polradar

Keine Leistungskürzungen in der Pflege

dip / drucksache 14.10.2025 · WP 21 · 21/2216 · Antrag · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Keine Leistungskürzungen in der Pflege [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2216 21. Wahlperiode 14.10.2025 Antrag der Abgeordneten Evelyn Schötz, Nicole Gohlke, Dr. Michael Arndt, Anne-Mieke Bremer, Mandy Eißing, Kathrin Gebel, Christian Görke, Ates Gürpinar, Mareike Hermeier, Maren Kaminski, Ina Latendorf, Sonja Lemke, Stella Merendino, Julia-Christina Stange, Donata Vogtschmidt und der Fraktion Die Linke Keine Leistungskürzungen in der Pflege Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Der aktuelle Koalitionsvertrag ist der erste seit Bestehen der Pflegeversicherung, der Leistungskürzungen für die Menschen mit Pflegebedarf beinhaltet. Insbesondere gibt es einen Prüfauftrag für die zu gründende Bund-Länder-Arbeitsgruppe, wonach „Nachhaltigkeitsfaktoren (wie beispielsweise die Einführung einer Karenzzeit)“ geprüft werden sollen. Karenzzeit bedeutet, dass innerhalb eines gewissen Zeitraumes, etwa ein Jahr, nach Feststellung der Pflegebedarfs überhaupt keine Leistungen gewährt werden. Aber auch hinter Formulierungen wie „Leistungsumfang, Ausdifferenzierung der Leistungsarten“, „Bündelung und Fokussierung der Leistungen“ oder „Anreize für eigenverantwortliche Vorsorge“ kann man den Auftrag an die Arbeitsgruppe verstehen, Leistungskürzungen zu empfehlen. Zuletzt wurde durch Medienberichte bekannt, dass in Regierungskreisen auch die Streichung von Pflegegrad 1 in Erwägung gezogen wird (www.aerzteblatt.de/news/koalition-diskutiert-uber-streichung-von-pflegestufe- 1-392b3000-d1dd-497e-854e-1ef28061c9e5). In dem „Sachstandsbericht für die 2. Sitzung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe ‚Zukunftspakt Pflege‘“ werden weitergehende Leistungskürzungen diskutiert und vorgeschlagen, wie etwa eine Teil- Karenzzeit, die anfängliche Kürzungen des Pflegegeldes umfasst, sowie höhere Schwellenwerte zur Zuordnung zu den einzelnen Pflegegraden. Auch Kürzungen im Pflegegrad 1 sind nicht ausgeschlossen. Für die Menschen mit Pflegebedarf würden alle diese Maßnahmen weitere Verschlechterungen der Leistungen bedeuten. Es wäre nicht das erste Mal, dass sich hinter dem Framing „Eigenverantwortung“ schlichte Leistungskürzungen verbergen, die eine externe Arbeitsgruppe empfehlen soll. Erinnert sei an die Hartz-Kommission. Im selben politischen Umfeld entstand damals das „GKV-Modernisierungsgesetz“, das ab 2004 in der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungskürzungen in Milliardenhöhe (Zuzahlungserhöhungen, Praxisgebühr, Streichung von Leistungen etc.) vorsah. In der entsprechenden Bundestagsdrucksache 15/1525 war 15 Mal von Eigenverantwortlichkeit der Versicherten die Rede. Gemeint waren stets Sozialkürzungen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, keine Leistungskürzungen im Bereich der Pflegeversicherung auf den Weg zu bringen, wie etwa eine (Teil-)Karenzzeit, Leistungsverschlechterungen im Pflegegrad 1 oder höhere Schwellenwerte zur Zuordnung zu den einzelnen Pflegegraden. Berlin, den 14. Oktober 2025 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Begründung Gerade die Pflegeversicherung eignet sich überhaupt nicht für Kürzungen. In keiner anderen Sozialversicherung sind die Leistungen so unzureichend wie in der Pflegeversicherung. Insbesondere in der stationären Pflege, im Pflegeheim, zahlen Versicherte mittlerweile jeden Monat Euro aus eigener Tasche dazu. Der Vergleich mit der Krankenversicherung zeigt, wie ungerecht dies ist: Man stelle sich einmal vor, wegen einer notwendigen, aber sehr teuren Krankenbehandlung müssten insbesondere die älteren Menschen regelmäßig ihr Haus verkaufen. Und wenn das nicht reicht oder gar kein Vermögen vorhanden ist, Sozialhilfe beantragen, damit die Behandlung bezahlt wird – trotz Krankenversicherung. Eine schwere Krankheit ist ebenso wie Pflegebedürftigkeit nicht eigenverschuldet. Pflege ist bereits auf heutigem Leistungsniveau oft schon eine Armutsfalle, über ein Drittel der Heimbewohner*innen bezieht derzeit schon Sozialhilfe – Tendenz steigend. Die Pflegeversicherung verliert aber ihre Legitimation wenn sie einen großen Teil der Leistungsbeziehenden nicht vor der Inanspruchnahme des Sozialamtes schützt und lediglich die Ausgaben der Sozialhilfeträger begrenzt, ohne dass diese Versicherten von ihr profitieren. Durch Pflege entstehende Kosten müssen daher – wie im Wesentlichen in der Krankenversicherung – vollständig übernommen werden. Eine auskömmliche Finanzierung über die Pflegeversicherung führt außerdem dazu, den erheblich gestiegenen bürokratischen Mehraufwand durch die aufwendige Antragsprüfung in den Sozialämtern zu verringern. Schon jetzt stehen einige Pflegeträger vor Liquiditätsproblemen, weil Hilfe zur Pflege- Anträge aufgrund von Überlastung zu spät bearbeitet werden und sich so finanzielle Lücken auftun. Von Befürworter*innen von Leistungskürzungen ist immer wieder das Argument zu hören, die Pflegeversicherung dürfe keine „Erbenschutzversicherung“ sein. Dieses Argument verkennt die Realitäten. Erstens kann man nicht sinnvoll eine bestimmte Summe für die Pflege ansparen, denn niemand weiß, ob eines Tages Pflegebedürftigkeit eintreten wird und auch nicht, wie teuer das wird. Auch die Dauer der Pflegebedürftigkeit ist nicht vorherzusehen, sie kann wenige Wochen oder auch viele Jahre betragen. Zweitens können sich – unter Teilkaskobedingungen – gerade diejenigen eine private Pflegezusatzversicherung leisten, die viel zu vererben haben werden und so das zukünftige Vermögen der Erb*innen schützen. Diejenigen ohne großes Vermögen und ohne hohes Einkommen hingegen müssen zuerst ihre Vermögenswerte – etwa das eigene bescheidene Haus oder Wohnung – verkaufen, bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann. Gerade für diese Menschen aber ist der Schutz des Sozialstaats wichtig. Drittens: Wäre das Argument der „Erbenschutzversicherung“ statthaft, könnte man es genauso gut auf die Kranken- oder Rentenversicherung anwenden. Aus gutem Grund werden aber Renten vollständig gezahlt und Krankheitskosten nahezu vollständig übernommen, selbst wenn sie auch aus einem zukünftigen Erbe bezahlt werden könnten. Da gute Pflege ebenso notwendig ist wie gute Versorgung im Krankheitsfall, sollte dies in der Pflegeversicherung genauso gehandhabt werden. Wenn man aber viertens zum Schluss kommt, dass die Heranziehung von Erbschaften zur Finanzierung von Gemeinschaftsausgaben notwendig ist, dann bietet es sich an, insbesondere hohe Erbschaften mit einer entsprechenden Erbschaftssteuer zu belegen, „Omas Häuschen“ aber zu verschonen. Die antragstellende Fraktion spricht sich grundsätzlich für eine Pflegevollversicherung aus, die alle pflegebedingten Kosten übernimmt und sich über den Wegfall der Beitragsbemessungsgrenze, die Verbeitragung von Kapitaleinkommen sowie die Eingliederung der privat Pflegeversicherten in das solidarische System gegenfinanziert. Sie nimmt aber auch wahr, dass unter diesem Koalitionsvertrag der jahrzehntelang über alle Parteigrenzen hinweg bestehende politische Konsens in Gefahr ist, dass Leistungskürzungen in der Pflegeversicherung tabu sind. Deshalb wird hier nur beantragt, zumindest diesen Konsens beizubehalten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Relationen