Ausschluss vom Ruhegehalt nach § 21 Abs. 3 Satz 6 Bundesministergesetzes
Text
Ausschluss vom Ruhegehalt nach § 21 Abs. 3 Satz 6 Bundesministergesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/737
21. Wahlperiode 02.07.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Götz Frömming, Martin Erwin Renner, Ronald Gläser,
Matthias Helferich, Nicole Hess, Dr. Alexander Gauland, Sven Wendorf, Tobias
Teich, Sascha Lensing und der Fraktion der AfD
Ausschluss vom Ruhegehalt nach § 21 Absatz 3 Satz 6 des
Bundesministergesetzes
Seit 2008 erhalten ehemalige Mitglieder des letzten Ministerrats der DDR ein
Ruhegehalt gemäß § 21 Absatz 3 des Bundesministergesetzes (BMinG) (vgl.
www.bundestag.de/resource/blob/953326/WD-3-051-23-pdf.pdf, S. 4 und
www.gesetze-im-internet.de/bming/BJNR004070953.html, Zugriff am 10. Juni
2025).
Die Einbeziehung ist damit begründet, dass sie als einzige demokratisch
legitimierte Mitglieder des DDR-Ministerrats eine historische Verantwortung trugen
und deshalb eine „Mindestabsicherung“ geboten sei (vgl.
Bundestagsdrucksache 16/5052, S. 7).
Allerdings enthält § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG auch eine Ausschlussklausel,
wonach das Ruhegehalt verweigert werden kann, wenn „der Berechtigte oder
derjenige, von dem er seine Berechtigung herleitet, gegen die Grundsätze der
Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem
Maße die Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht
hat“.
Wie aus dem Wortlaut abzuleiten ist, haben auch die Hinterbliebenen Anspruch
auf das Ruhegehalt (vgl. §§ 13, 15, 16 BMinG).
Die Kleine Anfrage zielt darauf in Erfahrung zu bringen, inwiefern die
Ausschlussklausel nach § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG angewendet wurde.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Anträge auf Ruhegehalt wurden seit 2008 nach § 21 Absatz 3
BMinG gestellt (bitte nach unmittelbaren Berechtigten und berechtigten
Hinterbliebenen aufschlüsseln)?
2. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung das
Ruhegehalt gemäß § 21 Absatz 3 BMinG gewährt bzw. abgelehnt (bitte nach
unmittelbaren Berechtigten und Hinterbliebenen aufschlüsseln)?
3. Wie hoch ist derzeit das Ruhegehalt für die Berechtigten gemäß § 21
Absatz 3 BMinG (bitte differenziert nach unmittelbaren Berechtigten und
Hinterbliebenen angeben und konkrete Eurobeträge nennen)?
4. Welche Behörde oder welches Gremium ist konkret zuständig für die
Prüfung und Entscheidung über die Anwendbarkeit der Ausschlussklausel
gemäß § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG?
5. Welches Verfahren stellt nach Kenntnisstand der Bundesregierung sicher,
dass gemäß § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG kein Ruhegehalt an Personen
ausgezahlt wird, die gegen Grundsätze der Menschlichkeit und
Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder ihre Stellung missbraucht haben (bitte nach
unmittelbaren Berechtigten und Hinterbliebenen aufschlüsseln)?
6. Gibt es spezielle Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften, die das
Verfahren zur Anwendung der Ausschlussklausel gemäß § 21 Absatz 3 Satz 6
BMinG regeln, und wenn ja, wo sind diese veröffentlicht?
7. Wie oft und in welchen zeitlichen Abständen erfolgt eine Überprüfung, ob
Ausschlussgründe gemäß § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG vorliegen?
8. Welche Kriterien und Maßstäbe bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung, um zu beurteilen, ob ein Verstoß gegen die Grundsätze der
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit nach § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG
vorliegt?
9. Wie viele Verfahren zur Überprüfung eines möglichen Ausschlusses
gemäß § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG wurden seit Einführung des
Ruhegehalts 2008 eingeleitet?
10. Sind der Bundesregierung Fälle oder Gerichtsverfahren bekannt, in denen
auf Grundlage von § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG ein Ruhegehalt
verweigert wurde, und wenn ja, wie viele, und welche (bitte nach unmittelbaren
Berechtigten und Hinterbliebenen aufschlüsseln)?
Berlin, den 30. Juni 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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