Bürokratische Hürden abbauen und Selbstbestimmung stärken - Attraktives Arbeitsplatzangebot für Rentner schaffen
Text
Bürokratische Hürden abbauen und Selbstbestimmung stärken - Attraktives Arbeitsplatzangebot für Rentner schaffen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/957
21. Wahlperiode 22.07.2025
Antrag
der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer, Peter Bohnhof,
Gerrit Huy, Carsten Becker, Hans-Jürgen Goßner, Jan Feser, Lukas Rehm,
Thomas Stephan, Robert Teske, Alexander Arpaschi, Dr. Christina Baum,
Marc Bernhard, Birgit Bessin, Dr. Christoph Birghan, René Bochmann, Erhard
Brucker, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Micha Fehre, Hauke Finger,
Rainer Galla, Rainer Groß, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Nicole
Höchst, Steffen Janich, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Kurt
Kleinschmidt, Pierre Lamely, Markus Matzerath, Knuth Meyer-Soltau, Iris
Nieland, Kerstin Przygodda, Dr. Rainer Rothfuß, Angela Rudzka, Volker
Scheurell, Lars Schieske, Carina Schießl, Jan Wenzel Schmidt, Dr. Paul
Schmidt, Georg Schroeter, Otto Winfried Strauß, Martina Uhr, Dr. Alexander
Wolf, Kay-Uwe Ziegler, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
Bürokratische Hürden abbauen und Selbstbestimmung stärken – Attraktives
Arbeitsplatzangebot für Rentner schaffen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die demografische Krise hat einen erheblichen Einfluss auf die Fachkräftesituation.
Nach einer Prognose aus dem Jahr 2022 wird erwartet, dass bis 2036 rund 12,9
Millionen Arbeitnehmer das Rentenalter erreichen, was nahezu 30 Prozent der verfügbaren
Arbeitskräfte entspricht1. Viele Beschäftigte in den sogenannten Engpassberufen
gehören den geburtenstarken Jahrgängen an und erreichen in den nächsten Jahren das
Rentenalter. So waren im Jahr 2023 rund 39 Prozent der Berufskraftfahrer im
Güterverkehr 55 Jahre oder älter2. Um dem entgegenzuwirken, liegt es nahe, statt des bisher
wenig erfolgreichen Weges der forcierten Zuwanderung verstärkt das einheimische
Arbeitskräftepotential zu nutzen.
Die meisten Altersrentner können und wollen nicht mehr arbeiten. Sie haben sich nach
jahrzehntelanger Arbeit ihren Ruhestand mit einer angemessenen, den Lebensstandard
sichernden Rente verdient. Ein Teil der Rentner möchte jedoch bei gesundheitlicher
Eignung weiterhin arbeiten, gegebenenfalls in Teilzeit. Dies ist jedoch nur dann
attraktiv, wenn es sich finanziell lohnt und die Rahmenbedingungen stimmen. Die
Beschäftigung inländischer Rentner bietet gegenüber der Zuwanderung auch Vorteile wie die
1 vgl Destatis, Pressemitteilung Nr. 330 vom 4.8.2022, www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/-
08/PD22_330_13.html
2 vgl. Destatis Pressemitteilung Nr. 1 vom 13.01.2025, www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/-
01/PD25_N001_13.html
Nutzung vorhandener Berufserfahrung und Betriebswissen und geringere
Integrationskosten. Gleichzeitig werden soziale Konflikte und Verteilungskämpfe um bezahlbaren
Wohnraum und optimale Gesundheitsversorgung verringert.
Die bestehenden arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen für Beschäftigte dienen
dem Schutz der Arbeitnehmer. Sie berücksichtigen jedoch nicht die besondere
Interessenlage von Altersrentnern, die sich teilweise von der jüngerer Arbeitnehmer
unterscheidet: Rentner wünschen sich vor allem mehr Selbstbestimmung: Sie wollen
Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen an ihre Bedürfnisse und ihre veränderte
Leistungsfähigkeit anpassen. Die soziale Absicherung spielt dem gegenüber eine
untergeordnete Rolle, da diese bereits zumeist durch den Rentenbezug gewährleistet ist.
Die bestehenden arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen werden auch den
Interessen der Arbeitgeberseite nicht immer gerecht. Arbeitgeber benötigen einfach zu
handhabende Regelungen für die befristete Weiterbeschäftigung bewährter Mitarbeiter. Bei
Bewerbern im Rentenalter haben Arbeitgeber häufig Bedenken hinsichtlich der
Anpassungsfähigkeit, Fähigkeit im Umgang mit aktueller Software und möglichen
Leistungseinschränkungen. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine Vorbeschäftigung im
Unternehmen vorliegt. Die Risiken einer unbefristeten Beschäftigung von Rentnern
erscheinen den Arbeitgebern häufig zu hoch, so dass entsprechende
Beschäftigungsangebote selten sind. Daneben gibt es aber häufig auch unternehmens- bzw.
behördeninterne Gründe, die dazu führen, dass Arbeitnehmer nicht über die Regelaltersgrenze
hinaus arbeiten3.
Im Jahr 2023 waren über die Regelaltersgrenze hinaus etwa 372.000
sozialversicherungspflichtig Beschäftigte tätig sowie rund 1,1 Millionen ausschließlich geringfügig
Beschäftigte4. Am häufigsten wird in der Altersgruppe von 66 bis 68 Jahren
hinzuverdient5.
Neben steuerlichen Verbesserungen6 müssen günstigere und flexiblere
Rahmenbedingungen für die Beschäftigung von Rentnern geschaffen werden, um das
Beschäftigungsangebot für Rentner zu erweitern und einen selbstbestimmten Übergang vom
Erwerbsleben in den Ruhestand zu erleichtern. Durch eine solche Gestaltung kann eine
Win-Win-Situation für alle Beteiligten geschaffen werden.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf
vorzulegen, mit dem
1. bürokratische Hemmnisse abgebaut werden und die selbstbestimmte Gestaltung
des Übergangs in die Rente von Arbeitnehmern gestärkt wird, in dem
a) Wertguthaben aus Zeitwertkonten künftig auch nach Erreichen der
Regelaltersgrenze genutzt werden können;
b) sogenannte „Hinausschiebevereinbarungen“ bei bestehenden
Arbeitsverhältnissen, die andernfalls mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze enden,
erleichtert werden, in diesen Fällen soll neben dem hinausgeschobenen
Beendigungszeitpunkt gleichzeitig auch eine Anpassung weiterer
Arbeitsvertragsinhalte, wie zum Beispiel der Arbeitszeit, sowie ein Abschluss der Hin-
3 vgl. Bundestagsdrucksache 20/12288, Antwort der Bundesregierung zu Frage 4, wonach im BMAS lediglich
vier Tarifbeschäftigte und in der gesamten Bundesagentur für Arbeit sechsunddreißig Vollzeitäquivalente
jenseits der Regelaltersgrenze beschäftigt sind
4 vgl. Sonderauswertung der Bundesagentur für Arbeit Stand Dezember 2023, Ihre Vorsorge, www.ihre-vor-
sorge.de/rente/gesetzliche-rente/arbeiten-im-rentenalter-daten-fakten-hintergruende
5 vgl. rentenupdate Ausgabe #6 Juni 2024, https://rentenupdate.drv-bund.de/DE/1_Archiv/Archiv/2024/-
06_Hinzuverdienst.html
6 vgl. Bundestagsdrucksache 20/11294, Antrag „Einführung eines 12.000-Euro-Steuerfreibetrags für Rentner
mit Hinzuverdienst“
ausschiebevereinbarung bis zu einem Monat nach dem regulären Ende des
Arbeitsverhältnisses möglich sein;
2. bürokratische Hemmnisse abgebaut werden, um Beschäftigungsangebote für
Altersrentner auszuweiten, in dem
a) im Teilzeit- und Befristungsgesetz für Arbeitnehmer, die die
Regelaltersgrenze erreicht haben, eine sachgrundlose Befristung unabhängig davon
ermöglicht wird, ob mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes
oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (Streichung des
sogenannten Vorbeschäftigungsverbots gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG);
b) im Teilzeit- und Befristungsgesetz eine Sachgrundbefristung im Sinne des
§ 14 Abs. 1 TzBfG auf der Grundlage des neuen Sachgrundes „Status als
Altersrentner“, unabhängig vom Lebensalter, ermöglicht wird;
c) die kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) für
Altersvollrentner von bisher 70 Tagen auf 115 Tage ausgeweitet wird;
d) Altersvollrentner bei kurzfristigen Beschäftigungen im Sinne von § 8 Abs.
1 Nr. 2 SGB IV generell vom Tatbestandsmerkmal der „Berufsmäßigkeit“
ausgenommen werden;
e) die bestehende Ausgleichsabgabe für schwerbehinderte Menschen so
angepasst wird, dass künftig auch die Beschäftigung von Rentnern oberhalb der
Regelaltersgrenze auf die Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden kann;
f) bei der Beschäftigung älterer, bereits versicherungsfreier Arbeitnehmer
jenseits der Regelaltersgrenze die Arbeitgeber von den gegenleistungslosen und
systemwidrigen Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und
Arbeitslosenversicherung befreit werden;
III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung darüber hinaus auf,
1. zu prüfen, inwieweit zur Ausweitung des Beschäftigungsangebotes für
Altersrentner der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz für
unbefristete Neuanstellungen von Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze (Jahrgang
1959: 66 Jahre und 2 Monate) bereits erreicht haben und bei denen keine
Vorbeschäftigung vorliegt, angepasst werden kann;
2. die Auswirkungen der Regularien zu Abschnitt II. Nummer 1 Buchstabe a bis
Nummer 2 Buchstabe f auf die Entwicklung zu Beschäftigung, Steuer- und
Beitragsaufkommen sowie Rechtssicherheit begleitend zu evaluieren und den
Deutschen Bundestag regelmäßig zu unterrichten.
Berlin, den 26. Mai 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Der arbeits- und sozialrechtliche Schutz der Arbeitnehmer in Deutschland ist hoch. Das hohe Schutzniveau
erstreckt sich nach geltendem Recht weitgehend auch auf Arbeitnehmer, die bereits eine Altersrente beziehen.
Diese Rahmenbedingungen ignorieren jedoch die arbeitgeberseitigen Vorbehalte und Realitäten am bestehenden
Arbeitsmarkt.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass das Arbeitsplatzangebot für Arbeitnehmer ab Mitte 60 extrem eingeschränkt
ist. In der Praxis führen die hohen Schutzschwellen zu einer Verengung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu
einer Verdrängung von den Altersrentnern, die den Wunsch haben, eine (Teilzeit-)Beschäftigung aufzunehmen
bzw. fortzuführen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen erweitern das Beschäftigungsangebot oberhalb der
Minijobgrenze für die Rentner die noch weiter arbeiten möchten. Zugleich erleichtern sie einen selbstbestimmten
Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand.
Zu II. 1. a) Eine Chance für Langzeit-Arbeitszeitkonten statt „Störfallabwicklung“
Im Interesse einer größeren Selbstbestimmung der Arbeitnehmer sollen Wertguthaben aus
Langzeitarbeitszeitkonten künftig auch über die Regelaltersgrenze hinaus rechtssicher in Anspruch genommen werden können.
Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b SGB IV7 haben sich als geeignetes Instrument erwiesen, um den
Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand gleitend zu gestalten und altersbedingt abnehmender
Leistungsfähigkeit flexibel Rechnung zu tragen. Wann und in welchem Umfang dieser Übergang konkret erfolgt, sollte den
Beschäftigten und den Unternehmen selbst überlassen bleiben8. Die bisherige Regelung in § 7c Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a SGB IV9 steht dem nicht entgegen, so auch der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen
Bundestages10. Die Verwaltungspraxis sieht jedoch einen Abbau des Wertguthabens bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze vor. Solche durch die Verwaltungspraxis erzwungenen „Störfallabwicklungen“ hoher Wertguthaben
haben eine Lenkungswirkung in Richtung Frühverrentung11, die weder im Interesse der Beschäftigten noch der
Unternehmen noch der Gesellschaft liegen. Auch die im Entwurf zum 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz
vorgesehene Klarstellung (§ 7c SGB IV-E)12 lässt ein Entsparen nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht zu und hat
eine Lenkungswirkung in Richtung Frühverrentung13.
Um Wertguthaben aus Langzeit-Arbeitszeitkonten nicht anfällig für Gestaltungen zu Lasten der
Sozialversicherungen oder des Fiskus zu machen, sind jedoch auch Regelungen erforderlich, die eine angemessene
Verbeitragung und Besteuerung auch in den Fällen sicherstellen, in denen die Inanspruchnahme von Langzeit-
Arbeitszeitkonten erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgt14.
Zu II. 1. b) Erleichterungen bei „Hinausschiebensvereinbarungen“
Ein kleiner Teil der Arbeitnehmer möchte nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze bei ihrem bisherigen
Arbeitgeber weiterarbeiten. Wenn auch in selbstbestimmter Form und insbesondere mit reduzierter Arbeitszeit.
Arbeitgeber sind häufig daran interessiert, ihre erfahrenen Mitarbeiter mit ihrem „Betriebswissen“ länger zu
beschäftigen, was insbesondere dann relevant ist, wenn kein adäquater Ersatz vorhanden ist.
Das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters endet nicht automatisch mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Es ist
aber in der Regel im Arbeits- bzw. Tarifvertrag so geregelt. Arbeitgeber tun sich aber ggf. schwer, das
Arbeitsverhältnis weiterlaufen zu lassen, weil es dann nur schwer beendet werden kann. Für diese Konstellation des
Wunsches nach einem „Hinausschieben“ der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze
hinaus enthält § 41 Abs.1 Satz 3 SGB VI15 eine arbeitsrechtliche Sonderregelung. Danach können die
Arbeitsvertragsparteien den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausschieben. Damit muss aus
Arbeitgebersicht nicht nach einem rechtssicheren Befristungsgrund gesucht werden. Mit § 41 Abs. 2 SGB VI16, der im
7 www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7b.html
8 vgl. May/Beste/Haßlöcher, DB 2023, 1795-1798
9 www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7c.html
10 vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Sachstand, WD 6-3000-025/22 „Abbau von Wertguthaben nach Erreichen der
Regelaltersgrenze“, www.bundestag.de/resource/blob/899618/faa0b67b3edadcaf4a9e2f739a1fa32b/WD-6-025-22-pdf.pdf
11 vgl. Deutsches Institut für Altersvorsorge, Andreas Iron, 21.11.2021 „Störfall am Ende des Arbeitsleben“, www.dia-vorsorge.de/
gesetzlicherente/stoerfall-am-ende-des-arbeitslebens/
12 vgl. 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz § 7c SGB IV – E, www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-
betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html
13 Vgl. BDA-Stellungnahme zum 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz, Seite 8, www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/
Stellungnahmen/Zweites-Betriebsrentenstaerkungsgesetz/zweites-betriebsrentenstaerkungsgesetz-stellungnahme-bda.pdf?__blob=publication-
File&v=2#page=8
14 vgl. May/Beste/Haßlöcher, DB 2023, 1795-1798 mit Lösungsvorschlag in Fußnote 21
15 www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__41.html
16 vgl. § 41 Abs. 2 SGB IV Synopse www.buzer.de/gesetz/886/al210246-0.htm
Rahmen des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes eingeführt wurde, wurde das befristungsrechtliche
Schriftformerfordernis durch die Textform ersetzt und damit auch die digitale Nachweisführung erleichtert17.
Die bestehende gesetzliche Regelung wird unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung weder den
Interessen der Beteiligten noch den Bedürfnissen der betrieblichen Praxis gerecht. Die erleichterten
Formvorschriften gehen in die richtige Richtung. Es besteht jedoch auch materiellrechtliche Rechtsunsicherheit im
Zusammenhang mit „Hinausschiebensvereinbarungen“ 18. Es muss klargestellt werden, dass mit einer
„Hinausschiebensvereinbarung“ nicht nur der Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben werden kann. Gleichzeitig und im selben
Dokument müssen auch weitere Inhalte des Arbeitsverhältnisses wie Arbeitszeit, Vergütung und Einsatzbereich
rechtswirksam angepasst werden können.
Die Hinausschiebensvereinbarung gemäß § 41 Abs.1 Satz 3 SGB VI muss bislang noch während des
Arbeitsverhältnisses, d. h. vor dem Zeitpunkt des Erreichens des regulären Endes des Arbeitsverhältnisses, getroffen
werden. Die vorgeschlagene Möglichkeit, die Hinausschiebensvereinbarung auch noch kurz nach dem Ende des
Arbeitsverhältnisses zu treffen, erlaubt eine Reaktion auf einen kurzfristig eintretenden Bedarf auf Arbeitgeberseite
bzw. Arbeitnehmerseite. Ein Beispiel hierfür ist die Situation, in der für den mit den Betriebsabläufen vertrauten
Arbeitnehmer noch kein Ersatz gefunden wurde. Andererseits ist auch die Situation denkbar, dass für den Rentner
eine steuerfreie Teilzeitbeschäftigung19 im alten Unternehmen an Attraktivität gewinnt. Mit der
Hinausschiebensvereinbarung könnte dann unkompliziert das alte Arbeitsverhältnis mit geänderten Bedingungen fortgesetzt
werden.
Zu II. 2. a) Sachgrundlose Befristung – Streichung des Vorbeschäftigungsverbots
Mit der neuen Regelung soll Arbeitnehmern bzw. Rentnern, welche die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben
die Rückkehr zu ihrem altem Arbeitgeber erleichtert werden. Bislang hindert das sogenannte
Vorbeschäftigungsverbot jedoch den Abschluss eines nach § 14 Abs.2 Satz 1 TzBfrG20 sachgrundlos befristeten
Arbeitsverhältnisses. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist dahingehend zu ergänzen, dass das Verbot für Personen nicht gilt, die zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Regelaltersgrenze erreicht haben. Die zulässige Gesamtdauer der
sachgrundlosen Befristung von zwei Jahren nach § 14 Abs.2 Satz 1 TzBfrG bleibt durch die Neuregelung unberührt.
Die Ausnahme vom sogennanten Vorbeschäftigungsverbot ist hier auch gerechtfertigt bzw. geboten. Der
Schutzzweck des sog. Vorbeschäftigungsverbots – Schutz vor Befristungsketten und Missbrauch befristeter
Arbeitsverträge – wird in sein Gegenteil verkehrt, weil es vorbeschäftigten Altersrentnern die Rückkehr in den alten Betrieb
verwehrt. Die Alternative eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses wird von den Arbeitgebern in der Regel wegen
der damit verbundenen Risiken und der unsicheren Wirtschaftslage gescheut werden.
Zu II. 2. b) Sachgrundbefristung – „Status als Altersrentner“
Angesichts der unsicheren Wirtschaftslage zögern Arbeitgeber häufig, neue unbefristete Arbeitsverträge
abzuschließen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um die Beschäftigung von Altersrentnern handelt und sich beide
Parteien nicht kennen. Derzeit gibt es, abgesehen von der Regelung § 41 Abs.1 Satz 3 SGB VI keine
ausdrückliche gesetzliche Regelung, die die befristete Beschäftigung von Altersrentnern fördert. Naheliegend ist es, den
„Status als Altersrentner“ als eigenständigen Sachgrund für eine Befristung im § 14 Abs.1 des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes festzuschreiben. Dazu ist § 14 Abs. 1 TzBfG um einen neuen Buchstaben zu ergänzen,
wonach eine Befristung auch dann zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss eine gesetzliche
Altersrente bezieht. Damit könnte das Beschäftigungsangebot gerade für nicht vorbeschäftigte Altersrentner erweitert
werden.
Eine Beschränkung der neuen Sachgrundbefristung auf Altersrentner ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze ist
nicht zielführend. Mit einer solchen Beschränkung wird das Potenzial der Altersrentner unterhalb der
Regelaltersgrenze verschenkt, was gerade nicht im Interesse der Fachkräftesicherung liegt. Von der neuen
Befristungsmöglichkeit geht auch keine Lenkungswirkung in Richtung Frühverrentung aus.
17 vgl. Bundestagsdrucksache 20/13015
18 vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages WD 6 – 3000 – 119/16, Seite 11, www.bundestag.de/resource/blob/4843-
16/2d9f3abe9c7d2e6d3950578fe528faaa/WD-6-119-16-pdf.pdf, BeckOKG SGB VI § 41 RN 68, Heuking Update Arbeitsrecht Februar 2023
https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/weiterbeschaeftigung-nach-erreichen-der-regelaltersgrenze-hand-
lungsoptionen-nach-der-aktuellen-rechtslage.html
19 vgl. Bundestagsdrucksache 20/11294, Antrag „Einführung eines 12.000-Euro-Steuerfreibetrags für Rentner mit Hinzuverdienst“
20 vgl. § 14 TzBfrG www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html
Überdies zeigen Erfahrungen aus der Praxis, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Ende der letzten
Beschäftigung die Aufnahme einer neuen Beschäftigung immer unwahrscheinlicher wird. Dies spricht dafür,
größere Lücken gar nicht erst entstehen zu lassen und auch Altersrentnern unterhalb der Regelaltersgrenze den
Zugang zu befristeten Arbeitsverhältnissen zu erleichtern.
Zu II. 2. c) Kurzfristige Beschäftigung – 115-Tage-Regelung für Rentner
Das Beschäftigungsangebot für Altersrentner ist bisher begrenzt. Eine weitere Möglichkeit zur Ausweitung des
Angebots besteht in der kurzfristigen Beschäftigung. Eine Ausweitung der kurzfristigen Beschäftigung auf 115
Tage würde vermutlich das Angebot an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen für Rentner erhöhen und
ihnen einen relativ hohen Nettoverdienst ermöglichen. Darüber hinaus würde sie zum Beispiel dem Gastgewerbe
mehr Spielraum bei der Personalbesetzung geben.
Im Interesse der sozialen Marktwirtschaft sollten alle schutzbedürftigen Arbeitnehmer grundsätzlich voll
sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden. Demgegenüber sind kurzfristig Beschäftigte in allen
Versicherungszweigen versicherungsfrei, sofern keine „Berufsmäßigkeit“ vorliegt21. Für den Bereich der Lohnsteuer kommen
ggf. noch gesonderte Pauschalierungsmöglichkeiten hinzu. Im Ergebnis erhält der Arbeitnehmer ein höheres
Nettoentgelt. Bereits in den beiden „Coronajahren“ erfolgte eine Anhebung der Zeitgrenzen für kurzfristige
Beschäftigung, so im Jahr 2020 auf 115 Tage22 bzw. im Jahr 2021 auf 102 Tage23.
Eine besondere Interessenlage besteht bei den Altersrentnern jenseits der Regelaltersgrenze: Sie sind in der Regel
bereits sozial abgesichert und daher nicht besonders schutzbedürftig. So sind sie in der Regel gesetzlich
krankenversichert. Der Aufbau relevanter Rentenanwartschaften ist zwar theoretisch möglich, praktisch aber schwierig
und von den Rentnern selbst meist nicht gewollt24.
Zu II. 2. d) Kurzfristige Beschäftigung – Anpassung Beitragsrecht
Um die Beitragsrisiken für die Unternehmen zu minimieren, sollten Altersvollrentner im Bereich der
kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Abs.1 Nr. 2 SGB IV25 generell vom Tatbestandsmerkmal der „Berufsmäßigkeit“
ausgenommen werden, damit die Tätigkeit tatsächlich versicherungsfrei bleibt. Zwar werden bei
pauschalierender Betrachtung Rentner aufgrund ihres Personenstatus ausgenommen.
Dies wird jedoch der individuellen Einkommenssituation nicht gerecht. Entscheidend sind die Umstände des
Einzelfalls und der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse26. Das Ausschlusskriterium „Berufsmäßigkeit“
könnte dann zweifelhaft sein, wenn der beschäftigte Rentner eine eher geringe Rente bezieht und die
Beschäftigung für ihn offensichtlich von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist. Diese Situation wird in Zukunft
häufiger auftreten. Zudem zeigt die Praxis, dass sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von
Beschäftigungsverhältnissen im Laufe der Jahre durchaus ändern kann, so zum Beispiel die Einordnung der bislang
selbstständigen Tätigkeit von Musikschullehrern durch die Rentenversicherung bzw. die Sozialgerichte, sog.
Herrenberg-Urteil27.
Daher kann auf Dauer nur eine gesetzliche Regelung Rechtssicherheit schaffen.
Die Kontrollüberlegung, dass Altersrentner mit niedriger Rente damit den Schutz der sozialen Sicherung im Job
verlieren könnten, übersieht, dass sie andernfalls schlicht kein entsprechendes Arbeitsangebot finden. Es
erscheint sachgerechter, diese Rentner in die Lage zu versetzen, sich selbst zu helfen, als sie auf die Grundsicherung
im Alter und damit den Gang zum Sozialamt zu verweisen. Mehr Rechtssicherheit bei der kurzfristigen
Beschäftigung im Tourismus und in der Landwirtschaft kann zudem mögliche Einstellungshemmnisse abbauen.
Zu II. 2. e) Anrechenbarkeit auf die Ausgleichsabgabe erweitern
21 vgl. BMAS, www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialversicherung/Geringfuegige-Beschaeftigung/kurzfristige-beschaeftigung-art.html
22 vgl. Lohn-Info zu 2020, www.lohn-info.de/gering_kurzfristige_beschaeftigung_5_monate.html
23 vgl. Lohn-Info zu 2021, www.lohn-info.de/gering_kurzfristige_beschaeftigung_sonderregelung_2021.html
24 vgl. Nur etwa 7 % der AN machen nach BDA-Angaben von der Rentenoption Gebrauch vgl. Welt.de, Siems, 11.10.2023, „Die Rentner sollen
länger arbeiten und dafür vom Staat belohnt werden“, www.welt.de/wirtschaft/plus249459978/BDA-Rentner-sollen-laenger-arbeiten-und-
dafuer-vom-Staat-belohnt-werden.html
25 www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__8.html
26 vgl. BeckOKG SGB IV § 8 RN 70
27 vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2022, B 12 R 3/20 R, www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/2022_06_28_B_12_R_03_20_R.
html, Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages Sachstand WD 6 – 3000 – 043/24 www.bundestag.de/resource/blob/1013880/80a9-
d6f401aa0292f39d563d17a2c232/WD-6-043-24-pdf.pdf
In Deutschland gibt es die Ausgleichsabgabe zur Förderung der Eingliederung von Menschen mit Behinderung
in das Arbeitsleben. Diese Abgabe wird fällig, wenn Unternehmen ihre so genannten Pflichtarbeitsplätze nicht
mit schwerbehinderten Menschen besetzen28. Auch die Beschäftigung behinderter Menschen (mit einem Grad
der Behinderung von 30 oder 40 von Hundert) kann angerechnet werden. Diese Gleichstellung wird von der
Bundesagentur für Arbeit bescheinigt und besagt, dass der behinderte Mensch in der Ausübung seiner beruflichen
Tätigkeit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist29. Von den über 1,2 Millionen
Pflichtarbeitsplätzen konnten im Jahr 2022 jedoch nur 917.000 besetzt werden. Den 342.000 unbesetzten Pflichtarbeitsplätzen
standen 164.000 arbeitslose schwerbehinderte Menschen gegenüber30. Daraus folgt, dass selbst bei optimalem
„Matching“ die Pflichtarbeitsplätze nicht vollständig besetzt werden können.
Um einen Anreiz für die Beschäftigung von Rentnern über die Regelaltersgrenze (Jahrgang 1959: 66 Jahre und
2 Monate)31 hinaus zu schaffen, soll die Anrechenbarkeit auch auf Arbeitnehmer oberhalb der Regelaltersgrenze
ausgedehnt werden. Gleichzeitig wird damit dem Problem begegnet, dass einige Unternehmen Schwierigkeiten
haben, offene Stellen mit behinderten Menschen zu besetzen, zumal es auch grundsätzlich unzulässig ist, im
Bewerbungsverfahren nach Schwerbehinderungen zu fragen.
Zu II. 2. f) Streichung der „Strafbeiträge“ 32 bei versicherungsfreien Rentnern
Ältere Arbeitnehmer, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze neben dem Bezug einer Altersrente noch eine
Beschäftigung ausüben, sind in der Regel in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung versicherungsfrei; die
Rentner haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld und es werden in der Regel auch
keine neuen Rentenanwartschaften aufgebaut. Für Arbeitnehmer, die weitere Rentenanwartschaften aufbauen
wollen, besteht die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. In diesem Fall sind neben den
Arbeitgeber- auch Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten. Von dieser Möglichkeit machen nur etwa 7 % der
Beschäftigten Gebrauch33.
Gleichwohl haben die Arbeitgeber die Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung auch dann
zu entrichten, wenn die Arbeitnehmer nicht optieren und keine Rentenansprüche erwerben. Die bisherige
Regelung erscheint als systemwidrige Ausnahme. Die dafür angegebene Begründung ist fragwürdig und gleichsam
aus der Zeit gefallen: Der Arbeitgeberbeitrag bei Versicherungsfreiheit solle Wettbewerbsvorteile von
Arbeitgebern verhindern, die versicherungsfreie Rentner beschäftigen. Ohne diese Beitragspflicht wären Arbeitgeber, die
Arbeitnehmer im Rentenalter beschäftigen, finanziell besser gestellt, weil ihre Lohnnebenkosten geringer
wären34.
Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ohne Gegenleistung werden von den Arbeitgebern als
„Strafbeitrag“ empfunden, so sinngemäß Dr. Dulger, Präsident der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände35.
Um die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer attraktiver zu machen und indirekt das Arbeitsangebot auszuweiten,
sollten die Arbeitgeber von der Zahlung des Arbeitgeberbeitrags für versicherungsfreie Altersrentner befreit
werden36. Dieser Lösungsansatz erscheint aus Sicht der Antragsteller sachgerecht und zielführend. Dabei sollte
jedoch sichergestellt werden, dass Rentner, die weitere Rentenansprüche aufbauen wollen, die bisherige
Wahlmöglichkeit (Verzicht auf die Versicherungsfreiheit) nicht verlieren. Darüber hinaus muss ggf. eine Kompensation
für den Ausfall der Beiträge zur Arbeitslosen- bzw. Rentenversicherung gefunden werden.
28 vgl. Rehadat Ausgleichsabgabe, www.rehadat-ausgleichsabgabe.de/verstehen/was-ist-die-ausgleichsabgabe/
29 vgl. Rehadat Mitarbeiter anrechnen, www.rehadat-ausgleichsabgabe.de/beschaeftigen-sparen/mitarbeiter-anrechnen/
30 vgl. Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsmarktsituation schwerbehinderter Menschen 2023, Seite 11, https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Stati-
scher-Content/Statistiken/Themen-im-Fokus/Menschen-mit-Behinderungen/generische-Publikation/Arbeitsmarktsituation-schwerbehinderter-
Menschen.pdf?__blob=publicationFile
31 vgl. § 235 Abs.2 SGB VI Regelaltersgrenze, www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__235.html
32 vgl. Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger in Welt.de, 11.10.2023, „Die Rentner sollen länger arbeiten und dafür vom Staat belohnt werden“,
www.welt.de/wirtschaft/plus249459978/BDA-Rentner-sollen-laenger-arbeiten-und-dafuer-vom-Staat-belohnt-werden.html
33 vgl. Welt.de, Siems, 11.10.2023, „Die Rentner sollen länger arbeiten und dafür vom Staat belohnt werden“, www.welt.de/
wirtschaft/plus249459978/BDA-Rentner-sollen-laenger-arbeiten-und-dafuer-vom-Staat-belohnt-werden.html
34 vgl. Neuregelungen zur Umsetzung von rentenpolitischen Maßnahmen der Wachstumsinitiative Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag
der Fraktionen SPD, Grüne und FDP, Begründung zu Nummer 6 (§ 172)
35 vgl. Welt.de, Siems, 11.10.2023, „Die Rentner sollen länger arbeiten und dafür vom Staat belohnt werden“, www.welt.de/
wirtschaft/plus249459978/BDA-Rentner-sollen-laenger-arbeiten-und-dafuer-vom-Staat-belohnt-werden.html
36 vgl. Dr. Christian Zieglmeier: Befristete Rentnerbeschäftigung (NZA 2023, 1078), https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NZA-B-2023-S-
1078-N-1
Die in 2024 im Rahmen der sogenannten Wachstumsinitiative vorgeschlagene Auszahlung der
Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Arbeitslosen- und Rentenversicherung nach Erreichen der Regelaltersgrenze direkt an den
Arbeitnehmer37 ist zwar diskussionswürdig. Sie erscheint jedoch aus mehreren Gründen nicht sachgerecht: Die
bisherige Regelung der Arbeitgeberbeiträge stellt eine systemfremde Ausnahme dar, die kaum zu rechtfertigen
ist. Die Begründung für die Ausnahme ist fragwürdig und nicht zeitgemäß, siehe dazu weiter oben. Vor allem
aber ist der Vorschlag auch deshalb verfehlt, weil er zu Lasten Dritter geht, nämlich zu Lasten der Arbeitgeber.
Zudem würde der um den Arbeitgeberanteil erhöhte Lohn der Älteren mittelbar jüngere Arbeitnehmer
diskriminieren. Gleichzeitig verfügt der Bund mit der Einkommensteuer nicht nur über ein Umverteilungs-, sondern auch
über ein gutes Lenkungsinstrument. Als Lenkungs- und Umverteilungsinstrument eignet sich ein Freibetrag bei
der Einkommensteuer besser. Die momentan noch bestehende Regelung sollte daher in Zukunft nicht, auch nicht
modifiziert, beibehalten werden.
Zu III. 1. Prüfauftrag zur Modifikation des Kündigungsschutzes
Für ältere Rentner ist es schwierig, über einen Minijob hinaus eine unbefristete Beschäftigung zu finden. In
Betrieben, die dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen, gibt es Vorbehalte bei Neueinstellungen, insbesondere
dann, wenn keine Vorbeschäftigung vorliegt. Das Gesetz sieht keine Modifikationen vor, um sich von älteren,
möglicherweise gesundheitlich eingeschränkten, Arbeitnehmern trennen zu können. De facto wirkt der
Kündigungsschutz in der derzeitigen Form als Einstellungshemmnis für Rentner. Andererseits ist der
Kündigungsschutz auch für Rentner ab 66 Jahren nicht völlig obsolet. Es sollte geprüft werden, inwieweit der
Kündigungsschutz für unbefristete Neueinstellungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze angepasst werden kann, ohne ihn
ganz aufzugeben. Ziel einer solchen Anpassung wäre es, die Anreize zu erhöhen, Rentnern unbefristete
Arbeitsverträge anzubieten.
Zu III. 2. Evalution
Die Folgen für den Arbeitsmarkt und die Sozialversicherungen, insbesondere die gesetzliche
Rentenversicherung, hängen davon ab, ob die Versicherten tatsächlich bis zur Regelaltersgrenze oder darüber hinaus arbeiten.
Besonderes Augenmerk ist auf mögliche Frühverrentungstendenzen in Verbindung mit einem frühzeitigen
Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt zu richten. Diese Entwicklungen werden ihrerseits von einer Vielzahl von
Faktoren beeinflusst, darunter rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen sowie die konjunkturelle
Entwicklung. Darüber hinaus ist die mit den vorgeschlagenen Maßnahmen zur Ausweitung des Arbeitsangebots
verbundene Lockerung der arbeitsrechtlichen Befristungsmöglichkeiten sowie die Anrechnung auf die
Ausgleichsabgabe zu evaluieren, um ggf. wieder gegenzusteuern.
Um gegebenenfalls nachsteuern zu können, ist eine engmaschige Evaluation sowie eine Berichterstattung an den
Bundestag erforderlich.
37 vgl. Wachstumsinitiative Punkt 24, www.bundesregierung.de/resource/blob/976020/2297962/ab6633b012bf78494426012fd616e828/2024-07-
08-wachstumsinitiative-data.pdf?download=1
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