Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8284
21. Wahlperiode 30.09.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des
Wohngeldgesetzes
A. Problem und Ziel
Um Deutschland wieder auf Wachstumskurs zu bringen und unsere Resilienz zu
stärken, bedarf es einer klaren Priorisierung der Ausgaben des Bundes sowie einer
strukturellen Konsolidierung des Bundeshaushalts. Die zentralen
finanzpolitischen Prioritäten der Bundesregierung haben dabei weiterhin Bestand: Neben
Investitionen sind dies Strukturreformen für höhere Leistungsfähigkeit und für die
Entlastung der Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen, auch durch schnellere
Verfahren, mehr Gerechtigkeit und weniger Bürokratie. Darüber hinaus zählt
auch die Konsolidierung des Haushalts zu den zentralen finanzpolitischen
Prioritäten der Bundesregierung.
Zum 1. Januar 2025 wurde das Wohngeld zuletzt an die allgemeine Preis- und
Mietpreis-entwicklung angepasst. Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz wurde zum 1.
Januar 2023 die Anzahl der Wohngeldhaushalte verdoppelt. Dadurch ist der
Verwaltungsaufwand in den Wohngeldbehörden spürbar gestiegen und die
Bearbeitungszeiten der Wohngeldanträge haben sich verlängert.
Die Verwaltungspraxis zeigt, dass weitere Vereinfachungen im Wohngeldrecht
notwendig sind, um die Bearbeitung von Wohngeldanträgen zu beschleunigen,
die Wohngeldbehörden dadurch zu entlasten und die Wohngeldverfahren
bürgerfreundlicher zu gestalten.
Auch die Koalition aus CDU, CSU und SPD hat in ihrem Koalitionsvertrag unter
anderem vereinbart, das Wohngeld mit den Ländern zu vereinfachen.
B. Lösung
Der vorliegende Gesetzentwurf trägt einerseits zur Konsolidierung des Haushalts
bei, indem er Einsparungen vorsieht. Die Fortschreibung des Wohngeldes wird
ausgesetzt, die Heizkostenkomponente wird halbiert und die Wohngeldformel
wird angepasst. Zugleich sieht der Gesetzesentwurf im Wohngeldverfahren
Vereinfachungen und Entlastungen für die Verwaltung sowie die Bürgerinnen und
Bürger vor. Hierzu gehören unter anderem:
− Der Prüfaufwand für sogenannte Wechselmodellfälle, in denen
getrenntlebende Eltern ihr Kind gemeinsam betreuen, wird verringert.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
− Die Regelung zur Todesfallvergünstigung wird verschlankt.
− Bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung wird stärker auf
Pauschalen aus dem Einkommensteuerrecht statt auf einzelfallbezogene
Berechnungen zurückgegriffen, um den Verwaltungsaufwand zu
reduzieren. Der Einkommenskatalog wird gestrafft.
− Der Nachweis für den Freibetrag im Wohngeld aufgrund einer
Schwerbehinderung oder einer Pflegebedürftigkeit wird vereinfacht.
− Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können schneller erfasst
werden, da nunmehr die Wohngeldbescheide mit Auflagen versehen
werden können, entsprechende Einkommensteuerbescheide vorzulegen.
− Wohngeld wird nur noch auf ein Konto gezahlt. Auf weitere
Möglichkeiten, Wohngeld zu übermitteln, wird verzichtet, wodurch eine
Verwaltungsvereinfachung erzielt wird.
− Erstattungsansprüche gegenüber anderen Leistungsträgern werden von
den Wohngeldbehörden nicht mehr geltend gemacht. Dadurch wird der
Verwaltungsaufwand in den Wohngeldbehörden reduziert.
− Die Erhebungsmerkmale für die Wohngeldstatistik werden verschlankt,
um Verwaltungsaufwand zu vermeiden und Bürokratie abzubauen.
C. Alternativen
Alternativen für die Konsolidierung kamen nicht in Betracht. Die Halbierung der
Heizkostenkomponente führt zu keiner systematischen Benachteiligung einzelner
Haushaltsgruppen; sie wirkt sich grundsätzlich auf alle Haushalte in
vergleichbarer Weise aus. Gleiches gilt auch für die einmalige Aussetzung der Fortschreibung
des Wohngeldes. Die Erhöhung des Parameters „c“ der Wohngeldformel erlaubt
weitere Einsparungen und schont dabei Haushalte mit niedrigeren Einkommen.
Als mögliche Alternative zur Verschlankung der Einkommensprüfung im
Wohngeld kam auch eine grundlegendere Veränderung des Einkommensbegriffs in
Betracht. In einer Arbeitsgemeinschaft aus Bund, Ländern und Wohngeldbehörden
wurde geprüft, ob stattdessen der Einkommensbegriff des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II) oder eine Negativabgrenzung des Einkommens eine
Vereinfachung darstellen würde. Im Ergebnis hat sich die Arbeitsgemeinschaft dafür
ausgesprochen, dass der am Steuerrecht orientierte Einkommensbegriff und auch
das Prognoseprinzip im Wohngeld beibehalten werden sollen. Die Betrachtung
von Alternativen hat sich dabei ausdrücklich auf das Wohngeld und den aktuellen
gesetzlichen Status quo beschränkt. Vorfestlegungen im Hinblick auf die
Empfehlungen der Kommission zur Sozialstaatsreform sind damit ausdrücklich nicht
verbunden.
Mit den geplanten Änderungen zum Wohngeld soll dem parallel laufenden
Umsetzungsprozess zur Sozialstaatskommission nicht vorgegriffen werden. Die
Kommission hat u. a. empfohlen, ein neues einheitliches Sozialleistungssystem
zu schaffen, in dem zentrale steuerfinanzierte Sozialleistungen aufgehen, u. a. das
Wohngeld, sowie die Erwerbsanreize zu stärken, indem künftig sehr geringe
Einkommen stärker und höhere Einkommen weniger stark auf die Transferleistungen
angerechnet werden. Vor diesem Hintergrund werden Themen wie
Dynamisierung und Transferentzugsraten sowie weitere Vorschläge aus den Anhörungen zur
Vereinfachung des Wohngeldes im Umsetzungsprozess zur
Sozialstaatskommission weiter bearbeitet.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Wohngeldreform sind folgende Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand zu erwarten:
Maßnahme
Gebietskörperschaft
Haushaltsbelastung (+) beziehungsweise -entlastung (-)
- in Millionen Euro -
2027 2028 2029 2030
Wohngeld Bund -738,00 -1 018,00 -1 080,00 -1 080,00
Länder -738,00 -1 018,00 -1 080,00 -1 080,00
SGB II Bund +194,00 +339,00 +430,00 +430,00
Kommunen
+33,00 +58,00 +74,00 +74,00
SGB XII Bund +114,00 +212,00 +224,00 +224,00
Kinderzuschlag
Bund -21,00 -59,00 -72,00 -72,00
Gesamt -1 156,00 -1 486,00 -1 504,00 -1 504,00
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um etwa
290 000 Stunden und der jährliche Sachaufwand um rund 585 000 Euro. Einmalig
erhöht sich der Zeitaufwand in geringfügiger Höhe. Der einmalige
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger erhöht sich geringfügig.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um etwa
820 000 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Entlastung ergibt sich vollständig aus Bürokratiekosten aus
Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um etwa
7 945 000 Euro. Einmaliger Erfüllungsaufwand fällt in Höhe von circa 100 000
Euro fast ausschließlich auf Landesebene (inklusive Kommunen) an. Der
jährliche Aufwand erhöht sich auf Bundesebene um 3 895 000 Euro und verringert sich
auf Landesebene um etwa 11 840 000 Euro. Für die Verwaltung der
Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entsteht eine geringfügige, nicht bezifferbare
Einsparung beim Erfüllungsaufwand.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
F. Weitere Kosten
Auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die
Gesetzesänderungen keine Auswirkungen zu erwarten.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 30. September 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung
des Wohngeldgesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist
als Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3
ersichtlich Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der
als Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des
Wohngeldgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wohngeldgesetzes
Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 8 des
Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 28 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 28a Wegfall der Erstattungsansprüche gegenüber anderen Leistungsträgern“.
b) Die Angabe zu § 30a wird gestrichen.
c) Nach der Angabe zu § 42d wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 42e Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des
Wohngeldes“.
d) Nach der Angabe zu § 46 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 47 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur
vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“.
2. § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ die Person, die in einem Heim im Sinne der Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend
aufgenommen ist.“
3. § 5 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder in einem
Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind, ist jedes dieser Kinder bei beiden
Elternteilen Haushaltsmitglied. Bei der Berechnung des Gesamteinkommens der Haushaltsmitglieder (§ 13) ist das
Jahreseinkommen (§ 14) dieser Kinder, mit Ausnahme der Einkünfte nach § 14 Absatz 2 Nummer 13 und
15, jeweils zur Hälfte zu berücksichtigen. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 und 2
entsprechend.“
4. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, wenn nach dem Todesfall
1. die Wohnung aufgegeben wird oder
2. die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sich mindestens auf den Stand vor dem
Todesfall erhöht.“
5. § 9 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(3) „ Im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist als Miete der Mietwert des Wohnraums zu Grunde
zu legen. Im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist als Miete der Gesamtbetrag aus Höchstbetrag und
Klimakomponente nach § 12 Absatz 1 zu Grunde zu legen.“
6. In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der
Klimakomponente nach § 12 Absatz 7“ durch die Angabe „den Gesamtbetrag aus Höchstbetrag und
Klimakomponente nach § 12 Absatz 1“ ersetzt.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der
Klimakomponente nach § 12 Absatz 7“ durch die Angabe „Höchstbetrag und der Klimakomponente nach § 12
Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 30“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 2
Nummer 22“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 12 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1“
ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Absatz 3
nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu
berücksichtigen. Die monatliche Klimakomponente aus Anlage 1 wird nach der Anzahl der zu
berücksichtigenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt. Die Summe aus dem Höchstbetrag nach Satz 1 und der
Klimakomponente nach Satz 2 bildet den Gesamtbetrag aus Höchstbetrag und Klimakomponente. Die
monatlichen Höchstbeträge nach Satz 1 und die jeweilige monatliche Klimakomponente nach Satz 2 sowie
die jeweiligen Gesamtbeträge aus Höchstbetrag und Klimakomponente ergeben sich aus Anlage 1.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „für den Mietzuschuss geleistet wird“ die Angabe „(Mietenniveau
der Wohngeldmiethaushalte)“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Mietenniveau“ durch die Angabe „Mietenniveau der
Wohngeldmiethaushalte“ ersetzt.
c) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Mietenniveau“ durch die Angabe „Mietenniveau der
Wohngeldmiethaushalte“ ersetzt.
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden gestrichen.
d) Die Absätze 5 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
(5) „ Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende Mietenniveaus der Wohngeldhaushalte
zugeordnet:
Mietenstufe Mietenniveau der Wohngeldhaushalte
I niedriger als minus 15 Prozent
II minus 15 Prozent bis
niedriger als minus 5 Prozent
III minus 5 Prozent bis
niedriger als 5 Prozent
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
IV 5 Prozent bis
niedriger als 15 Prozent
V 15 Prozent bis
niedriger als 25 Prozent
VI 25 Prozent bis
niedriger als 35 Prozent
VII 35 Prozent und höher
(6) Der folgende monatliche Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten als Summe aus
dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO2-Bepreisung und dem Betrag der
dauerhaften Heizkostenkomponente ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu
berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen:
Anzahl der zu
berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Betrag zur Entlastung bei
den Heizkosten auf Grund
der CO2-Bepreisung in Euro
Betrag der dauerhaften
Heizkostenkomponente in
Euro
Gesamtbetrag zur
Entlastung bei den Heizkosten in
Euro
1 14,40 48 62,40
2 18,60 62 80,60
3 22,20 74 96,20
4 25,80 86 111,80
5 29,40 98 127,40
Mehrbetrag für jedes
weitere zu berücksichtigende
Haushaltsmitglied
3,60 12 15,60“.
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuerte Arbeitslohn und das
pauschal besteuerte Arbeitsentgelt.“
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 werden Werbungskosten bei den in § 9a des Einkommensteuergesetzes
genannten Einnahmen nur in Höhe der dort aufgeführten Pauschbeträge abgezogen; höhere
Werbungskosten werden nicht berücksichtigt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ die einkommensabhängigen, nach § 3 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes
steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln
versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im freiwilligen Wehrdienst Beschädigte,
Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen,
Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt
werden, mit Ausnahme der Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten
Buches Sozialgesetzbuch und der Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 des Vierzehnten
Buches Sozialgesetzbuch;“.
bb) Die Nummern 8 bis 31 werden durch die folgenden Nummern 8 bis 23 ersetzt:
8. „ die nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
Krankentagegelder;
9. die Hälfte der nach § 3 Nummer 68 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Renten nach
§ 3 Absatz 2 des Anti-D-Hilfegesetzes;
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
10. die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit;
11. die nach § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen;
12. die nach § 3 Nummer 60 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Leistungen aus
öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des
Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-,
Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen;
13. die nach § 22 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes der Empfängerin oder dem
Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihr oder ihm von einer natürlichen Person, die
kein Haushaltsmitglied ist, oder von einer juristischen Person gewährt werden, mit
Ausnahme der Bezüge
a) bis zu einer Höhe von 6 540 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft
aufgewendet werden, die die Empfängerin oder den Empfänger wegen ihrer oder seiner
Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt, oder
b) bis zu einer Höhe von insgesamt 480 Euro jährlich von einer natürlichen Person, die
gegenüber der Empfängerin oder dem Empfänger nicht vorrangig gesetzlich
unterhaltsverpflichtet ist oder war, oder von einer juristischen Person;
dies gilt entsprechend, wenn anstelle von wiederkehrenden Unterhaltsleistungen
Unterhaltsleistungen als Einmalbetrag gewährt werden;
14. folgende Leistungen, soweit sie nicht von § 22 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes
erfasst sind:
a) die Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten,
mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen bis zu einer Höhe von 6 540 Euro jährlich, die
für eine Pflegeperson oder Pflegekraft geleistet werden, die den Empfänger oder die
Empfängerin wegen eigener Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch pflegt;
b) die Versorgungsleistungen, die Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines
Versorgungsausgleichs;
15. die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz;
16. die Leistungen von natürlichen Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, zur Bezahlung
der Miete oder Aufbringung der Belastung, soweit die Leistungen nicht von Absatz 1 Satz 1
oder Satz 3, von Nummer 13 oder Nummer 14 erfasst sind;
17. als Einkommen des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen: die Hälfte der
Pauschale für die laufenden Leistungen für den notwendigen Unterhalt ohne die Kosten der
Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Absatz 1 in
Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Absatz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2
des Achten Buches Sozialgesetzbuch;
18. als Einkommen der Pflegeperson: die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für
die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39
Absatz 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Absatz 2 Nummer 3, auch in Verbindung
mit § 41 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch;
19. bei der Haushaltsführung einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist: die Hälfte der nach
§ 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen für Leistungen zu
körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen;
20. die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz, mit Ausnahme der Leistungen nach § 14a des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 6 und 7 der Verordnung über Zusatzleistungen in
Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und mit Ausnahme des
Kinderbetreuungszuschlages nach Maßgabe des § 14b des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes;
b) Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 21 erfasst
sind;
c) Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b oder Nummer 21 erfasst sind;
d) Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch;
e) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz;
21. die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung;
22. die wiederkehrenden Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9, auch wenn bei
deren Berechnung die Kosten der Unterkunft nicht berücksichtigt worden sind, mit
Ausnahme
a) der darin enthaltenen Kosten der Unterkunft, wenn diese nicht für den Wohnraum
gewährt werden, für den Wohngeld beantragt wurde,
b) der von Nummer 17 oder Nummer 18 erfassten Leistungen,
c) des Grundsicherungsgeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch, das ein zu berücksichtigendes Kind als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im
Haushalt des getrennt lebenden anderen Elternteils anteilig erhält,
d) der Hilfe zum Lebensunterhalt, die ein nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch leistungsberechtigtes Kind im Haushalt des getrennt lebenden
Elternteils anteilig erhält, oder
e) der Leistungen, die in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 erbracht
werden, in denen kein Ausschluss vom Wohngeld besteht;
23. der Mietwert des von den in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Personen selbst
genutzten Wohnraums.“
10. § 17 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ 1 800 Euro für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit
a) einem Grad der Behinderung von 100 oder
b) mindestens einem Pflegegrad 3;“.
11. § 19 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Sind mehr als 12 Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere
zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das nach den Absätzen 1 und 2 für 12 zu berücksichtigende
Haushaltsmitglieder berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 65 Euro.
(4) Das Wohngeld darf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung nicht übersteigen.“
12. Die §§ 20 und 21 werden durch die folgenden §§ 20 und 21 ersetzt:
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 20„
Gesetzeskonkurrenz
Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern eine der folgenden Leistungen
dem Grunde nach zusteht oder im Fall ihres Antrages dem Grunde nach zustünde:
1. Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder
2. Leistungen nach den §§ 56, 116 Absatz 3 oder 4 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf
Förderung haben. Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Ist Wohngeld
für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, ist das Wohngeld bis zum Ablauf des
Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiter zu leisten; § 27 Absatz 2 und § 28 bleiben unberührt.
§ 21
Sonstige Gründe
(1) Es besteht kein Wohngeldanspruch,
1. wenn das Wohngeld weniger als 15 Euro monatlich betragen würde,
2. wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Absatz 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind,
3. wenn erhebliches Vermögen vorhanden ist oder
4. soweit das Wohngeld missbräuchlich in Anspruch genommen würde.
(2) Erhebliches Vermögen ist in der Regel vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens
der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 60 000 Euro für das erste zu berücksichtigende
Haushaltsmitglied zuzüglich 30 000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, höchstens jedoch
120 000 Euro für alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, übersteigt.“
13. In § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 21 Nr. 3“ durch die
Angabe „§ 21 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.
14. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch gemäß § 37
Absatz 2a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft,“ durch die Angabe
„Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Vermietung und Verpachtung,“ ersetzt.
15. § 26 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das Wohngeld ist monatlich im Voraus auf ein Konto eines Haushaltsmitgliedes bei einem
Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in der Fassung vom 14. März 2012 gilt (Geldinstitut), zu
überweisen. Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch wird das Wohngeld
ausschließlich auf das angegebene Konto kostenfrei überwiesen.“
16. § 26a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Über den Wohngeldanspruch ist endgültig zu entscheiden, sofern die vorläufige Entscheidung nicht
der endgültigen Entscheidung entspricht; die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.“
b) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.
17. § 27 wird wie folgt geändert:
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird jeweils die Angabe „Gesamteinkommen“ durch die
Angabe „monatliche Gesamteinkommen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „im laufenden Bewilligungszeitraum nicht
nur vorübergehend“ durch die Angabe „innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraums
für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten“ ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „Gesamteinkommen“ durch die Angabe „monatliche
Gesamteinkommen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Gesamteinkommens“ durch die Angabe „monatlichen
Gesamteinkommens“ ersetzt.
cc) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Monat, in dem die Änderung nicht zum Ersten des Monats eintritt, ist nicht bei der
Berechnung des zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten zu berücksichtigen.“
dd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Gesamteinkommen“ durch die Angabe „monatliche
Gesamteinkommen“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „im laufenden Bewilligungszeitraum
nicht nur vorübergehend“ durch die Angabe „innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraums für einen
zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten“ ersetzt.
d) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Wird Wohngeld nach den Maßgaben des § 25 Absatz 1 für bis zu sechs Monate bewilligt,
sind die Absätze 2 und 3 nicht anzuwenden.“
18. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Wechsel des Wohnraums innerhalb desselben Heimes im Sinne der Landesgesetze gilt nicht als
Nutzungsaufgabe.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Bewilligungsbescheid wird von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes
Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Absatz 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist; dies gilt auch im
Falle einer rückwirkenden Gewährung einer Leistung nach den §§ 7 und 8 Absatz 1.“
19. Nach § 28 wird der folgende § 28a eingefügt:
„§ 28a
Wegfall der Erstattungsansprüche gegenüber anderen Leistungsträgern
Erstattungsansprüche der Wohngeldbehörden gegenüber anderen Leistungsträgern für erbrachte
Sozialleistungen sind abweichend von den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch von
Wohngeldbehörden nicht geltend zu machen.“
20. § 30a wird gestrichen.
21. In § 34 Absatz 1 wird die Angabe „Mietenniveaus“ durch die Angabe „Mietenniveaus der
Wohngeldmiethaushalte“ ersetzt.
22. § 35 Absatz 1 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
7. „ die Wohnverhältnisse der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach Größe des Wohnraums,
nach Höhe der monatlichen Miete oder Belastung, im Fall des § 10 Absatz 2 Satz 2 die Belastung aus
Zinsen und Tilgung, der Grund der Wohngeldberechtigung (§ 3 Absatz 1 bis 3) sowie die Gemeinde
und deren Mietenstufe (§ 12); ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen,
sind die Größe des Wohnraums und die Höhe der monatlichen Miete oder Belastung kopfteilig zu
erheben;“.
23. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Einzelangaben nach § 35 Absatz 1 sind dem Statistischen Bundesamt jährlich unverzüglich nach
Ablauf des Erhebungszeitraums für Zusatzaufbereitungen zur Verfügung zu stellen.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung darf einer wissenschaftlichen Einrichtung,
die im Auftrag des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ein
Forschungsvorhaben durchführt, das den Zwecken nach § 34 Absatz 1 dient, die zur Zusatzaufbereitung nach
Absatz 2 übermittelten Einzelangaben übermitteln, soweit dies zur Durchführung des
Forschungsvorhabens erforderlich ist und die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit,
Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können. Die Empfänger der Daten müssen
Amtsträgerinnen oder Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder zur Geheimhaltung
Verpflichtete sein. Für die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des
Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes
vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, entsprechend.“
24. § 39 Absatz 3 wird gestrichen.
25. Nach § 42d wird der folgende § 42e eingefügt:
„§ 42e
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldes
(1) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2027 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des
Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2026, so verbleibt es bis zum Ende des bisherigen
Bewilligungszeitraums bei dem bereits bewilligten Wohngeld. Die §§ 27 und 28 sowie § 45 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(2) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2027 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des
Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2026 und ist über einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem
Verfahren nach § 27 Absatz 2 neu zu entscheiden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2026 nach dem
bis dahin geltenden Recht und ab dem 1. Januar 2027 nach dem dann geltenden Recht zu entscheiden.
(3) Ist bis zum 31. Dezember 2026 über einen Wohngeldantrag nach § 22 noch nicht entschieden, so
ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2026 nach dem bis dahin geltenden Recht und für die Zeit ab dem
1. Januar 2027 nach dem ab dann geltenden Recht zu entscheiden. Ist in den Fällen des Satzes 1 das ab dem
1. Januar 2027 zu bewilligende Wohngeld geringer als das für Dezember 2026 zu bewilligende Wohngeld,
so verbleibt es auch für den Teil des Bewilligungszeitraums ab dem 1. Januar 2027 bei dem für
Dezember 2026 zu bewilligenden höheren Wohngeld.
(4) Ist über einen nach dem 31. Dezember 2026 gestellten Wohngeldantrag nach § 22 zu entscheiden
und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2027, so ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
§ 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unberührt.“
26. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
c) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.
d) Absatz 7 Satz 2 wird gestrichen,
e) Absatz 8 Satz 2 wird gestrichen.
f) Absatz 9 Satz 2 wird gestrichen.
g) Nach Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 eingefügt:
(11) „ Abweichend von Absatz 1 findet keine Fortschreibung zum 1. Januar 2027 statt.“
27. Nach § 46 wird der folgende § 47 eingefügt:
§ 47„
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen
Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
Der für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 gewährte Zuschlag nach § 307d
Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 3, Absatz 1b, 1c sowie 5 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist bei
der Ermittlung des Jahreseinkommens nach § 14 Absatz 1 und 2 nicht zu berücksichtigen.“
28. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt:
„Anlage 1
(zu § 12 Absatz 1)
Höchstbetrag, Klimakomponente und Gesamtbetrag
Anzahl der zu
berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder
Mietenstufe Höchstbetrag in Euro Klimakomponente in
Euro
Gesamtbetrag aus
Höchstbetrag und
Klimakomponente in Euro
1 I
II
III
IV
V
VI
VII
361
408
456
511
562
615
677
19,20
19,20
19,20
19,20
19,20
19,20
19,20
380,20
427,20
475,20
530,20
581,20
634,20
696,20
2 I
II
III
IV
V
VI
VII
437
493
551
619
680
745
820
24,80
24,80
24,80
24,80
24,80
24,80
24,80
461,80
517,80
575,80
643,80
704,80
769,80
844,80
3 I
II
III
IV
V
521
587
657
737
809
29,60
29,60
29,60
29,60
29,60
550,60
616,60
686,60
766,60
838,60
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
VI
VII
887
975
29,60
29,60
916,60
1004,60
4 I
II
III
IV
V
VI
VII
608
686
766
858
946
1 035
1 139
34,40
34,40
34,40
34,40
34,40
34,40
34,40
642,40
720,40
800,40
892,40
980,40
1069,40
1173,40
5 I
II
III
IV
V
VI
VII
694
782
875
982
1 080
1 183
1 302
39,20
39,20
39,20
39,20
39,20
39,20
39,20
733,20
821,20
914,20
1021,20
1119,20
1222,20
1341,20
Mehrbetrag für jedes
weitere zu
berücksichtigende
Haushaltsmitglied
I
II
III
IV
V
VI
VII
82
94
106
119
129
149
163
4,80
4,80
4,80
4,80
4,80
4,80
4,80
86,80
98,80
110,80
123,80
133,80
153,80
167,80“.
29. Anlage 2 wird durch die folgende Anlage 2 ersetzt:
„Anlage 2
(zu § 19 Absatz 1)
Werte für „a“, „b“ und „c“
Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte „a“, „b“ und „c“ sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
1
Haushalts
mitglied
2
Haushalts
mitglieder
3
Haushalts
mitglieder
4
Haushalts
mitglieder
5
Haushalts
mitglieder
6
Haushalts
mitglieder
7
Haushalts
mitglieder
8
Haushalts
mitglieder
9
Haushalts
mitglieder
10
Haushalts
mitglieder
11
Haushalts
mitglieder
12
Haushalts
mitglieder
a 4,000E
-2
3,000E
-2
2,000E
-2
1,000E
-2
0 -
1,000E
-2
-
2,000E
-2
-
3,000E
-2
-
4,000E
-2
-
6,000E
-2
-
9,000E
-2
-
1,200E
-1
b 4,797E
-4
3,571E
-4
2,917E
-4
2,163E
-4
1,907E
-4
1,722E
-4
1,592E
-4
1,583E
-4
1,376E
-4
1,249E
-4
1,141E
-4
1,107E
-4
c 6,446
E-5
4,803E
-5
3,871E
-5
2,781E
-5
2,718E
-5
2,623E
-5
2,607E
-5
2,607E
-5
2,623E
-5
2,623E
-5
3,097E
-5
3,492E
-5
Hierbei bedeuten:
E-1 geteilt durch 10,
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
E-2 geteilt durch 100,
E-4 geteilt durch 10 000,
E-5 geteilt durch 100 000.“
Artikel 2
Änderung der Wohngeldverordnung
Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 314) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes zum Abstellen von Kraftfahrzeugen 36 Euro
monatlich.“
2. Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt:
„Anlage
(zu § 1 Absatz 3)
Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern ab dem 1. Januar 2027
Soweit die zu einem Kreis gehörenden Gemeinden in den Tabellen nicht gesondert aufgeführt sind, gilt die
Mietenstufe des Kreises für diese Gemeinden.
Zu Grunde liegen Daten der Wohngeldstatistik zum 31. Dezember 2023 und 31. Dezember 2024
einschließlich der bis zum 31. März 2025 erfolgten rückwirkenden Bewilligungen.
Relevanter Gebietsstand ist der 31. März 2025, der für die 10 000-Einwohner-Schwelle relevante Stichtag
der Bevölkerung ist der 30. September 2024.
Land: Baden-Württemberg
Gemeinde Mietenstufe
Aalen, Stadt IV
Achern, Stadt III
Albstadt, Stadt III
Altensteig, Stadt II
Ammerbuch V
Appenweier II
Asperg, Stadt VI
Aulendorf, Stadt III
Backnang, Stadt V
Bad Dürrheim, Stadt IV
Bad Friedrichshall, Stadt V
Bad Krozingen, Stadt V
Bad Mergentheim, Stadt III
Bad Rappenau, Stadt IV
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Bad Säckingen, Stadt IV
Bad Saulgau, Stadt III
Bad Schönborn IV
Bad Urach, Stadt IV
Bad Waldsee, Stadt III
Bad Wildbad, Stadt III
Bad Wurzach, Stadt II
Baden-Baden, Stadt IV
Baiersbronn II
Balingen, Stadt III
Besigheim, Stadt VI
Biberach an der Riß, Stadt IV
Bietigheim-Bissingen, Stadt V
Birkenfeld III
Blaubeuren, Stadt III
Blaustein, Stadt IV
Blumberg, Stadt III
Böblingen, Stadt VII
Bopfingen, Stadt II
Brackenheim, Stadt III
Breisach am Rhein, Stadt IV
Bretten, Stadt IV
Bretzfeld III
Bruchsal, Stadt IV
Brühl IV
Buchen (Odenwald), Stadt II
Bühl, Stadt IV
Burladingen, Stadt II
Calw, Stadt IV
Crailsheim, Stadt III
Denkendorf V
Denzlingen V
Dettingen an der Erms V
Ditzingen, Stadt VI
Donaueschingen, Stadt II
Donzdorf, Stadt III
Dossenheim V
Durmersheim III
Eberbach, Stadt II
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Ebersbach an der Fils, Stadt V
Edingen-Neckarhausen IV
Eggenstein-Leopoldshafen V
Ehingen (Donau), Stadt IV
Eislingen/Fils, Stadt IV
Ellwangen (Jagst), Stadt III
Emmendingen, Stadt V
Endingen am Kaiserstuhl, Stadt IV
Engen, Stadt III
Eningen unter Achalm V
Eppelheim, Stadt V
Eppingen, Stadt III
Erbach, Stadt III
Esslingen am Neckar, Stadt VI
Ettenheim, Stadt III
Ettlingen, Stadt IV
Fellbach, Stadt VI
Filderstadt, Stadt V
Freiberg am Neckar, Stadt VI
Freiburg im Breisgau, Stadt VI
Freudenstadt, Stadt III
Friedrichshafen, Stadt VI
Friesenheim III
Gaggenau, Stadt III
Gaildorf, Stadt III
Gärtringen VI
Geislingen an der Steige, Stadt III
Gengenbach, Stadt III
Gerlingen, Stadt VII
Gernsbach, Stadt IV
Gerstetten II
Giengen an der Brenz, Stadt III
Göppingen, Stadt IV
Gottmadingen III
Graben-Neudorf III
Grenzach-Wyhlen V
Gundelfingen VI
Haigerloch, Stadt II
Hechingen, Stadt IV
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Heddesheim III
Heidelberg, Stadt V
Heidenheim an der Brenz, Stadt IV
Heilbronn, Universitätsstadt V
Hemsbach, Stadt IV
Herbolzheim, Stadt IV
Herbrechtingen, Stadt III
Herrenberg, Stadt V
Heubach, Stadt III
Hockenheim, Stadt IV
Holzgerlingen, Stadt VI
Horb am Neckar, Stadt III
Isny im Allgäu, Stadt IV
Karlsbad IV
Karlsdorf-Neuthard IV
Karlsruhe, Stadt IV
Kehl, Stadt IV
Kenzingen, Stadt V
Kernen im Remstal V
Ketsch IV
Kirchheim unter Teck, Stadt V
Kirchzarten V
Königsbach-Stein III
Konstanz, Universitätsstadt V
Korb V
Korntal-Münchingen, Stadt VI
Kornwestheim, Stadt VI
Kraichtal, Stadt II
Künzelsau, Stadt III
Ladenburg, Stadt IV
Lahr/Schwarzwald, Stadt III
Laichingen, Stadt III
Langenau, Stadt III
Lauda-Königshofen, Stadt I
Lauffen am Neckar, Stadt V
Laupheim, Stadt IV
Leimen, Stadt V
Leinfelden-Echterdingen, Stadt VI
Leingarten, Stadt IV
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Leonberg, Stadt VII
Leutenbach V
Leutkirch im Allgäu, Stadt III
Linkenheim-Hochstetten IV
Lorch, Stadt III
Lörrach, Stadt V
Ludwigsburg, Stadt VI
Malsch III
Mannheim, Universitätsstadt V
Marbach am Neckar, Stadt VI
Markdorf, Stadt V
Markgröningen, Stadt VI
Meckenbeuren V
Mengen, Stadt II
Meßstetten, Stadt II
Metzingen, Stadt V
Möglingen VI
Mosbach, Stadt III
Mössingen, Stadt IV
Mühlacker, Stadt IV
Müllheim im Markgräflerland, Stadt IV
Münsingen, Stadt III
Murrhardt, Stadt III
Nagold, Stadt IV
Neckargemünd, Stadt IV
Neckarsulm, Stadt IV
Neuenburg am Rhein, Stadt V
Neuenstadt am Kocher, Stadt II
Neuhausen auf den Fildern V
Niefern-Öschelbronn IV
Nürtingen, Stadt V
Nußloch V
Oberderdingen, Stadt IV
Oberkirch, Stadt III
Oberndorf am Neckar, Stadt II
Obersulm IV
Offenburg, Stadt III
Oftersheim IV
Öhringen, Stadt IV
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Ostfildern, Stadt VI
Östringen, Stadt II
Pfinztal IV
Pforzheim, Stadt IV
Pfullendorf, Stadt III
Pfullingen, Stadt V
Philippsburg, Stadt III
Plankstadt IV
Plochingen, Stadt VI
Radolfzell am Bodensee, Stadt V
Rastatt, Stadt III
Ravensburg, Stadt V
Remchingen III
Remseck am Neckar, Stadt VI
Remshalden IV
Renningen, Stadt VI
Reutlingen, Stadt IV
Rheinau, Stadt I
Rheinfelden (Baden), Stadt V
Rheinstetten, Stadt IV
Riedlingen, Stadt II
Rielasingen-Worblingen IV
Rottenburg am Neckar, Stadt V
Rottweil, Stadt III
Rudersberg III
Rutesheim, Stadt VI
Sachsenheim, Stadt V
Salem III
Sandhausen V
Schönaich V
Schopfheim, Stadt IV
Schorndorf, Stadt V
Schramberg, Stadt II
Schriesheim, Stadt IV
Schwäbisch Gmünd, Stadt III
Schwäbisch Hall, Stadt IV
Schwaigern, Stadt III
Schwaikheim V
Schwetzingen, Stadt IV
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Schwieberdingen VI
Sigmaringen, Stadt III
Sindelfingen, Stadt V
Singen (Hohentwiel), Stadt V
Sinsheim, Stadt III
Sinzheim III
Spaichingen, Stadt III
St. Georgen im Schwarzwald, Stadt II
St. Leon-Rot IV
Steinen V
Steinheim an der Murr, Stadt IV
Stockach, Stadt III
Straubenhardt III
Stutensee, Stadt IV
Stuttgart, Landeshauptstadt VI
Sulz am Neckar, Stadt II
Süßen, Stadt IV
Tamm, Stadt VII
Tauberbischofsheim, Stadt II
Teningen IV
Tettnang, Stadt V
Titisee-Neustadt, Stadt III
Trossingen, Stadt IV
Tübingen, Universitätsstadt VI
Tuttlingen, Stadt IV
Überlingen, Stadt V
Ubstadt-Weiher III
Uhingen, Stadt V
Ulm, Universitätsstadt IV
Vaihingen an der Enz, Stadt IV
Villingen-Schwenningen, Stadt IV
Waghäusel, Stadt III
Waiblingen, Stadt VI
Waldbronn IV
Waldkirch, Stadt IV
Waldshut-Tiengen, Stadt IV
Walldorf, Stadt IV
Walldürn, Stadt II
Wangen im Allgäu, Stadt IV
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Wehr, Stadt IV
Weil am Rhein, Stadt VI
Weil der Stadt, Stadt VI
Weingarten (Baden) III
Weingarten, Stadt VI
Weinheim, Stadt IV
Weinsberg, Stadt IV
Weinstadt, Stadt V
Welzheim, Stadt IV
Wendlingen am Neckar, Stadt V
Wernau (Neckar), Stadt V
Wertheim, Stadt II
Wiesloch, Stadt IV
Willstätt II
Winnenden, Stadt V
Kreis Mietenstufe
Alb-Donau-Kreis II
Biberach II
Böblingen V
Bodenseekreis IV
Breisgau-Hochschwarzwald IV
Calw III
Emmendingen III
Enzkreis III
Esslingen V
Freudenstadt II
Göppingen III
Heidenheim III
Heilbronn III
Hohenlohekreis II
Karlsruhe III
Konstanz IV
Lörrach IV
Ludwigsburg V
Main-Tauber-Kreis I
Neckar-Odenwald-Kreis I
Ortenaukreis II
Ostalbkreis II
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Kreis Mietenstufe
Rastatt III
Ravensburg III
Rems-Murr-Kreis IV
Reutlingen III
Rhein-Neckar-Kreis III
Rottweil II
Schwäbisch-Hall II
Schwarzwald-Baar-Kreis II
Sigmaringen II
Tübingen IV
Tuttlingen II
Waldshut II
Zollernalbkreis II
Land: Bayern
Gemeinde Mietenstufe
Abensberg, Stadt III
Aichach, Stadt IV
Altdorf b. Nürnberg, Stadt III
Altdorf, Markt III
Altötting, Stadt II
Altusried, Markt III
Alzenau, Stadt III
Amberg, Stadt II
Ansbach, Stadt III
Aschaffenburg, Stadt IV
Augsburg, Stadt V
Bad Abbach, Markt III
Bad Aibling, Stadt V
Bad Kissingen, Große Kreisstadt II
Bad Neustadt a. d. Saale, Stadt I
Bad Reichenhall, Große Kreisstadt IV
Bad Staffelstein, Stadt II
Bad Tölz, Stadt V
Bad Windsheim, Stadt II
Bad Wörishofen, Stadt III
Bamberg, Stadt III
Bayreuth, Stadt III
Beilngries, Stadt IV
Bobingen, Stadt IV
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Bogen, Stadt II
Bruckmühl, Markt IV
Buchloe, Stadt V
Burgau, Stadt IV
Burghausen, Stadt III
Burgkirchen a. d. Alz II
Burglengenfeld, Stadt III
Burgthann III
Cadolzburg, Markt III
Cham, Stadt I
Coburg, Stadt II
Dachau, Große Kreisstadt VII
Deggendorf, Große Kreisstadt II
Diedorf, Markt IV
Dießen am Ammersee, Markt IV
Dillingen a. d. Donau, Große Kreisstadt II
Dingolfing, Stadt II
Dinkelsbühl, Große Kreisstadt II
Donauwörth, Große Kreisstadt II
Dorfen, Stadt V
Ebersberg, Stadt VI
Eching, Landkreis Freising VII
Eckental, Markt III
Eggenfelden, Stadt II
Eichenau VII
Eichstätt, Große Kreisstadt III
Erding, Große Kreisstadt VI
Ergolding, Markt IV
Erlangen, Stadt IV
Essenbach, Markt III
Feldkirchen-Westerham V
Feucht, Markt III
Feuchtwangen, Stadt II
Forchheim, Große Kreisstadt III
Freilassing, Stadt IV
Freising, Große Kreisstadt VII
Friedberg, Stadt IV
Fürstenfeldbruck, Große Kreisstadt VII
Fürth, Stadt IV
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Füssen, Stadt IV
Gaimersheim, Markt VI
Garching b. München, Stadt VII
Garmisch-Partenkirchen, Markt VI
Gauting VI
Geisenfeld, Stadt IV
Gemünden a. Main, Stadt I
Geretsried, Stadt V
Germering, Große Kreisstadt VII
Gersthofen, Stadt IV
Gilching VII
Gräfelfing VII
Grafing b. München, Stadt VII
Gröbenzell VII
Großostheim, Markt III
Grünwald VII
Günzburg, Große Kreisstadt III
Gunzenhausen, Stadt II
Haar, Stadt VII
Hallbergmoos VII
Hammelburg, Stadt I
Haßfurt, Stadt II
Hauzenberg, Stadt I
Herrsching a. Ammersee V
Hersbruck, Stadt III
Herzogenaurach, Stadt IV
Hilpoltstein, Stadt II
Hirschaid, Markt II
Höchstadt a. d. Aisch, Stadt II
Hof, Stadt I
Höhenkirchen-Siegertsbrunn VII
Holzkirchen, Markt VI
Hösbach, Markt III
Illertissen, Stadt III
Immenstadt i. Allgäu, Stadt III
Markt Indersdorf, Markt VI
Ingolstadt, Stadt V
Ismaning VII
Karlsfeld VII
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Karlstadt, Stadt I
Kaufbeuren, Stadt III
Kaufering, Markt IV
Kelheim, Stadt III
Kempten (Allgäu) IV
Kirchheim b. München VII
Kirchseeon, Markt VII
Kissing V
Kitzingen, Große Kreisstadt II
Kolbermoor, Stadt V
Königsbrunn, Stadt V
Kronach, Stadt II
Krumbach (Schwaben), Stadt III
Kulmbach, Große Kreisstadt II
Landau a. d. Isar, Stadt II
Landsberg am Lech, Große Kreisstadt VI
Landshut, Stadt IV
Langenzenn, Stadt II
Lappersdorf, Markt III
Lauf a. d. Pegnitz, Stadt IV
Lauingen (Donau), Stadt III
Lenggries V
Lichtenfels, Stadt I
Lindau (Bodensee), Große Kreisstadt V
Lindenberg i. Allgäu, Stadt IV
Lohr a. Main, Stadt III
Mainburg, Stadt IV
Maisach VII
Manching, Markt V
Marktheidenfeld, Stadt II
Marktoberdorf, Stadt IV
Marktredwitz, Große Kreisstadt I
Maxhütte-Haidhof, Stadt II
Meitingen, Markt III
Memmingen, Stadt III
Mering, Markt IV
Miesbach, Stadt V
Mindelheim, Stadt IV
Mömbris, Markt II
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Moosburg a. d. Isar, Stadt VI
Mühldorf a. Inn, Stadt III
München, Landeshauptstadt VII
Murnau a. Staffelsee, Markt V
Neubiberg VII
Neuburg a. d. Donau, Große Kreisstadt IV
Neufahrn b. Freising VII
Neumarkt i. d. OPf., Große Kreisstadt III
Neusäß, Stadt V
Neustadt a. d. Aisch, Stadt II
Neustadt a. d. Donau, Stadt III
Neustadt b. Coburg, Große Kreisstadt I
Neutraubling, Stadt IV
Neu-Ulm, Große Kreisstadt V
Nördlingen, Große Kreisstadt II
Nürnberg, Stadt V
Oberasbach, Stadt IV
Oberhaching VII
Oberschleißheim VII
Ochsenfurt, Stadt II
Olching VII
Osterhofen, Stadt I
Ottobrunn VII
Passau, Stadt III
Pegnitz, Stadt II
Peißenberg, Markt IV
Peiting, Markt IV
Penzberg, Stadt IV
Pfaffenhofen a. d. Ilm, Stadt V
Pfarrkirchen, Stadt II
Planegg VII
Plattling, Stadt II
Pocking, Stadt II
Poing VII
Prien a. Chiemsee, Markt V
Puchheim, Stadt VII
Raubling IV
Regen, Stadt I
Regensburg, Stadt V
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Regenstauf, Markt III
Rödental, Stadt I
Roding, Stadt II
Rosenheim, Stadt VI
Roth, Stadt III
Röthenbach a. d. Pegnitz, Stadt III
Rothenburg ob der Tauber, Große Kreisstadt II
Schongau, Stadt IV
Schrobenhausen, Stadt IV
Schwabach, Stadt IV
Markt Schwaben, Markt VII
Schwabmünchen, Stadt IV
Schwandorf, Große Kreisstadt II
Schweinfurt, Stadt III
Selb, Große Kreisstadt I
Senden, Stadt V
Simbach a. Inn, Stadt II
Sonthofen, Stadt III
Stadtbergen, Stadt IV
Starnberg, Stadt VII
Stein, Stadt IV
Stephanskirchen V
Straubing, Stadt II
Sulzbach-Rosenberg, Stadt I
Taufkirchen II
Taufkirchen (Vils) V
Traunreut, Stadt III
Traunstein, Große Kreisstadt IV
Treuchtlingen, Stadt II
Trostberg, Stadt II
Unterföhring VII
Unterhaching VII
Unterschleißheim, Stadt VII
Vaterstetten VII
Vilsbiburg, Stadt II
Vilshofen an der Donau, Stadt I
Vöhringen, Stadt IV
Waldkirchen, Stadt I
Waldkraiburg, Stadt III
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Wasserburg a. Inn, Stadt V
Weiden i. d. OPf., Stadt II
Weilheim i. OB, Stadt V
Weißenburg i. Bay., Große Kreisstadt II
Weißenhorn, Stadt IV
Wendelstein, Markt IV
Werneck, Markt I
Wolfratshausen, Stadt VI
Wolnzach, Markt III
Würzburg, Stadt IV
Zirndorf, Stadt III
Kreis Mietenstufe
Aichach-Friedberg III
Altötting II
Amberg-Sulzbach I
Ansbach I
Aschaffenburg III
Augsburg III
Bad Kissingen I
Bad Tölz-Wolfratshausen V
Bamberg II
Bayreuth I
Berchtesgadener Land III
Cham I
Coburg I
Dachau V
Deggendorf I
Dillingen an der Donau II
Dingolfing-Landau I
Donau-Ries I
Ebersberg VI
Eichstätt III
Erding V
Erlangen-Höchstadt III
Forchheim II
Freising IV
Freyung-Grafenau I
Fürstenfeldbruck VII
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Kreis Mietenstufe
Fürth III
Garmisch-Partenkirchen V
Günzburg II
Haßberge I
Hof I
Kelheim I
Kitzingen I
Kronach I
Kulmbach I
Landsberg am Lech V
Landshut II
Lichtenfels I
Lindau (Bodensee) III
Main-Spessart I
Miesbach V
Miltenberg II
Mühldorf am Inn II
München VII
Neuburg-Schrobenhausen II
Neumarkt i. d. OPf. II
Neustadt a. d. Waldnaab I
Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim I
Neu-Ulm III
Nürnberger Land II
Oberallgäu III
Ostallgäu II
Passau I
Pfaffenhofen a. d. Ilm IV
Regen I
Regensburg III
Rhön-Grabfeld I
Rosenheim IV
Roth II
Rottal-Inn I
Schwandorf I
Schweinfurt I
Starnberg V
Straubing-Bogen I
Tirschenreuth I
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Kreis Mietenstufe
Traunstein II
Unterallgäu II
Weilheim-Schongau III
Weißenburg-Gunzenhausen I
Wunsiedel i. Fichtelgebirge I
Würzburg III
Land: Berlin
Gemeinde Mietenstufe
Berlin, Stadt IV
Land: Brandenburg
Gemeinde Mietenstufe
Ahrensfelde III
Angermünde, Stadt II
Bad Belzig, Stadt II
Bad Freienwalde (Oder), Stadt I
Beelitz, Stadt III
Bernau bei Berlin, Stadt III
Blankenfelde-Mahlow IV
Brandenburg an der Havel, Stadt II
Brieselang IV
Cottbus/Chóśebuz, Stadt II
Dallgow-Döberitz V
Eberswalde, Stadt III
Eisenhüttenstadt, Stadt II
Erkner, Stadt III
Falkensee, Stadt IV
Finsterwalde, Stadt I
Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca), Stadt I
Frankfurt (Oder), Stadt II
Fredersdorf-Vogelsdorf IV
Fürstenwalde/Spree, Stadt II
Glienicke/Nordbahn VI
Guben, Stadt I
Hennigsdorf, Stadt II
Hohen Neuendorf, Stadt V
Hoppegarten V
Jüterbog, Stadt II
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Kleinmachnow IV
Kloster Lehnin II
Königs Wusterhausen, Stadt III
Lauchhammer, Stadt II
Lübben (Spreewald) / Lubin (Błota), Stadt II
Lübbenau/Spreewald / Lubnjow/Błota, Stadt I
Luckenwalde, Stadt II
Ludwigsfelde, Stadt III
Michendorf V
Mittenwalde, Stadt IV
Mühlenbecker Land IV
Nauen, Stadt IV
Neuenhagen bei Berlin IV
Neuruppin, Stadt III
Oberkrämer III
Oranienburg, Stadt III
Panketal V
Perleberg, Stadt I
Petershagen/Eggersdorf IV
Potsdam, Stadt IV
Prenzlau, Stadt II
Pritzwalk, Stadt I
Rangsdorf IV
Rathenow, Stadt I
Rüdersdorf bei Berlin II
Schönefeld VI
Schöneiche bei Berlin IV
Schönwalde-Glien III
Schorfheide II
Schwedt/Oder, Stadt I
Schwielowsee IV
Senftenberg/Zły Komorow, Stadt II
Spremberg/Grodk, Stadt I
Stahnsdorf V
Strausberg, Stadt II
Teltow, Stadt IV
Templin, Stadt II
Velten, Stadt III
Wandlitz III
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Werder (Havel), Stadt IV
Wildau, Stadt IV
Wittenberge, Stadt I
Wittstock/Dosse, Stadt I
Wustermark IV
Zehdenick, Stadt I
Zeuthen IV
Zossen, Stadt III
Kreis Mietenstufe
Barnim II
Dahme-Spreewald II
Elbe-Elster I
Havelland I
Märkisch-Oderland I
Oberhavel II
Oberspreewald-Lausitz I
Oder-Spree II
Ostprignitz-Ruppin I
Potsdam-Mittelmark II
Prignitz I
Spree-Neiße I
Teltow-Fläming I
Uckermark I
Land: Bremen
Gemeinde Mietenstufe
Bremen, Stadt IV
Bremerhaven, Stadt II
Land: Hamburg
Gemeinde Mietenstufe
Hamburg, Freie und Hansestadt V
Land: Hessen
Gemeinde Mietenstufe
Alsfeld, Stadt II
Altenstadt III
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Aßlar, Stadt III
Babenhausen, Stadt IV
Bad Arolsen, Stadt I
Bad Camberg, Stadt III
Bad Hersfeld, Kreisstadt II
Bad Homburg v. d. Höhe, Stadt VII
Bad Nauheim, Stadt V
Bad Schwalbach, Kreisstadt IV
Bad Soden am Taunus, Stadt VI
Bad Soden-Salmünster, Stadt II
Bad Vilbel, Stadt VI
Bad Wildungen, Stadt I
Baunatal, Stadt III
Bebra, Stadt I
Bensheim, Stadt IV
Biedenkopf, Stadt I
Bischofsheim V
Borken (Hessen), Stadt I
Braunfels, Stadt III
Bruchköbel, Stadt IV
Büdingen, Stadt II
Bürstadt, Stadt III
Buseck II
Büttelborn V
Butzbach, Friedrich-Ludwig-Weidig-Stadt III
Darmstadt, Wissenschaftsstadt VI
Dautphetal I
Dieburg, Stadt V
Dietzenbach, Kreisstadt VII
Dillenburg, Oranienstadt II
Dreieich, Stadt VI
Egelsbach V
Eichenzell II
Eltville am Rhein, Stadt V
Eppstein, Stadt V
Erbach, Kreisstadt III
Erlensee, Stadt V
Eschborn, Stadt VI
Eschwege, Kreisstadt I
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Felsberg, Stadt I
Flörsheim am Main, Stadt VI
Frankenberg (Eder), Philipp-Soldan-Stadt I
Frankfurt am Main, Stadt VI
Freigericht III
Friedberg (Hessen), Kreisstadt IV
Friedrichsdorf, Stadt VI
Fritzlar, Dom- und Kaiserstadt II
Fulda, Stadt III
Fuldatal III
Fürth II
Geisenheim, Hochschulstadt IV
Gelnhausen, Barbarossastadt, Kreisstadt IV
Gernsheim, Schöfferstadt IV
Gießen, Universitätsstadt IV
Ginsheim-Gustavsburg, Stadt V
Gladenbach, Stadt II
Griesheim, Stadt VI
Groß-Gerau, Stadt VI
Groß-Umstadt, Stadt III
Groß-Zimmern V
Grünberg, Stadt I
Gründau III
Hadamar, Stadt II
Haiger, Stadt II
Hainburg III
Hanau, Brüder-Grimm-Stadt V
Hattersheim am Main, Stadt VI
Heppenheim (Bergstraße), Kreisstadt IV
Herborn, Stadt III
Hessisch Lichtenau, Stadt I
Heusenstamm, Stadt VI
Hochheim am Main, Stadt VI
Hofgeismar, Stadt I
Hofheim am Taunus, Kreisstadt V
Homberg (Efze), Reformationsstadt, Kreisstadt I
Hünfeld, Konrad-Zuse-Stadt I
Hungen, Stadt II
Hünstetten II
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Hüttenberg III
Idstein, Hochschulstadt III
Karben, Stadt V
Kassel, documenta-Stadt III
Kaufungen II
Kelkheim (Taunus), Stadt VI
Kelsterbach, Stadt IV
Kirchhain, Stadt II
Königstein im Taunus, Stadt VII
Korbach, Hansestadt, Kreisstadt II
Kriftel V
Kronberg im Taunus, Stadt VI
Künzell II
Lampertheim, Stadt III
Langen (Hessen), Stadt VI
Langenselbold, Stadt IV
Langgöns II
Lauterbach (Hessen), Kreisstadt II
Lich, Stadt III
Limburg a. d. Lahn, Kreisstadt II
Linden, Stadt IV
Lohfelden III
Lollar, Stadt III
Lorsch, Karolingerstadt III
Maintal, Stadt V
Marburg, Universitätsstadt IV
Melsungen, Stadt I
Michelstadt, Stadt III
Mörfelden-Walldorf, Stadt VI
Mörlenbach II
Mühlheim am Main, Stadt V
Mühltal VI
Münster (Hessen) V
Nauheim V
Neu-Anspach, Stadt V
Neuhof I
Neu-Isenburg, Hugenotten- und Waldenserstadt VI
Nidda, Stadt II
Nidderau, Stadt IV
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Niedernhausen V
Niestetal II
Ober-Ramstadt, Stadt V
Obertshausen, Stadt V
Oberursel (Taunus), Stadt VI
Oestrich-Winkel, Stadt IV
Offenbach am Main, Stadt VI
Petersberg III
Pfungstadt, Stadt V
Pohlheim, Stadt II
Raunheim, Stadt VI
Reinheim, Stadt IV
Reiskirchen II
Riedstadt, Büchnerstadt IV
Rodenbach IV
Rödermark, Stadt V
Rodgau, Stadt V
Rosbach v. d. Höhe, Stadt IV
Roßdorf V
Rotenburg a. d. Fulda, Stadt I
Rüsselsheim am Main, Stadt VI
Schauenburg II
Schlüchtern, Stadt III
Schöneck IV
Schwalbach am Taunus, Stadt VI
Schwalmstadt, Konfirmationsstadt I
Seeheim-Jugenheim V
Seligenstadt, Einhardstadt IV
Solms, Stadt II
Stadtallendorf, Stadt II
Steinau an der Straße, Brüder-Grimm-Stadt II
Steinbach (Taunus), Stadt V
Taunusstein, Stadt IV
Trebur IV
Usingen, Stadt IV
Vellmar, Stadt III
Viernheim, Stadt IV
Wächtersbach, Stadt II
Wald-Michelbach II
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Weilburg, Stadt II
Weiterstadt, Stadt V
Wettenberg III
Wetzlar, Stadt III
Wiesbaden, Landeshauptstadt VI
Witzenhausen, Stadt I
Wolfhagen, Hans-Staden-Stadt I
Kreis Mietenstufe
Bergstraße III
Darmstadt-Dieburg IV
Fulda I
Gießen II
Groß-Gerau IV
Hersfeld-Rotenburg I
Hochtaunuskreis IV
Kassel I
Lahn-Dill-Kreis I
Limburg-Weilburg I
Main-Kinzig-Kreis III
Main-Taunus-Kreis VI
Marburg-Biedenkopf I
Odenwaldkreis II
Offenbach IV
Rheingau-Taunus-Kreis III
Schwalm-Eder-Kreis I
Vogelsbergkreis I
Waldeck-Frankenberg I
Werra-Meißner-Kreis I
Wetteraukreis II
Land: Mecklenburg-Vorpommern
Gemeinde Mietenstufe
Anklam, Hansestadt II
Bad Doberan, Stadt III
Bergen auf Rügen, Stadt II
Boizenburg/Elbe, Stadt II
Greifswald, Universitäts- und Hansestadt III
Grevesmühlen, Stadt II
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Güstrow, Barlachstadt II
Hagenow, Stadt I
Ludwigslust, Stadt I
Neubrandenburg, Vier-Tore-Stadt II
Neustrelitz, Residenzstadt I
Parchim, Stadt I
Ribnitz-Damgarten, Bernsteinstadt II
Rostock, Hanse- und Universitätsstadt III
Schwerin, Landeshauptstadt III
Stralsund, Hansestadt III
Waren (Müritz), Stadt II
Wismar, Hansestadt II
Wolgast, Stadt II
Kreis Mietenstufe
Landkreis Rostock II
Ludwigslust-Parchim I
Mecklenburgische Seenplatte I
Nordwestmecklenburg II
Vorpommern-Greifswald I
Vorpommern-Rügen II
Land: Niedersachsen
Gemeinde Mietenstufe
Achim, Stadt III
Adendorf IV
Aerzen, Flecken I
Alfeld (Leine), Stadt I
Apen I
Aurich, Stadt II
Bad Bentheim, Stadt II
Bad Essen I
Bad Fallingbostel, Stadt I
Bad Harzburg, Stadt II
Bad Iburg, Stadt II
Bad Lauterberg im Harz, Stadt I
Bad Münder am Deister, Stadt I
Bad Nenndorf, Stadt II
Bad Pyrmont, Stadt I
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Bad Salzdetfurth, Stadt I
Bad Zwischenahn II
Barsinghausen, Stadt III
Barßel I
Bassum, Stadt II
Belm II
Bergen, Stadt I
Beverstedt I
Bissendorf I
Bohmte I
Bovenden, Flecken III
Brake (Unterweser), Stadt II
Bramsche, Stadt I
Braunschweig, Stadt IV
Bremervörde, Stadt II
Buchholz in der Nordheide, Stadt VI
Bückeburg, Stadt II
Burgdorf, Stadt III
Burgwedel, Stadt IV
Buxtehude, Hansestadt V
Celle, Stadt III
Clausthal-Zellerfeld, Berg- und Universitätsstadt I
Cloppenburg, Stadt II
Cremlingen II
Cuxhaven, Stadt II
Damme, Stadt I
Delmenhorst, Stadt III
Diepholz, Stadt II
Dinklage, Stadt I
Dissen am Teutoburger Wald, Stadt II
Drochtersen II
Duderstadt, Stadt I
Edemissen I
Edewecht II
Einbeck, Stadt I
Emden, Stadt II
Emsbüren I
Emstek I
Friedeburg I
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Friesoythe, Stadt I
Ganderkesee II
Garbsen, Stadt IV
Garrel I
Geeste I
Geestland, Stadt II
Gehrden, Stadt III
Georgsmarienhütte, Stadt II
Gifhorn, Stadt III
Goldenstedt I
Goslar, Stadt II
Göttingen, Stadt IV
Gronau (Leine), Stadt I
Großefehn I
Großenkneten II
Hagen am Teutoburger Wald I
Hagen im Bremischen I
Hambühren II
Hameln, Stadt II
Hann. Münden, Stadt I
Hannover, Landeshauptstadt V
Haren (Ems), Stadt I
Harsefeld, Flecken IV
Harsum I
Hasbergen II
Haselünne, Stadt I
Hatten II
Helmstedt, Stadt II
Hemmingen, Stadt III
Herzberg am Harz, Stadt I
Hessisch Oldendorf, Stadt I
Hildesheim, Stadt III
Hilter am Teutoburger Wald I
Holzminden, Stadt I
Hude (Oldb) II
Ihlow I
Ilsede II
Isernhagen IV
Jever, Stadt I
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Jork IV
Kirchlinteln I
Königslutter am Elm, Stadt I
Krummhörn I
Laatzen, Stadt IV
Langelsheim, Stadt I
Langenhagen, Stadt IV
Langwedel, Flecken II
Leer (Ostfriesland), Stadt II
Lehre II
Lehrte, Stadt III
Lengede III
Lilienthal III
Lingen (Ems), Stadt II
Lohne (Oldenburg), Stadt II
Löningen, Stadt I
Loxstedt II
Lüneburg, Hansestadt V
Melle, Stadt II
Meppen, Stadt II
Moormerland I
Munster, Stadt II
Neu Wulmstorf VI
Neuenhaus, Stadt I
Neustadt am Rübenberge, Stadt II
Nienburg (Weser), Stadt II
Norden, Stadt III
Nordenham, Stadt I
Nordhorn, Stadt II
Nordstemmen I
Northeim, Stadt II
Oldenburg (Oldenburg), Stadt IV
Osnabrück, Stadt IV
Osterholz-Scharmbeck, Stadt II
Osterode am Harz, Stadt I
Ostrhauderfehn I
Ottersberg, Flecken II
Oyten III
Papenburg, Stadt I
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Pattensen, Stadt III
Peine, Stadt III
Quakenbrück, Stadt II
Rastede II
Rhauderfehn I
Rinteln, Stadt I
Ritterhude III
Ronnenberg, Stadt IV
Rosdorf III
Rosengarten VI
Rotenburg (Wümme), Stadt III
Salzgitter, Stadt II
Sarstedt, Stadt II
Sassenburg II
Saterland I
Scheeßel II
Schiffdorf II
Schneverdingen, Stadt II
Schöningen, Stadt I
Schortens, Stadt II
Schüttorf, Stadt II
Schwanewede II
Seelze, Stadt III
Seesen, Stadt I
Seevetal V
Sehnde, Stadt III
Soltau, Stadt II
Springe, Stadt II
Stade, Hansestadt IV
Stadthagen, Stadt II
Steinfeld (Oldenburg) I
Stelle IV
Stuhr III
Südbrookmerland I
Südheide I
Sulingen, Stadt II
Syke, Stadt II
Tostedt IV
Twistringen, Stadt II
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Uelzen, Hansestadt II
Uetze II
Uplengen I
Uslar, Stadt I
Varel, Stadt I
Vechelde II
Vechta, Stadt III
Verden (Aller), Stadt II
Wallenhorst II
Walsrode, Stadt II
Wardenburg II
Wedemark III
Weener, Stadt I
Wendeburg II
Wennigsen (Deister) II
Werlte, Stadt I
Westerstede, Stadt II
Westoverledingen I
Weyhe III
Wiefelstede III
Wiesmoor, Stadt I
Wietmarschen I
Wildeshausen, Stadt II
Wilhelmshaven, Stadt II
Winsen (Aller) II
Winsen (Luhe), Stadt V
Wittingen, Stadt I
Wittmund, Stadt I
Wolfenbüttel, Stadt III
Wolfsburg, Stadt IV
Wunstorf, Stadt III
Wurster Nordseeküste II
Zetel I
Zeven, Stadt II
Kreis Mietenstufe
Aurich I
Celle II
Cloppenburg I
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Kreis Mietenstufe
Cuxhaven I
Diepholz I
Emsland I
Friesland I
Gifhorn II
Göttingen I
Goslar I
Grafschaft Bentheim I
Hameln-Pyrmont I
Harburg III
Helmstedt I
Hildesheim I
Holzminden I
Leer I
Lüchow-Dannenberg I
Lüneburg III
Nienburg (Weser) I
Northeim I
Oldenburg (Oldenburg) I
Osnabrück I
Osterholz I
Peine I
Rotenburg (Wümme) I
Schaumburg I
Heidekreis I
Stade III
Uelzen I
Vechta I
Verden I
Wesermarsch I
Wittmund I
Wolfenbüttel I
Land: Nordrhein-Westfalen
Gemeinde Mietenstufe
Aachen, Stadt IV
Ahaus, Stadt II
Ahlen, Stadt II
Aldenhoven II
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Alfter IV
Alpen II
Alsdorf, Stadt III
Altena, Stadt I
Altenberge II
Anröchte I
Arnsberg, Stadt I
Ascheberg II
Attendorn, Hansestadt II
Bad Berleburg, Stadt II
Bad Driburg, Stadt I
Bad Honnef, Stadt IV
Bad Laasphe, Stadt I
Bad Lippspringe, Stadt II
Bad Münstereifel, Stadt II
Bad Oeynhausen, Stadt II
Bad Salzuflen, Stadt II
Bad Sassendorf II
Bad Wünnenberg, Stadt I
Baesweiler, Stadt II
Balve, Stadt I
Beckum, Stadt II
Bedburg, Stadt III
Bedburg-Hau II
Bergheim, Stadt IV
Bergisch Gladbach, Stadt V
Bergkamen, Stadt III
Bergneustadt, Stadt II
Bestwig I
Beverungen, Stadt I
Bielefeld, Stadt III
Billerbeck, Stadt II
Blomberg, Stadt I
Bocholt, Stadt III
Bochum, Stadt III
Bönen II
Bonn, Stadt V
Borchen I
Borken, Stadt II
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Bornheim, Stadt V
Bottrop, Stadt III
Brakel, Stadt I
Brilon, Stadt I
Brüggen, Burggemeinde II
Brühl, Stadt V
Bünde, Stadt II
Burbach II
Büren, Stadt I
Burscheid, Stadt III
Castrop-Rauxel, Stadt III
Coesfeld, Stadt II
Datteln, Stadt II
Delbrück, Stadt II
Detmold, Stadt III
Dinslaken, Stadt III
Dormagen, Stadt V
Dorsten, Stadt II
Dortmund, Stadt III
Drensteinfurt, Stadt II
Drolshagen, Stadt II
Duisburg, Stadt III
Dülmen, Stadt II
Düren, Stadt III
Düsseldorf, Stadt VI
Eitorf II
Elsdorf, Stadt III
Emmerich am Rhein, Stadt II
Emsdetten, Stadt II
Engelskirchen III
Enger, Widukindstadt I
Ennepetal, Stadt der Kluterthöhle II
Ennigerloh, Stadt I
Ense I
Erftstadt, Stadt IV
Erkelenz, Stadt II
Erkrath, Fundort des Neanderthalers, Stadt IV
Erwitte, Stadt I
Eschweiler, Stadt III
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Espelkamp, Stadt I
Essen, Stadt IV
Euskirchen, Stadt III
Extertal I
Finnentrop I
Frechen, Stadt V
Freudenberg, Stadt II
Fröndenberg/Ruhr, Stadt II
Gangelt II
Geilenkirchen, Stadt II
Geldern, Stadt III
Gelsenkirchen, Stadt II
Gescher, Glockenstadt II
Geseke, Stadt II
Gevelsberg, Stadt II
Gladbeck, Stadt III
Goch, Stadt II
Grefrath, Sport- und Freizeitgemeinde II
Greven, Stadt III
Grevenbroich, Stadt III
Gronau (Westf.), Stadt II
Gummersbach, Stadt II
Gütersloh, Stadt III
Haan, Stadt IV
Hagen, Stadt der FernUniversität II
Halle (Westf.), Stadt II
Haltern am See, Stadt III
Halver, Stadt II
Hamm, Stadt II
Hamminkeln, Stadt II
Harsewinkel, Die Mähdrescherstadt II
Hattingen, Stadt III
Havixbeck III
Heiligenhaus, Stadt IV
Heinsberg, Stadt II
Hemer, Stadt II
Hennef (Sieg), Stadt IV
Herdecke, Stadt II
Herford, Hansestadt III
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Herne, Stadt II
Herten, Stadt II
Herzebrock-Clarholz II
Herzogenrath, Stadt III
Hiddenhausen II
Hilchenbach, Stadt II
Hilden, Stadt IV
Hille I
Holzwickede II
Horn-Bad Meinberg, Stadt I
Hörstel, Stadt I
Hövelhof, Sennegemeinde I
Höxter, Stadt I
Hückelhoven, Stadt II
Hückeswagen, Schloss-Stadt II
Hüllhorst I
Hünxe II
Hürth, Stadt V
Ibbenbüren, Stadt II
Iserlohn, Stadt II
Isselburg, Stadt I
Issum II
Jüchen, Stadt II
Jülich, Stadt II
Kaarst, Stadt V
Kalkar, Stadt II
Kall II
Kalletal I
Kamen, Stadt III
Kamp-Lintfort, Stadt III
Kempen, Stadt III
Kerken II
Kerpen, Kolpingstadt IV
Kevelaer, Stadt II
Kierspe, Stadt II
Kirchhundem I
Kirchlengern I
Kleve, Stadt II
Köln, Stadt VI
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Königswinter, Stadt IV
Korschenbroich, Stadt III
Kranenburg III
Krefeld, Stadt III
Kreuzau II
Kreuztal, Stadt II
Kürten III
Lage, Stadt I
Langenfeld (Rheinland), Stadt IV
Langerwehe II
Leichlingen (Rheinland), Blütenstadt IV
Lemgo, Stadt II
Lengerich, Stadt II
Lennestadt, Stadt I
Leopoldshöhe II
Leverkusen, Stadt IV
Lichtenau, Stadt I
Lindlar III
Linnich, Stadt II
Lippetal I
Lippstadt, Stadt II
Lohmar, Stadt IV
Löhne, Stadt II
Lotte II
Lübbecke, Stadt I
Lüdenscheid, Stadt II
Lüdinghausen, Stadt II
Lünen, Stadt III
Marienheide II
Marl, Stadt III
Marsberg, Stadt I
Mechernich, Stadt II
Meckenheim, Stadt IV
Meerbusch, Stadt V
Meinerzhagen, Stadt II
Menden (Sauerland), Stadt II
Merzenich III
Meschede, Kreis- und Hochschulstadt I
Mettingen II
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Mettmann, Stadt IV
Minden, Stadt II
Moers, Stadt III
Möhnesee I
Mönchengladbach, Stadt IV
Monheim am Rhein, Stadt VI
Monschau, Stadt II
Morsbach I
Much III
Mülheim an der Ruhr, Stadt III
Münster, Stadt V
Netphen, Stadt II
Nettetal, Stadt II
Neuenkirchen I
Neuenrade, Stadt II
Neukirchen-Vluyn, Stadt III
Neunkirchen II
Neunkirchen-Seelscheid III
Neuss, Stadt IV
Nideggen, Stadt II
Niederkassel, Stadt IV
Niederkrüchten II
Niederzier II
Nordkirchen II
Nordwalde II
Nörvenich II
Nottuln III
Nümbrecht II
Oberhausen, Stadt II
Ochtrup, Stadt II
Odenthal III
Oelde, Stadt II
Oer-Erkenschwick, Stadt II
Oerlinghausen, Stadt II
Olfen, Stadt II
Olpe, Stadt II
Olsberg, Stadt I
Ostbevern II
Overath, Stadt IV
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Paderborn, Stadt II
Petershagen, Stadt I
Plettenberg, Stadt II
Porta Westfalica, Stadt I
Preußisch Oldendorf, Stadt I
Pulheim, Stadt V
Radevormwald, Stadt auf der Höhe II
Raesfeld I
Rahden, Stadt I
Ratingen, Stadt V
Recke I
Recklinghausen, Stadt II
Rees, Stadt II
Reichshof I
Reken I
Remscheid, Stadt III
Rheda-Wiedenbrück, Stadt III
Rhede, Stadt III
Rheinbach, Stadt IV
Rheinberg, Stadt III
Rheine, Stadt II
Rietberg, Stadt II
Rödinghausen I
Rommerskirchen III
Rosendahl I
Rösrath, Stadt V
Ruppichteroth II
Rüthen, Stadt I
Salzkotten, Stadt I
Sankt Augustin, Stadt IV
Sassenberg, Stadt II
Schalksmühle II
Schermbeck II
Schleiden, Stadt I
Schloß Holte-Stukenbrock, Stadt II
Schmallenberg, Stadt I
Schwalmtal II
Schwelm, Stadt II
Schwerte, Hansestadt an der Ruhr II
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Selfkant II
Selm, Stadt III
Senden III
Sendenhorst, Stadt II
Siegburg, Stadt V
Siegen, Universitätsstadt III
Simmerath II
Soest, Stadt II
Solingen, Klingenstadt III
Spenge, Stadt II
Sprockhövel, Stadt II
Stadtlohn, Stadt II
Steinfurt, Stadt II
Steinhagen II
Steinheim, Stadt I
Stemwede I
Stolberg (Rhld.), Kupferstadt III
Straelen, Stadt II
Sundern (Sauerland), Stadt I
Swisttal III
Telgte, Stadt III
Tönisvorst, Stadt III
Troisdorf, Stadt IV
Übach-Palenberg, Stadt II
Unna, Stadt II
Velbert, Stadt III
Velen, Stadt I
Verl, Stadt II
Versmold, Stadt II
Viersen, Stadt III
Vlotho, Stadt I
Voerde (Niederrhein), Stadt II
Vreden, Stadt II
Wachtberg IV
Wadersloh II
Waldbröl, Stadt II
Waltrop, Stadt III
Warburg, Hansestadt I
Warendorf, Stadt II
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Warstein, Stadt I
Wassenberg, Stadt II
Weeze II
Wegberg, Stadt II
Weilerswist III
Welver II
Wenden I
Werdohl, Stadt II
Werl, Stadt II
Wermelskirchen, Stadt III
Werne, Stadt II
Werther (Westf.), Stadt II
Wesel, Stadt II
Wesseling, Stadt IV
Westerkappeln II
Wetter (Ruhr), Stadt III
Wickede (Ruhr) II
Wiehl, Stadt II
Willich, Stadt III
Wilnsdorf II
Windeck II
Winterberg, Stadt I
Wipperfürth, Hansestadt II
Witten, Stadt III
Wülfrath, Stadt III
Wuppertal, Stadt III
Würselen, Stadt III
Xanten, Stadt III
Zülpich, Stadt II
Kreis Mietenstufe
Borken I
Düren II
Ennepe-Ruhr-Kreis II
Euskirchen I
Gütersloh II
Heinsberg I
Hochsauerlandkreis I
Höxter I
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Kreis Mietenstufe
Kleve I
Lippe I
Märkischer Kreis I
Paderborn I
Siegen-Wittgenstein II
Städteregion Aachen II
Steinfurt I
Warendorf II
Wesel II
Land: Rheinland-Pfalz
Gemeinde Mietenstufe
Alzey, Stadt III
Andernach, Stadt II
Bad Dürkheim, Stadt III
Bad Ems, Stadt II
Bad Kreuznach, Stadt III
Bad Neuenahr-Ahrweiler, Stadt III
Bendorf, Stadt II
Betzdorf, Stadt I
Bingen am Rhein, Stadt IV
Bitburg, Stadt II
Bobenheim-Roxheim III
Böhl-Iggelheim II
Boppard, Stadt II
Diez, Stadt II
Frankenthal (Pfalz), Stadt IV
Germersheim, Stadt IV
Grafschaft III
Grünstadt, Stadt III
Haßloch II
Herxheim bei Landau/Pfalz III
Idar-Oberstein, Stadt I
Ingelheim am Rhein, Stadt V
Kaiserslautern, Stadt II
Koblenz, kreisfreie Stadt III
Konz, Stadt III
Lahnstein, Stadt III
Landau in der Pfalz, Stadt IV
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Limburgerhof IV
Ludwigshafen am Rhein, Stadt IV
Mainz, Stadt VI
Mayen, Stadt II
Montabaur, Stadt II
Morbach I
Mülheim-Kärlich, Stadt II
Mutterstadt IV
Neustadt an der Weinstraße, Stadt III
Neuwied, Stadt III
Pirmasens, Stadt I
Remagen, Stadt III
Schifferstadt, Stadt III
Sinzig, Stadt III
Speyer, Stadt III
Trier, Stadt III
Wittlich, Stadt II
Worms, Stadt III
Wörth am Rhein, Stadt IV
Zweibrücken, Stadt I
Kreis Mietenstufe
Ahrweiler I
Altenkirchen (Westerwald) I
Alzey-Worms II
Bad Dürkheim II
Bad Kreuznach I
Bernkastel-Wittlich I
Birkenfeld I
Bitburg-Prüm I
Cochem-Zell I
Donnersbergkreis II
Germersheim III
Kaiserslautern I
Kusel I
Mainz-Bingen III
Mayen-Koblenz I
Neuwied I
Rhein-Hunsrück-Kreis I
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Kreis Mietenstufe
Rhein-Lahn-Kreis I
Rhein-Pfalz-Kreis III
Südliche Weinstraße II
Südwestpfalz I
Trier-Saarburg I
Vulkaneifel I
Westerwaldkreis I
Land: Saarland
Gemeinde Mietenstufe
Beckingen I
Bexbach, Stadt I
Blieskastel, Stadt I
Dillingen/Saar, Stadt II
Eppelborn I
Friedrichsthal, Stadt II
Heusweiler II
Homburg, Kreisstadt II
Illingen II
Kirkel I
Kleinblittersdorf I
Lebach, Stadt I
Losheim am See II
Mandelbachtal I
Marpingen I
Merchweiler I
Merzig, Kreisstadt II
Mettlach II
Neunkirchen, Kreisstadt II
Ottweiler, Stadt II
Püttlingen, Stadt II
Quierschied I
Rehlingen-Siersburg I
Riegelsberg II
Saarbrücken, Landeshauptstadt III
Saarlouis, Kreisstadt II
Saarwellingen I
Schiffweiler I
Schmelz I
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Schwalbach II
Spiesen-Elversberg I
St. Ingbert, Stadt II
St. Wendel, Kreisstadt I
Sulzbach/Saar, Stadt II
Tholey I
Überherrn I
Völklingen, Stadt II
Wadern, Stadt I
Wadgassen II
Kreis Mietenstufe
Merzig-Wadern II
Regionalverband Saarbrücken I
Saarlouis I
Saarpfalz-Kreis I
Sankt Wendel I
Land: Sachsen
Gemeinde Mietenstufe
Annaberg-Buchholz, Stadt I
Aue-Bad Schlema, Stadt I
Auerbach/Vogtl., Stadt I
Bannewitz III
Bautzen/Budyšin, Stadt I
Bischofswerda, Stadt I
Borna, Stadt I
Burgstädt, Stadt I
Chemnitz, Stadt I
Coswig, Stadt II
Crimmitschau, Stadt I
Delitzsch, Stadt II
Dippoldiswalde, Stadt I
Döbeln, Stadt I
Dresden, Stadt III
Ebersbach-Neugersdorf, Stadt I
Eilenburg, Stadt II
Flöha, Stadt I
Frankenberg/Sa., Garnisonsstadt I
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Freiberg, Universitätsstadt II
Freital, Stadt II
Frohburg, Stadt I
Glauchau, Stadt I
Görlitz, Hochschulstadt I
Grimma, Stadt I
Großenhain, Stadt I
Heidenau, Stadt II
Hohenstein-Ernstthal, Stadt I
Hoyerswerda/Wojerecy, Stadt I
Kamenz/Kamjenc, Stadt I
Klipphausen II
Leipzig, Stadt II
Lichtenstein/Sa., Stadt I
Limbach-Oberfrohna, Stadt I
Löbau, Stadt I
Marienberg, Stadt I
Markkleeberg, Stadt III
Markranstädt, Stadt II
Meerane, Stadt I
Meißen, Stadt II
Mittweida, Stadt, Hochschulstadt I
Mülsen I
Neustadt in Sachsen, Stadt I
Nossen, Stadt I
Oelsnitz/Erzgeb., Stadt I
Oelsnitz/Vogtl., Stadt I
Olbernhau, Stadt I
Oschatz, Stadt II
Pirna, Stadt II
Plauen, Stadt I
Radeberg, Stadt II
Radebeul, Stadt III
Reichenbach im Vogtland, Stadt I
Riesa, Stadt I
Schkeuditz, Stadt II
Schneeberg, Stadt I
Schwarzenberg/Erzgeb., Stadt I
Stollberg/Erzgeb., Stadt I
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Taucha, Stadt III
Torgau, Stadt I
Weinböhla III
Weißwasser/O.L., Stadt / Běła Woda I
Werdau, Stadt I
Wilsdruff, Stadt II
Wurzen, Stadt I
Zittau, Hochschulstadt I
Zwickau, Hochschulstadt I
Zwönitz, Stadt I
Kreis Mietenstufe
Bautzen I
Erzgebirgskreis I
Görlitz I
Leipzig I
Meißen I
Mittelsachsen I
Nordsachsen I
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge I
Vogtlandkreis I
Zwickau I
Land: Sachsen-Anhalt
Gemeinde Mietenstufe
Aschersleben, Stadt I
Bad Dürrenberg, Solestadt II
Bernburg (Saale), Stadt I
Bitterfeld-Wolfen, Stadt II
Blankenburg (Harz), Stadt I
Braunsbedra, Stadt I
Burg, Stadt I
Coswig (Anhalt), Stadt I
Dessau-Roßlau, Stadt II
Eisleben, Lutherstadt I
Gardelegen, Hansestadt I
Genthin, Stadt I
Gommern, Stadt I
Gräfenhainichen, Stadt I
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Halberstadt, Stadt I
Haldensleben, Stadt I
Halle (Saale), Stadt II
Hettstedt, Stadt I
Hohe Börde I
Jessen (Elster), Stadt I
Köthen (Anhalt), Stadt I
Landsberg, Stadt I
Leuna, Stadt II
Magdeburg, Landeshauptstadt II
Merseburg, Stadt II
Möckern, Stadt I
Muldestausee I
Naumburg (Saale), Stadt II
Oebisfelde-Weferlingen, Stadt II
Oschersleben (Bode), Stadt I
Osterwieck, Stadt I
Quedlinburg, Welterbestadt I
Querfurt, Stadt I
Salzatal I
Salzwedel, Hansestadt I
Sandersdorf-Brehna, Stadt II
Sangerhausen, Stadt II
Schkopau II
Schönebeck (Elbe), Stadt I
Staßfurt, Stadt I
Stendal, Hansestadt I
Südliches Anhalt, Stadt I
Tangerhütte, Stadt I
Tangermünde, Stadt I
Teutschenthal I
Thale, Stadt I
Wanzleben-Börde, Stadt I
Weißenfels, Stadt I
Wernigerode, Stadt II
Wittenberg, Lutherstadt II
Wolmirstedt, Stadt I
Zeitz, Stadt I
Zerbst/Anhalt, Stadt I
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Kreis Mietenstufe
Altmarkkreis-Salzwedel I
Anhalt-Bitterfeld I
Börde I
Burgenlandkreis I
Harz I
Jerichower Land I
Mansfeld-Südharz I
Saalekreis I
Salzlandkreis I
Stendal I
Wittenberg I
Land: Schleswig-Holstein
Gemeinde Mietenstufe
Ahrensburg, Stadt VI
Ammersbek V
Bad Bramstedt, Stadt IV
Bad Oldesloe, Stadt IV
Bad Schwartau, Stadt V
Bad Segeberg, Stadt IV
Bargteheide, Stadt V
Barmstedt, Stadt IV
Barsbüttel VI
Brunsbüttel, Stadt II
Büdelsdorf, Stadt III
Eckernförde, Stadt IV
Elmshorn, Stadt V
Eutin, Stadt III
Fehmarn, Stadt IV
Flensburg, Stadt III
Geesthacht, Stadt V
Glinde, Stadt VI
Glückstadt, Stadt IV
Halstenbek VI
Handewitt III
Harrislee III
Heide, Stadt III
Henstedt-Ulzburg V
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Husum, Stadt III
Itzehoe, Stadt III
Kaltenkirchen, Stadt IV
Kiel, Landeshauptstadt IV
Kronshagen IV
Lauenburg/Elbe, Stadt IV
Lübeck, Hansestadt IV
Malente III
Mölln, Stadt III
Neumünster, Stadt III
Neustadt in Holstein, Stadt III
Niebüll, Stadt III
Norderstedt, Stadt VI
Pinneberg, Stadt VI
Preetz, Stadt IV
Quickborn, Stadt V
Ratekau IV
Ratzeburg, Stadt III
Reinbek, Stadt VI
Rellingen VI
Rendsburg, Stadt III
Scharbeutz V
Schenefeld, Stadt VII
Schleswig, Stadt III
Schwarzenbek, Stadt V
Schwentinental, Stadt V
Stockelsdorf III
Sylt VI
Tornesch, Stadt V
Uetersen, Stadt IV
Wedel, Stadt VI
Wentorf bei Hamburg VI
Kreis Mietenstufe
Dithmarschen I
Herzogtum Lauenburg III
Nordfriesland II
Ostholstein III
Pinneberg IV
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Kreis Mietenstufe
Plön III
Rendsburg-Eckernförde II
Schleswig-Flensburg II
Segeberg III
Steinburg II
Stormarn V
Land: Thüringen
Gemeinde Mietenstufe
Altenburg, Stadt I
Apolda, Stadt II
Arnstadt, Stadt II
Bad Langensalza, Stadt I
Bad Salzungen, Stadt I
Dingelstädt, Stadt I
Eisenach, Stadt II
Eisenberg, Stadt I
Erfurt, Stadt III
Gera, Stadt I
Gotha, Stadt II
Greiz, Stadt I
Heilbad Heiligenstadt, Stadt II
Hildburghausen, Stadt I
Ilmenau, Stadt I
Jena, Stadt III
Leinefelde-Worbis, Stadt I
Meiningen, Stadt II
Meuselwitz, Stadt I
Mühlhausen/Thüringen, Stadt I
Nordhausen, Stadt I
Pößneck, Stadt II
Rudolstadt, Stadt II
Saalfeld/Saale, Stadt I
Schleusingen, Stadt I
Schmalkalden, Stadt I
Schmölln, Stadt I
Sömmerda, Stadt II
Sondershausen, Stadt I
Sonneberg, Stadt I
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemeinde Mietenstufe
Suhl, Stadt II
Waltershausen, Stadt I
Weimar, Stadt III
Zella-Mehlis, Stadt II
Zeulenroda-Triebes, Stadt I
Kreis Mietenstufe
Altenburger Land I
Eichsfeld I
Gotha I
Greiz I
Hildburghausen I
Ilm-Kreis I
Kyffhäuserkreis I
Nordhausen I
Saale-Holzland-Kreis I
Saale-Orla-Kreis I
Saalfeld-Rudolstadt I
Schmalkalden-Meiningen I
Sömmerda I
Sonneberg I
Unstrut-Hainich-Kreis I
Wartburgkreis I
Weimarer Land I
Gemeinsame Mietenstufe Mietenstufe
Inseln ohne Festlandanschluss V.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen
Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 vom 13. März 2024 (ABl. L,
2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der notwendigen strukturellen Konsolidierung des Bundeshaushalts.
Gleichzeitig dient die Überarbeitung des Wohngeldgesetzes auch der Vereinfachung und Fortentwicklung des
Wohngeldes. Die Bearbeitung von Wohngeldanträgen soll einfacher und schneller erfolgen. Dadurch wird
einerseits eine Entlastung der Verwaltung erreicht. Andererseits profitieren die Bürgerinnen und Bürger von der
schnelleren Bearbeitung ihrer Anträge. Menschen, die arbeiten beziehungsweise gearbeitet haben und Rente erhalten,
sollen das ihnen zustehende Wohngeld als Zuschuss zu einem angemessenen und familiengerechten Wohnen so
schnell und so einfach wie möglich erhalten. Bereits jetzt erzielen viele Wohngeldbehörden durch den Einsatz
von künstlicher Intelligenz erhebliche Vereinfachungen in der Sachbearbeitung.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
a) Vereinfachungen
Der Gesetzentwurf enthält unter anderem folgende Maßnahmen:
− Vereinfachung der Regelung für die Berücksichtigung des Wechselmodells, in dem getrenntlebende
Eltern ihr Kind gemeinsam betreuen, im Wohngeld;
− Vereinfachung des Einkommenskatalogs;
− Optimierung der Datenverarbeitung und der Datenerhebung;
− Konkretisierung des sogenannten wohngeldrechtlichen Missbrauchstatbestands.
Die Verwaltungsvereinfachung soll den Wohngeldbehörden eine schnellere und unkompliziertere Bearbeitung
der Wohngeldanträge ermöglichen. Eine Verfahrenserleichterung und -beschleunigung kommt auch den
wohngeldberechtigten Haushalten zugute, da diese so schneller Leistungen erhalten. Eine Verwaltungsvereinfachung
wird unter anderem dadurch erreicht, dass im Rahmen der Einkommensermittlung bei Werbungskosten aus
nichtselbständiger Arbeit lediglich Pauschalen in Abzug gebracht werden können und den Wohngeldbehörden somit
die Prüfung erleichtert wird.
b) Einsparungen
Durch die Halbierung der Heizkostenkomponente nach § 12 Absatz 6, die Aussetzung der Fortschreibung des
Wohngeldes und durch die Anpassung der Parameterwerte für Parameter „c“ wird zur Konsolidierung des
Haushalts beigetragen. Dadurch werden im Jahr 2027 im Wohngeld Einsparungen in Höhe von 738 Millionen Euro
auf Seiten des Bundes und in gleicher Höhe auf Seiten der Länder realisiert. Die Einsparungen im Jahr 2028 im
Wohngeld belaufen sich auf 1 018 Millionen Euro für den Bund und auf den gleichen Betrag für die Länder. Ab
2029 beträgt die Einsparung im Wohngeld jährlich 1 080 Millionen Euro (jeweils Bund und Länder).
c) Neufestlegung der Mietenstufen
Grundlage der Mietenstufen war bislang das vom Statistischen Bundesamt (StBA) festgestellte Mietenniveau,
welches auf Basis der Ergebnisse der jährlichen Wohngeldstatistiken mit den Stichtagen 31. Dezember 2019 und
31. Dezember 2020 berechnet wurde. Da es sich bei der vorliegenden Gesetzesänderung um eine strukturelle
Änderung im Sinne des § 12 Absatz 4 Satz 1 handelt, hat das StBA diese Berechnungen nun auf Basis der
Ergebnisse der jährlichen Wohngeldstatistiken mit den Stichtagen 31. Dezember 2023 und 31. Dezember 2024
aktualisiert. Aus diesem neu festgestellten Mietenniveau ergibt sich eine neue Zuordnung der Mietenstufen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Durch die regional differenzierte Mietenentwicklung hat sich die Zuordnung der Gemeinden (ab 10 000
Einwohner) und der Kreise (mit Gemeinden unter 10 000 Einwohnern und gemeindefreien Gebieten) zu den Mietenstufen
geändert. Die folgende Tabelle stellt die aktuelle und künftige Verteilung der Zahl der Gemeinden (ab 10 000
Einwohner) und Kreise (mit Gemeinden unter 10 000 Einwohnern und gemeindefreien Gebieten) auf die sieben
Mietenstufen dar.
Mietenstufe I II III IV V VI VII Summe
31.12.2019/
31.12.2020 Anzahl 525 543 359 235 113 68 38 1 881
(%-Anteil) 27,9 % 28,9 % 19,1 % 12,5 % 6 % 3,6 % 2,0 % 100 %
31.12.2023/
31.12.2024 Anzahl 481 505 343 253 164 88 46 1 880
(%-Anteil) 25,6 % 26,9 % 18,2 % 13,5 % 8,7 % 4,7 % 2,4 % 100 %
Quelle: StBA/BBSR.
Von den 1 602 Gemeinden, die 2019/2020 oder 2023/2024 mehr als 10 000 Einwohner hatten, bleibt bei 1 065
Gemeinden (66,5 Prozent) die Mietenstufe nach der Neufestlegung unverändert. Änderungen gibt es bei 537
Gemeinden (33,5 Prozent), davon werden 411 Gemeinden (25,7 Prozent) heraufgestuft. 126 Gemeinden (7,9
Prozent) werden herabgestuft.
Bei den 278 Landkreisen mit Gemeinden unter 10 000 Einwohnern gibt es bei 203 Kreisen (73,0 Prozent) keine
Veränderung. 60 Kreise (21,6 Prozent) werden heraufgestuft. Herabstufungen finden in 15 Kreisen (5,4 Prozent)
statt.
III. Exekutiver Fußabdruck
Mit der Wohngeld-Plus-Reform im Jahr 2023 wurde der Kreis der Wohngeld-Haushalte stark ausgeweitet (auf
ca. 1,2 Millionen Haushalte etwa verdoppelt gegenüber dem Stand vor der Reform). Dies führte in einigen
Behörden zu längeren Bearbeitungszeiten. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
hat daraufhin verschiedene Arbeitsgemeinschaften und Austauschformate zur Erarbeitung von
Vereinfachungsmöglichkeiten mit Vertreterinnen und Vertretern der Bauressorts der Länder sowie Praktikerinnen und Praktikern
aus Wohngeldbehörden einberufen. Insbesondere die Ergebnisse aus den Arbeitsgemeinschaften zum
Einkommensbegriff und zum Missbrauchstatbestand sind in den vorliegenden Gesetzentwurf eingeflossen.
Für den fünften Bericht der Bundesregierung über die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland und
den Wohngeld- und Mietenbericht 2024 (Bundestags-Drucksache 21/2170) wurden auch Verbände zu den
Erfahrungen mit der Durchführung des Wohngeldgesetzes (WoGG) in den Jahren 2023 und 2024 befragt. Hierzu haben
sich der Deutsche Städtetag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund, der Deutsche Landkreistag, der GdW
Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V., der Deutsche Caritasverband e. V., der
Sozialverband Deutschland e. V. sowie ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e. V. geäußert. Die Erfahrungen
sind unter C.5.4.3 im vorstehend genannten Bericht der Bundesregierung dargestellt.
Die Berechnung der Haushaltswirkungen hat das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) im Auftrag des Bundes
durchgeführt. Weitere Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht
wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Alternativen für die Konsolidierung des Bundeshaushalts wurden geprüft. Die Halbierung der
Heizkostenkomponente führt zu keiner systematischen Benachteiligung einzelner Haushaltsgruppen; sie wirkt sich grundsätzlich
auf alle Haushalte in gleicher Weise aus. Gleiches gilt auch für die einmalige Aussetzung der Fortschreibung des
Wohngeldes. Die Erhöhung des Parameters „c“ der Wohngeldformel erlaubt weitere Einsparungen und schont
dabei Haushalte mit niedrigeren Einkommen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Als mögliche Alternative zur Verschlankung der Einkommensprüfung im Wohngeld kam auch eine
grundlegendere Veränderung des Einkommensbegriffs in Betracht. In einer Arbeitsgemeinschaft aus Bund, Ländern und
Wohngeldbehörden wurde geprüft, ob stattdessen der Einkommensbegriff des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II) oder eine Negativabgrenzung des Einkommens eine Vereinfachung darstellen würde. Im Ergebnis hat
sich die Arbeitsgemeinschaft dafür ausgesprochen, dass der am Steuerrecht orientierte Einkommensbegriff und
auch das Prognoseprinzip im Wohngeld beibehalten werden sollen. Die Betrachtung von Alternativen hat sich
dabei ausdrücklich auf das Wohngeld und den aktuellen gesetzlichen Status quo beschränkt. Vorfestlegungen im
Hinblick auf die Empfehlungen der Kommission zur Sozialstaatsreform sind damit ausdrücklich nicht verbunden.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Zuständigkeit des Bundes für die Änderungen des Wohngeldgesetzes und der Wohngeldverordnung folgt aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 des Grundgesetzes (GG).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Gesetzesänderungen wird eine Vereinfachung der Verwaltungsabläufe erreicht, die zu einer Entlastung
der Wohngeldbehörden, zu einer schnelleren Bearbeitung der Wohngeldanträge und zu einer schnelleren
Auszahlung von Wohngeld an die Bürgerinnen und Bürger führt. Die klarstellenden Gesetzesänderungen fördern die
Rechtssicherheit, was nicht nur die Anwendung des Wohngeldgesetzes vereinfacht, sondern auch das allgemeine
Verständnis des Gesetzes erleichtert.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Durch die Wohngeldreform werden neben den Vereinfachungen auch Einsparungen erzielt, um die Staatsfinanzen
zu konsolidieren (Nachhaltigkeitsziel 8.2).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Wohngeldreform sind folgende Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten:
Maßnahme
Gebietskörperschaft
Haushaltsbelastung (+) beziehungsweise -entlastung (-)
- in Millionen Euro -
2027 2028 2029 2030
Wohngeld Bund -738,00 -1 018,00 -1 080,00 -1 080,00
Länder -738,00 -1 018,00 -1 080,00 -1 080,00
SGB II Bund +194,00 +339,00 +430,00 +430,00
Kommunen +33,00 +58,00 +74,00 +74,00
SGB XII Bund +114,00 +212,00 +224,00 +224,00
Kinderzuschlag
Bund -21,00 -59,00 -72,00 -72,00
Gesamt -1 156,00 -1 486,00 -1 504,00 -1 504,00
Aufgrund der komplexen Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Sozialleistungen sind die Wirkungen
der vorliegenden Wohngeldreform mithilfe von Mikrosimulationsrechnungen auf Basis der fortgeschriebenen
Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 des StBA geschätzt worden. Die entsprechenden Be-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
rechnungen hat das Institut der Deutschen Wirtschaft (IW) im Auftrag des Bundes durchgeführt. Die nachfolgende
Beschreibung der Reformwirkung basiert auf diesen Schätzungen.
Die Aussetzung der Dynamisierung, die Halbierung der dauerhaften Heizkostenkomponente und die Erhöhung
des Parameters „c“ führen zu Minderausgaben im Wohngeld in Höhe von 738 Millionen Euro im Jahr 2027, in
Höhe von 1 018 Millionen Euro im Jahr 2028 und ab dem Jahr 2029 fortlaufend in Höhe von 1 080 Millionen
Euro pro Jahr bei jeweils Bund und Ländern. Aufgrund der Übergangsregelung des neuen § 42e WoGG wachsen
die Minderausgaben aus den Streichungen entsprechend über die Jahre 2027 und 2028 an, bis sie im Jahr 2029
erstmals vollumfänglich realisiert werden.
Im Jahr 2029 werden folgende Wirkungen erwartet: Die mit der Reform verbunden Absenkung der Leistungshöhe
im Wohngeld führt zu Wechseln in die nachrangigen Grundsicherungssysteme, da die betroffenen Haushalte die
Hilfebedürftigkeit nicht länger überwinden. 68 000 Haushalte wechseln in Leistungen nach dem SGB II,
75 000 Haushalte erhalten einen Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Damit verbunden sind Mehrausgaben in Höhe von 504 Millionen Euro im SGB II, von denen 430 Millionen Euro
auf den Bund und 74 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen, sowie in Höhe von 224 Millionen Euro im
SGB XII, die vollständig auf den Bund entfallen.
Für Familienhaushalte, die aus dem Wohngeld fallen, entfällt neben dem Wohngeldanspruch auch der Anspruch
auf Leistungen des Kinderzuschlags, dies führt zu Minderausgaben in Höhe von 72 Millionen Euro.
Aufgrund der nach § 42e WoGG auslaufenden Bescheide tritt die volle haushälterische Wirkung der Reform
inklusive Wechseleffekte erst im Jahr 2029 vollständig ein. Entsprechend fallen für die Jahre 2027 und 2028 nur
anteilige Mehr- bzw. Minderausgaben im Wohngeld und in den weiteren, obenstehenden Leistungen an.
Die übrigen Änderungen führen zu geringen nicht näher quantifizierbaren Mehr- oder Minderausgaben. Diese
sind im Einzelplan des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bereits abgegolten.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um etwa 290 000 Stunden und der jährliche
Sachaufwand um rund 585 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger erhöht sich
geringfügig.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§); Bezeichnung
der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(in
Minuten bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
1.1 Artikel 1
Nummer 3; § 5
Absatz 4 WoGG;
Vereinfachung des
Wechselmodells
für getrennt
lebende Eltern
geringfügig
1.2 Artikel 1
Nummer 8 e,
Nummer 26 b und
-381.000
Wohn-
Zeitaufwand: 62
Minuten
Zeitaufwand: -
393.700
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§); Bezeichnung
der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(in
Minuten bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
Nummer 29; §§ 12
Absatz 6, 19
Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 und § 43
Absatz 11 WoGG
i. V. m. § 22
WoGG; Antrag auf
Wohngeld
geldanträge
Sachaufwand:
2,18 Euro
Stunden
Sachkosten: -831
Tsd. Euro
1.3 Artikel 1
Nummer 8 e,
Nummer 26 b und
Nummer 29; §§ 12
Absatz 6, 19
Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 und § 43
Absatz 11 WoGG
i. V. m. § 19
Absatz 1 i. V. m.
§ 37 SGB II;
Antrag auf
Leistungen zur Sicherung
des
Lebensunterhalts nach dem
SGB II
68.000
SGB II-
Anträge
Zeitaufwand: 75
Minuten
Sachaufwand:
2,55 Euro
Zeitaufwand:
85.000
Stunden
Sachkosten: 173
Tsd. Euro
1.4 Artikel 1
Nummer 8 e,
Nummer 26 b und
Nummer 29; §§ 12
Absatz 6, 19
Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 und § 43
Absatz 11 WoGG
i. V. m. § 44 SGB
12; Antrag auf
Grundsicherung
im Alter und bei
Erwerbsminderung
75.000
SGB XII
-Anträge
Zeitaufwand: 43
Minuten
Sachaufwand: 1
Euro
Zeitaufwand:
53.750
Stunden
Sachkosten: 75
Tsd. Euro
1.5 Artikel 1
Nummer 9; § 14
WoGG;
Einkommensermittlung
136.000
Wohngeldanträge
Zeitaufwand: -2
Minuten
Zeitaufwand: -
4.533
Stunden
1.6 Artikel 1
Nummer 10; § 17 Nr. 1
WoGG;
Erleichterung für Menschen
-76.500
Feststellung der
Pflege-
Zeitaufwand: 23
Minuten
Zeitaufwand: -
29.325
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Ausgehend von einer Mikrosimulation des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) ist davon auszugehen, dass
etwa 381 000 Haushalte aus dem Wohngeld herausfallen (lfd. Nr. 1.2), wobei circa 143 000 Haushalte in die die
Grundsicherung wechseln (lfd. Nr. 1.3 und 1.4). Entsprechend fallen die in der Tabelle genannten Zeit- und
Sachaufwände an beziehungsweise weg.
Durch die Vereinfachung des Freibetrags in § 17 Nummer 1 WoGG entfällt die notwendige Anerkennung eines
Grades der Behinderung (GdB), da nunmehr der entsprechende Pflegegrad als Nachweis ausreicht (lfd. Nr. 1.6).
Demnach sinkt das Komplexitätsniveau der Informationszusammenstellung von vorher 25 Minuten pro Fall
(Leitfaden, Anhang 3, Standardaktivität 3, Komplexität hoch) auf 2 Minuten pro Fall (Komplexität gering), weshalb
eine Entlastung von 23 Minuten pro Fall entsteht. Die Fallzahl wurde durch das StBA näherungsweise berechnet:
2,55 Millionen Personen haben Pflegestufe 3 oder höher (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/filead-
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§); Bezeichnung
der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(in
Minuten bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
mit
Schwerbehinderung oder
Pflegebedürftigkeit
bedürftigkeit
Stunden
1.7 Artikel 1
Nummer 15 b; § 24
Absatz 4 WoGG;
Erweiterung der
Möglichkeit der
Auflagenerteilung
(Einkünfte aus
Vermietung und
Verpachtung)
geringfügig
1.8 Artikel 1
Nummer 16; § 26
Absatz 2 WoGG;
Auszahlung des
Wohngelds nur
noch auf ein Konto
geringfügig
geringfügig
1.9 Artikel 1
Nummer 18 d; § 27
Absatz 5 WoGG;
Keine Anpassung
für kurze
Bewilligungszeiträume
(Entfallen von
Änderungsmitteilungen)
geringfügig
Summe
Zeitaufwand (in Stunden)
-288.808
0
Summe
Sachaufwand (in Tsd.
Euro)
-583
0
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
min/Dateien/3_Downloads/Statistiken/Pflegeversicherung/Zahlen_und_Fakten/Zahlen-Fakten_Pflegeversiche-
rung.pdf) von denen circa 3 Prozent Wohngeld beziehen (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Um-
welt/Soziales/Wohngeld/_inhalt.html#425972).
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um etwa 820 000 Euro.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro (Zeit
×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungs-
aufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
2.1 Artikel 1
Nummer 8 e,
Nummer 26 b
und
Nummer 29; §§ 12
Absatz 6, 19
Absatz 1
i. V. m.
Anlage 2 und
§ 43
Absatz 11
WoGG
i. V. m. § 23
Abs. 2
WoGG;
Auskunft über
bestimmte
Angaben zum
Arbeitsverhältnis, zur
Arbeitsstätte
und zum
Arbeitsverdienst
Ja -200.000
Auskünfte
von
Arbeitgebern
3,96 Euro
= (6,4 /
60) h ×
37,10
Euro/h
(WZ: A-S
ohne O)
-791
2.2 Artikel 1
Nummer 8 e,
Nummer 26 b
und
Nummer 29; §§ 12
Absatz 6, 19
Absatz 1
i. V. m.
Anlage 2 und
Ja -7.600
Auskünfte
von
Vermietenden
4,05 Euro
= (7 /
60) h ×
34,70
Euro/h
(WZ: L)
-31
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro (Zeit
×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungs-
aufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
§ 43
Absatz 11
WoGG
i. V. m. § 23
Abs. 3
WoGG;
Auskunft über
bestimmte
Angaben zum
Miet- oder
Nutzungsverhältnis
2.3 Artikel 2
Nummer 1;
§ 6 Absatz 2
Nummer 4
WoGV;
Vereinheitlichung
des
Pauschalbetrages für
Kfz-
Stellbzw.
Garagenplätze
Ja -28.000
Vermieterinnen
und
Vermieter
1,75 Euro
= (3 /
60) h ×
35,00
Euro/h
(WZ: L)
geringfügig
Summe (in
Tsd. Euro) -822 0
davon aus
Informationspflichten (IP)
-822 0
Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft verringert sich nach Berechnungen des StBA aufgrund folgender
Annahmen: In etwa 37,5 Prozent der Wohngeldhaushalte ist der Antragstellende erwerbstätig. Aufgrund der Reduktion
der wohngeldberechtigten Haushalte um etwa 381 000 verringert sich die Anzahl der Haushalte, bei denen
Arbeitgeber Auskünfte übermitteln müssen um schätzungsweise 140 000 Haushalte. In einem Haushalt können auch
mehrere Personen erwerbstätig sein, weshalb die Anzahl der Arbeitgeber, die keine Auskünfte mehr übermitteln
müssen, auf etwa 200 000 geschätzt wird. Für die Bestimmung der sogenannten Vermieterbescheinigungen sind
in den Berechnungen des StBA lediglich die Erstanträge berücksichtigt worden. Im Bezugsjahr 2024 entfielen
20 Prozent der Wohngeldanträge auf Erstanträge. Zu berücksichtigen ist wiederum die Reduktion der wohngeld-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
berechtigten Haushalte und dass in etwa 10 Prozent der Erstanträge Vermieterbescheinigungen eingefordert
werden.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um etwa 7 945 000 Euro. Einmaliger
Erfüllungsaufwand fällt in Höhe von circa 100 000 Euro fast ausschließlich auf Landesebene (inkl. Kommunen) an.
Der jährliche Erfüllungsaufwand erhöht sich auf Bundesebene um etwa 3 895 000 Euro und verringert sich auf
Landesebene um etwa 11 840 000 Euro. Für die Verwaltung der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit
entsteht eine geringfügige, nicht bezifferbare Einsparung beim Erfüllungsaufwand.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro (Zeit
×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
3.1
Artikel 1
Nummer 3; § 5
Absatz 4
WoGG;
Vereinfachung des
Wechselmodells
für
getrennt
lebende
Eltern
Land
geringfügig
3.2
Artikel 1
Nummer 4; § 6
Absatz 2
WoGG;
Vereinfachung der
Todesfallvergünstigung
Land
geringfügig
3.3
Artikel 1
Nummer 8
e; § 12
Absatz 6
WoGG;
Halbie-
Land
geringfügig
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro (Zeit
×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
rung der
Heizkosten-
Komponente
3.4
Artikel 1
Nummer 8
e,
Nummer 26 b
und
Nummer 29;
§§ 12
Absatz 6, 19
Absatz 1
i. V. m.
Anlage 2
und 43
Absatz 11
WoGG
i. V. m.
§ 24
i. V. m.
§ 22
WoGG;
Bearbeitung von
Anträgen
auf
Wohngeld
Land -381.000
Wohngeldanträge
30,75
Euro
= (70 /
60) h ×
25,50
Euro/h
(100 %
mD) + 1
Euro
-11.716
3.5
Artikel 1
Nummer 8
e,
Nummer 26 b
und
Nummer 29;
§§ 12
Absatz 6, 19
Absatz 1
i. V. m.
Anlage 2
und § 43
Bund 68.000
SGB II-
Anträge
57,30
Euro= (90
/ 60) h ×
38,20
Euro/h
(33 %
mD; 67 %
gD)
3.896
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro (Zeit
×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
Absatz 11
WoGG
i. V. m.
§ 19
Abs. 1
i. V. m.
§ 37
SGB II;
Bearbeitung von
Anträgen
auf
Leistungen zur
Sicherung
des
Lebensunterhalts
(Arbeitslosengeld II,
Sozialgeld)
3.6
Artikel 1
Nummer 8
e,
Nummer 26 b
und
Nummer 29;
§§ 12
Absatz 6, 19
Absatz 1
i. V. m.
Anlage 2
und § 43
Absatz 11
WoGG
i. V. m.
§ 44
i. V. m.
§ 82a
Abs. 3
SGB XII;
Land 75.000
SGB XII
-Anträge
42,20
Euro
= (60 /
60) h ×
42,20
Euro/h
(100 %
gD)
3.165
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro (Zeit
×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
Bearbeitung von
Anträgen
auf
Grundsicherung
im Alter
und bei
Erwerbsminderung
3.7
Artikel 1
Nummer 9;
§ 14
WoGG;
Einkommensermittlung
Land 136.000
Wohngeldanträge
-2,13 Euro
= (-5 /
60) h ×
25,50
Euro/h
(100 %
mD)
-290
3.8
Artikel 1
Nummer 10;
§ 17 Nr. 1
WoGG;
Erleichterung für
Menschen
mit
Schwerbehinderung
oder
Pflegebedürftigkeit
Land 76.500
Wohngeldanträge
-2,13 Euro
= (-5 /
60) h ×
25,50
Euro/h
(100 %
mD)
-163
3.9
Artikel 1
Nummer 11 b;
§ 19
Absatz 4
WoGG;
Korrektur
der Wohn-
Land
geringfügig
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro (Zeit
×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
geldberechnung,
falls
Wohngeld
die Miete
übersteigt
3.1
0
Artikel 1
Nummer 15 b;
§ 24
Absatz 4
WoGG;
Erweiterung der
Möglichkeit der
Auflagenerteilung
(Einkünfte
aus
Vermietung
und
Verpachtung)
Land
geringfügig
3.1
1
Artikel 1
Nummer 16;
§ 26
Absatz 2
WoGG;
Auszahlung des
Wohngelds nur
noch auf
ein Konto
Land
geringfügig
3.1
2
Artikel 1
Nummer 17 a;
§ 26a
Absatz 3
Land
geringfügig
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro (Zeit
×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
Satz 3
WoGG;
erneuter
vorläufiger
Bescheid bei
geänderten
Umständen
3.1
3
Artikel 1
Nummer 18 d;
§ 27
Absatz 5
WoGG;
Keine
Anpassung
für kurze
Bewilligungszeiträume
(Entfallen
von
Änderungsmitteilungen)
Land -8.000
Änderungs
mitteilungen
39,28
Euro
= (91 /
60) h ×
25,50
Euro/h
(100 %
mD) +
0,60 Euro
-314
3.1
4
Artikel 1
Nummer 20;
§ 28a
WoGG;
Erstattungsverfahren der
Wohngeldbehörden
gegenüber
anderen
Leistungsträgern
Land -50.000
Erstattungen
27,81
Euro
= (41 /
60) h ×
40,70
Euro/h
(100 %
Durchschnitt)
-1.391
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro (Zeit
×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
3.1
5
Artikel 1
Nr. 23 u.
24; § 35
WoGG;
Meldung
zur
Wohngeldstatistik
Land 1.265
Wohngeldstellen
-422 Euro
= (-600 /
60) h ×
42,20
Euro/h
(100 %
gD)
-534
1.265
Wohngeldstellen
geringfügig
3.1
6
Artikel 1
Nr. 23 u.
24; § 35
WoGG;
Führen der
Wohngeldstatistik (StBA)
Bund 1 StBA
24.240,00
Euro
= (36.000
/ 60) h ×
40,40
Euro/h
(100 %
gD) + 0
Euro
geringfügig
3.1
7
Artikel 1
Nr. 23 u.
24; § 35
WoGG;
Führen der
Wohngeldstatistik (StLÄ)
Land 1
Statistischer
Verbund
(ohne
StBA)
9.433,60
Euro
= (15.360
/ 60) h ×
36,85
Euro/h
(50 %
mD; 50 %
gD)
geringfügig
1
Statistischer
Verbund
(ohne
StBA)
101.409,4
4 Euro
=
(150.720 /
60) h ×
40,37
Euro/h
(22 %
mD; 78 %
gD)
101
3.1
8
Artikel 1
Nummer 28;
§ 12
Absatz 1
i. V. m.
Anlage 1
WoGG;
Anpassung der
Land
geringfügig
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro (Zeit
×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
Klimakomponente
3.1
9
Artikel 2
Nummer 1; § 6
Absatz 2
Nummer 4
WoGV;
Vereinheitlichung des
Pauschalbetrages
für Kfz-
Stell- bzw.
Garagenplätze
Land 280.000
Wohngeldanträge
-2,13 Euro
= (-5 /
60) h ×
25,50
Euro/h
(100 %
mD)
-595
geringfügig
Summe
(in Tsd.
Euro)
-7.942
101
davon
Bund
3.896 0
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
-11.838
101
Die Angaben zum Verwaltungsaufwand resultieren zunächst aus der Reduktion der wohngeldberechtigten
Haushalte (lfd. Nr. 3.4), die entsprechend keine Wohngeldanträge, jedoch in gewissem Umfang Anträge auf
Grundsicherungsleistungen (lfd. Nr. 3.5 und 3.6) stellen könnten. Die Berechnungen zu § 28a WoGG (lfd. Nr. 3.14)
basieren auf Meldungen von Wohngeldbehörden einzelner Länder als Schätzgrundlage für Erstattungsansprüche,
welche zukünftig nicht mehr geltend zu machen sind. Der einmalige Aufwand für die Anpassung der Wohngeld-
Fachverfahren wurde bei der Bewertung der einzelnen Maßnahmen bereits berücksichtigt.
5. Weitere Kosten
Auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Gesetzesänderungen keine
Auswirkungen zu erwarten.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern sind keine
Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen. Die Regelungen sind geschlechtsneutral
formuliert.
Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse nach dem Leitfaden zur Durchführung des
„Gleichwertigkeits-Checks“ bei Gesetzgebungsvorhaben des Bundes wurden insbesondere im Hinblick auf den
Faktor „Räumliche Strukturen und Wohnraum“ durchgeführt. Hierbei konnten keine Auswirkungen auf die
vorhandene Siedlungs- und Raumstruktur festgestellt werden.
Eine Experimentierklausel wird nicht eingeführt. Vor dem Hintergrund der Umsetzung der Ergebnisse der
Kommission zur Sozialstaatsreform zum einheitlichen Sozialleistungssystem war hiervon abzusehen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Befristungen sind nicht vorgesehen. Eine Berichterstattung ist gemäß § 39 vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Wohngeldgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Die Änderungen folgen aus der Einführung, Streichung bzw. Änderung der Überschriften einzelner Normen des
Wohngeldgesetzes.
Zu Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3)
Die Streichung des Verweises auf das Heimgesetz ist eine Folgeanpassung. Die Gesetzgebungszuständigkeit für
das Heimrecht ging durch die Föderalismusreform 2006 auf die Länder über. Zwischenzeitlich wurden
entsprechende Gesetze auf Landesebene erlassen und somit das Heimgesetz im Sinne des Artikels 125a Absatz 1 Satz 2
GG ersetzt, sodass eine Fortgeltung nach Artikel 125a Absatz 1 Satz 1 GG nicht mehr in Betracht kommt. Es ist
somit lediglich auf die Landesgesetze zu verweisen.
Zu Nummer 3 (§ 5 Absatz 4)
Durch die Neuregelung werden die bisherigen Sätze 1 und 2 des § 5 Absatz 4 zusammengefasst, ohne dass eine
Änderung der Rechtslage für diese Fälle eintritt. Bei Eltern, die das Wechselmodell ab einem
Betreuungsverhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln praktizieren, werden diese Kinder in beiden Haushalten als
Haushaltsmitglieder anerkannt. Der bisherige Satz 3 des § 5 Absatz 4 entfällt. In der Praxis hat die Regelung zu
Schwierigkeiten in der Bearbeitung geführt. Hierbei ist oft die Abgrenzung zum gelegentlichen Umgang kaum
praktikabel. Durch die Streichung entfällt der Verwaltungsaufwand.
Die Rechtsprechung (beispielsweise OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. August 2015 – 4 PA 137/15) geht davon
aus, dass eine Anrechnung des vollständigen Gesamteinkommens dazu führen würde, dass das Einkommen in
zwei Haushalten und damit doppelt angerechnet wird, obwohl es tatsächlich nur einmal zur Verfügung steht.
Deshalb ist Einkommen der nach § 5 Absatz 4 betreuten Kinder nur jeweils zur Hälfte dem Gesamteinkommen
des jeweiligen Haushaltes zuzurechnen. Dies wird im neu eingefügten Satz 2 ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Die hälftige Teilung kommt pauschal zur Anwendung, auch wenn die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse (zum
Beispiel 40/60) damit nicht genau ausgeglichen sind. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung. Eine hälftige
Aufteilung bei Unterhaltsleistungen (§ 14 Nummer 13-neu – bisher Nummer 19) oder dem Unterhaltsvorschuss
(§ 14 Nummer 15-neu – bisher Nummer 21) ist dagegen nicht sachgerecht, da diese (sofern im Wechselmodell
überhaupt Unterhalt geleistet wird) von einem Elternteil an den anderen Elternteil gezahlt werden.
Dementsprechend bleiben diese beiden Einkommenstatbestände gemäß Satz 2 von der hälftigen Anrechnung ausgeschlossen
und werden voll angerechnet.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Nummer 4 (§ 6 Absatz 2 Satz 2)
Es handelt sich um die Streichung einer Ausnahme von einer Ausnahme. Diese Streichung führt zur
Verminderung von Verwaltungsaufwand, da künftig nicht mehr der Anteil der Kosten der Unterkunft in einer Leistung nach
§ 7 Absatz 1, der auf den Verstorbenen entfällt, berücksichtigt wird. Die Anpassungen in § 6 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 und 2 sind lediglich redaktionelle Folgeanpassungen aufgrund der Streichung von Nummer 3.
Zu Nummer 5 (§ 9 Absatz 3)
Es handelt sich jeweils um Folgeanpassungen aufgrund der Änderung des § 12 Absatz 1 und Absatz 7 bzw. der
Überführung der Klimakomponente in die Anlage 1 zu § 12 Absatz 1.
Zu Nummer 6 (§ 10 Absatz 2 Satz 2)
Es handelt sich um Folgeanpassungen aufgrund der Änderung des § 12 Absatz 1 und Absatz 7 bzw. der
Überführung der Klimakomponente in die Anlage 1 zu § 12 Absatz 1.
Zu Nummer 7 (§ 11)
Die Änderungen in § 11 stellen insgesamt Folgeanpassungen aufgrund der Änderung des § 12 und des § 14 dar.
Zu Nummer 8 (§ 12)
Zu Buchstabe a (§ 12 Absatz 1)
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Klimakomponente aus § 12 Absatz 7 in die Anlage zu § 12
Absatz 1 überführt. Dadurch werden an einer Stelle neben dem Höchstbetrag die Klimakomponente und der sich
aus diesen beiden Beträgen ergebende Gesamtbetrag abgebildet. Entsprechend wird Absatz 1 angepasst.
Zu Buchstabe b (§ 12 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2)
Es erfolgt eine konkretisierende Klarstellung, dass die in Absatz 1 Satz 1 enthaltene Legaldefinition mit dem neu
eingeführten differenzierten Begriff „Mietenniveau der Wohngeldmiethaushalte“ umschrieben wird. Grund ist
die Vermeidung von Missverständnissen durch die Verwendung des Begriffs „Mietenniveau“ ohne die
Konkretisierung, dass es sich um das spezifische Mietenniveau der Wohngeldhaushalte handelt.
Zu Buchstabe c (§ 12 Absatz 4a)
Absatz 4a wird aus Klarstellungsgründen und zu Zwecken der Übersichtlichkeit bereinigt. Nachdem für die in
Absatz 4a genannten Inselgemeinden ein gemeinsames Mietenniveau festgelegt wurde, bedarf es der gestrichenen
Ausführungen nicht mehr.
Zu Buchstabe d (§ 12 Absatz 5 bis 7)
§ 12 Absatz 5 wird ebenfalls aus Klarstellungsgründen angepasst und die Angabe „Mietenniveau“ um den Zusatz
„der Wohngeldmiethaushalte“ ergänzt.
Mit der Änderung in Absatz 6 erfolgt die Halbierung der dauerhaften Heizkostenkomponente.
Die Streichung von Absatz 7 erfolgt, da die Klimakomponente gemäß dem neuen Absatz 1 in Anlage 1 zu § 12
Absatz 1 überführt wird.
Zu Nummer 9 (§ 14)
Die Änderungen in § 14 dienen insbesondere der Vereinfachung der Ermittlung des wohngeldrechtlichen
Einkommens und der Entlastung der Verwaltung.
Zu Buchstabe a (§ 14 Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2)
Die Einnahmen zum Beispiel durch einen Minijob werden im Rahmen der Pauschalbesteuerung im
Einkommensteuergesetz (EStG) ausreichend privilegiert. Einer weitergehenden Privilegierung auch im Wohngeldrecht bedarf
es daher nicht.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 14 Absatz 1 Satz 5 neu)
Um die Einkommensermittlung im Wohngeld zu vereinfachen, sollen in Zukunft bei den Einnahmen, bei denen
nach § 9a EStG Pauschbeträge für Werbungskosten vorgesehen sind, nur diese als Werbungskosten abgezogen
werden. Höhere Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen. Die Wohngeldbehörden werden damit von der
aufwendigen Prüfung der zu erwartenden tatsächlichen Werbungskosten entlastet.
Zu Buchstabe b (§ 14 Absatz 2)
Der in Absatz 2 enthaltene Einkommenskatalog wird angepasst und gekürzt.
Zu Doppelbuchstabe aa(§ 14 Absatz 2 Nummer 2)
Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) und nach § 102
Absatz 4 und 5 SGB XIV werden nicht als Einkommen im wohngeldrechtlichen Sinne angerechnet. Grund für
diese Einschränkung ist, dass § 28 Absatz 2 SGB XIV vorsieht, dass eben jene Leistungen nicht als Einkommen
oder Vermögen auf andere Sozialleistungen angerechnet werden. Durch die Änderung wird dies im
Wohngeldgesetz klargestellt.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 14 Absatz 2 Nummer 8 bis 23)
In den Nummern 8 ff. des Katalogs werden Streichungen und in der Folge eine Neunummerierung vorgenommen.
Zu den Streichungen im Einzelnen:
Nummer 8 a. F. bezog sich auf Leistungen, die aufgrund von Kriegs- bzw. teilungsbedingten Folgen entstandene
Schäden ausgleichen bzw. zum Lebensunterhalt der Geschädigten sowie ihrer Hinterbliebenen beitragen. Die
Streichung erfolgt angesichts der geringen absoluten Empfängerzahl, die keinen weiteren Prüfaufwand
rechtfertigt.
Nummer 14 a. F. sah die Berücksichtigung der steuerfreien Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse
und der steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine
Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung vor. Die den Arbeitnehmerinnen
und -nehmern zufließenden Leistungen der Arbeitgeber erfahren nach alter Rechtslage eine doppelte
Berücksichtigung im Rahmen der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung spätestens im Falle des Eintritts der
Berechtigten in die Rente. Eine Streichung dieses Einkommensbausteins löst nicht nur die doppelte Berücksichtigung
auf, sondern vermeidet außerdem Verwaltungsaufwand.
Die Streichung des in Nummer 15 a. F. enthaltenen Sparer-Pauschbetrags dient der Verwaltungsvereinfachung
und schafft einen Gleichlauf mit der steuerrechtlichen Privilegierung dieser Einkunftsart. Gleichzeitig wird eine
Vereinheitlichung mit den Regelungen des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG)
erreicht.
Nummer 16 a. F. ist zu streichen, da die (Sonder-)Abschreibungen nach § 7 EStG nicht das Ziel haben, den
Lebensunterhalt des Berechtigten zu sichern. Vielmehr sollen sie es dem Berechtigten ermöglichen, jedes Jahr einen
Betrag zurückzulegen, der für die Herstellungskosten oder Anschaffungskosten neuer Vermögensgegenstände
gebraucht wird, wenn die abgeschriebenen Gegenstände tatsächlich nicht mehr verwendet werden können. Diese
Abschreibungen tragen nur indirekt und langfristig zur Sicherung des Lebensunterhalts des Berechtigten bei,
indem sie ihm weitere Investitionen in den Erhalt seiner Wirtschaftsgüter und damit der Sicherung seiner
Lebensgrundlage ermöglichen. Entsprechend sind die Abschreibungen zukünftig nicht mehr bei der wohngeldrechtlichen
Einkommensberechnung zu berücksichtigen.
Die Streichung von Nummer 17 a. F. erfolgt, da mit ihr eine Verwaltungsvereinfachung einhergeht und es sich
bei der Produktionsaufgabenrente um eine zu vernachlässigende Anzahl von Fällen im Wohngeld handelt.
Die Nummern 19, 24, 25 und 26 a. F. wurden sprachlich angepasst und vereinfacht; eine materielle Änderung
geht damit nicht einher.
Nummer 29 a. F. sah die hälftige Anrechnung von Fulbright-Stipendien vor. Hiervon dürften lediglich deutsche
wohngeldberechtigte Stipendiatinnen und Stipendiaten betroffen sein, die in die USA gehen und währenddessen
ihre Wohnung in Deutschland behalten. Die Streichung erfolgt, da ein Fulbright-Stipendium über die
Auffangklausel des § 14 Absatz 2 Nummer 20 Buchstabe c neu erfasst wird.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Im Übrigen wurden in den neuen Nummern 17, 21 und 23 die Binnenverweise aktualisiert.
Zu Nummer 10 (§ 17 Nummer 1)
Mit der Neufassung der Nummer 1 wird die Feststellung des Anspruchs auf den Freibetrag für schwerbehinderte
oder pflegebedürftige Haushaltsmitglieder vereinfacht. Es reicht nunmehr aus, wenn entweder ein Grad der
Behinderung von 100 oder alternativ mindestens der Pflegegrad 3 vorliegt. Der Freibetrag kann durch die Änderung
angerechnet werden, wenn lediglich ein Pflegegrad von 3 oder höher vorliegt. Anders als bisher kann der
Pflegegrad den Freibetrag begründen, auch wenn der Grad der Behinderung nicht festgestellt wurde. Die Änderung
ermöglicht eine einfachere Berücksichtigung des Freibetrags. Pflegegrad 3 ermöglicht neben häuslicher Pflege
grundsätzlich auch die Beanspruchung von teilstationärer oder Kurzzeitpflege. Auch in § 17 Nummer 1 a. F.
konnte der Freibetrag Menschen in häuslicher, teilstationärer oder Kurzzeitpflege grundsätzlich zugutekommen.
Daran soll festgehalten werden.
Zu Nummer 11 (§ 19 Absatz 3 und 4 neu)
Die Ergänzung in Absatz 3 wird aus Klarstellungsgründen vorgenommen. Aus dem systematischen
Zusammenhang ergibt sich bereits, dass die Berechnung nach den Absätzen 1 und 2 auf bis zu 12 Haushaltsmitglieder
abstellt, die in Absatz 3 normierte Erhöhung sich auf diejenigen Fälle bezieht, in denen 13 oder mehr
Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen sind. Durch die Änderung wird dieser Umstand noch klarer herausgestellt.
Der neue Absatz 4 dient dazu, besondere Ausnahmefälle zu verhindern, in denen das Wohngeld die zu
berücksichtigende Miete oder Belastung übersteigen kann. Die Gesetzesänderung führt dazu, dass die nach § 11
ermittelte Miete oder Belastung, die im Rahmen der Berechnung nach § 19 Absatz 1 zu berücksichtigen ist, die Höhe
des möglichen Wohngeldes begrenzt. Sollte die Berechnung des Wohngeldes zu einem Betrag führen, der die
ermittelte Miete oder Belastung überschreitet, kommt es zu einer Korrektur.
Zu Nummer 12 (§§ 20 und 21)
§ 20 wird hinsichtlich des weggefallenen Absatzes 1 redaktionell angepasst. Mit der Streichung von Nummer 3
findet eine Angleichung an die geltende Rechtslage statt. Das Sonderprogramm „Förderung der beruflichen
Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa“ hatte eine
Laufzeit bis 2020. Da das Programm nicht mehr existiert, ist der entsprechende Ausschluss in § 20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 zu streichen. Die übrigen Änderungen in § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind Folgeänderungen.
§ 21 wird insgesamt neu gefasst und strukturiert, was neben der Verwaltungsvereinfachung auch der Klarstellung
dient.
Im neuen Absatz 1 Nummer 1 wird die Bagatellgrenze angepasst. Dem Zweck des Wohngeldes, der
wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens wird bei einem Anspruch bis in Höhe von 15 Euro
nur unzureichend Rechnung getragen, sodass eine Anpassung zu Verwaltungsvereinfachungszwecken
angemessen ist.
Das erhebliche Vermögen wird als eigenständiger sonstiger Grund im Sinne des § 21 gefasst. Die Formulierung
der Wohngeldverwaltungsvorschrift wird auf Gesetzesebene überführt, da eine inhaltliche Änderung der
Kategorie des erheblichen Vermögens nicht erfolgt. Ziel ist es vielmehr neben der Rechtsklarheit zu gewährleisten, dass
Irritationen bei Bürgerinnen und Bürgern vermieden werden, indem das Vorhandensein von erheblichem
Vermögen nicht mehr als missbräuchlich bezeichnet wird. Ergänzend hierzu wird im neuen Absatz 2 das erhebliche
Vermögen einschließlich der Einführung einer Obergrenze in Höhe von 120 000 Euro legaldefiniert.
Der sogenannte Missbrauchstatbestand bleibt in der neuen Nummer 4 – abgesehen vom erheblichen Vermögen –
unverändert. Aus Klarstellungsgründen ist darauf hinzuweisen, dass es kein missbräuchliches Verhalten darstellt,
wenn Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) nicht geltend gemacht werden. Es handelt sich bei
Leistungen nach dem UVG sowie beim Wohngeld um staatliche Leistungen, sodass eine Umgehung der
Gesetzesintention – Wohngeld als Sozialleistung nur zu gewähren, wenn der Antragsteller seinen angemessenen
Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken kann (vgl. BVerwG, Urteil
vom 18. April 2013, 5 C 21/12, Rn. 9, juris) – nicht aufgrund fehlender Geltendmachung von Leistungen nach
dem UVG angenommen werden kann.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Nummer 13 (§ 23)
Es handelt sich um eine Folgeanpassung an die Änderungen in § 21.
Zu Nummer 14 (§ 24)
Zu Buchstabe a (§ 24 Absatz 2 Satz 1)
Durch die Ergänzung wird verdeutlicht, dass die Entscheidung über den Wohngeldantrag schriftlich, aber auch in
elektronischer Form im Sinne von § 36a Absatz 2 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ergehen
kann.
Eine Bekanntgabe soll somit auch im Rahmen der Vorgaben des § 37 Absatz 2a des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB X) in digitaler Form möglich sein. Mit der Einwilligung der Beteiligten kann somit ein
elektronischer Wohngeldbescheid bekannt gegeben werden, indem er den Beteiligten zum Abruf über öffentlich
zugängliche Netze bereitgestellt wird.
Für die übrige Kommunikation verbleibt es bei den in § 36a SGB I genannten Grundsätzen.
Zu Buchstabe b (§ 24 Absatz 4)
Durch die Änderung wird der Bereich der Einkünfte von Haushaltsmitgliedern erweitert, der es der
Wohngeldbehörde zusätzlich ermöglicht, den Wohngeldbewilligungsbescheid mit einer Auflage zu versehen, wonach die
Einkommensteuerbescheide, die den Zeitraum der Wohngeldbewilligung betreffen, der Wohngeldbehörde
unverzüglich zur Prüfung vorzulegen sind, ob ein Fall des § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vorliegt. Neben den bereits in
Absatz 4 erwähnten Einkünften aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft
sind nunmehr auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfasst. Dadurch wird die
verwaltungsaufwendige Prognose der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vereinfacht.
Zu Nummer 15 (§ 26 Absatz 2)
Die Anpassung des Absatzes 2 dient der Klarstellung und Verwaltungsvereinfachung. Die Vorschrift wird
einerseits klarer gefasst. Anderseits wird vorgesehen, dass das Wohngeld monatlich im Voraus nur auf ein Konto im
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gezahlt wird. Die Möglichkeit, dass Wohngeld an den Wohnsitz der
wohngeldberechtigten Person übermittelt werden kann, wenn kein Konto vorhanden ist, entfällt. Die Auszahlung
auf die Überweisung auf ein Konto zu beschränken, stellt eine explizit in § 47 Absatz 1 SGB I vorgesehene
Abweichungsmöglichkeit dar. Von dieser wird Gebrauch gemacht. Hintergrund für die Abweichung ist der nach dem
Zahlungskontengesetz grundsätzlich bestehende Anspruch auf ein Basiskonto für jeden Verbraucher, der es nicht
rechtfertigt, dass die Kosten der Übermittlung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bei den
Sozialleistungsträgern und damit der Solidargemeinschaft verbleiben. Nach dem Zahlungskontengesetz haben alle
Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz
und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die nicht abgeschoben werden können, einen Anspruch
auf Abschluss eines Basiskontovertrages (§ 31 des Zahlungskontengesetzes). Darüber hinaus haben
Wohngeldempfängerinnen und -empfänger, die über keine Kontoverbindung verfügen, nach der Grundregelung des § 47
SGB I die Möglichkeit, sich die Geldleistung auf das Konto eines Dritten, zum Beispiel einer Vertrauensperson,
überweisen zu lassen. Mit der Änderung wird gewährleistet, dass auch im Sinne der Empfängerinnen und
Empfänger die Auszahlung von Wohngeldleistungen weiterhin reibungslos, effektiv, wirtschaftlich und pünktlich
erfolgen kann.
Durch die Regelung wird für die Wohngeldbehörden Einfachheit und Klarheit geschaffen, da ausschließlich eine
einzige Form der Zahlung des Wohngeldes in Betracht kommt. Gleichzeitig wird dadurch auch ein Gleichlauf zu
anderen vorrangigen Sozialleistungen hergestellt wie beispielsweise dem Kindergeld und dem Kinderzuschlag.
Zu Nummer 16 (§ 26a)
Zu Buchstabe a (§ 26a Absatz 3 Satz 3)
Durch die Ergänzung des Satzes 3 um einen Halbsatz wird klargestellt, dass auch in Fällen der vorläufigen
Zahlung von Wohngeld sich ändernde Umstände im Sinne der §§ 27 und 28 zu berücksichtigen sind. Treten
beispielsweise Änderungen im Sinne des § 27 Absatz 2 ein, kann dies entsprechend berücksichtigt und eine erneute vor-
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
läufige Zahlung von Wohngeld beschieden werden, wenn nach wie vor die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
Eine endgültige Entscheidung kann gleichwohl jederzeit erfolgen.
Zu Buchstabe b (§ 26a Absatz 4 Satz 3)
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund des Auslaufens und Streichens des § 30a.
Zu Nummer 17 (§ 27)
Es werden unterschiedliche Klarstellungen durch die Änderungen des § 27 erreicht:
Die Angabe „für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten“ stellt in Anlehnung an
§ 12a Nummer 2 SGB II klar, welche Mindestdauer eine der in Absatz 2 genannten Änderungen der Verhältnisse
aufweisen muss, damit über die Leistung des Wohngeldes von Amts wegen neu zu entscheiden ist. Durch die
ergänzende Ausführung „innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraums“ wird der zu betrachtende Zeitraum
konkretisiert. Der Zeitraum von mindestens drei Monaten muss innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraums
liegen. Außerhalb des Bewilligungszeitraums liegende Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen. Die genaue
Bestimmung der Mindestdauer sowie die Konkretisierung des in Betracht zu ziehenden Zeitraums tragen zur
Verwaltungsvereinfachung bei, indem sie nicht nur mehr Klarheit schaffen, sondern auch zu einer einheitlichen
und einfacheren Handhabe beitragen.
Aus Klarstellungsgründen wird die Angabe „Gesamteinkommen“ durch die Angabe „monatliche
Gesamteinkommen“ ersetzt. Dadurch wird ein Gleichlauf zu § 13 Absatz 2 geschaffen.
Des Weiteren wird durch Absatz 2 Satz 4 klar normiert, dass der Monat, in dem relevante Änderungen der
Verhältnisse nicht zum Ersten des Monats eintreten, bei der Berechnung des zusammenhängenden Zeitraums von
mindestens drei Monaten nicht berücksichtigt wird. Vielmehr sind erst die Folgemonate für die Berechnung
relevant. Damit wird der Bezugszeitpunkt klargestellt.
Der neu eingefügte Absatz 5 dient der Verwaltungsvereinfachung und trägt gleichzeitig zu einer Entlastung der
Bürgerinnen und Bürger bei. Wenn abweichend vom Regelbewilligungszeitraum Wohngeld lediglich für einen
Zeitraum von bis zu sechs Monaten gewährt wird, ist nicht von Amts wegen neu über den Wohngeldbescheid zu
entscheiden nach § 27 Absatz 2 und Absatz 3 WoGG. Es wird lediglich die Änderung des Wohngeldes nach § 27
Absatz 2 WoGG ausgeschlossen. Beispielsweise bleibt die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
nach § 45 SGB X unberührt. Dadurch werden die Wohngeldbehörden entlastet, da in diesen Fällen die Prüfung
von Amts wegen nach § 27 Absatz 2 entfällt. Zur Frage, wann vom Regelbewilligungszeitraum von 12 Monaten
abgewichen werden kann, bleibt es bei den bereits etablierten Maßstäben.
Zu Nummer 18 (§ 28)
Neben formellen Änderungen wird in § 28 Absatz 3 die Unwirksamkeit von Bewilligungsbescheiden erweitert.
Zu Buchstabe a (§ 28 Absatz 1 Satz 3)
Die Streichung des Verweises auf das Heimgesetz ist eine Folgeanpassung. Die Gesetzgebungszuständigkeit für
das Heimrecht ging durch die Föderalismusreform 2006 auf die Länder über. Zwischenzeitlich wurden
entsprechende Gesetze auf Landesebene erlassen und somit das Heimgesetz im Sinne des Artikels 125a Absatz 1 Satz 2
GG ersetzt, sodass eine Fortgeltung nach Artikel 125a Absatz 1 Satz 1 GG nicht mehr in Betracht kommt. Es ist
somit lediglich auf die Landesgesetze zu verweisen.
Zu Buchstabe b (§ 28 Absatz 3 Satz 1)
Durch die neue Formulierung von Absatz 3 Satz 1 wird die Unwirksamkeit eines Bewilligungsbescheides auch
auf solche Konstellationen erstreckt, in denen der Ausschluss nach den §§ 7 und 8 Absatz 1 durch eine
rückwirkende Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erfolgt und dadurch ein Ausschluss vom
Wohngeld stattfindet. In diesen Konstellationen war bisher eine Aufhebung des bestehenden
Bewilligungsbescheides, in der Regel nach § 45 SGB X, erforderlich (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 17. Juni 2024 – 7 K
3977/21, Rn. 36 f). Eine Unwirksamkeit kraft Gesetzes stellt eine Verwaltungsvereinfachung dar, da insoweit
kein zusätzliches Handeln der Verwaltung notwendig ist.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Nummer 19 (§ 28a)
Die Vorschrift dient der Vereinfachung von Erstattungsverfahren zwischen verschiedenen Sozialleistungsträgern,
indem seitens der Wohngeldbehörden auf Erstattungen verzichtet wird. Dies kann zum Beispiel dann der Fall
sein, wenn eine wohngeldberechtigte Person Wohngeld erhält und dann noch eine Transferleistung im Sinne von
§ 7 Absatz 1 WoGG beantragt, wovon die Wohngeldbehörde keine Kenntnis hat. In diesem Fall muss die
Wohngeldbehörde nur noch dem anderen Leistungsträger mitteilen, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe
Wohngeld geleistet wurde (zum Beispiel durch Übermittlung des Wohngeldbescheids). Es erfolgt bei der parallel
bezogenen Transferleistung eine Anrechnung des Wohngeldes als Einkommen. Sollte der Wohngeldbescheid
beispielsweise aufgrund von § 28 Absatz 3 WoGG unwirksam werden, bleibt die Rückforderung gegenüber der
wohngeldberechtigten Person ausgeschlossen. Der Anspruch des Berechtigten auf die andere Transferleistung
gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger gilt nach § 107 Absatz 1 SGB X als erfüllt. Lediglich die
Geltendmachung der Erstattungsforderung gegenüber dem anderen Leistungsträger unterbleibt. § 43 SGB I und
§ 2 Absatz 3 SGB X bleiben anwendbar.
Zu Nummer 20 (§ 30a)
§ 30a wird gestrichen, da es sich bei der Norm um eine Experimentierklausel handelt, deren Erprobungsphase
abgelaufen ist und die nach ihrer Evaluation nicht dauerhaft Einzug in das Wohngeldgesetz erhalten soll.
Zu Nummer 21 (§ 34 Absatz 1)
Die Änderung der Angabe „regionalen Mietenniveaus“ in „regionalen Mietenniveaus der
Wohngeldmiethaushalte“ dient – ebenso wie die entsprechenden Änderungen in § 12 – der Klarstellung, dass das (regionale)
Mietenniveau lediglich das der Wohngeldmiethaushalte widerspiegelt.
Zu Nummer 22 (§ 35 Absatz 1 Nummer 7)
Die Streichung der Erhebungsmerkmale „nach öffentlicher Förderung der Wohnung oder Förderung nach dem
Wohnraumförderungsgesetz oder entsprechenden Gesetzen der Länder“ erfolgt aus Gründen des
Bürokratieabbaus. Ob Wohnraum öffentlich gefördert wird, ist für die Bearbeitung eines Wohngeldantrags nicht relevant. Die
Erhebung der entsprechenden Daten ist folglich nicht angezeigt und die Streichung führt zur Vermeidung von
Verwaltungsaufwand.
Zu Nummer 23 (§ 36)
Die Änderungen des § 36 dienen der Vereinfachung und Optimierung der Datengrundlage.
Zu Buchstabe a (§ 36 Absatz 2 Satz 1)
Die Änderungen in Absatz 2 dienen der Optimierung hin zu einer einfacheren, schnelleren und effizienteren
Datenaufbereitung zum Zweck der Fortentwicklung des Wohngeldes durch das Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen beziehungsweise dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung auf Basis
einer besseren Datengrundlage.
Zu Buchstabe b (§ 36 Absatz 3)
Übermittelungsbefugnisse sind dem Sozialrecht nicht fremd, vgl. § 119 SGB XII. Der neue Absatz 3 sieht vor,
dass für Forschungsvorhaben, die dem Zweck des § 34 dienen, Einzeldaten übermittelt werden können. Neben
dem Zweck wird durch die neue gesetzliche Vorgabe auch sichergestellt, dass die datenempfangende Stelle die
Sicherheit der Daten gewährleistet. Die Formulierung des neuen Absatz 3 orientiert sich an § 16 BStatG.
Zu Nummer 24 (§ 39 Absatz 3)
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Streichung des § 30a.
Zu Nummer 25 (§ 42e)
Der neue § 42e enthält eine Übergangsregelung, die sicherstellt, dass grundsätzlich bereits vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes nach Artikel 5 (im Folgenden abgekürzt: Inkrafttreten) bewilligtes Wohngeld nicht neu
beschieden werden muss. Außerdem wird geregelt, wie mit Anträgen umzugehen ist, die vor dem Inkrafttreten gestellt
wurden, über die jedoch erst nach dem Inkrafttreten entschieden wird.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Absatz 1
§ 42e regelt, dass Wohngeldbescheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der vor dem 1. Januar 2027
geltenden Rechtslage erlassen wurden, weiter fortgelten. Aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Entlastung
der Verwaltung gelten diese Bescheide für den vorgesehenen Bewilligungszeitraum weiter; rein klarstellend wird
darauf hingewiesen, dass die §§ 27, 28 und § 45 SGB X unberührt bleiben.
Zu Absatz 2
Hat die Wohngeldbehörde in den Fällen, in denen Wohngeld vor dem Inkrafttreten bewilligt wurde und bei denen
mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem Inkrafttreten liegt, über einen Erhöhungsantrag nach
§ 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 neu zu entscheiden, soll eine Anwendung des bis zum
31. Dezember 2026 und des ab dem 1. Januar 2027 geltenden Rechts nach allgemeinen Grundsätzen erfolgen: Für
die Zeit bis zum Inkrafttreten soll nach dem bis dahin geltenden Recht entschieden werden. Für die Zeit ab dem
Inkrafttreten soll nach dem ab dem 1. Januar 2027 geltenden Recht entschieden werden. Liegen die
Voraussetzungen der §§ 27 und 28 vor, können Wohngeldempfängerinnen und -empfänger nicht mehr auf den Bestand
eines Bewilligungsbescheides vertrauen. Vertrauensschutz ist im Rahmen der §§ 27 und 28 nicht von Belang.
Zu Absatz 3 und 4
Die Absätze 3 und 4 regeln die Anwendung des bis zum 31. Dezember 2026 und des ab dem 1. Januar 2027
geltenden Recht für bei Inkrafttreten noch nicht entschiedene Wohngeldanträge nach § 22.
Zu Absatz 3
Absatz 3 Satz 1 entspricht dem Rechtsgedanken des § 41 Absatz 1. In den Fällen eines vor Inkrafttreten
eingegangenen Wohngeldantrages, über den vor dem Inkrafttreten noch nicht entschieden worden ist, soll nach
Inkrafttreten für die Zeit bis zum Inkrafttreten nach dem bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Recht, für die Zeit ab
dem Inkrafttreten nach dem ab dem 1. Januar 2027 geltenden Recht entschieden werden. Weiterhin soll verhindert
werden, dass allein deshalb, weil noch nicht über den Wohngeldantrag entschieden worden ist, die Anwendung
des ab dem 1. Januar 2027 geltenden Rechts zu einem geringeren Wohngeld führt. Daher verbleibt es im Fall
einer möglichen Verringerung des Wohngeldes ab Inkrafttreten – abweichend von § 41 Absatz 1 – auch für den
restlichen Teil des Bewilligungszeitraums bei dem Wohngeld wie für den Monat vor Inkrafttreten.
Zu Absatz 4
Zu Satz 1
Der Grundsatz des Absatzes 3 soll auch in Fällen gelten, in denen Wohngeldanträge gemäß § 22 nach Inkrafttreten
gestellt wurden, der maßgebende Bewilligungszeitraum jedoch vor Inkrafttreten des Gesetzes beginnt. Dies ist in
den Fällen des § 25 Absatz 3 bis 5 möglich. Auch hier ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten das bis zum 31.
Dezember 2026 geltende Recht, für die Zeit ab dem Inkrafttreten das ab dem 1. Januar 2027 geltenden Recht
anzuwenden. Auch hier verbleibt es entsprechend Absatz 3 Satz 2 im Fall einer möglichen Verringerung des
Wohngeldes ab Inkrafttreten – abweichend von § 41 Absatz 1 – auch für den restlichen Teil des Bewilligungszeitraums
bei dem Wohngeld wie für den Monat vor Inkrafttreten.
Zu Satz 2
Satz 2 stellt klar, dass § 24 Absatz 2 und § 27 anwendbar bleiben. Der Verweis auf § 24 Absatz 2 soll klarstellen,
dass auch – gegebenenfalls nur zu erwartende – erhebliche Änderungen der Verhältnisse zwischen Antragstellung
und Entscheidung zu berücksichtigen sind.
Zu Nummer 26 (§ 43)
Die Streichungen von Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 Satz 2, Absatz 8 Satz 2 und
Absatz 9 Satz 2 erfolgen, da den Sätzen in den jeweiligen Absätzen keine Funktion mehr zukommt. In Absatz 3
ist eine hinreichende Berechnungsgrundlage enthalten.
Der neue Absatz 11 sieht vor, dass die Fortschreibung des Wohngeldes einmalig ausgesetzt und somit nicht zum
1. Januar 2027 stattfindet.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Nummer 27 (§ 47)
Die rückwirkende Umsetzung der Gleichstellung der Kindererziehungszeiten führt zu einem deutlichen
Verwaltungsmehraufwand für die Wohngeldbehörden. Da im Wohngeld rund die Hälfte der Wohngeldhaushalte aus
Rentnerhaushalten besteht, soll mit dem neuen § 47 Verwaltungsmehraufwand durch eine notwendige Aufhebung
von Wohngeldbescheiden bei rückwirkender Gewährung des Zuschlags vermieden werden. Mit der
Übergangsregelung wird sichergestellt, dass im Rahmen der Einkommensanrechnung beim Wohngeld insbesondere gemäß
§ 14 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 und 5 Buchstabe a und b der für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis
zum 31. Dezember 2027 gewährte Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 4,
Absatz 1a Satz 3, Absatz 1b, Absatz 1c sowie Absatz 5 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)
unberücksichtigt bleibt. Für den ab dem 1. Januar 2028 laufend gewährten Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten
nach § 307d SGB VI bleiben die geltenden Regelungen zur Einkommensanrechnung beim Wohngeld unberührt.
Zu Nummer 28 (Anlage 1 zu § 12 Absatz 1)
Die Klimakomponente wird aus § 12 Absatz 7 in die Anlage überführt. Entsprechend ist die Tabelle zu ergänzen.
Zu Nummer 29 (Anlage 2 zu § 19 Absatz 1)
Die Parameterwerte für den Parameter „c“ werden für alle Haushaltsgrößen um 58 Prozent erhöht, wodurch eine
erhöhte Einkommensanrechnung erreicht wird.
Zu Artikel 2 (Änderung der Wohngeldverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 6 Absatz 2 Nummer 4)
Durch die Änderung von § 6 Absatz 2 Nummer 4 der Wohngeldverordnung wird der von der Miete abzuziehende
Pauschalbetrag für Kfz-Stell- bzw. Garagenplätze vereinheitlicht. Ein einheitlicher Pauschalbetrag für Kfz-Stell-
und Garagenplätze trägt zu einer Vereinfachung der Durchführung der Ermittlung der wohngeldrechtlich zu
berücksichtigenden Miete bei. Abgrenzungsproblematiken stellen sich folglich nicht mehr.
Zu Nummer 2 (Anlage 1 zu § 1 Absatz 3)
Die Mietenstufen werden auf Basis der regionalen Mietenentwicklung angepasst, da es sich bei den vorliegenden
Gesetzesänderungen um eine strukturelle Änderung im Sinne des § 12 Absatz 4 Satz 1 WoGG handelt.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift bestimmt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 GG den Tag des Inkrafttretens. Die Einsparungen und
Vereinfachungen sollen ab dem Haushaltsjahr 2027 Wirkung entfalten, sodass das Gesetz am 1. Januar 2027
Inkrafttreten treten wird.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes
(Wohngeldgesetz - WoGG) (NKR-Nr. 8160, BMWSB)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 1. Juli 2026 mit folgendem
Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Zeitaufwand (Entlastung): rund -290 000 Stunden (rund -7,3 Mio.
Euro)
Einmaliger Zeitaufwand: geringfügige Auswirkungen
Jährliche Sachkosten (Entlastung): rund -580 000 Euro
Einmalige Sachkosten: geringfügige Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund-820 000 Euro
davon aus Bürokratiekosten (Entlastung): rund -820 000 Euro
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 3,9 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: geringfügige Auswirkungen
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -11,8 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 100 000 Euro
„One in, one out”-Regel
Im Sinne der erweiterten „One in, one out“-
Regel der Bundesregierung stellt der
jährliche Erfüllungsaufwand in diesem
Regelungsvorhaben ein „Out“ von 16,6 Mio. Euro
dar.
Der einmalige Erfüllungsaufwand stellt
kein „In“ dar, da es sich insgesamt um ein
entlastendes Vorhaben handelt.
Weitere Kosten Das Ressort hat keine weiteren Kosten
dargestellt.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Evaluierung Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Es
erfolgt alle vier Jahre die Berichterstattung
nach § 39 WoGG in Form eines Berichts
über die Lage und Entwicklung der
Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in
Deutschland.
Ausführungen zur Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung
• Prüfaufwand für Wechselmodellfälle
reduziert und Anpassung Regelung zur
Todesfallvergünstigung
• verstärkte Nutzung von Pauschalen und
Vereinfachung Nachweise für
Freibeträge bei Schwerbehinderung oder
Pflegebedürftigkeit
• Verschlankung Wohngeldstatistik
• keine Bündelung mit weiteren
Sozialleistungen vorgesehen
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens
im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie
folgt beschrieben:
• Konsolidierung des Haushalts
• Beschleunigung der Bearbeitung von
Wohngeldanträgen
• Entlastung von Wohngeldbehörden und
Bürgerinnen und Bürgern
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung nur
oberflächlich geprüft.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände.
Allerdings liegen dem NKR Hinweise vor, dass weitere Kosten für die Verwaltung
entstehen, da ein Teil der Personen, die nicht mehr Wohngeld, sondern zukünftig Leistungen
nach dem SGB II beziehen, über längere Zeiträume von den Jobcentern betreut und
begleitet werden müssen.
Der NKR kritisiert die unangemessen kurze Frist von zwei Werktagen, die Ländern und
Verbänden zur Stellungnahme eingeräumt wurde.
Digitaltauglichkeit
Der Nationale Normenkontrollrat weist darauf hin, dass Potenziale für einen
medienbruchfreien und standardisierten Datenaustausch zwischen den beteiligten Behörden
nicht vollständig ausgeschöpft werden.
Der NKR empfiehlt auf Basis vorheriger Empfehlungen des NKR und der Kommission zur
Sozialstaatsreform (KSR) die Bündelung von Sozialleistungen inklusive Wohngeld
voranzutreiben.
II Regelungsvorhaben
Der Gesetzentwurf zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes verfolgt das
zentrale Ziel, den Haushalt zu konsolidieren. Zusätzlich soll das Wohngeldverfahren vereinfacht werden.
Zur Haushaltskonsolidierung sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
• Aussetzung der Fortschreibung des Wohngeldes ab dem 1. Januar 2027
• Halbierung der Heizkostenkomponente
• Anpassung der Wohngeldformel, sodass der Wohngeldanspruch mit steigendem Einkommen
stärker als bisher gemindert wird.
Zudem sind Änderungen zur Vereinfachung des Wohngeldverfahrens vorgesehen, insbesondere
• Verringerung des Prüfaufwands für Fälle, bei denen Kinder im Wechselmodell bei ihren
getrennt lebenden Eltern wohnen,
• Verschlankung der Regelung zur Todesfallvergünstigung,
• stärkere Nutzung von Pauschalen aus dem Einkommensteuerrecht,
V
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
• Vereinfachung des Nachweises für Freibeträge bei Schwerbehinderung oder
Pflegebedürftigkeit,
• schnellere Erfassung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch Auflagen in
Wohngeldbescheiden,
• Zahlung des Wohngelds nur noch auf ein Konto,
• keine Geltendmachung von Erstattungsansprüchen durch Wohngeldbehörden,
• Verschlankung der Erhebungsmerkmale für die Wohngeldstatistik.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Insgesamt werden Bürgerinnen und Bürger um rund 290 000 Stunden (r
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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