Gesundheitsversorgung von Geflüchteten
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Gesundheitsversorgung von Geflüchteten
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1317
21. Wahlperiode 20.08.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Julia-Christina Stange, Doris Achelwilm, Anne-
Mieke Bremer, Mandy Eißing, Katrin Fey, Kathrin Gebel, Dr. Gregor Gysi, Luke
Hoß, Maren Kaminski, Ferat Koçak, Cansin Köktürk, Jan Köstering, Sonja Lemke,
Tamara Mazzi, Bodo Ramelow, Zada Salihović, David Schliesing, Evelyn Schötz,
Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Gesundheitsversorgung von Geflüchteten
In den ersten drei Jahren ihres Aufenthalts in Deutschland haben Asylsuchende
lediglich Anspruch auf eine eingeschränkte Gesundheitsversorgung. Welche
Leistungen davon genau umfasst sind, ist umstritten und führt immer wieder zu
Leistungsverweigerungen. Die Beschränkung auf „akute Erkrankungen und
Schmerzzustände“ in § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) und
die schwammig formulierte Öffnung „wenn sie zur Sicherung des
Lebensunterhalts und der Gesundheit unerlässlich sind“ in § 6 AsylbLG werden teilweise
so interpretiert, dass etwa eine reguläre Behandlung chronischer Erkrankungen
ausgeschlossen sei. Die ungenaue Definition des Leistungsspektrums führt
dazu, dass die praktische Auslegung sich von Ort zu Ort stark unterscheiden
kann (http://gesundheit-gefluechtete.info/krankenschein/). Ein klarstellendes
Urteil des Bundessozialgerichts von 2024 wird in den Behörden nach Kenntnis
der Fragestellenden nur unzureichend umgesetzt (Urteil vom 29. Februar 2024,
B 8 AY 3/23 R).
Einige Bundesländer regeln die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden
und Geduldeten mit der Vergabe eines Krankenscheins. Dieser wird durch die
Sozialämter ausgestellt – entweder pauschal für drei Monate oder auf Antrag
im Einzelfall. Für Überweisungen zu Fachärzten oder die Einweisung in ein
Krankenhaus muss ein weiterer Krankenschein beantragt werden. Das geht
mitunter damit einher, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialämter, die
keine medizinische Qualifikation haben, über die Notwendigkeit einer
medizinischen Behandlung entscheiden oder Mitarbeitende des Gesundheitsamts
konsultieren müssen, was den Antragsprozess zusätzlich verlängert. Das
Krankenscheinsystem ist mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden und
bedeutet häufig, dass Menschen nicht die medizinische Versorgung bekommen, die
sie benötigen. In der Folge werden Erkrankungen mitunter nicht rechtzeitig
behandelt und verschlimmern sich, Betroffene müssen teils schwere Schmerzen
ertragen, selbst Todesfälle sind dokumentiert. Auch für Ärztinnen und Ärzte
führt das System zu Unsicherheit, welche Behandlungen vom Kostenträger
anerkannt und übernommen werden (ebd.).
Eine Reihe von Bundesländern hat mittlerweile eine elektronische
Gesundheitskarte für Geflüchtete eingeführt; zuerst ging Bremen diesen Schritt 2005.
Mit der Karte können die Betroffenen Gesundheitsleistungen wahrnehmen. Die
Abrechnung erfolgt über die Krankenkassen, der Kostenträger ist das Sozialamt
oder das Bundesland. In einigen Bundesländern ist die Karte landesweit
eingeführt, in einigen teilweise, in anderen wiederum gar nicht. Nach 36-monatigem
Aufenthalt in Deutschland haben Geflüchtete Anspruch auf sogenannte
Analogleistungen und werden in die reguläre Krankenversicherung integriert
(http://gesundheit-gefluechtete.info/gesundheitskarte/).
Ärztinnen und Ärzte, Menschenrechts- und Geflüchtetenorganisationen
kritisieren seit Langem die aus ihrer Sicht lückenhafte Gesundheitsversorgung im
AsylbLG (exemplarisch: www.proasyl.de/hintergrund/das-asylbewerberleistun
gsgesetz-asylblg/). Auch die Fragestellenden halten dieses Gesetz für
diskriminierend und sprechen sich dafür aus, dass Geflüchtete stattdessen Zugang zum
Bürgergeld sowie zum vollen Leistungsspektrum der Krankenkassen
bekommen.
Praktikerinnen und Praktiker wiesen gegenüber den Fragestellenden zusätzlich
zu dieser grundlegenden Problematik auf ein weiteres Problem hin, das seit
Längerem bei verschiedenen Betroffenengruppen zu beobachten sei. Sowohl
bei Eintritt in einen Leistungsbezug (z. B. Leistungsbezug nach dem Zweiten
bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch [SGB II bzw. SGB XII] oder nach dem
AsylbLG) als auch bei einem Rechtskreiswechsel (etwa von AsylbLG zu
SGB II bzw. SGB XII oder nach Haftentlassung oder von SGB II zu SGB XII)
entstünden während der Beantragung, Anspruchsprüfung und Bewilligung
sowie der Anmeldung bei einer Krankenkasse und Ausstellung einer
elektronischen Gesundheitskarte oder eines Behandlungsscheins durch die Behöre
teilweise wochen- bis monatelange Bearbeitungszeiten. In dieser Wartezeit
verfügten die Betroffenen über keinerlei Nachweis über eine Krankenversicherung
oder Kostenübernahme für eine Behandlung. Auch wenn die Leistungen meist
rückwirkend lückenlos gewährt würden, entstünden reale Versorgungslücken,
die insbesondere für chronisch kranke Menschen, die dauerhaft auf Behandlung
und Medikation angewiesen sind und auch für akut kranke Menschen, die
schnell versorgt werden müssen, existenziell bedrohliche Situationen. Dieses
Problem bestehe bundesweit. Kommunal werde teilweise durch die Ausstellung
von Behandlungsscheinen mithilfe von Clearingstellen und Fonds versucht,
Abhilfe zu schaffen. Eine bundesweite Lösung, die unaufschiebbare
Gesundheitsversorgung auch während Bearbeitungszeiten von Ämtern, Behörden und
Krankenkassen für alle Menschen sicherstellt, fehle bislang.
Von dieser Problematik seien zunehmend auch Ukrainerinnen und Ukrainer
betroffen, obwohl diese bislang Anspruch auf Bürgergeldleistungen und die damit
verbundene Gesundheitsversorgung haben, wie die Organisation Ärzte der Welt
gegenüber den Fragestellenden berichtete. Mit dem Vorhaben der Koalition aus
CDU, CSU und SPD, Geflüchtete aus der Ukraine zum Stichtag 1. April 2025
rückwirkend wieder dem Asylbewerberleistungsgesetz zuzuordnen, wird sich
der Zugang zum Gesundheitssystem und die medizinische Versorgung dieser
Gruppe weiter verschlechtern, weil sie künftig dem beschränkten
Leistungsspektrum nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unterworfen wären. Aufgrund
der Umstellung ist nach Einschätzung der Fragestellenden zusätzlich mit einer
Überlastung der Behörden sowie mit Doppelstrukturen zu rechnen.
Am 5. August 2025 berichteten verschiedene Medien über einen
entsprechenden Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Aus der Berichterstattung geht hervor, dass die Überführung der nach dem
1. April 2025 eingereisten Ukrainerinnen und Ukrainern in das AsylbLG so gut
wie keine Einsparungen bringen soll. Zwar würden die Ausgaben für
Bürgergeld, Grundsicherung und Hilfen zum Lebensunterhalt bei Bund, Ländern und
Kommunen sinken. Dafür sei aber mit einem Anstieg der Kosten für
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu rechnen, weshalb das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales von einem Nullsummenspiel ausgeht. Die
Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Bärbel Bas, hatte schon im Juli 2025
erklärt, dass die Neuregelung keine großen Einsparungen bringen werde.
Parallel zu dem Gesetzgebungsverfahren ist eine „pauschalierte Kostenentlastung“
für die Länder geplant, denen durch die Überführung Mehrkosten entstehen
(www.tagesschau.de/ueber-uns/gefluechtete-ukraine-sozialleistungen-10
0.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Ist der Bundesregierung das in der Vorbemerkung der Fragesteller
geschilderte Problem bekannt, dass es beim erstmaligen Eintritt in einen
Leistungsbezug oder bei einem Rechtskreiswechsel für unterschiedliche
Betroffenengruppen zu medizinischen Versorgungslücken kommen kann,
weil während der Beantragung, Anspruchsprüfung und Bewilligung sowie
der Anmeldung bei einer Krankenkasse und Ausstellung einer
elektronischen Gesundheitskarte oder eines Behandlungsscheins durch die Behörde
teilweise wochen- bis monatelange Bearbeitungszeiten entstehen?
2. Wenn ja, inwieweit hat die Bundesregierung sich weitergehend mit dieser
Problematik auseinandergesetzt, hat sie sich beispielsweise in
Arbeitsgruppen mit den Ländern, Kommunen, Jobcentern, Krankenkassen oder
zivilgesellschaftlichen Akteuren dazu ausgetauscht, und was war das
Ergebnis?
3. Wenn nein, wird die Bundesregierung dazu weitere Recherchen
durchführen, sich etwa mit den in Frage 2 genannten Akteuren austauschen, um
sich ein genaueres Bild der Lage zu machen?
4. Sieht die Bundesregierung angesichts der in der Vorbemerkung der
Fragestellenden geschilderten Problematik einen Regelungsbedarf auf
Bundesebene, vor dem Hintergrund, dass nach Auskunft von Praktikerinnen und
Praktikern gegenüber den Fragestellenden zwar teilweise auf kommunaler
Ebene mittels Clearingstellen und Fonds versucht werde, Abhilfe zu
schaffen, dies aber mit hohem Abstimmungs-, Abrechnungs- und
Bürokratieaufwand verbunden sei und bei Weitem nicht ausreiche, um alle
Fälle zu versorgen und es an einer übergreifenden, verlässlichen Lösung
fehle, und wenn nein, wieso nicht?
5. Wenn ja, gibt es innerhalb der Bundesregierung bereits Ideen, Ansätze,
Konzepte, mittels derer während vorübergehender Versorgungslücken eine
Übergangsversorgung für die Betroffenen geschaffen werden könnte,
tauscht sie sich dazu mit Akteuren auf Länder- bzw. kommunaler Ebene
sowie mit zivilgesellschaftlichen Akteuren aus, und wenn ja, was hat
dieser Austausch bislang ergeben?
6. Mit welcher Begründung sollen Geflüchtete aus der Ukraine, die nach
dem 1. April 2025 nach Deutschland eingereist sind, künftig kein
Bürgergeld mehr erhalten, sondern die niedrigeren Leistungen nach dem
AsylbLG (bitte ausführlich darstellen)?
7. Welcher Zweck wird damit insbesondere verfolgt, wenn es nicht darum
geht, Kosten einzusparen, und zwar vor dem Hintergrund, dass die
Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Bärbel Bas, selbst erklärte, dass die
Kosten zwar aus ihrem Etat herausgenommen worden seien, aber an
anderer Stelle kompensiert werden müssten (www.tagesschau.de/ueber-uns/gef
luechtete-ukraine-sozialleistungen-100.html)?
8. Ist der Bundesregierung bekannt, dass etwa das Sozialministerium in
Sachsen-Anhalt den für den 1. April 2025 rückwirkend geplanten
Rechtskreiswechsel einem Pressebericht zufolge „äußerst kritisch“ bewertet, was
das Ministerium damit begründet, dass für neu ankommende Geflüchtete
aus der Ukraine, die bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes
Bürgergeldleistungen bezögen, „eigentlich sechs bis zwölf Monate lang ein
Vertrauensschutz für die Leistungen“ gelte, womit die geplante Stichtagsregelung
nicht zusammenpasse (www.mdr.de/nachrichten/deutschland/politik/ukrai
ne-fluechtlinge-asylleistungen-statt-buergergeld-kritik-stichtag-100.html),
wie bewertet die Bundesregierung diese Überlegungen, und was entgegnet
sie darauf?
9. Ist der Bundesregierung bekannt, dass das Sozialministerium in Sachsen-
Anhalt darüber hinaus kritisierte, die geplante Rückführung in das
AsylbLG erschwere die Arbeitsmarktintegration der Geflüchteten aus der
Ukraine (ebd.), und wie bewertet die Bundesregierung diese Kritik, die
nach Kenntnis der Fragestellenden auch von Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern unterstützt wird (www.br.de/nachrichten/wirtschaft/kei
n-buergergeld-mehr-fuer-ukrainer-das-waeren-moegliche-folgen,Usu
Tc0F), und was entgegnet sie darauf?
10. Ist der Bundesregierung bekannt, dass das Sozialministerium in Sachsen-
Anhalt zusätzlich vor der Entstehung von Doppel- bzw. Parallelstrukturen
und einem zusätzlichen Personalbedarf in kommunalen Behörden warnte,
wenn für die nach dem 1. April 2025 eingereisten Ukrainerinnen und
Ukrainer künftig die Asylbewerberleistungsbehörden der Landkreise und
kreisfreien Städte zuständig würden, während die übrigen Ukraine-
Geflüchteten weiter von den Jobcentern betreut würden (www.mdr.de/nac
hrichten/deutschland/politik/ukraine-fluechtlinge-asylleistungen-statt-buer
gergeld-kritik-stichtag-100.html), wie bewertet die Bundesregierung diese
Kritik, und was entgegnet sie darauf?
11. Ist der Bundesregierung die vom Sozialministerium Sachsen-Anhalt
vorgebrachte Kritik bzw. sind ähnliche Kritikpunkte auch aus anderen
Bundesländern bekannt, wenn ja, von welchen, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie ggf. daraus?
12. Lassen sich nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung
überhaupt Kosten einsparen, wenn nach dem 1. April 2025 eingereiste
Ukrainerinnen und Ukrainer in das AsylbLG überführt werden, und wenn ja, in
welcher Höhe?
13. Könnte der geplante Rechtskreiswechsel für nach dem 1. April 2025
eingereiste Ukrainerinnen und Ukrainer nach Kenntnis und Einschätzung der
Bundesregierung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen bzw. wie
kann die Ungleichbehandlung von Ukrainerinnen und Ukrainern, die vor
dem 1. April 2025 nach Deutschland gekommen sind, und jenen, die erst
danach eingereist sind, gerechtfertigt werden?
14. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass Länder und Kommunen durch
den geplanten Rechtskreiswechsel stärker finanziell belastet werden, weil
sie hauptsächlich für die Leistungen nach dem AsylbLG zuständig sind,
während beim Bürgergeld überwiegend der Bund die Kosten trägt, wenn
nein, warum nicht, kann die Bundesregierung zu der geplanten
pauschalierten Kostenentlastung für die Länder bereits nähere Angaben machen
(etwa zur Höhe), und wenn ja, welche?
15. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Vorgängerregierung,
wonach die Auswahl des Ziellandes bei Geflüchteten aus der Ukraine meist
auf „multiplen Einflussgrößen“ beruhe, etwa der geografischen Nähe zur
Ukraine, den sozialen Netzwerken, der wirtschaftlichen Lage, aber auch
den individuellen Eigenschaften wie Alter, Geschlecht, Bildung, weshalb
monokausale Erklärungsansätze (wie der alleinige Fokus auf die Höhe der
Sozialleistungen) nicht geeignet seien, um Migration zu erklären (vgl.
Bericht der Bundesregierung u. a. zu signifikanten Auswirkungen des
Rechtskreiswechsels auf das Ankunftsgeschehen von ukrainischen
Geflüchteten an die Mitglieder des Innenausschusses vom 29. September
2022), und wenn nein, warum nicht?
16. Wie viele Geflüchtete aus der Ukraine sind im bisherigen Jahr erstmals
nach Deutschland eingereist bzw. haben eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 24 AufenthG beantragt (bitte nach Monaten aufschlüsseln)?
17. Hält die Bundesregierung die bundesweite Einführung einer
elektronischen Gesundheitskarte für Beziehende von Grundleistungen nach dem
AsylbLG, die nach Einschätzung der Fragestellenden nicht nur den
Zugang zu medizinischer Versorgung für die Betroffenen verbessern,
sondern auch den Verwaltungsaufwand für Arztpraxen und Behörden deutlich
reduzieren würde, für sinnvoll (bitte begründen)?
18. Welcher gesetzliche Anpassungsbedarf ergibt sich durch die Umsetzung
der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in nationales
Recht mit Blick auf den Zugang zu Gesundheitsversorgung für
Geflüchtete, insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Kindern von
Asylsuchenden und minderjährigen Antragstellenden künftig dieselbe Art
der Gesundheitsversorgung gewährt werden muss wie Minderjährigen der
eigenen Staatsangehörigkeit (https://verfassungsblog.de/kinderrechte-und-
die-geas-reform/)?
Berlin, den 15. August 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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