Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2999, 21/3507)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2999, 21/3507)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4983
21. Wahlperiode 25.03.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Verkehrsausschusses (15. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/2999, 21/3507 –
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente
Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen
Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt
A. Problem
Das in Deutschland bestehende „Gesetz über Intelligente Verkehrssysteme im
Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern“ (IVSG) von
2013 diente der nationalen Umsetzung des Rechtsrahmens, der 2010 von der
Richtlinie 2010/40/EU gezogen wurde. Im Jahr 2023 wurde diese Richtlinie durch
die Richtlinie (EU) 2023/2661 mit dem Ziel grundlegend überarbeitet, die
Einführung intelligenter Verkehrssysteme zu beschleunigen, die Effizienz sowie die
Sicherheit im Verkehr zu erhöhen und die Bürokratie zu reduzieren. Um diesen
überarbeiteten europäischen Rechtsrahmen in nationales Recht umzusetzen, muss
das bestehende IVSG neugefasst werden. Weiterhin dienen die vorgelegten
Änderungsvorschläge der Konkretisierung der Regelungen des Gesetzentwurfs.
B. Lösung
Entsprechende Neufassung des IVSG. Ein zentraler Aspekt ist die
diskriminierungsfreie Bereitstellung von Daten.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Die Kosten wurden nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2999, 21/3507 mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) § 5 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die zuständigen Stellen haben Daten gemäß § 2
Nummer 6 nach den in § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 bezeichneten
Rechtsakten über den Nationalen Zugangspunkt bereitzustellen.
Ausgenommen sind Daten, die unter Artikel 10 der Verordnung
(EU) 2021/782 fallen.“
bb) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Bereitstellungspflicht über den Nationalen
Zugangspunkt umfasst Auslastungsdaten nach Artikel 5 Absatz 4 der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 für straßengebundene
und schienengebundene Linienverkehrsdienste. Hiervon ist der
Personenfernverkehr gemäß § 42a Satz 1 des
Personenbeförderungsgesetzes ausgenommen. Ausgenommen sind Daten, die
unter Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/782 fallen.“
b) § 8 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Daten, die über den Nationalen Zugangspunkt
bereitgestellt werden, dürfen für jeden kommerziellen oder
nichtkommerziellen Zweck genutzt werden. Die Bedingungen für die
Datennutzung müssen transparent und nichtdiskriminierend sein.
(3) Ein Dateninhaber kann für von ihm bereitgestellte Daten
eine Registrierung der Datennutzer sowie die Angabe des
Nutzungszwecks verlangen.“
bb) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
cc) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
dd) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Reiseinformationsdienstleister haben die Daten, die
über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellt werden,
unverzüglich und vollständig sowie gemäß Artikel 8 Absatz 2 der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 gegenüber den
Dateninhabern neutral, diskriminierungsfrei und unvoreingenommen
weiterzuverwenden.“
c) § 10 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Dateninhaber sind verpflichtet, auf Verlangen der
Nationalen Stelle Eigenerklärungen auf elektronischem Wege abzugeben.
Dateninhaber können mit der Bereitstellung von Daten am Nationalen
Zugangspunkt zugleich die zugehörige Eigenerklärung abgeben.“
d) § 14 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ die Pflichten von Stellen, die Aufgaben nach § 3
Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 2 oder § 11 Absatz 3
wahrnehmen, insbesondere im Hinblick auf die
Gewährleistung von Interoperabilität, Qualität,
Aktualität, Zugänglichkeit und Sicherheit von Daten und
IVS-Diensten,“.
bbb) Nummer 5 wird gestrichen.
ccc) Die Nummern 6 bis 9 werden zu den Nummern 5 bis 8.
bb) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Rechtsverordnungen nach Absatz 2, ausgenommen
Nummer 3 Buchstabe a, bedürfen abweichend von Absatz 1 der
Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach Absatz 2
Nummer 4 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Digitales und Staatsmodernisierung zu erlassen.“
2. In Artikel 2 § 9 wird die Angabe „1. Dezember 2028“ durch die Angabe
„30. November 2028“ ersetzt.
Berlin, den 25. März 2026
Der Verkehrsausschuss
Tarek Al-Wazir
Vorsitzender
Victoria Broßart
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Victoria Broßart
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2999 in seiner 47. Sitzung am 4. Dezember
2025 beraten und dem Verkehrsausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Digitales und
Staatsmodernisierung zur Mitberatung überwiesen. An den Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf gemäß
§ 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) überwiesen.
Die Unterrichtung durch die Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für
intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die
Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt – Drucksache 21/2999 – Stellungnahme des Bundesrates
und Gegenäußerung der Bundesregierung“ auf Drucksache 21/3507 gilt nach § 77 Absatz 3 GO-BT als dem
Verkehrsausschuss zur federführenden Beratung und dem Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung zur
Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das bestehende IVSG von 2013 an die geänderte europäische
Rechtslage angepasst und damit neugefasst werden. Damit soll ein neuer nationaler Rechtsrahmen für die Einführung,
den Betrieb und die Qualitätssicherung intelligenter Verkehrssysteme in Straßenverkehr sowie deren
Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern mit dem Ziel geschaffen werden, die Digitalisierung des Verkehrssektors zu
fördern, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, die Effizienz des Verkehrsmanagements zu verbessern und die
Interoperabilität von Mobilitätsdiensten zu gewährleisten. Der Gesetzentwurf enthält etwa Verpflichtungen zur
Datenbereitstellung durch Dateninhaber über den Nationalen Zugangspunkt, einschließlich Fristen und technischer
Anforderungen. Weiterhin soll die Nationale Stelle, die bei der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen
(BASt) betrieben wird, mit koordinierenden Aufgaben, etwa im Hinblick auf die Qualitätssicherung, Beratung,
Überwachung und Koordinierung der Datenbereitstellung, betraut werden.
III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2999, 21/3507
in seiner 23. Sitzung am 25. März 2026 beraten. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Ausschussdrucksache 21(15)64 wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke angenommen. Der Ausschuss für
Digitales und Staatsmodernisierung empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in
der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf der Ausschussdrucksache
21(15)64 des federführenden Ausschusses. Zur Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache
21/3507 empfiehlt er Kenntnisnahme.
Der Haushaltsausschuss hat mitgeteilt, dass er die Unterrichtung durch die Bundesregierung „Entwurf eines
Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren
Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt –
Drucksache 21/2999 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung“ auf
Drucksache 21/3507 in seiner 33. Sitzung am 25. März 2026 zur Kenntnis genommen hat.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Verkehrsausschuss hat in seiner 17. Sitzung am 14. Januar 2026 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zu
dem Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2999 durchzuführen. Diese fand in der 18. Sitzung am 26. Januar 2026
statt. An der Anhörung haben folgende Auskunftspersonen teilgenommen:
• Dr. Felix Gündling, triptix GmbH, Geschäftsführer;
• Felix Lennart Hake, Bitkom e. V., Bereichsleiter Mobility & Aviation;
• Stefan Kaufmann, Wikimedia Deutschland – Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens e. V., Referent
Politik und öffentlicher Sektor;
• Gunnar Nehrke, Bundesverband Carsharing e. V. (bcs), Geschäftsführer;
• Rüdiger Pape, BMW Group, Konzernkommunikation, Politik – Grundsatz Politik und Außenbeziehungen,
Digitalpolitik;
• Martin Schmitz, Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) e. V., Geschäftsführer Technik;
• Paul Schneider, Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie gGmbH, Researcher im Forschungsbereich
Mobilität und Verkehrspolitik.
Dr. Felix Gündling, Geschäftsführer der triptix GmbH, vertrat die Auffassung, die Umsetzung des Gesetzes sei
ein essenzieller Baustein, um statische und dynamische Verkehrsdaten offen und uneingeschränkt zur Verfügung
zu stellen. Offene Daten seien zentral dafür, dass auch kleine Unternehmen und nicht nur finanzstarke
Großkonzerne Mobilitätsplattformen entwickeln und anbieten könnten.
Felix Lennart Hake vom Branchenverband Bitkom begrüßte zwar die Regelungen zur Nationalen Stelle sowie
zum System zur Verbesserung der Datenqualität grundsätzlich, aber die Pflicht zur unentgeltlichen und
unbeschränkten Bereitstellung der Mobilitätsdaten über den Nationalen Zugangspunkt sei unverhältnismäßig
weitreichend und gehe über die europäischen Vorgaben hinaus.
Stefan Kaufmann von Wikimedia Deutschland befürwortete die Orientierung des Gesetzentwurfs an den Open-
Data-Leitlinien der EU hinsichtlich eines unentgeltlichen und unmittelbaren Zugangs und der Wiederverwendung
der Informationen zu jedem Zweck sowie zu diskriminierungsfreien Standardlizenzen ausdrücklich, forderte aber,
dass der direkte Zugang ohne Registrierungspflichten und die Verwendung international anerkannter
Lizenzen – wie der Creative-Commons-Lizenzen – im Gesetz festgeschrieben werden.
Gunar Nehrke vom bcs gab zu bedenken, dass die Standort- und Verfügbarkeitsdaten von Carsharing-
Fahrzeugen, die beim Nationalen Zugangspunkt nun öffentlich zugänglich und für jeden Zweck nutzbar gemacht werden
sollen, den Kern des Geschäftsmodells von Carsharing-Anbietern darstellten. Wettbewerber aus dem In- und
Ausland könnten bei Inkrafttreten der vorgeschlagenen Regelungen die bisher geschützten Daten sammeln und die
Geschäftsmodelle deutscher Carsharing-Anbieter kopieren.
Rüdiger Pape von der BMW Group wies darauf hin, dass Rohdaten, die beispielsweise Fahrzeughersteller
lieferten, wie etwa Fahrzustände, Warnereignisse oder Umgebungszustände, im ersten Schritt als Service nicht
nutzbar seien und nachbearbeitet werden müssten. Das erfordere bestimmte Ressourcen und müsse daher mit einer
Wertschöpfung hinterlegt werden.
Martin Schmitz vom VDV begrüßte das Ziel, qualitativ hochwertige, flächendeckende und intermodale
Mobilitätsdaten zu schaffen, um Verkehrsangebote besser, intelligenter und nachhaltiger zu steuern. Die
Verkehrsunternehmen seien auch unmittelbar von dem Gesetz betroffen, da der Entwurf vielfältige Anforderungen an sie –
insbesondere in der Rolle als Inhaber von Mobilitätsdaten – stelle.
Paul Schneider vom Wuppertal Institut betonte die erheblichen Potenziale des Gesetzentwurfs, etwa mit Blick
auf die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Mobilitätsdienstleistungssektors, die Verbesserung
urbaner wie ländlicher Mobilität und für kostengünstige Fortschritte in Richtung Klimaneutralität. Dazu müssten
Mobilitätsdaten umfassend für Reiseinformations- und Buchungsdienste verfügbar gemacht werden.
Die vorab abgegebenen, schriftlichen Stellungnahmen der oben genannten Sachverständigen wurden als
Ausschussdrucksache 21(15)54-A-G verteilt und sind auf den Internetseiten des Ausschusses abrufbar. Hinsichtlich
der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird im Übrigen auf das Protokoll zur 18. Sitzung des
Verkehrsausschusses verwiesen, das ebenfalls auf den Internetseiten des Verkehrsausschusses veröffentlicht wurde.
Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf auf den Drucksachen 21/2999, 3507 in seiner 27. Sitzung am
25. März 2026 beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben dazu einen Änderungsantrag eingebracht,
dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung und aus dem Besonderen Teil dieses Berichts ergibt
(Ausschussdrucksache 21(15)64).
In der Beratung führte die Fraktion der CDU/CSU aus, der vorliegende Gesetzentwurf regle zum einen
intelligente Verkehrssysteme und enthalte zum anderen Vorgaben eines klassischen Mobilitätsdatengesetzes, das bereits
in der letzten Legislaturperiode diskutiert worden sei. Nachdem diese Diskussionen aber seinerzeit zu keinem
Ergebnis geführt hätten, sei es gut, dass der vorliegende Gesetzentwurf nunmehr beraten und beschlossen werde.
In der Branche habe es starke Vorbehalte gegen die Ideen für das Mobilitätsdatengesetz der letzten
Legislaturperiode gegeben, die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf und dem Änderungsantrag ausgeräumt würden. Das
betreffe etwa die Verpflichtung hinsichtlich der dynamischen Auslastungsdaten, die nun ausschließlich für den
Nahverkehr und nicht für den Fernverkehr gelten solle. Die Branche begrüße auch, dass die europarechtlichen
Vorgaben umgesetzt würden, ohne darüberhinausgehende Verpflichtungen zu erlassen. Das diene dem
Bürokratieabbau. Man sei weiterhin auf die Forderung eingegangen, dass Daten nur in maschinenlesbarer Form abgegeben
werden müssten. Auch die Abgabe von Eigenerklärungen könne bürokratiearm erfolgen.
Der vorliegende Gesetzentwurf und der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen würden die Grundlage für die
weiteren Entwicklungen in den Bereichen des autonomen Fahrens und der vernetzten Mobilität schaffen. Es gebe
nun einen stabilen Rechtsrahmen, der zentrale Interessen berücksichtige und einen Mehrwert schaffe.
Die Fraktion der AfD begrüßte die grundsätzliche Idee des vorliegenden Gesetzentwurfs, kritisierte aber die
Umsetzung. Befürchtet werde ein weiteres Anwachsen von Bürokratie. In der öffentlichen Anhörung sei deutlich
geworden, dass damit europarechtliche Vorgaben übererfüllt würden. Weiterhin enthalte der Gesetzentwurf
inhaltliche Aspekte des in der letzten Legislaturperiode gescheiterten Mobilitätsdatengesetzes. Das widerspreche
dem Ziel der Bundesregierung, einen Richtungswechsel in der Politik vorzunehmen, und enttäusche die
Wählerinnen und Wähler. Bezweifelt werde, dass der Gesetzentwurf den Erfüllungsaufwand korrekt abschätze. In der
öffentlichen Anhörung sei hervorgehoben worden, dass die Umsetzung höhere als die angegebenen Kosten für
die Verwaltung und die Wirtschaft verursachen werde. Erneut verletze der Bundesgesetzgeber das
Konnexitätsprinzip und bürde den Kommunen immense Mehrbelastungen auf, ohne eine auskömmliche Finanzierung
bereitzustellen. Man wünsche sich den Erfolg der Digitalisierung im Verkehrssektor und die Verbreitung von
intelligenten Verkehrssystemen im Straßenverkehr. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen werde unterstützt.
Die Fraktion der SPD erläuterte, für die weiteren Entwicklungen im Mobilitätsbereich sei es unabdingbar, die
Digitalisierung sowie den Austausch und die Verfügbarkeit von Daten voranzubringen. Mit dem vorliegenden
Gesetzentwurf würden europarechtliche Vorgaben umgesetzt. Politik müsse diesen Prozess steuern, damit die
wirtschaftliche Vormachtstellung privater Dritter nicht zu einer weiteren Monopolisierung in diesem Bereich
führe. Die Regelungen über die Bereitstellung und Nutzbarkeit von Daten im Mobilitätssektor würden dazu einen
Beitrag leisten. Der Gesetzentwurf tariere das Interesse der Allgemeinheit an der Nutzung der zur Verfügung
gestellten Daten und berechtigte Interessen derjenigen aus, die diese Daten erzeugten und anböten. Der
Gesetzentwurf und der Änderungsantrag verfolgten das Ziel, Lösungen zu finden und Einwände zu adressieren, ohne
den Kernnutzen des Gesetzes zu gefährden. Dieser liege darin, durch die Verfügbarkeit von Daten bessere,
kundenfreundlichere und effizientere Mobilität zu ermöglichen. Es sei wichtig gewesen klarzustellen, welche Daten
in welcher Art und Weise bereitzustellen seien und wer die Daten zu welchem Zweck nutze. Das sei der
Hintergrund für die Registrierungspflicht.
Betont wurde die im Änderungsantrag enthaltene Pflicht, dass die Bereitstellung von Daten, die etwa von
Reiseinformationsdienstleistern genutzt würden, um Mobilitätsangebote auf Portalen anzubieten,
diskriminierungsfrei zu erfolgen habe. Das solle verhindern, dass Suchmaschinen und Dienstleister auch künftig bestimmte
Reiseinformationsdienstleister aus wirtschaftlichen Gründen bevorzugten. Das stärke auch die Verbraucher, die dann
besser entscheiden könnten, welcher Reiseinformationsdienstleister die für sie am besten geeigneten Angebote
unterbreite.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hob hervor, es sei sehr erfreulich, dass ihre Kritik aufgenommen
und entsprechende Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen worden seien. Die europarechtlichen Vorgaben
hätten bis Ende Dezember 2025 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Es sei gut, dass dies jetzt geschehe,
auch wenn bedauerlich sei, dass der Gesetzentwurf vor allem intelligente Verkehrssysteme auf der Straße
adressiere. Wünschenswert wäre gewesen, auch andere Verkehrsträger in den Blick zu nehmen. Der Änderungsantrag,
der eine Registrierungspflicht für die Datennutzer vorsehe, werde begrüßt. Die Klarstellung, dass die
Informationen von den Anwendern diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt werden müssten, sei sehr sinnvoll. Kritisch
bewertet werde, dass die Verordnungsermächtigung vorsehe, dass ausschließlich das Verkehrsministerium und
der Bundesrat darüber entscheiden würden, welche Daten verarbeitet würden. Wünschenswert wäre gewesen,
dem Deutschen Bundestag die Möglichkeit einzuräumen, darüber mitzuentscheiden.
Die Fraktion Die Linke begrüßte die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, kritisierte aber die Umsetzung. Es müssten
Regelungen geschaffen werden, die eine Vernetzung innerhalb Deutschlands und damit eine gute Mobilität für
alle Menschen auf ihren alltäglichen Wegen ermöglichten, auch ohne eigenes Fahrzeug und unter Nutzung von
ÖPNV, Sharing-Angeboten, Fahrrad und Auto. Bereits in der öffentlichen Anhörung habe man sich für die
bundesweit geltende Maxime „ein Weg – ein Ticket – eine App“ eingesetzt. Dafür seien Echtzeitinformationen
notwendig. Der vorliegende Gesetzentwurf enthalte gute Ansätze, sei im Ergebnis aber nicht konsequent.
Enttäuschend seien auch die Vorschläge durch den vorgelegten Änderungsantrag. Statt Open-Data-Richtlinien
konsequent umzusetzen, etwa durch Creative-Commons-Lizensierung und eine Datennutzung ohne
Registrierungspflicht, verfolgten die Koalitionsfraktionen entgegenstehende Ansätze. Die DB Fernverkehr AG werde explizit
von der Pflicht zur Datenlieferung ausgenommen. Auslastungsdaten müssten nur vom ÖPNV bereitgestellt
werden. Weiterhin könnten Dateninhaber eine Registrierung verlangen. Bisher teile die Bahn ihre Daten
ausschließlich mit Google. Dies sei ein Wettbewerbsvorteil für dieses Unternehmen. Der Änderungsantrag sei ein
Rückschritt, diene den Interessen der Privatwirtschaft und erschwere die Entwicklung von multimodalen
Mobilitätsangeboten.
Der Verkehrsausschuss hat den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(15)64 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion Die Linke angenommen. Der Verkehrsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die
Linke, den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(15)64 anzunehmen. Zur Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/3507
empfiehlt er Kenntnisnahme.
B. Besonderer Teil
Begründung zu den Änderungen des Gesetzentwurfs aufgrund der Beschlussempfehlung
Zu Nummer 1 (Artikel 1)
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 5 Absatz 1 IVSG)
Es wird das Anliegen des Bundestages aufgegriffen, klarzustellen, dass die allgemeine Datenbereitstellungsplicht
nur für Informationen gilt, die bereits als maschinenlesbare Daten vorliegen.
Zudem soll durch eine verbesserte Formulierung klargestellt werden, dass die allgemeine
Datenbereitstellungspflicht gemäß § 5 Absatz 1 nicht für Daten gilt, die unter Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/782 (Verordnung
zur Regelung der Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr) fallen.
Zur ergänzenden Klarstellung sollen die Sätze 1 und 2 der Erläuterung ersetzt werden durch: „Absatz 1 regelt die
allgemeine Bereitstellungspflicht von Daten, die bereits im maschinenlesbaren Format vorhanden sind. § 5
Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass die Regelungen gemäß Artikel 10 der VO 2021/782 nicht unter die allgemeine
Datenbereitstellungspflicht des IVSG fallen.“
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 5 Absatz 4 IVSG)
Mit der Änderung werden die Anliegen des Bundestages aufgegriffen, die Pflicht gemäß § 5 Absatz 4 zur
Bereitstellung von Auslastungsdaten für den Fernbuslinienverkehr auszunehmen und auf straßengebundene und
schienengebundene Linienverkehrsdienste des Personennahverkehrs zu begrenzen. Bei der Überführung der Regelung
des PBefG zu den Auslastungsdaten in das IVSG wird diese nun auf den straßengebundenen Linienverkehr im
Bereich des Personennahverkehrs begrenzt. Zudem werden die Verkehre ausgenommen, die unter Artikel 10 der
Verordnung 2021/782 fallen.
Durch die Herausnahme der Vorgaben zu den Vorrangplätzen werden lediglich die Spezifikationen nach EU-
Recht umgesetzt.
Die Erläuterung zum § 5 Absatz 4 IVSG-E sind diesbezüglich überholt.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 8 Absatz 2 und 3 – neu – IVSG)
Die Änderung in Absatz 2 enthält eine begriffliche Ergänzung, um die unionsrechtlich vorgeschriebenen
Grundsätze der Transparenz, Zweckoffenheit und Nichtdiskriminierung bei der Datennutzung beizubehalten, wie sie
insbesondere aus der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 vorgegeben ist.
Mit der Änderung in Absatz 3 werden die Anliegen des Bundestages aufgegriffen eine bestmögliche Einführung
des Dreiklangs „Registrierung, Lizensierung, Einspruch ermöglichen“ zu unterstützen, um unter anderem den
Dateninhabern die Einleitung rechtlicher Schritte infolge missbräuchlicher Datennutzung zu ermöglichen.
Es wird ein Verfahren zur Registrierung vorgesehen, dass ohne größere Änderung der Architektur der Mobilithek
realisiert werden kann. Die Mobilithek soll weiterhin die Aufgaben eines Nationalen Zugangspunkt unterstützen
als auch weiterhin Dateninhabern die Möglichkeit einräumen eine Datenangebot, d. h. Daten einschließlich
Metadaten, nach dem Open-Data-Ansatz offen für eine uneingeschränkte Nutzung ohne vorherige Registrierung
bereitzustellen.
Die Ziele einer breiten Datenverfügbarkeit und vereinfachten Datennutzung werden somit nicht beeinträchtigt,
sondern die Verbreitung von Reise- und Verkehrsinformationen verbessert, Dateninnovationen wie KI-
Anwendungen vorangetrieben und Geschäftsmodelle ermöglicht.
Dateninhaber können bei der Bereitstellung eines Datenangebotes eine Registrierung und Angabe eines
Nutzungszwecks verlangen, um sich über die Nutzer dieses Datenangebotes zu informieren. Die Registrierung zu einem
Datenangebot gilt für alle Datennutzer, sodass keine europarechtswidrige Diskriminierung berechtigter Nutzer
entsteht (vgl. Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926).
Bei der Registrierung müssen Datennutzer neben den üblichen Angaben wie Name, Anschrift und Kontaktdaten,
angeben, für welche Zwecke die Datennutzung beabsichtigt wird (z. B. für die Bereitstellung von
Reiseinformationen, Forschungszwecke, Aufgabenerfüllung durch öffentliche Stellen usw.).
Der NAP muss dafür die Möglichkeit einer automatisierten und unverzüglichen Registrierung gewährleisten. Dies
ist bei der Mobilithek, wie sie derzeit betrieben wird, der Fall. Zur Verwaltung des Zugangs haben sich
Datennutzer beim Nationalen Zugangspunkt einmalig zu registrieren. Diese Registrierung begründet keinen
Ermessens- oder Auswahlvorbehalt. Hinsichtlich der Zweckangabe soll der NAP einen standardisierten Zweckkatalog
bereitstellen, aus dem Datennutzer ihren Nutzungszweck auswählen (insb. Reiseinformation, Forschung,
Erfüllung öffentlicher Aufgaben, kommerzielle Analytik). Dieser Zweckkatalog muss noch implementiert werden.
Dateninhaber können über den NAP auf Opt-in-Basis einsehen, welche registrierten Datennutzer welche ihrer
Daten unter welcher Zweckkategorie beziehen. Der Nationale Zugangspunkt stellt hierfür datenschutzkonforme
Einsichts- und Exportfunktionen bereit. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zweckgebunden auf
Grundlage dieses Gesetzes.
Die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung sowie der Schutz
der Mitbewerber, der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen
ist für wirtschaftlich erfolgreiche Geschäftsmodelle eine relevante Voraussetzung. Mit der Kenntnis, wer Daten
zu welchen Zwecken nutzt, können Dateninhaber im Fall eines Verdachts auf ein rechtswidriges Verhalten ihre
Ansprüche nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sowie dem Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb geltend machen. Sie können außerdem den Betreiber des Nationalen Zugangspunkts umgehend
benachrichtigen. Dieser ist befugt, bei Verdacht eines Rechtsverstoßes bis zur Klärung eine vorübergehende
Sperrung vorzunehmen.*
* Vgl. § 3 Absatz 2 der Nutzungsbedingungen der Mobilithek https://mobilithek.info/terms-and-conditions (zuletzt abgerufen am 23.02.2026).
Für die Einführung der Registrierungspflicht der Datennutzer mit Zweckangabe sowie der technischen
Möglichkeit der Nachvollziehbarkeit der Datennutzung entstehen beim Nationalen Zugangspunkt einmalige Sachkosten
in Höhe von 20.000 Euro.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc (§ 8 Absatz 3 und 4 – alt – IVSG)
Folgeänderung durch Änderung von Absatz 3.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe dd (§ 8 Absatz 6 – neu – IVSG)
„Reiseinformationsdienst“ wird in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 definiert und bezeichnet einen
auf intelligenten Verkehrssystemen beruhenden Dienst, einschließlich digitaler Karten, der Datennutzern und
Endnutzern Reise- und Verkehrsinformationen für mindestens einen Verkehrsträger bereitstellt.
Mit der Änderung werden die Anliegen des Bundestages aufgegriffen, eine unverzügliche und vollständige
Einbeziehung der über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten in die Reiseinformationsdienste
sicherzustellen. Des Weiteren betont die Regelung die Wichtigkeit der Vorschrift aus Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten
Verordnung (EU) 2017/1926, nach der die über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten auf eine
Weise weiterverwendet werden müssen, die gegenüber dem Dateninhaber neutral, diskriminierungsfrei und
unvoreingenommen ist.
Das EU-Recht schreibt weiter vor, dass die Kriterien, anhand derer die Reiseoptionen unterschiedlicher
Verkehrsträger oder deren Kombinationen in eine Rangfolge gebracht werden, transparent sein müssen, nicht auf Faktoren
beruhen dürfen, die direkt oder indirekt mit der Identität des Datennutzers oder Endnutzers oder etwaigen
geschäftlichen Interessen stehen, und auf alle teilnehmenden Datennutzer oder Endnutzer diskriminierungsfrei
angewendet werden.
Der Betreiber des Nationalen Zugangspunktes hat technisch die Möglichkeiten, bei Verdacht eines
Rechtsverstoßes eine Sperrung des Zugangs für diese Datennutzer vorzunehmen.
Zu Buchstabe c (§ 10 Absatz 1 IVSG)
Mit der Änderung werden die Anliegen des Bundestages aufgegriffen, sicherzustellen, ein Verfahren für die
Abgabe der Eigenerklärung zu wählen, dass insbesondere für Dateninhaber aus der Wirtschaft aber auch der
Behörden mit möglichst geringen Erfüllungsaufwand verbunden ist. Im Normalfall soll die Eigenerklärung zeitgleich
mit der Einstellung eines Datenangebotes in der Mobilithek abgegeben werden und dies ohne wesentlichen
Mehraufwand. Bei Änderung des Datenangebotes wird dann auch die Erklärung mitaktualisiert. Nur bei
Datenangeboten, zu denen noch keine Eigenerklärung vorliegt, soll diese auf Anforderung der Nationalen Stelle nachgeholt
werden.
Zu Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa (§ 14 Absatz 2 Nummer 2 IVSG)
Mit der Änderung werden die Aufgaben der Stellen, zu denen eine Rechtsverordnung erlassen werden können,
konkretisiert. Die Anpassung trägt den verfassungsrechtlichen Bedenken des Wissenschaftlichen Dienstes
(Fachbereich EU 6, Fachbereich WD 3, Fachbereich WD 7 – EU 6 – 3000 – 089/25, WD 3 – 3000 – 107/25, WD 7 –
3000 – 091/25) Rechnung.
Zu Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb (§ 14 Absatz 2 Nummer 5 IVSG)
Die Nummer 5 wird gestrichen, da die Aufgabe der Nationalen Stelle in § 9 hinreichend dargestellt bzw. mit
Anpassung von Absatz 2 Nummer 2 konkretisiert ist. Die Anpassung trägt den verfassungsrechtlichen Bedenken
des Wissenschaftlichen Dienstes (Fachbereich EU 6, Fachbereich WD 3, Fachbereich WD 7 – EU 6 – 3000 –
089/25, WD 3 – 3000 – 107/25, WD 7 – 3000 – 091/25) Rechnung.
Zu Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc (§ 14 Absatz 2 Nummern 6 bis 9 IVSG)
Infolge der Streichung von Nummer 5 ändern sich die weiteren Nummerierungen.
Zu Buchstabe d Doppelbuchstabe bb (§ 14 Absatz 3 IVSG)
Mit den Änderungen werden die Vorgaben zur Beteiligung des Bundesrates ergänzt und konkretisiert.
Zu Nummer 2 (Artikel 2 § 9)
Mit der Änderung wird ein redaktioneller Fehler bereinigt.
Da nach Artikel 5 Satz 2 der Artikel 3 Absatz 2 am 1. Dezember 2028 in Kraft tritt, muss die
Mobilitätsdatenverordnung bereits mit Ablauf des 30. November 2028 außer Kraft treten.
Berlin, den 25. März 2026
Victoria Broßart
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
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- authored ← Victoria Broßart (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträg (Beschlussempfehlung und Bericht)