Boni für Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Antwort zu Drs. 21/2806)
Text
Boni für Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Antwort zu Drs. 21/2806)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3533
21. Wahlperiode 08.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lars Haise, Wolfgang Wiehle, René
Bochmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2806 –
Boni für Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder der Deutsche Bahn
Aktiengesellschaft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Kundenzufriedenheit mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen DB
InfraGO AG und den Eisenbahnverkehrsunternehmen der DB AG stagniert
oder verschlechterte sich im Betrachtungszeitraum von 2022 bis 2024 (vgl.
https://ibir.deutschebahn.com/2024/de/zusammengefasster-lagebericht/produk
tqualitaet-und-digitalisierung/kunde-im-mittelpunkt-unseres-handelns/kunden
zufriedenheit/).
Dieses könnte dem Empfinden großer Teile der Bahnkunden und der
Steuerzahler in einem Widerspruch zu geleisteten Boni, ausgezahlt als variable
Vergütungen des DB Konzerns an seine Vorstandsmitglieder, stehen. Der
Vergütungsbericht des integrierten Berichts der DB AG 2024 liefert nur stark
aggregierte Informationen über die Leistungskriterien und deren Erfüllung durch
die einzelnen Vorstandsmitglieder (https://ibir.deutschebahn.com/2024/de/zus
ammengefasster-lagebericht/governance/corporate-governance-bericht/verguet
ungsbericht/).
Daher ist es im Sinne bestmöglicher Transparenz für Steuerzahler und
Bahnkunden nach Auffassung der Fragesteller begründet, die Anreizstruktur der
Bonuszahlungen an Vorstandsmitglieder der DB AG nachvollziehbar zu
machen. Für ihre Tätigkeiten im Jahr 2024 erhielten die Vorstandsmitglieder der
DB AG folgende Gesamtvergütungen, davon variable Vergütungen in
Klammern (vgl. Deutsche Bahn, Integrierter Bericht, S. 217):
– Dr. R. Lutz, Vorstandsvorsitzender: 2,136 Mio. Euro (0,706 Mio. Euro)
– B. Huber, Ressort Infrastruktur: 1,426 Mio. Euro (0,467 Mio. Euro)
– Dr. L. Holle, Finanzen und Logistik: 1,252 Mio. Euro (0,381 Mio. Euro)
– Dr. S. Nikutta, Güterverkehr: 1,212 Mio. Euro (0,340 Mio. Euro)
– M. Seiler, Personal: 1,287 Mio. Euro (0,424 Mio. Euro)
– Dr. D. Gerd tom Markotten, T.u.D.: 1,016 Mio. Euro (0,251 Mio. Euro)
– E. Palla, Regionalverkehr: 0,898 Mio. Euro (0,193 Mio. Euro)
– Dr. M. Peterson, Fernverkehr: 0,833 Mio. Euro (0,169 Mio. Euro)
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom 7. Januar 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Insgesamt erhielt der Vorstand der DB AG für das Geschäftsjahr 2024 eine
Vergütung von 10,110 Mio. Euro, wovon 2,930 Mio. variable Vergütungen
waren.
1. Wurde die Bemessung der variablen Vergütungen des Vorstands der DB
AG für das Geschäftsjahr 2024 bereits auf Basis eines
Vergütungsmodells, das im Jahr 2023 eingeführt worden sein soll (vgl. www.tagesscha
u.de/investigativ/ndr-wdr/bahn-vorstand-bonus-104.html),
vorgenommen?
Es wird auf den Integrierten Bericht der Deutsche Bahn AG (DB AG) 2024 (IB
2024) verwiesen (vgl.: https://ibir.deutschebahn.com/2024/de/start/).
2. Sind Informationen der Presse zutreffend, dass bei der Bemessung der
variablen Vergütung nach dem neuen Modell nur noch 150 Prozent
erzielen können, während beim alten Vergütungsmodell die DB-Vorstände bei
voller Erfüllung eines Ziels bis zu 200 Prozent Bonus bekommen
konnten (vgl. www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/bahn-vorstand-bonus-
104.html)?
Ja.
3. Ist zutreffend, dass die festen Vergütungen für die Vorstandsmitglieder
der DB AG, die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannt wurden,
von 3,916 Mio. Euro für das Geschäftsjahr 2022 auf 7,071 Mio. Euro für
das Geschäftsjahr 2024 angehoben wurden, was einer Erhöhung von
rund 80 Prozent entsprechen würde (vgl. www.deutschebahn.com/resour
ce/blob/10431118/7022b1241d1c0b4322ae6c752157c263/Integrierter-B
ericht_Download-data.pdf)?
Ja.
4. Ist es zutreffend, dass die Gesamtbezüge der in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannten Vorstandsmitglieder der DB AG von 8,589 Mio.
Euro im Geschäftsjahr 2022 auf 10,110 Mio. Euro im Geschäftsjahr 2024
angehoben wurden, was einer Erhöhung von mehr als 17 Prozent
entspricht?
Ja.
5. Wie bewertet die Bundesregierung die deutliche Erhöhung der Bezüge
vor dem Hintergrund, dass sich die Kundenzufriedenheit nicht verbessert
(vgl. https://ibir.deutschebahn.com/2024/de/zusammengefasster-lageberi
cht/produktqualitaet-und-digitalisierung/kunde-im-mittelpunkt-unseres-h
andelns/kundenzufriedenheit/) und die Pünktlichkeit im Schienenverkehr
sich „trotz intensiver Steuerung der Betriebsqualität“ weiter verringert
hat (vgl. https://ibir.deutschebahn.com/2024/de/zusammengefasster-lage
bericht/produktqualitaet-und-digitalisierung/kunde-im-mittelpunkt-unser
es-handelns/puenktlichkeit/)?
Die Bemessung der Vergütung für die Vorstände der DB AG folgt einer vom
Aufsichtsrat der DB AG festgelegten Systematik. Die Kundenzufriedenheit
stellt u. a. neben der Pünktlichkeit und wirtschaftlichen Kennzahlen ein Ziel im
Rahmen der kurzfristigen variablen Vergütung dar.
6. Welche Bewertungskriterien wurden für Auszahlungen der variablen
Vergütungen an die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten
Vorstandsmitglieder der DB AG (bitte nach kollektiven und individuellen
Zielen der jeweiligen Vorstandsmitglieder gemäß Vergütungsbericht (vgl.
https://ibir.deutschebahn.com/2024/de/zusammengefasster-lagebericht/g
overnance/corporate-governance-bericht/verguetungsbericht/), für das
Geschäftsjahr 2024 zur Grundlage genommen und festgelegt,
aufschlüsseln)?
7. Welche Soll-Werte wurden für diese Ziele als Referenzgröße für eine
hundertprozentige Zielerreichung in den jeweiligen Jahren definiert?
8. In welchem Umfang haben die in der Vorbemerkung der Fragesteller
genannten Vorstandsmitglieder ihre jeweiligen Ziele erreicht?
9. Wie wurden die jeweiligen Ziele der in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannten Vorstandsmitglieder in den jeweiligen Jahren in Bezug auf
die Festlegung der Variablen Vergütung gewichtet?
10. Welche variablen Vergütungen für das Geschäftsjahr 2024 wären im
Falle einer
a) hundertprozentigen Zielerfüllung zu erreichen,
b) maximal möglichen Zielerfüllung zu erreichen gewesen (bitte auch
in Prozentwerten vergleichend darstellen)?
Die Fragen 6 bis 10 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die erbetenen Informationen sind als „VS-Vertraulich“ eingestuft, da hier
Geschäftsgeheimnisse betroffen sind, deren Bekanntwerden es Wettbewerbern,
Vertragspartnern etc. ermöglichen würde, ihre Tätigkeit zum Nachteil der DB
AG auszurichten. Auch waren die Persönlichkeitsrechte der
Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen.
Vergütungsvereinbarungen nehmen eine wesentliche Steuerungsfunktion des
Aufsichtsrats ein. Der Aufsichtsrat kann auf diesem Weg Anreize für eine
erfolgreiche, nachhaltig angelegte Unternehmensplanung setzen. Die umfassende
Wahrung der Vertraulichkeit ist für den dazu erforderlichen offenen Dialog von
Geschäftsleitung und Überwachungsorgan von entscheidender Bedeutung.
Damit ist zugleich das fiskalische Interesse des Bundes betroffen. Die
gegenständlichen Informationen sind daher in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages hinterlegt.*
11. War es bei der Errechnung der variablen Vergütung für das
Geschäftsjahr 2024 wiederum möglich, ein Nichterreichen der Ziele bei
Pünktlichkeit und Kundenzufriedenheit durch „Mitarbeitenden-Zufriedenheit und
Frauen in Führung“ zu kompensieren, wie dies für das Geschäftsjahr
2022 möglich gewesen sein soll (vgl. www.tagesschau.de/investigativ/nd
r-wdr/bahn-vorstand-bonus-100.html)?
Die Jahrestantieme errechnet sich aus der Summe von fünf gleichgewichteten
kollektiven Zielen sowie dem individuellen, ressortspezifischen Ziel.
* Das Bundesministerium für Verkehr hat die Antwort als „VS-Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt
und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
12. Wurden die Soll-Werte für eine hundertprozentige und maximal
mögliche Zielerreichung des Vorstands seitens der Hauptversammlung der
DB AG oder seitens des Aufsichtsrats festgelegt?
Die Ziele der Vorstandsmitglieder werden jährlich auf Basis einer Empfehlung
des Personalausschusses vom Aufsichtsrat der DB AG beschlossen und mit den
Vorstandsmitgliedern schriftlich vereinbart.
13. Ist es zutreffend, dass der Personalausschuss des Aufsichtsrats der DB
AG zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Jahresabschluss 2024 aus
zwei Vertretern der Anteilseignerseite (Dr. W. Gatzer und S. Henckel)
sowie aus zwei Vertretern der Arbeitnehmerseite (M. Burkert, Vorsitzender
der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG), und H. Moll,
Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats der DB AG) bestand, und hat dieser
Ausschuss den Umfang der Erreichung der Ziele festgestellt und dem
Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorgeschlagen?
Es ist zutreffend, dass die genannten Personen Mitglieder im Personalausschuss
waren. Wie im IB 2024 beschrieben, wird das Zieleinkommen erreicht, wenn
jedes Ziel zu 100 Prozent erfüllt wird. Die abschließende Festlegung dazu
erfolgt durch den Aufsichtsrat DB AG und wird vom Personalausschuss
vorbereitet.
14. Erkennt die Bundesregierung einen Widerspruch zwischen der seitens
des Aufsichtsrats der DB AG festgestellten Zielerreichung der
Vorstandsmitglieder Dr. R. Lutz, Dr. D. Gerd tom Markotten, B. Huber und
Dr. S. Nikutta und deren Ablösung im Jahr 2025?
Die Ablösung der genannten Vorstände erfolgte unter Beachtung der Vorgaben
des AktG sowie des Public Corporate Governance Kodex (PCGK) auf Basis
der dafür notwendigen Aufsichtsratsbeschlüsse.
15. Welches Organ der DB AG hat über die Höhe der variablen Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder S. Gelbhaar, D. Martin und B. Reuther, die
bis zum Jahr 2025 Mitglieder des Deutschen Bundestages waren, für das
Geschäftsjahr 2024 beschlossen, und erkennt die Bundesregierung einen
verfassungsrechtlichen Konfliktfall in der Fallkonstellation, wenn die
Bundesregierung über die Hauptversammlung der DB AG über die
Vergütungshöhe von Mitgliedern des Deutschen Bundestages entscheidet,
die im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung für das Jahr 2024 über die
Erhöhung des Eigenkapitals der DB AG aus Steuergeld
(Bundestagsdrucksache 20/7800, Kapitel 1202, Titel 83101–742) zu entscheiden
hatten?
Gemäß § 15 der Satzung DB AG entscheidet die Hauptversammlung der DB
AG über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der DB AG. Gemäß den
Grundsätzen guter Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung im Bereich
des Bundes haben Abgeordnete in ihrer Funktion als Mitglieder eines
Überwachungsorgans einer Bundesbeteiligung selbst dafür Sorge zu tragen, dass keine
Interessenkollisionen aufgrund beider Funktionen entstehen. Vergleiche auch
Tz. 127 der Richtlinien der o. g. Grundsätze i. V. m. § 49 AbgG sowie
Ziffer 6.4 des PCGK (vgl. www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downlo
ads/Broschueren_Bestellservice/grundsaetze-beteiligungsfuehrung.pdf?__blo
b=publicationFile&v=25).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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