polradar

Ehrenamtliche Richter am Bundesarbeitsgericht

dip / drucksache 24.04.2026 · WP 21 · 21/5587 · Kleine Anfrage · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Ehrenamtliche Richter am Bundesarbeitsgericht Deutscher Bundestag Drucksache 21/5587 21. Wahlperiode 24.04.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Bohnhof, René Springer, Hans-Jürgen Goßner, Jan Feser, Thomas Stephan, Gerrit Huy, Lukas Rehm und der Fraktion der AfD Ehrenamtliche Richter am Bundesarbeitsgericht Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) sieht in allen drei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit ehrenamtliche Richter vonseiten sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber vor, um deren besondere Sachkunde aus dem Arbeitsleben in die Rechtsprechung einzubringen und damit das Vertrauen in die Arbeitsgerichtsbarkeit zu stärken (Bader/Hohmann/Wolmerath: Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit, Hamm 2024, S. 17, 19). Die Berufung von ehrenamtlichen Richtern an das Bundesarbeitsgericht (BAG) erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für die Dauer von fünf Jahren aufgrund von Vorschlagslisten (§ 43 Absatz 1 i. V. m. § 22 Absatz 2 Nummer 3 ArbGG). Für die parlamentarische Kontrolle dieses Berufungsverfahrens ist für die Fragesteller von Interesse, wie das BMAS die gesetzlichen Vorgaben praktisch umsetzt. Daher wird ein aktueller Sachstand erbeten. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Was versteht die Bundesregierung im Hinblick auf § 43 Absatz 1 Satz 2 ArbGG unter einer Gewerkschaft, und was unterscheidet eine Gewerkschaft nach Auffassung der Bundesregierung von einer selbstständigen Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung? 2. Welche dokumentierten Vorgaben bestehen seitens des BMAS für die Einreichung einer Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter zur Berufung an das Bundesarbeitsgericht im Hinblick auf a) die personenbezogenen Pflichtangaben, b) den Nachweis der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens, c) den Nachweis der Amtszeiten als ehrenamtlicher Richter an einem Arbeits- oder Landesarbeitsgericht, d) den Nachweis der längeren Tätigkeit in Deutschland als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber (bitte jeweils Art und Weise der Vorgaben nennen)? 3. Sieht sich das BMAS an die Reihenfolge innerhalb der eingereichten Vorschlagslisten gebunden, sofern die Vorgeschlagenen die personenbezogenen Amtsvoraussetzungen gemäß § 43 Absatz 2 und 3 ArbGG erfüllen, und wenn nein, warum nicht? 4. Wie setzt das BMAS die Vorgaben angemessenes Verhältnis und billige Berücksichtigung der Minderheiten aus § 43 Absatz 1 Satz 2 ArbGG praktisch um? a) Worauf bezieht sich nach Auffassung des BMAS das angemessene Verhältnis innerhalb des Arbeitnehmerkreises, und anhand welcher Kriterien wird dieses sichergestellt (bitte Art und Weise der Dokumentation der Kriterien nennen)? b) Worauf bezieht sich nach Auffassung des BMAS die billige Berücksichtigung der Minderheiten innerhalb des Arbeitnehmerkreises, und anhand welcher Kriterien wird diese sichergestellt (bitte Art und Weise der Dokumentation der Kriterien nennen)? 5. Wie viele ehrenamtliche Richter aus dem Arbeitnehmerkreis waren nach Kenntnis der Bundesregierung am 24. Februar 2026 (Stand: Geschäftsverteilung BAG 2026, www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/202 6/02/gvpl_20260224.pdf) am BAG tätig, und wie viele davon waren im Zeitpunkt ihrer zuletzt erfolgten Berufung im Sinne des § 23 Absatz 2 ArbGG a) beschäftigt bei einer Gewerkschaft, b) beschäftigt bei einer selbstständigen Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, c) beschäftigt bei einem Zusammenschluss von Gewerkschaften, d) Vorstandsmitglied eines Zusammenschlusses von Gewerkschaften, e) keiner der in den Fragen 5a bis 5d genannten Fallgruppen zuzuordnen (bitte je Fallgruppe in absoluten Zahlen aufschlüsseln, die Vorschlagträger bezeichnen und etwaige Mehrfachzuordnungen ausweisen)? 6. Welche Gewerkschaften, Vereinigungen und Zusammenschlüsse im Sinne des § 23 Absatz 2 ArbGG haben seit 2020 Vorschläge für ehrenamtliche Richter am BAG beim BMAS eingereicht (bitte je Kalenderjahr die Vorschlagträger bezeichnen und jeweils die Anzahl der vorgeschlagenen sowie der davon bislang berufenen Personen angeben)? Berlin, den 20. März 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen