Bericht der Bundesregierung zum Bundesgleichstellungsgesetz für den Berichtzeitraum 2021 bis 2024
Text
Bericht der Bundesregierung zum Bundesgleichstellungsgesetz für den Berichtzeitraum 2021 bis 2024
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3900
21. Wahlperiode 29.01.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung zum Bundesgleichstellungsgesetz für den
Berichtszeitraum 2021 bis 2024
Inhal tsverzeichnis
Seite
I. Einführung ...................................................................................... 11
II. Evaluation zum Bundesgleichstellungsgesetz im
Berichtszeitraum 2021 bis 2024 ..................................................... 12
1 Einleitung ........................................................................................ 12
1.1 Einführung in das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) ............... 12
1.2 Berichtspflicht der Bundesregierung ................................................ 13
2 Methodisches Vorgehen ................................................................. 14
2.1 Statistische Grundlagen: Gleichstellungsstatistik,
Gleichstellungsindex ........................................................................ 14
2.2 Onlinebefragungen ........................................................................... 14
2.3 Qualitative Erhebungen .................................................................... 15
3 Ergebnisse ....................................................................................... 16
3.1 Entwicklungen in den Dienststellen des Bundes .............................. 17
3.1.1 Beschäftigte in den Dienststellen insgesamt ..................................... 17
3.1.2 Beschäftigte in Führungspositionen ................................................. 21
3.2 Anwendung des BGleiG Abschnitt 2: Maßnahmen zur
Gleichstellung von Frauen und Männern.......................................... 28
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 28.
Januar 2026 gemäß § 39 des Bundesgleichstellungsgesetzes.
Seite
3.2.4 Arbeitsplatzausschreibungen, Auswahlverfahren, beruflicher
Aufstieg und Beförderungen............................................................. 28
3.2.5 Regelbeurteilungen und Beurteilungskriterien ................................. 31
3.2.6 Beförderungen und Höhergruppierungen ......................................... 36
3.2.7 Förderung der Teilnahme von Beschäftigten an Fortbildungen ....... 39
3.2.8 Gute Praxis zur Sichtbarkeit von Maßnahmen zur
Gleichstellung von Frauen und Männern und zur
Gleichstellungsorientierung .............................................................. 41
3.3 Anwendung des BGleiG Abschnitt 3: Der Gleichstellungsplan ....... 41
3.3.1 Erstellung des Gleichstellungsplans in den Dienststellen des
Bundes (§ 12 BGleiG) ...................................................................... 41
3.3.2 Inhalte und Veröffentlichung des Gleichstellungsplans
(§§ 13 und 14 BGleiG) ..................................................................... 42
3.3.3 Gute Praxis zur Erstellung und Umsetzung des
Gleichstellungsplans ......................................................................... 47
3.4 Anwendung des BGleiG Abschnitt 4: Vereinbarkeit von
Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit ...................................... 47
3.4.1 Verbreitung von Teilzeittätigkeiten .................................................. 47
3.4.2 Karriere und Führen in Teilzeit ........................................................ 53
3.4.3 Beschäftigte mit Familien- oder Pflegeaufgaben .............................. 57
3.4.4 Gute Praxis zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie
oder Pflege mit der Berufstätigkeit ................................................... 59
3.5 Anwendung des BGleiG Abschnitt 5:
Die Gleichstellungsbeauftragten, Stellvertreterinnen und
Vertrauensfrauen .............................................................................. 59
3.5.1 Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten,
Stellvertreterinnen und Vertrauensfrauen ......................................... 60
3.5.2 Aufgaben und Schutzrechte der Gleichstellungsbeauftragten
und Stellvertreterinnen (§§ 25, 26, 28 und 29 BGleiG) .................... 61
3.5.3 Ausstattung und berufliche Entwicklung der
Gleichstellungsbeauftragten ............................................................. 65
3.5.4 Fortbildungen und Austauschformate der
Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertreterinnen
(§ 10 Absatz 5 BGleiG) .................................................................... 68
3.5.5 Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und
Zusammenarbeit mit der Dienststelle
(§§ 27, 30 und 32 BGleiG) ............................................................... 71
3.5.6 Einspruchsrecht und gerichtliche Verfahren
(§§ 33 und 34 BGleiG) ..................................................................... 76
3.6 Weitere gleichstellungsorientierte Maßnahmen in den
Dienststellen ..................................................................................... 77
3.6.1 Geschlechterneutrale Formulierung von Dokumenten ..................... 77
3.6.2 Schulungen von Führungskräften und Personalverwaltungen .......... 78
Seite
3.7 Wahrgenommene Erreichung der Ziele des BGleiG ........................ 79
3.7.1 Bekanntheit und Relevanz des BGleiG und Gleichstellung in
den Dienststellen............................................................................... 79
3.7.2 Bewertung der Instrumente des BGleiG und Verbesserung der
Umsetzung ........................................................................................ 82
4 Fazit und Empfehlungen ................................................................ 88
4.1 Fazit zur Umsetzung und Zielerreichung des BGleiG ...................... 88
4.1.1 Ziel „Gleichstellung von Frauen und Männern verwirklichen“ ....... 88
4.1.2 Ziel „bestehende Benachteiligungen auf Grund des
Geschlechts, insbesondere Benachteiligungen von Frauen,
beseitigen und künftige Benachteiligungen verhindern“ .................. 89
4.1.3 Ziel „die Familienfreundlichkeit sowie die Vereinbarkeit von
Familie, Pflege und Berufstätigkeit für die Beschäftigten
verbessern“ ....................................................................................... 89
4.1.4 Gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an
Führungspositionen bis 31. Dezember 2025 ..................................... 90
4.2 Empfehlungen ................................................................................... 90
4.2.1 Der Gleichstellungsplan: Vom Dokument zum Prozess ................... 90
4.2.2 Gleichstellung in der Organisationskultur der Dienststellen
verankern .......................................................................................... 92
4.2.3 Mehr Vereinbarkeit für alle ermöglichen: Innovative
Modellmaßnahmen fördern .............................................................. 95
4.2.4 Ressourcen und Ausstattung der Gleichstellungsbeauftragten
und Stellvertreterinnen sicherstellen und verbessern ........................ 96
4.2.5 Proaktive und umfassende Beteiligung der
Gleichstellungsbeauftragten und Stellvertreterinnen
sicherstellen ...................................................................................... 98
4.2.6 Gesetzliche Grundlagen zur fiktiven Nachzeichnung und
Weiterbildung ................................................................................... 100
4.2.7 Maßnahmen zur Vernetzung und des Voneinander-Lernens
fördern .............................................................................................. 100
4.2.8 Die Gleichstellungsstatistik bürokratiearm weiterentwickeln .......... 101
4.2.9 Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten bei nicht
gesetzeskonformer Umsetzung ......................................................... 102
4.2.10 Querschnittsthemen für die zukünftige Ausgestaltung
gesetzlicher und untergesetzlicher Maßnahmen ............................... 102
5 Vorbildhafte Gleichstellungsmaßnahmen .................................... 105
5.1 Themenbereich Sichtbarkeit von Maßnahmen zur
Gleichstellung von Frauen und Männern und zur
Gleichstellungsorientierung .............................................................. 105
5.1.1 Beitritt im Bündnis gegen Sexismus ................................................. 105
5.1.2 Beschäftigteninitiierte Netzwerke .................................................... 106
5.1.3 Konzepte für den Umgang mit Fällen sexualisierter
Belästigung und Gewalt .................................................................... 106
Seite
5.2 Themenbereich Dienststelleninternen Austausch und
Lerngelegenheiten fördern ................................................................ 107
5.2.1 Mentoringprogramme ....................................................................... 107
5.2.2 Veranstaltungsreihen für weibliche Beschäftigte ............................. 108
5.3 Themenbereich Gleichstellungsplan ................................................. 108
5.3.1 Beschäftigtenbefragungen und Monitoring ...................................... 108
5.3.2 Zielgruppengerechte Aufbereitung ................................................... 109
5.4 Themenbereich Sichtbarkeit und Relevanz von
Vereinbarkeitsthemen .................................................................... 109
5.4.1 Audit Beruf und Familie ................................................................... 109
5.5 Themenbereich Unterstützung bei Care-Aufgaben ..................... 110
5.5.1 Vorbereitung auf die Elternzeit und Wiedereinstieg ........................ 110
5.5.2 Kinder-Ferienbetreuung .................................................................... 110
5.5.3 Kurzfristige Betreuungsangebote und Beratung ............................... 111
5.5.4 Flexible Home-Office-Modelle ........................................................ 111
5.5.5 Pflegelotsinnen und -lotsen als vertrauliche
Ansprechpersonen ............................................................................ 111
III. Stellungnahme der Bundesregierung ............................................ 113
Anhang .......................................................................................................... 125
Anhang A: Stichproben der Onlinebefragungen ......................................... 125
Anhang B: Zusätzliche Darstellungen aus der
Gleichstellungsstatistik und dem Gleichstellungsindex ........... 126
Anhang C: Erhebungsinstrument Online-Befragung der
Gleichstellungsbeauftragten ..................................................... 128
Anhang D: Erhebungsinstrument Online-Befragung der
stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten .......................... 156
Anhang E: Erhebungsinstrument Online-Befragung der
Personalverwaltung .................................................................. 165
Anhang F: Meta-Leitfaden vertiefende Interviews mit
Führungskräften / Personalverwaltung ..................................... 189
Anhang G: Meta-Leitfaden Fokusgruppe mit
Gleichstellungsbeauftragten ..................................................... 191
Anhang H: Meta-Leitfaden vertiefende Interviews mit Beschäftigten ....... 192
Abkürzungsverzeichnis
Gesetze und Verordnungen:
AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
BBG Bundesbeamtengesetz
BGleiG Bundesgleichstellungsgesetz (Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der
Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes)
BGremBG Bundesgremienbesetzungsgesetz (Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung
von Gremien)
BLV Bundeslaufbahnverordnung
GleibWV Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
GleiStatV Gleichstellungsstatistikverordnung
FFG Frauenfördergesetz
FüPoG Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen
in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
FüPoG II Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von
Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen
Dienst (Zweites Führungspositionengesetz)
PersVEntV Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte
Personalvertretungsmitglieder
Oberste Bundesbehörden:1
AA Auswärtiges Amt
BBk Zentrale der Deutschen Bundesbank
BfDI Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
BKAmt Bundeskanzleramt
BKM Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
BMAS Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BMV
(BMDV)
Bundesministerium für Verkehr
(ehemals Bundesministerium für Digitales und Verkehr)
BMDS Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
BMFTR
(BMBF)
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
(ehemals Bundesministerium für Bildung und Forschung)
1 Dargestellt sind die Abkürzungen zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts. In Klammern sind – falls abweichend – die
Bezeichnungen der obersten Bundesbehörden für den Berichtszeitraum dargestellt, für die auch die im Bericht dargestellten Statistiken gemäß
§ 38 Absatz 1 und 2 BGleiG erhoben wurden.
BMLEH
(BMEL)
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
(ehemals Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft)
BMF Bundesministerium der Finanzen
BMBFSFJ
(BMFSFJ)
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(ehemals Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
BMG Bundesministerium für Gesundheit
BMI Bundesministerium des Innern
(ehemals Bundesministerium des Innern und für Heimat)
BMJV
(BMJ)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
(ehemals Bundesministerium der Justiz)
BMUKN
(BMU)
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(ehemals Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz)
BMVg Bundesministerium der Verteidigung
BMWE
(BMWK)
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(ehemals Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz)
BMWSB Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
BMZ Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
BPA Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
BPrA Bundespräsidialamt
BR Sekretariat des Bundesrates
BRH Bundesrechnungshof
BT Bundestagsverwaltung
BVerfG Bundesverfassungsgericht
UKRat Unabhängiger Kontrollrat
Weitere Abkürzungen:
BAköV Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
FAQ Frequently Asked Questions
IMA-GB Interministerieller Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der obersten
Bundesbehörden
KAS Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Bundes
PVSplus Personalverwaltungssystem plus
StBA Statistisches Bundesamt
Abbildungsverzeichnis
Seite
Abbildung 1: Anteile der Verwaltungsbereiche am Personal der
Bundesverwaltung ............................................................... 17
Abbildung 2: Frauenanteil an den Beschäftigten in den
Verwaltungsbereichen ......................................................... 18
Abbildung 3: Frauenanteile nach Beschäftigungsverhältnis ..................... 19
Abbildung 4: Frauenanteil an den Laufbahn-/Entgeltgruppen in den
Dienststellen ........................................................................ 20
Abbildung 5: Frauenanteil an den Beschäftigten im höheren
Dienst/E13 bis AT in den Verwaltungsbereichen ............... 21
Abbildung 6: Frauenanteile an allen Führungspositionen in den
Verwaltungsbereichen ......................................................... 23
Abbildung 7: Frauenanteil an den obersten Führungsebenen in den
Verwaltungsbereichen ......................................................... 24
Abbildung 8: Frauenanteil an den Abteilungsleitungen in den
Verwaltungsbereichen ......................................................... 24
Abbildung 9: Frauenanteil an den Unterabteilungsleitungen in den
Verwaltungsbereichen ......................................................... 25
Abbildung 10: Frauenanteil an den Referats-, Dezernats-,
Sachbereichs-, und Fachgebietsleitungen in den
Verwaltungsbereichen ......................................................... 25
Abbildung 11: Veränderung des Frauenanteils nach Positionen in
den Verwaltungsbereichen zwischen 2019 und 2023
in Prozentpunkten................................................................ 26
Abbildung 12: Frauenanteile unter den Bewerbungen auf und
Übertragung von in der Dienststelle
ausgeschriebenen Führungspositionen ................................ 27
Abbildung 13: Bewertung der Arbeitsplatzausschreibungen und
Auswahlverfahren ............................................................... 29
Abbildung 14: Differenz in den Frauenanteilen an den Einstellungen
und Bewerbungen in Prozent nach
Verwaltungsbereichen ......................................................... 30
Abbildung 15: Bewertung der Ausschreibungsprozesse in Bereichen,
wo Frauen unterrepräsentiert sind ....................................... 31
Abbildung 16: Anteil der höchsten und zweithöchsten vergebenen
Noten in Regelbeurteilungen in den obersten
Bundesbehörden nach Geschlecht und
Führungsposition ................................................................. 32
Abbildung 17: Anteil der höchsten und zweithöchsten vergebenen
Noten in Regelbeurteilungen im Nachgeordneten
Bereich nach Geschlecht und Führungsposition ................. 33
Abbildung 18: Anteil der höchsten vergebenen Noten in
Regelbeurteilungen nach Stellenumfang, Geschlecht
und Führungsposition in den obersten
Bundesbehörden .................................................................. 33
Seite
Abbildung 19: Anteil der höchsten vergebenen Noten in
Regelbeurteilungen nach Stellenumfang, Geschlecht
und Führungsposition im nachgeordneten Bereich ............. 34
Abbildung 20: Anteile der Frauen und Männer mit vergebenen
Höchstnoten in den Regelbeurteilen nach
Geschäftsbereichen in den obersten Bundesbehörden ........ 35
Abbildung 21: Frauenanteil an den Beförderungen/
Höhergruppierungen in den Verwaltungsbereichen ............ 37
Abbildung 22: Frauenanteil an Beförderungen/Höhergruppierungen
nach Dienstgraden/ Entgeltgruppen .................................... 38
Abbildung 23: Frauenanteil unter den Übertragungen von
Führungspositionen in den Verwaltungsbereichen ............. 39
Abbildung 24: Maßnahmen für die gleichberechtigte Teilhabe an
Fortbildungen ...................................................................... 40
Abbildung 25: Inhalte der Gleichstellungspläne ......................................... 43
Abbildung 26: Maßnahmen aus den Gleichstellungsplänen und
Umsetzung .......................................................................... 45
Abbildung 27: Informationskanäle, über die der Gleichstellungsplan
zur Verfügung gestellt wird ................................................ 46
Abbildung 28: Anteil Teilzeitbeschäftigter in den
Verwaltungsbereichen ......................................................... 48
Abbildung 29: Frauenanteil an den Teilzeitbeschäftigten nach
Verwaltungsbereichen ......................................................... 49
Abbildung 30: Teilzeitbeschäftigungsanteil unter Frauen nach
Verwaltungsbereichen ......................................................... 50
Abbildung 31: Anteil der Teilzeitbeschäftigten nach
Geschäftsbereichen in den obersten Bundesbehörden ........ 51
Abbildung 32: Frauenanteil an den Teilzeitbeschäftigten nach
Geschäftsbereichen in den obersten Bundesbehörden ....... 52
Abbildung 33: Einschätzung zu Teilzeitbeschäftigung und
Vereinbarkeitsmaßnahmen (Personalverwaltung und
Gleichstellungsbeauftragte) ................................................. 53
Abbildung 34: Anteil der Frauen und Männer in
Teilzeitbeschäftigung in den Laufbahn-/
Entgeltgruppen im Bundesdienst im Berichtszeitraum ....... 54
Abbildung 35: Frauenanteil im höheren Dienst/E13 bis AT in
Teilzeit nach Verwaltungsbereichen ................................... 55
Abbildung 36: Teilzeitanteil bei Frauen in Führungspositionen nach
Verwaltungsbereichen ......................................................... 55
Abbildung 37: Einschätzungen der Personalverwaltung zu von
Beschäftigten besonders nachgefragten
Vereinbarkeitsangeboten ..................................................... 56
Abbildung 38: Frauenanteil an den auf Grund von Familien- oder
Pflegeaufgaben beurlaubten oder freigestellten
Beschäftigten nach Verwaltungsbereich ............................. 57
Seite
Abbildung 39: Maßnahmen, um die Inanspruchnahme von
Vereinbarkeitsangeboten für Beschäftigte mit
Familien- oder Pflegeaufgaben niedrigschwellig zu
gestalten .............................................................................. 58
Abbildung 40: Anzahl gewählter Stellvertreterinnen nach Größe der
Dienststelle .......................................................................... 60
Abbildung 41: Maßnahmen und Angelegenheiten, bei denen
Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertreterinnen im
Rahmen ihrer Aufgaben beteiligt werden ........................... 62
Abbildung 42: Wahrgenommene Belastungen der
Gleichstellungsbeauftragten und Stellvertreterinnen .......... 64
Abbildung 43: Anteil der Gleichstellungsbeauftragten und
Stellvertreterinnen, die sich eine Entlastung
wünschen ............................................................................. 65
Abbildung 44: Bewertung der Eignung der Ausstattung der
Gleichstellungsbeauftragten ................................................ 66
Abbildung 45: Maßnahmen der fiktiven Nachzeichnung und
Erstellung eines Aufgabenkatalogs ..................................... 67
Abbildung 46: Sorge vor Beeinträchtigung der beruflichen
Entwicklung bei Gleichstellungsbeauftragten und
Stellvertreterinnen ............................................................... 68
Abbildung 47: Einschätzung der Gelegenheit zur Fortbildung zu
Beginn der Amtszeit ............................................................ 69
Abbildung 48: Bewertung der Fortbildungen und Austauschformate
durch Gleichstellungsbeauftragte und
Stellvertreterinnen ............................................................... 70
Abbildung 49: Bewertung der Zusammenarbeit von
Dienststellenleitung und Gleichstellungsbeauftragten
und Stellvertreterinnen (aus Sicht der
Gleichstellungsbeauftragten und Stellvertreterinnen) ......... 71
Abbildung 50: Zusammenarbeit der Dienststelle und der
Gleichstellungsbeauftragten (aus Sicht der
Personalverwaltung) ............................................................ 72
Abbildung 51: Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach Art
der Maßnahme ..................................................................... 73
Abbildung 52: Maßnahmen / Angelegenheiten mit der größten
Unzufriedenheit (10 häufigste)............................................ 74
Abbildung 53: Frühzeitigkeit und Entscheidung der
Gleichstellungsrelevanz in der Beteiligung ......................... 75
Abbildung 54: Inanspruchnahme des Einspruchsrechts und Ausgang
der Einsprüche ..................................................................... 76
Abbildung 55: Geschlechterneutrale Formulierungen in Dokumenten
der Dienststellen .................................................................. 77
Abbildung 56: Schulungsangebote für Führungskräfte mit
Gleichstellungsbezug .......................................................... 78
Seite
Abbildung 57: Subjektive Bekanntheit des BGleiG unter den
Beschäftigten (Einschätzung der Personalverwaltung) ....... 79
Abbildung 58: Wahrgenommener Stellenwert von Gleichstellung
und Beitrag des BGleiG in den Dienststellen ...................... 80
Abbildung 59: Bewertung der Gleichstellungsorientierung in den
Beurteilungskriterien für Führungskompetenz .................... 81
Abbildung 60: Allgemeine Einschätzung der Maßnahmen und
Umsetzung des BGleiG ....................................................... 82
Abbildung 61: Bewertung des Einspruchsrechts und des Klagerechts ....... 83
Abbildung 62: Bewertung der Bedeutung des Gleichstellungsplans .......... 84
Abbildung 63: Maßnahmen für eine gleichberechtigte Teilhabe von
Frauen, nach wahrgenommener Eignung ............................ 87
Abbildung 64: Frauenanteile an den Bewerbungen und
Einstellungen nach Verwaltungsbereichen ......................... 126
Abbildung 65: Frauenanteil an Führungspositionen in den obersten
Bundesbehörden nach Geschäftsbereichen ......................... 127
I. Einführung
Das geltende Bundesgleichstellungsgesetz ist vor über zehn Jahren am 1.Mai 2015 in Kraft getreten. Es löste das
Bundesgleichstellungsgesetz von 2001 ab, welches seinerseits das Frauenfördergesetz von 1994 ersetzte.
Das Bundesgleichstellungsgesetz sieht gemäß § 39 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) in der Fassung des
Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an
Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG II) vom 7. August 2021 eine vierjährliche
Berichtspflicht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag vor.
Der vorliegende Bericht der Bundesregierung knüpft an die letzte Berichtslegung durch das Evaluationsgutachten
über die Wirksamkeit des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an
Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst sowie über den Erfüllungsaufwand
(Bundestagsdrucksache 19/24615) vom 19.November 2020 an.
Für den Berichtszeitraum 2021 bis 2024 hat die Bundesregierung erneut wissenschaftliche Unterstützung in
Anspruch genommen. Die Umsetzung des Bundesgleichstellungsgesetzes konnte nicht nur auf der Grundlage der
nach § 38 Absatz 1 und 2 BGleiG erfassten Daten (§ 39 Absatz 2 BGleiG), sondern auch auf der Grundlage der
breit angelegten, anonymen Onlinebefragung der Gleichstellungsbeauftragten, ihrer Stellvertreterinnen sowie
Beschäftigten der Personalverwaltungen der Dienststellen evaluiert werden. Dadurch war es möglich, tiefere
Einblicke in die Anwendung des BGleiG zu erhalten und die Entwicklung anhand der statistischen Daten besser
nachzuvollziehen.
Gemäß den Anforderungen des § 39 BGleiG stellt der Evaluierungsbericht im Folgenden (II). dar,
1. wie sich in den letzten vier Jahren die Situation für Personen der einzelnen Geschlechter in den
Dienststellen entwickelt hat,
2. inwieweit die Ziele dieses Gesetzes erreicht sind und
3. wie dieses Gesetz angewendet worden ist.
Zudem weist er vorbildhafte Gleichstellungsmaßnahmen einzelner Dienststellen aus.
An der Erstellung des Berichts wurde der Interministerielle Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der
obersten Bundesbehörden beteiligt (§ 39 Absatz 3 BGleiG).
Das Bundesgleichstellungsgesetz ist auch nach fast einem Vierteljahrhundert nicht überholt. Seine Anwendung
verbessert den Alltag in den Dienststellen der Bundesverwaltung im Sinne der Gleichstellung und setzt damit
ganz konkret den Verfassungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz (GG) um. Die Dienststellen der
Bundesverwaltung stehen in der Pflicht, dem Verfassungsauftrag und dem Grundrecht auf Gleichbehandlung zur
Durchsetzung zu verhelfen. Die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf steht damit in engem
Zusammenhang und bildet ein wesentliches Ziel des BGleiG.
Noch immer ist die Beseitigung und Verhinderung der (strukturellen) Benachteiligung von Frauen tagtägliche
Herausforderung, der sich neben allen Verantwortlichen in den Dienststellen zuvörderst die
Gleichstellungsbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen stellen.
II. Evaluation zum Bundesgleichstellungsgesetz im Berichtszeitraum 2021 bis 2024
1 Einleitung
1.1 Einführung in das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)
Trotz zahlreicher gleichstellungspolitischer Maßnahmen und rechtlicher Regelungen sind Frauen in
Führungspositionen insgesamt im Bundesdienst geringer vertreten als Männer. Der Bund hat sich daher mit dem zweiten
Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II) das Ziel gesetzt, „die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an
Führungspositionen im Geltungsbereich des Bundesgleichstellungsgesetzes bis zum 31. Dezember 2025 zu erreichen (§ 1
Absatz 2 Satz 3 BGleiG)“.2 Entsprechend wurde das Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in
der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG) geändert, um
noch zielgerichteter die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Unter anderem wurden die Vorgaben
für den Gleichstellungsplan konkretisiert und eine Zielgrößenregelung ergänzt. Des Weiteren wurde eingeführt,
dass in großen Dienststellen bis zu drei stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte gewählt werden (vgl. § 19
Absatz 3 BGleiG).3
Gemäß Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode ist die „tatsächliche Gleichstellung von Frauen und
Männern in Wirtschaft, Staat und Gesellschaft und deren Durchsetzung […] zentrales Anliegen“4 der Regierungsarbeit
und berührt eine Vielzahl von Politikfeldern. Im Bereich der Bundesverwaltung wird durch das BGleiG die
„tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern“ (§ 1 Absatz 2 BGleiG) unterstützt.
Nach § 39 BGleiG legt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen Bericht vor. Der
vorliegende Bericht gemäß § 39 Absatz 1 Satz 2 BGleiG (im Folgenden: Erfahrungsbericht) widmet sich
entsprechend dem gesetzlichen Auftrag, den Fragen
1. wie sich in den letzten vier Jahren die Situation für Personen der einzelnen Geschlechter in den
Dienststellen entwickelt hat,
2. inwieweit die Ziele dieses Gesetzes erreicht sind und
3. wie dieses Gesetz angewendet worden ist.
Zur Beantwortung dieser Fragen ist der vorliegende Erfahrungsbericht wie folgt aufgebaut:
– Kapitel 2 beschreibt zunächst das methodische Vorgehen in Kurzform. Es werden wichtige Hinweise zur
Einordnung der verwendeten Daten genannt.
– In Kapitel 3 werden die Ergebnisse aus den Erhebungen zusammengeführt und vorgestellt. Diese werden
entlang der Abschnitte des BGleiG strukturiert. Diese Ergebnisse zeigen zum einen die statistischen Daten
zu Entwicklungen des Personalbestandes in den Dienststellen des Bundes auf. Zum anderen werden
Ergebnisse zur Anwendung des Gesetzes in der Praxis vorgestellt – auf Grundlage von drei Onlinebefragungen
und qualitativen Formaten wie beispielsweise Interviews. Diese Informationen fließen anschließend in eine
Einschätzung zur Zielerreichung des BGleiG ein.
– Basierend auf diesen Ergebnissen werden in Kapitel 4 Empfehlungen abgeleitet, wie die Umsetzung des
BGleiG noch besser erfolgen kann.
– Im Anhang (Kapitel 6) sind zusätzliche Grafiken und weiterführende Informationen zusammengestellt.
Der Erfahrungsbericht weist zudem entsprechend § 39 Absatz 1 Satz 3 BGleiG vorbildhafte
Gleichstellungsmaßnahmen aus. Dazu wird unter den zugehörigen Gliederungspunkten der Ergebnisse (Kapitel 3) jeweils eine kurze
übergeordnete Einführung als „Gute Praxis“ dargestellt. Die vorbildhaften Gleichstellungsmaßnahmen werden in
Kapitel 5 ausführlich beschrieben.
2 BMBFSFJ (2021): Webseite. Zweites Führungspositionen-Gesetz – FüPoG II. Verfügbar unter
https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/service/gesetze/zweites-fuehrungspositionengesetz-fuepog-2-164226
3 BMBFSFJ (o. J.): Webseite. Gesetze für mehr Frauen in Führungspositionen https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/themen/gleichstel-
lung/frauen-und-arbeitswelt/frauen-in-fuehrungspositionen
4 Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (2025): Verantwortung für Deutschland. S. 2. Verfügbar unter: https://www.koaliti-
onsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf
1.2 Berichtspflicht der Bundesregierung
Der vorliegende Erfahrungsbericht schließt an eine Reihe von Berichten an, seit das Gesetz zur Gleichstellung
von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes
(Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG) als Artikel 1 des Gleichstellungsdurchsetzungsgesetzes am 5. Dezember 2001 in Kraft getreten
ist. Die Berichtspflicht gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 BGleiG ermöglicht dem Deutschen Bundestag, sich
regelmäßig über die Entwicklung der Gleichstellung in den Dienststellen des Bundes zu informieren.
Der erste sogenannte Erfahrungsbericht wurde im Dezember 2006, rund fünfeinhalb Jahre nach Inkrafttreten des
BGleiG, vorgelegt.5 Der Bericht wertete die Umsetzung des BGleiG für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2001
und dem 30. Juni 2004 aus. Damit schloss er an die Frauenförderberichte der Bundesregierung an, welche von
1986 bis 1998 zur Umsetzung der Frauenförderung und Gleichstellung der Geschlechter informierten. Grundlage
dafür war zuerst die Richtlinie zur beruflichen Förderung von Frauen in der Bundesverwaltung, gefolgt vom
Frauenfördergesetz (FFG).6
Der zweite Erfahrungsbericht zum BGleiG beleuchtete anschließend den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni
2009. Dieser machte deutlich, dass die Ziele des BGleiG noch nicht erreicht wurden, insbesondere der
Frauenanteil an Beschäftigten, Führungspositionen und Beförderungen. Auch die Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf
und Familien- und Pflegeaufgaben für alle Beschäftigten wurden noch nicht mit den gewünschten Effekten
umgesetzt.7
Am 1. Mai 2015 trat daher das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an
Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG) in Kraft. Dessen Auswirkungen wurden
bereits 2017 in einem Bericht zu den Frauen- und Männeranteilen an Führungsebenen und in Gremien sowohl für
die Privatwirtschaft als auch den öffentlichen Dienst vorgestellt.8
Das FüPoG wurde im Jahr 2020 evaluiert9 und zum zweiten Führungspositionen-Gesetz (Gesetz zur Ergänzung
und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen
in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst – FüPoG II) weiterentwickelt. Der Evaluationsbericht umfasste
neben den Entwicklungen zum BGleiG auch erneut Ergebnisse zur Privatwirtschaft und dem
Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG).
An diese Evaluation anknüpfend beleuchtet der vorliegende Erfahrungsbericht insbesondere für den Zeitraum
2021 bis 2024 die Anwendung des BGleiG in den Dienststellen des Bundes. Damit auch die Entwicklung der
Daten der Gleichstellungsstatistik in der Berichterstattung kontinuierlich berücksichtigt wird, wertet der
vorliegende Bericht auch Daten ab 2019 aus. So wird die Anschlussfähigkeit an den Evaluationsbericht sichergestellt.
Mit der Erstellung des Berichts wurde Ramboll Management Consulting beauftragt.
5 Unterrichtung durch die Bundesregierung (2006): Erster Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum Bundesgleichstellungsgesetz.
Bundestagsdrucksache 16/3776.
6 Ebd. S. 5.
7 Unterrichtung durch die Bundesregierung (2010). Zweiter Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum Bundesgleichstellungsgesetz.
Bundestagsdrucksache 17/4307. S. 2.
8 Unterrichtung durch die Bundesregierung (2017): Bericht der Bundesregierung über den Frauen- und Männeranteil an
Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes. Bundestagsdrucksache 18/13333.
9 Unterrichtung durch die Bundesregierung (2020). Evaluationsgutachten über die Wirksamkeit des Gesetzes für die gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst sowie über den
Erfüllungsaufwand. Bundestagsdrucksache 19/24615.
2 Methodisches Vorgehen
Dem Erfahrungsbericht liegen verschiedene Daten zugrunde, die mit einem Mixed-Methods-Studiendesign
erhoben wurden. Dies umfasst sowohl quantitative Daten als auch qualitative Daten. Die einzelnen Erhebungsschritte
des Studiendesigns werden im folgenden Kapitel näher erläutert.
Der Interministerielle Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörden (IMA-GB)10
wurde bei der Entwicklung der Erhebungen eingebunden. Er wurde insbesondere bei der Einordnung der
Ergebnisse und Entwicklung von Empfehlungen sowie an der Erstellung des Berichts gemäß § 39 Absatz 3 BGleiG
beteiligt (siehe Kapitel 4).
Den Erhebungsschritten ging eine Analyse bestehender Daten und Dokumente voraus (wissenschaftliche
Literatur, Gesetzgebung, vorherige Erfahrungsberichte und Evaluationen, vgl. Kapitel 1.2).
2.1 Statistische Grundlagen: Gleichstellungsstatistik, Gleichstellungsindex
Grundlage des Erfahrungsberichts sind gemäß § 39 Absatz 2 BGleiG die nach § 38 Absatz 1 und 2 BGleiG
erfassten Daten der Gleichstellungsstatistik und des Gleichstellungsindexes.
Die Daten der Gleichstellungsstatistik werden gemäß § 38 Absatz 1 BGleiG alle zwei Jahre zum 30. Juni erhoben
und wurden für die Jahre 2019, 2021 und 2023 für diesen Erfahrungsbericht ausgewertet. Die
Gleichstellungsstatik für 2019 wurde einbezogen, um eine Kontinuität der Auswertung der statistischen Daten zum
Evaluierungsbericht 2020 (Bundestagsdrucksache 19/24615) zu gewährleisten. Die Daten für das Jahr 2025 lagen zum
Zeitpunkt der Berichtserstellung noch nicht vor. In der Gleichstellungsstatistik werden die Daten für die gesamte
Bundesverwaltung zu verschiedenen Erhebungsmerkmalen gemeldet (vgl. § 38 Absatz 1 BGleiG in Verbindung
mit § 1 GleiStatV).
Zusätzlich wurden die gemäß § 38 Absatz 2 BGleiG jährlich zu meldenden Daten für den Gleichstellungsindex
von 2019 bis 2024 ausgewertet. Dieser umfasst nur die Daten der obersten Bundesbehörden.
Im Vergleich der Statistiken ist folgendes zu beachten: Der Gleichstellungsindex und der Dienstbericht
Gleichstellungsstatistik werden jeweils vom Statistischen Bundesamt (StBA) erhoben und ausgewertet. Diese Statistiken
werden zwar zum gleichem Stichtag (30. Juni) erhoben, es gibt jedoch wesentliche Unterschiede in der Erhebung,
beispielsweise in der Grundgesamtheit (Gleichstellungsindex: oberste Bundesbehörden / Gleichstellungsstatistik:
oberste Bundesbehörden und nachgeordneter Bereich, des unmittelbaren und mittelbaren Bundesdiensts), im
Erhebungsrhythmus (jährlich / zweijährlich), in der Rückmeldefrist sowie im Umfang der erfragten Merkmale.
Dadurch kann es trotz intensiven Qualitätsmanagements des StBA zu Diskrepanzen in den Ergebnissen zu
gleichen Sachverhalten kommen. Weiterhin gilt es bei der Interpretation der Ergebnisse zu beachten, dass es zu
Differenzen in den Geschäftsbereichen kommen kann, wenn es zum Beispiel infolge von Bundestagswahlen zu einem
Neuzuschnitt der Ministerien kommt, neue Stiftungen, Körperschaften oder Anstalten gegründet und zugeordnet
werden. Betrachtet man die Daten insgesamt so sind diese Schwankungen jedoch eher geringfügig.
2.2 Onlinebefragungen
Um konkrete Erkenntnisse zur Anwendung und Zielerreichung des BGleiG zu gewinnen, wurden zwischen dem
20. Mai und 30. Juni 2025 drei anonyme Onlinebefragungen durchgeführt (Befragungsdauer jeweils sechs
Wochen). Diese richteten sich an:
• Die Gleichstellungsbeauftragten in den Dienststellen des Bundes
• Die stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten in den Dienststellen des Bundes
• Die Personalverwaltungen in den Dienststellen des Bundes.
10 Der IMA-GB ist der interministerielle Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörden (§ 36 BGleiG).
Die Einladungen zu den Befragungen wurden im „Schneeballverfahren“ über den IMA-GB und Verteiler der
Abteilungs- und Referatsleitungen der Personalverwaltungen gestreut. Insgesamt lagen von 299
Gleichstellungsbeauftragten, 203 Stellvertreterinnen und 276 Beschäftigten der Personalverwaltung abgeschlossene und
verwertbare Fragebögen vor.11 Darüber hinaus nahmen 15 zweite Stellvertreterinnen der Gleichstellungsbeauftragten teil,
die nach § 20 Absatz 5 BGleiG im Sinne einer Ersatzvertreterin bestellt wurden.12
Es handelt sich um eine anfallende Stichprobe, das heißt die Befragten wurden nicht zufällig ausgewählt, sondern
alle Personen erfasst, die sich beteiligt haben. Da keine offiziellen Statistiken über die Gleichstellungsbeauftragten
und Stellvertreterinnen vorliegen, ist eine Einordnung der Stichprobe nur bedingt möglich. Aufgrund der
Anonymisierung war zudem keine Überprüfung der teilnehmenden Dienststellen möglich.13 Der Vorstand des IMA-GB
ging von ungefähr 1.000 Gleichstellungsbeauftragten für den Zeitpunkt der Erhebung aus. Danach würde der
Rücklauf mit abgeschlossenen Fragebögen rund 30 Prozent betragen. Zu Stellvertreterinnen lagen keine
Schätzungen der Grundgesamtheit vor, es ist jedoch davon auszugehen, dass es mindestens so viele Stellvertreterinnen
wie Gleichstellungsbeauftragte gab und der Rücklauf damit geringer war.
Da es gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 BGleiG auch Dienststellen ohne Gleichstellungsbeauftragte geben kann, ist
davon auszugehen, dass die Grundgesamtheit der Personalverwaltungen höher und der Rücklauf entsprechend
niedriger war. Weitere Informationen zur Stichprobe sind im Anhang A dargestellt.
Für die Befragungen wurden die Fragebögen der Evaluation des FüPoG zugrunde gelegt und weiterentwickelt.
Die Inhalte der Befragung spiegelten die Abschnitte und Paragrafen des BGleiG wider. Zur Einordnung und
Validierung wurden einige Fragen sowohl an die (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten als auch die
Beschäftigten der Personalverwaltung gestellt.
2.3 Qualitative Erhebungen
Ergänzend zu den (überwiegend) quantitativen Erhebungen wurden qualitative Formate durchgeführt. In der
Phase der Projektetablierung wurden vier leitfadengestützte explorative Interviews mit Expertinnen und Experten,
mit unterschiedlichem Bezug zum BGleiG und Gleichstellung in der Bundesverwaltung, durchgeführt. Themen
waren dabei unter anderem die allgemeine Bewertung und Anwendung des BGleiG, die rechtliche Einordnung,
der wissenschaftliche Diskurs und Maßnahmen, um die Benachteiligung von Frauen zu reduzieren.
Zur Validierung und Anreicherung der Ergebnisse der Onlinebefragung wurden im Nachgang der Erhebung noch
eine Fokusgruppe mit Gleichstellungsbeauftragten und acht Einzelinterviews mit Beschäftigten und
Personalverantwortlichen aus der Bundesverwaltung geführt. Schwerpunktthemen waren die Wahrnehmung des BGleiG in
der Dienststelle, die Umsetzung von Maßnahmen sowie Herausforderungen, die dabei auftreten.
§ 39 Absatz 1 BGleiG sieht vor, dass der Erfahrungsbericht vorbildhafte Gleichstellungsmaßnahmen einzelner
Dienststellen ausweist. Darunter werden Ansätze und Instrumente verstanden, die sich in der Verwaltungspraxis
bewährt haben und einen systematischen Beitrag zur Umsetzung gesetzlicher Vorgaben sowie zu einer
nachhaltigen Organisationsentwicklung leisten. Die Beispiele wurden als Querschnittsthema in den explorativen
Interviews, Onlinebefragungen sowie Fokusgruppen und Kurzinterviews erhoben.
11 Die Daten wurden nach sozialwissenschaftlichen Standards bereinigt. So wurden beispielsweise wenige Fälle ausgeschlossen, welche
angaben, nicht in einer Dienststelle des Bundes tätig zu sein.
12 Dies betrifft den Fall, dass Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertreterin gleichzeitig abwesend sind. Diese Stellvertreterinnen
wurden aufgrund dieser Situation und auf Hinweis des IMA-GB daher nur ein reduzierter Fragebogen gestellt und die Antworten separat
ausgewertet. Sie sind damit nicht in den Antworten der Onlinebefragung der Stellvertreterinnen enthalten.
13 Am Ende der Onlinebefragung wurde in einer separaten freiwilligen Erhebung die Zuordnung zu Geschäftsbereichen erbeten. Dies
wurde jedoch von weniger als der Hälfte der Gleichstellungsbeauftragten und weniger als ein Fünftel der Personalverwaltungen
angegeben, sodass keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Verteilung möglich sind.
3 Ergebnisse
Im Folgenden werden die Ergebnisse aus den Erhebungen dargestellt. Dabei ist gemäß § 39 Absatz 1 Satz 2
BGleiG von besonderem Interesse, wie sich in den letzten vier Jahren die Situation für Personen der einzelnen
Geschlechter in den Dienststellen entwickelt hat, inwieweit die Ziele dieses Gesetzes erreicht worden sind und
wie dieses Gesetz angewendet worden ist. Ergänzend werden Grundlagen für vorbildhafte
Gleichstellungsmaßnahmen als „Gute Praxis“ dargestellt. In Kapitel 5 werden konkrete Maßnahmen ausführlicher beschrieben.
Für die Entwicklung der Chancengleichheit unter den Beschäftigten in den Dienststellen des Bundes werden
insbesondere die Daten der Gleichstellungsstatistik herangezogen. Die Auswertung bezieht sich auf die Erhebungen
der Gleichstellungsstatistik 2019, 2021 und 202314 durch das Statistische Bundesamt. Dabei erfolgt die
Unterscheidung häufig nach den Verwaltungsbereichen:
• oberste Bundesbehörden
• nachgeordnete Behörden und Bundesgerichte
• Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Bundes (KAS).
Die obersten Bundesbehörden umfassen verschiedene Geschäftsbereiche15: die Bundesministerien, das
Bundespräsidialamt, die Bundestagsverwaltung, das Bundeskanzleramt, das Sekretariat des Bundesrates, das
Bundesverfassungsgericht, das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, den Bundesrechnungshof und den
Geschäftsbereich des oder der Beauftragten für Kultur und Medien sowie die Beauftragte für Datenschutz und die
Informationssicherheit. Der 2021 als oberste Bundesbehörde gegründete Unabhängige Kontrollrat war wegen der
geringen Anzahl dort Beschäftigter von der Meldepflicht ausgenommen.16 Für die obersten Bundesbehörden
wurden ergänzend die Daten der Gleichstellungsindices 2019 bis 2024 berücksichtigt.
Die Zentrale der Bundesbank zählt zu den obersten Bundesbehörden, wird jedoch aufgrund abweichender
Strukturen in den folgenden Ergebnissen nicht mit dargestellt. Genauso verhält es sich mit den Betriebskrankenkassen,
die deshalb nicht als Teil der KAS dargestellt werden. Die zentralen Entwicklungen in diesen Institutionen werden
in den entsprechenden Kapiteln schriftlich zusammengefasst.
Die Gleichstellungsstatistik bildet somit die Grundlage für die Beschreibung der übergeordneten Entwicklungen
in den Dienststellen. Darüber hinaus werden die im vorangegangenen Kapitel beschriebenen Onlinebefragungen
der (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten und der Personalverwaltung sowie die qualitativen
Erkenntnisse genutzt, um die Umsetzung des Gesetzes in den Dienststellen präzise darzustellen.
Zur Gleichstellungsstatistik und zum Gleichstellungsindex wird auch die jeweilige Zahl der Beschäftigten mit
dem Geschlechtseintrag „divers“ oder „keine Angabe“ unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben seit
der Änderung des § 38 BGleiG durch Artikel 2 des FüPoG II vom 7. August 2021 erfasst, soweit hierüber
Informationen vorlagen.
Die Auswertungen von geschlechtsspezifischen Daten in diesem Bericht beziehen sich auf Frauen und Männer,
soweit nichts anderes angegeben. Dies beruht einerseits auf geringen Fallzahlen und – soweit einschlägig – auf
Auswertungen bezüglich ausschließlich auf Frauen und Männer bezogener gesetzlicher Regelungen. Zudem
werden Datenreihen seit 2019 ausgewertet, die hierzu keine Angaben enthalten.
14 Zum Zeitpunkt der Berichtslegung war die Gleichstellungsstatik des Jahres 2023 noch nicht abschließend erstellt, sodass
Abweichungen durch nachträgliche Korrekturen nicht ausgeschlossen werden können.
15 Die Bezeichnung der Geschäftsbereiche richtet sich im vorliegenden Erfahrungsbericht nach der Bezeichnung der obersten
Bundesbehörden zum Zeitpunkt der Erhebung der Gleichstellungsstatistik 2023.
16 Vgl. hierzu Statistisches Bundesamt (2025): Gleichstellungsindex 2024. Gleichstellung von Frauen und Männern in den obersten
Bundesbehörden, S. 6.
3.1 Entwicklungen in den Dienststellen des Bundes
Gemäß § 39 Absatz 1 Nummer 1 BGleiG legt der Erfahrungsbericht dar, wie sich in den letzten vier Jahren die
Situation für Personen der einzelnen Geschlechter in den Dienststellen entwickelt hat.
3.1.1 Beschäftigte in den Dienststellen insgesamt
Die folgenden Darstellungen zum Bestand der Beschäftigten beziehen sich jeweils auf den Stichtag des 30. Juni
des jeweiligen Jahres. 2023 waren somit gemäß Gleichstellungsstatistik 586.138 Personen in den Dienststellen
des Bundes beschäftigt.17 Mit 282.447 Personen waren die meisten Beschäftigten in den nachgeordneten Behörden
und Gerichten des Bundes tätig, wobei auf die Bundesgerichte lediglich 1.382 Beschäftigte entfielen. Die KAS
hatten einen Personalbestand von 270.346 Personen. In den obersten Bundesbehörden waren 33.345 Personen
beschäftigt. Zwischen 2019 und 2023 hat der Personalbestand in den obersten Bundesbehörden um 10,3 Prozent
und den nachgeordneten Behörden und Gerichten des Bundes um 12,2 Prozent zugenommen. In den KAS ist die
Anzahl der Beschäftigten zwischen 2019 und 2023 ebenfalls gestiegen (5,0 %), allerdings kam es zwischen 2021
und 2023 zu einem Rückgang von 3,3 Prozent. Wie in Abbildung 1 beschrieben ist die Verteilung des Personals
über die Verwaltungsbereiche der Bundesverwaltung damit relativ konstant.
Abbildung 1: Anteile der Verwaltungsbereiche am Personal der Bundesverwaltung
Quelle: Gleichstellungsstatistik der Jahre 2019, 2021 und 2023, eigene Darstellung. Stichtag: 30. Juni des jeweiligen Jahres.
Unter den Beschäftigten waren 2023 insgesamt 316.428 Frauen. Wie in Abbildung 2 gezeigt, entsprach dies
54,0 Prozent aller Beschäftigten im Bundesdienst und hat sich im Vergleich zu 2021 nicht bzw. im Vergleich zu
2019 nur geringfügig verändert (53,2 %). In den obersten Bundesbehörden und den KAS bildeten demnach Frauen
die Mehrheit der Beschäftigten, besonders deutlich ausgeprägt in den KAS: Hier lag der Anteil zwischen 2019
und 2023 weitestgehend konstant bei rund 68 Prozent. In den obersten Bundesbehörden und nachgeordneten
Behörden und Bundesgerichten war hingegen ein Anstieg beobachten (53,7 auf 55,0 % bzw. 38,0 auf 40,2 %).
Allerdings betrug der Frauenanteil in den nachgeordneten Behörden und Gerichten 2023 trotz Anstieg nur rund
40 Prozent.
17 Es handelt sich um das in der Gleichstellungsstatistik gemeldete Personal. Eine Erhebung des statistischen Bundesamts zum gleichen
Stichtag ergab andere Werte: Dort waren 2023 rund 524.700 Personen im Bundesdienst beschäftigt. Diese Daten berücksichtigen aber
beispielsweise die Bundesagentur für Arbeit nicht. https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Oeffentlicher-Dienst/Tabellen/oeffentli-
cher-arbeitgeber-jahre.html
5,6 %
46,7 % 47,7 %
5,4 %
46,6 % 47,9 %
5,7 %
48,2 % 46,1 %
0 %
25 %
50 %
75 %
100 %
Oberste Bundesbehörden Nachgeordnete Behörden
und Gerichte des Bundes
Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des Bundes
2019 2021 2023
Abbildung 2: Frauenanteil an den Beschäftigten in den Verwaltungsbereichen
Quelle: Gleichstellungsstatistik der Jahre 2019, 2021 und 2023, eigene Darstellung. Stichtag: 30. Juni des jeweiligen Jahres.
Die Betriebskrankenkassen hatten 2023 einen Beschäftigungsumfang von 16.715 Personen und einen
Frauenanteil von 71,0 Prozent, der sich im Vergleich zu 2019 um 1,6 Prozentpunkte reduziert hat. In der Zentrale der
Bundesbank waren 2023 6.595 Personen tätig, der Frauenanteil betrug 43,9 Prozent und lag im Vergleich zu 2019
um 0,5 Prozentpunkte niedriger. In der Hauptverwaltung und den Filialen der Bundesbank lag der Frauenanteil
dagegen bei 47 Prozent, bei einer Gesamtbeschäftigtenanzahl von 5.427 Personen. Hier kam es zu einem Anstieg
von 1,6 Prozentpunkten im Frauenanteil.
Betrachtet man die Frauenanteile nach Beschäftigungsverhältnis, wird deutlich, dass insbesondere unter den
Beamtinnen und Beamten18 der Anteil von Frauen von 37,5 Prozent auf 40,6 Prozent stetig zugenommen hat (vgl.
Abbildung 3). Dabei handelt es sich nicht nur um einen relativen, sondern auch absoluten Anstieg: 2019 gab es
71.231 Beamtinnen in den Dienststellen des Bundes, 2023 waren es 87.414.
Die Zahl der Arbeitnehmerinnen stieg zwischen 2019 und 2023 von 215.586 auf 228.798 an, ihr Anteil blieb
jedoch weitestgehend konstant. Das heißt, es gab einen ähnlich hohen Zuwachs von Arbeitnehmern. Dabei war
der Frauenanteil unter den Arbeitnehmenden bereits 2019 deutlich höher als unter den Beamtinnen und Beamten.
18 Die in diesem Bericht gemeinsam verwendeten geschlechtlichen Bezeichnungen (z. B. „Beamtinnen und Beamte“) verweisen auf die
Summe aller Beschäftigten, einschließlich der Kategorie 'divers' und ‚ohne Angabe‘, welche seit 2023 in der Gleichstellungsstatistik
erhoben wird (§ 38 Absatz 1 Satz 4 BGleiG).
53,2 % 53,7 %
38,0 %
68,1 %
54,0 % 54,7 %
39,3 %
68,3 %
54,0 % 55,0 %
40,2 %
68,2 %
0 %
25 %
50 %
75 %
100 %
Bundesdienst insgesamt Oberste Bundesbehörden Nachgeordnete Behörden
und Gerichte des Bundes
Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des Bundes
2019 2021 2023
Abbildung 3: Frauenanteile nach Beschäftigungsverhältnis
Quelle: Gleichstellungsstatistik der Jahre 2019, 2021 und 2023, eigene Darstellung. Stichtag: 30. Juni des jeweiligen Jahres.
Differenziert man die Frauenanteile nach Laufbahn- bzw. Entgeltgruppen, wie in Abbildung 4 dargestellt, zeigten
sich deutliche Unterschiede zwischen dem höheren Dienst bzw. den Entgeltgruppen ab E13 und den anderen
Gruppen. Dabei war der höhere Dienst / ab E13 die einzige Gruppe, in der Frauen mit 45,1 Prozent 2023 die
Minderheit ausmachten. Allerdings war zwischen 2019 und 2023 ein deutlicher Anstieg des Frauenanteils um
2,9 Prozentpunkte zu verzeichnen. Im gehobenen Dienst beziehungsweise in den Entgeltgruppen E9 bis E12 stieg
der Wert zwischen 2019 und 2021 leicht an und lag 2023 nahezu unverändert bei 56,1 Prozent. Im mittleren
Dienst bzw. in den Entgeltgruppen E5 bis E8 lag der Frauenanteil mit nur leichten Schwankungen über die Zeit
bei 54,7 Prozent. Im einfachen Dienst bzw. bis einschließlich E4 stieg der Frauenanteil deutlich zwischen 2019
bis 2023 um 1,9 Prozentpunkte auf 51,3 Prozent.
Relativ zu einem durchschnittlichen Frauenanteil von 54,0 Prozent im Bundesdienst, waren Frauen
überproportional im gehobenen Dienst beziehungsweise den respektiven Entgeltgruppen vertreten. Im einfachen Dienst waren
sie leicht und im höheren Dienst deutlich unterproportional vertreten.
37,5 %
61,8 %
38,9 %
62,1 %
40,6 %
61,8 %
0 %
25 %
50 %
75 %
100 %
Frauenanteil unter den Beamtinnen und
Beamten
Frauenanteil unter den Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern
2019 2021 2023
Abbildung 4: Frauenanteil an den Laufbahn-/Entgeltgruppen in den Dienststellen
Quelle: Gleichstellungsstatistik der Jahre 2019, 2021 und 2023, eigene Darstellung. Stichtag: 30. Juni des jeweiligen Jahres.
Der beschriebene Anstieg des Frauenanteils im höheren Dienst (beziehungsweise ab E13) fand sich in allen
Verwaltungsbereichen. In den obersten Bundesbehörden waren Frauen im höheren Dienst 2023 ähnlich häufig
vertreten wie Männer. In den KAS war ebenfalls ein deutlicher Anstieg auf 46,8 Prozent zu verzeichnen. In den
nachgeordneten Bundesbehörden und Gerichten fielen sowohl Frauenanteil als auch dessen Veränderung am
geringsten aus. Dies schloss an den Trend an, der sich bereits im vorherigen Berichtszeitraum in der Evaluation des
FüPoG zeigte. Dort stieg der Frauenanteil an den Beschäftigten im höheren Dienst/E13 bis AT im Bundesdienst
von 39,2 Prozent (2015) auf 41,0 Prozent (2017).19
19 Unterrichtung durch die Bundesregierung (2020). Evaluationsgutachten über die Wirksamkeit des Gesetzes für die gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst sowie über den
Erfüllungsaufwand. Bundestagsdrucksache 19/24615. S. 262.
42,2 %
55,1 % 54,5 %
49,4 %43,5 %
56,3 % 54,2 % 50,4 %
45,1 %
56,1 % 54,7 % 51,3 %
0 %
25 %
50 %
75 %
100 %
höherer Dienst / E13-
AT
gehobener Dienst /
E9-E12
mittlerer Dienst / E5-
E8
einfacher Dienst / E1-
E4
2019 2021 2023
Abbildung 5: Frauenanteil an den Beschäftigten im höheren Dienst/E13 bis AT in den
Verwaltungsbereichen
Quelle: Gleichstellungsstatistik der Jahre 2019, 2021 und 2023, eigene Darstellung. Stichtag: 30. Juni des jeweiligen Jahres.
Die Daten der Gleichstellungsstatistik lassen zusätzlich eine Differenzierung nach Befristung der Stellen zu. 2023
waren insgesamt 5,9 Prozent der Frauen im Bundesdienst auf einer befristeten Stelle beschäftigt (männliche
Beschäftigte: 6,9 Prozent). Mit 9,2 Prozent war der Anteil in den nachgeordneten Bundesbehörden und
Bundesgerichten am höchsten (männliche Beschäftigte: 9,1 Prozent), in den KAS mit 4,8 Prozent dagegen am niedrigsten
(männliche Beschäftigte: 4,9 Prozent). Deutliche Geschlechterunterschiede zeigen sich dabei auch im Zeitverlauf
nicht, d.h. Männer und Frauen hatten in den Verwaltungsbereichen ähnlich hohe Befristungsquoten. So betrug
2019 sowohl für Männer als auch Frauen im gesamten Bundesdienst die Befristungsquote 6,0 Prozent und 2021
für Frauen 8,2 Prozent und Männer 8,3 Prozent.
3.1.2 Beschäftigte in Führungspositionen
3.1.2.1 Führungspositionen im Bundesgleichstellungsgesetz und der
Gleichstellungsstatistikverordnung
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe
von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG II) am 12. August
2021 beschreibt der Begriff der Führungspositionen im Bundesgleichstellungsgesetz alle Arbeitsplätze mit
Vorgesetzen- oder Leitungsaufgaben (§ 3 Nr. 10 BGleiG). In den Auswertungen dieses Berichts wird demnach
ebenfalls der Begriff der Führungspositionen verwendet, auch wenn diese in den Statistiken vor 2023 noch als
Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben bezeichnet wurden.
Darüber hinaus präzisiert die Gleichstellungsstatistikverordnung die statistische Erfassung der
Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung gemäß § 38 BGleiG nach bestimmten Kategorien. Dies führte u. a. dazu, dass
Führungspositionen unterschiedlich zu erfassen sind:
• „Führungspositionen im gehobenen Dienst und entsprechend für Tarifbeschäftigte ab Ebene der
Referatsleitung, jedoch nur ab Besoldungsgruppe A 12, im Anwendungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen
Dienst ab Entgeltgruppe E 12, ansonsten ab entsprechenden Entgeltgruppe“ (§ 3 Nr. 1 GleiStatV);
42,2 %
46,3 %
39,8 % 42,7 %
43,5 % 48,1 %
40,8 % 44,4 %
45,1 %
49,4 %
41,9 %
46,8 %
0 %
25 %
50 %
75 %
100 %
Bundesdienst
insgesamt
Oberste
Bundesbehörden
Nachgeordnete
Bundesbehörden und
Bundesgerichte
Körperschaften,
Anstalten und
Stiftungen des
Bundes2019 2021 2023
• „Führungspositionen im höheren Dienst und entsprechend für Tarifbeschäftigte und außertariflich
Beschäftigte in allen Dienststellen, die keine obersten Bundesbehörden sind, ab Ebene der Referats-leitung, jedoch
nur ab Besoldungsgruppe A 15, im Anwendungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst ab
Entgeltgruppe E 15, ansonsten ab entsprechendem Entgelt“ (§ 3 Nr. 2 GleiStatV);
• „Führungspositionen im höheren Dienst und entsprechend für außertariflich Beschäftigte in obersten
Bundesbehörden ab Ebene der Referatsleitung, jedoch nur ab Besoldungsgruppe A 16 oder ab entsprechendem
Entgelt“ (§ 3 Nr. 3 GleiStatV).
Die Erfassung von Führungspositionen in niedrigeren Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen und mit Funktionen
unterhalb der Referatsleitung erfolgt demnach freiwillig.
Dies ist bedeutsam, weil zu vermuten ist, dass der Frauenanteil an Führungspositionen in niedrigeren
Besoldungsbzw. Entgeltgruppen in der Regel höher ist als in den oberen Gruppen. Würde man die unteren Besoldungs- und
Entgeltgruppen ausklammern, erschiene der Frauenanteil in Führungspositionen daher vermutlich künstlich
geringer. Für die zeitliche Entwicklung ergeben sich aus der geänderten Erfassung uneindeutige Effekte: Der Anteil
der Führungspositionen würde durch Begrenzung der Erfassung auf die Referatsleitungsebene und bestimmte
Besoldungs- und Entgeltgruppen in den obersten Bundesbehörden und den nachgeordneten Bereichen teils über-
und teils unterschätzt. Zwischen 2021 und 2023 stieg der Frauenanteil auf Ebene der Referatsleitungen in den
obersten Bundesbehörden um 2,7 Prozentpunkte, wenn alle in 2021 erfassten Besoldungs- und Entgeltgruppen
berücksichtigt werden. Beschränkt man die Betrachtung beispielhaft auf die Besoldungsgruppe A 16 / B3 und
höher, dann ergibt sich ein Anstieg um 2,6 Prozentpunkte – der Zuwachs in den obersten Bundesbehörden wird
damit leicht unterschätzt. In den nachgeordneten Bundesbehörden (ohne Gerichte und KAS) kam es im selben
Zeitraum zu einem leichten Rückgang von 0,4 Prozentpunkten, wenn alle Besoldungs- und Entgeltgruppen auf
Ebene der Referatsleitungen berücksichtigt werden, aber zu einem Anstieg von 0,8 Prozentpunkten, wenn die
Betrachtung auf die gemäß Verordnungsänderung definierten Besoldungs- und Entgeltgruppen begrenzt wird.
Hier würde der Anstieg also überschätzt. Nach diesem Vorgehen ergibt sich für beide Bereiche auf Ebene der
Referatsleitungen zusammen ein Plus von 0,6 Prozentpunkten bei Berücksichtigung aller ehemals erfassten
Besoldungs- und Entgeltgruppen bzw. von 1,6 Prozentpunkten, wenn in den obersten und nachgeordneten
Bundesbehörden (ohne Gerichte und KAS) nur die Besoldungs- und Entgeltgruppen gemäß geänderter Verordnung und
in den obersten Bundesbehörden nur A 16 / B 3 und höher berücksichtigt werden.
Um einen Statistikbruch bei der Darstellung von Vergleichen im Zeitverlauf zu vermeiden, wird auch für die
Gleichstellungsstatistik 2023 in diesem Bericht auf die Fortführung der ursprünglichen Erhebung abgestellt.
3.1.2.2 Entwicklung von weiblichen Beschäftigten in Führungspositionen
Ziel des BGleiG ist es, die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen nach
Maßgabe des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2025 zu erreichen (§ 1 Absatz 2 BGleiG). Dementsprechend liegt
ein besonderer Schwerpunkt des Erfahrungsberichts auf der Entwicklung von weiblichen Beschäftigten in
Führungspositionen. Der Bestand der Führungspositionen wurde, analog zu der Gesamtheit der Beschäftigten, für die
Stichtage des 30. Juni der jeweiligen Jahre erfasst. Bewerbungen auf und Übertragungen von Führungspositionen
beziehen sich auf zweijährige Zeiträume bis zum 30. Juni des entsprechenden Jahres.
Wie Abbildung 6 zeigt, stieg der Frauenanteil in den Führungspositionen in allen Verwaltungsbereichen zwischen
2019 und 2023 deutlich an und betrug im Schnitt 2023 44 Prozent. Dies schloss an den Trend an, der sich bereits
im vorherigen Berichtszeitraum in der Evaluation des FüPoG zeigte. Dort stieg der Frauenanteil an allen
Führungspositionen (damals: Leitungsfunktionen) im Bundesdienst von 33,5 Prozent (2015) auf 34,9 Prozent
(2017).20
Die deutlichsten Veränderungen über die Zeit finden sich zwischen 2021 und 2023, als in den obersten
Bundesbehörden der Frauenanteil an den Führungspositionen um 3,7 Prozentpunkte auf 42,6 Prozent stieg und in den
KAS um 4,8 Prozentpunkte auf 49,5 Prozent. Mit einem Frauenanteil an den Führungspositionen von rund 50
Prozent waren die KAS zudem der einzige Verwaltungsbereich, in dem die Führungspositionen 2023
gleichberechtigt mit Frauen besetzt waren.
20 Unterrichtung durch die Bundesregierung (2020). Evaluationsgutachten über die Wirksamkeit des Gesetzes für die gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst sowie über den
Erfüllungsaufwand. Bundestagsdrucksache 19/24615. S. 263.
In den nachgeordneten Bundesbehörden und Bundesgerichten ist der Frauenanteil an Führungspositionen am
niedrigsten, dennoch gab es auch hier einen kontinuierlichen Anstieg von 28 Prozent im Jahr 2019 auf 32,4
Prozent im Jahr 2023.
Abbildung 6: Frauenanteile an allen Führungspositionen in den Verwaltungsbereichen
Quelle: Gleichstellungsstatistik der Jahre 2019, 2021 und 2023, eigene Darstellung. Stichtag: 30. Juni des jeweiligen Jahres.
Durch die Erhebung für den Gleichstellungsindex lagen ausschließlich für die obersten Bundesbehörden auch
Daten zu den Frauenanteilen an Führungspositionen für 2024 vor. Der Anteil lag insgesamt bei 44,3 Prozent und
war damit erneut seit 2023 gestiegen. In Abbildung 65 im Anhang sind die Frauenanteile an Führungspositionen
in den obersten Bundesbehörden nach Geschäftsbereichen für die Jahre 2019, 2021 und 2024 dargestellt.
Abbildung 7 bis Abbildung 10 zeigen die Frauenanteile an den Führungspositionen in den Verwaltungsbereichen
unterteilt nach den Führungsebenen der Referats-, Dezernats-, Sachbereichs-, und Fachgebietsleitungen, der
Unterabteilungsleitungen, der Abteilungsleitungen sowie der obersten Führungsebenen.21 Dabei war der Frauenanteil
an den Führungspositionen auf Ebene der Referats-, Dezernats-, Sachbereichs-, und Fachgebietsleitungen mit
38,4 Prozent im Durchschnitt des Bundesdienstes am höchsten und in den obersten Führungsebenen mit 30,9
Prozent am niedrigsten.
21 Die obersten Führungsebenen umfassen: Oberste Bundesbehörden: Staatssekretärin/Staatssekretär, Direktorin/Direktor.
Nachgeordneten Bundesbehörden: Dienststellenleitung und deren Stellvertretung. KAS: Dienststellenleitung und deren Stellvertretung, Direktion
(erste Direktorinnen/Direktoren).
37,7 %
35,9 %
28,0 %
43,0 %
39,7 %
38,9 %
30,7 %
44,7 %
44,0 %
42,6 %
32,4 %
49,5 %
0 % 25 % 50 % 75 % 100 %
Bundesdienst insgesamt
Oberste Bundesbehörden
Nachgeordnete Bundesbehörden und
Bundesgerichte
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des Bundes
2019 2021 2023
Abbildung 7: Frauenanteil an den obersten Führungsebenen in den Verwaltungsbereichen
Quelle: Gleichstellungsstatistik der Jahre 2019, 2021 und 2023, eigene Darstellung. Stichtag: 30. Juni des jeweiligen Jahres Anmerkung:
Aufgrund von Strukturunterschieden ohne Gerichte.
Abbildung 8: Frauenanteil an den Abteilungsleitungen in den Verwaltungsbereichen
Quelle: Gleichstellungsstatistik der Jahre 2019, 2021 und 2023, eigene Darstellung. Stichtag: 30. Juni des jeweiligen Jahres Anmerkung:
Aufgrund von Strukturunterschieden ohne Gerichte.
17,5 %
23,1 %
41,5 %
19,3 %
23,3 % 29,0 %19,7 %
22,2 %
31,4 %
19,5 % 22,6 %
30,9 %
0 %
25 %
50 %
2019 2021 2023
Oberste Bundesbehörden
Nachgeordnete Bundesbehörden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Bundes
Bundesdienst insgesamt
32,0 %
32,3 %
43,1 %
29,3 % 30,0 %
30,6 %30,8 % 33,0 %
36,1 %
30,6 % 32,2 %
35,1 %
0 %
25 %
50 %
2019 2021 2023
Oberste Bundesbehörden
Nachgeordnete Bundesbehörden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Bundes
Bundesdienst insgesamt
Abbildung 9: Frauenanteil an den Unterabteilungsleitungen in den Verwaltungsbereichen
Quelle: Gleichstellungsstatistik der Jahre 2019, 2021 und 2023, eigene Darstellung. Stichtag: 30. Juni des jeweiligen Jahres Anmerkung:
Unterabteilungsleitungen werden in den KAS nicht ausgewiesen. Aufgrund von Strukturunterschieden ohne Gerichte.
Abbildung 10: Frauenanteil an den Referats-, Dezernats-, Sachbereichs-, und Fachgebietsleitungen in
den Verwaltungsbereichen
Quelle: Gleichstellungsstatistik der Jahre 2019, 2021 und 2023, eigene Darstellung. Stichtag: 30. Juni des jeweiligen Jahres Anmerkung:
Aufgrund von Strukturunterschieden ohne Gerichte.
Abbildung 11 zeigt die Veränderung des Frauenanteils in den verschiedenen Führungsebenen nach
Verwaltungsbereichen zwischen 2019 und 2023. Mit Ausnahme der Referats-, Dezernats-, Sachbereichs-, und
Fachgebietsleitungen in den nachgeordneten Bundesbehörden kam es auf allen Ebenen und in allen Bereichen zu zum Teil
deutlichen Anstiegen des Frauenanteils an den Führungspositionen. Besonders augenfällig ist dabei die drastische
Veränderung in der obersten Führungsebene in den obersten Bundesbehörden. Hier kam es zu einem Anstieg des
Frauenanteils um 24 Prozentpunkte. Der deutliche Anstieg insbesondere in den höheren Hierarchie-Ebenen über
alle Bereiche kann als Wirksamkeit des BGleiG interpretiert werden, insbesondere der mit dem FüPoG II 2021
eingeführten gesetzlichen Vorgabe des § 1 Absatz 2 Satz 3 BGleiG zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen
und Männern in der Bundesverwaltung bis 31. Dezember 2025. Dass dieser Anstieg insbesondere zwischen 2021
30,0 %
35,2 %
41,0 %
19,9 %
30,6 % 31,1 %
24,2 %
32,4 % 34,5 %
0 %
25 %
50 %
2019 2021 2023
Oberste Bundesbehörden Nachgeordnete Bundesbehörden Bundesdienst insgesamt
37,4 % 40,2 % 42,9 %
33,7 % 34,0 % 33,7 %
35,7 % 38,3 %
43,8 %
35,3 % 36,6 % 38,4 %
0 %
25 %
50 %
2019 2021 2023
Oberste Bundesbehörden
Nachgeordnete Bundesbehörden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Bundes
Bundesdienst insgesamt
und 2023 stattfand (vgl. Abbildung 7), verweist auch auf einen möglichen Einfluss des Regierungswechsels im
Winter 2021 der aufgrund der ohnehin geringen Fallzahl (n < 50) insbesondere in höchsten Positionen der
obersten Bundesbehörden sichtbar geworden sein könnte.
Abbildung 11: Veränderung des Frauenanteils nach Positionen in den Verwaltungsbereichen zwischen
2019 und 2023 in Prozentpunkten
Quelle: Gleichstellungsstatistik der Jahre 2019 und 2023, eigene Darstellung. Stichtag: 30. Juni des jeweiligen Jahres. Anmerkung:
Unterabteilungsleitungen in den KAS nicht ausgewiesen. Aufgrund von Strukturunterschieden ohne Gerichte. Referatsleitungen umfassen
außerdem Dezernats-, Sachbereichs-, und Fachgebietsleitungen.
Vor allem mit Blick auf den niedrigeren Frauenanteil in den Führungspositionen in den nachgeordneten
Bundesbehörden und Bundesgerichten kann festgestellt werden, dass die Erreichung eines gleichberechtigten
Frauenanteils an Führungspositionen bis 31. Dezember 2025 dennoch herausfordernd bleibt. Zur Umsetzung des Ziels hat
die Bundesregierung mit dem Plan FüPo 2025 einen ressortübergreifenden Prozess angestoßen und Maßnahmen
ergriffen, um den Anteil von Frauen in Führung zu steigern. Eine zentrale Maßnahme ist die Förderung des
Führens in Teilzeit. Mit dem Projekt „Führen in Teilzeit in den obersten Bundesbehörden“ förderte das BMBFSFJ
eine umfassende Bestandsaufnahme zum Führen in Teilzeit in den obersten Bundesbehörden. Das Projekt machte
gelebte Modelle zum Führen in Teilzeit in den obersten Bundesbehörden und gute Praxis sichtbar sowie Chancen
und Herausforderungen der Modelle. Durch das Projekt entstanden Handlungsempfehlungen.22 Diese wurden in
einem Leitfaden veröffentlicht.23
22 Unterrichtung durch die Bundesregierung (2024): Achte Jährliche Information der Bundesregierung über die Entwicklung des
Frauenanteils in Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes des Bundes sowie der Unternehmen mit
unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des Bundes. Bundestagsdrucksache 20/12393. Verfügbar unter: https://dserver.bundes-
tag.de/btd/20/123/2012393.pdf. S. 193.
23 Harriet Taylor Mill-Institut für Ökonomie und Geschlechterforschung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (2024): Führen
in Teilzeit in den obersten Bundesbehörden Hintergrund und praktische Umsetzung. Verfügbar unter:
https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/241356/9a2a5f5a9bed25e7f9d5f6bf07895ace/handlungsleitfaden-data.pdf S. 6
3,2 %P
5,4 %P
-0,1 %P
8,2 %P
10,2 %P
10,9 %P
11,2 %P
4,6 %
11,1 %
1,3 %
5,2 %
11,4 %P
24,0 %P
9,7 %P
11,6 %P
-10 %P 0 %P 10 %P 20 %P 30 %P
Bundesdienst insgesamt
Oberste Bundesbehörden
Nachgeordnete Bundesbehörden und
Bundesgerichte
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des Bundes
Referatsleitung Unterabteilungsleitungen Abteilungsleitung Oberste Führungsebene
2023 betrug der Frauenanteil an den Führungspositionen in den Betriebskrankenkassen 49,7 Prozent, was einem
Anstieg um 7,7 Prozentpunkte im Vergleich zu 2019 entspricht. Damit waren Frauen an den Führungspositionen
dort nur sehr geringfügig unterrepräsentiert im Sinne des § 3 Nummer 9 BGleiG (unter 50 Prozent bzw. bei einer
ungeraden Gesamtzahl der weiblichen und männlichen Beschäftigten, wenn das Ungleichgewicht mindestens
zwei Personen beträgt). In der Zentrale der Bundesbank waren 2023 35,3 Prozent der Führungspositionen mit
Frauen besetzt, in der Verwaltung und den Filialen waren es 38,6 Prozent. Damit waren Frauen in der Bundesbank
in Führungspositionen unterrepräsentiert. Jedoch stiegen die Anteile im Vergleich zu 2019 stark. Damals waren
28,9 bzw. 28,8 Prozent der Beschäftigten in Führungspositionen weiblich.
Abbildung 12: Frauenanteile unter den Bewerbungen auf und Übertragung von in der Dienststelle
ausgeschriebenen Führungspositionen
Quelle: Gleichstellungsstatistik der Jahre 2019, 2021 und 2023, eigene Darstellung. Anmerkungen: Die Bewerbungen und Übertragungen
werden jeweils für den zweijährigen Zeitraum bis zum jeweiligen Stichtag (30. Juni) erfasst.
Abbildung 12 zeigt die Frauenanteile unter den Bewerbungen auf Führungspositionen im Bundesdienst sowie
deren Übertragung. Im Zeitraum von 2021 bis 2023 lag der Frauenanteil an den Bewerbungen insgesamt bei
41,5 Prozent, während der Anteil an den Übertragungen 49,2 Prozent betrug. Dies deutet darauf hin, dass sich
bewerbende Frauen im Durchschnitt überproportionale Chancen auf eine Übertragung haben. Auf die
Übertragung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Artikel 33 Absatz 2 GG wird im Zusammenhang
hingewiesen. Eine differenzierte Betrachtung nach Verwaltungsbereichen zeigt jedoch, dass dieses Muster nur in
den obersten Bundesbehörden und den KAS auftrat. In den nachgeordneten Bundesbehörden und
Bundesgerichten lag der Frauenanteil an den Bewerbungen hingegen höher als an den Übertragungen. Im Zeitverlauf ist sowohl
der Frauenanteil an den Bewerbungen als auch an den Übertragungen deutlich gestiegen – um 1,7 bzw. 3,2
Prozentpunkte.
39,8 %
46,0 %
41,1 %
47,6 %
41,5 %
49,2 %
28,0 %
40,6 %
26,6 %
40,4 %
34,0 %
46,6 %
34,9 %
36,5 %
37,2 % 38,3 %
41,5 %
39,7 %
47,6 %
50,2 %
48,4 %
53,0 %
44,6 %
51,8 %
0 %
25 %
50 %
75 %
Bewerbungen Übertragungen Bewerbungen Übertragungen Bewerbungen Übertragungen
2017 bis 2019 2019 bis 2021 2021 bis 2023
Bundesdienst zusammen Oberste Bundesbehörden zusammen
Nachgeordneter Bereich und Gerichte des Bundes Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Bundes zusammen
3.2 Anwendung des BGleiG Abschnitt 2: Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und
Männern
Mit dem BGleiG soll „die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern gefördert“
werden (§ 1 Absatz 2 BGleiG). Mit Maßnahmen zur Gleichstellung soll der strukturellen Benachteiligung von
Frauen begegnet werden. Diese sind im Abschnitt 2 des BGleiG insbesondere definiert für:
• Arbeitsplatzausschreibungen (§ 6 BGleiG)
• Bewerbungsgespräche (§ 7 BGleiG)
• Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beruflichem Aufstieg und der Vergabe von Ausbildungsplätzen
(§ 8 BGleiG)
• Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern (§ 9 BGleiG)
• Fortbildungen und Dienstreisen (§ 10 BGleiG)
3.2.1 Arbeitsplatzausschreibungen, Auswahlverfahren, beruflicher Aufstieg und
Beförderungen
Wie die Ergebnisse der Onlinebefragungen zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zeigen, ist die
Mehrheit bei Auswahlverfahren, Einstellungen, Versetzungen sowie Abordnungen und Umsetzungen für mehr als drei
Monate eingebunden oder übernimmt diese Aufgaben selbst (siehe Abbildung 41, Kapitel 3.5.2).24
Dementsprechend ist auch die Zufriedenheit mit der Umsetzung des BGleiG in diesen Bereichen eher hoch, verglichen mit
der Beteiligung an organisationalen Angelegenheiten. Wie Abbildung 13 zeigt, bewerteten die
Gleichstellungsbeauftragten die Vorgehensweisen ihrer Dienststellen zu Arbeitsplatzausschreibungen und Auswahlverfahren
entsprechend positiv.
24 75 bis 86 Prozent der befragten Gleichstellungsbeauftragten geben an, dass sie immer an diesen Vorgehen beteiligt werden oder diese
selbst übernehmen. n = 299. Zusätzlich gaben 33 bis 66 Prozent der Stellvertreterinnen an, dass ihnen diese Aufgaben zur
eigenständigen Erledigung übertragen wurden. n = 203.
Abbildung 13: Bewertung der Arbeitsplatzausschreibungen und Auswahlverfahren
Quelle: Onlinebefragung der Gleichstellungsbeauftragten. n = 299.Anmerkung: Zur Übersichtlichkeit werden nur die Ergebnisse der
Onlinebefragung der Gleichstellungsbeauftragten ausgewiesen. Abweichungen zur Onlinebefragung der Personalverwaltung gering
(zwischen zwei und zehn Prozentpunkten, wenn nicht anders im Fließtext ausgewiesen).
Nur ein geringer Teil der befragten Gleichstellungsbeauftragten und Personalverwaltungen gab an, dass
Arbeitsplatzbeschreibungen nicht das vorausgesetzte Anforderungs- und Qualifikationsprofil oder die notwendigen
fachlichen Anforderungen enthalten (3 % der Gleichstellungsbeauftragen und 1 % der Personalverwaltungen stimmten
(eher) nicht zu). Auswahlkommissionen waren in rund der Hälfte der Dienststellen der befragten
Gleichstellungsbeauftragten und Personalverwaltungen geschlechterparitätisch besetzt (50 % der Gleichstellungsbeauftragten
und 65 % der Personalverwaltungen). Falls dies nicht der Fall war, wurde dies allerdings in ungefähr der Hälfte
der Dienststellen nicht aktenkundig gemacht (54 % der Gleichstellungsbeauftragten und 51 % der
Personalverwaltungen). Eine breitere Streuung zwischen den Dienststellen gab es bei der geschlechterparitätischen Einladung
von Bewerbenden bei gleicher Qualifikation. Dies erfolgte bei 12 beziehungsweise 14 Prozent der befragten
Gleichstellungsbeauftragten gar nicht oder eher nicht.25
Grundsätzlich stimmten die Einschätzungen der Personalverwaltungen und Gleichstellungsbeauftragten zu den
Arbeitsplatzausschreibungen und Auswahlverfahren stark überein. Lediglich die Sensibilität der
Auswahlkommissionen bezogen auf das Gleichstellungsrecht bewerteten die Personalverwaltungen deutlich positiver (49 %
volle Zustimmung, 28 % eher Zustimmung, n = 257 gegenüber 30 % volle Zustimmung und 29 % eher
Zustimmung bei den Gleichstellungsbeauftragten, n = 299).
Auswertungen der Gleichstellungsstatistik zeigen, dass sich die Frauenanteile bei Bewerbungen und
Einstellungen je nach Verwaltungsbereich unterschieden. Abbildung 14 stellt die prozentualen Differenzen zwischen dem
Frauenanteil an den Einstellungen und dem Frauenanteil an den Bewerbungen für die Zweijahreszeiträume dar
(vgl. Abbildung 64 im Anhang für die absoluten Anteile). In den obersten Bundesbehörden und den KAS war die
Differenz positiv, sodass mehr Frauen eingestellt wurden, als es ihrem Anteil an den Bewerbungen entsprach. In
den nachgeordneten Bundesbehörden und Bundesgerichten fiel die Differenz hingegen negativ aus, also wurden
Frauen etwas seltener eingestellt, als ihr Bewerbungsanteil erwarten ließe. Dies deutet darauf hin, dass in
Verwaltungsbereichen mit ohnehin höherem Frauenanteil Frauen leicht überproportional eingestellt wurden, während in
Bereichen mit geringem Frauenanteil eine unterproportionale Einstellung erfolgte. Die Einstellungspraxis trug
25 Bei den Personalverwaltungen waren es 4 beziehungsweise 9 Prozent. 8 Prozent gaben jedoch an, dass sie dies nicht beurteilen
könnten. n = 255.
12 %
13 %
19 %
27 %
1 %
2 %
14 %
28 %
31 %
17 %
2 %
2 %
36 %
29 %
28 %
17 %
22 %
21 %
39 %
30 %
22 %
38 %
76 %
75 %
0 % 25 % 50 % 75 % 100 %
Bei gleicher Qualifikation erfolgt die Einladung der Bewerbenden
grundsätzlich geschlechterparitätisch.
Auswahlkommissionen sind grundsätzlich gleichstellungsrechtlich
sensibilisiert/geschult.
Auswahlkommissionen sind grundsätzlich geschlechterparitätisch
besetzt.
Wenn Auswahlkommissionen nicht geschlechterparitätisch besetzt
werden können, wird dies aktenkundig gemacht.
Arbeitsplatzbeschreibungen enthalten die fachlichen Anforderungen
des zu besetzenden Arbeitsplatzes.
Arbeitsplatzbeschreibungen enthalten das vorausgesetzte
Anforderungs- und Qualifikationsprofil der Laufbahn oder des
Funktionsbereichs.
Stimme gar nicht zu Stimme eher nicht zu Stimme eher zu Stimme voll und ganz zu
somit tendenziell dazu bei, bestehende Unterschiede in der Geschlechterverteilung zwischen den
Verwaltungsbereichen zu verstärken; im Durchschnitt des Bundesdienstes zeigte sich 2023 jedoch kaum ein Unterschied
zwischen dem Frauenanteil bei Bewerbungen und Einstellungen.
Abbildung 14: Differenz in den Frauenanteilen an den Einstellungen und Bewerbungen in Prozent
nach Verwaltungsbereichen
Quelle: Gleichstellungsstatistik der Jahre 2019, 2021 und 2023, eigene Darstellung. Die Bewerbungen und Einstellungen werden jeweils für
den zweijährigen Zeitraum bis zum jeweiligen Stichtag (30. Juni) erfasst.
Für Bereiche, in denen Frauen unterrepräsentiert26 sind, sieht das BGleiG insbesondere bei der
Arbeitsplatzausschreibung, Bewerbungsgesprächen und Auswahlentscheidungen (§§ 6 bis 8 BGleiG) Maßnahmen vor. Die
Unterrepräsentanz von Frauen in einzelnen Bereichen der Dienststelle wurde laut 67 Prozent der befragten
Gleichstellungsbeauftragten erfasst. 13 Prozent verneinten dies und rund 20 Prozent war es nicht bekannt.27 Wie
Abbildung 15 zeigt, gaben ebenfalls 67 Prozent der Gleichstellungsbeauftragten an, dass bei Unterrepräsentanz
Ausschreibungstexte Frauen besonders ansprächen (35 % stimme eher und 32 % voll und ganz zu). Ähnlich häufig
stimmten sie zu, dass bei Unterrepräsentanz Stellen grundsätzlich ausgeschrieben werden (33 % stimme eher und
32 % voll und ganz zu). Etwas weniger Zustimmung erhielt die Aussage, dass Stellen öffentlich ausgeschrieben
werden, wenn die Zahl der Bewerberinnen mit hausinterner oder dienststellenübergreifender Ausschreibung nicht
erhöht werden konnte (24 % stimme eher und 22 % voll und ganz zu).
26 Unterrepräsentanz definiert das BGleiG als „Status von Frauen, wenn ihr jeweiliger Anteil an der Gesamtzahl der weiblichen und
männlichen Beschäftigten in einem einzelnen Bereich unter 50 Prozent liegt; bei einer ungeraden Gesamtzahl der weiblichen und
männlichen Beschäftigten sind Frauen unterrepräsentiert, wenn das Ungleichgewicht mindestens zwei Personen beträgt“ (§ 3
Nummer 9 BGleiG).
27 Onlinebefragung der Gleichstellungsbeauftragten. n = 299.
2,7 %
5,0 %
-6,5 %
10,7 %
5,1 %
5,3 %
-2,0 %
14,5 %
-0,3 %
4,3 %
-3,4 %
12,0 %
-10 % -5 % 0 % 5 % 10 % 15 % 20 %
Bundesdienst zusammen
Oberste Bundesbehörden zusammen
Nachgeordneter Bereich und Gerichte des Bundes
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Bundes
zusammen
2017 bis 2019 2019 bis 2021 2021 bis 2023
Abbildung 15: Bewertung der Ausschreibungsprozesse in Bereichen, wo Frauen unterrepräsentiert
sind
Quelle: Onlinebefragung der Gleichstellungsbeauftragten. n = 299.
§ 8 Absatz 1 BGleiG sieht vor, Frauen bei gleicher Qualifikation wie ihre Mitbewerber bevorzugt zu
berücksichtigen, wenn sie in dem Bereich unterrepräsentiert sind. Dies gilt nicht, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen
überwiegen, die in der Person eines Mitbewerbers liegen (§ 8 Absatz 1 Satz 2 BGleiG). In den offenen Antworten28
der Onlinebefragung der Gleichstellungsbeauftragten und der Personalverwaltungen wurde jedoch darauf
hingewiesen, dass in der Praxis die Anwendung des § 8 BGleiG sehr erschwert sei, da in der Regel selten eine „gleiche
Qualifikation“ bei den Bewerberinnen und Bewerbern durch die Dienststelle festgestellt werde und die
Formulierung zu viel Spielraum bei der Definition der „Gleichheit“ einer Qualifikation lasse.
3.2.2 Regelbeurteilungen und Beurteilungskriterien
Mit der Erhebung der Gleichstellungsstatistik 2023 wurden die Regelbeurteilungen in den obersten
Bundesbehörden und dem nachgeordneten Bereich im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2023 erfasst. Da nicht alle
Dienststellen jährlich Regelbeurteilungen durchführen, sind Vergleiche mit Erhebungen aus vergangenen
Berichten nur eingeschränkt möglich.
3.2.2.1 Regelbeurteilungen in den Dienststellen des Bundes
Zur Gleichstellungsstatistik 2023 wurden 6.824 Regelbeurteilungen in den obersten Bundesbehörden gemeldet
(Frauen: 50,9 %). Davon erhielten 508 Personen die höchste vergebene, und 1.599 Personen die zweithöchste
vergebene Note. Im nachgeordneten Bereich waren es 25.742 Beurteilungen (Frauen: 37 %) mit 1.940 höchsten
vergebenen und 6.124 zweithöchsten vergebenen Noten. Von allen beurteilten Frauen erhielten 8,2 Prozent die
höchste Note und 17,7 Prozent die zweithöchste Note. Unter Männern waren es 7,1 bzw. 20,9 Prozent. Es wird
28 Sowohl in den Onlinebefragungen der Gleichstellungsbeauftragten und Stellvertreterinnen als auch der Personalverwaltungen hatten die
Befragten die Möglichkeit, an verschiedenen Stellen des Fragebogens in Freitextfeldern, ihre Eingaben zu erläutern und weiter
auszuführen.
8 %
12 %
22 %
26 %
22 %
33 %
35 %
33 %
24 %
32%
32%
22%
0 % 25 % 50 % 75 % 100 %
Der Ausschreibungstext bei Ausschreibungen
spricht Frauen bei Unterrepräsentanz
besonders an.
In Bereichen, in den Frauen
unterrepräsentiert sind, wird bei einer
anstehenden Besetzung eine Stelle
grundsätzlich ausgeschrieben, um die Zahl
der Bewerberinnen zu erhöhen.
In Bereichen, in den Frauen
unterrepräsentiert sind, wird eine zu
besetzende Stelle grundsätzlich öffentlich
ausgeschrieben, wenn weder mit
hausinterner noch
dienststellenübergreifender Ausschreibung die
Zahl der Bewerberinnen erhöht werden kann.
Stimme gar nicht zu Stimme eher nicht zu Stimme eher zu Stimme voll und ganz zu
im Zusammenhang auf die Regelungen der laufbahnrechtlichen Quotierung gemäß § 50 Absatz 2 BLV
hingewiesen. Die nachfolgende Auswertung gemäß § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BGleiG in Verbindung mit § 1 Absatz
1 Satz 2 GleiStatV bezieht sich auf die „Anteile an der höchsten und zweithöchsten vergebenen Note der im
Erhebungszeitraum erfolgten Regelbeurteilungen der Beschäftigten des höheren Dienstes“.
Abbildung 16 zeigt die Verteilung der höchsten und zweithöchsten vergebenen Noten für Personen mit und ohne
Führungspositionen und nach Geschlecht in obersten Bundesbehörden. Abbildung 17 zeigt diese Verteilung für
den nachgeordneten Bereich. Insgesamt zeigen sich ähnliche Muster in beiden Verwaltungsbereichen. Der Anteil
von Frauen und Männern mit den (zweit)höchsten vergebenen Noten ist in Führungspositionen höher als
außerhalb. Dieser Abstand ist allerdings im nachgeordneten Bereich deutlich ausgeprägter, wo Männer wie Frauen in
Führungspositionen deutlich häufiger die höchsten Noten erhielten. Im Geschlechtervergleich erhalten Frauen
etwas häufiger die höchsten und zweithöchsten Noten als Männer mit der Ausnahme von Personen ohne
Führungspositionen in den obersten Bundesbehörden, wo 7,0 Prozent der Frauen und 7,4 Prozent der Männer die
höchsten Noten erhielten.
Abbildung 16: Anteil der höchsten und zweithöchsten vergebenen Noten in Regelbeurteilungen in den
obersten Bundesbehörden nach Geschlecht und Führungsposition
Quelle: Gleichstellungsstatistik 2023, eigene Darstellung. Anmerkung: Es liegen nicht von allen OBB-Meldungen für den Zeitraum vom
1. Juli 2021 bis 30. Juni 2023 vor.
9,1 %
28,7 %
7,0 %
23,0 %
8,1 %
25,1 %
7,4 %
22,2 %
0 %
25 %
50 %
Höchste Note Zweithöchste Note Höchste Note Zweithöchste Note
mit Führungsposition ohne Führungsposition
Frauen Männer
Abbildung 17: Anteil der höchsten und zweithöchsten vergebenen Noten in Regelbeurteilungen im
Nachgeordneten Bereich nach Geschlecht und Führungsposition
Quelle: Gleichstellungsstatistik 2023, eigene Darstellung. Anmerkung: Es liegen nicht von allen OBB-Meldungen für den Zeitraum vom
1. Juli 2021 bis 30. Juni 2023 vor.
Abbildung 18 und Abbildung 19 zeigen die Verteilung der höchsten vergebenen Noten nach
Beschäftigungsumfang, Geschlecht und Führungsverantwortung in den obersten Bundesbehörden bzw. im nachgeordneten Bereich.
Hier zeigt sich, dass Frauen mit Führungspositionen in Vollzeit deutlich häufiger Höchstnoten erhalten als Männer
mit Führungspositionen in Vollzeit. Ohne Führungspositionen sind die Unterschiede in Vollzeit dagegen weniger
ausgeprägt. Auch in Teilzeit zeigen sich keine stark ausgeprägten Unterschiede, mit Ausnahme von
Führungspositionen in Teilzeit in den obersten Bundesbehörden, in denen Frauen mit 5,0 Prozent deutlich seltener
Höchstnoten erhalten als Männer, von denen 8,8 Prozent Höchstnoten erhalten. Dabei muss jedoch auf die sehr geringe
Anzahl der Regelbeurteilungen von Männern in Führungspositionen mit Teilzeitstellen in den obersten
Bundesbehörden hingewiesen werden (n < 25), die die Interpretation der Ergebnisse einschränkt.
Abbildung 18: Anteil der höchsten vergebenen Noten in Regelbeurteilungen nach Stellenumfang,
Geschlecht und Führungsposition in den obersten Bundesbehörden
Quelle: Gleichstellungsstatistik 2023, eigene Darstellung. Anmerkung: Es liegen nicht von allen OBB-Meldungen für den Zeitraum vom
1. Juli 2021 bis 30. Juni 2023 vor.
16,2 %
29,2 %
7,2 %
25,7 %
14,1 %
27,6 %
5,9 %
21,5 %
0 %
25 %
50 %
Höchste Note Zweithöchste Note Höchste Note Zweithöchste Note
mit Führungsposition ohne Führungsposition
Frauen Männer
10,6 %
5,0 %
8,1 % 8,8 %7,4 % 6,3 % 7,7 %
5,4 %
0 %
25 %
50 %
Vollzeit Teilzeit Vollzeit Teilzeit
Frauen Männer
mit Führungsposition ohne Führungsposition
Abbildung 19: Anteil der höchsten vergebenen Noten in Regelbeurteilungen nach Stellenumfang,
Geschlecht und Führungsposition im nachgeordneten Bereich
Quelle: Gleichstellungsstatistik 2023, eigene Darstellung. Anmerkung: Es liegen nicht von allen OBB-Meldungen für den Zeitraum vom
1. Juli 2021 bis 30. Juni 2023 vor.
Abbildung 20 beschreibt die Anteile von Frauen und Männern mit der höchsten vergebenen Note an allen Frauen
bzw. Männern mit Regelbeurteilungen in den obersten Bundesbehörden unterteilt nach Geschäftsbereichen.
Interessanterweise zeigt sich, dass sich die Anteile der Personen, die mit Höchstnoten bewertet werden, deutlich
zwischen den Geschäftsbereichen unterscheiden. In Geschäftsbereichen, in denen häufiger Höchstnoten vergeben
werden, erhalten Frauen dabei tendenziell etwas weniger häufig Bestnoten als Männer und tendenziell umgekehrt:
In Geschäftsbereichen, in denen weniger häufig Höchstnoten vergeben werden, erhalten Frauen häufiger
Bestnoten. Deutliche Unterschiede in den Anteilen zeigen sich vor allem beim Bundesverfassungsgericht, in dem
allerdings ohnehin nur sehr wenige Regelbeurteilungen stattfanden (n < 25). Ebenso geringe Fallzahlen zeigen sich
Bundespräsidialamt, dem Bundespresseamt und dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen (n < 30).
Zusammenfassend liefert die Auswertung der Regelbeurteilungen keine Hinweise darauf, dass Frauen strukturell
schlechter beurteilt werden oder Beurteilungen ein strukturelles Hindernis für einen weiteren Anstieg des
Frauenanteils in Führungspositionen darstellten. Frauen erlangten sogar häufiger Höchstnoten als Männer. Auch
frühere Auswertungen von Spitzennoten für die Jahre 2003 und 2004 zeigen keine deutlichen Abweichungen des
Frauenanteils an den Beurteilungen zum Frauenanteil an den Spitzennoten, mit Schwankungen je nach
betrachteter Untergruppe. Eine Ausnahme bildet der Bereich von Führungspositionen in Teilzeit in den obersten
Bundesbehörden, in denen Frauen mit 5,0 Prozent deutlich seltener Höchstnoten erhalten als Männer, von denen 8,8
Prozent Höchstnoten erhalten. Allerdings wird auch hier auf Interpretationsprobleme durch geringe Fallzahlen
verwiesen.29 In diesem Zusammenhang soll auch hier erneut darauf verwiesen werden, dass durch die Einschränkung
auf den Zeitraum zwischen 2021 und 2023, in dem nicht für alle Ressorts und Verwaltungsbereiche Beurteilungen
vorliegen, kein vollständiges Bild über die Regelbeurteilungen von Frauen und Männern gezeichnet werden kann.
29 Unterrichtung durch die Bundesregierung (2006): Erster Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum Bundesgleichstellungsgesetz.
Bundestagsdrucksache 16/3776. S. 21 ff.
18,1 %
12,2 % 14,2 % 12,1 %
7,8 % 6,1 % 6,0 % 4,6 %
0 %
25 %
50 %
Vollzeit Teilzeit Vollzeit Teilzeit
Frauen Männer
mit Führungsposition ohne Führungsposition
Abbildung 20: Anteile der Frauen und Männer mit vergebenen Höchstnoten in den Regelbeurteilen
nach Geschäftsbereichen in den obersten Bundesbehörden
Quelle: Gleichstellungsstatistik 2023, eigene Darstellung.
Anmerkung: Die Bezeichnung der obersten Bundesbehörden entspricht dem Zeitpunkt der Erhebung 2023. Es liegen nicht von allen OBB-
Meldungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2023 vor.
2 %
7 %
1 %
3 %
4 %
5 %
5 %
0 %
0 %
9 %
12 %
10 %
9 %
29 %
16 %
29 %
47 %
1 %
4 %
4 %
4 %
6 %
6 %
7 %
7 %
8 %
9 %
10 %
11 %
14 %
14 %
14 %
23 %
44 %
0 % 25 % 50 % 75 % 100 %
BMUV
BMF
BMDV
BMJ
BKM
BMEL
BMVg
BPA
BMWSB
BMZ
BRH
BMFSFJ
AA
BVerfG
BT
BMBF
BPrA
Anteil von Frauen an allen Frauen bei der höchsten vergebenen Note
Anteil von Männern an allen Männern bei der höchsten vergebenen Note
3.2.2.2 Beurteilungspraxis in den Dienststellen
Neben der Vergabe von Noten ist für den Erfahrungsbericht auch von Interesse, wie die Beurteilungspraxis,
beispielsweise gleichstellungsorientierte Kriterien, gelebt und die Gleichstellungsbeauftragten dabei eingebunden
werden. § 27 Absatz 1 Nummer 3 BGleiG sieht dazu vor, dass Gleichstellungsbeauftragte bei der Abfassung von
Beurteilungsrichtlinien sowie bei Besprechungen, die die einheitliche Anwendung dieser Richtlinien in der
Dienststelle sicherstellen sollen, frühzeitig zu beteiligen sind.
Wie bereits die Erkenntnisse aus der Erhebung der Gleichstellungsstatistik zeigen (siehe Einleitung Kapitel 3.2.1),
sind die Regelbeurteilungen in den Dienststellen des Bundes und daran geknüpfte Maßnahmen eine
vergleichsweise nicht häufige personelle Maßnahme, d. h. sie finden nicht jährlich statt.30 Maßnahmen zur
gleichstellungsfördernden Beurteilung waren in weniger als der Hälfte der Dienststellen der befragten
Gleichstellungsbeauftragten im Gleichstellungsplan verankert und werden von 39 Prozent umgesetzt (siehe Abbildung 26, Kapitel 3.3.2).31
Für das Thema beruflicher Aufstieg und das Abfassen von Beurteilungsrichtlinien war die Unzufriedenheit mit
der Beteiligung bei den Gleichstellungsbeauftragten und Stellvertreterinnen hoch (siehe Kapitel 3.5.5). Dem
stehen die Ergebnisse aus der Personalverwaltung gegenüber. 84 Prozent gaben an, dass die
Gleichstellungsbeauftragten immer zum beruflichen Aufstieg beteiligt werden. In 55 Prozent der Fälle geschah dies bei dem Abfassen
von Beurteilungsrichtlinien und in 61 Prozent bei entsprechenden Besprechungen, die die einheitliche
Anwendung dieser Richtlinien in der Dienststelle sicherstellen sollen. Auch wenn diese Ergebnisse positiver scheinen,
waren die Werte im Vergleich zu anderen Maßnahmen relativ niedrig. Dies entsteht auch dadurch, dass auf Seiten
der Personalverwaltung viele Befragte angaben, dies nicht beurteilen zu können. 23 Prozent der befragten
Personen der Personalverwaltung war nicht bekannt, wann die Beurteilungsrichtlinien ihrer Dienststelle zuletzt
angepasst wurde. Bei den Gleichstellungsbeauftragten waren es 33 Prozent. In einem Drittel der Antworten wurde
entweder die Gleichstellungsbeauftragte oder ihre Vorgängerin bei der Erarbeitung der Beurteilungsrichtlinien
beteiligt, 34 Prozent war die Beteiligung nicht bekannt und 31 Prozent gaben an, dass weder sie noch die
Vorgängerin beteiligt wurde.32
Die Beurteilungspraxis in den Dienststellen des Bundes entspricht auf Basis der vorliegenden Daten
weitestgehend den Vorgaben des BGleiG. Gleichzeitig sehen die Gleichstellungsbeauftragten in der Beurteilungspraxis
Chancen, die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in Führungspositionen zu fördern (siehe auch Abbildung 63,
Kapitel 3.7.2). So schätzen 69 Prozent der Gleichstellungsbeauftragten mehr Transparenz zu
Beurteilungsergebnissen, beispielsweise durch die Veröffentlichung eines Notenspiegels, als (eher) gut geeignete Maßnahme ein.
In der Personalverwaltung sind es 57 Prozent.33 Sieben Prozent der Gleichstellungsbeauftragten und der
Personalverwaltungen halten dies für gar nicht geeignet.34 Noch stärkere Zustimmung erfährt die Entwicklung
verbindlicher Anforderungsprofile für Führungspositionen. 85 Prozent der befragten Gleichstellungsbeauftragen und 74
Prozent der Personalverwaltungen halten dies für (eher) gut geeignet. 2 Prozent halten dies für gar nicht geeignet.
In den offenen Antworten der Onlinebefragung der Gleichstellungsbeauftragten und Stellvertreterinnen wurde
zudem angeregt, eine bundeseinheitliche diskriminierungsfreie Beurteilungsrichtlinie zu entwickeln. Zudem solle
ein Beurteilungscontrolling eingeführt werden.
3.2.3 Beförderungen und Höhergruppierungen
Die genannten Maßnahmen sollen dazu beitragen, Frauen die gleichberechtigte Teilhabe an Führungspositionen
zu ermöglichen und Benachteiligungen beim beruflichen Aufstieg zu reduzieren und zu verhindern. Im Folgenden
werden die Ergebnisse aus der Gleichstellungsstatik zum beruflichen Aufstieg und den Beförderungen dargestellt.
Diese werden jeweils für einen zweijährigen Zeitraum bis zum 30. Juni des entsprechenden Jahres erfasst. Wie
sich bereits in der positiven Entwicklung des Frauenanteils in Führungspositionen und im gehobenen Dienst zeigt
30 Nach § 21 Absatz 1 Satz 1 BBG müssen Beamtinnen und Beamte mindestens alle drei Jahre regelbeurteilt werden.
31 Bei der Personalverwaltung gaben dies 50 beziehungsweise 44 Prozent der Befragten an (n = 276).
32 Onlinebefragung der Gleichstellungsbeauftragten. n = 299.
33 Onlinebefragung der Personalverwaltungen. n = 249 Beschäftigte der Personalverwaltung. Skala von „Gar nicht geeignet“; „Eher
nicht geeignet“; „Eher geeignet“; „Gut geeignet“ und „kann ich nicht beurteilen“
34 Onlinebefragung der Personalverwaltungen. n = 299 Gleichstellungsbeauftragte. Skala von „Gar nicht geeignet“; „Eher nicht
geeignet“; „Eher geeignet“; „Gut geeignet“
(siehe Kapitel 3.1.1 und Kapitel 3.1.2), wurden in den Dienststellen durch Beförderungen bzw.
Höhergruppierungen35 und der Übertragung von Führungspositionen an Frauen der Abstand zwischen Männern und Frauen
verringert.
Abbildung 21: Frauenanteil an den Beförderungen/Höhergruppierungen in den
Verwaltungsbereichen
Quelle: Gleichstellungsstatistik der Jahre 2019, 2021 und 2023, eigene Darstellung. Anmerkungen: Die Beförderungen/Höhergruppierungen
werden jeweils für den zweijährigen Zeitraum bis zum jeweiligen Stichtag (30. Juni) erfasst.
Wie in Abbildung 21 gezeigt, bestanden große Unterschiede im Frauenanteil in den Beförderungen und
Höhergruppierungen nach Verwaltungsbereichen: In den nachgeordneten Behörden und Bundesgerichten machten
Frauen mit 40,1 Prozent 2023 den niedrigsten Anteil an den Beförderungen aus, in den KAS hatten sie mit
65,5 Prozent den höchsten Anteil. Der Frauenanteil an der gesamten Belegschaft variierte stark zwischen den
Verwaltungsbereichen. Legt man diesen zugrunde, wurden Frauen in den nachgeordneten Bundesbehörden und
Bundesgerichten proportional zu ihrem Anteil an der Belegschaft befördert bzw. höhergruppiert in den obersten
Bundesbehörden und den KAS sogar etwas überproportional (vgl. zum Frauenanteil in der Belegschaft nach
Verwaltungsbereichen Abbildung 2). Dabei muss jedoch bedacht werden, dass der Frauenanteil in der Belegschaft
zum jeweiligen Stichtag erhoben wurde, während die Anzahl der Beförderungen (bzw. der dazugehörige
Frauenanteil) sich auf einen Zweijahreszeitraum bezieht. Da sich die Frauenanteile in den Verwaltungsbereichen
zwischen den Stichtagen 2021 und 2023 nach vorliegenden Daten nicht stark verändert haben, dürfte der
durchschnittliche Frauenanteil im Zweijahreszeitraum jedoch nicht wesentlich vom Stichtagswert abweichen.
Während der Frauenanteil an den Beförderungen bzw. Höhergruppierungen in den obersten Bundesbehörden
zwischen 2019 und 2023 stetig zunahm, stieg er in den nachgeordneten Bundesbehörden und Bundesgerichten
insbesondere zwischen 2021 und 2023 und blieb in den KAS nach einem Anstieg im Jahr 2021 insgesamt nahezu
unverändert.
35 Beförderungen beziehen sich auf den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten in höhere Besoldungsgruppen, Höhergruppierungen auf
den Aufstieg von Angestellten in höhere Entgeltgruppen.
47,3 %
55,3 %
38,0 %
65,1 %
47,8 %
56,4 %
38,1 %
66,7 %
47,7 %
57,8 %
40,1 %
65,5 %
0 % 25 % 50 % 75 % 100 %
Bundesdienst insgesamt
Oberste Bundesbehörden
Nachgeordnete Bundesbehörden und
Bundesgerichte
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des Bundes
2017 bis 2019 2019 bis 2021 2021 bis 2023
Bei den Beförderungen und Höhergruppierungen in den Betriebskrankenkassen lag der Frauenanteil im Zeitraum
zwischen 2021 und 2023 bei 73,2 Prozent und somit etwas höher als der Frauenanteil unter den Beschäftigten
insgesamt (71,0 Prozent). Im Vergleich zum Zeitraum zwischen 2017 und 2019 kam es zu einem leichten Anstieg
von 2,1 Prozentpunkten. 2023 wurden in der Zentrale der Bundesbank 42,7 Prozent und in der Hauptverwaltung
und den Filialen 50,4 Prozent der Fälle Frauen höhergruppiert. Zwischen 2017 und 2019 lagen die Frauenanteile
an den Beförderungen und Höhergruppierungen mit 45,6 bzw. 51,0 Prozent etwas höher.
Abbildung 22: Frauenanteil an Beförderungen/Höhergruppierungen nach Dienstgraden/ Entgeltgruppen
Quelle: Gleichstellungsstatistik der Jahre 2019, 2021 und 2023, eigene Darstellung. Anmerkungen: Die Beförderungen/Höhergruppierungen
werden jeweils für den zweijährigen Zeitraum bis zum jeweiligen Stichtag (30. Juni) erfasst.
Differenziert man die Beförderungen und Höhergruppierungen nach Entgeltgruppen, wie in Abbildung 22
dargestellt, zeigte sich auch hier die grundlegende Verteilung weiblicher Beschäftigter allerdings weniger eindeutig als
im Vergleich der Verwaltungsbereiche. Frauen im höheren Dienst / E13-AT 2023 machten 45,1 Prozent der
Beschäftigten aus, jedoch nur 43,0 Prozent der Beförderungen (vgl. Abbildung 4). Diese Differenz war im
gehobenen Dienst / E9-E12 und mittleren Dienst / E5-E8 mit 56,1 vs. 50,5 Prozent und 54,7 vs. 45,0 Prozent sogar noch
deutlicher ausgeprägt. Nur im einfachen Dienst / E1-E4 waren sie mit 51,3 vs. 52,0 Prozent geringfügig an den
Beförderungen und Höhergruppierungen überrepräsentiert.
Abbildung 23 zeigt an den Frauenanteil unter den Übertragungen von Führungspositionen. Dabei hat der
Frauenanteil unter den Übertragungen von Führungspositionen insbesondere im Zeitraum 2021 bis 2023 deutlich
zugenommen. In den KAS (in denen sie 2023 68,2 Prozent der Belegschaft ausmachten) wurden im selben Zeitraum
60,6 Prozent der Führungspositionen an Frauen übertragen.
52,0 %
45,0 %
50,5 %
43,0 %
55,5 %
44,4 %
50,4 %
45,7 %
51,0 %
45,5 %
49,9 %
42,0 %
0 % 25 % 50 % 75 % 100 %
einfacher Dienst/E1-E4
mittlerer Dienst/E5-E8
gehobener Dienst/E9-E12
höherer Dienst/E13-AT
2017 bis 2019 2019 bis 2021 2021 bis 2023
Abbildung 23: Frauenanteil unter den Übertragungen von Führungspositionen in den
Verwaltungsbereichen
Quelle: Gleichstellungsstatistik der Jahre 2019, 2021 und 2023, eigene Darstellung. Anmerkungen: Die Beförderungen/Höhergruppierungen
werden jeweils für den zweijährigen Zeitraum bis zum jeweiligen Stichtag (30. Juni) erfasst.
Zwischen 2021 und 2023 gingen in den Betriebskrankenkassen 74,1 Prozent der neu übertragenen
Führungspositionen an Frauen. In der Zentrale der Bundesbank wurden im Zeitraum 2021 bis 2023 in 49,4 Prozent der Fälle
Führungspositionen an Frauen übertragen, in der Hauptverwaltung und den Filialen dagegen in 42,9 Prozent der
Fälle.
3.2.4 Förderung der Teilnahme von Beschäftigten an Fortbildungen
Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 BGleiG haben die Dienststellen des Bundes die Teilnahme der Beschäftigten an
Fortbildungen zu unterstützen. Dazu zählt insbesondere,
• Frauen bei der Einführungs-, Förderungs- und Anpassungsfortbildung mindestens entsprechend ihrem Anteil
an der jeweiligen Zielgruppe der Fortbildung zu berücksichtigen (§ 10 Absatz 1 Satz 2 BGleiG)
• Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten die Teilnahme
an dienstlichen Fortbildungen sowie an Dienstreisen zu ermöglichen (§ 10 Absatz 2 Satz 1 BGleiG) und falls
erforderlich, im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten zusätzliche Veranstaltungen oder alternative
Dienstreisezeiträume anzubieten, die den räumlichen und zeitlichen Bedürfnissen von Beschäftigten mit
Familien- oder Pflegeaufgaben entsprechen ermöglichen (§ 10 Absatz 2 Satz 2 BGleiG).
• Für die Dauer der Teilnahme an dienstlichen Fortbildungen und Dienstreisen kann die Dienststelle im
Bedarfsfall Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen anbieten (§ 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer
1 BGleiG).
• Für die Dauer der Teilnahme an dienstlichen Fortbildungen, Dienstreisen und dienstlichen Ausbildungen
können auf Antrag zusätzlich anfallende, unabwendbare Betreuungskosten für Kinder oder pflegebedürftige
Personen erstattet werden. (§ 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 BGleiG).
Darüber hinaus sieht es vor, dass Dienststellen in ausreichendem Maße Fortbildungen anbieten sollen, die den
beruflichen Aufstieg und den beruflichen Wiedereinstieg nach einer Unterbrechung der Berufstätigkeit zur
Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben erleichtern (§ 10 Absatz 3 BGleiG).
40,9 % 41,5 %
28,1 %
48,0 %44,0 % 41,0 %
36,6 %
51,8 %54,8 % 48,5 %
39,5 %
60,6 %
0 %
25 %
50 %
75 %
100 %
Bundesdienst
zusammen
Oberste
Bundesbehörden
zusammen
Nachgeordneter
Bereich und Gerichte
des Bundes
Körperschaften,
Anstalten und
Stiftungen des
Bundes zusammen
2017 bis 2019 2019 bis 2021 2021 bis 2023
Um die gleichberechtigte Teilhabe an Fortbildungen für alle Beschäftigten zu ermöglichen, ergreifen die
Dienststellen verschiedenen Maßnahmen (vgl. Abbildung 24). Am häufigsten werden Fortbildungen auch Beschäftigten
in Eltern- oder Pflegezeit zugänglich gemacht (63 % der Personalverwaltungen und 55 % der
Gleichstellungsbeauftragten) und Betreuungskosten erstattet (58 % der Personalverwaltungen und 55 % der
Gleichstellungsbeauftragten). In rund zehn Prozent der Dienststellen der Befragten werden keine dieser Maßnahmen umgesetzt (9 %
der Personalverwaltungen und 11 % der Gleichstellungsbeauftragten).
Abbildung 24: Maßnahmen für die gleichberechtigte Teilhabe an Fortbildungen
Quellen: Onlinebefragungen der Personalverwaltungen und Gleichstellungsbeauftragten. n = 259 Beschäftigte der Personalverwaltungen.
N = 299 Gleichstellungsbeauftragte.
11 %
11 %
25 %
18 %
22 %
32 %
36 %
28 %
50 %
55 %
55 %
9 %
11 %
27 %
28 %
28 %
39 %
40 %
47 %
55 %
58 %
63 %
0 % 25 % 50 % 75 % 100 %
Es werden keine Maßnahmen ergriffen.
Betreuungsangebote für pflegebedürftige
Angehörige während Fort- und Weiterbildungen
Betreuungsangebote für Kinder während Fort- und
Weiterbildungen
Beschäftigte in Eltern-/Pflege-/Teilzeit werden aktiv
dazu aufgerufen, an Fortbildungen teilzunehmen.
Für Fortbildungen, die in Teilzeit angeboten werden,
werden Teilzeitkräfte prioritär ausgewählt.
Bei Fortbildungen (z.B. Einführungs-, Förderungs-
und Anpassungsfortbildung) werden Frauen
mindestens entsprechend ihrem Anteil an der
jeweiligen Zielgruppe der Fortbildung berücksichtigt.
Es gibt Angebote zur Teilnahme an Fortbildungen
während oder nach der Beurlaubung.
Die Termine werden so gelegt, dass sie auch für
Beschäftigte mit Kindern/pflegebedürftigen
Angehörigen wahrnehmbar sind.
Es gibt Fortbildungen, die in Teilzeit angeboten
werden.
Es werden Betreuungskosten während der
Teilnahme an Fortbildungen/Dienstreisen erstattet.
Fortbildungen stehen grundsätzlich auch
Beschäftigten in Eltern- und/oder Pflegezeit zur
Verfügung.
Personalverwaltungen
Gleichstellungsbeauftragte
Die Bewertungen der Personalverwaltungen waren dabei sehr ähnlich zu den Ergebnissen der Evaluation des
FüPoG. Dort gaben 62 Prozent an, dass Fortbildungen auch Beschäftigten in Eltern- und/oder Pflegezeit zur
Verfügung standen. Betreuungskosten wurden in 60 Prozent der Fälle erstattet. Die befragten Personalverwaltungen36
in der vorliegenden Erhebung gaben deutlich häufiger an, dass Termine so gelegt werden, dass sie auch für
Beschäftigte mit Kindern/pflegebedürftigen Angehörigen wahrnehmbar sind (Evaluation: 37 %).37 Dies könnte auf
eine gestiegene Sensibilität hinweisen. Gleichzeitig ging bei diesem Aspekt auch die Bewertung der
Gleichstellungsbeauftragten und Personalverwaltungen stark auseinander (vgl. Abbildung 24).
3.2.5 Gute Praxis zur Sichtbarkeit von Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und
Männern und zur Gleichstellungsorientierung
Neben den im Gesetz definierten Vorgehensweisen setzen verschiedene Dienststellen des Bundes bereits weitere
Maßnahmen um, die die Gleichstellung von Frauen und Männern fördern. In den Erhebungen wurden unter
anderem Maßnahmen identifiziert, die zu der Sichtbarkeit von Gleichstellungsthemen und
Gleichstellungsorientierung beitragen. Einige Dienststellen des Bundes machen beispielsweise ihr Engagement für Gleichstellung durch
den Beitritt in Bündnisse oder Zertifikate sichtbar. Sie zeigen so sowohl nach außen (Öffentlichkeit, potenzielle
Bewerberinnen und Bewerber) als auch nach innen (Beschäftigte), dass sie sich für Gleichstellung einsetzen und
ein gleichstellungsfreundliches Arbeitsumfeld schaffen möchten.
Ein weiterer Themenbereich ist die Förderung von dienststelleninternen Austauschformaten und
Lerngelegenheiten. Dies verankert Gleichstellung auch unter den Beschäftigten und ermöglicht niedrigschwellige Information
untereinander. So werden Beschäftigte sensibilisiert und leisten einen eigenen Beitrag zu mehr Gleichstellung.
In Kapitel 5 werden dazu folgende Beispiele vorgestellt:
• Beitritt im Bündnis gegen Sexismus
• Beschäftigteninitiierte Netzwerke
• Konzepte für den Umgang mit Fällen sexualisierter Belästigung und Gewalt
• Mentoringprogramme
• Veranstaltungsreihen für weibliche Beschäftigte
3.3 Anwendung des BGleiG Abschnitt 3: Der Gleichstellungsplan
Das BGleiG sieht den Gleichstellungsplan als ein wesentliches Instrument der Personalplanung vor. Die
„Umsetzung ist besondere Verpflichtung der Personalverwaltung, der Beschäftigten in Führungspositionen sowie der
Dienststellenleitung“ (§ 11 BGleiG). Jede Dienststelle hat einen Gleichstellungsplan zu erstellen, der für vier
Jahre gültig ist. Es besteht die Möglichkeit den Plan nach zwei Jahren anzupassen (§ 12 Absatz 1 BGleiG).
3.3.1 Erstellung des Gleichstellungsplans in den Dienststellen des Bundes (§ 12 BGleiG)
Rund 90 Prozent der befragten Gleichstellungsbeauftragten und Personalverwaltungen geben an, dass ihre
Dienststelle einen Gleichstellungsplan hat. Liegt kein Plan vor, hat dies unterschiedliche Gründe. In einigen Fällen wird
der Plan gerade erstellt. Wenige Gleichstellungsbeauftragten geben jedoch auch an, dass ihre
Dienststellenleitungen die Erstellung nicht unterstützen oder Freigaben fehlen.38 Dies war sehr ähnlich zu der Befragung im Zuge
der Evaluation des FüPoG 2020. Dort gaben 10 Prozent der Personalverwaltungen und 17 Prozent der
Gleichstellungsbeauftragten an, dass es keinen Gleichstellungsplan in ihrer Dienststelle gab.39
36 Es handelt sich um unterschiedliche Stichproben und keinen tatsächlichen Längsschnitt.
37 Unterrichtung durch die Bundesregierung (2020). Evaluationsgutachten über die Wirksamkeit des Gesetzes für die gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst sowie über den
Erfüllungsaufwand. Bundestagsdrucksache 19/24615. S. 243.
38 Es handelt sich jeweils um spezifische Einzelfälle (8 Nennungen). Es kann keine Systematik abgeleitet werden, in welchen
Dienststellen es keinen Gleichstellungsplan gibt. Unter den Verwaltungsbereichen zeigt sich lediglich, dass Gleichstellungspläne in den
Jobcentern tendenziell seltener vorhanden sind (84 Prozent bei den Gleichstellungsbeauftragten, 91 Prozent bei den Personalverwaltungen).
39 Unterrichtung durch die Bundesregierung (2020). Evaluationsgutachten über die Wirksamkeit des Gesetzes für die gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst sowie über den
Erfüllungsaufwand. Bundestagsdrucksache 19/24615. S. 182.
Die Beteiligung an der Erstellung des Gleichstellungsplanes ist eine der häufigsten Aufgaben der
Gleichstellungsbeauftragten (87 % der Befragten wurden immer beteiligt) und der Stellvertreterinnen (27 % der Befragten gaben
dies zur Beteiligung an, vgl. Abbildung 41). Von der Möglichkeit, den Gleichstellungsplan nach zwei Jahren
anzupassen, machte rund ein Viertel der Dienststellen der Befragten Gebrauch.40
Bei den Inhalten des Gleichstellungsplans (siehe folgendes Unterkapitel) und in den qualitativen Erhebungen
wurde deutlich: der Gleichstellungsplan ist häufig vor allem eine Beschreibung des Ist-Zustandes von Daten und
Maßnahmen. Eine umfassende Beteiligung beispielsweise von Beschäftigten oder Führungskräften bei der
Erstellung ist seltener der Fall.
„Der Gleichstellungsplan ist das zentrale Instrument des BGleiG. Aber es ist unbeliebt, da es sehr aufwändig ist.
Viele Dienststellen sagen, sie haben dafür keine Zeit, aber eigentlich ist es ein sehr gutes Instrument. Der
Gleichstellungsplan ist ein gutes Arbeitspapier, an dem man sich vier Jahre abarbeiten kann. Die Ziele,
Maßnahmen und Verantwortlichkeiten sollten aus der Analyse der Situation abgeleitet werden. Oft bleibt es aber bei der
Analyse und es werden keine Verantwortlichkeiten oder Fristen definiert.“
Quelle: Exploratives Interview, redaktionell bearbeitet.
3.3.2 Inhalte und Veröffentlichung des Gleichstellungsplans (§§ 13 und 14 BGleiG)
Das BGleiG enthält einige konkrete Vorgaben zu den Inhalten des Gleichstellungsplans. Dabei sieht es zum einen
eine Bestandsaufnahme der bestehenden Situation der Frauen und Männer in der Dienststelle vor. Diese wertet
auch die bisherige Förderung der Beschäftigten in den einzelnen Bereichen für die vergangenen vier Jahre aus
(§ 13 Absatz 1 BGleiG). Zum anderen sollen konkrete Ziele und Maßnahmen definiert werden, die die
Unterrepräsentanz von Frauen abbauen und die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit verbessern
(§ 13 Absatz 2 und 3 BGleiG). Der Gleichstellungsplan legt unter anderem auch fest, wie und bis wann
insbesondere Männer motiviert werden sollen, Angebote, die eine solche Vereinbarkeit ermöglichen, stärker in Anspruch
zu nehmen (§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BGleiG).
Während die Bestandsaufnahme in fast allen Dienststellen der Befragten im Gleichstellungsplan enthalten war
(95 % der Gleichstellungsbeauftragten, 91 % der Personalverwaltungen), waren konkreten Auswertungen,
Zielvorgaben und Maßnahmen deutlich seltener, wie Abbildung 25 zeigt.
40 Sowohl in der Onlinebefragung der Gleichstellungsbeauftragten als auch der Personalverwaltung. Hier kommt es gegebenenfalls zu
einer Unterschätzung, da nicht erhoben wurde, ob einige der Gleichstellungspläne weniger als zwei Jahre bestehen und dementsprechend
noch keine Anpassung erfolgen konnte. So gaben in der Evaluation des FüPoG 36 Prozent der befragten Personalverwaltungen an, von
der Möglichkeit, den Gleichstellungsplan nach zwei Jahren anzupassen, Gebrauch gemacht zu haben. Quelle: Unterrichtung durch die
Bundesregierung (2020). Evaluationsgutachten über die Wirksamkeit des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und
Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst sowie über den Erfüllungsaufwand.
Bundestagsdrucksache 19/24615. S. 184.
Abbildung 25: Inhalte der Gleichstellungspläne
Quelle: Onlinebefragung der Gleichstellungsbeauftragten. n = 267 (Gleichstellungsbeauftragte, die angaben, dass ihre Dienststelle einen
Gleichstellungsplan hat).
Anmerkung: Zur Übersichtlichkeit werden nur die Ergebnisse der Onlinebefragung der Gleichstellungsbeauftragten ausgewiesen.
Abweichungen zur Onlinebefragung der Personalverwaltung liegen zwischen 0 und 6 Prozentpunkten und werden ausgewählt im Fließtext
ausgewiesen.
Eine Auswertung der Maßnahmen der vergangenen Jahre nahmen nur zwei Drittel der Dienststellen vor (62 %
der Gleichstellungsbeauftragten, 65 % der Personalverwaltung). Nur in der Hälfte der Dienststellen wurde eine
Auswertung vorgenommen, warum Zielvorgaben aus dem vorherigen Gleichstellungsplan nicht erreicht wurden
(47 % der Gleichstellungsbeauftragten, 50 % der Personalverwaltung). Auch wenn gegebenenfalls einige
Dienststellen alle Ziele erreicht haben könnten, zeigt sich, dass der Gleichstellungsplan seltener in einen Prozess
eingebettet ist, in dem bisher Erreichtes evaluiert und basierend darauf Ziele und Maßnahme neu entwickelt oder
angepasst wurde. Stattdessen, wie auch in den qualitativen Erhebungen benannt, blieb es häufig bei einer
Beschreibung des Ist-Zustands. Dabei zeigte sich vergleichsweise wenig Veränderungen zu den Ergebnissen der
Evaluation des FüPoG. Auch wenn es sich um unterschiedliche Stichproben handelt, blieben die Bewertungen, bei den
Vorgaben, die bereits vor Inkrafttreten des FüPoG II galten, nahezu unverändert (Dort waren die Angaben:
Bestandsaufnahme: 91 %, Auswertung der vergangenen vier Jahre: 61 %, Konkrete Zielvorgaben zu
Führungsebenen: 61 %, Maßnahmen zur Erreichung dieser Zielvorgaben: 57 %, Darstellung der Gründe für Nichterreichung
1 %
10 %
25 %
31 %
40 %
47 %
49 %
50 %
60 %
62 %
95 %
0 % 25 % 50 % 75 % 100 %
Keine davon
Eine Benennung von Maßnahmen zur Förderung der paritätischen Besetzung von
Gremien
Eine Darstellung der beruflichen Werdegänge von Beschäftigten, die Maßnahmen
zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Erwerbstätigkeit in Anspruch
genommen haben (im Vergleich zu Beschäftigten, die dies nicht getan haben)
Eine Benennung von konkreten Zielvorgaben, bis wann diese Zielvorgaben zum
Frauenanteil an den Beschäftigten in unterrepräsentierten Bereichen erreicht
werden sollen
Eine Benennung, bis wann diese Zielvorgaben zum Frauen- und Männeranteil für
einzelne Führungsebenen erreicht werden sollen
Eine Darstellung der Gründe für eine Nicht-Erreichung von Zielvorgaben des
vorherigen Gleichstellungsplans
Konkrete Zielvorgaben zum Frauenanteil an den Beschäftigten in Bereichen, in
denen Frauen unterrepräsentiert sind
Eine Benennung von Maßnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben zum Frauen-
und Männeranteil für einzelne Führungsebenen
Konkrete Zielvorgaben zum Frauen- und Männeranteil für einzelne
Führungsebenen
Eine Auswertung zur bisherigen Förderung der Beschäftigten in den
vergangenen vier Jahren
Eine Bestandsaufnahme der aktuellen Situation von Frauen und Männern in der
Dienststelle
Welche Inhalte finden sich im Gleichstellungsplan?
der vorherigen Ziele: 52 %, Keine davon: 1 %)). Positiver bewertet wurde die Darstellung der beruflichen
Werdegänge von Beschäftigten, die Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Erwerbstätigkeit
in Anspruch genommen haben. Dies gaben in der Evaluation 10 Prozent der befragten Personalverwaltungen an.41
Maßnahmen, die im Gleichstellungsplan aufgenommen werden können, sind vielfältig (siehe Abbildung 26). Die
häufigste Maßnahme in den Dienststellen der Befragten, ist die Möglichkeit in Teilzeit zu arbeiten (90 % der
Gleichstellungsbeauftragten, 86 % der Personalverwaltung). Auch zeitlich und räumlich flexible
Arbeitszeitmodelle sind häufig vertreten.
41 Unterrichtung durch die Bundesregierung (2020). Evaluationsgutachten über die Wirksamkeit des Gesetzes für die gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst sowie über den
Erfüllungsaufwand. Bundestagsdrucksache 19/24615. S. 207.
Abbildung 26: Maßnahmen aus den Gleichstellungsplänen und Umsetzung
Quelle: Onlinebefragung der Gleichstellungsbeauftragten. n = 267 Gleichstellungsbeauftragte, die angaben, dass ihre Dienststelle einen
Gleichstellungsplan hat.
Anmerkung: Zur Übersichtlichkeit werden nur die Ergebnisse der Onlinebefragung der Gleichstellungsbeauftragten ausgewiesen.
Abweichungen zur Onlinebefragung der Personalverwaltung liegen zwischen 0 und 6 Prozentpunkten und werden ausgewählt im Fließtext ausgewiesen.
* = Wortlaut der Antwort war ergänzt um „z. B. gendergerechte Beurteilungskriterien, ausdrücklicher Hinweis auf Benachteiligungsverbote
des BGleiG)“
Die Ergebnisse der Befragungen zeigen, dass die enthaltenen Maßnahmen auch in der Regel von den Dienststellen
umgesetzt werden. Leichte Abweichungen vom Gleichstellungsplan zur Umsetzungspraxis zeigten sich bei der
Teilzeitbeschäftigung, der gleichstellungsfördernden Beurteilung, Führen in Teilzeit und Job-Tandem / Job-
Sharing (siehe Abbildung 26). Diese Maßnahmen waren etwas häufiger in Gleichstellungsplänen enthalten, als sie
tatsächlich umgesetzt wurden.
16 %
20 %
25 %
27 %
32 %
40 %
43 %
45 %
50 %
55 %
58 %
78 %
83 %
90 %
34 %
31 %
16 %
23 %
24 %
44 %
48 %
39 %
52 %
60 %
67 %
78 %
81 %
82 %
0 % 25 % 50 % 75 % 100 %
Maßnahmen zur Ermöglichung eines Sabbaticals
Langzeitkonten
Maßnahmen zur Motivation von Männern zur
Inanspruchnahme von Vereinbarkeitsangeboten
Job-Tandem / Job-Sharing
Führen in Teilzeit im Tandem
Kinderbetreuung am Arbeitsplatz (Eltern-Kind-Zimmer,
Kinderhorte)
Maßnahmen zum Entgegenwirken und Nachgehen von Fällen
sexueller Belästigung
Maßnahmen zur Förderung einer gleichstellungsfördernden
Beurteilung von Beschäftigten*
Alleiniges Führen in Teilzeit
Unterstützung zum Wiedereinstieg in Vollzeit/Erhöhung der
Arbeitszeit nach familien-oder pflegebedingter
Teilzeitbeschäftigung / Beurlaubung
Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- und
Pflegeaufgaben
flexible Arbeitszeiten / Gleitzeit
mobiles Arbeiten / Homeoffice / Telearbeit oder
Präsenzbefreiung
Teilzeitbeschäftigung
Von der Dienststelle umgesetzt im Gleichstellungsplan enthalten
In einigen Fällen wurden auch Maßnahmen umgesetzt, die (noch) nicht im Gleichstellungsplan enthalten sind.
Dies betraf insbesondere Langzeitkonten und Maßnahmen zur Ermöglichung eines Sabbaticals. Diese waren in
jeweils rund einem Drittel der Dienststellen möglich, aber deutlich seltener bereits im Gleichstellungsplan
festgeschrieben.
Als einen wichtigen Punkt hoben die Gleichstellungsbeauftragten in der Fokusgruppe hervor, dass das BGleiG
bisher vor allem auf die Erreichung von gleichberechtigter Teilhabe abziele. Bereits jetzt oder in der Zukunft
werde für einige Dienststellen aber auch relevant, wie die Gleichstellung aufrechterhalten werden kann, wenn sie
bereits erreicht ist. Der Gleichstellungsplan würde an dieser Stelle eine bewahrende Rolle übernehmen, welche
so in der Form noch nicht ausdrücklich im BGleiG definiert sei.
Mit Änderungen durch das FüPoG II gibt das BGleiG vor, dass der Gleichstellungsplan allen Beschäftigten in
Textform zur Kenntnis zu geben ist, und nicht nur Beschäftigten mit Führungspositionen. Dies wird in fast allen
Dienststellen der Befragten umgesetzt. Nur ein Prozent der Dienststellen (zwei Prozent bei den
Personalverwaltungen) gab an, die Beschäftigten mit keiner spezifischen Maßnahme zu informieren (vgl. Abbildung 27).
Abbildung 27: Informationskanäle, über die der Gleichstellungsplan zur Verfügung gestellt wird
Quelle: Onlinebefragung der Gleichstellungsbeauftragten. n = 267. (Gleichstellungsbeauftragte, die angaben, dass ihre Dienststelle einen
Gleichstellungsplan hat).
Anmerkung: Zur Übersichtlichkeit werden nur die Ergebnisse der Onlinebefragung der Gleichstellungsbeauftragten ausgewiesen.
Abweichungen zur Onlinebefragung der Personalverwaltung liegen zwischen 1 und 6 Prozentpunkten.42
Am häufigsten war die in § 14 BGleiG vorgegebene Veröffentlichung im Intranet (85 % der
Gleichstellungsbeauftragten). Dies liegt über den Ergebnissen der Evaluation des FüPoG, wo dies 72 Prozent der
Personalverwaltungen angaben, und könnte ein Hinweis auf die Wirksamkeit der oben genannten Anpassung zur Bekanntgabe
42 Eine größere Abweichung zwischen den befragten Gleichstellungsbeauftragten und der Personalverwaltungen gab es dabei, ob
Beschäftigte bei Anpassungen informiert werden. Dies gaben 35 Prozent der Gleichstellungsbeauftragten und 48 Prozent der
Personalverwaltungen an. Da diese Abweichung nur an dieser Stelle so deutlich wird, ist davon auszugehen, dass es nicht ausschließlich auf eine
generell negativere oder positivere Bewertung der befragten Gruppen zurückzuführen ist. Eine mögliche Erklärung ist, dass in der
Mehrheit der Dienststellen keine Anpassungen vorgenommen wurden und damit das Item einer stärkeren Schwankung unterliegt als die
anderen Items, welche sich auf feste Zeitpunkte oder unbefristete Maßnahmen beziehen.
1 %
11 %
30 %
35 %
81 %
85 %
0 % 25 % 50 % 75 % 100 %
Nichts davon
Neu eingestellte Beschäftigte werden zu Beginn ihrer
Beschäftigung über den Gleichstellungsplan oder die
Maßnahmen aus dem Gleichstellungsplan informiert,
beispielsweise per E-Mail oder in ausgedruckter Form.
Der Gleichstellungsplan im Internet veröffentlicht.
Alle Beschäftigten werden bei Anpassungen des
Gleichstellungsplans informiert.
Alle Beschäftigten werden bei der Veröffentlichung des
neuen Gleichstellungsplan informiert.
Der Gleichstellungsplan ist jederzeit im Intranet
abrufbar.
Wie werden die Beschäftigten über den Gleichstellungsplan informiert?
unter den Beschäftigten sein. Allerdings handelt es sich nicht um ein längsschnittliches Erhebungsdesign, sondern
zwei voneinander unabhängige Stichproben, die nicht direkt miteinander vergleichbar sind.43
30 Prozent der befragten Gleichstellungsbeauftragten gaben an, dass der Plan im Internet veröffentlicht werde.
Dieses Vorgehen wurde in einem explorativen Interview als gute Praxis hervorgehoben: Dies stellt maximale
Transparenz her und bestärkt die Relevanz des Plans. Zudem ermöglicht es anderen Dienststellen, geeignete
Maßnahmen zu identifizieren.
3.3.3 Gute Praxis zur Erstellung und Umsetzung des Gleichstellungsplans
Der Gleichstellungsplan soll die Dienststellen dabei unterstützen, langfristig Maßnahmen zu planen. Diese sollen
im Einklang mit konkreten Zielen und den Bedürfnissen der Beschäftigten stehen. Die Möglichkeiten zur
Ausgestaltung des Planes sind daher vielfältig und der Plan kann individuell auf die Ausgangssituation der Dienststelle
angepasst werden. Bezogen auf vorbildhafte Gleichstellungsmaßnahmen ist der Plan eher Mittel zum Zweck: Ob
ein Gleichstellungsplan „vorbildhaft“ ist, hängt vor allem davon ab, welche Maßnahmen erarbeitet wurden und
ob diese umgesetzt werden. Jedoch gibt es einige Beispiele guter Praxis aus den Dienststellen, die hilfreich bei
der Erstellung eines Planes und der Überprüfung der Zielerreichung sein können. In Kapitel 5 werden daher
folgende Impulse zur Ausgestaltung und Umsetzung des Gleichstellungsplans dargestellt:
• Beschäftigtenbefragungen und Monitoring
• Zielgruppengerechte Aufbereitung
3.4 Anwendung des BGleiG Abschnitt 4: Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der
Berufstätigkeit
Die Erfassung von Teilzeitquoten, Führungspositionen in Teilzeit sowie Beurlaubungen für Pflege- und
Familienaufgaben ist nicht nur ein Indikator für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, sondern auch ein zentrales
Kriterium für die Bewertung von Gleichstellung. Da familiäre Sorgearbeit in der Praxis nach wie vor überwiegend
von Frauen übernommen wird, beeinflussen fehlende oder unzureichende Teilzeit- und Freistellungsoptionen ihre
beruflichen Entwicklungschancen und den Zugang zu Führungspositionen erheblich. Eine höhere Verfügbarkeit
solcher Modelle beziehungsweise bessere Bekanntmachung der bestehenden Freistellungsoptionen kann dazu
beitragen, strukturelle Benachteiligungen abzubauen, beruflichen Aufstieg unabhängig vom Geschlecht zu
ermöglichen und damit gleiche Teilhabechancen am Arbeitsmarkt sicherzustellen.
Deshalb regelt das BGleiG explizit in Abschnitt 4, insbesondere in den §§ 15, 16 und 17, die Rahmenbedingungen
für die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Dort ist festgelegt, dass Arbeitszeiten, Teilzeitbeschäftigung
sowie Beurlaubungen zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben ermöglicht werden müssen, sofern
dem nicht zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. Zudem haben die Dienststellen im Rahmen der
dienstlichen Möglichkeiten Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben unter anderem mobile Arbeit oder
familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeitmodelle anzubieten. Diese gesetzlichen Vorgaben sorgen dafür, dass
Gleichstellung bei der beruflichen Teilhabe sowie die Vereinbarkeit von Beruf und familiären Verpflichtungen
verbindlich abgesichert sind. Zudem kann die allgemeine Akzeptanz und Verfügbarkeit von Modellen auch dazu
führen, dass mehr Männer familiäre Sorgearbeit oder Pflege mit ihrer Berufstätigkeit vereinbaren wollen.
Gleichzeitig leisten die Vorgaben durch die stärkere Verankerung und erhöhte Akzeptanz einen Beitrag zur
Verhinderung von Benachteiligungen gemäß § 18 Absatz 1 BGleiG.
3.4.1 Verbreitung von Teilzeittätigkeiten
Das folgende Kapitel stellt die Ergebnisse der Gleichstellungsstatistik zu Teilzeitbeschäftigung vor. Es beleuchtet
sowohl, wie verbreitet Teilzeit in den Dienststellen generell ist als auch das Führen in Teilzeit. Abschließend
werden Daten zu Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben aufgeführt. Die Daten werden mit
Ergebnissen aus den Onlinebefragungen zur Umsetzung in der Praxis ergänzt.
43 Unterrichtung durch die Bundesregierung (2020). Evaluationsgutachten über die Wirksamkeit des Gesetzes für die gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst sowie über den
Erfüllungsaufwand. Bundestagsdrucksache 19/24615. S. 186.
Wie Abbildung 28 beschreibt, arbeitete 2023 rund ein Viertel aller Beschäftigten im Bundesdienst in Teilzeit.
Dabei zeigt sich ein Zusammenhang zwischen dem Frauenanteil im Verwaltungsbereich und dem entsprechenden
Teilzeitanteil: In den KAS, in denen der Frauenanteil am höchsten ist, war auch der Teilzeitanteil mit 34,5 Prozent
am höchsten, in den nachgeordneten Bundesbehörden und Bundesgerichten, in denen der Frauenanteil am
niedrigsten ist, mit 15,6 Prozent am niedrigsten. Seit 2019 kam es zu einem leichten Anstieg des Teilzeitanteils der
Beschäftigten in allen Verwaltungsbereichen.
Abbildung 28: Anteil Teilzeitbeschäftigter in den Verwaltungsbereichen
Quelle: Gleichstellungsstatistik der Jahre 2019, 2021 und 2023, eigene Darstellung. Stichtag: 30. Juni des jeweiligen Jahres.
Dass insbesondere der Frauenanteil ausschlaggebend für den Teilzeitanteil in den Verwaltungsbereichen war,
bestätigt Abbildung 29. Hier zeigt sich, dass 2023 im Durchschnitt des Bundesdienstes Frauen mit rund 85,1
Prozent die große Mehrheit der Teilzeitbeschäftigten ausmachten. Dieses Muster ist in den nachgeordneten
Bundesbehörden und Bundesgerichten sowie KAS noch deutlich ausgeprägter, wo 2023 der Anteil der Frauen an allen
Teilzeitbeschäftigten 90,7 bzw. 88,7 Prozent betrug. In den obersten Bundesbehörden waren es mit 79,6 Prozent
deutlich weniger und der Anteil der Männer unter den Teilzeitbeschäftigten entsprechend höher. Seit 2019 kam
es im Durchschnitt über alle Verwaltungsbereiche zu einem leichten Rückgang des Frauenanteils unter den
Teilzeitbeschäftigten von 86,7 auf 85,1 Prozent.
2023 waren 27 Prozent der Frauen in den obersten Bundesbehörden in Teilzeit beschäftigt, in den nachgeordneten
Bundesbehörden und Bundesgerichten 32,3 Prozent und in den KAS 44,9 Prozent (vgl. Abbildung 30). Diese
deutlichen Unterschiede zwischen den Verwaltungsbereichen könnten auf Unterschiede in den
Vereinbarkeitsmöglichkeiten verweisen. Allerdings sind auch Unterschiede in den durchschnittlichen Eigenschaften der in den
Dienststellen beschäftigten Frauen, bspw. in Hinblick auf durchschnittliches Alter oder Karriereorientierung,
23,8 %
17,9 %
15,1 %
33,0 %
24,2 %
17,8 %
15,2 %
33,7 %
24,5 %
18,6 %
15,6 %
34,5 %
0 %
25 %
50 %
Bundesdienst
insgesamt
Oberste
Bundesbehörden
Nachgeordnete
Bundesbehörden und
Bundesgerichte
Körperschaften,
Anstalten und
Stiftungen des
Bundes
2019 2021 2023
möglich. Während im Bundesdienst insgesamt und den obersten Bundesbehörden der Anteil der
teilzeitbeschäftigten Frauen nahezu konstant geblieben ist, kam es seit 2019 in den nachgeordneten Bundesbehörden und
Bundesgerichten zu einem leichten Rückgang, in den KAS hingegen zu einem leichten Anstieg.
Abbildung 29: Frauenanteil an den Teilzeitbeschäftigten nach Verwaltungsbereichen
Quelle: Gleichstellungsstatistik der Jahre 2019, 2021 und 2023, eigene Darstellung. Stichtag: 30. Juni des jeweiligen Jahres.
86,7 %
81,2 %
91,7 % 89,9 %
86,3 %
81,1 %
90,1 % 89,6 %
85,1 %
79,6 %
90,7 % 88,7 %
0 %
25 %
50 %
75 %
100 %
Bundesdienst
insgesamt
Oberste
Bundesbehörden
Nachgeordnete
Bundesbehörden und
Bundesgerichte
Körperschaften,
Anstalten und
Stiftungen des
Bundes
2019 2021 2023
Abbildung 30: Teilzeitbeschäftigungsanteil unter Frauen nach Verwaltungsbereichen
Quelle: Gleichstellungsstatistik der Jahre 2019, 2021 und 2023, eigene Darstellung. Stichtag: 30. Juni des jeweiligen Jahres.
Abbildung 31 und Abbildung 32 beschreiben den Anteil der Teilzeitbeschäftigten bzw. den Frauenanteil an den
Teilzeitbeschäftigten nach Geschäftsbereichen in den obersten Bundesbehörden. Vergleicht man die Anteile der
Teilzeitbeschäftigten im Jahr 2024, ergeben sich deutliche Unterschiede zwischen den Geschäftsbereichen.44 So
waren im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung (BMBF), dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS), der Bundestagsverwaltung (BT), dem Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ), dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) jeweils mindestens ein Viertel der Beschäftigten
in Teilzeit tätig.
Im Bundeskanzleramt (BKAmt), dem Bundespräsidialamt (BPrA), dem Bundesministerium der Verteidigung
(BMVg) und dem Auswärtigen Amt (AA) waren es dagegen nur 15 Prozent und weniger. Betrachtet man den
Anteil der Frauen an den Teilzeittätigen (vgl. Abbildung 32), zeigt sich, dass mit Bezug auf 2024, im
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) mit
über 90 Prozent fast alle Teilzeittätigen Frauen waren. Im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
(BMWK), der Bundestagsverwaltung (BT) und dem Bundesrechnungshof (BRH) waren es mit einem
Frauenanteil von knapp drei Vierteln zwar noch immer der Großteil, allerdings war der Anteil der Männer an den
Teilzeitbeschäftigten hier entsprechend ausgeprägter.
44 Bezeichnung der Ressorts entspricht dem Zeitpunkt der Datenerhebung
38,8 %
27,1 %
33,3 %
43,5 %
38,7 %
26,4 %
33,0 %
44,3 %
38,6 %
27,0 %
32,3 %
44,9 %
0 %
25 %
50 %
Bundesdienst
insgesamt
Oberste
Bundesbehörden
Nachgeordnete
Bundesbehörden und
Bundesgerichte
Körperschaften,
Anstalten und
Stiftungen des
Bundes
2019 2021 2023
In den Betriebskrankenkassen waren 2023 34,6 Prozent der Beschäftigten in Teilzeit tätig. Von den
Teilzeitbeschäftigten waren 88 Prozent Frauen. 2019 lag dieser Anteil noch bei 92,7 Prozent. In der Zentrale der
Bundesbank waren 24,0 Prozent der Beschäftigten Teilzeitbeschäftigte, von denen 72,7 Prozent Frauen waren (2019:
75,0 %). In der Hauptverwaltung und den Filialen waren dagegen 30,1 Prozent der Belegschaft in Teilzeit tätig,
mit einem Frauenanteil von 76,0 Prozent (2019: 77,3 %).45
Abbildung 31: Anteil der Teilzeitbeschäftigten nach Geschäftsbereichen in den obersten Bundesbehörden
Quelle: Gleichstellungsindex der Jahre 2019, 2021 und 2024, eigene Darstellung. Stichtag: 30. Juni des jeweiligen Jahres.
Anmerkung: Die Bezeichnung der obersten Bundesbehörden entspricht dem Zeitpunkt der Erhebung 2024.
45 Im Gleichstellungsindex werden die Ergebnisse der Zentrale der Bundesbank jährlich nachrichtlich veröffentlicht und daher in
Abbildung 31 und Abbildung 32 für 2024 dargestellt. Die Ergebnisse für Hauptverwaltung und den Filialen liegen nur aus der
Gleichstellungsstatistik 2023 vor. Daher werden hier im Text zur besseren Vergleichbarkeit die Zahlen für 2023 aufgeführt.
6 %
11 %
13 %
14 %
17 %
18 %
19 %
19 %
20 %
20 %
21 %
21 %
22 %
23 %
24 %
24 %
24 %
25 %
25 %
26 %
27 %
28 %
28 %
29 %
30 %
5 %
9 %
12 %
15 %
17 %
20 %
24 %
19 %
20 %
22 %
25 %
15 %
21 %
23 %
20 %
21 %
22 %
25 %
24 %
27 %
24 %
25 %
26 %
28 %
5 %
10 %
13 %
15 %
22 %
20 %
20 %
19 %
18 %
23 %
26 %
24 %
20 %
23 %
19 %
21 %
23 %
26 %
25 %
27 %
22 %
29 %
27 %
28 %
0 % 25 % 50 %
AA
BMVg
BPrA
BKAmt
BPA
BMF
BfDI
BMWSB
BMI
BMDV
BMJ
BR
BMUV
BKM
BBk
BMG
BRH
BMWK
BMEL
BMZ
BT
BMAS
BVerfG
BMBF
BMFSFJ
2019 2021 2024
Abbildung 32: Frauenanteil an den Teilzeitbeschäftigten nach Geschäftsbereichen in den obersten
Bundesbehörden
Quelle: Gleichstellungsindex der Jahre 2019, 2021 und 2024, eigene Darstellung. Stichtag: 30. Juni des jeweiligen Jahres.
Anmerkung: Die Bezeichnung der obersten Bundesbehörden entspricht dem Zeitpunkt der Erhebung 2024.
Wie die Daten zeigen, sind Teilzeitbeschäftigungen in den Dienststellen des Bundes weit verbreitet, insbesondere
unter weiblichen Beschäftigten. Das bestätigen auch die Ergebnisse der Onlinebefragung der
Personalverwaltungen. Nur in einem Fall wurde genannt, dass eine Stelle bewusst nicht in Teilzeit angeboten worden sei, da die
zeitlichen Anforderungen der Stelle und Dienstreisen dem entgegenstünden.
66 %
69 %
72 %
73 %
74 %
76 %
77 %
78 %
79 %
79 %
79 %
79 %
80 %
81 %
82 %
82 %
83 %
83 %
84 %
85 %
86 %
86 %
88 %
91 %
91 %
67 %
72 %
79 %
74 %
82 %
81 %
77 %
82 %
87 %
85 %
80 %
80 %
78 %
81 %
82 %
89 %
84 %
85 %
67 %
87 %
90 %
86 %
93 %
100 %
71 %
72 %
81 %
75 %
83 %
83 %
79 %
83 %
84 %
84 %
80 %
81 %
82 %
81 %
82 %
91 %
86 %
84 %
76 %
90 %
88 %
81 %
93 %
96 %
0 % 25 % 50 % 75 % 100 %
BRH
BT
BMWK
BBk
AA
BMWSB
BKAmt
BMZ
BfDI
BPA
BMAS
BMI
BKM
BPrA
BMF
BMUV
BMVg
BMDV
BMBF
BR
BMG
BMJ
BMEL
BMFSFJ
BVerfG
2019 2021 2024
Abbildung 33 zeigt die Einschätzungen der Personalverwaltungen und Gleichstellungsbeauftragten zum Umgang
mit Teilzeitbeschäftigung und Vereinbarkeitsmaßnahmen in den Dienststellen. Die Gleichstellungsbeauftragten
bewerteten dies insgesamt etwas kritischer als die Beschäftigten der Personalverwaltung. So gab rund die Hälfte
der Gleichstellungsbeauftragten an, dass sich eine Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nicht negativ auf die
Karriere der Beschäftigten auswirke (35 % stimme eher und 13 % stimme voll und ganz zu). Bei der
Personalverwaltung waren es rund zwei Drittel (36 % stimme eher und 32 % stimme voll und ganz zu).
Abbildung 33: Einschätzung zu Teilzeitbeschäftigung und Vereinbarkeitsmaßnahmen
(Personalverwaltung und Gleichstellungsbeauftragte)
Quelle: Onlinebefragungen und der Personalverwaltungen und der Gleichstellungsbeauftragten. n = 253 bis 256 Beschäftigte der
Personalverwaltung. n = 299 Gleichstellungsbeauftragte.
Sehr ähnlich waren die Einschätzungen zu dem Einsatz der obersten Führungsebene (das heißt
Dienststellenleitung oder Staatssekretärinnen und Staatssekretären) für die Vereinbarkeitsmaßnahmen und Angebote. 49 Prozent
der Gleichstellungsbeauftragten stimmten (eher) zu, dass diese sich für die Inanspruchnahme der Maßnahmen
und Angebote einsetzen. Bei der Personalverwaltung waren es 71 Prozent (vgl. Abbildung 33). Sowohl bei
Personalverwaltungen und Gleichstellungsbeauftragten stimmten etwas weniger Befragte zu, dass zentrale
Informationen rund um das Thema Vereinbarkeit direkt durch die oberste Führungsebene kommuniziert wird (56 % der
Personalverwaltungen und 35 % der Gleichstellungsbeauftragten stimmten (eher) zu).
3.4.2 Karriere und Führen in Teilzeit
Vergleicht man die Teilzeitanteile von Männern und Frauen nach Laufbahn- bzw. Entgeltgruppen, wie in
Abbildung 34 dargestellt, zeigte sich, dass insbesondere der höhere Dienst bzw. die Entgeltgruppen E13 bis AT deutlich
von den anderen Gruppen abwichen. Hier ergibt sich durchgehend der höchste Männeranteil in Teilzeit, mit rund
11,4 Prozent (2023), und der niedrigste Frauenanteil, mit 35,0 %.
26 %
17 %
12 %
39 %
34 %
40 %
29 %
39 %
35 %
6%
10%
13%
0 % 25 % 50 % 75 % 100 %
Gleichstellungsbeauftragte
16 %
8 %
9 %
28 %
21 %
23 %
42 %
49 %
36 %
14%
22%
32%
0 % 25 % 50 % 75 % 100 %
Zentrale Informationen über
Vereinbarkeitsmaßnahmen und -angebote werden
direkt durch die oberste Führungsebene
(Dienststellenleitung, in Bundesministerien die
ST-Ebene) an die Beschäftigten kommuniziert.
Die oberste Führungsebene (Dienststellenleitung,
in Bundesministerien die ST-Ebene) setzt sich
stark dafür ein, dass Beschäftigte
Vereinbarkeitsmaßnahmen und -angebote in
Anspruch nehmen können.
Teilzeitbeschäftigung und / oder Beurlaubung
wirken sich nicht negativ auf die
Karriereentwicklung von Frauen und Männern
aus.
Personalverwaltungen
Stimme gar nicht zu Stimme eher nicht zu Stimme eher zu Stimme voll und ganz zu
Abbildung 34: Anteil der Frauen und Männer in Teilzeitbeschäftigung in den Laufbahn-/
Entgeltgruppen im Bundesdienst im Berichtszeitraum
Quelle: Gleichstellungsstatistik der Jahre 2019, 2021 und 2023, eigene Darstellung. Stichtag: 30. Juni des jeweiligen Jahres.
Während die Frauenanteile seit 2019 in allen Gruppen mit leichten Schwankungen eher konstant lagen, kam es
bei den Männeranteilen überall zu einem Anstieg. Abbildung 35 zeigt die Frauenanteile im höheren Dienst / den
Entgeltgruppen E13 bis AT in den Verwaltungsbereichen. In den obersten Bundesbehörden sind mit 30,7 Prozent
deutlich weniger Frauen in dieser Gruppe in Teilzeit beschäftigt als in den nachgeordneten Bundesbehörden und
Bundesgerichten (25,6 %) und den KAS (36,7 %). Diese Werte sind über den Zeitverlauf eher konstant.
Der Anteil der Frauen, die einer Führungsposition in Teilzeit nachgehen, ist im Bundesdienst zwischen 2019 und
2023 um 1,3 Prozentpunkte gestiegen und lag 2023 bei 21,2 Prozent (vgl. Abbildung 36). Mit Blick auf die
Unterschiede zwischen den Verwaltungsbereichen, zeigt sich, dass dieser Anstieg auf die KAS zurückzuführen ist,
in denen der Anteil im entsprechenden Zeitraum um 2,5 Prozentpunkte stieg, während er in den obersten
Bundesbehörden in etwa gleich blieb und den nachgeordneten Bundesbehörden und Bundesgerichten um 0,8
Prozentpunkte sank. Dabei zeigt sich in den nachgeordneten Bundesbehörden und Bundesgerichten ein höherer Anteil an
Frauen, die in Teilzeit führen: hier lag der Anteil mit 26,3 Prozent bei über einem Viertel, während er in den
obersten Bundesbehörden und KAS bei etwa einem Fünftel lag (21,0 bzw. 19,8 %).
In den Betriebskrankenkassen wurden im Jahr 2023 13,2 Prozent der Führungspositionen mit
Teilzeitbeschäftigten besetzt, 2019 waren es noch 11,3 Prozent. Der Frauenanteil an den Führungspositionen in Teilzeit lag 2023
bei 81,4 Prozent (2019: 79,6 Prozent). Auch in der Bundesbank machen Frauen den Großteil der
Teilzeitbeschäftigten in Führungspositionen aus. 2023 waren in der Zentrale der Bundesbank 35,7 Prozent, in der
Hauptverwaltung und den Filialen 38,7 Prozent, der Führungspositionen Teilzeitstellen. 2019 waren es noch 15,9 Prozent bzw.
19,4 Prozent. Der Frauenanteil an den Teilzeit-Führungspositionen lag 2023 in der Zentrale der Bundesbank bei
67,9 Prozent und in der Hauptverwaltung und den Filialen bei 72,8 Prozent. 2019 waren dies 64,1 Prozent bzw.
63,4 Prozent.
9,8 %
35,4 %
10,2 %
34,9 %
11,4 %
35,0 %
7,9 %
40,1 %
8,2 %
40,7 %
8,8 %
40,3 %
5,1 %
40,0 %
5,2 %
38,2 %
5,9 %
39,1 %
6,9 %
41,9 %
8,3 %
39,7 %
9,8 %
41,4 %
0 %
25 %
50 %
Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen
2019 2021 2023
höherer Dienst/E13-AT gehobener Dienst/E9-E12 mittlerer Dienst/E5-E8 einfacher Dienst/E1-E4
Abbildung 35: Frauenanteil im höheren Dienst/E13 bis AT in Teilzeit nach Verwaltungsbereichen
Quelle: Gleichstellungsstatistik der Jahre 2019, 2021 und 2023, eigene Darstellung. Stichtag: 30. Juni des jeweiligen Jahres.
Abbildung 36: Teilzeitanteil bei Frauen in Führungspositionen nach Verwaltungsbereichen
Quelle: Gleichstellungsstatistik der Jahre 2019, 2021 und 2023, eigene Darstellung. Stichtag: 30. Juni des jeweiligen Jahres.
Das Führen in Teilzeit wird in den Dienststellen auch teilweise bewusst als Vereinbarkeitsmaßnahme eingesetzt
(vgl. Kapitel 3.3.2, Abbildung 26). 52 Prozent der befragten Gleichstellungsbeauftragten gaben an, dass in ihrer
Dienststelle alleiniges Führen in Teilzeit umgesetzt wurde. Etwas seltener waren Tandemmodelle vertreten.
32 Prozent der befragten Gleichstellungsbeauftragten gaben an, dass Führen in Teilzeit im Tandem in ihrem
Gleichstellungsplan enthalten war, jedoch gaben nur 24 Prozent an, dass es in der Dienststelle umgesetzt wurde.46
46 Onlinebefragung der Gleichstellungsbeauftragten n = 299. Es liegen keine Erkenntnisse dazu vor, aus welchen Gründen die Umsetzung
in diesen Dienststellen nicht erfolgt, beispielsweise keine Nachfrage besteht oder dem andere Belange entgegenstehen.
35,4 %
30,9 %
36,1 % 37,1 %
34,9 %
29,2 %
36,2 % 36,6 %
35,0 %
30,7 %
35,6 % 36,7 %
0 %
25 %
50 %
Bundesdienst
insgesamt
Oberste
Bundesbehörden
Nachgeordnete
Bundesbehörden und
Bundesgerichte
Körperschaften,
Anstalten und
Stiftungen des
Bundes
2019 2021 2023
19,9 % 21,1 %
27,1 %
17,3 %
20,6 % 19,8 %
26,5 %
18,5 %
21,3 % 21,0 %
26,3 %
19,8 %
0 %
25 %
50 %
Bundesdienst
insgesamt
Oberste
Bundesbehörden
Nachgeordnete
Bundesbehörden und
Bundesgerichte
Körperschaften,
Anstalten und
Stiftungen des
Bundes
2019 2021 2023
Gleichzeitig zählte die Teilzeitbeschäftigung neben der Möglichkeit, mobil zu arbeiten, zu einer der am stärksten
nachgefragten Vereinbarkeitsmaßnahmen von Beschäftigten mit und auch ohne Führungsfunktion: Abbildung 37
zeigt wie die Personalverwaltungen die Nachfrage von weiblichen und männlichen Beschäftigten mit und ohne
Führungsfunktion einschätzten.
Insbesondere wurde laut Personalverwaltungen die Teilzeitbeschäftigung von Frauen ohne Führungsfunktion
nachgefragt (88 %), am wenigsten von Männern mit Führungsfunktionen (21 %). Sowohl bei den weiblichen als
auch männlichen Beschäftigten schätzten die Beschäftigten der Personalverwaltung die Nachfrage von Teilzeit
unter den Personen ohne Führungsfunktion deutlich höher ein (33 Prozentpunkte mehr bei Frauen und 21
Prozentpunkte mehr bei Männern).
Die Nachfrage für weitere Vereinbarkeitsangebote schätzten die Personalverwaltungen deutlich geringer ein.
Dabei beurteilten sie in der Regel die Nachfrage von Frauen ohne Führungsfunktion am höchsten, gefolgt von Frauen
mit Führungsfunktion und Männern ohne Führungsfunktion. Die geringste Nachfrage an Vereinbarkeitsangeboten
gaben sie für Männer mit Führungsfunktion an. Die Daten spiegeln die Einschätzung der Personalverwaltungen
und nicht die direkte Einschätzung der Beschäftigten selbst. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob der Bedarf
und die Nachfrage der Beschäftigten mit Führungsfunktionen tatsächlich geringer sind.
Abbildung 37: Einschätzungen der Personalverwaltung zu von Beschäftigten besonders nachgefragten
Vereinbarkeitsangeboten
Quelle: Onlinebefragung der Personalverwaltungen. n = 209.
In den offenen Antworten der befragten Gleichstellungsbeauftragten und Personalverwaltungen wurden darüber
hinaus noch der allgemeine Ausbau von Betreuungsangeboten in Kita und Grundschule als wichtige
Unterstützung für die Vereinbarkeit von Familienaufgaben und Beruf genannt. Beispielsweise könnten Dienststellen bei
der Suche nach Betreuungsmöglichkeiten für Kinder oder Pflegebedürftigen unterstützen. Insbesondere
Alleinerziehende sollten laut Befragten noch mehr Angebote erhalten.
15 %
18 %
24 %
22 %
35 %
58 %
88 %
90 %
8 %
9 %
11 %
12 %
21 %
30 %
55 %
83 %
0 % 25 % 50 % 75 % 100 %
Angebot zur Teilnahme an Fortbildungen
während oder nach der Beurlaubung
Betreuung von Kindern/pflegebedürftigen
Angehörigen während Weiterbildungen
Erstattung von Betreuungskosten für Kinder oder
pflegebedürftige Personen bei Dienstreisen,
Fortbildungen und dienstlichen Ausbildungen
Kinderbetreuung am Arbeitsplatz
Unterstützung zum Wiedereinstieg in
Vollzeit/Erhöhung der Arbeitszeit
Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien-
und Pflegeaufgaben
Teilzeitbeschäftigung
mobile Arbeit
Weibliche Beschäftigte
Frauen mit Führungsfunktion
Frauen ohne Führungsfunktion
6 %
4 %
8 %
11 %
11 %
26 %
44 %
87 %
4 %
1 %
6 %
8 %
8 %
10 %
21 %
82 %
0 % 25 % 50 % 75 % 100 %
Männliche Beschäftigte
Männer mit Führungsfunktion
Männer ohne Führungsfunktion
3.4.3 Beschäftigte mit Familien- oder Pflegeaufgaben
Abbildung 38 bildet den Frauenanteil an den auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben beurlaubten oder
freigestellten Beschäftigten ab. 2023 waren im Durchschnitt des Bundesdiensts 86,9 Prozent der freigestellten
Beschäftigten Frauen. Auch hier zeigen sich deutliche Unterschiede zwischen den Verwaltungsbereichen. Lag
der Anteil 2023 in den obersten und nachgeordneten Bundesbehörden und Bundesgerichten mit 78,4 bzw.
78,9 Prozent auf einem ähnlichen Niveau, war er in den KAS mit 93,3 Prozent deutlich höher. Waren es also
größtenteils Frauen, die auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben beurlaubt oder freigestellt waren, zeigen
zusätzliche Auswertungen der Gleichstellungsstatistik, dass der Anteil aller beurlaubter Frauen 2023 bei 3,7
Prozent lag. Dieser Anteil variierte dabei kaum über die Verwaltungsbereiche und im Zeitverlauf. In den
Betriebskrankenkassen waren 92,6 Prozent der aufgrund von Familien- oder Pflegeaufgaben beurlaubten Beschäftigten
Frauen. 2019 waren es 95,5 Prozent. In der Zentrale der Bundesbank lag der Anteil 2023 bei 75,8 Prozent und in
der Hauptverwaltung und den Filialen bei 81,0 Prozent. 2019 lagen die Anteile bei 84,0 bzw. 80 Prozent.
Abbildung 38: Frauenanteil an den auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben beurlaubten oder
freigestellten Beschäftigten nach Verwaltungsbereich
Quelle: Gleichstellungsstatistik der Jahre 2019, 2021 und 2023, eigene Darstellung. Stichtag: 30. Juni des jeweiligen Jahres.
Zwischen 2021 und 2023 wurden 2,1 Prozent der übertragenen Führungspositionen an wegen Familien- oder
Pflegeaufgaben Beurlaubte übertragen. 4,3 Prozent der Beförderung bzw. Höhergruppierungen gingen an
Beurlaubte. Mit Anteilen von 2,3 bzw. 5,8 Pro
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Relationen
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