Keine Leistungskürzungen in der Pflege
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Keine Leistungskürzungen in der Pflege
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2216
21. Wahlperiode 14.10.2025
Antrag
der Abgeordneten Evelyn Schötz, Nicole Gohlke, Dr. Michael Arndt,
Anne-Mieke Bremer, Mandy Eißing, Kathrin Gebel, Christian Görke, Ates
Gürpinar, Mareike Hermeier, Maren Kaminski, Ina Latendorf, Sonja Lemke,
Stella Merendino, Julia-Christina Stange, Donata Vogtschmidt und der
Fraktion Die Linke
Keine Leistungskürzungen in der Pflege
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der aktuelle Koalitionsvertrag ist der erste seit Bestehen der Pflegeversicherung, der
Leistungskürzungen für die Menschen mit Pflegebedarf beinhaltet. Insbesondere gibt
es einen Prüfauftrag für die zu gründende Bund-Länder-Arbeitsgruppe, wonach
„Nachhaltigkeitsfaktoren (wie beispielsweise die Einführung einer Karenzzeit)“
geprüft werden sollen. Karenzzeit bedeutet, dass innerhalb eines gewissen Zeitraumes,
etwa ein Jahr, nach Feststellung der Pflegebedarfs überhaupt keine Leistungen gewährt
werden. Aber auch hinter Formulierungen wie „Leistungsumfang, Ausdifferenzierung
der Leistungsarten“, „Bündelung und Fokussierung der Leistungen“ oder „Anreize für
eigenverantwortliche Vorsorge“ kann man den Auftrag an die Arbeitsgruppe
verstehen, Leistungskürzungen zu empfehlen. Zuletzt wurde durch Medienberichte bekannt,
dass in Regierungskreisen auch die Streichung von Pflegegrad 1 in Erwägung gezogen
wird (www.aerzteblatt.de/news/koalition-diskutiert-uber-streichung-von-pflegestufe-
1-392b3000-d1dd-497e-854e-1ef28061c9e5). In dem „Sachstandsbericht für die
2. Sitzung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe ‚Zukunftspakt Pflege‘“ werden
weitergehende Leistungskürzungen diskutiert und vorgeschlagen, wie etwa eine Teil-
Karenzzeit, die anfängliche Kürzungen des Pflegegeldes umfasst, sowie höhere
Schwellenwerte zur Zuordnung zu den einzelnen Pflegegraden. Auch Kürzungen im Pflegegrad
1 sind nicht ausgeschlossen. Für die Menschen mit Pflegebedarf würden alle diese
Maßnahmen weitere Verschlechterungen der Leistungen bedeuten.
Es wäre nicht das erste Mal, dass sich hinter dem Framing „Eigenverantwortung“
schlichte Leistungskürzungen verbergen, die eine externe Arbeitsgruppe empfehlen
soll. Erinnert sei an die Hartz-Kommission. Im selben politischen Umfeld entstand
damals das „GKV-Modernisierungsgesetz“, das ab 2004 in der gesetzlichen
Krankenversicherung Leistungskürzungen in Milliardenhöhe (Zuzahlungserhöhungen,
Praxisgebühr, Streichung von Leistungen etc.) vorsah. In der entsprechenden
Bundestagsdrucksache 15/1525 war 15 Mal von Eigenverantwortlichkeit der Versicherten die
Rede. Gemeint waren stets Sozialkürzungen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
keine Leistungskürzungen im Bereich der Pflegeversicherung auf den Weg zu bringen,
wie etwa eine (Teil-)Karenzzeit, Leistungsverschlechterungen im Pflegegrad 1 oder
höhere Schwellenwerte zur Zuordnung zu den einzelnen Pflegegraden.
Berlin, den 14. Oktober 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Begründung
Gerade die Pflegeversicherung eignet sich überhaupt nicht für Kürzungen. In keiner anderen Sozialversicherung
sind die Leistungen so unzureichend wie in der Pflegeversicherung. Insbesondere in der stationären Pflege, im
Pflegeheim, zahlen Versicherte mittlerweile jeden Monat Euro aus eigener Tasche dazu. Der Vergleich mit der
Krankenversicherung zeigt, wie ungerecht dies ist: Man stelle sich einmal vor, wegen einer notwendigen, aber
sehr teuren Krankenbehandlung müssten insbesondere die älteren Menschen regelmäßig ihr Haus verkaufen. Und
wenn das nicht reicht oder gar kein Vermögen vorhanden ist, Sozialhilfe beantragen, damit die Behandlung
bezahlt wird – trotz Krankenversicherung. Eine schwere Krankheit ist ebenso wie Pflegebedürftigkeit nicht
eigenverschuldet.
Pflege ist bereits auf heutigem Leistungsniveau oft schon eine Armutsfalle, über ein Drittel der
Heimbewohner*innen bezieht derzeit schon Sozialhilfe – Tendenz steigend. Die Pflegeversicherung verliert aber ihre
Legitimation wenn sie einen großen Teil der Leistungsbeziehenden nicht vor der Inanspruchnahme des Sozialamtes
schützt und lediglich die Ausgaben der Sozialhilfeträger begrenzt, ohne dass diese Versicherten von ihr
profitieren. Durch Pflege entstehende Kosten müssen daher – wie im Wesentlichen in der Krankenversicherung –
vollständig übernommen werden. Eine auskömmliche Finanzierung über die Pflegeversicherung führt außerdem
dazu, den erheblich gestiegenen bürokratischen Mehraufwand durch die aufwendige Antragsprüfung in den
Sozialämtern zu verringern. Schon jetzt stehen einige Pflegeträger vor Liquiditätsproblemen, weil Hilfe zur Pflege-
Anträge aufgrund von Überlastung zu spät bearbeitet werden und sich so finanzielle Lücken auftun.
Von Befürworter*innen von Leistungskürzungen ist immer wieder das Argument zu hören, die
Pflegeversicherung dürfe keine „Erbenschutzversicherung“ sein. Dieses Argument verkennt die Realitäten. Erstens kann man
nicht sinnvoll eine bestimmte Summe für die Pflege ansparen, denn niemand weiß, ob eines Tages
Pflegebedürftigkeit eintreten wird und auch nicht, wie teuer das wird. Auch die Dauer der Pflegebedürftigkeit ist nicht
vorherzusehen, sie kann wenige Wochen oder auch viele Jahre betragen. Zweitens können sich – unter
Teilkaskobedingungen – gerade diejenigen eine private Pflegezusatzversicherung leisten, die viel zu vererben haben
werden und so das zukünftige Vermögen der Erb*innen schützen. Diejenigen ohne großes Vermögen und ohne hohes
Einkommen hingegen müssen zuerst ihre Vermögenswerte – etwa das eigene bescheidene Haus oder Wohnung
– verkaufen, bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann. Gerade für diese Menschen aber ist der
Schutz des Sozialstaats wichtig. Drittens: Wäre das Argument der „Erbenschutzversicherung“ statthaft, könnte
man es genauso gut auf die Kranken- oder Rentenversicherung anwenden. Aus gutem Grund werden aber Renten
vollständig gezahlt und Krankheitskosten nahezu vollständig übernommen, selbst wenn sie auch aus einem
zukünftigen Erbe bezahlt werden könnten. Da gute Pflege ebenso notwendig ist wie gute Versorgung im
Krankheitsfall, sollte dies in der Pflegeversicherung genauso gehandhabt werden. Wenn man aber viertens zum Schluss
kommt, dass die Heranziehung von Erbschaften zur Finanzierung von Gemeinschaftsausgaben notwendig ist,
dann bietet es sich an, insbesondere hohe Erbschaften mit einer entsprechenden Erbschaftssteuer zu belegen,
„Omas Häuschen“ aber zu verschonen.
Die antragstellende Fraktion spricht sich grundsätzlich für eine Pflegevollversicherung aus, die alle
pflegebedingten Kosten übernimmt und sich über den Wegfall der Beitragsbemessungsgrenze, die Verbeitragung von
Kapitaleinkommen sowie die Eingliederung der privat Pflegeversicherten in das solidarische System
gegenfinanziert. Sie nimmt aber auch wahr, dass unter diesem Koalitionsvertrag der jahrzehntelang über alle Parteigrenzen
hinweg bestehende politische Konsens in Gefahr ist, dass Leistungskürzungen in der Pflegeversicherung tabu
sind. Deshalb wird hier nur beantragt, zumindest diesen Konsens beizubehalten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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