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Bericht des Statistischen Bundesamtes gemäß § 18 Absatz 2 Satz 4 des Parteiengesetzes über die Entwicklung des Preisindexes der für eine Partei typischen Ausgaben (Parteien-Index) für das Jahr 2024 Veröffentlichung der sich aus der mitgeteilten Steigerung ergebenden Summe der absoluten Obergrenze für die staatliche Teilfinanzierung politischer Parteien für das Jahr 2025 (§ 18 Absatz 2 Satz 5 des Parteiengesetzes)

dip / drucksache 27.05.2025 · WP 21 · 21/160 · Unterrichtung · Original ↗

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Bericht des Statistischen Bundesamtes gemäß § 18 Absatz 2 Satz 4 des Parteiengesetzes über die Entwicklung des Preisindexes der für eine Partei typischen Ausgaben (Parteien-Index) für das Jahr 2024 Veröffentlichung der sich aus der mitgeteilten Steigerung ergebenden Summe der absoluten Obergrenze für die staatliche Teilfinanzierung politischer Parteien für das Jahr 2025 (§ 18 Absatz 2 Satz 5 des Parteiengesetzes) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/160 21. Wahlperiode 27.05.2025 Unterrichtung durch die Präsidentin des Deutschen Bundestages Bericht des Statistischen Bundesamtes gemäß § 18 Absatz 2 Satz 4 des Parteiengesetzes über die Entwicklung des Preisindexes der für eine Partei typischen Ausgaben (Parteien-Index) für das Jahr 2024 Veröffentlichung der sich aus der mitgeteilten Steigerung ergebenden Summe der absoluten Obergrenze für die staatliche Teilfinanzierung politischer Parteien für das Jahr 2025 (§ 18 Absatz 2 Satz 5 des Parteiengesetzes) Die Präsidentin des Statistischen Bundesamtes hat mir mit Schreiben vom 15. April 2025 ihren Bericht über die Entwicklung des Preisindexes der für eine Partei typischen Ausgaben im vorangegangenen Jahr (Parteien-Index) gemäß § 18 Absatz 2 Satz 4 des Parteiengesetzes (PartG) vorgelegt. Der Bericht vom 15. April 2025 ist auf Seite 2 abgedruckt. Gemäß § 18 Absatz 2 Satz 2 PartG erhöht sich das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf (absolute Obergrenze), um den Prozentsatz, um den sich der Parteien-Index im vorangegangenen Jahr erhöht hat, abgerundet auf ein Zehntel Prozent. Da sich der Parteien-Index nach der Mitteilung des Statistischen Bundesamtes vom Jahr 2023 auf das Jahr 2024 um 2,83 Prozent erhöht hat, ergibt sich eine Erhöhung der absoluten Obergrenze um 2,8 Prozent. Für das Jahr 2024 betrug die absolute Obergrenze der staatlichen Parteienfinanzierung nach Inkrafttreten des Elften Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes 219.244.906 Euro. Bei einer Erhöhung um 2,8 Prozent beträgt die absolute Obergrenze für das Jahr 2025, abgerundet auf volle Eurobeträge, somit 225.383.763 Euro. Die gemäß § 18 Absatz 3 Satz 3 PartG auch für die wählerstimmenbezogenen Förderbeträge (zuletzt: 1,18 Euro für die ersten vier Millionen Wählerstimmen; 0,97 Euro für weitere Wählerstimmen) vorgesehene Anhebung um denselben Prozentsatz führt für das Anspruchsjahr 2025 zu einer Anhebung auf 1,21 Euro für die ersten vier Millionen Wählerstimmen und 0,99 Euro für weitere Wählerstimmen. Berlin, den 12. Mai 2025 Julia Klöckner Das B Seite 1 / 1 Wiesbaden, den 15. April 2025 Bericht des Statistischen Bundesamtes gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 Parteiengesetz über die Entwicklung des Preisindex der für eine Partei typischen Ausgaben für das Jahr 2024 Hiermit lege ich gemäß § 18 Absatz 2 Satz 4 Parteiengesetz (PartG) dem Deutschen Bundestag den Bericht über die Entwicklung des Preisindex der für eine Partei typischen Ausgaben (Parteien-Index) für das Jahr 2024 vor: 1. § 18 Absatz 2 Satz 3 des Parteiengesetzes sieht als Grundlage des Parteien-Index zu einem Wägungsanteil von 70% den allgemeinen Verbraucherpreisindex und zu einem Anteil von 30% den Index der tariflichen Monatsgehälter der Arbeiter und Angestellten bei Gebietskörperschaften vor. 2. Der Preisindex der für eine Partei typischen Ausgaben hat sich vom Jahr 2023 auf das Jahr 2024 um 2,83% erhöht. Weitere Informationen sind aus der untenstehenden Tabelle zu entnehmen. Jahr Verbraucherpreisindex Index der tariflichen Monatsverdienste in der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung Parteien- Index Veränderungsrate des Parteien-Index im Vergleich zum Vorjahr 2020=100 Wägungsanteil am Parteien-Index 70% 30% 2021 103,1 101,4 102,6 2022 110,2 102,4 107,9 5,17% 2023 116,7 104,0 112,9 4,63% 2024 119,3 108,6 116,1 2,83% Dr. Ruth Brand (Präsidentin) Drucksache 21/160 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 2 – Anlage Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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