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Streichung der Konsiliarberichtspflicht vor Beginn einer Psychotherapie

dip / drucksache 09.09.2025 · WP 21 · 21/1571 · Antrag · Original ↗

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Streichung der Konsiliarberichtspflicht vor Beginn einer Psychotherapie [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1571 21. Wahlperiode 09.09.2025 Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina Schießl, Claudia Weiss, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Dietz, Joachim Bloch, Tobias Ebenberger, Nicole Hess, Dr. Christoph Birghan, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Alexis L. Giersch, Martina Kempf, Stefan Möller, Dr. Paul Schmidt, Gereon Bollmann, Thomas Fetsch, Alexander Arpaschi, René Bochmann, Erhard Brucker, Boris Gamanov, Rainer Groß, Lars Haise, Stefan Henze, Nicole Höchst, Steffen Janich, Kurt Kleinschmidt, Pierre Lamely, Markus Matzerath, Knuth Meyer-Soltau, Andreas Paul, Denis Pauli, Dr. Rainer Rothfuß, Angela Rudzka, Lars Schieske, Jan Wenzel Schmidt, Thomas Stephan, Martina Uhr, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Streichung der Konsiliarberichtspflicht vor Beginn einer Psychotherapie Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Nach geltender Rechtslage ist vor Beginn einer Psychotherapie ein Konsiliarbericht erforderlich, mit dem ein Vertragsarzt bestätigt, dass keine somatischen Kontraindikationen gegen die Aufnahme der Therapie vorliegen. Diese Verpflichtung besteht derzeit auch dann, wenn Patientinnen und Patienten eine psychotherapeutische Praxis auf Überweisung eines Vertragsarztes aufsuchen. Diese aktuelle Regelung ist in ihrer jetzigen Form nicht mehr zeitgemäß. Sie führt zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand in psychotherapeutischen und ärztlichen Praxen, ohne dass daraus ein substanzieller medizinischer Erkenntnisgewinn resultiert. In vielen Fällen wird im Konsiliarbericht lediglich die Diagnose oder Einschätzung wiederholt, die bereits durch den Vertragsarzt dokumentiert wurde. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung deshalb auf, 1. gesetzliche und untergesetzliche Regelungen, insbesondere im SGB V sowie in den einschlägigen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), dahingehend anzupassen, dass die Pflicht zur Einholung eines ärztlichen Konsiliarberichts vor Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung entfällt, wenn Patientinnen oder Patienten auf Überweisung eines Vertragsarztes eine psychotherapeutische Praxis aufsuchen; 2. die entsprechenden Anpassungen zeitnah umzusetzen, um einen spürbaren Beitrag zum Bürokratieabbau im Gesundheitswesen und zur Entlastung psychotherapeutischer und ärztlicher Praxen zu leisten. Berlin, den 9. September 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Die aktuell bestehende Verpflichtung zur doppelten ärztlichen Einschätzung ist ineffizient und eine unnötige Belastung für die Leistungserbringer. Die Pflicht zur Einholung eines Konsiliarberichts auszusetzen, wenn ein Patient auf Überweisung eines Vertragsarztes eine psychotherapeutische Praxis aufsucht, würde die Versorgung nicht gefährden, sondern praxisnahe Strukturen stärken, unnötige Bürokratie abbauen und vorhandene Ressourcen zielgerichteter einsetzen. Jährlich entstehen durch die Erstellung von Konsiliarberichten schätzungsweise 250.000 Stunden zusätzlicher Verwaltungsaufwand in psychotherapeutischen und ärztlichen Einrichtungen – bei geschätzten Bürokratiekosten in Höhe von 15,6 Millionen Euro. Eine Datenanalyse für das Jahr 2022 zeigt, dass bereits bei 56 Prozent der Patientinnen und Patienten mit begonnener Psychotherapie im Vorquartal eine hausärztliche F-Diagnose vorlag. Allein durch einen Wegfall der Konsiliarberichtspflicht in diesen Fällen könnten etwa 140.000 Stunden Verwaltungsaufwand eingespart werden – und damit Bürokratiekosten in Höhe von rund 8,7 Millionen Euro.1 Im Sinne einer modernen, effizienten und entlastenden Gesundheitspolitik müssen unnötige Doppelprüfungen durch praxistaugliche Regelungen ersetzt werden. Ein gezielter Verzicht auf den Konsiliarbericht bei Vorliegen einer fachärztlichen Überweisung ist ein konsequenter Schritt in diese Richtung. 1 www.kbv.de/media/sp/KBV-Vorschlaege_Entbuerokratisierung.pdf, S. 5 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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