polradar

Herstellung des Einvernehmens von Deutschem Bundestag und Bundesregierung zum Vorschlag der Europäischen Kommission für einen Beschluss des Rates nach Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu der Aufhebung der Ausnahmeregelung nach Artikel 139 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Einführung des Euro zum 1. Januar 2026 in Bulgarien hier: Stellungnahme des Deutschen Bundestages nach Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 9a des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union

dip / drucksache 24.06.2025 · WP 21 · 21/567 · Antrag · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Herstellung des Einvernehmens von Deutschem Bundestag und Bundesregierung zum Vorschlag der Europäischen Kommission für einen Beschluss des Rates nach Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu der Aufhebung der Ausnahmeregelung nach Artikel 139 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Einführung des Euro zum 1. Januar 2026 in Bulgarien hier: Stellungnahme des Deutschen Bundestages nach Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 9a des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union [Deutscher Bundestag Drucksache 21/567 21. Wahlperiode 24.06.2025 Antrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Herstellung des Einvernehmens von Deutschem Bundestag und Bundesregierung zum Vorschlag der Europäischen Kommission für einen Beschluss des Rates nach Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu der Aufhebung der Ausnahmeregelung nach Artikel 139 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Einführung des Euro zum 1. Januar 2026 in Bulgarien hier: Stellungnahme des Deutschen Bundestages nach Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 9a des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 1. Ausgangslage Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sehen die Verpflichtung aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor, zur Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion beizutragen. Dänemark ist wegen einer Ausnahmeregelung (Opt-out clause) nicht verpflichtet, dem Euroraum beizutreten. Die Europäische Kommission und die Europäische Zentralbank (EZB) berichten nach Artikel 140 Absatz 1 AEUV mindestens einmal alle zwei Jahre oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, inwieweit Mitgliedstaaten, die noch nicht den Euro als Währung eingeführt haben, bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen sind. In ihren Berichten wird auch die Frage geprüft, inwieweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes einzelnen dieser Mitgliedstaaten einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank mit Artikel 130 und Artikel 131 AEUV sowie der Satzung des ESZB und der EZB vereinbar sind. Ferner wird untersucht, ob ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht ist – mit einem hohen Grad an Preisstabilität, einer auf Dauer tragbaren Finanzlage der öffentlichen Hand, der Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems über mindestens zwei Jahre ohne starke Spannungen gegenüber dem Euro und der dauerhaften Konvergenz der langfristigen Zinssätze. Bulgarien ist zum 1. Januar 2007 der Europäischen Union beigetreten und wird seitdem gemäß Artikel 139 AEUV „als Mitgliedstaat[en] mit Ausnahmeregelung“ bezeichnet, weil Bulgarien bisher nicht alle erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllte. Bulgarien möchte nun den Euro zum 1. Januar 2026 einführen. Am 4. Juni 2025 veröffentlichten die Europäische Kommission und die EZB ihre Konvergenzberichte, die auf Ersuchen der bulgarischen Regierung erstellt wurden. In den Konvergenzberichten wird dargestellt, inwieweit die EU-Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums die Konvergenzanforderungen und damit die Bedingungen für den Beitritt zum Euroraum erfüllen. Für Bulgarien kommen die Europäische Kommission und die EZB in ihren Konvergenzberichten zu dem Schluss, dass sämtliche Konvergenzkriterien erfüllt wurden. Die Europäische Kommission hat entsprechend einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Einführung des Euro in Bulgarien zum 1. Januar 2026 vorgelegt, wonach die Ausnahmeregelung nach Artikel 139 Absatz 1 AEUV für Bulgarien aufgehoben und Bulgarien somit die Euroeinführung am 1. Januar 2026 ermöglicht werden soll. Die Europäische Kommission schlägt zudem – wie in diesen Fällen erforderlich – eine Folgeanpassung der Verordnung 974/98/EU vor. 2. Konvergenzkriterien und Beitrittsreife Die Europäische Kommission wie auch die EZB haben in ihren Konvergenzberichten vom 4. Juni 2025 festgestellt, dass Bulgarien sämtliche Konvergenzkriterien des Artikel 140 AEUV erfüllt. Die Europäische Kommission legte ebenfalls einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Einführung des Euro in Bulgarien zum 1. Januar 2026 vor. Bulgarien könnte damit zum 1. Januar 2026 der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) beitreten. Die Konvergenzkriterien nach Artikel 140 Absatz 1 AEUV sind: • ein hohes Maß an Preisstabilität Der Mitgliedstaat muss eine anhaltende Preisstabilität und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweisen, die um nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte über der Inflationsrate jener – höchstens drei – Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. • eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand Das heißt zum Zeitpunkt der Prüfung darf kein Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV vorliegen, wonach in dem betreffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht. • Dauerhaftigkeit der Konvergenz, die im Niveau der langfristigen Zinssätze zum Ausdruck kommt Im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung darf der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen – höchstens drei – Mitgliedstaaten liegen, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Zinssätze werden anhand langfristiger Staatsschuldverschreibungen oder vergleichbarer Wertpapiere gemessen. • Wechselkursstabilität Die normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems müssen seit mindestens zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen gegenüber dem Euro eingehalten worden sein. Insbesondere darf der Mitgliedstaat den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber dem Euro nicht von sich aus abgewertet haben. • rechtliche Konvergenz Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank müssen mit Artikel 130 und Artikel 131 AEUV sowie der Satzung des ESZB und der EZB (unter anderem Unabhängigkeit der Zentralbank) vereinbar sein. 3. Ergebnisse der Konvergenzprüfung von Europäischer Kommission und Europäischer Zentralbank Die Ergebnisse der Konvergenzberichte der Europäischen Kommission und der EZB legen dar, dass Bulgarien sämtliche Konvergenzkriterien erfüllt und somit seinen Verpflichtungen bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion nachgekommen ist. Nachfolgend werden die Ergebnisse im Hinblick auf die Erfüllung der Konvergenzkriterien zusammengefasst dargestellt. • hohes Maß an Preisstabilität Das Kriterium ist erfüllt. Für den zwölfmonatigen Referenzzeitraum (Mai 2024 bis April 2025) weist Bulgarien eine durchschnittliche Inflationsrate von 2,7 Prozent aus. Sie liegt damit unter dem Referenzwert von 2,8 Prozent. Der Referenzwert wurde berechnet, indem zum ungewichteten arithmetischen Mittel der im Referenzzeitraum gemessenen Inflationsraten von Irland (1,2 Prozent), Finnland (1,3 Prozent) und Italien (1,4 Prozent) 1,5 Prozentpunkte addiert wurden. • tragfähige öffentliche Finanzlage Das Kriterium ist erfüllt, da zum Zeitpunkt der Prüfung kein Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV vorlag, wonach in Bulgarien ein übermäßiges Defizit besteht. 2024 lag das öffentliche Defizit bei 3 Prozent des BIP und entsprach somit dem Maastricht-Referenzwert. Für 2025 erwartet die KOM ein öffentliches Defizit von 2,8 Prozent am BIP. Der öffentliche Schuldenstand lag 2024 bei 24,1 Prozent und soll laut KOM bis 2026 auf 27,1 Prozent steigen, liegt aber trotzdem deutlich unter dem Maastricht-Referenzwert von 60 Prozent. • Dauerhaftigkeit der Konvergenz, die im Niveau der langfristigen Zinssätze zum Ausdruck kommt Das Kriterium ist erfüllt. Der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz in Bulgarien lag im Referenzzeitraum (Mai 2024 bis April 2025) bei 3,9 Prozent und damit unterhalb des Referenzwertes für das Zinskriterium von 5,1 Prozent. Der Referenzwert wurde berechnet, indem zum Zwölfmonatsdurchschnitt der langfristigen Zinssätze Irlands (2,8 Prozent), Finnlands (2,9 Prozent) und Italiens (3,7 Prozent), die drei Länder, die auch in die Berechnung des Referenzwerts für das Preisstabilitätskriterium einbezogen wurden, 2 Prozentpunkte addiert wurden. • Wechselkursstabilität Das Kriterium ist erfüllt, da Bulgarien die im Rahmen des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten hat. Bulgarien nimmt seit Juli 2020 am Wechselkursmechanismus II (WKM II) teil. Der bulgarische Lew wurde in den WKM II zu einem Leitkurs von 1,9558 Lew pro Euro mit einer Standardschwankungsbreite von ±15 Prozent aufgenommen. In den letzten fünf Jahren wies der Lew keine Abweichung vom Leitkurs auf. • rechtliche Konvergenz KOM und EZB stimmen überein, dass die bulgarischen Rechtsvorschriften im monetären Bereich mit EU-Recht konform sind. Dazu zählen vor allem die Unabhängigkeit der Zentralbank, das Verbot monetärer Staatsfinanzierung und die rechtliche Integration der bulgarischen Nationalbank (BNB) in das Europäische System der Zentralbanken und der EZB. Die Satzung und das Gesetz über die BNB sind vollständig mit den Artikel 130 und 131 des AEUV vereinbar. 4. Entscheidungsverfahren und Einvernehmensherstellung mit dem Bundestag Das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) sieht in § 9a ein besonderes parlamentarisches Beteiligungsverfahren für Fälle der Einführung des Euro in einem Mitgliedstaat vor. Dabei sollen der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung das Einvernehmen vor der abschließenden Entscheidung im Rat herstellen. Die Bundesregierung hat mit dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen an die Präsidentin des Deutschen Bundestages vom 13. Juni 2025 den Deutschen Bundestag gebeten, von seinem Recht zur Stellungnahme so frühzeitig wie möglich Gebrauch zu machen, damit die Bundesregierung rechtzeitig diese Haltung zum Beitrittsgesuch Bulgariens berücksichtigen kann. Die Bundesregierung hat in diesem Schreiben zudem mitgeteilt, dass sie die Gesamteinschätzung der Konvergenzberichte teilt und beabsichtigt, dem Beschlussvorschlag der Europäischen Kommission zum Beitritt Bulgariens zum Euroraum zuzustimmen. Derzeit laufen die vorgesehenen Gremienbefassungen auf EU-Ebene zur Entscheidungsfindung: Am 19./20. Juni 2025 haben Eurogruppe und Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) den angestrebten Beitritt Bulgariens zur Eurozone beraten. Die Bundesregierung hat dabei auf die noch ausstehende Stellungnahme des Bundestages verwiesen. Im nächsten Schritt wird ein Brief des ECOFIN-Vorsitzenden an den Präsidenten des Europäischen Rates gesendet. Im Europäischen Rat am 26./27. Juni 2025 ist die nach Artikel 140 Absatz 2 AEUV vorgesehene Aussprache vorgesehen. Die Anhörung im Europäischen Parlament – ebenfalls nach Artikel 140 Absatz 2 AEUV – ist für den 8. Juli vorgesehen. Die abschließende formelle Ratsbeschlussfassung über den Euroraumbeitritt wird unmittelbar danach am 8. Juli 2025 im ECOFIN erfolgen. II. Stellungnahme und Erwartungen des Deutschen Bundestages Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass Bulgarien die Konvergenzkriterien des Artikel 140 Absatz 1 AEUV erfüllt und unterstützt den Beitritt Bulgariens zur Eurozone und die damit verbundene Einführung des Euro als Währung vom 1. Januar 2026. Deutschland und die Europäische Union haben ein Interesse an der Weiterentwicklung und Vervollständigung der Wirtschafts- und Währungsunion. Der Beitritt eines Mitgliedstaates zu ihrer dritten Stufe ist für Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung nach Artikel 139 AEUV gilt, in den Verträgen, unter der Voraussetzung, dass der entsprechende Mitgliedstaat die in Artikel 140 Absatz 1 AEUV festgelegten Konvergenzkriterien erfüllt, verankert. Trotz innenpolitischer Instabilität in den letzten Jahren war für alle bulgarischen Regierungen die Einführung des Euro ein prioritäres Projekt. Vor dem Hintergrund globaler Krisen hat sich die bulgarische Wirtschaft als widerstandsfähig erwiesen. Die bulgarische Wirtschaft ist laut EZB bereits durch Handels- und Investitionsverflechtungen gut in den Euroraum integriert. Im Jahr 2024 machten die Exporte von Waren und Dienstleistungen in die Eurozone 45,7 Prozent der Gesamtexporte aus, während der entsprechende Wert für die Importe bei 40,5 Prozent lag. Im selben Jahr betrug der Anteil des Euroraums am bulgarischen Bestand an Direktinvestitionen 64,0 Prozent und sein Anteil am Bestand an Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen 75,8 Prozent. Rund 75 Prozent der öffentlichen Schulden sowie ein erheblicher Teil der privaten Verschuldung sind in Euro dotiert. Die Staatsschuldenquote wird laut Frühjahrsprognose der Europäischen Kommission bis 2026 auf 27,1 Prozent des BIP ansteigen. Es bestehen Abwärtsrisiken, da dauerhafte Erhöhungen der Löhne und Renten im öffentlichen Sektor nicht vollständig kompensiert werden können. Zudem sollen staatseigene Unternehmen rekapitalisiert werden. Der Anstieg des Defizits im Jahr 2024 ist auf eine einmalige statistische Erfassung beglichener Verbindlichkeiten für Straßeninfrastrukturarbeiten zurückzuführen. 2025 und 2026 wird das Defizit nur leicht auf 2,8 Prozent des BIP sinken, was auf die Ausgaben für Renten und Gehälter im öffentlichen Sektor zurückzuführen ist. Zudem erwartet die Europäische Kommission einen Anstieg der öffentlichen Investitionen, was auch auf die Fortschritte bei der Umsetzung des nationalen Aufbau- und Resilienzplans und auf die Lieferungen militärischer Ausrüstung zurückzuführen ist. III. Der Deutsche Bundestag • erklärt sein Einvernehmen, dass die Bundesregierung im Rat der Beschlussempfehlung der Europäischen Kommission über die Aufhebung der Ausnahmeregelungen für Bulgarien gemäß Artikel 140 Absatz 2 AEUV zustimmt und die damit verbundene Einführung des Euro als Währung vom 1. Januar 2026 an unterstützt; • erwartet von Bulgarien, dass der eingeschlagene Weg zur dauerhaften Sicherung stabiler öffentlicher Finanzen auch als Mitglied der Währungsunion fortgesetzt wird; • begrüßt die Erweiterung der Eurozone um Bulgarien. Sie trägt dazu bei, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die globale Bedeutung des Euro als internationaler Reservewährung zunimmt. Berlin, den 24. Juni 2025 Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion Dr. Matthias Miersch und Fraktion Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Relationen