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Abweichende jugendschutzrechtliche Bewertungen und ihre Auswirkungen auf den Heimkino- und Streaming Markt am Beispiel des Spielfilms "Citizen Vigilante"

dip / drucksache 25.08.2026 · WP 21 · 21/7721 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Abweichende jugendschutzrechtliche Bewertungen und ihre Auswirkungen auf den Heimkino- und Streaming Markt am Beispiel des Spielfilms "Citizen Vigilante" Deutscher Bundestag Drucksache 21/7721 21. Wahlperiode 25.08.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Ronald Gläser, Matthias Helferich, Dr. Götz Frömming, Martin Erwin Renner, Nicole Hess, Sven Wendorf, Dr. Alexander Gauland, Tobias Teich und der Fraktion der AfD Abweichende jugendschutzrechtliche Bewertungen und ihre Auswirkungen auf den Heimkino- und Streaming-Markt am Beispiel des Spielfilms „Citizen Vigilante“ Im Juli 2026 kam es im Rahmen der Freigabeverfahren für den Spielfilm „Citizen Vigilante“ des Regisseurs Uwe Boll zu einer voneinander abweichenden Bewertung zwischen dem Kino- und dem Heimkinobereich. Während das Werk nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) für die Auswertung in den deutschen Kinos eine Freigabe ab 18 Jahren („Keine Jugendfreigabe“) erhielt, wurde für den Bereich des Home-Entertainments (Streamingdienste, physische Bildträger) im Appellationsverfahren die Vergabe eines Alterskennzeichens final verweigert (vgl. www.berliner-zeitung.de/article/fsk-gibt-cit izen-vigilante-ab-18-jahren-fuers-kino-frei-pruefung-fuer-heimkino-laeuft-noc h-10172267, letzter Zugriff am 21. Juli 2026). Begründet wurde dies unter anderem mit einer prognostizierten jugendgefährdenden Wirkung im unkontrollierten privaten Raum, da der Film das Thema der Selbstjustiz behandelt. Diese asymmetrische Spaltung der Freigabepraxis führt nach Auffassung der Fragesteller zu erheblichen Wertungswidersprüchen in der Rechtswirklichkeit: Ein und dasselbe unveränderte Medienwerk ist für erwachsene Bürger im öffentlichen Kinoraum legal zugänglich, während der Vertrieb desselben Inhalts für den privaten Konsum im Heimkino- und Onlinebereich durch die Kennzeichnungsversagung massiv behindert wird. Da das Werk gesellschaftskritische Themen wie Kriminalitätsentwicklung und Defizite im Justizsystem thematisiert, besteht aus Sicht der Fragesteller Klärungsbedarf, inwieweit die bestehenden gesetzlichen und strukturellen Rahmenbedingungen des Bundesjugendschutzes die Konvergenz der Medienmärkte behindern und zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Kunst- und Informationsfreiheit erwachsener Bürger im digitalen Raum führen. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die voneinander abweichenden Prüfergebnisse im Kino- und Heimkinobereich für den Film „Citizen Vigilante“, und wenn ja, welche, und zieht sie aus dieser regulatorischen Asymmetrie, insbesondere im Hinblick auf die medienübergreifende Rechtssicherheit, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Schlussfolgerungen?  2. Sieht die Bundesregierung im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz für das Jugendschutzgesetz (JuSchG) Reformbedarf, das Prinzip der plattformspezifischen Getrenntprüfung (§ 11 versus § 12 und § 14a JuSchG) zugunsten einer horizontalen Anerkennung von einmal erteilten Kinofreigaben zu novellieren, und wenn nein, warum nicht?  3. Inwieweit plant die Bundesregierung, im Rahmen der Bund-Länder- Koordination auf eine stärkere Synchronisation zwischen dem JuSchG des Bundes und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) der Länder hinzuwirken, um differierende Freigabepraxen bei identischen Filminhalten im Internet künftig zu verhindern?  4. Liegen der Bundesregierung eigene oder fremde Einschätzungen zu den möglichen wirtschaftlichen und wettbewerblichen Nachteilen, die durch die Verweigerung von Heimkinokennzeichen für nationale und internationale Streamingplattformen sowie den physischen Vertriebsmarkt in Deutschland entstehen, vor, und wenn ja, wie lauten diese?  5. Liegen der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) zum Stichtag dieser Kleinen Anfrage bereits Anträge, Anregungen oder Prüfbitten vor, um den Film „Citizen Vigilante“ in die Bundesliste jugendgefährdender Medien (Index) aufzunehmen, und wenn ja, von welchen Stellen wurden diese initiiert?  6. Besitzt die Bundesregierung Erkenntnisse über die grenzüberschreitende Verfügbarkeit des Films „Citizen Vigilante“ auf internationalen Plattformen (wie z. B. der Plattform X), und wenn ja, welche, und liegen ihr eigene oder fremde Einschätzungen über die Wirksamkeit nationaler Vertriebsbeschränkungen im Kontext globaler digitaler Infrastrukturen vor, und wenn ja, wie lauten diese?  7. Wurden durch das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) oder andere Bundesbehörden im Rahmen des Digital Services Act (DSA) oder des Jugendschutzgesetzes Maßnahmen geprüft, eingeleitet oder koordiniert, die auf ein Geoblocking oder eine Löschung des besagten Films auf im Inland abrufbaren Plattformen abzielen, und wenn ja, welche konkreten Maßnahmen wurden veranlasst?  8. In wie vielen Fällen in den letzten Jahren kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer vergleichbaren Diskrepanz, bei der einem Filmwerk zwar eine reguläre Kinofreigabe erteilt, die Kennzeichnung für das Home- Entertainment jedoch anschließend verweigert wurde?  9. Liegen der Bundesregierung eigene oder fremde Einschätzungen dazu vor, inwiefern durch die systematische Erschwerung des Heimkinovertriebs von Filmen, die im Kino bereits ab 18 Jahren freigegeben sind, das Grundrecht erwachsener und voll geschäftsfähiger Bürger auf Informations- und Kunstfreiheit (Artikel 5 des Grundgesetzes) im häuslichen Bereich beeinträchtigt ist, und wenn ja, wie lauten diese? 10. Welche Rolle spielt nach Kenntnis der Bundesregierung der ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) bei der Freiwilligen Selbstkontrolle (FSK) in Fällen wie „Citizen Vigilante“, in denen ein Appellverfahren zur Kennzeichnungsversagung führt, und sieht die Bundesregierung hier ein strukturelles Defizit in der Gewaltenteilung, wenn staatliche Vertreter künstlerische Inhalte für den Privatbereich faktisch blockieren können? Berlin, den 23. Juli 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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