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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens

dip / drucksache 07.09.2026 · WP 21 · 21/7866 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens Deutscher Bundestag Drucksache 21/7866 21. Wahlperiode 07.09.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens A. Problem und Ziel Der Anschluss von Erzeugungs-, Speicher- und Verbrauchsanlagen an das Stromnetz sieht sich immer größeren Herausforderungen ausgesetzt. Zu den bereits länger bestehenden netzwirtschaftlichen Herausforderungen der Elektrifizierung von Wärme und Verkehr sowie des zügigen Ausbaus erneuerbarer Energien (EE) kommen nun mit Großbatteriespeicheranlagen und Rechenzentren weitere Akteure hinzu, die das Stromnetz mit ihren Bedarfen an Anschluss- und Transportkapazität massiv beanspruchen. Zum anderen besteht mittlerweile ein erheblicher Konkurrenzdruck um das knappe Gut der Netzanschlusskapazität. Neben EE-Anlagen und Speichern konkurrieren Industrieanlagen, Rechenzentren, Ladeinfrastrukturen, Telekommunikationsnetze und weitere Großverbraucher um dieselben Anschlussmöglichkeiten. Den Netzbetreibern fehlt derzeit der rechtliche Handlungsspielraum, Netzanschlussbegehren zu priorisieren und zu depriorisieren und besser auf geeignete Netzverknüpfungspunkte zu verteilen. Ein weiterer im Kontext des Netzanschlussverfahrens relevanter Punkt betrifft die Synchronisierung des Zubaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus EE mit dem Netzausbau. Trotz großer Fortschritte beim Ausbautempo der Elektrizitätsverteilernetze sieht sich der Netzausbau auch weiterhin mit systemischen Herausforderungen und Hemmnissen konfrontiert, die häufig zu Realisierungsdauern von acht bis zwölf Jahren führen. Der Netzausbau kann somit häufig nicht mit dem Anlagenzubau Schritt halten. Der Anschluss zusätzlicher Anlagen in bereits engpassbelasteten Gebieten kann engpassverschärfend wirken und Redispatchkosten erhöhen. Dies bedeutet zusätzliche Kosten für Letztverbraucher. Demgegenüber leistet der Anschluss einer zusätzlichen EE-Anlage an einem engpassbehafteten Leitungsabschnitt keinen oder nur einen geringen Beitrag zur Erreichung der Ziele des § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023). Im derzeitigen Strommarkt- und EE-Förderdesign bestehen jedoch keine systematischen Anreize, Anlagenprojekte dort zu realisieren, wo der aus EE erzeugte Strom bestmöglich abgenommen und nutzbar gemacht werden kann. Das ist volkswirtschaftlich ineffizient. Daher hat sich auch der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zum Ziel gesetzt, den Anlagenzubau (EE, Speicher und Großverbraucher) besser auf den Netzausbau abzustimmen (Synchronisierung). Zudem werde man „die Ansiedelung von großen Abnehmern wie etwa von Speichern und großen Erzeugern erneuerbarer Energien dort anreizen, wo es dem Netz nützt“. B. Lösung; Nutzen Angesichts der beschriebenen Herausforderungen ist es unabdingbar, den geltenden Rechtsrahmen zu Netzanschlussverfahren in Deutschland grundlegend zu reformieren. Dabei ist es sowohl erforderlich, den Netzbetreibern neue Instrumente und Freiheiten an die Hand zu geben als auch von diesen eine Verbesserung und Modernisierung bestehender Prozesse einzufordern. Zudem wird für die Verteilernetzbetreiber das Problem des Netzanschlusses an „vollen Netzen“ besser beherrschbar gemacht, indem besonders belastete Netzgebiete als kapazitätslimitiert ausgewiesen werden können und im Falle von Abregelungen im Redispatch an den entsprechenden Standorten für Neuanschlüsse von EE für bis zu 20 % des Jahresstromertrags (18 % in Windvorranggebieten) keine Entschädigung mehr zu zahlen ist. Durch die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, die Pflicht zu Errichtung von Baukostenzuschüssen auch für Erzeugungsanlagen vorzusehen, kann ebenfalls die Synchronisierung des Netzausbaus mit dem Anlagenzubau verbessert werden. Der wesentliche Nutzen der vorgeschlagenen Regelungen ist die Auflösung des „Anschlussstaus“ auf höheren Spannungsebenen durch Beschleunigung, Transparenz und Digitalisierung von Netzanschlussbegehren sowie die bessere Synchronisierung des EE-Ausbaus mit dem Netzausbau. Durch letztere werden netzbedingte Abregelungen von EE-Anlagen reduziert und somit die in die Netzentgelte fließenden Redispatchkosten gesenkt. C. Alternativen Keine. Der Entwurf dient teilweise der Umsetzung europäischen Rechts, das eine Anpassung des nationalen Rechtsrahmens innerhalb der vorgegebenen Umsetzungsfristen erforderlich macht. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zu den allgemeinen Haushaltsausgaben ohne den Erfüllungsaufwand in der Verwaltung ist Folgendes festzustellen: Das Gesetz ist mit zusätzlichen Aufgaben für die Bundesnetzagentur verbunden. Der anfallende Mehrbedarf soll durch Repriorisierung von bestehenden Aufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden. Haushaltsausgaben, die dem Erfüllungsaufwand zuzurechnen sind, also haushaltswirksame Kosten der Verwaltung durch Aufwendungen für Personal- und Sachmittel, werden unter Abschnitt E.3 sowie im Abschnitt VII Nummer 4.3 Buchstabe a der Begründung aufgegliedert. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Mit dem Entwurf entsteht keinerlei Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergibt sich insgesamt ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 16,17 Mio. Euro sowie ein laufender Erfüllungsaufwand von 2,78 Mio. Euro jährlich. Dem stehen jährliche Kosteneinsparungen von ca. 20,4 Mio. Euro gegenüber. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Aufgrund der Neuregelungen entstehen für die Bundesnetzagentur jährliche Personaleinzelkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von insgesamt 2.134.000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 676.000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 826.000 Euro. Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 19,6 Planstellen erforderlich (11,7 hD, 4,1 gD und 3,8 mD), für den Querschnittsbereich werden 5,7 Planstellen erforderlich; die Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich sind im Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 29,4 % auf die jährlichen Personal- und Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 8. Juni 2026 (Gz.: BMF II A 3 – H 1012-10/21/10003 :008) ermittelt. Es entstehen darüber hinaus einmalige Personalkosten in Höhe von 240.000 Euro, Sachkosten fallen nicht an. Die Personalkosten können teilweise über Gebühren refinanziert werden. Dabei fließen die Gebühren haushaltstechnisch unmittelbar in den Bundeshaushalt und stehen der Bundesnetzagentur für die Bewirtschaftung der laufenden sowie der einmaligen Personalkosten nicht zur Verfügung. F. Weitere Kosten Es sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten zu erwarten. Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, lassen sich derzeit nicht abschätzen. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 7. September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 14. August 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens0F * Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7.Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 14e wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 14e Gemeinsame Internetplattform der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen; Festlegungskompetenz“. b) Die Angabe zu den §§ 17a bis 17k wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 17a Netzanschluss an das Übertragungsnetz § 17b Priorisierung von Netzanschlussbegehren und Freihaltung von Netzanschlusskapazität im Elektrizitätsversorgungsnetz § 17c Transparenz über verfügbare Netzanschlusskapazitäten in Elektrizitätsversorgungsnetzen § 17d Informationspflichten bei Netzanschlussbegehren im Elektrizitätsversorgungsnetz § 17e Elektronische Übermittlung von Netzanschlussbegehren; digitale Netzanschlussportale für Netzanschlüsse im Elektrizitätsverteilernetz § 17f Reservierung und Freigabe von Netzanschlusskapazität im Elektrizitätsverteilernetz § 17g Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans § 17h Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen § 17i Belastungsausgleich § 17j Haftung für Sachschäden an Windenergieanlagen auf See § 17k Abschluss von Versicherungen § 17l Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen § 17m Verordnungsermächtigung § 17n Erstattung von Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerungen der Errichtung internationaler Offshore-Anbindungsleitungen“. * Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (ABl. L, 2024/1711 v. 26.6.2024). Anlage 1 2. In § 12c Absatz 8 Satz 6 wird die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt. 3. Nach § 13a Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: (6) „ Wird die Anlage auf Grundlage eines Vertrages nach § 8 Absatz 4 Satz 3 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes an das Netz angeschlossen, so besteht der Anspruch auf finanziellen Ausgleich nur nach Maßgabe dieses Vertrages.“ 4. Nach § 14 Absatz 1c wird der folgende Absatz 1d eingefügt: „(1d) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen können Umspannanlagen und diese verbindende Leitungsabschnitte für die Dauer von bis zu sechs Jahren als kapazitätslimitiert ausweisen, wenn die Wirkleistungserzeugung der unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Anlagen im vorangegangenen Kalenderjahr nach Maßgabe von § 13a Absatz 1 um insgesamt mehr als 5 Prozent reduziert wurde (kapazitätslimitiertes Netzgebiet). Die Ausweisung eines kapazitätslimitierten Netzgebietes einschließlich seiner Geltungsdauer erfolgt durch Anzeige bei der Bundesnetzagentur zum Ablauf des 31. März eines Kalenderjahres und ist gleichzeitig auf der Internetseite des jeweiligen Betreibers des Elektrizitätsverteilernetzes zu veröffentlichen. Der Anzeige sind sämtliche Informationen beizufügen, die die Entscheidung zur Ausweisung des Netzgebietes als kapazitätslimitiert begründen. Die Ausweisung soll technologiespezifisch und ausschließlich für Solaranlagen des ersten Segments nach § 3 Nummer 41a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Windenergieanlagen an Land nach § 3 Nummer 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen. Kapazitätslimitierte Netzgebiete sind im Rahmen der Verpflichtung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 prioritär bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen. Sofern die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Satz 1 im Mittelwert dreier aufeinanderfolgender Kalenderjahre nicht mehr vorliegen, ist die Ausweisung durch den Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes unverzüglich aufzuheben. Die Sätze 2 bis 4 sind auf die Aufhebung der Ausweisung entsprechend anzuwenden.“ 5. In § 14d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe „ausgeht“ die Angabe „und ob es sich bei der Maßnahme um ein Einspeisenetz nach § 3 Nummer 18 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt“ eingefügt. 6. § 14e wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 14e Gemeinsame Internetplattform der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen; Festlegungskompetenz“. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben spätestens ab dem 1. Januar 2024 sicherzustellen, dass Anschlussbegehrende von Anlagen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes sowie Letztverbraucher, einschließlich Anlagen nach § 3 Nummer 36 und 70, über die gemeinsame Internetplattform auf die Internetseite des zuständigen Netzbetreibers gelangen können, um dort Informationen für ein Netzanschlussbegehren nach § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder die im Rahmen eines Netzanschlusses nach § 18 erforderlichen Informationen zu übermitteln. Ab dem 1. Januar 2028 haben die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Vorgabe des Satzes 1 für sämtliche Netzanschlussbegehren zu erfüllen.“ 7. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Stellt sich nach Zustandekommen eines Netzanschlussverhältnisses heraus, dass die für den Netzanschluss vorzuhaltende Leistung über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe in Anspruch genommen wurde und voraussichtlich auch dauerhaft nicht erforderlich sein wird, sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen berechtigt, die vorzuhaltende Leistung mit einer Ankündigungsfrist von zwölf Monaten auf den höchsten gemessenen Leistungswert der letzten fünf Jahre zu reduzieren. Dabei sind insbesondere Hochlauf-, Erweiterungs-, Redundanz- und Sicherheitsbedarfe sowie bereits getätigte oder verbindlich beauftragte Investitionen zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer hat die Anpassung zu dulden.“ b) Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt: „(2a) Der Netzanschlussvorrang nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist nicht gegenüber Energiespeicheranlagen anzuwenden. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen können den Anschluss von Energiespeicheranlagen an bestehenden Netzverknüpfungspunkten nicht unter Verweis auf das Vorliegen eines Kapazitätsmangels verweigern, wenn die bisherige maximale Entnahme- oder Einspeiseleistung durch den zusätzlichen Anschluss der Energiespeicheranlage unter Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung nach Absatz 2b oder § 8a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unverändert bleibt.“ c) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben zu den Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2b und § 8a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder zu den Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen machen; dabei kann sie von Verordnungen nach Absatz 3 abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.“ 8. Die §§ 17a bis 17c werden durch die folgenden §§ 17a bis 17c ersetzt: „§ 17a Netzanschluss an das Übertragungsnetz (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung entwickeln gemeinsam Vorgaben für einheitliche, transparente, effiziente und diskriminierungsfreie Verfahren für Anschlüsse an das Übertragungsnetz und legen diese der Bundesnetzagentur spätestens am 1. Januar 2027 zur Bestätigung vor. (2) Die Bundesnetzagentur bestätigt die Verfahren nach Absatz 1 oder verlangt Änderungen. Verlangt die Bundesnetzagentur Änderungen, so haben die Betreiber von Übertragungsnetzen diese innerhalb von zwei Monaten umzusetzen und die Vorgaben der Bundesnetzagentur erneut zur Bestätigung vorzulegen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung veröffentlichen die bestätigten Verfahrensregeln auf ihrer jeweiligen Internetseite und haben spätestens drei Monate nach der Bestätigung ihre Netzanschlussverfahren entsprechend durchzuführen. (3) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind berechtigt, den Netzanschluss im Falle von nachweislichen Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazitäten vom Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung nach § 17 Absatz 2b oder § 8a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abhängig zu machen, sofern die Bundesnetzagentur die Begrenzung der in der flexiblen Netzanschlussvereinbarung zu regelnden Entnahme- oder Einspeiseleistung genehmigt hat. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn sich der Netzanschlussbegehrende gegenüber dem Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung verpflichtet, die Kosten zur Beseitigung der Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazität, einschließlich Netzkapazitätserweiterungen, selbst zu tragen. (4) Regelungen einer auf Grund von § 17 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt. § 17b Priorisierung von Netzanschlussbegehren und Freihaltung von Netzanschlusskapazität im Elektrizitätsversorgungsnetz (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung können im Rahmen der Vorgaben für Verfahren nach § 17a Absatz 1 Grundsätze für die Priorisierung bestimmter Netzanschlussbegehren vorsehen. Zweck der Priorisierung kann auch das Freihalten von Netzanschlusskapazität für priorisierte erwartete Netzanschlussbegehren sein. Für die Priorisierung können die Betreiber von Übertragungsnetzen folgende Kriterien heranziehen: 1. die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems, 2. bestehende gesetzliche Zielvorgaben für den Ausbau von Erzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Lasten, 3. die Annahmen aus dem von der Bundesnetzagentur nach § 12a genehmigten Szenariorahmen, 4. Bedarfe von Betreibern angrenzender oder nachgelagerter Elektrizitätsversorgungsnetze, 5. die effiziente Nutzung von Netzverknüpfungspunkten insbesondere durch mehrere Anschlussnehmer, 6. Ausweisungen von Flächen in Raumordnungs- oder Bauleitplänen und 7. die Standortgebundenheit von Anschlussbegehren. (2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind berechtigt, die Grundsätze zur Priorisierung von Netzanschlussbegehren, die in den von der Bundesnetzagentur nach § 17a bestätigten Vorgaben für Verfahren für Netzanschlüsse an das Übertragungsnetz enthalten sind, entsprechend in ihrem Netzgebiet anzuwenden. Ergänzend zu den Kriterien nach Absatz 1 Satz 3 sind die Angaben und Annahmen der nach § 14d Absatz 3 erstellten Regionalszenarien sowie die Bedarfe vorgelagerter Elektrizitätsversorgungsnetze als Kriterien zulässig. Die Anwendung nach den Sätzen 1 und 2 ist durch den Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde anzuzeigen und auf der gemeinsamen Internetplattform nach § 14e sowie auf der jeweiligen Internetseite des Betreibers des Elektrizitätsverteilernetzes zu veröffentlichen. § 17c Transparenz über verfügbare Netzanschlusskapazitäten in Elektrizitätsversorgungsnetzen (1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben die in ihrem Elektrizitätsversorgungsnetz auf der Umspannebene von Höchstspannung zu Hochspannung sowie auf der Umspannebene von Hochspannung zu Mittelspannung verfügbaren Netzanschlusskapazitäten auf ihrer jeweiligen Internetseite auf einer geografischen Karte zu veröffentlichen. Dabei sind allgemeine Informationen zu den für die Berechnung der veröffentlichten Netzanschlusskapazität verwendeten Kriterien bereitzustellen. Die Veröffentlichung ist monatlich zu aktualisieren. Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen können im Rahmen dieser Darstellung auch Netzgebiete kennzeichnen, in denen bestimmte Netzanschlüsse nach § 17b priorisiert sind. Auf die tatsächliche Verfügbarkeit der veröffentlichten Netzanschlusskapazitäten besteht kein Rechtsanspruch. (2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben ab dem 1. Januar 2028 jedermann zu ermöglichen, in einem über ihre jeweilige Internetseite erreichbaren elektronischen Verfahren eine unverbindliche Netzanschlussauskunft für Netzanschlüsse mit einer Nennleistung von mindestens 135 Kilowatt einzuholen. Die unverbindliche Netzanschlussauskunft ist für einen Netzanschluss in der Mittelspannungsebene, einschließlich der Umspannebene von Hochspannung zu Mittelspannung und der Umspannebene von Mittelspannung zu Niederspannung, zu erteilen, insbesondere über 1. den in der Luftlinie am kürzesten entfernt liegenden Netzverknüpfungspunkt, der auch im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist, sowie 2. mindestens einen weiter entfernt liegenden Netzverknüpfungspunkt, der im Hinblick auf die Spannungsebenen geeignet ist und über ausreichend Netzanschlusskapazität für die angegebene Nennleistung verfügt. Verfügt der nach Satz 2 Nummer 1 anzuzeigende Netzverknüpfungspunkt nicht über ausreichend Netzanschlusskapazität für die angegebene Nennleistung, so ist hierauf in der unverbindlichen Netzanschlussauskunft hinzuweisen und mitzuteilen, ob die grundsätzliche Möglichkeit zum Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung nach § 17 Absatz 2b oder nach § 8a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht. Liegt der nach Satz 2 Nummer 1 anzuzeigende Netzverknüpfungspunkt in einem kapazitätslimitierten Netzgebiet oder in einem Einspeisenetz nach § 3 Nummer 18 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, so ist dies ebenfalls mitzuteilen. Die der unverbindlichen Netzanschlussauskunft zugrunde liegenden Daten sind regelmäßig, mindestens jedoch monatlich, vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes zu aktualisieren. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Bei der unverbindlichen Netzanschlussauskunft nach Absatz 2 ist eine unverbindliche Schätzung der voraussichtlichen Kosten für die Anbindungsleitung anzugeben, die insbesondere in Abhängigkeit von der Entfernung zu den nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 ermittelten Netzverknüpfungspunkten pauschaliert erfolgen kann.“ 9. Nach § 17c werden die folgenden §§ 17d bis 17f eingefügt: „§ 17d Informationspflichten bei Netzanschlussbegehren im Elektrizitätsversorgungsnetz (1) Geht bei einem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes ein Netzanschlussbegehren ein, so hat dieser dem Netzanschlussbegehrenden innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Netzanschlussbegehrens klare und transparente Informationen über den Status und die weitere Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens zu übermitteln. Wenn innerhalb dieses Zeitraums kein Ergebnis mitgeteilt werden kann, hat der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes dem Netzanschlussbegehrenden die nach Satz 1 zu übermittelnden Informationen alle drei Monate in aktualisierter Form zu übermitteln. (2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben zusätzlich auf ihrer jeweiligen Internetseite die folgenden allgemeinen Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. in welchen Arbeitsschritten ein Netzanschlussbegehren bearbeitet wird und 2. welche Informationen Netzanschlussbegehrende dem Netzbetreiber einem Netzanschlussbegehren der jeweiligen Anlagenart beifügen müssen. (3) Nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens hat der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes dem Netzanschlussbegehrenden unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln. (4) Regelungen einer auf Grund von § 17 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung sowie die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt. § 17e Elektronische Übermittlung von Netzanschlussbegehren; digitale Netzanschlussportale für Netzanschlüsse im Elektrizitätsverteilernetz (1) Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes hat die Übermittlung von Netzanschlussbegehren einschließlich der für deren Bearbeitung erforderlichen Informationen über seine jeweilige Internetseite oder durch ein anderes geeignetes elektronisches Medium zu ermöglichen. (2) Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes hat sicherzustellen, dass spätestens ab dem 1. Januar 2028 der Kommunikationsprozess von der Einreichung eines Netzanschlussbegehrens bis zur Inbetriebnahme des Netzanschlusses vollständig über ein digitales Netzanschlussportal auf seiner Internetseite erfolgen kann. Ab diesem Zeitpunkt kann jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes verlangen, dass ein Netzanschlussbegehren und weitere Informationen im Rahmen des gesamten Kommunikationsprozesses nach Satz 1 ausschließlich über das digitale Netzanschlussportal übermittelt werden. (3) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen stimmen zum Zwecke der Errichtung ihrer digitalen Netzanschlussportale untereinander einheitliche Vorgaben ab zu: 1. den Schritten des Netzanschlussprozesses, 2. den Formaten und Inhalten der im Netzanschlussprozess auszutauschenden Daten sowie 3. rollenspezifischen Zugängen für die am Netzanschlussprozess Beteiligten. Satz 1 Nummer 2 ist nicht für die Hochspannungsebene anzuwenden. § 17f Reservierung und Freigabe von Netzanschlusskapazität im Elektrizitätsverteilernetz (1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben gemeinsam unter angemessener Berücksichtigung der Belange von Netzanschlussbegehrenden objektive, transparente und diskriminierungsfreie Vorgaben für die Reservierung und Freigabe von Netzanschlusskapazität für Netzanschlüsse mit einer Nennleistung von mindestens 135 Kilowatt in der Mittelspannungsebene, einschließlich der Umspannebene von Hochspannung zu Mittelspannung und der Umspannebene von Mittelspannung zu Niederspannung zu entwickeln. Die Reservierungsdauer ist auf einzelne, jeweils aufeinanderfolgende Zeiträume zu befristen und an den jeweiligen Projektfortschritt zu binden. Zusätzlich können die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen für die Reservierung von Netzanschlusskapazität ein angemessenes und diskriminierungsfreies Entgelt erheben. (2) Zu den Vorgaben nach Absatz 1 zählen insbesondere die Dauer der Reservierungsabschnitte und geeignete Nachweise zum Projektfortschritt, die beim Netzbetreiber einzureichen sind sowie die Berechnungsmethoden zur Ermittlung des Entgelts für die Reservierung von Netzanschlusskapazität. (3) Die erarbeiteten Vorgaben sind der Bundesnetzagentur bis spätestens zum Ablauf des … [ einsetzen: Datum des Tages und Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie Jahreszahl des ersten auf die Verkündung folgenden Jahres] zur Bestätigung vorzulegen. Die Bundesnetzagentur bestätigt die Vorgaben oder verlangt Änderungen. Verlangt die Bundesnetzagentur Änderungen, so haben die Netzbetreiber diese innerhalb von bis zu zwei Monaten umzusetzen und die Vorgaben der Bundesnetzagentur erneut zur Bestätigung vorzulegen. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben spätestens drei Monate nach der Bestätigung die Vorgaben zur Reservierung und Freigabe von Netzanschlusskapazität anzuwenden. (4) Soweit der Netzanschlussbegehrende die reservierte Netzanschlusskapazität nicht mehr benötigt, hat er dies dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes unverzüglich mitzuteilen.“ 10. Der bisherige § 17d wird zu § 17g und in Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „nach § 17a“ gestrichen. 11. Der bisherige § 17e wird zu § 17h und in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 6 wird jeweils die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt. 12. Der bisherige § 17f wird zu § 17i und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 17e“ durch die Angabe „§ 17h“ ersetzt. bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt. ccc) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 17k“ durch die Angabe „§ 17n“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 17e“ durch die Angabe „§ 17h“ ersetzt. 13. Die bisherigen §§ 17g und 17h werden zu den §§ 17j bis 17k. 14. Der bisherige § 17i wird zu § 17l und wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 17f“ durch die Angabe „§ 17i“ und die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 17f“ durch die Angabe „§ 17i“ ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1, den Absätzen3, 4 sowie 6 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 17f“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt. 15. Der bisherige § 17j wird zu § 17m und wird wie folgt geändert: a) In Satz wird die Angabe „§ 17h“ durch die Angabe „§ 17k“ ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 17e“ durch die Angabe „§ 17h“ ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 17h“ durch die Angabe „§ 17k“ ersetzt. 16. Der bisherige § 17k wird zu § 17n und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 17f“ durch die Angabe „§ 17i“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 17f“ durch die Angabe „§ 17i“ ersetzt. bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 17e“ durch die Angabe „§ 17h“, die Angabe „§ 17f“ durch die Angabe „§ 17i“ sowie die Angabe „§ 17g“ durch die Angabe „§ 17j“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 17f“ durch die Angabe „§ 17i“ ersetzt. d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 17h“ durch die Angabe „§ 17k“ ersetzt. 17. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9a wird die Angabe „technische“ gestrichen. b) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt: „10. die Aufgaben und Überwachung der Vorgaben nach § 17 Absatz 2b, § 17a Absatz 2 und den §§ 17c bis 17e.“ 18. § 118 wird wie folgt geändert: a) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt: „(8) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 zur Ermittlung eines geeigneten Standortes für drahtlose Zugangspunkte öffentlicher Mobilfunknetze und den hierzu zugehörigen Einrichtungen innerhalb von einem Monat nach Zugang einer entsprechenden Anfrage mindestens drei Netzverknüpfungspunkte mitzuteilen, die technisch in der Lage sind, die erforderliche Leistung für den Betrieb des Zugangspunktes zu liefern, darunter der Verknüpfungspunkt mit der kürzesten Entfernung zum geplanten Standort. Zu diesem Zweck teilt der Betreiber des drahtlosen Zugangspunktes oder der zugehörigen Einrichtung dem Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes den Standort und Leistungsbedarf des geplanten drahtlosen Zugangspunktes mit.“ b) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt: „(9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert zum 30. Juni 2029 die durch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen vorgenommenen Ausweisungen kapazitätslimitierter Netzgebiete in Verbindung mit dem Abschluss von Verträgen nach § 8 Absatz 4 Satz 3 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes und die damit verbundenen Effekte auf eine gesamtwirtschaftlich effiziente räumliche Steuerung des Zubaus von Solaranlagen des ersten Segments nach § 3 Nummer 41a des Erneuerbare- Energien-Gesetzes und Windenergieanlagen an Land nach § 3 Nummer 48 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes, insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung erforderlicher Maßnahmen nach § 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1.“ c) In Absatz 48 wird die Angabe „§ 17i“ durch die Angabe „§ 17l“ ersetzt. 19. In § 119 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „§ 17f“ durch die Angabe „§ 17i“ ersetzt. 20. In § 120 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt. Artikel 2 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 17 Kapazitätserweiterung, Baukostenzuschuss, Auswirkungen auf den EEG-Finanzierungsbedarf, Festlegungskompetenz“. 2. § 3 Nummer 18 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt: 18. „ „Einspeisenetz“ eines oder mehrere Betriebsmittel, das beziehungsweise die ein Netzbetreiber durch Netzausbaumaßnahmen nach einer planerischen Gesamtbetrachtung von gestellten Netzanschlussbegehren sowie erwarteten Anschlüssen für den koordinierten Anschluss von Anlagen und für die Einspeisung von Strom aus diesen Anlagen bereitstellt,“. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Netzbetreiber können die Kosten nach § 17 bei der Prüfung des wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkts auch nur anteilig berücksichtigen, insbesondere für den Anschluss an ein Einspeisenetz. Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2027 angeschlossen werden, besteht der Anspruch auf Netzanschluss nach Satz 1 1. im Falle des Anschlusses einer Solaranlagen des ersten Segments nur mit der Maßgabe, dass die maximale Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt auf 70 Prozent der installierten Leistung der Anlage begrenzt ist und 2. im Falle des Anschlusses einer Windenergieanlage an Land die maximale Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt auf 280 Watt je Quadratmeter der vom Rotor der Windenergieanlage überstrichenen Fläche begrenzt ist. Soweit mehrere Anlagen am gleichen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden, bezieht sich die Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung nach Satz 4 auf die gesamte gleichzeitig am Netzverknüpfungspunkt eingespeiste Wirkleistung dieser Anlagen.“ b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Anlagenbetreiber dürfen einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes wählen, es sei denn, die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers sind nicht unerheblich. Dies kann auch ein Verknüpfungspunkt sein, der bereits von einer bestehenden Anlage genutzt wird oder dessen Nutzung durch eine in Betrieb zu nehmende Anlage vorgesehen ist, sofern der Betreiber der bestehenden beziehungsweise der in Betrieb zu nehmenden Anlage der Mitnutzung zustimmt. Die Wahl nach Satz 1 oder Satz 2 kann mit dem Angebot einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung nach § 8a verbunden werden. Im Fall des Satzes 2 wird die Unerheblichkeit der Mehrkosten vermutet, wenn der Anlagenbetreiber sich verpflichtet, die bisherige Einspeise- und Bezugskapazität des Netzverknüpfungspunktes nicht zu überschreiten.“ c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 12 möglich wird. Abweichend von Satz 1 besteht die Pflicht zum Netzanschluss nicht, wenn der ermittelte Verknüpfungspunkt der Anlage zum Zeitpunkt von dessen Ermittlung in einem vom Netzbetreiber als für die den Anschluss begehrende Erzeugungstechnologie nach § 14 Absatz 1d des Energiewirtschaftsgesetzes kapazitätslimitiert ausgewiesenen Netzgebiet liegt. Der Netzbetreiber ist jedoch in diesem Fall verpflichtet, dem Anschlussbegehrenden für die Dauer der Kapazitätslimitierung unverzüglich einen Vertrag über den Netzanschluss seiner Anlage anzubieten, welcher beinhaltet, dass der Anschlussnehmer im Falle einer Erzeugungsanpassung zur Beseitigung einer Gefährdung oder Störung des Elektrizitätsversorgungssystems nach § 13a Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf den finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verzichtet, wobei der Verzicht auf 20 Prozent des gesamten in einem Jahr durch die Anlage erzeugten Stroms zu begrenzen ist. Abweichend von Satz 3 ist bei Windenergieanlagen an Land, die sich in Windenergiegebieten nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes befinden, der Verzicht auf 18 Prozent des gesamten in einem Jahr durch die Anlage erzeugten Stroms zu begrenzen. Sofern die Voraussetzungen zur Ausweisung eines kapazitätslimitierten Netzgebiets nach § 14 Absatz 1d Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nach Ende der Ausweisung weiterhin vorliegen, verlängert sich der Verzicht auf den finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes einmalig um 18 Monate, es sei denn, die Voraussetzungen entfallen früher. Dies gilt nicht, wenn der Netzbetreiber den nicht vollzogenen Netzausbau zu verschulden hat.“ d) Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt: 5. „ die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 erforderlichen Informationen sowie 6. den Hinweis, ob der ermittelte Netzverknüpfungspunkt in einem kapazitätslimitierten Netzgebiet nach § 14 Absatz 1d des Energiewirtschaftsgesetzes liegt sowie das Angebot eines Netzanschlussvertrages nach Absatz 4 Satz 3.“ 4. § 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt: „§ 17 Kapazitätserweiterung, Baukostenzuschuss; Auswirkungen auf den EEG-Finanzierungsbedarf; Festlegungskompetenz Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber. Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Finanzierung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten im Sinne des Satzes 1 zu verlangen. Der Baukostenzuschuss nach Satz 2 kann nur im Falle und nach Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes erhoben werden, in der insbesondere die Verfahren oder Kriterien geregelt sind, anhand derer Netzbetreiber Baukostenzuschüsse als pauschalierte oder nach netzwirtschaftlichen Parametern regional zu differenzierende Beträge erheben können. Die Erhebung von Baukostenzuschüssen lässt die Berechtigung zur Erhebung von Entgelten für den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen unberührt. Bei der Ausgestaltung der Bedingungen für die Erhebung von Baukostenzuschüssen und von Entgelten für den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen hat die Bundesnetzagentur den Auswirkungen auf den Finanzierungsbedarf nach § 4 Nummer 1 des Energiefinanzierungsgesetzes soweit wie möglich Rechnung zu tragen, dabei sollen Erhöhungen des Finanzierungsbedarfs nach § 4 Nummer 1 des Energiefinanzierungsgesetzes vermieden werden.“ Artikel 3 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen. b) In Nummer 3 wird jeweils die Angabe „nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen. c) In Nummer 6 wird in der Angabe nach Buchstabe b die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen. b) In Nummer 2 wird die Angabe „nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen. 4. In § 13 wird die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt. 5. In § 14 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt. 6. In § 14a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt. 7. In § 24 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt. 8. In § 27 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „nach § 17b des Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen. 9. § 29 Satz 1 wird wie folgt geändert a) In Nummer 5 wird die Angabe „nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes“ und die Angabe „nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen. b) In Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 6 wird jeweils die Angabe „nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen. 10. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen und wird die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt. 11. In § 55 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt. 12. In § 72 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen. 13. In § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen. 14. § 81 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt. bb) In der Angabe nach Nummer 5 wird die Angabe „Halbsatz“ durch die Angabe „Teilsatz“ geändert. 15. In § 95 Absatz 5 wird die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt. Artikel 4 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei Neuanschlüssen und Anschlussveränderungen von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von weniger als 100 Megawatt ist § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung in der jeweils geltenden Fassung ungeachtet der Spannungsebene entsprechend anzuwenden.“ Artikel 5 Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung Die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 8 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Kosten zur Verstärkung des Netzes hat der Anschlussnehmer nicht zu tragen. Regelungen zu Baukostenzuschüssen bleiben hiervon unberührt.“ Artikel 6 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 17f“ durch die Angabe „§ 17i“ ersetzt. 2. § 3a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1, den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 17f“ durch die Angabe „§ 17i“ ersetzt. b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 17f“ jeweils durch die Angabe „§ 17i“ und die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt und wird die Angabe „und den §§ 17a und 17b“ gestrichen. c) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 17f“ durch die Angabe „§ 17i“ ersetzt. Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Anschluss neuer Erzeugungs-, Speicher- und Verbrauchsanlagen an das Stromnetz sieht sich immer größeren Herausforderungen ausgesetzt. Zu den bereits länger bestehenden netzwirtschaftlichen Herausforderungen der Elektrifizierung von Wärme und Verkehr sowie des zügigen EE-Ausbaus kommen nun mit Großbatteriespeicheranlagen und Rechenzentren weitere Akteure hinzu, die das Stromnetz mit ihren Bedarfen an Anschluss- und Transportkapazität massiv beanspruchen. Dies betrifft zum einen die schiere Anzahl an Netzanschlussbegehren, denen sich die Netzbetreiber in Deutschland ausgesetzt sehen. So führt insbesondere die anhaltende „Antragsflut“ von Großbatteriespeichern zu einer Überlastung der Netzbetreiber und zu einer Blockade sonstiger Netzanschlusspetenten. Die Übertragungsnetzbetreiber verzeichnen Anfragen für rund 250 Gigawatt (GW) Batteriekapazität, während auf Verteil- und Übertragungsnetzebene zusammen Anträge im Umfang von etwa 400 GW eingereicht wurden – obwohl zu erwarten ist, dass nur ein Bruchteil dieser Projekte realisierbar ist. Das bislang weitgehend vorherrschende „Windhund- Prinzip“, bei dem der schnellste Antrag bevorzugt wird, erweist sich angesichts dieser Zahlen als nicht mehr zeitgemäß. Es fehlt im derzeitigen Rechtsrahmen insbesondere an Qualitätskriterien, die Netzbetreiber befähigen, seriöse Vorhaben von spekulativen Anfragen zu unterscheiden. Zum anderen besteht mittlerweile ein erheblicher Konkurrenzdruck um das knappe Gut der Netzanschlusskapazität. Neben EE-Anlagen und Speichern konkurrieren Industrieanlagen, Rechenzentren, Ladeinfrastrukturen, Telekommunikationsnetze und weitere Großverbraucher um dieselben Anschlussmöglichkeiten. Den Netzbetreibern fehlt derzeit der rechtliche Handlungsspielraum, Netzanschlussbegehren zu priorisieren und zu depriorisieren und besser auf geeignete Netzverknüpfungspunkte zu verteilen. Ein weiterer im Kontext des Netzanschlussverfahrens relevanter Punkt betrifft die Synchronisierung des Zubaus von EE-Anlagen mit dem Netzausbau. Trotz großer Fortschritte beim Ausbautempo der Elektrizitätsverteilernetze sieht sich der Netzausbau auch weiterhin mit systemischen Herausforderungen und Hemmnissen konfrontiert, die häufig zu Realisierungsdauern von acht bis zwölf Jahren führen. Der Netzausbau kann somit häufig nicht mit dem Anlagenzubau Schritt halten. Der Anschluss zusätzlicher Anlagen in bereits engpassbelasteten Gebieten kann engpassverschärfend wirken und Redispatchkosten erhöhen. Dies bedeutet zusätzliche Kosten für Letztverbraucher. Demgegenüber leistet der Anschluss einer zusätzlichen EE-Anlage an einem engpassbehafteten Leitungsabschnitt keinen oder nur einen geringen Beitrag zur Erreichung der Ziele des § 1 EEG 2023. Im derzeitigen Strommarkt- und EE-Förderdesign bestehen jedoch keine systematischen Anreize, Anlagenprojekte dort zu realisieren, wo der aus EE erzeugte Strom bestmöglich abgenommen und nutzbar gemacht werden kann. Das ist volkswirtschaftlich ineffizient. Daher hat sich auch der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zum Ziel gesetzt, den Anlagenzubau (EE, Speicher und Großverbraucher) besser auf den Netzausbau abzustimmen (Synchronisierung). Zudem werde man „die Ansiedelung von großen Abnehmern wie etwa von Speichern und großen Erzeugern erneuerbarer Energien dort anreizen, wo es dem Netz nützt“. Angesichts der beschriebenen Herausforderungen ist es unabdingbar, den geltenden Rechtsrahmen zu Netzanschlussverfahren in Deutschland grundlegend zu reformieren. Dabei ist es sowohl erforderlich, den Netzbetreibern neue Instrumente und Freiheiten an die Hand zu geben, als auch von diesen eine Verbesserung und Modernisierung bestehender Prozesse einzufordern. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der vorliegende Entwurf soll im Wesentlichen den Netzbetreibern im Rahmen des Netzanschlussprozesses neue Instrumente an die Hand geben, um die gängigsten Praxisprobleme bewältigen zu können. Gleichzeitig werden aber auch Anforderungen an die Netzbetreiber formuliert, die Verfahren zu verbessern und zu digitalisieren sowie zusätzliche Informationen für Netzanschlusspetenten bereitzustellen, insbesondere mit dem Ziel, die Zahl tatsächlich erforderlicher Netzanschlussprüfungen zu reduzieren und erfolgsversprechende von weniger erfolgsversprechenden Netzanschlussbegehren zu trennen. Zu den Instrumenten gehören insbesondere die Möglichkeit der Netzbetreiber, Netzanschlussbegehren nach gesetzlich vorgegeben Kriterien zu priorisieren und zu depriorisieren, was gleichzeitig eine Abkehr von der weit verbreiteten pauschalen Anwendung des „Windhundprinzips“ nach sich zieht. Übertragungsnetzbetreibern soll darüber hinaus dezidiert aufgegeben werden, ein zeitgemäßes Netzanschlussverfahren zu etablieren, das den Herausforderungen durch Neuanschlüsse von Kraftwerken, Großbatteriespeichern und Rechenzentren gerecht wird. Auch kann bei absehbaren Netzengpässen der Netzanschluss unter gewissen Voraussetzungen vom Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung abhängig gemacht werden. Zudem wird für die Verteilernetzbetreiber das Problem des Netzanschlusses an „vollen Netzen“ besser beherrschbar gemacht, indem besonders belastete Netzgebiete als kapazitätslimitiert ausgewiesen werden können und im Falle von Abregelungen im Redispatch an den entsprechenden Standorten für Neuanschlüsse für bis zu 20 % des Jahresstromertrags (18 % in Windvorranggebieten) keine Entschädigung mehr zu zahlen ist. Durch die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, die Pflicht zu Errichtung von Baukostenzuschüssen auch für Erzeugungsanlagen vorzusehen, kann ebenfalls die Synchronisierung des Netzausbaus mit dem Anlagenzubau verbessert werden. Die Verpflichtung von Betreibern von EE-Anlagen, sich an den Kosten des Netzausbaus und der Netzverstärkung zu beteiligen, kann für einen sparsameren Umgang mit knappen Anschlusskapazitäten sorgen. Zudem könnten regional differenzierte Baukostenzuschüsse für Erzeuger Anreize setzen, sich an möglichst netzverträglichen Standorten anzuschließen. Mit dem „Einspeisenetz“ wird zudem ein Instrument des vorausschauenden, bedarfsgerechten Netzausbaus im Elektrizitätsverteilernetz gesetzlich verankert, das dazu führt, dass insbesondere Wind- und Solarparks koordiniert und vorausschauend an das Netz angeschlossen werden können. Zur Verbesserung und Modernisierung bestehender Prozesse gehört insbesondere die vollständige Digitalisierung des Netzanschlussverfahrens von der Antragsstellung bis zur Inbetriebnahme der Anlage. Dies soll nun ab 2028 für sämtliche Netzanschlussbegehren zum Branchenstandard werden. Durch die Schaffung von Transparenz über freie Netzanschlusskapazitäten sowie die Möglichkeit einer unverbindlichen Netzanschlussauskunft wird die Standortsuche für neue Anlagen erleichtert und die Verteilernetzbetreiber von Mehrfachanfragen und wenig erfolgsversprechenden Netzanschlussprüfungen entlastet. Daneben wird den Verteilernetzbetreibern aufgegeben, gemeinsam ein einheitliches Regime zur Reservierung von Netzanschlusskapazität und dessen Freigabe aufzustellen. Ziel ist hierbei insbesondere, dass Anträge, die nicht mehr ernsthaft weiterverfolgt werden, keine Netzanschlusskapazität blockieren. Außerdem steigt hierdurch die Planungssicherheit auf Seiten der Projektierer. Auch sollen Verteilernetzbetreiber Netzanschlusskapazitäten wieder freigeben können, wenn diese für drei Jahre nicht genutzt wurden. Außerdem werden in Umsetzung europäischer Vorgaben die Kommunikationspflichten der Netzbetreiber im Netzanschlussverfahren (insbesondere Rückmeldepflicht) verschärft, sodass die Projektierer einen besseren Einblick in den Stand ihres jeweiligen Begehrens erhalten. Zu guter Letzt soll die Errichtung „netzneutraler“ Batteriespeicher in Co-Location zu bestehenden Anlagen erleichtert werden. Diese schonen Netzanschlusskapazitäten und sorgen für eine optimale Nutzung erzeugten oder aus dem Netz bezogenen Stroms vor Ort. III. Exekutiver Fußabdruck Die Verbesserung des Netzanschlussverfahrens wird auch in einem Entschließungsantrag des deutschen Bundestages (BT-Drs. 21/2793) gefordert. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, „im ersten Quartal 2026 einen Regelungsentwurf vorzulegen, mit dem Netzanschlussverfahren im Stromnetz für Erzeugungsanlagen, Verbraucher und Speicher grundlegend verbessert und digitalisiert werden, um Transparenz und Planungssicherheit zu erhöhen, um den Stau bei Anschlussbegehren insbesondere von Großbatteriespeichern, Industriekunden und Rechenzentren zu lösen sowie um den Netzbetreibern einen gesamtwirtschaftlich sinnvollen Umgang mit der akuten Situation immer knapper werdender Netzanschlusskapazitäten zu ermöglichen.“ Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Ausweisung kapazitätslimitierter Umspannwerke und Leitungsabschnitte entspringt einem Vorschlag des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2025, den das Land in den Bundesrat eingebracht hat (Br-Drs.318/25). Nummer 3 des 10-Punkte-Plans des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie „Klimaneutral werden – wettbewerbsfähig bleiben“ setzt das Ziel, „Netze, erneuerbare Energie und dezentrale Flexibilität synchron auszubauen“. Insbesondere wird ausgeführt: „Mit einer Weiterentwicklung der Instrumente für die räumliche Steuerung des Ausbaus von Erneuerbare-Energien-Anlagen und Speichern kann laut Studienlage der Anschluss der Anlagen beschleunigt, die nutzbare Einspeisung erhöht und der Netzausbau bedarfsgerecht optimiert werden. Die Kombination von Erneuerbare-Energien-Anlagen mit Speichern kann eine bedarfsgerechtere Stromeinspeisung ermöglichen und Erzeugungsspitzen abfangen. Netzampeln, Überbauung (Cable Pooling), kapazitätsbasierte Netzentgelte und regional differenzierte Baukostenzuschüsse und Boni schaffen Anreize für netzfreundlichen Zubau von Anlagen und effiziente Nutzung bestehender Netzkapazitäten. Wo die Netzsituation kritisch ist, trägt der Investor einen höheren Anteil an den Ausbaukosten; an günstigen Standorten kann ein beschleunigter Netzanschluss mit reduzierten Kosten erfolgen. Die Bündelung von Anschlussbegehren wird durch digitale Queue- Managementsysteme erleichtert.“ Grundlage des 10-Punkte-Plans ist wiederum der Energiewende-Monitoringbericht „Energiewende. Effizient. Machen.“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Start der 21. Legislaturperiode. IV. Alternativen Keine. Der Entwurf dient teilweise der Umsetzung Europäischen Rechts, das eine Anpassung des nationalen erforderlich macht. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG). Das vorliegende Gesetz fällt in den Bereich des Rechts der Wirtschaft, das die Energiewirtschaft einschließlich der Erzeugung und Verteilung von Energie umfasst. Eine bundesgesetzliche Regelung ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich. Die gesetzlichen Änderungen dienen dem Anschluss aller Erzeuger, Verbraucher und Speicher an die Stromnetze. Die Versorgungsaufgabe des Stromübertragungsnetzes geht dabei regelmäßig über die Grenzen eines Landes hinaus. Ein einheitliches, verbindliches Konzept zum Netzanschluss dient daher der Wahrung der Wirtschaftseinheit. Die bundesgesetzliche Regelung ist darüber hinaus auch zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung von Recht der Europäischen Union. Er ist diesbezüglich und auch im Übrigen mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Der Anwendungsbereich völkerrechtlicher Verträge wird durch diesen Entwurf nicht berührt. VII. Gesetzesfolgen Durch den vorliegenden Entwurf wird das Verfahren für Neuanschlüsse an das Stromnetz für alle Beteiligten verbessert. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die vorgeschlagenen Anpassungen in Netzanschlussprozess bringen zahlreiche Vereinfachungen mit sich. Insbesondere die vollständige Digitalisierung des Netzanschlussprozesses wird zu einer effizienteren Bearbeitung der Begehren führen. Netzbetreiber werden insbesondere perspektivisch keine Anträge in Papierform zu bearbeiten haben. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Das Regelungsvorhaben betrifft die Ziele der DNS wie im Folgenden dargestellt und leistet insoweit einen Beitrag zur Erreichung der UN-Nachhaltigkeitsziele, den „Sustainable Development Goals“ (SDG): Der Gesetzentwurf enthält mit seinen Verbesserungen im Netzanschlussverfahren zahlreiche Regelungen, die der sicheren und zuverlässigen Versorgung mit Strom dienen. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 bei, den Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle zu sichern. Die Änderungen sind notwendig, um die zuverlässige Versorgung mit Strom auch bei steigendem EE-Anteil sicherzustellen und tragen daher unmittelbar zur Umsetzung von SDG 7 („Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“) und mittelbar auch zur Umsetzung von SDG 13 („Umgehende Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“) bei. Auch die Erreichung von SDG 8 („Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“) wird durch den Gesetzentwurf begünstigt, da verbesserte Voraussetzungen für eine zuverlässige, nachhaltige Energieversorgung geschaffen werden, wodurch Planungssicherheit und Investitionsanreize entstehen. Der Gesetzentwurf trägt somit mittelbar auch zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum bei. Konflikte mit anderen Nachhaltigkeitszielen konnten nicht festgestellt werden. Der Entwurf folgt somit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(2.) Global Verantwortung wahrnehmen“, „(3.) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Der Entwurf bringt jenseits des Erfüllungsaufwands für neue Aufgaben der Bundesnetzagentur keine direkten Haushaltsausgaben mit sich. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Mit dem Entwurf entsteht keinerlei Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger. Mit dem Ausfall von Entschädigungszahlungen für abgeregelte EE-Anlagen in Netzengpassgebieten sinken die Stromnetzentgelte und damit die Stromkosten in entsprechendem Umfang. Gleiches gilt für den Fall der perspektivisch möglichen Erhebung von Baukostenzuschüssen von Erzeugungsanlagen bei Inanspruchnahme der diesbezüglichen Festlegungskompetenz durch die Bundesnetzagentur. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft 1. Neuausrichtung des Netzanschlussverfahrens auf Übertragungsnetzebene unter möglicher Berücksichtigung einer (De-)Priorisierung von Netzanschlussbegehren (§ 17a EnWG-E) Durch die neuen Vorschriften ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 145.000 Euro und ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 1,38 Mio. Euro. Dieser Aufwand ergibt sich aus der Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, konkret Artikel 42 der Richtlinie (EU) 2019/944. Die §§ 17a und 17b EnWG verlangen von den Übertragungsnetzbetreibern eine Umstellung und Erweiterung ihrer bestehenden Anschlussverfahren auf die neuen, gesetzlich vorgegebenen Grundlagen. Verfahren und Kriterien sind durch die Bundesnetzagentur zu bestätigen und es entstehen neue Veröffentlichungspflichten für die Übertragungsnetzbetreiber. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben die Möglichkeit, Verfahren und Priorisierungskriterien der Übertragungsnetzbetreiber zu übernehmen, was auf der gemeinsamen Internetplattform der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu veröffentlichen und der Bundesnetzagentur anzuzeigen ist. Für die Übertragungsnetzbetreiber entstehen folgende einmalige Aufwände: • Fallzahl 1 (10): Die vier Übertragungsnetzbetreiber müssen gemeinsam die Anschlussverfahren an die Vorgaben zu Transparenz, Nichtdiskriminierung und Effizienz unter Ergänzung um die in § 17b genannten Prioritätsgrundsätze (z. B. Versorgungssicherheit, Ausbauziele, Szenariorahmen) anpassen. Dafür werden die Netzbetreiber voraussichtlich in einer Arbeitsgruppe mit acht Personen zehnmal je sechs Stunden tagen und einen Bericht erstellen, an dem die involvierten acht Personen der Übertragungsnetzbetreiber zusammen pauschal 100 Stunden (Fallzahl 2 (1)) arbeiten werden. • Fallzahl 3 (1): Die Übertragungsnetzbetreiber müssen fristgerechte bis zum 1. Januar 2027 die Verfahrensbeschreibung mit den Priorisierungskriterien an die Bundesnetzagentur übermitteln. Die Abstimmung mit der Bundesnetzagentur wird koordiniert über eine Arbeitsgruppe der Übertragungsnetzbetreiber. Es wird angenommen, dass die Abstimmung mit der Bundesnetzagentur mehrere Personen in Summe 80 Stunden beschäftigen wird. • Fallzahl 4 (1): Verlangt die Bundesnetzagentur Änderungen an den vorgeschlagenen Verfahren, wird geschätzt, dass die Übertragungsnetzbetreiber in Summe etwa 80 Stunden an dem Änderungsverlangen arbeiten. • Fallzahl 5 (4): Es wird angenommen, dass die vier Übertragungsnetzbetreiber jeweils einen Dienstleister beauftragen werden, der für die Veröffentlichung der Verfahrensbeschreibung und Priorisierungskriterien beauftragt wird. Dafür werden je Übertragungsnetzbetreiber 1.000 Euro für einen Dienstleister angesetzt. Für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen entstehen bei Übernahme der Verfahren der Übertragungsnetzbetreiber folgende einmalige Aufwände: • Fallzahl 6 (208): Es wird davon ausgegangen, dass die aktuell 208 Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen das Verfahren und die Priorisierungskriterien einführen, die mehr als 30.000 angeschlossene Kunden haben. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter jedes Verteilnetzbetreibers wird sich voraussichtlich drei Stunden mit der Anzeige bei der Bundesnetzagentur befassen. • Fallzahl 8 (1): Die Veröffentlichung auf der gemeinsamen Internetplattform der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen wird für die 208 Verteilnetzbetreiber standardisiert erfolgen. Es wird pauschal ein Aufwand von 10.000 Euro angenommen. Für die Übertragungsnetzbetreiber entstehen folgende jährliche Aufwände: • Fallzahl 5 (160): Aktuell haben die Übertragungsnetzbetreiber Netzanschlussverfahren, so dass durch die Anpassung der Verfahren alleine kein zusätzlicher Aufwand entsteht. Die neu eingeführten Priorisierungskriterien müssen aber auf alle gestellten Netzanschlussanfragen angewendet werden, was zu einem erhöhten Aufwand je Netzanschlussanfrage führt. Es wird davon ausgegangen, dass je Übertragungsnetzbetreiber die Priorisierungskriterien auf 40 Anschlussnehmer pro Jahr anzuwenden sind, was über alle Netzbetreiber zu einer Fallzahl von 160 pro Jahr führt. Der Zeitaufwand alleine für die Bearbeitung der zusätzlichen Priorisierungskriterien wird auf ca. acht Stunden je Fall geschätzt. Für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen entsteht bei Übernahme der Verfahren der Übertragungsnetzbetreiber der folgende jährliche Aufwand: • Fallzahl 9 (8.000): Es wird davon ausgegangen, dass die Priorisierungskriterien auf alle Anschlussbegehren mit mehr als 135 kW angewendet werden, was zu einer Fallzahl von 8.000 führt. Je Fall wird bei den Verteilnetzbetreibern ein zeitlicher Aufwand von etwa drei Stunden geschätzt. Einmaliger Erfüllungsaufwand: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) bzw. Pauschale Anzahl betroffener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Personalaufwand (in Euro) Aufwand für externe Dienstleistungen (in Euro) 10 6 80,7 8 38.736 1 100 80,7 - 8.070 1 80 80,7 6.456 1 80 80,7 6.456 208 3 80,7 50.357 4 1.000 - 4.000 1 10.000 10.000 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Euro) 110.075 14.000 Jährlicher Erfüllungsaufwand: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachaufwand pro Fall (in Euro) Personalaufwand (in Euro) Aufwand für externe Dienstleistungen (in Euro) 160 8 54,90 70.272 8.000 3 54,90 - 1.317.600 - Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Euro) 1.387.872 2. Transparenz über freie Netzanschlusskapazitäten (§ 17c EnWG-E) Durch die neue Vorschrift ergibt sich eine jährliche Entlastung in Höhe von ca. 13,7 Mio. Euro sowie ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 10,2 Mio. Euro. Dieser Aufwand ergibt sich überwiegend aus der Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, konkret Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944, geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 und des unmittelbar geltenden Artikel 50 Absatz 4a Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943, die durch die Verordnung (EU) 2024/1747 geändert worden ist. Die Vorschrift verpflichtet die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zu mehr Transparenz beim Netzanschluss. Zu diesem Zweck sind verfügbare Netzanschlusskapazitäten kartografisch dazustellen. Die Darstellungsform hängt dabei von der Spannungsebene ab: Auf höheren Spannungsebenen (Netzebenen 2 und 4) erfolgt die Veröffentlichung in Form einer Kapazitätskarte, auf niedrigeren Spannungsebenen (Netzebenen 4 bis 6) sind Online-Tools für eine unverbindliche Netzanschlussauskunft bereitzustellen. Netzanschlusspetenten können auf diese Weise eine schnelle Vorabauskunft erhalten, Netzbetreiber profitieren im Gegenzug von einer geringeren Anzahl aufwändig zu prüfender Netzanschlussbegehren. Die Veröffentlichungen nach § 17c Absatz 1 (Kapazitätskarten) sind monatlich zu aktualisieren. Der Abschätzung des damit verbundenen Erfüllungsaufwands liegen folgende Annahmen zugrunde: • Die Fallzahl ergibt sich aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift: Die Vorgabe gilt für die Netzebenen 2 und 4 (Umspannung Höchst- auf Hochspannung und Hoch- auf Mittelspannung) und umfasst somit neben den 65 Betreibern von Hochspannungsnetzen im Verteilnetz auch die vier Übertragungsnetzbetreiber im Bereich der Höchstspannung. In Summe ergeben sich 69 betroffene Unternehmen. • Der Zeitaufwand (48 Stunden) ergibt sich aus dem monatlichen Aktualisierungszyklus und der Annahme, dass hierfür jeweils vier Stunden Arbeitszeit mit hohem Qualifikationsniveau erforderlich sind (Datenabfrage aus zentralem Netzleitsystem sowie anschließende Aufbereitung und Aktualisierung der Veröffentlichung). Mit Implementierung und Betrieb der nach § 17c Absatz 2 geforderten Online-Tools gehen sowohl jährliche als auch einmalige Aufwendungen einher. Der Abschätzung des damit verbundenen Erfüllungsaufwands liegen folgende Annahmen zugrunde: • Die Fallzahl (851) ergibt sich aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift: Grundsätzlich ist jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes zur Implementierung von Online-Tools verpflichtet. • Die Implementierung dieser Tools wird üblicherweise von externen Dienstleistern übernommen. Es gibt bereits verschiedene Lösungsanbieter am Markt. Pro Fall wird ein einmaliger Aufwand in Höhe von 10.000 Euro angenommen. Da es sich meist um Lizenzmodelle („software as a service“) handelt, wird zudem eine jährliche Lizenzgebühr von 1.500 Euro angesetzt. • Der auf Seiten der Netzbetreiber anfallende administrative Aufwand (u. a. für Dienstleistersteuerung, Datenbereinigung, Anpassung Bestandssysteme) lässt sich nur sehr schwer beziffern. Hierfür wurde eine Pauschale in Höhe von 20 % der Dienstleistungskosten angenommen. • Unverbindliche Auskünfte werden vor einem förmlichen Anschlussbegehren erteilt. Dadurch reduziert sich die Anzahl der aufwendig zu prüfenden Netzanschlussbegehren. Somit werden weniger personelle Ressourcen gebunden. Zur Abschätzung dieses Entlastungseffekts wurden folgende Annahmen getroffen (basierend auf Erfahrungswerten der Branche): o durchschnittliche Bearbeitungsdauer für ein Netzanschlussbegehren im Bereich der Mittelspannung: acht Stunden o Realisierungsquote vor Einführung des Online-Tools (grob geschätzt): 20 % o Realisierungsquote nach Einführung des Online-Tools: (grob geschätzt): 50 % o jährlich ca. 8.000 Netzanschlüsse von Anlagen ab 135 Kilowatt • Aufgrund der höheren Realisierungsquote reduziert sich die Anzahl der Anschlussbegehren von 40.000 auf 16.000. In der Fallzahl (24.000) drückt sich die Differenz dieser Zahlen aus. Einmaliger Erfüllungsaufwand: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachaufwand pro Fall (in Euro) Personalaufwand (in Euro) Aufwand für externe Dienstleistungen (in Euro) 851 - - 10.000 - 8.510.000 Administrativer Overhead (20 %) 1.702.000 - Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Euro) 1.702.000 8.510.000 Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachaufwand pro Fall (in Euro) Personalaufwand (in Euro) Aufwand für externe Dienstleistungen (in Euro) 69 48 80,70 - 267.278 851 - - 1.500 - 1.276.500 Administrativer Overhead (20 %) 255.300 - 24.000 8 80,70 - - 15.494.400 - Änderung des Erfüllungsaufwands (in Euro) - 14.971.822 1.276.500 3. Informationspflichten bei Netzanschlussbegehren (§ 17d EnWG-E) Durch die neue Vorschrift ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 1,1 Mio. Euro. Dieser Aufwand ergibt sich überwiegend aus der Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, konkret Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944, geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 und des unmittelbar geltenden Artikel 50 Absatz 4a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943, die durch die Verordnung (EU) 2024/1747 geändert worden ist. Die Vorschrift verpflichtet den Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes, auf seiner Website allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen, in welchen Arbeitsschritten ein Netzanschlussbegehren bearbeitet wird und welche Informationen der Netzanschlussbegehrende für die jeweilige Anlagenart bei Stellung eines Netzanschlussbegehrens beizufügen hat. Darüber hinaus müssen die Verteilnetzbetreiber innerhalb von zwei Monaten nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens transparente Informationen über den Status und die weitere Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens zur Verfügung stellen. Soweit kein Ergebnis mitgeteilt werden kann, muss der Netzbetreiber alle drei Monate einen aktualisierten Status übermitteln. Der nachfolgenden Abschätzung liegen folgende Annahmen zugrunde: • Fallzahl 1 (851): Für das einmalige Darstellen der Arbeitsschritte eines Netzanschlussbegehrens auf der Website des Verteilnetzbetreibers fällt ein Aufwand von zwei Stunden bei mittlerem Qualifikationsniveau an. • Fallzahl 2 (851): Für das einmalige Darstellen welche Informationen der Netzanschlussbegehrende für die jeweilige Anlagenart beizufügen hat, fällt ein Aufwand von fünf Stunden bei mittlerem Qualifikationsniveau an. • Fallzahl 3 (851): Für den Versand von Eingangsbestätigungen mit Informationen zum Status und Information zur weiteren Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens sowie der in Einzelfällen wiederholenden Statusbenachrichtigung, verwenden Verteilnetzbetreiber entweder ihr Netzanschlussportal oder ein Funktionspostfach, an das Netzanschlussbegehren geschickt werden. In beiden Fällen erfolgt in der Regel ein automatisierter Versand einer Eingangsbestätigung mit den Informationen zum Status. Für die Implementierung dieser automatisierten Versandfunktion durch einen IT-Dienstleister wird pauschal 1.000 Euro angesetzt. Dies gilt für jeden der 851 Verteilnetzbetreiber. Einmaliger Erfüllungsaufwand: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachaufwand pro Fall (in Euro) Personalaufwand (in Euro) Aufwand für externe Dienstleistungen (in Euro) 851 2 54,90 - 93.440 - 851 5 54,90 - 233.600 851 - - 1.000 - 851.000 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Euro) 327.040 851.000 4. Digitalisierung des Netzanschlussverfahrens (§ 17e EnWG-E) Durch die neuen Vorschriften ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 1,2 Mio. Euro und eine jährliche Kosteneinsparung von etwa 5,5 Mio. Euro. Die Einrichtung digitaler Netzanschlussportale ist in der Niederspannungsebene bereits gesetzlich vorgeschrieben. Die damit zusammenhängenden Prozesse wurden bereits standardisiert. Die bestehenden bzw. in Umsetzung befindlichen Portallösungen sind auch für Netzanschlussverfahren in höheren Spannungsebenen nutzbar. Ein zusätzlicher Aufwand entsteht den Verteilernetzbetreiber durch den Standardisierungsprozess weiterer Prozessschritte und einer Ausweitung auf weitere Spannungsebenen. Dazu müssen Standardisierungsgremien, zum Beispiel im VDE FNN und BDEW tagen. Zudem müssen die erarbeitenden Standards in die Netzanschlussportale der Verteilnetzbetreiber übertragen werden. • Fallzahl 1 (10): Für die Erarbeitung von Standards für die Schritte des Netzanschlussprozesses wird angenommen, dass Standardisierungsgremien zehnmal je sechs Stunden tagen müssen. Die Gremien werden je Sitzung mit 25 Personen besetzt sein. • Fallzahl 2 (15): Für die Erarbeitung der Standards von Formaten und Inhalten der Netzanschlussportale wird angenommen, dass Standardisierungsgremien fünfzehnmal je sechs Stunden tagen müssen. Die Gremien werden je Sitzung mit 25 Personen besetzt sein. • Fallzahl 3 (4): Für die Erarbeitung des Standards für rollenspezifische Zugänge wird angenommen, dass Standardisierungsgremien viermal je sechs Stunden tagen müssen. Die Gremien werden je Sitzung mit 25 Personen besetzt sein. • Fallzahl 4 (851): Die aktuell 851 Verteilnetzbetreiber müssen standardisierte Portale zur Verfügung stellen. Für die Einrichtung wird pauschal ein Betrag von 1.000 Euro je Verteilnetzbetreiber angenommen. Auf Basis dieser Annahmen wird der einmalige Aufwand im Bereich von 1,2 Mio. Euro liegen. Aufgrund technischer Weiterentwicklungen, zum Zwecke der Optimierung oder ggf. auch zur Integration neuer Anschlussnehmergruppen, wird der Standard kontinuierlich weiterentwickelt. Dafür müssen in regelmäßigen Abständen Standardisierungsgremien tagen und Netzanschlussportale anhand überarbeiteter Standards aktualisiert werden. • Fallzahl 5 (4): Standardisierungsgremien müssen jährlich viermal je sechs Stunden tagen. Das Standardisierungsgremium wird dabei aus voraussichtlich 25 Personen bestehen. • Fallzahl 6 (851): Es wird angenommen, dass für die Aktualisierung der Netzanschlussportale jährlich Kosten in Höhe von 500 Euro je Netzbetreiber anfallen. Damit ergibt sich ein jährlicher Aufwand von rund 474.000 Euro. Die Fallzahl 7 (1.111.111) ergibt sich aus der Annahme, dass 20 Millionen Netzanschlussverfahren zwischen den Jahren 2027 und 2045 über die digitalen Netzanschlussportale durchgeführt werden. Wird je Netzanschlussvorgang eine Zeiteinsparung von zehn Minuten angenommen, steht dem Aufwand eine jährliche Einsparung von rund 5,9 Mio. Euro gegenüber. Fallzahl (Einmalig) Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Anzahl betroffener Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Personalaufwand (in Euro) Aufwand für externe Dienstleistungen (in Euro) 10 6 80,7 25 121.050 - 15 6 80,7 25 181.575 - 4 6 80,7 25 48.420 - 851 - 1.000 Euro pauschal - - 851.000 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Euro) 351.045 851.000 Fallzahl (jährlich) Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Anzahl betroffener Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Häufigkeit Personalaufwand (in Euro) Aufwand für externe Dienstleistungen (in Euro) 4 6 80,7 25 - 48.420 - 851 500 Euro pauschal 425.500 1.111.111 - 0,167 33,6 - 1 - 6.234.666 - Änderung des Erfüllungsaufwands (in Euro) - 6.186.246 425.500 5. Reservierung und Freigabe von Netzanschlusskapazität (§ 17f EnWG-E) Durch die neue Vorschrift ergibt sich eine jährliche Entlastung in Höhe von fast 1,2 Mio. Euro sowie ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 320.000 Euro. Die Vorschrift verpflichtet die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zur Reservierung von Netzanschlusskapazität nach einem einheitlichen Regime für Anschlussbegehren ab 135 kW. Netzanschlussbegehrende haben im Gegenzug ihren Projektfortschritt nachzuweisen, um die Ernsthaftigkeit ihres Netzanschlussbegehrens glaubhaft zu machen. Die Vorgaben für die Reservierung von Netzanschlusskapazität sind von den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen gemeinsam zu entwickeln und werden von der BNetzA bestätigt. Für den einmaligen Erfüllungsaufwand liegen für die Abschätzung folgende Annahmen zugrunde: • Fallzahl 1 (208) ergibt sich aus der Annahme, dass alle 208 Verteilnetzbetreiber, die mehr als 30.000 angeschlossene Kunden versorgen, aufgrund ihrer Größe ein IT-gestütztes Reservierungssystem verwenden. Dieses muss durch den jeweiligen IT-Dienstleister auf das neue, einheitliche Reservierungsregime umgestellt werden. Die Kosten pro Umstellung werden pauschal mit 1.000 Euro angesetzt. • Fallzahl 2 (4) und Fallzahl 3 (21) ergeben sich aus der Annahme, dass zur Erarbeitung der Reservierungskriterien die nachstehenden Sitzungen mit einer Dauer von jeweils sechs Stunden (Branchenvertreter mit hohem Qualifikationsniveau) notwendig sein werden: o vier Sitzungen à 18 Personen (Konstitution, Zwischenergebnisse etc.) o 21 Sitzungen à sieben Personen (technologiespezifische Reservierungskriterien) • Fallzahl 4 (1) berücksichtigt den Aufwand der betrieben werden muss, um die Belange der Netzanschlussbegehren angemessen zu berücksichtigen. Dafür wird eine Konsultation der Kriterien berücksichtigt die voraussichtlich eine Person 100 Stunden beschäftigen wird. Für den jährlichen Erfüllungsaufwand liegen folgende Annahmen zugrunde: • Die Fallzahl 5 (16.000) ergibt sich aus der Anzahl jährlicher Netzanschlüsse ab 135 kW (ca. 8.000) und der Realisierungswahrscheinlichkeit von Netzanschlussbegehren (0,5), d. h. für ca. 8.000 tatsächliche Netzanschlüsse wurden ca. 16.000 Netzanschlussbegehren gestellt. Pro Netzanschlussbegehren entfällt durch die Einheitlichkeit sowohl beim Verteilnetzbetreiber als auch beim Projektierer je 0,5 Stunden Kommunikationsaufwand bezüglich des Reservierungsmechanismus (mittleres Qualifikationsniveau). • Die Fallzahl 6 (3.200) stellt den Anteil der Netzanschlussbegehren dar (20 %), für die bisher seitens des Projektierers unübliche oder komplizierte Nachweise erbracht werden müssen. Durch die Einheitlichkeit des Reservierungsmechanismus entfällt hier aufseiten des Projektierers ein Zeitaufwand von jeweils zwei Stunden (mittleres Qualifikationsniveau). Einmaliger Erfüllungsaufwand: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Anzahl betroffener Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Sachaufwand pro Fall (in Euro) Personalaufwand (in Euro) Aufwand für externe Dienstleistungen (in Euro) 208 - - 1.000 - 208.000 4 6 80,70 18 - 34.862 - 21 6 80,70 7 - 71.177 1 100 80,70 1 - 8.070 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Euro) 114.109 208.000 Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachaufwand pro Fall (in Euro) Personalaufwand (in Euro) Aufwand für externe Dienstleistungen (in Euro) 16.000 - 1 54,90 - - 878.400 - 3.200 - 2 54,90 - - 351.360 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Euro) - 1.229.760 - 6. Verankerung des Konzeptes des „Einspeisenetzes“ (§ 3 Nummer 18 EEG-E und § 8 Absatz 1 Satz 3 EEG-E) Es wird kein Erfüllungsaufwand aufgrund der Neuregelung erwartet. Im besten Fall wird der koordinierte und zusammengefasste Netzanschluss mehrerer Netzanschlussnehmer in einem Einspeisenetz gegenüber Einzelanschlüssen in einem bestehenden Stromnetz zu einer administrativen Erleichterung bei den Netzbetreibern führen, die aber zu vernachlässigen ist. 7. Modifikation des Netzanschlussanspruchs an engpassbehafteten Umspannwerken (§ 14 Absatz 1d EnWG-E und § 8 Absatz 4 EEG-E) Durch die neuen Vorschriften ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 3,2 Mio. Euro und ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 1,4 Mio. Euro. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen können Umspannanlagen und verbindende Leitungsabschnitt für die Dauer von bis zu zehn Jahren als kapazitätslimitiert ausweisen. Die Ausweisung eines kapazitätslimitierenden Netzgebiets erfolgt durch eine Ausweisung bei der Bundesnetzagentur. Der Anzeige sind sämtliche Unterlagen beizufügen, die die Entscheidung der Ausweisung des Netzgebietes begründen. 27 Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben nach § 23b EnWG dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten für Engpassmanagement in 2024 angegeben. Netzbetreiber mit engpassbehafteten Netzabschnitten (> 3%) im Sinne des Gesetzentwurfs sind geringer zu erwarten. 81 Netzbetreiber haben im Kontext von § 14d im Jahr 2024 Netzausbaupläne veröffentlicht. Es wird angenommen, dass 25 Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen von dem Instrument Gebrauch machen könnten. Aktuell gibt es 1.000 Projektierer, die regelmäßig EE-Anlagen mit mehr als 100 kW realisieren und betroffen sein könnten. Der folgende einmalige Erfüllungsaufwand bei Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen ist erforderlich, um das Instrument einzuführen: • Fallzahl 1 (25): Netzbetreiber müssen sich in das Thema einarbeiten und interner Anforderungen ableiten. Dafür wird jeder betroffene Netzbetreiber etwa zehn Stunden mit hoher Qualifikation benötigen. • Fallzahl 2 (25): Die neuen Anforderungen erfordern eine interne Anpassung der Prozessabläufe für einen entschädigungsfreien Redispatch mit Enddatum. Dafür wird jeder Netzbetreiber etwa 200 Stunden aufwenden müssen. • Fallzahl 3 (25): Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen müssen Verfahren zur Identifikation betroffener Netzabschnitte (Analyse Redispatch) implementieren. Netzbetreiber müssen zur Einführung etwa 400 Stunden aufwenden. • Fallzahl 4 (25): Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen müssen kapazitätslimitierte Netzgebiete auf ihrem Internetauftritt veröffentlichen. Zur Einrichtung des Informationsangebots wird angenommen, dass ein Dienstleister beauftragt wird, der pauschal 10.000 Euro für die Einrichtung des Angebots erhält. • Fallzahl 5 (1.000): Projektierer müssen sich auf die neuen Anforderungen einstellen und in neue Anforderungen einarbeiten. Es wird geschätzt, dass jeder Projektierer etwa vier Stunden benötigt. • Fallzahl 6 (1.000): Projektierer müssen ihre Prozessabläufe anpassen, was mit einem Zeitaufwand von acht Stunden je Projektierer verbunden ist. • Fallzahl 7 (1.000): Für jedes Projekt muss das Instrument in die eigenen Projektkalkulationen integriert werden. Es wird davon ausgegangen, dass Projektierer eine Software nutzen, die angepasst werden muss. Es wird geschätzt, dass jeder Projektierer etwa zehn Stunden benötigt, die Software oder die Berechnungswerkzeuge anzupassen. Jährlicher Erfüllungsaufwand • Fallzahl 8 (25): Netzbetreiber müssen regelmäßig kapazitätslimitierte Leitungsabschnitten ermitteln. Dafür muss jeder betroffene Netzbetreiber etwa 100 Stunden pro Jahr aufwenden. • Fallzahl 9 (25): Netzbetreiber müssen regelmäßig ihren Internetauftritt anpassen, um betreffenden Regionen und Netzabschnitte für die Öffentlichkeit auszuweisen (Internetauftritt). Dafür wird jährlich ein Dienstleister beauftragt, der pauschal 2000 Euro für die Anpassung nimmt. • Fallzahl 10 (25): Netzbetreiber müssen das Vorliegen einer Kapazitätslimitierung bei Netzanschlussbegehren prüfen. Was zu einem jährlichen Zusatzaufwand von 50 Stunden bei mittlerer Qualifikation je Netzbetreiber führt. • Fallzahl 11 (25): Netzbetreiber müssen die Regionen und Leitungsabschnitte bei der Bundesnetzagentur anzeigen. Hierfür benötigt jeder Netzbetreiber etwa acht Stunden bei mittlerer Qualifikation. • Fallzahl 12 (1.000): Jeder Projektierer muss bei einem Projekt das Vorliegen einer Kapazitätslimitierung prüfen. Dafür werden je Projektierer pro Jahr fünf Stunden aufgewendet. • Fallzahl 13 (1.000): Projektierer müssen das Konzept in ihrer Wirtschaftlichkeitsberechnung von Projekten (Internalisierung Netzwirkung) berücksichtigen. Dafür wendet jeder Projektierer etwa zehn Stunden pro Jahr auf. Einmaliger Erfüllungsaufwand Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) bzw. Pauschale Personalaufwand (in Euro) Aufwand für externe Dienstleistungen (in Euro) 25 10 80,7 20.175 25 200 80,7 403.500 25 400 80,7 807.000 25 10.000 250.000 1.000 4 80,7 322.800 1.000 8 80,7 645.600 1.000 10 80,7 807.000 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Euro) 3.006.075 250.000 Jährlicher Erfüllungsaufwand Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) bzw. Pauschale Personalaufwand (in Euro) Aufwand für externe Dienstleistungen (in Euro) 25 100 80,7 201.750 25 1000 25.000 25 50 54,9 68.625 25 8 54,9 10.980 1000 5 54,9 274.500 1000 10 80,7 807.000 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Euro) 1.362.855 25.000 8. Ermöglichung der Erhebung von Baukostenzuschüssen für Erzeuger (§ 17 EEG i. V. m. § 3 KWKG und § 8 KraftNAV) Mit dem neuen § 17 EEG i. V. m § 3 KWKG und § 8 KraftNAV wird die Erhebung von Baukostenzuschüssen (BKZ) beim Anschluss neuer Erzeugungsanlagen gestattet. Der Netzbetreiber wird berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Finanzierung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten zu verlangen. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zu Baukostenzuschüssen durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes machen; dabei kann sie insbesondere Verfahren oder Kriterien vorgeben, anhand derer Netzbetreiber Baukostenzuschüsse als pauschalierte oder nach netzwirtschaftlichen Parametern örtlich zu differenzierende Beträge erheben können. Als zentraler Ermittlungsparameter wird die größte Anlagenkategorie herangezogen: Photovoltaikanlagen auf Dach- und Freiflächen. Diese werden weiter ausdifferenziert und als maßgebliche Fallzahl zugrunde gelegt. Andere Erneuerbare-Energien-Anlagen – insbesondere Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen – bleiben aufgrund ihrer vergleichsweisen geringen Verbreitung unberücksichtigt, da die hierdurch entstehende zusätzliche Komplexität voraussichtlich keinen nennenswerten Erkenntnisgewinn bringen würde. Als ergänzende Parameter zur Abschätzung des Erfüllungsaufwands können im Interesse einer nachvollziehbaren Schätzung der durchschnittliche Leistungspreis in Höhe von 143,29 ct/kW in der Niederspannung und 123,92 ct/kW in der Mittelspannung herangezogen werden. Diese Sachkosten eignen sich als Bezugsgröße, da sich der Baukostenzuschuss regelmäßig an der vorzuhaltenden Netzanschlussleistung orientiert und der Leistungspreis die hierfür maßgeblichen netzseitigen Kosten pauschaliert abbildet. Dabei wird als Arbeitshypothese unterstellt, dass die heute für die Erhebung von Baukostenzuschüssen, bei an das Verteilernetz angeschlossenen Letztverbrauchern geltende Systematik, fortgeführt wird. Die Bedingungen der Erhebung und die Parameter für die Ermittlung der Höhe von BKZ sind derzeit Gegenstand eines laufenden Festlegungsverfahrens der Bundesnetzagentur (Rahmenfestlegung Allgemeines Netzentgeltsystematik Strom, GBK-25-01-1#3). Die Zubauzahlen von EE-Anlagen sowohl in Leistung als auch in absoluter Anzahl ergeben sich aus der Übersicht des Marktstammdatenregisters. Für die Bestimmung des Zuwachses an PV-Freiflächenanlagen sowie der durchschnittlichen Anlagengröße wurde auf die Daten der durchgeführten Ausschreibungen zur Ermittlung der finanziellen Förderung unter anderem für Erneuerbare-Energien- und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (hier: Solar Freifläche) der BNetzA zurückgegriffen. Nach den veröffentlichten Daten wurden im Jahr 2023 (gleiches Basisjahr wie bei den Gebäudeanlagen) insgesamt 791 Zuschläge für Freiflächenanlagen erteilt. Diese Zahl wird vereinfachend dem jährlichen Zuwachs an PV-Freiflächenanlagen gleichgesetzt. Die durchschnittliche Leistung je Freiflächenanlage lag auf Grundlage der von der BNetzA ausgewiesenen Gebotsmengen bei rund 9,13 MW. Jährlicher Erfüllungsaufwand Zubauzahlen Durchschnittliche Anlagenleistung in kW Durchschnittlicher Leistungspreis in ct/kW Kosten in Euro Anlagen 20–30 kW 23.700 24,7 143,29 840.000 Anlagen 30–100 kW 16.650 66,4 143,29 1.600.000 Anlagen 100–250 kW 3.600 178,8 143,29 800.000 Anlagen 250–1.000 kW 3.750 523,50 124,92 2.450.000 PV- Freiflächenanlagen 791 9.125 124,92 9.010.000 Summe 14.700.000 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Erfüllungsaufwand der Verwaltung entsteht ausschließlich über neue Aufgaben der Bundesnetzagentur. 1. Anzeige der Ausweisung eines kapazitätslimitierten Netzgebiets und Aufsicht (§ 14 Absatz 1d EnWG-E) Die Ausweisung eines kapazitätslimitierten Netzgebietes einschließlich seiner Geltungsdauer erfolgt durch Anzeige bei der Bundesnetzagentur zum 31. März eines Kalenderjahres. Der Anzeige sind Seitens der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sämtliche Informationen beizufügen, die die Entscheidung zur Ausweisung des Netzgebietes als kapazitätslimitiert begründen. Die Bundesnetzagentur wird ein Anzeigeverfahren aufsetzen, das eine einheitliche Meldung der kapazitätslimitierten Netzgebiete durch die Betreiber der Elektrizitätsverteilernetze ermöglicht. Als grobe Schätzung wird davon ausgegangen, dass bis zu 40 Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen insgesamt 100 Gebiete (also Umspannwerke und Leitungsabschnitte) ausweisen werden. Die Bundesnetzagentur wird für die Etablierung des Anzeigeverfahrens zunächst eine Marktkonsultation durchführen sowie die IT- seitigen Vorbereitungen treffen. Die laufenden Aufgaben umfassen insbesondere die Plausibilisierung der eingehenden Daten, das Nachfassen bei Unternehmen sowie die dauerhafte IT-seitige Begleitung. Darüber hinaus wird im Zusammenhang mit den Netzausbauplänen überprüft, ob der für diese benannten Leitungselemente ursächliche Engpass durch Netzausbau behoben wird. Die Bundesnetzagentur beantwortet zudem Anfragen von Anlagenbetreibern, Projektierern, Anwälten, Beratern und Netzbetreibern zum Netzanschluss an kapazitätslimitierten Umspannwerken und Leitungsabschnitten und diskutiert die aufkommenden Rechtsfragen. Hier ist aufgrund der Vielzahl der neuen Anlagen, die in kapazitätslimitierten Gebieten gebaut werden können und die potentiell von Redispatch-Maßnahmen betroffen sein werden, mit mindestens 100 Anfragen pro Jahr zu rechnen. Die Bundesnetzagentur klärt damit verbundene Rechtsfragen und veröffentlicht ggfs FAQs und/oder Hinweispapiere und entwickelt diese fort, um zur Klärung der Rechtsfragen beizutragen und eine einheitliche Anwendung im Markt zu gewährleisten. Im Ausnahmefall führt die Bundesnetzagentur ein Aufsichtsverfahren pro Jahr durch aufgrund von Beschwerden, dass ein VNB die Ausweisung von Kapazitätslimitierungen systematisch und dauerhaft falsch (d. h. diskriminierend) einsetzt. Ansonsten sind Einzelfallstreitigkeiten über den Zivilrechtsweg zu klären. Jährlicher Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Personalaufwand (in Euro) Anzeigeverfahren (Netzelemente 3%) 100,00 hD 500 67,6 56.333 100,00 gD 500 40,4 33.667 100,00 mD 0 33,8 0 Prioritäre NAP Verpflichtung überprüfen 85,00 hD 500 67,6 47.883 85,00 gD 0 40,4 0 85,00 mD 0 33,8 0 Aufsicht nach § 85 Absatz 1 EEG – Entfall finanzieller Ausgleich beim RDV (Anfragen von Anlagenbetreibern, Anwälten und Netzbetreibern, erforderliche Diskussionen zu rechtlichen Fragen) 100,00 hD 500 67,6 56.333 100,00 gD 0 40,4 0 100,00 mD 500 33,8 28.167 Aufsicht nach § 85 Absatz 1 EEG – Entfall finanzieller Ausgleich beim RDV (Veröffentlichung und Fortentwicklung von FAQs oder Hinweispapieren) 5,00 hD 10.000 67,6 56.333 5,00 gD 0 40,4 0 5,00 mD 0 33,8 0 1,00 hD 25.000 67,6 28.167 1,00 gD 0 40,4 0 Jährlicher Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Personalaufwand (in Euro) Aufsicht nach § 85 Absatz 3 EEG – Verfahren gegen VNB, der das Instrument systematisch und dauerhaft falsch einsetzt (keine Einzelfallklärung) 1,00 mD 5.000 33,8 2.817 Zwischensumme 309.700 2. Aufwertung der gemeinsamen Internetplattform der Strom-VNB (§ 14e EnWG-E) Nach dem neuen § 14e EnWG sind die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen verpflichtet, sicherzustellen, dass Netzanschlusssuchende ab 1. Januar 2028 auf die Internetplattform nach § 17e EnWG gelangen, um dort ein Netzanschlussbegehren zu stellen. Die Bundesnetzagentur führt hierüber die Aufsicht nach den §§ 65 ff. EnWG. Im Rahmen der Vorermittlungen lässt sich die Bundesnetzagentur vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) eine Übersicht über die Elektrizitätsverteilnetzbetreiber zusenden, die ihre Verlinkung erstellt haben. Die Bundesnetzagentur sichtet dann die Liste und leitet ggf. Aufsichtsverfahren gegen die Netzbetreiber ein, die ihrer Pflicht aus dem § 14e EnWG nicht oder nicht in ausreichender Weise nachkommen. Die Bundesnetzagentur prüft die formellen Verfahrensvoraussetzungen und ermittelt sodann den Gesetzesverstoß nach § 65 Absatz 1, 2, §§ 68 ff., 72 EnWG. Das Verfahren wird durch Beschluss abgeschlossen. Im Nachgang werden für die Verfahren Gebühren erhoben sowie die Forderungen ggf. vollstreckt. Die Bundesnetzagentur ist für die Überwachung der Verpflichtungen aus § 14e EnWG aller Elektrizitätsverteilernetzbetreiber in Deutschland zuständig (ausweislich des letzten Monitoringberichts derzeit 866). Die Annahme von zehn Aufsichtsverfahren pro Jahr beruht auf der Annahme, dass viele Netzbetreiber, insbesondere sehr kleine, Schwierigkeiten bei der Umsetzung digitaler Prozesse haben. Bei einer konservativen Annahme von Umsetzungsdefiziten bei 10 % der Netzbetreiber, wären fast 90 Aufsichtsverfahren zu führen. Die tatsächliche Anzahl könnte signifikant höher sein, Verfahren wären in jedem Fall zeitlich abzuschichten. Jährlicher Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Personalaufwand (in Euro) Vorermittlungen 10,00 hD 1.400 67,6 15.773 10,00 gD 750 40,4 5.050 10,00 mD 800 33,8 4.507 Formalia (§§ 66, 58, 74, 91 etc.) 5,00 hD 500 67,6 2.817 5,00 gD 350 40,4 1.178 5,00 mD 200 33,8 563 Prüfung des Gesetzesverstoßes (§ 65Absatz 1, 2, §§ 68 ff., 72) 5,00 hD 1.000 67,6 5.633 5,00 gD 750 40,4 2.525 5,00 mD 200 33,8 563 Jährlicher Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Personalaufwand (in Euro) Beschlussfertigung (§ 73 Absatz 1) 5,00 hD 750 67,6 4.225 5,00 gD 700 40,4 2.357 5,00 mD 350 33,8 986 Umsetzung, Vollstreckung, Gebühren 5,00 hD 250 67,6 1.408 5,00 gD 200 40,4 673 5,00 mD 400 33,8 1.127 Zwischensumme 49.386 3. Verfahren und Priorisierungsvorgaben für Anschluss an das Übertragungsnetz (§ 17a Absatz 1 i. V. m. § 17b Absatz 1 EnWG-E) § 17a Absatz 1 sieht vor, dass die Übertragungsnetzbetreiber der Bundesnetzagentur bis zum 1. Januar 2027 ein gemeinsames Verfahren zur Bestätigung vorlegen. Die Bundesnetzagentur sichtet das von den Übertragungsnetzbetreibern vorgelegte Verfahren einschließlich der enthaltenen Priorisierungsmaßgaben i. S. d. § 17b Absatz 1 und prüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Je nach Ergebnis dieser Prüfung bestätigt die Bundesnetzagentur das vorgelegte Verfahren im Wege eines Beschlusses oder verlangt Änderungen. Werden Änderungen verlangt, sichtet die Bundesnetzagentur das angepasste Verfahren erneut und bestätigt es, soweit die Änderungen umgesetzt wurden. Bei Bedarf werden Nachfragen gestellt und Erörterungsgespräche geführt. Die Bundesnetzagentur kann insbesondere für den Fall, dass die Übertragungsnetzbetreiber das gemeinsame Verfahren nicht zu den gesetzlich vorgegebenen Fristen vorlegen bzw. Änderungen nicht fristgerecht umsetzen im Wege der Festlegung Verfahrensvorgaben machen. Hierzu wäre ein Verfahren zu eröffnen. Verfahrensvorgaben müssten erarbeitet und mit den Beteiligten erörtert werden. Ein Beschlusstext müsste erstellt und konsultiert werden. Nach Abschluss der Konsultation wären Stellungnahmen zu sichten und im finalen Beschlusstext zu würdigen. Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens bearbeitet die Bundesnetzagentur etwaige sich anschließende gerichtliche Beschwerdeverfahren und befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der bestätigten Vorgaben. Die zugrunde gelegten Fallzahlen für den jährlichen Erfüllungsaufwand basieren auf Annahmen unter Berücksichtigung der Anzahl der potentiell Betroffenen. Jährlicher Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Personalaufwand (in Euro) Vorermittlungen 0,20 hD 7.159 67,6 1.613 0,20 gD 2.045 40,4 275 0,20 mD 1.023 33,8 115 Formalia (§§ 66, 29 i. V. m. jew. EGL, §§ 60a, 74, 91 etc.) 0,20 hD 244 67,6 55 0,20 gD 292 40,4 39 0,20 mD 438 33,8 49 0,20 hD 5.381 67,6 1.213 Jährlicher Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Personalaufwand (in Euro) Konsultation bzw. Anhörung (§ 67 Absatz 1 EnWG) 0,20 gD 1.656 40,4 223 0,20 mD 1.242 33,8 140 Erarbeiten eines Regelungsentwurfs (§§ 68 ff.) 0,20 hD 15.194 67,6 3.424 0,20 gD 4.675 40,4 630 0,20 mD 3.506 33,8 395 Beschlussfertigung (§ 73 Absatz 1) 0,20 hD 8.766 67,6 1.975 0,20 gD 4.675 40,4 630 0,20 mD 0 33,8 0 Vollstreckung des Beschlusses sicherstellen (§ 94) 0,20 hD 682 67,6 154 0,20 gD 97 40,4 13 0,20 mD 195 33,8 22 Begleitung von Klageverfahren (§ 75 ff.) 0,20 hD 4.383 67,6 988 0,20 gD 487 40,4 66 0,20 mD 0 33,8 0 Hilfestellung bei Umsetzung der Festlegung 0,20 hD 779 67,6 176 0,20 gD 97 40,4 13 0,20 mD 97 33,8 11 Vorermittlungen 4,00 hD 3.750 67,6 16.900 4,00 gD 1.071 40,4 2.886 4,00 mD 536 33,8 1.207 Formalia (§§ 66, 58, 74, 91 etc.) 4,00 hD 244 67,6 1.097 4,00 gD 292 40,4 787 4,00 mD 438 33,8 988 Prüfung des Gesetzesverstoßes (§§ 65 Absatz 1, 2, §§ 68 ff., 72) 2,00 hD 10.130 67,6 22.825 2,00 gD 3.117 40,4 4.197 2,00 mD 2.338 33,8 2.634 Öffentliche mündliche Verhandlung (§ 67 Absatz 3) inklusive Vor- /Nachbereitung 2,00 hD 1.266 67,6 2.853 2,00 gD 390 40,4 525 2,00 mD 292 33,8 329 Jährlicher Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Personalaufwand (in Euro) Beschlussfertigung (§ 73 Absatz 1) 4,00 hD 6.234 67,6 28.093 4,00 gD 1.558 40,4 4.197 4,00 mD 0 33,8 0 Begleitung von Klageverfahren (§ 75 ff.) 2,00 hD 779 67,6 1.756 2,00 gD 195 40,4 262 2,00 mD 0 33,8 0 Zwischensumme 103.754 Einmaliger Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Personalaufwand (in Euro) Vorermittlungen 1 hD 7.159 67,6 8.066 1 gD 2.045 40,4 1.377 1 mD 1.023 33,8 576 Formalia (§§ 66, 29 i. V. m. jew. EGL, §§ 60a, 74, 91 etc.) 1 hD 244 67,6 274 1 gD 292 40,4 197 1 mD 438 33,8 247 Konsultation bzw. Anhörung (§ 67 Absatz 1 EnWG) 1 hD 5.381 67,6 6.063 1 gD 1.656 40,4 1.115 1 mD 1.242 33,8 700 Erarbeiten eines Regelungsentwurfs (§§ 68 ff.) 1 hD 15.194 67,6 17.119 1 gD 4.675 40,4 3.148 1 mD 3.506 33,8 1.975 Beschlussfertigung (§ 73 Absatz 1) 1 hD 8.766 67,6 9.876 1 gD 4.675 40,4 3.148 1 mD 0 33,8 0 Vollstreckung des Beschlusses sicherstellen (§ 94) 1 hD 682 67,6 768 1 gD 97 40,4 66 1 mD 195 33,8 110 Begleitung von Klageverfahren (§ 75 ff.) 1 hD 4.383 67,6 4.938 1 gD 487 40,4 328 1 mD 0 33,8 0 1 hD 779 67,6 878 Jährlicher Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Personalaufwand (in Euro) Hilfestellung bei Umsetzung der Festlegung 1 gD 97 40,4 66 1 mD 97 33,8 55 Zwischensumme 61.089 4. Transparenz über verfügbare Netzanschlusskapazitäten in Elektrizitätsversorgungsnetzen (§ 17c EnWG-E) Der § 17c Absatz 1 verpflichtet Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, auf der Umspannebene von Höchstspannung zu Hochspannung sowie auf der Umspannebene von Hochspannung zu Mittelspannung verfügbaren Netzanschlusskapazitäten auf ihrer jeweiligen Internetseite auf einer geografischen Karte zu veröffentlichen und die Veröffentlichung monatlich zu aktualisieren. Der § 17c Absatz 2 verpflichtet Elektrizitätsverteilernetzbetreiber, ein elektronisches Verfahren zur Verfügung zu stellen, über welches Netzanschlusssuchende eine unverbindliche Auskunft für den Netzanschluss in der Mittelspannungsebene erhalten. Der §17c fällt unter die Missbrauchskontrolle der Bundesnetzagentur nach den §§ 30, 31, 65 ff. EnWG. Die Bundesnetzagentur erarbeitet daher ein Konzept zur systematischen Überprüfung der Pflichten aus § 17c EnWG. Zudem muss die Bundesnetzagentur die Pflicht der Netzbetreiber zur Veröffentlichung der in § 17c EnWG geforderten Daten überwachen. Dies betrifft für die in § 17c Absatz 1 EnWG vorgesehene Pflicht zur Veröffentlichung verfügbarer für die Umspannebene Höchstspannung zu Hochspannung sowie Hoch- zu Mittelspannung ca. 479 Netzbetreiber. Die Pflicht, nach Absatz 2 ein elektronisches Verfahren zur Verfügung zu stellen, betrifft jeden der 866 Verteilnetzbetreiber. Daneben begleitet die Bundesnetzagentur die Branche bei der Erarbeitung einheitlicher Formate und Inhalte für die Prognose nach § 17c Absatz 2 EnWG. Hierzu ist die Teilnahme an Terminen mit den entsprechenden Verbänden erforderlich. Die Annahme von jeweils zehn Aufsichts- bzw. fünf (besonderen) Missbrauchsverfahren pro Jahr beruht auf der Annahme, dass eine nicht unerhebliche Anzahl die ambitionierten Vorgaben nicht oder in nicht ausreichender Form erfüllen werden. Jährlicher Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Personalaufwand (in Euro) Vorermittlungen 10,00 hD 1.400 67,6 15.773 10,00 gD 750 40,4 5.050 10,00 mD 800 33,8 4.507 Formalia (§§ 66, 58, 74, 91 etc.) 5,00 hD 500 67,6 2.817 5,00 gD 350 40,4 1.178 5,00 mD 200 33,8 563 Prüfung des Gesetzesverstoßes (§§ 65 Absatz 1, 2, §§ 68 ff., 72) 5,00 hD 1.000 67,6 5.633 5,00 gD 750 40,4 2.525 5,00 mD 200 33,8 563 Beschlussfertigung (§ 73 Absatz 1) 5,00 hD 750 67,6 4.225 5,00 gD 700 40,4 2.357 Jährlicher Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Personalaufwand (in Euro) 5,00 mD 350 33,8 986 Umsetzung, Vollstreckung, Gebühren 5,00 hD 250 67,6 1.408 5,00 gD 200 40,4 673 5,00 mD 400 33,8 1.127 Zwischensumme 49.386 5. Bearbeitungsfristen (Aufsicht) (§ 17d EnWG-E) Der § 17d EnWG statuiert die Pflicht für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, einem Anschlussbegehrenden innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Begehrens klare und transparente Informationen über Status und weitere Bearbeitung des Begehrens zur Verfügung zu stellen. Für alle Netzbetreiber mit über 100.000 angeschlossenen Kunden obliegt die Aufsicht der Bundesnetzagentur (derzeit 84). Durch die Organleihe übernimmt die Bundesnetzagentur zusätzlich Regulierungsaufgaben bestimmter Bundesländer im Rahmen von Verwaltungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Land. Angesichts der Anforderungen an die Netzbetreiber ist zu erwarten, dass einige Netzbetreiber ihren Pflichten aus § 17d EnWG nicht nachkommen werden. Bei Verstößen leitet die Bundesnetzagentur ggf. ein Aufsichtsverfahren nach den §§ 30, 65ff. EnWG ein. Dabei stellt die Bundesnetzagentur eingangs Vorermittlungen an, prüft die formellen Verfahrensvoraussetzungen und ermittelt sodann den Gesetzesverstoß nach den §§ 30, 65 Absatz 1, 2, §§ 68 ff., 72 EnWG. Das Verfahren wird grundsätzlich durch Beschluss abgeschlossen. Im Nachgang werden für die Verfahren Gebühren erhoben sowie die Forderungen ggf. vollstreckt. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass ungefähr zehn Aufsichtsverfahren bei Verstößen gegen die neuen Regelungen im § 17d EnWG pro Jahr zu erwarten sind. Diese Fallzahl beruht zum einen auf der Annahme, dass es (auch dauerhaft) zu Verstößen gegen die Regelungen des § 17d EnWG im aktuellen und zu erwartenden Marktumfeld (Fachkräftemangel, IT-Problemen, deutlicher Anstieg der Netzanschlusszahlen) kommen wird. Ferner können Netzanschlusspetenten aufgrund der ausdrücklichen Vorgaben Fristen- und damit Gesetzesverstöße klar feststellen. Jährlicher Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Personalaufwand (in Euro) Vorermittlungen 10,00 hD 1.400 67,6 15.773 10,00 gD 750 40,4 5.050 10,00 mD 800 33,8 4.507 Formalia (§§ 66, 58, 74, 91 etc.) 5,00 hD 500 67,6 2.817 5,00 gD 350 40,4 1.178 5,00 mD 200 33,8 563 Prüfung des Gesetzesverstoßes (§§ 65 Absatz 1, 2, §§ 68 ff., 72) 5,00 hD 1.000 67,6 5.633 5,00 gD 750 40,4 2.525 Jährlicher Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Personalaufwand (in Euro) 5,00 mD 200 33,8 563 Beschlussfertigung (§ 73 Absatz 1) 5,00 hD 750 67,6 4.225 5,00 gD 700 40,4 2.357 5,00 mD 350 33,8 986 Umsetzung, Vollstreckung, Gebühren 5,00 hD 250 67,6 1.408 5,00 gD 200 40,4 673 5,00 mD 400 33,8 1.127 Zwischensumme 49.386 6. Anschlussportale (Aufsicht; § 17e EnWG-E) Die im § 17e EnWG verpflichtet Elektrizitätsverteilernetzbetreiber Netzanschlussbegehren und die für deren Bearbeitung erforderlichen Informationen über seine jeweilige Internetseite oder durch andere geeignete elektronische Medien bereitzustellen. §17e Absatz 2 EnWG verpflichtet alle Elektrizitätsverteilernetzbetreiber, dass spätestens ab dem 1. Januar 2028 der Kommunikationsprozess von der Einreichung eines Netzanschlussbegehrens bis zur Inbetriebnahme des Netzanschlusses vollständig über ein digitales Netzanschlussportal auf deren Internetseite erfolgen kann. §17e Absatz 3 bestimmt darüber hinaus, dass die Elektrizitätsverteilernetzbetreiber untereinander einheitliche Vorgaben für die Portale erarbeiten. Für alle Netzbetreiber mit über 100.000 angeschlossenen Kunden obliegt die Aufsicht der Bundesnetzagentur (derzeit 84). Durch die Organleihe übernimmt die Bundesnetzagentur zusätzlich Regulierungsaufgaben bestimmter Bundesländer im Rahmen von Verwaltungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Land. Angesichts der Anforderungen an die Netzbetreiber ist zu erwarten, dass einige Netzbetreiber ihren Pflichten aus § 17e EnWG nicht nachkommen werden. Bei Verstößen leitet die Bundesnetzagentur ggf. ein Aufsichtsverfahren nach den §§ 30, 65 ff. EnWG ein. Dabei stellt die Bundesnetzagentur eingangs Vorermittlungen an, prüft die formellen Verfahrensvoraussetzungen und ermittelt sodann den Gesetzesverstoß nach §§ 30, 65 Absatz 1, 2, den §§ 68 ff., 72 EnWG. Das Verfahren wird grundsätzlich durch Beschluss abgeschlossen. Im Nachgang werden für die Verfahren Gebühren erhoben sowie die Forderungen ggf. vollstreckt. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass ungefähr zehn Aufsichtsverfahren bei Verstößen gegen die neuen Regelungen im § 17e EnWG pro Jahr zu erwarten sind. Diese Fallzahl beruht zum einen auf der Annahme, dass es (auch dauerhaft) zu Verstößen gegen die Regelungen des § 17e EnWG im aktuellen und zu erwartenden Marktumfeld (Fachkräftemangel, IT-Problemen, deutlicher Anstieg der Netzanschlusszahlen) kommen wird. Ferner können Netzanschlusspetenten aufgrund der ausdrücklichen Vorgaben Fristen- und damit Gesetzesverstöße klar feststellen. Jährlicher Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Personalaufwand (in Euro) Vorermittlungen 10,00 hD 1.400 67,6 15.773 10,00 gD 1.000 40,4 6.733 Jährlicher Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Personalaufwand (in Euro) 10,00 mD 700 33,8 3.943 Formalia (§§ 66, 58, 74, 91 etc.) 5,00 hD 500 67,6 2.817 5,00 gD 350 40,4 1.178 5,00 mD 200 33,8 563 Prüfung des Gesetzesverstoßes (§§ 65 Absatz 1, 2, §§ 68 ff., 72) 5,00 hD 1.000 67,6 5.633 5,00 gD 750 40,4 2.525 5,00 mD 200 33,8 563 Beschlussfertigung (§ 73 Absatz 1) 5,00 hD 750 67,6 4.225 5,00 gD 700 40,4 2.357 5,00 mD 350 33,8 986 Umsetzung, Vollstreckung, Gebühren 5,00 hD 250 67,6 1.408 5,00 gD 200 40,4 673 5,00 mD 400 33,8 1.127 Zwischensumme 50.506 7. Reservierungsmechanismus im Verteilernetz (§ 17f Absatz 3 EnWG-E) Die von den Verteilernetzbetreibern zu erarbeitenden gemeinsamen Vorgaben für die Reservierung von Netzanschlusskapazität für Netzanschlüsse mit einer Nennleistung von mindestens 135 Kilowatt sind der Bundesnetzagentur zur Bestätigung vorzulegen. Die Bundesnetzagentur sichtet diese und prüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Je nach Ergebnis dieser Prüfung bestätigt die Bundesnetzagentur die von den Verteilernetzbetreibern vorgelegten Vorgaben im Wege eines Beschlusses oder verlangt Änderungen. Werden Änderungen verlangt, sichtet die Bundesnetzagentur die angepassten Vorgaben erneut und bestätigt sie, soweit die Änderungen umgesetzt wurden. Bei Bedarf werden Erörterungsgespräche geführt. Die Bundesnetzagentur kann insbesondere für den Fall, dass die Verteilernetzbetreiber die gemeinsamen Vorgaben nicht zu den gesetzlich vorgegebenen Fristen vorlegen bzw. Änderungen nicht fristgerecht umsetzen im Wege der Festlegung Vorgaben machen. Hierzu wäre ein Verfahren zu eröffnen. Verfahrensvorgaben müssten erarbeitet und mit den Beteiligten erörtert werden. Ein Regelungsentwurf müsste erstellt und konsultiert werden. Nach Abschluss der Konsultation wären Stellungnahmen zu sichten und im finalen Beschlusstext zu würdigen. Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens bearbeitet die Bundesnetzagentur etwaige sich anschließende gerichtliche Beschwerdeverfahren und befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der bestätigten Vorgaben. Die zugrunde gelegten Fallzahlen für den jährlichen Erfüllungsaufwand basieren auf Annahmen unter Berücksichtigung der Anzahl der potentiell Betroffenen. Jährlicher Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Personalaufwand (in Euro) 5,00 hD 4.383 67,6 24.691 Jährlicher Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Personalaufwand (in Euro) Begleitung von Klageverfahren (§ 75 ff.) 5,00 gD 487 40,4 1.640 5,00 mD 0 33,8 0 Hilfestellung bei Umsetzung der Festlegung 5,00 hD 779 67,6 4.389 5,00 gD 97 40,4 328 5,00 mD 97 33,8 274 Vorermittlungen 10,00 hD 3.750 67,6 42.249 10,00 gD 1.071 40,4 7.214 10,00 mD 536 33,8 3.018 Formalia (§§ 66, 58, 74, 91 etc.) 10,00 hD 244 67,6 2.743 10,00 gD 292 40,4 1.967 10,00 mD 438 33,8 2.469 Prüfung des Gesetzesverstoßes (§ 65 Absatz 1, 2, §§ 68 ff., 72) 8,00 hD 10.130 67,6 91.301 8,00 gD 3.117 40,4 16.789 8,00 mD 2.338 33,8 10.535 Öffentliche mündliche Verhandlung (§ 67 Absatz 3) inklusive Vor- /Nachbereitung 5,00 hD 1.266 67,6 7.133 5,00 gD 390 40,4 1.312 5,00 mD 292 33,8 823 Beschlussfertigung (§ 73 Absatz 1) 8,00 hD 6.234 67,6 56.186 8,00 gD 1.558 40,4 8.395 8,00 mD 0 33,8 0 Begleitung von Klageverfahren (§ 75 ff.) 5,00 hD 779 67,6 4.389 5,00 gD 195 40,4 656 5,00 mD 0 33,8 0 Zwischensumme 288.501 Einmaliger Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Personalaufwand (in Euro) Vorermittlungen 1 hD 7.159 67,6 8.066 1 gD 2.045 40,4 1.377 1 mD 1.023 33,8 576 1 hD 244 67,6 274 Jährlicher Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Personalaufwand (in Euro) Formalia (§§ 66, 29 i. V. m. jew. EGL, §§ 60a, 74, 91 etc.) 1 gD 292 40,4 197 1 mD 438 33,8 247 Konsultation bzw. Anhörung (§ 67 Absatz 1 EnWG) 1 hD 5.381 67,6 6.063 1 gD 1.656 40,4 1.115 1 mD 1.242 33,8 700 Erarbeiten eines Regelungsentwurfs (§§ 68 ff.) 1 hD 15.194 67,6 17.119 1 gD 4.675 40,4 3.148 1 mD 3.506 33,8 1.975 Beschlussfertigung (§ 73 Absatz 1) 1 hD 8.766 67,6 9.876 1 gD 4.675 40,4 3.148 1 mD 0 33,8 0 Vollstreckung des Beschlusses sicherstellen (§ 94) 1 hD 682 67,6 768 1 gD 97 40,4 66 1 mD 195 33,8 110 Zwischensumme 54.825 8. Priorisierungsanzeigen der Verteilernetzbetreiber (§ 17b Absatz 2 EnWG-E) Die Bundesnetzagentur nimmt für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Verteilernetzbetreiber Anzeigen hinsichtlich der Anwendung von Priorisierungsmaßgaben entgegen und sichtet diese. Bei Bedarf werden Rückfragen gestellt und Erörterungsgespräche geführt. Die laufenden Aufgaben umfassen zudem die administrative und IT- seitige Begleitung des Anzeigeverfahrens. Die zugrunde gelegten Fallzahlen basieren auf Annahmen unter Berücksichtigung der Anzahl der Verteilernetzbetreiber in Bundeszuständigkeit (über 80 Stück), die potentiell von der Regelung Gebrauch machen können. Dabei ist die hier festgelegte Fallzahl sehr vorsichtig geschätzt. Theoretisch könnte jeder einzelne Verteilernetzbetreiber solche Anzeigen einreichen. Jährlicher Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Personalaufwand (in Euro) Formalia, Administration 25,00 hD 341 67,6 9.602 25,00 gD 292 40,4 4.919 25,00 mD 341 33,8 4.801 Entgegennahme und Sichtung der Anzeige 25,00 hD 4.261 67,6 120.025 25,00 gD 2.435 40,4 40.989 25,00 mD 5.479 33,8 77.159 Zwischensumme 257.495 9. Missbrauchsaufsicht Zuteilung und Priorisierung Die neuen Vorgaben zur Priorisierung beim Anschluss an das Übertragungs- und Verteilernetz dürften dauerhaft zu einer erhöhten Anzahl an Missbrauchsverfahren führen. Die zugrunde gelegten Fallzahlen basieren auf Annahmen unter Berücksichtigung der Anzahl der von den Regelungen Betroffenen, sowie auf Erfahrungen der vergangenen Jahre in der bereits eine erhöhte Fallzahl an Missbrauchsverfahren im Netzanschlussbereich zu verzeichnen waren. Dabei ist die hier festgelegte Fallzahl sehr vorsichtig geschätzt. Jährlicher Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Personalaufwand (in Euro) Vorermittlungen 20,00 hD 3.409 67,6 76.816 20,00 gD 974 40,4 13.117 20,00 mD 487 33,8 5.487 Formalia (§§ 66, 58, 74, 91 etc.) 20,00 hD 97 67,6 2.195 20,00 gD 292 40,4 3.935 20,00 mD 584 33,8 6.584 Prüfung des Missbrauchs (§ 30 Absatz 1, 2§ 68 ff., 72) 15,00 hD 8.523 67,6 144.030 15,00 gD 2.435 40,4 24.594 15,00 mD 1.218 33,8 10.288 Öffentliche mündliche Verhandlung (§ 67 Absatz 3) inkl. Vor- /Nachbereitung 5,00 hD 2.045 67,6 11.522 5,00 gD 292 40,4 984 5,00 mD 584 33,8 1.646 Beschlussfertigung (§ 73 Absatz 1) 15,00 hD 6.136 67,6 103.702 15,00 gD 1.753 40,4 17.707 15,00 mD 877 33,8 7.407 Begleitung von Klageverfahren (§ 75 ff.) 5,00 hD 1.364 67,6 7.682 5,00 gD 390 40,4 1.312 5,00 mD 195 33,8 549 Zwischensumme 439.556 10. Genehmigung der Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung (§ 17a Absatz 2 EnWG-E) Die Betreiber von Übertragungsnetzen dürfen gemäß § 17a Absatz 2 den Netzanschluss vom Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung nach § 17 Absatz 2b oder § 8a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abhängig machen, sofern die Bundesnetzagentur eine Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung genehmigt hat. Nach Abschluss der Genehmigungsverfahren bearbeitet die Bundesnetzagentur etwaige sich anschließende gerichtliche Beschwerdeverfahren und befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der bestätigten Vorgaben. Die zugrunde gelegten Fallzahlen für den jährlichen Erfüllungsaufwand basieren auf Annahmen unter Berücksichtigung der Anzahl der potentiell Betroffenen (vier Übertragungsnetzbetreiber). Jährlicher Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachaufwand pro Fall (in Euro) Personalaufwand (in Euro) Vorermittlungen 4,00 hD 7.159 67,6 32.263 4,00 gD 2.045 40,4 5.509 4,00 mD 1.023 33,8 2.304 Formalia (§§ 66, 29 i. V. m. jew. EGL, §§ 60a, 74, 91 etc.) 4,00 hD 244 67,6 1.097 4,00 gD 292 40,4 787 4,00 mD 438 33,8 988 Konsultation bzw. Anhörung (§ 67 Absatz 1 EnWG) 2,00 hD 5.381 67,6 12.126 2,00 gD 1.656 40,4 2.230 2,00 mD 1.242 33,8 1.399 Erarbeiten eines Regelungsentwurfs (§§ 68 ff.) 1,00 hD 15.194 67,6 17.119 1,00 gD 4.675 40,4 3.148 1,00 mD 3.506 33,8 1.975 Beschlussfertigung (§ 73 Absatz 1) 4,00 hD 8.766 67,6 39.505 4,00 gD 4.675 40,4 12.592 4,00 mD 0 33,8 0 Vollstreckung des Beschlusses sicherstellen (§ 94) 1,00 hD 682 67,6 768 1,00 gD 97 40,4 66 1,00 mD 195 33,8 110 Begleitung von Klageverfahren (§ 75 ff.) 1,00 hD 4.383 67,6 4.938 1,00 gD 487 40,4 328 1,00 mD 0 33,8 0 11. § 17 EEG-E – Festlegungskompetenz zu Baukostenzuschüssen für Erzeuger Aufgrund der Neuregelung entsteht der Bundesnetzagentur ein zusätzlicher jährlicher Personalaufwand. Durch die neue Ermächtigungsgrundlage im EEG kann erstmalig ein Baukostenzuschuss für die Einspeiseseite im Wege der Festlegung geregelt werden. Für die Wahrnehmung der Festlegungskompetenz führt die Bundesnetzagentur zunächst Vorermittlungen durch, um wesentliche Inhalte der Festlegung zu bestimmen. Anschließend wird das Verfahren formell eingeleitet und in der Regel ein Eckpunktepapier beziehungsweise ein Festlegungsentwurf veröffentlicht und konsultiert. Nach Auswertung der Konsultationsbeiträge wird die Festlegung nach interner Abstimmung finalisiert und veröffentlicht. Sofern nach Erlass der Festlegung gegen diese Rechtsmittel eingelegt werden, ist ein Beschwerdeverfahren, ggf. auch mit mehreren Instanzen zu führen. Diese Verfahren sind von den beteiligten Einheiten zu begleiten. Einmaliger Erfüllungsaufwand Fallzahl Laufbahngruppe Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Personalaufwand (in Euro) Vorermittlungen 1 hD 293 67,6 330 1 gD 147 40,4 99 1 mD 49 33,8 28 Verfahrenseinleitung und Verfahrensbegleitende, organisatorische, Tätigkeiten in den Facheinheiten 1 hD 3.514 67,6 3.959 1 gD 1.757 40,4 1.183 1 mD 586 33,8 330 Anhörung von Eckpunkten, Konsultation(en) des Festlegungsentwurfs Konsultation und weitere damit im Zusammenhang stehende Formalia 1 hD 3.514 67,6 3.959 1 gD 1.757 40,4 1.183 1 mD 586 33,8 330 Entscheidungsfindung und interne Abstimmungen 1 hD 2.928 67,6 3.299 1 gD 1.464 40,4 986 1 mD 488 33,8 275 Festlegung BKZ erarbeiten 1 hD 2.928 67,6 3.299 1 gD 1.464 40,4 986 1 mD 488 33,8 275 Veröffentlichungen 1 hD 60 67,6 68 1 gD 30 40,4 20 1 mD 213 33,8 120 Zuarbeiten zu Rechtsstreitverfahren und damit zusammenhängende Formalia 1 hD 1.280 67,6 1.442 1 gD 640 40,4 431 1 mD 200 33,8 113 Zwischensumme 22.714 5. Weitere Kosten Es sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten zu erwarten. Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, lassen sich derzeit nicht abschätzen. 6. Weitere Gesetzesfolgen Verbraucher profitieren durch die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen unmittelbar durch die Möglichkeit, Netzanschlussbegehren in Netzanschlussportalen einreichen zu können. Durch die Modifikation des Netzanschlussregimes an „vollen Netzen“ werden die Redispatchkosten gesenkt, was zu einer Reduzierung der Netzentgelte und damit auch zu einer Reduzierung des Endkundenstrompreises führt. Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt. Der Gleichwertigkeits-Check wurde durchgeführt. Die im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen haben im Ergebnis überwiegend keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse, da sie für alle Regionen gleichermaßen gelten und wirken. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der Regelungen kommt nicht in Betracht. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung. Zu Nummer 2 (§ 12c) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung. Zu Nummer 3 (§ 13a Absatz 6) Der neue § 13a Absatz 6 EnWG regelt die Modifikation des Anspruchs auf finanziellen Ausgleich nach Absatz 2 für den Fall, dass eine EE-Anlage auf Grundlage eines Vertrages nach § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes (EEG) an das Netz angeschlossen worden ist. Die Vorschrift ergänzt die Regelungen des neuen § 14 Absatz 1d und des geänderten § 8 Absatz 4 EEG. Dabei entfällt der Anspruch für die Dauer der Kapazitätslimitierung des entsprechenden Netzgebiets, allerdings gedeckelt auf 20 % des jährlichen Stromertrags der Anlage (18 % in Windvorrangflächen). Zu Nummer 4 (§ 14 Absatz 1d) Mit dem neu eingefügten § 14 Absatz 1d können Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen Netzgebiete als kapazitätslimitiert ausweisen, wenn die in der Norm genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei diesen Gebieten handelt es sich um Netzgebiete, in denen zu „Spitzenzeiten“ bereits so viel Erzeugung nach § 13a Absatz 1 abgeregelt werden muss, dass jede neu angeschlossene Anlage, die Engpasssituation weiter verschärfen würde. In Kombination mit den neu eingefügten Regelungen in § 13a Absatz 6 und § 8 Absatz 4 EEG entfällt künftig für in diesen Gebieten neu angeschlossene Anlagen für die Dauer der Ausweisung als kapazitätslimitiert der Anspruch auf finanziellen Ausgleich, allerdings gedeckelt auf 20 % des jährlichen Stromertrags der Anlage (18 % in Windvorranggebieten). Damit sollen Redispatchkosten gesenkt und die Letztverbraucher von daraus resultierenden, höheren Stromkosten entlastet werden. Durch die technologiespezifische Ausweisung soll berücksichtigt werden, dass die für die Ausweisung relevanten Engpässe häufig von einer Erzeugungstechnologie (Wind/PV) dominiert werden. So werden die Netzbetreiber dazu angehalten, die Ausweisung zielgerichtet in PV- oder Wind-dominierte Engpassgebiete zu trennen, um beispielsweise in stark PV-dominierten Gebieten den Anschluss von Windenergieanlagen uneingeschränkt zuzulassen. Die Verpflichtung des Netzbetreibers zum bedarfsgerechten Netzausbau in den als kapazitätslimitiert ausgewiesenen Netzgebieten bleibt bestehen; der Netzbetreiber wird in diesen Gebieten verpflichtet, sein Netz prioritär bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen. Zu Nummer 5 (§ 14d Absatz 4) Die Ergänzung in § 14d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 dient der Klarstellung. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben hiernach im Netzausbauplan kenntlich zu machen, ob es sich bei geplanten Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen um die Schaffung eines Einspeisenetzes im Sinne der neu eingefügten Begriffsdefinition nach § 3 Nummer 18 EEG handelt. Auch bisher haben Netzbetreiber in den Netzausbauplänen kenntlich gemacht, wenn Netzbetriebsmittel für den Anschluss von Erzeugungsanlagen errichtet wurden. Die ausdrückliche Ausweisung als Einspeisenetz soll die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Netzausbauplanung weiter erhöhen und die Netzbetreiber dazu anhalten, die Option eines Einspeisenetzes im Rahmen ihrer üblichen Netzausbauplanungen zu berücksichtigen. Zu Nummer 6 (§ 14e) Zu Buchstabe a (Überschrift) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung Zu Buchstabe b (§ 14e Absatz 2) In § 14e Absatz 1 Satz 1 werden lediglich bisher bereits bestehende Verweise auf die Begriffsbestimmungen in § 3 redaktionell angepasst. Der neue § 14e Absatz 2 Satz 2 vervollständigt die bisherige Regelung. Er steht im Zusammenhang mit der Vorgabe in § 17e EnWG (neu), nach welcher Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen perspektivisch für alle Arten von Netzanschlussbegehren digitale Netzanschlussportale zur Verfügung stellen müssen. Entsprechend wird die bestehende Funktion, den zuständigen Netzbetreiber für ein Netzanschlussbegehren zu ermitteln, auf alle Anlagentypen (Erzeugungsanlagen, Verbrauchseinrichtungen und Energiespeicheranlagen) und über die Niederspannung hinaus auf alle Spannungsebenen des Elektrizitätsverteilernetzes ausgeweitet. So können alle Netzanschlussbegehrenden über die gemeinsame Internetplattform auf die Seite des zuständigen Verteilernetzbetreibers gelangen, um dort den Netzanschlussprozess über ein digitales Netzanschlussportal durchzuführen. Zu Nummer 7 (§ 17) Zu Buchstabe a (§ 17 Absatz 1a) Die Anpassung entspricht inhaltlich weitestgehend der Stellungnahme des Bundesrates zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ vom 26. September 2025 (Drs. 383/25 (Beschluss) ergänzt um Ausnahmetatbestände, welche die Realität im Aufbau und Betrieb von Industrieprojekten widerspiegeln. Bevor der Netzbetreiber in angemessenem Umfang die Anschlusskapazität reduziert, ist dem Anschlussnehmer Gelegenheit zu geben, die fortbestehende Erforderlichkeit der vereinbarten Leistung nachzuweisen. Eine Herabsetzung der vorzuhaltenden Leistung ist ausgeschlossen, soweit die Anschlusskapazität für bereits tatsächlich errichtete, installierte oder in Betrieb befindliche Anlagen erforderlich ist. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Anschlusskapazität, die von einzelnen Anschlussnehmern in einem Zeitraum von fünf Kalenderjahren nicht in Anspruch genommen wird, wieder freigegeben werden kann. Dies trägt zu einer optimierten Auslastung der bestehenden Netzinfrastruktur bei. Zu Buchstabe b (§ 17 Absatz 2a) Mit der Anpassung soll die Errichtung von Batteriespeichern in Co-Location („netzneutraler Speicher“) erleichtert werden. Dies gilt für die Co-Location mit EE-Anlagen gleichermaßen wie für Verbrauchseinrichtungen wie mit Ladesäulen und Rechenzentren. Wird ein Batteriespeicher am gleichen Netzverknüpfungspunkt errichtet, ohne dass die bestehende netzwirksame Maximalleistung verändert wird, können dem begehrten Anschluss seitens des Netzbetreibers im Rahmen der Netzanschlussprüfung keine bestehenden oder erwarteten Kapazitätsmängel entgegengehalten werden. Zu Buchstabe c (§ 17 Absatz 4) Die Änderung in Absatz 4 ist eine Folgeänderung zur Einfügung des § 17 Absatz 2b des Energiewirtschaftsgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen vom 21. Februar 2025. In Fällen, in denen die vorhandene Netzanschlusskapazität nicht oder vorerst nicht für den gewünschten Netzanschluss ausreicht, können flexible Netzanschlussvereinbarungen einen Interessenausgleich zwischen Netzbetreiber und Anschlusspetenten schaffen. Zur Unterstützung des Hochlaufs von flexiblen Netzanschlussvereinbarungen und für eine möglichst einheitliche Umsetzung durch die Netzbetreiber erstreckt sich die Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur auf Erzeugungsanlagen aller Art, insbesondere auf erneuerbare Erzeugungsanlagen. Zu Nummer 8 (§§ 17a bis 17c) § 17a (Netzanschluss an das Übertragungsnetz) Der neu eingefügte § 17a dient der Umsetzung von Artikel 42 der Richtlinie (EU) 2019/944. Zwar beschränkt sich die genannte Richtlinienvorgabe lediglich auf den Anschluss von Erzeugungsanlagen und Speichern, jedoch ist die Erweiterung auf sämtliche denkbare Netzanschlusskonstellationen angezeigt. Ein Auseinanderfallen von Verfahren beispielsweise zwischen Rechenzentren und Großbatteriespeichern würde Unklarheiten hervorrufen, wie diese im Verhältnis zueinander stehen. Zudem ist den Betreibern von Übertragungsnetzen zu ermöglichen, ein übergreifendes Verfahren zu entwickeln. Gerade angesichts steigender Konkurrenz um vorhandene Netzanschlusskapazitäten ist es notwendig, dass die Verfahren und Rahmenbedingungen für Erzeugungsanlagen, Speicher und Verbrauchseinrichtungen aufeinander abgestimmt sind. Die dafür erforderliche Rechtsgrundlage wird mit dem neuen § 17a für Übertragungsnetzbetreiber geschaffen. Absatz 1 sieht vor, dass es die Aufgabe der Betreiber von Übertragungsnetzen ist, Verfahrensregeln für den Netzanschluss in der Höchstspannung (Netzebene 1) sowie in der Umspannebene von Höchstspannung zu Hochspannung (Netzebene 2) aufzustellen. Das umfasst auch einen Mechanismus für die Reservierung von Netzanschlusskapazität auf diesen Spannungsebenen. Auch die Erhebung einer Reservierungsgebühr ist möglich. Auf Verteilernetzebene ist die Reservierung gesondert in § 17f (neu) geregelt. Die Übertragungsnetzbetreiber können dabei auch unterschiedliche Verfahrensarten vorsehen, wie etwa eine Versteigerung von Netzanschlusskapazität. Diese von den Übertragungsnetzbetreibern entwickelten Verfahren sind entsprechend der europäischen Vorgabe durch die Bundesnetzagentur zu genehmigen. Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944. Mit der Änderung können Betreiber von Übertragungsnetzen bei erwarteten Kapazitätsmängeln den Netzanschluss vom Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung abhängig machen. Voraussetzung ist eine entsprechende Genehmigung der in der Vereinbarung aufgestellten Bedingungen durch die Bundesnetzagentur. Absatz 3 stellt klar, dass der neu eingefügte § 17d, der die Bestimmungen des unmittelbar gelten den Artikel 50 Absatz 4a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943, geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1747, widerspiegelt, in jedem Falle Anwendung findet. Gleiches gilt für die bereits geltenden Vorgaben aus der KraftNAV, die spezielle Vorgaben zum Anschluss von Kraftwerken an das Übertragungsnetz enthält. Die Regelungen zu Netzanschluss und -zugang in den §§ 8 und 11 EEG bleiben von dieser Regelung unberührt § 17b (Priorisierung von Netzanschlussbegehren und Freihaltung von Netzanschlusskapazität im Elektrizitätsversorgungsnetz) Der neu einzufügende § 17b Absatz 1 gibt den Übertragungsnetzbetreibern die Möglichkeit, im Rahmen der Neuausrichtung ihrer Netzanschlussverfahren auch eine Priorisierung bestimmter Netzanschlussbegehren vorzusehen. Gerade in Fällen, in denen die Netzanschlusskapazität knapp ist oder absehbar knapp wird, stellt sich zunehmend die Frage, wie die verbleibende Kapazität bestmöglich verteilt werden soll. Dies beginnt bereits bei der Frage, welche eingegangenen Netzanschlussbegehren priorisiert bearbeitet werden und wem in der Folge so zuerst eine Netzanschlusszusage erteilt wird. Eine Priorisierung kann aber auch in Form einer Freihaltung von Netzanschlusskapazität erfolgen, wenn eingegangene Netzanschlussbegehren zurückgestellt werden, um die Netzanschlusskapazität im Sinne einer Kontingentierung für in diesem Gebiet priorisierte Netzanschlüsse freizuhalten. Die Verpflichtung des Netzbetreibers zum bedarfsgerechten Netzausbau wird durch die hier vorgesehene Möglichkeit zur Priorisierung von Netzanschlussbegehren nicht berührt. Der Netzbetreiber bleibt verpflichtet, sein Netz auch für depriorisierte Begehren im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen (§ 11 Absatz 1). Treffen Netzbetreiber eine Priorisierungsentscheidung, so hat diese nach transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien zu erfolgen. Hierfür können die Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen ihrer nach §17a (neu) zu erarbeitenden Verfahren Grundsätze zur Priorisierung vorsehen. Maßgeblich hierbei sind die in den Nummern 1 bis 6 enthaltenen Kriterien. Nummer 1 gibt dabei die Möglichkeit, einen positiven Beitrag zu Sicherheit und Zuverlässigkeit der Stromversorgung bei der Priorisierung einzubeziehen. In Regionen, in denen Anschlussnehmer an sich negativ auf bestehende Engpässe oder Stabilitätsgrenzen einwirken würden, können solche Anschlussbegehren priorisiert werden, die auf diese Grenzen nicht wesentlich negativ oder gar positiv einwirken. Dafür kann positiv gewürdigt werden, wenn die anzuschließende Anlage zur Sicherheit und Zuverlässigkeit des Stromsystems beitragen kann. Nummer 2 gibt den Übertragungsnetzbetreibern die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Priorisierung bestehende gesetzliche Ziele zu berücksichtigen. Als Beispiel können hier die Ausbauziele des EEG oder die gesetzlichen Ziele für den Aufbau von Ladeinfrastruktur wie z. B. das Schnellladegesetz oder die europäische Verordnung vom 3. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU ((EU) 2023/1804) genannt werden. Nummer 3 stellt einen Konnex zum Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans her. Hierüber können unterschiedlichste Anschlussbegehren in eine Balance hinsichtlich der Erreichung der industrie- und klimapolitischen Ziele gebracht werden. Der Szenariorahmen kann in dem Verfahren nach § 17a insbesondere dann herangezogen werden, wenn keine gesetzlichen Ziele existieren. Hierbei sind nicht nur Ausbauziele im Bereich der EEG, des Schnellladegesetzes oder der europäischen Verordnung ((EU) 2023/1804) oder allgemein der Stromerzeugung und Stromspeicherung berücksichtigungsfähig, sondern auch Durchschnittswerte weiterer sektorspezifische Annahmen und Ziele, wie beispielweise die Elektrifizierung des Verkehrssektors, der Industrie und der Chemie oder die Ansiedlung von Rechenzentren. Dies ermöglicht insbesondere eine Depriorisierung von Netzanschlussbegehren bestimmter Anlagen, deren maximale Zielausbauzahlen bereits erfüllt sind oder durch bereits zugesagte Netzanschlusskapazität voraussichtlich erfüllt werden. Nummer 4 gibt den Übertragungsnetzbetreibern die Möglichkeit, auch Belange von Übertragungsnetzbetreibern angrenzender Versorgungsgebiete oder auch Bedarfe angeschlossener Verteilernetzbetreiber im Rahmen der Priorisierung zu berücksichtigen. Nummer 5 zielt insbesondere auf die Konstellation des sog. „Cable-Poolings“ ab. Hierbei nutzen mehrere Anschlussnehmer einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt. Aktuell wird die an Schaltfeldern mögliche Netzanschlussleistung von den bisherigen dort angeschlossenen Anschlussnehmern nicht immer voll ausgenutzt und grundsätzlich besteht das Potenzial durch eine gemeinsame Nutzung von Schaltfeldern mehrerer Anschlussnehmer, Netzanschlusskapazitäten besser auszulasten beziehungsweise mehr Anschlussnehmern einen Anschluss zur Verfügung zu stellen. Dies kann von vornherein bei Neuanschlüssen positiv berücksichtigt werden. Nummer 6 verzahnt die Priorisierung mit der raumplanerischen Situation. Mittlerweile gibt es in Raumordnungsoder Bauleitplänen Festlegungen für bestimmte Funktionen oder Nutzungen mit besonderer Relevanz für die in den nach Nummer 1 herangezogenen Annahmen zu Erzeugung, Versorgung und Verbrauch von Strom. Exemplarisch seien Windenergiegebiete nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes genannt. Aber auch weitere insbesondere in Bauleitplanungen bereits ausgewiesene Gebiete für bestimmte Technologien oder spezielle Nutzungen, wie etwa auch Flächen für Rechenzentren oder geplante oder genehmigte Wärmeerzeugungsanlagen, sind berücksichtigungsfähig. Hier soll es den Netzbetreibern durch eine Priorisierung bei Netzanschlussbegehren auch möglich sein, Netzanschlusskapazitäten für die dort vorgesehenen Nutzungsarten freizuhalten. Nummer 7 deklariert die Standortgebundenheit von Netzanschlussbegehren als weiteres zulässiges Kriterium. Dieses ist insbesondere für Elektrifizierungsmaßnahmen von Industrieanlagen von Belang, die einen bestehenden Netzanschluss erweitern möchten und aus diesem Grund über keinerlei Flexibilität bei Ihrer Standortwahl verfügen. Absatz 2 öffnet die hier vorgesehene Möglichkeit zur Priorisierung von Netzanschlussbegehren auch für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, indem das von den Übertragungsnetzbetreibern entwickelte Priorisierungskonzept übernommen wird. Dies erfordert eine Anzeige bei der für den jeweiligen Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes zuständigen Regulierungsbehörde sowie entsprechende Veröffentlichungen auf der Seite des Netzbetreibers und der gemeinsamen Internetseite der Verteilernetzbetreiber. Satz 3 stellt dabei klar, dass auf Ebene des Verteilernetzes auch Bedarfe, die aus dem vorgelagerten Übertragungsnetz resultieren, für Priorisierungsentscheidungen zu Grunde gelegt werden können. Auch können Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die zur Erstellung eines Regionalszenarios nach § 14d Absatz 3 verpflichtet sind, dieses bei Bedarf zur Grundlage einer Priorisierung bestimmter Anschlussbegehren machen. Es bleibt den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen jedoch auch unbenommen, auf Basis von § 17 Absatz 1 eigene Netzanschlussverfahren zu entwickeln, die sachgerechte und diskriminierungsfreie Kriterien zur Priorisierung von Netzanschlussbegehren enthalten. § 17c (Transparenz über verfügbare Netzanschlusskapazitäten in Elektrizitätsversorgungsnetzen) Der neu eingefügte § 17c dient der Erhöhung der Transparenz beim Netzanschluss und sieht hierzu eine unverbindliche Netzanschlussauskunft vor. Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944, geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 und spiegelt zudem die Bestimmungen des unmittelbar geltenden Artikel 50 Absatz 4a Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943, die durch die Verordnung (EU) 2024/1747 geändert worden ist, wider. Dabei verpflichtet Absatz 1 Satz 1 die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen dazu, verfügbare Netzanschlusskapazitäten, sowohl einspeise- als auch lastseitig, auf einer geografischen Karte auf ihrer jeweiligen Internetseite zu veröffentlichen und monatlich zu aktualisieren. „Verfügbar“ ist die Netzanschlusskapazität, wenn sie weder bereits belegt, noch für laufende Netzanschlussbegehren reserviert ist. Zu veröffentlichen sind Netzanschlusskapazitäten in der Umspannebene von Höchstspannung zu Hochspannung (Netzebene 2) und in der Umspannebene von Hochspannung zu Mittelspannung (Netzebene 4), die im Netz des jeweiligen Netzbetreibers vorhanden sind. Nach Satz 2 können Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen auch „Vorzugs-Netzgebiete“ auf ihrer Internetseite ausweisen, indem sie die Netzgebiete kennzeichnen, in denen bestimmte Anschlussnehmerarten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Priorisierungsverfahren aus sachlich gerechtfertigten Gründen bevorzugt angeschlossen werden. Satz 3 stellt klar, dass auf die tatsächliche Verfügbarkeit der veröffentlichten Kapazitätswerte kein Rechtsanspruch besteht. Die für die Berechnung der Kapazität verwendeten Kriterien sind nach Satz 4 transparent darzustellen. Absatz 2 ergänzt die Bestimmungen nach Absatz 1 für das Elektrizitätsverteilernetz durch eine unverbindliche Netzanschlussauskunft. Ein Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes ist hiernach dazu verpflichtet, bis zum 1. Januar 2028 ein Online-Tool bereitzustellen, das schnelle und unverbindliche Auskünfte zu Netzverknüpfungspunkten ermöglicht. Bisher ist in der Regel ein vollständiges Netzanschlussbegehren zu stellen, um mögliche Netzverknüpfungspunkte zu ermitteln. Bei vielen Vorhaben steht zu Beginn aber noch nicht fest, welcher Standort am wirtschaftlichsten ist oder welche installierte Leistung eine Anlage für eine optimale Wirtschaftlichkeit haben muss. Um schrittweise die wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln, werden teils Mehrfachanfragen gestellt. Netzbetreiber sind verpflichtet, jedes Begehren vollumfänglich zu prüfen, obwohl häufig nur eines der angefragten Projekte realisiert wird. Durch diese Praxis werden unnötigerweise personelle Ressourcen sowohl auf Seiten der Netzanschlussbegehrenden als auch auf Seiten der Netzbetreiber gebunden. Zudem ist es in der Praxis üblich, die begehrte Netzanschlusskapazität für die Dauer der Netzverträglichkeitsprüfung zu reservieren, sodass Mehrfachanfragen neben personellen Ressourcen auch Netzanschlusskapazität blockieren. Die Antwort auf diese Herausforderungen ist eine unverbindliche Auskunftsmöglichkeit im Elektrizitätsverteilernetz, die dem eigentlichen Netzanschlussbegehren vorausgeht und die Transparenz beim Netzanschluss deutlich erhöht. Online-Tools ermöglichen Netzanschlusssuchenden eine unverbindliche und schnelle Lokalisierung geeigneter Verknüpfungspunkte. Auf dieser Grundlage kann anschließend das passende Netzanschlussbegehren beim Netzbetreiber gestellt werden. Aufgrund der höheren Anforderungen als nach Absatz 1 wird die Umsetzung dieser Auskunftsmöglichkeit jedoch erst für einen späteren Zeitpunkt gesetzlich vorgeschrieben. Absatz 2 Satz 1 verpflichtet Verteilernetzbetreiber, ein Online-Tool bereitzustellen, über das eine unverbindliche Netzanschlussauskunft ermöglicht wird. Das Online-Tool soll über die Internetseite des jeweiligen Netzbetreibers erreichbar sein. Netzbetreibern steht es dabei grundsätzlich offen, sich zusammen zu schließen und eine gemeinsame Auskunft auf einer Drittseite anzubieten. Die Verpflichtung umfasst Auskünfte für alle Arten von Netzanschlüssen, also Erzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Verbrauchseinrichtungen (z. B. Schnellladepunkte für Elektromobile), ab einer Nennleistung von 135 Kilowatt. Unter Nennleistung ist diejenige Leistung zu verstehen, die eine Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb dauerhaft technisch erbringen oder aufnehmen kann. Bei Erzeugungsanlagen kann dabei der Begriff der installierten Leistung nach dem EEG zu Grunde gelegt werden. Satz 2 präzisiert den Anwendungsbereich weiter. Die Auskunft umfasst Netzverknüpfungspunkte auf Mittelspannungsebene sowie auf den Umspannebenen von Hoch- auf Mittelspannung und von Mittel- auf Niederspannung. Hier besteht in der Praxis aktuell der größte Handlungsbedarf. Netzbetreibern steht es allerdings frei, entsprechende Auskünfte auch für Anschlüsse auf anderen Spannungsebenen oder für andere Anlagentypen, insbesondere auf Anlagen mit einer geringeren Nennleistung, wie z. B. Normalladeinfrastruktur anzubieten. Unterhalb einer Nennleistung von 135 Kilowatt erfolgt ein Netzanschluss aber üblicherweise auf der Niederspannungsebene. Hierbei handelt es sich überwiegend um Anlagen, die hinter einem bestehenden Netzanschluss errichtet werden und in Verbindung mit bereits bestehenden Anlagen oder Einrichtungen errichtet werden (Haushalt, Gewerbe). Diese weisen eine geringe Flexibilität hinsichtlich ihres Standorts auf, sodass kein vergleichbares Informationsbedürfnis besteht. Über das Online-Tool erfolgt nach Angabe der Art, der gewünschten Nennleistung und des Standorts des Vorhabens durch die Person, die über das Online-Tool eine Auskunft einholt, eine unverbindliche Netzanschlussauskunft mit den in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Inhalten. Diese Prognose umfasst nach Nummer 1 die Angabe des – bezogen auf die Luftlinie – nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkts, der im Hinblick auf die Spannungsebene für den Anschluss der Anlage geeignet ist. Dieser ist unabhängig von der dort verfügbaren Netzanschlusskapazität anzugeben. Nach Nummer 2 ist außerdem mindestens ein weiter entfernt liegender Netzverknüpfungspunkt zu ermitteln, der ebenfalls hinsichtlich der Spannungsebene für den Anschluss der Anlage geeignet ist und über ausreichend Netzanschlusskapazität für die angegebene Nennleistung verfügt. Dies ist der Fall, wenn Netzanschlusskapazität im Umfang der angegebenen Nennleistung weder bereits belegt noch für laufende Netzanschlussbegehren reserviert ist. Sofern der nach Satz 2 Nummer 1 anzugebende nächstgelegene Netzverknüpfungspunkt nicht über ausreichend Netzanschlusskapazität verfügt, so hat der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes nach Satz 3 hierauf hinzuweisen. Dem Anschlussnehmer soll dabei auch ein Hinweis gegeben werden, dass er für den angezeigten Netzverknüpfungspunkt eine flexible Netzanschlussvereinbarung beim Netzbetreiber anfragen kann. Das Online-Tool soll somit die Nutzung von flexiblen Netzanschlussvereinbarungen unterstützen, um zu einer verbesserten Auslastung bestehender Netzanschlusskapazitäten zu gelangen. Dies wird von Artikel 31 Absatz 3 der novellierten Strommarkt-Richtlinie explizit gefordert. Daneben ist nach Satz 4 ebenfalls anzuzeigen, wenn der nach Satz 2 Nummer 1 anzugebende Netzverknüpfungspunkt in einem kapazitätslimitierten Netzgebiet nach § 14 Absatz 1d liegt. Auch ist kenntlich zu machen, wenn der Anschluss an ein Einspeisenetz im Sinne von § 3 Nummer 18 erfolgen würde. Satz 5 verpflichtet den Elektrizitätsverteilernetzbetreiber, die dem Online-Tool zugrunde liegenden Daten mindestens monatlich zu aktualisieren. Schon heute kommen vereinzelt tagesaktuelle Daten zum Einsatz. Satz 6 sieht die entsprechende Anwendbarkeit von Absatz 1 Satz 2 und 3 vor. Es besteht also zum einen kein Rechtsanspruch auf die tatsächliche Verfügbarkeit der ermittelten Netzverknüpfungspunkte. Das bedeutet, dass kein Anspruch darauf besteht, dass der nach Stellen eines Netzanschlussbegehrens im Rahmen der Netzverträglichkeitsprüfung ermittelte Netzverknüpfungspunkt mit der unverbindlich erteilten Auskunft des Online-Tools übereinstimmt. Zum anderen haben die Elektrizitätsverteilernetzbetreiber auch für die unverbindliche Netzanschlussauskunft, die zur Berechnung der verfügbaren Netzanschlusskapazität verwendeten Kriterien auf ihrer jeweiligen Internetseite transparent darzustellen. Nach Absatz 3 soll die unverbindliche Netzanschlussauskunft auch eine pauschale Schätzung für die Kosten der Anbindungsleitung angeben, um einen unverbindlichen Indikator für die Wirtschaftlichkeit von Projekten je nach Standortwahl zur Verfügung zu stellen. Zu Nummer 9 (§§ 17d bis 17f) § 17d (Informationspflichten bei Netzanschlussbegehren im Elektrizitätsversorgungsnetz) Der neu eingefügte § 17d dient der Erhöhung der Transparenz und Verlässlichkeit im Netzanschlussverfahren von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen. Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 geändert worden ist, und spiegelt zudem die Bestimmungen des unmittelbar geltenden Artikel 50 Absatz 4a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1747 geändert worden ist, wider. Satz 1 sieht für alle Arten von Netzanschlussbegehren vor, dass jeder Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens dem Anschlussbegehrenden innerhalb von zwei Monaten klare und transparente Informationen zum Status und zur weiteren Bearbeitung des Begehrens zukommen lassen muss. Erfasst sind über den Begriff des Netzanschlussbegehrens grundsätzlich alle Arten von Anlagen, die an das Elektrizitätsverteilernetz angeschlossen werden sollen, da keine Beschränkung auf bestimmte Technologien vorgesehen ist. Erfasst sind also Erzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Verbrauchseinrichtungen. Darunter fallen auch Rechenzentren oder Ladepunkte für Elektromobile. Ebenso sind sowohl Neuanschlüsse erfasst, als auch Begehren auf Änderung oder Erweiterungen bestehender Anschlüsse. Sieht die EU-rechtliche Vorgabe eine dreimonatige Frist hierfür vor, wird jedoch vorgeschlagen, dass wegen der großen Bedeutung beschleunigter Netzanschlüsse insbesondere für Industrie, Rechenzentren und Schnelladesäulen erste Informationen zum Bearbeitungsstand bereits nach zwei Monaten zu übermitteln sind. Sofern innerhalb der zwei Monate kein Ergebnis mitgeteilt werden kann, sieht Satz 2 vor, dass die Informationen durch den Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes alle drei Monate zu aktualisieren sind. Um Netzanschlussbegehrenden im Elektrizitätsverteilernetz bereits vor der eigentlichen Stellung eines Anschlussbegehrens eine hohe Transparenz zu ermöglichen, sieht Absatz 2 vor, dass Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen auf ihrer jeweiligen Internetseite allgemeine Informationen zum Ablauf der Prüfung des Begehrens (Nummer 1) sowie zu den durch die Netzanschlussbegehrenden einzureichenden Informationen (Nummer 2) zur Verfügung stellt. Nummer 2 sieht hierbei vor, dass anzugeben ist, welche Informationen seitens des Netzanschlussbegehrenden für eine jeweilige Anlagenart einem Anschlussbegehren beizufügen sind. Hierbei sind alle benötigten Daten aufzulisten. Absatz 3 sieht sodann vor, dass der Netzbetreiber nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln hat. Dadurch soll der Fristbeginn für den Anschlussbegehrenden leichter nachweisbar und überprüfbar werden. Absatz 4 trifft schließlich Regelungen zum Anwendungsbereich. Zum einen bleiben die Regelungen der Kraft- NAV unberührt. Für Anlagen, die unter diese Verordnung fallen, richtet sich das Anschlussverfahren nach den dort vorgesehenen Vorschriften. Zudem wird der Vorrang der spezielleren Regelungen für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus EE und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen im EEG 2024 und im Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz klarstellend erwähnt, insbesondere im Hinblick auf die detaillierten Regelungen zum Netzanschluss von EE-Anlagen in § 8 EEG 2023. § 17e (Elektronische Übermittlung von Netzanschlussbegehren; digitale Netzanschlussport

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