Abweichende jugendschutzrechtliche Bewertungen und ihre Auswirkungen auf den Heimkino- und Streaming Markt am Beispiel des Spielfilms "Citizen Vigilante" (Antwort zu Drs. 21/7721)
Text
Abweichende jugendschutzrechtliche Bewertungen und ihre Auswirkungen auf den Heimkino- und Streaming Markt am Beispiel des Spielfilms "Citizen Vigilante" (Antwort zu Drs. 21/7721)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7946
21. Wahlperiode 08.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ronald Gläser, Matthias Helferich,
Dr. Götz Frömming, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7721 –
Abweichende jugendschutzrechtliche Bewertungen und ihre Auswirkungen
auf den Heimkino- und Streaming-Markt am Beispiel des Spielfilms „Citizen
Vigilante“
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Juli 2026 kam es im Rahmen der Freigabeverfahren für den Spielfilm
„Citizen Vigilante“ des Regisseurs Uwe Boll zu einer voneinander abweichenden
Bewertung zwischen dem Kino- und dem Heimkinobereich. Während das
Werk nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) für die
Auswertung in den deutschen Kinos eine Freigabe ab 18 Jahren („Keine
Jugendfreigabe“) erhielt, wurde für den Bereich des Home-Entertainments
(Streamingdienste, physische Bildträger) im Appellationsverfahren die
Vergabe eines Alterskennzeichens final verweigert (vgl. www.berliner-zeitung.de/
article/fsk-gibt-citizen-vigilante-ab-18-jahren-fuers-kino-frei-pruefung-fuer-he
imkino-laeuft-noch-10172267, letzter Zugriff am 21. Juli 2026). Begründet
wurde dies unter anderem mit einer prognostizierten jugendgefährdenden
Wirkung im unkontrollierten privaten Raum, da der Film das Thema der
Selbstjustiz behandelt. Diese asymmetrische Spaltung der Freigabepraxis führt nach
Auffassung der Fragesteller zu erheblichen Wertungswidersprüchen in der
Rechtswirklichkeit: Ein und dasselbe unveränderte Medienwerk ist für
erwachsene Bürger im öffentlichen Kinoraum legal zugänglich, während der
Vertrieb desselben Inhalts für den privaten Konsum im Heimkino- und
Onlinebereich durch die Kennzeichnungsversagung massiv behindert wird. Da
das Werk gesellschaftskritische Themen wie Kriminalitätsentwicklung und
Defizite im Justizsystem thematisiert, besteht aus Sicht der Fragesteller
Klärungsbedarf, inwieweit die bestehenden gesetzlichen und strukturellen
Rahmenbedingungen des Bundesjugendschutzes die Konvergenz der
Medienmärkte behindern und zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der
Kunst- und Informationsfreiheit erwachsener Bürger im digitalen Raum
führen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 8. September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die voneinander abweichenden
Prüfergebnisse im Kino- und Heimkinobereich für den Film „Citizen
Vigilante“, und wenn ja, welche, und zieht sie aus dieser regulatorischen
Asymmetrie, insbesondere im Hinblick auf die medienübergreifende
Rechtssicherheit, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Schlussfolgerungen?
Es liegen keine abweichenden Prüfergebnisse vor. Nicht die inhaltliche
Bewertung divergiert, sondern die gesetzliche Rechtsfolge, die sich an das jeweilige
Prüfergebnis im Hinblick auf die Freigabe und Kennzeichnung eines Films
anschließt. Filme können für die Kinovorführung freigegeben und gekennzeichnet
werden, auch wenn sie einfach jugendgefährdend sein können. Die Freigabe
und Kennzeichnung des Films für die Bildträger bzw. Home-Entertainment-
Auswertung muss in diesen Fällen jedoch unterbleiben. Die Prüfgremien der
Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) sind jeweils zu dem
Ergebnis gekommen, dass eine einfache Jugendgefährdung für den Film „Citizen
Vigilante“ nicht auszuschließen sei.
2. Sieht die Bundesregierung im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz
für das Jugendschutzgesetz (JuSchG) Reformbedarf, das Prinzip der
plattformspezifischen Getrenntprüfung (§ 11 versus § 12 und § 14a
JuSchG) zugunsten einer horizontalen Anerkennung von einmal erteilten
Kinofreigaben zu novellieren, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung sieht keinen Reformbedarf im Rahmen der Altersfreigabe
im Jugendschutzgesetz, da die Vorschriften jeweils einen anhand der Risiken
der jeweiligen Verbreitungswege differenzierten und angemessenen Kinder-
und Jugendschutz vorsehen.
3. Inwieweit plant die Bundesregierung, im Rahmen der Bund-Länder-
Koordination auf eine stärkere Synchronisation zwischen dem JuSchG des
Bundes und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) der Länder
hinzuwirken, um differierende Freigabepraxen bei identischen
Filminhalten im Internet künftig zu verhindern?
Es gibt keine abweichende Freigabepraxis von Filminhalten.
4. Liegen der Bundesregierung eigene oder fremde Einschätzungen zu den
möglichen wirtschaftlichen und wettbewerblichen Nachteilen, die durch
die Verweigerung von Heimkinokennzeichen für nationale und
internationale Streamingplattformen sowie den physischen Vertriebsmarkt in
Deutschland entstehen, vor, und wenn ja, wie lauten diese?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Einschätzungen vor.
5. Liegen der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ)
zum Stichtag dieser Kleinen Anfrage bereits Anträge, Anregungen oder
Prüfbitten vor, um den Film „Citizen Vigilante“ in die Bundesliste
jugendgefährdender Medien (Index) aufzunehmen, und wenn ja, von
welchen Stellen wurden diese initiiert?
Der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz liegen bezüglich des
Spielfilms „Citizen Vigilante“ keine Anträge oder Anregungen vor.
6. Besitzt die Bundesregierung Erkenntnisse über die grenzüberschreitende
Verfügbarkeit des Films „Citizen Vigilante“ auf internationalen
Plattformen (wie z. B. der Plattform X), und wenn ja, welche, und liegen ihr
eigene oder fremde Einschätzungen über die Wirksamkeit nationaler
Vertriebsbeschränkungen im Kontext globaler digitaler Infrastrukturen vor,
und wenn ja, wie lauten diese?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse oder Einschätzungen
vor.
7. Wurden durch das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend (BMBFSFJ) oder andere Bundesbehörden im
Rahmen des Digital Services Act (DSA) oder des Jugendschutzgesetzes
Maßnahmen geprüft, eingeleitet oder koordiniert, die auf ein
Geoblocking oder eine Löschung des besagten Films auf im Inland abrufbaren
Plattformen abzielen, und wenn ja, welche konkreten Maßnahmen
wurden veranlasst?
Die Bundesregierung hat keine Maßnahmen veranlasst. Die Bundesregierung
wäre für derartige Maßnahmen auch nicht zuständig.
8. In wie vielen Fällen in den letzten Jahren kam es nach Kenntnis der
Bundesregierung zu einer vergleichbaren Diskrepanz, bei der einem
Filmwerk zwar eine reguläre Kinofreigabe erteilt, die Kennzeichnung für das
Home-Entertainment jedoch anschließend verweigert wurde?
In den letzten fünf Jahren, im Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 1. August
2026, wurden bei insgesamt über 8 000 Freigaben für Spielfilme in sechs
Fällen die Kennzeichnung „ab 18 Jahren“ für die Auswertung im Kino nicht für
den Bereich Home-Entertainment übernommen.
9. Liegen der Bundesregierung eigene oder fremde Einschätzungen dazu
vor, inwiefern durch die systematische Erschwerung des
Heimkinovertriebs von Filmen, die im Kino bereits ab 18 Jahren freigegeben sind, das
Grundrecht erwachsener und voll geschäftsfähiger Bürger auf
Informations- und Kunstfreiheit (Artikel 5 des Grundgesetzes) im häuslichen
Bereich beeinträchtigt ist, und wenn ja, wie lauten diese?
Anbietende können Filme ohne FSK-Kennzeichen Erwachsenen als
Streamingangebot oder auf Bildträgern im Einzel- oder Versandhandel zugänglich
machen.
10. Welche Rolle spielt nach Kenntnis der Bundesregierung der ständige
Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) bei der
Freiwilligen Selbstkontrolle (FSK) in Fällen wie „Citizen Vigilante“, in denen ein
Appellverfahren zur Kennzeichnungsversagung führt, und sieht die
Bundesregierung hier ein strukturelles Defizit in der Gewaltenteilung, wenn
staatliche Vertreter künstlerische Inhalte für den Privatbereich faktisch
blockieren können?
Die Ständige Vertreterin oder der Ständige Vertreter der Obersten
Landesjugendbehörden nimmt an der Prüfung im Appellationsausschuss ohne
Stimmrecht teil. Transparente Prüfverfahren und eine plurale Zusammensetzung der
Prüfausschüsse gewährleisten unabhängige Entscheidungen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333