Bericht des Statistischen Bundesamtes gemäß § 18 Absatz 2 Satz 4 des Parteiengesetzes über die Entwicklung des Preisindexes der für eine Partei typischen Ausgaben (Parteien-Index) für das Jahr 2024 Veröffentlichung der sich aus der mitgeteilten Steigerung ergebenden Summe der absoluten Obergrenze für die staatliche Teilfinanzierung politischer Parteien für das Jahr 2025 (§ 18 Absatz 2 Satz 5 des Parteiengesetzes)
Text
Bericht des Statistischen Bundesamtes gemäß § 18 Absatz 2 Satz 4 des Parteiengesetzes über die Entwicklung des Preisindexes der für eine Partei typischen Ausgaben (Parteien-Index) für das Jahr 2024 Veröffentlichung der sich aus der mitgeteilten Steigerung ergebenden Summe der absoluten Obergrenze für die staatliche Teilfinanzierung politischer Parteien für das Jahr 2025 (§ 18 Absatz 2 Satz 5 des Parteiengesetzes)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/160
21. Wahlperiode 27.05.2025
Unterrichtung
durch die Präsidentin des Deutschen Bundestages
Bericht des Statistischen Bundesamtes gemäß § 18 Absatz 2 Satz 4 des
Parteiengesetzes über die Entwicklung des Preisindexes der für eine
Partei typischen Ausgaben (Parteien-Index) für das Jahr 2024
Veröffentlichung der sich aus der mitgeteilten Steigerung ergebenden
Summe der absoluten Obergrenze für die staatliche Teilfinanzierung
politischer Parteien für das Jahr 2025 (§ 18 Absatz 2 Satz 5 des
Parteiengesetzes)
Die Präsidentin des Statistischen Bundesamtes hat mir mit Schreiben vom 15. April 2025 ihren Bericht über die
Entwicklung des Preisindexes der für eine Partei typischen Ausgaben im vorangegangenen Jahr (Parteien-Index)
gemäß § 18 Absatz 2 Satz 4 des Parteiengesetzes (PartG) vorgelegt. Der Bericht vom 15. April 2025 ist auf Seite 2
abgedruckt.
Gemäß § 18 Absatz 2 Satz 2 PartG erhöht sich das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien
höchstens ausgezahlt werden darf (absolute Obergrenze), um den Prozentsatz, um den sich der Parteien-Index im
vorangegangenen Jahr erhöht hat, abgerundet auf ein Zehntel Prozent. Da sich der Parteien-Index nach der
Mitteilung des Statistischen Bundesamtes vom Jahr 2023 auf das Jahr 2024 um 2,83 Prozent erhöht hat, ergibt
sich eine Erhöhung der absoluten Obergrenze um 2,8 Prozent. Für das Jahr 2024 betrug die absolute Obergrenze
der staatlichen Parteienfinanzierung nach Inkrafttreten des Elften Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes
219.244.906 Euro. Bei einer Erhöhung um 2,8 Prozent beträgt die absolute Obergrenze für das Jahr 2025,
abgerundet auf volle Eurobeträge, somit
225.383.763 Euro.
Die gemäß § 18 Absatz 3 Satz 3 PartG auch für die wählerstimmenbezogenen Förderbeträge (zuletzt: 1,18 Euro
für die ersten vier Millionen Wählerstimmen; 0,97 Euro für weitere Wählerstimmen) vorgesehene Anhebung um
denselben Prozentsatz führt für das Anspruchsjahr 2025 zu einer Anhebung auf 1,21 Euro für die ersten vier
Millionen Wählerstimmen und 0,99 Euro für weitere Wählerstimmen.
Berlin, den 12. Mai 2025
Julia Klöckner
Das B
Seite 1 / 1
Wiesbaden, den 15. April 2025
Bericht des Statistischen Bundesamtes gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4
Parteiengesetz über die Entwicklung des Preisindex der für eine Partei
typischen Ausgaben für das Jahr 2024
Hiermit lege ich gemäß § 18 Absatz 2 Satz 4 Parteiengesetz (PartG) dem Deutschen
Bundestag den Bericht über die Entwicklung des Preisindex der für eine Partei typischen
Ausgaben (Parteien-Index) für das Jahr 2024 vor:
1. § 18 Absatz 2 Satz 3 des Parteiengesetzes sieht als Grundlage des Parteien-Index zu
einem Wägungsanteil von 70% den allgemeinen Verbraucherpreisindex und zu
einem Anteil von 30% den Index der tariflichen Monatsgehälter der Arbeiter und
Angestellten bei Gebietskörperschaften vor.
2. Der Preisindex der für eine Partei typischen Ausgaben hat sich vom Jahr 2023 auf das
Jahr 2024 um 2,83% erhöht. Weitere Informationen sind aus der untenstehenden
Tabelle zu entnehmen.
Jahr
Verbraucherpreisindex
Index der tariflichen
Monatsverdienste in
der öffentlichen
Verwaltung,
Verteidigung,
Sozialversicherung
Parteien-
Index
Veränderungsrate
des Parteien-Index
im Vergleich zum
Vorjahr 2020=100
Wägungsanteil am Parteien-Index
70% 30%
2021 103,1 101,4 102,6
2022 110,2 102,4 107,9 5,17%
2023 116,7 104,0 112,9 4,63%
2024 119,3 108,6 116,1 2,83%
Dr. Ruth Brand
(Präsidentin)
Drucksache 21/160 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 2 –
Anlage
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ISSN 0722-8333]
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