10. Sektorgutachten der Monopolkommission Bahn 2025: Sondervermögen Schiene: Jetzt die Weichen richtig stellen!
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10. Sektorgutachten der Monopolkommission Bahn 2025: Sondervermögen Schiene: Jetzt die Weichen richtig stellen!
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4490
21. Wahlperiode 03.03.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
10. Sektorgutachten der Monopolkommission
Bahn 2025: Sondervermögen Schiene: Jetzt die Weichen richtig stellen!
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom 2. März 2026 gemäß § 78 Absatz 2 des
Eisenbahnregulierungsgesetzes.
Inhaltsverzeichnis I
Inhaltsverzeichnis
Vorwort ............................................................................................................................ 1
Kurzfassung ...................................................................................................................... 3
Einleitung ......................................................................................................................... 6
Sondervermögen wettbewerbsorientiert einsetzen ........................................................... 7
2.1 Effiziente und wettbewerbsorientierte Verwendung der Mittel ist sicherzustellen ........ 7
2.2 Bund muss verbindlich über die Verwendung der öffentlichen Mittel entscheiden und
verbindliche Finanzierung zusichern ................................................................................. 13
2.3 Investitionen mit Strukturreformen verbinden ................................................................ 17
Überblick über die Entwicklung der Eisenbahnmärkte ...................................................... 21
3.1 Personenverkehr unter Vor-Corona-Niveau – mit Ausnahme der Schiene .................... 21
3.1.1 Wettbewerb im Schienenpersonennahverkehr nimmt weiter leicht zu .......... 22
3.1.2 Schienenpersonenfernverkehr weiterhin fast monopolistisch ......................... 24
3.1.3 Deutschlandticket scheint Schienenpersonennahverkehr zu stärken .............. 25
3.2 Güterverkehr rückläufig – Schienengüterverkehr kommt nicht voran............................ 27
Entgeltregulierung konsequent nachschärfen ................................................................... 30
4.1 Die Grundzüge der Trassenentgeltregulierung ................................................................. 30
4.2 Trassenentgelte sind zuletzt stark gestiegen .................................................................... 34
4.3 Anreizregulierung schärfen, um Anstieg der Trassenentgelte abzumildern ................... 35
4.3.1 Wettbewerbliche Folgen der Eigenkapitalerhöhung durch geringere
Renditeerwartungen kompensieren ................................................................... 36
4.3.2 Anreize zur Kostensenkung ausbauen ................................................................ 40
4.3.2.1 Alle finanziellen Mittel der Anreizregulierung unterziehen .............................. 40
4.3.2.2 Das Potenzial für Produktivitätssteigerung ist untererfasst .............................. 42
4.4 Qualitätsorientierte und allokative Steuerung durch Entgeltregulierung stärken ......... 44
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4490 – II –
Inhaltsverzeichnis II
4.4.1 Qualitätsorientierte Steuerung durch Entgeltregulierung stärken ................... 44
4.4.2 Allokative Steuerung durch Trassenentgelte verbessern .................................. 47
4.5 Öffentliche Förderung der EVU klar auf Wettbewerbsfähigkeit ausrichten ................... 48
4.6 Schwebezustand der Trassenpreisbremse sorgt für erhebliche Rechtsunsicherheit ..... 52
Fazit und Handlungsempfehlungen .................................................................................. 54
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4490– III –
Abbildungsverzeichnis III
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 2.1: Bundesmittel und Trassenerlöse der DB InfraGO im Jahr 2024 .......................... 8
Abbildung 3.1: Entwicklung der Verkehrsleistung und -verteilung im Personenverkehr .......... 22
Abbildung 3.2: Marktanteile im SPNV nach Verkehrsleistung (in Mrd. Personenkilometer) .... 23
Abbildung 3.3: Marktanteile im SPFV nach Verkehrsleistung (in Mrd. Personenkilometer) .... 24
Abbildung 3.4: Monatliche Verkehrsleistung in den Jahren 2022 und 2023 ............................. 26
Abbildung 3.5: Entwicklung der Verkehrsleistung und -verteilung im Güterverkehr ................ 28
Abbildung 3.6: Marktanteile im SGV nach Verkehrsleistung (in Mrd. Tonnenkilometer) ......... 29
Abbildung 4.1: Entwicklung der Trassenentgelte der DB InfraGO AG (vormals DB Netz AG) ... 35
Abbildung 4.2: Finanzierungskreislauf Schiene............................................................................ 41
Abbildung 4.3: Kosten des Verkehrs nach Verkehrsträgern und finalen Kostenträgern in der
Schweiz im Jahr 2021 .................................................................................................................... 51
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4490 – IV –
Vorwort 1
Vorwort
Gemäß § 78 Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) hat die Monopolkommission den Auftrag,
alle zwei Jahre ein Gutachten zum Wettbewerb im Eisenbahnverkehr zu erstellen. In diesem
Gutachten beurteilt die Monopolkommission den Stand und die absehbare Entwicklung des
Wettbewerbs und die Frage, ob ein wirksamer Wettbewerb in den Eisenbahnmärkten besteht.
Darüber hinaus wird die Anwendung der Vorschriften des Eisenbahnrechts gewürdigt und zu
sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb von
Eisenbahnen Stellung genommen.
In der vorliegenden Stellungnahme befasst sich die Monopolkommission mit dem
beschlossenen Sondervermögen Infrastruktur und macht Empfehlungen, die finanziellen Mittel für die
Eisenbahninfrastruktur wettbewerbsorientiert einzusetzen. Das ist Voraussetzung dafür, den
Wettbewerb auf der Schiene zu stärken. Die weitere Entwicklung des Wettbewerbs ist derzeit
durch stark steigende Trassenentgelte bedroht. Die Monopolkommission befasst sich mit
verschiedenen Aspekten der Entgeltregulierung und macht Empfehlungen für konsequente
Nachschärfungen.
Zur Vorbereitung dieses Gutachtens hat die Monopolkommission den Austausch mit
verschiedenen Marktteilnehmern, Verbänden im Eisenbahnsektor und mit der Bundesnetzagentur
gesucht. Am 10. April 2025 fand eine nicht öffentliche Anhörung zu den Themen dieses
Gutachtens statt. In der Anhörung vertreten waren:
• Deutsche Bahn AG
• Flix SE
• Mofair e. V.
• Netzwerk Europäischer Eisenbahnen e. V.
• Bundesnetzagentur
Einige der an der Anhörung Beteiligten haben ihre mündlichen Beiträge gegenüber der
Monopolkommission durch schriftliche Stellungnahmen ergänzt. Darüber hinaus sind weitere
schriftliche Stellungnahmen von Marktteilnehmern, Verbänden und Fachleuten eingegangen.
Ferner gab es vielfältige Kontakte und Gespräche zwischen dem wissenschaftlichen Stab der
Monopolkommission und Vertreterinnen und Vertretern verschiedener Behörden und
Verbände. Hierbei hat unter anderem ein Austausch mit dem Bundesministerium für Digitales und
Verkehr (BMDV) stattgefunden. Die Monopolkommission dankt allen Beteiligten für ihre
Mitwirkung.
Die Monopolkommission bedankt sich bei ihren wissenschaftlichen Mitarbeitern Herrn Dr.
Stefan Bulowski, Herrn Jonathan Meinhof und Herrn Dr. Torben Stühmeier, die das Gutachten
federführend betreut haben.
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Vorwort 2
Bonn, im Juni 2025
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4490 – 2 –
Tomaso Duso
Constanze Buchheim
Dagmar Kollmann Rupprecht Podszun
Pamela Knapp
Kurzfassung 3
Kurzfassung
K1. Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung setzt an den richtigen Stellen an, um die
vielfältigen Herausforderungen im Gesamtsystem Bahn anzugehen. Insbesondere die geplante
weitergehende organisatorische, personelle und finanzielle Entflechtung der DB InfraGO AG ist
eine notwendige Voraussetzung für die Entwicklung des Wettbewerbs in den
Eisenbahnverkehrsmärkten. Die Monopolkommission setzt sich bereits seit Langem für eine vollständige
eigentumsrechtliche Trennung ein und begrüßt daher die weitergehende Entflechtung innerhalb
des Konzerns als Schritt in die richtige Richtung. Notwendig ist nun eine konsequente
Umsetzung der angekündigten Vorhaben.
K2. Die Eisenbahninfrastruktur befindet sich wie die gesamte Verkehrsinfrastruktur in einem
sanierungsbedürftigen Zustand. Das beeinträchtigt einen effizienten Betrieb auf der Schiene
und wirkt sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit des Schienenverkehrs aus. Der Anteil der
Schiene an der gesamten Verkehrsleistung bleibt hinter den politischen Erwartungen zurück.
Die positiven Wettbewerbsentwicklungen in den vergangenen Jahren stagnieren. Dabei führt
Wettbewerb zu deutlich günstigeren Preisen, innovativen Angeboten und einer besseren
Servicequalität für Reisende und den Güterverkehr. Das zeigt eine jüngste Studie der Europäischen
Kommission.
K3. Um dem Sanierungsstau der gesamten Infrastruktur entgegenzuwirken, hat die neue
Bundesregierung ein Sondervermögen Infrastruktur beschlossen. Dieses Sondervermögen soll
gezielt zusätzliche Investitionen in die Modernisierung und den Ausbau der Infrastruktur
finanzieren. Durch zusätzliche finanzielle Mittel für die Schiene soll die Qualität und Leistungsfähigkeit
des Schienennetzes entscheidend verbessert werden, um eine zuverlässige und effiziente
Nutzung für die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) sicherzustellen.
K4. Der Bund als Eigentümer der Deutsche Bahn AG hat allerdings bislang keine klare und
konsistente Zielsetzung für die DB AG formuliert. Diese Unklarheit führt zu Zielkonflikten zwischen
öffentlichem Auftrag, wirtschaftlicher Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit. In der Folge werden
notwendige Reformen und Investitionsentscheidungen verzögert oder erschwert. Zudem
besteht die Gefahr, dass neue Investitionen nicht die erwarteten Wirkungen erzielen oder sogar
verpuffen, weil unklar bleibt, welchen Beitrag sie zur übergeordneten Strategie leisten sollen.
Ohne eine eindeutige strategische Ausrichtung des Bundes und grundlegende strukturelle
Reformen bei der DB AG werden auch zusätzliche Finanzmittel die strukturellen Probleme der
Bahn nicht nachhaltig lösen.
K5. Die Monopolkommission empfiehlt, die finanziellen Mittel des Sondervermögens
wettbewerbsorientiert einzusetzen. Voraussetzung dafür sind eine klare Zielformulierung,
wettbewerbliche Vergabeprozesse und strukturelle Reformen. Davon wird der Wettbewerb auf der
Schiene profitieren. Geld alleine reicht aber nicht. Es sind weitere Maßnahmen notwendig, um
den Wettbewerb bei der Bahn zu stärken. Die Entwicklung des Wettbewerbs ist derzeit durch
einen starken Anstieg der Zugangskosten zur Infrastruktur bedroht – trotz der eklatanten
Qualitätsdefizite der Infrastruktur. Die Monopolkommission spricht sich daher für eine
vorübergehende Absenkung der Eigenkapitalverzinsung bei der DB InfraGO AG aus, um die Trassenpreise
abzubremsen. Außerdem macht sie Vorschläge für Nachjustierungen in der Entgeltregulierung.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4490– 3 –
Kurzfassung 4
Sondervermögen wettbewerbsorientiert einsetzen
K6. Es ist sicherzustellen, dass das Sondervermögen wettbewerbsorientiert und kosteneffizient
eingesetzt wird. Hierzu muss der Bund eine Eigentümerstrategie entwickeln. Der Bund und
nicht die DB AG sollte verbindlich über die Verwendung der Mittel entscheiden. Andernfalls
besteht die Gefahr, dass die Mittel dort eingesetzt werden, wo sie die Wettbewerbsposition
der DB-eigenen Verkehrsunternehmen stärken. Damit die finanziellen Mittel dort eingesetzt
werden, wo sie den größten volkswirtschaftlichen Nutzen erzielen, braucht es zwingend eine
unabhängige Instanz mit ausgewiesener Fachkompetenz. Nach dem Vorbild einiger
europäischer Nachbarländer sollte die Bewertung, Priorisierung und Begleitung von Projekten sowie
die Kontrolle des Mitteleinsatzes hinsichtlich Kosteneffizienz und Zielerreichung in die Hände
einer solchen spezialisierten Stelle gelegt werden. Nur so lässt sich sicherstellen, dass
Investitionen tatsächlich effektiv und zielgerichtet eingesetzt werden.
K7. Neben den stark gestiegenen Bundesmitteln für die Eisenbahninfrastruktur sind dringend
wirksame Reformen in der Steuerung und Governance der DB InfraGO AG notwendig, um die
Kosteneffizienz zu erhöhen und die Mittel zielgerichtet im Sinne des Gemeinwohls einzusetzen.
Strukturelle Entflechtung der DB InfraGO AG vorantreiben
K8. Die Monopolkommission begrüßt, dass die neue Bundesregierung die strukturelle
Entflechtung der DB InfraGO AG weiter vorantreiben möchte. Erst das sichert einen zielgerichteten
Einsatz der Mittel für die Infrastruktur und vermeidet Potenzial für wettbewerbsschädliche
Quersubventionierungen in andere Bereiche des DB-Konzerns. Die Monopolkommission
befürwortet weiterhin eine eigentumsrechtliche Entflechtung, sie erkennt jedoch, dass das derzeit
politisch kaum umsetzbar ist. Sie begrüßt ebenfalls, dass die Bundesregierung den Fortbestand
der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge zwischen der DB AG und der DB InfraGO
AG überprüfen möchte. Die Monopolkommission empfiehlt, diese zu kündigen. Zudem sollten
alle Zuständigkeiten für die Infrastruktur bei der DB InfraGO AG angesiedelt werden.
Eigenkapitalverzinsung gesetzlich senken, Effizienzvorgaben anziehen
K9. Vor dem Beschluss für das Sondervermögen Infrastruktur hat der Bund zur Sanierung der
Eisenbahninfrastruktur seine Eigenkapitalzuführung zur DB InfraGO AG erhöht. Dadurch konnte
die bis dato geltende Schuldenbremse umgangen werden. Nach den Regelungen der
Entgeltregulierung ist das Eigenkapital zu verzinsen und die investierten Mittel müssen abgeschrieben
werden. Das hat einen starken Anstieg der Trassenentgelte ausgelöst. Die Monopolkommission
sieht in dem starken Anstieg der Trassenentgelte eine Gefahr für die Wettbewerbsfähigkeit des
Eisenbahnsektors. Zudem herrscht große Unsicherheit über die weitere Entwicklung der
Entgelte. Das verhindert eine zuverlässige Betriebs- und Investitionsplanung der EVU, erschwert
das Wachstum der Wettbewerber und verhindert Markteintritte.
K10. Die Monopolkommission empfiehlt Anpassungen in der Entgeltregulierung: Zunächst ist
gesetzlich zu regeln, dass der Verzinsungsanspruch für das Eigenkapital das geringe
wirtschaftliche Risiko des Betreibers der Schienenwege widerspiegelt. Außerdem sollte auf zukünftige
Eigenkapitalerhöhungen verzichtet werden. Daneben sollte in der Anreizregulierung ein stren-
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Kurzfassung 5
gerer Produktivitätsfaktor als bislang angelegt werden. Aufgrund des fehlenden
Wettbewerbsdrucks hat die staatliche DB InfraGO AG nur schwache Anreize, in innovative Lösungen, die
Digitalisierung von Abläufen und in Lösungen auf Basis von Künstlicher Intelligenz (KI), z. B. bei
der Fahrplanerstellung, zu investieren. Das Sondervermögen schafft nun klare Möglichkeiten,
in effizienzsteigernde Maßnahmen zu investieren. Von der höheren Effizienz der Infrastruktur
profitieren auch die Wettbewerber, wenn sich die Kostensenkungen in den Trassenpreisen
niederschlagen.
Trassenpreisförderung klarer auf intermodalen Wettbewerb hin ausrichten
K11. Um den derzeitigen Anstieg der wirtschaftlichen Belastungen abzumildern, empfiehlt die
Monopolkommission, temporär an der Trassenpreisförderung festzuhalten. Die Förderung der
EVU sollte allerdings klarer als bisher auf die Wettbewerbsfähigkeit der Schiene im
intermodalen Wettbewerb der Verkehrsträger ausgerichtet sein. Förderprogramme sollten verpflichtend
auf diese Zielerreichung hin evaluiert werden. Eine weitere Ausweitung der öffentlichen
Finanzierung der laufenden Betriebskosten des Betreibers der Schienenwege lehnt die
Monopolkommission ab.
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Kapitel 1 - Einleitung 6
Einleitung
1. Der Anfang Mai 2025 zwischen CDU, CSU und SPD geschlossene Koalitionsvertrag stellt viele
richtige Weichen für die anstehende Bahnpolitik. Allen voran gehört dazu die geplante
weitergehende strukturelle Entflechtung der DB InfraGO AG vom DB-Konzern und die kritische
Überprüfung der Finanzierungsströme innerhalb des Konzerns. Strukturelle Reformen sind eine
notwendige Bedingung, um die vielfältigen Probleme der Bahn zu lösen. Die Monopolkommission
setzt sich bereits seit Langem für eine vollständige eigentumsrechtliche Entflechtung ein. Sie
sieht in den geplanten strukturellen Maßnahmen innerhalb des DB-Konzerns wichtige Schritte
in die richtige Richtung. Sie bestärkt die Bundesregierung, die Vorhaben des Koalitionsvertrags
konsequent umzusetzen.
2. Diese und weitere Reformen sind notwendige Voraussetzung dafür, dass die geplanten
Mittel des neuen Sondervermögens Infrastruktur auch tatsächlich zur Modernisierung des
deutschen Schienennetzes eingesetzt werden. Das Opportunitätsfenster für Strukturreformen muss
nun genutzt werden. Die Monopolkommission sieht in dem zielgerichteten Einsatz dieser Mittel
einen entscheidenden Erfolgsfaktor für den Eisenbahnsektor. Es wird deshalb zentral darauf
ankommen, dass das Investitionsvolumen als Hebel für einen echten Neustart genutzt wird.
Alleine die Bereitstellung des Sondervermögens garantiert keinen Fortschritt. Schon zuvor sind
mehr und mehr Milliardenbeträge an den DB-Konzern geflossen, ohne dass sich signifikante
Verbesserungen für die Reisenden und die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) eingestellt
hätten.
3. Um mit den Investitionsmitteln einen Neustart im Eisenbahnsektor anzustoßen, sollte
zunächst klar bestimmt werden, wofür das Geld ausgegeben werden soll. Dafür sollte ausreichend
Zeit eingeplant werden. Es bedarf neuer Strukturen mit hoher Fachkompetenz unter
Beteiligung der Stakeholder. Diese sollten in den Bewertungsprozess einbezogen werden, um
sicherzustellen, dass die Mittel dort eingesetzt werden, wo sie den größten volkswirtschaftlichen
Nutzen stiften. Hiermit hat die Monopolkommission sich im Rahmen des vorliegenden Gutachtens
beschäftigt.
4. Schließlich kommt eine besondere Rolle zudem der Entwicklung der Trassenpreise und ihrer
wettbewerblichen Bedeutung zu. Vor dem Beschluss des Sondervermögens Infrastruktur hatte
die vorherige Bundesregierung zusätzliche Mittel an die DB InfraGO AG über eine
Eigenkapitalzufuhr fließen lassen, um die Sanierung des Schienennetzes voranzutreiben. Die dadurch
ausgelösten Trassenpreissteigerungen stellen eine ernsthafte Gefahr für die weitere Entwicklung
des Wettbewerbs dar. Der Bund muss hier kurzfristig gegensteuern, um den Wettbewerb auf
der Schiene und die Wettbewerbsfähigkeit der Schiene im Wettbewerb der Verkehrsträger
nicht weiter zu gefährden. Das Sondervermögen Infrastruktur eröffnet Spielraum, die
Finanzierung der Infrastruktur wieder auf Zuschüsse umzustellen, die nicht zu einer Erhöhung der
Trassenpreise führen. Von weiteren Eigenkapitalerhöhungen sollte in der Zukunft abgesehen
werden.
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Kapitel 2 - Sondervermögen wettbewerbsorientiert einsetzen 7
Sondervermögen wettbewerbsorientiert einsetzen
5. Große Teile des Schienennetzes sind sanierungsbedürftig. Die Automatisierung,
Digitalisierung und Elektrifizierung der Infrastruktur wurden über Jahre hinweg nicht konsequent
angegangen. Das führt zu einer eingeschränkten Wettbewerbsfähigkeit des
Eisenbahnverkehrssektors im Wettbewerb der Verkehrsträger. Im März 2025 haben Bundestag und Bundesrat eine
Grundgesetzänderung beschlossen, die ein Sondervermögen für Infrastruktur und
Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität vorsieht. Die Monopolkommission beschäftigt sich
ausdrücklich nicht mit der Frage, ob die Einrichtung eines Sondervermögens außerhalb des
Bundeshaushalts richtig ist. Sie betont jedoch, dass Wettbewerb der Schlüssel ist, um das
Sondervermögen effizient einzusetzen. Dazu muss der Bund als Eigentümer der Infrastruktur
bestimmen, wie die Mittel des Sondervermögens verwendet werden. Das darf nicht allein der DB AG
überlassen werden. Zwingend notwendig hierfür sind eine sorgfältige Planung und eine
wettbewerbliche – möglichst europaweite – Vergabe der Projekte. Nur so ist gewährleistet, dass die
Mittel effizient und zielgerichtet eingesetzt werden. Zudem empfiehlt die Monopolkommission
erneut, die Infrastrukturbereiche der DB AG eigentumsrechtlich aus dem DB-Konzern
herauszulösen oder, sofern das politisch nicht umsetzbar ist, zumindest eine stärkere finanzielle,
organisatorische und personelle Entflechtung vorzunehmen. Der Koalitionsvertrag sendet hier
bereits die richtigen Signale (CDU, CSU und SPD, 2025).
2.1 Effiziente und wettbewerbsorientierte Verwendung der Mittel ist
sicherzustellen
6. Der Bund finanziert Neubau-, Ausbau- und Ersatzinvestitionen in die Schienenwege der
Eisenbahnen des Bundes im Rahmen der im Bundeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel.
Für Ersatzinvestitionen in das Bestandsnetz stehen Bundesmittel im Rahmen der Leistungs- und
Finanzierungsvereinbarung (LuFV) zur Verfügung. Die Kosten für Unterhaltung und
Instandsetzung der Schienenwege trugen die Betreiber der Schienenwege hingegen aus Eigenmitteln
bislang selbst; an diesen Kosten werden die EVU durch die Zahlung von Trassenentgelten beteiligt.
Nach einer im Jahr 2024 erfolgten Anpassung des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege
des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz, BSWAG, 1993) darf sich der Bund auch an
diesen Kosten beteiligen. Der Bund ist bereits heute mit Abstand der größte Zuschussgeber der
DB InfraGO AG, Trasseneinnahmen machten im Jahr 2024 ca. ein Drittel der Geldflüsse an die
DB InfraGO AG aus (siehe Infobox „Finanzierung der Schienenwege“).
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Kapitel 2 - Sondervermögen wettbewerbsorientiert einsetzen 8
7. Bei der Umsetzung der Investitionsprojekte sollte streng auf einen kosteneffizienten Einsatz
der öffentlichen Mittel geachtet werden. Kosteneffizienz ist weder eine Stärke öffentlicher
Auftraggeber noch des regulierten staatlichen Infrastrukturunternehmens. Das zeigt unter
anderem die Sanierung der Riedbahn, die mehr als doppelt so teuer war wie ursprünglich geplant.
Anfänglichen Kostenschätzungen von EUR 500 Mio. stehen bisher Gesamtkosten von EUR 1,3
Mrd. gegenüber (Deutsche Verkehrs-Zeitung, 2023). Die DB AG wollte kurz nach
Bekanntwerden der Einrichtung eines Sondervermögens bereits einen Finanzbedarf hieraus für die
nächsten zehn Jahre von EUR 150 Mrd. geltend machen, zusätzlich zu den in der mittelfristigen Fi-
Finanzierung der Schienenwege
• Der Bund finanziert Neubau-, Ausbau- und Ersatzinvestitionen in die
Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes im Rahmen des
Bundesschienenwegeausbaugesetzes (BSWAG); für Ersatzinvestitionen in das Bestandsnetz stehen
Bundesmittel im Rahmen der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV) zur
Verfügung.
• Die Kosten für Unterhaltung und Instandsetzung der Schienenwege trugen die
Eisenbahnen des Bundes hingegen aus Eigenmitteln bislang selbst; an diesen
Kosten werden die EVU durch die Zahlung von Trassenentgelten beteiligt. Seit
der Novelle des BSWAG aus 2024 darf sich der Bund nun auch an diesen Kosten
beteiligen.
Abbildung 2.1: Bundesmittel und Trassenerlöse der DB InfraGO im Jahr 2024
Quelle: Eigene Darstellung auf Grundlage von DB AG (2024; 2025)
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Kapitel 2 - Sondervermögen wettbewerbsorientiert einsetzen 9
nanzplanung bereits eingestellten EUR 30 Mrd. bis 2029 (Tagesspiegel, 2025). Es kann
zumindest bezweifelt werden, ob sich ein derart großer Finanzbedarf in so kurzer Zeit präzise
beziffern lässt.
8. Vor Vergabe der Mittel sollten Strukturen geschaffen werden, um den zielgerichteten
Einsatz der Mittel zu planen und die Projekte zu steuern. Notwendig hierfür ist zunächst eine
stärkere finanzielle Entflechtung der DB InfraGO AG. Eine klare Trennung der Finanzen ermöglicht
es, die Kosten, Einnahmen und Investitionsbedarfe separat zu erfassen und somit
transparenter darzustellen. Dadurch können finanzielle Ressourcen gezielter zugewiesen und ineffiziente
Quersubventionierungen vermieden werden. Dies führt zu einer verbesserten Planung und
Steuerung, da die finanziellen Anforderungen realistisch abgebildet werden können.
9. Die Monopolkommission empfiehlt, sich vor Beginn der Mittelvergabe aus dem
Sondervermögen intensiv mit der Frage zu befassen, wie die Milliardenbeträge sinnvoll eingesetzt werden
können. Wenn die Mittel wie bisher ausgegeben werden, droht eine Zweckverfehlung. Dass die
bisherigen erheblichen Geldmittel nicht ausgereicht haben, um die Infrastruktur in Deutschland
zu erhalten, ist ein Hinweis darauf, dass nicht nur die Höhe der Mittel, sondern auch die
Mechanismen der Mittelvergabe grundlegend überdacht werden müssen. Dabei sollte die
Zielsetzung sein, mit den Mitteln kosteneffizient zu wirtschaften und zugleich Innovation anzureizen.
Das ist im bestehenden System offenbar nicht möglich. Ein radikal neues System der
Mittelvergabe muss an den Zielkonflikten ansetzen, einfache und digitalbasierte Verfahrensschritte
beinhalten sowie Planung und Durchführung der Auftragsvergabe verändern.
10. Parallel dazu sollte eine Steuerungs- und Monitoring-Stelle eingerichtet werden, die den
Mittelbedarf bewertet und den Einsatz der Mittel hinsichtlich Kosteneffizienz und
Zielerreichung kontrolliert. Die Stelle sollte mit Fachkompetenz ausgestattet sein und im neuen
Bundesministerium für Verkehr verankert und verstetigt werden. Hierzu gibt es Beispiele in den
europäischen Nachbarländern (siehe Infobox „Steuerungs- und Monitoringsysteme in
Österreich und der Schweiz“). In der Schweiz kontrolliert das Bundesamt für Verkehr den
kosteneffizienten Einsatz der Mittel und kann bei Kostensteigerungen frühzeitig in den Austausch treten
und gegensteuern. Ebenso nimmt in Österreich die SCHIG mbh Steuerungs- und Monitoring-
Aufgaben wahr.
11. Vergleichbar mit der Praxis in den Nachbarländern (vertieft hierzu siehe
Monopolkommission, 2024) sollte der Infraplan als zentrales Planungs- und Steuerungsinstrument
weiterentwickelt werden und die Basis der Projektplanung bilden. In die Projektschritte sollten die
Stakeholder, insbesondere die EVU, eng eingebunden werden und ihre Bedarfe an die zukünftige
Infrastruktur einbringen. Auch sollten externe Expertinnen und Experten bei wichtigen
Entscheidungen einbezogen werden.
12. Eine Direktvergabe sollte nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen stattfinden, etwa bei
besonderer Dringlichkeit für kurzfristige Reparaturmaßnahmen. Denn die Direktvergabe führt zur
Ausschaltung von Wettbewerb, sodass die Durchführung in aller Regel zu deutlich höheren
Kosten erfolgt. Um die Kosteneffizienz der Projekte zu erreichen, sollte konsequent auf den
Wettbewerb gesetzt werden. Die Aufträge sollten europaweit in wettbewerblichen Vergabeverfah-
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Kapitel 2 - Sondervermögen wettbewerbsorientiert einsetzen 10
ren ausgeschrieben werden. Das findet in der Praxis auch überwiegend statt. Die Aufträge
werden in aller Regel in Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb vergeben (siehe Infobox
"Ausschreibungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb“).
13. Der Teilnahmewettbewerb schränkt einerseits den Kreis der Bewerber ein, gewährleistet
andererseits jedoch, dass nur qualifizierte Bieter in die Angebotsphase kommen, die die
eisenbahntechnischen und sonstigen notwendigen Anforderungen grundsätzlich erfüllen können. Es
ist darauf zu achten, dass die Anforderungen nicht künstlich so hoch gesetzt werden, dass viele
Unternehmen von der Teilnahme ausgeschlossen werden, die grundsätzlich qualifiziert sind.
Ökonomische Arbeiten zeigen, dass dadurch der Markteintritt insbesondere kleinerer Unter-
Ausschreibungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
Das Ausschreibungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ist eine Form der
Vergabe öffentlicher Aufträge. Hierbei wird zunächst ein engerer Kreis geeigneter
Bewerber ermittelt, bevor diese zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Dieses
Verfahren wird häufig genutzt, wenn besondere fachliche oder technische
Anforderungen gestellt werden, wie es bei der Eisenbahninfrastruktur in der Regel der
Fall ist. Es folgt einem zweistufigen Prinzip:
Teilnahmewettbewerb
• Bekanntmachung: Der Auftraggeber veröffentlicht eine Ausschreibung, in
der er die grundsätzlichen Anforderungen, den Umfang des Projekts und die
Qualifikationskriterien bekanntgibt.
• Bewerbung: Interessierte Unternehmen reichen ihre
Bewerbungsunterlagen ein, die Informationen über ihre Qualifikationen, Erfahrungen,
finanzielle und technische Leistungsfähigkeit beinhalten.
• Prüfung und Auswahl: Der Auftraggeber prüft die Unterlagen und wählt
diejenigen Bewerber aus, die die Mindestanforderungen erfüllen und
insbesondere die erforderliche Kompetenz und Erfahrung nachweisen.
Angebotsphase
• Aufforderung zur Angebotsabgabe: Nur die ausgewählten Bewerber aus dem
Teilnahmewettbewerb werden eingeladen, ein detailliertes Angebot zu
erstellen.
• Angebotsprüfung: Die eingereichten Angebote werden hinsichtlich Preis,
Qualität, technischer Lösung und anderen festgelegten Kriterien bewertet.
• Vergabeentscheidung: Der Auftrag wird an den Anbieter vergeben, der das
beste Angebot im Sinne der Bewertungskriterien vorgelegt hat.
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Kapitel 2 - Sondervermögen wettbewerbsorientiert einsetzen 11
nehmen erschwert wird. Das schwächt den Bieterwettbewerb und treibt somit die
Angebotspreise nach oben (Pigoń, A./Seres, G., 2025). Um beispielsweise Bauvorhaben im Gleisbereich
durchführen zu können, müssen die dafür notwendigen Gleise gesperrt werden, also sog.
Sperrpausen eingerichtet werden. Wenn der Zeitraum für diese Sperrpausen sehr kurz geplant
wird, können oft nur wenige Unternehmen die Arbeiten in dieser Zeit durchführen. Das schließt
Teilnehmer aus, die grundsätzlich die Qualitätskriterien einhalten können.
14. Auch sollten die eisenbahnrechtlichen Vorgaben zum Bau dahingehend überprüft werden,
ob sie zwingend notwendig sind, nur durch wenige Großunternehmen erfüllt werden können,
oder ob ausländische Unternehmen durch zu komplexe nationale Regelungen von der
Teilnahme abgehalten werden. Ein Abbau von Vorgaben darf jedoch selbstverständlich nicht zu
Lasten der Sicherheit gehen. Zuletzt kann der Teilnahmewettbewerb dadurch gefördert
werden, dass die ausgeschriebenen Lose nicht zu groß gewählt werden. Hierzu bedarf es einer
klaren Prioritätensetzung, welche Leistungen zwingend in einem Los erfüllt werden müssen.
15. Um die Umsetzung der Projekte zu beschleunigen, ist eine sorgfältige Planung und
Bedarfsermittlung im Vorfeld der Projekte notwendig. Unklare Bedarfsdefinitionen und
unvollständige Leistungsverzeichnisse führen häufig zu Verzögerungen, z. B. wenn laufende
Vergabeverfahren korrigiert und Nachverhandlungen geführt werden müssen. Den Unternehmen sollte
im Rahmen der notwendigen Vorgaben hinreichend unternehmerische Freiheit gelassen
werden, wie sie die Aufgaben erfüllen. Daher sollten den Unternehmen auch nicht zu kleinteilige
Vorgaben gemacht, sondern wesentliche Performance-Kriterien vorgebeben werden. Denn das
Management eines Unternehmens hat in aller Regel bessere Informationen und besseres
Wissen darüber, wie bestimmte Ziele effizient erreicht werden können. Dadurch können die
Unternehmen ihre Expertise einbringen und im Markt können sich innovative und
kosteneffizientere Lösungen entwickeln. Ökonomische Arbeite zeigen, dass dafür die Ausgestaltung der
Vergabekriterien entscheidend ist. Zusätzliche Anforderungen können Innovationen fördern,
indem sie kreative und neuartige Lösungen belohnen. Dieser Effekt kehrt sich jedoch um, wenn
die Kriterien zu zahlreich oder zu detailliert werden, sodass die Kreativität der Unternehmen zu
sehr eingeschränkt wird (Chiappinelli, O. u. a., 2025; Krieger, B. u. a., 2024).
16. Wünschenswert ist auch die Beteiligung von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU),
vor allem bei neuen Technologien. Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften ermöglicht es diesen
Unternehmen, gemeinsam bestimmte Größenvorgaben zu erfüllen und sich die Projektrisiken
zu teilen. Das Kartellrecht steht dem nicht grundsätzlich entgegen (Europäische Kommission,
2023). Selbst gleichartige Unternehmen dürfen ein gemeinsames Angebot abgeben, wenn eine
alleinige Durchführung der ausgeschriebenen Leistung nicht in Betracht kommt. Die
Arbeitsgemeinschaft versetzt die KMU dann erst in die Lage, als zusätzlicher Bieter aufzutreten. Ihre
Kooperation ist somit nicht wettbewerbsbeschränkend, sondern gerade wettbewerbsfördernd.
Im Einzelfall ist allerdings zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine kartellrechtskonforme
Zusammenarbeit tatsächlich erfüllt sind. Nicht erforderlich für eine gemeinsame
Angebotsabgabe ist möglicherweise die Beteiligung eines Großunternehmens oder einer Vielzahl von KMU.
17. Die Teilnahme an den Ausschreibungen sollte durch digitale und standardisierte
Vergabeverfahren vereinfacht werden. Die Monopolkommission befürwortet das Vorhaben der neuen
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4490– 11 –
Kapitel 2 - Sondervermögen wettbewerbsorientiert einsetzen 12
Bundesregierung, das Vergaberecht zu vereinfachen, zu beschleunigen und zu digitalisieren
(CDU, CSU und SPD, 2025).
18. Es ist auch angesichts weiterer anstehender Investitionen in Deutschland dringend
erforderlich, dass das Vergabeverfahren grundlegend neu aufgesetzt wird. Insbesondere KMU
verfügen häufig über weniger Ressourcen als Großunternehmen, an Vergaben teilzunehmen. Die
Digitalisierung und Standardisierung von Schnittstellen in den Planungs- und
Genehmigungsbehörden bietet Möglichkeiten, Ausschreibungs- und Vergabeverfahren zu straffen und
effektiver zu gestalten.
19. Kritisch sieht die Monopolkommission die Rolle der DB Bahnbau Gruppe AG. Diese wurde
nicht in die DB InfraGO AG integriert und nimmt als Schwesterunternehmen an den
wettbewerblichen Ausschreibungen der DB InfraGO AG teil. Das schafft Potenzial für
wettbewerbsschädliches Verhalten im Bahnbau. Zum einen hat sie als Konzernunternehmen möglicherweise
Informationsvorsprünge und weitere Vorteile gegenüber den Wettbewerbern im
Bahnbaubereich. Zum anderen bestehen Möglichkeiten wettbewerbsverzerrender Quersubventionierung.
Diese ergeben sich daraus, dass der Konzern bestimmte Leistungen in Inhouse-Vergaben an die
eigene Bahnbaugruppe vergeben kann. Hierfür kann die Baugruppe hohe Verrechnungspreise
ansetzen und so günstige, nicht marktübliche Preise in den anderen, wettbewerblichen
Vergaben quersubventionieren. Die Monopolkommission empfiehlt daher, die DB Baugruppe AG
aufzuspalten. Ein Teil für Havarie-Einsätze kann direkt bei der DB InfraGO AG angesiedelt werden
und dort Störungen des Netzes schnell beheben. Der restliche Teil, der an wettbewerblichen
Vergaben teilnimmt, sollte eigentumsrechtlich aus dem DB-Konzern herausgelöst werden.
20. Bei der Vergabe von öffentlichen Großaufträgen besteht die grundsätzliche Gefahr, dass
sich Unternehmen wettbewerbswidrig koordinieren. Daher sollten die wettbewerblichen
Überwachungsmechanismen gestärkt werden, ohne weitere Bürokratie zu schaffen. Die
Unternehmen können sich beispielsweise die Märkte aufteilen oder sich bei öffentlichen
Ausschreibungen darauf einigen, welches Unternehmen den Zuschlag erhalten soll. Dafür gibt es aus der
kartellrechtlichen Praxis etliche Beispiele, auch aus dem Bereich der Eisenbahninfrastruktur. So
haben die „Schienenfreunde“ (Hersteller von Schienenmaterial) über mehrere Jahre hinweg
den Markt für Eisenbahnschienen in Deutschland untereinander aufgeteilt (Bundeskartellamt,
B12-16/12, B12-19/12). Diese Gefahr ist nun umso größer, wenn viel Geld in kürzerer Zeit
verbaut werden soll. Ökonomische Arbeiten zeigen, dass die Stabilität von Absprachen unter
anderem davon abhängt, wie hoch der Gewinn aus der Absprache ist und wie groß die Anreize für
ein einzelnes Unternehmen sind, einseitig von der Absprache abzuweichen. Ist der Gewinn aus
der Absprache hoch und sind diese Anreize abzuweichen gering, so ist die Absprache stabil
(Kerber/Schwalbe, 2020). Beides scheint derzeit der Fall. Eine Stärkung der
Überwachungsmechanismen, um Kartellabsprachen und Betrug zu verhindern, muss digital gestützt sein. Hierzu
wurden bereits auf künstliche Intelligenz basierte Methoden entwickelt, die Absprachen im
Bieterwettbewerb bei öffentlichen Aufträgen anzeigen (OECD, 2024). Parallel mit den
Bauressourcen sollten diese Überwachungsmechanismen gestärkt werden.
21. Angesichts der großen Investitionsnachfrage erscheint das Angebot an Baukapazitäten
derzeit noch begrenzt. Das treibt die Baupreise nach oben (Sachverständigenrat zur Begutachtung
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4490 – 12 –
Kapitel 2 - Sondervermögen wettbewerbsorientiert einsetzen 13
der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, 2024, Kap.2). Zugleich lohnt es sich für kartellierte
Unternehmen nicht, günstigere Preise anzubieten, wenn sie nicht die Kapazitäten haben, die
damit gewonnenen Aufträge durchzuführen. Die Investitionsprojekte sollten daher zeitlich so
geplant werden, dass ein Wettbewerb bei den Investitionsprojekten ermöglicht wird. Der Einstieg
in die Verwendung des Sondervermögens sollte behutsam erfolgen. Eine sorgfältige und
verbindliche Planung der Mittelverwendung ist die Voraussetzung dafür, dass die Bauwirtschaft
Planungssicherheit hat und ihrerseits die notwendigen Kapazitäten aufbauen kann. Deutlich
vor Auslaufen des Sondervermögens sollte ein Ausstiegsplan entwickelt werden, um eine
verlässliche Planung der Ressourcen zu gewährleisten.
2.2 Bund muss verbindlich über die Verwendung der öffentlichen Mittel
entscheiden und verbindliche Finanzierung zusichern
22. Der Bund muss entscheiden, wofür die Mittel des Sondervermögens verwendet werden.
Das erfordert zunächst, dass er seine Anforderungen an das Bahnsystem klar definiert. Erst eine
klare Zielsetzung ermöglicht eine gezielte Planung und Steuerung der
Infrastrukturmaßnahmen. Aus Sicht der Monopolkommission sollten Sicherheit, Zuverlässigkeit und Effizienz des
Zugbetriebs aus Kundensicht oberste Priorität genießen. Das erfordert eine politische
Abwägung zwischen Substanzerhalt, Modernisierung und Neubau.
23. Die Investitionen müssen dahin gelenkt werden, wo sie den größten volkswirtschaftlichen
Nutzen stiften. Die Entscheidung über den Einsatz der Mittel darf nicht der DB AG überlassen
werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Mittel letztlich dort eingesetzt werden, wo sie
die Wettbewerbsposition des DB-Konzerns weiter stärken oder sonstige interne Ziele
verfolgen. Die Ziele müssen politisch vorgegeben werden, die Umsetzung muss wirtschaftlich
professionell erfolgen, eine effektive Kontrolle der Zielerreichung ist vorzusehen. Vorbildhaft könnte
die langfristige Ausbauplanung des Schienennetzes in der Schweiz sein. Die Planung des
Ausbaus erfolgt in mehreren Schritten. Die Bahnen, der Bund und die Regionen können ihre
Ausbauwünsche äußern. Die Ausbauwünsche werden vom Bundesamt für Verkehr gesammelt,
nach volkswirtschaftlichen Kriterien bewertet und priorisiert und schließlich in
Ausbauprogramme überführt. Der Bundesrat und das Parlament beschließen die jeweiligen
Ausbauschritte und die finanziellen Mittel für den Ausbau. Das Bundesamt für Verkehr bewilligt und
kontrolliert den Mitteleinsatz.
24. Um die Investitionsprojekte schließlich umzusetzen, sollte der Infraplan zügig finalisiert
werden. Er sollte detailliert darlegen, welche Investitionen priorisiert, wie diese kosteneffizient
umgesetzt und welche Ziele damit verfolgt werden. Aus Sicht der Monopolkommission müssen
die finanziellen Mittel dort eingesetzt werden, wo sie die Effizienz der Infrastruktur stärken.
Durch diese effizienzsteigernden Investitionen werden auch die EVU durch effizientere Abläufe
und durch geringere Trassenpreise profitieren. Die Trassenpreise sind zuletzt stark gestiegen,
wie in Kapitel 4.2 beleuchtet wird. Das behindert die Entwicklung des Wettbewerbs auf der
Schiene. Effizienzsteigernde Investitionen in die Infrastruktur können den Wettbewerb
beleben.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4490– 13 –
Kapitel 2 - Sondervermögen wettbewerbsorientiert einsetzen 14
25. Deutliches Potenzial für Effizienzsteigerungen im Bereich der Eisenbahninfrastruktur
besteht durch eine stärkere Digitalisierung und einen vermehrten Einsatz von Künstlicher
Intelligenz (KI). Digitale Kontroll- und Überwachungssysteme und Predictive Maintenance-
Anwendungen können den Zustand der Infrastruktur in Echtzeit überwachen und es ermöglichen,
Wartungsarbeiten vorherzusagen und zu planen, bevor Probleme auftreten. Durch die Nutzung
von European Train Control System (ETCS) und weiterer digitaler Technologien kann eine
höhere Kapazität auf der bestehenden Schieneninfrastruktur erreicht werden (DB AG, 2024a).
Darüber hinaus trägt es zu einer Erhöhung der Geschwindigkeiten und einer verbesserten
Pünktlichkeit bei, indem es Züge effizient steuert und überwacht. Im Schienengüterverkehr
(SGV) kann die Einführung der Digitalen Automatischen Kupplung die Produktivität durch
schnellere Zugbildungszeiten und längere Güterzüge steigern (SCI/Verkehr, 2024). Schließlich
kann durch den vermehrten Einsatz von KI die Zuglaufsteuerung, die Fahrplanerstellung und
auch die Baustellenplanung deutlich effizienter und zuverlässiger gestaltet werden (DB AG,
2025).
26. Bei der Einführung der digitalen Systeme im Eisenbahnsektor sollte man nicht
ausschließlich auf etablierte Anbieter setzen. Die Systeme werden oft ohnehin komplett neu aufgestellt.
Es ist entscheidend, sich von alten Pfadabhängigkeiten zu lösen und offen für neue Lösungen
zu sein. Insbesondere KMU sowie Startups können innovativere Ansätze im Bereich der
Künstlichen Intelligenz und digitaler Technologien verfolgen. Sie sind oft agiler und flexibler als
Großunternehmen und in der Lage, maßgeschneiderte, innovative Lösungen zu entwickeln. Durch
die Einbeziehung eines breiteren Spektrums von Anbietern wird nicht nur die Chance erhöht,
Technologien mit höherem Potenzial zu finden, sondern es besteht die große Chance, die
Effizienz des gesamten Eisenbahnsektors deutlich zu steigern. Davon würde insbesondere auch
der Wettbewerb auf der Schiene profitieren. Bei der Nutzung digitaler Technik ist auf
Interoperabilität der Systeme zu achten. Es sollte gewährleistet werden, dass die Systeme auch für
zukünftige Entwicklungen offen bleiben. Das ermöglicht Start-ups und anderen Unternehmen,
auch zukünftig in die Märkte einzutreten, und hält den Wettbewerb in den Märkten offen.
27. Die Monopolkommission begrüßt, dass der Koalitionsvertrag die Einführung eines
Eisenbahninfrastrukturfonds vorsieht (CDU, CSU und SPD, 2025). Das schafft die Voraussetzungen
für eine mehrjährige Finanzierungs- und Planungssicherheit auf mehreren Ebenen. Zum einen
kann der Infraplan mit einer verbindlichen Finanzierung hinterlegt werden, wie es z. B. auch für
den Rahmenplan in Österreich der Fall ist (Monopolkommission, 2024). Die Projekte des
Infraplans können effizienter geplant und durchgeführt werden, wenn die Finanzierung über die
Projektdauer gesichert ist. Das kann die Kosten- und Zeiteffizienz in der Projektumsetzung
erhöhen. Zum anderen ermöglicht es die Verstetigung der Investitionssumme der Bauwirtschaft,
die Baukapazitäten zu erhöhen, Personal aufzubauen und in Anlagen zu investieren. Durch das
größere Angebot an Baukapazitäten können die Projekte kostengünstiger und zügiger
umgesetzt werden.
28. Geld allein wird die Probleme nicht lösen. Es sollte dringend zusätzlich ein Steuerungs- und
Monitoring-System entwickelt werden, das den Mitteleinsatz aus dem Infrastrukturfonds
permanent kontrolliert. Bisher fehlen Anreize für die DB InfraGO AG, das Geld qualitätswirksam
einzusetzen. Hierzu braucht es neue Monitoring-Strukturen, gegebenenfalls auch mit externer
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4490 – 14 –
Kapitel 2 - Sondervermögen wettbewerbsorientiert einsetzen 15
Unterstützung. Diese Strukturen müssen mit Fachkompetenz versehen und verstetigt werden.
Sie müssen die Bauprojekte priorisieren, kontinuierlich begleiten und kontrollieren. Dadurch
kann bei Fehlentwicklungen frühzeitiger gegengesteuert und auf Augenhöhe Maßnahmen
besprochen werden, die Fehlentwicklungen zu korrigieren. Die Monopolkommission empfiehlt,
diese Stelle im Bundesministerium für Verkehr zu verankern und die bereits aufgebauten
Kompetenzen der Steuerungsgruppen dort zusammenzuführen. Insbesondere sollten auch die
Wettbewerber an der Entscheidungsfindung beteiligt werden. Vorbildhaft könnten
entsprechende Steuerungs- und Monitoring-Systeme in Österreich und in der Schweiz sein, die die
Planung der Infrastrukturprojekte begleiten und hinsichtlich Zielerreichung und Kosten
kontrollieren. Die Monopolkommission hat sich bereits im Hauptgutachten 2024 mit den
Steuerungsinstrumenten in Österreich und in der Schweiz befasst. Sie sieht in der klareren Zielformulierung
der Politik und entsprechend zielgerichteter Steuerung der Eisenbahninfrastrukturen die
wesentlichen Gründe für den Erfolg im Vergleich zur Steuerung in Deutschland
(Monopolkommission, 2024).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4490– 15 –
Kapitel 2 - Sondervermögen wettbewerbsorientiert einsetzen 16
Steuerungs- und Monitoring-Systeme in Österreich
und in der Schweiz
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist die zuständige Behörde in der Schweiz, die für
die Regulierung und Überwachung des Verkehrssektors verantwortlich ist.
Infrastrukturplanung:
• Das BAV plant, begleitet und bewertet den Ausbau der Bahninfrastruktur.
Die potenziellen Ausbauprojekte werden priorisiert und schließlich in
Ausbauprogramme überführt.
• Für den Substanzerhalt schließt der Bund mit den Infrastrukturbetreibern
vierjährige Leistungsvereinbarungen ab und vereinbart mit ihnen Ziele für
die Infrastruktur.
Monitoring:
• Das BAV überwacht die Durchführung der Infrastrukturprojekte und stellt
sicher, dass diese im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und den
festgelegten Planungen erfolgen.
• Es überprüft die Zielerreichung der Leistungsvereinbarungen zwischen
Bund und den Infrastrukturbetreibern anhand von vereinbarten
Kennzahlen, kann Empfehlungen für Anpassungen abgeben und gegebenenfalls
Korrekturmaßnahmen festlegen.
Die SCHIG mbH ist ein Unternehmen im Eigentum der Republik Österreich. Sie
nimmt Steuerungsaufgaben für das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt,
Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) wahr.
Infrastrukturplanung:
• Der Rahmenplan der ÖBB umfasst eine Darstellung der geplanten Projekte,
deren Investitionssummen und Aufwände für Instandhaltung, die innerhalb
des jeweils 6-jährigen Zeitraums zur Umsetzung vorgesehen sind.
• Er bildet die inhaltliche Grundlage für die Zuschüsse an die ÖBB-
Infrastruktur AG, die in weiterer Folge vertraglich per sog. Zuschussverträge
vereinbart werden.
Monitoring:
• Zur Überwachung und Kontrolle dieser vertraglichen Verpflichtung hat der
Bund die SCHIG mbH mit der laufenden Durchführung der Überwachung der
Einhaltung des Zuschussvertrages beauftragt.
• Die Kostenentwicklung der konkreten Projekte wird dokumentiert. Ist eine
signifikante Verschlechterung von Kennzahlen absehbar, sind der Bund und
die SCHIG mbH umgehend zu informieren und Gespräche über
Gegenmaßnahmen einzuleiten.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4490 – 16 –
Kapitel 2 - Sondervermögen wettbewerbsorientiert einsetzen 17
29. Die Zielkontrolle für die Eisenbahninfrastruktur muss auch in Deutschland anhand von
klaren und überprüfbaren Kennziffern erfolgen. Die Monopolkommission begrüßt, dass ihr
Vorschlag für die Steuerungskennzahl der infrastrukturbasierten Verspätungen in der
Arbeitsfassung des Infraplans aufgenommen wurde (Monopolkommission, 2024). Entscheidend wird
außerdem sein, dass vom Infraplan eine Verbindlichkeit ausgeht, an der es der Vielzahl an Plänen
im Eisenbahnsektor bisher gemangelt hat. Die Monopolkommission begrüßt daher, dass der
Infraplan laut dem Koalitionsvertrag zu einem gesetzlichen Steuerungsinstrument
weiterentwickelt werden soll (CDU, CSU und SPD, 2025). Die Monopolkommission hat im Hauptgutachten
2024 vorgeschlagen, den Infraplan beispielsweise in § 3 des Gesetzes über die Gründung einer
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz, DBGrG, 1993) gesetzlich
zu verankern (Monopolkommission, 2024). Das schafft eine langfristige Selbstverpflichtung der
Politik, auf die Erreichung der Ziele hinzuwirken. Zudem sollte die Zielerreichung transparent
veröffentlicht werden. Das schafft stärkere Anreize bei der DB InfraGO AG, die Zielvorgaben zu
erreichen (Monopolkommission, 2024).
30. Die Anreize zur Zielerreichung sollten jedoch nicht allein auf Unternehmensebene gesetzt
werden. Im regulierten Staatsunternehmen entfalten Sanktionen bei Nichterreichung kaum
eine Wirkung, wenn der Staat diese über andere Finanzierungswege wieder ausgleicht. Daher
müssen auch die Governance-Strukturen des DB-Konzerns auf die Erreichung der vereinbarten
Kennzahlen hin ausgerichtet werden. Die Zielerreichung sollte sich auch im Vergütungssystem
des Managements niederschlagen. Das schafft stärkere Anreize, die Kennzahlen zu erfüllen als
eine Implementierung auf Unternehmensebene.
31. Zudem dürfen die Mittel, die im regulären Haushalt für Investitionen in die Schiene
vorgesehen sind, keinesfalls in das Sondervermögen verschoben werden. Es darf kein
„Verschiebebahnhof" entstehen, auf dem finanzielle Ressourcen lediglich umverteilt werden, ohne dass die
ursprünglichen Investitionsziele erreicht werden. Um die Effizienz und Wirksamkeit der
Investitionen zu gewährleisten, ist es unerlässlich, dass die vorgesehenen Mittel strikt für die
festgelegten Zwecke verwendet werden. Das erfordert auch, dass die Bestandsinfrastrukturen nicht
weiter über Eigenkapitalerhöhungen, sondern wieder über Baukostenzuschüsse finanziert
werden. Zum einen sind diese zweckgebunden, und der Bund kann somit entscheiden, wofür diese
eingesetzt werden. Zum anderen führen diese nicht zu einer weiteren Erhöhung der
Trassenpreise (siehe Kapitel 4.2).
2.3 Investitionen mit Strukturreformen verbinden
32. Die Monopolkommission empfiehlt schon lange eine eigentumsrechtliche Trennung der
Infrastruktursparten von den restlichen Gesellschaften des DB-Konzerns. Das ist nun umso
dringlicher. Erst die eigentumsrechtliche Trennung schafft die Voraussetzungen, dass die nun
noch größeren finanziellen Mittel ausschließlich für Investitionen in die Infrastruktur verwendet
werden. Unter der derzeitigen Konzernstruktur ist das nicht hinreichend sichergestellt. Die
derzeitige Struktur erschwert eine Kontrolle über die Mittelverwendung. Das birgt großes Potenzial
für wettbewerbsschädigende Quersubventionierung. Ein Hauptgrund dafür ist die komplexe
interne Finanzstruktur des DB-Konzerns. Derzeit werden die Jahresergebnisse der Konzern-
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4490– 17 –
Kapitel 2 - Sondervermögen wettbewerbsorientiert einsetzen 18
töchter im Rahmen von Ergebnisabführungsverträgen an die DB AG abgeführt und dort
konsolidiert. Werden auf Konzernebene Jahresüberschüsse erzielt, leitet die DB AG diese in Form
einer Dividende an den Bund weiter. Im Rahmen der LuFV verpflichtet sich der Bund, daraus
Investitionen in das Bestandsnetz über einen Infrastrukturbeitrag (von derzeit ca. EUR 5 Mrd.
pro Jahr) zu finanzieren. Diese Finanzierungsarchitektur von Bestandsinvestitionen ist zu
komplex und intransparent (Kühling/Gremm, 2021). Das behindert eine transparente Überprüfung
der regulatorischen finanziellen Entflechtungsvorschriften. Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass Gewinne auf Ebene der DB AG verbleiben und für wettbewerbsschädliche
Quersubventionierungen verwendet werden.
33. Die Beherrschungsverträge haben ferner zur Folge, dass die Vorstände oder
Geschäftsführungen der Tochtergesellschaften keine Letztentscheidungsbefugnis haben, sondern jederzeit
von der Konzernleitung angewiesen werden können, etwas zu tun oder zu unterlassen. So
besteht das Risiko, dass die Mittel des Sondervermögens nicht vollständig in die Infrastruktur
fließen, sondern auch in die wettbewerblichen Bereiche. Dadurch wird der Wettbewerb zulasten
der privaten EVU, und letztlich auch zulasten der Reisenden und Verlader, verzerrt.
34. Dass der DB-Konzern in der Vergangenheit Möglichkeiten genutzt hat, den Wettbewerb zu
schädigen, zeigt die Entscheidung der EU-Kommission gegen die DB Cargo AG. Der DB-Konzern
hat über Jahre die hohen Verluste der Konzerntochter – zulasten der Wettbewerber im SGV –
ausgeglichen. Die EU-Kommission stellte fest, dass der bisherige Gewinnabführungs- und
Verlustübernahmevertrag eine staatliche Beihilfe darstellt. Die EU-Kommission hat entschieden,
dass der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag gekündigt werden muss, was die
Monopolkommission sehr begrüßt. Ab 2026 muss DB Cargo profitabel sein. Auch die DB
Fernverkehr AG fährt derzeit Verluste ein, im Jahr 2024 in Höhe von EUR 96 Mio. Sie erhielt dafür einen
Verlustausgleich von EUR 427 Mio., kaum weniger als DB Cargo (DB AG, 2025). Wie diese
Diskrepanz aus Verlust und Verlustausgleich erklärt werden kann, ist der Monopolkommission
nicht bekannt.
35. Grundsätzlich kann der integrierte DB-Konzern über konzerninterne Verrechnungspreise
Gewinne zwischen den Konzerntöchtern hin- und herschieben. Das ist dann wettbewerblich
problematisch, wenn Gewinne vom regulierten Bereich in die Wettbewerbsbereiche
verschoben werden. So kann z. B. die DB InfraGO AG interne Verrechnungspreise für ihre
Dienstleistungen für die Schwesterunternehmen unterhalb der marktüblichen Preise setzen und so den
Wettbewerb in den wettbewerblichen Bereichen verzerren. Unter den derzeit geltenden
Ergebnisabführungs- und Beherrschungsverträgen lässt sich das nicht von außen überprüfen.
36. Die Einhaltung der eisenbahnrechtlichen Entflechtungsvorgaben ist immer wieder
Gegenstand von Verfahren und Beanstandungen der Bundesnetzagentur. Sie betreibt einen
erheblichen Regulierungsaufwand. So verbleibt neben dem Vorstand der DB InfraGO AG das
Vorstandsressort Infrastruktur auf der Ebene der DB AG. Damit ist sehr wahrscheinlich, dass
Entscheidungen bezüglich der Infrastruktur nicht unabhängig getroffen werden, sondern eher dem
Konzerninteresse entsprechen. Das ist insbesondere aufgrund der geltenden
Beherrschungsverträge wahrscheinlich. Das entsprechende Verfahren zur Prüfung der nach § 8b und 8c Ei-
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4490 – 18 –
Kapitel 2 - Sondervermögen wettbewerbsorientiert einsetzen 19
senbahnregulierungsgesetz (Eisenbahnregulierungsgesetz, ERegG, 2016) vorgesehenen
organisatorischen Unabhängigkeit durch die Bundesnetzagentur dauert an (Aktenzeichen BK10-24-
0018_U).
37. Die Monopolkommission begrüßt, dass sich die Koalitionspartner zum Ziel gesetzt haben,
die DB InfraGO AG weiter zu entflechten und hierfür personelle, rechtliche und
organisatorische Maßnahmen zu ergreifen (CDU, CSU und SPD, 2025). Sie hält weiter an ihrer Empfehlung
einer eigentumsrechtlichen Entflechtung fest. Mindestens sollten sämtliche Zuständigkeiten
für die Infrastruktur bei der DB InfraGO AG angesiedelt werden. Das Vorstandsressort
Infrastruktur auf Ebene des DB-Konzerns sollte abgeschafft werden.
38. Positiv bewertet die Monopolkommission ebenfalls, dass sich CDU/CSU und SPD in den
Koalitionsverhandlungen verständigt haben, die Ergebnisabführungs- und Beherrschungsverträge
zu überprüfen (CDU, CSU und SPD, 2025). Die Monopolkommission empfiehlt, diese zu
kündigen. Befürworter der vertikalen Integration verweisen oft auf die ÖBB AG als erfolgreiches
System. Zwischen der ÖBB AG und der ÖBB Infrastruktur AG gibt es jedoch gerade keine
Ergebnisabführungsverträge. Die Finanzierung der ÖBB Infrastruktur AG erfolgt überwiegend durch
öffentliche Mittel, Trassenentgelte und sonstige Einnahmen, z. B. Mieteinnahmen (ÖBB, 2025).
Diese Mittel fließen direkt in die ÖBB Infrastruktur AG, ohne Einflussnahme durch die ÖBB
Holding AG. Zur Finanzierung der Investitionen schließt die ÖBB Infrastruktur AG jährlich direkt mit
dem Bund sog. Zuschussverträge und nimmt eigenständig Finanzmittel am Kapitalmarkt auf
(siehe dazu Monopolkommission, 2024). Sie führt eine separate Rechnungslegung, die eine
klare Trennung der finanziellen Ströme und Verpflichtungen sicherstellt. Dies ermöglicht eine
gezielte Kontrolle der Mittelverwendung und stellt Transparenz gegenüber Aufsichtsbehörden
und Öffentlichkeit sicher (siehe Infobox Steuerung- und Monitoring-Systeme in Österreich und
in der Schweiz). Sofern die eigentumsrechtliche Entflechtung der DB InfraGO AG derzeit
politisch nicht durchsetzbar ist, sollte dies mindestens vorbildhaft auch für die DB InfraGO AG sein.
Erst diese finanzielle stärkere Entflechtung der DB InfraGO AG ermöglicht dem Bund als
Eigentümer zu erkennen, an welchen Stellen im Konzern Gewinne erzielt werden und welche
Bereiche sich eigenwirtschaftlich nicht tragen können. Das ermöglicht dem Bund zielgenauer als
bisher bei Fehlentwicklungen gegenzusteuern.
39. Die Monopolkommission unterstützt, dass die neue Bundesregierung eine Neuaufstellung
von Aufsichtsrat und Vorstand sowohl bei der DB AG als auch bei der DB InfraGO AG anstrebt.
Die DB AG hat als unmittelbare Eigentümerin derzeit stärkere Möglichkeiten als der Bund, ihre
eigenen Interessen bei der DB InfraGO AG durchzusetzen. Wesentliche
Investitionsentscheidungen zur Infrastruktur trifft der Vorstand der DB AG in eigener Verantwortung. Dieser ist
jedoch dem Konzernwohl und nicht dem Gemeinwohl verpflichtet. Dadurch besteht die Gefahr,
dass Investitionen dort stattfinden, wo sie die Wettbewerbsposition der DB-eigenen
Verkehrsgesellschaften stärken. In der derzeitigen Besetzung der Gremien sind diesbezüglich keine
Verbesserungen zu erwarten. Von 20 Mitgliedern des Aufsichtsrats der DB InfraGO AG vertreten
zehn Mitglieder die Arbeitnehmerseite und vier weitere Mitglieder gehören dem DB-Konzern
an. Das führt dazu, dass die Bundesvertreterinnen und -vertreter bei Entscheidungen oft von
Vertreterinnen und Vertretern überstimmt werden können, die nicht dem Gemeinwohl
verpflichtet sind.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4490– 19 –
Kapitel 2 - Sondervermögen wettbewerbsorientiert einsetzen 20
40. Dieses Problem kann letztlich nur durch eine eigentumsrechtliche Entflechtung der DB
InfraGO AG gelöst werden, wie sie die Monopolkommission bereits seit Langem empfiehlt. Erst
dann können die Gremien so besetzt werden, dass die Gemeinwohlinteressen im Vordergrund
stehen. Solange die DB AG Aufsichtsratsmandate bei der DB InfraGO AG besetzt, bleiben
Interessenkonflikte dagegen unvermeidbar. Bis zur Umsetzung einer vollständigen Entflechtung
sollte der Bund seinen Einfluss im Aufsichtsrat erhöhen. Die Mandate sollten mit mehr
Fachkompetenz besetzt werden.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4490 – 20 –
Kapitel 3 - Überblick über die Entwicklung der Eisenbahnmärkte 21
Überblick über die Entwicklung der Eisenbahnmärkte
41. Personen- und Güterverkehr in Deutschland entwickelten sich in den vergangenen Jahren
unterschiedlich. Während die Verkehrsleistung des Personenverkehrs aufgrund der COVID-19-
Pandemie einbrach und sich anschließend deutlich erholte, reagierte der Güterverkehr deutlich
weniger auf die COVID-19-Pandemie, weist aber seit dem Jahr 2021 eine rückläufige
Verkehrsleistung auf. Beide Sektoren liegen in ihrer Verkehrsleistung im Jahr 2023 unter ihrer
Verkehrsleistung vor der COVID-19-Pandemie aus dem Jahr 2019.1
3.1 Personenverkehr unter Vor-Corona-Niveau – mit Ausnahme der Schiene
42. Der Personenverkehr erholte sich nach den durch die COVID-19-Pandemie bedingten
Einbrüchen wieder und wächst seit einem Tiefpunkt im Jahr 2020 stetig. Das Gesamtniveau liegt
im Jahr 2023 aber immer noch fünf Prozent niedriger als im Jahr 2019 vor der Pandemie (siehe
Abbildung 3.1). Besonders stark betroffen sind der inländische Luftverkehr (-51,5 Prozent)
sowie der öffentliche Personenstraßenverkehr (-15,6 Prozent, jeweils im Vergleich zu 2019).
Aktuell liegt die Gesamtverkehrsleistung etwa auf dem Stand des Jahres 2007.
43. Einzig der Eisenbahnverkehr konnte im Jahr 2023 im Vergleich zum Vor-Pandemie-Niveau
aus dem Jahr 2019 an absoluter Verkehrsleistung hinzugewinnen. Er konnte zuletzt nicht nur
absolut betrachtet seine Verkehrsleistung erhöhen, sondern auch Marktanteile im
intramodalen Wettbewerb mit anderen Verkehrsträgern hinzugewinnen, wie Abbildung 3.1 zeigt. Der
Schienenpersonennahverkehr (SPNV) lag damit im Jahr 2023 bei einem Marktanteil von etwa
5,5 Prozent, der Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) bei einem Marktanteil von 4,5 Prozent
an der gesamten Verkehrsleistung, was jeweils einen neuen Höchststand darstellt (siehe dazu
Kapitel 3.1.1 und 3.1.2). Insbesondere im SPNV scheint dabei die Einführung des
Deutschlandtickets eine entscheidende Rolle zu spielen (siehe Kapitel 3.1.3).
1 Aktuellere Daten liegen der Monopolkommission zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Sektorgutachtens
nicht vor.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4490– 21 –
Kapitel 3 - Überblick über die Entwicklung der Eisenbahnmärkte 22
Abbildung 3.1: Entwicklung der Verkehrsleistung und -verteilung im Personenverkehr
Quelle: Eigene Darstellung auf Grundlage von Kraftfahrt-Bundesamt (2024). * Zum Teil vorläufige Werte.
44. Im Verlauf der letzten zehn Jahre lässt sich ein leichter Trend erkennen, dass die Eisenbahn
(SPNV und SPFV zusammengenommen) Marktanteile am Personenverkehr hinzugewinnt (von
acht Prozent in 2014 auf zehn Prozent in 2023). Trotzdem bleibt das vom Umweltbundesamt
(2024) formulierte Ziel von 15 Prozent Marktanteil im Jahr 2030 in weiter Ferne. Der
Personenverkehr wird weiterhin klar vom motorisierten Individualverkehr mit einem Marktanteil von gut
83 Prozent dominiert. Der Individualverkehr hat jedoch im Vergleich zum Jahr 2019 gut vier
Prozent an absoluter Verkehrsleistung verloren.
3.1.1 Wettbewerb im Schienenpersonennahverkehr nimmt weiter leicht zu
45. Der SPNV hat sich nach deutlichen Einbrüchen während der Corona-Pandemie wieder
spürbar erholt und liegt gemessen an seiner Verkehrsleistung im Jahr 2023 knapp zwei Prozent über
dem Vor-Corona-Niveau aus dem Jahr 2019, wie Abbildung 3.2 darstellt. Dass das Vor-Corona-
Niveau übertroffen werden konnte, liegt an einem deutlichen Anstieg der Verkehrsleistung seit
der Einführung des Deutschlandtickets (siehe Kapitel 3.1.3).
46. Im Jahr 2023 waren insgesamt 124 Unternehmen im SPNV tätig (Bundesnetzagentur,
2024b, S. 22). Mit 64 Prozent Marktanteil an der Verkehrsleistung im SPNV dominiert der DB-
Konzern mit seinen Tochterunternehmen den Markt. Insgesamt 14 ausländische Staatsbahnen
vereinen einen Marktanteil von 13 Prozent auf sich, weitere 51 Unternehmen in (nationalem
wie internationalem) öffentlichem Eigentum halten einen Marktanteil von zusammen 14 Pro-
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4490 – 22 –
Kapitel 3 - Überblick über die Entwicklung der Eisenbahnmärkte 23
zent. Darüber hinaus waren vier Unternehmen in ausländischem privaten Eigentum (fünf
Prozent Marktanteil), sowie 49 Unternehmen in nationalem privaten Eigentum (drei Prozent
Marktanteil) aktiv.
Abbildung 3.2: Marktanteile im SPNV nach Verkehrsleistung (in Mrd. Personenkilometer)
Quelle: Eigene Darstellung auf Grundlage von Bundesnetzagentur (2024b).
47. Auch wenn der Marktanteil des DB-Konzerns mit fast zwei Dritteln weiterhin hoch bleibt,
holen die Wettbewerber kontinuierlich auf. Im Verlauf der letzten zehn Jahre konnten sie ihren
gemeinsamen Marktanteil von 19 Prozent im Jahr 2014 auf 36 Prozent im Jahr 2023 steigern.
Die deutlichen Schwankungen in der absoluten Verkehrsleistung des SPNV hatten dabei keinen
klaren Effekt auf die Verteilung der Marktanteile. Die Wettbewerber waren sowohl vom
Markteinbruch während der COVID-19-Pandemie (2020 und 2021) als auch von der
anschließenden Markterholung (2022 und 2023) im gleichen Maße betroffen wie der DB-Konzern.
48. Allerdings kommt es bei einigen Wettbewerbern zu finanziellen Schwierigkeiten und zu
Insolvenzen. Die Abellio Rail, ein Tochterunternehmen der niederländischen Staatsbahn, war bis
zum Jahr 2021 der zweitgrößte SPNV-Anbieter in Nordrhein-Westfalen, konnte die in der
Ausschreibung gewonnenen Verkehre jedoch nicht mehr kostendeckend anbieten. Die von Abellio
betriebenen Strecken gingen per Notvergabe an andere Unternehmen, unter anderem an die
DB Regio. Auch die französische Keolis S.A. zog sich im Jahr 2021 aufgrund finanzieller
Schwierigkeiten aus dem deutschen Markt zurück.
49. Expertinnen und Experten sehen neben betriebswirtschaftlichen Fehlentscheidungen auch
systemische Probleme als ursächlich für die finanziellen Schieflagen an (für einen Überblick
siehe Finke, 2023). Nach Angaben der Bundesnetzagentur erlösten die EVU im SPNV, bedingt
durch die Einführung des Deutschlandtickets, je Fahrgastkilometer im Jahr 2023 gut zwei
Prozent weniger Einnahmen als im Jahr 2019. Das Einnahmerisiko liegt aufgrund der vermehrten
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4490– 23 –
Kapitel 3 - Überblick über die Entwicklung der Eisenbahnmärkte 24
Anwendung von Bruttoverträgen jedoch zunehmend bei den Bestellern, also den Ländern, und
nicht mehr bei den Unternehmen (Bundesnetzagentur, 2024b). Für die EVU wesentlicher sind
die vermehrten Pönalen gegenüber Aufgabenträgern, die bei Verspätungen, Zugausfällen und
Umleitungen fällig werden sowie die Kosten für Schienenersatzverkehre. Diese Kosten werden
durch die massiv gestiegenen Baustellentätigkeiten der DB InfraGO AG verursacht
(Monopolkommission, 2023). Umso wichtiger ist es, jeden Fall sorgfältig zu prüfen und dabei zu
untersuchen, ob der Marktaustritt Folge struktureller Marktversäumnisse oder einer marktgerechten
Entwicklung ist.
3.1.2 Schienenpersonenfernverkehr weiterhin fast monopolistisch
50. Nachdem der SPFV in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund der COVID-19-Pandemie um fast
die Hälfte seiner Verkehrsleistung verglichen mit dem Jahr 2019 eingebrochen ist, hat er sich
mit dem Ende der Pandemie-Maßnahmen wieder deutlich erholt, wie Abbildung 3.3 zeigt. Im
Jahr 2023 erreichte die Verkehrsleistung einen neuen Höchststand und liegt knapp sieben
Prozent über dem Vor-Pandemie-Niveau aus dem Jahr 2019, während der Gesamtmarkt des
Personenverkehrs dem Vor-Pandemie-Niveau noch hinterherhinkt.
51. Insgesamt waren im Jahr 2023 31 Schienenverkehrsunternehmen im SPFV tätig
(Bundesnetzagentur, 2024b, S. 16 f.). Gemessen an der Verkehrsleistung entfallen jedoch 95 Prozent
des Marktes im Jahr 2023 auf die Deutsche Bahn AG. Die Wettbewerber sind im Wesentlichen
nationale private Unternehmen (z. B. Flixtrain) mit einem akkumulierten Marktanteil von 2,8
Prozent sowie ausländische Staatskonzerne (z. B. Österreichische Westbahn, SNCF aus
Frankreich) mit einem Marktanteil von insgesamt 2,2 Prozent.
Abbildung 3.3: Marktanteile im SPFV nach Verkehrsleistung (in Mrd. Personenkilometer)
Quelle: Eigene Darstellung auf Grundlage von Bundesnetzagentur (2024b).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4490 – 24 –
Kapitel 3 - Überblick über die Entwicklung der Eisenbahnmärkte 25
52. Die Wettbewerber des DB-Konzerns waren vom Markteinbruch im Zuge der COVID-19-
Pandemie überproportional betroffen, konnten mit dem Ende der Pandemie-Maßnahmen jedoch
auch überproportional Marktanteile hinzugewinnen. Im Jahr 2023 konnten die Wettbewerber
ihre Verkehrsleistung im Vergleich zum Vorjahr um knapp 50 Prozent auf einen Marktanteil von
zusammengenommen 5 Prozent erhöhen, was einen neuen Höchsttand darstellt. Der DB-
Konzern hat mit einem Marktanteil von 95 Prozent somit weiterhin eine Quasi-Monopolstellung
inne. Trotzdem zeigt die zunehmende Verkehrsleistung der Konkurrenz, dass Wettbewerb im
SPFV grundsätzlich möglich ist.
3.1.3 Deutschlandticket scheint Schienenpersonennahverkehr zu stärken
53. Im Jahr 2022 wurde zur Entlastung der privaten Haushalte sowie zur Förderung des
öffentlichen Personennahverkehrs für die Monate Juni bis August das „9-Euro-Ticket” angeboten, das
die bundesweite Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs für EUR 9 im Monat
ermöglichte. Diese zeitlich befristete Maßnahme wurde ab Mai 2023 in Form des längerfristig
angelegten „Deutschlandtickets” für EUR 49 im Monat wiedereingeführt. Beide Angebote galten für
den SPNV, nicht jedoch für den SPFV.
54. Abbildung 3.4 stellt die monatliche Entwicklung der Verkehrsleistung im SPNV und SPFV für
die Jahre 2022 und 2023 im Verhältnis zum durchschnittlichen Vor-Pandemie-Niveau aus dem
Jahr 2019 dar. Im Januar und Februar 2022 lag die Verkehrsleistung beider Bereiche bei gut der
Hälfte ihrer jeweils durchschnittlichen Verkehrsleistung aus dem Jahr 2019. Nach dem Wegfall
geltender COVID-19-Maßnahmen (insbesondere der Maskenpflicht) zwischen Februar und
April 2022 erholte sich insbesondere der SPFV schnell und lag bereits seit April 2022 in den
meisten Monaten vergleichsweise stabil über dem Vor-Pandemie-Niveau aus dem Jahr 2019
(Bundesregierung, 2023). Der SPNV erholte sich dagegen langsamer und konnte lediglich im
Zeitraum des 9-Euro-Tickets sowie später mit Einführung des Deutschlandtickets das Vor-Corona-
Niveau übertreffen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4490– 25 –
Kapitel 3 - Überblick über die Entwicklung der Eisenbahnmärkte 26
Abbildung 3.4: Monatliche Verkehrsleistung in den Jahren 2022 und 2023
Quelle: Eigene Darstellung auf Grundlage von Bundesnetzagentur (2023; 2024a).
55. Betrachtet man die monatliche Verkehrsleistung des SPNV in den Jahren 2022 und 2023
lässt sich feststellen, dass eine im Vergleich zum Jahr 2019 überdurchschnittliche
Verkehrsleistung genau in den Monaten, in denen das 9-Euro- oder Deutschlandticket galt, zu verzeichnen
war. Ohne ein solches Ticket lag die Verkehrsleistung immer unter 90 Prozent des
durchschnittlichen Niveaus aus dem Jahr 2019. Zudem zeigen die Einführung von 9-Euro- sowie
Deutschlandticket einen deutlichen Anstieg der Verkehrsleistung des SPNV, während der SPFV keinen
solchen Effekt in diesen Zeiträumen aufweist. Auch auf die Abschaffung des 9-Euro-Tickets
folgte ein deutlicher Einbruch der Verkehrsleistung des SPNV. Das Jahr 2023, in dem die
Verkehrsleistung des SPNV insgesamt wieder leicht über dem Vor-Pandemie-Niveau aus dem Jahr
2019 lag, lässt sich somit in den Zeitraum vor dem Deutschlandticket (Verkehrsleistung
zwischen 76 und 85 Prozent) und nach dem Deutschlandticket (Verkehrsleistung zwischen 107 und
116 Prozent, jeweils verglichen mit der durchschnittlichen Verkehrsleistung aus dem Jahr 2019)
unterteilen.
56. Eine Untersuchung zeigt, dass 12 bis 16 Prozent aller Fahrten mit dem Deutschlandticket
zuvor mit dem PKW durchgeführt wurden (Kopernikus-Projekt Ariadne, 2025). Der Effekt der
Verkehrsverlagerung zeigt sich auch in weiteren Untersuchungen. Laut Umfragen von
VDV/Deutsche Bahn (2024) stellen etwa 13 Prozent der Fahrten Mehrfahrten dar, die es ohne
das Deutschlandticket nicht gegeben hätte. Weitere 14 Prozent der Fahrten mit dem
Deutschlandticket wurden aus einem anderen Verkehrsmittel in den ÖPNV verlagert. Bei den dabei
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4490 – 26 –
Kapitel 3 - Überblick über die Entwicklung der Eisenbahnmärkte 27
verdrängten Verkehrsmitteln handelt es sich zu 56 Prozent um PKW, zu 27 Prozent um
Fahrradfahrten2 und Fußwege sowie zu 17 Prozent um weitere Verkehrsmittel, z. B. den
Fernverkehr. Laut den Ergebnissen der Umfragen wird, wenn auch in sehr geringem Ausmaße, auch
der SPFV durch das Deutschlandticket verdrängt, dessen Verkehrsleistung im Jahr 2023 ohne
das Deutschlandticket schätzungsweise um weitere 0,5 Prozent angestiegen wäre
(Bundesnetzagentur, 2024b; VDV/Deutsche Bahn, 2024). Allerdings hat das Deutschlandticket
insbesondere auf Strecken mit touristischen Zielen die Verkehrsleistung besonders stark erhöht, teils
um bis zu 80 Prozent (Bundesnetzagentur, 2024b, S. 18).
57. Das 9-Euro- bzw. Deutschlandticket scheint insgesamt einen deutlich positiven Effekt auf
die Verkehrsleistung des SPNV zu haben, was der politischen Zielsetzung einer Verlagerung des
Verkehrs auf die Schiene entspricht (Krämer/Mietzsch, 2024; Loder u. a., 2024). Gleichzeitig
verdrängten Fahrten mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 zum größten Teil alternative und
teurere Tarifmodelle im Rahmen des ÖPNV (72 Prozent), sodass für die gleiche Fahrt lediglich
ein anderes Ticket genutzt wurde als vorher. Daher ist die Gesamtbewertung des
Deutschlandtickets hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit für die EVU des SPNV komplex. Aus wettbewerblicher
Sicht sollte ein besonderes Augenmerk daraufgelegt werden, dass das Deutschlandticket nicht
dazu führt, dass dadurch Anbieter aus dem Markt ausscheiden und der Wettbewerb im SPNV
somit geschwächt wird.
3.2 Güterverkehr rückläufig – Schienengüterverkehr kommt nicht voran
58. Der Güterverkehr umfasst neben dem Eisenbahnverkehr weitere Bereiche wie den
Straßengüterverkehr oder Rohrfernleitungen. Er war von der COVID-19-Pandemie gemessen an
seiner Verkehrsleistung kaum betroffen und erreichte im Jahr 2021 seinen bisherigen
Höchststand (siehe Abbildung 3.5). Seitdem ist die Entwicklung allerdings rückläufig; im Vergleich zum
Vor-Pandemie-Niveau aus dem Jahr 2019 lag die Verkehrsleistung im Jahr 2023 um 4,4 Prozent
niedriger, was den niedrigsten Wert seit 2015 darstellt. Insbesondere die negative Entwicklung
der Binnenschifffahrt (-18,5 Prozent im Vergleich zum Jahr 2019) ist auffällig, während die
Rückgänge bei Rohrfernleitungen (-2 Prozent) im Vergleich am geringsten ausgefallen sind.
2 Hierzu zählen auch E-Bikes sowie E-Scooter.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4490– 27 –
Kapitel 3 - Überblick über die Entwicklung der Eisenbahnmärkte 28
Abbildung 3.5: Entwicklung der Verkehrsleistung und -verteilung im Güterverkehr
Quelle: Eigene Darstellung auf Grundlage von Kraftfahrt-Bundesamt (2024). * Zum Teil vorläufige Werte.
59. Auch die Verkehrsleistung des Schienengüterverkehrs (SGV) ging in diesem Zeitraum
zurück, hat sich aber besser gehalten als der Gesamtgüterverkehr. Während der SGV im Jahr 2022
gegen den Trend noch um 2,3 Prozent wachsen konnte, schrumpfte er im Jahr 2023 um 6,4
Prozent und damit stärker als der Gesamtmarkt (jeweils im Vergleich zum Vorjahr). Der
Marktanteil der Schiene am Güterverkehr nahm über die letzten 10 Jahre von 18 Prozent (im Jahr
2014) auf etwa 20 Prozent (im Jahr 2023) zu, trotzdem dominiert weiterhin der
Straßengüterverkehr mit einem Marktanteil von 71 Prozent im Jahr 2023 (2014: 70 Prozent). Eine
Verlagerung auf die Schiene lässt sich somit nur in geringem Umfang beobachten. Die Gründe für die
allgemein rückläufige Verkehrsleistung dürften insbesondere konjunkturell bedingte
Nachfragerückgänge sowie Kostensteigerungen sein. Der SGV war zudem von Streiks und
zunehmenden Baumaßnahmen betroffen (Bundesnetzagentur, 2024b, S. 20).
60. Im Jahr 2023 waren in Deutschland insgesamt 250 Unternehmen im SGV aktiv. Mit 176
Unternehmen ist der überwiegende Teil in privatem Eigentum. Der akkumulierte Marktanteil
dieser Unternehmen beträgt 26 Prozent. Darüber hinaus waren 48 Unternehmen in
öffentlichem Eigentum (11 Prozent Marktanteil), sowie 17 ausländische Staatsbahnen (18 Prozent
Marktanteil) aktiv. Insgesamt hat sich nicht nur die Anzahl der Konkurrenten des DB-Konzerns,
sondern auch ihr gemeinsamer Marktanteil erhöht und zwar auf 56 Prozent.
61. Der Marktanteil des DB-Konzerns im SGV ist mit 44 Prozent im Jahr 2023 weiterhin
rückläufig. Daran hat auch das zuletzt stattfindende Schrumpfen des Gesamtmarkts nichts geändert
(siehe Abbildung 3.6). Sowohl in Bezug auf die Anzahl der aktiven Unternehmen als auch in
Bezug auf die Marktanteile herrscht somit im SGV ein deutlich stärkerer Wettbewerb als im
Schienenpersonenverkehr.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4490 – 28 –
Kapitel 3 - Überblick über die Entwicklung der Eisenbahnmärkte 29
62. Von besonderem Interesse ist die wirtschaftliche Situation bei der DB Cargo AG. Die
Bahntochter machte über Jahre hohe Verluste, die nun nach einer Entscheidung der EU-Kommission
nicht mehr wie bisher von der DB AG ausgeglichen werden dürfen. Die EU-Kommission stellte
fest, dass der bisherige Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag eine staatliche
Beihilfe umfasste. Der Vertrag wurde daraufhin mit Wirkung zum 1. Januar 2025 gekündigt. Das
Unternehmen muss bis zum Jahr 2026 eine langfristige Rentabilität gewährleisten, um die
beihilferechtlichen Bedingungen zu erfüllen (Europäische Kommission, 2024b). Die
Monopolkommission begrüßt, dass diese Wettbewerbsverzerrung in Zukunft abgestellt werden muss und
erwartet sich positive Entwicklungen des Wettbewerbs im SGV.
Abbildung 3.6: Marktanteile im SGV nach Verkehrsleistung (in Mrd. Tonnenkilometer)
Quelle: Eigene Darstellung auf Grundlage von Bundesnetzagentur (2024b). Anmerkung: Die Erhebungsmethode
wurde für Daten ab 2019 geändert, aus der neuen Erhebungsmethode ab 2019 ergibt sich eine leicht höhere
Verkehrsleistung der DB AG.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4490– 29 –
Kapitel 4 - Entgeltregulierung konsequent nachschärfen 30
Entgeltregulierung konsequent nachschärfen
63. Trassenentgelte sind Nutzungsgebühren, die EVU an den Betreiber der
Schieneninfrastruktur, also die DB InfraGO AG, für die Nutzung von Gleisen und Strecken zahlen. Diese Entgelte
fließen in den Betrieb und die Instandhaltung des Schienennetzes. Die Trassenentgelte sind
zuletzt stark gestiegen. Zudem herrscht derzeit Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung
der Trassenentgelte. Beides stellt eine ersthafte Bedrohung für den Wettbewerb dar. Die
wesentlichen Gründe für den Anstieg sind die Eigenkapitalzuführungen des Bundes an die DB AG
bzw. die DB InfraGO AG und der damit verbundene regulatorische Verzinsungsanspruch der DB
InfraGO AG auf das Eigenkapital sowie hohe Abschreibungen. Die Monopolkommission
empfiehlt daher, die Regulierung der Trassenentgelte in drei Punkten nachzujustieren, um den
Wettbewerb nicht weiter zu gefährden. Erstens sollte der Eigenkapitalzins an das Risiko der DB
InfraGO AG angepasst werden. Zweitens sollte ein strengerer Effizienzmaßstab angelegt
werden. Drittens sollten sämtliche finanziellen Mittel zur Finanzierung des Betriebs und Erhalts der
Infrastruktur der Anreizregulierung unterliegen. Zudem macht die Monopolkommission
Vorschläge, die qualitätsorientierte und allokative Steuerung der Trassenentgeltregulierung zu
stärken. All diese Punkte werden im Folgenden näher erläutert.
4.1 Die Grundzüge der Trassenentgeltregulierung
64. Im Gegenzug für die Zahlung der Trassenentgelte erhalten die EVU das Recht zur Nutzung
des sog. Mindestzugangspakets. Das umfasst die grundlegenden Leistungen, die
Infrastrukturbetreiber Verkehrsunternehmen laut ERegG anbieten müssen. Es beinhaltet unter anderem die
Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität, das Recht zur Nutzung
zugewiesener Schienenwegkapazität und die Zugsteuerung einschließlich der Signalisierung,
Regelung, Abfertigung sowie der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen über
Zugbewegungen (Anlage 2 ERegG).
65. Das Entgelt für das Mindestzugangspaket wird pro Trassenkilometer ausgewiesen. Der
Betreiber der Schienenwege unterliegt als natürlicher Monopolist der Entgeltregulierung. Konkret
unterliegen die Trassenentgelte gemäß den §§ 25 ff. ERegG einer Preisobergrenzenregulierung
(Price Cap). Die Preisobergrenzen werden für die Trassenentgelte in den jeweiligen
Netzfahrplanjahren und für eine Regulierungsperiode von in der Regel fünf Jahren festgelegt. Die
Bestimmung der Preisobergrenze erfolgt in einem mehrstufigen Prozess.
66. Zunächst wird zu Beginn der Regulierungsperiode das Ausgangsniveau der Gesamtkosten
(AGK) bestimmt. Es repräsentiert eine Schätzung der jährlichen Gesamtkosten, die die
Infrastrukturunternehmen für Betrieb und Instandhaltung aufbringen müssen. Zu den
Betriebskosten gehören laufende Ausgaben für den täglichen Betrieb, wie Personal, Energie, Material und
regelmäßige Wartungsarbeiten, sowie Abschreibungen und Kapitalkosten. Die
Instandhaltungskosten beinhalten Kosten, die durch den Verschleiß der Infrastruktur aufgrund des
Zugverkehrs entstehen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4490 – 30 –
Kapitel 4 - Entgeltregulierung konsequent nachschärfen 31
67. In einem zweiten Schritt wird für die Dauer eines Netzfahrplans, d. h. jeweils für ein Jahr,
die Obergrenze der Gesamtkosten (OGK) berechnet. Ein Teil der Gesamtkosten wird durch den
Grundzüge des Trassenpreissystems
Preisniveau
Ausgangsniveau der Gesamtkosten: Der Betreiber der Schienenwege berechnet das
Ausgangsniveau der Gesamtkosten (AGK) für das Mindestzugangspaket, die
Bundesnetzagentur prüft dies und legt die AGK fest. Erhält er Zuwendungen zur
Finanzierung der im Mindestzugangspaket zu berücksichtigenden
Vermögensgegenstände, sind diese bei der Bestimmung des AGK vorweg in Abzug zu bringen.
Obergrenze der Gesamtkosten: Ausgehend vom AGK wird eine Obergrenze der
Gesamtkosten (OGK) für jede Netzfahrplanperiode festgelegt. Die OGK ergibt sich aus
dem AGK, zuzüglich eines im Laufe der Regulierungsperiode kumulierten Betrags
auf der Grundlage einer Inflationierung, abzüglich eines im Laufe der
Regulierungsperiode kumulierten Betrags auf Grundlage des Produktivitätsfortschritts. Die OGK
bildet die maximal zulässige Höhe der Trassenerlöse.
Preisstruktur
Trassenpreisförderung
• Der Bund kann die Trassenpreise der EVU gezielt fördern, z. B. um die EVU
im intermodalen Wettbewerb zu fördern.
• Im Haushaltsjahr 2025 stehen beispielsweise für den SGV EUR 275 Mio.
bereit; das entspricht einer Förderung der Trassenpreise des SGV von 32,5
Prozent seit März 2025.
Unmittelbare Kosten
des Zugbetriebs, u. a.
•Kosten der
Fahrplanerstellung
•Personalkosten,
um Strecken offen
zu halten
•Kostenanteil des
Verschleißes
Optional:
Vollkostenaufschläge
•Verbleibende
Kosten werden
zwischen den
Segmenten nach
"Tragfähigkeit"
aufgeteilt
•Aufschlag darf
kein Segment von
der Nutzung
ausschließen
•Anstieg der
Entgelte für SPNV
durch
"Trassenpreisbremse"
gedeckelt
Optional: Weitere
Elemente
•Umweltelemente,
z. B. Abschläge für
lärmmindernde
Maßnahmen
•Knappheitseleme
nte, z. B.
Zuschläge für
überlastete
Strecken und
Abschläge für
unterausgelastete
Strecken
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4490– 31 –
Kapitel 4 - Entgeltregulierung konsequent nachschärfen 32
Bund über den Infrastrukturbeitrag der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung III (LuFV III)
bezuschusst. Im Rahmen der LuFV III verpflichtet sich der Bund, einen Infrastrukturbeitrag zur
Durchführung von Ersatzinvestitionen zu leisten. Dieser wird bei der Berechnung der OGK
vorweg abgezogen, damit diese Investitionen nicht doppelt, d. h. durch den Bund und die Nutzer
finanziert werden. Der verbleibende Teil wird vollständig auf die Trassenentgelte umgelegt.
68. Auf diesen Teil werden ein Inflationsfaktor und ein sog. X-Faktor angewandt, der eine
erwartete jährliche Effizienzsteigerung repräsentiert.3 Die Bundesnetzagentur hat am 19. Februar
2025 die OGK für die DB InfraGO AG für das Fahrplanjahr 2026 vorläufig auf EUR 7,382 Mrd.
festgelegt. Das entspricht einem Anstieg von über 30 Prozent in den letzten vier Jahren. Ein
wesentlicher Grund hierfür ist die Eigenkapitalzuführung an die DB InfraGO AG und die damit
verbundenen Zinsen und Abschreibungen, worauf im Folgenden näher eingegangen wird.
69. In einem dritten Schritt wird die OGK auf die Trassenentgelte der EVU umgelegt. Der
Betreiber der Schienenwege hat die von der Bundesnetzagentur vorgegebene Obergrenze der
Gesamtkosten einzuhalten, wenn er die Entgelte für das jeweilige Jahr festsetzt. Nur sofern die
Entgelte diese Obergrenze (gewichtet nach der Betriebsleistung) nicht überschreiten, hat die
Bundesnetzagentur die jeweiligen Entgelte zu genehmigen.
70. Die Entgelte bestehen aus drei Bausteinen (siehe Infobox „Grundzüge des
Trassenpreissystems“). Als Grundsatz für die Entgeltberechnung regelt Art. 31 Abs. 3 der EU-Richtlinie zur
Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (RL 2012/34/EU, 2012)
verpflichtend, dass die Entgelte für das Mindestzugangspaket mindestens in Höhe der unmittelbaren
Kosten des Zugbetriebs (uKZ) festzulegen sind. Beispiele für unmittelbare Kosten nennt die
Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission über die Modalitäten für die
Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen
(Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission, 2015) in Artikel 3 Abs. 4. Diese entsprechen im
Wesentlichen den ökonomischen Grenzkosten und umfassen Kosten der Fahrplanerstellung,
Betriebsplanung und Disposition, Streckeninstandhaltung, Abnutzung und Energiekosten, die
unmittelbar durch eine Zugfahrt anfallen.
71. Darüber hinaus können die europäischen Mitgliedstaaten zusätzlich Gemeinkosten
umlegen, die unabhängig vom Zugbetrieb anfallen, z. B. Kapitalkosten. Hinsichtlich der
Gemeinkostenzuschläge belässt die Europäische Union den Mitgliedstaaten unter den in Art. 32
RL 2012/34/EU genannten Voraussetzungen einen Spielraum, sog. tragfähigkeitsorientierte
Vollkostenaufschläge zu erheben. Ökonomisch entspricht die Verteilung nach Tragfähigkeit
einer Verteilung der Gemeinkosten auf die Marktsegmente nach der Ramsey-Boiteux-Methode.
Der Grundsatz der Methode ist die Schaffung einer wohlfahrtsoptimalen Allokation der Kosten
unter der Nebenbedingung, dass die Kosten gedeckt sind.
72. Werden diese Vollkostenaufschläge erhoben, so müssen die Aufschläge mindestens
zwischen den Marktsegmenten des SPFV, SPNV und SGV differenzieren (§ 36 Abs. 2 ERegG).
Innerhalb der Marktsegmente erfolgt in der Regel eine weitere Differenzierung, z. B. im SGV nach
3 Die Berücksichtigung eines Investitionsausgleichs und des Produktivitätsfortschritts gilt nicht für Mittel, die im
Rahmen einer qualifizierten Regulierungsvereinbarung, wie den Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen
(LuFV), zwischen Bund und Infrastrukturunternehmen geleistet werden, § 29 Abs. 5 Satz 3 ERegG.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4490 – 32 –
Kapitel 4 - Entgeltregulierung konsequent nachschärfen 33
Gewicht und Gefahrenklassen und im SPFV nach Geschwindigkeit und Reisendenaufkommen
an Bahnhöfen (DB InfraGO AG, 2024a). Gemäß der Anwendung des Tragfähigkeitsprinzips trägt
ein Marktsegment vergleichsweise niedrige Gemeinkostenaufschläge, wenn die Nachfrage
nach diesen Verkehrsdiensten vergleichsweise elastisch ist, und relativ hohe
Gemeinkostenaufschläge, wenn die Nachfrage relativ unelastisch ist (Otte/Kirchharz, 2020a, Rn. 18). Das führt
dazu, dass Preisänderungen möglichst wenig Nachfragereaktionen auslösen. Zur Bestimmung
der Aufschläge werden Nachfrageelastizitäten für die Marktsegmente im Auftrag der DB
InfraGO AG durch ökonomische Gutachten geschätzt.4 Den Gutachten zufolge trägt im Ergebnis
der SPFV vergleichsweise hohe Aufschläge, da die Reisenden eher wenig auf Preiserhöhungen
reagieren und der SGV geringe Aufschläge, da die Verlader stärker auf Preiserhöhungen
reagieren und beispielsweise auf den Gütertransport per LKW ausweichen. Für den SPNV gelten
Sonderregeln, auf die in Kapitel 4.6 eingegangen wird.
73. Wenige Länder, darunter Schweden, beschränken die Trassenpreise auf die Höhe der
Grenzkosten. Die meisten Mitgliedstaaten haben sich entschieden, zusätzlich einen Teil der
Gemeinkosten auf die EVU umzulegen. Der Anteil der Gemeinkosten, der durch die EVU getragen
wird, variiert. Einige Länder setzen dabei stärker auf die Nutzerfinanzierung durch
Trasseneinnahmen, während andere einen größeren Anteil aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellen
(PWC, 2018). Der deutsche Gesetzgeber hat in § 36 Abs. 1 ERegG folgende Regelung getroffen:
„Damit ein Betreiber der Schienenwege die ihm entstehenden Kosten vollständig decken kann,
sind Aufschläge auf der Grundlage effizienter, transparenter und nichtdiskriminierender
Grundsätze zu erheben, wobei die bestmögliche Wettbewerbsfähigkeit der Segmente des
Eisenbahnmarktes zu gewährleisten ist.“
74. Das bedeutet jedoch nicht, dass die gesamten Betriebskosten des Schienenwegebetreibers
von den EVU getragen werden. Ein Teil der Gesamtkosten wird über Zuwendungen durch den
Bund getragen und vorweg bei der Bestimmung des AGK abgezogen. Investitionszuschüsse
machen den größten Teil der öffentlichen Mittel aus, die der DB InfraGO AG zufließen. Im Jahr
2024 flossen EUR 8,5 Mrd. an Bundesmitteln in das Bestandsnetz, im Vorjahr noch EUR 6,1
Mrd. (DB AG, 2023; DB AG, 2024b). Im Rahmen der Novelle des BSWAG sind die
Finanzierungsoptionen des Bundes nun auch auf die Instandhaltung des Netzes erweitert, sodass das
Zuschussvolumen weiter steigen dürfte. In der Nachtragsvereinbarung zur LuFV III wurden im
Jahr 2024 zusätzliche Bundesmittel aufgrund der BSWAG-Novelle in Höhe von EUR 2,76 Mrd.
für 2023 (rückwirkend) und 2024 vereinbart. Werden diese Zuschüsse für Anschaffungen von
Sachanlagen verwendet, die zur Erfüllung des Mindestzugangspakets notwendig sind, so
werden diese vorweg von den AGK abgezogen, um eine Doppelfinanzierung von Bund und EVU zu
vermeiden. Daher ist die Formulierung im Gesetz, dass die entstehenden Kosten vollständig auf
Trassenentgelte umgelegt werden, aufgrund des Vorwegabzugs missverständlich (so auch
Otte/Kirchharz, 2020b).
75. Zuletzt können gemäß § 35 ERegG optional weitere Zu- oder Abschläge auf die
Grundentgelte erhoben werden. Diese Zuschläge dienen verschiedenen Zwecken. In Zeiten hoher Nach-
4 Die Ermittlung der Elastizitäten erfolgt für die DB InfraGO AG durch die Unternehmen TNS Infratest
Verkehrsforschung für die SPFV und durch das Unternehmen TTS Trimode für den SGV.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4490– 33 –
Kapitel 4 - Entgeltregulierung konsequent nachschärfen 34
frage nach Schienenkapazität, insbesondere auf stark frequentierten Strecken, kann ein
Kapazitätszuschlag erhoben werden, der die Knappheit widerspiegelt. Dadurch soll die Kapazität des
Schienennetzes besser ausgenutzt werden. Zudem können die umweltbezogenen Kosten des
Zugbetriebs berücksichtigt werden. So können die Trassenentgelte nach den
Lärmauswirkungen differenziert werden und Züge mit lärmmindernder Bremstechnik zahlen entsprechend
geringe Trassenentgelte. Das soll Anreize bei den EVU schaffen, in lärmmindernde Technik zu
investieren. Diese optionalen zusätzlichen Entgeltbestandteile werden in der Praxis jedoch kaum
erhoben.5
4.2 Trassenentgelte sind zuletzt stark gestiegen
76. Die Trassenentgelte sind in den letzten Jahren beständig gestiegen, wie Abbildung 4.1 zeigt.
Je nach Segment stiegen die Trassenpreise zwischen den Jahren 2020 und 2024 um etwa zehn
Prozent, im Jahr 2025 stiegen sie jedoch sprunghaft um 16 Prozent im SPFV und um 17 Prozent
im SGV binnen eines Jahres. Für 2026 sind weitere deutliche Trassenpreissteigerungen durch
die DB InfraG0 AG angekündigt (DB InfraGO AG, 2024b). Die Steigerungsraten hängen davon
ab, ob die sog. „Trassenpreisbremse“ des SPNV angewendet wird. Hierauf wird in Kapitel 4.6
eingegangen.
77. Der wesentliche Grund für die Preiserhöhung ist die Eigenkapitalzuführung des Bundes.
Der Hintergrund für diese Eigenkapitalerhöhungen ist, dass diese – anders als die zuvor
geleisteten Baukostenzuschüsse – unter bestimmten Voraussetzungen als finanzielle Transaktion im
Sinne der bis dato geltenden Schuldenregel nach Art. 115 Abs. 2 Satz 5 des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz, GG, 1949), § 2 Abs. 1, Satz 1 und § 3 des
Gesetzes zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes (Artikel 115-Gesetz, G 115, 2009)
angesehen werden, mit der Folge, dass sie bei der Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme aus
den Ausgaben herauszurechnen wären.6 Der Bund und der DB-Konzern haben somit im
Dezember 2024 eine Vereinbarung abgeschlossen, die eine Erhöhung des Eigenkapitals der DB AG um
rund EUR 8,5 Mrd. in 2025 vorsieht. Die Auszahlung der ersten Tranche des Eigenkapitals in
Höhe von EUR 4,24 Mrd. an die DB AG ist am 5. März 2025 erfolgt und wurde an die DB InfraGO
AG weitergereicht, um geplante Infrastrukturvorhaben umsetzen zu können. Im Jahr 2024
betrug die Eigenkapitalzuführung des Bundes an die DB AG noch EUR 3 Mrd.
(Bundesrechnungshof, 2023).
78. Die Eigenkapitalerhöhung führt unmittelbar zu einer Erhöhung der Trassenpreise. Denn bei
der Ermittlung der OGK sind auch die Kapitalkosten zu berücksichtigen und insbesondere die
Eigenkapitalkosten zu verzinsen (Anlage 5 Nr. 5.2.2 ERegG) sowie investiertes Anlagevermögen,
das nicht über Baukostenzuschüsse finanziert wird, abzuschreiben (vgl. Anlage 5 Nr. 3.1.).
Daher hat die Bundesnetzagentur bei der Bestimmung der Obergrenze der Gesamtkosten für das
5 Bis 2020 existierte ein lärmabhängiges Trassenpreissystem (LaTPS). Züge mit leiserer Bremstechnik zahlten
entsprechend geringere Trassenentgelte als Züge ohne die lärmmindernde Technik. Das LaTPS ist planmäßig nach
einer Laufzeit von acht Jahren ausgelaufen. Seit dem 13.12.2020 verbietet das Schienenlärmschutzgesetz das
Fahren lauter Güterzüge auf dem deutschen Schienennetz.
6 Siehe zu den diskutierten Voraussetzungen Wissenschaftliche Dienste des Bundestags (2023).
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Kapitel 4 - Entgeltregulierung konsequent nachschärfen 35
Trassenpreissystem 2025 die Eigenkapitalerhöhungen entsprechend berücksichtigt (BNetzA,
BK10-24-0058_E, 04.10.2024, S. 24 ff.).
79. Problematisch ist, dass eine endgültige Festlegung der Obergrenze der Gesamtkosten für
die Netzfahrplanperiode 2025/2026 noch nicht erfolgen konnte. Folglich konnten auch die
Trassenentgelte für das Jahr 2026 noch nicht festgelegt werden. Das Haushaltsgesetz 2025 war
zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bundesnetzagentur noch nicht verabschiedet (BNetzA,
BK10-24-0058_E, 04.10.2024, S. 53). Es ist somit unklar, wie hoch die Kapitalkosten ab dem
Jahr 2025 ausfallen werden.
80. Wenn keine Klarheit über die zukünftigen Kosten besteht, lässt sich nur schwer abschätzen,
ob ein Projekt langfristig rentabel sein wird. Diese Unsicherheiten wirken abschreckend auf
potenzielle Investoren. In einem Umfeld, in dem die Kostentransparenz fehlt, zögern sie, ihre
Mittel einzusetzen, da das Risiko unvorhergesehener finanzieller Belastungen besteht. Das
erschwert den Markteintritt und behindert Expansionspläne bereits im Markt befindlicher
Wettbewerber. Diese Unsicherheit sollte zügig durch die Verabschiedung des Haushaltsgesetzes
abgestellt werden.
Abbildung 4.1: Entwicklung der Trassenentgelte der DB InfraGO AG (vormals DB Netz AG)
Quelle: Eigene Darstellung nach Angaben von DB InfraGO AG; * Segment "Basic" ** Die Trassenpreise variieren je
nach Bundesland. Hier ist die Preisentwicklung für das Bundesland NRW dargestellt. *** Standard-Güterzug. Index
2020=100.
4.3 Anreizregulierung schärfen, um Anstieg der Trassenentgelte abzumildern
81. Der starke Anstieg der Trassenpreise stellt eine Bedrohung für den Wettbewerb dar. Im
intramodalen Wettbewerb trifft der Anstieg die DB-eigenen Verkehrsunternehmen zwar
gleichermaßen wie die Wettbewerbsbahnen. Zum einen haben die Wettbewerbsbahnen häufig
jedoch geringere finanzielle Mittel als die staatseigenen integrierten EVU. Und zum anderen hat
der DB-Konzern Möglichkeiten, die Belastungen der EVU aus anderen Bereichen aufzufangen.
Diese Möglichkeiten haben die Wettbewerbsbahnen in der Regel nicht. Auch im intermodalen
100
105
110
115
120
125
130
135
2020 2021 2022 2023 2024 2025
Schienenpersonenfernverkehr* Schienenpersonennahverkehr** Schienengüterverkehr***
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Kapitel 4 - Entgeltregulierung konsequent nachschärfen 36
Wettbewerb kann der hohe Anstieg der Trassenentgelte die Wettbewerbsposition der
Eisenbahn im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern wie Straße oder Luftverkehr verschlechtern. Der
starke Anstieg der Trassenentgelte sollte somit gebremst werden. Die Monopolkommission
empfiehlt hierzu folgende Anpassungen in der Anreizregulierung. Erstens sollte die Verzinsung
des Eigenkapitals der DB InfraGO AG zur Abmilderung der Effekte der Eigenkapitalerhöhung
gesetzlich neu festgelegt werden. Zudem sollte in Zukunft auf weitere Eigenkapitalerhöhungen
verzichtet werden. Zweitens ist derzeit etwa ein Viertel der finanziellen Mittel der DB InfraGO
AG von der Anreizregulierung ausgenommen. Diese sollten zukünftig der Anreizregulierung
unterliegen. Drittens sollten der DB InfraGO AG strengere Effizienzvorgaben gemacht werden, um
Kostensenkungspotenziale zu heben, die dem Anstieg der Trassenentgelte entgegenwirken.
4.3.1 Wettbewerbliche Folgen der Eigenkapitalerhöhung durch geringere
Renditeerwartungen kompensieren
82. Der wesentliche Grund für den starken Anstieg der Trassenpreise ist die
Eigenkapitalzuführung des Bundes an die DB AG bzw. die DB InfraGO AG. Aufgrund der Vorgaben des ERegG muss
das Eigenkapital verzinst und investierte Mittel müssen abgeschrieben werden. Dieser Anstieg
der Eigenkapitalkosten wird letztlich von den EVU in Form deutlich höherer Trassenpreise
getragen. Ein möglicher Weg, die Folgen der Eigenkapitalerhöhung abzumildern ist, die
Eigenkapitalrendite zu senken, sodass Erhöhungen nicht zwangsläufig auch höhere Zinszahlungen zur
Folge haben. Die Monopolkommission spricht sich in der derzeitigen Situation für diesen Weg
aus, um die Entwicklung des Wettbewerbs in den Märkten nicht zu gefährden.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4490 – 36 –
Kapitel 4 - Entgeltregulierung konsequent nachschärfen 37
83. Zur Bestimmung der Eigenkapitalrendite verwendet die Bundesnetzagentur das Capital
Asset Pricing Model (CAPM).7 Das CAPM wird häufig in der Finanzwirtschaft verwendet, um die
Rendite von Aktien, Anleihen und anderen Anlagen zu berechnen und zu vergleichen. Es hilft
dabei, die Risikoprämie von Anlagen zu bestimmen und somit die Rendite des Eigenkapitals zu
berechnen (siehe Infobox „Capital Asset Pricing Modell (CAPM)“). Damit dient das CAPM
insbesondere dazu, Investitionsentscheidungen nach ökonomischen Grundsätzen zu treffen.
84. Die Monopolkommission hat sich bereits in der Vergangenheit mehrfach mit der
Anwendung des CAPM und mit der entsprechenden Bestimmung des Eigenkapitalzinses für die
Eisenbahninfrastruktur auseinandergesetzt (Monopolkommission, 2011, Tz. 118 ff.;
Monopolkommission, 2021, Tz. 178 ff.) Grundsätzlich sieht die Monopolkommission das CAPM als ein geeig-
7 Siehe zur Vorgehensweise der Bundesnetzagentur zuletzt die Festlegung der Obergrenze der Gesamtkosten für
die Netzfahrplanperiode 2025/2026 (BNetzA, BK10-24-0058_E, 04.10.2024, S. 37 ff.).
Capital Asset Pricing Model (CAPM)
Das Capital Asset Pricing Model (CAPM) ist ein verbreitetes Kapitalmarktmodell,
das verwendet wird, um den erwarteten Ertrag eines Wertpapiers zu berechnen
und seine Risiken zu bewerten. Es basiert auf der Beziehung zwischen dem
erwarteten Ertrag und dem systematischen Risiko eines Wertpapiers. Die grundlegenden
Komponenten des CAPM sind:
Risikofreier Zinssatz Der Ertrag einer risikofreien Anlage, typischerweise
basierend auf Staatsanleihen. Dieser Zinssatz bildet die Basis für die erwarteten
Renditen im Modell.
Betafaktor Eine Maßzahl für das systematische Risiko eines Wertpapiers im
Vergleich zum Gesamtmarkt. Ein Beta von 1 bedeutet, dass das Wertpapier das
gleiche Risiko wie der Markt hat; ein Beta größer als 1 weist auf ein höheres Risiko
hin, während ein Beta kleiner als 1 auf ein geringeres Risiko als der Markt hinweist.
Marktrisikoprämie Die Differenz zwischen der erwarteten Rendite des
Marktes und dem risikofreien Zinssatz. Dies ist der zusätzliche Ertrag, den
Investoren für das Eingehen von Marktrisiko verlangen.
Das CAPM stellt somit die erwartete Rendite (Erwartungswert) eines Wertpapiers
als Summe des risikofreien Zinssatzes und des Produkts aus dem Betafaktor und
der Marktrisikoprämie dar, mathematisch ausgedrückt als:
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4490– 37 –
Kapitel 4 - Entgeltregulierung konsequent nachschärfen 38
netes Instrument zur Bestimmung der Kapitalkosten im regulierten Bereich der
Eisenbahninfrastruktur an. Es bietet eine klare theoretische Basis und ermöglicht durch seine
vergleichsweise einfache Struktur eine nachvollziehbare Berechnung des Eigenkapitalzinses. Das schafft
Planungssicherheit für die Marktteilnehmer.
85. Die Anwendung des CAPM soll zudem gewährleisten, dass die DB InfraGO AG
Investitionsentscheidungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten trifft und die Ressourcen entsprechend
wirtschaftlich effizient einsetzt. Auch hinsichtlich dieser Investitionsanreize hat die
Monopolkommission in der Vergangenheit die Position vertreten, dass das CAPM ein geeignetes
Instrument zur Bestimmung des Eigenkapitalzinses ist. Denn die gemeinwohlorientierte
Eisenbahninfrastruktur soll nach wie vor als Wirtschaftsunternehmen geführt werden.
86. So sollte aus ordnungspolitischer Sicht auch dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen
(EIU) des Bundes eine Eigenkapitalrendite zugestanden werden, wie es sie in einem
marktwirtschaftlichen Umfeld erwirtschaften würde. Bei der Anwendung des CAPM hat das
unternehmensindividuelle Risiko keinen Einfluss, da unternehmensindividuelle Risiken von den Anlegern
durch die Diversifizierung ihres Portfolios eliminiert werden können (Monopolkommission,
2011, Tz. 123). Nur systematische Risiken, also Risiken, die durch die Unternehmen nicht
beeinflusst werden können, gehen in das CAPM über den Betafaktor ein (siehe Infobox „Capital
Asset Pricing Modell (CAPM)“).
87. In dieser Anwendung der CAPM ergibt sich für das Trassenpreissystem 2025/2026 ein
Eigenkapitalzinssatz von 3,7 Prozent und ein Fremdkapitalzins von 1,2 Prozent (BNetzA, BK10-24-
0058_E, 04.10.2024). Die DB InfraGO AG hat beantragt, dass die gesetzlich zugelassene
maximale Höhe der Trassenpreiseinnahmen in der Netzfahrplanperiode 2026 um EUR 1,4 Mrd.
steigen sollen. Das entspricht einem Anstieg von ca. 20 Prozent gegenüber der Vorperiode.
88. Das stellt eine Bedrohung für die weitere Entwicklung des Wettbewerbs dar. Entsprechend
hat die Monopolkommission Eigenkapitalerhöhungen für die EIU des Bundes in der
Vergangenheit grundsätzlich kritisiert und empfohlen, wenn sie stattfinden, diese mit
wettbewerbsflankierenden Maßnahmen zu versehen (Monopolkommission, 2020). Eine solche
wettbewerbsflankierende Maßnahme kann nun eine temporäre Absenkung des Verzinsungsanspruches
sein, damit die Eigenkapitalerhöhungen nicht zwangsläufig auch zu höheren Zinszahlungen
führen. Damit wird der Eigenkapitalzins zwar nicht mehr allein über das CAPM ermittelt und
dadurch können Investitionsanreize eventuell ordnungspolitisch nicht korrekt abgebildet
werden. In der derzeitigen Situation ist jedoch das Problem der technisch bedingten
Trassenpreisanstiege als überwiegend anzusehen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die
Monopolkommission empfiehlt, dass der Bund prioritär festlegen soll, für welche Investitionen das künftige
Sondervermögen verwendet werden soll (siehe Kapitel 2).
89. Es ist zu konstatieren, dass die DB InfraGO AG gegenüber anderen Unternehmen
besondere Merkmale aufweist. So kann für die DB InfraGO AG aufgrund des Daseinsvorsorgeauftrags
des Bundes und der damit verbundenen Privatisierungssperre für dessen
Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine „implizite Staatsgarantie“ unterstellt werden (Monopolkommission,
2023, Tz. 134 ff.). Das unternehmerische Risiko der DB InfraGO AG kann somit als deutlich
geringer erachtet werden als in anderen privatwirtschaftlichen Unternehmen.
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Kapitel 4 - Entgeltregulierung konsequent nachschärfen 39
90. Das ERegG erkennt genau das an und eröffnet Möglichkeiten, dieses geringe
wirtschaftliche Risiko zu berücksichtigen. So darf die DB InfraGO AG einen angemessenen Gewinn
erwirtschaften, der eine Eigenkapitalrendite umfasst, die dem Risiko des Betreibers einer
Serviceeinrichtung, auch hinsichtlich der Einnahmen, oder dem Fehlen eines solchen Risikos Rechnung
trägt und von der durchschnittlichen Rendite in dem betreffenden Sektor in den Vorjahren
nicht wesentlich abweicht (§ 1 Abs. 9, Anlage 4 Nr. 5 ERegG). Diesen Weg hat die
Bundesnetzagentur vorgeschlagen. Entgegen dem Antrag der DB InfraGO AG hat sie eine geringere
Eigenkapitalverzinsung von 2,2 Prozent angesetzt und diesen niedrigeren Zinssatz sowohl für das neu
zugeführte als auch für das bereits vorhandene Eigenkapital festgesetzt. Dieser Zinssatz ergibt
sich aus dem Mittelwert aus dem CAPM-Modell (3,7 Prozent) und dem risikolosen Zinssatz
(0,75 Prozent). Dieser Zinssatz entspräche den Renditeerwartungen des Bundes, so die
Bundesnetzagentur, die das BMDV mit Schreiben vom 3. Juli 2024 auf Anfrage der zuständigen
Beschlusskammer mitgeteilt habe und die auf einer Verständigung des BMDV und des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) beruhe (BNetzA, BK10-24-0058_E, 04.10.2024, S. 37). Die
Renditeerwartungen des Bundes seien maßgeblich, da die Gewinne aus dem Betrieb der
Eisenbahninfrastruktur letztlich an den Eigentümer, den Bund, abzuführen seien. Durch diese
Vorgehensweise fielen erstens die durch die Eigenkapitalerhöhungen entstehenden neuen
Kapitalkosten niedriger aus als beantragt. Zweitens seien die hinsichtlich des bereits vorhandenen
Eigenkapitals angesetzten Kosten zu senken, da nunmehr mit einem niedrigeren Zinssatz zu
kalkulieren sei. Im Eilrechtsverfahren entschied das Verwaltungsgericht Köln (VG Köln) jedoch
am 24. Januar 2025, dass das Eigenkapital mit 3,7 Prozent zu verzinsen sei, da die „nach unten
abweichende Renditeerwartung des Eigenkapitalgebers […] kein gesetzlicher
Kalkulationsmaßstab im Eisenbahnregulierungsgesetz“ sei (VG Köln, 18 L 2172/24, 24.01.2025, Rn. 79). Zudem
hielt es das VG Köln für unzulässig, im Rahmen der Anpassung der Obergrenze der
Gesamtkosten gemäß § 26 ERegG Kostenpositionen unter Heranziehung aktueller Ist-Werte neu zu
bewerten und dem Anpassungsgrund gegenzurechnen (VG Köln, 18 L 2172/24, 24.01.2025,
Rn. 75).
91. Die Monopolkommission hält das Vorgehen der Bundesnetzagentur im Hinblick auf die
Wettbewerbsverzerrungen durch die Eigenkapitalerhöhung grundsätzlich für einen
pragmatischen Ansatz. Der Beschluss des VG Köln hat jedoch erhebliche Zweifel an der rechtlichen
Zulässigkeit dieses Vorgehens aufgeworfen. Nicht unbedenklich erscheint es in der Sache zudem,
wenn im Ergebnis eine Veränderung des Zinssatzes und damit eine erhebliche Reduktion oder
auch Erhöhung der Kapitalkosten alleine durch eine Mitteilung der Ministerien an die
zuständige Beschlusskammer der Bundesnetzagentur erfolgen kann.
92. Daher erscheint es auch zur Verbesserung der Rechtssicherheit und Verlässlichkeit der
bestehenden Entgeltregulierung notwendig, den Verzinsungsanspruch gesetzlich zu regeln. Daher
sollte in Anlage 4 Nr. 5 ERegG eine Regelung aufgenommen werden, die die von der
Bundesnetzagentur gewählte und vom VG Köln im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes für
unzulässig erachtete Vorgehensweise ermöglicht. Dazu sollte zwischen den derzeit bestehenden
Ziffern 5.2.1. und 5.2.2 der Anlage 4 zum ERegG folgende Formulierung aufgenommen werden:
„Bei der Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes kann berücksichtigt werden, dass der Eigentümer eine
von der kapitalmarktüblichen Zinserwartung abweichende Renditeerwartung geltend macht.“
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Kapitel 4 - Entgeltregulierung konsequent nachschärfen 40
Zudem sollte § 26 ERegG dahingehend geändert werden, dass bei einer erforderlichen
Anpassung der OGK kostensenkende Entwicklungen berücksichtigt und einer Kostensteigerung
gegengerechnet werden können.
93. Das eröffnet Möglichkeiten für pragmatische Lösungen in besonderen Situationen wie
derzeit. Für die Zukunft sollte jedoch auf weitere Eigenkapitalerhöhungen verzichtet werden. Die
Finanzierungsmethodik des Bundes sollte wieder auf Baukostenzuschüsse umgestellt werden.
Das Sondervermögen sollte hierfür Möglichkeiten schaffen. Wenn die Finanzierung
entsprechend wieder auf Zuschüsse umgestellt wird, sollten wieder die Lenkungswirkungen des CAPM
hinsichtlich der Investitionen in den Vordergrund gestellt werden und der DB InfraGO AG eine
kapitalmarktübliche Verzinsung nach dem CAPM zugestanden werden. Diese Möglichkeit bleibt
auch durch den derzeitigen Formulierungsvorschlag erhalten.
4.3.2 Anreize zur Kostensenkung ausbauen
94. Die OGK des Betreibers der Schienenwege sind die Grundlage für die Ermittlung der
Trassenentgelte. Hierin sollen alle sachgerechten und effizienten Kosten eingehen, die für den
Betrieb der Schienenwege notwendig sind, die dann auf die Trassenentgelte umgelegt werden.
Ineffiziente Kostenbestandteile des Betreibers der Schienenwege sollen entsprechend nicht
von den EVU getragen werden. Im derzeitigen Regulierungsregime ist das jedoch aus zwei
Gründen nicht hinreichend sichergestellt. Erstens unterliegt etwa ein Viertel der Mittel derzeit
nicht der Anreizsetzung der Anreizregulierung. Und zweitens sind die Anreize zur
Kostensenkung grundsätzlich als nicht hinreichend anzusehen. Die Monopolkommission empfiehlt daher,
dass sämtliche finanziellen Mittel zur Finanzierung des Betriebs der Schieneninfrastruktur der
Anreizregulierung unterliegen sollen. Zudem sollte in der Anreizregulierung ein strengerer
Effizienzmaßstab als bisher angewandt werden.
4.3.2.1 Alle finanziellen Mittel der Anreizregulierung unterziehen
95. Zur Erfüllung des Gewährleistungsauftrags nach Artikel 87e Absatz 4 GG zahlt der Bund auf
Grundlage des BSWAG einen jährlichen Infrastrukturbeitrag. Hierzu hat der Bund mit der DB
AG und deren EIU im Jahr 2020 die bis 2029 geltende Leistungs- und
Finanzierungsvereinbarung (LuFV III) geschlossen. Gegenstand dieser Vereinbarung sind Maßnahmen, die der
Erhaltung und Verbesserung des Zustands der Schienenwege des Bundes dienen. So sollen in den
Jahren 2020 bis 2029 insgesamt EUR 63,4 Mrd. für Instandhaltungs- und Ersatzinvestitionen in
das Bestandsnetz eingesetzt werden. Der größte Anteil (ca. EUR 51,4 Mrd.) entstammt dabei
dem Bundeshaushalt; auch stehen im Rahmen eines Finanzierungskreislaufs Mittel aus den
Dividendenzahlungen der EIU zur Verfügung, die vom Bund für Investitionen in die bestehenden
Schienenwege bereitgestellt werden. Zuletzt wurden zwei Nachtragsvereinbarungen zur LuFV
III geschlossen. Diese berücksichtigen den erhöhten Finanzierungsbedarf aufgrund der
Sanierung der Hochleistungskorridore und einer Änderung des BSWAG im Jahr 2024, welches dem
Bund nun in einem größeren Maße als bisher erlaubt, auch Instandhaltungsinvestitionen zu
finanzieren. Der Anteil aus dem Bundeshaushalt steigt somit um weitere EUR 7,3 Mrd. an.
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Kapitel 4 - Entgeltregulierung konsequent nachschärfen 41
Abbildung 4.2: Finanzierungskreislauf Schiene
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Kühling/Gremm (2021).
96. Zur Finanzierung des verbleibenden Anteils der Instandhaltungsinvestitionen verpflichten
sich die DB AG und die DB InfraGO AG einen Eigenanteil aufzubringen. Dieser sog.
Mindestinstandhaltungsbeitrag soll sicherstellen, dass ein Mindestmaß an Instandhaltungsarbeiten
kontinuierlich finanziert wird, unabhängig von den Einnahmen aus Trassenentgelten und
staatlichen Fördermitteln. Der Eigenanteil beläuft sich während der Vertragslaufzeit der LuFV III auf
ca. EUR 22 Mrd., für das Jahr 2025 entsprechend auf EUR 2,1 Mrd. Die Eigenmittel fließen in
die Berechnung der OGK ein und machen derzeit ca. ein Viertel der OGK aus.
97. Das Unionsrecht gibt in Art. 30 Abs. 1 RL 2012/34 /EU vor, dass den Infrastrukturbetreibern
unter Berücksichtigung der Aspekte der Verkehrssicherheit und der Qualitätsverbesserungen
Anreize zur Kosten- und Entgeltsenkung zu geben sind. Dies kann gemäß Art. 30 Abs. 3
RL 2012/34/EU entweder durch aufsichtsrechtliche Maßnahmen, durch vertragliche
Vereinbarungen der Mitgliedstaaten mit den Infrastrukturbetreibern oder eine Kombination der beiden
Maßnahmen erfolgen. Die LuFV ist eine solche vertragliche Vereinbarung und als sog.
qualifizierten Regulierungsvereinbarung (§ 29 Abs. 5 ERegG) durch die Bundesnetzagentur
anerkannt.8
98. Damit geht der Mindestinstandhaltungsbeitrag zwar in die OGK ein, er wird jedoch von der
Anreizregulierung ausgenommen und unterliegt im Gegensatz zu den übrigen
Finanzierungsmitteln nicht der Anreizsetzung zur Kostensenkung. Auf den Betrag der LuFV-Eigenmittel ist bei
der Ermittlung der Obergrenze der Gesamtkosten nach § 25 Abs. 2 i. V. m. § 29 Abs. 5 Satz 3
ERegG weder ein Inflationsausgleich noch ein Produktivitätsfortschritt in Anrechnung zu
bringen, da entsprechende Anreize zur Kostensenkung bereits durch die Vereinbarung in der LuFV
gesetzt würden. Somit soll laut der vertraglichen Vereinbarung der LuFV implizit durch
unternehmerisches Handeln eine hohe Effizienz beim Einsatz der Bundes- sowie der Eigenmittel der
8 So zuletzt die LuFV III durch Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20. März 2020 (BNetzA, BK10-20-0001_E,
20.03.2020).
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Kapitel 4 - Entgeltregulierung konsequent nachschärfen 42
EIU gewährleistet werden. Die DB InfraGO AG verpflichtet sich, die Mittel wirtschaftlich und
sparsam einzusetzen.
99. Die Monopolkommission erachtet diese Regelungen als unzureichend. Wie diese hohe
Effizienz zustande kommen und erfasst werden soll, wird in der LuFV nicht ausgeführt. Zwar
enthält die LuFV eine Reihe vertraglicher Qualitätskennzahlen, die das EIU erfüllen soll. Es kann
jedoch nicht bewertet werden, ob die Qualitätskennzahlen mit einem effizienten Mitteleinsatz
erreicht – oder auch nicht erreicht – wurden. Konkrete Vorgaben, wie die Effizienz erreicht
werden soll, werden nicht vereinbart.
100. Daher spricht sich die Monopolkommission gegen die Anerkennung der LuFV als
qualifizierte Regulierungsvereinbarung aus und empfiehlt, auch die Eigenmittel der LuFV der
Anreizregulierung zu unterstellen. Die Anerkennung der LuFV als qualifizierte
Regulierungsvereinbarung führt zu einer unmittelbaren Erhöhung der OGK und sorgt dafür, dass ein großer Teil des
Ausgangsniveaus der Gesamtkosten ohne das Setzen von Effizienzanreizen durch eine
Produktivitätskomponente in die Entgeltberechnung der Trassenentgelte eingeht. Diese Ineffizienzen
müssen derzeit von den EVU in Form höherer Trassenentgelte getragen werden.
101. Des Weiteren ergeben sich durch die genannten Regelungen erhebliche Probleme in der
Regulierungspraxis, da ein Eisenbahninfrastrukturbetreiber zwei unterschiedlichen
Regulierungsregimen unterliegt. Die Regulierungsbehörde muss feststellen, welche Kosten auf einer
vertraglichen Vereinbarung beruhen und welche nicht. Diese Zweiteilung ist kaum umsetzbar.
Die Monopolkommission empfiehlt, dass sämtliche finanziellen Mittel des
Infrastrukturbetreibers der Anreizregulierung unterliegen.
4.3.2.2 Das Potenzial für Produktivitätssteigerung ist untererfasst
102. Das Ziel einer Anreizregulierung sollte es sein, Anreize für Kostensenkungen zu setzen. Da
die DB InfraGO AG als natürliches Monopol keinem Wettbewerbsdruck ausgeliefert ist, muss
die Anreizregulierung diesen simulieren. Hierzu sollte sie Vorgaben machen, die zu einem
Marktergebnis führen, wie es unter Wettbewerb zu erwarten wäre. Hierzu beinhaltet die
Anreizregulierung neben der Inflationsrate einen Produktivitätsfaktor, der abbilden soll, welche
Produktivität in einem wettbewerblichen Umfeld zu erwarten wäre (siehe hierzu Infobox
„Produktivität im Wettbewerb“). Der Produktivitätsfaktor ist derzeit aus Sicht der
Monopolkommission jedoch nicht streng genug. In der Trassenpreisregulierung wird lediglich der
gesamtwirtschaftliche Produktivitätsfaktor angelegt. Das heißt, die DB InfraGO AG ist dazu angehalten, ihre
Produktivität entsprechend der gesamtwirtschaftlichen Produktivität zu steigern.
103. Die Monopolkommission hat diesen Umstand wiederholt kritisiert (Monopolkommission,
2019, Tz. 145 ff). Die Produktivitätsvorgaben für die DB InfraGO AG sind zu schwach. Das zeigt
sich unter anderem in der verschleppten Digitalisierung in der Fahrplanerstellung. Das System
stammt nach Angaben von Marktteilnehmern im Kern aus den Neunzigerjahren und wird zu
bedeutenden Teilen manuell gepflegt (Mofair, 2024). Es ist wahrscheinlich, dass ein
privatwirtschaftliches Unternehmen im Wettbewerb bereits deutlich mehr Prozesse digitalisiert hätte,
um Effizienzen zu generieren, Personalkosten zu sparen und sich im Wettbewerb zu behaup-
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Kapitel 4 - Entgeltregulierung konsequent nachschärfen 43
ten. Die DB InfraGO AG verspürt diesen Wettbewerbsdruck nicht und arbeitet sehr
personalintensiv. Borchers u. a. (2025) zeigen, dass zunehmende Arbeitskosten zu einer abnehmenden
Arbeitsproduktivität des Infrastrukturbetreibers führen. Die Betreiber der Schienenwege in
Österreich und der Schweiz hingegen konnten die Arbeitsproduktivität steigern (Borchers u. a.,
2025), trotz vergleichbarem Anstieg der Arbeitskosten. Dieser Produktivitätsrückgang wird in
Form von höheren Trassenpreisen von den EVU getragen. Ein Ausgleich des Rückgangs der
Arbeitsproduktivität der DB InfraGO AG für die EVU über eine strenge Produktivitätskomponente
in der Anreizregulierung findet nicht statt.
104. Die Monopolkommission empfiehlt wie in anderen regulierten Netzsektoren,
beispielsweise der Energiewirtschaft, einen sektoralen Produktivitätsfortschritt anzusetzen, der den
Besonderheiten des Sektors Rechnung trägt. Das kann die Trassenentgelte senken, indem Anreize
für eine effizientere Nutzung und Instandhaltung der Infrastruktur geschaffen werden. Die
Bestimmung der sektoralen Effizienz der Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist anspruchsvoll.
Die Eisenbahninfrastruktur umfasst eine breite Palette von Komponenten wie Gleise,
Signaltechnik, Bahnhöfe, Brücken, Tunnel und Elektrifizierungssysteme. Zudem ist die Errichtung der
Anlagen sehr kapitalintensiv und wirkt langfristig. Effizienzverbesserungen spiegeln sich erst
nach mehreren Jahren in den Daten wider, wodurch eine kontinuierliche und regelmäßige
Bewertung erschwert wird. Dennoch existieren in der Praxis Ansätze, die Effizienz der EIU
abzuschätzen (OECD/ITF, 2019). Das Office of Rail and Road (ORR) in Großbritannien verwendet
Produktivität im Wettbewerb
Unternehmen, die im Wettbewerb stehen, sind in der Regel produktiver als solche,
die einem schwächeren Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind (siehe unter anderem
Buccirossi u. a., 2013). Das hat unter anderem folgende Gründe:
• Anreiz zur Effizienzsteigerung: Wettbewerbsdruck zwingt Unternehmen
dazu, effizienter zu arbeiten, Kosten zu senken und Ressourcen optimal
einzusetzen, um sich gegenüber Konkurrenten behaupten zu können.
Unternehmen, die sich nicht verbessern, riskieren Marktanteilverluste oder gar
die vollständige Verdrängung aus dem Markt.
• Förderung von Innovation: Wettbewerb regt Unternehmen dazu an,
kontinuierlich neue Produkte, Dienstleistungen und Prozesse zu entwickeln.
Innovationen helfen, Kundenbedürfnisse besser zu erfüllen und
Wettbewerbsvorteile zu erlangen, was die Produktivität erhöht.
Ohne den Zwang zur ständigen Verbesserung kann es in monopolistischen
Unternehmen somit zu einer ineffizienten Nutzung von Ressourcen kommen.
Überkapazitäten, veraltete Technologien und ineffiziente Prozesse werden nicht
zwangsläufig abgebaut.
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Kapitel 4 - Entgeltregulierung konsequent nachschärfen 44
mehrere Methoden zur Schätzung des Produktivitätswachstums im
Eisenbahninfrastruktursektor. Die Efficiency Benchmarking Data Tables vergleichen die Leistung der EIU im
internationalen Vergleich anhand festgelegter Effizienzkennzahlen. Zudem definiert die ORR spezifische Key
Performance Indicators (KPIs) zur Erfassung der Produktivitätsentwicklung, einschließlich
Instandhaltungskosten pro Kilometer, Kapazitätsauslastung und Leistungskennzahlen wie
Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit. Ähnlich vergleicht auch die schwedische Behörde Trafikverket die
Leistung der internationalen EIU anhand Leistungs- und Effizienzkennzahlen. Dies umfasst die
Analyse von Betriebskosten, Auslastung und Instandhaltungseffizienz. Diese Ansätze könnten
vorbildhaft auch für den deutschen Regulierer sein, das sektorale Produktivitätswachstum im
Bereich der Eisenbahninfrastruktur besser abzuschätzen. Zunächst sollte dazu § 28 Abs. 2
ERegG dahingehend angepasst werden, dass es der Bundesnetzagentur ermöglicht wird, einen
sektoralen Produktivitätsfortschritt anzuwenden. Die Bundesnetzagentur sollte sich dazu mit
anderen Regulierern in und außerhalb der EU austauschen.
4.4 Qualitätsorientierte und allokative Steuerung durch Entgeltregulierung
stärken
105. Neben den Trassenentgelten wirkt sich die Qualität der Eisenbahninfrastruktur auf die
Wettbewerbsfähigkeit der Eisenbahn gegenüber anderen Verkehrsträgern wie dem
Straßenoder Luftverkehr aus. Ein qualitativ hochwertiges Netz mit ausreichender Kapazität trägt dazu
bei, einen zuverlässigen und pünktlichen Personen- und Gütertransport zu sichern. Es reduziert
Ausfallzeiten und Verspätungen, senkt somit die Betriebskosten und steigert die Effizienz des
Eisenbahnsektors. Das erhöht die Attraktivität der Schiene gegenüber anderen
Verkehrsträgern und bildet somit eine Voraussetzung, die klimapolitisch notwendige Verkehrswende
voranzubringen. Die Monopolkommission hat hierzu bereits in der Vergangenheit Empfehlungen
unterbreitet, die Regulierung der Trassenentgelte auch auf qualitätswirksame Effekte und eine
bessere allokative Steuerung auszurichten (Monopolkommission, 2023; Monopolkommission,
2024). Sie sieht hierin weiterhin ein wichtiges Instrument für Qualitätsverbesserungen. Daher
werden die Kernempfehlungen an dieser Stelle nochmals zusammengefasst. Konkret schlägt
sie vor, eine Qualitätskomponente in die Trassenentgeltregulierung einzuführen, um Anreize
beim Betreiber der Schienenwege zu setzen, beständig in die Qualität der Infrastruktur zu
investieren. Zudem regt sie an, Entgeltnachlässe auf wenig ausgelasteten Strecken einzuführen,
um den Verkehr besser auf dem vorhandenen Netz zu verteilen Das senkt zum einen die
Markteintrittskosten für Wettbewerber auf diesen Strecken. Zum anderen trägt die bessere
Verteilung zu einem zuverlässigeren Zugbetrieb bei.
4.4.1 Qualitätsorientierte Steuerung durch Entgeltregulierung stärken
106. Im Rahmen der LuFV haben sich die DB AG und DB InfraGO AG verpflichtet, die
Schienenwege in einem qualitativ hochwertigen Zustand zu halten. Dieser Zustand wird anhand von
verschiedenen Qualitätskennzahlen (Qkz) gemessen, für die für jedes Jahr der Laufzeit
Zielstellungen vereinbart worden sind. Für sog. sanktionsbewährte Kennzahlen können Sanktionen bei
Nichterfüllung verhängt werden. Das soll Anreize schaffen, die Qualitätskennzahlen
einzuhalten und die Qualität der Eisenbahninfrastruktur zu verbessern.
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Kapitel 4 - Entgeltregulierung konsequent nachschärfen 45
107. Die Qualitätsregulierung der LuFV ist unwirksam, worauf die Monopolkommission in der
Vergangenheit wiederholt hingewiesen hat (Monopolkommission, 2023, Tz. 30 ff). Der Zustand
der Eisenbahninfrastruktur wurde weder erhalten noch verbessert, sondern im Gegenteil
beständig verschlechtert. Erst jetzt konnte der Verfall der Infrastruktur aufgehalten werden. Das
zeigt der aktuelle Netzzustandsbericht der DB InfraGO AG (2025). In ihrer Stellungnahme dazu
führte die letzte Bundesregierung an, dass die LuFV nicht als Steuerungsinstrument konzipiert
sei, das Qualitätsanreize setzt. Sie ziele darauf ab, den baulichen Zustand der vorhandenen
Infrastruktur zu erfassen (Bundesregierung, 2025). Wenn aber dort und auch in der
Anreizregulierung keine Qualitätsanreize gesetzt werden, ist fraglich, ob überhaupt Anreize für die DB AG
bestehen, die Qualität zu verbessern.
108. Unter diesen ungünstigen Voraussetzungen ist es bedenklich, dass künftig hohe Summen,
insbesondere aus dem Sondervermögen Infrastruktur, investiert werden sollen, wie die neue
Bundesregierung im Koalitionsvertrag vereinbart hat (CDU, CSU und SPD, 2025). Bevor große
Summen in die Eisenbahninfrastruktur investiert werden, empfiehlt die Monopolkommission
eindringlich, die Qualität der Eisenbahninfrastruktur deutlich transparenter zu erfassen und
verbindliche Instrumente zu entwickeln, um die Qualität beständig zu verbessern. Anderenfalls
besteht die Gefahr, dass die Finanzmittel nur zu unzureichenden Qualitätsverbesserungen
führen. Das Steuerungsdefizit soll laut dem Koalitionsvertrag unter anderem durch den Infraplan
behoben werden. Die derzeitige Arbeitsfassung des Infraplans enthält unter anderem die
Steuerungskennzahl Anlagenverfügbarkeit – infrastrukturbedingte Verspätungen. Die
Monopolkommission begrüßt, dass ihr entsprechender Vorschlag aus dem Hauptgutachten 2024
aufgenommen wurde. Zugleich hat sie bereits darauf hingewiesen, dass dem Infraplan die
Instrumente zur Durchsetzung der Zielvorgaben fehlen (Monopolkommission, 2024).
109. Die Monopolkommission empfiehlt daher, dass stärkere Qualitätsanreize von der
Anreizregulierung ausgehen sollen. Das ist in anderen regulierten Netzwirtschaften und in anderen
Ländern bereits gängige Praxis.9 Dementsprechend hat die Monopolkommission bereits im
Hauptgutachten 2024 vorgeschlagen, die vom Infrastrukturbetreiber verantworteten
Verspätungsminuten mittels einer zusätzlichen Qualitätskomponente in der Preisobergrenze der
Trassenentgelte zu verankern. Dadurch würden deutlich höhere Anreize gesetzt,
Verspätungsminuten zu reduzieren (Monopolkommission, 2024, Tz. 778 ff). In der Anreizregulierung sollten
Zielvorgaben für die jeweilige Regulierungsperiode gemacht werden, die
infrastrukturbedingten Verspätungen (cVmin) um einen festzulegenden Prozentsatz zu reduzieren. Das sollte
analog zu den noch zu entwickelnden Zielvorgaben im Infraplan erfolgen, um eine Kohärenz der
Anreizsysteme zu schaffen.
9 In Deutschland wurde beispielsweise im Energiesektor die bestehende Entgeltregulierung mit einem
Qualitätselement für die Netzzuverlässigkeit flankiert, welches individuelle Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenzen
vorsieht. Diese qualitätsorientierte Entgeltregulierung der Stromnetze ist gesetzlich geregelt in §§ 18 bis 20 der
Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung, ARegV,
2007). Auch etwa in den Niederlanden, Italien oder Norwegen werden im Energiesektor Anreizregulierungen
mit Qualitätsvorgaben verbunden (E-Bridge Consulting GmbH, 2014).
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Kapitel 4 - Entgeltregulierung konsequent nachschärfen 46
110. Bislang hat die DB InfraGO AG einen starken betriebswirtschaftlichen Anreiz, möglichst
viele Trassen zu verkaufen. Die betriebswirtschaftlichen Kosten der dadurch erzeugten
Unpünktlichkeit sind vergleichsweise gering.10 Insofern dürfte sich die DB InfraGO AG aus
betriebswirtschaftlichem Kalkül dafür entscheiden, die Strecken möglichst hoch auszulasten. Die
volkswirtschaftlichen Kosten der Unpünktlichkeit sind jedoch um ein Vielfaches höher. Eine
gemeinwohlorientierte Infrastruktur sollte diese volkswirtschaftlichen Kosten in der Entscheidung
zwischen Auslastung und Pünktlichkeit stärker berücksichtigen. Die vorgeschlagene
qualitätsorientierte Anreizregulierung kann genau das leisten. Dadurch wirkt sich die Unpünktlichkeit für
die DB InfraGO AG monetär stärker als bisher aus und die DB InfraGO AG hat einen stärkeren
Anreiz, die Verkehre besser auf das Netz zu verteilen, um auch aus betriebswirtschaftlichem
Kalkül für einen pünktlicheren Zugverkehr zu sorgen. Denn auch die Mehrheit von über 80
Prozent der befragten Fahrgäste der Fahrgastbefragung 2024 der Bundesnetzagentur bevorzugt
verlässliche Verbindungen gegenüber einer höheren Zugtaktung (Bundesnetzagentur, 2025).
111. Die Zielvorgaben für die Reduzierung der cVmin sollten ambitioniert, aber realistisch sein.
Diese Zielvorgaben fehlen in der Arbeitsfassung des Infraplans derzeit. Ausgangspunkt könnten
die bisherigen Pünktlichkeitswerte der cVmin sein, wie die Monopolkommission bereits im
Hauptgutachten 2024 empfohlen hat. Auch wenn diese der Gefahr einer Verzerrung
unterliegen können, kommt es hinsichtlich der Anreizwirkung nicht so sehr auf die exakte Höhe,
sondern auf die Grenzverbesserung an.11 Auf die Betriebsleistung umgerechnet ergeben sich für
das Jahr 2023 18,3 cVmin/1000 km durch Netzursachen. Der DB InfraGO AG sollten im Rahmen
der Qualitätskomponente in der Anreizregulierung Vorgaben gemacht werden, diese cVmin
beständig um zuvor festgelegte Prozentsätze pro Jahr, anfangs beispielsweise fünf Prozent pro
Jahr, zu verringern.
112. Auch die Governance-Strukturen des DB-Konzerns müssen konsequent auf die Erreichung
der Zielvorgaben ausgerichtet werden. Wenn die Ziele klar definiert und in die
Entscheidungsprozesse integriert sind, fördert dies eine Kultur der Verantwortung und der kontinuierlichen
Verbesserung. Hierzu sollte sich die Erreichung wesentlicher Kennzahlen wie die Pünktlichkeit
auf die Vergütung des Managements auswirken. Die Monopolkommission hatte bereits in der
Vergangenheit darauf hingewiesen, dass anderenfalls die Anreize, die Ziele zu erreichen in
einem regulierten Staatsunternehmen sehr schwach ausgeprägt seien (Monopolkommission,
10 Im Jahr 2023 zahlte die DB AG EUR 132 Mio. an Entschädigungen für Reisende bei einem konzernweiten Umsatz
von EUR 45,2 Mrd. Euro. Auch im Verhältnis zwischen DB InfraGO AG und EVU, die deren Verkehrsleistungen
in Anspruch nehmen, kann eine Haftung in Betracht kommen, wie unlängst der BGH erneut bestätigt hat (BGH,
XII ZR 15/23, 02.04.2025). In diesem Fall hatte die DB InfraGO Schadensersatz zu leisten, da das EVU dem
öffentlichen Auftraggeber gegenüber aufgrund von Unpünktlichkeit nicht die volle Gegenleistung verlangen
konnte. Den Anteil dieser Minderung, der auf die in den Zuständigkeitsbereich der DB InfraGO fallenden
Verspätungsminuten beruht, konnte das EVU an die DB InfraGO AG „weiterreichen“. Gleichwohl geht auch von
diesen pekuniären Signalen keine hinreichende Anreizwirkung aus, da derartige Ausgleichszahlungen jeweils
im Einzelfall oftmals in langwierigen Verfahren über die Zivilgerichte erstritten werden müssen. Siehe dazu
bereits Monopolkommission (2023, Tz. 81).
11 Vertieft siehe Monopolkommission (2024, Tz. 783 ff.). Eine mögliche Verzerrung ergibt sich unter anderem
dadurch, dass die cVmin nur Primärverspätungen erfassen und Sekundärverspätungen entsprechend als
neutral gewertet werden. Das hat etwa zur Folge, dass ein Rückstau von Zügen, ausgelöst durch einen
Infrastrukturmangel oder durch eine Baustelle, im System der cVmin als neutral gewertet und damit nicht dem
Infrastrukturbetreiber zugerechnet wird.
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Kapitel 4 - Entgeltregulierung konsequent nachschärfen 47
2024). Wenn die finanziellen Anreize oder Boni des Managements an die Erfüllung von
Leistungskennzahlen gebunden werden, kann das Engagement für die Umsetzung der
strategischen Ziele erhöht werden.
4.4.2 Allokative Steuerung durch Trassenentgelte verbessern
113. Eine ökonomische Lenkungswirkung geht von den Trassenpreisen derzeit nur sehr
begrenzt aus. Grundsätzlich haben Preise in einer Marktwirtschaft die Funktion, Knappheiten
anzuzeigen, und die ökonomischen Ressourcen entsprechend dort hinzulenken. Gleichzeitig
führen hohe Preise dazu, dass Nachfragen ihr Nachfrageverhalten anpassen, indem sie
beispielsweise Alternativen suchen oder Mengen reduzieren. Durch diese Angebots- und
Nachfragewirkungen der Preise werden die Knappheiten abgebaut. Daher beinhaltet die Entgeltregulierung
die Möglichkeit, auch entsprechende Zuschläge auf die Trassenentgelte für hochausgelastete
Strecken zu erheben (siehe Infobox „Grundzüge des Trassenpreissystems“). Die
Monopolkommission empfiehlt eher Abschläge auf unterausgelastete Strecken zu gewähren.
114. Durch die Marktsegmentierung, insbesondere im SPFV, tritt eine gewisse allokative
Steuerung ein. Die Vollkosten werden den Marktsegmenten entsprechend ihrer Tragfähigkeit
angelastet. Die Tragfähigkeit folgt dabei dem ökonomischen Kalkül der Ramsey-Preise. Das
besagt, dass jene Marktsegmente höher belastet werden, die eine geringere Elastizität der
Endkundennachfrage aufweisen. Infolgedessen werden sehr nachfragestarke Verbindungen
zwischen Metropolbahnhöfen am Tag (Marktsegment Metro Tag) pro Trassenkilometer höher
bepreist als weniger nachgefragte Verbindungen zwischen geringer frequentierten Bahnhöfen
(Marktsegment Basis).12
115. Die Trassenentgelte können nach § 35 Abs. 1 ERegG einen Entgeltbestandteil umfassen,
der die Knappheit der Schienenwegkapazität auf dem bestimmbaren Schienenwegabschnitt in
Zeiten der Überlastung durch Entgelterhöhungen widerspiegelt. Diese Knappheitsaufschläge
werden in der Praxis jedoch kaum erhoben. In Österreich wird ein solcher Zuschlag für
überlastete Eisenbahninfrastruktur lediglich in einem einzigen Abschnitt während der
Hauptverkehrszeit erhoben. Die DB InfraGO AG hat bisher 23 Schienenwege für überlastet erklärt.
Knappheitsentgelte werden auf diesen Abschnitten nicht erhoben, was die Monopolkommission begrüßt.
Sie sieht derzeit eher nachteilige Wirkungen, denn durch die Aufschläge besteht für den
Infrastrukturbetreiber nur ein sehr geringer Anreiz, die Knappheit abzubauen.
116. Die potenzielle Erhebung von Knappheitsaufschlägen setzt laut ERegG zwar voraus, dass
der Betreiber der Schienenwege einen Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität
vorzulegen hat (§ 59 Abs. 1 ERegG). Allerdings darf der Betreiber der Schienenwege vorbehaltlich der
Zustimmung der Regulierungsbehörde die Entgelte auch erheben, wenn der Plan zur Erhöhung
der Schienenwegkapazität aus Gründen, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht verwirklicht
werden kann oder die verfügbaren Optionen wirtschaftlich oder finanziell nicht tragfähig sind
(§ 59 Abs. 5 ERegG). Zudem erfolgt der Ausbau der Strecken und Knoten des Bestandsnetzes
12 Die Preiselastizität der Nachfrage ist ceteris paribus umso geringer, je höher die Nachfrage. Marktsegmente,
die wiederum eine geringe Preiselastizität der Nachfrage aufweisen, tragen einen höheren Anteil an den
Vollkosten.
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nach dem Bedarfsplan des Bundes bzw. soll in Zukunft nach dem Infraplan erfolgen. Die
Ausbaumaßnahmen sind derzeit nicht mit einer sicheren Finanzierung hinterlegt und dauern unter
anderem aufgrund komplexer Planungs- und Genehmigungsverfahren lange. Daher könnten
Knappheitsentgelte auf überlasteten Strecken auch längerfristig erhoben werden.
117. Durch höhere Trassenentgelte würden die Marktzutrittsschranken für Neueinsteiger auf
diesen Strecken weiter steigen. Bereits im Wettbewerb aktive EVU würden auf den
hochausgelasteten Strecken finanziell höher belastet. Das trifft die DB-eigenen EVU genauso wie die
Wettbewerbsbahnen. Allerdings könnten die Belastungen für die DB-eigenen EVU durch die
integrierte Konzernstruktur aufgefangen werden. Es existiert ein Potenzial für
Quersubventionierung. Das ergibt sich unter anderem aus den Ergebnisabführungs- und
Beherrschungsverträgen, wie bereits in Kapitel 2.3 dargestellt. Ebenso profitieren die Tochterunternehmen der
DB AG vom Rating des Gesamtkonzerns und können sich günstiger finanzieren als die
Wettbewerber.
118. Die Regelung des § 38 Abs. 3 ERegG sieht ferner vor, dass der Betreiber der Schienenwege
auch Entgeltnachlässe einerseits zur Förderung der Entwicklung neuer
Eisenbahnverkehrsdienste und andererseits zur Förderung der Benutzung von Strecken mit sehr niedrigem
Auslastungsgrad zeitlich begrenzt gewähren kann. Die DB InfraGO AG gewährt derzeit zur
Förderung der Entwicklung neuer Eisenbahnverkehre allen Zugangsberechtigten zeitlich begrenzte
Nachlässe in Form eines prozentualen Abschlags in Höhe von 20 Prozent auf das
Trassenentgelt. Der Nachlass wird für die Dauer von zwölf Monaten und ab einer Mindestanzahl von zehn
Zugtrassen innerhalb von zwölf Monaten ab Betriebsaufnahme gewährt.
119. Zudem gewährt die DB InfraGO AG befristet Nachlässe im sog. Punkt-zu-Punkt-Segment.13
Mit dem Marktsegment werden Schienenpersonenverkehre zu einer bestimmten Verkehrszeit
erfasst, die zwar gegebenenfalls mehrfach regelmäßig Verkehrsleistungen im Fernverkehr
anbieten, jedoch kein eigenes Netz aufweisen, sodass sie für die Reisenden im Punkt-zu-Punkt
Verkehr wahrgenommen werden, nicht aber als übergreifende Reisekette. Zudem darf die
bestellte Durchschnittsgeschwindigkeit 130 km/h nicht überschreiten. Maßgeblich sind dabei die
jeweiligen Durchschnittsgeschwindigkeiten zwischen den jeweils angefahrenen
Metropolbahnhöfen.
120. Die Monopolkommission sieht diese Entgeltnachlässe als ein geeigneteres Instrument an.
Einerseits werden Anreize geschaffen, bisher wenig ausgelastete Streckenabschnitte zu
belegen und so den Verkehr besser auf das Netz zu verteilen. Andererseits werden die
Marktzutrittsschranken für Neuanbieter gesenkt und einzelne nicht ausgelastete
Fernverkehrsverbindungen könnten auch ohne das Vorhandensein eines großen Verbindungsnetzwerks
eigenwirtschaftlich angeboten werden (so auch Europäische Kommission, 2024a).
4.5 Öffentliche Förderung der EVU klar auf Wettbewerbsfähigkeit ausrichten
121. Der starke Anstieg der Trassenentgelte ist aus wettbewerblicher Sicht besorgniserregend.
Zudem herrscht Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung der Trassenentgelte. Beides stellt
13 Im ersten Jahr beträgt die Förderung 20 Prozent des Trassenentgelts, im zweiten Jahr 15 Prozent und im dritten
Jahr 10 Prozent.
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Kapitel 4 - Entgeltregulierung konsequent nachschärfen 49
eine wirtschaftliche Belastung für die EVU dar und gefährdet die Entwicklung des Wettbewerbs
in den Eisenbahnverkehrsmärkten. Die Monopolkommission spricht sich im Folgenden dafür
aus, die Trassenentgelte temporär weiter öffentlich zu fördern, um die wirtschaftlichen
Belastungen der EVU zu kompensieren. Das allerdings nur, sofern mit den Förderprogrammen klare
Wettbewerbsprobleme adressiert werden. Ob das der Fall ist, lässt sich mit den vorliegenden
Erkenntnissen nicht sicher bewerten.
122. Nach einer Untersuchung der IRG Rail liegen die Trassenentgelte in Deutschland über
dem europäischen Durchschnitt. Das durchschnittliche Trassenentgelt für den SPFV in
Deutschland lag im Jahr 2023 bei EUR 5,50, für den SGV bei EUR 3,10 (Independent Regulators` Group
- Rail, 2025). Länder wie Österreich und Italien sind günstiger, andere Länder wie Frankreich
und Spanien sind je nach Segment teurer. Aus Sicht der Monopolkommission ist die Höhe der
Trassenpreise im europäischen Vergleich allerdings nicht sonderlich aussagekräftig, da die
Bahnsysteme unterschiedliche Charakteristika haben (Streckenlänge, Streckendichte und
Topografie) und die Mitgliedsstaaten unterschiedliche Anforderungen an die
Eisenbahninfrastruktur formulieren.
123. Ein Grund für die unterschiedlichen Trassenentgelte liegt in den unterschiedlichen
Finanzierungssystemen. Die Eisenbahninfrastruktur finanziert sich aus Trassenentgelten und aus
öffentlichen Mitteln. Die EVU beteiligen sich hierbei an der Finanzierung der Unterhaltskosten
des Bestandsnetzes. Die Trassenerlöse der DB InfraGO AG sind von in den Jahren 2021 bis 2024
um 15 Prozent gestiegen. Die Investitionszuschüsse des Bundes für die gesamte Infrastruktur
sind im gleichen Zeitraum um über 50 Prozent bis 2024 gestiegen, der weitaus größte Teil fließt
in die Sanierung des Bestandsnetzes (DB AG, 2025; DB Netz AG, 2023). Marktteilnehmer
bemängeln nun, dass der Anteil der Nutzerfinanzierung in Deutschland im europäischen Vergleich
hoch sei und fordern eine Ausweitung der öffentlichen Finanzierung an den Betriebskosten des
Betreibers der Schienenwege (Mofair, 2024).
124. Ein europäischer Vergleich, welcher Anteil der laufenden Kosten öffentlich getragen
werden, ist jedoch derzeit nur eingeschränkt möglich, da oft entweder keine öffentlichen
Informationen vorliegen oder die ausgewiesenen Werte auch die Finanzierung der Neu- und
Ausbauinvestitionen umfassen. Diese werden nicht auf die Trassenentgelte umgelegt. Betrachtet man
den Anteil der öffentlichen Finanzierung an den gesamten finanziellen Mitteln der
Infrastrukturunternehmen, betrug der Anteil der öffentlichen Finanzierung in Deutschland im Jahr 2023
einer Studie der SCI Verkehr zufolge ca. 60 Prozent. Das ist höher als in Frankreich (ca. 50
Prozent) und geringer als in Österreich (ca. 85 Prozent) und in der Schweiz (ca. 75 Prozent)
(Borchers u. a., 2025).
125. Ein solcher Vergleich ist allerdings nur eingeschränkt aussagekräftig. Erstens hat jedes
nationale Eisenbahnnetz unterschiedliche Charakteristika, z. B. hinsichtlich Streckenlänge,
Streckendichte und Topografie. Entsprechend unterschiedlich sind die Kosten der Infrastruktur.
Zudem gibt es unterschiedliche politische Erwartungen an die Eisenbahninfrastruktur. In der
Schweiz etwa steht die Resilienz des Eisenbahnsystems weit oben auf der politischen Agenda
(SBB, 2024). Entsprechend viele Mittel werden hierin investiert. Es ist vor allem eine politische
Entscheidung, wie viele Mittel in die Eisenbahninfrastruktur oder in andere
Verkehrsinfrastrukturen investiert werden.
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126. Der Vergleich berücksichtigt zweitens nicht die öffentlichen Ausgaben aus
Förderprogrammen für Trassenentgelte. In Deutschland werden größere Teile der Trassenentgelte im
SGV und SPFV öffentlich gefördert. Dadurch werden die Belastungen durch die vergleichsweise
hohen Trassenpreise kompensiert. Im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2025 sind
Fördermittel von EUR 275 Mio. für den SGV hinterlegt. Sofern diese Summe auch im finalen
Bundeshaushalt enthalten sein sollte, ergibt sich ein Fördersatz für den SGV von 33,2 Prozent
der Trassenentgelte. Im Oktober 2023 legte das BMDV ein Förderprogramm mit einem
Volumen von EUR 87,5 Mio. auf, mit dem es den EVU des SPFV die Trassenpreise anteilig finanziert.
Die Trassenpreisförderung im SPFV wird derzeit noch überarbeitet.
127. Die Monopolkommission sieht in der Trassenpreisförderung derzeit das geeignetere
Instrument, die Wirtschaftlichkeit der EVU angesichts des starken Anstiegs der Trassenpreise zu
erhalten. Eine Ausweitung der öffentlichen Finanzierung der laufenden Kosten des Betreibers
der Schienenwege lehnt sie hingegen ab. Zum einen besteht die Gefahr, dass die Wirksamkeit
der Anreizregulierung geschwächt wird, wenn sie auf einen noch geringeren Teil der
Gesamtmittel des Betreibers der Schienenwege wirkt. Denn die LuFV-Mittel des Bundes unterliegen
weder einem Inflationsausgleich noch einem Produktivitätsfortschritt. Die Anreize für einen
effizienten und qualitätsorientierten Umgang mit den Finanzmitteln würden damit geschwächt.
Zum anderen bestehen auf Seiten der Betreiber der Schienenwege noch
Kosteneffizienzpotenziale, die zunächst gehoben werden müssen. Hierzu zählt vor allem die dringend notwendige
Digitalisierung der Prozesse der DB InfraGO AG. Von den so erzielten Effizienzsteigerungen
werden auch die EVU über niedrigere Trassenpreise profitieren. Zudem ist zu erwarten, dass die
EVU mittelbar durch die zusätzlichen Mittel des Sondervermögens für Aus- und Neubau und
für die Modernisierung der Infrastruktur profitieren, wenn diese hinreichend qualitätswirksam
eingesetzt werden.
128. Zudem könnten Trassenpreisförderungen derzeit angesichts des starken Anstiegs der
Trassenpreise notwendig erscheinen, um die Wirtschaftlichkeit der EVU zu erhalten.
Grundsätzlich kann eine öffentliche Förderung ein geeignetes Instrument sein, ein Marktversagen zu
beheben. Ein solches ist nicht erkennbar. Vielmehr muss die Förderung ein Politikversagen
kompensieren. Der Bund muss preistreibende Effekte abmildern, die er selbst durch seine
Eigenkapitalzuführung über das ERegG herbeigeführt hat. Besser wäre es also, das ERegG, wie in
Kapitel 4.3.1 vorgeschlagen, anzupassen, um solche Anstiege der Trassenpreise direkt zu
vermeiden. Zudem sind weitere Eigenkapitalerhöhungen in der Zukunft abzulehnen. Die
Finanzierung sollte wieder über trassenpreisneutrale Baukostenzuschüsse erfolgen. Die Einführung des
Sondervermögens dürfte hierfür wieder Möglichkeiten schaffen.
129. Zeigen sich Benachteiligungen der Schiene im intermodalen Wettbewerb, wie von den
Marktteilnehmern des Eisenbahnsektors moniert, sollten diese behoben werden. Ob das
allerdings tatsächlich der Fall ist, lässt sich nicht abschließend bewerten. Denn eine solche Analyse
des intermodalen Wettbewerbs der Verkehrsträger ist sehr komplex. Ein Ungleichgewicht
zuungunsten der EVU mag darin gesehen werden, dass die EVU für jede Fahrt und jedes Abstellen
auf der Schiene Trassenentgelte zahlen müssen, während die Nutzung der Straßeninfrastruktur
nur für den Güterverkehr oberhalb von 7,5 Tonnen auf Autobahnen und ausgewählten
Bundesstraßen kostenpflichtig ist. Das lässt allerdings außer Acht, dass – wie oben erwähnt – die
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Trassenpreise bereits öffentlich gefördert werden. Zudem fallen auch für den Straßenverkehr
neben der LKW-Maut Kosten in Form von KfZ-Steuer, Energiesteuer auf Kraftstoffe und einer
zusätzlichen CO2-Abgabe an. Eine fundierte intermodale Wettbewerbsanalyse müsste einen
Vergleich der Vollkosten und eine Vollkostenträgerrechnung anstellen.
130. Erste Anhaltspunkte liefern die Evaluation der Richtlinie zur Förderung des SGV über eine
anteilige Finanzierung der genehmigten Trassenentgelte (TraFöG oder af-TP) (Prognos AG,
2021) und die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung der Trassenpreisförderung im SPFV
(Bundesrechnungshof, 2024, Kap. 13). Durch das TraFöG wird auf Antrag eine anteilige
Kostenübernahme der zu zahlenden Trassenentgelte im SGV durch den Bund gewährt. Die Befunde der
Evaluation sind ambivalent. In Bezug auf den intramodalen Wettbewerb attestieren die
Autoren positive Effekte, da die Förderung zum Fortbestand vieler EVU beigetragen habe und damit
den Wettbewerb erhalten bzw. gestärkt habe. Allerdings seien auch Mitnahmeeffekte nicht
unwahrscheinlich, weil auch Verkehre in den Genuss der Förderung gekommen seien, die kaum
Verlagerungspotenziale aufweisen. Ebenso kritisch wird bewertet, dass die Förderung kaum
einen Effekt auf den intermodalen Wettbewerb gehabt habe. Es sei nur unzureichend
gelungen, die EVU nachhaltig im intermodalen Wettbewerb zu ertüchtigen. Eine signifikante
Steigerung des Modal-Split-Anteils des SGV sei nicht zu verzeichnen gewesen.
Abbildung 4.3: Kosten des Verkehrs nach Verkehrsträgern und finalen Kostenträgern in der
Schweiz im Jahr 2021
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an BFS – Statistik der Kosten und der Finanzierung des Verkehrs (KFV),
2024
131. Eine umfängliche Analyse der Kosten des Verkehrs in der Schweiz zeigt, dass bei der
Straße 75 Prozent der volkswirtschaftlichen Gesamtkosten von den Verkehrsteilnehmern
getragen werden (siehe Abbildung 4.3). Hierzu zählen vor allem die Kosten aus Mineralöl- und
Kfz-Steuern. Hingegen werden bei der Bahn nur 40 Prozent von den Verkehrsteilnehmern
getragen, der Rest wird aus den allgemeinen Steuern finanziert oder fallen der Allgemeinheit zur
Last. Insofern kann hier nicht von einem wettbewerblichen Ungleichgewicht zu Lasten der
Schiene ausgegangen werden. Es ist unklar, inwieweit die Ergebnisse auf Deutschland
übertragen werden können. Die Verteilung der Verkehrsl
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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