigte – ungeachtet der tatsächlichen Qualifikation. Dies würde die nachrückende Generation strukturell
benachteiligen und könnte den Zugang junger Menschen zum Arbeitsmarkt erschweren.
Auch innerhalb der Rentnergeneration entstünde eine neue soziale Asymmetrie. Während Personen mit
akademischem oder administrativem Hintergrund („White Collar“) oft weiterhin in flexiblen Tätigkeiten arbeiten und
den Freibetrag nutzen können, bleibt dies körperlich belasteten Rentnern („Blue Collar“) in der Regel versagt.
Für diese Gruppe entfaltet der steuerliche Vorteil kaum Wirkung – was zu einer weiteren sozialen Spreizung im
Ruhestand führen kann.
6 vgl. Bundestag, Lesungen zum GE zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw17-
de-fachkraefteeinwanderung-943936
7 vgl. Koalitionsvertrag vom 9. April 2025, Abschnitt Rente, Alterssicherung, Reha und Sozialversicherungen, Zeile 613, www.koalitionsver-
trag2025.de/sites/, www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf#page=22
8 www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html
Vor diesem Hintergrund erscheint der Freibetrag von 12.000 Euro jährlich als sachgerechter Mittelweg. Er schafft
gezielte Anreize zur Weiterarbeit im Alter, ohne dabei bestehende Gerechtigkeitsprinzipien im Steuerrecht zu
unterlaufen oder gesellschaftliche Spannungen zu verschärfen.
Haushaltsverträglichkeit und fiskalische Wirkungen
Der vorgeschlagene Freibetrag in Höhe von 12.000 Euro jährlich ist auch unter haushaltspolitischen
Gesichtspunkten vertretbar. Zwar ist bei isolierter Betrachtung mit Mindereinnahmen bei der Einkommensteuer zu
rechnen, da ein Teil der bisher steuerpflichtigen Hinzuverdienste künftig ganz oder teilweise steuerfrei gestellt würde.
Doch greift eine solche verengte statische Betrachtung zu kurz.
In der Gesamtbetrachtung der fiskalischen Effekte ist vielmehr davon auszugehen, dass der Anreiz zur
Weiterarbeit über das Renteneintrittsalter hinaus positive gesamtwirtschaftliche Rückwirkungen entfaltet: Höhere
Beschäftigung älterer Menschen führt zu einer Ausweitung der Wertschöpfung, zusätzlichem Konsum und damit
zu Mehreinnahmen bei der Umsatzsteuer. Auch Ertragssteuern der Unternehmen können steigen, wenn das
produktive Potenzial älterer, erfahrener Arbeitskräfte stärker genutzt wird.
Darüber hinaus ist aus Sicht der Antragsteller davon auszugehen, dass viele Rentner – insbesondere bei
Teilzeitoder projektbezogener Beschäftigung – Einkünfte oberhalb der Freibetragsgrenze erzielen werden. In diesen
Fällen greift weiterhin der reguläre progressive Einkommensteuertarif, sodass zusätzliche steuerpflichtige
Einkommen generiert werden. Der Freibetrag wirkt in diesen Fällen als Einstiegserleichterung – nicht als vollständige
Steuerbefreiung.
Der Freibetrag von 12.000 Euro stellt im Ergebnis einen haushaltsverträglichen Kompromiss dar. Er setzt gezielte
Anreize zur Aktivierung eines wachsenden Erwerbspotenzials, ohne die Steuerbasis in erheblichem Umfang zu
untergraben. Eine überzogene Ausweitung, etwa in Form eines pauschalen Freibetrags von jährlich 24.000 Euro,
würde demgegenüber die Einnahmenseite des Haushalts spürbar belasten, ohne zusätzliche
arbeitsmarktpolitische Effekte zu erzielen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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