Gesetzgeberische Initiativen der Bundesregierung zum Kinder- und Jugendschutz im digitalen Raum im Hinblick auf Influencing - digitale Beeinflussung (Antwort zu Drs. 21/3623)
Text
Gesetzgeberische Initiativen der Bundesregierung zum Kinder- und Jugendschutz im digitalen Raum im Hinblick auf Influencing - digitale Beeinflussung (Antwort zu Drs. 21/3623)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3920
21. Wahlperiode 28.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anna Rathert, Martin Reichardt,
Sebastian Maack, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3623 –
Gesetzgeberische Initiativen der Bundesregierung zum Kinder- und
Jugendschutz im digitalen Raum im Hinblick auf Influencing – digitale
Beeinflussung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei einem Fachgespräch am 5. November 2025 im Rahmen der
Kinderkommission des Deutschen Bundestages wurde das Thema Kommerzialisierung
von Kindheit im Zusammenhang mit den Phänomenen „Sharenting“ sowie
„Kinder-“ und „Family-Influencing“ debattiert. Grundlage hierfür war ein u. a.
durch das Deutsche Kinderhilfswerk in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten
(siehe www.dkhw.de/filestorage/1_Informieren/1.1_Unsere_Themen/Kinder_
und_Medien/Kinderfotos_im_Netz/Dateien/DKHW_Campact-Studie-Kindes
wohlgefaehrdung_2024.pdf, gesehen: 7. November 2025). Im Gespräch wurde
durch die Sachverständigen verdeutlicht, dass insbesondere in der
Gesetzgebung sowie Aufsicht und Regulierung und im Hinblick auf Medienkompetenz
der Eltern und Kinder Handlungsbedarf bestehe. Weiterhin wurde auf die
Gefahren durch Künstliche Intelligenz im Hinblick auf „Deep Fakes“ und „Deep
Nudes“ im Zusammenhang mit Bildmanipulation hingewiesen (siehe hierzu
Videomittschnitt des öffentlichen Teils des Fachgespräches: www.bundesta
g.de/dokumente/textarchiv/2025/kw45-pa-kiko-1117120, gesehen: 6.
November 2025).
Grundsätzlich ist im Umgang mit Kinderfotos im Netz zu unterscheiden
zwischen einer gewerblichen und einer nichtkommerziellen Nutzung. Zum
Beispiel ist ein Urlaubsfoto mit Kindern, das Eltern auf Facebook posten, nicht
automatisch gewerblich. Ein Account kann als gewerblich betrachtet werden,
wenn das Ziel besteht, eigene Produkte oder Dienstleistungen zu vermarkten
bzw. die eigene Marke und Reichweite zu erhöhen (vgl. dazu
Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 9. September 2021 – I ZR 126/20, MMR 2021, 892.).
Unter „Sharenting“ wird die Nutzung digitaler Medien durch Eltern, um Daten
(insbesondere Fotos) ihrer eigenen Kinder mit anderen zu teilen, verstanden.
Weitergehend ist das Agieren von Kindern im Rahmen von „Kinder-“ bzw.
„Family-Influencing“. Eltern teilen Inhalte aus dem echten familiären Alltag
bzw. gestellte Szenen, um beispielsweise durch Produktplatzierungen
Einkommen zu generieren. Mit diesen Videos oder Fotos lassen sich besonders viele
Klickzahlen und Follower gewinnen (vgl. Kutscher, Nadia, Bouillon, Ramona,
2018, Kinder. Bilder. Rechte. Persönlichkeitsrechte von Kindern im Kontext
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend vom 28. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
der digitalen Mediennutzung in der Familie, S. 6, www.dkhw.de/filestorage/
1_Informieren/1.1_Unsere_Themen/Kinder_und_Medien/Studien/DKHW_Sc
hriftenreihe_4_KinderBilderRechte.pdf, gesehen: 6. November 2025, sowie
Neunter Familienbericht, 2021, Bundestagsdrucksache 19/27200, S. 215,
gesehen: 6. November 2025).
Der Themenkomplex ist erstmals 2018 in den öffentlichen Diskurs gerückt
(vgl. Kutscher, Nadia, Bouillon, Ramona, 2018, Kinder. Bilder. Rechte.
Persönlichkeitsrechte von Kindern im Kontext der digitalen Mediennutzung in
der Familie, S. 10, www.dkhw.de/filestorage/1_Informieren/1.1_Unsere_The
men/Kinder_und_Medien/Studien/DKHW_Schriftenreihe_4_KinderBilderRe
chte.pdf, gesehen: 6. November 2025). Im Fokus steht dabei der
Spannungsbogen zwischen Medienkompetenz und Sensibilisierung der Eltern sowie dem
rechtlichen Rahmen (u. a. Schutzwürdigkeit der Kinder,
Kindeswohlgefährdung, Elternrechte und Elternpflichten, Persönlichkeitsrechte, Recht am Bild,
Aufsicht und Regulierung, Jugendschutzgesetz und Kinderarbeit).
Die Bundesregierung hat sich in der 19. Legislaturperiode im Rahmen des
Neunten Familienberichtes (Bundestagsdrucksache 19/27200) mit der
Thematik des „Sharentings“ befasst. In einem Unterkapitel wurde „Sharenting“ im
Zusammenhang mit digitaler elterlicher Sorge diskutiert (siehe
Bundestagsdrucksache 19/27200, S. 215, gesehen: 6. November 2025). Weiterhin erfolgte
eine Nennung des Begriffs im Sechzehnten Kinder- und Jugendbericht
(Bundestagsdrucksache 19/24200) im Kontext von digital-medialen
Bildungsprozessen in der informellen Bildung (siehe www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/1
62232/27ac76c3f5ca10b0e914700ee54060b2/16-kinder-und-jugendbericht-bu
ndestagsdrucksache-data.pdf, S. 310, gesehen: 7. November 2025). In der
20. Legislaturperiode tauchte der Begriff des „Sharentings“ an einer Stelle im
Zusammenhang mit der Mediennutzung und dem Onlinehandeln von Kindern
im Siebzehnten Kinder- und Jugendbericht (Bundestagsdrucksache 20/12900)
auf (siehe www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/244626/b3ed585b0cab1ce86b
3c711d1297db7c/17-kinder-und-jugendbericht-data.pdf, S. 277, gesehen:
7. November 2025). Am 16. September 2024 hat eine Bürgerin eine Petition
(ID 172605) „Verschärfung der Gesetze in Bezug auf das Posten und
Vermarkten von Kindern im Internet“ an den Deutschen Bundestag übermittelt,
welche das erforderliche Quorum erreicht hat. Die Petentin konnte wiederum
am 15. September 2025 in einer öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses
zum Thema reden. Die anwesende Parlamentarische Staatssekretärin Mareike
Wulf hat hierzu eine zeitnahe Ressortbesprechung angekündigt (vgl. Bericht
zur Sitzung des Petitionsausschusses, www.bundestag.de/dokumente/textarchi
v/2025/kw38-pa-petitionen-1106420, gesehen: 13. November 2025).
Frankreich kann als Modell für eine Gesetzgebung im Zusammenhang mit
„Kinder-Influencing“ herangezogen werden. Durch das Gesetz Nummer
2024-120 (LOI n° 2024-120 du 19 février 2024, visant à garantir le respect du
droit à l’image des enfants (1), www.legifrance.gouv.fr/loda/id/JORFTEXT00
0049163317/, gesehen: 15. Dezember 2025) wird das Recht am Bild von
Kindern ausdrücklich in das Zivilgesetzbuch innerhalb der Bestimmungen über
die elterliche Sorgfaltspflicht aufgenommen (vgl. hierzu www.humanium.org/
de/der-schutz-der-privatsphaere-von-kindern-in-frankreich-eine-gesetzesrefor
m-bezueglich-des-rechts-am-eigenen-bild/, gesehen: 7. November 2025). Das
Gesetz Nummer 2020-1266 (LOI no 2020-1266 du 19 octobre 2020 visant à
encadrer l’exploitation commerciale de l’image d’enfants de moins de seize
ans sur les plateformes en ligne (1), www.legifrance.gouv.fr/download/pdf?i
d=ZH19Uvg25Lf1vvwmpeAODXB0La5rYk6ys5dm_FwTPZs=, gesehen:
15. Dezember 2025) umfasst die Komponenten Einrichtung eines
Treuhandkontos, Einwilligungsregelungen mit lokalen Behörden sowie das Recht auf
Vergessen. Dies gilt nur im Zusammenhang mit einer kommerziellen Tätigkeit
(vgl. www.derstandard.de/story/2000120549964/kinder-influencer-
frankreichbeschliesst-gesetz-fuer-junge-internet-stars, gesehen: 6. November 2025). In
einem Urteil aus dem Jahr 2016 in Portugal kommen die Richter zu dem
Schluss, dass die Veröffentlichung von Fotos oder Informationen (durch
Eltern) in sozialen Netzwerken, welche die Identifizierung eines Kindes
ermöglichen, grundsätzlich zu unterlassen sind (vgl. dazu: Acórdão do Tribunal da
Relação de Évora, ZD 2016, 227 ff., portugiesisch im Volltext BeckRS 2016,
02396; dazu Filgueiras, ZD 2016, 227 f.). Im November 2025 startete in
Irland die Kampagne „Pause Before You Post“ der „Data Protection
Commission“. Mit dieser sollen Eltern für das Problem und die Risiken des
„Sharentings“ sensibilisiert werden. Die Kampagne umfasst u. a. Videobeiträge in den
sozialen Medien (siehe hierzu: www.dataprotection.ie/en/children, gesehen:
1. Dezember 2025).
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zur 21. Legislaturperiode
treffen die koalitionstragenden Parteien mehrere grundlegende Aussagen zum
Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt. Es soll mithilfe einer
Expertenkommission, welche im Herbst 2025 ihre Arbeit aufnimmt (vgl. www.bmb
fsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuelles/alle-meldungen/bundesregierung-beruft-experte
nkommission-ein-269648, gesehen: 7. November 2025), die Strategie
„Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ erarbeitet werden. Eltern sollen
durch Informationsvermittlung gestärkt und Plattformanbieter sowie Anbieter
von Inhalten mehr in die Pflicht genommen werden (vgl. Verantwortung für
Deutschland, Koalitionsvertrag, S. 100: www.koalitionsvertrag2025.de/sites/w
ww.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf, gesehen: 6. November
2025). Die Fragesteller sind der Auffassung, dass der Schutz von Kindern und
Jugendlichen im digitalen Raum ein wichtiges Anliegen darstellt.
Insbesondere die erschütternden Beispiele zum „Influencing“ der Sachverständigen aus
der Kinderkommission haben dies nachträglich untermauert. Letztendlich ist
das „Kinder-“ bzw. „Family-Influencing“ nichts anderes als eine
wahrgewordene „Truman Show“, in welcher das Aufwachsen und Leben der betroffenen
Kinder im Internet und über die sozialen Medien zeitnah verfolgt werden
kann. Exekutive und Legislative sind hier nach Auffassung der Fragesteller
zum Handeln aufgefordert. Daher haben die Fragesteller ein großes Interesse
daran, zu erfahren, wie sich die Bundesregierungen seit Auftreten des Themas
in der öffentlichen Debatte mit diesem befasst hat und wie sie sich damit in
der laufenden Legislatur noch befassen wird.
1. Mit welcher Arbeitsdefinition der Begrifflichkeiten „Sharenting“,
„Family-Influencing“, „Kinder-Influencing“, „Deep Fakes“ und „Deep Nudes“
arbeitet die Bundesregierung?
Als „Sharenting“ – ein Kofferwort aus ‚Sharing‘ (Teilen) und ‚Parenting‘
(elterliche Betreuung/Erziehung) – wird das Präsentieren von Inhalten,
insbesondere Fotos und Videos aus dem Leben des Kindes in digitalen Medien, durch
die Eltern bezeichnet.
Bei „Influencerinnen und Influencern“ handelt es sich um Personen, die
aufgrund ihrer hohen Reichweite in Social-Media-Angeboten und der damit
verbundenen medialen Präsenz auch gewerblich Dienste anbieten können.
Eine besondere Form des Influencing liegt vor, wenn Kinder selbst als
Influencerinnen oder Influencer fungieren oder entsprechend vermarktet werden, was
als „Kinder-Influencing“ bezeichnet werden kann. Dies findet gerade bei
kleineren Kindern häufig im familiären Kontext statt und wird teils gezielt von den
Eltern gefördert.
Als „Family-Influencing“ wird die besondere Form bezeichnet, in welcher der
familiäre Alltag, Erziehungstipps, Produkte unter Einbeziehung mehrerer
Familienmitglieder vermarktet werden.
„Deepfakes“ sind durch Methoden aus dem Bereich der Künstlichen Intelligenz
(KI) erzeugte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die wirklichen
Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen merklich
ähneln und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahr erscheinen.
Eine besondere Form von Deepfakes stellen „Deepnudes“ dar, d. h. KI-
generierte Nacktbilder.
2. Was versteht die Bundesregierung unter einer gewerblichen Nutzung von
digitalen Bildinhalten in Abgrenzung zu einer nichtkommerziellen
Nutzung?
Soweit die Frage auf audiovisuelle Werbung abzielt, wird auf den § 1 Absatz 4
Nummer 7 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) verwiesen. Danach ist unter
einer „audiovisuellen kommerziellen Kommunikation“ jede Form der
Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton zu verstehen, die einer Sendung oder
einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche
Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die
Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes
von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds
natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit
nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung“.
3. Welche Gesetze, Verordnungen und Richtlinien greifen beim Kinder- und
Jugendschutz im digitalen Raum, speziell zum Phänomen des
„Influencings“?
Artikel 28 des Digital Services Acts (DSA – Verordnung(EU)2022/2065)
verpflichtet Anbieter von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich
sind, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um für ein
hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen
innerhalb ihres Dienstes zu sorgen.
Besteht ein Beschäftigungsverhältnis, kann daneben auch das
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Anwendung finden. Es bietet Kindern und
Jugendlichen einen umfassenden Schutz vor Überforderung und Überanstrengung
durch zu viel Arbeit.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entfaltet über die Regelung des
Artikels 8 zur Altersgrenze der Einwilligung von Kindern in die Nutzung von
Diensten der Informationsgesellschaft kinder- und jugendschützende Wirkung.
Außerdem sind das Recht der elterlichen Sorge und der allgemeine Teil des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie das Kinder- und Jugendhilferecht
einschlägig. Wenn Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, wird
das Jugendamt zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos tätig; abhängig vom
Einzelfall bietet das Jugendamt den Erziehungsberechtigten geeignete Hilfen an
oder ruft das Familiengericht an (§ 8a SGB VIII).
4. Wie verteilen sich die entsprechenden Zuständigkeiten für das
„Influencing“ auf die Ressorts der Bundesregierung (bitte nach zuständigem
Bundesministerium inklusive untergeordneter Behörden aufschlüsseln)?
BMBFSFJ, nachgeordnete Behörde BzKJ– Jugendschutzgesetz (JuSchG), SGB
VIII
BMAS – JArbSchG
BMDS – Regulierung von Vermittlungsdiensten im Sinne des DSA
BMI – DSGVO
BMJV – BGB.
5. Welche Abwägungsinteressen identifiziert die Bundesregierung
innerhalb des in Frage 3 erfragten Rechtsrahmens aufseiten der Kinder, Eltern
und des Staates?
Staatliche Regelungen im Bereich „Kinder- und Jugendschutz im digitalen
Raum“, speziell zum Phänomen des „Influencing“, müssen die Grundrechte der
betroffenen Personen sowie weitere Rechtsgüter von Verfassungsrang
miteinander in Ausgleich bringen. Da dies konkret für jede einzelne Norm gilt, ist
keine abschließende Aufzählung möglich. Im Vordergrund stehen dürften das
allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Elternrecht, die Meinungs- und
Kunstfreiheit, die Berufsfreiheit sowie die allgemeine Handlungsfreiheit.
6. Hat sich die Bundesregierung zur Umsetzung von Artikel 8 der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Kontext von „Sharenting“,
insbesondere im Hinblick auf die Wirksamkeit der elterlichen Einwilligung,
die Prüfung durch die Plattformen und den Schutz der Kinder vor
unkontrollierter Datenverarbeitung, eine eigene Auffassung gebildet, und wenn
ja, welche ist dies?
Die Frage der Anforderungen an eine Einwilligung von Eltern in die
Veröffentlichung von Fotos ihrer Kinder über digitale Dienste ist in der Literatur
umstritten. Die Bundesregierung prüft diese Frage weiterhin.
7. Welche Aufgaben und Zuständigkeiten kommen der Bundesnetzagentur
ggf. als „Digital Services Coordinator“ im Kontext des
Minderjährigenschutzes im digitalen Raum zu, und welche Maßnahmen hält die
Bundesregierung für erforderlich, um die Durchsetzung des Digital Services
Acts (DSA) in diesem Bereich zu verbessern?
Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur ist als
deutscher Digital Services Coordinator für die Durchsetzung der Vorschriften
des Digital Services Acts zuständig. Von dieser grundsätzlichen Zuständigkeit
besteht eine Ausnahme im Bereich des Kinder- und Jugendmedienschutzes. Die
diesbezügliche Durchsetzung erfolgt durch die Stelle zur Durchsetzung von
Kinderrechten in digitalen Diensten (KidD), die Medienanstalten der Länder
und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(BfDI).
8. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen digitale Plattformen
Hinweise oder Meldungen zu möglichen Kindeswohlgefährdungen an
die Bundesnetzagentur oder an andere Bundesbehörden übermittelt
haben (bitte nach Jahr, Plattform und Art der Vorfälle aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt.
9. Wenn Frage 8 bejaht wird, welche Maßnahmen werden in diesen Fällen
ergriffen (bitte nach Art des Vorfalls aufschlüsseln und darlegen, wie
jeweils verfahren wird)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
10. Hat nach Kenntnis der Bundesregierung die durch die Parlamentarische
Staatssekretärin Mareike Wulf als zeitnah angekündigte
Ressortbesprechung bereits stattgefunden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Wenn ja, wann, mit welchen Teilnehmern, und mit welchen
Ergebnissen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Die Ressortbesprechung hat am 15. Oktober 2025 mit Teilnahme BMBFSFJ,
BMJV, BMI, BMDS und BMAS stattgefunden. Es wurde vereinbart, sich zu
den Themen weiterhin auszutauschen.
11. Welche konkreten Aktivitäten (z. B. Programme, Veranstaltungen,
Drucksachen, Gremien o. Ä.) haben die vorherigen Bundesregierungen
zu dem in dieser Kleinen Anfrage thematisierten Phänomen
„Influencing“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte ausführen)
a) in der 19. Wahlperiode,
b) in der 20. Wahlperiode
unternommen?
12. Welche konkreten Aktivitäten plant die Bundesregierung ggf. zu dem in
dieser Kleinen Anfrage thematisierten Phänomen „Influencing“ in der
laufenden Legislaturperiode (bitte ausführen)?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 11a und 11b sowie 12
gemeinsam beantwortet.
Das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ versteht sich als Programm, in
dessen Projekten die Vermittlungen von Medienkompetenz immer mitgedacht
wird. In diesem Zusammenhang gehen die Projekte auch auf aktuelle
Phänomene im Sinne der Fragestellung ein. Folgende Projekte haben sich im
Bundesprogramm „Demokratie leben!“ ab 2020 explizit mit der Rolle von
Influencerinnen und Influencern beschäftigt:
19. und 20. Wahlperiode:
– Good Gaming – Well Played Democracy
– sUPpress – Medienkompetenz für Engagement und Selbstwirksamkeit
– Die Würde des Menschen ist unhassbar. NO HATE SPEECH 2020-2022
– Jumed im Einsatz
– Kompetenznetzwerk „Hass im Netz“ / HateAid gGmbH
– Kompetenzzentrum „Hass im Netz“ / jugendschutz.net
– Kompetenznetzwerk „Hass im Netz“ / Neue deutsche Medienmacherinnen
und Medienmacher
– Report von jugendschutz.net zum Thema „Kinderbilder auf Instagram“ von
2019
– Studie „Kinder. Bilder. Rechte. Persönlichkeitsrechte von Kindern im
Kontext der digitalen Mediennutzung in der Familie.“, herausgegeben vom
Deutschen Kinderhilfswerk, 2018
20. Wahlperiode:
– Digitale.Wahrheiten
– Nachdenkerinnen und Nachdenker im Harz – Jugend glaubt
– Veröffentlichung der Fachzeitschrift BZKJAKTUELL 4/2021 zum Thema
„Kinderfotos im Netz – Sharenting, Kinderrechte und Elternverantwortung“
21. Wahlperiode:
– Good Gaming Support
– Akademie #DigitalDemocracy – Nachhaltige Präventionsstrategien für ein
demokratisches Netz
– J.I.M.: Jugend, Islam und Medienkompetenz
– Kritische Umweltbildung: Esoterische Weltbilder und antidemokratische
Tendenzen
Geplante Maßnahmen:
Die im Jahr 2025 durchgeführte, gemeinsame Aktionswoche u. a. von SCHAU
HIN!, UBSKM, BzKJ, klicksafe u. a. Institutionen mit dem #
Kindersindkeincontent wird in 2026 wiederholt.
13. Wird die durch das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend (BMBFSFJ) einberufene Expertenkommission
„Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ das Themenfeld
„Influencing“ bearbeiten?
a) Wenn ja, wie, und mit welchen Schwerpunktsetzungen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet.
Die Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“
wird den Themenbereich des „Influencing“ differenziert nach
Phänomenbereichen in ihre Arbeit einbeziehen.
14. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung zu den französischen
Gesetzen mit den Nummern 2024-120 und 2020-1266, die im Zusammenhang
zum „Influencing“ und zu Kindern stehen, erarbeitet, und wie lautet
diese (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte ausführen)?
Die Prüfungen in der Bundesregierung laufen.
15. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Elemente, z. B.
Einrichtung eines Treuhandkontos, der in Frage 14 thematisierten Gesetze im
Rahmen der deutschen Gesetzgebung adaptiert werden können?
a) Wenn ja, warum, und wie?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 15 bis 15b werden gemeinsam beantwortet.
Die Prüfungen der Bundesregierung laufen.
16. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung zu der Frage erarbeitet, ob
die Veröffentlichung von Fotos oder Informationen (durch Eltern) in
sozialen Netzwerken, welche die Identifizierung eines Kindes ermöglichen,
grundsätzlich zu unterlassen sind, und wenn ja, wie lautet diese (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Wenn die Bundesregierung dieser Auffassung ist, warum?
b) Wenn die Bundesregierung nicht dieser Auffassung ist, warum nicht?
Die Fragen 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet.
Die Prüfungen der Bundesregierung laufen.
17. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es beim
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Nachbesserungen bedarf, um das „Influencing“
besser zu adressieren?
a) Wenn ja, warum, und wie?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 17 bis 17b werden gemeinsam beantwortet.
Die Prüfungen der Bundesregierung sind noch nicht abgeschlossen. Für Kinder
und vollzeitschulpflichtige Jugendliche gilt ein grundsätzliches
Beschäftigungsverbot. Hiervon können behördliche Ausnahmen unter anderem für
Werbeveranstaltungen sowie bei Film- und Fotoaufnahmen erteilt werden (§ 6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 JArbSchG). Diese Regelungen können abhängig von
Art und Ausmaß auch auf Tätigkeiten von Influencern im Kinder- und
Jugendalter angewendet werden. Eine ausführliche Handlungsanleitung für derartige
Bewilligung bei Kindern bzw. Jugendlichen im Kultur- und Medienbereich
liegt auf Landesebene vor und wird fortlaufend aktualisiert.
18. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen Jugendämter wegen
Kindeswohlgefährdung durch „Influencing“ aktiv geworden sind?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
19. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Kinderrechte im
Grundgesetz verankert werden sollen?
a) Wenn ja, warum?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 19 bis 19b werden gemeinsam beantwortet.
Der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien für die
21. Legislaturperiode sieht nicht vor, Kinderrechte ausdrücklich im
Grundgesetz zu verankern.
20. In welchen Förderprogrammen haben die vorherigen Bundesregierungen
ggf. die Medienkompetenz von Eltern, u. a. im Hinblick auf die
Veröffentlichung von Kinderfotos, im digitalen Raum (bitte nach
Bundesministerien und geförderten Projekten aufschlüsseln)
a) in der 19. Wahlperiode,
b) in der 20. Wahlperiode
thematisiert?
In den beiden vergangenen Legislaturperioden hat die Bundesregierung keine
expliziten Maßnahmen aus Förderprogrammen im Hinblick auf die
Veröffentlichung von Kinderfotos im digitalen Raum gefördert.
21. Fördert die Bundesregierung die Medienkompetenz von Eltern, u. a. im
Hinblick auf die Veröffentlichung von Kinderfotos, im digitalen Raum,
wenn ja, seit wann, und mit welchen Programmen (bitte nach
Bundesministerien und geförderten Projekten aufschlüsseln)?
Der von der Bundesregierung (BMBFSFJ) geförderte Medienratgeber
„SCHAU HIN! Was Dein Kind mit Medien macht.“ informiert auf seiner
Website über die Risiken der Mediennutzung und zeigt die Handlungsoptionen zum
verantwortungsvollen Teilen von Kinderfotos im Netz auf.
Das Deutsche Kinderhilfswerk hat 2025 eine von der Bundesregierung
(BMBFSFJ) geförderte Broschüre mit dem Titel „Sharing ist not Caring“ zum
Teilen von Kinderfotos im digitalen Raum veröffentlicht.
22. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Schulen und Bibliotheken
(auch in Kooperation) zur Ausbildung der Medienkompetenz von
Kindern und Eltern im digitalen Raum eine wichtige Rolle einnehmen,
a) wenn ja, warum, und
b) wenn nein, warum nicht
(bitte ausführen)?
Schulen und Bibliotheken sind aufgrund Ihrer Struktur geeignete
Einrichtungen, um in besonderem Maße die Breite der Gesellschaft zu erreichen und so
zur Sensibilisierung zu dem Thema beitragen zu können.
23. Gibt es konkrete Projekte mit den in Frage 22 benannten Akteuren,
welche die vorherigen Bundesregierungen seit der 19. Legislaturperiode
im Hinblick auf das genannte Themenfeld gefördert haben (bitte nach
Bundesministerium und geförderten Projekten aufschlüsseln)?
Die Initiative „Gutes Aufwachsen mit Medien“, gefördert durch das BMBFSFJ,
unterstützt Eltern und pädagogische Fachkräfte bei der Wahrnehmung ihrer
Erziehungsverantwortung im digitalen Zeitalter. Die Initiative ist ein
bundesweiter Zusammenschluss verschiedener Akteure und wird durch ein Initiativbüro
unterstützt. Informationen, sowie Fortbildungsmöglichkeiten werden auf der
Website zur Verfügung gestellt.
Im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ bearbeitet ein Großteil der Projekte
immer auch das Thema Medienkompetenz insbesondere für Kinder und
Jugendliche, gefördert durch das BMBFSFJ.
24. Gibt es konkrete Projekte mit den in Frage 22 benannten Akteuren,
welche die Bundesregierung in der laufenden Legislaturperiode im
Hinblick auf das genannte Themenfeld fördert (bitte ggf. nach
Bundesministerium und geförderten Projekten aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.
25. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung ggf., um Eltern und
Gesellschaft für das Thema und die Folgen des „Sharentings“ und
„Kinder-Influencings“ zu sensibilisieren (bitte ausführen)?
Möglichkeiten, um Eltern und die Gesellschaft für das Thema zu
sensibilisieren, werden derzeit in der Bundesregierung geprüft.
26. Ist der Bundesregierung die Kampagne „Pause Before You Post“ der
„Data Protection Commission“ bekannt (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller), wenn ja, ist die Bundesregierung der Auffassung, dass dies ein
wirkungsvolles Instrument ist, um Eltern für das in Frage 25 benannte
Thema zu sensibilisieren?
Die Kampagne ist der Bundesregierung bekannt. Breit angelegte
Öffentlichkeitsarbeit kann ein geeignetes Mittel sein, um die gewünschte Zielgruppe zu
erreichen.
27. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung ggf. über die Erstellung
und Verbreitung KI-generierter (KI = Künstliche Intelligenz) Bilder oder
Videos von Minderjährigen – insbesondere im Zusammenhang mit
„Deepfakes“ oder „Deep Nudes“ –, und welche Maßnahmen werden
ergriffen, um Minderjährige auf Online-Plattformen zu schützen,
einschließlich der Frage, welche bestehenden gesetzlichen Regelungen
hierfür einschlägig sind (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse darüber vor, dass KI-generierte
Bilder von Minderjährigen im Zusammenhang mit Deepfakes und Deep Nudes
verbreitet werden.
Die KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) liefert in der EU einen
regulatorischen Rahmen für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz. Danach sind
u. a. KI-Systeme verboten, die vulnerable Personen zu einem für sie
schädlichen Verhalten bewegen sollen. Verstöße gegen die KI-Verordnung sind
bußgeldbewehrt.
Der Digital Services Act (DSA) gewährt den Nutzerinnen und Nutzern von
Online Plattformen zusätzliche Verfahrensrechte, die helfen, Rechte gegenüber
Plattformen besser durchzusetzen. Gemäß DSA müssen Plattformen ein
effektives Melde- und Abhilfeverfahren bereitstellen, sodass Nutzer rechtswidrige
Inhalte melden können. Darunter fällt auch bildbasierte sexualisierte Gewalt,
soweit diese strafbar oder in sonstiger Weise rechtswidrig ist. Die Plattformen
sind dazu verpflichtet, über die Meldungen zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür
und objektiv zu entscheiden (Artikel 16 Absatz 5 DSA).
28. Sieht die Bundesregierung im Hinblick auf „Deep Fakes“ und „Deep
Nudes“ eine Notwendigkeit, den rechtlichen Rahmen für Künstliche
Intelligenz anzupassen?
a) Wenn ja, warum, und wie?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 28 bis 28b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung sieht zum jetzigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit den
rechtlichen Rahmen anzupassen. Der Geltungsbeginn der KI-Verordnung
erfolgt schrittweise. Die Verbote gelten beispielsweise bereits seit dem 2. Februar
2025, während die Transparenzanforderungen ab dem 2. August 2026 gelten.
Erste Evaluationen der Verbotstatbestände haben insoweit keinen
Anpassungsbedarf erkennen lassen. Mit Blick auf die Transparenzanforderungen muss der
Geltungsbeginn abgewartet werden, bevor die genannten Vorschriften der KI-
Verordnung auf ihre praktischen Auswirkungen hin geprüft und ggf.
Anpassungen vorgenommen werden sollten.
29. Inwiefern sieht die Bundesregierung ggf. Betreiber digitaler Plattformen
verpflichtet, KI-generierte Inhalte Minderjähriger zu erkennen, zu
kennzeichnen und zu entfernen, und welche Maßnahmen plant die
Bundesregierung möglicherweise zur Sicherstellung dieser Pflichten?
Mit dem Inkrafttreten der KI-VO kommen Regelungen zur Kennzeichnung von
KI-generierten Inhalten zum Tragen.
Für die Umsetzung der in Artikel 28 Absatz 1 DSA vorgesehenen
Vorsorgemaßnahmen hat die Europäische Kommission Leitlinien zur Unterstützung der
Anbieter herausgegeben, welche Gegenmaßnahmen zu einer Vielzahl von
Risiken darstellen. Hierbei ist zu erwähnen, dass es sich um Empfehlungen und
keine Verpflichtungen handelt. Auch die Risiken von KI-generierten Inhalten
werden an mehreren Stellen adressiert.
30. Hat sich die Bundesregierung zur Verwendung von digitalen Bildinhalten
Minderjähriger zur Entwicklung und zum Training von KI-Systemen
eine Positionierung erarbeitet, wenn ja, welche, und welche gesetzlichen
Regelungen gelten bzw. welche Maßnahmen werden bereits ergriffen,
um eine solche Nutzung zu verhindern?
Die Prüfungen der Bundesregierung laufen.
31. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, inwieweit
algorithmische Empfehlungssysteme auf Online-Plattformen dazu
beitragen können, dass Nutzern wiederholt Inhalte angezeigt werden, die
Minderjährige betreffen, und welche gesetzlichen Regelungen sowie
aufsichtsrechtlichen Maßnahmen bestehen oder werden ergriffen, um eine
Gefährdung Minderjähriger durch solche Empfehlungssysteme zu
verhindern?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass algorithmische Systeme von Online-
Plattformen sowohl für die personalisierte Ausspielung von Inhalten als auch
bei der Werbeausspielung eingesetzt werden (Programmatic Advertising).
Spezifische Erkenntnisse zu der Frage, inwieweit algorithmische
Empfehlungssysteme auf Onlineplattformen dazu beitragen können, dass Nutzern wiederholt
Inhalte angezeigt werden, die Minderjährige betreffen, liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Der DSA verpflichtet darüber hinaus sehr große Online-Plattformen eine
Risikobewertung vorzunehmen (Artikel 34 DSA). Die Anbieter müssen sogenannte
„systemische Risiken“, die sich aus der Konzeption oder dem Betrieb ihrer
Dienste und den damit verbundenen Diensten, einschließlich algorithmischer
Dienste, oder der Nutzung ihrer Dienste ergeben, sorgfältig ermitteln,
analysieren und bewerten. Sofern die Anbieter sehr großer Online-Plattformen solche
systemischen Risiken ermitteln, ergreifen sie angemessene, verhältnismäßige
und wirksame Risikominderungsmaßnahmen (Artikel 35 DSA). Des Weiteren
müssen Online Plattformen gemäß Artikel 27 DSA die Funktionsweise ihrer
Empfehlungssysteme transparent machen.
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ISSN 0722-8333