Disziplinarrechtliche Ahndungen von Bundesbeamten in Bundesbehörden seit dem 1. April 2024
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Disziplinarrechtliche Ahndungen von Bundesbeamten in Bundesbehörden seit dem 1. April 2024
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/89
21. Wahlperiode 30.04.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Markus Frohnmaier, Ulrich von
Zons, Sascha Lensing, Dr. Christoph Birghan, Jörg Zirwes, Kay Gottschalk,
Sebastian Maack, René Springer, Dr. Michael Kaufmann, Dr. Malte Kaufmann,
Martin Erwin Renner, René Bochmann, Jan Wenzel Schmidt, Hans-Jürgen
Goßner, Gerrit Huy, Peter Bohnhof, Jörn König, Hannes Gnauck, Wolfgang
Wiehle, Kurt Kleinschmidt, Thomas Ladzinski, Stefan Henze, Carina Schießl,
Volker Scheurell, Thomas Korell, Thomas Dietz, Dr. Michael Blos, Reinhard Mixl,
Dr. Maximilian Krah, Andreas Paul, Mirco Hanker, Dr. Rainer Rothfuß, Tobias
Ebenberger, Jochen Haug, Sven Wendorf, Bernd Schuhmann, Christian Reck,
Markus Matzerath, Arne Raue, Dr. Christina Baum, Knuth Meyer-Soltau, Kay-Uwe
Ziegler, Andreas Mayer, Edgar Naujok, Rocco Kever, Nicole Höchst und der
Fraktion der AfD
Disziplinarrechtliche Ahndungen von Bundesbeamten in Bundesbehörden seit
dem 1. April 2024
Am 17. November 2023 beschloss der Deutsche Bundestag, das
Disziplinarrecht zu verschärfen. Die Bundesregierung unter dem noch amtierenden
Bundeskanzler Olaf Scholz hatte hierzu den Gesetzentwurf zur Beschleunigung von
Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer
dienstrechtlicher Vorschriften (Bundestagsdrucksache 20/6435) vorgelegt. Für
die Neuerungen stimmten die Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und FDP, dagegen votierten die Fraktionen der CDU/CSU und AfD, die
Fraktion Die Linke enthielt sich. Die Änderungen traten am 1. April 2024 in
Kraft.
Nach § 34 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) in der derzeit geltenden
Fassung sind selbst die schwersten Disziplinarmaßnahmen (Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis, Zurückstufung und die Aberkennung des Ruhegehalts)
durch eine Disziplinarverfügung des Dienstherrn, also durch Verwaltungsakt,
möglich. Die Entscheidung über die Zurückstufung, Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts war bislang
ausschließlich den Gerichten vorbehalten. Der Dienstherr war in diesen Fällen nach altem
Recht verpflichtet, eine Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht zu
erheben. Das Verwaltungsgericht prüfte dann in eigener Zuständigkeit, ob die vom
Dienstherrn behauptete Pflichtverletzung vorlag und ob die vom Dienstherrn
beantragte Disziplinarmaßnahme zweckmäßig sowie verhältnismäßig war.
Dieses zweistufige Verfahren hat der Gesetzgeber zum 1. April 2024
aufgegeben: Alle Disziplinarmaßnahmen werden nach geltender Rechtslage durch
Disziplinarverfügungen auf behördlicher Ebene ausgesprochen. Die Maßnahmen
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Zurückstufung und die Aberkennung
des Ruhegehalts dürfen damit vom Personalamt „verhängt“ werden. Gegen die
Disziplinarverfügung muss der betroffene Beamte zunächst Widerspruch
einlegen und dann muss er gegen den Widerspruchsbescheid Klage vor dem
Verwaltungsgericht erheben. Damit wird die Reihenfolge im Disziplinarverfahren und
schließlich auch die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes schlichtweg
umgedreht.
Durch die Einführung des Widerspruchsverfahrens wird das bisher zweistufige
Disziplinarverfahren zu einem dreistufigen Verfahren.
Vor der Änderung verblieben dem Beamten die bis zur Rechtskraft der
gerichtlichen Entfernungsentscheidung gezahlten Bezüge. Nach dem jetzt geltenden
Recht müssen Beamte, die wegen des behördlich behaupteten Pflichtverstoßes
gegen beamtenrechtliche Pflichten aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurden,
die bis zur Bestandskraft fortgezahlten Bezüge zurückerstatten. Zusätzlich hat
der Dienstherr nach geltendem Recht die Möglichkeit, bereits mit oder nach
einer vorläufigen Dienstenthebung die Einbehaltung der Bezüge bis zu 50
Prozent anzuordnen (§ 38 Absatz 2 BDG).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Disziplinarverfahren wurden seit dem 1. April 2024 bis heute
gegen aktive Bundesbeamte bzw. solche im Ruhestand in den
Bundesbehörden eingeleitet und sind derzeit noch ohne Abschluss durch
Disziplinarverfügung oder Einstellungsverfügung (bitte nach Datum der
Einleitungsverfügungen, Bezeichnung der Bundesbehörde, Datum des
behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes, behauptetem
beamtenrechtlichen Pflichtenverstoß unter Nennung der Gesetzesnorm, nach
beabsichtigter Disziplinarmaßnahme, nach Besoldungsgruppe des betroffenen
Beamten und nach aktivem Beamten oder Ruhestandsbeamtem aufschlüsseln)?
2. Wie viele Disziplinarverfügungen wurden seit dem 1. April 2024 bis heute
gegen aktive Bundesbeamte bzw. solche im Ruhestand in den
Bundesbehörden ausgesprochen (bitte nach Datum der Einleitungsverfügungen,
Name der Bundesbehörde, Datum des behaupteten beamtenrechtlichen
Pflichtenverstoßes, nach behauptetem beamtenrechtlichen
Pflichtenverstoß unter Nennung der Gesetzesnorm, nach angeordneter
Disziplinarmaßnahme, nach der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und
nach aktivem Beamten oder Ruhestandsbeamtem aufschlüsseln)?
3. Wie viele Widersprüche wurden auf Grundlage des seit dem 1. April 2024
geltenden BDG durch aktive Bundesbeamte bzw. solche im Ruhestand der
Bundesbehörden bis heute gegen Disziplinarverfügungen ihres
Dienstherrn eingelegt und sind bislang noch nicht durch einen
Widerspruchsbescheid beschieden worden (bitte nach Datum des Widerspruchs, Datum
der Disziplinarverfügung, Name der Bundesbehörde, Datum und Angabe
des behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes unter Nennung der
Gesetzesnorm, nach angeordneter Disziplinarmaßnahme, nach der
Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und nach aktivem Beamten oder
Ruhestandsbeamtem aufschlüsseln)?
4. Wie viele Widerspruchsbescheide gegen Widersprüche von aktiven
Bundesbeamten bzw. solchen im Ruhestand wurden von Bundesbehörden auf
Grundlage des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute
ausgesprochen (bitte nach Datum des Widerspruchsbescheids, Datum des
Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Name der Bundesbehörde,
behauptetem beamtenrechtlichen Pflichtenverstoß unter Nennung der
Gesetzesnorm, nach der angeordneten Disziplinarmaßnahme, nach dem
Entscheidungstenor des Widerspruchsbescheids, nach der Besoldungsgruppe
des betroffenen Beamten und nach aktivem Beamten oder
Ruhestandsbeamtem aufschlüsseln)?
5. Wie viele verwaltungsgerichtliche Verfahren von aktiven Bundesbeamten
bzw. solchen im Ruhestand sind gegen Bundesbehörden auf Grundlage
des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute anhängig und noch
nicht erstinstanzlich entschieden (bitte nach Datum der Rechtshängigkeit,
Name des Verwaltungsgerichts, Aktenzeichen, Datum des
Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung,
Name der Bundesbehörde, dem behaupteten beamtenrechtlichen
Pflichtenverstoß unter Nennung der Gesetzesnorm, nach der angeordneten
Disziplinarmaßnahme, nach dem Entscheidungstenor des
Widerspruchsbescheids, nach der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und nach
aktivem Beamten oder Ruhestandsbeamtem aufschlüsseln)?
6. Wie viele verwaltungsgerichtliche Verfahren von aktiven Bundesbeamten
bzw. solchen im Ruhestand sind gegen Bundesbehörden auf Grundlage
des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute erstinstanzlich
entschieden (bitte nach Datum der gerichtlichen Entscheidung, Tenor der
Entscheidung, Name des Verwaltungsgerichts, Aktenzeichen, Datum des
Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der
Disziplinarverfügung, Name der Bundesbehörde, dem behaupteten
beamtenrechtlichen Pflichtenverstoß unter Nennung der Gesetzesnorm, nach der
angeordneten Disziplinarmaßnahme, nach dem Entscheidungstenor des
Widerspruchsbescheids, nach der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten
und nach aktivem Beamten oder Ruhestandsbeamtem aufschlüsseln)?
7. Wie viele Verfahren vor den Berufungsgerichten sind auf Grundlage des
seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute anhängig und noch nicht
entschieden (bitte nach Datum der Einreichung der Berufung, Name des
Oberverwaltungsgerichts, Aktenzeichen, Berufungskläger,
verwaltungsgerichtlichem Tenor, Name des Verwaltungsgerichts, Aktenzeichen, Datum
des Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der
Disziplinarverfügung, Name der Bundesbehörde, behauptetem
beamtenrechtlichen Pflichtenverstoß unter Nennung der Gesetzesnorm, nach der
angeordneten Disziplinarmaßnahme, nach dem Entscheidungstenor des
Widerspruchsbescheids, nach der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten
und nach aktivem Beamten oder Ruhestandsbeamtem aufschlüsseln)?
8. Wie viele Verfahren vor den Berufungsgerichten sind auf Grundlage des
seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute rechtskräftig entschieden
(bitte nach Datum der Einreichung der Berufung, Name des
Oberverwaltungsgerichts, Aktenzeichen, Angabe, welche Bundesbehörde am
Berufungsverfahren beteiligt ist, Angabe, ob der betroffene Beamte oder die
Bundesbehörde Berufungskläger ist, nach dem verwaltungsgerichtlichen
Tenor, Name des Verwaltungsgerichts, Aktenzeichen, Datum des
Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der
Disziplinarverfügung, nach dem behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoß unter
Nennung der Gesetzesnorm, nach der angeordneten
Disziplinarmaßnahme, nach dem Entscheidungstenor des Widerspruchsbescheids, nach
der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und nach aktivem
Beamten oder Ruhestandsbeamtem aufschlüsseln)?
9. Bei wie vielen Bundesbeamten in den Bundesbehörden wurde die
Gewährung des Unterhaltsbeitrages nach § 10 Absatz 3 Satz 4 BDG der
geltenden Fassung ausgeschlossen (bitte nach Datum der Entscheidung über den
Ausschluss der Gewährung des Unterhaltsbeitrages, Datum des
Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der
Disziplinarverfügung, Name der Bundesbehörde, nach dem behaupteten
beamtenrechtlichen Pflichtenverstoß unter Nennung der Gesetzesnorm, nach der
angeordneten Disziplinarmaßnahme, nach dem Grund unter Nennung der
Rechtsnorm für die Entscheidung über den Ausschluss des
Unterhaltsbeitrages und nach der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten
aufschlüsseln)?
10. Wie viele Bundesbeamte von Bundesbehörden sind seit dem 9. Dezember
2022 bis heute rechtskräftig wegen der Verwirklichung des
Straftatbestandes der Volksverhetzung verurteilt worden (bitte nach Jahr, Name der
Bundesbehörde als zuständiger Dienstherr des verurteilten Beamten,
Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und dem bzw. den gerichtlichen
Aktenzeichen aufschlüsseln)?
11. Wie viele Bundesbeamte von Bundesbehörden sind vom 1. Januar 2019
bis zum 8. Dezember 2022 rechtskräftig wegen der Verwirklichung des
Straftatbestandes der Volksverhetzung verurteilt worden (bitte nach Jahr,
Name der Bundesbehörde als zuständiger Dienstherr des verurteilten
Beamten, Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und dem bzw. den
gerichtlichen Aktenzeichen aufschlüsseln)?
Berlin, den 2. April 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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