Herstellung des Einvernehmens von Deutschem Bundestag und Bundesregierung zum Vorschlag der Europäischen Kommission für einen Beschluss des Rates nach Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu der Aufhebung der Ausnahmeregelung nach Artikel 139 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Einführung des Euro zum 1. Januar 2026 in Bulgarien hier: Stellungnahme des Deutschen Bundestages nach Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 9a des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
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Herstellung des Einvernehmens von Deutschem Bundestag und Bundesregierung zum Vorschlag der Europäischen Kommission für einen Beschluss des Rates nach Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu der Aufhebung der Ausnahmeregelung nach Artikel 139 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Einführung des Euro zum 1. Januar 2026 in Bulgarien hier: Stellungnahme des Deutschen Bundestages nach Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 9a des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/567
21. Wahlperiode 24.06.2025
Antrag
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Herstellung des Einvernehmens von Deutschem Bundestag und
Bundesregierung zum Vorschlag der Europäischen Kommission für einen Beschluss
des Rates nach Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union zu der Aufhebung der Ausnahmeregelung nach Artikel
139 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der
Einführung des Euro zum 1. Januar 2026 in Bulgarien
hier: Stellungnahme des Deutschen Bundestages nach Artikel 23 Absatz 3
des Grundgesetzes in Verbindung mit § 9a des Gesetzes über die
Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in
Angelegenheiten der Europäischen Union
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. Ausgangslage
Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) sehen die Verpflichtung aller Mitgliedstaaten der
Europäischen Union vor, zur Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion
beizutragen. Dänemark ist wegen einer Ausnahmeregelung (Opt-out clause) nicht
verpflichtet, dem Euroraum beizutreten. Die Europäische Kommission und die
Europäische Zentralbank (EZB) berichten nach Artikel 140 Absatz 1 AEUV mindestens
einmal alle zwei Jahre oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, inwieweit Mitgliedstaaten,
die noch nicht den Euro als Währung eingeführt haben, bei der Verwirklichung der
Wirtschafts- und Währungsunion ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen sind.
In ihren Berichten wird auch die Frage geprüft, inwieweit die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften jedes einzelnen dieser Mitgliedstaaten einschließlich der Satzung der
jeweiligen nationalen Zentralbank mit Artikel 130 und Artikel 131 AEUV sowie der
Satzung des ESZB und der EZB vereinbar sind. Ferner wird untersucht, ob ein hoher
Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht ist – mit einem hohen Grad an Preisstabilität,
einer auf Dauer tragbaren Finanzlage der öffentlichen Hand, der Einhaltung der
normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des Europäischen
Währungssystems über mindestens zwei Jahre ohne starke Spannungen gegenüber dem Euro und
der dauerhaften Konvergenz der langfristigen Zinssätze.
Bulgarien ist zum 1. Januar 2007 der Europäischen Union beigetreten und wird
seitdem gemäß Artikel 139 AEUV „als Mitgliedstaat[en] mit Ausnahmeregelung“
bezeichnet, weil Bulgarien bisher nicht alle erforderlichen Voraussetzungen für die
Einführung des Euro erfüllte. Bulgarien möchte nun den Euro zum 1. Januar 2026
einführen.
Am 4. Juni 2025 veröffentlichten die Europäische Kommission und die EZB ihre
Konvergenzberichte, die auf Ersuchen der bulgarischen Regierung erstellt wurden. In den
Konvergenzberichten wird dargestellt, inwieweit die EU-Mitgliedstaaten außerhalb
des Euroraums die Konvergenzanforderungen und damit die Bedingungen für den
Beitritt zum Euroraum erfüllen.
Für Bulgarien kommen die Europäische Kommission und die EZB in ihren
Konvergenzberichten zu dem Schluss, dass sämtliche Konvergenzkriterien erfüllt wurden. Die
Europäische Kommission hat entsprechend einen Vorschlag für einen Beschluss des
Rates über die Einführung des Euro in Bulgarien zum 1. Januar 2026 vorgelegt,
wonach die Ausnahmeregelung nach Artikel 139 Absatz 1 AEUV für Bulgarien
aufgehoben und Bulgarien somit die Euroeinführung am 1. Januar 2026 ermöglicht werden
soll. Die Europäische Kommission schlägt zudem – wie in diesen Fällen erforderlich
– eine Folgeanpassung der Verordnung 974/98/EU vor.
2. Konvergenzkriterien und Beitrittsreife
Die Europäische Kommission wie auch die EZB haben in ihren Konvergenzberichten
vom 4. Juni 2025 festgestellt, dass Bulgarien sämtliche Konvergenzkriterien des
Artikel 140 AEUV erfüllt. Die Europäische Kommission legte ebenfalls einen Vorschlag
für einen Beschluss des Rates über die Einführung des Euro in Bulgarien zum 1. Januar
2026 vor. Bulgarien könnte damit zum 1. Januar 2026 der dritten Stufe der Wirtschafts-
und Währungsunion (WWU) beitreten.
Die Konvergenzkriterien nach Artikel 140 Absatz 1 AEUV sind:
• ein hohes Maß an Preisstabilität
Der Mitgliedstaat muss eine anhaltende Preisstabilität und eine während des
letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweisen,
die um nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte über der Inflationsrate jener – höchstens
drei – Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste
Ergebnis erzielt haben.
• eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand
Das heißt zum Zeitpunkt der Prüfung darf kein Beschluss des Rates nach Artikel
126 Absatz 6 AEUV vorliegen, wonach in dem betreffenden Mitgliedstaat ein
übermäßiges Defizit besteht.
• Dauerhaftigkeit der Konvergenz, die im Niveau der langfristigen Zinssätze zum
Ausdruck kommt
Im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung darf der durchschnittliche langfristige
Nominalzinssatz um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden
Satz in jenen – höchstens drei – Mitgliedstaaten liegen, die auf dem Gebiet der
Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Zinssätze werden anhand
langfristiger Staatsschuldverschreibungen oder vergleichbarer Wertpapiere gemessen.
• Wechselkursstabilität
Die normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des Europäischen
Währungssystems müssen seit mindestens zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke
Spannungen gegenüber dem Euro eingehalten worden sein. Insbesondere darf der
Mitgliedstaat den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des gleichen
Zeitraums gegenüber dem Euro nicht von sich aus abgewertet haben.
• rechtliche Konvergenz
Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats einschließlich der
Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank müssen mit Artikel 130 und
Artikel 131 AEUV sowie der Satzung des ESZB und der EZB (unter anderem
Unabhängigkeit der Zentralbank) vereinbar sein.
3. Ergebnisse der Konvergenzprüfung von Europäischer Kommission und
Europäischer Zentralbank
Die Ergebnisse der Konvergenzberichte der Europäischen Kommission und der EZB
legen dar, dass Bulgarien sämtliche Konvergenzkriterien erfüllt und somit seinen
Verpflichtungen bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion
nachgekommen ist. Nachfolgend werden die Ergebnisse im Hinblick auf die Erfüllung der
Konvergenzkriterien zusammengefasst dargestellt.
• hohes Maß an Preisstabilität
Das Kriterium ist erfüllt. Für den zwölfmonatigen Referenzzeitraum (Mai 2024
bis April 2025) weist Bulgarien eine durchschnittliche Inflationsrate von 2,7
Prozent aus. Sie liegt damit unter dem Referenzwert von 2,8 Prozent. Der
Referenzwert wurde berechnet, indem zum ungewichteten arithmetischen Mittel der im
Referenzzeitraum gemessenen Inflationsraten von Irland (1,2 Prozent), Finnland
(1,3 Prozent) und Italien (1,4 Prozent) 1,5 Prozentpunkte addiert wurden.
• tragfähige öffentliche Finanzlage
Das Kriterium ist erfüllt, da zum Zeitpunkt der Prüfung kein Beschluss des Rates
nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV vorlag, wonach in Bulgarien ein übermäßiges
Defizit besteht. 2024 lag das öffentliche Defizit bei 3 Prozent des BIP und
entsprach somit dem Maastricht-Referenzwert. Für 2025 erwartet die KOM ein
öffentliches Defizit von 2,8 Prozent am BIP. Der öffentliche Schuldenstand lag 2024
bei 24,1 Prozent und soll laut KOM bis 2026 auf 27,1 Prozent steigen, liegt aber
trotzdem deutlich unter dem Maastricht-Referenzwert von 60 Prozent.
• Dauerhaftigkeit der Konvergenz, die im Niveau der langfristigen Zinssätze zum
Ausdruck kommt
Das Kriterium ist erfüllt. Der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz in
Bulgarien lag im Referenzzeitraum (Mai 2024 bis April 2025) bei 3,9 Prozent und
damit unterhalb des Referenzwertes für das Zinskriterium von 5,1 Prozent. Der
Referenzwert wurde berechnet, indem zum Zwölfmonatsdurchschnitt der
langfristigen Zinssätze Irlands (2,8 Prozent), Finnlands (2,9 Prozent) und Italiens (3,7
Prozent), die drei Länder, die auch in die Berechnung des Referenzwerts für das
Preisstabilitätskriterium einbezogen wurden, 2 Prozentpunkte addiert wurden.
• Wechselkursstabilität
Das Kriterium ist erfüllt, da Bulgarien die im Rahmen des
Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten in
den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten hat.
Bulgarien nimmt seit Juli 2020 am Wechselkursmechanismus II (WKM II) teil.
Der bulgarische Lew wurde in den WKM II zu einem Leitkurs von 1,9558 Lew
pro Euro mit einer Standardschwankungsbreite von ±15 Prozent aufgenommen.
In den letzten fünf Jahren wies der Lew keine Abweichung vom Leitkurs auf.
• rechtliche Konvergenz
KOM und EZB stimmen überein, dass die bulgarischen Rechtsvorschriften im
monetären Bereich mit EU-Recht konform sind. Dazu zählen vor allem die
Unabhängigkeit der Zentralbank, das Verbot monetärer Staatsfinanzierung und die
rechtliche Integration der bulgarischen Nationalbank (BNB) in das Europäische System
der Zentralbanken und der EZB. Die Satzung und das Gesetz über die BNB sind
vollständig mit den Artikel 130 und 131 des AEUV vereinbar.
4. Entscheidungsverfahren und Einvernehmensherstellung mit dem Bundestag
Das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag
in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) sieht in § 9a ein besonderes
parlamentarisches Beteiligungsverfahren für Fälle der Einführung des Euro in einem
Mitgliedstaat vor. Dabei sollen der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung das
Einvernehmen vor der abschließenden Entscheidung im Rat herstellen. Die
Bundesregierung hat mit dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen an die Präsidentin
des Deutschen Bundestages vom 13. Juni 2025 den Deutschen Bundestag gebeten, von
seinem Recht zur Stellungnahme so frühzeitig wie möglich Gebrauch zu machen,
damit die Bundesregierung rechtzeitig diese Haltung zum Beitrittsgesuch Bulgariens
berücksichtigen kann. Die Bundesregierung hat in diesem Schreiben zudem mitgeteilt,
dass sie die Gesamteinschätzung der Konvergenzberichte teilt und beabsichtigt, dem
Beschlussvorschlag der Europäischen Kommission zum Beitritt Bulgariens zum
Euroraum zuzustimmen.
Derzeit laufen die vorgesehenen Gremienbefassungen auf EU-Ebene zur
Entscheidungsfindung: Am 19./20. Juni 2025 haben Eurogruppe und Rat für Wirtschaft und
Finanzen (ECOFIN) den angestrebten Beitritt Bulgariens zur Eurozone beraten. Die
Bundesregierung hat dabei auf die noch ausstehende Stellungnahme des Bundestages
verwiesen. Im nächsten Schritt wird ein Brief des ECOFIN-Vorsitzenden an den
Präsidenten des Europäischen Rates gesendet. Im Europäischen Rat am 26./27. Juni 2025
ist die nach Artikel 140 Absatz 2 AEUV vorgesehene Aussprache vorgesehen. Die
Anhörung im Europäischen Parlament – ebenfalls nach Artikel 140 Absatz 2 AEUV –
ist für den 8. Juli vorgesehen. Die abschließende formelle Ratsbeschlussfassung über
den Euroraumbeitritt wird unmittelbar danach am 8. Juli 2025 im ECOFIN erfolgen.
II. Stellungnahme und Erwartungen des Deutschen Bundestages
Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass Bulgarien die Konvergenzkriterien des
Artikel 140 Absatz 1 AEUV erfüllt und unterstützt den Beitritt Bulgariens zur Eurozone
und die damit verbundene Einführung des Euro als Währung vom 1. Januar 2026.
Deutschland und die Europäische Union haben ein Interesse an der Weiterentwicklung
und Vervollständigung der Wirtschafts- und Währungsunion. Der Beitritt eines
Mitgliedstaates zu ihrer dritten Stufe ist für Mitgliedstaaten, für die eine
Ausnahmeregelung nach Artikel 139 AEUV gilt, in den Verträgen, unter der Voraussetzung, dass der
entsprechende Mitgliedstaat die in Artikel 140 Absatz 1 AEUV festgelegten
Konvergenzkriterien erfüllt, verankert.
Trotz innenpolitischer Instabilität in den letzten Jahren war für alle bulgarischen
Regierungen die Einführung des Euro ein prioritäres Projekt. Vor dem Hintergrund
globaler Krisen hat sich die bulgarische Wirtschaft als widerstandsfähig erwiesen. Die
bulgarische Wirtschaft ist laut EZB bereits durch Handels- und
Investitionsverflechtungen gut in den Euroraum integriert. Im Jahr 2024 machten die Exporte von Waren
und Dienstleistungen in die Eurozone 45,7 Prozent der Gesamtexporte aus, während
der entsprechende Wert für die Importe bei 40,5 Prozent lag. Im selben Jahr betrug der
Anteil des Euroraums am bulgarischen Bestand an Direktinvestitionen 64,0 Prozent
und sein Anteil am Bestand an Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen 75,8 Prozent.
Rund 75 Prozent der öffentlichen Schulden sowie ein erheblicher Teil der privaten
Verschuldung sind in Euro dotiert.
Die Staatsschuldenquote wird laut Frühjahrsprognose der Europäischen Kommission
bis 2026 auf 27,1 Prozent des BIP ansteigen. Es bestehen Abwärtsrisiken, da
dauerhafte Erhöhungen der Löhne und Renten im öffentlichen Sektor nicht vollständig
kompensiert werden können. Zudem sollen staatseigene Unternehmen rekapitalisiert
werden. Der Anstieg des Defizits im Jahr 2024 ist auf eine einmalige statistische Erfassung
beglichener Verbindlichkeiten für Straßeninfrastrukturarbeiten zurückzuführen. 2025
und 2026 wird das Defizit nur leicht auf 2,8 Prozent des BIP sinken, was auf die
Ausgaben für Renten und Gehälter im öffentlichen Sektor zurückzuführen ist. Zudem
erwartet die Europäische Kommission einen Anstieg der öffentlichen Investitionen, was
auch auf die Fortschritte bei der Umsetzung des nationalen Aufbau- und Resilienzplans
und auf die Lieferungen militärischer Ausrüstung zurückzuführen ist.
III. Der Deutsche Bundestag
• erklärt sein Einvernehmen, dass die Bundesregierung im Rat der
Beschlussempfehlung der Europäischen Kommission über die Aufhebung der
Ausnahmeregelungen für Bulgarien gemäß Artikel 140 Absatz 2 AEUV zustimmt und die damit
verbundene Einführung des Euro als Währung vom 1. Januar 2026 an unterstützt;
• erwartet von Bulgarien, dass der eingeschlagene Weg zur dauerhaften Sicherung
stabiler öffentlicher Finanzen auch als Mitglied der Währungsunion fortgesetzt
wird;
• begrüßt die Erweiterung der Eurozone um Bulgarien. Sie trägt dazu bei, die
Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die globale Bedeutung des Euro als
internationaler Reservewährung zunimmt.
Berlin, den 24. Juni 2025
Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion
Dr. Matthias Miersch und Fraktion
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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