Zuwanderung ins Gesundheitssystem begrenzen - Zurückführung der medizinischen Versorgung von Ausländern auf das verfassungsrechtlich gebotene Minimum - Orientierung am dänischen Modell
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Zuwanderung ins Gesundheitssystem begrenzen - Zurückführung der medizinischen Versorgung von Ausländern auf das verfassungsrechtlich gebotene Minimum - Orientierung am dänischen Modell
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1750
21. Wahlperiode 22.09.2025
Antrag
der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina Schießl, Claudia
Weiss, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Dietz, Joachim Bloch, Tobias Ebenberger,
Nicole Hess, Dr. Christoph Birghan, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Alexis
Giersch, Martina Kempf, Stefan Möller, Dr. Paul Schmidt, Gereon Bollmann,
Thomas Fetsch und der Fraktion der AfD
Zuwanderung in das Gesundheitssystem begrenzen – Zurückführung der
medizinischen Versorgung von Ausländern auf das verfassungsrechtlich
gebotene Minimum – Orientierung am dänischen Modell
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Nach derzeitiger Rechtslage (§§ 4 und 6 AsylbLG) erhalten Asylbewerber in
Deutschland medizinische Leistungen, die über die Sicherung der Gesundheit in akuten
Notfällen hinausgehen. Dies umfasst unter anderem die Behandlung chronischer
Erkrankungen sowie psychotherapeutische Angebote.
Nach 18 Monaten Aufenthalt in Deutschland (bzw. 36 Monaten ab dem Jahr 2023)
erhalten Asylsuchende in vielen Fällen sogar analoge Leistungen wie gesetzlich
Krankenversicherte.
Diese großzügige Auslegung des staatlichen Fürsorgeauftrags über das
verfassungsrechtlich notwendige Maß hinaus erzeugt Fehlanreize und kann zur
rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des Asylsystems führen.
„Die werden doch wahnsinnig, die Leute, wenn die sehen, dass 300.000 Asylbewerber
abgelehnt sind, nicht ausreisen, die vollen Leistungen bekommen, die volle
Heilfürsorge bekommen. Die sitzen beim Arzt und lassen sich die Zähne neu machen, und die
deutschen Bürger nebendran kriegen keine Termine“ sagte der heutige Bundeskanzler
Friedrich Merz dazu.*
Das Königreich Dänemark hat mit seiner Politik eine klare rechtliche Trennung
zwischen dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen und Antragstellern ohne gesicherten
Aufenthaltsstatus etabliert. Die medizinische Versorgung ist dort ausschließlich auf
Notfallversorgung, Schmerzlinderung sowie nicht aufschiebbare Behandlungen
begrenzt.
* www.youtube.com/watch?v=oSAZrbEqEvU
Asylsuchende in Dänemark sind nicht in das öffentliche Gesundheitssystem
eingebunden. Die Versorgung erfolgt stattdessen zentralisiert durch medizinisches Personal in
staatlich kontrollierten Einrichtungen der Einwanderungsbehörde.
Für weitergehende medizinische Maßnahmen (z. B. Operationen, Psychiatrie) ist eine
strikte Genehmigungspflicht durch die zuständige Behörde vorgesehen.
Psychotherapeutische Maßnahmen sind beschränkt auf wenige Sitzungen und bedürfen ebenfalls
behördlicher Genehmigung.
Abgelehnte Asylbewerber sowie Personen ohne legalen Aufenthaltsstatus haben nur
Anspruch auf Notfallhilfe – nicht jedoch auf reguläre Gesundheitsversorgung.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
dem Parlament binnen sechs Monaten einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die
medizinischen Leistungen für Ausländer auf das verfassungsrechtlich unabdingbare
Minimum gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG beschränkt.
Hierzu sind insbesondere folgende Maßnahmen umzusetzen:
a) Reduktion der Leistungen gemäß § 4 AsylbLG auf akute Notfallbehandlungen,
Schmerztherapie und lebensbedrohliche oder nicht aufschiebbare medizinische
Maßnahmen unabhängig von der Dauer des Aufenthalts in Deutschland.
b) Streichung der Kann-Leistungen gemäß § 6 AsylbLG für sämtliche nicht
lebensnotwendigen Behandlungen, insbesondere chronische Krankheiten,
Zahnbehandlungen, Schwangerschaftsvorsorge, Impfleistungen und Psychotherapien
unabhängig von der Dauer des Aufenthalts in Deutschland – es sei denn, eine besondere
Einzelfallentscheidung durch eine zuständige Aufsichtsbehörde liegt vor.
c) Zentralisierung der medizinischen Erstversorgung in staatlich kontrollierten
Gesundheitseinrichtungen innerhalb der Erstaufnahmeeinrichtungen, analog zum
dänischen Modell.
d) Einführung einer Genehmigungspflicht für sämtliche weiterführenden
medizinischen Maßnahmen, einschließlich psychologischer Betreuung über das
Akutstadium hinaus.
e) Gesonderte Regelung für abgelehnte Asylbewerber und Personen mit ungeklärtem
oder illegalem Aufenthaltsstatus, die sicherstellt, dass diese Personen
ausschließlich zur Inanspruchnahme akuter Notfallhilfe berechtigt sind.
f) Ausländern, die vor Antragstellung in Deutschland nicht erwerbstätig waren und
die keine Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme zeigen, vom Bezug von Bürgergeld
auszuschließen und die medizinische Versorgung für diese Personen auf
Notfallbehandlungen zu beschränken.
Die Bundesregierung wird ferner aufgefordert, mit den Ländern eine zügige
Umstellung der Praxis in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu koordinieren und die
medizinische Versorgung in die Zuständigkeit der Ausländerbehörden bzw. zentraler
Versorgungsstellen zu überführen.
Berlin, den 22. September 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Die Bundesrepublik Deutschland steht in der Pflicht, den verfassungsrechtlich gebotenen Mindeststandard der
Gesundheitsversorgung gemäß der Menschenwürde (Art. 1 GG) und dem Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit (Art. 2 GG) sicherzustellen. Darüberhinausgehende Leistungen sind verfassungsrechtlich nicht
geboten und politisch wie migrationspraktisch kontraproduktiv.
Ein uneingeschränkter Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung stellt einen erheblichen Anreiz zur
Migration in das deutsche Asylsystem dar, insbesondere für Personen ohne Schutzanspruch. Die staatliche Fürsorge
darf nicht zu einer Ersatzinfrastruktur für reguläre Zuwanderung degenerieren.
Das dänische Modell bietet ein rechtsstaatlich erprobtes Beispiel für eine sachgerechte und menschenwürdige,
jedoch migrationspolitisch verantwortungsvolle Regelung. Die Bundesrepublik Deutschland sollte diesem
Beispiel folgen, um das Asylsystem wirksam zu schützen und zu entlasten.
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ISSN 0722-8333]
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