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Boni für Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Antwort zu Drs. 21/2806)

dip / drucksache 08.01.2026 · WP 21 · 21/3533 · Antwort · Original ↗

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Boni für Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Antwort zu Drs. 21/2806) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3533 21. Wahlperiode 08.01.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lars Haise, Wolfgang Wiehle, René Bochmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/2806 – Boni für Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Kundenzufriedenheit mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen DB InfraGO AG und den Eisenbahnverkehrsunternehmen der DB AG stagniert oder verschlechterte sich im Betrachtungszeitraum von 2022 bis 2024 (vgl. https://ibir.deutschebahn.com/2024/de/zusammengefasster-lagebericht/produk tqualitaet-und-digitalisierung/kunde-im-mittelpunkt-unseres-handelns/kunden zufriedenheit/). Dieses könnte dem Empfinden großer Teile der Bahnkunden und der Steuerzahler in einem Widerspruch zu geleisteten Boni, ausgezahlt als variable Vergütungen des DB Konzerns an seine Vorstandsmitglieder, stehen. Der Vergütungsbericht des integrierten Berichts der DB AG 2024 liefert nur stark aggregierte Informationen über die Leistungskriterien und deren Erfüllung durch die einzelnen Vorstandsmitglieder (https://ibir.deutschebahn.com/2024/de/zus ammengefasster-lagebericht/governance/corporate-governance-bericht/verguet ungsbericht/). Daher ist es im Sinne bestmöglicher Transparenz für Steuerzahler und Bahnkunden nach Auffassung der Fragesteller begründet, die Anreizstruktur der Bonuszahlungen an Vorstandsmitglieder der DB AG nachvollziehbar zu machen. Für ihre Tätigkeiten im Jahr 2024 erhielten die Vorstandsmitglieder der DB AG folgende Gesamtvergütungen, davon variable Vergütungen in Klammern (vgl. Deutsche Bahn, Integrierter Bericht, S. 217): – Dr. R. Lutz, Vorstandsvorsitzender: 2,136 Mio. Euro (0,706 Mio. Euro) – B. Huber, Ressort Infrastruktur: 1,426 Mio. Euro (0,467 Mio. Euro) – Dr. L. Holle, Finanzen und Logistik: 1,252 Mio. Euro (0,381 Mio. Euro) – Dr. S. Nikutta, Güterverkehr: 1,212 Mio. Euro (0,340 Mio. Euro) – M. Seiler, Personal: 1,287 Mio. Euro (0,424 Mio. Euro) – Dr. D. Gerd tom Markotten, T.u.D.: 1,016 Mio. Euro (0,251 Mio. Euro) – E. Palla, Regionalverkehr: 0,898 Mio. Euro (0,193 Mio. Euro) – Dr. M. Peterson, Fernverkehr: 0,833 Mio. Euro (0,169 Mio. Euro) Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom 7. Januar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Insgesamt erhielt der Vorstand der DB AG für das Geschäftsjahr 2024 eine Vergütung von 10,110 Mio. Euro, wovon 2,930 Mio. variable Vergütungen waren.  1. Wurde die Bemessung der variablen Vergütungen des Vorstands der DB AG für das Geschäftsjahr 2024 bereits auf Basis eines Vergütungsmodells, das im Jahr 2023 eingeführt worden sein soll (vgl. www.tagesscha u.de/investigativ/ndr-wdr/bahn-vorstand-bonus-104.html), vorgenommen? Es wird auf den Integrierten Bericht der Deutsche Bahn AG (DB AG) 2024 (IB 2024) verwiesen (vgl.: https://ibir.deutschebahn.com/2024/de/start/).  2. Sind Informationen der Presse zutreffend, dass bei der Bemessung der variablen Vergütung nach dem neuen Modell nur noch 150 Prozent erzielen können, während beim alten Vergütungsmodell die DB-Vorstände bei voller Erfüllung eines Ziels bis zu 200 Prozent Bonus bekommen konnten (vgl. www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/bahn-vorstand-bonus- 104.html)? Ja.  3. Ist zutreffend, dass die festen Vergütungen für die Vorstandsmitglieder der DB AG, die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannt wurden, von 3,916 Mio. Euro für das Geschäftsjahr 2022 auf 7,071 Mio. Euro für das Geschäftsjahr 2024 angehoben wurden, was einer Erhöhung von rund 80 Prozent entsprechen würde (vgl. www.deutschebahn.com/resour ce/blob/10431118/7022b1241d1c0b4322ae6c752157c263/Integrierter-B ericht_Download-data.pdf)? Ja.  4. Ist es zutreffend, dass die Gesamtbezüge der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Vorstandsmitglieder der DB AG von 8,589 Mio. Euro im Geschäftsjahr 2022 auf 10,110 Mio. Euro im Geschäftsjahr 2024 angehoben wurden, was einer Erhöhung von mehr als 17 Prozent entspricht? Ja.  5. Wie bewertet die Bundesregierung die deutliche Erhöhung der Bezüge vor dem Hintergrund, dass sich die Kundenzufriedenheit nicht verbessert (vgl. https://ibir.deutschebahn.com/2024/de/zusammengefasster-lageberi cht/produktqualitaet-und-digitalisierung/kunde-im-mittelpunkt-unseres-h andelns/kundenzufriedenheit/) und die Pünktlichkeit im Schienenverkehr sich „trotz intensiver Steuerung der Betriebsqualität“ weiter verringert hat (vgl. https://ibir.deutschebahn.com/2024/de/zusammengefasster-lage bericht/produktqualitaet-und-digitalisierung/kunde-im-mittelpunkt-unser es-handelns/puenktlichkeit/)? Die Bemessung der Vergütung für die Vorstände der DB AG folgt einer vom Aufsichtsrat der DB AG festgelegten Systematik. Die Kundenzufriedenheit stellt u. a. neben der Pünktlichkeit und wirtschaftlichen Kennzahlen ein Ziel im Rahmen der kurzfristigen variablen Vergütung dar.  6. Welche Bewertungskriterien wurden für Auszahlungen der variablen Vergütungen an die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Vorstandsmitglieder der DB AG (bitte nach kollektiven und individuellen Zielen der jeweiligen Vorstandsmitglieder gemäß Vergütungsbericht (vgl. https://ibir.deutschebahn.com/2024/de/zusammengefasster-lagebericht/g overnance/corporate-governance-bericht/verguetungsbericht/), für das Geschäftsjahr 2024 zur Grundlage genommen und festgelegt, aufschlüsseln)?  7. Welche Soll-Werte wurden für diese Ziele als Referenzgröße für eine hundertprozentige Zielerreichung in den jeweiligen Jahren definiert?  8. In welchem Umfang haben die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Vorstandsmitglieder ihre jeweiligen Ziele erreicht?  9. Wie wurden die jeweiligen Ziele der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Vorstandsmitglieder in den jeweiligen Jahren in Bezug auf die Festlegung der Variablen Vergütung gewichtet? 10. Welche variablen Vergütungen für das Geschäftsjahr 2024 wären im Falle einer a) hundertprozentigen Zielerfüllung zu erreichen, b) maximal möglichen Zielerfüllung zu erreichen gewesen (bitte auch in Prozentwerten vergleichend darstellen)? Die Fragen 6 bis 10 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die erbetenen Informationen sind als „VS-Vertraulich“ eingestuft, da hier Geschäftsgeheimnisse betroffen sind, deren Bekanntwerden es Wettbewerbern, Vertragspartnern etc. ermöglichen würde, ihre Tätigkeit zum Nachteil der DB AG auszurichten. Auch waren die Persönlichkeitsrechte der Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. Vergütungsvereinbarungen nehmen eine wesentliche Steuerungsfunktion des Aufsichtsrats ein. Der Aufsichtsrat kann auf diesem Weg Anreize für eine erfolgreiche, nachhaltig angelegte Unternehmensplanung setzen. Die umfassende Wahrung der Vertraulichkeit ist für den dazu erforderlichen offenen Dialog von Geschäftsleitung und Überwachungsorgan von entscheidender Bedeutung. Damit ist zugleich das fiskalische Interesse des Bundes betroffen. Die gegenständlichen Informationen sind daher in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.* 11. War es bei der Errechnung der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2024 wiederum möglich, ein Nichterreichen der Ziele bei Pünktlichkeit und Kundenzufriedenheit durch „Mitarbeitenden-Zufriedenheit und Frauen in Führung“ zu kompensieren, wie dies für das Geschäftsjahr 2022 möglich gewesen sein soll (vgl. www.tagesschau.de/investigativ/nd r-wdr/bahn-vorstand-bonus-100.html)? Die Jahrestantieme errechnet sich aus der Summe von fünf gleichgewichteten kollektiven Zielen sowie dem individuellen, ressortspezifischen Ziel. * Das Bundesministerium für Verkehr hat die Antwort als „VS-Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. 12. Wurden die Soll-Werte für eine hundertprozentige und maximal mögliche Zielerreichung des Vorstands seitens der Hauptversammlung der DB AG oder seitens des Aufsichtsrats festgelegt? Die Ziele der Vorstandsmitglieder werden jährlich auf Basis einer Empfehlung des Personalausschusses vom Aufsichtsrat der DB AG beschlossen und mit den Vorstandsmitgliedern schriftlich vereinbart. 13. Ist es zutreffend, dass der Personalausschuss des Aufsichtsrats der DB AG zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Jahresabschluss 2024 aus zwei Vertretern der Anteilseignerseite (Dr. W. Gatzer und S. Henckel) sowie aus zwei Vertretern der Arbeitnehmerseite (M. Burkert, Vorsitzender der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG), und H. Moll, Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats der DB AG) bestand, und hat dieser Ausschuss den Umfang der Erreichung der Ziele festgestellt und dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorgeschlagen? Es ist zutreffend, dass die genannten Personen Mitglieder im Personalausschuss waren. Wie im IB 2024 beschrieben, wird das Zieleinkommen erreicht, wenn jedes Ziel zu 100 Prozent erfüllt wird. Die abschließende Festlegung dazu erfolgt durch den Aufsichtsrat DB AG und wird vom Personalausschuss vorbereitet. 14. Erkennt die Bundesregierung einen Widerspruch zwischen der seitens des Aufsichtsrats der DB AG festgestellten Zielerreichung der Vorstandsmitglieder Dr. R. Lutz, Dr. D. Gerd tom Markotten, B. Huber und Dr. S. Nikutta und deren Ablösung im Jahr 2025? Die Ablösung der genannten Vorstände erfolgte unter Beachtung der Vorgaben des AktG sowie des Public Corporate Governance Kodex (PCGK) auf Basis der dafür notwendigen Aufsichtsratsbeschlüsse. 15. Welches Organ der DB AG hat über die Höhe der variablen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder S. Gelbhaar, D. Martin und B. Reuther, die bis zum Jahr 2025 Mitglieder des Deutschen Bundestages waren, für das Geschäftsjahr 2024 beschlossen, und erkennt die Bundesregierung einen verfassungsrechtlichen Konfliktfall in der Fallkonstellation, wenn die Bundesregierung über die Hauptversammlung der DB AG über die Vergütungshöhe von Mitgliedern des Deutschen Bundestages entscheidet, die im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung für das Jahr 2024 über die Erhöhung des Eigenkapitals der DB AG aus Steuergeld (Bundestagsdrucksache 20/7800, Kapitel 1202, Titel 83101–742) zu entscheiden hatten? Gemäß § 15 der Satzung DB AG entscheidet die Hauptversammlung der DB AG über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der DB AG. Gemäß den Grundsätzen guter Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung im Bereich des Bundes haben Abgeordnete in ihrer Funktion als Mitglieder eines Überwachungsorgans einer Bundesbeteiligung selbst dafür Sorge zu tragen, dass keine Interessenkollisionen aufgrund beider Funktionen entstehen. Vergleiche auch Tz. 127 der Richtlinien der o. g. Grundsätze i. V. m. § 49 AbgG sowie Ziffer 6.4 des PCGK (vgl. www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downlo ads/Broschueren_Bestellservice/grundsaetze-beteiligungsfuehrung.pdf?__blo b=publicationFile&v=25). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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