Mitglieder des Deutschen Bundestages aus Aufsichtsräten bei der Deutschen Bahn AG und der Autobahn GmbH des Bundes dauerhaft abberufen
Text
Mitglieder des Deutschen Bundestages aus Aufsichtsräten bei der Deutschen Bahn AG und der Autobahn GmbH des Bundes dauerhaft abberufen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1754
21. Wahlperiode 22.09.2025
Antrag
der Abgeordneten Wolfgang Wiehle, René Bochmann, Alexis L. Giersch, Lars
Haise, Stefan Henze, Maximilian Kneller, Ulrich von Zons, Carsten Becker,
Hans-Jürgen Goßner, Leif-Erik Holm, Dr. Rainer Kraft, Andreas Mayer, Volker
Scheurell, Otto Winfried Strauß und der Fraktion der AfD
Mitglieder des Deutschen Bundestages aus Aufsichtsräten bei der Deutschen
Bahn AG und der Autobahn GmbH des Bundes dauerhaft abberufen
Der Bundestag wolle beschließen:
Der Deutscher Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
sicherzustellen, dass
1. die derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder in der DB AG, deren
Tochterunternehmen, der Autobahn GmbH des Bundes und weiteren Gesellschaften, an denen die
Bundesrepublik Deutschland beteiligt ist, und die in der 20. und 21. Wahlperiode
Mitglieder des Deutschen Bundestags waren und sind, umgehend aus den
Aufsichtsräten abberufen werden;
2. in den Aufsichtsrat der Deutschen Bahn AG oder in Aufsichtsräte von
Konzerntochterunternehmen der DB AG durch die Hauptversammlungen für die
Anteilseignerseite keine Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden, die gleichzeitig
Mitglieder des Deutschen Bundestages sind;
3. in Gesellschaften, an denen die Bundesrepublik Deutschland als Anteilseigner
beteiligt ist, keine Mitglieder des Deutschen Bundestages zu Mitgliedern der
Aufsichtsräte bestellt werden;
4. der Gesellschaftsvertrag der Autobahn GmbH des Bundes dahingehend ergänzt
wird, dass die für Haushalt und Verkehr zuständigen Ausschüsse des Deutschen
Bundestages nicht mehr Aufsichtsratsmitglieder vorschlagen, die zugleich
Mitglieder des Deutschen Bundestages sind.
Berlin, den 22. September 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Gewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestags sind einzig ihrem Gewissen unterworfen (Art. 38 GG Abs. 1
GG). Mitglieder von Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften und GmbHs sind jedoch keinesfalls einzig ihrem
Gewissen unterworfen, sondern den Bestimmungen des Aktiengesetzes bzw. des GmbH-Gesetzes. Sie sind zur
Verschwiegenheit über Interna der Aktiengesellschaft (§ 116 Satz 2 AktG) bzw. GmbH (§ 85 Abs. 1 GmbHG)
verpflichtet.
Dies kann dazu führen, dass Mitglieder des Bundestages ihren Kontrollauftrag gegenüber Regierung, Verwaltung
und Beteiligungen nicht vollumfänglich wahrnehmen können. Da ihnen als Mitglieder eines Aufsichtsrats de jure
alle relevanten Vorgänge bekannt sein müssten, dürften sie sich in der parlamentarischen Arbeit zu die Deutsche
Bahn AG oder die Autobahn GmbH des Bundes (Autobahngesellschaft) betreffenden Themen nicht mehr
einlassen, weil sie sich geschäftsschädigend verhalten könnten. Inwieweit sie von der Verschwiegenheitspflicht
entbunden sind (§ 394 AktG), erscheint angesichts der Öffentlichkeit vieler Sitzungen des Deutschen Bundestages
offen.
Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag und in einem Organ einer in Bundesbesitz stehenden
Gesellschaft kann zu einer möglichen Fallkonstellation führen, dass Aufsichtsratsmitglieder schon deshalb eine
parlamentarische Aufklärung und Kontrolle zu verhindern versuchen könnten, weil sie aus haftungsrechtlichen
Gründen nicht gegen sich selbst als Organe der Gesellschaft vorgehen wollen und können.
Aufsichtsratsmitglieder, die von der Bundesregierung entsandt wurden und keine Abgeordnetenmandate
innehaben, würde eine derartige Regelung nicht betreffen. Ein starkes Engagement von Finanz- und
Verkehrsministerium über deren beamtete Staatssekretäre in den Aufsichtsräten von DB AG und Autobahngesellschaft bleibt
erwünscht.
Eine weitere Bestellung von Bundesabgeordneten zu Aufsichtsräten in bundeseigenen Gesellschaften oder
Beteiligungen unterläuft die Gewaltenteilung zwischen Bundesregierung und Bundestag. Kontrollmöglichkeiten
können so aus dem Parlament in den Aufsichtsrat der DB oder Autobahngesellschaft verlagert werden – dort
kommen aber Oppositions-Abgeordnete nicht zu Wort, weil sie keine Aufsichtsratsmitglieder sind.
Die von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD in der 19. Wahlperiode eingeleitete und von den Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP in der 20. Wahlperiode intensivierte Ämterkumulation und
„Mandate-Sammelei“ schadet dem Ansehen des Bundestages, zumal ein Aufsichtsratsmandat vergütet wird. Die
Mitglieder des Deutschen Bundestages im Aufsichtsrat der DB AG erhielten allein nur im Geschäftsjahr 2023 allein
feste Vergütungen von jeweils 20.000 Euro.1
Laut einem Bericht nach § 88 Absatz 2 BHO an das Bundesministerium der Finanzen – Anpassung der
Grundsätze guter Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung im Bereich des Bundes vom 2. Mai 2025 – hatte der
Bundesrechnungshof bereits im Jahr 2021 darauf hingewiesen, dass durch diese Doppelfunktionen die Interessen
des jeweiligen Unternehmens und des Bundes kollidieren können. Dies bedeutet, dass in ein und derselben Person
nicht vereinbare Interessen zusammentreffen können, zum Beispiel als Mittelgeber und Mittelempfänger. Dies
kann sich nachteilig auf die finanziellen Interessen des Bundes oder die Kontrolle der Unternehmen mit
Bundesbeteiligung auswirken.²
Die Begründung gilt sinngemäß auch für alle weiteren Gesellschaften, an denen die Bundesrepublik Deutschland
beteiligt ist, und in denen Mitglieder des Deutschen Bundestages Aufsichtsratsmandate wahrnehmen.
1 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD, Bundestagsdrucksache 20/14693
² www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2025/beteiligungsfuehrung-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=2
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ISSN 0722-8333]
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