Ausschluss vom Ruhegehalt nach § 21 Absatz 3 Satz 6 des Bundesministergesetzes (Antwort zu Drs. 21/737)
Text
Ausschluss vom Ruhegehalt nach § 21 Absatz 3 Satz 6 des Bundesministergesetzes (Antwort zu Drs. 21/737)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/888
21. Wahlperiode 11.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Götz Frömming, Martin Erwin
Renner, Ronald Gläser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/737 –
Ausschluss vom Ruhegehalt nach § 21 Absatz 3 Satz 6 des
Bundesministergesetzes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit 2008 erhalten ehemalige Mitglieder des letzten Ministerrats der DDR ein
Ruhegehalt gemäß § 21 Absatz 3 des Bundesministergesetzes (BMinG) (vgl.
www.bundestag.de/resource/blob/953326/WD-3-051-23-pdf.pdf, S. 4 und
www.gesetze-im-internet.de/bming/BJNR004070953.html, Zugriff am
10. Juni 2025).
Die Einbeziehung ist damit begründet, dass sie als einzige demokratisch
legitimierte Mitglieder des DDR-Ministerrats eine historische Verantwortung
trugen und deshalb eine „Mindestabsicherung“ geboten sei (vgl.
Bundestagsdrucksache 16/5052, S. 7).
Allerdings enthält § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG auch eine Ausschlussklausel,
wonach das Ruhegehalt verweigert werden kann, wenn „der Berechtigte oder
derjenige, von dem er seine Berechtigung herleitet, gegen die Grundsätze der
Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem
Maße die Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer
missbraucht hat“.
Wie aus dem Wortlaut abzuleiten ist, haben auch die Hinterbliebenen
Anspruch auf das Ruhegehalt (vgl. §§ 13, 15, 16 BMinG).
Die Kleine Anfrage zielt darauf in Erfahrung zu bringen, inwiefern die
Ausschlussklausel nach § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG angewendet wurde.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Ministerpräsident und die Minister der ehemaligen DDR, die dem
Ministerrat im Zeitraum ab dem 12. April 1990 angehört haben, erhalten ein
Ruhegehalt nach § 21 Absatz 3 des Bundesministergesetzes (BMinG). Die Vorschrift
wurde im Jahr 2008 in das Bundesministergesetz eingefügt. Somit wurden die
Mitglieder des Ministerrats der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik, die aufgrund der ersten und gleichzeitig letzten freien Wahlen in ihr Amt
kamen, in das System der Ministerversorgung einbezogen. Begründet wurde
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
10. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
dies mit deren besonderen Stellung als einzige demokratisch legitimierte
Mitglieder des Ministerrats sowie der historischen Bedeutung ihrer Arbeit.
Der Anspruch auf Ruhegehalt ist jedoch nach § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG
ausgeschlossen, wenn die berechtigte Person oder die Person, von der eine
Berechtigung hergeleitet wird, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und
Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße die Stellung zum
eigenen Vorteil oder Nachteil anderer missbraucht hat.
1. Wie viele Anträge auf Ruhegehalt wurden seit 2008 nach § 21 Absatz 3
BMinG gestellt (bitte nach unmittelbaren Berechtigten und berechtigten
Hinterbliebenen aufschlüsseln)?
Es wurden 24 Anträge gestellt, davon zwei von Hinterbliebenen.
2. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung das
Ruhegehalt gemäß § 21 Absatz 3 BMinG gewährt bzw. abgelehnt (bitte
nach unmittelbaren Berechtigten und Hinterbliebenen aufschlüsseln)?
10. Sind der Bundesregierung Fälle oder Gerichtsverfahren bekannt, in
denen auf Grundlage von § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG ein Ruhegehalt
verweigert wurde, und wenn ja, wie viele, und welche (bitte nach
unmittelbaren Berechtigten und Hinterbliebenen aufschlüsseln)?
Die Fragen 2 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Es sind 20 Bewilligungen – davon zwei für Hinterbliebene – und vier
Ablehnungen ausgesprochen worden. Von diesen Ablehnungen sind zwei auf
Ausschlussgründen nach § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG zurückzuführen. Bei zwei
der 20 Bewilligungen lehnte die zuständige Behörde (s. u. Antwort zu Frage 4)
im Übrigen den Antrag zunächst ab. Gegen die Ablehnungen suchten die
Betroffenen erfolgreich gerichtlichen Rechtschutz, so dass den beiden Anträgen
zu entsprechen war.
3. Wie hoch ist derzeit das Ruhegehalt für die Berechtigten gemäß § 21
Absatz 3 BMinG (bitte differenziert nach unmittelbaren Berechtigten und
Hinterbliebenen angeben und konkrete Eurobeträge nennen)?
Die Höhe der durchschnittlichen Versorgung beträgt vorbehaltlich etwaiger
Anrechnungen für originär Anspruchsberechtigte 883,31 Euro brutto sowie für
Hinterbliebene 529,99 Euro brutto.
4. Welche Behörde oder welches Gremium ist konkret zuständig für die
Prüfung und Entscheidung über die Anwendbarkeit der
Ausschlussklausel gemäß § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG?
Zuständig ist die Generalzolldirektion, Service-Center Dresden.
5. Welches Verfahren stellt nach Kenntnisstand der Bundesregierung sicher,
dass gemäß § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG kein Ruhegehalt an Personen
ausgezahlt wird, die gegen Grundsätze der Menschlichkeit und
Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder ihre Stellung missbraucht haben (bitte nach
unmittelbaren Berechtigten und Hinterbliebenen aufschlüsseln)?
Die Antragsteller müssen eine Selbstauskunft beim Bundesbeauftragten für die
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik stellen und das Ergebnis der antragbearbeitenden Behörde
vorlegen. Auf Basis dieser Auskunft entscheidet die Generalzolldirektion über den
Antrag. Die Nichtvorlage der Auskunft begründet die Ablehnung des Antrags.
6. Gibt es spezielle Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften, die das
Verfahren zur Anwendung der Ausschlussklausel gemäß § 21 Absatz 3
Satz 6 BMinG regeln, und wenn ja, wo sind diese veröffentlicht?
Es existiert eine weitgehend einheitliche Rechtsprechung zu § 21
Absatz 3 Satz 6 BMinG, die als Grundlage für die Verwaltung dient. Im Übrigen
wird hierzu auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
7. Wie oft und in welchen zeitlichen Abständen erfolgt eine Überprüfung,
ob Ausschlussgründe gemäß § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG vorliegen?
Die Voraussetzungen und Ausschlussgründe nach § 21 BMinG werden
grundsätzlich einmalig bei Antragstellung geprüft. Sollten jedoch neue Erkenntnisse
bekannt werden, erfolgt anlassbezogen eine Überprüfung der ursprünglichen
Entscheidung.
8. Welche Kriterien und Maßstäbe bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung, um zu beurteilen, ob ein Verstoß gegen die Grundsätze der
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit nach § 21 Absatz 3 Satz 6
BMinG vorliegt?
Ausreichend für das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze der
Menschlichkeit oder Rechtstaatlichkeit ist grundsätzlich bereits die freiwillige
Verpflichtung zur konspirativen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für
Staatssicherheit (MfS). Diese freiwillige Bereitschaft zur konspirativen
Zusammenarbeit mit dem MfS hat bereits das Repressionssystem der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik gestützt und aufrechterhalten und war
grundsätzlich potenziell geeignet, Dritten zu schaden und dem zur Mitarbeit
Bereiten Vorteile zu verschaffen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 2. August 2000,
Az: 2 K 2369.97, BVerwG, Urteil vom 8. März 2002, 3 C 23/01, BVerwG,
Urteil vom 19. Januar 2006, Az: 3 C 11.05, BGH, Beschluss vom 14. März 1994,
AnwZ [B] 6.93).
9. Wie viele Verfahren zur Überprüfung eines möglichen Ausschlusses
gemäß § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG wurden seit Einführung des
Ruhegehalts 2008 eingeleitet?
Nach der Erstprüfung mit daraus erfolgter Bewilligung oder Ablehnung gab es
drei Überprüfungen im Sinne der Fragestellung.
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