Abweichende jugendschutzrechtliche Bewertungen und ihre Auswirkungen auf den Heimkino- und Streaming Markt am Beispiel des Spielfilms "Citizen Vigilante"
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Abweichende jugendschutzrechtliche Bewertungen und ihre Auswirkungen auf den Heimkino- und Streaming Markt am Beispiel des Spielfilms "Citizen Vigilante"
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7721
21. Wahlperiode 25.08.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ronald Gläser, Matthias Helferich, Dr. Götz Frömming, Martin
Erwin Renner, Nicole Hess, Sven Wendorf, Dr. Alexander Gauland, Tobias Teich
und der Fraktion der AfD
Abweichende jugendschutzrechtliche Bewertungen und ihre Auswirkungen
auf den Heimkino- und Streaming-Markt am Beispiel des Spielfilms „Citizen
Vigilante“
Im Juli 2026 kam es im Rahmen der Freigabeverfahren für den Spielfilm
„Citizen Vigilante“ des Regisseurs Uwe Boll zu einer voneinander abweichenden
Bewertung zwischen dem Kino- und dem Heimkinobereich. Während das Werk
nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) für die
Auswertung in den deutschen Kinos eine Freigabe ab 18 Jahren („Keine
Jugendfreigabe“) erhielt, wurde für den Bereich des Home-Entertainments
(Streamingdienste, physische Bildträger) im Appellationsverfahren die Vergabe eines
Alterskennzeichens final verweigert (vgl. www.berliner-zeitung.de/article/fsk-gibt-cit
izen-vigilante-ab-18-jahren-fuers-kino-frei-pruefung-fuer-heimkino-laeuft-noc
h-10172267, letzter Zugriff am 21. Juli 2026). Begründet wurde dies unter
anderem mit einer prognostizierten jugendgefährdenden Wirkung im
unkontrollierten privaten Raum, da der Film das Thema der Selbstjustiz behandelt. Diese
asymmetrische Spaltung der Freigabepraxis führt nach Auffassung der
Fragesteller zu erheblichen Wertungswidersprüchen in der Rechtswirklichkeit: Ein
und dasselbe unveränderte Medienwerk ist für erwachsene Bürger im
öffentlichen Kinoraum legal zugänglich, während der Vertrieb desselben Inhalts für
den privaten Konsum im Heimkino- und Onlinebereich durch die
Kennzeichnungsversagung massiv behindert wird. Da das Werk gesellschaftskritische
Themen wie Kriminalitätsentwicklung und Defizite im Justizsystem
thematisiert, besteht aus Sicht der Fragesteller Klärungsbedarf, inwieweit die
bestehenden gesetzlichen und strukturellen Rahmenbedingungen des
Bundesjugendschutzes die Konvergenz der Medienmärkte behindern und zu einer
unverhältnismäßigen Einschränkung der Kunst- und Informationsfreiheit erwachsener
Bürger im digitalen Raum führen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die voneinander abweichenden
Prüfergebnisse im Kino- und Heimkinobereich für den Film „Citizen
Vigilante“, und wenn ja, welche, und zieht sie aus dieser regulatorischen
Asymmetrie, insbesondere im Hinblick auf die medienübergreifende
Rechtssicherheit, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Schlussfolgerungen?
2. Sieht die Bundesregierung im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz für
das Jugendschutzgesetz (JuSchG) Reformbedarf, das Prinzip der
plattformspezifischen Getrenntprüfung (§ 11 versus § 12 und § 14a JuSchG)
zugunsten einer horizontalen Anerkennung von einmal erteilten
Kinofreigaben zu novellieren, und wenn nein, warum nicht?
3. Inwieweit plant die Bundesregierung, im Rahmen der Bund-Länder-
Koordination auf eine stärkere Synchronisation zwischen dem JuSchG des
Bundes und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) der Länder
hinzuwirken, um differierende Freigabepraxen bei identischen
Filminhalten im Internet künftig zu verhindern?
4. Liegen der Bundesregierung eigene oder fremde Einschätzungen zu den
möglichen wirtschaftlichen und wettbewerblichen Nachteilen, die durch
die Verweigerung von Heimkinokennzeichen für nationale und
internationale Streamingplattformen sowie den physischen Vertriebsmarkt in
Deutschland entstehen, vor, und wenn ja, wie lauten diese?
5. Liegen der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ)
zum Stichtag dieser Kleinen Anfrage bereits Anträge, Anregungen oder
Prüfbitten vor, um den Film „Citizen Vigilante“ in die Bundesliste
jugendgefährdender Medien (Index) aufzunehmen, und wenn ja, von welchen
Stellen wurden diese initiiert?
6. Besitzt die Bundesregierung Erkenntnisse über die grenzüberschreitende
Verfügbarkeit des Films „Citizen Vigilante“ auf internationalen
Plattformen (wie z. B. der Plattform X), und wenn ja, welche, und liegen ihr
eigene oder fremde Einschätzungen über die Wirksamkeit nationaler
Vertriebsbeschränkungen im Kontext globaler digitaler Infrastrukturen vor,
und wenn ja, wie lauten diese?
7. Wurden durch das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend (BMBFSFJ) oder andere Bundesbehörden im Rahmen
des Digital Services Act (DSA) oder des Jugendschutzgesetzes
Maßnahmen geprüft, eingeleitet oder koordiniert, die auf ein Geoblocking oder
eine Löschung des besagten Films auf im Inland abrufbaren Plattformen
abzielen, und wenn ja, welche konkreten Maßnahmen wurden veranlasst?
8. In wie vielen Fällen in den letzten Jahren kam es nach Kenntnis der
Bundesregierung zu einer vergleichbaren Diskrepanz, bei der einem Filmwerk
zwar eine reguläre Kinofreigabe erteilt, die Kennzeichnung für das Home-
Entertainment jedoch anschließend verweigert wurde?
9. Liegen der Bundesregierung eigene oder fremde Einschätzungen dazu vor,
inwiefern durch die systematische Erschwerung des Heimkinovertriebs
von Filmen, die im Kino bereits ab 18 Jahren freigegeben sind, das
Grundrecht erwachsener und voll geschäftsfähiger Bürger auf
Informations- und Kunstfreiheit (Artikel 5 des Grundgesetzes) im
häuslichen Bereich beeinträchtigt ist, und wenn ja, wie lauten diese?
10. Welche Rolle spielt nach Kenntnis der Bundesregierung der ständige
Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) bei der Freiwilligen
Selbstkontrolle (FSK) in Fällen wie „Citizen Vigilante“, in denen ein
Appellverfahren zur Kennzeichnungsversagung führt, und sieht die
Bundesregierung hier ein strukturelles Defizit in der Gewaltenteilung, wenn
staatliche Vertreter künstlerische Inhalte für den Privatbereich faktisch
blockieren können?
Berlin, den 23. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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