Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7866
21. Wahlperiode 07.09.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur
Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur
Verbesserung des Netzanschlussverfahrens
A. Problem und Ziel
Der Anschluss von Erzeugungs-, Speicher- und Verbrauchsanlagen an das
Stromnetz sieht sich immer größeren Herausforderungen ausgesetzt. Zu den bereits
länger bestehenden netzwirtschaftlichen Herausforderungen der Elektrifizierung von
Wärme und Verkehr sowie des zügigen Ausbaus erneuerbarer Energien (EE)
kommen nun mit Großbatteriespeicheranlagen und Rechenzentren weitere
Akteure hinzu, die das Stromnetz mit ihren Bedarfen an Anschluss- und
Transportkapazität massiv beanspruchen.
Zum anderen besteht mittlerweile ein erheblicher Konkurrenzdruck um das
knappe Gut der Netzanschlusskapazität. Neben EE-Anlagen und Speichern
konkurrieren Industrieanlagen, Rechenzentren, Ladeinfrastrukturen,
Telekommunikationsnetze und weitere Großverbraucher um dieselben
Anschlussmöglichkeiten. Den Netzbetreibern fehlt derzeit der rechtliche Handlungsspielraum,
Netzanschlussbegehren zu priorisieren und zu depriorisieren und besser auf geeignete
Netzverknüpfungspunkte zu verteilen.
Ein weiterer im Kontext des Netzanschlussverfahrens relevanter Punkt betrifft die
Synchronisierung des Zubaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus EE mit dem
Netzausbau. Trotz großer Fortschritte beim Ausbautempo der
Elektrizitätsverteilernetze sieht sich der Netzausbau auch weiterhin mit systemischen
Herausforderungen und Hemmnissen konfrontiert, die häufig zu Realisierungsdauern von acht
bis zwölf Jahren führen. Der Netzausbau kann somit häufig nicht mit dem
Anlagenzubau Schritt halten. Der Anschluss zusätzlicher Anlagen in bereits
engpassbelasteten Gebieten kann engpassverschärfend wirken und Redispatchkosten
erhöhen. Dies bedeutet zusätzliche Kosten für Letztverbraucher. Demgegenüber
leistet der Anschluss einer zusätzlichen EE-Anlage an einem engpassbehafteten
Leitungsabschnitt keinen oder nur einen geringen Beitrag zur Erreichung der
Ziele des § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023). Im derzeitigen
Strommarkt- und EE-Förderdesign bestehen jedoch keine systematischen
Anreize, Anlagenprojekte dort zu realisieren, wo der aus EE erzeugte Strom
bestmöglich abgenommen und nutzbar gemacht werden kann. Das ist
volkswirtschaftlich ineffizient.
Daher hat sich auch der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zum
Ziel gesetzt, den Anlagenzubau (EE, Speicher und Großverbraucher) besser auf
den Netzausbau abzustimmen (Synchronisierung). Zudem werde man „die
Ansiedelung von großen Abnehmern wie etwa von Speichern und großen Erzeugern
erneuerbarer Energien dort anreizen, wo es dem Netz nützt“.
B. Lösung; Nutzen
Angesichts der beschriebenen Herausforderungen ist es unabdingbar, den
geltenden Rechtsrahmen zu Netzanschlussverfahren in Deutschland grundlegend zu
reformieren. Dabei ist es sowohl erforderlich, den Netzbetreibern neue Instrumente
und Freiheiten an die Hand zu geben als auch von diesen eine Verbesserung und
Modernisierung bestehender Prozesse einzufordern.
Zudem wird für die Verteilernetzbetreiber das Problem des Netzanschlusses an
„vollen Netzen“ besser beherrschbar gemacht, indem besonders belastete
Netzgebiete als kapazitätslimitiert ausgewiesen werden können und im Falle von
Abregelungen im Redispatch an den entsprechenden Standorten für Neuanschlüsse von
EE für bis zu 20 % des Jahresstromertrags (18 % in Windvorranggebieten) keine
Entschädigung mehr zu zahlen ist.
Durch die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, die Pflicht zu Errichtung von
Baukostenzuschüssen auch für Erzeugungsanlagen vorzusehen, kann ebenfalls
die Synchronisierung des Netzausbaus mit dem Anlagenzubau verbessert werden.
Der wesentliche Nutzen der vorgeschlagenen Regelungen ist die Auflösung des
„Anschlussstaus“ auf höheren Spannungsebenen durch Beschleunigung,
Transparenz und Digitalisierung von Netzanschlussbegehren sowie die bessere
Synchronisierung des EE-Ausbaus mit dem Netzausbau. Durch letztere werden
netzbedingte Abregelungen von EE-Anlagen reduziert und somit die in die
Netzentgelte fließenden Redispatchkosten gesenkt.
C. Alternativen
Keine.
Der Entwurf dient teilweise der Umsetzung europäischen Rechts, das eine
Anpassung des nationalen Rechtsrahmens innerhalb der vorgegebenen
Umsetzungsfristen erforderlich macht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu den allgemeinen Haushaltsausgaben ohne den Erfüllungsaufwand in der
Verwaltung ist Folgendes festzustellen:
Das Gesetz ist mit zusätzlichen Aufgaben für die Bundesnetzagentur verbunden.
Der anfallende Mehrbedarf soll durch Repriorisierung von bestehenden Aufgaben
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
ausgeglichen werden.
Haushaltsausgaben, die dem Erfüllungsaufwand zuzurechnen sind, also
haushaltswirksame Kosten der Verwaltung durch Aufwendungen für Personal- und
Sachmittel, werden unter Abschnitt E.3 sowie im Abschnitt VII Nummer 4.3
Buchstabe a der Begründung aufgegliedert.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Mit dem Entwurf entsteht keinerlei Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und
Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich insgesamt ein einmaliger Erfüllungsaufwand von
ca. 16,17 Mio. Euro sowie ein laufender Erfüllungsaufwand von 2,78 Mio. Euro
jährlich. Dem stehen jährliche Kosteneinsparungen von ca. 20,4 Mio. Euro
gegenüber.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Aufgrund der Neuregelungen entstehen für die Bundesnetzagentur jährliche
Personaleinzelkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von
insgesamt 2.134.000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 676.000 Euro sowie
Gemeinkosten in Höhe von 826.000 Euro.
Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands
sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 19,6 Planstellen
erforderlich (11,7 hD, 4,1 gD und 3,8 mD), für den Querschnittsbereich werden 5,7
Planstellen erforderlich; die Personal- und Sacheinzelkosten für den
Querschnittsbereich sind im Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 29,4 % auf die jährlichen
Personal- und Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Die Kosten wurden
auf Grundlage des Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und
Kostenberechnungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 8. Juni
2026 (Gz.: BMF II A 3 – H 1012-10/21/10003 :008) ermittelt.
Es entstehen darüber hinaus einmalige Personalkosten in Höhe von 240.000 Euro,
Sachkosten fallen nicht an.
Die Personalkosten können teilweise über Gebühren refinanziert werden. Dabei
fließen die Gebühren haushaltstechnisch unmittelbar in den Bundeshaushalt und
stehen der Bundesnetzagentur für die Bewirtschaftung der laufenden sowie der
einmaligen Personalkosten nicht zur Verfügung.
F. Weitere Kosten
Es sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten zu erwarten.
Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, lassen sich derzeit nicht abschätzen.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 7. September 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur
Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur
Verbesserung des Netzanschlussverfahrens
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 14. August 2026 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur
Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur
Verbesserung des Netzanschlussverfahrens0F
*
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7.Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 14e wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 14e Gemeinsame Internetplattform der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen;
Festlegungskompetenz“.
b) Die Angabe zu den §§ 17a bis 17k wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 17a Netzanschluss an das Übertragungsnetz
§ 17b Priorisierung von Netzanschlussbegehren und Freihaltung von Netzanschlusskapazität im
Elektrizitätsversorgungsnetz
§ 17c Transparenz über verfügbare Netzanschlusskapazitäten in Elektrizitätsversorgungsnetzen
§ 17d Informationspflichten bei Netzanschlussbegehren im Elektrizitätsversorgungsnetz
§ 17e Elektronische Übermittlung von Netzanschlussbegehren; digitale Netzanschlussportale für
Netzanschlüsse im Elektrizitätsverteilernetz
§ 17f Reservierung und Freigabe von Netzanschlusskapazität im Elektrizitätsverteilernetz
§ 17g Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans
§ 17h Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen
§ 17i Belastungsausgleich
§ 17j Haftung für Sachschäden an Windenergieanlagen auf See
§ 17k Abschluss von Versicherungen
§ 17l Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen
§ 17m Verordnungsermächtigung
§ 17n Erstattung von Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerungen der Errichtung
internationaler Offshore-Anbindungsleitungen“.
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024
zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union
(ABl. L, 2024/1711 v. 26.6.2024).
Anlage 1
2. In § 12c Absatz 8 Satz 6 wird die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt.
3. Nach § 13a Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Wird die Anlage auf Grundlage eines Vertrages nach § 8 Absatz 4 Satz 3 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes an das Netz angeschlossen, so besteht der Anspruch auf finanziellen Ausgleich nur nach
Maßgabe dieses Vertrages.“
4. Nach § 14 Absatz 1c wird der folgende Absatz 1d eingefügt:
„(1d) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen können Umspannanlagen und diese verbindende
Leitungsabschnitte für die Dauer von bis zu sechs Jahren als kapazitätslimitiert ausweisen, wenn die
Wirkleistungserzeugung der unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Anlagen im vorangegangenen Kalenderjahr
nach Maßgabe von § 13a Absatz 1 um insgesamt mehr als 5 Prozent reduziert wurde (kapazitätslimitiertes
Netzgebiet). Die Ausweisung eines kapazitätslimitierten Netzgebietes einschließlich seiner Geltungsdauer
erfolgt durch Anzeige bei der Bundesnetzagentur zum Ablauf des 31. März eines Kalenderjahres und ist
gleichzeitig auf der Internetseite des jeweiligen Betreibers des Elektrizitätsverteilernetzes zu veröffentlichen.
Der Anzeige sind sämtliche Informationen beizufügen, die die Entscheidung zur Ausweisung des
Netzgebietes als kapazitätslimitiert begründen. Die Ausweisung soll technologiespezifisch und ausschließlich für
Solaranlagen des ersten Segments nach § 3 Nummer 41a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
Windenergieanlagen an Land nach § 3 Nummer 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen. Kapazitätslimitierte
Netzgebiete sind im Rahmen der Verpflichtung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 prioritär bedarfsgerecht zu
optimieren, zu verstärken und auszubauen. Sofern die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Satz 1 im
Mittelwert dreier aufeinanderfolgender Kalenderjahre nicht mehr vorliegen, ist die Ausweisung durch den
Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes unverzüglich aufzuheben. Die Sätze 2 bis 4 sind auf die Aufhebung
der Ausweisung entsprechend anzuwenden.“
5. In § 14d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe „ausgeht“ die Angabe „und ob es sich bei der
Maßnahme um ein Einspeisenetz nach § 3 Nummer 18 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt“
eingefügt.
6. § 14e wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 14e
Gemeinsame Internetplattform der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen; Festlegungskompetenz“.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben spätestens ab dem 1. Januar 2024
sicherzustellen, dass Anschlussbegehrende von Anlagen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes sowie Letztverbraucher, einschließlich Anlagen nach § 3 Nummer 36 und 70, über die
gemeinsame Internetplattform auf die Internetseite des zuständigen Netzbetreibers gelangen können, um
dort Informationen für ein Netzanschlussbegehren nach § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
die im Rahmen eines Netzanschlusses nach § 18 erforderlichen Informationen zu übermitteln. Ab dem
1. Januar 2028 haben die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Vorgabe des Satzes 1 für
sämtliche Netzanschlussbegehren zu erfüllen.“
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Stellt sich nach Zustandekommen eines Netzanschlussverhältnisses heraus, dass die für den
Netzanschluss vorzuhaltende Leistung über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren nicht oder nicht
in der vereinbarten Höhe in Anspruch genommen wurde und voraussichtlich auch dauerhaft nicht
erforderlich sein wird, sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen berechtigt, die vorzuhaltende
Leistung mit einer Ankündigungsfrist von zwölf Monaten auf den höchsten gemessenen Leistungswert
der letzten fünf Jahre zu reduzieren. Dabei sind insbesondere Hochlauf-, Erweiterungs-, Redundanz-
und Sicherheitsbedarfe sowie bereits getätigte oder verbindlich beauftragte Investitionen zu
berücksichtigen. Der Anschlussnehmer hat die Anpassung zu dulden.“
b) Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:
„(2a) Der Netzanschlussvorrang nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist nicht gegenüber Energiespeicheranlagen
anzuwenden. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen können den Anschluss von
Energiespeicheranlagen an bestehenden Netzverknüpfungspunkten nicht unter Verweis auf das Vorliegen eines
Kapazitätsmangels verweigern, wenn die bisherige maximale Entnahme- oder Einspeiseleistung durch
den zusätzlichen Anschluss der Energiespeicheranlage unter Abschluss einer flexiblen
Netzanschlussvereinbarung nach Absatz 2b oder § 8a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unverändert bleibt.“
c) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben zu den Bedingungen für
einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2b und § 8a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
zu den Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen machen; dabei kann sie von Verordnungen
nach Absatz 3 abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.“
8. Die §§ 17a bis 17c werden durch die folgenden §§ 17a bis 17c ersetzt:
„§ 17a
Netzanschluss an das Übertragungsnetz
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung entwickeln gemeinsam
Vorgaben für einheitliche, transparente, effiziente und diskriminierungsfreie Verfahren für Anschlüsse an das
Übertragungsnetz und legen diese der Bundesnetzagentur spätestens am 1. Januar 2027 zur Bestätigung vor.
(2) Die Bundesnetzagentur bestätigt die Verfahren nach Absatz 1 oder verlangt Änderungen. Verlangt
die Bundesnetzagentur Änderungen, so haben die Betreiber von Übertragungsnetzen diese innerhalb von
zwei Monaten umzusetzen und die Vorgaben der Bundesnetzagentur erneut zur Bestätigung vorzulegen. Die
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung veröffentlichen die bestätigten
Verfahrensregeln auf ihrer jeweiligen Internetseite und haben spätestens drei Monate nach der Bestätigung ihre
Netzanschlussverfahren entsprechend durchzuführen.
(3) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind berechtigt, den
Netzanschluss im Falle von nachweislichen Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazitäten vom Abschluss
einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung nach § 17 Absatz 2b oder § 8a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
abhängig zu machen, sofern die Bundesnetzagentur die Begrenzung der in der flexiblen
Netzanschlussvereinbarung zu regelnden Entnahme- oder Einspeiseleistung genehmigt hat. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
sich der Netzanschlussbegehrende gegenüber dem Betreiber eines Übertragungsnetzes mit
Regelzonenverantwortung verpflichtet, die Kosten zur Beseitigung der Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazität,
einschließlich Netzkapazitätserweiterungen, selbst zu tragen.
(4) Regelungen einer auf Grund von § 17 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.
§ 17b
Priorisierung von Netzanschlussbegehren und Freihaltung von Netzanschlusskapazität im
Elektrizitätsversorgungsnetz
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung können im Rahmen der
Vorgaben für Verfahren nach § 17a Absatz 1 Grundsätze für die Priorisierung bestimmter
Netzanschlussbegehren vorsehen. Zweck der Priorisierung kann auch das Freihalten von Netzanschlusskapazität für priorisierte
erwartete Netzanschlussbegehren sein. Für die Priorisierung können die Betreiber von Übertragungsnetzen
folgende Kriterien heranziehen:
1. die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems,
2. bestehende gesetzliche Zielvorgaben für den Ausbau von Erzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen
und Lasten,
3. die Annahmen aus dem von der Bundesnetzagentur nach § 12a genehmigten Szenariorahmen,
4. Bedarfe von Betreibern angrenzender oder nachgelagerter Elektrizitätsversorgungsnetze,
5. die effiziente Nutzung von Netzverknüpfungspunkten insbesondere durch mehrere Anschlussnehmer,
6. Ausweisungen von Flächen in Raumordnungs- oder Bauleitplänen und
7. die Standortgebundenheit von Anschlussbegehren.
(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind berechtigt, die Grundsätze zur Priorisierung von
Netzanschlussbegehren, die in den von der Bundesnetzagentur nach § 17a bestätigten Vorgaben für
Verfahren für Netzanschlüsse an das Übertragungsnetz enthalten sind, entsprechend in ihrem Netzgebiet
anzuwenden. Ergänzend zu den Kriterien nach Absatz 1 Satz 3 sind die Angaben und Annahmen der nach § 14d
Absatz 3 erstellten Regionalszenarien sowie die Bedarfe vorgelagerter Elektrizitätsversorgungsnetze als
Kriterien zulässig. Die Anwendung nach den Sätzen 1 und 2 ist durch den Betreiber des
Elektrizitätsverteilernetzes der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde anzuzeigen und auf der gemeinsamen Internetplattform
nach § 14e sowie auf der jeweiligen Internetseite des Betreibers des Elektrizitätsverteilernetzes zu
veröffentlichen.
§ 17c
Transparenz über verfügbare Netzanschlusskapazitäten in Elektrizitätsversorgungsnetzen
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben die in ihrem Elektrizitätsversorgungsnetz auf
der Umspannebene von Höchstspannung zu Hochspannung sowie auf der Umspannebene von
Hochspannung zu Mittelspannung verfügbaren Netzanschlusskapazitäten auf ihrer jeweiligen Internetseite auf einer
geografischen Karte zu veröffentlichen. Dabei sind allgemeine Informationen zu den für die Berechnung der
veröffentlichten Netzanschlusskapazität verwendeten Kriterien bereitzustellen. Die Veröffentlichung ist
monatlich zu aktualisieren. Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen können im Rahmen dieser
Darstellung auch Netzgebiete kennzeichnen, in denen bestimmte Netzanschlüsse nach § 17b priorisiert sind. Auf
die tatsächliche Verfügbarkeit der veröffentlichten Netzanschlusskapazitäten besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben ab dem 1. Januar 2028 jedermann zu ermöglichen,
in einem über ihre jeweilige Internetseite erreichbaren elektronischen Verfahren eine unverbindliche
Netzanschlussauskunft für Netzanschlüsse mit einer Nennleistung von mindestens 135 Kilowatt einzuholen. Die
unverbindliche Netzanschlussauskunft ist für einen Netzanschluss in der Mittelspannungsebene,
einschließlich der Umspannebene von Hochspannung zu Mittelspannung und der Umspannebene von Mittelspannung
zu Niederspannung, zu erteilen, insbesondere über
1. den in der Luftlinie am kürzesten entfernt liegenden Netzverknüpfungspunkt, der auch im Hinblick auf
die Spannungsebene geeignet ist, sowie
2. mindestens einen weiter entfernt liegenden Netzverknüpfungspunkt, der im Hinblick auf die
Spannungsebenen geeignet ist und über ausreichend Netzanschlusskapazität für die angegebene
Nennleistung verfügt.
Verfügt der nach Satz 2 Nummer 1 anzuzeigende Netzverknüpfungspunkt nicht über ausreichend
Netzanschlusskapazität für die angegebene Nennleistung, so ist hierauf in der unverbindlichen
Netzanschlussauskunft hinzuweisen und mitzuteilen, ob die grundsätzliche Möglichkeit zum Abschluss einer flexiblen
Netzanschlussvereinbarung nach § 17 Absatz 2b oder nach § 8a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht.
Liegt der nach Satz 2 Nummer 1 anzuzeigende Netzverknüpfungspunkt in einem kapazitätslimitierten
Netzgebiet oder in einem Einspeisenetz nach § 3 Nummer 18 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, so ist dies
ebenfalls mitzuteilen. Die der unverbindlichen Netzanschlussauskunft zugrunde liegenden Daten sind
regelmäßig, mindestens jedoch monatlich, vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes zu aktualisieren.
Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Bei der unverbindlichen Netzanschlussauskunft nach Absatz 2 ist eine unverbindliche Schätzung
der voraussichtlichen Kosten für die Anbindungsleitung anzugeben, die insbesondere in Abhängigkeit von
der Entfernung zu den nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 ermittelten Netzverknüpfungspunkten
pauschaliert erfolgen kann.“
9. Nach § 17c werden die folgenden §§ 17d bis 17f eingefügt:
„§ 17d
Informationspflichten bei Netzanschlussbegehren im Elektrizitätsversorgungsnetz
(1) Geht bei einem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes ein Netzanschlussbegehren ein, so
hat dieser dem Netzanschlussbegehrenden innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des
Netzanschlussbegehrens klare und transparente Informationen über den Status und die weitere Bearbeitung des
Netzanschlussbegehrens zu übermitteln. Wenn innerhalb dieses Zeitraums kein Ergebnis mitgeteilt werden kann,
hat der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes dem Netzanschlussbegehrenden die nach Satz 1 zu
übermittelnden Informationen alle drei Monate in aktualisierter Form zu übermitteln.
(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben zusätzlich auf ihrer jeweiligen Internetseite die
folgenden allgemeinen Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. in welchen Arbeitsschritten ein Netzanschlussbegehren bearbeitet wird und
2. welche Informationen Netzanschlussbegehrende dem Netzbetreiber einem Netzanschlussbegehren der
jeweiligen Anlagenart beifügen müssen.
(3) Nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens hat der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes dem
Netzanschlussbegehrenden unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln.
(4) Regelungen einer auf Grund von § 17 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung sowie die
Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 17e
Elektronische Übermittlung von Netzanschlussbegehren; digitale Netzanschlussportale für Netzanschlüsse
im Elektrizitätsverteilernetz
(1) Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes hat die Übermittlung von Netzanschlussbegehren
einschließlich der für deren Bearbeitung erforderlichen Informationen über seine jeweilige Internetseite oder
durch ein anderes geeignetes elektronisches Medium zu ermöglichen.
(2) Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes hat sicherzustellen, dass spätestens ab dem 1.
Januar 2028 der Kommunikationsprozess von der Einreichung eines Netzanschlussbegehrens bis zur
Inbetriebnahme des Netzanschlusses vollständig über ein digitales Netzanschlussportal auf seiner Internetseite
erfolgen kann. Ab diesem Zeitpunkt kann jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes verlangen, dass ein
Netzanschlussbegehren und weitere Informationen im Rahmen des gesamten Kommunikationsprozesses
nach Satz 1 ausschließlich über das digitale Netzanschlussportal übermittelt werden.
(3) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen stimmen zum Zwecke der Errichtung ihrer digitalen
Netzanschlussportale untereinander einheitliche Vorgaben ab zu:
1. den Schritten des Netzanschlussprozesses,
2. den Formaten und Inhalten der im Netzanschlussprozess auszutauschenden Daten sowie
3. rollenspezifischen Zugängen für die am Netzanschlussprozess Beteiligten.
Satz 1 Nummer 2 ist nicht für die Hochspannungsebene anzuwenden.
§ 17f
Reservierung und Freigabe von Netzanschlusskapazität im Elektrizitätsverteilernetz
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben gemeinsam unter angemessener
Berücksichtigung der Belange von Netzanschlussbegehrenden objektive, transparente und diskriminierungsfreie
Vorgaben für die Reservierung und Freigabe von Netzanschlusskapazität für Netzanschlüsse mit einer
Nennleistung von mindestens 135 Kilowatt in der Mittelspannungsebene, einschließlich der Umspannebene von
Hochspannung zu Mittelspannung und der Umspannebene von Mittelspannung zu Niederspannung zu
entwickeln. Die Reservierungsdauer ist auf einzelne, jeweils aufeinanderfolgende Zeiträume zu befristen und
an den jeweiligen Projektfortschritt zu binden. Zusätzlich können die Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen für die Reservierung von Netzanschlusskapazität ein angemessenes und diskriminierungsfreies Entgelt
erheben.
(2) Zu den Vorgaben nach Absatz 1 zählen insbesondere die Dauer der Reservierungsabschnitte und
geeignete Nachweise zum Projektfortschritt, die beim Netzbetreiber einzureichen sind sowie die
Berechnungsmethoden zur Ermittlung des Entgelts für die Reservierung von Netzanschlusskapazität.
(3) Die erarbeiteten Vorgaben sind der Bundesnetzagentur bis spätestens zum Ablauf des … [
einsetzen: Datum des Tages und Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie Jahreszahl des ersten auf die
Verkündung folgenden Jahres] zur Bestätigung vorzulegen. Die Bundesnetzagentur bestätigt die Vorgaben
oder verlangt Änderungen. Verlangt die Bundesnetzagentur Änderungen, so haben die Netzbetreiber diese
innerhalb von bis zu zwei Monaten umzusetzen und die Vorgaben der Bundesnetzagentur erneut zur
Bestätigung vorzulegen. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben spätestens drei Monate nach der
Bestätigung die Vorgaben zur Reservierung und Freigabe von Netzanschlusskapazität anzuwenden.
(4) Soweit der Netzanschlussbegehrende die reservierte Netzanschlusskapazität nicht mehr benötigt,
hat er dies dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes unverzüglich mitzuteilen.“
10. Der bisherige § 17d wird zu § 17g und in Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „nach § 17a“ gestrichen.
11. Der bisherige § 17e wird zu § 17h und in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 6 wird jeweils die
Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt.
12. Der bisherige § 17f wird zu § 17i und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 17e“ durch die Angabe „§ 17h“ ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt.
ccc) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 17k“ durch die Angabe „§ 17n“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 17e“ durch die Angabe „§ 17h“ ersetzt.
13. Die bisherigen §§ 17g und 17h werden zu den §§ 17j bis 17k.
14. Der bisherige § 17i wird zu § 17l und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 17f“ durch die Angabe „§ 17i“ und die Angabe „§ 17d“ durch
die Angabe „§ 17g“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 17f“ durch die Angabe „§ 17i“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1, den Absätzen3, 4 sowie 6 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 17f“ durch die Angabe
„§ 17g“ ersetzt.
15. Der bisherige § 17j wird zu § 17m und wird wie folgt geändert:
a) In Satz wird die Angabe „§ 17h“ durch die Angabe „§ 17k“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 17e“ durch die Angabe „§ 17h“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 17h“ durch die Angabe „§ 17k“ ersetzt.
16. Der bisherige § 17k wird zu § 17n und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 17f“ durch die Angabe „§ 17i“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 17f“ durch die Angabe „§ 17i“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 17e“ durch die Angabe „§ 17h“, die Angabe „§ 17f“ durch die
Angabe „§ 17i“ sowie die Angabe „§ 17g“ durch die Angabe „§ 17j“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 17f“ durch die Angabe „§ 17i“ ersetzt.
d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 17h“ durch die Angabe „§ 17k“ ersetzt.
17. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9a wird die Angabe „technische“ gestrichen.
b) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
„10. die Aufgaben und Überwachung der Vorgaben nach § 17 Absatz 2b, § 17a Absatz 2 und den
§§ 17c bis 17e.“
18. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
„(8) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036
zur Ermittlung eines geeigneten Standortes für drahtlose Zugangspunkte öffentlicher Mobilfunknetze
und den hierzu zugehörigen Einrichtungen innerhalb von einem Monat nach Zugang einer
entsprechenden Anfrage mindestens drei Netzverknüpfungspunkte mitzuteilen, die technisch in der Lage sind, die
erforderliche Leistung für den Betrieb des Zugangspunktes zu liefern, darunter der Verknüpfungspunkt
mit der kürzesten Entfernung zum geplanten Standort. Zu diesem Zweck teilt der Betreiber des
drahtlosen Zugangspunktes oder der zugehörigen Einrichtung dem Betreiber des
Elektrizitätsversorgungsnetzes den Standort und Leistungsbedarf des geplanten drahtlosen Zugangspunktes mit.“
b) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
„(9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert zum 30. Juni 2029 die durch die
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen vorgenommenen Ausweisungen kapazitätslimitierter
Netzgebiete in Verbindung mit dem Abschluss von Verträgen nach § 8 Absatz 4 Satz 3 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes und die damit verbundenen Effekte auf eine gesamtwirtschaftlich effiziente räumliche
Steuerung des Zubaus von Solaranlagen des ersten Segments nach § 3 Nummer 41a des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes und Windenergieanlagen an Land nach § 3 Nummer 48 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes, insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung erforderlicher Maßnahmen nach § 13 Absatz 2
in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1.“
c) In Absatz 48 wird die Angabe „§ 17i“ durch die Angabe „§ 17l“ ersetzt.
19. In § 119 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „§ 17f“ durch die Angabe „§ 17i“ ersetzt.
20. In § 120 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 17 Kapazitätserweiterung, Baukostenzuschuss, Auswirkungen auf den EEG-Finanzierungsbedarf,
Festlegungskompetenz“.
2. § 3 Nummer 18 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt:
18. „ „Einspeisenetz“ eines oder mehrere Betriebsmittel, das beziehungsweise die ein Netzbetreiber durch
Netzausbaumaßnahmen nach einer planerischen Gesamtbetrachtung von gestellten
Netzanschlussbegehren sowie erwarteten Anschlüssen für den koordinierten Anschluss von Anlagen und für die
Einspeisung von Strom aus diesen Anlagen bereitstellt,“.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Netzbetreiber können die Kosten nach § 17 bei der Prüfung des wirtschaftlich günstigeren
Verknüpfungspunkts auch nur anteilig berücksichtigen, insbesondere für den Anschluss an ein Einspeisenetz.
Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2027 angeschlossen werden, besteht der Anspruch auf Netzanschluss
nach Satz 1
1. im Falle des Anschlusses einer Solaranlagen des ersten Segments nur mit der Maßgabe, dass die
maximale Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt auf 70 Prozent der installierten
Leistung der Anlage begrenzt ist und
2. im Falle des Anschlusses einer Windenergieanlage an Land die maximale
Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt auf 280 Watt je Quadratmeter der vom Rotor der
Windenergieanlage überstrichenen Fläche begrenzt ist.
Soweit mehrere Anlagen am gleichen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden, bezieht sich die
Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung nach Satz 4 auf die gesamte gleichzeitig am
Netzverknüpfungspunkt eingespeiste Wirkleistung dieser Anlagen.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Anlagenbetreiber dürfen einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder eines anderen im
Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes wählen, es sei denn, die daraus resultierenden
Mehrkosten des Netzbetreibers sind nicht unerheblich. Dies kann auch ein Verknüpfungspunkt sein,
der bereits von einer bestehenden Anlage genutzt wird oder dessen Nutzung durch eine in Betrieb zu
nehmende Anlage vorgesehen ist, sofern der Betreiber der bestehenden beziehungsweise der in Betrieb
zu nehmenden Anlage der Mitnutzung zustimmt. Die Wahl nach Satz 1 oder Satz 2 kann mit dem
Angebot einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung nach § 8a verbunden werden. Im Fall des Satzes 2
wird die Unerheblichkeit der Mehrkosten vermutet, wenn der Anlagenbetreiber sich verpflichtet, die
bisherige Einspeise- und Bezugskapazität des Netzverknüpfungspunktes nicht zu überschreiten.“
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme, Übertragung und
Verteilung des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 12
möglich wird. Abweichend von Satz 1 besteht die Pflicht zum Netzanschluss nicht, wenn der ermittelte
Verknüpfungspunkt der Anlage zum Zeitpunkt von dessen Ermittlung in einem vom Netzbetreiber als
für die den Anschluss begehrende Erzeugungstechnologie nach § 14 Absatz 1d des
Energiewirtschaftsgesetzes kapazitätslimitiert ausgewiesenen Netzgebiet liegt. Der Netzbetreiber ist jedoch in diesem Fall
verpflichtet, dem Anschlussbegehrenden für die Dauer der Kapazitätslimitierung unverzüglich einen
Vertrag über den Netzanschluss seiner Anlage anzubieten, welcher beinhaltet, dass der
Anschlussnehmer im Falle einer Erzeugungsanpassung zur Beseitigung einer Gefährdung oder Störung des
Elektrizitätsversorgungssystems nach § 13a Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes auf den finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1
Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verzichtet, wobei der Verzicht auf 20 Prozent des gesamten in
einem Jahr durch die Anlage erzeugten Stroms zu begrenzen ist. Abweichend von Satz 3 ist bei
Windenergieanlagen an Land, die sich in Windenergiegebieten nach § 2 Nummer 1 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes befinden, der Verzicht auf 18 Prozent des gesamten in einem Jahr durch die Anlage
erzeugten Stroms zu begrenzen. Sofern die Voraussetzungen zur Ausweisung eines
kapazitätslimitierten Netzgebiets nach § 14 Absatz 1d Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nach Ende der Ausweisung
weiterhin vorliegen, verlängert sich der Verzicht auf den finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 2 in
Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes einmalig um 18 Monate, es sei
denn, die Voraussetzungen entfallen früher. Dies gilt nicht, wenn der Netzbetreiber den nicht
vollzogenen Netzausbau zu verschulden hat.“
d) Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
5. „ die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 erforderlichen Informationen sowie
6. den Hinweis, ob der ermittelte Netzverknüpfungspunkt in einem kapazitätslimitierten Netzgebiet
nach § 14 Absatz 1d des Energiewirtschaftsgesetzes liegt sowie das Angebot eines
Netzanschlussvertrages nach Absatz 4 Satz 3.“
4. § 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt:
„§ 17
Kapazitätserweiterung, Baukostenzuschuss; Auswirkungen auf den EEG-Finanzierungsbedarf;
Festlegungskompetenz
Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber. Der
Netzbetreiber ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur
teilweisen Finanzierung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten im Sinne des
Satzes 1 zu verlangen. Der Baukostenzuschuss nach Satz 2 kann nur im Falle und nach Maßgabe einer
Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes erhoben werden, in der insbesondere
die Verfahren oder Kriterien geregelt sind, anhand derer Netzbetreiber Baukostenzuschüsse als pauschalierte
oder nach netzwirtschaftlichen Parametern regional zu differenzierende Beträge erheben können. Die
Erhebung von Baukostenzuschüssen lässt die Berechtigung zur Erhebung von Entgelten für den Zugang zu den
Elektrizitätsversorgungsnetzen unberührt. Bei der Ausgestaltung der Bedingungen für die Erhebung von
Baukostenzuschüssen und von Entgelten für den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen hat die
Bundesnetzagentur den Auswirkungen auf den Finanzierungsbedarf nach § 4 Nummer 1 des
Energiefinanzierungsgesetzes soweit wie möglich Rechnung zu tragen, dabei sollen Erhöhungen des Finanzierungsbedarfs
nach § 4 Nummer 1 des Energiefinanzierungsgesetzes vermieden werden.“
Artikel 3
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen.
b) In Nummer 3 wird jeweils die Angabe „nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes“
gestrichen.
c) In Nummer 6 wird in der Angabe nach Buchstabe b die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“
ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen.
4. In § 13 wird die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt.
5. In § 14 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt.
6. In § 14a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt.
7. In § 24 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 17d“ durch
die Angabe „§ 17g“ ersetzt.
8. In § 27 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „nach § 17b des Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen.
9. § 29 Satz 1 wird wie folgt geändert
a) In Nummer 5 wird die Angabe „nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes“ und die Angabe „nach den
§§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen.
b) In Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 6 wird jeweils die Angabe „nach den §§ 17b und 17c des
Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen.
10. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „nach den §§ 17b und 17c des
Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen und wird die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt.
11. In § 55 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 17d“ durch die
Angabe „§ 17g“ ersetzt.
12. In § 72 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen.
13. In § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen.
14. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt.
bb) In der Angabe nach Nummer 5 wird die Angabe „Halbsatz“ durch die Angabe „Teilsatz“ geändert.
15. In § 95 Absatz 5 wird die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Neuanschlüssen und Anschlussveränderungen von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung
von weniger als 100 Megawatt ist § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung in der jeweils geltenden Fassung
ungeachtet der Spannungsebene entsprechend anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung
Die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187), die zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Kosten zur Verstärkung des Netzes hat der Anschlussnehmer nicht zu tragen. Regelungen zu
Baukostenzuschüssen bleiben hiervon unberührt.“
Artikel 6
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 17f“ durch die Angabe „§ 17i“ ersetzt.
2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 17f“ durch die Angabe „§ 17i“
ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 17f“ jeweils durch die Angabe „§ 17i“ und die Angabe „§ 17d“ durch
die Angabe „§ 17g“ ersetzt und wird die Angabe „und den §§ 17a und 17b“ gestrichen.
c) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 17f“ durch die Angabe „§ 17i“ ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Anschluss neuer Erzeugungs-, Speicher- und Verbrauchsanlagen an das Stromnetz sieht sich immer größeren
Herausforderungen ausgesetzt. Zu den bereits länger bestehenden netzwirtschaftlichen Herausforderungen der
Elektrifizierung von Wärme und Verkehr sowie des zügigen EE-Ausbaus kommen nun mit
Großbatteriespeicheranlagen und Rechenzentren weitere Akteure hinzu, die das Stromnetz mit ihren Bedarfen an Anschluss- und
Transportkapazität massiv beanspruchen.
Dies betrifft zum einen die schiere Anzahl an Netzanschlussbegehren, denen sich die Netzbetreiber in
Deutschland ausgesetzt sehen. So führt insbesondere die anhaltende „Antragsflut“ von Großbatteriespeichern zu einer
Überlastung der Netzbetreiber und zu einer Blockade sonstiger Netzanschlusspetenten. Die
Übertragungsnetzbetreiber verzeichnen Anfragen für rund 250 Gigawatt (GW) Batteriekapazität, während auf Verteil- und
Übertragungsnetzebene zusammen Anträge im Umfang von etwa 400 GW eingereicht wurden – obwohl zu erwarten ist,
dass nur ein Bruchteil dieser Projekte realisierbar ist. Das bislang weitgehend vorherrschende „Windhund-
Prinzip“, bei dem der schnellste Antrag bevorzugt wird, erweist sich angesichts dieser Zahlen als nicht mehr
zeitgemäß. Es fehlt im derzeitigen Rechtsrahmen insbesondere an Qualitätskriterien, die Netzbetreiber befähigen,
seriöse Vorhaben von spekulativen Anfragen zu unterscheiden.
Zum anderen besteht mittlerweile ein erheblicher Konkurrenzdruck um das knappe Gut der
Netzanschlusskapazität. Neben EE-Anlagen und Speichern konkurrieren Industrieanlagen, Rechenzentren, Ladeinfrastrukturen,
Telekommunikationsnetze und weitere Großverbraucher um dieselben Anschlussmöglichkeiten. Den Netzbetreibern
fehlt derzeit der rechtliche Handlungsspielraum, Netzanschlussbegehren zu priorisieren und zu depriorisieren und
besser auf geeignete Netzverknüpfungspunkte zu verteilen.
Ein weiterer im Kontext des Netzanschlussverfahrens relevanter Punkt betrifft die Synchronisierung des Zubaus
von EE-Anlagen mit dem Netzausbau. Trotz großer Fortschritte beim Ausbautempo der Elektrizitätsverteilernetze
sieht sich der Netzausbau auch weiterhin mit systemischen Herausforderungen und Hemmnissen konfrontiert, die
häufig zu Realisierungsdauern von acht bis zwölf Jahren führen. Der Netzausbau kann somit häufig nicht mit dem
Anlagenzubau Schritt halten. Der Anschluss zusätzlicher Anlagen in bereits engpassbelasteten Gebieten kann
engpassverschärfend wirken und Redispatchkosten erhöhen. Dies bedeutet zusätzliche Kosten für
Letztverbraucher. Demgegenüber leistet der Anschluss einer zusätzlichen EE-Anlage an einem engpassbehafteten
Leitungsabschnitt keinen oder nur einen geringen Beitrag zur Erreichung der Ziele des § 1 EEG 2023. Im derzeitigen
Strommarkt- und EE-Förderdesign bestehen jedoch keine systematischen Anreize, Anlagenprojekte dort zu
realisieren, wo der aus EE erzeugte Strom bestmöglich abgenommen und nutzbar gemacht werden kann. Das ist
volkswirtschaftlich ineffizient.
Daher hat sich auch der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zum Ziel gesetzt, den Anlagenzubau
(EE, Speicher und Großverbraucher) besser auf den Netzausbau abzustimmen (Synchronisierung). Zudem werde
man „die Ansiedelung von großen Abnehmern wie etwa von Speichern und großen Erzeugern erneuerbarer
Energien dort anreizen, wo es dem Netz nützt“.
Angesichts der beschriebenen Herausforderungen ist es unabdingbar, den geltenden Rechtsrahmen zu
Netzanschlussverfahren in Deutschland grundlegend zu reformieren. Dabei ist es sowohl erforderlich, den Netzbetreibern
neue Instrumente und Freiheiten an die Hand zu geben, als auch von diesen eine Verbesserung und
Modernisierung bestehender Prozesse einzufordern.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der vorliegende Entwurf soll im Wesentlichen den Netzbetreibern im Rahmen des Netzanschlussprozesses neue
Instrumente an die Hand geben, um die gängigsten Praxisprobleme bewältigen zu können. Gleichzeitig werden
aber auch Anforderungen an die Netzbetreiber formuliert, die Verfahren zu verbessern und zu digitalisieren sowie
zusätzliche Informationen für Netzanschlusspetenten bereitzustellen, insbesondere mit dem Ziel, die Zahl
tatsächlich erforderlicher Netzanschlussprüfungen zu reduzieren und erfolgsversprechende von weniger
erfolgsversprechenden Netzanschlussbegehren zu trennen.
Zu den Instrumenten gehören insbesondere die Möglichkeit der Netzbetreiber, Netzanschlussbegehren nach
gesetzlich vorgegeben Kriterien zu priorisieren und zu depriorisieren, was gleichzeitig eine Abkehr von der weit
verbreiteten pauschalen Anwendung des „Windhundprinzips“ nach sich zieht.
Übertragungsnetzbetreibern soll darüber hinaus dezidiert aufgegeben werden, ein zeitgemäßes
Netzanschlussverfahren zu etablieren, das den Herausforderungen durch Neuanschlüsse von Kraftwerken, Großbatteriespeichern
und Rechenzentren gerecht wird. Auch kann bei absehbaren Netzengpässen der Netzanschluss unter gewissen
Voraussetzungen vom Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung abhängig gemacht werden.
Zudem wird für die Verteilernetzbetreiber das Problem des Netzanschlusses an „vollen Netzen“ besser
beherrschbar gemacht, indem besonders belastete Netzgebiete als kapazitätslimitiert ausgewiesen werden können und im
Falle von Abregelungen im Redispatch an den entsprechenden Standorten für Neuanschlüsse für bis zu 20 % des
Jahresstromertrags (18 % in Windvorranggebieten) keine Entschädigung mehr zu zahlen ist.
Durch die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, die Pflicht zu Errichtung von Baukostenzuschüssen auch für
Erzeugungsanlagen vorzusehen, kann ebenfalls die Synchronisierung des Netzausbaus mit dem Anlagenzubau
verbessert werden. Die Verpflichtung von Betreibern von EE-Anlagen, sich an den Kosten des Netzausbaus und
der Netzverstärkung zu beteiligen, kann für einen sparsameren Umgang mit knappen Anschlusskapazitäten
sorgen. Zudem könnten regional differenzierte Baukostenzuschüsse für Erzeuger Anreize setzen, sich an möglichst
netzverträglichen Standorten anzuschließen.
Mit dem „Einspeisenetz“ wird zudem ein Instrument des vorausschauenden, bedarfsgerechten Netzausbaus im
Elektrizitätsverteilernetz gesetzlich verankert, das dazu führt, dass insbesondere Wind- und Solarparks koordiniert
und vorausschauend an das Netz angeschlossen werden können.
Zur Verbesserung und Modernisierung bestehender Prozesse gehört insbesondere die vollständige Digitalisierung
des Netzanschlussverfahrens von der Antragsstellung bis zur Inbetriebnahme der Anlage. Dies soll nun ab 2028
für sämtliche Netzanschlussbegehren zum Branchenstandard werden.
Durch die Schaffung von Transparenz über freie Netzanschlusskapazitäten sowie die Möglichkeit einer
unverbindlichen Netzanschlussauskunft wird die Standortsuche für neue Anlagen erleichtert und die
Verteilernetzbetreiber von Mehrfachanfragen und wenig erfolgsversprechenden Netzanschlussprüfungen entlastet.
Daneben wird den Verteilernetzbetreibern aufgegeben, gemeinsam ein einheitliches Regime zur Reservierung
von Netzanschlusskapazität und dessen Freigabe aufzustellen. Ziel ist hierbei insbesondere, dass Anträge, die
nicht mehr ernsthaft weiterverfolgt werden, keine Netzanschlusskapazität blockieren. Außerdem steigt hierdurch
die Planungssicherheit auf Seiten der Projektierer. Auch sollen Verteilernetzbetreiber Netzanschlusskapazitäten
wieder freigeben können, wenn diese für drei Jahre nicht genutzt wurden.
Außerdem werden in Umsetzung europäischer Vorgaben die Kommunikationspflichten der Netzbetreiber im
Netzanschlussverfahren (insbesondere Rückmeldepflicht) verschärft, sodass die Projektierer einen besseren
Einblick in den Stand ihres jeweiligen Begehrens erhalten.
Zu guter Letzt soll die Errichtung „netzneutraler“ Batteriespeicher in Co-Location zu bestehenden Anlagen
erleichtert werden. Diese schonen Netzanschlusskapazitäten und sorgen für eine optimale Nutzung erzeugten oder
aus dem Netz bezogenen Stroms vor Ort.
III. Exekutiver Fußabdruck
Die Verbesserung des Netzanschlussverfahrens wird auch in einem Entschließungsantrag des deutschen
Bundestages (BT-Drs. 21/2793) gefordert. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, „im ersten Quartal
2026 einen Regelungsentwurf vorzulegen, mit dem Netzanschlussverfahren im Stromnetz für
Erzeugungsanlagen, Verbraucher und Speicher grundlegend verbessert und digitalisiert werden, um Transparenz und
Planungssicherheit zu erhöhen, um den Stau bei Anschlussbegehren insbesondere von Großbatteriespeichern,
Industriekunden und Rechenzentren zu lösen sowie um den Netzbetreibern einen gesamtwirtschaftlich sinnvollen Umgang
mit der akuten Situation immer knapper werdender Netzanschlusskapazitäten zu ermöglichen.“
Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Ausweisung kapazitätslimitierter Umspannwerke und Leitungsabschnitte
entspringt einem Vorschlag des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2025, den das Land in den
Bundesrat eingebracht hat (Br-Drs.318/25).
Nummer 3 des 10-Punkte-Plans des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie „Klimaneutral werden –
wettbewerbsfähig bleiben“ setzt das Ziel, „Netze, erneuerbare Energie und dezentrale Flexibilität synchron
auszubauen“. Insbesondere wird ausgeführt: „Mit einer Weiterentwicklung der Instrumente für die räumliche
Steuerung des Ausbaus von Erneuerbare-Energien-Anlagen und Speichern kann laut Studienlage der Anschluss der
Anlagen beschleunigt, die nutzbare Einspeisung erhöht und der Netzausbau bedarfsgerecht optimiert werden. Die
Kombination von Erneuerbare-Energien-Anlagen mit Speichern kann eine bedarfsgerechtere Stromeinspeisung
ermöglichen und Erzeugungsspitzen abfangen. Netzampeln, Überbauung (Cable Pooling), kapazitätsbasierte
Netzentgelte und regional differenzierte Baukostenzuschüsse und Boni schaffen Anreize für netzfreundlichen
Zubau von Anlagen und effiziente Nutzung bestehender Netzkapazitäten. Wo die Netzsituation kritisch ist, trägt der
Investor einen höheren Anteil an den Ausbaukosten; an günstigen Standorten kann ein beschleunigter
Netzanschluss mit reduzierten Kosten erfolgen. Die Bündelung von Anschlussbegehren wird durch digitale Queue-
Managementsysteme erleichtert.“
Grundlage des 10-Punkte-Plans ist wiederum der Energiewende-Monitoringbericht „Energiewende. Effizient.
Machen.“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Start der 21. Legislaturperiode.
IV. Alternativen
Keine.
Der Entwurf dient teilweise der Umsetzung Europäischen Rechts, das eine Anpassung des nationalen erforderlich
macht.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes
(GG). Das vorliegende Gesetz fällt in den Bereich des Rechts der Wirtschaft, das die Energiewirtschaft
einschließlich der Erzeugung und Verteilung von Energie umfasst.
Eine bundesgesetzliche Regelung ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG zur Wahrung der Rechts- und
Wirtschaftseinheit erforderlich. Die gesetzlichen Änderungen dienen dem Anschluss aller Erzeuger, Verbraucher und
Speicher an die Stromnetze. Die Versorgungsaufgabe des Stromübertragungsnetzes geht dabei regelmäßig über
die Grenzen eines Landes hinaus. Ein einheitliches, verbindliches Konzept zum Netzanschluss dient daher der
Wahrung der Wirtschaftseinheit. Die bundesgesetzliche Regelung ist darüber hinaus auch zur Wahrung der
Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung von Recht der Europäischen Union. Er ist diesbezüglich und auch im
Übrigen mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Der Anwendungsbereich völkerrechtlicher Verträge wird durch diesen Entwurf nicht berührt.
VII. Gesetzesfolgen
Durch den vorliegenden Entwurf wird das Verfahren für Neuanschlüsse an das Stromnetz für alle Beteiligten
verbessert.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die vorgeschlagenen Anpassungen in Netzanschlussprozess bringen zahlreiche Vereinfachungen mit sich.
Insbesondere die vollständige Digitalisierung des Netzanschlussprozesses wird zu einer effizienteren Bearbeitung der
Begehren führen. Netzbetreiber werden insbesondere perspektivisch keine Anträge in Papierform zu bearbeiten
haben.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung
im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Das Regelungsvorhaben betrifft die Ziele der DNS wie im Folgenden
dargestellt und leistet insoweit einen Beitrag zur Erreichung der UN-Nachhaltigkeitsziele, den „Sustainable
Development Goals“ (SDG):
Der Gesetzentwurf enthält mit seinen Verbesserungen im Netzanschlussverfahren zahlreiche Regelungen, die der
sicheren und zuverlässigen Versorgung mit Strom dienen. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten
rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September
2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur
Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 bei, den Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner
Energie für alle zu sichern. Die Änderungen sind notwendig, um die zuverlässige Versorgung mit Strom auch bei
steigendem EE-Anteil sicherzustellen und tragen daher unmittelbar zur Umsetzung von SDG 7 („Zugang zu
bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“) und mittelbar auch zur Umsetzung
von SDG 13 („Umgehende Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“)
bei.
Auch die Erreichung von SDG 8 („Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive
Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“) wird durch den Gesetzentwurf begünstigt, da
verbesserte Voraussetzungen für eine zuverlässige, nachhaltige Energieversorgung geschaffen werden, wodurch
Planungssicherheit und Investitionsanreize entstehen. Der Gesetzentwurf trägt somit mittelbar auch zu einem
nachhaltigen Wirtschaftswachstum bei.
Konflikte mit anderen Nachhaltigkeitszielen konnten nicht festgestellt werden.
Der Entwurf folgt somit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip
konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(2.) Global Verantwortung
wahrnehmen“, „(3.) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, „(5.) Sozialen
Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Entwurf bringt jenseits des Erfüllungsaufwands für neue Aufgaben der Bundesnetzagentur keine direkten
Haushaltsausgaben mit sich.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Mit dem Entwurf entsteht keinerlei Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger. Mit dem Ausfall von
Entschädigungszahlungen für abgeregelte EE-Anlagen in Netzengpassgebieten sinken die Stromnetzentgelte und
damit die Stromkosten in entsprechendem Umfang. Gleiches gilt für den Fall der perspektivisch möglichen
Erhebung von Baukostenzuschüssen von Erzeugungsanlagen bei Inanspruchnahme der diesbezüglichen
Festlegungskompetenz durch die Bundesnetzagentur.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
1. Neuausrichtung des Netzanschlussverfahrens auf Übertragungsnetzebene unter möglicher
Berücksichtigung einer (De-)Priorisierung von Netzanschlussbegehren (§ 17a EnWG-E)
Durch die neuen Vorschriften ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 145.000 Euro und
ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 1,38 Mio. Euro. Dieser Aufwand ergibt sich aus der Umsetzung
EU-rechtlicher Vorgaben, konkret Artikel 42 der Richtlinie (EU) 2019/944.
Die §§ 17a und 17b EnWG verlangen von den Übertragungsnetzbetreibern eine Umstellung und Erweiterung ihrer
bestehenden Anschlussverfahren auf die neuen, gesetzlich vorgegebenen Grundlagen. Verfahren und Kriterien
sind durch die Bundesnetzagentur zu bestätigen und es entstehen neue Veröffentlichungspflichten für die
Übertragungsnetzbetreiber. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben die Möglichkeit, Verfahren und
Priorisierungskriterien der Übertragungsnetzbetreiber zu übernehmen, was auf der gemeinsamen Internetplattform der
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu veröffentlichen und der Bundesnetzagentur anzuzeigen ist.
Für die Übertragungsnetzbetreiber entstehen folgende einmalige Aufwände:
• Fallzahl 1 (10): Die vier Übertragungsnetzbetreiber müssen gemeinsam die Anschlussverfahren an die
Vorgaben zu Transparenz, Nichtdiskriminierung und Effizienz unter Ergänzung um die in § 17b genannten
Prioritätsgrundsätze (z. B. Versorgungssicherheit, Ausbauziele, Szenariorahmen) anpassen. Dafür werden die
Netzbetreiber voraussichtlich in einer Arbeitsgruppe mit acht Personen zehnmal je sechs Stunden tagen und
einen Bericht erstellen, an dem die involvierten acht Personen der Übertragungsnetzbetreiber zusammen
pauschal 100 Stunden (Fallzahl 2 (1)) arbeiten werden.
• Fallzahl 3 (1): Die Übertragungsnetzbetreiber müssen fristgerechte bis zum 1. Januar 2027 die
Verfahrensbeschreibung mit den Priorisierungskriterien an die Bundesnetzagentur übermitteln. Die Abstimmung mit
der Bundesnetzagentur wird koordiniert über eine Arbeitsgruppe der Übertragungsnetzbetreiber. Es wird
angenommen, dass die Abstimmung mit der Bundesnetzagentur mehrere Personen in Summe 80 Stunden
beschäftigen wird.
• Fallzahl 4 (1): Verlangt die Bundesnetzagentur Änderungen an den vorgeschlagenen Verfahren, wird
geschätzt, dass die Übertragungsnetzbetreiber in Summe etwa 80 Stunden an dem Änderungsverlangen
arbeiten.
• Fallzahl 5 (4): Es wird angenommen, dass die vier Übertragungsnetzbetreiber jeweils einen Dienstleister
beauftragen werden, der für die Veröffentlichung der Verfahrensbeschreibung und Priorisierungskriterien
beauftragt wird. Dafür werden je Übertragungsnetzbetreiber 1.000 Euro für einen Dienstleister angesetzt.
Für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen entstehen bei Übernahme der Verfahren der
Übertragungsnetzbetreiber folgende einmalige Aufwände:
• Fallzahl 6 (208): Es wird davon ausgegangen, dass die aktuell 208 Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
das Verfahren und die Priorisierungskriterien einführen, die mehr als 30.000 angeschlossene Kunden haben.
Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter jedes Verteilnetzbetreibers wird sich voraussichtlich drei Stunden
mit der Anzeige bei der Bundesnetzagentur befassen.
• Fallzahl 8 (1): Die Veröffentlichung auf der gemeinsamen Internetplattform der Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen wird für die 208 Verteilnetzbetreiber standardisiert erfolgen. Es wird pauschal ein Aufwand
von 10.000 Euro angenommen.
Für die Übertragungsnetzbetreiber entstehen folgende jährliche Aufwände:
• Fallzahl 5 (160): Aktuell haben die Übertragungsnetzbetreiber Netzanschlussverfahren, so dass durch die
Anpassung der Verfahren alleine kein zusätzlicher Aufwand entsteht. Die neu eingeführten
Priorisierungskriterien müssen aber auf alle gestellten Netzanschlussanfragen angewendet werden, was zu einem erhöhten
Aufwand je Netzanschlussanfrage führt. Es wird davon ausgegangen, dass je Übertragungsnetzbetreiber die
Priorisierungskriterien auf 40 Anschlussnehmer pro Jahr anzuwenden sind, was über alle Netzbetreiber zu
einer Fallzahl von 160 pro Jahr führt. Der Zeitaufwand alleine für die Bearbeitung der zusätzlichen
Priorisierungskriterien wird auf ca. acht Stunden je Fall geschätzt.
Für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen entsteht bei Übernahme der Verfahren der
Übertragungsnetzbetreiber der folgende jährliche Aufwand:
• Fallzahl 9 (8.000): Es wird davon ausgegangen, dass die Priorisierungskriterien auf alle Anschlussbegehren
mit mehr als 135 kW angewendet werden, was zu einer Fallzahl von 8.000 führt. Je Fall wird bei den
Verteilnetzbetreibern ein zeitlicher Aufwand von etwa drei Stunden geschätzt.
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
bzw.
Pauschale
Anzahl
betroffener
Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter
Personalaufwand
(in Euro)
Aufwand für externe
Dienstleistungen
(in Euro)
10 6 80,7 8 38.736
1 100 80,7 - 8.070
1 80 80,7 6.456
1 80 80,7 6.456
208 3 80,7 50.357
4 1.000 - 4.000
1 10.000 10.000
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Euro) 110.075 14.000
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Sachaufwand
pro Fall
(in Euro)
Personalaufwand
(in Euro)
Aufwand für externe
Dienstleistungen
(in Euro)
160 8 54,90 70.272
8.000 3 54,90 - 1.317.600 -
Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Euro) 1.387.872
2. Transparenz über freie Netzanschlusskapazitäten (§ 17c EnWG-E)
Durch die neue Vorschrift ergibt sich eine jährliche Entlastung in Höhe von ca. 13,7 Mio. Euro sowie ein
einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 10,2 Mio. Euro. Dieser Aufwand ergibt sich überwiegend aus der
Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, konkret Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944,
geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 und des unmittelbar geltenden Artikel 50 Absatz 4a Unterabsatz 1
der Verordnung (EU) 2019/943, die durch die Verordnung (EU) 2024/1747 geändert worden ist.
Die Vorschrift verpflichtet die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zu mehr Transparenz beim
Netzanschluss. Zu diesem Zweck sind verfügbare Netzanschlusskapazitäten kartografisch dazustellen. Die
Darstellungsform hängt dabei von der Spannungsebene ab: Auf höheren Spannungsebenen (Netzebenen 2 und 4) erfolgt die
Veröffentlichung in Form einer Kapazitätskarte, auf niedrigeren Spannungsebenen (Netzebenen 4 bis 6) sind
Online-Tools für eine unverbindliche Netzanschlussauskunft bereitzustellen. Netzanschlusspetenten können auf
diese Weise eine schnelle Vorabauskunft erhalten, Netzbetreiber profitieren im Gegenzug von einer geringeren
Anzahl aufwändig zu prüfender Netzanschlussbegehren.
Die Veröffentlichungen nach § 17c Absatz 1 (Kapazitätskarten) sind monatlich zu aktualisieren. Der Abschätzung
des damit verbundenen Erfüllungsaufwands liegen folgende Annahmen zugrunde:
• Die Fallzahl ergibt sich aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift: Die Vorgabe gilt für die Netzebenen 2
und 4 (Umspannung Höchst- auf Hochspannung und Hoch- auf Mittelspannung) und umfasst somit neben
den 65 Betreibern von Hochspannungsnetzen im Verteilnetz auch die vier Übertragungsnetzbetreiber im
Bereich der Höchstspannung. In Summe ergeben sich 69 betroffene Unternehmen.
• Der Zeitaufwand (48 Stunden) ergibt sich aus dem monatlichen Aktualisierungszyklus und der Annahme,
dass hierfür jeweils vier Stunden Arbeitszeit mit hohem Qualifikationsniveau erforderlich sind
(Datenabfrage aus zentralem Netzleitsystem sowie anschließende Aufbereitung und Aktualisierung der
Veröffentlichung).
Mit Implementierung und Betrieb der nach § 17c Absatz 2 geforderten Online-Tools gehen sowohl jährliche als
auch einmalige Aufwendungen einher. Der Abschätzung des damit verbundenen Erfüllungsaufwands liegen
folgende Annahmen zugrunde:
• Die Fallzahl (851) ergibt sich aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift: Grundsätzlich ist jeder Betreiber
eines Elektrizitätsverteilernetzes zur Implementierung von Online-Tools verpflichtet.
• Die Implementierung dieser Tools wird üblicherweise von externen Dienstleistern übernommen. Es gibt
bereits verschiedene Lösungsanbieter am Markt. Pro Fall wird ein einmaliger Aufwand in Höhe von 10.000
Euro angenommen. Da es sich meist um Lizenzmodelle („software as a service“) handelt, wird zudem eine
jährliche Lizenzgebühr von 1.500 Euro angesetzt.
• Der auf Seiten der Netzbetreiber anfallende administrative Aufwand (u. a. für Dienstleistersteuerung,
Datenbereinigung, Anpassung Bestandssysteme) lässt sich nur sehr schwer beziffern. Hierfür wurde eine
Pauschale in Höhe von 20 % der Dienstleistungskosten angenommen.
• Unverbindliche Auskünfte werden vor einem förmlichen Anschlussbegehren erteilt. Dadurch reduziert sich
die Anzahl der aufwendig zu prüfenden Netzanschlussbegehren. Somit werden weniger personelle
Ressourcen gebunden. Zur Abschätzung dieses Entlastungseffekts wurden folgende Annahmen getroffen (basierend
auf Erfahrungswerten der Branche):
o durchschnittliche Bearbeitungsdauer für ein Netzanschlussbegehren im Bereich der Mittelspannung:
acht Stunden
o Realisierungsquote vor Einführung des Online-Tools (grob geschätzt): 20 %
o Realisierungsquote nach Einführung des Online-Tools: (grob geschätzt): 50 %
o jährlich ca. 8.000 Netzanschlüsse von Anlagen ab 135 Kilowatt
• Aufgrund der höheren Realisierungsquote reduziert sich die Anzahl der Anschlussbegehren von 40.000 auf
16.000. In der Fallzahl (24.000) drückt sich die Differenz dieser Zahlen aus.
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Sachaufwand
pro Fall
(in Euro)
Personalaufwand
(in Euro)
Aufwand für externe
Dienstleistungen
(in Euro)
851 - - 10.000 - 8.510.000
Administrativer Overhead (20 %) 1.702.000 -
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Euro) 1.702.000 8.510.000
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Sachaufwand
pro Fall
(in Euro)
Personalaufwand
(in Euro)
Aufwand für externe
Dienstleistungen
(in Euro)
69 48 80,70 - 267.278
851 - - 1.500 - 1.276.500
Administrativer Overhead (20 %) 255.300 -
24.000 8 80,70 - - 15.494.400 -
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Euro) - 14.971.822 1.276.500
3. Informationspflichten bei Netzanschlussbegehren (§ 17d EnWG-E)
Durch die neue Vorschrift ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 1,1 Mio. Euro. Dieser
Aufwand ergibt sich überwiegend aus der Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, konkret Artikel 31 Absatz 3
Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944, geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 und des unmittelbar
geltenden Artikel 50 Absatz 4a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943, die durch die Verordnung (EU)
2024/1747 geändert worden ist.
Die Vorschrift verpflichtet den Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes, auf seiner Website allgemeine
Informationen zur Verfügung zu stellen, in welchen Arbeitsschritten ein Netzanschlussbegehren bearbeitet wird und
welche Informationen der Netzanschlussbegehrende für die jeweilige Anlagenart bei Stellung eines
Netzanschlussbegehrens beizufügen hat. Darüber hinaus müssen die Verteilnetzbetreiber innerhalb von zwei Monaten
nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens transparente Informationen über den Status und die weitere
Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens zur Verfügung stellen. Soweit kein Ergebnis mitgeteilt werden kann, muss der
Netzbetreiber alle drei Monate einen aktualisierten Status übermitteln.
Der nachfolgenden Abschätzung liegen folgende Annahmen zugrunde:
• Fallzahl 1 (851): Für das einmalige Darstellen der Arbeitsschritte eines Netzanschlussbegehrens auf der
Website des Verteilnetzbetreibers fällt ein Aufwand von zwei Stunden bei mittlerem Qualifikationsniveau
an.
• Fallzahl 2 (851): Für das einmalige Darstellen welche Informationen der Netzanschlussbegehrende für die
jeweilige Anlagenart beizufügen hat, fällt ein Aufwand von fünf Stunden bei mittlerem Qualifikationsniveau
an.
• Fallzahl 3 (851): Für den Versand von Eingangsbestätigungen mit Informationen zum Status und Information
zur weiteren Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens sowie der in Einzelfällen wiederholenden
Statusbenachrichtigung, verwenden Verteilnetzbetreiber entweder ihr Netzanschlussportal oder ein
Funktionspostfach, an das Netzanschlussbegehren geschickt werden. In beiden Fällen erfolgt in der Regel ein
automatisierter Versand einer Eingangsbestätigung mit den Informationen zum Status. Für die Implementierung
dieser automatisierten Versandfunktion durch einen IT-Dienstleister wird pauschal 1.000 Euro angesetzt. Dies
gilt für jeden der 851 Verteilnetzbetreiber.
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Sachaufwand
pro Fall
(in Euro)
Personalaufwand
(in Euro)
Aufwand für externe
Dienstleistungen
(in Euro)
851 2 54,90 - 93.440 -
851 5 54,90 - 233.600
851 - - 1.000 - 851.000
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Euro) 327.040 851.000
4. Digitalisierung des Netzanschlussverfahrens (§ 17e EnWG-E)
Durch die neuen Vorschriften ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 1,2 Mio. Euro und
eine jährliche Kosteneinsparung von etwa 5,5 Mio. Euro.
Die Einrichtung digitaler Netzanschlussportale ist in der Niederspannungsebene bereits gesetzlich
vorgeschrieben. Die damit zusammenhängenden Prozesse wurden bereits standardisiert. Die bestehenden bzw. in Umsetzung
befindlichen Portallösungen sind auch für Netzanschlussverfahren in höheren Spannungsebenen nutzbar.
Ein zusätzlicher Aufwand entsteht den Verteilernetzbetreiber durch den Standardisierungsprozess weiterer
Prozessschritte und einer Ausweitung auf weitere Spannungsebenen. Dazu müssen Standardisierungsgremien, zum
Beispiel im VDE FNN und BDEW tagen. Zudem müssen die erarbeitenden Standards in die Netzanschlussportale
der Verteilnetzbetreiber übertragen werden.
• Fallzahl 1 (10): Für die Erarbeitung von Standards für die Schritte des Netzanschlussprozesses wird
angenommen, dass Standardisierungsgremien zehnmal je sechs Stunden tagen müssen. Die Gremien werden je
Sitzung mit 25 Personen besetzt sein.
• Fallzahl 2 (15): Für die Erarbeitung der Standards von Formaten und Inhalten der Netzanschlussportale wird
angenommen, dass Standardisierungsgremien fünfzehnmal je sechs Stunden tagen müssen. Die Gremien
werden je Sitzung mit 25 Personen besetzt sein.
• Fallzahl 3 (4): Für die Erarbeitung des Standards für rollenspezifische Zugänge wird angenommen, dass
Standardisierungsgremien viermal je sechs Stunden tagen müssen. Die Gremien werden je Sitzung mit 25
Personen besetzt sein.
• Fallzahl 4 (851): Die aktuell 851 Verteilnetzbetreiber müssen standardisierte Portale zur Verfügung stellen.
Für die Einrichtung wird pauschal ein Betrag von 1.000 Euro je Verteilnetzbetreiber angenommen.
Auf Basis dieser Annahmen wird der einmalige Aufwand im Bereich von 1,2 Mio. Euro liegen.
Aufgrund technischer Weiterentwicklungen, zum Zwecke der Optimierung oder ggf. auch zur Integration neuer
Anschlussnehmergruppen, wird der Standard kontinuierlich weiterentwickelt. Dafür müssen in regelmäßigen
Abständen Standardisierungsgremien tagen und Netzanschlussportale anhand überarbeiteter Standards aktualisiert
werden.
• Fallzahl 5 (4): Standardisierungsgremien müssen jährlich viermal je sechs Stunden tagen. Das
Standardisierungsgremium wird dabei aus voraussichtlich 25 Personen bestehen.
• Fallzahl 6 (851): Es wird angenommen, dass für die Aktualisierung der Netzanschlussportale jährlich Kosten
in Höhe von 500 Euro je Netzbetreiber anfallen.
Damit ergibt sich ein jährlicher Aufwand von rund 474.000 Euro.
Die Fallzahl 7 (1.111.111) ergibt sich aus der Annahme, dass 20 Millionen Netzanschlussverfahren zwischen den
Jahren 2027 und 2045 über die digitalen Netzanschlussportale durchgeführt werden. Wird je
Netzanschlussvorgang eine Zeiteinsparung von zehn Minuten angenommen, steht dem Aufwand eine jährliche Einsparung von
rund 5,9 Mio. Euro gegenüber.
Fallzahl
(Einmalig)
Zeitaufwand pro
Fall
(in
Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Anzahl
betroffener Mitarbeiter
und
Mitarbeiterinnen
Personalaufwand
(in Euro)
Aufwand für externe
Dienstleistungen
(in Euro)
10 6 80,7 25 121.050 -
15 6 80,7 25 181.575 -
4 6 80,7 25 48.420 -
851 - 1.000 Euro
pauschal - - 851.000
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Euro) 351.045 851.000
Fallzahl
(jährlich)
Zeitaufwand
pro Fall
(in Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Anzahl
betroffener Mitarbeiter
und
Mitarbeiterinnen
Häufigkeit
Personalaufwand
(in Euro)
Aufwand für externe
Dienstleistungen (in Euro)
4 6 80,7 25 - 48.420 -
851 500 Euro
pauschal 425.500
1.111.111 - 0,167 33,6 - 1 - 6.234.666 -
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Euro) - 6.186.246 425.500
5. Reservierung und Freigabe von Netzanschlusskapazität (§ 17f EnWG-E)
Durch die neue Vorschrift ergibt sich eine jährliche Entlastung in Höhe von fast 1,2 Mio. Euro sowie ein
einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 320.000 Euro.
Die Vorschrift verpflichtet die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zur Reservierung von
Netzanschlusskapazität nach einem einheitlichen Regime für Anschlussbegehren ab 135 kW. Netzanschlussbegehrende haben im
Gegenzug ihren Projektfortschritt nachzuweisen, um die Ernsthaftigkeit ihres Netzanschlussbegehrens glaubhaft
zu machen. Die Vorgaben für die Reservierung von Netzanschlusskapazität sind von den Betreibern von
Elektrizitätsverteilernetzen gemeinsam zu entwickeln und werden von der BNetzA bestätigt.
Für den einmaligen Erfüllungsaufwand liegen für die Abschätzung folgende Annahmen zugrunde:
• Fallzahl 1 (208) ergibt sich aus der Annahme, dass alle 208 Verteilnetzbetreiber, die mehr als 30.000
angeschlossene Kunden versorgen, aufgrund ihrer Größe ein IT-gestütztes Reservierungssystem verwenden.
Dieses muss durch den jeweiligen IT-Dienstleister auf das neue, einheitliche Reservierungsregime umgestellt
werden. Die Kosten pro Umstellung werden pauschal mit 1.000 Euro angesetzt.
• Fallzahl 2 (4) und Fallzahl 3 (21) ergeben sich aus der Annahme, dass zur Erarbeitung der
Reservierungskriterien die nachstehenden Sitzungen mit einer Dauer von jeweils sechs Stunden (Branchenvertreter mit
hohem Qualifikationsniveau) notwendig sein werden:
o vier Sitzungen à 18 Personen (Konstitution, Zwischenergebnisse etc.)
o 21 Sitzungen à sieben Personen (technologiespezifische Reservierungskriterien)
• Fallzahl 4 (1) berücksichtigt den Aufwand der betrieben werden muss, um die Belange der
Netzanschlussbegehren angemessen zu berücksichtigen. Dafür wird eine Konsultation der Kriterien berücksichtigt die
voraussichtlich eine Person 100 Stunden beschäftigen wird.
Für den jährlichen Erfüllungsaufwand liegen folgende Annahmen zugrunde:
• Die Fallzahl 5 (16.000) ergibt sich aus der Anzahl jährlicher Netzanschlüsse ab 135 kW (ca. 8.000) und der
Realisierungswahrscheinlichkeit von Netzanschlussbegehren (0,5), d. h. für ca. 8.000 tatsächliche
Netzanschlüsse wurden ca. 16.000 Netzanschlussbegehren gestellt. Pro Netzanschlussbegehren entfällt durch die
Einheitlichkeit sowohl beim Verteilnetzbetreiber als auch beim Projektierer je 0,5 Stunden
Kommunikationsaufwand bezüglich des Reservierungsmechanismus (mittleres Qualifikationsniveau).
• Die Fallzahl 6 (3.200) stellt den Anteil der Netzanschlussbegehren dar (20 %), für die bisher seitens des
Projektierers unübliche oder komplizierte Nachweise erbracht werden müssen. Durch die Einheitlichkeit des
Reservierungsmechanismus entfällt hier aufseiten des Projektierers ein Zeitaufwand von jeweils zwei
Stunden (mittleres Qualifikationsniveau).
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Anzahl
betroffener Mitarbeiter
und
Mitarbeiterinnen
Sachaufwand
pro Fall
(in Euro)
Personalaufwand
(in Euro)
Aufwand für
externe
Dienstleistungen
(in Euro)
208 - - 1.000 - 208.000
4 6 80,70 18 - 34.862 -
21 6 80,70 7 - 71.177
1 100 80,70 1 - 8.070
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Euro) 114.109 208.000
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Sachaufwand
pro Fall
(in Euro)
Personalaufwand
(in Euro)
Aufwand für externe
Dienstleistungen
(in Euro)
16.000 - 1 54,90 - - 878.400 -
3.200 - 2 54,90 - - 351.360
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Euro) - 1.229.760 -
6. Verankerung des Konzeptes des „Einspeisenetzes“ (§ 3 Nummer 18 EEG-E und § 8 Absatz 1 Satz 3
EEG-E)
Es wird kein Erfüllungsaufwand aufgrund der Neuregelung erwartet. Im besten Fall wird der koordinierte und
zusammengefasste Netzanschluss mehrerer Netzanschlussnehmer in einem Einspeisenetz gegenüber
Einzelanschlüssen in einem bestehenden Stromnetz zu einer administrativen Erleichterung bei den Netzbetreibern führen,
die aber zu vernachlässigen ist.
7. Modifikation des Netzanschlussanspruchs an engpassbehafteten Umspannwerken (§ 14 Absatz 1d
EnWG-E und § 8 Absatz 4 EEG-E)
Durch die neuen Vorschriften ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 3,2 Mio. Euro und
ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 1,4 Mio. Euro.
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen können Umspannanlagen und verbindende Leitungsabschnitt für die
Dauer von bis zu zehn Jahren als kapazitätslimitiert ausweisen. Die Ausweisung eines kapazitätslimitierenden
Netzgebiets erfolgt durch eine Ausweisung bei der Bundesnetzagentur. Der Anzeige sind sämtliche Unterlagen
beizufügen, die die Entscheidung der Ausweisung des Netzgebietes begründen.
27 Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben nach § 23b EnWG dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten für
Engpassmanagement in 2024 angegeben. Netzbetreiber mit engpassbehafteten Netzabschnitten (> 3%) im Sinne
des Gesetzentwurfs sind geringer zu erwarten. 81 Netzbetreiber haben im Kontext von § 14d im Jahr 2024
Netzausbaupläne veröffentlicht. Es wird angenommen, dass 25 Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen von dem
Instrument Gebrauch machen könnten. Aktuell gibt es 1.000 Projektierer, die regelmäßig EE-Anlagen mit mehr
als 100 kW realisieren und betroffen sein könnten.
Der folgende einmalige Erfüllungsaufwand bei Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen ist erforderlich, um das
Instrument einzuführen:
• Fallzahl 1 (25): Netzbetreiber müssen sich in das Thema einarbeiten und interner Anforderungen ableiten.
Dafür wird jeder betroffene Netzbetreiber etwa zehn Stunden mit hoher Qualifikation benötigen.
• Fallzahl 2 (25): Die neuen Anforderungen erfordern eine interne Anpassung der Prozessabläufe für einen
entschädigungsfreien Redispatch mit Enddatum. Dafür wird jeder Netzbetreiber etwa 200 Stunden
aufwenden müssen.
• Fallzahl 3 (25): Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen müssen Verfahren zur Identifikation betroffener
Netzabschnitte (Analyse Redispatch) implementieren. Netzbetreiber müssen zur Einführung etwa 400
Stunden aufwenden.
• Fallzahl 4 (25): Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen müssen kapazitätslimitierte Netzgebiete auf ihrem
Internetauftritt veröffentlichen. Zur Einrichtung des Informationsangebots wird angenommen, dass ein
Dienstleister beauftragt wird, der pauschal 10.000 Euro für die Einrichtung des Angebots erhält.
• Fallzahl 5 (1.000): Projektierer müssen sich auf die neuen Anforderungen einstellen und in neue
Anforderungen einarbeiten. Es wird geschätzt, dass jeder Projektierer etwa vier Stunden benötigt.
• Fallzahl 6 (1.000): Projektierer müssen ihre Prozessabläufe anpassen, was mit einem Zeitaufwand von acht
Stunden je Projektierer verbunden ist.
• Fallzahl 7 (1.000): Für jedes Projekt muss das Instrument in die eigenen Projektkalkulationen integriert
werden. Es wird davon ausgegangen, dass Projektierer eine Software nutzen, die angepasst werden muss. Es
wird geschätzt, dass jeder Projektierer etwa zehn Stunden benötigt, die Software oder die
Berechnungswerkzeuge anzupassen.
Jährlicher Erfüllungsaufwand
• Fallzahl 8 (25): Netzbetreiber müssen regelmäßig kapazitätslimitierte Leitungsabschnitten ermitteln. Dafür
muss jeder betroffene Netzbetreiber etwa 100 Stunden pro Jahr aufwenden.
• Fallzahl 9 (25): Netzbetreiber müssen regelmäßig ihren Internetauftritt anpassen, um betreffenden Regionen
und Netzabschnitte für die Öffentlichkeit auszuweisen (Internetauftritt). Dafür wird jährlich ein Dienstleister
beauftragt, der pauschal 2000 Euro für die Anpassung nimmt.
• Fallzahl 10 (25): Netzbetreiber müssen das Vorliegen einer Kapazitätslimitierung bei
Netzanschlussbegehren prüfen. Was zu einem jährlichen Zusatzaufwand von 50 Stunden bei mittlerer Qualifikation je
Netzbetreiber führt.
• Fallzahl 11 (25): Netzbetreiber müssen die Regionen und Leitungsabschnitte bei der Bundesnetzagentur
anzeigen. Hierfür benötigt jeder Netzbetreiber etwa acht Stunden bei mittlerer Qualifikation.
• Fallzahl 12 (1.000): Jeder Projektierer muss bei einem Projekt das Vorliegen einer Kapazitätslimitierung
prüfen. Dafür werden je Projektierer pro Jahr fünf Stunden aufgewendet.
• Fallzahl 13 (1.000): Projektierer müssen das Konzept in ihrer Wirtschaftlichkeitsberechnung von Projekten
(Internalisierung Netzwirkung) berücksichtigen. Dafür wendet jeder Projektierer etwa zehn Stunden pro Jahr
auf.
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall
(in Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
bzw. Pauschale
Personalaufwand
(in Euro)
Aufwand für externe
Dienstleistungen
(in Euro)
25 10 80,7 20.175
25 200 80,7 403.500
25 400 80,7 807.000
25 10.000 250.000
1.000 4 80,7 322.800
1.000 8 80,7 645.600
1.000 10 80,7 807.000
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Euro) 3.006.075 250.000
Jährlicher Erfüllungsaufwand
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall
(in Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
bzw. Pauschale
Personalaufwand
(in Euro)
Aufwand für externe
Dienstleistungen
(in Euro)
25 100 80,7 201.750
25 1000 25.000
25 50 54,9 68.625
25 8 54,9 10.980
1000 5 54,9 274.500
1000 10 80,7 807.000
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Euro) 1.362.855 25.000
8. Ermöglichung der Erhebung von Baukostenzuschüssen für Erzeuger (§ 17 EEG i. V. m. § 3 KWKG
und § 8 KraftNAV)
Mit dem neuen § 17 EEG i. V. m § 3 KWKG und § 8 KraftNAV wird die Erhebung von Baukostenzuschüssen
(BKZ) beim Anschluss neuer Erzeugungsanlagen gestattet. Der Netzbetreiber wird berechtigt, von dem
Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Finanzierung der bei wirtschaftlich
effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten zu verlangen. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zu
Baukostenzuschüssen durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes machen; dabei kann sie insbesondere
Verfahren oder Kriterien vorgeben, anhand derer Netzbetreiber Baukostenzuschüsse als pauschalierte oder nach
netzwirtschaftlichen Parametern örtlich zu differenzierende Beträge erheben können.
Als zentraler Ermittlungsparameter wird die größte Anlagenkategorie herangezogen: Photovoltaikanlagen auf
Dach- und Freiflächen. Diese werden weiter ausdifferenziert und als maßgebliche Fallzahl zugrunde gelegt.
Andere Erneuerbare-Energien-Anlagen – insbesondere Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen – bleiben aufgrund ihrer
vergleichsweisen geringen Verbreitung unberücksichtigt, da die hierdurch entstehende zusätzliche Komplexität
voraussichtlich keinen nennenswerten Erkenntnisgewinn bringen würde.
Als ergänzende Parameter zur Abschätzung des Erfüllungsaufwands können im Interesse einer nachvollziehbaren
Schätzung der durchschnittliche Leistungspreis in Höhe von 143,29 ct/kW in der Niederspannung und 123,92
ct/kW in der Mittelspannung herangezogen werden. Diese Sachkosten eignen sich als Bezugsgröße, da sich der
Baukostenzuschuss regelmäßig an der vorzuhaltenden Netzanschlussleistung orientiert und der Leistungspreis die
hierfür maßgeblichen netzseitigen Kosten pauschaliert abbildet. Dabei wird als Arbeitshypothese unterstellt, dass
die heute für die Erhebung von Baukostenzuschüssen, bei an das Verteilernetz angeschlossenen
Letztverbrauchern geltende Systematik, fortgeführt wird. Die Bedingungen der Erhebung und die Parameter für die Ermittlung
der Höhe von BKZ sind derzeit Gegenstand eines laufenden Festlegungsverfahrens der Bundesnetzagentur
(Rahmenfestlegung Allgemeines Netzentgeltsystematik Strom, GBK-25-01-1#3).
Die Zubauzahlen von EE-Anlagen sowohl in Leistung als auch in absoluter Anzahl ergeben sich aus der Übersicht
des Marktstammdatenregisters.
Für die Bestimmung des Zuwachses an PV-Freiflächenanlagen sowie der durchschnittlichen Anlagengröße wurde
auf die Daten der durchgeführten Ausschreibungen zur Ermittlung der finanziellen Förderung unter anderem für
Erneuerbare-Energien- und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (hier: Solar Freifläche) der BNetzA
zurückgegriffen. Nach den veröffentlichten Daten wurden im Jahr 2023 (gleiches Basisjahr wie bei den Gebäudeanlagen)
insgesamt 791 Zuschläge für Freiflächenanlagen erteilt. Diese Zahl wird vereinfachend dem jährlichen Zuwachs
an PV-Freiflächenanlagen gleichgesetzt.
Die durchschnittliche Leistung je Freiflächenanlage lag auf Grundlage der von der BNetzA ausgewiesenen
Gebotsmengen bei rund 9,13 MW.
Jährlicher
Erfüllungsaufwand Zubauzahlen
Durchschnittliche
Anlagenleistung in
kW
Durchschnittlicher
Leistungspreis in
ct/kW
Kosten in Euro
Anlagen 20–30 kW 23.700 24,7 143,29 840.000
Anlagen 30–100 kW 16.650 66,4 143,29 1.600.000
Anlagen 100–250 kW 3.600 178,8 143,29 800.000
Anlagen 250–1.000
kW 3.750 523,50 124,92 2.450.000
PV-
Freiflächenanlagen 791 9.125 124,92 9.010.000
Summe 14.700.000
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Erfüllungsaufwand der Verwaltung entsteht ausschließlich über neue Aufgaben der Bundesnetzagentur.
1. Anzeige der Ausweisung eines kapazitätslimitierten Netzgebiets und Aufsicht
(§ 14 Absatz 1d EnWG-E)
Die Ausweisung eines kapazitätslimitierten Netzgebietes einschließlich seiner Geltungsdauer erfolgt durch
Anzeige bei der Bundesnetzagentur zum 31. März eines Kalenderjahres. Der Anzeige sind Seitens der Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen sämtliche Informationen beizufügen, die die Entscheidung zur Ausweisung des
Netzgebietes als kapazitätslimitiert begründen. Die Bundesnetzagentur wird ein Anzeigeverfahren aufsetzen, das eine
einheitliche Meldung der kapazitätslimitierten Netzgebiete durch die Betreiber der Elektrizitätsverteilernetze
ermöglicht. Als grobe Schätzung wird davon ausgegangen, dass bis zu 40 Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
insgesamt 100 Gebiete (also Umspannwerke und Leitungsabschnitte) ausweisen werden. Die Bundesnetzagentur
wird für die Etablierung des Anzeigeverfahrens zunächst eine Marktkonsultation durchführen sowie die IT-
seitigen Vorbereitungen treffen. Die laufenden Aufgaben umfassen insbesondere die Plausibilisierung der
eingehenden Daten, das Nachfassen bei Unternehmen sowie die dauerhafte IT-seitige Begleitung.
Darüber hinaus wird im Zusammenhang mit den Netzausbauplänen überprüft, ob der für diese benannten
Leitungselemente ursächliche Engpass durch Netzausbau behoben wird.
Die Bundesnetzagentur beantwortet zudem Anfragen von Anlagenbetreibern, Projektierern, Anwälten, Beratern
und Netzbetreibern zum Netzanschluss an kapazitätslimitierten Umspannwerken und Leitungsabschnitten und
diskutiert die aufkommenden Rechtsfragen. Hier ist aufgrund der Vielzahl der neuen Anlagen, die in
kapazitätslimitierten Gebieten gebaut werden können und die potentiell von Redispatch-Maßnahmen betroffen sein werden,
mit mindestens 100 Anfragen pro Jahr zu rechnen. Die Bundesnetzagentur klärt damit verbundene Rechtsfragen
und veröffentlicht ggfs FAQs und/oder Hinweispapiere und entwickelt diese fort, um zur Klärung der
Rechtsfragen beizutragen und eine einheitliche Anwendung im Markt zu gewährleisten.
Im Ausnahmefall führt die Bundesnetzagentur ein Aufsichtsverfahren pro Jahr durch aufgrund von Beschwerden,
dass ein VNB die Ausweisung von Kapazitätslimitierungen systematisch und dauerhaft falsch (d. h.
diskriminierend) einsetzt. Ansonsten sind Einzelfallstreitigkeiten über den Zivilrechtsweg zu klären.
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
Fallzahl
Laufbahngruppe
Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Personalaufwand (in Euro)
Anzeigeverfahren
(Netzelemente 3%)
100,00 hD 500 67,6 56.333
100,00 gD 500 40,4 33.667
100,00 mD 0 33,8 0
Prioritäre NAP
Verpflichtung
überprüfen
85,00 hD 500 67,6 47.883
85,00 gD 0 40,4 0
85,00 mD 0 33,8 0
Aufsicht nach § 85
Absatz 1 EEG –
Entfall finanzieller
Ausgleich beim
RDV (Anfragen
von
Anlagenbetreibern, Anwälten
und
Netzbetreibern, erforderliche
Diskussionen zu
rechtlichen
Fragen)
100,00 hD 500 67,6 56.333
100,00 gD 0 40,4 0
100,00 mD 500 33,8 28.167
Aufsicht nach § 85
Absatz 1 EEG –
Entfall finanzieller
Ausgleich beim
RDV
(Veröffentlichung und
Fortentwicklung von
FAQs oder
Hinweispapieren)
5,00 hD 10.000 67,6 56.333
5,00 gD 0 40,4 0
5,00 mD 0 33,8 0
1,00 hD 25.000 67,6 28.167
1,00 gD 0 40,4 0
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
Fallzahl
Laufbahngruppe
Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Personalaufwand (in Euro)
Aufsicht nach § 85
Absatz 3 EEG –
Verfahren gegen
VNB, der das
Instrument
systematisch und dauerhaft
falsch einsetzt
(keine
Einzelfallklärung)
1,00 mD 5.000 33,8 2.817
Zwischensumme 309.700
2. Aufwertung der gemeinsamen Internetplattform der Strom-VNB (§ 14e EnWG-E)
Nach dem neuen § 14e EnWG sind die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen verpflichtet, sicherzustellen,
dass Netzanschlusssuchende ab 1. Januar 2028 auf die Internetplattform nach § 17e EnWG gelangen, um dort ein
Netzanschlussbegehren zu stellen. Die Bundesnetzagentur führt hierüber die Aufsicht nach den §§ 65 ff. EnWG.
Im Rahmen der Vorermittlungen lässt sich die Bundesnetzagentur vom Bundesverband der Energie- und
Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) eine Übersicht über die Elektrizitätsverteilnetzbetreiber zusenden, die ihre Verlinkung
erstellt haben. Die Bundesnetzagentur sichtet dann die Liste und leitet ggf. Aufsichtsverfahren gegen die
Netzbetreiber ein, die ihrer Pflicht aus dem § 14e EnWG nicht oder nicht in ausreichender Weise nachkommen. Die
Bundesnetzagentur prüft die formellen Verfahrensvoraussetzungen und ermittelt sodann den Gesetzesverstoß
nach § 65 Absatz 1, 2, §§ 68 ff., 72 EnWG. Das Verfahren wird durch Beschluss abgeschlossen. Im Nachgang
werden für die Verfahren Gebühren erhoben sowie die Forderungen ggf. vollstreckt.
Die Bundesnetzagentur ist für die Überwachung der Verpflichtungen aus § 14e EnWG aller
Elektrizitätsverteilernetzbetreiber in Deutschland zuständig (ausweislich des letzten Monitoringberichts derzeit 866). Die Annahme
von zehn Aufsichtsverfahren pro Jahr beruht auf der Annahme, dass viele Netzbetreiber, insbesondere sehr kleine,
Schwierigkeiten bei der Umsetzung digitaler Prozesse haben. Bei einer konservativen Annahme von
Umsetzungsdefiziten bei 10 % der Netzbetreiber, wären fast 90 Aufsichtsverfahren zu führen. Die tatsächliche Anzahl könnte
signifikant höher sein, Verfahren wären in jedem Fall zeitlich abzuschichten.
Jährlicher Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro
Stunde
(in Euro)
Personalaufwand
(in Euro)
Vorermittlungen 10,00 hD 1.400 67,6 15.773
10,00 gD 750 40,4 5.050
10,00 mD 800 33,8 4.507
Formalia (§§ 66, 58, 74, 91 etc.) 5,00 hD 500 67,6 2.817
5,00 gD 350 40,4 1.178
5,00 mD 200 33,8 563
Prüfung des Gesetzesverstoßes
(§ 65Absatz 1, 2, §§ 68 ff., 72)
5,00 hD 1.000 67,6 5.633
5,00 gD 750 40,4 2.525
5,00 mD 200 33,8 563
Jährlicher Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro
Stunde
(in Euro)
Personalaufwand
(in Euro)
Beschlussfertigung (§ 73 Absatz 1) 5,00 hD 750 67,6 4.225
5,00 gD 700 40,4 2.357
5,00 mD 350 33,8 986
Umsetzung, Vollstreckung,
Gebühren
5,00 hD 250 67,6 1.408
5,00 gD 200 40,4 673
5,00 mD 400 33,8 1.127
Zwischensumme 49.386
3. Verfahren und Priorisierungsvorgaben für Anschluss an das Übertragungsnetz (§ 17a Absatz 1
i. V. m. § 17b Absatz 1 EnWG-E)
§ 17a Absatz 1 sieht vor, dass die Übertragungsnetzbetreiber der Bundesnetzagentur bis zum 1. Januar 2027 ein
gemeinsames Verfahren zur Bestätigung vorlegen. Die Bundesnetzagentur sichtet das von den
Übertragungsnetzbetreibern vorgelegte Verfahren einschließlich der enthaltenen Priorisierungsmaßgaben i. S. d. § 17b Absatz 1
und prüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Je nach Ergebnis dieser Prüfung bestätigt die
Bundesnetzagentur das vorgelegte Verfahren im Wege eines Beschlusses oder verlangt Änderungen. Werden Änderungen
verlangt, sichtet die Bundesnetzagentur das angepasste Verfahren erneut und bestätigt es, soweit die Änderungen
umgesetzt wurden. Bei Bedarf werden Nachfragen gestellt und Erörterungsgespräche geführt.
Die Bundesnetzagentur kann insbesondere für den Fall, dass die Übertragungsnetzbetreiber das gemeinsame
Verfahren nicht zu den gesetzlich vorgegebenen Fristen vorlegen bzw. Änderungen nicht fristgerecht umsetzen im
Wege der Festlegung Verfahrensvorgaben machen. Hierzu wäre ein Verfahren zu eröffnen. Verfahrensvorgaben
müssten erarbeitet und mit den Beteiligten erörtert werden. Ein Beschlusstext müsste erstellt und konsultiert
werden. Nach Abschluss der Konsultation wären Stellungnahmen zu sichten und im finalen Beschlusstext zu
würdigen.
Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens bearbeitet die Bundesnetzagentur etwaige sich anschließende
gerichtliche Beschwerdeverfahren und befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der
bestätigten Vorgaben. Die zugrunde gelegten Fallzahlen für den jährlichen Erfüllungsaufwand basieren auf Annahmen
unter Berücksichtigung der Anzahl der potentiell Betroffenen.
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Personalaufwand (in
Euro)
Vorermittlungen 0,20 hD 7.159 67,6 1.613
0,20 gD 2.045 40,4 275
0,20 mD 1.023 33,8 115
Formalia (§§ 66, 29
i. V. m. jew. EGL,
§§ 60a, 74, 91 etc.)
0,20 hD 244 67,6 55
0,20 gD 292 40,4 39
0,20 mD 438 33,8 49
0,20 hD 5.381 67,6 1.213
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Personalaufwand (in
Euro)
Konsultation bzw.
Anhörung (§ 67 Absatz 1
EnWG)
0,20 gD 1.656 40,4 223
0,20 mD 1.242 33,8 140
Erarbeiten eines
Regelungsentwurfs (§§ 68
ff.)
0,20 hD 15.194 67,6 3.424
0,20 gD 4.675 40,4 630
0,20 mD 3.506 33,8 395
Beschlussfertigung
(§ 73 Absatz 1)
0,20 hD 8.766 67,6 1.975
0,20 gD 4.675 40,4 630
0,20 mD 0 33,8 0
Vollstreckung des
Beschlusses sicherstellen
(§ 94)
0,20 hD 682 67,6 154
0,20 gD 97 40,4 13
0,20 mD 195 33,8 22
Begleitung von
Klageverfahren (§ 75 ff.)
0,20 hD 4.383 67,6 988
0,20 gD 487 40,4 66
0,20 mD 0 33,8 0
Hilfestellung bei
Umsetzung der Festlegung
0,20 hD 779 67,6 176
0,20 gD 97 40,4 13
0,20 mD 97 33,8 11
Vorermittlungen 4,00 hD 3.750 67,6 16.900
4,00 gD 1.071 40,4 2.886
4,00 mD 536 33,8 1.207
Formalia (§§ 66, 58, 74,
91 etc.)
4,00 hD 244 67,6 1.097
4,00 gD 292 40,4 787
4,00 mD 438 33,8 988
Prüfung des
Gesetzesverstoßes (§§ 65
Absatz 1, 2, §§ 68 ff., 72)
2,00 hD 10.130 67,6 22.825
2,00 gD 3.117 40,4 4.197
2,00 mD 2.338 33,8 2.634
Öffentliche mündliche
Verhandlung (§ 67
Absatz 3) inklusive Vor-
/Nachbereitung
2,00 hD 1.266 67,6 2.853
2,00 gD 390 40,4 525
2,00 mD 292 33,8 329
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Personalaufwand (in
Euro)
Beschlussfertigung
(§ 73 Absatz 1)
4,00 hD 6.234 67,6 28.093
4,00 gD 1.558 40,4 4.197
4,00 mD 0 33,8 0
Begleitung von
Klageverfahren (§ 75 ff.)
2,00 hD 779 67,6 1.756
2,00 gD 195 40,4 262
2,00 mD 0 33,8 0
Zwischensumme 103.754
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Personalaufwand (in
Euro)
Vorermittlungen 1 hD 7.159 67,6 8.066
1 gD 2.045 40,4 1.377
1 mD 1.023 33,8 576
Formalia (§§ 66, 29
i. V. m. jew. EGL,
§§ 60a, 74, 91 etc.)
1 hD 244 67,6 274
1 gD 292 40,4 197
1 mD 438 33,8 247
Konsultation bzw.
Anhörung (§ 67 Absatz 1
EnWG)
1 hD 5.381 67,6 6.063
1 gD 1.656 40,4 1.115
1 mD 1.242 33,8 700
Erarbeiten eines
Regelungsentwurfs (§§ 68
ff.)
1 hD 15.194 67,6 17.119
1 gD 4.675 40,4 3.148
1 mD 3.506 33,8 1.975
Beschlussfertigung
(§ 73 Absatz 1)
1 hD 8.766 67,6 9.876
1 gD 4.675 40,4 3.148
1 mD 0 33,8 0
Vollstreckung des
Beschlusses sicherstellen
(§ 94)
1 hD 682 67,6 768
1 gD 97 40,4 66
1 mD 195 33,8 110
Begleitung von
Klageverfahren (§ 75 ff.)
1 hD 4.383 67,6 4.938
1 gD 487 40,4 328
1 mD 0 33,8 0
1 hD 779 67,6 878
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Personalaufwand (in
Euro)
Hilfestellung bei
Umsetzung der Festlegung
1 gD 97 40,4 66
1 mD 97 33,8 55
Zwischensumme 61.089
4. Transparenz über verfügbare Netzanschlusskapazitäten in Elektrizitätsversorgungsnetzen (§ 17c
EnWG-E)
Der § 17c Absatz 1 verpflichtet Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, auf der Umspannebene von
Höchstspannung zu Hochspannung sowie auf der Umspannebene von Hochspannung zu Mittelspannung verfügbaren
Netzanschlusskapazitäten auf ihrer jeweiligen Internetseite auf einer geografischen Karte zu veröffentlichen und
die Veröffentlichung monatlich zu aktualisieren. Der § 17c Absatz 2 verpflichtet
Elektrizitätsverteilernetzbetreiber, ein elektronisches Verfahren zur Verfügung zu stellen, über welches Netzanschlusssuchende eine
unverbindliche Auskunft für den Netzanschluss in der Mittelspannungsebene erhalten.
Der §17c fällt unter die Missbrauchskontrolle der Bundesnetzagentur nach den §§ 30, 31, 65 ff. EnWG. Die
Bundesnetzagentur erarbeitet daher ein Konzept zur systematischen Überprüfung der Pflichten aus § 17c EnWG.
Zudem muss die Bundesnetzagentur die Pflicht der Netzbetreiber zur Veröffentlichung der in § 17c EnWG
geforderten Daten überwachen. Dies betrifft für die in § 17c Absatz 1 EnWG vorgesehene Pflicht zur Veröffentlichung
verfügbarer für die Umspannebene Höchstspannung zu Hochspannung sowie Hoch- zu Mittelspannung ca. 479
Netzbetreiber. Die Pflicht, nach Absatz 2 ein elektronisches Verfahren zur Verfügung zu stellen, betrifft jeden der
866 Verteilnetzbetreiber. Daneben begleitet die Bundesnetzagentur die Branche bei der Erarbeitung einheitlicher
Formate und Inhalte für die Prognose nach § 17c Absatz 2 EnWG. Hierzu ist die Teilnahme an Terminen mit den
entsprechenden Verbänden erforderlich.
Die Annahme von jeweils zehn Aufsichts- bzw. fünf (besonderen) Missbrauchsverfahren pro Jahr beruht auf der
Annahme, dass eine nicht unerhebliche Anzahl die ambitionierten Vorgaben nicht oder in nicht ausreichender
Form erfüllen werden.
Jährlicher Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro
Stunde
(in Euro)
Personalaufwand
(in Euro)
Vorermittlungen 10,00 hD 1.400 67,6 15.773
10,00 gD 750 40,4 5.050
10,00 mD 800 33,8 4.507
Formalia (§§ 66, 58, 74, 91 etc.) 5,00 hD 500 67,6 2.817
5,00 gD 350 40,4 1.178
5,00 mD 200 33,8 563
Prüfung des Gesetzesverstoßes
(§§ 65 Absatz 1, 2, §§ 68 ff., 72)
5,00 hD 1.000 67,6 5.633
5,00 gD 750 40,4 2.525
5,00 mD 200 33,8 563
Beschlussfertigung (§ 73 Absatz 1) 5,00 hD 750 67,6 4.225
5,00 gD 700 40,4 2.357
Jährlicher Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro
Stunde
(in Euro)
Personalaufwand
(in Euro)
5,00 mD 350 33,8 986
Umsetzung, Vollstreckung,
Gebühren
5,00 hD 250 67,6 1.408
5,00 gD 200 40,4 673
5,00 mD 400 33,8 1.127
Zwischensumme 49.386
5. Bearbeitungsfristen (Aufsicht) (§ 17d EnWG-E)
Der § 17d EnWG statuiert die Pflicht für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, einem
Anschlussbegehrenden innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Begehrens klare und transparente Informationen über
Status und weitere Bearbeitung des Begehrens zur Verfügung zu stellen.
Für alle Netzbetreiber mit über 100.000 angeschlossenen Kunden obliegt die Aufsicht der Bundesnetzagentur
(derzeit 84). Durch die Organleihe übernimmt die Bundesnetzagentur zusätzlich Regulierungsaufgaben
bestimmter Bundesländer im Rahmen von Verwaltungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen
Land. Angesichts der Anforderungen an die Netzbetreiber ist zu erwarten, dass einige Netzbetreiber ihren
Pflichten aus § 17d EnWG nicht nachkommen werden. Bei Verstößen leitet die Bundesnetzagentur ggf. ein
Aufsichtsverfahren nach den §§ 30, 65ff. EnWG ein. Dabei stellt die Bundesnetzagentur eingangs Vorermittlungen an,
prüft die formellen Verfahrensvoraussetzungen und ermittelt sodann den Gesetzesverstoß nach den §§ 30, 65
Absatz 1, 2, §§ 68 ff., 72 EnWG. Das Verfahren wird grundsätzlich durch Beschluss abgeschlossen. Im Nachgang
werden für die Verfahren Gebühren erhoben sowie die Forderungen ggf. vollstreckt.
Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass ungefähr zehn Aufsichtsverfahren bei Verstößen gegen die neuen
Regelungen im § 17d EnWG pro Jahr zu erwarten sind. Diese Fallzahl beruht zum einen auf der Annahme, dass
es (auch dauerhaft) zu Verstößen gegen die Regelungen des § 17d EnWG im aktuellen und zu erwartenden
Marktumfeld (Fachkräftemangel, IT-Problemen, deutlicher Anstieg der Netzanschlusszahlen) kommen wird. Ferner
können Netzanschlusspetenten aufgrund der ausdrücklichen Vorgaben Fristen- und damit Gesetzesverstöße klar
feststellen.
Jährlicher Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro
Stunde
(in Euro)
Personalaufwand
(in Euro)
Vorermittlungen 10,00 hD 1.400 67,6 15.773
10,00 gD 750 40,4 5.050
10,00 mD 800 33,8 4.507
Formalia (§§ 66, 58, 74, 91 etc.) 5,00 hD 500 67,6 2.817
5,00 gD 350 40,4 1.178
5,00 mD 200 33,8 563
Prüfung des Gesetzesverstoßes
(§§ 65 Absatz 1, 2, §§ 68 ff., 72)
5,00 hD 1.000 67,6 5.633
5,00 gD 750 40,4 2.525
Jährlicher Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro
Stunde
(in Euro)
Personalaufwand
(in Euro)
5,00 mD 200 33,8 563
Beschlussfertigung (§ 73 Absatz 1) 5,00 hD 750 67,6 4.225
5,00 gD 700 40,4 2.357
5,00 mD 350 33,8 986
Umsetzung, Vollstreckung,
Gebühren
5,00 hD 250 67,6 1.408
5,00 gD 200 40,4 673
5,00 mD 400 33,8 1.127
Zwischensumme 49.386
6. Anschlussportale (Aufsicht; § 17e EnWG-E)
Die im § 17e EnWG verpflichtet Elektrizitätsverteilernetzbetreiber Netzanschlussbegehren und die für deren
Bearbeitung erforderlichen Informationen über seine jeweilige Internetseite oder durch andere geeignete
elektronische Medien bereitzustellen. §17e Absatz 2 EnWG verpflichtet alle Elektrizitätsverteilernetzbetreiber, dass
spätestens ab dem 1. Januar 2028 der Kommunikationsprozess von der Einreichung eines Netzanschlussbegehrens
bis zur Inbetriebnahme des Netzanschlusses vollständig über ein digitales Netzanschlussportal auf deren
Internetseite erfolgen kann. §17e Absatz 3 bestimmt darüber hinaus, dass die Elektrizitätsverteilernetzbetreiber
untereinander einheitliche Vorgaben für die Portale erarbeiten.
Für alle Netzbetreiber mit über 100.000 angeschlossenen Kunden obliegt die Aufsicht der Bundesnetzagentur
(derzeit 84). Durch die Organleihe übernimmt die Bundesnetzagentur zusätzlich Regulierungsaufgaben
bestimmter Bundesländer im Rahmen von Verwaltungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen
Land. Angesichts der Anforderungen an die Netzbetreiber ist zu erwarten, dass einige Netzbetreiber ihren
Pflichten aus § 17e EnWG nicht nachkommen werden. Bei Verstößen leitet die Bundesnetzagentur ggf. ein
Aufsichtsverfahren nach den §§ 30, 65 ff. EnWG ein. Dabei stellt die Bundesnetzagentur eingangs Vorermittlungen an,
prüft die formellen Verfahrensvoraussetzungen und ermittelt sodann den Gesetzesverstoß nach §§ 30, 65
Absatz 1, 2, den §§ 68 ff., 72 EnWG. Das Verfahren wird grundsätzlich durch Beschluss abgeschlossen. Im
Nachgang werden für die Verfahren Gebühren erhoben sowie die Forderungen ggf. vollstreckt.
Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass ungefähr zehn Aufsichtsverfahren bei Verstößen gegen die neuen
Regelungen im § 17e EnWG pro Jahr zu erwarten sind. Diese Fallzahl beruht zum einen auf der Annahme, dass
es (auch dauerhaft) zu Verstößen gegen die Regelungen des § 17e EnWG im aktuellen und zu erwartenden
Marktumfeld (Fachkräftemangel, IT-Problemen, deutlicher Anstieg der Netzanschlusszahlen) kommen wird. Ferner
können Netzanschlusspetenten aufgrund der ausdrücklichen Vorgaben Fristen- und damit Gesetzesverstöße klar
feststellen.
Jährlicher Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro
Stunde
(in Euro)
Personalaufwand
(in Euro)
Vorermittlungen 10,00 hD 1.400 67,6 15.773
10,00 gD 1.000 40,4 6.733
Jährlicher Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro
Stunde
(in Euro)
Personalaufwand
(in Euro)
10,00 mD 700 33,8 3.943
Formalia (§§ 66, 58, 74, 91 etc.) 5,00 hD 500 67,6 2.817
5,00 gD 350 40,4 1.178
5,00 mD 200 33,8 563
Prüfung des Gesetzesverstoßes
(§§ 65 Absatz 1, 2, §§ 68 ff., 72)
5,00 hD 1.000 67,6 5.633
5,00 gD 750 40,4 2.525
5,00 mD 200 33,8 563
Beschlussfertigung (§ 73 Absatz 1) 5,00 hD 750 67,6 4.225
5,00 gD 700 40,4 2.357
5,00 mD 350 33,8 986
Umsetzung, Vollstreckung,
Gebühren
5,00 hD 250 67,6 1.408
5,00 gD 200 40,4 673
5,00 mD 400 33,8 1.127
Zwischensumme 50.506
7. Reservierungsmechanismus im Verteilernetz (§ 17f Absatz 3 EnWG-E)
Die von den Verteilernetzbetreibern zu erarbeitenden gemeinsamen Vorgaben für die Reservierung von
Netzanschlusskapazität für Netzanschlüsse mit einer Nennleistung von mindestens 135 Kilowatt sind der
Bundesnetzagentur zur Bestätigung vorzulegen. Die Bundesnetzagentur sichtet diese und prüft die Einhaltung der gesetzlichen
Vorgaben. Je nach Ergebnis dieser Prüfung bestätigt die Bundesnetzagentur die von den Verteilernetzbetreibern
vorgelegten Vorgaben im Wege eines Beschlusses oder verlangt Änderungen. Werden Änderungen verlangt,
sichtet die Bundesnetzagentur die angepassten Vorgaben erneut und bestätigt sie, soweit die Änderungen umgesetzt
wurden. Bei Bedarf werden Erörterungsgespräche geführt.
Die Bundesnetzagentur kann insbesondere für den Fall, dass die Verteilernetzbetreiber die gemeinsamen
Vorgaben nicht zu den gesetzlich vorgegebenen Fristen vorlegen bzw. Änderungen nicht fristgerecht umsetzen im Wege
der Festlegung Vorgaben machen. Hierzu wäre ein Verfahren zu eröffnen. Verfahrensvorgaben müssten erarbeitet
und mit den Beteiligten erörtert werden. Ein Regelungsentwurf müsste erstellt und konsultiert werden. Nach
Abschluss der Konsultation wären Stellungnahmen zu sichten und im finalen Beschlusstext zu würdigen.
Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens bearbeitet die Bundesnetzagentur etwaige sich anschließende
gerichtliche Beschwerdeverfahren und befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der
bestätigten Vorgaben. Die zugrunde gelegten Fallzahlen für den jährlichen Erfüllungsaufwand basieren auf Annahmen
unter Berücksichtigung der Anzahl der potentiell Betroffenen.
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Personalaufwand (in
Euro)
5,00 hD 4.383 67,6 24.691
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Personalaufwand (in
Euro)
Begleitung von
Klageverfahren (§ 75 ff.)
5,00 gD 487 40,4 1.640
5,00 mD 0 33,8 0
Hilfestellung bei
Umsetzung der Festlegung
5,00 hD 779 67,6 4.389
5,00 gD 97 40,4 328
5,00 mD 97 33,8 274
Vorermittlungen 10,00 hD 3.750 67,6 42.249
10,00 gD 1.071 40,4 7.214
10,00 mD 536 33,8 3.018
Formalia (§§ 66, 58, 74,
91 etc.)
10,00 hD 244 67,6 2.743
10,00 gD 292 40,4 1.967
10,00 mD 438 33,8 2.469
Prüfung des
Gesetzesverstoßes (§ 65
Absatz 1, 2, §§ 68 ff., 72)
8,00 hD 10.130 67,6 91.301
8,00 gD 3.117 40,4 16.789
8,00 mD 2.338 33,8 10.535
Öffentliche mündliche
Verhandlung (§ 67
Absatz 3) inklusive Vor-
/Nachbereitung
5,00 hD 1.266 67,6 7.133
5,00 gD 390 40,4 1.312
5,00 mD 292 33,8 823
Beschlussfertigung
(§ 73 Absatz 1)
8,00 hD 6.234 67,6 56.186
8,00 gD 1.558 40,4 8.395
8,00 mD 0 33,8 0
Begleitung von
Klageverfahren (§ 75 ff.)
5,00 hD 779 67,6 4.389
5,00 gD 195 40,4 656
5,00 mD 0 33,8 0
Zwischensumme 288.501
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Personalaufwand (in
Euro)
Vorermittlungen 1 hD 7.159 67,6 8.066
1 gD 2.045 40,4 1.377
1 mD 1.023 33,8 576
1 hD 244 67,6 274
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Personalaufwand (in
Euro)
Formalia (§§ 66, 29
i. V. m. jew. EGL,
§§ 60a, 74, 91 etc.)
1 gD 292 40,4 197
1 mD 438 33,8 247
Konsultation bzw.
Anhörung (§ 67 Absatz 1
EnWG)
1 hD 5.381 67,6 6.063
1 gD 1.656 40,4 1.115
1 mD 1.242 33,8 700
Erarbeiten eines
Regelungsentwurfs (§§ 68
ff.)
1 hD 15.194 67,6 17.119
1 gD 4.675 40,4 3.148
1 mD 3.506 33,8 1.975
Beschlussfertigung
(§ 73 Absatz 1)
1 hD 8.766 67,6 9.876
1 gD 4.675 40,4 3.148
1 mD 0 33,8 0
Vollstreckung des
Beschlusses sicherstellen
(§ 94)
1 hD 682 67,6 768
1 gD 97 40,4 66
1 mD 195 33,8 110
Zwischensumme 54.825
8. Priorisierungsanzeigen der Verteilernetzbetreiber (§ 17b Absatz 2 EnWG-E)
Die Bundesnetzagentur nimmt für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Verteilernetzbetreiber Anzeigen
hinsichtlich der Anwendung von Priorisierungsmaßgaben entgegen und sichtet diese. Bei Bedarf werden Rückfragen
gestellt und Erörterungsgespräche geführt. Die laufenden Aufgaben umfassen zudem die administrative und IT-
seitige Begleitung des Anzeigeverfahrens.
Die zugrunde gelegten Fallzahlen basieren auf Annahmen unter Berücksichtigung der Anzahl der
Verteilernetzbetreiber in Bundeszuständigkeit (über 80 Stück), die potentiell von der Regelung Gebrauch machen können.
Dabei ist die hier festgelegte Fallzahl sehr vorsichtig geschätzt. Theoretisch könnte jeder einzelne
Verteilernetzbetreiber solche Anzeigen einreichen.
Jährlicher Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro
Stunde
(in Euro)
Personalaufwand
(in Euro)
Formalia, Administration 25,00 hD 341 67,6 9.602
25,00 gD 292 40,4 4.919
25,00 mD 341 33,8 4.801
Entgegennahme und Sichtung der
Anzeige
25,00 hD 4.261 67,6 120.025
25,00 gD 2.435 40,4 40.989
25,00 mD 5.479 33,8 77.159
Zwischensumme 257.495
9. Missbrauchsaufsicht Zuteilung und Priorisierung
Die neuen Vorgaben zur Priorisierung beim Anschluss an das Übertragungs- und Verteilernetz dürften dauerhaft
zu einer erhöhten Anzahl an Missbrauchsverfahren führen.
Die zugrunde gelegten Fallzahlen basieren auf Annahmen unter Berücksichtigung der Anzahl der von den
Regelungen Betroffenen, sowie auf Erfahrungen der vergangenen Jahre in der bereits eine erhöhte Fallzahl an
Missbrauchsverfahren im Netzanschlussbereich zu verzeichnen waren. Dabei ist die hier festgelegte Fallzahl sehr
vorsichtig geschätzt.
Jährlicher Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro
Stunde
(in Euro)
Personalaufwand
(in Euro)
Vorermittlungen 20,00 hD 3.409 67,6 76.816
20,00 gD 974 40,4 13.117
20,00 mD 487 33,8 5.487
Formalia (§§ 66, 58, 74, 91 etc.) 20,00 hD 97 67,6 2.195
20,00 gD 292 40,4 3.935
20,00 mD 584 33,8 6.584
Prüfung des Missbrauchs (§ 30
Absatz 1, 2§ 68 ff., 72)
15,00 hD 8.523 67,6 144.030
15,00 gD 2.435 40,4 24.594
15,00 mD 1.218 33,8 10.288
Öffentliche mündliche
Verhandlung (§ 67 Absatz 3) inkl. Vor-
/Nachbereitung
5,00 hD 2.045 67,6 11.522
5,00 gD 292 40,4 984
5,00 mD 584 33,8 1.646
Beschlussfertigung (§ 73 Absatz 1) 15,00 hD 6.136 67,6 103.702
15,00 gD 1.753 40,4 17.707
15,00 mD 877 33,8 7.407
Begleitung von Klageverfahren
(§ 75 ff.)
5,00 hD 1.364 67,6 7.682
5,00 gD 390 40,4 1.312
5,00 mD 195 33,8 549
Zwischensumme 439.556
10. Genehmigung der Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung (§ 17a Absatz 2 EnWG-E)
Die Betreiber von Übertragungsnetzen dürfen gemäß § 17a Absatz 2 den Netzanschluss vom Abschluss einer
flexiblen Netzanschlussvereinbarung nach § 17 Absatz 2b oder § 8a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abhängig
machen, sofern die Bundesnetzagentur eine Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung genehmigt hat.
Nach Abschluss der Genehmigungsverfahren bearbeitet die Bundesnetzagentur etwaige sich anschließende
gerichtliche Beschwerdeverfahren und befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der
bestätigten Vorgaben. Die zugrunde gelegten Fallzahlen für den jährlichen Erfüllungsaufwand basieren auf Annahmen
unter Berücksichtigung der Anzahl der potentiell Betroffenen (vier Übertragungsnetzbetreiber).
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
Fallzahl
Laufbahngruppe
Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachaufwand pro
Fall (in
Euro)
Personalaufwand (in
Euro)
Vorermittlungen 4,00 hD 7.159 67,6 32.263
4,00 gD 2.045 40,4 5.509
4,00 mD 1.023 33,8 2.304
Formalia (§§ 66,
29 i. V. m. jew.
EGL, §§ 60a, 74,
91 etc.)
4,00 hD 244 67,6 1.097
4,00 gD 292 40,4 787
4,00 mD 438 33,8 988
Konsultation bzw.
Anhörung (§ 67
Absatz 1 EnWG)
2,00 hD 5.381 67,6 12.126
2,00 gD 1.656 40,4 2.230
2,00 mD 1.242 33,8 1.399
Erarbeiten eines
Regelungsentwurfs (§§ 68 ff.)
1,00 hD 15.194 67,6 17.119
1,00 gD 4.675 40,4 3.148
1,00 mD 3.506 33,8 1.975
Beschlussfertigung (§ 73
Absatz 1)
4,00 hD 8.766 67,6 39.505
4,00 gD 4.675 40,4 12.592
4,00 mD 0 33,8 0
Vollstreckung des
Beschlusses
sicherstellen (§ 94)
1,00 hD 682 67,6 768
1,00 gD 97 40,4 66
1,00 mD 195 33,8 110
Begleitung von
Klageverfahren
(§ 75 ff.)
1,00 hD 4.383 67,6 4.938
1,00 gD 487 40,4 328
1,00 mD 0 33,8 0
11. § 17 EEG-E – Festlegungskompetenz zu Baukostenzuschüssen für Erzeuger
Aufgrund der Neuregelung entsteht der Bundesnetzagentur ein zusätzlicher jährlicher Personalaufwand. Durch
die neue Ermächtigungsgrundlage im EEG kann erstmalig ein Baukostenzuschuss für die Einspeiseseite im Wege
der Festlegung geregelt werden.
Für die Wahrnehmung der Festlegungskompetenz führt die Bundesnetzagentur zunächst Vorermittlungen durch,
um wesentliche Inhalte der Festlegung zu bestimmen. Anschließend wird das Verfahren formell eingeleitet und
in der Regel ein Eckpunktepapier beziehungsweise ein Festlegungsentwurf veröffentlicht und konsultiert. Nach
Auswertung der Konsultationsbeiträge wird die Festlegung nach interner Abstimmung finalisiert und
veröffentlicht. Sofern nach Erlass der Festlegung gegen diese Rechtsmittel eingelegt werden, ist ein Beschwerdeverfahren,
ggf. auch mit mehreren Instanzen zu führen. Diese Verfahren sind von den beteiligten Einheiten zu begleiten.
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro
Stunde (in
Euro)
Personalaufwand
(in Euro)
Vorermittlungen 1 hD 293 67,6 330
1 gD 147 40,4 99
1 mD 49 33,8 28
Verfahrenseinleitung und
Verfahrensbegleitende,
organisatorische, Tätigkeiten
in den Facheinheiten
1 hD 3.514 67,6 3.959
1 gD 1.757 40,4 1.183
1 mD 586 33,8 330
Anhörung von Eckpunkten,
Konsultation(en) des
Festlegungsentwurfs Konsultation
und weitere damit im
Zusammenhang stehende
Formalia
1 hD 3.514 67,6 3.959
1 gD 1.757 40,4 1.183
1 mD 586 33,8 330
Entscheidungsfindung und
interne Abstimmungen
1 hD 2.928 67,6 3.299
1 gD 1.464 40,4 986
1 mD 488 33,8 275
Festlegung BKZ erarbeiten 1 hD 2.928 67,6 3.299
1 gD 1.464 40,4 986
1 mD 488 33,8 275
Veröffentlichungen 1 hD 60 67,6 68
1 gD 30 40,4 20
1 mD 213 33,8 120
Zuarbeiten zu
Rechtsstreitverfahren und damit
zusammenhängende Formalia
1 hD 1.280 67,6 1.442
1 gD 640 40,4 431
1 mD 200 33,8 113
Zwischensumme 22.714
5. Weitere Kosten
Es sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten zu erwarten. Auswirkungen auf Einzelpreise oder das
Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, lassen sich derzeit nicht abschätzen.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Verbraucher profitieren durch die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen unmittelbar durch die Möglichkeit,
Netzanschlussbegehren in Netzanschlussportalen einreichen zu können. Durch die Modifikation des
Netzanschlussregimes an „vollen Netzen“ werden die Redispatchkosten gesenkt, was zu einer Reduzierung der Netzentgelte und
damit auch zu einer Reduzierung des Endkundenstrompreises führt.
Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt.
Der Gleichwertigkeits-Check wurde durchgeführt. Die im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen haben im
Ergebnis überwiegend keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse, da sie für alle
Regionen gleichermaßen gelten und wirken.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen kommt nicht in Betracht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung.
Zu Nummer 2 (§ 12c)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung.
Zu Nummer 3 (§ 13a Absatz 6)
Der neue § 13a Absatz 6 EnWG regelt die Modifikation des Anspruchs auf finanziellen Ausgleich nach Absatz 2
für den Fall, dass eine EE-Anlage auf Grundlage eines Vertrages nach § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes (EEG) an das Netz angeschlossen worden ist. Die Vorschrift ergänzt die Regelungen des neuen
§ 14 Absatz 1d und des geänderten § 8 Absatz 4 EEG. Dabei entfällt der Anspruch für die Dauer der
Kapazitätslimitierung des entsprechenden Netzgebiets, allerdings gedeckelt auf 20 % des jährlichen Stromertrags der Anlage
(18 % in Windvorrangflächen).
Zu Nummer 4 (§ 14 Absatz 1d)
Mit dem neu eingefügten § 14 Absatz 1d können Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen Netzgebiete als
kapazitätslimitiert ausweisen, wenn die in der Norm genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei diesen Gebieten
handelt es sich um Netzgebiete, in denen zu „Spitzenzeiten“ bereits so viel Erzeugung nach § 13a Absatz 1
abgeregelt werden muss, dass jede neu angeschlossene Anlage, die Engpasssituation weiter verschärfen würde. In
Kombination mit den neu eingefügten Regelungen in § 13a Absatz 6 und § 8 Absatz 4 EEG entfällt künftig für in
diesen Gebieten neu angeschlossene Anlagen für die Dauer der Ausweisung als kapazitätslimitiert der Anspruch
auf finanziellen Ausgleich, allerdings gedeckelt auf 20 % des jährlichen Stromertrags der Anlage (18 % in
Windvorranggebieten). Damit sollen Redispatchkosten gesenkt und die Letztverbraucher von daraus resultierenden,
höheren Stromkosten entlastet werden. Durch die technologiespezifische Ausweisung soll berücksichtigt werden,
dass die für die Ausweisung relevanten Engpässe häufig von einer Erzeugungstechnologie (Wind/PV) dominiert
werden. So werden die Netzbetreiber dazu angehalten, die Ausweisung zielgerichtet in PV- oder Wind-dominierte
Engpassgebiete zu trennen, um beispielsweise in stark PV-dominierten Gebieten den Anschluss von
Windenergieanlagen uneingeschränkt zuzulassen.
Die Verpflichtung des Netzbetreibers zum bedarfsgerechten Netzausbau in den als kapazitätslimitiert
ausgewiesenen Netzgebieten bleibt bestehen; der Netzbetreiber wird in diesen Gebieten verpflichtet, sein Netz prioritär
bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen.
Zu Nummer 5 (§ 14d Absatz 4)
Die Ergänzung in § 14d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 dient der Klarstellung. Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen haben hiernach im Netzausbauplan kenntlich zu machen, ob es sich bei geplanten Optimierungs-,
Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen um die Schaffung eines Einspeisenetzes im Sinne der neu
eingefügten Begriffsdefinition nach § 3 Nummer 18 EEG handelt. Auch bisher haben Netzbetreiber in den
Netzausbauplänen kenntlich gemacht, wenn Netzbetriebsmittel für den Anschluss von Erzeugungsanlagen errichtet
wurden. Die ausdrückliche Ausweisung als Einspeisenetz soll die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der
Netzausbauplanung weiter erhöhen und die Netzbetreiber dazu anhalten, die Option eines Einspeisenetzes im Rahmen
ihrer üblichen Netzausbauplanungen zu berücksichtigen.
Zu Nummer 6 (§ 14e)
Zu Buchstabe a (Überschrift)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung
Zu Buchstabe b (§ 14e Absatz 2)
In § 14e Absatz 1 Satz 1 werden lediglich bisher bereits bestehende Verweise auf die Begriffsbestimmungen in
§ 3 redaktionell angepasst.
Der neue § 14e Absatz 2 Satz 2 vervollständigt die bisherige Regelung. Er steht im Zusammenhang mit der
Vorgabe in § 17e EnWG (neu), nach welcher Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen perspektivisch für alle Arten
von Netzanschlussbegehren digitale Netzanschlussportale zur Verfügung stellen müssen. Entsprechend wird die
bestehende Funktion, den zuständigen Netzbetreiber für ein Netzanschlussbegehren zu ermitteln, auf alle
Anlagentypen (Erzeugungsanlagen, Verbrauchseinrichtungen und Energiespeicheranlagen) und über die
Niederspannung hinaus auf alle Spannungsebenen des Elektrizitätsverteilernetzes ausgeweitet. So können alle
Netzanschlussbegehrenden über die gemeinsame Internetplattform auf die Seite des zuständigen Verteilernetzbetreibers
gelangen, um dort den Netzanschlussprozess über ein digitales Netzanschlussportal durchzuführen.
Zu Nummer 7 (§ 17)
Zu Buchstabe a (§ 17 Absatz 1a)
Die Anpassung entspricht inhaltlich weitestgehend der Stellungnahme des Bundesrates zum „Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie
zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ vom 26. September 2025 (Drs. 383/25 (Beschluss)
ergänzt um Ausnahmetatbestände, welche die Realität im Aufbau und Betrieb von Industrieprojekten widerspiegeln.
Bevor der Netzbetreiber in angemessenem Umfang die Anschlusskapazität reduziert, ist dem Anschlussnehmer
Gelegenheit zu geben, die fortbestehende Erforderlichkeit der vereinbarten Leistung nachzuweisen. Eine
Herabsetzung der vorzuhaltenden Leistung ist ausgeschlossen, soweit die Anschlusskapazität für bereits tatsächlich
errichtete, installierte oder in Betrieb befindliche Anlagen erforderlich ist.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Anschlusskapazität, die von einzelnen Anschlussnehmern in einem
Zeitraum von fünf Kalenderjahren nicht in Anspruch genommen wird, wieder freigegeben werden kann. Dies
trägt zu einer optimierten Auslastung der bestehenden Netzinfrastruktur bei.
Zu Buchstabe b (§ 17 Absatz 2a)
Mit der Anpassung soll die Errichtung von Batteriespeichern in Co-Location („netzneutraler Speicher“) erleichtert
werden. Dies gilt für die Co-Location mit EE-Anlagen gleichermaßen wie für Verbrauchseinrichtungen wie mit
Ladesäulen und Rechenzentren. Wird ein Batteriespeicher am gleichen Netzverknüpfungspunkt errichtet, ohne
dass die bestehende netzwirksame Maximalleistung verändert wird, können dem begehrten Anschluss seitens des
Netzbetreibers im Rahmen der Netzanschlussprüfung keine bestehenden oder erwarteten Kapazitätsmängel
entgegengehalten werden.
Zu Buchstabe c (§ 17 Absatz 4)
Die Änderung in Absatz 4 ist eine Folgeänderung zur Einfügung des § 17 Absatz 2b des
Energiewirtschaftsgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären
Erzeugungsüberschüssen vom 21. Februar 2025. In Fällen, in denen die vorhandene Netzanschlusskapazität nicht oder vorerst
nicht für den gewünschten Netzanschluss ausreicht, können flexible Netzanschlussvereinbarungen einen
Interessenausgleich zwischen Netzbetreiber und Anschlusspetenten schaffen. Zur Unterstützung des Hochlaufs von
flexiblen Netzanschlussvereinbarungen und für eine möglichst einheitliche Umsetzung durch die Netzbetreiber
erstreckt sich die Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur auf Erzeugungsanlagen aller Art, insbesondere auf
erneuerbare Erzeugungsanlagen.
Zu Nummer 8 (§§ 17a bis 17c)
§ 17a (Netzanschluss an das Übertragungsnetz)
Der neu eingefügte § 17a dient der Umsetzung von Artikel 42 der Richtlinie (EU) 2019/944. Zwar beschränkt
sich die genannte Richtlinienvorgabe lediglich auf den Anschluss von Erzeugungsanlagen und Speichern, jedoch
ist die Erweiterung auf sämtliche denkbare Netzanschlusskonstellationen angezeigt. Ein Auseinanderfallen von
Verfahren beispielsweise zwischen Rechenzentren und Großbatteriespeichern würde Unklarheiten hervorrufen,
wie diese im Verhältnis zueinander stehen. Zudem ist den Betreibern von Übertragungsnetzen zu ermöglichen,
ein übergreifendes Verfahren zu entwickeln. Gerade angesichts steigender Konkurrenz um vorhandene
Netzanschlusskapazitäten ist es notwendig, dass die Verfahren und Rahmenbedingungen für Erzeugungsanlagen,
Speicher und Verbrauchseinrichtungen aufeinander abgestimmt sind. Die dafür erforderliche Rechtsgrundlage wird
mit dem neuen § 17a für Übertragungsnetzbetreiber geschaffen.
Absatz 1 sieht vor, dass es die Aufgabe der Betreiber von Übertragungsnetzen ist, Verfahrensregeln für den
Netzanschluss in der Höchstspannung (Netzebene 1) sowie in der Umspannebene von Höchstspannung zu
Hochspannung (Netzebene 2) aufzustellen. Das umfasst auch einen Mechanismus für die Reservierung von
Netzanschlusskapazität auf diesen Spannungsebenen. Auch die Erhebung einer Reservierungsgebühr ist möglich. Auf
Verteilernetzebene ist die Reservierung gesondert in § 17f (neu) geregelt.
Die Übertragungsnetzbetreiber können dabei auch unterschiedliche Verfahrensarten vorsehen, wie etwa eine
Versteigerung von Netzanschlusskapazität.
Diese von den Übertragungsnetzbetreibern entwickelten Verfahren sind entsprechend der europäischen Vorgabe
durch die Bundesnetzagentur zu genehmigen.
Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944. Mit der
Änderung können Betreiber von Übertragungsnetzen bei erwarteten Kapazitätsmängeln den Netzanschluss vom
Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung abhängig machen. Voraussetzung ist eine entsprechende
Genehmigung der in der Vereinbarung aufgestellten Bedingungen durch die Bundesnetzagentur.
Absatz 3 stellt klar, dass der neu eingefügte § 17d, der die Bestimmungen des unmittelbar gelten den Artikel 50
Absatz 4a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943, geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1747,
widerspiegelt, in jedem Falle Anwendung findet. Gleiches gilt für die bereits geltenden Vorgaben aus der KraftNAV,
die spezielle Vorgaben zum Anschluss von Kraftwerken an das Übertragungsnetz enthält.
Die Regelungen zu Netzanschluss und -zugang in den §§ 8 und 11 EEG bleiben von dieser Regelung unberührt
§ 17b (Priorisierung von Netzanschlussbegehren und Freihaltung von Netzanschlusskapazität im
Elektrizitätsversorgungsnetz)
Der neu einzufügende § 17b Absatz 1 gibt den Übertragungsnetzbetreibern die Möglichkeit, im Rahmen der
Neuausrichtung ihrer Netzanschlussverfahren auch eine Priorisierung bestimmter Netzanschlussbegehren vorzusehen.
Gerade in Fällen, in denen die Netzanschlusskapazität knapp ist oder absehbar knapp wird, stellt sich zunehmend
die Frage, wie die verbleibende Kapazität bestmöglich verteilt werden soll. Dies beginnt bereits bei der Frage,
welche eingegangenen Netzanschlussbegehren priorisiert bearbeitet werden und wem in der Folge so zuerst eine
Netzanschlusszusage erteilt wird. Eine Priorisierung kann aber auch in Form einer Freihaltung von
Netzanschlusskapazität erfolgen, wenn eingegangene Netzanschlussbegehren zurückgestellt werden, um die
Netzanschlusskapazität im Sinne einer Kontingentierung für in diesem Gebiet priorisierte Netzanschlüsse freizuhalten.
Die Verpflichtung des Netzbetreibers zum bedarfsgerechten Netzausbau wird durch die hier vorgesehene
Möglichkeit zur Priorisierung von Netzanschlussbegehren nicht berührt. Der Netzbetreiber bleibt verpflichtet, sein
Netz auch für depriorisierte Begehren im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen bedarfsgerecht zu
optimieren, zu verstärken und auszubauen (§ 11 Absatz 1).
Treffen Netzbetreiber eine Priorisierungsentscheidung, so hat diese nach transparenten und
diskriminierungsfreien Kriterien zu erfolgen. Hierfür können die Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen ihrer nach §17a (neu) zu
erarbeitenden Verfahren Grundsätze zur Priorisierung vorsehen. Maßgeblich hierbei sind die in den Nummern 1
bis 6 enthaltenen Kriterien.
Nummer 1 gibt dabei die Möglichkeit, einen positiven Beitrag zu Sicherheit und Zuverlässigkeit der
Stromversorgung bei der Priorisierung einzubeziehen. In Regionen, in denen Anschlussnehmer an sich negativ auf
bestehende Engpässe oder Stabilitätsgrenzen einwirken würden, können solche Anschlussbegehren priorisiert werden,
die auf diese Grenzen nicht wesentlich negativ oder gar positiv einwirken. Dafür kann positiv gewürdigt werden,
wenn die anzuschließende Anlage zur Sicherheit und Zuverlässigkeit des Stromsystems beitragen kann.
Nummer 2 gibt den Übertragungsnetzbetreibern die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Priorisierung bestehende
gesetzliche Ziele zu berücksichtigen. Als Beispiel können hier die Ausbauziele des EEG oder die gesetzlichen Ziele
für den Aufbau von Ladeinfrastruktur wie z. B. das Schnellladegesetz oder die europäische Verordnung vom
3. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie
2014/94/EU ((EU) 2023/1804) genannt werden.
Nummer 3 stellt einen Konnex zum Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans her. Hierüber können
unterschiedlichste Anschlussbegehren in eine Balance hinsichtlich der Erreichung der industrie- und klimapolitischen
Ziele gebracht werden. Der Szenariorahmen kann in dem Verfahren nach § 17a insbesondere dann herangezogen
werden, wenn keine gesetzlichen Ziele existieren. Hierbei sind nicht nur Ausbauziele im Bereich der EEG, des
Schnellladegesetzes oder der europäischen Verordnung ((EU) 2023/1804) oder allgemein der Stromerzeugung
und Stromspeicherung berücksichtigungsfähig, sondern auch Durchschnittswerte weiterer sektorspezifische
Annahmen und Ziele, wie beispielweise die Elektrifizierung des Verkehrssektors, der Industrie und der Chemie oder
die Ansiedlung von Rechenzentren. Dies ermöglicht insbesondere eine Depriorisierung von
Netzanschlussbegehren bestimmter Anlagen, deren maximale Zielausbauzahlen bereits erfüllt sind oder durch bereits zugesagte
Netzanschlusskapazität voraussichtlich erfüllt werden.
Nummer 4 gibt den Übertragungsnetzbetreibern die Möglichkeit, auch Belange von Übertragungsnetzbetreibern
angrenzender Versorgungsgebiete oder auch Bedarfe angeschlossener Verteilernetzbetreiber im Rahmen der
Priorisierung zu berücksichtigen.
Nummer 5 zielt insbesondere auf die Konstellation des sog. „Cable-Poolings“ ab. Hierbei nutzen mehrere
Anschlussnehmer einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt. Aktuell wird die an Schaltfeldern mögliche
Netzanschlussleistung von den bisherigen dort angeschlossenen Anschlussnehmern nicht immer voll ausgenutzt und
grundsätzlich besteht das Potenzial durch eine gemeinsame Nutzung von Schaltfeldern mehrerer
Anschlussnehmer, Netzanschlusskapazitäten besser auszulasten beziehungsweise mehr Anschlussnehmern einen Anschluss zur
Verfügung zu stellen. Dies kann von vornherein bei Neuanschlüssen positiv berücksichtigt werden.
Nummer 6 verzahnt die Priorisierung mit der raumplanerischen Situation. Mittlerweile gibt es in
Raumordnungsoder Bauleitplänen Festlegungen für bestimmte Funktionen oder Nutzungen mit besonderer Relevanz für die in
den nach Nummer 1 herangezogenen Annahmen zu Erzeugung, Versorgung und Verbrauch von Strom.
Exemplarisch seien Windenergiegebiete nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes genannt. Aber
auch weitere insbesondere in Bauleitplanungen bereits ausgewiesene Gebiete für bestimmte Technologien oder
spezielle Nutzungen, wie etwa auch Flächen für Rechenzentren oder geplante oder genehmigte
Wärmeerzeugungsanlagen, sind berücksichtigungsfähig. Hier soll es den Netzbetreibern durch eine Priorisierung bei
Netzanschlussbegehren auch möglich sein, Netzanschlusskapazitäten für die dort vorgesehenen Nutzungsarten
freizuhalten.
Nummer 7 deklariert die Standortgebundenheit von Netzanschlussbegehren als weiteres zulässiges Kriterium.
Dieses ist insbesondere für Elektrifizierungsmaßnahmen von Industrieanlagen von Belang, die einen bestehenden
Netzanschluss erweitern möchten und aus diesem Grund über keinerlei Flexibilität bei Ihrer Standortwahl
verfügen.
Absatz 2 öffnet die hier vorgesehene Möglichkeit zur Priorisierung von Netzanschlussbegehren auch für
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, indem das von den Übertragungsnetzbetreibern entwickelte
Priorisierungskonzept übernommen wird. Dies erfordert eine Anzeige bei der für den jeweiligen Betreiber des
Elektrizitätsverteilernetzes zuständigen Regulierungsbehörde sowie entsprechende Veröffentlichungen auf der Seite des
Netzbetreibers und der gemeinsamen Internetseite der Verteilernetzbetreiber. Satz 3 stellt dabei klar, dass auf Ebene des
Verteilernetzes auch Bedarfe, die aus dem vorgelagerten Übertragungsnetz resultieren, für
Priorisierungsentscheidungen zu Grunde gelegt werden können. Auch können Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die zur
Erstellung eines Regionalszenarios nach § 14d Absatz 3 verpflichtet sind, dieses bei Bedarf zur Grundlage einer
Priorisierung bestimmter Anschlussbegehren machen. Es bleibt den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen jedoch
auch unbenommen, auf Basis von § 17 Absatz 1 eigene Netzanschlussverfahren zu entwickeln, die sachgerechte
und diskriminierungsfreie Kriterien zur Priorisierung von Netzanschlussbegehren enthalten.
§ 17c (Transparenz über verfügbare Netzanschlusskapazitäten in Elektrizitätsversorgungsnetzen)
Der neu eingefügte § 17c dient der Erhöhung der Transparenz beim Netzanschluss und sieht hierzu eine
unverbindliche Netzanschlussauskunft vor.
Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944, geändert
durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 und spiegelt zudem die Bestimmungen des unmittelbar geltenden Artikel 50
Absatz 4a Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943, die durch die Verordnung (EU) 2024/1747 geändert
worden ist, wider.
Dabei verpflichtet Absatz 1 Satz 1 die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen dazu, verfügbare
Netzanschlusskapazitäten, sowohl einspeise- als auch lastseitig, auf einer geografischen Karte auf ihrer jeweiligen
Internetseite zu veröffentlichen und monatlich zu aktualisieren. „Verfügbar“ ist die Netzanschlusskapazität, wenn sie
weder bereits belegt, noch für laufende Netzanschlussbegehren reserviert ist. Zu veröffentlichen sind
Netzanschlusskapazitäten in der Umspannebene von Höchstspannung zu Hochspannung (Netzebene 2) und in der
Umspannebene von Hochspannung zu Mittelspannung (Netzebene 4), die im Netz des jeweiligen Netzbetreibers
vorhanden sind. Nach Satz 2 können Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen auch „Vorzugs-Netzgebiete“ auf
ihrer Internetseite ausweisen, indem sie die Netzgebiete kennzeichnen, in denen bestimmte Anschlussnehmerarten
auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Priorisierungsverfahren aus sachlich gerechtfertigten Gründen
bevorzugt angeschlossen werden.
Satz 3 stellt klar, dass auf die tatsächliche Verfügbarkeit der veröffentlichten Kapazitätswerte kein
Rechtsanspruch besteht. Die für die Berechnung der Kapazität verwendeten Kriterien sind nach Satz 4 transparent
darzustellen.
Absatz 2 ergänzt die Bestimmungen nach Absatz 1 für das Elektrizitätsverteilernetz durch eine unverbindliche
Netzanschlussauskunft. Ein Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes ist hiernach dazu verpflichtet, bis zum
1. Januar 2028 ein Online-Tool bereitzustellen, das schnelle und unverbindliche Auskünfte zu
Netzverknüpfungspunkten ermöglicht. Bisher ist in der Regel ein vollständiges Netzanschlussbegehren zu stellen, um mögliche
Netzverknüpfungspunkte zu ermitteln. Bei vielen Vorhaben steht zu Beginn aber noch nicht fest, welcher Standort
am wirtschaftlichsten ist oder welche installierte Leistung eine Anlage für eine optimale Wirtschaftlichkeit haben
muss. Um schrittweise die wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln, werden teils Mehrfachanfragen gestellt.
Netzbetreiber sind verpflichtet, jedes Begehren vollumfänglich zu prüfen, obwohl häufig nur eines der angefragten
Projekte realisiert wird. Durch diese Praxis werden unnötigerweise personelle Ressourcen sowohl auf Seiten der
Netzanschlussbegehrenden als auch auf Seiten der Netzbetreiber gebunden. Zudem ist es in der Praxis üblich, die
begehrte Netzanschlusskapazität für die Dauer der Netzverträglichkeitsprüfung zu reservieren, sodass
Mehrfachanfragen neben personellen Ressourcen auch Netzanschlusskapazität blockieren.
Die Antwort auf diese Herausforderungen ist eine unverbindliche Auskunftsmöglichkeit im
Elektrizitätsverteilernetz, die dem eigentlichen Netzanschlussbegehren vorausgeht und die Transparenz beim Netzanschluss deutlich
erhöht. Online-Tools ermöglichen Netzanschlusssuchenden eine unverbindliche und schnelle Lokalisierung
geeigneter Verknüpfungspunkte. Auf dieser Grundlage kann anschließend das passende Netzanschlussbegehren
beim Netzbetreiber gestellt werden. Aufgrund der höheren Anforderungen als nach Absatz 1 wird die Umsetzung
dieser Auskunftsmöglichkeit jedoch erst für einen späteren Zeitpunkt gesetzlich vorgeschrieben.
Absatz 2 Satz 1 verpflichtet Verteilernetzbetreiber, ein Online-Tool bereitzustellen, über das eine unverbindliche
Netzanschlussauskunft ermöglicht wird. Das Online-Tool soll über die Internetseite des jeweiligen Netzbetreibers
erreichbar sein. Netzbetreibern steht es dabei grundsätzlich offen, sich zusammen zu schließen und eine
gemeinsame Auskunft auf einer Drittseite anzubieten. Die Verpflichtung umfasst Auskünfte für alle Arten von
Netzanschlüssen, also Erzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Verbrauchseinrichtungen (z. B.
Schnellladepunkte für Elektromobile), ab einer Nennleistung von 135 Kilowatt. Unter Nennleistung ist diejenige Leistung zu
verstehen, die eine Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb dauerhaft technisch erbringen oder aufnehmen
kann. Bei Erzeugungsanlagen kann dabei der Begriff der installierten Leistung nach dem EEG zu Grunde gelegt
werden. Satz 2 präzisiert den Anwendungsbereich weiter. Die Auskunft umfasst Netzverknüpfungspunkte auf
Mittelspannungsebene sowie auf den Umspannebenen von Hoch- auf Mittelspannung und von Mittel- auf
Niederspannung. Hier besteht in der Praxis aktuell der größte Handlungsbedarf.
Netzbetreibern steht es allerdings frei, entsprechende Auskünfte auch für Anschlüsse auf anderen
Spannungsebenen oder für andere Anlagentypen, insbesondere auf Anlagen mit einer geringeren Nennleistung, wie z. B.
Normalladeinfrastruktur anzubieten. Unterhalb einer Nennleistung von 135 Kilowatt erfolgt ein Netzanschluss aber
üblicherweise auf der Niederspannungsebene. Hierbei handelt es sich überwiegend um Anlagen, die hinter einem
bestehenden Netzanschluss errichtet werden und in Verbindung mit bereits bestehenden Anlagen oder
Einrichtungen errichtet werden (Haushalt, Gewerbe). Diese weisen eine geringe Flexibilität hinsichtlich ihres Standorts
auf, sodass kein vergleichbares Informationsbedürfnis besteht.
Über das Online-Tool erfolgt nach Angabe der Art, der gewünschten Nennleistung und des Standorts des
Vorhabens durch die Person, die über das Online-Tool eine Auskunft einholt, eine unverbindliche
Netzanschlussauskunft mit den in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Inhalten. Diese Prognose umfasst nach Nummer 1 die
Angabe des – bezogen auf die Luftlinie – nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkts, der im Hinblick auf die
Spannungsebene für den Anschluss der Anlage geeignet ist. Dieser ist unabhängig von der dort verfügbaren
Netzanschlusskapazität anzugeben. Nach Nummer 2 ist außerdem mindestens ein weiter entfernt liegender
Netzverknüpfungspunkt zu ermitteln, der ebenfalls hinsichtlich der Spannungsebene für den Anschluss der Anlage
geeignet ist und über ausreichend Netzanschlusskapazität für die angegebene Nennleistung verfügt. Dies ist der Fall,
wenn Netzanschlusskapazität im Umfang der angegebenen Nennleistung weder bereits belegt noch für laufende
Netzanschlussbegehren reserviert ist.
Sofern der nach Satz 2 Nummer 1 anzugebende nächstgelegene Netzverknüpfungspunkt nicht über ausreichend
Netzanschlusskapazität verfügt, so hat der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes nach Satz 3 hierauf
hinzuweisen. Dem Anschlussnehmer soll dabei auch ein Hinweis gegeben werden, dass er für den angezeigten
Netzverknüpfungspunkt eine flexible Netzanschlussvereinbarung beim Netzbetreiber anfragen kann. Das Online-Tool
soll somit die Nutzung von flexiblen Netzanschlussvereinbarungen unterstützen, um zu einer verbesserten
Auslastung bestehender Netzanschlusskapazitäten zu gelangen. Dies wird von Artikel 31 Absatz 3 der novellierten
Strommarkt-Richtlinie explizit gefordert.
Daneben ist nach Satz 4 ebenfalls anzuzeigen, wenn der nach Satz 2 Nummer 1 anzugebende
Netzverknüpfungspunkt in einem kapazitätslimitierten Netzgebiet nach § 14 Absatz 1d liegt. Auch ist kenntlich zu machen, wenn
der Anschluss an ein Einspeisenetz im Sinne von § 3 Nummer 18 erfolgen würde.
Satz 5 verpflichtet den Elektrizitätsverteilernetzbetreiber, die dem Online-Tool zugrunde liegenden Daten
mindestens monatlich zu aktualisieren. Schon heute kommen vereinzelt tagesaktuelle Daten zum Einsatz.
Satz 6 sieht die entsprechende Anwendbarkeit von Absatz 1 Satz 2 und 3 vor. Es besteht also zum einen kein
Rechtsanspruch auf die tatsächliche Verfügbarkeit der ermittelten Netzverknüpfungspunkte. Das bedeutet, dass
kein Anspruch darauf besteht, dass der nach Stellen eines Netzanschlussbegehrens im Rahmen der
Netzverträglichkeitsprüfung ermittelte Netzverknüpfungspunkt mit der unverbindlich erteilten Auskunft des Online-Tools
übereinstimmt. Zum anderen haben die Elektrizitätsverteilernetzbetreiber auch für die unverbindliche
Netzanschlussauskunft, die zur Berechnung der verfügbaren Netzanschlusskapazität verwendeten Kriterien auf ihrer
jeweiligen Internetseite transparent darzustellen.
Nach Absatz 3 soll die unverbindliche Netzanschlussauskunft auch eine pauschale Schätzung für die Kosten der
Anbindungsleitung angeben, um einen unverbindlichen Indikator für die Wirtschaftlichkeit von Projekten je nach
Standortwahl zur Verfügung zu stellen.
Zu Nummer 9 (§§ 17d bis 17f)
§ 17d (Informationspflichten bei Netzanschlussbegehren im Elektrizitätsversorgungsnetz)
Der neu eingefügte § 17d dient der Erhöhung der Transparenz und Verlässlichkeit im Netzanschlussverfahren
von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen.
Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944, die zuletzt
durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 geändert worden ist, und spiegelt zudem die Bestimmungen des unmittelbar
geltenden Artikel 50 Absatz 4a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943, die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2024/1747 geändert worden ist, wider.
Satz 1 sieht für alle Arten von Netzanschlussbegehren vor, dass jeder Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens dem Anschlussbegehrenden innerhalb von zwei Monaten klare
und transparente Informationen zum Status und zur weiteren Bearbeitung des Begehrens zukommen lassen muss.
Erfasst sind über den Begriff des Netzanschlussbegehrens grundsätzlich alle Arten von Anlagen, die an das
Elektrizitätsverteilernetz angeschlossen werden sollen, da keine Beschränkung auf bestimmte Technologien
vorgesehen ist. Erfasst sind also Erzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Verbrauchseinrichtungen. Darunter
fallen auch Rechenzentren oder Ladepunkte für Elektromobile. Ebenso sind sowohl Neuanschlüsse erfasst, als
auch Begehren auf Änderung oder Erweiterungen bestehender Anschlüsse. Sieht die EU-rechtliche Vorgabe eine
dreimonatige Frist hierfür vor, wird jedoch vorgeschlagen, dass wegen der großen Bedeutung beschleunigter
Netzanschlüsse insbesondere für Industrie, Rechenzentren und Schnelladesäulen erste Informationen zum
Bearbeitungsstand bereits nach zwei Monaten zu übermitteln sind. Sofern innerhalb der zwei Monate kein Ergebnis
mitgeteilt werden kann, sieht Satz 2 vor, dass die Informationen durch den Betreiber des
Elektrizitätsversorgungsnetzes alle drei Monate zu aktualisieren sind.
Um Netzanschlussbegehrenden im Elektrizitätsverteilernetz bereits vor der eigentlichen Stellung eines
Anschlussbegehrens eine hohe Transparenz zu ermöglichen, sieht Absatz 2 vor, dass Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen auf ihrer jeweiligen Internetseite allgemeine Informationen zum Ablauf der Prüfung des Begehrens
(Nummer 1) sowie zu den durch die Netzanschlussbegehrenden einzureichenden Informationen (Nummer 2) zur
Verfügung stellt. Nummer 2 sieht hierbei vor, dass anzugeben ist, welche Informationen seitens des
Netzanschlussbegehrenden für eine jeweilige Anlagenart einem Anschlussbegehren beizufügen sind. Hierbei sind alle
benötigten Daten aufzulisten.
Absatz 3 sieht sodann vor, dass der Netzbetreiber nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens unverzüglich eine
Eingangsbestätigung zu übermitteln hat. Dadurch soll der Fristbeginn für den Anschlussbegehrenden leichter
nachweisbar und überprüfbar werden.
Absatz 4 trifft schließlich Regelungen zum Anwendungsbereich. Zum einen bleiben die Regelungen der Kraft-
NAV unberührt. Für Anlagen, die unter diese Verordnung fallen, richtet sich das Anschlussverfahren nach den
dort vorgesehenen Vorschriften. Zudem wird der Vorrang der spezielleren Regelungen für den Netzanschluss von
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus EE und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen im EEG 2024 und im Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetz klarstellend erwähnt, insbesondere im Hinblick auf die detaillierten Regelungen zum
Netzanschluss von EE-Anlagen in § 8 EEG 2023.
§ 17e (Elektronische Übermittlung von Netzanschlussbegehren; digitale Netzanschlussport
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzan (Gesetzentwurf)