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Abweichende jugendschutzrechtliche Bewertungen und ihre Auswirkungen auf den Heimkino- und Streaming Markt am Beispiel des Spielfilms "Citizen Vigilante" (Antwort zu Drs. 21/7721)

dip / drucksache 08.09.2026 · WP 21 · 21/7946 · Antwort · Original ↗

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Abweichende jugendschutzrechtliche Bewertungen und ihre Auswirkungen auf den Heimkino- und Streaming Markt am Beispiel des Spielfilms "Citizen Vigilante" (Antwort zu Drs. 21/7721) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7946 21. Wahlperiode 08.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ronald Gläser, Matthias Helferich, Dr. Götz Frömming, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7721 – Abweichende jugendschutzrechtliche Bewertungen und ihre Auswirkungen auf den Heimkino- und Streaming-Markt am Beispiel des Spielfilms „Citizen Vigilante“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Juli 2026 kam es im Rahmen der Freigabeverfahren für den Spielfilm „Citizen Vigilante“ des Regisseurs Uwe Boll zu einer voneinander abweichenden Bewertung zwischen dem Kino- und dem Heimkinobereich. Während das Werk nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) für die Auswertung in den deutschen Kinos eine Freigabe ab 18 Jahren („Keine Jugendfreigabe“) erhielt, wurde für den Bereich des Home-Entertainments (Streamingdienste, physische Bildträger) im Appellationsverfahren die Vergabe eines Alterskennzeichens final verweigert (vgl. www.berliner-zeitung.de/ article/fsk-gibt-citizen-vigilante-ab-18-jahren-fuers-kino-frei-pruefung-fuer-he imkino-laeuft-noch-10172267, letzter Zugriff am 21. Juli 2026). Begründet wurde dies unter anderem mit einer prognostizierten jugendgefährdenden Wirkung im unkontrollierten privaten Raum, da der Film das Thema der Selbstjustiz behandelt. Diese asymmetrische Spaltung der Freigabepraxis führt nach Auffassung der Fragesteller zu erheblichen Wertungswidersprüchen in der Rechtswirklichkeit: Ein und dasselbe unveränderte Medienwerk ist für erwachsene Bürger im öffentlichen Kinoraum legal zugänglich, während der Vertrieb desselben Inhalts für den privaten Konsum im Heimkino- und Onlinebereich durch die Kennzeichnungsversagung massiv behindert wird. Da das Werk gesellschaftskritische Themen wie Kriminalitätsentwicklung und Defizite im Justizsystem thematisiert, besteht aus Sicht der Fragesteller Klärungsbedarf, inwieweit die bestehenden gesetzlichen und strukturellen Rahmenbedingungen des Bundesjugendschutzes die Konvergenz der Medienmärkte behindern und zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Kunst- und Informationsfreiheit erwachsener Bürger im digitalen Raum führen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die voneinander abweichenden Prüfergebnisse im Kino- und Heimkinobereich für den Film „Citizen Vigilante“, und wenn ja, welche, und zieht sie aus dieser regulatorischen Asymmetrie, insbesondere im Hinblick auf die medienübergreifende Rechtssicherheit, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Schlussfolgerungen? Es liegen keine abweichenden Prüfergebnisse vor. Nicht die inhaltliche Bewertung divergiert, sondern die gesetzliche Rechtsfolge, die sich an das jeweilige Prüfergebnis im Hinblick auf die Freigabe und Kennzeichnung eines Films anschließt. Filme können für die Kinovorführung freigegeben und gekennzeichnet werden, auch wenn sie einfach jugendgefährdend sein können. Die Freigabe und Kennzeichnung des Films für die Bildträger bzw. Home-Entertainment- Auswertung muss in diesen Fällen jedoch unterbleiben. Die Prüfgremien der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) sind jeweils zu dem Ergebnis gekommen, dass eine einfache Jugendgefährdung für den Film „Citizen Vigilante“ nicht auszuschließen sei.  2. Sieht die Bundesregierung im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz für das Jugendschutzgesetz (JuSchG) Reformbedarf, das Prinzip der plattformspezifischen Getrenntprüfung (§ 11 versus § 12 und § 14a JuSchG) zugunsten einer horizontalen Anerkennung von einmal erteilten Kinofreigaben zu novellieren, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung sieht keinen Reformbedarf im Rahmen der Altersfreigabe im Jugendschutzgesetz, da die Vorschriften jeweils einen anhand der Risiken der jeweiligen Verbreitungswege differenzierten und angemessenen Kinder- und Jugendschutz vorsehen.  3. Inwieweit plant die Bundesregierung, im Rahmen der Bund-Länder- Koordination auf eine stärkere Synchronisation zwischen dem JuSchG des Bundes und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) der Länder hinzuwirken, um differierende Freigabepraxen bei identischen Filminhalten im Internet künftig zu verhindern? Es gibt keine abweichende Freigabepraxis von Filminhalten.  4. Liegen der Bundesregierung eigene oder fremde Einschätzungen zu den möglichen wirtschaftlichen und wettbewerblichen Nachteilen, die durch die Verweigerung von Heimkinokennzeichen für nationale und internationale Streamingplattformen sowie den physischen Vertriebsmarkt in Deutschland entstehen, vor, und wenn ja, wie lauten diese? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Einschätzungen vor.  5. Liegen der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) zum Stichtag dieser Kleinen Anfrage bereits Anträge, Anregungen oder Prüfbitten vor, um den Film „Citizen Vigilante“ in die Bundesliste jugendgefährdender Medien (Index) aufzunehmen, und wenn ja, von welchen Stellen wurden diese initiiert? Der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz liegen bezüglich des Spielfilms „Citizen Vigilante“ keine Anträge oder Anregungen vor.  6. Besitzt die Bundesregierung Erkenntnisse über die grenzüberschreitende Verfügbarkeit des Films „Citizen Vigilante“ auf internationalen Plattformen (wie z. B. der Plattform X), und wenn ja, welche, und liegen ihr eigene oder fremde Einschätzungen über die Wirksamkeit nationaler Vertriebsbeschränkungen im Kontext globaler digitaler Infrastrukturen vor, und wenn ja, wie lauten diese? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse oder Einschätzungen vor.  7. Wurden durch das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) oder andere Bundesbehörden im Rahmen des Digital Services Act (DSA) oder des Jugendschutzgesetzes Maßnahmen geprüft, eingeleitet oder koordiniert, die auf ein Geoblocking oder eine Löschung des besagten Films auf im Inland abrufbaren Plattformen abzielen, und wenn ja, welche konkreten Maßnahmen wurden veranlasst? Die Bundesregierung hat keine Maßnahmen veranlasst. Die Bundesregierung wäre für derartige Maßnahmen auch nicht zuständig.  8. In wie vielen Fällen in den letzten Jahren kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer vergleichbaren Diskrepanz, bei der einem Filmwerk zwar eine reguläre Kinofreigabe erteilt, die Kennzeichnung für das Home-Entertainment jedoch anschließend verweigert wurde? In den letzten fünf Jahren, im Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 1. August 2026, wurden bei insgesamt über 8 000 Freigaben für Spielfilme in sechs Fällen die Kennzeichnung „ab 18 Jahren“ für die Auswertung im Kino nicht für den Bereich Home-Entertainment übernommen.  9. Liegen der Bundesregierung eigene oder fremde Einschätzungen dazu vor, inwiefern durch die systematische Erschwerung des Heimkinovertriebs von Filmen, die im Kino bereits ab 18 Jahren freigegeben sind, das Grundrecht erwachsener und voll geschäftsfähiger Bürger auf Informations- und Kunstfreiheit (Artikel 5 des Grundgesetzes) im häuslichen Bereich beeinträchtigt ist, und wenn ja, wie lauten diese? Anbietende können Filme ohne FSK-Kennzeichen Erwachsenen als Streamingangebot oder auf Bildträgern im Einzel- oder Versandhandel zugänglich machen. 10. Welche Rolle spielt nach Kenntnis der Bundesregierung der ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) bei der Freiwilligen Selbstkontrolle (FSK) in Fällen wie „Citizen Vigilante“, in denen ein Appellverfahren zur Kennzeichnungsversagung führt, und sieht die Bundesregierung hier ein strukturelles Defizit in der Gewaltenteilung, wenn staatliche Vertreter künstlerische Inhalte für den Privatbereich faktisch blockieren können? Die Ständige Vertreterin oder der Ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden nimmt an der Prüfung im Appellationsausschuss ohne Stimmrecht teil. Transparente Prüfverfahren und eine plurale Zusammensetzung der Prüfausschüsse gewährleisten unabhängige Entscheidungen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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