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Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes

dip / drucksache 30.09.2026 · WP 21 · 21/8284 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 21/8284 21. Wahlperiode 30.09.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes A. Problem und Ziel Um Deutschland wieder auf Wachstumskurs zu bringen und unsere Resilienz zu stärken, bedarf es einer klaren Priorisierung der Ausgaben des Bundes sowie einer strukturellen Konsolidierung des Bundeshaushalts. Die zentralen finanzpolitischen Prioritäten der Bundesregierung haben dabei weiterhin Bestand: Neben Investitionen sind dies Strukturreformen für höhere Leistungsfähigkeit und für die Entlastung der Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen, auch durch schnellere Verfahren, mehr Gerechtigkeit und weniger Bürokratie. Darüber hinaus zählt auch die Konsolidierung des Haushalts zu den zentralen finanzpolitischen Prioritäten der Bundesregierung. Zum 1. Januar 2025 wurde das Wohngeld zuletzt an die allgemeine Preis- und Mietpreis-entwicklung angepasst. Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz wurde zum 1. Januar 2023 die Anzahl der Wohngeldhaushalte verdoppelt. Dadurch ist der Verwaltungsaufwand in den Wohngeldbehörden spürbar gestiegen und die Bearbeitungszeiten der Wohngeldanträge haben sich verlängert. Die Verwaltungspraxis zeigt, dass weitere Vereinfachungen im Wohngeldrecht notwendig sind, um die Bearbeitung von Wohngeldanträgen zu beschleunigen, die Wohngeldbehörden dadurch zu entlasten und die Wohngeldverfahren bürgerfreundlicher zu gestalten. Auch die Koalition aus CDU, CSU und SPD hat in ihrem Koalitionsvertrag unter anderem vereinbart, das Wohngeld mit den Ländern zu vereinfachen. B. Lösung Der vorliegende Gesetzentwurf trägt einerseits zur Konsolidierung des Haushalts bei, indem er Einsparungen vorsieht. Die Fortschreibung des Wohngeldes wird ausgesetzt, die Heizkostenkomponente wird halbiert und die Wohngeldformel wird angepasst. Zugleich sieht der Gesetzesentwurf im Wohngeldverfahren Vereinfachungen und Entlastungen für die Verwaltung sowie die Bürgerinnen und Bürger vor. Hierzu gehören unter anderem: − Der Prüfaufwand für sogenannte Wechselmodellfälle, in denen getrenntlebende Eltern ihr Kind gemeinsam betreuen, wird verringert. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. − Die Regelung zur Todesfallvergünstigung wird verschlankt. − Bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung wird stärker auf Pauschalen aus dem Einkommensteuerrecht statt auf einzelfallbezogene Berechnungen zurückgegriffen, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Der Einkommenskatalog wird gestrafft. − Der Nachweis für den Freibetrag im Wohngeld aufgrund einer Schwerbehinderung oder einer Pflegebedürftigkeit wird vereinfacht. − Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können schneller erfasst werden, da nunmehr die Wohngeldbescheide mit Auflagen versehen werden können, entsprechende Einkommensteuerbescheide vorzulegen. − Wohngeld wird nur noch auf ein Konto gezahlt. Auf weitere Möglichkeiten, Wohngeld zu übermitteln, wird verzichtet, wodurch eine Verwaltungsvereinfachung erzielt wird. − Erstattungsansprüche gegenüber anderen Leistungsträgern werden von den Wohngeldbehörden nicht mehr geltend gemacht. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand in den Wohngeldbehörden reduziert. − Die Erhebungsmerkmale für die Wohngeldstatistik werden verschlankt, um Verwaltungsaufwand zu vermeiden und Bürokratie abzubauen. C. Alternativen Alternativen für die Konsolidierung kamen nicht in Betracht. Die Halbierung der Heizkostenkomponente führt zu keiner systematischen Benachteiligung einzelner Haushaltsgruppen; sie wirkt sich grundsätzlich auf alle Haushalte in vergleichbarer Weise aus. Gleiches gilt auch für die einmalige Aussetzung der Fortschreibung des Wohngeldes. Die Erhöhung des Parameters „c“ der Wohngeldformel erlaubt weitere Einsparungen und schont dabei Haushalte mit niedrigeren Einkommen. Als mögliche Alternative zur Verschlankung der Einkommensprüfung im Wohngeld kam auch eine grundlegendere Veränderung des Einkommensbegriffs in Betracht. In einer Arbeitsgemeinschaft aus Bund, Ländern und Wohngeldbehörden wurde geprüft, ob stattdessen der Einkommensbegriff des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) oder eine Negativabgrenzung des Einkommens eine Vereinfachung darstellen würde. Im Ergebnis hat sich die Arbeitsgemeinschaft dafür ausgesprochen, dass der am Steuerrecht orientierte Einkommensbegriff und auch das Prognoseprinzip im Wohngeld beibehalten werden sollen. Die Betrachtung von Alternativen hat sich dabei ausdrücklich auf das Wohngeld und den aktuellen gesetzlichen Status quo beschränkt. Vorfestlegungen im Hinblick auf die Empfehlungen der Kommission zur Sozialstaatsreform sind damit ausdrücklich nicht verbunden. Mit den geplanten Änderungen zum Wohngeld soll dem parallel laufenden Umsetzungsprozess zur Sozialstaatskommission nicht vorgegriffen werden. Die Kommission hat u. a. empfohlen, ein neues einheitliches Sozialleistungssystem zu schaffen, in dem zentrale steuerfinanzierte Sozialleistungen aufgehen, u. a. das Wohngeld, sowie die Erwerbsanreize zu stärken, indem künftig sehr geringe Einkommen stärker und höhere Einkommen weniger stark auf die Transferleistungen angerechnet werden. Vor diesem Hintergrund werden Themen wie Dynamisierung und Transferentzugsraten sowie weitere Vorschläge aus den Anhörungen zur Vereinfachung des Wohngeldes im Umsetzungsprozess zur Sozialstaatskommission weiter bearbeitet. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Wohngeldreform sind folgende Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten: Maßnahme Gebietskörperschaft Haushaltsbelastung (+) beziehungsweise -entlastung (-) - in Millionen Euro - 2027 2028 2029 2030 Wohngeld Bund -738,00 -1 018,00 -1 080,00 -1 080,00 Länder -738,00 -1 018,00 -1 080,00 -1 080,00 SGB II Bund +194,00 +339,00 +430,00 +430,00 Kommunen +33,00 +58,00 +74,00 +74,00 SGB XII Bund +114,00 +212,00 +224,00 +224,00 Kinderzuschlag Bund -21,00 -59,00 -72,00 -72,00 Gesamt -1 156,00 -1 486,00 -1 504,00 -1 504,00 E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um etwa 290 000 Stunden und der jährliche Sachaufwand um rund 585 000 Euro. Einmalig erhöht sich der Zeitaufwand in geringfügiger Höhe. Der einmalige Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger erhöht sich geringfügig. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um etwa 820 000 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Die Entlastung ergibt sich vollständig aus Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um etwa 7 945 000 Euro. Einmaliger Erfüllungsaufwand fällt in Höhe von circa 100 000 Euro fast ausschließlich auf Landesebene (inklusive Kommunen) an. Der jährliche Aufwand erhöht sich auf Bundesebene um 3 895 000 Euro und verringert sich auf Landesebene um etwa 11 840 000 Euro. Für die Verwaltung der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entsteht eine geringfügige, nicht bezifferbare Einsparung beim Erfüllungsaufwand. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. F. Weitere Kosten Auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Gesetzesänderungen keine Auswirkungen zu erwarten. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 30. September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Wohngeldgesetzes Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 8 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 28 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 28a Wegfall der Erstattungsansprüche gegenüber anderen Leistungsträgern“. b) Die Angabe zu § 30a wird gestrichen. c) Nach der Angabe zu § 42d wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 42e Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldes“. d) Nach der Angabe zu § 46 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 47 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“. 2. § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ die Person, die in einem Heim im Sinne der Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen ist.“ 3. § 5 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder in einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Bei der Berechnung des Gesamteinkommens der Haushaltsmitglieder (§ 13) ist das Jahreseinkommen (§ 14) dieser Kinder, mit Ausnahme der Einkünfte nach § 14 Absatz 2 Nummer 13 und 15, jeweils zur Hälfte zu berücksichtigen. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“ 4. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, wenn nach dem Todesfall 1. die Wohnung aufgegeben wird oder 2. die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sich mindestens auf den Stand vor dem Todesfall erhöht.“ 5. § 9 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (3) „ Im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist als Miete der Mietwert des Wohnraums zu Grunde zu legen. Im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist als Miete der Gesamtbetrag aus Höchstbetrag und Klimakomponente nach § 12 Absatz 1 zu Grunde zu legen.“ 6. In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7“ durch die Angabe „den Gesamtbetrag aus Höchstbetrag und Klimakomponente nach § 12 Absatz 1“ ersetzt. 7. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7“ durch die Angabe „Höchstbetrag und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 1“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1“ ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 30“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 2 Nummer 22“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 12 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1“ ersetzt. 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen. Die monatliche Klimakomponente aus Anlage 1 wird nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt. Die Summe aus dem Höchstbetrag nach Satz 1 und der Klimakomponente nach Satz 2 bildet den Gesamtbetrag aus Höchstbetrag und Klimakomponente. Die monatlichen Höchstbeträge nach Satz 1 und die jeweilige monatliche Klimakomponente nach Satz 2 sowie die jeweiligen Gesamtbeträge aus Höchstbetrag und Klimakomponente ergeben sich aus Anlage 1.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „für den Mietzuschuss geleistet wird“ die Angabe „(Mietenniveau der Wohngeldmiethaushalte)“ eingefügt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Mietenniveau“ durch die Angabe „Mietenniveau der Wohngeldmiethaushalte“ ersetzt. c) Absatz 4a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Mietenniveau“ durch die Angabe „Mietenniveau der Wohngeldmiethaushalte“ ersetzt. bb) Die Sätze 3 bis 5 werden gestrichen. d) Die Absätze 5 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt: (5) „ Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende Mietenniveaus der Wohngeldhaushalte zugeordnet: Mietenstufe Mietenniveau der Wohngeldhaushalte I niedriger als minus 15 Prozent II minus 15 Prozent bis niedriger als minus 5 Prozent III minus 5 Prozent bis niedriger als 5 Prozent V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. IV 5 Prozent bis niedriger als 15 Prozent V 15 Prozent bis niedriger als 25 Prozent VI 25 Prozent bis niedriger als 35 Prozent VII 35 Prozent und höher (6) Der folgende monatliche Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten als Summe aus dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO2-Bepreisung und dem Betrag der dauerhaften Heizkostenkomponente ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen: Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO2-Bepreisung in Euro Betrag der dauerhaften Heizkostenkomponente in Euro Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten in Euro 1 14,40 48 62,40 2 18,60 62 80,60 3 22,20 74 96,20 4 25,80 86 111,80 5 29,40 98 127,40 Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 3,60 12 15,60“. 9. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuerte Arbeitslohn und das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt.“ bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Abweichend von Satz 1 werden Werbungskosten bei den in § 9a des Einkommensteuergesetzes genannten Einnahmen nur in Höhe der dort aufgeführten Pauschbeträge abgezogen; höhere Werbungskosten werden nicht berücksichtigt.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ die einkommensabhängigen, nach § 3 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, mit Ausnahme der Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und der Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch;“. bb) Die Nummern 8 bis 31 werden durch die folgenden Nummern 8 bis 23 ersetzt: 8. „ die nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder; 9. die Hälfte der nach § 3 Nummer 68 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Renten nach § 3 Absatz 2 des Anti-D-Hilfegesetzes; V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 10. die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit; 11. die nach § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen; 12. die nach § 3 Nummer 60 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen; 13. die nach § 22 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes der Empfängerin oder dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihr oder ihm von einer natürlichen Person, die kein Haushaltsmitglied ist, oder von einer juristischen Person gewährt werden, mit Ausnahme der Bezüge a) bis zu einer Höhe von 6 540 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft aufgewendet werden, die die Empfängerin oder den Empfänger wegen ihrer oder seiner Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt, oder b) bis zu einer Höhe von insgesamt 480 Euro jährlich von einer natürlichen Person, die gegenüber der Empfängerin oder dem Empfänger nicht vorrangig gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist oder war, oder von einer juristischen Person; dies gilt entsprechend, wenn anstelle von wiederkehrenden Unterhaltsleistungen Unterhaltsleistungen als Einmalbetrag gewährt werden; 14. folgende Leistungen, soweit sie nicht von § 22 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes erfasst sind: a) die Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen bis zu einer Höhe von 6 540 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft geleistet werden, die den Empfänger oder die Empfängerin wegen eigener Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt; b) die Versorgungsleistungen, die Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs; 15. die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz; 16. die Leistungen von natürlichen Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung, soweit die Leistungen nicht von Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3, von Nummer 13 oder Nummer 14 erfasst sind; 17. als Einkommen des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen: die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für den notwendigen Unterhalt ohne die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Absatz 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Absatz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch; 18. als Einkommen der Pflegeperson: die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Absatz 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Absatz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch; 19. bei der Haushaltsführung einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist: die Hälfte der nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen; 20. die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, mit Ausnahme der Leistungen nach § 14a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 6 und 7 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlages nach Maßgabe des § 14b des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; b) Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 21 erfasst sind; c) Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b oder Nummer 21 erfasst sind; d) Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch; e) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz; 21. die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung; 22. die wiederkehrenden Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9, auch wenn bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft nicht berücksichtigt worden sind, mit Ausnahme a) der darin enthaltenen Kosten der Unterkunft, wenn diese nicht für den Wohnraum gewährt werden, für den Wohngeld beantragt wurde, b) der von Nummer 17 oder Nummer 18 erfassten Leistungen, c) des Grundsicherungsgeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, das ein zu berücksichtigendes Kind als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Haushalt des getrennt lebenden anderen Elternteils anteilig erhält, d) der Hilfe zum Lebensunterhalt, die ein nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leistungsberechtigtes Kind im Haushalt des getrennt lebenden Elternteils anteilig erhält, oder e) der Leistungen, die in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 erbracht werden, in denen kein Ausschluss vom Wohngeld besteht; 23. der Mietwert des von den in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Personen selbst genutzten Wohnraums.“ 10. § 17 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ 1 800 Euro für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit a) einem Grad der Behinderung von 100 oder b) mindestens einem Pflegegrad 3;“. 11. § 19 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: (3) „ Sind mehr als 12 Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das nach den Absätzen 1 und 2 für 12 zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 65 Euro. (4) Das Wohngeld darf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung nicht übersteigen.“ 12. Die §§ 20 und 21 werden durch die folgenden §§ 20 und 21 ersetzt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. § 20„ Gesetzeskonkurrenz Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern eine der folgenden Leistungen dem Grunde nach zusteht oder im Fall ihres Antrages dem Grunde nach zustünde: 1. Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder 2. Leistungen nach den §§ 56, 116 Absatz 3 oder 4 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben. Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Ist Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, ist das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiter zu leisten; § 27 Absatz 2 und § 28 bleiben unberührt. § 21 Sonstige Gründe (1) Es besteht kein Wohngeldanspruch, 1. wenn das Wohngeld weniger als 15 Euro monatlich betragen würde, 2. wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Absatz 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind, 3. wenn erhebliches Vermögen vorhanden ist oder 4. soweit das Wohngeld missbräuchlich in Anspruch genommen würde. (2) Erhebliches Vermögen ist in der Regel vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 60 000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied zuzüglich 30 000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, höchstens jedoch 120 000 Euro für alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, übersteigt.“ 13. In § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 21 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 21 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt. 14. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch gemäß § 37 Absatz 2a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt. b) In Absatz 4 wird die Angabe „Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft,“ durch die Angabe „Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Vermietung und Verpachtung,“ ersetzt. 15. § 26 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Das Wohngeld ist monatlich im Voraus auf ein Konto eines Haushaltsmitgliedes bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in der Fassung vom 14. März 2012 gilt (Geldinstitut), zu überweisen. Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch wird das Wohngeld ausschließlich auf das angegebene Konto kostenfrei überwiesen.“ 16. § 26a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Über den Wohngeldanspruch ist endgültig zu entscheiden, sofern die vorläufige Entscheidung nicht der endgültigen Entscheidung entspricht; die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.“ b) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen. 17. § 27 wird wie folgt geändert: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird jeweils die Angabe „Gesamteinkommen“ durch die Angabe „monatliche Gesamteinkommen“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend“ durch die Angabe „innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraums für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten“ ersetzt. bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „Gesamteinkommen“ durch die Angabe „monatliche Gesamteinkommen“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Gesamteinkommens“ durch die Angabe „monatlichen Gesamteinkommens“ ersetzt. cc) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Der Monat, in dem die Änderung nicht zum Ersten des Monats eintritt, ist nicht bei der Berechnung des zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten zu berücksichtigen.“ dd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Gesamteinkommen“ durch die Angabe „monatliche Gesamteinkommen“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend“ durch die Angabe „innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraums für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten“ ersetzt. d) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ Wird Wohngeld nach den Maßgaben des § 25 Absatz 1 für bis zu sechs Monate bewilligt, sind die Absätze 2 und 3 nicht anzuwenden.“ 18. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Wechsel des Wohnraums innerhalb desselben Heimes im Sinne der Landesgesetze gilt nicht als Nutzungsaufgabe.“ b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Bewilligungsbescheid wird von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Absatz 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist; dies gilt auch im Falle einer rückwirkenden Gewährung einer Leistung nach den §§ 7 und 8 Absatz 1.“ 19. Nach § 28 wird der folgende § 28a eingefügt: „§ 28a Wegfall der Erstattungsansprüche gegenüber anderen Leistungsträgern Erstattungsansprüche der Wohngeldbehörden gegenüber anderen Leistungsträgern für erbrachte Sozialleistungen sind abweichend von den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch von Wohngeldbehörden nicht geltend zu machen.“ 20. § 30a wird gestrichen. 21. In § 34 Absatz 1 wird die Angabe „Mietenniveaus“ durch die Angabe „Mietenniveaus der Wohngeldmiethaushalte“ ersetzt. 22. § 35 Absatz 1 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 7. „ die Wohnverhältnisse der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach Größe des Wohnraums, nach Höhe der monatlichen Miete oder Belastung, im Fall des § 10 Absatz 2 Satz 2 die Belastung aus Zinsen und Tilgung, der Grund der Wohngeldberechtigung (§ 3 Absatz 1 bis 3) sowie die Gemeinde und deren Mietenstufe (§ 12); ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, sind die Größe des Wohnraums und die Höhe der monatlichen Miete oder Belastung kopfteilig zu erheben;“. 23. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Einzelangaben nach § 35 Absatz 1 sind dem Statistischen Bundesamt jährlich unverzüglich nach Ablauf des Erhebungszeitraums für Zusatzaufbereitungen zur Verfügung zu stellen.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung darf einer wissenschaftlichen Einrichtung, die im Auftrag des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ein Forschungsvorhaben durchführt, das den Zwecken nach § 34 Absatz 1 dient, die zur Zusatzaufbereitung nach Absatz 2 übermittelten Einzelangaben übermitteln, soweit dies zur Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist und die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können. Die Empfänger der Daten müssen Amtsträgerinnen oder Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder zur Geheimhaltung Verpflichtete sein. Für die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, entsprechend.“ 24. § 39 Absatz 3 wird gestrichen. 25. Nach § 42d wird der folgende § 42e eingefügt: „§ 42e Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldes (1) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2027 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2026, so verbleibt es bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums bei dem bereits bewilligten Wohngeld. Die §§ 27 und 28 sowie § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. (2) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2027 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2026 und ist über einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 neu zu entscheiden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2026 nach dem bis dahin geltenden Recht und ab dem 1. Januar 2027 nach dem dann geltenden Recht zu entscheiden. (3) Ist bis zum 31. Dezember 2026 über einen Wohngeldantrag nach § 22 noch nicht entschieden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2026 nach dem bis dahin geltenden Recht und für die Zeit ab dem 1. Januar 2027 nach dem ab dann geltenden Recht zu entscheiden. Ist in den Fällen des Satzes 1 das ab dem 1. Januar 2027 zu bewilligende Wohngeld geringer als das für Dezember 2026 zu bewilligende Wohngeld, so verbleibt es auch für den Teil des Bewilligungszeitraums ab dem 1. Januar 2027 bei dem für Dezember 2026 zu bewilligenden höheren Wohngeld. (4) Ist über einen nach dem 31. Dezember 2026 gestellten Wohngeldantrag nach § 22 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2027, so ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. § 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unberührt.“ 26. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen. b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. c) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen. d) Absatz 7 Satz 2 wird gestrichen, e) Absatz 8 Satz 2 wird gestrichen. f) Absatz 9 Satz 2 wird gestrichen. g) Nach Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 eingefügt: (11) „ Abweichend von Absatz 1 findet keine Fortschreibung zum 1. Januar 2027 statt.“ 27. Nach § 46 wird der folgende § 47 eingefügt: § 47„ Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten Der für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 gewährte Zuschlag nach § 307d Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 3, Absatz 1b, 1c sowie 5 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nach § 14 Absatz 1 und 2 nicht zu berücksichtigen.“ 28. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1) Höchstbetrag, Klimakomponente und Gesamtbetrag Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Mietenstufe Höchstbetrag in Euro Klimakomponente in Euro Gesamtbetrag aus Höchstbetrag und Klimakomponente in Euro 1 I II III IV V VI VII 361 408 456 511 562 615 677 19,20 19,20 19,20 19,20 19,20 19,20 19,20 380,20 427,20 475,20 530,20 581,20 634,20 696,20 2 I II III IV V VI VII 437 493 551 619 680 745 820 24,80 24,80 24,80 24,80 24,80 24,80 24,80 461,80 517,80 575,80 643,80 704,80 769,80 844,80 3 I II III IV V 521 587 657 737 809 29,60 29,60 29,60 29,60 29,60 550,60 616,60 686,60 766,60 838,60 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. VI VII 887 975 29,60 29,60 916,60 1004,60 4 I II III IV V VI VII 608 686 766 858 946 1 035 1 139 34,40 34,40 34,40 34,40 34,40 34,40 34,40 642,40 720,40 800,40 892,40 980,40 1069,40 1173,40 5 I II III IV V VI VII 694 782 875 982 1 080 1 183 1 302 39,20 39,20 39,20 39,20 39,20 39,20 39,20 733,20 821,20 914,20 1021,20 1119,20 1222,20 1341,20 Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied I II III IV V VI VII 82 94 106 119 129 149 163 4,80 4,80 4,80 4,80 4,80 4,80 4,80 86,80 98,80 110,80 123,80 133,80 153,80 167,80“. 29. Anlage 2 wird durch die folgende Anlage 2 ersetzt: „Anlage 2 (zu § 19 Absatz 1) Werte für „a“, „b“ und „c“ Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte „a“, „b“ und „c“ sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: 1 Haushalts mitglied 2 Haushalts mitglieder 3 Haushalts mitglieder 4 Haushalts mitglieder 5 Haushalts mitglieder 6 Haushalts mitglieder 7 Haushalts mitglieder 8 Haushalts mitglieder 9 Haushalts mitglieder 10 Haushalts mitglieder 11 Haushalts mitglieder 12 Haushalts mitglieder a 4,000E -2 3,000E -2 2,000E -2 1,000E -2 0 - 1,000E -2 - 2,000E -2 - 3,000E -2 - 4,000E -2 - 6,000E -2 - 9,000E -2 - 1,200E -1 b 4,797E -4 3,571E -4 2,917E -4 2,163E -4 1,907E -4 1,722E -4 1,592E -4 1,583E -4 1,376E -4 1,249E -4 1,141E -4 1,107E -4 c 6,446 E-5 4,803E -5 3,871E -5 2,781E -5 2,718E -5 2,623E -5 2,607E -5 2,607E -5 2,623E -5 2,623E -5 3,097E -5 3,492E -5 Hierbei bedeuten: E-1 geteilt durch 10, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. E-2 geteilt durch 100, E-4 geteilt durch 10 000, E-5 geteilt durch 100 000.“ Artikel 2 Änderung der Wohngeldverordnung Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 314) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. „ für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes zum Abstellen von Kraftfahrzeugen 36 Euro monatlich.“ 2. Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt: „Anlage (zu § 1 Absatz 3) Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern ab dem 1. Januar 2027 Soweit die zu einem Kreis gehörenden Gemeinden in den Tabellen nicht gesondert aufgeführt sind, gilt die Mietenstufe des Kreises für diese Gemeinden. Zu Grunde liegen Daten der Wohngeldstatistik zum 31. Dezember 2023 und 31. Dezember 2024 einschließlich der bis zum 31. März 2025 erfolgten rückwirkenden Bewilligungen. Relevanter Gebietsstand ist der 31. März 2025, der für die 10 000-Einwohner-Schwelle relevante Stichtag der Bevölkerung ist der 30. September 2024. Land: Baden-Württemberg Gemeinde Mietenstufe Aalen, Stadt IV Achern, Stadt III Albstadt, Stadt III Altensteig, Stadt II Ammerbuch V Appenweier II Asperg, Stadt VI Aulendorf, Stadt III Backnang, Stadt V Bad Dürrheim, Stadt IV Bad Friedrichshall, Stadt V Bad Krozingen, Stadt V Bad Mergentheim, Stadt III Bad Rappenau, Stadt IV V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Bad Säckingen, Stadt IV Bad Saulgau, Stadt III Bad Schönborn IV Bad Urach, Stadt IV Bad Waldsee, Stadt III Bad Wildbad, Stadt III Bad Wurzach, Stadt II Baden-Baden, Stadt IV Baiersbronn II Balingen, Stadt III Besigheim, Stadt VI Biberach an der Riß, Stadt IV Bietigheim-Bissingen, Stadt V Birkenfeld III Blaubeuren, Stadt III Blaustein, Stadt IV Blumberg, Stadt III Böblingen, Stadt VII Bopfingen, Stadt II Brackenheim, Stadt III Breisach am Rhein, Stadt IV Bretten, Stadt IV Bretzfeld III Bruchsal, Stadt IV Brühl IV Buchen (Odenwald), Stadt II Bühl, Stadt IV Burladingen, Stadt II Calw, Stadt IV Crailsheim, Stadt III Denkendorf V Denzlingen V Dettingen an der Erms V Ditzingen, Stadt VI Donaueschingen, Stadt II Donzdorf, Stadt III Dossenheim V Durmersheim III Eberbach, Stadt II V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Ebersbach an der Fils, Stadt V Edingen-Neckarhausen IV Eggenstein-Leopoldshafen V Ehingen (Donau), Stadt IV Eislingen/Fils, Stadt IV Ellwangen (Jagst), Stadt III Emmendingen, Stadt V Endingen am Kaiserstuhl, Stadt IV Engen, Stadt III Eningen unter Achalm V Eppelheim, Stadt V Eppingen, Stadt III Erbach, Stadt III Esslingen am Neckar, Stadt VI Ettenheim, Stadt III Ettlingen, Stadt IV Fellbach, Stadt VI Filderstadt, Stadt V Freiberg am Neckar, Stadt VI Freiburg im Breisgau, Stadt VI Freudenstadt, Stadt III Friedrichshafen, Stadt VI Friesenheim III Gaggenau, Stadt III Gaildorf, Stadt III Gärtringen VI Geislingen an der Steige, Stadt III Gengenbach, Stadt III Gerlingen, Stadt VII Gernsbach, Stadt IV Gerstetten II Giengen an der Brenz, Stadt III Göppingen, Stadt IV Gottmadingen III Graben-Neudorf III Grenzach-Wyhlen V Gundelfingen VI Haigerloch, Stadt II Hechingen, Stadt IV V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Heddesheim III Heidelberg, Stadt V Heidenheim an der Brenz, Stadt IV Heilbronn, Universitätsstadt V Hemsbach, Stadt IV Herbolzheim, Stadt IV Herbrechtingen, Stadt III Herrenberg, Stadt V Heubach, Stadt III Hockenheim, Stadt IV Holzgerlingen, Stadt VI Horb am Neckar, Stadt III Isny im Allgäu, Stadt IV Karlsbad IV Karlsdorf-Neuthard IV Karlsruhe, Stadt IV Kehl, Stadt IV Kenzingen, Stadt V Kernen im Remstal V Ketsch IV Kirchheim unter Teck, Stadt V Kirchzarten V Königsbach-Stein III Konstanz, Universitätsstadt V Korb V Korntal-Münchingen, Stadt VI Kornwestheim, Stadt VI Kraichtal, Stadt II Künzelsau, Stadt III Ladenburg, Stadt IV Lahr/Schwarzwald, Stadt III Laichingen, Stadt III Langenau, Stadt III Lauda-Königshofen, Stadt I Lauffen am Neckar, Stadt V Laupheim, Stadt IV Leimen, Stadt V Leinfelden-Echterdingen, Stadt VI Leingarten, Stadt IV V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Leonberg, Stadt VII Leutenbach V Leutkirch im Allgäu, Stadt III Linkenheim-Hochstetten IV Lorch, Stadt III Lörrach, Stadt V Ludwigsburg, Stadt VI Malsch III Mannheim, Universitätsstadt V Marbach am Neckar, Stadt VI Markdorf, Stadt V Markgröningen, Stadt VI Meckenbeuren V Mengen, Stadt II Meßstetten, Stadt II Metzingen, Stadt V Möglingen VI Mosbach, Stadt III Mössingen, Stadt IV Mühlacker, Stadt IV Müllheim im Markgräflerland, Stadt IV Münsingen, Stadt III Murrhardt, Stadt III Nagold, Stadt IV Neckargemünd, Stadt IV Neckarsulm, Stadt IV Neuenburg am Rhein, Stadt V Neuenstadt am Kocher, Stadt II Neuhausen auf den Fildern V Niefern-Öschelbronn IV Nürtingen, Stadt V Nußloch V Oberderdingen, Stadt IV Oberkirch, Stadt III Oberndorf am Neckar, Stadt II Obersulm IV Offenburg, Stadt III Oftersheim IV Öhringen, Stadt IV V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Ostfildern, Stadt VI Östringen, Stadt II Pfinztal IV Pforzheim, Stadt IV Pfullendorf, Stadt III Pfullingen, Stadt V Philippsburg, Stadt III Plankstadt IV Plochingen, Stadt VI Radolfzell am Bodensee, Stadt V Rastatt, Stadt III Ravensburg, Stadt V Remchingen III Remseck am Neckar, Stadt VI Remshalden IV Renningen, Stadt VI Reutlingen, Stadt IV Rheinau, Stadt I Rheinfelden (Baden), Stadt V Rheinstetten, Stadt IV Riedlingen, Stadt II Rielasingen-Worblingen IV Rottenburg am Neckar, Stadt V Rottweil, Stadt III Rudersberg III Rutesheim, Stadt VI Sachsenheim, Stadt V Salem III Sandhausen V Schönaich V Schopfheim, Stadt IV Schorndorf, Stadt V Schramberg, Stadt II Schriesheim, Stadt IV Schwäbisch Gmünd, Stadt III Schwäbisch Hall, Stadt IV Schwaigern, Stadt III Schwaikheim V Schwetzingen, Stadt IV V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Schwieberdingen VI Sigmaringen, Stadt III Sindelfingen, Stadt V Singen (Hohentwiel), Stadt V Sinsheim, Stadt III Sinzheim III Spaichingen, Stadt III St. Georgen im Schwarzwald, Stadt II St. Leon-Rot IV Steinen V Steinheim an der Murr, Stadt IV Stockach, Stadt III Straubenhardt III Stutensee, Stadt IV Stuttgart, Landeshauptstadt VI Sulz am Neckar, Stadt II Süßen, Stadt IV Tamm, Stadt VII Tauberbischofsheim, Stadt II Teningen IV Tettnang, Stadt V Titisee-Neustadt, Stadt III Trossingen, Stadt IV Tübingen, Universitätsstadt VI Tuttlingen, Stadt IV Überlingen, Stadt V Ubstadt-Weiher III Uhingen, Stadt V Ulm, Universitätsstadt IV Vaihingen an der Enz, Stadt IV Villingen-Schwenningen, Stadt IV Waghäusel, Stadt III Waiblingen, Stadt VI Waldbronn IV Waldkirch, Stadt IV Waldshut-Tiengen, Stadt IV Walldorf, Stadt IV Walldürn, Stadt II Wangen im Allgäu, Stadt IV V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Wehr, Stadt IV Weil am Rhein, Stadt VI Weil der Stadt, Stadt VI Weingarten (Baden) III Weingarten, Stadt VI Weinheim, Stadt IV Weinsberg, Stadt IV Weinstadt, Stadt V Welzheim, Stadt IV Wendlingen am Neckar, Stadt V Wernau (Neckar), Stadt V Wertheim, Stadt II Wiesloch, Stadt IV Willstätt II Winnenden, Stadt V Kreis Mietenstufe Alb-Donau-Kreis II Biberach II Böblingen V Bodenseekreis IV Breisgau-Hochschwarzwald IV Calw III Emmendingen III Enzkreis III Esslingen V Freudenstadt II Göppingen III Heidenheim III Heilbronn III Hohenlohekreis II Karlsruhe III Konstanz IV Lörrach IV Ludwigsburg V Main-Tauber-Kreis I Neckar-Odenwald-Kreis I Ortenaukreis II Ostalbkreis II V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Kreis Mietenstufe Rastatt III Ravensburg III Rems-Murr-Kreis IV Reutlingen III Rhein-Neckar-Kreis III Rottweil II Schwäbisch-Hall II Schwarzwald-Baar-Kreis II Sigmaringen II Tübingen IV Tuttlingen II Waldshut II Zollernalbkreis II Land: Bayern Gemeinde Mietenstufe Abensberg, Stadt III Aichach, Stadt IV Altdorf b. Nürnberg, Stadt III Altdorf, Markt III Altötting, Stadt II Altusried, Markt III Alzenau, Stadt III Amberg, Stadt II Ansbach, Stadt III Aschaffenburg, Stadt IV Augsburg, Stadt V Bad Abbach, Markt III Bad Aibling, Stadt V Bad Kissingen, Große Kreisstadt II Bad Neustadt a. d. Saale, Stadt I Bad Reichenhall, Große Kreisstadt IV Bad Staffelstein, Stadt II Bad Tölz, Stadt V Bad Windsheim, Stadt II Bad Wörishofen, Stadt III Bamberg, Stadt III Bayreuth, Stadt III Beilngries, Stadt IV Bobingen, Stadt IV V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Bogen, Stadt II Bruckmühl, Markt IV Buchloe, Stadt V Burgau, Stadt IV Burghausen, Stadt III Burgkirchen a. d. Alz II Burglengenfeld, Stadt III Burgthann III Cadolzburg, Markt III Cham, Stadt I Coburg, Stadt II Dachau, Große Kreisstadt VII Deggendorf, Große Kreisstadt II Diedorf, Markt IV Dießen am Ammersee, Markt IV Dillingen a. d. Donau, Große Kreisstadt II Dingolfing, Stadt II Dinkelsbühl, Große Kreisstadt II Donauwörth, Große Kreisstadt II Dorfen, Stadt V Ebersberg, Stadt VI Eching, Landkreis Freising VII Eckental, Markt III Eggenfelden, Stadt II Eichenau VII Eichstätt, Große Kreisstadt III Erding, Große Kreisstadt VI Ergolding, Markt IV Erlangen, Stadt IV Essenbach, Markt III Feldkirchen-Westerham V Feucht, Markt III Feuchtwangen, Stadt II Forchheim, Große Kreisstadt III Freilassing, Stadt IV Freising, Große Kreisstadt VII Friedberg, Stadt IV Fürstenfeldbruck, Große Kreisstadt VII Fürth, Stadt IV V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Füssen, Stadt IV Gaimersheim, Markt VI Garching b. München, Stadt VII Garmisch-Partenkirchen, Markt VI Gauting VI Geisenfeld, Stadt IV Gemünden a. Main, Stadt I Geretsried, Stadt V Germering, Große Kreisstadt VII Gersthofen, Stadt IV Gilching VII Gräfelfing VII Grafing b. München, Stadt VII Gröbenzell VII Großostheim, Markt III Grünwald VII Günzburg, Große Kreisstadt III Gunzenhausen, Stadt II Haar, Stadt VII Hallbergmoos VII Hammelburg, Stadt I Haßfurt, Stadt II Hauzenberg, Stadt I Herrsching a. Ammersee V Hersbruck, Stadt III Herzogenaurach, Stadt IV Hilpoltstein, Stadt II Hirschaid, Markt II Höchstadt a. d. Aisch, Stadt II Hof, Stadt I Höhenkirchen-Siegertsbrunn VII Holzkirchen, Markt VI Hösbach, Markt III Illertissen, Stadt III Immenstadt i. Allgäu, Stadt III Markt Indersdorf, Markt VI Ingolstadt, Stadt V Ismaning VII Karlsfeld VII V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Karlstadt, Stadt I Kaufbeuren, Stadt III Kaufering, Markt IV Kelheim, Stadt III Kempten (Allgäu) IV Kirchheim b. München VII Kirchseeon, Markt VII Kissing V Kitzingen, Große Kreisstadt II Kolbermoor, Stadt V Königsbrunn, Stadt V Kronach, Stadt II Krumbach (Schwaben), Stadt III Kulmbach, Große Kreisstadt II Landau a. d. Isar, Stadt II Landsberg am Lech, Große Kreisstadt VI Landshut, Stadt IV Langenzenn, Stadt II Lappersdorf, Markt III Lauf a. d. Pegnitz, Stadt IV Lauingen (Donau), Stadt III Lenggries V Lichtenfels, Stadt I Lindau (Bodensee), Große Kreisstadt V Lindenberg i. Allgäu, Stadt IV Lohr a. Main, Stadt III Mainburg, Stadt IV Maisach VII Manching, Markt V Marktheidenfeld, Stadt II Marktoberdorf, Stadt IV Marktredwitz, Große Kreisstadt I Maxhütte-Haidhof, Stadt II Meitingen, Markt III Memmingen, Stadt III Mering, Markt IV Miesbach, Stadt V Mindelheim, Stadt IV Mömbris, Markt II V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Moosburg a. d. Isar, Stadt VI Mühldorf a. Inn, Stadt III München, Landeshauptstadt VII Murnau a. Staffelsee, Markt V Neubiberg VII Neuburg a. d. Donau, Große Kreisstadt IV Neufahrn b. Freising VII Neumarkt i. d. OPf., Große Kreisstadt III Neusäß, Stadt V Neustadt a. d. Aisch, Stadt II Neustadt a. d. Donau, Stadt III Neustadt b. Coburg, Große Kreisstadt I Neutraubling, Stadt IV Neu-Ulm, Große Kreisstadt V Nördlingen, Große Kreisstadt II Nürnberg, Stadt V Oberasbach, Stadt IV Oberhaching VII Oberschleißheim VII Ochsenfurt, Stadt II Olching VII Osterhofen, Stadt I Ottobrunn VII Passau, Stadt III Pegnitz, Stadt II Peißenberg, Markt IV Peiting, Markt IV Penzberg, Stadt IV Pfaffenhofen a. d. Ilm, Stadt V Pfarrkirchen, Stadt II Planegg VII Plattling, Stadt II Pocking, Stadt II Poing VII Prien a. Chiemsee, Markt V Puchheim, Stadt VII Raubling IV Regen, Stadt I Regensburg, Stadt V V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Regenstauf, Markt III Rödental, Stadt I Roding, Stadt II Rosenheim, Stadt VI Roth, Stadt III Röthenbach a. d. Pegnitz, Stadt III Rothenburg ob der Tauber, Große Kreisstadt II Schongau, Stadt IV Schrobenhausen, Stadt IV Schwabach, Stadt IV Markt Schwaben, Markt VII Schwabmünchen, Stadt IV Schwandorf, Große Kreisstadt II Schweinfurt, Stadt III Selb, Große Kreisstadt I Senden, Stadt V Simbach a. Inn, Stadt II Sonthofen, Stadt III Stadtbergen, Stadt IV Starnberg, Stadt VII Stein, Stadt IV Stephanskirchen V Straubing, Stadt II Sulzbach-Rosenberg, Stadt I Taufkirchen II Taufkirchen (Vils) V Traunreut, Stadt III Traunstein, Große Kreisstadt IV Treuchtlingen, Stadt II Trostberg, Stadt II Unterföhring VII Unterhaching VII Unterschleißheim, Stadt VII Vaterstetten VII Vilsbiburg, Stadt II Vilshofen an der Donau, Stadt I Vöhringen, Stadt IV Waldkirchen, Stadt I Waldkraiburg, Stadt III V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Wasserburg a. Inn, Stadt V Weiden i. d. OPf., Stadt II Weilheim i. OB, Stadt V Weißenburg i. Bay., Große Kreisstadt II Weißenhorn, Stadt IV Wendelstein, Markt IV Werneck, Markt I Wolfratshausen, Stadt VI Wolnzach, Markt III Würzburg, Stadt IV Zirndorf, Stadt III Kreis Mietenstufe Aichach-Friedberg III Altötting II Amberg-Sulzbach I Ansbach I Aschaffenburg III Augsburg III Bad Kissingen I Bad Tölz-Wolfratshausen V Bamberg II Bayreuth I Berchtesgadener Land III Cham I Coburg I Dachau V Deggendorf I Dillingen an der Donau II Dingolfing-Landau I Donau-Ries I Ebersberg VI Eichstätt III Erding V Erlangen-Höchstadt III Forchheim II Freising IV Freyung-Grafenau I Fürstenfeldbruck VII V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Kreis Mietenstufe Fürth III Garmisch-Partenkirchen V Günzburg II Haßberge I Hof I Kelheim I Kitzingen I Kronach I Kulmbach I Landsberg am Lech V Landshut II Lichtenfels I Lindau (Bodensee) III Main-Spessart I Miesbach V Miltenberg II Mühldorf am Inn II München VII Neuburg-Schrobenhausen II Neumarkt i. d. OPf. II Neustadt a. d. Waldnaab I Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim I Neu-Ulm III Nürnberger Land II Oberallgäu III Ostallgäu II Passau I Pfaffenhofen a. d. Ilm IV Regen I Regensburg III Rhön-Grabfeld I Rosenheim IV Roth II Rottal-Inn I Schwandorf I Schweinfurt I Starnberg V Straubing-Bogen I Tirschenreuth I V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Kreis Mietenstufe Traunstein II Unterallgäu II Weilheim-Schongau III Weißenburg-Gunzenhausen I Wunsiedel i. Fichtelgebirge I Würzburg III Land: Berlin Gemeinde Mietenstufe Berlin, Stadt IV Land: Brandenburg Gemeinde Mietenstufe Ahrensfelde III Angermünde, Stadt II Bad Belzig, Stadt II Bad Freienwalde (Oder), Stadt I Beelitz, Stadt III Bernau bei Berlin, Stadt III Blankenfelde-Mahlow IV Brandenburg an der Havel, Stadt II Brieselang IV Cottbus/Chóśebuz, Stadt II Dallgow-Döberitz V Eberswalde, Stadt III Eisenhüttenstadt, Stadt II Erkner, Stadt III Falkensee, Stadt IV Finsterwalde, Stadt I Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca), Stadt I Frankfurt (Oder), Stadt II Fredersdorf-Vogelsdorf IV Fürstenwalde/Spree, Stadt II Glienicke/Nordbahn VI Guben, Stadt I Hennigsdorf, Stadt II Hohen Neuendorf, Stadt V Hoppegarten V Jüterbog, Stadt II V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Kleinmachnow IV Kloster Lehnin II Königs Wusterhausen, Stadt III Lauchhammer, Stadt II Lübben (Spreewald) / Lubin (Błota), Stadt II Lübbenau/Spreewald / Lubnjow/Błota, Stadt I Luckenwalde, Stadt II Ludwigsfelde, Stadt III Michendorf V Mittenwalde, Stadt IV Mühlenbecker Land IV Nauen, Stadt IV Neuenhagen bei Berlin IV Neuruppin, Stadt III Oberkrämer III Oranienburg, Stadt III Panketal V Perleberg, Stadt I Petershagen/Eggersdorf IV Potsdam, Stadt IV Prenzlau, Stadt II Pritzwalk, Stadt I Rangsdorf IV Rathenow, Stadt I Rüdersdorf bei Berlin II Schönefeld VI Schöneiche bei Berlin IV Schönwalde-Glien III Schorfheide II Schwedt/Oder, Stadt I Schwielowsee IV Senftenberg/Zły Komorow, Stadt II Spremberg/Grodk, Stadt I Stahnsdorf V Strausberg, Stadt II Teltow, Stadt IV Templin, Stadt II Velten, Stadt III Wandlitz III V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Werder (Havel), Stadt IV Wildau, Stadt IV Wittenberge, Stadt I Wittstock/Dosse, Stadt I Wustermark IV Zehdenick, Stadt I Zeuthen IV Zossen, Stadt III Kreis Mietenstufe Barnim II Dahme-Spreewald II Elbe-Elster I Havelland I Märkisch-Oderland I Oberhavel II Oberspreewald-Lausitz I Oder-Spree II Ostprignitz-Ruppin I Potsdam-Mittelmark II Prignitz I Spree-Neiße I Teltow-Fläming I Uckermark I Land: Bremen Gemeinde Mietenstufe Bremen, Stadt IV Bremerhaven, Stadt II Land: Hamburg Gemeinde Mietenstufe Hamburg, Freie und Hansestadt V Land: Hessen Gemeinde Mietenstufe Alsfeld, Stadt II Altenstadt III V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Aßlar, Stadt III Babenhausen, Stadt IV Bad Arolsen, Stadt I Bad Camberg, Stadt III Bad Hersfeld, Kreisstadt II Bad Homburg v. d. Höhe, Stadt VII Bad Nauheim, Stadt V Bad Schwalbach, Kreisstadt IV Bad Soden am Taunus, Stadt VI Bad Soden-Salmünster, Stadt II Bad Vilbel, Stadt VI Bad Wildungen, Stadt I Baunatal, Stadt III Bebra, Stadt I Bensheim, Stadt IV Biedenkopf, Stadt I Bischofsheim V Borken (Hessen), Stadt I Braunfels, Stadt III Bruchköbel, Stadt IV Büdingen, Stadt II Bürstadt, Stadt III Buseck II Büttelborn V Butzbach, Friedrich-Ludwig-Weidig-Stadt III Darmstadt, Wissenschaftsstadt VI Dautphetal I Dieburg, Stadt V Dietzenbach, Kreisstadt VII Dillenburg, Oranienstadt II Dreieich, Stadt VI Egelsbach V Eichenzell II Eltville am Rhein, Stadt V Eppstein, Stadt V Erbach, Kreisstadt III Erlensee, Stadt V Eschborn, Stadt VI Eschwege, Kreisstadt I V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Felsberg, Stadt I Flörsheim am Main, Stadt VI Frankenberg (Eder), Philipp-Soldan-Stadt I Frankfurt am Main, Stadt VI Freigericht III Friedberg (Hessen), Kreisstadt IV Friedrichsdorf, Stadt VI Fritzlar, Dom- und Kaiserstadt II Fulda, Stadt III Fuldatal III Fürth II Geisenheim, Hochschulstadt IV Gelnhausen, Barbarossastadt, Kreisstadt IV Gernsheim, Schöfferstadt IV Gießen, Universitätsstadt IV Ginsheim-Gustavsburg, Stadt V Gladenbach, Stadt II Griesheim, Stadt VI Groß-Gerau, Stadt VI Groß-Umstadt, Stadt III Groß-Zimmern V Grünberg, Stadt I Gründau III Hadamar, Stadt II Haiger, Stadt II Hainburg III Hanau, Brüder-Grimm-Stadt V Hattersheim am Main, Stadt VI Heppenheim (Bergstraße), Kreisstadt IV Herborn, Stadt III Hessisch Lichtenau, Stadt I Heusenstamm, Stadt VI Hochheim am Main, Stadt VI Hofgeismar, Stadt I Hofheim am Taunus, Kreisstadt V Homberg (Efze), Reformationsstadt, Kreisstadt I Hünfeld, Konrad-Zuse-Stadt I Hungen, Stadt II Hünstetten II V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Hüttenberg III Idstein, Hochschulstadt III Karben, Stadt V Kassel, documenta-Stadt III Kaufungen II Kelkheim (Taunus), Stadt VI Kelsterbach, Stadt IV Kirchhain, Stadt II Königstein im Taunus, Stadt VII Korbach, Hansestadt, Kreisstadt II Kriftel V Kronberg im Taunus, Stadt VI Künzell II Lampertheim, Stadt III Langen (Hessen), Stadt VI Langenselbold, Stadt IV Langgöns II Lauterbach (Hessen), Kreisstadt II Lich, Stadt III Limburg a. d. Lahn, Kreisstadt II Linden, Stadt IV Lohfelden III Lollar, Stadt III Lorsch, Karolingerstadt III Maintal, Stadt V Marburg, Universitätsstadt IV Melsungen, Stadt I Michelstadt, Stadt III Mörfelden-Walldorf, Stadt VI Mörlenbach II Mühlheim am Main, Stadt V Mühltal VI Münster (Hessen) V Nauheim V Neu-Anspach, Stadt V Neuhof I Neu-Isenburg, Hugenotten- und Waldenserstadt VI Nidda, Stadt II Nidderau, Stadt IV V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Niedernhausen V Niestetal II Ober-Ramstadt, Stadt V Obertshausen, Stadt V Oberursel (Taunus), Stadt VI Oestrich-Winkel, Stadt IV Offenbach am Main, Stadt VI Petersberg III Pfungstadt, Stadt V Pohlheim, Stadt II Raunheim, Stadt VI Reinheim, Stadt IV Reiskirchen II Riedstadt, Büchnerstadt IV Rodenbach IV Rödermark, Stadt V Rodgau, Stadt V Rosbach v. d. Höhe, Stadt IV Roßdorf V Rotenburg a. d. Fulda, Stadt I Rüsselsheim am Main, Stadt VI Schauenburg II Schlüchtern, Stadt III Schöneck IV Schwalbach am Taunus, Stadt VI Schwalmstadt, Konfirmationsstadt I Seeheim-Jugenheim V Seligenstadt, Einhardstadt IV Solms, Stadt II Stadtallendorf, Stadt II Steinau an der Straße, Brüder-Grimm-Stadt II Steinbach (Taunus), Stadt V Taunusstein, Stadt IV Trebur IV Usingen, Stadt IV Vellmar, Stadt III Viernheim, Stadt IV Wächtersbach, Stadt II Wald-Michelbach II V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Weilburg, Stadt II Weiterstadt, Stadt V Wettenberg III Wetzlar, Stadt III Wiesbaden, Landeshauptstadt VI Witzenhausen, Stadt I Wolfhagen, Hans-Staden-Stadt I Kreis Mietenstufe Bergstraße III Darmstadt-Dieburg IV Fulda I Gießen II Groß-Gerau IV Hersfeld-Rotenburg I Hochtaunuskreis IV Kassel I Lahn-Dill-Kreis I Limburg-Weilburg I Main-Kinzig-Kreis III Main-Taunus-Kreis VI Marburg-Biedenkopf I Odenwaldkreis II Offenbach IV Rheingau-Taunus-Kreis III Schwalm-Eder-Kreis I Vogelsbergkreis I Waldeck-Frankenberg I Werra-Meißner-Kreis I Wetteraukreis II Land: Mecklenburg-Vorpommern Gemeinde Mietenstufe Anklam, Hansestadt II Bad Doberan, Stadt III Bergen auf Rügen, Stadt II Boizenburg/Elbe, Stadt II Greifswald, Universitäts- und Hansestadt III Grevesmühlen, Stadt II V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Güstrow, Barlachstadt II Hagenow, Stadt I Ludwigslust, Stadt I Neubrandenburg, Vier-Tore-Stadt II Neustrelitz, Residenzstadt I Parchim, Stadt I Ribnitz-Damgarten, Bernsteinstadt II Rostock, Hanse- und Universitätsstadt III Schwerin, Landeshauptstadt III Stralsund, Hansestadt III Waren (Müritz), Stadt II Wismar, Hansestadt II Wolgast, Stadt II Kreis Mietenstufe Landkreis Rostock II Ludwigslust-Parchim I Mecklenburgische Seenplatte I Nordwestmecklenburg II Vorpommern-Greifswald I Vorpommern-Rügen II Land: Niedersachsen Gemeinde Mietenstufe Achim, Stadt III Adendorf IV Aerzen, Flecken I Alfeld (Leine), Stadt I Apen I Aurich, Stadt II Bad Bentheim, Stadt II Bad Essen I Bad Fallingbostel, Stadt I Bad Harzburg, Stadt II Bad Iburg, Stadt II Bad Lauterberg im Harz, Stadt I Bad Münder am Deister, Stadt I Bad Nenndorf, Stadt II Bad Pyrmont, Stadt I V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Bad Salzdetfurth, Stadt I Bad Zwischenahn II Barsinghausen, Stadt III Barßel I Bassum, Stadt II Belm II Bergen, Stadt I Beverstedt I Bissendorf I Bohmte I Bovenden, Flecken III Brake (Unterweser), Stadt II Bramsche, Stadt I Braunschweig, Stadt IV Bremervörde, Stadt II Buchholz in der Nordheide, Stadt VI Bückeburg, Stadt II Burgdorf, Stadt III Burgwedel, Stadt IV Buxtehude, Hansestadt V Celle, Stadt III Clausthal-Zellerfeld, Berg- und Universitätsstadt I Cloppenburg, Stadt II Cremlingen II Cuxhaven, Stadt II Damme, Stadt I Delmenhorst, Stadt III Diepholz, Stadt II Dinklage, Stadt I Dissen am Teutoburger Wald, Stadt II Drochtersen II Duderstadt, Stadt I Edemissen I Edewecht II Einbeck, Stadt I Emden, Stadt II Emsbüren I Emstek I Friedeburg I V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Friesoythe, Stadt I Ganderkesee II Garbsen, Stadt IV Garrel I Geeste I Geestland, Stadt II Gehrden, Stadt III Georgsmarienhütte, Stadt II Gifhorn, Stadt III Goldenstedt I Goslar, Stadt II Göttingen, Stadt IV Gronau (Leine), Stadt I Großefehn I Großenkneten II Hagen am Teutoburger Wald I Hagen im Bremischen I Hambühren II Hameln, Stadt II Hann. Münden, Stadt I Hannover, Landeshauptstadt V Haren (Ems), Stadt I Harsefeld, Flecken IV Harsum I Hasbergen II Haselünne, Stadt I Hatten II Helmstedt, Stadt II Hemmingen, Stadt III Herzberg am Harz, Stadt I Hessisch Oldendorf, Stadt I Hildesheim, Stadt III Hilter am Teutoburger Wald I Holzminden, Stadt I Hude (Oldb) II Ihlow I Ilsede II Isernhagen IV Jever, Stadt I V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Jork IV Kirchlinteln I Königslutter am Elm, Stadt I Krummhörn I Laatzen, Stadt IV Langelsheim, Stadt I Langenhagen, Stadt IV Langwedel, Flecken II Leer (Ostfriesland), Stadt II Lehre II Lehrte, Stadt III Lengede III Lilienthal III Lingen (Ems), Stadt II Lohne (Oldenburg), Stadt II Löningen, Stadt I Loxstedt II Lüneburg, Hansestadt V Melle, Stadt II Meppen, Stadt II Moormerland I Munster, Stadt II Neu Wulmstorf VI Neuenhaus, Stadt I Neustadt am Rübenberge, Stadt II Nienburg (Weser), Stadt II Norden, Stadt III Nordenham, Stadt I Nordhorn, Stadt II Nordstemmen I Northeim, Stadt II Oldenburg (Oldenburg), Stadt IV Osnabrück, Stadt IV Osterholz-Scharmbeck, Stadt II Osterode am Harz, Stadt I Ostrhauderfehn I Ottersberg, Flecken II Oyten III Papenburg, Stadt I V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Pattensen, Stadt III Peine, Stadt III Quakenbrück, Stadt II Rastede II Rhauderfehn I Rinteln, Stadt I Ritterhude III Ronnenberg, Stadt IV Rosdorf III Rosengarten VI Rotenburg (Wümme), Stadt III Salzgitter, Stadt II Sarstedt, Stadt II Sassenburg II Saterland I Scheeßel II Schiffdorf II Schneverdingen, Stadt II Schöningen, Stadt I Schortens, Stadt II Schüttorf, Stadt II Schwanewede II Seelze, Stadt III Seesen, Stadt I Seevetal V Sehnde, Stadt III Soltau, Stadt II Springe, Stadt II Stade, Hansestadt IV Stadthagen, Stadt II Steinfeld (Oldenburg) I Stelle IV Stuhr III Südbrookmerland I Südheide I Sulingen, Stadt II Syke, Stadt II Tostedt IV Twistringen, Stadt II V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Uelzen, Hansestadt II Uetze II Uplengen I Uslar, Stadt I Varel, Stadt I Vechelde II Vechta, Stadt III Verden (Aller), Stadt II Wallenhorst II Walsrode, Stadt II Wardenburg II Wedemark III Weener, Stadt I Wendeburg II Wennigsen (Deister) II Werlte, Stadt I Westerstede, Stadt II Westoverledingen I Weyhe III Wiefelstede III Wiesmoor, Stadt I Wietmarschen I Wildeshausen, Stadt II Wilhelmshaven, Stadt II Winsen (Aller) II Winsen (Luhe), Stadt V Wittingen, Stadt I Wittmund, Stadt I Wolfenbüttel, Stadt III Wolfsburg, Stadt IV Wunstorf, Stadt III Wurster Nordseeküste II Zetel I Zeven, Stadt II Kreis Mietenstufe Aurich I Celle II Cloppenburg I V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Kreis Mietenstufe Cuxhaven I Diepholz I Emsland I Friesland I Gifhorn II Göttingen I Goslar I Grafschaft Bentheim I Hameln-Pyrmont I Harburg III Helmstedt I Hildesheim I Holzminden I Leer I Lüchow-Dannenberg I Lüneburg III Nienburg (Weser) I Northeim I Oldenburg (Oldenburg) I Osnabrück I Osterholz I Peine I Rotenburg (Wümme) I Schaumburg I Heidekreis I Stade III Uelzen I Vechta I Verden I Wesermarsch I Wittmund I Wolfenbüttel I Land: Nordrhein-Westfalen Gemeinde Mietenstufe Aachen, Stadt IV Ahaus, Stadt II Ahlen, Stadt II Aldenhoven II V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Alfter IV Alpen II Alsdorf, Stadt III Altena, Stadt I Altenberge II Anröchte I Arnsberg, Stadt I Ascheberg II Attendorn, Hansestadt II Bad Berleburg, Stadt II Bad Driburg, Stadt I Bad Honnef, Stadt IV Bad Laasphe, Stadt I Bad Lippspringe, Stadt II Bad Münstereifel, Stadt II Bad Oeynhausen, Stadt II Bad Salzuflen, Stadt II Bad Sassendorf II Bad Wünnenberg, Stadt I Baesweiler, Stadt II Balve, Stadt I Beckum, Stadt II Bedburg, Stadt III Bedburg-Hau II Bergheim, Stadt IV Bergisch Gladbach, Stadt V Bergkamen, Stadt III Bergneustadt, Stadt II Bestwig I Beverungen, Stadt I Bielefeld, Stadt III Billerbeck, Stadt II Blomberg, Stadt I Bocholt, Stadt III Bochum, Stadt III Bönen II Bonn, Stadt V Borchen I Borken, Stadt II V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Bornheim, Stadt V Bottrop, Stadt III Brakel, Stadt I Brilon, Stadt I Brüggen, Burggemeinde II Brühl, Stadt V Bünde, Stadt II Burbach II Büren, Stadt I Burscheid, Stadt III Castrop-Rauxel, Stadt III Coesfeld, Stadt II Datteln, Stadt II Delbrück, Stadt II Detmold, Stadt III Dinslaken, Stadt III Dormagen, Stadt V Dorsten, Stadt II Dortmund, Stadt III Drensteinfurt, Stadt II Drolshagen, Stadt II Duisburg, Stadt III Dülmen, Stadt II Düren, Stadt III Düsseldorf, Stadt VI Eitorf II Elsdorf, Stadt III Emmerich am Rhein, Stadt II Emsdetten, Stadt II Engelskirchen III Enger, Widukindstadt I Ennepetal, Stadt der Kluterthöhle II Ennigerloh, Stadt I Ense I Erftstadt, Stadt IV Erkelenz, Stadt II Erkrath, Fundort des Neanderthalers, Stadt IV Erwitte, Stadt I Eschweiler, Stadt III V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Espelkamp, Stadt I Essen, Stadt IV Euskirchen, Stadt III Extertal I Finnentrop I Frechen, Stadt V Freudenberg, Stadt II Fröndenberg/Ruhr, Stadt II Gangelt II Geilenkirchen, Stadt II Geldern, Stadt III Gelsenkirchen, Stadt II Gescher, Glockenstadt II Geseke, Stadt II Gevelsberg, Stadt II Gladbeck, Stadt III Goch, Stadt II Grefrath, Sport- und Freizeitgemeinde II Greven, Stadt III Grevenbroich, Stadt III Gronau (Westf.), Stadt II Gummersbach, Stadt II Gütersloh, Stadt III Haan, Stadt IV Hagen, Stadt der FernUniversität II Halle (Westf.), Stadt II Haltern am See, Stadt III Halver, Stadt II Hamm, Stadt II Hamminkeln, Stadt II Harsewinkel, Die Mähdrescherstadt II Hattingen, Stadt III Havixbeck III Heiligenhaus, Stadt IV Heinsberg, Stadt II Hemer, Stadt II Hennef (Sieg), Stadt IV Herdecke, Stadt II Herford, Hansestadt III V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Herne, Stadt II Herten, Stadt II Herzebrock-Clarholz II Herzogenrath, Stadt III Hiddenhausen II Hilchenbach, Stadt II Hilden, Stadt IV Hille I Holzwickede II Horn-Bad Meinberg, Stadt I Hörstel, Stadt I Hövelhof, Sennegemeinde I Höxter, Stadt I Hückelhoven, Stadt II Hückeswagen, Schloss-Stadt II Hüllhorst I Hünxe II Hürth, Stadt V Ibbenbüren, Stadt II Iserlohn, Stadt II Isselburg, Stadt I Issum II Jüchen, Stadt II Jülich, Stadt II Kaarst, Stadt V Kalkar, Stadt II Kall II Kalletal I Kamen, Stadt III Kamp-Lintfort, Stadt III Kempen, Stadt III Kerken II Kerpen, Kolpingstadt IV Kevelaer, Stadt II Kierspe, Stadt II Kirchhundem I Kirchlengern I Kleve, Stadt II Köln, Stadt VI V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Königswinter, Stadt IV Korschenbroich, Stadt III Kranenburg III Krefeld, Stadt III Kreuzau II Kreuztal, Stadt II Kürten III Lage, Stadt I Langenfeld (Rheinland), Stadt IV Langerwehe II Leichlingen (Rheinland), Blütenstadt IV Lemgo, Stadt II Lengerich, Stadt II Lennestadt, Stadt I Leopoldshöhe II Leverkusen, Stadt IV Lichtenau, Stadt I Lindlar III Linnich, Stadt II Lippetal I Lippstadt, Stadt II Lohmar, Stadt IV Löhne, Stadt II Lotte II Lübbecke, Stadt I Lüdenscheid, Stadt II Lüdinghausen, Stadt II Lünen, Stadt III Marienheide II Marl, Stadt III Marsberg, Stadt I Mechernich, Stadt II Meckenheim, Stadt IV Meerbusch, Stadt V Meinerzhagen, Stadt II Menden (Sauerland), Stadt II Merzenich III Meschede, Kreis- und Hochschulstadt I Mettingen II V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Mettmann, Stadt IV Minden, Stadt II Moers, Stadt III Möhnesee I Mönchengladbach, Stadt IV Monheim am Rhein, Stadt VI Monschau, Stadt II Morsbach I Much III Mülheim an der Ruhr, Stadt III Münster, Stadt V Netphen, Stadt II Nettetal, Stadt II Neuenkirchen I Neuenrade, Stadt II Neukirchen-Vluyn, Stadt III Neunkirchen II Neunkirchen-Seelscheid III Neuss, Stadt IV Nideggen, Stadt II Niederkassel, Stadt IV Niederkrüchten II Niederzier II Nordkirchen II Nordwalde II Nörvenich II Nottuln III Nümbrecht II Oberhausen, Stadt II Ochtrup, Stadt II Odenthal III Oelde, Stadt II Oer-Erkenschwick, Stadt II Oerlinghausen, Stadt II Olfen, Stadt II Olpe, Stadt II Olsberg, Stadt I Ostbevern II Overath, Stadt IV V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Paderborn, Stadt II Petershagen, Stadt I Plettenberg, Stadt II Porta Westfalica, Stadt I Preußisch Oldendorf, Stadt I Pulheim, Stadt V Radevormwald, Stadt auf der Höhe II Raesfeld I Rahden, Stadt I Ratingen, Stadt V Recke I Recklinghausen, Stadt II Rees, Stadt II Reichshof I Reken I Remscheid, Stadt III Rheda-Wiedenbrück, Stadt III Rhede, Stadt III Rheinbach, Stadt IV Rheinberg, Stadt III Rheine, Stadt II Rietberg, Stadt II Rödinghausen I Rommerskirchen III Rosendahl I Rösrath, Stadt V Ruppichteroth II Rüthen, Stadt I Salzkotten, Stadt I Sankt Augustin, Stadt IV Sassenberg, Stadt II Schalksmühle II Schermbeck II Schleiden, Stadt I Schloß Holte-Stukenbrock, Stadt II Schmallenberg, Stadt I Schwalmtal II Schwelm, Stadt II Schwerte, Hansestadt an der Ruhr II V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Selfkant II Selm, Stadt III Senden III Sendenhorst, Stadt II Siegburg, Stadt V Siegen, Universitätsstadt III Simmerath II Soest, Stadt II Solingen, Klingenstadt III Spenge, Stadt II Sprockhövel, Stadt II Stadtlohn, Stadt II Steinfurt, Stadt II Steinhagen II Steinheim, Stadt I Stemwede I Stolberg (Rhld.), Kupferstadt III Straelen, Stadt II Sundern (Sauerland), Stadt I Swisttal III Telgte, Stadt III Tönisvorst, Stadt III Troisdorf, Stadt IV Übach-Palenberg, Stadt II Unna, Stadt II Velbert, Stadt III Velen, Stadt I Verl, Stadt II Versmold, Stadt II Viersen, Stadt III Vlotho, Stadt I Voerde (Niederrhein), Stadt II Vreden, Stadt II Wachtberg IV Wadersloh II Waldbröl, Stadt II Waltrop, Stadt III Warburg, Hansestadt I Warendorf, Stadt II V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Warstein, Stadt I Wassenberg, Stadt II Weeze II Wegberg, Stadt II Weilerswist III Welver II Wenden I Werdohl, Stadt II Werl, Stadt II Wermelskirchen, Stadt III Werne, Stadt II Werther (Westf.), Stadt II Wesel, Stadt II Wesseling, Stadt IV Westerkappeln II Wetter (Ruhr), Stadt III Wickede (Ruhr) II Wiehl, Stadt II Willich, Stadt III Wilnsdorf II Windeck II Winterberg, Stadt I Wipperfürth, Hansestadt II Witten, Stadt III Wülfrath, Stadt III Wuppertal, Stadt III Würselen, Stadt III Xanten, Stadt III Zülpich, Stadt II Kreis Mietenstufe Borken I Düren II Ennepe-Ruhr-Kreis II Euskirchen I Gütersloh II Heinsberg I Hochsauerlandkreis I Höxter I V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Kreis Mietenstufe Kleve I Lippe I Märkischer Kreis I Paderborn I Siegen-Wittgenstein II Städteregion Aachen II Steinfurt I Warendorf II Wesel II Land: Rheinland-Pfalz Gemeinde Mietenstufe Alzey, Stadt III Andernach, Stadt II Bad Dürkheim, Stadt III Bad Ems, Stadt II Bad Kreuznach, Stadt III Bad Neuenahr-Ahrweiler, Stadt III Bendorf, Stadt II Betzdorf, Stadt I Bingen am Rhein, Stadt IV Bitburg, Stadt II Bobenheim-Roxheim III Böhl-Iggelheim II Boppard, Stadt II Diez, Stadt II Frankenthal (Pfalz), Stadt IV Germersheim, Stadt IV Grafschaft III Grünstadt, Stadt III Haßloch II Herxheim bei Landau/Pfalz III Idar-Oberstein, Stadt I Ingelheim am Rhein, Stadt V Kaiserslautern, Stadt II Koblenz, kreisfreie Stadt III Konz, Stadt III Lahnstein, Stadt III Landau in der Pfalz, Stadt IV V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Limburgerhof IV Ludwigshafen am Rhein, Stadt IV Mainz, Stadt VI Mayen, Stadt II Montabaur, Stadt II Morbach I Mülheim-Kärlich, Stadt II Mutterstadt IV Neustadt an der Weinstraße, Stadt III Neuwied, Stadt III Pirmasens, Stadt I Remagen, Stadt III Schifferstadt, Stadt III Sinzig, Stadt III Speyer, Stadt III Trier, Stadt III Wittlich, Stadt II Worms, Stadt III Wörth am Rhein, Stadt IV Zweibrücken, Stadt I Kreis Mietenstufe Ahrweiler I Altenkirchen (Westerwald) I Alzey-Worms II Bad Dürkheim II Bad Kreuznach I Bernkastel-Wittlich I Birkenfeld I Bitburg-Prüm I Cochem-Zell I Donnersbergkreis II Germersheim III Kaiserslautern I Kusel I Mainz-Bingen III Mayen-Koblenz I Neuwied I Rhein-Hunsrück-Kreis I V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Kreis Mietenstufe Rhein-Lahn-Kreis I Rhein-Pfalz-Kreis III Südliche Weinstraße II Südwestpfalz I Trier-Saarburg I Vulkaneifel I Westerwaldkreis I Land: Saarland Gemeinde Mietenstufe Beckingen I Bexbach, Stadt I Blieskastel, Stadt I Dillingen/Saar, Stadt II Eppelborn I Friedrichsthal, Stadt II Heusweiler II Homburg, Kreisstadt II Illingen II Kirkel I Kleinblittersdorf I Lebach, Stadt I Losheim am See II Mandelbachtal I Marpingen I Merchweiler I Merzig, Kreisstadt II Mettlach II Neunkirchen, Kreisstadt II Ottweiler, Stadt II Püttlingen, Stadt II Quierschied I Rehlingen-Siersburg I Riegelsberg II Saarbrücken, Landeshauptstadt III Saarlouis, Kreisstadt II Saarwellingen I Schiffweiler I Schmelz I V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Schwalbach II Spiesen-Elversberg I St. Ingbert, Stadt II St. Wendel, Kreisstadt I Sulzbach/Saar, Stadt II Tholey I Überherrn I Völklingen, Stadt II Wadern, Stadt I Wadgassen II Kreis Mietenstufe Merzig-Wadern II Regionalverband Saarbrücken I Saarlouis I Saarpfalz-Kreis I Sankt Wendel I Land: Sachsen Gemeinde Mietenstufe Annaberg-Buchholz, Stadt I Aue-Bad Schlema, Stadt I Auerbach/Vogtl., Stadt I Bannewitz III Bautzen/Budyšin, Stadt I Bischofswerda, Stadt I Borna, Stadt I Burgstädt, Stadt I Chemnitz, Stadt I Coswig, Stadt II Crimmitschau, Stadt I Delitzsch, Stadt II Dippoldiswalde, Stadt I Döbeln, Stadt I Dresden, Stadt III Ebersbach-Neugersdorf, Stadt I Eilenburg, Stadt II Flöha, Stadt I Frankenberg/Sa., Garnisonsstadt I V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Freiberg, Universitätsstadt II Freital, Stadt II Frohburg, Stadt I Glauchau, Stadt I Görlitz, Hochschulstadt I Grimma, Stadt I Großenhain, Stadt I Heidenau, Stadt II Hohenstein-Ernstthal, Stadt I Hoyerswerda/Wojerecy, Stadt I Kamenz/Kamjenc, Stadt I Klipphausen II Leipzig, Stadt II Lichtenstein/Sa., Stadt I Limbach-Oberfrohna, Stadt I Löbau, Stadt I Marienberg, Stadt I Markkleeberg, Stadt III Markranstädt, Stadt II Meerane, Stadt I Meißen, Stadt II Mittweida, Stadt, Hochschulstadt I Mülsen I Neustadt in Sachsen, Stadt I Nossen, Stadt I Oelsnitz/Erzgeb., Stadt I Oelsnitz/Vogtl., Stadt I Olbernhau, Stadt I Oschatz, Stadt II Pirna, Stadt II Plauen, Stadt I Radeberg, Stadt II Radebeul, Stadt III Reichenbach im Vogtland, Stadt I Riesa, Stadt I Schkeuditz, Stadt II Schneeberg, Stadt I Schwarzenberg/Erzgeb., Stadt I Stollberg/Erzgeb., Stadt I V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Taucha, Stadt III Torgau, Stadt I Weinböhla III Weißwasser/O.L., Stadt / Běła Woda I Werdau, Stadt I Wilsdruff, Stadt II Wurzen, Stadt I Zittau, Hochschulstadt I Zwickau, Hochschulstadt I Zwönitz, Stadt I Kreis Mietenstufe Bautzen I Erzgebirgskreis I Görlitz I Leipzig I Meißen I Mittelsachsen I Nordsachsen I Sächsische Schweiz-Osterzgebirge I Vogtlandkreis I Zwickau I Land: Sachsen-Anhalt Gemeinde Mietenstufe Aschersleben, Stadt I Bad Dürrenberg, Solestadt II Bernburg (Saale), Stadt I Bitterfeld-Wolfen, Stadt II Blankenburg (Harz), Stadt I Braunsbedra, Stadt I Burg, Stadt I Coswig (Anhalt), Stadt I Dessau-Roßlau, Stadt II Eisleben, Lutherstadt I Gardelegen, Hansestadt I Genthin, Stadt I Gommern, Stadt I Gräfenhainichen, Stadt I V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Halberstadt, Stadt I Haldensleben, Stadt I Halle (Saale), Stadt II Hettstedt, Stadt I Hohe Börde I Jessen (Elster), Stadt I Köthen (Anhalt), Stadt I Landsberg, Stadt I Leuna, Stadt II Magdeburg, Landeshauptstadt II Merseburg, Stadt II Möckern, Stadt I Muldestausee I Naumburg (Saale), Stadt II Oebisfelde-Weferlingen, Stadt II Oschersleben (Bode), Stadt I Osterwieck, Stadt I Quedlinburg, Welterbestadt I Querfurt, Stadt I Salzatal I Salzwedel, Hansestadt I Sandersdorf-Brehna, Stadt II Sangerhausen, Stadt II Schkopau II Schönebeck (Elbe), Stadt I Staßfurt, Stadt I Stendal, Hansestadt I Südliches Anhalt, Stadt I Tangerhütte, Stadt I Tangermünde, Stadt I Teutschenthal I Thale, Stadt I Wanzleben-Börde, Stadt I Weißenfels, Stadt I Wernigerode, Stadt II Wittenberg, Lutherstadt II Wolmirstedt, Stadt I Zeitz, Stadt I Zerbst/Anhalt, Stadt I V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Kreis Mietenstufe Altmarkkreis-Salzwedel I Anhalt-Bitterfeld I Börde I Burgenlandkreis I Harz I Jerichower Land I Mansfeld-Südharz I Saalekreis I Salzlandkreis I Stendal I Wittenberg I Land: Schleswig-Holstein Gemeinde Mietenstufe Ahrensburg, Stadt VI Ammersbek V Bad Bramstedt, Stadt IV Bad Oldesloe, Stadt IV Bad Schwartau, Stadt V Bad Segeberg, Stadt IV Bargteheide, Stadt V Barmstedt, Stadt IV Barsbüttel VI Brunsbüttel, Stadt II Büdelsdorf, Stadt III Eckernförde, Stadt IV Elmshorn, Stadt V Eutin, Stadt III Fehmarn, Stadt IV Flensburg, Stadt III Geesthacht, Stadt V Glinde, Stadt VI Glückstadt, Stadt IV Halstenbek VI Handewitt III Harrislee III Heide, Stadt III Henstedt-Ulzburg V V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Husum, Stadt III Itzehoe, Stadt III Kaltenkirchen, Stadt IV Kiel, Landeshauptstadt IV Kronshagen IV Lauenburg/Elbe, Stadt IV Lübeck, Hansestadt IV Malente III Mölln, Stadt III Neumünster, Stadt III Neustadt in Holstein, Stadt III Niebüll, Stadt III Norderstedt, Stadt VI Pinneberg, Stadt VI Preetz, Stadt IV Quickborn, Stadt V Ratekau IV Ratzeburg, Stadt III Reinbek, Stadt VI Rellingen VI Rendsburg, Stadt III Scharbeutz V Schenefeld, Stadt VII Schleswig, Stadt III Schwarzenbek, Stadt V Schwentinental, Stadt V Stockelsdorf III Sylt VI Tornesch, Stadt V Uetersen, Stadt IV Wedel, Stadt VI Wentorf bei Hamburg VI Kreis Mietenstufe Dithmarschen I Herzogtum Lauenburg III Nordfriesland II Ostholstein III Pinneberg IV V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Kreis Mietenstufe Plön III Rendsburg-Eckernförde II Schleswig-Flensburg II Segeberg III Steinburg II Stormarn V Land: Thüringen Gemeinde Mietenstufe Altenburg, Stadt I Apolda, Stadt II Arnstadt, Stadt II Bad Langensalza, Stadt I Bad Salzungen, Stadt I Dingelstädt, Stadt I Eisenach, Stadt II Eisenberg, Stadt I Erfurt, Stadt III Gera, Stadt I Gotha, Stadt II Greiz, Stadt I Heilbad Heiligenstadt, Stadt II Hildburghausen, Stadt I Ilmenau, Stadt I Jena, Stadt III Leinefelde-Worbis, Stadt I Meiningen, Stadt II Meuselwitz, Stadt I Mühlhausen/Thüringen, Stadt I Nordhausen, Stadt I Pößneck, Stadt II Rudolstadt, Stadt II Saalfeld/Saale, Stadt I Schleusingen, Stadt I Schmalkalden, Stadt I Schmölln, Stadt I Sömmerda, Stadt II Sondershausen, Stadt I Sonneberg, Stadt I V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gemeinde Mietenstufe Suhl, Stadt II Waltershausen, Stadt I Weimar, Stadt III Zella-Mehlis, Stadt II Zeulenroda-Triebes, Stadt I Kreis Mietenstufe Altenburger Land I Eichsfeld I Gotha I Greiz I Hildburghausen I Ilm-Kreis I Kyffhäuserkreis I Nordhausen I Saale-Holzland-Kreis I Saale-Orla-Kreis I Saalfeld-Rudolstadt I Schmalkalden-Meiningen I Sömmerda I Sonneberg I Unstrut-Hainich-Kreis I Wartburgkreis I Weimarer Land I Gemeinsame Mietenstufe Mietenstufe Inseln ohne Festlandanschluss V.“ Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. EU-Rechtsakte: Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 vom 13. März 2024 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der notwendigen strukturellen Konsolidierung des Bundeshaushalts. Gleichzeitig dient die Überarbeitung des Wohngeldgesetzes auch der Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldes. Die Bearbeitung von Wohngeldanträgen soll einfacher und schneller erfolgen. Dadurch wird einerseits eine Entlastung der Verwaltung erreicht. Andererseits profitieren die Bürgerinnen und Bürger von der schnelleren Bearbeitung ihrer Anträge. Menschen, die arbeiten beziehungsweise gearbeitet haben und Rente erhalten, sollen das ihnen zustehende Wohngeld als Zuschuss zu einem angemessenen und familiengerechten Wohnen so schnell und so einfach wie möglich erhalten. Bereits jetzt erzielen viele Wohngeldbehörden durch den Einsatz von künstlicher Intelligenz erhebliche Vereinfachungen in der Sachbearbeitung. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs a) Vereinfachungen Der Gesetzentwurf enthält unter anderem folgende Maßnahmen: − Vereinfachung der Regelung für die Berücksichtigung des Wechselmodells, in dem getrenntlebende Eltern ihr Kind gemeinsam betreuen, im Wohngeld; − Vereinfachung des Einkommenskatalogs; − Optimierung der Datenverarbeitung und der Datenerhebung; − Konkretisierung des sogenannten wohngeldrechtlichen Missbrauchstatbestands. Die Verwaltungsvereinfachung soll den Wohngeldbehörden eine schnellere und unkompliziertere Bearbeitung der Wohngeldanträge ermöglichen. Eine Verfahrenserleichterung und -beschleunigung kommt auch den wohngeldberechtigten Haushalten zugute, da diese so schneller Leistungen erhalten. Eine Verwaltungsvereinfachung wird unter anderem dadurch erreicht, dass im Rahmen der Einkommensermittlung bei Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit lediglich Pauschalen in Abzug gebracht werden können und den Wohngeldbehörden somit die Prüfung erleichtert wird. b) Einsparungen Durch die Halbierung der Heizkostenkomponente nach § 12 Absatz 6, die Aussetzung der Fortschreibung des Wohngeldes und durch die Anpassung der Parameterwerte für Parameter „c“ wird zur Konsolidierung des Haushalts beigetragen. Dadurch werden im Jahr 2027 im Wohngeld Einsparungen in Höhe von 738 Millionen Euro auf Seiten des Bundes und in gleicher Höhe auf Seiten der Länder realisiert. Die Einsparungen im Jahr 2028 im Wohngeld belaufen sich auf 1 018 Millionen Euro für den Bund und auf den gleichen Betrag für die Länder. Ab 2029 beträgt die Einsparung im Wohngeld jährlich 1 080 Millionen Euro (jeweils Bund und Länder). c) Neufestlegung der Mietenstufen Grundlage der Mietenstufen war bislang das vom Statistischen Bundesamt (StBA) festgestellte Mietenniveau, welches auf Basis der Ergebnisse der jährlichen Wohngeldstatistiken mit den Stichtagen 31. Dezember 2019 und 31. Dezember 2020 berechnet wurde. Da es sich bei der vorliegenden Gesetzesänderung um eine strukturelle Änderung im Sinne des § 12 Absatz 4 Satz 1 handelt, hat das StBA diese Berechnungen nun auf Basis der Ergebnisse der jährlichen Wohngeldstatistiken mit den Stichtagen 31. Dezember 2023 und 31. Dezember 2024 aktualisiert. Aus diesem neu festgestellten Mietenniveau ergibt sich eine neue Zuordnung der Mietenstufen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Durch die regional differenzierte Mietenentwicklung hat sich die Zuordnung der Gemeinden (ab 10 000 Einwohner) und der Kreise (mit Gemeinden unter 10 000 Einwohnern und gemeindefreien Gebieten) zu den Mietenstufen geändert. Die folgende Tabelle stellt die aktuelle und künftige Verteilung der Zahl der Gemeinden (ab 10 000 Einwohner) und Kreise (mit Gemeinden unter 10 000 Einwohnern und gemeindefreien Gebieten) auf die sieben Mietenstufen dar. Mietenstufe I II III IV V VI VII Summe 31.12.2019/ 31.12.2020 Anzahl 525 543 359 235 113 68 38 1 881 (%-Anteil) 27,9 % 28,9 % 19,1 % 12,5 % 6 % 3,6 % 2,0 % 100 % 31.12.2023/ 31.12.2024 Anzahl 481 505 343 253 164 88 46 1 880 (%-Anteil) 25,6 % 26,9 % 18,2 % 13,5 % 8,7 % 4,7 % 2,4 % 100 % Quelle: StBA/BBSR. Von den 1 602 Gemeinden, die 2019/2020 oder 2023/2024 mehr als 10 000 Einwohner hatten, bleibt bei 1 065 Gemeinden (66,5 Prozent) die Mietenstufe nach der Neufestlegung unverändert. Änderungen gibt es bei 537 Gemeinden (33,5 Prozent), davon werden 411 Gemeinden (25,7 Prozent) heraufgestuft. 126 Gemeinden (7,9 Prozent) werden herabgestuft. Bei den 278 Landkreisen mit Gemeinden unter 10 000 Einwohnern gibt es bei 203 Kreisen (73,0 Prozent) keine Veränderung. 60 Kreise (21,6 Prozent) werden heraufgestuft. Herabstufungen finden in 15 Kreisen (5,4 Prozent) statt. III. Exekutiver Fußabdruck Mit der Wohngeld-Plus-Reform im Jahr 2023 wurde der Kreis der Wohngeld-Haushalte stark ausgeweitet (auf ca. 1,2 Millionen Haushalte etwa verdoppelt gegenüber dem Stand vor der Reform). Dies führte in einigen Behörden zu längeren Bearbeitungszeiten. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat daraufhin verschiedene Arbeitsgemeinschaften und Austauschformate zur Erarbeitung von Vereinfachungsmöglichkeiten mit Vertreterinnen und Vertretern der Bauressorts der Länder sowie Praktikerinnen und Praktikern aus Wohngeldbehörden einberufen. Insbesondere die Ergebnisse aus den Arbeitsgemeinschaften zum Einkommensbegriff und zum Missbrauchstatbestand sind in den vorliegenden Gesetzentwurf eingeflossen. Für den fünften Bericht der Bundesregierung über die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland und den Wohngeld- und Mietenbericht 2024 (Bundestags-Drucksache 21/2170) wurden auch Verbände zu den Erfahrungen mit der Durchführung des Wohngeldgesetzes (WoGG) in den Jahren 2023 und 2024 befragt. Hierzu haben sich der Deutsche Städtetag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund, der Deutsche Landkreistag, der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V., der Deutsche Caritasverband e. V., der Sozialverband Deutschland e. V. sowie ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e. V. geäußert. Die Erfahrungen sind unter C.5.4.3 im vorstehend genannten Bericht der Bundesregierung dargestellt. Die Berechnung der Haushaltswirkungen hat das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) im Auftrag des Bundes durchgeführt. Weitere Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen. IV. Alternativen Alternativen für die Konsolidierung des Bundeshaushalts wurden geprüft. Die Halbierung der Heizkostenkomponente führt zu keiner systematischen Benachteiligung einzelner Haushaltsgruppen; sie wirkt sich grundsätzlich auf alle Haushalte in gleicher Weise aus. Gleiches gilt auch für die einmalige Aussetzung der Fortschreibung des Wohngeldes. Die Erhöhung des Parameters „c“ der Wohngeldformel erlaubt weitere Einsparungen und schont dabei Haushalte mit niedrigeren Einkommen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Als mögliche Alternative zur Verschlankung der Einkommensprüfung im Wohngeld kam auch eine grundlegendere Veränderung des Einkommensbegriffs in Betracht. In einer Arbeitsgemeinschaft aus Bund, Ländern und Wohngeldbehörden wurde geprüft, ob stattdessen der Einkommensbegriff des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) oder eine Negativabgrenzung des Einkommens eine Vereinfachung darstellen würde. Im Ergebnis hat sich die Arbeitsgemeinschaft dafür ausgesprochen, dass der am Steuerrecht orientierte Einkommensbegriff und auch das Prognoseprinzip im Wohngeld beibehalten werden sollen. Die Betrachtung von Alternativen hat sich dabei ausdrücklich auf das Wohngeld und den aktuellen gesetzlichen Status quo beschränkt. Vorfestlegungen im Hinblick auf die Empfehlungen der Kommission zur Sozialstaatsreform sind damit ausdrücklich nicht verbunden. V. Gesetzgebungskompetenz Die Zuständigkeit des Bundes für die Änderungen des Wohngeldgesetzes und der Wohngeldverordnung folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 des Grundgesetzes (GG). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Durch die Gesetzesänderungen wird eine Vereinfachung der Verwaltungsabläufe erreicht, die zu einer Entlastung der Wohngeldbehörden, zu einer schnelleren Bearbeitung der Wohngeldanträge und zu einer schnelleren Auszahlung von Wohngeld an die Bürgerinnen und Bürger führt. Die klarstellenden Gesetzesänderungen fördern die Rechtssicherheit, was nicht nur die Anwendung des Wohngeldgesetzes vereinfacht, sondern auch das allgemeine Verständnis des Gesetzes erleichtert. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Durch die Wohngeldreform werden neben den Vereinfachungen auch Einsparungen erzielt, um die Staatsfinanzen zu konsolidieren (Nachhaltigkeitsziel 8.2). 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Wohngeldreform sind folgende Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten: Maßnahme Gebietskörperschaft Haushaltsbelastung (+) beziehungsweise -entlastung (-) - in Millionen Euro - 2027 2028 2029 2030 Wohngeld Bund -738,00 -1 018,00 -1 080,00 -1 080,00 Länder -738,00 -1 018,00 -1 080,00 -1 080,00 SGB II Bund +194,00 +339,00 +430,00 +430,00 Kommunen +33,00 +58,00 +74,00 +74,00 SGB XII Bund +114,00 +212,00 +224,00 +224,00 Kinderzuschlag Bund -21,00 -59,00 -72,00 -72,00 Gesamt -1 156,00 -1 486,00 -1 504,00 -1 504,00 Aufgrund der komplexen Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Sozialleistungen sind die Wirkungen der vorliegenden Wohngeldreform mithilfe von Mikrosimulationsrechnungen auf Basis der fortgeschriebenen Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 des StBA geschätzt worden. Die entsprechenden Be- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. rechnungen hat das Institut der Deutschen Wirtschaft (IW) im Auftrag des Bundes durchgeführt. Die nachfolgende Beschreibung der Reformwirkung basiert auf diesen Schätzungen. Die Aussetzung der Dynamisierung, die Halbierung der dauerhaften Heizkostenkomponente und die Erhöhung des Parameters „c“ führen zu Minderausgaben im Wohngeld in Höhe von 738 Millionen Euro im Jahr 2027, in Höhe von 1 018 Millionen Euro im Jahr 2028 und ab dem Jahr 2029 fortlaufend in Höhe von 1 080 Millionen Euro pro Jahr bei jeweils Bund und Ländern. Aufgrund der Übergangsregelung des neuen § 42e WoGG wachsen die Minderausgaben aus den Streichungen entsprechend über die Jahre 2027 und 2028 an, bis sie im Jahr 2029 erstmals vollumfänglich realisiert werden. Im Jahr 2029 werden folgende Wirkungen erwartet: Die mit der Reform verbunden Absenkung der Leistungshöhe im Wohngeld führt zu Wechseln in die nachrangigen Grundsicherungssysteme, da die betroffenen Haushalte die Hilfebedürftigkeit nicht länger überwinden. 68 000 Haushalte wechseln in Leistungen nach dem SGB II, 75 000 Haushalte erhalten einen Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Damit verbunden sind Mehrausgaben in Höhe von 504 Millionen Euro im SGB II, von denen 430 Millionen Euro auf den Bund und 74 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen, sowie in Höhe von 224 Millionen Euro im SGB XII, die vollständig auf den Bund entfallen. Für Familienhaushalte, die aus dem Wohngeld fallen, entfällt neben dem Wohngeldanspruch auch der Anspruch auf Leistungen des Kinderzuschlags, dies führt zu Minderausgaben in Höhe von 72 Millionen Euro. Aufgrund der nach § 42e WoGG auslaufenden Bescheide tritt die volle haushälterische Wirkung der Reform inklusive Wechseleffekte erst im Jahr 2029 vollständig ein. Entsprechend fallen für die Jahre 2027 und 2028 nur anteilige Mehr- bzw. Minderausgaben im Wohngeld und in den weiteren, obenstehenden Leistungen an. Die übrigen Änderungen führen zu geringen nicht näher quantifizierbaren Mehr- oder Minderausgaben. Diese sind im Einzelplan des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bereits abgegolten. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um etwa 290 000 Stunden und der jährliche Sachaufwand um rund 585 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger erhöht sich geringfügig. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ 1.1 Artikel 1 Nummer 3; § 5 Absatz 4 WoGG; Vereinfachung des Wechselmodells für getrennt lebende Eltern geringfügig 1.2 Artikel 1 Nummer 8 e, Nummer 26 b und -381.000 Wohn- Zeitaufwand: 62 Minuten Zeitaufwand: - 393.700 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ Nummer 29; §§ 12 Absatz 6, 19 Absatz 1 i.  V.  m. Anlage 2 und § 43 Absatz 11 WoGG i.  V.  m. § 22 WoGG; Antrag auf Wohngeld geldanträge Sachaufwand: 2,18 Euro Stunden Sachkosten: -831 Tsd. Euro 1.3 Artikel 1 Nummer 8 e, Nummer 26 b und Nummer 29; §§ 12 Absatz 6, 19 Absatz 1 i.  V.  m. Anlage 2 und § 43 Absatz 11 WoGG i.  V.  m. § 19 Absatz 1 i.  V.  m. § 37 SGB II; Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II 68.000 SGB II- Anträge Zeitaufwand: 75 Minuten Sachaufwand: 2,55 Euro Zeitaufwand: 85.000 Stunden Sachkosten: 173 Tsd. Euro 1.4 Artikel 1 Nummer 8 e, Nummer 26 b und Nummer 29; §§ 12 Absatz 6, 19 Absatz 1 i.  V.  m. Anlage 2 und § 43 Absatz 11 WoGG i.  V.  m. § 44 SGB 12; Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 75.000 SGB XII -Anträge Zeitaufwand: 43 Minuten Sachaufwand: 1 Euro Zeitaufwand: 53.750 Stunden Sachkosten: 75 Tsd. Euro 1.5 Artikel 1 Nummer 9; § 14 WoGG; Einkommensermittlung 136.000 Wohngeldanträge Zeitaufwand: -2 Minuten Zeitaufwand: - 4.533 Stunden 1.6 Artikel 1 Nummer 10; § 17 Nr. 1 WoGG; Erleichterung für Menschen -76.500 Feststellung der Pflege- Zeitaufwand: 23 Minuten Zeitaufwand: - 29.325 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Ausgehend von einer Mikrosimulation des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) ist davon auszugehen, dass etwa 381 000 Haushalte aus dem Wohngeld herausfallen (lfd. Nr. 1.2), wobei circa 143 000 Haushalte in die die Grundsicherung wechseln (lfd. Nr. 1.3 und 1.4). Entsprechend fallen die in der Tabelle genannten Zeit- und Sachaufwände an beziehungsweise weg. Durch die Vereinfachung des Freibetrags in § 17 Nummer 1 WoGG entfällt die notwendige Anerkennung eines Grades der Behinderung (GdB), da nunmehr der entsprechende Pflegegrad als Nachweis ausreicht (lfd. Nr. 1.6). Demnach sinkt das Komplexitätsniveau der Informationszusammenstellung von vorher 25 Minuten pro Fall (Leitfaden, Anhang 3, Standardaktivität 3, Komplexität hoch) auf 2 Minuten pro Fall (Komplexität gering), weshalb eine Entlastung von 23 Minuten pro Fall entsteht. Die Fallzahl wurde durch das StBA näherungsweise berechnet: 2,55 Millionen Personen haben Pflegestufe 3 oder höher (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/filead- lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ mit Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit bedürftigkeit Stunden 1.7 Artikel 1 Nummer 15 b; § 24 Absatz 4 WoGG; Erweiterung der Möglichkeit der Auflagenerteilung (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) geringfügig 1.8 Artikel 1 Nummer 16; § 26 Absatz 2 WoGG; Auszahlung des Wohngelds nur noch auf ein Konto geringfügig geringfügig 1.9 Artikel 1 Nummer 18 d; § 27 Absatz 5 WoGG; Keine Anpassung für kurze Bewilligungszeiträume (Entfallen von Änderungsmitteilungen) geringfügig Summe Zeitaufwand (in Stunden) -288.808 0 Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) -583 0 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. min/Dateien/3_Downloads/Statistiken/Pflegeversicherung/Zahlen_und_Fakten/Zahlen-Fakten_Pflegeversiche- rung.pdf) von denen circa 3 Prozent Wohngeld beziehen (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Um- welt/Soziales/Wohngeld/_inhalt.html#425972). 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um etwa 820 000 Euro. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungs- aufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ 2.1 Artikel 1 Nummer 8 e, Nummer 26 b und Nummer 29; §§ 12 Absatz 6, 19 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 und § 43 Absatz 11 WoGG i. V. m. § 23 Abs. 2 WoGG; Auskunft über bestimmte Angaben zum Arbeitsverhältnis, zur Arbeitsstätte und zum Arbeitsverdienst Ja -200.000 Auskünfte von Arbeitgebern 3,96 Euro = (6,4 / 60) h × 37,10 Euro/h (WZ: A-S ohne O) -791 2.2 Artikel 1 Nummer 8 e, Nummer 26 b und Nummer 29; §§ 12 Absatz 6, 19 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 und Ja -7.600 Auskünfte von Vermietenden 4,05 Euro = (7 / 60) h × 34,70 Euro/h (WZ: L) -31 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungs- aufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ § 43 Absatz 11 WoGG i. V. m. § 23 Abs. 3 WoGG; Auskunft über bestimmte Angaben zum Miet- oder Nutzungsverhältnis 2.3 Artikel 2 Nummer 1; § 6 Absatz 2 Nummer 4 WoGV; Vereinheitlichung des Pauschalbetrages für Kfz- Stellbzw. Garagenplätze Ja -28.000 Vermieterinnen und Vermieter 1,75 Euro = (3 / 60) h × 35,00 Euro/h (WZ: L) geringfügig Summe (in Tsd. Euro) -822 0 davon aus Informationspflichten (IP) -822 0 Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft verringert sich nach Berechnungen des StBA aufgrund folgender Annahmen: In etwa 37,5 Prozent der Wohngeldhaushalte ist der Antragstellende erwerbstätig. Aufgrund der Reduktion der wohngeldberechtigten Haushalte um etwa 381 000 verringert sich die Anzahl der Haushalte, bei denen Arbeitgeber Auskünfte übermitteln müssen um schätzungsweise 140 000 Haushalte. In einem Haushalt können auch mehrere Personen erwerbstätig sein, weshalb die Anzahl der Arbeitgeber, die keine Auskünfte mehr übermitteln müssen, auf etwa 200 000 geschätzt wird. Für die Bestimmung der sogenannten Vermieterbescheinigungen sind in den Berechnungen des StBA lediglich die Erstanträge berücksichtigt worden. Im Bezugsjahr 2024 entfielen 20 Prozent der Wohngeldanträge auf Erstanträge. Zu berücksichtigen ist wiederum die Reduktion der wohngeld- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. berechtigten Haushalte und dass in etwa 10 Prozent der Erstanträge Vermieterbescheinigungen eingefordert werden. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um etwa 7 945 000 Euro. Einmaliger Erfüllungsaufwand fällt in Höhe von circa 100 000 Euro fast ausschließlich auf Landesebene (inkl. Kommunen) an. Der jährliche Erfüllungsaufwand erhöht sich auf Bundesebene um etwa 3 895 000 Euro und verringert sich auf Landesebene um etwa 11 840 000 Euro. Für die Verwaltung der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entsteht eine geringfügige, nicht bezifferbare Einsparung beim Erfüllungsaufwand. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund / Land Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ 3.1 Artikel 1 Nummer 3; § 5 Absatz 4 WoGG; Vereinfachung des Wechselmodells für getrennt lebende Eltern Land geringfügig 3.2 Artikel 1 Nummer 4; § 6 Absatz 2 WoGG; Vereinfachung der Todesfallvergünstigung Land geringfügig 3.3 Artikel 1 Nummer 8 e; § 12 Absatz 6 WoGG; Halbie- Land geringfügig V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund / Land Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ rung der Heizkosten- Komponente 3.4 Artikel 1 Nummer 8 e, Nummer 26 b und Nummer 29; §§ 12 Absatz 6, 19 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 und 43 Absatz 11 WoGG i. V. m. § 24 i. V. m. § 22 WoGG; Bearbeitung von Anträgen auf Wohngeld Land -381.000 Wohngeldanträge 30,75 Euro = (70 / 60) h × 25,50 Euro/h (100 % mD) + 1 Euro -11.716 3.5 Artikel 1 Nummer 8 e, Nummer 26 b und Nummer 29; §§ 12 Absatz 6, 19 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 und § 43 Bund 68.000 SGB II- Anträge 57,30 Euro= (90 / 60) h × 38,20 Euro/h (33 % mD; 67 % gD) 3.896 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund / Land Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ Absatz 11 WoGG i. V. m. § 19 Abs. 1 i. V. m. § 37 SGB II; Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) 3.6 Artikel 1 Nummer 8 e, Nummer 26 b und Nummer 29; §§ 12 Absatz 6, 19 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 und § 43 Absatz 11 WoGG i. V. m. § 44 i. V. m. § 82a Abs. 3 SGB XII; Land 75.000 SGB XII -Anträge 42,20 Euro = (60 / 60) h × 42,20 Euro/h (100 % gD) 3.165 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund / Land Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ Bearbeitung von Anträgen auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 3.7 Artikel 1 Nummer 9; § 14 WoGG; Einkommensermittlung Land 136.000 Wohngeldanträge -2,13 Euro = (-5 / 60) h × 25,50 Euro/h (100 % mD) -290 3.8 Artikel 1 Nummer 10; § 17 Nr. 1 WoGG; Erleichterung für Menschen mit Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit Land 76.500 Wohngeldanträge -2,13 Euro = (-5 / 60) h × 25,50 Euro/h (100 % mD) -163 3.9 Artikel 1 Nummer 11 b; § 19 Absatz 4 WoGG; Korrektur der Wohn- Land geringfügig V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund / Land Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ geldberechnung, falls Wohngeld die Miete übersteigt 3.1 0 Artikel 1 Nummer 15 b; § 24 Absatz 4 WoGG; Erweiterung der Möglichkeit der Auflagenerteilung (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) Land geringfügig 3.1 1 Artikel 1 Nummer 16; § 26 Absatz 2 WoGG; Auszahlung des Wohngelds nur noch auf ein Konto Land geringfügig 3.1 2 Artikel 1 Nummer 17 a; § 26a Absatz 3 Land geringfügig V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund / Land Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ Satz 3 WoGG; erneuter vorläufiger Bescheid bei geänderten Umständen 3.1 3 Artikel 1 Nummer 18 d; § 27 Absatz 5 WoGG; Keine Anpassung für kurze Bewilligungszeiträume (Entfallen von Änderungsmitteilungen) Land -8.000 Änderungs mitteilungen 39,28 Euro = (91 / 60) h × 25,50 Euro/h (100 % mD) + 0,60 Euro -314 3.1 4 Artikel 1 Nummer 20; § 28a WoGG; Erstattungsverfahren der Wohngeldbehörden gegenüber anderen Leistungsträgern Land -50.000 Erstattungen 27,81 Euro = (41 / 60) h × 40,70 Euro/h (100 % Durchschnitt) -1.391 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund / Land Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ 3.1 5 Artikel 1 Nr. 23 u. 24; § 35 WoGG; Meldung zur Wohngeldstatistik Land 1.265 Wohngeldstellen -422 Euro = (-600 / 60) h × 42,20 Euro/h (100 % gD) -534 1.265 Wohngeldstellen geringfügig 3.1 6 Artikel 1 Nr. 23 u. 24; § 35 WoGG; Führen der Wohngeldstatistik (StBA) Bund 1 StBA 24.240,00 Euro = (36.000 / 60) h × 40,40 Euro/h (100 % gD) + 0 Euro geringfügig 3.1 7 Artikel 1 Nr. 23 u. 24; § 35 WoGG; Führen der Wohngeldstatistik (StLÄ) Land 1 Statistischer Verbund (ohne StBA) 9.433,60 Euro = (15.360 / 60) h × 36,85 Euro/h (50 % mD; 50 % gD) geringfügig 1 Statistischer Verbund (ohne StBA) 101.409,4 4 Euro = (150.720 / 60) h × 40,37 Euro/h (22 % mD; 78 % gD) 101 3.1 8 Artikel 1 Nummer 28; § 12 Absatz 1 i. V. m. Anlage 1 WoGG; Anpassung der Land geringfügig V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund / Land Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ Klimakomponente 3.1 9 Artikel 2 Nummer 1; § 6 Absatz 2 Nummer 4 WoGV; Vereinheitlichung des Pauschalbetrages für Kfz- Stell- bzw. Garagenplätze Land 280.000 Wohngeldanträge -2,13 Euro = (-5 / 60) h × 25,50 Euro/h (100 % mD) -595 geringfügig Summe (in Tsd. Euro) -7.942 101 davon Bund 3.896 0 davon Land (inklusive Kommunen) -11.838 101 Die Angaben zum Verwaltungsaufwand resultieren zunächst aus der Reduktion der wohngeldberechtigten Haushalte (lfd. Nr. 3.4), die entsprechend keine Wohngeldanträge, jedoch in gewissem Umfang Anträge auf Grundsicherungsleistungen (lfd. Nr. 3.5 und 3.6) stellen könnten. Die Berechnungen zu § 28a WoGG (lfd. Nr. 3.14) basieren auf Meldungen von Wohngeldbehörden einzelner Länder als Schätzgrundlage für Erstattungsansprüche, welche zukünftig nicht mehr geltend zu machen sind. Der einmalige Aufwand für die Anpassung der Wohngeld- Fachverfahren wurde bei der Bewertung der einzelnen Maßnahmen bereits berücksichtigt. 5. Weitere Kosten Auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Gesetzesänderungen keine Auswirkungen zu erwarten. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 6. Weitere Gesetzesfolgen Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen. Die Regelungen sind geschlechtsneutral formuliert. Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse nach dem Leitfaden zur Durchführung des „Gleichwertigkeits-Checks“ bei Gesetzgebungsvorhaben des Bundes wurden insbesondere im Hinblick auf den Faktor „Räumliche Strukturen und Wohnraum“ durchgeführt. Hierbei konnten keine Auswirkungen auf die vorhandene Siedlungs- und Raumstruktur festgestellt werden. Eine Experimentierklausel wird nicht eingeführt. Vor dem Hintergrund der Umsetzung der Ergebnisse der Kommission zur Sozialstaatsreform zum einheitlichen Sozialleistungssystem war hiervon abzusehen. VIII. Befristung; Evaluierung Befristungen sind nicht vorgesehen. Eine Berichterstattung ist gemäß § 39 vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Wohngeldgesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht) Die Änderungen folgen aus der Einführung, Streichung bzw. Änderung der Überschriften einzelner Normen des Wohngeldgesetzes. Zu Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3) Die Streichung des Verweises auf das Heimgesetz ist eine Folgeanpassung. Die Gesetzgebungszuständigkeit für das Heimrecht ging durch die Föderalismusreform 2006 auf die Länder über. Zwischenzeitlich wurden entsprechende Gesetze auf Landesebene erlassen und somit das Heimgesetz im Sinne des Artikels 125a Absatz 1 Satz 2 GG ersetzt, sodass eine Fortgeltung nach Artikel 125a Absatz 1 Satz 1 GG nicht mehr in Betracht kommt. Es ist somit lediglich auf die Landesgesetze zu verweisen. Zu Nummer 3 (§ 5 Absatz 4) Durch die Neuregelung werden die bisherigen Sätze 1 und 2 des § 5 Absatz 4 zusammengefasst, ohne dass eine Änderung der Rechtslage für diese Fälle eintritt. Bei Eltern, die das Wechselmodell ab einem Betreuungsverhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln praktizieren, werden diese Kinder in beiden Haushalten als Haushaltsmitglieder anerkannt. Der bisherige Satz 3 des § 5 Absatz 4 entfällt. In der Praxis hat die Regelung zu Schwierigkeiten in der Bearbeitung geführt. Hierbei ist oft die Abgrenzung zum gelegentlichen Umgang kaum praktikabel. Durch die Streichung entfällt der Verwaltungsaufwand. Die Rechtsprechung (beispielsweise OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. August 2015 – 4 PA 137/15) geht davon aus, dass eine Anrechnung des vollständigen Gesamteinkommens dazu führen würde, dass das Einkommen in zwei Haushalten und damit doppelt angerechnet wird, obwohl es tatsächlich nur einmal zur Verfügung steht. Deshalb ist Einkommen der nach § 5 Absatz 4 betreuten Kinder nur jeweils zur Hälfte dem Gesamteinkommen des jeweiligen Haushaltes zuzurechnen. Dies wird im neu eingefügten Satz 2 ausdrücklich gesetzlich geregelt. Die hälftige Teilung kommt pauschal zur Anwendung, auch wenn die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse (zum Beispiel 40/60) damit nicht genau ausgeglichen sind. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung. Eine hälftige Aufteilung bei Unterhaltsleistungen (§ 14 Nummer 13-neu – bisher Nummer 19) oder dem Unterhaltsvorschuss (§ 14 Nummer 15-neu – bisher Nummer 21) ist dagegen nicht sachgerecht, da diese (sofern im Wechselmodell überhaupt Unterhalt geleistet wird) von einem Elternteil an den anderen Elternteil gezahlt werden. Dementsprechend bleiben diese beiden Einkommenstatbestände gemäß Satz 2 von der hälftigen Anrechnung ausgeschlossen und werden voll angerechnet. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Nummer 4 (§ 6 Absatz 2 Satz 2) Es handelt sich um die Streichung einer Ausnahme von einer Ausnahme. Diese Streichung führt zur Verminderung von Verwaltungsaufwand, da künftig nicht mehr der Anteil der Kosten der Unterkunft in einer Leistung nach § 7 Absatz 1, der auf den Verstorbenen entfällt, berücksichtigt wird. Die Anpassungen in § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sind lediglich redaktionelle Folgeanpassungen aufgrund der Streichung von Nummer 3. Zu Nummer 5 (§ 9 Absatz 3) Es handelt sich jeweils um Folgeanpassungen aufgrund der Änderung des § 12 Absatz 1 und Absatz 7 bzw. der Überführung der Klimakomponente in die Anlage 1 zu § 12 Absatz 1. Zu Nummer 6 (§ 10 Absatz 2 Satz 2) Es handelt sich um Folgeanpassungen aufgrund der Änderung des § 12 Absatz 1 und Absatz 7 bzw. der Überführung der Klimakomponente in die Anlage 1 zu § 12 Absatz 1. Zu Nummer 7 (§ 11) Die Änderungen in § 11 stellen insgesamt Folgeanpassungen aufgrund der Änderung des § 12 und des § 14 dar. Zu Nummer 8 (§ 12) Zu Buchstabe a (§ 12 Absatz 1) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Klimakomponente aus § 12 Absatz 7 in die Anlage zu § 12 Absatz 1 überführt. Dadurch werden an einer Stelle neben dem Höchstbetrag die Klimakomponente und der sich aus diesen beiden Beträgen ergebende Gesamtbetrag abgebildet. Entsprechend wird Absatz 1 angepasst. Zu Buchstabe b (§ 12 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2) Es erfolgt eine konkretisierende Klarstellung, dass die in Absatz 1 Satz 1 enthaltene Legaldefinition mit dem neu eingeführten differenzierten Begriff „Mietenniveau der Wohngeldmiethaushalte“ umschrieben wird. Grund ist die Vermeidung von Missverständnissen durch die Verwendung des Begriffs „Mietenniveau“ ohne die Konkretisierung, dass es sich um das spezifische Mietenniveau der Wohngeldhaushalte handelt. Zu Buchstabe c (§ 12 Absatz 4a) Absatz 4a wird aus Klarstellungsgründen und zu Zwecken der Übersichtlichkeit bereinigt. Nachdem für die in Absatz 4a genannten Inselgemeinden ein gemeinsames Mietenniveau festgelegt wurde, bedarf es der gestrichenen Ausführungen nicht mehr. Zu Buchstabe d (§ 12 Absatz 5 bis 7) § 12 Absatz 5 wird ebenfalls aus Klarstellungsgründen angepasst und die Angabe „Mietenniveau“ um den Zusatz „der Wohngeldmiethaushalte“ ergänzt. Mit der Änderung in Absatz 6 erfolgt die Halbierung der dauerhaften Heizkostenkomponente. Die Streichung von Absatz 7 erfolgt, da die Klimakomponente gemäß dem neuen Absatz 1 in Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 überführt wird. Zu Nummer 9 (§ 14) Die Änderungen in § 14 dienen insbesondere der Vereinfachung der Ermittlung des wohngeldrechtlichen Einkommens und der Entlastung der Verwaltung. Zu Buchstabe a (§ 14 Absatz 1) Zu Doppelbuchstabe aa (§ 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2) Die Einnahmen zum Beispiel durch einen Minijob werden im Rahmen der Pauschalbesteuerung im Einkommensteuergesetz (EStG) ausreichend privilegiert. Einer weitergehenden Privilegierung auch im Wohngeldrecht bedarf es daher nicht. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Doppelbuchstabe bb (§ 14 Absatz 1 Satz 5 neu) Um die Einkommensermittlung im Wohngeld zu vereinfachen, sollen in Zukunft bei den Einnahmen, bei denen nach § 9a EStG Pauschbeträge für Werbungskosten vorgesehen sind, nur diese als Werbungskosten abgezogen werden. Höhere Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen. Die Wohngeldbehörden werden damit von der aufwendigen Prüfung der zu erwartenden tatsächlichen Werbungskosten entlastet. Zu Buchstabe b (§ 14 Absatz 2) Der in Absatz 2 enthaltene Einkommenskatalog wird angepasst und gekürzt. Zu Doppelbuchstabe aa(§ 14 Absatz 2 Nummer 2) Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) und nach § 102 Absatz 4 und 5 SGB XIV werden nicht als Einkommen im wohngeldrechtlichen Sinne angerechnet. Grund für diese Einschränkung ist, dass § 28 Absatz 2 SGB XIV vorsieht, dass eben jene Leistungen nicht als Einkommen oder Vermögen auf andere Sozialleistungen angerechnet werden. Durch die Änderung wird dies im Wohngeldgesetz klargestellt. Zu Doppelbuchstabe bb (§ 14 Absatz 2 Nummer 8 bis 23) In den Nummern 8 ff. des Katalogs werden Streichungen und in der Folge eine Neunummerierung vorgenommen. Zu den Streichungen im Einzelnen: Nummer 8 a. F. bezog sich auf Leistungen, die aufgrund von Kriegs- bzw. teilungsbedingten Folgen entstandene Schäden ausgleichen bzw. zum Lebensunterhalt der Geschädigten sowie ihrer Hinterbliebenen beitragen. Die Streichung erfolgt angesichts der geringen absoluten Empfängerzahl, die keinen weiteren Prüfaufwand rechtfertigt. Nummer 14 a. F. sah die Berücksichtigung der steuerfreien Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse und der steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung vor. Die den Arbeitnehmerinnen und -nehmern zufließenden Leistungen der Arbeitgeber erfahren nach alter Rechtslage eine doppelte Berücksichtigung im Rahmen der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung spätestens im Falle des Eintritts der Berechtigten in die Rente. Eine Streichung dieses Einkommensbausteins löst nicht nur die doppelte Berücksichtigung auf, sondern vermeidet außerdem Verwaltungsaufwand. Die Streichung des in Nummer 15 a. F. enthaltenen Sparer-Pauschbetrags dient der Verwaltungsvereinfachung und schafft einen Gleichlauf mit der steuerrechtlichen Privilegierung dieser Einkunftsart. Gleichzeitig wird eine Vereinheitlichung mit den Regelungen des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG) erreicht. Nummer 16 a. F. ist zu streichen, da die (Sonder-)Abschreibungen nach § 7 EStG nicht das Ziel haben, den Lebensunterhalt des Berechtigten zu sichern. Vielmehr sollen sie es dem Berechtigten ermöglichen, jedes Jahr einen Betrag zurückzulegen, der für die Herstellungskosten oder Anschaffungskosten neuer Vermögensgegenstände gebraucht wird, wenn die abgeschriebenen Gegenstände tatsächlich nicht mehr verwendet werden können. Diese Abschreibungen tragen nur indirekt und langfristig zur Sicherung des Lebensunterhalts des Berechtigten bei, indem sie ihm weitere Investitionen in den Erhalt seiner Wirtschaftsgüter und damit der Sicherung seiner Lebensgrundlage ermöglichen. Entsprechend sind die Abschreibungen zukünftig nicht mehr bei der wohngeldrechtlichen Einkommensberechnung zu berücksichtigen. Die Streichung von Nummer 17 a. F. erfolgt, da mit ihr eine Verwaltungsvereinfachung einhergeht und es sich bei der Produktionsaufgabenrente um eine zu vernachlässigende Anzahl von Fällen im Wohngeld handelt. Die Nummern 19, 24, 25 und 26 a. F. wurden sprachlich angepasst und vereinfacht; eine materielle Änderung geht damit nicht einher. Nummer 29 a. F. sah die hälftige Anrechnung von Fulbright-Stipendien vor. Hiervon dürften lediglich deutsche wohngeldberechtigte Stipendiatinnen und Stipendiaten betroffen sein, die in die USA gehen und währenddessen ihre Wohnung in Deutschland behalten. Die Streichung erfolgt, da ein Fulbright-Stipendium über die Auffangklausel des § 14 Absatz 2 Nummer 20 Buchstabe c neu erfasst wird. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Im Übrigen wurden in den neuen Nummern 17, 21 und 23 die Binnenverweise aktualisiert. Zu Nummer 10 (§ 17 Nummer 1) Mit der Neufassung der Nummer 1 wird die Feststellung des Anspruchs auf den Freibetrag für schwerbehinderte oder pflegebedürftige Haushaltsmitglieder vereinfacht. Es reicht nunmehr aus, wenn entweder ein Grad der Behinderung von 100 oder alternativ mindestens der Pflegegrad 3 vorliegt. Der Freibetrag kann durch die Änderung angerechnet werden, wenn lediglich ein Pflegegrad von 3 oder höher vorliegt. Anders als bisher kann der Pflegegrad den Freibetrag begründen, auch wenn der Grad der Behinderung nicht festgestellt wurde. Die Änderung ermöglicht eine einfachere Berücksichtigung des Freibetrags. Pflegegrad 3 ermöglicht neben häuslicher Pflege grundsätzlich auch die Beanspruchung von teilstationärer oder Kurzzeitpflege. Auch in § 17 Nummer 1 a. F. konnte der Freibetrag Menschen in häuslicher, teilstationärer oder Kurzzeitpflege grundsätzlich zugutekommen. Daran soll festgehalten werden. Zu Nummer 11 (§ 19 Absatz 3 und 4 neu) Die Ergänzung in Absatz 3 wird aus Klarstellungsgründen vorgenommen. Aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich bereits, dass die Berechnung nach den Absätzen 1 und 2 auf bis zu 12 Haushaltsmitglieder abstellt, die in Absatz 3 normierte Erhöhung sich auf diejenigen Fälle bezieht, in denen 13 oder mehr Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen sind. Durch die Änderung wird dieser Umstand noch klarer herausgestellt. Der neue Absatz 4 dient dazu, besondere Ausnahmefälle zu verhindern, in denen das Wohngeld die zu berücksichtigende Miete oder Belastung übersteigen kann. Die Gesetzesänderung führt dazu, dass die nach § 11 ermittelte Miete oder Belastung, die im Rahmen der Berechnung nach § 19 Absatz 1 zu berücksichtigen ist, die Höhe des möglichen Wohngeldes begrenzt. Sollte die Berechnung des Wohngeldes zu einem Betrag führen, der die ermittelte Miete oder Belastung überschreitet, kommt es zu einer Korrektur. Zu Nummer 12 (§§ 20 und 21) § 20 wird hinsichtlich des weggefallenen Absatzes 1 redaktionell angepasst. Mit der Streichung von Nummer 3 findet eine Angleichung an die geltende Rechtslage statt. Das Sonderprogramm „Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa“ hatte eine Laufzeit bis 2020. Da das Programm nicht mehr existiert, ist der entsprechende Ausschluss in § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zu streichen. Die übrigen Änderungen in § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind Folgeänderungen. § 21 wird insgesamt neu gefasst und strukturiert, was neben der Verwaltungsvereinfachung auch der Klarstellung dient. Im neuen Absatz 1 Nummer 1 wird die Bagatellgrenze angepasst. Dem Zweck des Wohngeldes, der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens wird bei einem Anspruch bis in Höhe von 15 Euro nur unzureichend Rechnung getragen, sodass eine Anpassung zu Verwaltungsvereinfachungszwecken angemessen ist. Das erhebliche Vermögen wird als eigenständiger sonstiger Grund im Sinne des § 21 gefasst. Die Formulierung der Wohngeldverwaltungsvorschrift wird auf Gesetzesebene überführt, da eine inhaltliche Änderung der Kategorie des erheblichen Vermögens nicht erfolgt. Ziel ist es vielmehr neben der Rechtsklarheit zu gewährleisten, dass Irritationen bei Bürgerinnen und Bürgern vermieden werden, indem das Vorhandensein von erheblichem Vermögen nicht mehr als missbräuchlich bezeichnet wird. Ergänzend hierzu wird im neuen Absatz 2 das erhebliche Vermögen einschließlich der Einführung einer Obergrenze in Höhe von 120 000 Euro legaldefiniert. Der sogenannte Missbrauchstatbestand bleibt in der neuen Nummer 4 – abgesehen vom erheblichen Vermögen – unverändert. Aus Klarstellungsgründen ist darauf hinzuweisen, dass es kein missbräuchliches Verhalten darstellt, wenn Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) nicht geltend gemacht werden. Es handelt sich bei Leistungen nach dem UVG sowie beim Wohngeld um staatliche Leistungen, sodass eine Umgehung der Gesetzesintention – Wohngeld als Sozialleistung nur zu gewähren, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, 5 C 21/12, Rn. 9, juris) – nicht aufgrund fehlender Geltendmachung von Leistungen nach dem UVG angenommen werden kann. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Nummer 13 (§ 23) Es handelt sich um eine Folgeanpassung an die Änderungen in § 21. Zu Nummer 14 (§ 24) Zu Buchstabe a (§ 24 Absatz 2 Satz 1) Durch die Ergänzung wird verdeutlicht, dass die Entscheidung über den Wohngeldantrag schriftlich, aber auch in elektronischer Form im Sinne von § 36a Absatz 2 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ergehen kann. Eine Bekanntgabe soll somit auch im Rahmen der Vorgaben des § 37 Absatz 2a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in digitaler Form möglich sein. Mit der Einwilligung der Beteiligten kann somit ein elektronischer Wohngeldbescheid bekannt gegeben werden, indem er den Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt wird. Für die übrige Kommunikation verbleibt es bei den in § 36a SGB I genannten Grundsätzen. Zu Buchstabe b (§ 24 Absatz 4) Durch die Änderung wird der Bereich der Einkünfte von Haushaltsmitgliedern erweitert, der es der Wohngeldbehörde zusätzlich ermöglicht, den Wohngeldbewilligungsbescheid mit einer Auflage zu versehen, wonach die Einkommensteuerbescheide, die den Zeitraum der Wohngeldbewilligung betreffen, der Wohngeldbehörde unverzüglich zur Prüfung vorzulegen sind, ob ein Fall des § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vorliegt. Neben den bereits in Absatz 4 erwähnten Einkünften aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft sind nunmehr auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfasst. Dadurch wird die verwaltungsaufwendige Prognose der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vereinfacht. Zu Nummer 15 (§ 26 Absatz 2) Die Anpassung des Absatzes 2 dient der Klarstellung und Verwaltungsvereinfachung. Die Vorschrift wird einerseits klarer gefasst. Anderseits wird vorgesehen, dass das Wohngeld monatlich im Voraus nur auf ein Konto im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gezahlt wird. Die Möglichkeit, dass Wohngeld an den Wohnsitz der wohngeldberechtigten Person übermittelt werden kann, wenn kein Konto vorhanden ist, entfällt. Die Auszahlung auf die Überweisung auf ein Konto zu beschränken, stellt eine explizit in § 47 Absatz 1 SGB I vorgesehene Abweichungsmöglichkeit dar. Von dieser wird Gebrauch gemacht. Hintergrund für die Abweichung ist der nach dem Zahlungskontengesetz grundsätzlich bestehende Anspruch auf ein Basiskonto für jeden Verbraucher, der es nicht rechtfertigt, dass die Kosten der Übermittlung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bei den Sozialleistungsträgern und damit der Solidargemeinschaft verbleiben. Nach dem Zahlungskontengesetz haben alle Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die nicht abgeschoben werden können, einen Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages (§ 31 des Zahlungskontengesetzes). Darüber hinaus haben Wohngeldempfängerinnen und -empfänger, die über keine Kontoverbindung verfügen, nach der Grundregelung des § 47 SGB I die Möglichkeit, sich die Geldleistung auf das Konto eines Dritten, zum Beispiel einer Vertrauensperson, überweisen zu lassen. Mit der Änderung wird gewährleistet, dass auch im Sinne der Empfängerinnen und Empfänger die Auszahlung von Wohngeldleistungen weiterhin reibungslos, effektiv, wirtschaftlich und pünktlich erfolgen kann. Durch die Regelung wird für die Wohngeldbehörden Einfachheit und Klarheit geschaffen, da ausschließlich eine einzige Form der Zahlung des Wohngeldes in Betracht kommt. Gleichzeitig wird dadurch auch ein Gleichlauf zu anderen vorrangigen Sozialleistungen hergestellt wie beispielsweise dem Kindergeld und dem Kinderzuschlag. Zu Nummer 16 (§ 26a) Zu Buchstabe a (§ 26a Absatz 3 Satz 3) Durch die Ergänzung des Satzes 3 um einen Halbsatz wird klargestellt, dass auch in Fällen der vorläufigen Zahlung von Wohngeld sich ändernde Umstände im Sinne der §§ 27 und 28 zu berücksichtigen sind. Treten beispielsweise Änderungen im Sinne des § 27 Absatz 2 ein, kann dies entsprechend berücksichtigt und eine erneute vor- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. läufige Zahlung von Wohngeld beschieden werden, wenn nach wie vor die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Eine endgültige Entscheidung kann gleichwohl jederzeit erfolgen. Zu Buchstabe b (§ 26a Absatz 4 Satz 3) Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund des Auslaufens und Streichens des § 30a. Zu Nummer 17 (§ 27) Es werden unterschiedliche Klarstellungen durch die Änderungen des § 27 erreicht: Die Angabe „für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten“ stellt in Anlehnung an § 12a Nummer 2 SGB II klar, welche Mindestdauer eine der in Absatz 2 genannten Änderungen der Verhältnisse aufweisen muss, damit über die Leistung des Wohngeldes von Amts wegen neu zu entscheiden ist. Durch die ergänzende Ausführung „innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraums“ wird der zu betrachtende Zeitraum konkretisiert. Der Zeitraum von mindestens drei Monaten muss innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraums liegen. Außerhalb des Bewilligungszeitraums liegende Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen. Die genaue Bestimmung der Mindestdauer sowie die Konkretisierung des in Betracht zu ziehenden Zeitraums tragen zur Verwaltungsvereinfachung bei, indem sie nicht nur mehr Klarheit schaffen, sondern auch zu einer einheitlichen und einfacheren Handhabe beitragen. Aus Klarstellungsgründen wird die Angabe „Gesamteinkommen“ durch die Angabe „monatliche Gesamteinkommen“ ersetzt. Dadurch wird ein Gleichlauf zu § 13 Absatz 2 geschaffen. Des Weiteren wird durch Absatz 2 Satz 4 klar normiert, dass der Monat, in dem relevante Änderungen der Verhältnisse nicht zum Ersten des Monats eintreten, bei der Berechnung des zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten nicht berücksichtigt wird. Vielmehr sind erst die Folgemonate für die Berechnung relevant. Damit wird der Bezugszeitpunkt klargestellt. Der neu eingefügte Absatz 5 dient der Verwaltungsvereinfachung und trägt gleichzeitig zu einer Entlastung der Bürgerinnen und Bürger bei. Wenn abweichend vom Regelbewilligungszeitraum Wohngeld lediglich für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten gewährt wird, ist nicht von Amts wegen neu über den Wohngeldbescheid zu entscheiden nach § 27 Absatz 2 und Absatz 3 WoGG. Es wird lediglich die Änderung des Wohngeldes nach § 27 Absatz 2 WoGG ausgeschlossen. Beispielsweise bleibt die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 45 SGB X unberührt. Dadurch werden die Wohngeldbehörden entlastet, da in diesen Fällen die Prüfung von Amts wegen nach § 27 Absatz 2 entfällt. Zur Frage, wann vom Regelbewilligungszeitraum von 12 Monaten abgewichen werden kann, bleibt es bei den bereits etablierten Maßstäben. Zu Nummer 18 (§ 28) Neben formellen Änderungen wird in § 28 Absatz 3 die Unwirksamkeit von Bewilligungsbescheiden erweitert. Zu Buchstabe a (§ 28 Absatz 1 Satz 3) Die Streichung des Verweises auf das Heimgesetz ist eine Folgeanpassung. Die Gesetzgebungszuständigkeit für das Heimrecht ging durch die Föderalismusreform 2006 auf die Länder über. Zwischenzeitlich wurden entsprechende Gesetze auf Landesebene erlassen und somit das Heimgesetz im Sinne des Artikels 125a Absatz 1 Satz 2 GG ersetzt, sodass eine Fortgeltung nach Artikel 125a Absatz 1 Satz 1 GG nicht mehr in Betracht kommt. Es ist somit lediglich auf die Landesgesetze zu verweisen. Zu Buchstabe b (§ 28 Absatz 3 Satz 1) Durch die neue Formulierung von Absatz 3 Satz 1 wird die Unwirksamkeit eines Bewilligungsbescheides auch auf solche Konstellationen erstreckt, in denen der Ausschluss nach den §§ 7 und 8 Absatz 1 durch eine rückwirkende Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erfolgt und dadurch ein Ausschluss vom Wohngeld stattfindet. In diesen Konstellationen war bisher eine Aufhebung des bestehenden Bewilligungsbescheides, in der Regel nach § 45 SGB X, erforderlich (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 17. Juni 2024 – 7 K 3977/21, Rn. 36 f). Eine Unwirksamkeit kraft Gesetzes stellt eine Verwaltungsvereinfachung dar, da insoweit kein zusätzliches Handeln der Verwaltung notwendig ist. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Nummer 19 (§ 28a) Die Vorschrift dient der Vereinfachung von Erstattungsverfahren zwischen verschiedenen Sozialleistungsträgern, indem seitens der Wohngeldbehörden auf Erstattungen verzichtet wird. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn eine wohngeldberechtigte Person Wohngeld erhält und dann noch eine Transferleistung im Sinne von § 7 Absatz 1 WoGG beantragt, wovon die Wohngeldbehörde keine Kenntnis hat. In diesem Fall muss die Wohngeldbehörde nur noch dem anderen Leistungsträger mitteilen, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Wohngeld geleistet wurde (zum Beispiel durch Übermittlung des Wohngeldbescheids). Es erfolgt bei der parallel bezogenen Transferleistung eine Anrechnung des Wohngeldes als Einkommen. Sollte der Wohngeldbescheid beispielsweise aufgrund von § 28 Absatz 3 WoGG unwirksam werden, bleibt die Rückforderung gegenüber der wohngeldberechtigten Person ausgeschlossen. Der Anspruch des Berechtigten auf die andere Transferleistung gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger gilt nach § 107 Absatz 1 SGB X als erfüllt. Lediglich die Geltendmachung der Erstattungsforderung gegenüber dem anderen Leistungsträger unterbleibt. § 43 SGB I und § 2 Absatz 3 SGB X bleiben anwendbar. Zu Nummer 20 (§ 30a) § 30a wird gestrichen, da es sich bei der Norm um eine Experimentierklausel handelt, deren Erprobungsphase abgelaufen ist und die nach ihrer Evaluation nicht dauerhaft Einzug in das Wohngeldgesetz erhalten soll. Zu Nummer 21 (§ 34 Absatz 1) Die Änderung der Angabe „regionalen Mietenniveaus“ in „regionalen Mietenniveaus der Wohngeldmiethaushalte“ dient – ebenso wie die entsprechenden Änderungen in § 12 – der Klarstellung, dass das (regionale) Mietenniveau lediglich das der Wohngeldmiethaushalte widerspiegelt. Zu Nummer 22 (§ 35 Absatz 1 Nummer 7) Die Streichung der Erhebungsmerkmale „nach öffentlicher Förderung der Wohnung oder Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder entsprechenden Gesetzen der Länder“ erfolgt aus Gründen des Bürokratieabbaus. Ob Wohnraum öffentlich gefördert wird, ist für die Bearbeitung eines Wohngeldantrags nicht relevant. Die Erhebung der entsprechenden Daten ist folglich nicht angezeigt und die Streichung führt zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand. Zu Nummer 23 (§ 36) Die Änderungen des § 36 dienen der Vereinfachung und Optimierung der Datengrundlage. Zu Buchstabe a (§ 36 Absatz 2 Satz 1) Die Änderungen in Absatz 2 dienen der Optimierung hin zu einer einfacheren, schnelleren und effizienteren Datenaufbereitung zum Zweck der Fortentwicklung des Wohngeldes durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen beziehungsweise dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung auf Basis einer besseren Datengrundlage. Zu Buchstabe b (§ 36 Absatz 3) Übermittelungsbefugnisse sind dem Sozialrecht nicht fremd, vgl. § 119 SGB XII. Der neue Absatz 3 sieht vor, dass für Forschungsvorhaben, die dem Zweck des § 34 dienen, Einzeldaten übermittelt werden können. Neben dem Zweck wird durch die neue gesetzliche Vorgabe auch sichergestellt, dass die datenempfangende Stelle die Sicherheit der Daten gewährleistet. Die Formulierung des neuen Absatz 3 orientiert sich an § 16 BStatG. Zu Nummer 24 (§ 39 Absatz 3) Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Streichung des § 30a. Zu Nummer 25 (§ 42e) Der neue § 42e enthält eine Übergangsregelung, die sicherstellt, dass grundsätzlich bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 5 (im Folgenden abgekürzt: Inkrafttreten) bewilligtes Wohngeld nicht neu beschieden werden muss. Außerdem wird geregelt, wie mit Anträgen umzugehen ist, die vor dem Inkrafttreten gestellt wurden, über die jedoch erst nach dem Inkrafttreten entschieden wird. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Absatz 1 § 42e regelt, dass Wohngeldbescheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der vor dem 1. Januar 2027 geltenden Rechtslage erlassen wurden, weiter fortgelten. Aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Entlastung der Verwaltung gelten diese Bescheide für den vorgesehenen Bewilligungszeitraum weiter; rein klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die §§ 27, 28 und § 45 SGB X unberührt bleiben. Zu Absatz 2 Hat die Wohngeldbehörde in den Fällen, in denen Wohngeld vor dem Inkrafttreten bewilligt wurde und bei denen mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem Inkrafttreten liegt, über einen Erhöhungsantrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 neu zu entscheiden, soll eine Anwendung des bis zum 31. Dezember 2026 und des ab dem 1. Januar 2027 geltenden Rechts nach allgemeinen Grundsätzen erfolgen: Für die Zeit bis zum Inkrafttreten soll nach dem bis dahin geltenden Recht entschieden werden. Für die Zeit ab dem Inkrafttreten soll nach dem ab dem 1. Januar 2027 geltenden Recht entschieden werden. Liegen die Voraussetzungen der §§ 27 und 28 vor, können Wohngeldempfängerinnen und -empfänger nicht mehr auf den Bestand eines Bewilligungsbescheides vertrauen. Vertrauensschutz ist im Rahmen der §§ 27 und 28 nicht von Belang. Zu Absatz 3 und 4 Die Absätze 3 und 4 regeln die Anwendung des bis zum 31. Dezember 2026 und des ab dem 1. Januar 2027 geltenden Recht für bei Inkrafttreten noch nicht entschiedene Wohngeldanträge nach § 22. Zu Absatz 3 Absatz 3 Satz 1 entspricht dem Rechtsgedanken des § 41 Absatz 1. In den Fällen eines vor Inkrafttreten eingegangenen Wohngeldantrages, über den vor dem Inkrafttreten noch nicht entschieden worden ist, soll nach Inkrafttreten für die Zeit bis zum Inkrafttreten nach dem bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Recht, für die Zeit ab dem Inkrafttreten nach dem ab dem 1. Januar 2027 geltenden Recht entschieden werden. Weiterhin soll verhindert werden, dass allein deshalb, weil noch nicht über den Wohngeldantrag entschieden worden ist, die Anwendung des ab dem 1. Januar 2027 geltenden Rechts zu einem geringeren Wohngeld führt. Daher verbleibt es im Fall einer möglichen Verringerung des Wohngeldes ab Inkrafttreten – abweichend von § 41 Absatz 1 – auch für den restlichen Teil des Bewilligungszeitraums bei dem Wohngeld wie für den Monat vor Inkrafttreten. Zu Absatz 4 Zu Satz 1 Der Grundsatz des Absatzes 3 soll auch in Fällen gelten, in denen Wohngeldanträge gemäß § 22 nach Inkrafttreten gestellt wurden, der maßgebende Bewilligungszeitraum jedoch vor Inkrafttreten des Gesetzes beginnt. Dies ist in den Fällen des § 25 Absatz 3 bis 5 möglich. Auch hier ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten das bis zum 31. Dezember 2026 geltende Recht, für die Zeit ab dem Inkrafttreten das ab dem 1. Januar 2027 geltenden Recht anzuwenden. Auch hier verbleibt es entsprechend Absatz 3 Satz 2 im Fall einer möglichen Verringerung des Wohngeldes ab Inkrafttreten – abweichend von § 41 Absatz 1 – auch für den restlichen Teil des Bewilligungszeitraums bei dem Wohngeld wie für den Monat vor Inkrafttreten. Zu Satz 2 Satz 2 stellt klar, dass § 24 Absatz 2 und § 27 anwendbar bleiben. Der Verweis auf § 24 Absatz 2 soll klarstellen, dass auch – gegebenenfalls nur zu erwartende – erhebliche Änderungen der Verhältnisse zwischen Antragstellung und Entscheidung zu berücksichtigen sind. Zu Nummer 26 (§ 43) Die Streichungen von Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 Satz 2, Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2 erfolgen, da den Sätzen in den jeweiligen Absätzen keine Funktion mehr zukommt. In Absatz 3 ist eine hinreichende Berechnungsgrundlage enthalten. Der neue Absatz 11 sieht vor, dass die Fortschreibung des Wohngeldes einmalig ausgesetzt und somit nicht zum 1. Januar 2027 stattfindet. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Nummer 27 (§ 47) Die rückwirkende Umsetzung der Gleichstellung der Kindererziehungszeiten führt zu einem deutlichen Verwaltungsmehraufwand für die Wohngeldbehörden. Da im Wohngeld rund die Hälfte der Wohngeldhaushalte aus Rentnerhaushalten besteht, soll mit dem neuen § 47 Verwaltungsmehraufwand durch eine notwendige Aufhebung von Wohngeldbescheiden bei rückwirkender Gewährung des Zuschlags vermieden werden. Mit der Übergangsregelung wird sichergestellt, dass im Rahmen der Einkommensanrechnung beim Wohngeld insbesondere gemäß § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 und 5 Buchstabe a und b der für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 gewährte Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 3, Absatz 1b, Absatz 1c sowie Absatz 5 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) unberücksichtigt bleibt. Für den ab dem 1. Januar 2028 laufend gewährten Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI bleiben die geltenden Regelungen zur Einkommensanrechnung beim Wohngeld unberührt. Zu Nummer 28 (Anlage 1 zu § 12 Absatz 1) Die Klimakomponente wird aus § 12 Absatz 7 in die Anlage überführt. Entsprechend ist die Tabelle zu ergänzen. Zu Nummer 29 (Anlage 2 zu § 19 Absatz 1) Die Parameterwerte für den Parameter „c“ werden für alle Haushaltsgrößen um 58 Prozent erhöht, wodurch eine erhöhte Einkommensanrechnung erreicht wird. Zu Artikel 2 (Änderung der Wohngeldverordnung) Zu Nummer 1 (§ 6 Absatz 2 Nummer 4) Durch die Änderung von § 6 Absatz 2 Nummer 4 der Wohngeldverordnung wird der von der Miete abzuziehende Pauschalbetrag für Kfz-Stell- bzw. Garagenplätze vereinheitlicht. Ein einheitlicher Pauschalbetrag für Kfz-Stell- und Garagenplätze trägt zu einer Vereinfachung der Durchführung der Ermittlung der wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Miete bei. Abgrenzungsproblematiken stellen sich folglich nicht mehr. Zu Nummer 2 (Anlage 1 zu § 1 Absatz 3) Die Mietenstufen werden auf Basis der regionalen Mietenentwicklung angepasst, da es sich bei den vorliegenden Gesetzesänderungen um eine strukturelle Änderung im Sinne des § 12 Absatz 4 Satz 1 WoGG handelt. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift bestimmt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 GG den Tag des Inkrafttretens. Die Einsparungen und Vereinfachungen sollen ab dem Haushaltsjahr 2027 Wirkung entfalten, sodass das Gesetz am 1. Januar 2027 Inkrafttreten treten wird. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes (Wohngeldgesetz - WoGG) (NKR-Nr. 8160, BMWSB) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 1. Juli 2026 mit folgendem Ergebnis geprüft: I Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger Jährlicher Zeitaufwand (Entlastung): rund -290 000 Stunden (rund -7,3 Mio. Euro) Einmaliger Zeitaufwand: geringfügige Auswirkungen Jährliche Sachkosten (Entlastung): rund -580 000 Euro Einmalige Sachkosten: geringfügige Auswirkungen Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund-820 000 Euro davon aus Bürokratiekosten (Entlastung): rund -820 000 Euro Verwaltung Bund Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 3,9 Mio. Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: geringfügige Auswirkungen Länder Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -11,8 Mio. Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 100 000 Euro „One in, one out”-Regel Im Sinne der erweiterten „One in, one out“- Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand in diesem Regelungsvorhaben ein „Out“ von 16,6 Mio. Euro dar. Der einmalige Erfüllungsaufwand stellt kein „In“ dar, da es sich insgesamt um ein entlastendes Vorhaben handelt. Weitere Kosten Das Ressort hat keine weiteren Kosten dargestellt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Evaluierung Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Es erfolgt alle vier Jahre die Berichterstattung nach § 39 WoGG in Form eines Berichts über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland. Ausführungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung • Prüfaufwand für Wechselmodellfälle reduziert und Anpassung Regelung zur Todesfallvergünstigung • verstärkte Nutzung von Pauschalen und Vereinfachung Nachweise für Freibeträge bei Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit • Verschlankung Wohngeldstatistik • keine Bündelung mit weiteren Sozialleistungen vorgesehen Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie folgt beschrieben: • Konsolidierung des Haushalts • Beschleunigung der Bearbeitung von Wohngeldanträgen • Entlastung von Wohngeldbehörden und Bürgerinnen und Bürgern Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung nur oberflächlich geprüft. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Regelungsfolgen Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände. Allerdings liegen dem NKR Hinweise vor, dass weitere Kosten für die Verwaltung entstehen, da ein Teil der Personen, die nicht mehr Wohngeld, sondern zukünftig Leistungen nach dem SGB II beziehen, über längere Zeiträume von den Jobcentern betreut und begleitet werden müssen. Der NKR kritisiert die unangemessen kurze Frist von zwei Werktagen, die Ländern und Verbänden zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Digitaltauglichkeit Der Nationale Normenkontrollrat weist darauf hin, dass Potenziale für einen medienbruchfreien und standardisierten Datenaustausch zwischen den beteiligten Behörden nicht vollständig ausgeschöpft werden. Der NKR empfiehlt auf Basis vorheriger Empfehlungen des NKR und der Kommission zur Sozialstaatsreform (KSR) die Bündelung von Sozialleistungen inklusive Wohngeld voranzutreiben. II Regelungsvorhaben Der Gesetzentwurf zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes verfolgt das zentrale Ziel, den Haushalt zu konsolidieren. Zusätzlich soll das Wohngeldverfahren vereinfacht werden. Zur Haushaltskonsolidierung sind folgende Maßnahmen vorgesehen: • Aussetzung der Fortschreibung des Wohngeldes ab dem 1. Januar 2027 • Halbierung der Heizkostenkomponente • Anpassung der Wohngeldformel, sodass der Wohngeldanspruch mit steigendem Einkommen stärker als bisher gemindert wird. Zudem sind Änderungen zur Vereinfachung des Wohngeldverfahrens vorgesehen, insbesondere • Verringerung des Prüfaufwands für Fälle, bei denen Kinder im Wechselmodell bei ihren getrennt lebenden Eltern wohnen, • Verschlankung der Regelung zur Todesfallvergünstigung, • stärkere Nutzung von Pauschalen aus dem Einkommensteuerrecht, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. • Vereinfachung des Nachweises für Freibeträge bei Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit, • schnellere Erfassung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch Auflagen in Wohngeldbescheiden, • Zahlung des Wohngelds nur noch auf ein Konto, • keine Geltendmachung von Erstattungsansprüchen durch Wohngeldbehörden, • Verschlankung der Erhebungsmerkmale für die Wohngeldstatistik. III Bewertung III.1 Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger Insgesamt werden Bürgerinnen und Bürger um rund 290 000 Stunden (r

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