Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung (Bericht zu Drs. 21/1493, 21/1940, 21/2090)
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Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung (Bericht zu Drs. 21/1493, 21/1940, 21/2090)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2091
21. Wahlperiode 08.10.2025
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1493, 21/1940, 21/2090 –
Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen
Pflegefachassistenzausbildung
Bericht der Abgeordneten Svenja Stadler, Melanie Bernstein, Jürgen
Koegel, Dr. Sebastian Schäfer und Tamara Mazzi
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, ein eigenständiges und einheitliches
Berufsprofil für die Pflegefachassistenz als Heilberuf i. S. d. Artikels 74 Absatz 1
Nummer 19 des Grundgesetzes (GG) zu schaffen. Diese neue Ausbildung soll die
bisherigen landesrechtlich geregelten Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen in diesem
Bereich ablösen. Die Anerkennungsregelungen für ausländische Berufsqualifikationen
sollen zudem bundeseinheitlich geregelt werden. Dabei sollen die mit dem
Pflegestudiumstärkungsgesetz für die Ausbildung zur Pflegefachkraft eingeführten
Vereinfachungen entsprechend übernommen werden.
Darüber hinaus hat der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen:
Insgesamt werden neun fachliche Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen. Bei
den Änderungen handelt es sich in erster Linie um technische Anpassungen. Unter
anderem kann das Ruhen der Berufserlaubnis angeordnet werden, wenn die Person,
der die Erlaubnis erteilt worden ist, in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht
mehr zur Ausübung des Berufs geeignet ist, oder Zweifel an der gesundheitlichen
Eignung dieser Person bestehen und sie sich weigert, sich einer von der zuständigen
Behörde angeordneten amtsärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Durch einen Änderungsantrag wird die Möglichkeit eingefügt, dass bei begründeten
Zweifeln an der zweckgebundenen Verwendung der Ausgleichszuweisungen oder an
der Geeignetheit einer Einrichtung die Ausgleichszuweisung vorläufig bis zur
Entscheidung über die Geeignetheit ausgesetzt werden kann. Es wird zudem in einem
Änderungsantrag klargestellt, dass in Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der
Pflegeausbildung (sowohl im Pflegefachassistenzgesetz als auch im Pflegeberufegesetz)
auch andere Einrichtungen wie z. B. Rehabilitationseinrichtungen als Träger der
praktischen Ausbildung erprobt werden.
Im Bundeskindergeldgesetz wird abweichend von der allgemeinen Regelung in § 37
Absatz 2a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), die Regelung des § 9 des
Onlinezugangsgesetzes (OZG) zur Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten
für Angelegenheiten nach dem BKGG für anwendbar erklärt. Die Änderung dient der
fortschreitenden Digitalisierung der Leistungen sozialrechtliches Kindergeld und
Kinderzuschlag und ermöglicht der Familienkasse ein einheitliches Verfahren für die
Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten für Kindergeld und Kinderzuschlag
anzuwenden.
Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes (Anti-DHG): Es handelt sich um eine
Fehlerkorrektur, da im Zuge der Neufassung des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) die
Kostentragungspflicht zulasten des Bundes und der „übrigen Länder“ unbeabsichtigt
erweitert wurde.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mit den vom Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
beschlossenen fachlichen Änderungen sind keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund
verbunden.
Durch die Änderung im Bundeskindergeldgesetz entstehen für die öffentlichen
Haushalte keine Mehrkosten. Es entstehen einmalige geringfügige Umstellungskosten, die
durch die grundsätzlich elektronische Bescheidebekanntgabe ausgeglichen werden.
Mit der Änderung im Anti-DHG sind keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund
verbunden.
Im Übrigen entstehen durch dieses Gesetz Kosten in nicht exakt bezifferbarer Höhe.
Aufgrund der Heterogenität der Ausbildungen, insbesondere im Hinblick auf Dauer
und Vergütung der Ausbildung, ist es äußerst schwierig, die Kosten der aktuellen
landesrechtlichen Ausbildungen und deren Verteilung zu beziffern. Derzeit gibt es 27
verschiedene Ausbildungen in der Pflegehilfe und Pflegeassistenz. Im Schuljahr
2022/2023 befanden sich 15.230 Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr.
Die Kosten für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie für den praktischen
Teil der Ausbildung nach diesem Gesetz dürften die der Pflegefachkraftausbildung
jedenfalls nicht überschreiten. Ausgehend von den gemeldeten Pauschalbudgets der
Länder für das Jahr 2023 ist von einem durchschnittlichen Pauschalbudget für die
praktische Ausbildung in Höhe von rund 8.600 Euro und für den Unterricht in Höhe
von 8.800 Euro für jede auszubildende Person jährlich auszugehen. Vor dem
Hintergrund, dass diese Kosten durch die landesrechtlichen Ausbildungen in der Pflegehilfe
und Pflegeassistenz dem Grunde nach bereits heute anfallen, ist in diesem
Zusammenhang davon auszugehen, dass durch dieses Gesetz im Bundesdurchschnitt keine
Mehrkosten entstehen.
Die Einführung der Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung führt
gegenüber den heutigen Kosten der Ausbildungsvergütungen, die nur für etwa die Hälfte der
Auszubildenden besteht, zu Mehrkosten in Höhe von etwa 96 Mio. Euro pro
Ausbildungsjahr. Derzeit haben die Auszubildenden in etwa der Hälfte der 27 Ausbildungen
Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung. Zugrunde gelegt
wurde die Ausbildungsvergütung einer Pflegefachkraft zu zwei Drittel im ersten
Ausbildungsjahr in Höhe von durchschnittlich 13.992 Euro pro Jahr und zu einem Drittel
im zweiten Ausbildungsjahr in Höhe von durchschnittlich 14.724 Euro pro Jahr (und
damit rechnerisch 14.236 Euro). Dieser Betrag wurde im Verhältnis des
Einstiegsgehalts einer Person mit einer Pflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildung zu einer
Pflegefachkraft gekürzt. Nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst – Pflege
(TVöD-P ab 1. April 2025) verdient eine Pflegefachkraft 43.869,89 Euro im Jahr
(Entgeltgruppe P7 – Stufe 2). Eine Person mit einer Pflegehilfe- oder
Pflegeassistenzausbildung mit einjähriger Ausbildung 37.648,53 Euro pro Jahr (Entgeltgruppe P6 –
Stufe 1). Das ist ein Unterschied von rund 16,5 Prozent. Es wird daher angenommen,
dass auch die Vergütung in einer Ausbildung zur Person mit einer
Pflegeassistenzausbildung in diesem Verhältnis geringer ist als die zu einer Pflegefachkraft. Unter
Berücksichtigung der paritätisch finanzierten Sozialversicherungsbeiträge (50 Prozent
von 41,9 Prozent als durchschnittlichem Gesamtsozialversicherungsbeitrag) wird
damit im Ergebnis von einer Ausbildungsvergütung von rund 14.400 Euro pro Jahr für
eine Person mit einer Pflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildung ausgegangen.
Hinzu kommen noch Kosten in Höhe eines Aufschlags von 3 Prozent für die
Liquiditätsreserve sowie in Höhe von 0,6 Prozent für die Verwaltungskostenpauschale nach
§ 32 PflBG in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes. Damit ergeben
sich pro Ausbildungsjahr Kosten in Höhe von rund 494 Mio. Euro. Von diesen Kosten
entfallen rund 67 Mio. Euro als Mehrkosten auf die gesetzliche Krankenversicherung
und die soziale Pflegeversicherung. Bereits ab dem 3. Jahr führen entsprechende
Einsparwirkungen zu aufwachsenden Minderausgaben (vergleiche Abschnitt D.3).
Die entstehenden Kosten werden von den Kostenträgern des Ausbildungsfonds
entsprechend ihrer prozentualen Verteilung nach § 33 Absatz 1 PflBG in Verbindung mit
§ 24 des Pflegefachassistenzgesetzes aufgebracht. Die volle Finanzwirksamkeit
entsteht erst mit Ende der Übergangsfrist, in der parallel auch noch landesrechtliche
Ausbildungen in der Pflegehilfe und Pflegeassistenz abgeschlossen werden können.
Durch die künftige Finanzierung über Ausbildungsfonds dürfte sich eine
Kostenersparnis nur in einzelnen Ländern einstellen; im Durchschnitt der Länder ergeben sich
keine wesentlichen finanziellen Verschiebungen. Die Länder nutzen derzeit eigene
Finanzierungssysteme oder greifen auf § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
zurück.
Eine Steigerung der Zahl der Auszubildenden, die zukünftig eine
Ausbildungsvergütung erhalten, erhöht auch die Kosten der Ausbildung. Insgesamt führt die stärkere
Berücksichtigung von Pflegefachassistenzkräften in der Pflege und insbesondere die
verstärkt mögliche Übernahme von Aufgaben der medizinischen Behandlungspflege
gerade in der häuslichen Krankenpflege bei gleicher Personenzahl bereits nach
wenigen Jahren zu deutlichen und dauerhaften Kosteneinsparungen, da das
Vergütungsniveau von Pflegefachassistenzkräften unter dem von drei Jahre ausgebildeten
Pflegefachkräften liegt.
D.1 Bund, Länder und Kommunen
Durch die Umsetzung dieses Gesetzes entstehen dem Statistischen Bundesamt (StBA)
ein einmaliger finanzieller Mehrbedarf in Höhe von 62.538 Euro sowie ein jährlicher
Mehrbedarf in Höhe von 87.300 Euro für eine Stelle (gD).
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln ist finanziell je zur Hälfte in den
Einzelplänen des Bundesministeriums für Gesundheit (Einzelplan 15) und des
Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Einzelplan 17)
auszugleichen. Zur Deckung des stellenmäßigen Mehrbedarfs wird eine halbe Stelle des
vergleichbar gehobenen Dienstes (E 12) aus dem Einzelplan des Bundesministeriums für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Einzelplan 17) zum StBA (Kapitel
0614) umgesetzt. Darüber hinaus strebt das Bundesministerium für Gesundheit im
Zuge der Pflegereform im Einvernehmen mit dem StBA die Reduzierung weiterer
Statistikpflichten an, so dass im StBA Ressourcen mindestens in Höhe einer weiteren
halben Stelle E 12 frei werden könnten und sich der auszugleichende jährliche
Mehrbedarf entsprechend reduziert. Sollten darüber hinaus aufgrund der Reduzierung von
Statistikpflichten Ressourcen frei werden, wird eine halbe Stelle E 12 von StBA (Kapitel
0614) zum Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(Einzelplan 17) zurückumgesetzt; der Mehrbedarf für die Stelle entfällt entsprechend.
Der Bund ist als Beihilfeträger an den auf die zur Versorgung nach § 108 SGB V
zugelassenen Krankenhäuser entfallenden Kosten in sehr geringem Umfang beteiligt.
Die Umsetzung der neuen gesetzlichen Aufgaben des Bundesinstituts für
Berufsbildung erfolgt durch die bereits für die Umsetzung der Aufgaben des PflBG zur
Verfügung stehenden Stellen (16,5 VZÄ). Aufgrund der Streichung der Aufgaben des
Aufbaus unterstützender Angebote und Strukturen zur Organisation der
Pflegeausbildungen in § 54 PflBG können die hierdurch freiwerdenden Stellen und Mittel für die
entsprechenden Aufgaben nach § 45 des Pflegefachassistenzgesetzes eingesetzt werden.
Im Übrigen soll die Forschung zur Pflegefachassistenzausbildung gemeinsam mit der
zur Pflegeausbildung nach dem PflBG und die Forschung zum Pflegeberuf als Teil
eines gemeinsamen Forschungsprogramms erfolgen. Das Bundesministerium für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für
Gesundheit wirken im Rahmen ihrer Fachaufsicht und Weisungsbefugnis darauf hin, dass die
gesetzlichen Aufgaben mit den vorhandenen Stellen und Mitteln umgesetzt werden
können.
Dem Bundesinstitut für Berufsbildung entsteht durch die Übertragung der Aufgaben
nach diesem Gesetz daher kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die Aufgaben mit
den vorhandenen Personal- und Sachmitteln, wie sie mit Einführung des PflBG
vorgesehen wurden, erfüllt werden können. Für den Fall, dass durch die Übertragung der
Aufgaben nach diesem Gesetz weitere neue zusätzliche Stellen notwendig würden und
hierüber – nach einer Evaluation der Aufgaben – Einvernehmen zwischen dem
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem
Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesinstitut für Berufsbildung bestehen sollte,
erfolgt eine Übertragung von Stellen aus den Einzelplänen 15 und 17 einschließlich
korrespondierender Haushaltsmittel für das Bundesinstitut für Berufsbildung in den
Einzelplan 30 kostendeckend und für die Dauer der Aufgabe. Sollten durch das
Bundesinstitut für Berufsbildung weitere Forschungsaufträge vorübergehend
wahrgenommen werden, für die zusätzliches Personal oder zusätzliche Mittel erforderlich sind, ist
§ 90 Absatz 2 Satz 3 i. V. m. § 96 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
anwendbar.
Auf Grundlage des vorgesehenen Landesanteils am Ausbildungsfonds sind die Länder
in Höhe von 8,9446 Prozent an den Kosten beteiligt. Das sind Kosten in Höhe von
rund 44,2 Mio. Euro je Ausbildungsjahr. Davon entfallen als Mehrausgaben
gegenüber den schon derzeit zu tragenden Kosten rund 8,6 Mio. Euro je Ausbildungsjahr auf
die Mehrkosten durch die Ausbildungsvergütung. Dem steht eine nicht exakt
bezifferbare Kostenersparnis gegenüber, aufgrund des begrenzten Kostenanteils bedingt durch
die nun einheitlich geregelte Finanzierung. Von der bei den vollstationär versorgten
Pflegebedürftigen verbleibenden Kostenbelastung von 5,5 Mio. Euro tragen die
Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege knapp 34 Prozent (rund 1,9 Mio. Euro).
Im ambulanten Bereich werden rund 0,2 Mio. Euro durch die Sozialhilfeträger
übernommen.
Darüber hinaus sind die Länder und Gemeinden als Beihilfeträger in sehr geringem
Umfang an den Kosten beteiligt, die auf die nach § 108 SGB V zur Versorgung
zugelassenen Krankenhäuser entfallen.
Aufgrund der Erweiterung der Ausbildungsförderung nach dem SGB III um die
Ausbildung zur Pflegefachassistenz entstehen dem Bundeshaushalt im Hinblick auf die
Leistungen nach dem SGB II (Einstiegsqualifizierung, Assistierte Ausbildung und
Mobilitätzuschuss) in den Jahren ab 2028 Mehrausgaben von jährlich rund 0,5 Mio.
Euro. Im Jahr 2027 fallen die Mehrausgaben mit rund 0,1 Mio. Euro niedriger aus. Die
Mehrausgaben steigen sukzessive, da sich der Bestand an Auszubildenden, die eine
Pflegefachassistenzausbildung absolvieren, ab 2027 aufwachsend aufbaut. Die
Mehrausgaben werden im Gesamtbudget SGB II der Jobcenter aufgefangen.
Die Öffnung der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III für die Ausbildung zur
Pflegefachassistenz führt mittelfristig zu jährlichen Minderausgaben im Bereich des
BAföG im niedrigen einstelligen Millionenbereich.
Darüber hinaus sind für Bund, Länder und Gemeinden durch den Gesetzentwurf keine
weiteren Haushaltsausgaben zu erwarten.
D.2 Gesetzliche Krankenversicherung
Gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 1 PflBG in Verbindung mit § 24 des
Pflegefachassistenzgesetzes entfallen 57,2380 Prozent des ermittelten Finanzierungsbedarfs auf die
zur Versorgung nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser; also etwa 282,9 Mio.
Euro pro Ausbildungsjahr. Diese Kosten werden zu rund 85 Prozent durch die
gesetzliche Krankenversicherung (GKV) refinanziert (WIAD/prognos, Forschungsgutachten
zur Finanzierung eines neuen Pflegeberufegesetzes (2013), Ergebnisbericht, S. 44).
Auf die GKV entfallen durch die künftige Kostenverteilung Kosten in Höhe von rund
240,4 Mio. Euro pro Ausbildungsjahr. Davon entfallen als Mehrausgaben gegenüber
den schon derzeit zu tragenden Kosten rund 46,7 Mio. Euro pro Ausbildungsjahr auf
die Mehrkosten durch die Ausbildungsvergütung. Der verbleibende Betrag von
193,7 Mio. Euro wird auch nach dem bisher geltenden Recht von der GKV getragen.
D.3 Soziale Pflegeversicherung
Durch den zu leistenden Direktbetrag von 3,6 Prozent ist mit Kosten für die soziale
Pflegeversicherung (SPV) in Höhe von rund 17,8 Mio. Euro pro Ausbildungsjahr zu
rechnen. Gemindert werden diese Kosten durch die zehnprozentige Erstattung durch
die private Pflege-Pflichtversicherung. Insoweit verbleiben bei der sozialen
Pflegeversicherung Belastungen in Höhe von rund 16,0 Mio. Euro pro Ausbildungsjahr. Hinzu
kommen die Kosten aus der stationären Eigenanteilsbegrenzung. Die SPV übernimmt
anteilig für den stationären Bereich die auf die Pflegebedürftigen entfallenden
Mehrkosten von rund 4,3 Mio. Euro pro Ausbildungsjahr.
Die auf die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung
entfallenden Kosten werden mittelfristig durch Einsparungen aufgrund eines vermehrten
Einsatzes der neu ausgebildeten Pflegefachassistenzkräfte anstelle von
Pflegefachkräften in der Versorgung überkompensiert. Unter der Annahme, dass die Hälfte der
durchschnittlich 10.000 Absolventinnen und Absolventen pro Jahr anstelle von examinierten
Fachkräften in der Pflege eingesetzt werden, ergeben sich aus der Differenz der
Arbeitskosten (von durchschnittlich 7.519 Euro) die folgenden Einsparungen, die den
Mehrausgaben gegenübergestellt sind:
Finanzwirkungen in Mio. Euro
1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr
Mehrkosten
GKV + SPV
67,0 67,0 67,0 67,0 67,0
Kumuliertes
Einsparpotenzial durch Übernahme von
Aufgaben von
Pflegefachpersonen
0,0 37,6 75,2 112,8 150,4
Gesamtwirkung pro
Ausbildungsjahr
- 67,0 - 29,4 8,2 45,8 83,3
D.4 Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
Durch die Änderungen zur Öffnung der Ausbildungsförderung nach dem SGB III für
die Ausbildung zur Pflegefachassistenz entstehen im Haushalt der Bundesagentur für
Arbeit (BA) mittelfristig Mehrausgaben von rund 6 Mio. Euro pro Jahr.
Erfüllungsaufwand
Derzeit bestehen 27 verschiedene landesrechtliche Ausbildungen in der Pflegehilfe
und Pflegeassistenz. Durch die Einführung einer bundesrechtlichen
Pflegefachassistenzausbildung und die Ablösung der landesrechtlichen Regelungen, wird die
Ausbildung und damit auch die Ausführung der Rechtsgrundlage vereinheitlicht und damit
erheblich vereinfacht.
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger (Auszubildenden) entsteht kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung (in den Ländern) entstehen geringfügige Einsparungen
hinsichtlich des Erfüllungsaufwands, die etwaige geringe Erfüllungsaufwände überwiegen.
Die Änderungen zur Öffnung der Ausbildungsförderung nach dem SGB III für die
Ausbildung zur Pflegefachassistenz führen zu einem zusätzlichen
Verwaltungsaufwand bei der Bundesagentur für Arbeit (BA). Daraus resultiert bei der BA ein
einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 123.500 Euro sowie mittelfristig ein
zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 138.000 Euro.
Die Erweiterung der Ausbildungsförderung nach dem SGB III um die Ausbildung zur
Pflegefachassistenz führt darüber hinaus im Hinblick auf die Leistungen nach dem
SGB II für den Bund ab dem Jahr 2027 zu einem zusätzlichen jährlichen
Verwaltungsaufwand in geringfügiger Höhe von weniger als 100.000 Euro pro Jahr.
Weitere Kosten
Von den auf die zur Versorgung nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser
entfallenden Kosten in Höhe von 57,2380 Prozent am Gesamtfinanzierungsbedarf werden
rund 11 Prozent durch die private Krankenversicherung (PKV) refinanziert
(WIAD/prognos, Forschungsgutachten zur Finanzierung eines neuen
Pflegeberufegesetzes (2013), Ergebnisbericht, S. 44). Die PKV trägt daher künftig Kosten in Höhe
von etwa 31,1 Mio. Euro pro Ausbildungsjahr. Davon entfallen als Mehrausgaben
gegenüber den schon derzeit zu tragenden Kosten rund 6,1 Mio. Euro pro
Ausbildungsjahr auf die Mehrkosten durch die Ausbildungsvergütung.
Für die private Pflege-Pflichtversicherung ergeben sich durch ihre zehnprozentige
Beteiligung an der Direktzahlung der Pflegeversicherung Mehrkosten von rund 1,8 Mio.
Euro pro Ausbildungsjahr. Hinzu kommen die Kosten aus der stationären
Eigenanteilsbegrenzung in Höhe von rund 0,5 Mio. Euro.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes
vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend vorgelegten Beschlussempfehlung.
Berlin, den 8. Oktober 2025
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Svenja Stadler
Berichterstatterin
Melanie Bernstein
Berichterstatterin
Jürgen Koegel
Berichterstatter
Dr. Sebastian Schäfer
Berichterstatter
Tamara Mazzi
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
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