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Ausschluss vom Ruhegehalt nach § 21 Absatz 3 Satz 6 des Bundesministergesetzes (Antwort zu Drs. 21/737)

dip / drucksache 11.07.2025 · WP 21 · 21/888 · Antwort · Original ↗

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Ausschluss vom Ruhegehalt nach § 21 Absatz 3 Satz 6 des Bundesministergesetzes (Antwort zu Drs. 21/737) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/888 21. Wahlperiode 11.07.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Götz Frömming, Martin Erwin Renner, Ronald Gläser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/737 – Ausschluss vom Ruhegehalt nach § 21 Absatz 3 Satz 6 des Bundesministergesetzes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit 2008 erhalten ehemalige Mitglieder des letzten Ministerrats der DDR ein Ruhegehalt gemäß § 21 Absatz 3 des Bundesministergesetzes (BMinG) (vgl. www.bundestag.de/resource/blob/953326/WD-3-051-23-pdf.pdf, S. 4 und www.gesetze-im-internet.de/bming/BJNR004070953.html, Zugriff am 10. Juni 2025). Die Einbeziehung ist damit begründet, dass sie als einzige demokratisch legitimierte Mitglieder des DDR-Ministerrats eine historische Verantwortung trugen und deshalb eine „Mindestabsicherung“ geboten sei (vgl. Bundestagsdrucksache 16/5052, S. 7). Allerdings enthält § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG auch eine Ausschlussklausel, wonach das Ruhegehalt verweigert werden kann, wenn „der Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Berechtigung herleitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße die Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat“. Wie aus dem Wortlaut abzuleiten ist, haben auch die Hinterbliebenen Anspruch auf das Ruhegehalt (vgl. §§ 13, 15, 16 BMinG). Die Kleine Anfrage zielt darauf in Erfahrung zu bringen, inwiefern die Ausschlussklausel nach § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG angewendet wurde. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Ministerpräsident und die Minister der ehemaligen DDR, die dem Ministerrat im Zeitraum ab dem 12. April 1990 angehört haben, erhalten ein Ruhegehalt nach § 21 Absatz 3 des Bundesministergesetzes (BMinG). Die Vorschrift wurde im Jahr 2008 in das Bundesministergesetz eingefügt. Somit wurden die Mitglieder des Ministerrats der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die aufgrund der ersten und gleichzeitig letzten freien Wahlen in ihr Amt kamen, in das System der Ministerversorgung einbezogen. Begründet wurde Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 10. Juli 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. dies mit deren besonderen Stellung als einzige demokratisch legitimierte Mitglieder des Ministerrats sowie der historischen Bedeutung ihrer Arbeit. Der Anspruch auf Ruhegehalt ist jedoch nach § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG ausgeschlossen, wenn die berechtigte Person oder die Person, von der eine Berechtigung hergeleitet wird, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße die Stellung zum eigenen Vorteil oder Nachteil anderer missbraucht hat.  1. Wie viele Anträge auf Ruhegehalt wurden seit 2008 nach § 21 Absatz 3 BMinG gestellt (bitte nach unmittelbaren Berechtigten und berechtigten Hinterbliebenen aufschlüsseln)? Es wurden 24 Anträge gestellt, davon zwei von Hinterbliebenen.  2. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung das Ruhegehalt gemäß § 21 Absatz 3 BMinG gewährt bzw. abgelehnt (bitte nach unmittelbaren Berechtigten und Hinterbliebenen aufschlüsseln)? 10. Sind der Bundesregierung Fälle oder Gerichtsverfahren bekannt, in denen auf Grundlage von § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG ein Ruhegehalt verweigert wurde, und wenn ja, wie viele, und welche (bitte nach unmittelbaren Berechtigten und Hinterbliebenen aufschlüsseln)? Die Fragen 2 und 10 werden gemeinsam beantwortet. Es sind 20 Bewilligungen – davon zwei für Hinterbliebene – und vier Ablehnungen ausgesprochen worden. Von diesen Ablehnungen sind zwei auf Ausschlussgründen nach § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG zurückzuführen. Bei zwei der 20 Bewilligungen lehnte die zuständige Behörde (s. u. Antwort zu Frage 4) im Übrigen den Antrag zunächst ab. Gegen die Ablehnungen suchten die Betroffenen erfolgreich gerichtlichen Rechtschutz, so dass den beiden Anträgen zu entsprechen war.  3. Wie hoch ist derzeit das Ruhegehalt für die Berechtigten gemäß § 21 Absatz 3 BMinG (bitte differenziert nach unmittelbaren Berechtigten und Hinterbliebenen angeben und konkrete Eurobeträge nennen)? Die Höhe der durchschnittlichen Versorgung beträgt vorbehaltlich etwaiger Anrechnungen für originär Anspruchsberechtigte 883,31 Euro brutto sowie für Hinterbliebene 529,99 Euro brutto.  4. Welche Behörde oder welches Gremium ist konkret zuständig für die Prüfung und Entscheidung über die Anwendbarkeit der Ausschlussklausel gemäß § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG? Zuständig ist die Generalzolldirektion, Service-Center Dresden.  5. Welches Verfahren stellt nach Kenntnisstand der Bundesregierung sicher, dass gemäß § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG kein Ruhegehalt an Personen ausgezahlt wird, die gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder ihre Stellung missbraucht haben (bitte nach unmittelbaren Berechtigten und Hinterbliebenen aufschlüsseln)? Die Antragsteller müssen eine Selbstauskunft beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik stellen und das Ergebnis der antragbearbeitenden Behörde vorlegen. Auf Basis dieser Auskunft entscheidet die Generalzolldirektion über den Antrag. Die Nichtvorlage der Auskunft begründet die Ablehnung des Antrags.  6. Gibt es spezielle Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften, die das Verfahren zur Anwendung der Ausschlussklausel gemäß § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG regeln, und wenn ja, wo sind diese veröffentlicht? Es existiert eine weitgehend einheitliche Rechtsprechung zu § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG, die als Grundlage für die Verwaltung dient. Im Übrigen wird hierzu auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.  7. Wie oft und in welchen zeitlichen Abständen erfolgt eine Überprüfung, ob Ausschlussgründe gemäß § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG vorliegen? Die Voraussetzungen und Ausschlussgründe nach § 21 BMinG werden grundsätzlich einmalig bei Antragstellung geprüft. Sollten jedoch neue Erkenntnisse bekannt werden, erfolgt anlassbezogen eine Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung.  8. Welche Kriterien und Maßstäbe bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung, um zu beurteilen, ob ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit nach § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG vorliegt? Ausreichend für das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtstaatlichkeit ist grundsätzlich bereits die freiwillige Verpflichtung zur konspirativen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS). Diese freiwillige Bereitschaft zur konspirativen Zusammenarbeit mit dem MfS hat bereits das Repressionssystem der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gestützt und aufrechterhalten und war grundsätzlich potenziell geeignet, Dritten zu schaden und dem zur Mitarbeit Bereiten Vorteile zu verschaffen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 2. August 2000, Az: 2 K 2369.97, BVerwG, Urteil vom 8. März 2002, 3 C 23/01, BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2006, Az: 3 C 11.05, BGH, Beschluss vom 14. März 1994, AnwZ [B] 6.93).  9. Wie viele Verfahren zur Überprüfung eines möglichen Ausschlusses gemäß § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG wurden seit Einführung des Ruhegehalts 2008 eingeleitet? Nach der Erstprüfung mit daraus erfolgter Bewilligung oder Ablehnung gab es drei Überprüfungen im Sinne der Fragestellung. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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