Ehrenamtliche Richter am Bundesarbeitsgericht
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Ehrenamtliche Richter am Bundesarbeitsgericht
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5587
21. Wahlperiode 24.04.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Peter Bohnhof, René Springer, Hans-Jürgen Goßner, Jan
Feser, Thomas Stephan, Gerrit Huy, Lukas Rehm und der Fraktion der AfD
Ehrenamtliche Richter am Bundesarbeitsgericht
Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) sieht in allen drei Instanzen der
Arbeitsgerichtsbarkeit ehrenamtliche Richter vonseiten sowohl der Arbeitnehmer als
auch der Arbeitgeber vor, um deren besondere Sachkunde aus dem
Arbeitsleben in die Rechtsprechung einzubringen und damit das Vertrauen in die
Arbeitsgerichtsbarkeit zu stärken (Bader/Hohmann/Wolmerath: Die
ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit, Hamm 2024,
S. 17, 19).
Die Berufung von ehrenamtlichen Richtern an das Bundesarbeitsgericht (BAG)
erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für die
Dauer von fünf Jahren aufgrund von Vorschlagslisten (§ 43 Absatz 1 i. V. m.
§ 22 Absatz 2 Nummer 3 ArbGG).
Für die parlamentarische Kontrolle dieses Berufungsverfahrens ist für die
Fragesteller von Interesse, wie das BMAS die gesetzlichen Vorgaben praktisch
umsetzt. Daher wird ein aktueller Sachstand erbeten.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Was versteht die Bundesregierung im Hinblick auf § 43 Absatz 1 Satz 2
ArbGG unter einer Gewerkschaft, und was unterscheidet eine Gewerkschaft
nach Auffassung der Bundesregierung von einer selbstständigen
Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung?
2. Welche dokumentierten Vorgaben bestehen seitens des BMAS für die
Einreichung einer Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter zur Berufung an
das Bundesarbeitsgericht im Hinblick auf
a) die personenbezogenen Pflichtangaben,
b) den Nachweis der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem
Gebiet des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens,
c) den Nachweis der Amtszeiten als ehrenamtlicher Richter an einem
Arbeits- oder Landesarbeitsgericht,
d) den Nachweis der längeren Tätigkeit in Deutschland als Arbeitnehmer
oder als Arbeitgeber
(bitte jeweils Art und Weise der Vorgaben nennen)?
3. Sieht sich das BMAS an die Reihenfolge innerhalb der eingereichten
Vorschlagslisten gebunden, sofern die Vorgeschlagenen die personenbezogenen
Amtsvoraussetzungen gemäß § 43 Absatz 2 und 3 ArbGG erfüllen, und
wenn nein, warum nicht?
4. Wie setzt das BMAS die Vorgaben angemessenes Verhältnis und billige
Berücksichtigung der Minderheiten aus § 43 Absatz 1 Satz 2 ArbGG praktisch
um?
a) Worauf bezieht sich nach Auffassung des BMAS das angemessene
Verhältnis innerhalb des Arbeitnehmerkreises, und anhand welcher
Kriterien wird dieses sichergestellt (bitte Art und Weise der Dokumentation
der Kriterien nennen)?
b) Worauf bezieht sich nach Auffassung des BMAS die billige
Berücksichtigung der Minderheiten innerhalb des Arbeitnehmerkreises, und
anhand welcher Kriterien wird diese sichergestellt (bitte Art und Weise
der Dokumentation der Kriterien nennen)?
5. Wie viele ehrenamtliche Richter aus dem Arbeitnehmerkreis waren nach
Kenntnis der Bundesregierung am 24. Februar 2026 (Stand:
Geschäftsverteilung BAG 2026, www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/202
6/02/gvpl_20260224.pdf) am BAG tätig, und wie viele davon waren im
Zeitpunkt ihrer zuletzt erfolgten Berufung im Sinne des § 23 Absatz 2
ArbGG
a) beschäftigt bei einer Gewerkschaft,
b) beschäftigt bei einer selbstständigen Vereinigung von Arbeitnehmern
mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung,
c) beschäftigt bei einem Zusammenschluss von Gewerkschaften,
d) Vorstandsmitglied eines Zusammenschlusses von Gewerkschaften,
e) keiner der in den Fragen 5a bis 5d genannten Fallgruppen zuzuordnen
(bitte je Fallgruppe in absoluten Zahlen aufschlüsseln, die Vorschlagträger
bezeichnen und etwaige Mehrfachzuordnungen ausweisen)?
6. Welche Gewerkschaften, Vereinigungen und Zusammenschlüsse im Sinne
des § 23 Absatz 2 ArbGG haben seit 2020 Vorschläge für ehrenamtliche
Richter am BAG beim BMAS eingereicht (bitte je Kalenderjahr die
Vorschlagträger bezeichnen und jeweils die Anzahl der vorgeschlagenen sowie
der davon bislang berufenen Personen angeben)?
Berlin, den 20. März 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
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ISSN 0722-8333
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