Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 471/26
14.08.26 BRFuss
Wi - U
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des
Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des
Netzanschlussverfahrens
A. Problem und Ziel
Der Anschluss von Erzeugungs-, Speicher- und Verbrauchsanlagen an das Stromnetz
sieht sich immer größeren Herausforderungen ausgesetzt. Zu den bereits länger
bestehenden netzwirtschaftlichen Herausforderungen der Elektrifizierung von Wärme und
Verkehr sowie des zügigen Ausbaus Erneuerbarer Energien (EE) kommen nun mit
Großbatteriespeicheranlagen und Rechenzentren weitere Akteure hinzu, die das Stromnetz mit
ihren Bedarfen an Anschluss- und Transportkapazität massiv beanspruchen.
Zum anderen besteht mittlerweile ein erheblicher Konkurrenzdruck um das knappe Gut
der Netzanschlusskapazität. Neben EE-Anlagen und Speichern konkurrieren
Industrieanlagen, Rechenzentren, Ladeinfrastrukturen, Telekommunikationsnetze und weitere
Großverbraucher um dieselben Anschlussmöglichkeiten. Den Netzbetreibern fehlt derzeit der
rechtliche Handlungsspielraum, Netzanschlussbegehren zu priorisieren und zu
depriorisieren und besser auf geeignete Netzverknüpfungspunkte zu verteilen.
Ein weiterer im Kontext des Netzanschlussverfahrens relevanter Punkt betrifft die
Synchronisierung des Zubaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus EE mit dem Netzausbau.
Trotz großer Fortschritte beim Ausbautempo der Elektrizitätsverteilernetze sieht sich der
Netzausbau auch weiterhin mit systemischen Herausforderungen und Hemmnissen
konfrontiert, die häufig zu Realisierungsdauern von acht bis zwölf Jahren führen. Der
Netzausbau kann somit häufig nicht mit dem Anlagenzubau Schritt halten. Der Anschluss
zusätzlicher Anlagen in bereits engpassbelasteten Gebieten kann engpassverschärfend
wirken und Redispatch-Kosten erhöhen. Dies bedeutet zusätzliche Kosten für
Letztverbraucher. Demgegenüber leistet der Anschluss einer zusätzlichen EE-Anlage an einem
engpassbehafteten Leitungsabschnitt keinen oder nur einen geringen Beitrag zur
Erreichung der Ziele des § 1 EEG 2023. Im derzeitigen Strommarkt- und EE-Förderdesign
bestehen jedoch keine systematischen Anreize, Anlagenprojekte dort zu realisieren, wo
der aus EE erzeugte Strom bestmöglich abgenommen und nutzbar gemacht werden
kann. Das ist volkswirtschaftlich ineffizient.
Fristablauf: 25.09.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Daher hat sich auch der Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt, den Anlagenzubau (EE,
Speicher und Großverbraucher) besser auf den Netzausbau abzustimmen (Synchronisierung).
Zudem werde man „die Ansiedelung von großen Abnehmern wie etwa von Speichern und
großen Erzeugern erneuerbarer Energien dort anreizen, wo es dem Netz nützt“.
B. Lösung; Nutzen
Angesichts der beschriebenen Herausforderungen ist es unabdingbar, den geltenden
Rechtsrahmen zu Netzanschlussverfahren in Deutschland grundlegend zu reformieren.
Dabei ist es sowohl erforderlich, den Netzbetreibern neue Instrumente und Freiheiten an
die Hand zu geben, als auch von diesen eine Verbesserung und Modernisierung
bestehender Prozesse einzufordern.
Zudem wird für die Verteilernetzbetreiber das Problem des Netzanschlusses an „vollen
Netzen“ besser beherrschbar gemacht, indem besonders belastete Netzgebiete als
kapazitätslimitiert ausgewiesen werden können und im Falle von Abregelungen im Redispatch
an den entsprechenden Standorten für Neuanschlüsse von EE für bis zu 20 % des
Jahresstromertrags (18 % in Windvorranggebieten) keine Entschädigung mehr zu zahlen ist.
Durch die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, die Pflicht zu Errichtung von
Baukostenzuschüssen auch für Erzeugungsanlagen vorzusehen, kann ebenfalls die
Synchronisierung des Netzausbaus mit dem Anlagenzubau verbessert werden.
Der wesentliche Nutzen der vorgeschlagenen Regelungen ist die Auflösung des
„Anschlussstaus“ auf höheren Spannungsebenen durch Beschleunigung, Transparenz und
Digitalisierung von Netzanschlussbegehren sowie die bessere Synchronisierung des EE-
Ausbaus mit dem Netzausbau. Durch letztere werden netzbedingte Abregelungen von
EE-Anlagen reduziert und somit die in die Netzentgelte fließenden Redispatchkosten
gesenkt.
C. Alternativen
Keine.
Der Entwurf dient teilweise der Umsetzung Europäischen Rechts, das eine Anpassung
des nationalen Rechtsrahmens innerhalb der vorgegebenen Umsetzungsfristen
erforderlich macht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu den allgemeinen Haushaltsausgaben ohne den Erfüllungsaufwand in der Verwaltung
ist Folgendes festzustellen:
Das Gesetz ist mit zusätzlichen Aufgaben für die Bundesnetzagentur verbunden. Der
anfallende Mehrbedarf soll durch Repriorisierung von bestehenden Aufgaben im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden.
Haushaltsausgaben, die dem Erfüllungsaufwand zuzurechnen sind, also
haushaltswirksame Kosten der Verwaltung durch Aufwendungen für Personal- und Sachmittel, werden
unter E.3 sowie im Abschnitt VII 4.3 lit. a der Begründung aufgegliedert.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Mit dem Entwurf entsteht keinerlei Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich ein insgesamt ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca.
16,17 Mio. Euro sowie ein laufender Erfüllungsaufwand von 2,78 Mio. Euro jährlich. Dem
stehen jährliche Kosteneinsparungen von ca. 20,4 Mio. Euro gegenüber.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Aufgrund der Neuregelungen entstehen für die Bundesnetzagentur jährliche
Personaleinzelkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von insgesamt 2.134 T€,
Sacheinzelkosten in Höhe von 676 T€ sowie Gemeinkosten in Höhe von 826 T€.
Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die
Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 19,6 Planstellen erforderlich (11,7 hD, 4,1
gD und 3,8 mD), für den Querschnittsbereich werden 5,7 Planstellen erforderlich; die
Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich sind im Gemeinkostenzuschlag
in Höhe von 29,4 % auf die jährlichen Personal- und Sacheinzelkosten für die
Fachaufgaben enthalten. Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des BMF vom 08.06.2026 (Gz.: BMF II A
3 - H 1012-10/21/10003 :008) ermittelt.
Es entstehen darüber hinaus einmalige Personalkosten in Höhe von 240 T€, Sachkosten
fallen nicht an.
Die Personalkosten können teilweise über Gebühren refinanziert werden. Dabei fließen
die Gebühren haushaltstechnisch unmittelbar in den Bundeshaushalt und stehen der
Bundesnetzagentur für die Bewirtschaftung der laufenden sowie der einmaligen
Personalkosten nicht zur Verfügung.
F. Weitere Kosten
Es sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten zu erwarten. Auswirkungen auf
Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, lassen
sich derzeit nicht abschätzen.
Bundesrat Drucksache 471/26
14.08.26 BRFuss
Wi - U
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des
Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des
Netzanschlussverfahrens
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur
Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur
Verbesserung des Netzanschlussverfahrens
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da die Inhalte des Gesetzentwurfs
teilweise der Umsetzung von Unionsrecht dienen, bei dem die Umsetzungsfrist
bereits verstrichen ist.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Fristablauf: 25.09.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Lars Klingbeil
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts
zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie
zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens1
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7.Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 14e wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 14e Gemeinsame Internetplattform der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen; Festlegungskompetenz“.
b) Die Angabe zu den §§ 17a bis 17k wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 17a Netzanschluss an das Übertragungsnetz
§ 17b Priorisierung von Netzanschlussbegehren und Freihaltung von Netzanschlusskapazität im
Elektrizitätsversorgungsnetz
§ 17c Transparenz über verfügbare Netzanschlusskapazitäten in Elektrizitätsversorgungsnetzen
§ 17d Informationspflichten bei Netzanschlussbegehren im Elektrizitätsversorgungsnetz
§ 17e Elektronische Übermittlung von Netzanschlussbegehren; digitale Netzanschlussportale für
Netzanschlüsse im Elektrizitätsverteilernetz
§ 17f Reservierung und Freigabe von Netzanschlusskapazität im Elektrizitätsverteilernetz
§ 17g Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans
§ 17h Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen
§ 17i Belastungsausgleich
§ 17j Haftung für Sachschäden an Windenergieanlagen auf See
§ 17k Abschluss von Versicherungen
§ 17l Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen
§ 17m Verordnungsermächtigung
1 Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU)
2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (Abl. L 2024/1711
vom 26.6.2024).
§ 17n Erstattung von Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerungen der Errichtung
internationaler Offshore-Anbindungsleitungen“.
2. In § 12c Absatz 8 Satz 6 wird die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt.
3. Nach § 13a Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Wird die Anlage auf Grundlage eines Vertrages nach § 8 Absatz 4 Satz 3 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes an das Netz angeschlossen, so besteht der Anspruch
auf finanziellen Ausgleich nur nach Maßgabe dieses Vertrages.“
4. Nach § 14 Absatz 1c der folgende Absatz 1d eingefügt:
„(1d) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen können Umspannanlagen und diese
verbindende Leitungsabschnitte für die Dauer von bis zu sechs Jahren als
kapazitätslimitiert ausweisen, wenn die Wirkleistungserzeugung der unmittelbar oder mittelbar
angeschlossenen Anlagen im vorangegangenen Kalenderjahr nach Maßgabe von
§ 13a Absatz 1 um insgesamt mehr als fünf Prozent reduziert wurde
(kapazitätslimitiertes Netzgebiet). Die Ausweisung eines kapazitätslimitierten Netzgebietes
einschließlich seiner Geltungsdauer erfolgt durch Anzeige bei der Bundesnetzagentur zum Ablauf
des 31. März eines Kalenderjahres und ist gleichzeitig auf der Internetseite des
jeweiligen Betreibers des Elektrizitätsverteilernetzes zu veröffentlichen. Der Anzeige sind
sämtliche Informationen beizufügen, die die Entscheidung zur Ausweisung des
Netzgebietes als kapazitätslimitiert begründen. Die Ausweisung soll technologiespezifisch
und ausschließlich für Solaranlagen des ersten Segments nach § 3 Nummer 41a des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Windenergieanlagen an Land nach § 3 Nummer
48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen. Kapazitätslimitierte Netzgebiete sind
im Rahmen der Verpflichtung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 prioritär bedarfsgerecht zu
optimieren, zu verstärken und auszubauen. Sofern die Voraussetzungen für eine
Ausweisung nach Satz 1 im Mittelwert dreier aufeinanderfolgender Kalenderjahre nicht
mehr vorliegen, ist die Ausweisung durch den Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes
unverzüglich aufzuheben. Die Sätze 2 bis 4 sind auf die Aufhebung der Ausweisung
entsprechend anzuwenden.“
5. In § 14d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe „ausgeht“ die Angabe „und
ob es sich bei der Maßnahme um ein Einspeisenetz nach § 3 Nummer 18 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt“ eingefügt.
6. § 14e wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 14e
Gemeinsame Internetplattform der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen;
Festlegungskompetenz“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben spätestens ab dem 1.
Januar 2024 sicherzustellen, dass Anschlussbegehrende von Anlagen nach § 8
Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie Letztverbraucher,
einschließlich Anlagen nach § 3 Nummer 36 und 70, über die gemeinsame
Internetplattform auf die Internetseite des zuständigen Netzbetreibers gelangen können,
um dort Informationen für ein Netzanschlussbegehren nach § 8 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes oder die im Rahmen eines Netzanschlusses nach § 18
erforderlichen Informationen zu übermitteln. Ab dem 1. Januar 2028 haben die
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Vorgabe des Satzes 1 für sämtliche
Netzanschlussbegehren zu erfüllen.“
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Stellt sich nach Zustandekommen eines Netzanschlussverhältnisses
heraus, dass die für den Netzanschluss vorzuhaltende Leistung über einen Zeitraum
von mehr als fünf Jahren nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe in Anspruch
genommen wurde und voraussichtlich auch dauerhaft nicht erforderlich sein wird,
sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen berechtigt, die vorzuhaltende
Leistung mit einer Ankündigungsfrist von zwölf Monaten auf den höchsten
gemessenen Leistungswert der letzten fünf Jahre zu reduzieren. Dabei sind insbesondere
Hochlauf-, Erweiterungs-, Redundanz- und Sicherheitsbedarfe sowie bereits
getätigte oder verbindlich beauftragte Investitionen zu berücksichtigen. Der
Anschlussnehmer hat die Anpassung zu dulden.“
b) Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:
„(2a) Der Netzanschlussvorrang nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes und § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
ist nicht gegenüber Energiespeicheranlagen anzuwenden. Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen können den Anschluss von Energiespeicheranlagen an
bestehenden Netzverknüpfungspunkten nicht unter Verweis auf das Vorliegen eines
Kapazitätsmangels verweigern, wenn die bisherige maximale Entnahme- oder
Einspeiseleistung durch den zusätzlichen Anschluss der Energiespeicheranlage unter
Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung nach Absatz 2b oder § 8a
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unverändert bleibt.“
c) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:
„Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben
zu den Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2b
und § 8a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder zu den Methoden für die
Bestimmung dieser Bedingungen machen; dabei kann sie von Verordnungen nach
Absatz 3 abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.“
8. Die §§ 17a bis 17c werden durch die folgenden §§ 17a bis 17c ersetzt:
„§ 17a
Netzanschluss an das Übertragungsnetz
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
entwickeln gemeinsam Vorgaben für einheitliche, transparente, effiziente und
diskriminierungsfreie Verfahren für Anschlüsse an das Übertragungsnetz und legen diese der
Bundesnetzagentur spätestens am 1. Januar 2027 zur Bestätigung vor.
(2) Die Bundesnetzagentur bestätigt die Verfahren nach Absatz 1 oder verlangt
Änderungen. Verlangt die Bundesnetzagentur Änderungen, so haben die Betreiber von
Übertragungsnetzen diese innerhalb von zwei Monaten umzusetzen und die Vorgaben
der Bundesnetzagentur erneut zur Bestätigung vorzulegen. Die Betreiber von
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung veröffentlichen die bestätigten
Verfahrensregeln auf ihrer jeweiligen Internetseite und haben spätestens drei Monate nach der
Bestätigung ihre Netzanschlussverfahren entsprechend durchzuführen.
(3) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind
berechtigt, den Netzanschluss im Falle von nachweislichen Einschränkungen der
verfügbaren Netzkapazitäten vom Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung
nach § 17 Absatz 2b oder § 8a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abhängig zu
machen, sofern die Bundesnetzagentur die Begrenzung der in der flexiblen
Netzanschlussvereinbarung zu regelnden Entnahme- oder Einspeiseleistung genehmigt
hat. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn sich der Netzanschlussbegehrende gegenüber
dem Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung verpflichtet,
die Kosten zur Beseitigung der Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazität,
einschließlich Netzkapazitätserweiterungen, selbst zu tragen.
(4) Regelungen einer aufgrund von § 17 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung
bleiben unberührt.
§ 17b
Priorisierung von Netzanschlussbegehren und Freihaltung von
Netzanschlusskapazität im Elektrizitätsversorgungsnetz
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung können
im Rahmen der Vorgaben für Verfahren nach § 17a Absatz 1 Grundsätze für die
Priorisierung bestimmter Netzanschlussbegehren vorsehen. Zweck der Priorisierung kann
auch das Freihalten von Netzanschlusskapazität für priorisierte erwartete
Netzanschlussbegehren sein. Für die Priorisierung können die Betreiber von
Übertragungsnetzen folgende Kriterien heranziehen:
1. die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems,
2. bestehende gesetzliche Zielvorgaben für den Ausbau von Erzeugungsanlagen,
Energiespeicheranlagen und Lasten,
3. die Annahmen aus dem von der Bundesnetzagentur nach § 12a genehmigten
Szenariorahmen,
4. Bedarfe von Betreibern angrenzender oder nachgelagerter
Elektrizitätsversorgungsnetze,
5. die effiziente Nutzung von Netzverknüpfungspunkten insbesondere durch mehrere
Anschlussnehmer,
6. Ausweisungen von Flächen in Raumordnungs- oder Bauleitplänen und
7. die Standortgebundenheit von Anschlussbegehren.
(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind berechtigt, die Grundsätze zur
Priorisierung von Netzanschlussbegehren, die in den von der Bundesnetzagentur nach
§ 17a bestätigten Vorgaben für Verfahren für Netzanschlüsse an das Übertragungsnetz
enthalten sind, entsprechend in ihrem Netzgebiet anzuwenden. Ergänzend zu den
Kriterien nach Absatz 1 Satz 3 sind die Angaben und Annahmen der nach § 14d Absatz
3 erstellten Regionalszenarien sowie die Bedarfe vorgelagerter
Elektrizitätsversorgungsnetze als Kriterien zulässig. Die Anwendung nach den Sätzen 1 und 2 ist durch
den Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes der jeweils zuständigen
Regulierungsbehörde anzuzeigen und auf der gemeinsamen Internetplattform nach § 14e sowie auf
der jeweiligen Internetseite des Betreibers des Elektrizitätsverteilernetzes zu
veröffentlichen.
§ 17c
Transparenz über verfügbare Netzanschlusskapazitäten in
Elektrizitätsversorgungsnetzen
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben die in ihrem
Elektrizitätsversorgungsnetz auf der Umspannebene von Höchstspannung zu Hochspannung
sowie auf der Umspannebene von Hochspannung zu Mittelspannung verfügbaren
Netzanschlusskapazitäten auf ihrer jeweiligen Internetseite auf einer geografischen Karte
zu veröffentlichen. Dabei sind allgemeine Informationen zu den für die Berechnung der
veröffentlichten Netzanschlusskapazität verwendeten Kriterien bereitzustellen. Die
Veröffentlichung ist monatlich zu aktualisieren. Die Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen können im Rahmen dieser Darstellung auch Netzgebiete kennzeichnen,
in denen bestimmte Netzanschlüsse nach § 17b priorisiert sind. Auf die tatsächliche
Verfügbarkeit der veröffentlichten Netzanschlusskapazitäten besteht kein
Rechtsanspruch.
(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben ab dem 1. Januar 2028
jedermann zu ermöglichen, in einem über ihre jeweilige Internetseite erreichbaren
elektronischen Verfahren eine unverbindliche Netzanschlussauskunft für Netzanschlüsse mit
einer Nennleistung von mindestens 135 Kilowatt einzuholen. Die unverbindliche
Netzanschlussauskunft ist für einen Netzanschluss in der Mittelspannungsebene,
einschließlich der Umspannebene von Hochspannung zu Mittelspannung und der
Umspannebene von Mittelspannung zu Niederspannung, zu erteilen, insbesondere über
1. den in der Luftlinie am kürzesten entfernt liegenden Netzverknüpfungspunkt, der
auch im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist, sowie
2. mindestens einen weiter entfernt liegenden Netzverknüpfungspunkt, der im
Hinblick auf die Spannungsebenen geeignet ist und über ausreichend
Netzanschlusskapazität für die angegebene Nennleistung verfügt.
Verfügt der nach Satz 2 Nummer 1 anzuzeigende Netzverknüpfungspunkt nicht über
ausreichend Netzanschlusskapazität für die angegebene Nennleistung, so ist hierauf
in der unverbindlichen Netzanschlussauskunft hinzuweisen und mitzuteilen, ob die
grundsätzliche Möglichkeit zum Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung
nach § 17 Absatz 2b oder nach § 8a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht.
Liegt der nach Satz 2 Nummer 1 anzuzeigende Netzverknüpfungspunkt in einem
kapazitätslimitierten Netzgebiet oder in einem Einspeisenetz nach § 3 Nummer 18 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, so ist dies ebenfalls mitzuteilen. Die der
unverbindlichen Netzanschlussauskunft zugrundeliegenden Daten sind regelmäßig, mindestens
jedoch monatlich, vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes zu aktualisieren.
Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Bei der unverbindlichen Netzanschlussauskunft nach Absatz 2 ist eine
unverbindliche Schätzung der voraussichtlichen Kosten für die Anbindungsleitung
anzugeben, die insbesondere in Abhängigkeit von der Entfernung zu den nach Absatz 2 Satz
2 Nummer 1 und Nummer 2 ermittelten Netzverknüpfungspunkten pauschaliert
erfolgen kann.“
9. Nach § 17c werden die folgenden §§ 17d bis 17f eingefügt:
„§ 17d
Informationspflichten bei Netzanschlussbegehren im Elektrizitätsversorgungsnetz
(1) Geht bei einem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes ein
Netzanschlussbegehren ein, so hat dieser dem Netzanschlussbegehrenden innerhalb von
zwei Monaten nach Eingang des Netzanschlussbegehrens klare und transparente
Informationen über den Status und die weitere Bearbeitung des
Netzanschlussbegehrens zu übermitteln. Wenn innerhalb dieses Zeitraums kein Ergebnis mitgeteilt werden
kann, hat der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes dem
Netzanschlussbegehrenden die nach Satz 1 zu übermittelnden Informationen alle drei Monate in
aktualisierter Form zu übermitteln.
(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben zusätzlich auf ihrer jeweiligen
Internetseite die folgenden allgemeinen Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. in welchen Arbeitsschritten ein Netzanschlussbegehren bearbeitet wird, und
2. welche Informationen Netzanschlussbegehrende dem Netzbetreiber einem
Netzanschlussbegehren der jeweiligen Anlagenart beifügen müssen.
(3) Nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens hat der Betreiber des
Elektrizitätsverteilernetzes dem Netzanschlussbegehrenden unverzüglich eine
Eingangsbestätigung zu übermitteln.
(4) Regelungen einer aufgrund von § 17 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung
sowie die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 17e
Elektronische Übermittlung von Netzanschlussbegehren; digitale
Netzanschlussportale für Netzanschlüsse im Elektrizitätsverteilernetz
(1) Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes hat die Übermittlung von
Netzanschlussbegehren einschließlich der für deren Bearbeitung erforderlichen
Informationen über seine jeweilige Internetseite oder durch ein anderes geeignetes
elektronisches Medium zu ermöglichen.
(2) Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes hat sicherzustellen, dass
spätestens ab dem 1. Januar 2028 der Kommunikationsprozess von der Einreichung
eines Netzanschlussbegehrens bis zur Inbetriebnahme des Netzanschlusses
vollständig über ein digitales Netzanschlussportal auf seiner Internetseite erfolgen kann. Ab
diesem Zeitpunkt kann jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzen verlangen,
dass ein Netzanschlussbegehren und weitere Informationen im Rahmen des gesamten
Kommunikationsprozesses nach Satz 1 ausschließlich über das digitale
Netzanschlussportal übermittelt werden.
(3) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen stimmen zum Zwecke der
Errichtung ihrer digitalen Netzanschlussportale untereinander einheitliche Vorgaben ab zu:
1. den Schritten des Netzanschlussprozesses,
2. den Formaten und Inhalten der im Netzanschlussprozess auszutauschenden
Daten sowie
3. rollenspezifischen Zugängen für die am Netzanschlussprozess Beteiligten.
Satz 1 Nummer 2 ist nicht für die Hochspannungsebene anzuwenden.
§ 17f
Reservierung und Freigabe von Netzanschlusskapazität im Elektrizitätsverteilernetz
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben gemeinsam unter
angemessener Berücksichtigung der Belange von Netzanschlussbegehrenden objektive,
transparente und diskriminierungsfreie Vorgaben für die Reservierung und Freigabe
von Netzanschlusskapazität für Netzanschlüsse mit einer Nennleistung von
mindestens 135 Kilowatt in der Mittelspannungsebene, einschließlich der Umspannebene von
Hochspannung zu Mittelspannung und der Umspannebene von Mittelspannung zu
Niederspannung zu entwickeln. Die Reservierungsdauer ist auf einzelne, jeweils
aufeinanderfolgende Zeiträume zu befristen und an den jeweiligen Projektfortschritt zu binden.
Zusätzlich können die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen für die Reservierung
von Netzanschlusskapazität ein angemessenes und diskriminierungsfreies Entgelt
erheben.
(2) Zu den Vorgaben nach Absatz 1 zählen insbesondere die Dauer der
Reservierungsabschnitte und geeignete Nachweise zum Projektfortschritt, die beim
Netzbetreiber einzureichen sind sowie die Berechnungsmethoden zur Ermittlung des Entgelts
für die Reservierung von Netzanschlusskapazität.
(3) Die erarbeiteten Vorgaben sind der Bundesnetzagentur bis spätestens zum
Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages und Monats der Verkündung dieses
Gesetzes sowie Jahreszahl des ersten auf die Verkündung folgenden Jahres] zur
Bestätigung vorzulegen. Die Bundesnetzagentur bestätigt die Vorgaben oder verlangt
Änderungen. Verlangt die Bundesnetzagentur Änderungen, so haben die Netzbetreiber
diese innerhalb von bis zu zwei Monaten umzusetzen und die Vorgaben der
Bundesnetzagentur erneut zur Bestätigung vorzulegen. Die Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen haben spätestens drei Monate nach der Bestätigung die Vorgaben zur
Reservierung und Freigabe von Netzanschlusskapazität anzuwenden.
(4) Soweit der Netzanschlussbegehrende die reservierte Netzanschlusskapazität
nicht mehr benötigt, hat er dies dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes
unverzüglich mitzuteilen.“
10. Der bisherige § 17d wird zu § 17g und in Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „nach § 17a“
gestrichen.
11. Der bisherige § 17e wird zu § 17h und in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 6
wird jeweils die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt.
12. Der bisherige § 17f wird zu § 17i und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 17e“ durch die Angabe „§ 17h“ ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt.
ccc) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 17k“ durch die Angabe „§ 17n“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 17e“ durch die Angabe „§ 17h“ ersetzt.
13. Die bisherigen §§ 17g und 17h werden zu den §§ 17j bis 17k.
14. Der bisherige § 17i wird zu § 17l und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 17f“ durch die Angabe „§ 17i“ und die Angabe
„§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 17f“ durch die Angabe „§ 17i“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 sowie Absatz 6 Satz 3 wird jeweils die
Angabe „§ 17f“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt.
15. Der bisherige § 17j wird zu § 17m und wird wie folgt geändert:
a) In Satz wird die Angabe „§ 17h“ durch die Angabe „§ 17k“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 17e“ durch die Angabe „§ 17h“ ersetzt
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 17h“ durch die Angabe „§ 17k“ ersetzt
16. Der bisherige § 17k wird zu § 17n und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§ 17f“ durch die Angabe
„§ 17i“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 17f“ durch die Angabe „§ 17i“
ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 17e“ durch die Angabe „§ 17h“, die Angabe
„§ 17f“ durch die Angabe „§ 17i“ sowie die Angabe „§ 17g“ durch die Angabe
„§ 17j“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 17f“ durch die Angabe „§ 17i“ ersetzt.
d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 17 h“ durch die Angabe „§ 17k“ ersetzt.
17. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a wird die Angabe „technische“ gestrichen.
b) Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
„10. die Aufgaben und Überwachung der Vorgaben nach § 17 Absatz 2b, § 17a
Absatz 2 und den § 17c bis § 17e.“
18. § 118 Absatz 8 wird durch folgenden Absatz 8 ersetzt:
„(8) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2036 zur Ermittlung eines geeigneten Standortes für drahtlose Zugangspunkte
öffentlicher Mobilfunknetze und den hierzu zugehörigen Einrichtungen innerhalb von
einem Monat nach Zugang einer entsprechenden Anfrage mindestens drei
Netzverknüpfungspunkte mitzuteilen, die technisch in der Lage sind, die erforderliche Leistung
für den Betrieb des Zugangspunktes zu liefern, darunter der Verknüpfungspunkt mit
der kürzesten Entfernung zum geplanten Standort. Zu diesem Zweck teilt der Betreiber
des drahtlosen Zugangspunktes oder der zugehörigen Einrichtung dem Betreiber des
Elektrizitätsversorgungsnetzes den Standort und Leistungsbedarf des geplanten
drahtlosen Zugangspunktes mit.“
19. § 118 Absatz 9 wird durch folgenden Absatz 9 ersetzt:
„ (9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert zum 30. Juni 2029 die
durch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen vorgenommenen Ausweisungen
kapazitätslimitierter Netzgebiete in Verbindung mit dem Abschluss von Verträgen nach
§ 8 Absatz 4 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die damit verbundenen
Effekte auf eine gesamtwirtschaftlich effiziente räumliche Steuerung des Zubaus von
Solaranlagen des ersten Segments nach § 3 Nummer 41a des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes und Windenergieanlagen an Land nach § 3 Nummer 48 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes, insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung erforderlicher
Maßnahmen nach § 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1.“
20. In § 118 Absatz 48 wird die Angabe „§ 17i“ durch die Angabe „§ 17l“ ersetzt.
21. In § 119 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) wird die Angabe „§ 17f“ durch die Angabe
„§ 17i“ ersetzt.
22. In § 120 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 17 Kapazitätserweiterung, Baukostenzuschuss, Festlegungskompetenz“.
2. § 3 Nummer 18 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt:
18. „ „Einspeisenetz“ eines oder mehrere Betriebsmittel, das beziehungsweise die ein
Netzbetreiber durch Netzausbaumaßnahmen nach einer planerischen
Gesamtbetrachtung von gestellten Netzanschlussbegehren sowie erwarteten
Anschlüssen für den koordinierten Anschluss von Anlagen und für die Einspeisung von
Strom aus diesen Anlagen bereitstellt,“.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 5 eingefügt:
„Netzbetreiber können die Kosten nach § 17 bei der Prüfung des wirtschaftlich
günstigeren Verknüpfungspunkts auch nur anteilig berücksichtigen, insbesondere
für den Anschluss an ein Einspeisenetz. Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2027
angeschlossen werden, besteht der Anspruch auf Netzanschluss nach Satz 1
1. im Falle des Anschlusses einer Solaranlagen des ersten Segments nur mit der
Maßgabe, dass die maximale Wirkleistungseinspeisung am
Netzverknüpfungspunkt auf 70 Prozent der installierten Leistung der Anlage begrenzt ist und
2. im Falle des Anschlusses einer Windenergieanlage an Land die maximale
Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt auf 280 Watt je
Quadratmeter der vom Rotor der Windenergieanlage überstrichenen Fläche begrenzt ist.
Soweit mehrere Anlagen am gleichen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen
werden, bezieht sich die Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung
nach Satz 4 auf die gesamte gleichzeitig am Netzverknüpfungspunkt eingespeiste
Wirkleistung dieser Anlagen.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Anlagenbetreiber dürfen einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder
eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes wählen, es
sei denn, die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers sind nicht
unerheblich. Dies kann auch ein Verknüpfungspunkt sein, der bereits von einer
bestehenden Anlage genutzt wird oder dessen Nutzung durch eine in Betrieb zu
nehmende Anlage vorgesehen ist, sofern der Betreiber der bestehenden
beziehungsweise der in Betrieb zu nehmenden Anlage der Mitnutzung zustimmt. Die Wahl
nach Satz 1 oder Satz 2 kann mit dem Angebot einer flexiblen
Netzanschlussvereinbarung nach § 8a verbunden werden. Im Fall des Satzes 2 wird die
Unerheblichkeit der Mehrkosten vermutet, wenn der Anlagenbetreiber sich verpflichtet, die
bisherige Einspeise- und Bezugskapazität des Netzverknüpfungspunktes nicht zu
überschreiten.“
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme,
Übertragung und Verteilung des Stroms erst durch die Optimierung, die
Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 12 möglich wird. Abweichend von Satz
1 besteht die Pflicht zum Netzanschluss nicht, wenn der ermittelte
Verknüpfungspunkt der Anlage zum Zeitpunkt von dessen Ermittlung in einem vom Netzbetreiber
als für die den Anschluss begehrende Erzeugungstechnologie nach § 14 Absatz
1d des Energiewirtschaftsgesetzes kapazitätslimitiert ausgewiesenen Netzgebiet
liegt. Der Netzbetreiber ist jedoch in diesem Fall verpflichtet, dem
Anschlussbegehrenden für die Dauer der Kapazitätslimitierung unverzüglich einen Vertrag über
den Netzanschluss seiner Anlage anzubieten, welcher beinhaltet, dass der
Anschlussnehmer im Falle einer Erzeugungsanpassung zur Beseitigung einer
Gefährdung oder Störung des Elektrizitätsversorgungssystems nach § 13a Absatz 1
in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf den
finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz
1 des Energiewirtschaftsgesetzes verzichtet, wobei der Verzicht auf 20 Prozent
des gesamten in einem Jahr durch die Anlage erzeugten Stroms zu begrenzen ist.
Abweichend von Satz 3 ist bei Windenergieanlagen an Land, die sich in
Windenergiegebieten nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
befinden, der Verzicht auf 18 Prozent des gesamten in einem Jahr durch die Anlage
erzeugten Stroms zu begrenzen. Sofern die Voraussetzungen zur Ausweisung
eines kapazitätslimitierten Netzgebiets nach § 14 Absatz 1d Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes nach Ende der Ausweisung weiterhin vorliegen, verlängert sich
der Verzicht auf den finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 2 in Verbindung mit
§ 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes einmalig um 18 Monate, es
sei denn, die Voraussetzungen entfallen früher. Dies gilt nicht, wenn der
Netzbetreiber den nicht vollzogenen Netzausbau zu verschulden hat.“
d) Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
5. „ die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 erforderlichen
Informationen, sowie
6. den Hinweis, ob der ermittelte Netzverknüpfungspunkt in einem
kapazitätslimitierten Netzgebiet nach § 14 Absatz 1d des Energiewirtschaftsgesetzes
liegt, sowie das Angebot eines Netzanschlussvertrages nach Absatz 4 Satz
3.“
4. § 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt:
§ 17„
Kapazitätserweiterung, Baukostenzuschuss; Auswirkungen auf den EEG-
Finanzierungsbedarf; Festlegungskompetenz
Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt
der Netzbetreiber. Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen
angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Finanzierung der bei wirtschaftlich
effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten im Sinne des Satzes 1 zu verlangen.
Der Baukostenzuschuss nach Satz 2 kann nur im Falle und nach Maßgabe einer
Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes erhoben
werden, in der insbesondere die Verfahren oder Kriterien geregelt sind, anhand derer
Netzbetreiber Baukostenzuschüsse als pauschalierte oder nach netzwirtschaftlichen
Parametern regional zu differenzierende Beträge erheben können. Die Erhebung von
Baukostenzuschüssen lässt die Berechtigung zur Erhebung von Entgelten für den
Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen unberührt. Bei der Ausgestaltung der
Bedingungen für die Erhebung von Baukostenzuschüssen und von Entgelten für den
Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen hat die Bundesnetzagentur den
Auswirkungen auf den Finanzierungsbedarf nach § 4 Nummer 1 des
Energiefinanzierungsgesetzes soweit wie möglich Rechnung zu tragen, dabei sollen Erhöhungen des
Finanzierungsbedarfs nach § 4 Nummer 1 des Energiefinanzierungsgesetzes vermieden
werden.“
Artikel 3
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes“
gestrichen.
b) In Nummer 3 wird jeweils die Angabe „nach den §§ 17b und 17c des
Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen.
c) In Nummer 6 wird in der Angabe nach Buchstabe b die Angabe „§ 17d“ durch die
Angabe „§ 17g“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes“
gestrichen.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes“
gestrichen.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „nach den §§ 17b und 17c des
Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen.
4. In § 13 wird die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt.
5. In § 14 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt.
6. In § 14a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt.
7. In § 24 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die
Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt.
8. In § 27 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „nach § 17b des Energiewirtschaftsgesetzes“
gestrichen.
9. § 29 Satz 1 wird wie folgt geändert
a) In Nummer 5 wird die Angabe „nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes“ und
die Angabe „nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes“
gestrichen.
b) In Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 und Nummer 6 wird jeweils die Angabe
„nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen.
10. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „nach den §§ 17b und 17c des
Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen und die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“
ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „nach den §§ 17b und 17c des
Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt.
11. In § 55 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt.
12. In § 72 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes“
gestrichen.
13. In § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „nach § 17a des
Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen.
14. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt.
bb) In der Angabe nach Nummer 5 wird die Angabe „Halbsatz“ durch die Angabe
„Teilsatz“ geändert.
15. In § 95 Absatz 5 wird die Angabe „§ 17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz 3 ersetzt:
„Bei Neuanschlüssen und Anschlussveränderungen von KWK-Anlagen mit einer
elektrischen KWK-Leistung von weniger als 100 Megawatt ist § 8 der Kraftwerks-
Netzanschlussverordnung in der jeweils geltenden Fassung ungeachtet der
Spannungsebene entsprechend anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung
Die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187), die
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Kosten zur Verstärkung des Netzes hat der Anschlussnehmer nicht zu tragen.
Regelungen zu Baukostenzuschüssen bleiben hiervon unberührt.“
Artikel 6
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 17f“ durch die Angabe „§ 17i“ ersetzt.
2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 4, wird jeweils die Angabe „§ 17f“ durch
die Angabe „§ 17i“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 17f“ durch die Angabe „§ 17i“ und die Angabe „§
17d“ durch die Angabe „§ 17g“ ersetzt und die Angabe „und den §§ 17a und 17b“
gestrichen.
c) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 17f“ durch die Angabe „§ 17i“ ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Anschluss neuer Erzeugungs-, Speicher- und Verbrauchsanlagen an das Stromnetz
sieht sich immer größeren Herausforderungen ausgesetzt. Zu den bereits länger
bestehenden netzwirtschaftlichen Herausforderungen der Elektrifizierung von Wärme und Verkehr
sowie des zügigen EE-Ausbaus kommen nun mit Großbatteriespeicheranlagen und
Rechenzentren weitere Akteure hinzu, die das Stromnetz mit ihren Bedarfen an Anschluss-
und Transportkapazität massiv beanspruchen.
Dies betrifft zum einen die schiere Anzahl an Netzanschlussbegehren, denen sich die
Netzbetreiber in Deutschland ausgesetzt sehen. So führt insbesondere die anhaltende
„Antragsflut“ von Großbatteriespeichern zu einer Überlastung der Netzbetreiber und zu einer
Blockade sonstiger Netzanschlusspetenten. Die Übertragungsnetzbetreiber verzeichnen
Anfragen für rund 250 Gigawatt (GW) Batteriekapazität, während auf Verteil- und
Übertragungsnetzebene zusammen Anträge im Umfang von etwa 400 GW eingereicht wurden –
obwohl zu erwarten ist, dass nur ein Bruchteil dieser Projekte realisierbar ist. Das bislang
weitgehend vorherrschende „Windhund-Prinzip“, bei dem der schnellste Antrag bevorzugt
wird, erweist sich angesichts dieser Zahlen als nicht mehr zeitgemäß. Es fehlt im
derzeitigen Rechtsrahmen insbesondere an Qualitätskriterien, die Netzbetreiber befähigen,
seriöse Vorhaben von spekulativen Anfragen zu unterscheiden.
Zum anderen besteht mittlerweile ein erheblicher Konkurrenzdruck um das knappe Gut der
Netzanschlusskapazität. Neben EE-Anlagen und Speichern konkurrieren Industrieanlagen,
Rechenzentren, Ladeinfrastrukturen, Telekommunikationsnetze und weitere
Großverbraucher um dieselben Anschlussmöglichkeiten. Den Netzbetreibern fehlt derzeit der rechtliche
Handlungsspielraum, Netzanschlussbegehren zu priorisieren und zu depriorisieren und
besser auf geeignete Netzverknüpfungspunkte zu verteilen.
Ein weiterer im Kontext des Netzanschlussverfahrens relevanter Punkt betrifft die
Synchronisierung des Zubaus von EE-Anlagen mit dem Netzausbau. Trotz großer Fortschritte beim
Ausbautempo der Elektrizitätsverteilernetze sieht sich der Netzausbau auch weiterhin mit
systemischen Herausforderungen und Hemmnissen konfrontiert, die häufig zu
Realisierungsdauern von acht bis zwölf Jahren führen. Der Netzausbau kann somit häufig nicht mit
dem Anlagenzubau Schritt halten. Der Anschluss zusätzlicher Anlagen in bereits
engpassbelasteten Gebieten kann engpassverschärfend wirken und Redispatch-Kosten erhöhen.
Dies bedeutet zusätzliche Kosten für Letztverbraucher. Demgegenüber leistet der
Anschluss einer zusätzlichen EE-Anlage an einem engpassbehafteten Leitungsabschnitt
keinen oder nur einen geringen Beitrag zur Erreichung der Ziele des § 1 EEG 2023. Im
derzeitigen Strommarkt- und EE-Förderdesign bestehen jedoch keine systematischen Anreize,
Anlagenprojekte dort zu realisieren, wo der aus EE erzeugte Strom bestmöglich
abgenommen und nutzbar gemacht werden kann. Das ist volkswirtschaftlich ineffizient.
Daher hat sich auch der Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt, den Anlagenzubau (EE,
Speicher und Großverbraucher) besser auf den Netzausbau abzustimmen (Synchronisierung).
Zudem werde man „die Ansiedelung von großen Abnehmern wie etwa von Speichern und
großen Erzeugern erneuerbarer Energien dort anreizen, wo es dem Netz nützt“.
Angesichts der beschriebenen Herausforderungen ist es unabdingbar, den geltenden
Rechtsrahmen zu Netzanschlussverfahren in Deutschland grundlegend zu reformieren.
Dabei ist es sowohl erforderlich, den Netzbetreibern neue Instrumente und Freiheiten an die
Hand zu geben, als auch von diesen eine Verbesserung und Modernisierung bestehender
Prozesse einzufordern.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der vorliegende Entwurf soll im Wesentlichen den Netzbetreibern im Rahmen des
Netzanschlussprozesses neue Instrumente an die Hand geben, um die gängigsten Praxisprobleme
bewältigen zu können. Gleichzeitig werden aber auch Anforderungen an die Netzbetreiber
formuliert, die Verfahren zu verbessern und zu digitalisieren sowie zusätzliche
Informationen für Netzanschlusspetenten bereitzustellen, insbesondere mit dem Ziel, die Zahl
tatsächlich erforderlicher Netzanschlussprüfungen zu reduzieren und erfolgsversprechende
von weniger erfolgsversprechenden Netzanschlussbegehren zu trennen.
Zu den Instrumenten gehören insbesondere die Möglichkeit der Netzbetreiber,
Netzanschlussbegehren nach gesetzlich vorgegeben Kriterien zu priorisieren und zu
depriorisieren, was gleichzeitig eine Abkehr von der weit verbreiteten pauschalen Anwendung des
„Windhundprinzips“ nach sich zieht.
Übertragungsnetzbetreibern soll darüber hinaus dezidiert aufgegeben werden, ein
zeitgemäßes Netzanschlussverfahren zu etablieren, das den Herausforderungen durch
Neuanschlüsse von Kraftwerken, Großbatteriespeichern und Rechenzentren gerecht wird. Auch
kann bei absehbaren Netzengpässen der Netzanschluss unter gewissen Voraussetzungen
vom Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung abhängig gemacht werden.
Zudem wird für die Verteilernetzbetreiber das Problem des Netzanschlusses an „vollen
Netzen“ besser beherrschbar gemacht, indem besonders belastete Netzgebiete als
kapazitätslimitiert ausgewiesen werden können und im Falle von Abregelungen im Redispatch an den
entsprechenden Standorten für Neuanschlüsse für bis zu 20 % des Jahresstromertrags (18
% in Windvorranggebieten) keine Entschädigung mehr zu zahlen ist.
Durch die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, die Pflicht zu Errichtung von
Baukostenzuschüssen auch für Erzeugungsanlagen vorzusehen, kann ebenfalls die Synchronisierung
des Netzausbaus mit dem Anlagenzubau verbessert werden. Die Verpflichtung von
Betreibern von EE-Anlagen, sich an den Kosten des Netzausbaus und der Netzverstärkung zu
beteiligen, kann für einen sparsameren Umgang mit knappen Anschlusskapazitäten
sorgen. Zudem könnten regional differenzierte Baukostenzuschüsse für Erzeuger Anreize
setzen, sich an möglichst netzverträglichen Standorten anzuschließen.
Mit dem „Einspeisenetz“ wird zudem ein Instrument des vorausschauenden,
bedarfsgerechten Netzausbaus im Elektrizitätsverteilernetz gesetzlich verankert, das dazu führt, dass
insbesondere Wind- und Solarparks koordiniert und vorausschauend an das Netz
angeschlossen werden können.
Zur Verbesserung und Modernisierung bestehender Prozesse gehört insbesondere die
vollständige Digitalisierung des Netzanschlussverfahrens von der Antragsstellung bis zur
Inbetriebnahme der Anlage. Dies soll nun ab 2028 für sämtliche Netzanschlussbegehren zum
Branchenstandard werden.
Durch die Schaffung von Transparenz über freie Netzanschlusskapazitäten sowie die
Möglichkeit einer unverbindlichen Netzanschlussauskunft wird die Standortsuche für neue
Anlagen erleichtert und die Verteilernetzbetreiber von Mehrfachanfragen und wenig
erfolgsversprechenden Netzanschlussprüfungen entlastet.
Daneben wird den Verteilernetzbetreibern aufgegeben, gemeinsam ein einheitliches
Regime zur Reservierung von Netzanschlusskapazität und dessen Freigabe aufzustellen. Ziel
ist hierbei insbesondere, dass Anträge, die nicht mehr ernsthaft weiterverfolgt werden,
keine Netzanschlusskapazität blockieren. Außerdem steigt hierdurch die
Planungssicherheit auf Seiten der Projektierer. Auch sollen Verteilernetzbetreiber
Netzanschlusskapazitäten wieder freigeben können, wenn diese für drei Jahre nicht genutzt wurden.
Außerdem werden in Umsetzung europäischer Vorgaben die Kommunikationspflichten der
Netzbetreiber im Netzanschlussverfahren (insbesondere Rückmeldepflicht) verschärft,
sodass die Projektierer einen besseren Einblick in den Stand ihres jeweiligen Begehrens
erhalten.
Zu guter Letzt soll die Errichtung „netzneutraler“ Batteriespeicher in Co-Location zu
bestehenden Anlagen erleichtert werden. Diese schonen Netzanschlusskapazitäten und sorgen
für eine optimale Nutzung erzeugten oder aus dem Netz bezogenen Stroms vor Ort.
III. Exekutiver Fußabdruck
Die Verbesserung des Netzanschlussverfahrens wird auch in einem Entschließungsantrag
des deutschen Bundestages (BT-Drs. 21/2793) gefordert. Der Deutsche Bundestag fordert
die Bundesregierung auf,
„im ersten Quartal 2026 einen Regelungsentwurf vorzulegen, mit dem
Netzanschlussverfahren im Stromnetz für Erzeugungsanlagen, Verbraucher und Speicher grundlegend
verbessert und digitalisiert werden, um Transparenz und Planungssicherheit zu erhöhen, um
den Stau bei Anschlussbegehren insbesondere von Großbatteriespeichern,
Industriekunden und Rechenzentren zu lösen sowie um den Netzbetreibern einen gesamtwirtschaftlich
sinnvollen Umgang mit der akuten Situation immer knapper werdender
Netzanschlusskapazitäten zu ermöglichen.“
Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Ausweisung kapazitätslimitierter Umspannwerke
und Leitungsabschnitte entspringt einem Vorschlag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 4. Juli 2025, den das Land in den Bundesrat eingebracht hat (Br-Drs.318/25).
Ziffer 3 des 10-Punkte-Plans des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
„Klimaneutral werden - wettbewerbsfähig bleiben“ setzt das Ziel, „Netze, erneuerbare Energie und
dezentrale Flexibilität synchron auszubauen“. Insbesondere wird ausgeführt:
„Mit einer Weiterentwicklung der Instrumente für die räumliche Steuerung des Ausbaus von
Erneuerbare-Energien-Anlagen und Speichern kann laut Studienlage der Anschluss der
Anlagen beschleunigt, die nutzbare Einspeisung erhöht und der Netzausbau
bedarfsgerecht optimiert werden. Die Kombination von Erneuerbare-Energien-Anlagen mit Speichern
kann eine bedarfsgerechtere Stromeinspeisung ermöglichen und Erzeugungsspitzen
abfangen. Netzampeln, Überbauung (Cable Pooling), kapazitätsbasierte Netzentgelte und
regional differenzierte Baukostenzuschüsse und Boni schaffen Anreize für netzfreundlichen
Zubau von Anlagen und effiziente Nutzung bestehender Netzkapazitäten. Wo die
Netzsituation kritisch ist, trägt der Investor einen höheren Anteil an den Ausbaukosten; an günstigen
Standorten kann ein beschleunigter Netzanschluss mit reduzierten Kosten erfolgen. Die
Bündelung von Anschlussbegehren wird durch digitale Queue-Managementsysteme
erleichtert.“
Grundlage des 10-Punkte-Plans ist wiederum der Energiewende-Monitoringbericht
„Energiewende. Effizient. Machen.“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum
Start der 21. Legislaturperiode.
IV. Alternativen
Keine.
Der Entwurf dient teilweise der Umsetzung Europäischen Rechts, das eine Anpassung des
nationalen erforderlich macht.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11
Grundgesetz (GG). Das vorliegende Gesetz fällt in den Bereich des Rechts der Wirtschaft,
das die Energiewirtschaft einschließlich der Erzeugung und Verteilung von Energie
umfasst.
Eine bundesgesetzliche Regelung ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG zur Wahrung
der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich. Die gesetzlichen Änderungen dienen dem
Anschluss aller Erzeuger, Verbraucher und Speicher an die Stromnetze. Die
Versorgungsaufgabe des Stromübertragungsnetzes geht dabei regelmäßig über die Grenzen eines
Landes hinaus. Ein einheitliches, verbindliches Konzept zum Netzanschluss dient daher der
Wahrung der Wirtschaftseinheit. Die bundesgesetzliche Regelung ist darüber hinaus auch
zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung von Recht der Europäischen Union. Er ist
diesbezüglich und auch im Übrigen mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Der Anwendungsbereich völkerrechtlicher Verträge wird durch diesen Entwurf nicht berührt.
VII. Gesetzesfolgen
Durch den vorliegenden Entwurf wird das Verfahren für Neuanschlüsse an das Stromnetz
für alle Beteiligten verbessert.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die vorgeschlagenen Anpassungen in Netzanschlussprozess bringen zahlreiche
Vereinfachungen mit sich. Insbesondere die vollständige Digitalisierung des
Netzanschlussprozesses wird zu einer effizienteren Bearbeitung der Begehren führen. Netzbetreiber werden
insbesondere perspektivisch keine Anträge in Papierform zu bearbeiten haben.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der
Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Das Regelungsvorhaben betrifft die Ziele der DNS wie im Folgenden dargestellt und leistet
insoweit einen Beitrag zur Erreichung der UN-Nachhaltigkeitsziele, den „Sustainable
Development Goals“ (SDG):
Der Gesetzentwurf enthält mit seinen Verbesserungen im Netzanschlussverfahren
zahlreiche Regelungen, die der sicheren und zuverlässigen Versorgung mit Strom dienen. Dieser
Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution
der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere
zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 bei, den Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher,
nachhaltiger und moderner Energie für alle zu sichern. Die Änderungen sind notwendig, um
die zuverlässige Versorgung mit Strom auch bei steigendem EE-Anteil sicherzustellen und
tragen daher unmittelbar zur Umsetzung von SDG 7 („Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher,
nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“) und mittelbar auch zur Umsetzung von
SDG 13 („Umgehende Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner
Auswirkungen ergreifen“) bei.
Auch die Erreichung von SDG 8 („Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges
Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“)
wird durch den Gesetzentwurf begünstigt, da verbesserte Voraussetzungen für eine
zuverlässige, nachhaltige Energieversorgung geschaffen werden, wodurch Planungssicherheit
und Investitionsanreize entstehen. Der Gesetzentwurf trägt somit mittelbar auch zu einem
nachhaltigen Wirtschaftswachstum bei.
Konflikte mit anderen Nachhaltigkeitszielen konnten nicht festgestellt werden.
Der Entwurf folgt somit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige
Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen
anwenden“, „(2.) Global Verantwortung wahrnehmen“, „(3.) Natürliche Lebensgrundlagen
erhalten“, „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen
Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Entwurf bringt jenseits des Erfüllungsaufwandes für neue Aufgaben der
Bundesnetzagentur keine direkten Haushaltsausgaben mit sich.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Mit dem Entwurf entsteht keinerlei Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger. Mit
dem Ausfall von Entschädigungszahlungen für abgeregelte EE-Anlagen in
Netzengpassgebieten sinken die Stromnetzentgelte und damit die Stromkosten in entsprechendem
Umfang. Gleiches gilt für den Fall der perspektivisch möglichen Erhebung von
Baukostenzuschüssen von Erzeugungsanlagen bei Inanspruchnahme der diesbezüglichen
Festlegungskompetenz durch die Bundesnetzagentur.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
1. Neuausrichtung des Netzanschlussverfahrens auf Übertragungsnetzebene unter
möglicher Berücksichtigung einer (De-)Priorisierung von Netzanschlussbegehren
(§ 17a EnWG-E)
Durch die neuen Vorschriften ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca.
145.000 Euro und ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 1,38 Mio. Euro. Dieser
Aufwand ergibt sich aus der Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, konkret Artikel 42 der
Richtlinie (EU) 2019/944.
§§ 17a und 17b EnWG verlangen von den Übertragungsnetzbetreibern eine Umstellung
und Erweiterung ihrer bestehenden Anschlussverfahren auf die neuen, gesetzlich
vorgegebenen Grundlagen. Verfahren und Kriterien sind durch die Bundesnetzagentur zu
bestätigen und es entstehen neue Veröffentlichungspflichten für die Übertragungsnetzbetreiber.
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben die Möglichkeit, Verfahren und
Priorisierungskriterien der Übertragungsnetzbetreiber zu übernehmen, was auf der gemeinsamen
Internetplattform der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu veröffentlichen und der
Bundesnetzagentur anzuzeigen ist.
Für die Übertragungsnetzbetreiber entstehen folgende einmalige Aufwände:
Fallzahl 1 (10): Die vier Übertragungsnetzbetreiber müssen gemeinsam die
Anschlussverfahren an die Vorgaben zu Transparenz, Nichtdiskriminierung und
Effizienz unter Ergänzung um die in § 17b genannten Prioritätsgrundsätze (z. B.
Versorgungssicherheit, Ausbauziele, Szenariorahmen) anpassen. Dafür werden die
Netzbetreiber voraussichtlich in einer Arbeitsgruppe mit 8 Personen 10 mal je 6
Stunden tagen und einen Bericht erstellen, an dem die involvierten 8 Personen der
Übertragungsnetzbetreiber zusammen pauschal 100 Stunden (Fallzahl 2 (1))
arbeiten werden.
Fallzahl 3 (1): Die Übertragungsnetzbetreiber müssen fristgerechte bis zum 1.
Januar 2027 die Verfahrensbeschreibung mit den Priorisierungskriterien an die
Bundesnetzagentur übermitteln. Die Abstimmung mit der Bundesnetzagentur wird
koordiniert über eine Arbeitsgruppe der Übertragungsnetzbetreiber. Es wird
angenommen, dass die Abstimmung mit der Bundesnetzagentur mehrere Personen in
Summe 80 Stunden beschäftigen wird.
Fallzahl 4 (1): Verlangt die Bundesnetzagentur Änderungen an den
vorgeschlagenen Verfahren, wird geschätzt, dass die Übertragungsnetzbetreiber in Summe
etwa 80 Stunden an dem Änderungsverlangen arbeiten.
Fallzahl 5 (4): Es wird angenommen, dass die vier Übertragungsnetzbetreiber
jeweils einen Dienstleister beauftragen werden, der für die Veröffentlichung der
Verfahrensbeschreibung und Priorisierungskriterien beauftragt wird. Dafür werden je
Übertragungsnetzbetreiber 1.000 Euro für einen Dienstleister angesetzt.
Für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen entstehen bei Übernahme der Verfahren
der Übertragungsnetzbetreiber folgende einmalige Aufwände:
Fallzahl 6 (208): Es wird davon ausgegangen, dass die aktuell 208 Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen das Verfahren und die Priorisierungskriterien einführen,
die mehr als 30.000 angeschlossene Kunden haben. Eine Mitarbeiterin oder ein
Mitarbeiter jedes Verteilnetzbetreibers wird sich voraussichtlich 3 Stunden mit der
Anzeige bei der Bundesnetzagentur befassen.
Fallzahl 8 (1): Die Veröffentlichung auf der gemeinsamen Internetplattform der
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen wird für die 208 Verteilnetzbetreiber
standardisiert erfolgen. Es wird pauschal ein Aufwand von 10.000 Euro angenommen.
Für die Übertragungsnetzbetreiber entstehen folgende jährliche Aufwände:
Fallzahl 5 (160): Aktuell haben die Übertragungsnetzbetreiber
Netzanschlussverfahren, so dass durch die Anpassung der Verfahren alleine kein zusätzlicher
Aufwand entsteht. Die neu eingeführten Priorisierungskriterien müssen aber auf alle
gestellten Netzanschlussanfragen angewendet werden, was zu einem erhöhten
Aufwand je Netzanschlussanfrage führt. Es wird davon ausgegangen, dass je
Übertragungsnetzbetreiber die Priorisierungskriterien auf 40 Anschlussnehmer pro
Jahr anzuwenden sind, was über alle Netzbetreiber zu einer Fallzahl von 160 pro
Jahr führt. Der Zeitaufwand alleine für die Bearbeitung der zusätzlichen
Priorisierungskriterien wird auf ca. 8 Stunden je Fall geschätzt.
Für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen entsteht bei Übernahme der Verfahren der
Übertragungsnetzbetreiber der folgende jährliche Aufwand:
Fallzahl 9 (8000): Es wird davon ausgegangen, dass die Priorisierungskriterien auf
alle Anschlussbegehren mit mehr als 135 kW angewendet werden, was zu einer
Fallzahl von 8.000 führt. Je Fall wird bei den Verteilnetzbetreibern ein zeitlicher
Aufwand von etwa 3 Stunden geschätzt.
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
bzw.
Pauschale
Anzahl
betroffener Mitarbeite-
rinnen und
Mitarbeiter
Personalaufwand
(in Euro)
Aufwand für externe
Dienstleistungen
(in Euro)
6 8 10 80,7 38.736
1 - 100 80,7 8.070
1 80 80,7 6.456
1 80 80,7 6.456
3 208 80,7 50.357
4 - 1.000 4.000
1 10.000 10.000
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Euro) 110.075 14.000
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
zahl Fall Zeitaufwand
pro Fall
(in Stunden)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachaufwand
pro Fall
) (in Euro
Personalaufwand
(in Euro)
Aufwand für externe
Dienstleistungen
(in Euro)
60 1 8 54,90 70.272
000 3 1.317.600 -
) 1.387.872
Durch die neue Vorschrift ergibt sich eine jährliche Entlastung in Höhe von ca. 13,7 Mio.
Euro sowie ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 10,2 Mio. Euro. Dieser
Aufwand ergibt sich überwiegend aus der Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, konkret Artikel
31 Absatz 3, Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944, geändert durch die Richtlinie (EU)
2024/1711 und des unmittelbar geltenden Artikel 50 Absatz 4a, Unterabsatz 1, der
Verordnung (EU) 2019/943, die durch die Verordnung (EU) 2024/1747 geändert worden ist.
Die Vorschrift verpflichtet die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zu mehr
Transparenz beim Netzanschluss. Zu diesem Zweck sind verfügbare Netzanschlusskapazitäten
kartografisch dazustellen. Die Darstellungsform hängt dabei von der Spannungsebene ab:
Auf höheren Spannungsebenen (Netzebene 2 und 4) erfolgt die Veröffentlichung in Form
einer Kapazitätskarte, auf niedrigeren Spannungsebenen (Netzebenen 4 bis 6) sind Online-
8 54,90 -
Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Euro
2. Transparenz über freie Netzanschlusskapazitäten (§ 17c EnWG-E)
Tools für eine unverbindliche Netzanschlussauskunft bereitzustellen.
Netzanschlusspetenten können auf diese Weise eine schnelle Vorabauskunft erhalten, Netzbetreiber profitieren
im Gegenzug von einer geringeren Anzahl aufwändig zu prüfender
Netzanschlussbegehren.
Die Veröffentlichungen nach § 17c Absatz 1 (Kapazitätskarten) sind monatlich zu
aktualisieren. Der Abschätzung des damit verbundenen Erfüllungsaufwands liegen folgende
Annahmen zugrunde:
Die Fallzahl ergibt sich aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift: Die Vorgabe
gilt für die Netzebenen 2 und 4 (Umspannung Höchst- auf Hochspannung und
Hoch- auf Mittelspannung) und umfasst somit neben den 65 Betreibern von
Hochspannungsnetzen im Verteilnetz auch die vier Übertragungsnetzbetreiber im
Bereich der Höchstspannung. In Summe ergeben sich 69 betroffene Unternehmen.
Der Zeitaufwand (48 Stunden) ergibt sich aus dem monatlichen
Aktualisierungszyklus und der Annahme, dass hierfür jeweils vier Stunden Arbeitszeit mit hohem
Qualifikationsniveau erforderlich sind (Datenabfrage aus zentralem Netzleitsystem
sowie anschließende Aufbereitung und Aktualisierung der Veröffentlichung).
Mit Implementierung und Betrieb der nach § 17c Absatz 2 geforderten Online-Tools
gehen sowohl jährliche als auch einmalige Aufwendungen einher. Der Abschätzung
des damit verbundenen Erfüllungsaufwands liegen folgende Annahmen zugrunde:
Die Fallzahl (851) ergibt sich aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift:
Grundsätzlich ist jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes zur Implementierung
von Online-Tools verpflichtet.
Die Implementierung dieser Tools wird üblicherweise von externen Dienstleistern
übernommen. Es gibt bereits verschiedene Lösungsanbieter am Markt. Pro Fall
wird ein einmaliger Aufwand in Höhe von 10.000 Euro angenommen. Da es sich
meist um Lizenzmodelle („software as a service“) handelt, wird zudem eine
jährliche Lizenzgebühr von 1.500 Euro angesetzt.
Der auf Seiten der Netzbetreiber anfallende administrative Aufwand (u.a. für
Dienstleistersteuerung, Datenbereinigung, Anpassung Bestandssysteme) lässt
sich nur sehr schwer beziffern. Hierfür wurde eine Pauschale in Höhe von 20
Prozent der Dienstleistungskosten angenommen.
Unverbindliche Auskünfte werden vor einem förmlichen Anschlussbegehren erteilt.
Dadurch reduziert sich die Anzahl der aufwendig zu prüfenden
Netzanschlussbegehren. Somit werden weniger personelle Ressourcen gebunden. Zur
Abschätzung dieses Entlastungseffekts wurden folgende Annahmen getroffen (basierend
auf Erfahrungswerten der Branche):
o durchschnittliche Bearbeitungsdauer für ein Netzanschlussbegehren
im Bereich der Mittelspannung: 8 Stunden
o Realisierungsquote vor Einführung des Online-Tools (grob
geschätzt): 20 Prozent
o Realisierungsquote nach Einführung des Online-Tools: (grob
geschätzt): 50 Prozent
o jährlich ca. 8.000 Netzanschlüsse von Anlagen ab 135 Kilowatt
Aufgrund der höheren Realisierungsquote reduziert sich die Anzahl der
Anschlussbegehren von 40.000 auf 16.000. In der Fallzahl (24.000) drückt
sich die Differenz dieser Zahlen aus.
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Stunden)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachaufwand
pro Fall
(in Euro)
Personalaufwand
(in Euro)
Aufwand für externe
Dienstleistungen
) (in Euro
51 - - 8.510.000
)
8 - 10.000
1.702.000
)
-
1.702.000 8.510.000
Administrativer Overhead (20 %
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Euro
zahl Fall
Zeitaufwand
pro Fall
(in Stunden) )
Lohnsatz
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
pro Stunde
(in Euro)
Sachaufwand
pro Fall
) (in Euro
Personalaufwand
(in Euro)
Aufwand für externe
Dienstleistungen
(in Euro
9 48
)
6 80,70 - 267.278
8 - 1.500 - 1.276.500
)
Administrativer Overhead (20 % 255.300 -
24.000 80,70 - -15.494.400 -
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Euro -14.971.822 1.276.500
3. Informationspflichten bei Netzanschlussbegehren (§ 17d EnWG-E)
Durch die neue Vorschrift ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 1,1
Mio. Euro. Dieser Aufwand ergibt sich überwiegend aus der Umsetzung EU-rechtlicher
Vorgaben, konkret Artikel 31 Absatz 3, Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944, geändert
durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 und des unmittelbar geltenden Artikel 50 Absatz 4a,
Unterabsatz 2, der Verordnung (EU) 2019/943, die durch die Verordnung (EU) 2024/1747
geändert worden ist.
Die Vorschrift verpflichtet den Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes, auf seiner
Website allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen, in welchen Arbeitsschritten ein
Netzanschlussbegehren bearbeitet wird und welche Informationen der
Netzanschlussbegehrende für die jeweilige Anlagenart bei Stellung eines Netzanschlussbegehrens
beizufügen hat. Darüber hinaus müssen die Verteilnetzbetreiber innerhalb von zwei Monaten nach
Eingang eines Netzanschlussbegehrens transparente Informationen über den Status und
die weitere Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens zur Verfügung stellen. Soweit kein
Ergebnis mitgeteilt werden kann, muss der Netzbetreiber alle drei Monate einen
aktualisierten Status übermitteln.
Der nachfolgenden Abschätzung liegen folgende Annahmen zugrunde:
Fallzahl 1 (851): Für das einmalige Darstellen der Arbeitsschritte eines
Netzanschlussbegehrens auf der Website des Verteilnetzbetreibers fällt ein
Aufwand von 2 Stunden bei mittlerem Qualifikationsniveau an.
Fallzahl 2 (851): Für das einmalige Darstellen welche Informationen der
Netzanschlussbegehrende für die jeweilige Anlagenart beizufügen hat, fällt
ein Aufwand von 5 Stunden bei mittlerem Qualifikationsniveau an.
Fallzahl 3 (851): Für den Versand von Eingangsbestätigungen mit
Informationen zum Status und Information zur weiteren Bearbeitung des
Netzanschlussbegehrens sowie der in Einzelfällen wiederholenden
Statusbenachrichtigung, verwenden Verteilnetzbetreiber entweder ihr
Netzanschlussportal oder ein Funktionspostfach, an das Netzanschlussbegehren geschickt
werden. In beiden Fällen erfolgt in der Regel ein automatisierter Versand
einer Eingangsbestätigung mit den Informationen zum Status. Für die
Implementierung dieser automatisierten Versandfunktion durch einen IT-
Dienstleister wird pauschal 1.000 Euro angesetzt. Dies gilt für jeden der 851
Verteilnetzbetreiber.
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Stunden)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachaufwand
pro Fall
(in Euro)
Personalaufwand
(in Euro)
Aufwand für externe
Dienstleistungen
) (in Euro
51 8 2 54,90 - 93.440 -
51 8 5 54,90 - 233.600
51 - 8 - 1.000 - 851.000
) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Euro 327.040 851.000
4. Digitalisierung des Netzanschlussverfahrens (§ 17e EnWG-E)
Durch die neuen Vorschriften ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca.
1,2 Mio. Euro und eine jährliche Kosteneinsparung von etwa 5,5 Mio. Euro.
Die Einrichtung digitaler Netzanschlussportale ist in der Niederspannungsebene bereits
gesetzlich vorgeschrieben. Die damit zusammenhängenden Prozesse wurden bereits
standardisiert. Die bestehenden bzw. in Umsetzung befindlichen Portallösungen sind auch für
Netzanschlussverfahren in höheren Spannungsebenen nutzbar.
Ein zusätzlicher Aufwand entsteht den Verteilernetzbetreiber durch den
Standardisierungsprozess weiterer Prozessschritte und einer Ausweitung auf weitere Spannungsebenen.
Dazu müssen Standardisierungsgremien, zum Beispiel im VDE FNN und BDEW tagen.
Zudem müssen die erarbeitenden Standards in die Netzanschlussportale der
Verteilnetzbetreiber übertragen werden.
Fallzahl 1 (10): Für die Erarbeitung von Standards für die Schritte des
Netzanschlussprozesses wird angenommen, dass
Standardisierungsgremien 10 mal je 6 Stunden tagen müssen. Die Gremien werden je Sitzung
mit 25 Personen besetzt sein.
Fallzahl 2 (15): Für die Erarbeitung der Standards von Formaten und
Inhalten der Netzanschlussportale wird angenommen, dass
Standardisierungsgremien 15 mal je 6 Stunden tagen müssen. Die Gremien werden je
Sitzung mit 25 Personen besetzt sein.
Fallzahl 3 (4): Für die Erarbeitung des Standards für rollenspezifische
Zugänge wird angenommen, dass Standardisierungsgremien 4 mal je 6
Stunden tagen müssen. Die Gremien werden je Sitzung mit 25 Personen
besetzt sein.
Fallzahl 4 (851): Die aktuell 851 Verteilnetzbetreiber müssen
standardisierte Portale zur Verfügung stellen. Für die Einrichtung wird pauschal ein
Betrag von 1.000 Euro je Verteilnetzbetreiber angenommen.
Auf Basis dieser Annahmen wird der einmalige Aufwand im Bereich von 1,2 Millionen Euro
liegen.
Aufgrund technischer Weiterentwicklungen, zum Zwecke der Optimierung oder ggf. auch
zur Integration neuer Anschlussnehmergruppen, wird der Standard kontinuierlich
weiterentwickelt. Dafür müssen in regelmäßigen Abständen Standardisierungsgremien tagen und
Netzanschlussportale anhand überarbeiteter Standards aktualisiert werden.
Fallzahl 5 (4): Standardisierungsgremien müssen jährlich 4 mal je 6 Stunden
tagen. Das Standardisierungsgremium wird dabei aus voraussichtlich 25
Personen bestehen.
Fallzahl 6 (851): Es wird angenommen, dass für die Aktualisierung der
Netzanschlussportale jährlich Kosten in Höhe von 500 Euro je Netzbetreiber
anfallen.
Damit ergibt sich ein jährlicher Aufwand von rund 474.000 Euro.
Die Fallzahl 7 (1.111.111) ergibt sich aus der Annahme, dass 20 Millionen.
Netzanschlussverfahren zwischen 2027 und 2045 über die digitalen Netzanschlussportale durchgeführt
werden. Wird je Netzanschlussvorgang eine Zeiteinsparung von 10 Minuten angenommen,
steht dem Aufwand eine jährliche Einsparung von rund 5,9 Millionen Euro gegenüber.
Fallzahl
(Einmalig)
Zeitaufwand pro
Fall
(in
Stunden)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Anzahl
betroffener
Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen
Personalaufwand
(in Euro)
Aufwand für externe
Dienstleistungen
) (in Euro
0 5 1 6 80,7 2 121.050 -
5 5 1 6 80,7 2 181.575 -
6 5 4 80,7 2 48.420 -
l
1.000 Euro
pauscha
- -
851.000
) Änderung des Erfüllungsaufwands (in Euro 351.045 851.000-
zahl Fall
ch) (jährli
Zeitaufwand pro
Fall
(in
Stunden)
z Lohnsat
pro Stunde
(in Euro)
Anzahl
betroffener
Mitarbeiter und
Mitarbeiterinen n
Häufigkeit
Personalaufwand
(in Euro)
e Aufwand für extern
Dienstleistungen (in
Euro)
4 6 80,7 25 - 48.420 -
l
500 Euro
pauscha
425.500
11 11111 -0,167 33,6 - 1 -6.234.666 -
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Euro) -6.186.246 425.500
5. Reservierung und Freigabe von Netzanschlusskapazität (§ 17f EnWG-E)
Durch die neue Vorschrift ergibt sich eine jährliche Entlastung in Höhe von fast 1,2 Mio.
Euro sowie ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 320.000 Euro.
Die Vorschrift verpflichtet die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zur Reservierung
von Netzanschlusskapazität nach einem einheitlichen Regime für Anschlussbegehren ab
135 kW. Netzanschlussbegehrende haben im Gegenzug ihren Projektfortschritt
nachzuweisen, um die Ernsthaftigkeit ihres Netzanschlussbegehrens glaubhaft zu machen. Die
Vorgaben für die Reservierung von Netzanschlusskapazität sind von den Betreibern von
Elektrizitätsverteilernetzen gemeinsam zu entwickeln und werden von der BNetzA bestätigt.
Für den einmaligen Erfüllungsaufwand liegen für die Abschätzung folgende Annahmen
zugrunde:
Fallzahl 1 (208) ergibt sich aus der Annahme, dass alle 208
Verteilnetzbetreiber, die mehr als 30.000 angeschlossene Kunden versorgen, aufgrund
ihrer Größe ein IT-gestütztes Reservierungssystem verwenden. Dieses
muss durch den jeweiligen IT-Dienstleister auf das neue, einheitliche
Reservierungsregime umgestellt werden. Die Kosten pro Umstellung werden
pauschal mit 1.000 Euro angesetzt.
Fallzahl 2 (4) und Fallzahl 3 (21) ergeben sich aus der Annahme, dass zur
Erarbeitung der Reservierungskriterien die nachstehenden Sitzungen mit
einer Dauer von jeweils 6 Stunden (Branchenvertreter mit hohem
Qualifikationsniveau) notwendig sein werden:
o 4 Sitzungen à 18 Personen (Konstitution, Zwischenergebnisse etc.)
o 21 Sitzungen à 7 Personen (technologiespezifische
Reservierungskriterien)
Fallzahl 4 (1) berücksichtigt den Aufwand der betrieben werden muss, um
die Belange der Netzanschlussbegehren angemessen zu berücksichtigen.
Dafür wird eine Konsultation der Kriterien berücksichtigt die voraussichtlich
eine Person 100 Stunden beschäftigen wird.
Für den jährlichen Erfüllungsaufwand liegen folgende Annahmen zugrunde:
Die fünfte Fallzahl (16.000) ergibt sich aus der Anzahl jährlicher
Netzanschlüsse ab 135 kW (ca. 8.000) und der Realisierungswahrscheinlichkeit von
Netzanschlussbegehren (0,5), d. h. für ca. 8.000 tatsächliche
Netzanschlüsse wurden ca. 16.000 Netzanschlussbegehren gestellt. Pro
Netzanschlussbegehren entfällt durch die Einheitlichkeit sowohl beim
Verteilnetzbetreiber als auch beim Projektierer je 0,5 Stunden
Kommunikationsaufwand bzgl. des Reservierungsmechanismus (mittleres
Qualifikationsniveau).
Die sechste Fallzahl (3200) stellt den Anteil der Netzanschlussbegehren dar
(20 %), für die bisher seitens des Projektierers unübliche oder komplizierte
Nachweise erbracht werden müssen. Durch die Einheitlichkeit des
Reservierungsmechanismus entfällt hier aufseiten des Projektierers ein
Zeitaufwand von jeweils 2 Stunden (mittleres Qualifikationsniveau).
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Stunden)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Anzahl
betroffener
Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen
Sachaufwand
pro Fall
(in Euro)
Personalaufwand
(in Euro)
Aufwand für
externe
Dienstleistungen
) (in Euro
08 - 2 - 1.000 - 208.000
4 6 80,70 18 - 34.862 -
1 6 2 80,70 7 - 71.177
00 1 1 80,70 1 - 8.070
) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Euro 114.109 208.000
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
zahl Fall Zeitaufwand
pro Fall
(in Stunden)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachaufwand
pro Fall
) (in Euro
Personalaufwand
(in Euro)
Aufwand für externe
Dienstleistungen
) (in Euro
16.000 -1 54,90 - -878.400 -
200 3 -2 54,90 - -351.360
) Änderung des Erfüllungsaufwands (in Euro -1.229.760 -
6. Verankerung des Konzeptes des „Einspeisenetzes“ (§ 3 Nummer 18 EEG-E und § 8
Absatz 1 Satz 3 EEG-E)
Es wird kein Erfüllungsaufwand aufgrund der Neuregelung erwartet. Im besten Fall wird der
koordinierte und zusammengefasste Netzanschluss mehrerer Netzanschlussnehmer in
einem Einspeisenetz gegenüber Einzelanschlüssen in einem bestehenden Stromnetz zu
einer administrativen Erleichterung bei den Netzbetreibern führen, die aber zu
vernachlässigen ist.
7. Modifikation des Netzanschlussanspruchs an engpassbehafteten
Umspannwerken (§ 14 Absatz 1d EnWG-E und § 8 Absatz 4 EEG-E)
Durch die neuen Vorschriften ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca.
3,2 Mio. Euro und ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 1,4 Mio. Euro.
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen können Umspannanlagen und verbindende
Leitungsabschnitt für die Dauer von bis zu 10 Jahren als kapazitätslimitiert ausweisen. Die
Ausweisung eines kapazitätslimitierenden Netzgebiets erfolgt durch eine Ausweisung bei
der Bundesnetzagentur. Der Anzeige sind sämtliche Unterlagen beizufügen, die die
Entscheidung der Ausweisung des Netzgebietes begründen.
27 Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben nach § 23b EnWG dauerhaft nicht
beeinflussbare Kosten für Engpassmanagement in 2024 angegeben. Netzbetreiber mit
engpassbehafteten Netzabschnitten (>3%) im Sinne des Gesetzesentwurfes sind geringer zu
erwarten. 81 Netzbetreiber haben im Kontext von §14d im Jahr 2024 Netzausbaupläne
veröffentlicht. Es wird angenommen, dass 25 Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen von
dem Instrument Gebrauch machen könnten. Aktuell gibt es 1.000 Projektierer, die
regelmäßig EE-Anlagen mit mehr als 100 kW realisieren und betroffen sein könnten.
Der folgende einmalige Erfüllungsaufwand bei Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen ist
erforderlich, um das Instrument einzuführen:
Fallzahl 1 (25): Netzbetreiber müssen sich in das Thema einarbeiten und
interner Anforderungen ableiten. Dafür wird jeder betroffene Netzbetreiber
etwa 10 Stunden mit hoher Qualifikation benötigen.
Fallzahl 2 (25): Die neuen Anforderungen erfordern eine interne Anpassung
der Prozessabläufe für einen entschädigungsfreien Redispatch mit
Enddatum. Dafür wird jeder Netzbetreiber etwa 200 Stunden aufwenden müssen.
Fallzahl 3 (25): Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen müssen Verfahren
zur Identifikation betroffener Netzabschnitte (Analyse Redispatch)
implementieren. Netzbetreiber müssen zur Einführung etwa 400 Stunden
aufwenden.
Fallzahl 4 (25): Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen müssen
kapazitätslimitierte Netzgebiete auf ihrem Internetauftritt veröffentlichen. Zur
Einrichtung des Informationsangebots wird angenommen, dass ein Dienstleister
beauftragt wird, der pauschal 10.000 Euro für die Einrichtung des Angebots
erhält.
Fallzahl 5 (1000): Projektierer müssen sich auf die neuen Anforderungen
einstellen und in neue Anforderungen einarbeiten. Es wird geschätzt, dass
jeder Projektierer etwa 4 Stunden benötigt.
Fallzahl 6 (1000): Projektierer müssen ihre Prozessabläufe anpassen, was
mit einem Zeitaufwand von 8 Stunden je Projektierer verbunden ist.
Fallzahl 7 (1000): Für jedes Projekt muss das Instrument in die eigenen
Projektkalkulationen integriert werden. Es wird davon ausgegangen, dass
Projektierer eine Software nutzen, die angepasst werden muss. Es wird
geschätzt, dass jeder Projektierer etwa 10 Stunden benötigt, die Software oder
die Berechnungswerkzeuge anzupassen.
Jährlicher Erfüllungsaufwand
Fallzahl 8 (25): Netzbetreiber müssen regelmäßig kapazitätslimitierte
Leitungsabschnitten ermitteln. Dafür muss jeder betroffene Netzbetreiber etwa
100 Stunden pro Jahr aufwenden.
Fallzahl 9 (25): Netzbetreiber müssen regelmäßig ihren Internetauftritt
anpassen, um betreffenden Regionen und Netzabschnitte für die Öffentlichkeit
auszuweisen (Internetauftritt). Dafür wird jährlich ein Dienstleister
beauftragt, der pauschal 2000 Euro für die Anpassung nimmt.
Fallzahl 10 (25): Netzbetreiber müssen das Vorliegen einer
Kapazitätslimitierung bei Netzanschlussbegehren prüfen. Was zu einem jährlichen
Zusatzaufwand von 50 Stunden bei mittlerer Qualifikation je Netzbetreiber führt.
Fallzahl 11 (25): Netzbetreiber müssen die Regionen und
Leitungsabschnitte bei der Bundesnetzagentur anzeigen. Hierfür benötigt jeder
Netzbetreiber etwa 8 Stunden bei mittlerer Qualifikation.
Fallzahl 12 (1000): Jeder Projektierer muss bei einem Projekt das Vorliegen
einer Kapazitätslimitierung prüfen. Dafür werden je Projektierer pro Jahr 5
Stunden aufgewendet.
Fallzahl 13 (1000): Projektierer müssen das Konzept in ihrer
Wirtschaftlichkeitsberechnung von Projekten (Internalisierung Netzwirkung)
berücksichtigen. Dafür wendet jeder Projektierer etwa 10 Stunden pro Jahr auf.
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Stunden)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
bzw.
Pauschale
Personalaufwand
(in Euro)
Aufwand für externe
Dienstleistungen
(in Euro)
25 10 80,7 20.175
25 200 80,7 403.500
5 2 400 80,7 807.000
5 2 10.000 250.000
000 1 4 80,7 322.800
000 1 8 80,7 645.600
000 0 1 1 80,7 807.000
Änderung des Erfüllungsaufwands (in
) Euro
3.006.075
250.000
Jährlicher Erfüllungsaufwand
zahl Fall Zeitaufwand
pro Fall
(in Stunden)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
bzw.
Pauschale
Personalaufwand
(in Euro)
Aufwand für externe
Dienstleistungen
) (in Euro
5 2 100 80,7 201.750
5 0 2 100 25000
5 50 2 54,9 68.625
5 8 2 54,9 10.980
000 1 5 54,9 274.500
1000 10 80,7 807.000
Änderung des Erfüllungsaufwands (in
Euro)
1.362.855
25.000
8. Ermöglichung der Erhebung von Baukostenzuschüssen für Erzeuger (§ 17 EEG
i.V.m. § 3 KWKG und § 8 KraftNAV)
Mit dem neuen § 17 EEG i.V.m § 3 KWKG und § 8 KraftNAV wird die Erhebung von
Baukostenzuschüssen (BKZ) beim Anschluss neuer Erzeugungsanlagen gestattet. Der
Netzbetreiber wird berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen angemessenen
Baukostenzuschuss zur teilweisen Finanzierung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung
notwendigen Kosten zu verlangen. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zu
Baukostenzuschüssen durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes machen; dabei kann
sie insbesondere Verfahren oder Kriterien vorgeben, anhand derer Netzbetreiber
Baukostenzuschüsse als pauschalierte oder nach netzwirtschaftlichen Parametern örtlich zu
differenzierende Beträge erheben können.
Als zentraler Ermittlungsparameter wird die größte Anlagenkategorie herangezogen:
Photovoltaikanlagen auf Dach- und Freiflächen. Diese werden weiter ausdifferenziert und als
maßgebliche Fallzahl zugrunde gelegt. Andere Erneuerbare-Energien-Anlagen –
insbesondere Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen – bleiben aufgrund ihrer vergleichsweisen geringen
Verbreitung unberücksichtigt, da die hierdurch entstehende zusätzliche Komplexität
voraussichtlich keinen nennenswerten Erkenntnisgewinn bringen würde.
Als ergänzende Parameter zur Abschätzung des Erfüllungsaufwands können im Interesse
einer nachvollziehbaren Schätzung der durchschnittliche Leistungspreis in Höhe von
143,29 ct/kW in der Niederspannung und 123,92 ct/kW in der Mittelspannung
herangezogen werden. Diese Sachkosten eignen sich als Bezugsgröße, da sich der
Baukostenzuschuss regelmäßig an der vorzuhaltenden Netzanschlussleistung orientiert und der
Leistungspreis die hierfür maßgeblichen netzseitigen Kosten pauschaliert abbildet. Dabei wird
als Arbeitshypothese unterstellt, dass die heute für die Erhebung von
Baukostenzuschüssen, bei an das Verteilernetz angeschlossenen Letztverbrauchern geltende Systematik,
fortgeführt wird. Die Bedingungen der Erhebung und die Parameter für die Ermittlung der
Höhe von BKZ sind derzeit Gegenstand eines laufenden Festlegungsverfahrens der
Bundesnetzagentur (Rahmenfestlegung Allgemeines Netzentgeltsystematik Strom, GBK-25-
01-1#3).
Die Zubauzahlen von EE-Anlagen sowohl in Leistung als auch in absoluter Anzahl ergeben
sich aus der Übersicht des Marktstammdatenregisters.
Für die Bestimmung des Zuwachses an PV-Freiflächenanlagen sowie der
durchschnittlichen Anlagengröße wurde auf die Daten der durchgeführten Ausschreibungen zur
Ermittlung der finanziellen Förderung unter anderem für Erneuerbare-Energien- und Kraft-
Wärme-Kopplungs-Anlagen (hier: Solar Freifläche) der BNetzA zurückgegriffen. Nach den
veröffentlichten Daten wurden im Jahr 2023 (gleiches Basisjahr wie bei den
Gebäudeanlagen) insgesamt 791 Zuschläge für Freiflächenanlagen erteilt. Diese Zahl wird vereinfachend
dem jährlichen Zuwachs an PV-Freiflächenanlagen gleichgesetzt.
Die durchschnittliche Leistung je Freiflächenanlage lag auf Grundlage der von der BNetzA
ausgewiesenen Gebotsmengen bei rund 9,13 MW.
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
Zubauzahlen
Durchschnittliche
Anlagenleistung in kW
Durchschnittlicher
Leistungspreis in ct/kW
Kosten in Euro
Anlagen 20-30
kW
23.700 24,7 143,29 840.000
Anlagen 30-100
kW
16.650 66,4 143,29 1.600.000
Anlagen 100-
250 kW
3600 178,8 143,29 800.000
Anlagen 250 –
1000 kW
3750 523,50 124,92 2.450.000
PV-
Freiflächenanlagen
791 9.125 124,92 9.010.000
Summe 14.700.000
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Erfüllungsaufwand der Verwaltung entsteht ausschließlich über neue Aufgaben der
Bundesnetzagentur.
1. Anzeige der Ausweisung eines kapazitätslimitierten Netzgebiets und Aufsicht
(§ 14 Absatz 1d EnWG-E)
Die Ausweisung eines kapazitätslimitierten Netzgebietes einschließlich seiner
Geltungsdauer erfolgt durch Anzeige bei der Bundesnetzagentur zum 31. März eines
Kalenderjahres. Der Anzeige sind Seitens der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sämtliche
Informationen beizufügen, die die Entscheidung zur Ausweisung des Netzgebietes als
kapazitätslimitiert begründen. Die Bundesnetzagentur wird ein Anzeigeverfahren aufsetzen, das
eine einheitliche Meldung der kapazitätslimitierten Netzgebiete durch die Betreiber der
Elektrizitätsverteilernetze ermöglicht. Als grobe Schätzung wird davon ausgegangen, dass
bis zu 40 Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen insgesamt 100 Gebiete (also
Umspannwerke und Leitungsabschnitte) ausweisen werden. Die Bundesnetzagentur wird für die
Etablierung des Anzeigeverfahrens zunächst eine Marktkonsultation durchführen sowie die
IT-seitigen Vorbereitungen treffen. Die laufenden Aufgaben umfassen insbesondere die
Plausibilisierung der eingehenden Daten, das Nachfassen bei Unternehmen sowie die
dauerhafte IT-seitige Begleitung.
Darüber hinaus wird im Zusammenhang mit den Netzausbauplänen überprüft, ob der für
diese benannten Leitungselemente ursächliche Engpass durch Netzausbau behoben wird.
Die Bundesnetzagentur beantwortet zudem Anfragen von Anlagenbetreibern, Projektierern,
Anwälten, Beratern und Netzbetreibern zum Netzanschluss an kapazitätslimitierten
Umspannwerken und Leitungsabschnitten und diskutiert die aufkommenden Rechtsfragen.
Hier ist aufgrund der Vielzahl der neuen Anlagen, die in kapazitätslimitierten Gebieten
gebaut werden können und die potentiell von Redispatch-Maßnahmen betroffen sein werden,
mit mindestens 100 Anfragen pro Jahr zu rechnen. Die Bundesnetzagentur klärt damit
verbundene Rechtsfragen und veröffentlicht ggfs FAQs und/oder Hinweispapiere und
entwickelt diese fort, um zur Klärung der Rechtsfragen beizutragen und eine einheitliche
Anwendung im Markt zu gewährleisten.
Im Ausnahmefall führt die Bundesnetzagentur ein Aufsichtsverfahren pro Jahr durch
aufgrund von Beschwerden, dass ein VNB die Ausweisung von Kapazitätslimitierungen
systematisch und dauerhaft falsch (dh diskriminierend) einsetzt. Ansonsten sind
Einzelfallstreitigkeiten über den Zivilrechtsweg zu klären.
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
Fallzahl
Laufbahngruppe
Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz
pro
Stunde (in
Euro)
Personalaufwand
(in Euro)
Anzeigeverfahren
(Netzelemente
3%)
100,00 hD 500 67,6 56.333
100,00 gD 500 40,4 33.667
100,00 mD 0 33,8 0
Prioritäre
NAP
Verpflichtung
überprüfen
85,00 hD 500 67,6 47.883
85,00 gD 0 40,4 0
85,00 mD 0 33,8 0
Aufsicht nach
§ 85 Absatz 1
EEG - Entfall
finanzieller
Ausgleich
beim RDV
(Anfragen
von
Anlagenbetreibern,
Anwälten und
Netzbetreibern,
erforderliche
Diskussionen zu
rechtlichen
Fragen)
100,00 hD 500 67,6 56.333
100,00 gD 0 40,4 0
100,00 mD 500 33,8 28.167
D Aufsicht nach
§ 85 Absatz 1
EEG - Entfall
finanzieller
Ausgleich
beim RDV
(Veröffentlichung und
Fortentwicklung von
FAQs oder
Hinweispapieren)
5,00 h 10.000 67,6 56.333
D 0 0 5,00 g 40,4
0 0 5,00 mD 33,8
Aufsicht nach 1,00 hD 25.000 67,6 28.167
§ 85 Absatz 3
EEG -
Verfahren gegen
VNB, der das
1,00 gD 0 40,4
Instrument
systematisch
und
dauerhaft falsch
einsetzt
(keine
Einzelfallklärung)
1,00 mD 5.000 33,8 2.817
Zwischensumme
309.700
2. Aufwertung der gemeinsamen Internetplattform der Strom-VNB (§ 14e EnWG-E)
Nach dem neuen § 14e EnWG sind die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
verpflichtet, sicherzustellen, dass Netzanschlusssuchende ab 01.01.2028 auf die Internetplattform
nach § 17e EnWG gelangen, um dort ein Netzanschlussbegehren zu stellen. Die
Bundesnetzagentur führt hierüber die Aufsicht nach den §§ 65 ff. EnWG. Im Rahmen der
Vorermittlungen lässt sich die Bundesnetzagentur vom Bundesverband der Energie- und
Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) eine Übersicht über die Elektrizitätsverteilnetzbetreiber
zusenden, die ihre Verlinkung erstellt haben. Die Bundesnetzagentur sichtet dann die Liste und
leitet ggf. Aufsichtsverfahren gegen die Netzbetreiber ein, die ihrer Pflicht aus dem § 14e
EnWG nicht oder nicht in ausreichender Weise nachkommen. Die Bundesnetzagentur prüft
die formellen Verfahrensvoraussetzungen und ermittelt sodann den Gesetzesverstoß nach
§§ 65 Absatz1, 2, 68ff., 72 EnWG. Das Verfahren wird durch Beschluss abgeschlossen. Im
Nachgang werden für die Verfahren Gebühren erhoben sowie die Forderungen ggf.
vollstreckt.
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
Fallzahl
Laufbahngruppe
Zeitaufwand
pro Fall
(in
Minuten)
Lohnsatz
pro
Stunde
(in
Euro)
Personalaufwand (in
Euro)
Die Bundesnetzagentur ist für die Überwachung der Verpflichtungen aus § 14e EnWG aller
Elektrizitätsverteilernetzbetreiber in Deutschland zuständig (ausweislich des letzten
Monitoringberichts derzeit 866). Die Annahme von 10 Aufsichtsverfahren pro Jahr beruht auf der
Annahme, dass viele Netzbetreiber, insbesondere sehr kleine, Schwierigkeiten bei der
Umsetzung digitaler Prozesse haben. Bei einer konservativen Annahme von
Umsetzungsdefiziten bei 10% der Netzbetreiber, wären fast 90 Aufsichtsverfahren zu führen. Die
tatsächliche Anzahl könnte signifikant höher sein, Verfahren wären in jedem Fall zeitlich
abzuschichten.
Vorermittlungen 10,00 hD 1.400 67,6 15.773
D 10,00 g 750 40,4 5.050
0 10,00 mD 80 33,8 4.507
D 0 5,00 h 50 67,6 2.817
Formalia (§§ 66, 58,
74, 91 etc.)
5,00 gD 350 40,4 1.178
5,00 mD 200 33,8 563
Prüfung des
Gesetzesverstoßes (§§ 65 I,
II, 68 ff., 72)
5,00 hD 1.000 67,6 5.633
5,00 gD 750 40,4 2.525
5,00 mD 200 33,8 563
Beschlussfertigung (§
73 I)
5,00 hD 750 67,6 4.225
5,00 gD 700 40,4 2.357
5,00 mD 350 33,8 986
Umsetzung,
Vollstreckung, Gebühren
D 0 5,00 h 25 67,6 1.408
D 0 5,00 g 20 40,4 673
mD 00 5,00 4 33,8 1.127
Zwischensumme 49.386
3. Verfahren und Priorisierungsvorgaben für Anschluss an das Übertragungsnetz
(§ 17a Absatz. 1 i.V.m. § 17b Absatz 1 EnWG-E)
§ 17a Absatz 1 sieht vor, dass die Übertragungsnetzbetreiber der Bundesnetzagentur bis
zum 01.01.2027 ein gemeinsames Verfahren zur Bestätigung vorlegen. Die
Bundesnetzagentur sichtet das von den Übertragungsnetzbetreibern vorgelegte Verfahren einschließlich
der enthaltenen Priorisierungsmaßgaben i.S.d. § 17b Absatz 1 und prüft die Einhaltung der
gesetzlichen Vorgaben. Je nach Ergebnis dieser Prüfung bestätigt die Bundesnetzagentur
das vorgelegte Verfahren im Wege eines Beschlusses oder verlangt Änderungen. Werden
Änderungen verlangt, sichtet die Bundesnetzagentur das angepasste Verfahren erneut und
bestätigt es, soweit die Änderungen umgesetzt wurden. Bei Bedarf werden Nachfragen
gestellt und Erörterungsgespräche geführt.
Die Bundesnetzagentur kann insbesondere für den Fall, dass die
Übertragungsnetzbetreiber das gemeinsame Verfahren nicht zu den gesetzlich vorgegebenen Fristen vorlegen
bzw. Änderungen nicht fristgerecht umsetzen im Wege der Festlegung Verfahrensvorgaben
machen. Hierzu wäre ein Verfahren zu eröffnen. Verfahrensvorgaben müssten erarbeitet
und mit den Beteiligten erörtert werden. Ein Beschlusstext müsste erstellt und konsultiert
werden. Nach Abschluss der Konsultation wären Stellungnahmen zu sichten und im finalen
Beschlusstext zu würdigen.
Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens bearbeitet die Bundesnetzagentur etwaige
sich anschließende gerichtliche Beschwerdeverfahren und befasst sich mit Fragen im
Zusammenhang mit der Umsetzung der bestätigten Vorgaben. Die zugrunde gelegten
Fallzahlen für den jährlichen Erfüllungsaufwand basieren auf Annahmen unter
Berücksichtigung der Anzahl der potentiell Betroffenen.
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
Fallzahl
Laufbahngruppe
Zeitaufwand pro
Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro
Stunde
(in
Euro)
Personalaufwand (in
Euro)
Vorermittlungen
0,20 hD 7.159 67,6 1.613
0,20 gD 2.045 40,4 275
0,20 mD 1.023 33,8 115
Formalia (§§
66, 29 i.V.m.
jew. EGL, 60a,
74, 91 etc.)
0,20 hD 244 67,6 55
0,20 gD 292 40,4 39
0,20 mD 438 33,8 49
Konsultation
bzw. Anhörung
(§ 67 I EnWG)
0,20 hD 5.381 67,6 1.213
0,20 gD 1.656 40,4 223
0,20 mD 1.242 33,8 140
Erarbeiten
eines
Regelungsentwurfs
(§§ 68 ff.)
0,20 hD 15.194 67,6 3.424
0,20 gD 4.675 40,4 630
0,20
mD 3.506 33,8 395
Beschlussfertigung (§ 73 I)
0,20 hD 8.766 67,6 1.975
0,20 gD 4.675 40,4 630
0,20 mD 0 33,8 0
Vollstreckung
des
Beschlusses
sicherstellen (§ 94)
0,20 hD 682 67,6 154
0,20 gD 97 40,4 13
5 0,20 mD 19 33,8 22
D 8 Begleitung von
Klageverfahren
(§ 75 ff.)
0,20 h 4.383 67,6 98
D 87 66 0,20 g 4 40,4
0 0 0,20 mD 33,8
g
D 79 Hilfestellung
bei Umsetzung
der Festlegun
0,20 h 7 67,6 176
D 7 13 0,20 g 9 40,4
0,20 mD 97 33,8 11
Vorermittlungen
4,00 hD 3.750 67,6 16.900
4,00 gD 1.071 40,4 2.886
4,00 mD 536 33,8 1.207
Formalia (§§
66, 58, 74, 91
etc.)
4,00 hD 244 67,6 1.097
4,00 gD 292 40,4 787
4,00 mD 438 33,8 988
Prüfung des
Gesetzesverstoßes (§§ 65 I,
II, 68 ff., 72)
2,00 hD 10.130 67,6 22.825
2,00 gD 3.117 40,4 4.197
2,00 mD 2.338 33,8 2.634
Öffentliche
mündliche
Verhandlung (§ 67
III) inkl. Vor-
/Nachbereitung
2,00 hD 1.266 67,6 2.853
2,00 gD 390 40,4 525
2,00 mD 292 33,8
Beschlussfertigung (§ 73 I)
4,00 hD 6.234 67,6 28.093
4,00 gD 1.558 40,4 4.197
4,00 mD 0 33,8 0
Begleitung von
Klageverfahren
(§ 75 ff.)
2,00 hD 779 67,6 1.756
2,00 D 95 g 1 40,4 262
0 0 2,00 mD 33,8
Zwischensumme
103.754
e
)
)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
Fallzahl
Laufbahngrupp
Zeitaufwand pro
Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro
Stunde
(in
Euro
Personalaufwand (in
Euro
en
D
Vorermittlung
1 h 7.159 67,6 8.066
D 1 g 2.045 40,4 1.377
6 1 mD 1.023 33,8 57
D 44 1 h 2 67,6 274
Formalia (§§
66, 29 i.V.m.
jew. EGL, 60a,
74, 91 etc.)
1 gD 292 40,4 197
1 mD 438 33,8 247
Konsultation
bzw. Anhörung
(§ 67 I EnWG)
1 hD 5.381 67,6 6.063
1 gD 1.656 40,4 1.115
1 mD 1.242 33,8 700
Erarbeiten
eines
Regelungsentwurfs
(§§ 68 ff.)
1 hD 15.194 67,6 17.119
1 gD 4.675 40,4 3.148
1 mD 3.506 33,8 1.975
Beschlussfertigung (§ 73 I)
1 hD 8.766 67,6 9.876
1 gD 4.675 40,4 3.148
1 mD 0 33,8 0
Vollstreckung
des
Beschlusses
sicherstellen (§ 94)
1 hD 682 67,6 768
1 gD 97 40,4 66
1 mD 195 33,8 110
Begleitung von
Klageverfahren
(§ 75 ff.)
1 hD 4.383 67,6 4.938
D 87 1 g 4 40,4 328
0 0 1 mD 33,8
g
D 79 Hilfestellung
bei Umsetzung
der Festlegun
1 h 7 67,6 878
D 7 66 1 g 9 40,4
1 mD 97 33,8 55
Zwischensumme
61.089
4. Transparenz über verfügbare Netzanschlusskapazitäten in
Elektrizitätsversorgungsnetzen (§ 17c EnWG-E)
Der § 17c Absatz 1 verpflichtet Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, auf der
Umspannebene von Höchstspannung zu Hochspannung sowie auf der Umspannebene von
Hochspannung zu Mittelspannung verfügbaren Netzanschlusskapazitäten auf ihrer
jeweiligen Internetseite auf einer geografischen Karte zu veröffentlichen und die Veröffentlichung
monatlich zu aktualisieren. Der § 17c Absatz 2 verpflichtet
Elektrizitätsverteilernetzbetreiber, ein elektronisches Verfahren zur Verfügung zu stellen, über welches
Netzanschlusssuchende eine unverbindliche Auskunft für den Netzanschluss in der
Mittelspannungsebene erhalten.
Der §17c fällt unter die Missbrauchskontrolle der Bundesnetzagentur nach den §§ 30, 31,
65 ff. EnWG. Die Bundesnetzagentur erarbeitet daher ein Konzept zur systematischen
Überprüfung der Pflichten aus § 17c EnWG. Zudem muss die Bundesnetzagentur die
Pflicht der Netzbetreiber zur Veröffentlichung der in § 17c EnWG geforderten Daten
überwachen. Dies betrifft für die in § 17c Absatz 1 EnWG vorgesehene Pflicht zur
Veröffentlichung verfügbarer für die Umspannebene Höchstspannung zu Hochspannung sowie
Hochzu Mittelspannung ca. 479 Netzbetreiber. Die Pflicht, nach Absatz 2 ein elektronisches
Verfahren zur Verfügung zu stellen, betrifft jeden der 866 Verteilnetzbetreiber. Daneben
begleitet die Bundesnetzagentur die Branche bei der Erarbeitung einheitlicher Formate und
Inhalte für die Prognose nach § 17c Absatz 2 EnWG. Hierzu ist die Teilnahme an Terminen
mit den entsprechenden Verbänden erforderlich.
Die Annahme von jeweils 10 Aufsichts- bzw. 5 (besonderen) Missbrauchsverfahren pro
Jahr beruht auf der Annahme, dass eine nicht unerhebliche Anzahl die ambitionierten
Vorgaben nicht oder in nicht ausreichender Form erfüllen werden.
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
Fallzahl
Laufbahngruppe
Zeitaufwand pro
Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro
Stund
e (in
Euro)
Personalaufwand (in
Euro)
Vorermittlungen 10,00 hD 1.400 67,6 15.773
10,00 gD 750 40,4 5.050
10,00 mD 800 33,8 4.507
Formalia (§§ 66, 58, 74,
91 etc.)
5,00 hD 500 67,6 2.817
5,00 gD 350 40,4 1.178
5,00 mD 200 33,8 563
Prüfung des
Gesetzesverstoßes (§§ 65 I, II, 68
ff., 72)
5,00 hD 1.000 67,6 5.633
5,00 gD 750 40,4 2.525
5,00 mD 200 33,8 563
Beschlussfertigung (§ 73
I)
5,00 hD 750 67,6 4.225
5,00 gD 700 40,4 2.357
D 0 6 5,00 m 35 33,8 98
hD 250 Umsetzung,
Vollstreckung, Gebühren
5,00 67,6 1.408
gD 200 5,00 40,4 673
D 0 5,00 m 40 33,8 1.127
Zwischensumme 49.386
5. Bearbeitungsfristen (Aufsicht) (§ 17d EnWG-E)
Der § 17d EnWG statuiert die Pflicht für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen,
einem Anschlussbegehrenden innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Begehrens
klare und transparente Informationen über Status und weitere Bearbeitung des Begehrens
zur Verfügung zu stellen.
Für alle Netzbetreiber mit über 100.000 angeschlossenen Kunden obliegt die Aufsicht der
Bundesnetzagentur (derzeit 84). Durch die Organleihe übernimmt die Bundesnetzagentur
zusätzlich Regulierungsaufgaben bestimmter Bundesländer im Rahmen von
Verwaltungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Land. Angesichts der
Anforderungen an die Netzbetreiber ist zu erwarten, dass einige Netzbetreiber ihren Pflichten
aus § 17d EnWG nicht nachkommen werden. Bei Verstößen leitet die Bundesnetzagentur
ggf. ein Aufsichtsverfahren nach den §§ 30, 65ff. EnWG ein. Dabei stellt die
Bundesnetzagentur eingangs Vorermittlungen an, prüft die formellen Verfahrensvoraussetzungen und
ermittelt sodann den Gesetzesverstoß nach §§ 30, 65 Absatz 1, 2, 68ff., 72 EnWG. Das
Verfahren wird grundsätzlich durch Beschluss abgeschlossen. Im Nachgang werden für die
Verfahren Gebühren erhoben sowie die Forderungen ggf. vollstreckt.
Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass ungefähr zehn Aufsichtsverfahren bei
Verstößen gegen die neuen Regelungen im § 17d EnWG pro Jahr zu erwarten sind. Diese
Fallzahl beruht zum einen auf der Annahme, dass es (auch dauerhaft) zu Verstößen gegen
die Regelungen des § 17d EnWG im aktuellen und zu erwartenden Marktumfeld
(Fachkräftemangel, IT-Problemen, deutlicher Anstieg der Netzanschlusszahlen) kommen wird.
Ferner können Netzanschlusspetenten aufgrund der ausdrücklichen Vorgaben Fristen- und
damit Gesetzesverstöße klar feststellen.
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
Fallzahl
Laufbahngruppe
Zeitaufwand pro
Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro
Stund
e (in
Euro)
Personalaufwand (in
Euro)
Vorermittlungen 10,00 hD 1.400 67,6 15.773
10,00 gD 750 40,4 5.050
10,00 mD 800 33,8 4.507
Formalia (§§ 66, 58, 74,
91 etc.)
5,00 hD 500 67,6 2.817
5,00 gD 350 40,4
1.178
5,00 mD 200 33,8 563
Prüfung des
Gesetzesverstoßes (§§ 65 I, II, 68
ff., 72)
5,00 hD
1.000 67,6 5.633
gD 5,00 750 40,4 2.525
D 3 5,00 m 200 33,8 56
hD 5,00 750 67,6 4.225
Beschlussfertigung (§ 73 5,00 gD 700 40,4 2.357
I)
5,00 mD 350 33,8 986
Umsetzung,
Vollstreckung, Gebühren
5,00 hD 250 67,6 1.408
5,00 gD 200 40,4 673
5,00 mD 400 33,8 1.127
Zwischensumme 49.386
6. Anschlussportale (Aufsicht) (§ 17e EnWG-E)
Die im § 17e EnWG verpflichtet Elektrizitätsverteilernetzbetreiber Netzanschlussbegehren
und die für deren Bearbeitung erforderlichen Informationen über seine jeweilige
Internetseite oder durch andere geeignete elektronische Medien bereitzustellen. §17e Absatz 2
EnWG verpflichtet alle Elektrizitätsverteilernetzbetreiber, dass spätestens ab dem
01.01.2028 der Kommunikationsprozess von der Einreichung eines
Netzanschlussbegehrens bis zur Inbetriebnahme des Netzanschlusses vollständig über ein digitales
Netzanschlussportal auf deren Internetseite erfolgen kann. §17e Absatz 3 bestimmt darüber
hinaus, dass die Elektrizitätsverteilernetzbetreiber untereinander einheitliche Vorgaben für die
Portale erarbeiten.
Für alle Netzbetreiber mit über 100.000 angeschlossenen Kunden obliegt die Aufsicht der
Bundesnetzagentur (derzeit 84). Durch die Organleihe übernimmt die Bundesnetzagentur
zusätzlich Regulierungsaufgaben bestimmter Bundesländer im Rahmen von
Verwaltungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Land. Angesichts der
Anforderungen an die Netzbetreiber ist zu erwarten, dass einige Netzbetreiber ihren Pflichten
aus § 17e EnWG nicht nachkommen werden. Bei Verstößen leitet die Bundesnetzagentur
ggf. ein Aufsichtsverfahren nach den §§ 30, 65ff. EnWG ein. Dabei stellt die
Bundesnetzagentur eingangs Vorermittlungen an, prüft die formellen Verfahrensvoraussetzungen und
ermittelt sodann den Gesetzesverstoß nach §§ 30, 65 Absatz 1, 2, 68ff., 72 EnWG. Das
Verfahren wird grundsätzlich durch Beschluss abgeschlossen. Im Nachgang werden für die
Verfahren Gebühren erhoben sowie die Forderungen ggf. vollstreckt.
Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass ungefähr zehn Aufsichtsverfahren bei
Verstößen gegen die neuen Regelungen im § 17e EnWG pro Jahr zu erwarten sind. Diese
Fallzahl beruht zum einen auf der Annahme, dass es (auch dauerhaft) zu Verstößen gegen
die Regelungen des § 17e EnWG im aktuellen und zu erwartenden Marktumfeld
(Fachkräftemangel, IT-Problemen, deutlicher Anstieg der Netzanschlusszahlen) kommen wird.
Ferner können Netzanschlusspetenten aufgrund der ausdrücklichen Vorgaben Fristen- und
damit Gesetzesverstöße klar feststellen.
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
e
)
)
Fallzahl
Laufbahngrupp
Zeitaufwand pro
Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro
Stund
e (in
Euro
Personalaufwand (in
Euro
hD Vorermittlungen 10,00 1.400 67,6 15.773
10,00 gD 1.000 40,4 6.733
10,00 mD 700 33,8 3.943
Formalia (§§ 66, 58, 74,
91 etc.)
5,00 hD 500 67,6 2.817
5,00 gD 350 40,4 1.178
5,00 mD 200 33,8 563
Prüfung des
Gesetzesverstoßes (§§ 65 I, II, 68
ff., 72)
5,00 hD 1.000 67,6 5.633
5,00 gD 750 40,4 2.525
5,00 mD
200 33,8 563
Beschlussfertigung (§ 73
I)
5,00 hD 750 67,6 4.225
5,00 gD 700 40,4 2.357
5,00 D 6 m 350 33,8 98
hD Umsetzung,
Vollstreckung, Gebühren
5,00 250 67,6 1.408
gD 3 5,00 200 40,4 67
D 5,00 m 400 33,8 1.127
Zwischensumme 50.506
7. Reservierungsmechanismus im Verteilernetz (§ 17f Absatz 3 EnWG-E)
Die von den Verteilernetzbetreibern zu erarbeitenden gemeinsamen Vorgaben für die
Reservierung von Netzanschlusskapazität für Netzanschlüsse mit einer Nennleistung von
mindestens 135 Kilowatt sind der Bundesnetzagentur zur Bestätigung vorzulegen. Die
Bundesnetzagentur sichtet diese und prüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Je nach
Ergebnis dieser Prüfung bestätigt die Bundesnetzagentur die von den Verteilernetzbetreibern
vorgelegten Vorgaben im Wege eines Beschlusses oder verlangt Änderungen. Werden
Änderungen verlangt, sichtet die Bundesnetzagentur die angepassten Vorgaben erneut und
bestätigt sie, soweit die Änderungen umgesetzt wurden. Bei Bedarf werden
Erörterungsgespräche geführt.
Die Bundesnetzagentur kann insbesondere für den Fall, dass die Verteilernetzbetreiber die
gemeinsamen Vorgaben nicht zu den gesetzlich vorgegebenen Fristen vorlegen bzw.
Änderungen nicht fristgerecht umsetzen im Wege der Festlegung Vorgaben machen. Hierzu
wäre ein Verfahren zu eröffnen. Verfahrensvorgaben müssten erarbeitet und mit den
Beteiligten erörtert werden. Ein Regelungsentwurf müsste erstellt und konsultiert werden. Nach
Abschluss der Konsultation wären Stellungnahmen zu sichten und im finalen Beschlusstext
zu würdigen.
Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens bearbeitet die Bundesnetzagentur etwaige
sich anschließende gerichtliche Beschwerdeverfahren und befasst sich mit Fragen im
Zusammenhang mit der Umsetzung der bestätigten Vorgaben. Die zugrunde gelegten
Fallzahlen für den jährlichen Erfüllungsaufwand basieren auf Annahmen unter
Berücksichtigung der Anzahl der potentiell Betroffenen.
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
Fallzahl
Laufbahngruppe
Zeitaufwand pro
Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro
Stunde
(in
Euro)
Personalaufwand (in
Euro)
Begleitung von
Klageverfahren (§ 75 ff.)
5,00 hD 4.383 67,6 24.691
5,00 gD 487 40,4 1.640
5,00 mD 0 33,8 0
Hilfestellung
bei Umsetzung
der Festlegung
5,00 hD 779 67,6 4.389
5,00 gD 97 40,4 328
5,00 mD 97 33,8 274
Vorermittlungen
10,00 hD 3.750 67,6 42.249
10,00 gD 1.071 40,4 7.214
10,00 mD 536 33,8 3.018
Formalia (§§
66, 58, 74, 91
etc.)
10,00 hD 244 67,6 2.743
10,00 gD 292 40,4 1.967
10,00 mD 438 33,8 2.469
Prüfung des
Gesetzesverstoßes (§§ 65 I,
II, 68 ff., 72)
8,00 hD 10.130 67,6 91.301
8,00 gD 3.117 40,4 16.789
8,00 mD 2.338 33,8 10.535
Öffentliche
mündliche
Verhandlung (§ 67
III) inkl. Vor-
/
Nachbereitung
5,00
hD 1.266 67,6 7.133
gD 5,00 390 40,4 1.312
D 5,00 m 292 33,8 823
)
hD
Beschlussfertigung (§ 73 I
8,00 6.234 67,6 56.186
gD 8,00 1.558 40,4 8.395
D 0 0 8,00 m 33,8
hD 5,00 779 67,6 4.389
gD 5,00 195 40,4 656
Begleitung von
Klageverfahren (§ 75 ff.)
5,00 mD 0 33,8 0
Zwischensumme
288.501
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
Fallzahl
Laufbahngruppe
Zeitaufwand pro
Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro
Stunde
(in
Euro)
Personalaufwand (in
Euro)
Vorermittlungen
1 hD 7.159 67,6 8.066
1 gD 2.045 40,4 1.377
1 mD 1.023 33,8 576
Formalia (§§
66, 29 i.V.m.
jew. EGL, 60a,
74, 91 etc.)
1 hD 244 67,6 274
1 gD 292 40,4 197
1 mD 438 33,8 247
Konsultation
bzw. Anhörung
(§ 67 I EnWG)
1 hD 5.381 67,6 6.063
1 gD
1.656 40,4 1.115
1 mD 1.242 33,8 700
Erarbeiten
eines
Regelungsentwurfs
(§§ 68 ff.)
1 hD 15.194 67,6 17.119
1 gD 4.675 40,4 3.148
D 1 m 3.506 33,8 1.975
)
hD
Beschlussfertigung (§ 73 I
1 8.766 67,6 9.876
gD 1 4.675 40,4 3.148
D 0 0 1 m 33,8
hD Vollstreckung
des
Beschlusses
sicherstellen (§ 94)
1 682 67,6 768
gD 7 66 1 9 40,4
D 1 m 195 33,8 110
Zwischensumme
54.825
8. Priorisierungsanzeigen der Verteilernetzbetreiber (§ 17b Absatz 2 EnWG-E)
Die Bundesnetzagentur nimmt für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Verteilernetzbetreiber
Anzeigen hinsichtlich der Anwendung von Priorisierungsmaßgaben entgegen und sichtet
diese. Bei Bedarf werden Rückfragen gestellt und Erörterungsgespräche geführt. Die
laufenden Aufgaben umfassen zudem die administrative und IT-seitige Begleitung des
Anzeigeverfahrens.
Die zugrunde gelegten Fallzahlen basieren auf Annahmen unter Berücksichtigung der
Anzahl der Verteilernetzbetreiber in Bundeszuständigkeit (über 80 Stück), die potentiell von
der Regelung Gebrauch machen können. Dabei ist die hier festgelegte Fallzahl sehr
vorsichtig geschätzt. Theoretisch könnte jeder einzelne Verteilernetzbetreiber solche Anzeigen
einreichen.
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
Fallzahl
Laufbahngruppe
Zeitaufwand
pro Fall
(in
Minuten)
Lohnsatz
pro
Stunde
(in
Euro)
Personalaufwand (in
Euro)
Formalia,
Administration
25,00 hD 341 67,6 9.602
25,00 gD 292 40,4 4.919
25,00 mD 341 33,8 4.801
Entgegennahme und
Sichtung der Anzeige
25,00 hD 4.261 67,6 120.025
25,00 gD 2.435 40,4 40.989
25,00 mD 5.479 33,8 77.159
Zwischensumme 257.495
e
)
)
)
9. Missbrauchsaufsicht Zuteilung und Priorisierung
Die neuen Vorgaben zur Priorisierung beim Anschluss an das Übertragungs- und
Verteilernetz dürften dauerhaft zu einer erhöhten Anzahl an Missbrauchsverfahren führen.
Die zugrunde gelegten Fallzahlen basieren auf Annahmen unter Berücksichtigung der
Anzahl der von den Regelungen Betroffenen, sowie auf Erfahrungen der vergangenen Jahre
in der bereits eine erhöhte Fallzahl an Missbrauchsverfahren im Netzanschlussbereich zu
verzeichnen waren. Dabei ist die hier festgelegte Fallzahl sehr vorsichtig geschätzt.
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
Fallzahl
Laufbahngrupp
Zeitaufwand
pro Fall
(in
Minuten
Lohnsatz
pro
Stunde
(in
Euro
Personalaufwand (in
Euro
D Vorermittlungen 20,00 h 3.409 67,6 76.816
D 20,00 g 974 40,4 13.117
20,00 mD 487 33,8 5.487
Formalia (§§ 66, 58,
74, 91 etc.)
20,00 hD 97 67,6 2.195
20,00 gD 292 40,4 3.935
20,00 mD 584 33,8 6.584
Prüfung des
Missbrauchs (§§ 30 I, II, 68
ff., 72)
15,00 hD 8.523 67,6 144.030
15,00 gD 2.435 40,4 24.594
15,00 mD 1.218 33,8 10.288
Öffentliche mündliche
Verhandlung (§ 67 III)
inkl. Vor-/
Nachbereitung
5,00 hD 2.045 67,6 11.522
5,00 D 2 g 29 40,4 984
mD 84 5,00 5 33,8 1.646
D
Beschlussfertigung (§
73 I)
15,00 h 6.136 67,6 103.702
D 15,00 g 1.753 40,4 17.707
7 15,00 mD 87 33,8 7.407
)
D Begleitung von
Klageverfahren (§ 75 ff.
5,00 h 1.364 67,6 7.682
D 0 5,00 g 39 40,4 1.312
mD 95 549 5,00 1 33,8
Zwischensumme 439.556
10. Genehmigung der Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung (§ 17a
Absatz 2 EnWG-E)
Die Betreiber von Übertragungsnetzen dürfen gem. § 17a Absatz 2 den
Netzanschluss vom Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung nach § 17 Absatz 2b
oder § 8a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abhängig machen, sofern die
Bundesnetzagentur eine Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung genehmigt hat.
Nach Abschluss der Genehmigungsverfahren bearbeitet die Bundesnetzagentur etwaige
sich anschließende gerichtliche Beschwerdeverfahren und befasst sich mit Fragen im
Zusammenhang mit der Umsetzung der bestätigten Vorgaben. Die zugrunde gelegten
Fallzahlen für den jährlichen Erfüllungsaufwand basieren auf Annahmen unter
Berücksichtigung der Anzahl der potentiell Betroffenen (vier Übertragungsnetzbetreiber).
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
Fallzahl
Laufbahngruppe
Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro
Stunde
(in Euro)
Sachaufwand
pro
Fall (in
Euro)
Personalaufwand (in
Euro)
Vorermittlungen
4,00 hD 7.159 67,6 32.263
4,00 gD 2.045 40,4 5.509
4,00 mD 1.023 33,8 2.304
Formalia (§§
66, 29 i.V.m.
jew. EGL,
60a, 74, 91
etc.)
4,00 hD 244 67,6 1.097
4,00 gD 292 40,4 787
4,00 mD 438 33,8 988
Konsultation
bzw.
Anhörung (§ 67 I
EnWG)
2,00 hD 5.381 67,6 12.126
2,00 gD 1.656 40,4 2.230
2,00 mD 1.242 33,8 1.399
Erarbeiten
eines
Regelungsentwurfs (§§ 68
ff.)
1,00 hD 15.194 67,6 17.119
1,00 gD 4.675 40,4 3.148
1,00 mD 3.506 33,8 1.975
Beschlussfertigung (§
73 I)
4,00 hD 8.766 67,6 39.505
4,00 gD 4.675 40,4 12.592
4,00 mD 0 33,8 0
4)
hD 82 Vollstreckung
des
Beschlusses
sicherstellen (§
1,00 6 67,6 768
gD 7 6 1,00 9 40,4 6
D 5 1,00 m 19 33,8 110
)
hD Begleitung
von
Klageverfahren (§
75 ff.
1,00 4.383 67,6 4.938
gD 87 1,00 4 40,4 328
D 1,00 m 0 33,8 0
11. § 17 EEG-E – Festlegungskompetenz zu Baukostenzuschüssen für Erzeuger
Aufgrund der Neuregelung entsteht der Bundesnetzagentur ein zusätzlicher jährlicher
Personalaufwand. Durch die neue Ermächtigungsgrundlage im EEG kann erstmalig ein
Baukostenzuschuss für die Einspeiseseite im Wege der Festlegung geregelt werden.
Für die Wahrnehmung der Festlegungskompetenz führt die Bundesnetzagentur zunächst
Vorermittlungen durch, um wesentliche Inhalte der Festlegung zu bestimmen.
Anschließend wird das Verfahren formell eingeleitet und in der Regel ein Eckpunktepapier
beziehungsweise ein Festlegungsentwurf veröffentlicht und konsultiert. Nach Auswertung der
Konsultationsbeiträge wird die Festlegung nach interner Abstimmung finalisiert und
veröffentlicht. Sofern nach Erlass der Festlegung gegen diese Rechtsmittel eingelegt werden, ist
ein Beschwerdeverfahren, ggf. auch mit mehreren Instanzen zu führen. Diese Verfahren
sind von den beteiligten Einheiten zu begleiten.
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
Fallzahl
Laufbahngruppe
Zeitaufwand pro
Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro
Stunde
(in
Euro)
Personalaufwand (in Euro)
Vorermittlungen 1 hD 293 67,6 330
1 gD 147 40,4 99
1 mD 49 33,8 28
Verfahrenseinleitung und
Verfahrensbegleitende,
organisatorische,
Tätigkeiten in den
Facheinheiten
1 hD 3.514 67,6 3.959
1 gD 1.757 40,4 1.183
1 mD 586 33,8 330
Anhörung von
Eckpunkten,
Konsultation(en) des
Festlegungsentwurfs
Konsultation und weitere
damit im
Zusammenhang stehende
Formalia
1 hD 3.514 67,6 3.959
1 gD 1.757 40,4 1.183
1 mD 586 33,8 330
Entscheidungsfindung und interne
Abstimmungen
1 hD 2.928 67,6 3.299
1 gD 1.464 40,4 986
1 D 88 m 4 33,8 275
hD Festlegung BKZ
erarbeiten
1 2.928 67,6 3.299
gD 1 1.464 40,4 986
D 88 1 m 4 33,8 275
hD 60 68 Veröffentlichungen 1 67,6
gD 30 20 1 40,4
1 mD 213 33,8 120
Zuarbeiten zu
Rechtsstreitverfahren und damit
zusammenhängende
1 hD 1.280 67,6 1.442
Formalia
1 gD 640 40,4 431
1 mD 200 33,8 113
Zwischensumme 22.714
5. Weitere Kosten
Es sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten zu erwarten. Auswirkungen auf
Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, lassen sich
derzeit nicht abschätzen.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Verbraucher profitieren durch die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen unmittelbar durch
die Möglichkeit, Netzanschlussbegehren in Netzanschlussportalen einreichen zu können.
Durch die Modifikation des Netzanschlussregimes an „vollen Netzen“ werden die
Redispatchkosten gesenkt, was zu einer Reduzierung der Netzentgelte und damit auch zu einer
Reduzierung des Endkundenstrompreises führt.
Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt.
Der Gleichwertigkeits-Check wurde durchgeführt. Die im Gesetzentwurf enthaltenen
Regelungen haben im Ergebnis überwiegend keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der
Lebensverhältnisse, da sie für alle Regionen gleichermaßen gelten und wirken.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen kommt nicht in Betracht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung.
Zu Nummer 2 (§ 12c)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung.
Zu Nummer 3 (§ 13a Absatz 6)
Der neue § 13a Absatz 6 EnWG regelt die Modifikation des Anspruchs auf finanziellen
Ausgleich nach Absatz 2 für den Fall, dass eine EE-Anlage auf Grundlage eines Vertrages nach
§ 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) an das Netz
angeschlossen worden ist. Die Vorschrift ergänzt die Regelungen des neuen § 14 Absatz 1d und
des geänderten § 8 Absatz 4 EEG. Dabei entfällt der Anspruch für die Dauer der
Kapazitätslimitierung des entsprechenden Netzgebiets, allerdings gedeckelt auf 20 % des
jährlichen Stromertrags der Anlage (18 % in Windvorrangflächen).
Zu Nummer 4 (§ 14 Absatz 1d)
Mit dem neu eingefügten § 14 Absatz 1d können Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
Netzgebiete als kapazitätslimitiert ausweisen, wenn die in der Norm genannten
Voraussetzungen erfüllt sind. Bei diesen Gebieten handelt es sich um Netzgebiete, in denen zu
„Spitzenzeiten“ bereits so viel Erzeugung nach § 13a Absatz 1 abgeregelt werden muss, dass
jede neu angeschlossene Anlage, die Engpasssituation weiter verschärfen würde. In
Kombination mit den neu eingefügten Regelungen in § 13a Absatz 6 und § 8 Absatz 4 EEG
entfällt künftig für in diesen Gebieten neu angeschlossene Anlagen für die Dauer der
Ausweisung als kapazitätslimitiert der Anspruch auf finanziellen Ausgleich, allerdings gedeckelt
auf 20 % des jährlichen Stromertrags der Anlage (18 % in Windvorranggebieten). Damit
sollen Redispatchkosten gesenkt und die Letztverbraucher von daraus resultierenden,
höheren Stromkosten entlastet werden. Durch die technologiespezifische Ausweisung soll
berücksichtigt werden, dass die für die Ausweisung relevanten Engpässe häufig von einer
Erzeugungstechnologie (Wind/PV) dominiert werden. So werden die Netzbetreiber dazu
angehalten, die Ausweisung zielgerichtet in PV- oder Wind-dominierte Engpassgebiete zu
trennen, um beispielsweise in stark PV-dominierten Gebieten den Anschluss von
Windenergieanlagen uneingeschränkt zuzulassen.
Die Verpflichtung des Netzbetreibers zum bedarfsgerechten Netzausbau in den als
kapazitätslimitiert ausgewiesenen Netzgebieten bleibt bestehen; der Netzbetreiber wird in diesen
Gebieten verpflichtet, sein Netz prioritär bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und
auszubauen.
Zu Nummer 5 (§ 14d Absatz 4)
Die Ergänzung in § 14d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 dient der Klarstellung. Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen haben hiernach im Netzausbauplan kenntlich zu machen, ob es
sich bei geplanten Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen
um die Schaffung eines Einspeisenetzes im Sinne der neu eingefügten Begriffsdefinition
nach § 3 Nummer 18 EEG handelt. Auch bisher haben Netzbetreiber in den
Netzausbauplänen kenntlich gemacht, wenn Netzbetriebsmittel für den Anschluss von
Erzeugungsanlagen errichtet wurden. Die ausdrückliche Ausweisung als Einspeisenetz soll die
Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Netzausbauplanung weiter erhöhen und die Netzbetreiber
dazu anhalten, die Option eines Einspeisenetzes im Rahmen ihrer üblichen
Netzausbauplanungen zu berücksichtigen.
Zu Nummer 6 (§ 14e)
Zu Buchstabe a (Überschrift)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung
Zu Buchstabe b (§ 14e Absatz 2)
In § 14e Absatz 1 Satz 1 werden lediglich bisher bereits bestehende Verweise auf die
Begriffsbestimmungen in § 3 redaktionell angepasst.
Der neue § 14e Absatz 2 Satz 2 vervollständigt die bisherige Regelung. Er steht im
Zusammenhang mit der Vorgabe in § 17e EnWG (neu), nach welcher Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen perspektivisch für alle Arten von Netzanschlussbegehren digitale
Netzanschlussportale zur Verfügung stellen müssen. Entsprechend wird die bestehende Funktion,
den zuständigen Netzbetreiber für ein Netzanschlussbegehren zu ermitteln, auf alle
Anlagentypen (Erzeugungsanlagen, Verbrauchseinrichtungen und Energiespeicheranlagen)
und über die Niederspannung hinaus auf alle Spannungsebenen des
Elektrizitätsverteilernetzes ausgeweitet. So können alle Netzanschlussbegehrenden über die gemeinsame
Internetplattform auf die Seite des zuständigen Verteilernetzbetreibers gelangen, um dort den
Netzanschlussprozess über ein digitales Netzanschlussportal durchzuführen.
Zu Nummer 7 (§ 17)
Zu Buchstabe a (§ 17 Absatz 1a)
Die Anpassung entspricht inhaltlich weitestgehend der Stellungnahme des Bundesrates
zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des
Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher
Vorschriften“ vom 26.09.25 (Drs. 383/25 (Beschluss) ergänzt um Ausnahmetatbestände,
welche die Realität im Aufbau und Betrieb von Industrieprojekten widerspiegeln. Bevor der
Netzbetreiber in angemessenem Umfang die Anschlusskapazität reduziert, ist dem
Anschlussnehmer Gelegenheit zu geben, die fortbestehende Erforderlichkeit der vereinbarten
Leistung nachzuweisen. Eine Herabsetzung der vorzuhaltenden Leistung ist
ausgeschlossen, soweit die Anschlusskapazität für bereits tatsächlich errichtete, installierte oder in
Betrieb befindliche Anlagen erforderlich ist.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Anschlusskapazität, die von einzelnen
Anschlussnehmern in einem Zeitraum von fünf Kalenderjahren nicht in Anspruch genommen
wird, wieder freigegeben werden kann. Dies trägt zu einer optimierten Auslastung der
bestehenden Netzinfrastruktur bei.
Zu Buchstabe b (§ 17 Absatz 2a)
Mit der Anpassung soll die Errichtung von Batteriespeichern in Co-Location („netzneutraler
Speicher“) erleichtert werden. Dies gilt für die Co-Location mit EE-Anlagen gleichermaßen
wie für Verbrauchseinrichtungen wie mit Ladesäulen und Rechenzentren. Wird ein
Batteriespeicher am gleichen Netzverknüpfungspunkt errichtet, ohne dass die bestehende
netzwirksame Maximalleistung verändert wird, können dem begehrten Anschluss seitens des
Netzbetreibers im Rahmen der Netzanschlussprüfung keine bestehenden oder erwarteten
Kapazitätsmängel entgegengehalten werden.
Zu Buchstabe c (§ 17 Absatz 4)
Die Änderung in Absatz 4 ist eine Folgeänderung zur Einfügung des § 17 Absatz 2b des
Energiewirtschaftsgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts
zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen vom 21.2.2025. In Fällen, in
denen die vorhandene Netzanschlusskapazität nicht oder vorerst nicht für den
gewünschten Netzanschluss ausreicht, können flexible Netzanschlussvereinbarungen einen
Interessenausgleich zwischen Netzbetreiber und Anschlusspetenten schaffen. Zur Unterstützung
des Hochlaufs von flexiblen Netzanschlussvereinbarungen und für eine möglichst
einheitliche Umsetzung durch die Netzbetreiber erstreckt sich die Festlegungskompetenz der
Bundesnetzagentur auf Erzeugungsanlagen aller Art, insbesondere auf erneuerbare
Erzeugungsanlagen.
Zu Nummer 8 (§§ 17a bis 17c)
§ 17a (Netzanschluss an das Übertragungsnetz)
Der neu eingefügte § 17a dient der Umsetzung von Artikel 42 der Richtlinie (EU) 2019/944.
Zwar beschränkt sich die genannte Richtlinienvorgabe lediglich auf den Anschluss von
Erzeugungsanlagen und Speichern, jedoch ist die Erweiterung auf sämtliche denkbare
Netzanschlusskonstellationen angezeigt. Ein Auseinanderfallen von Verfahren beispielsweise
zwischen Rechenzentren und Großbatteriespeichern würde Unklarheiten hervorrufen, wie
diese im Verhältnis zueinander stehen. Zudem ist den Betreibern von Übertragungsnetzen
zu ermöglichen, ein übergreifendes Verfahren zu entwickeln. Gerade angesichts steigender
Konkurrenz um vorhandene Netzanschlusskapazitäten ist es notwendig, dass die
Verfahren und Rahmenbedingungen für Erzeugungsanlagen, Speicher und
Verbrauchseinrichtungen aufeinander abgestimmt sind. Die dafür erforderliche Rechtsgrundlage wird mit dem
neuen § 17a für Übertragungsnetzbetreiber geschaffen.
Absatz 1 sieht vor, dass es die Aufgabe der Betreiber von Übertragungsnetzen ist,
Verfahrensregeln für den Netzanschluss in der Höchstspannung (Netzebene 1) sowie in der
Umspannebene von Höchstspannung zu Hochspannung (Netzebene 2) aufzustellen. Das
umfasst auch einen Mechanismus für die Reservierung von Netzanschlusskapazität auf diesen
Spannungsebenen. Auch die Erhebung einer Reservierungsgebühr ist möglich. Auf
Verteilernetzebene ist die Reservierung gesondert in § 17f (neu) geregelt.
Die Übertragungsnetzbetreiber können dabei auch unterschiedliche Verfahrensarten
vorsehen, wie etwa eine Versteigerung von Netzanschlusskapazität.
Diese von den Übertragungsnetzbetreibern entwickelten Verfahren sind entsprechend der
europäischen Vorgabe durch die Bundesnetzagentur zu genehmigen.
Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU)
2019/944. Mit der Änderung können Betreiber von Übertragungsnetzen bei erwarteten
Kapazitätsmängeln den Netzanschluss vom Abschluss einer flexiblen
Netzanschlussvereinbarung abhängig machen. Voraussetzung ist eine entsprechende Genehmigung der in der
Vereinbarung aufgestellten Bedingungen durch die Bundesnetzagentur.
Absatz 3 stellt klar, dass der neu eingefügte § 17d, der die Bestimmungen des unmittelbar
gelten den Artikel 50 Absatz 4a, Unterabsatz 2, der Verordnung (EU) 2019/943, geändert
durch die Verordnung (EU) 2024/1747, widerspiegelt, in jedem Falle Anwendung findet.
Gleiches gilt für die bereits geltenden Vorgaben aus der KraftNAV, die spezielle Vorgaben
zum Anschluss von Kraftwerken an das Übertragungsnetz enthält.
Die Regelungen zu Netzanschluss und -zugang in §§ 8 und 11 EEG bleiben von dieser
Regelung unberührt
§ 17b (Priorisierung von Netzanschlussbegehren und Freihaltung von
Netzanschlusskapazität
Der neu einzufügende § 17b Absatz 1 gibt den Übertragungsnetzbetreibern die
Möglichkeit, im Rahmen der Neuausrichtung ihrer Netzanschlussverfahren auch eine Priorisierung
bestimmter Netzanschlussbegehren vorzusehen. Gerade in Fällen, in denen die
Netzanschlusskapazität knapp ist oder absehbar knapp wird, stellt sich zunehmend die Frage, wie
die verbleibende Kapazität bestmöglich verteilt werden soll. Dies beginnt bereits bei der
Frage, welche eingegangenen Netzanschlussbegehren priorisiert bearbeitet werden und
wem in der Folge so zuerst eine Netzanschlusszusage erteilt wird. Eine Priorisierung kann
aber auch in Form einer Freihaltung von Netzanschlusskapazität erfolgen, wenn
eingegangene Netzanschlussbegehren zurückgestellt werden, um die Netzanschlusskapazität im
Sinne einer Kontingentierung für in diesem Gebiet priorisierte Netzanschlüsse freizuhalten.
Die Verpflichtung des Netzbetreibers zum bedarfsgerechten Netzausbau wird durch die hier
vorgesehene Möglichkeit zur Priorisierung von Netzanschlussbegehren nicht berührt. Der
Netzbetreiber bleibt verpflichtet, sein Netz auch für depriorisierte Begehren im Rahmen
seiner gesetzlichen Verpflichtungen bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und
auszubauen (§ 11 Absatz 1).
Treffen Netzbetreiber eine Priorisierungsentscheidung, so hat diese nach transparenten
und diskriminierungsfreien Kriterien zu erfolgen. Hierfür können die
Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen ihrer nach §17a (neu) zu erarbeitenden Verfahren Grundsätze zur
Priorisierung vorsehen. Maßgeblich hierbei sind die in den Nummern 1 bis 6 enthaltenen
Kriterien.
Nummer 1 gibt dabei die Möglichkeit, einen positiven Beitrag zu Sicherheit und
Zuverlässigkeit der Stromversorgung bei der Priorisierung einzubeziehen. In Regionen, in denen
Anschlussnehmer an sich negativ auf bestehende Engpässe oder Stabilitätsgrenzen
einwirken würden, können solche Anschlussbegehren priorisiert werden, die auf diese
Grenzen nicht wesentlich negativ oder gar positiv einwirken. Dafür kann positiv gewürdigt
werden, wenn die anzuschließende Anlage zur Sicherheit und Zuverlässigkeit des
Stromsystems beitragen kann.
Nummer 2 gibt den Übertragungsnetzbetreibern die Möglichkeit, im Rahmen ihrer
Priorisierung bestehende gesetzliche Ziele zu berücksichtigen. Als Beispiel können hier die
Ausbauziele des EEG oder die gesetzlichen Ziele für den Aufbau von Ladeinfrastruktur wie z.B.
das Schnellladegesetz oder die europäische Verordnung vom 3. September 2023 über den
Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie
2014/94/EU (EU 2023/1804) genannt werden.
Nummer 3 stellt einen Konnex zum Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans her.
Hierüber können unterschiedlichste Anschlussbegehren in eine Balance hinsichtlich der
Erreichung der industrie- und klimapolitischen Ziele gebracht werden. Der Szenariorahmen kann
in dem Verfahren nach § 17a insbesondere dann herangezogen werden, wenn keine
gesetzlichen Ziele existieren. Hierbei sind nicht nur Ausbauziele im Bereich der EEG, des
Schnellladegesetzes oder der europäischen Verordnung (EU 2023/1804) oder allgemein
der Stromerzeugung und Stromspeicherung berücksichtigungsfähig, sondern auch
Durchschnittswerte weiterer sektorspezifische Annahmen und Ziele, wie beispielweise die
Elektrifizierung des Verkehrssektors, der Industrie und der Chemie oder die Ansiedlung von
Rechenzentren. Dies ermöglicht insbesondere eine Depriorisierung von
Netzanschlussbegehren bestimmter Anlagen, deren maximale Zielausbauzahlen bereits erfüllt sind oder durch
bereits zugesagte Netzanschlusskapazität voraussichtlich erfüllt werden.
Nummer 4 gibt den Übertragungsnetzbetreibern die Möglichkeit, auch Belange von
Übertragungsnetzbetreibern angrenzender Versorgungsgebiete oder auch Bedarfe
angeschlossener Verteilernetzbetreiber im Rahmen der Priorisierung zu berücksichtigen.
Nummer 5 zielt insbesondere auf die Konstellation des sog. „Cable-Poolings“ ab. Hierbei
nutzen mehrere Anschlussnehmer einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt. Aktuell
wird die an Schaltfeldern mögliche Netzanschlussleistung von den bisherigen dort
angeschlossenen Anschlussnehmern nicht immer voll ausgenutzt und grundsätzlich besteht das
Potenzial durch eine gemeinsame Nutzung von Schaltfeldern mehrerer Anschlussnehmer,
Netzanschlusskapazitäten besser auszulasten beziehungsweise mehr Anschlussnehmern
einen Anschluss zur Verfügung zu stellen. Dies kann von vornherein bei Neuanschlüssen
positiv berücksichtigt werden.
Nummer 6 verzahnt die Priorisierung mit der raumplanerischen Situation. Mittlerweile gibt
es in Raumordnungs- oder Bauleitplänen Festlegungen für bestimmte Funktionen oder
Nutzungen mit besonderer Relevanz für die in den nach Nummer 1 herangezogenen
Annahmen zu Erzeugung, Versorgung und Verbrauch von Strom. Exemplarisch seien
Windenergiegebiete nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes genannt. Aber
auch weitere insbesondere in Bauleitplanungen bereits ausgewiesene Gebiete für
bestimmte Technologien oder spezielle Nutzungen, wie etwa auch Flächen für Rechenzentren
oder geplante oder genehmigte Wärmeerzeugungsanlagen, sind berücksichtigungsfähig.
Hier soll es den Netzbetreibern durch eine Priorisierung bei Netzanschlussbegehren auch
möglich sein, Netzanschlusskapazitäten für die dort vorgesehenen Nutzungsarten
freizuhalten.
Nummer 7 deklariert die Standortgebundenheit von Netzanschlussbegehren als weiteres
zulässiges Kriterium. Dieses ist insbesondere für Elektrifizierungsmaßnahmen von
Industrieanlagen von Belang, die einen bestehenden Netzanschluss erweitern möchten und aus
diesem Grund über keinerlei Flexibilität bei Ihrer Standortwahl verfügen.
Absatz 2 öffnet die hier vorgesehene Möglichkeit zur Priorisierung von
Netzanschlussbegehren auch für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, indem das von den
Übertragungsnetzbetreibern entwickelte Priorisierungskonzept übernommen wird. Dies erfordert
eine Anzeige bei der für den jeweiligen Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes
zuständigen Regulierungsbehörde sowie entsprechende Veröffentlichungen auf der Seite des
Netzbetreibers und der gemeinsamen Internetseite der Verteilernetzbetreiber. Satz 3 stellt dabei
klar, dass auf Ebene des Verteilernetzes auch Bedarfe, die aus dem vorgelagerten
Übertragungsnetz resultieren, für Priorisierungsentscheidungen zu Grunde gelegt werden
können. Auch können Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die zur Erstellung eines
Regionalszenarios nach § 14d Absatz 3 verpflichtet sind, dieses bei Bedarf zur Grundlage einer
Priorisierung bestimmter Anschlussbegehren machen. Es bleibt den Betreibern von
Elektrizitätsverteilernetzen jedoch auch unbenommen, auf Basis von § 17 Absatz 1 eigene
Netzanschlussverfahren zu entwickeln, die sachgerechte und diskriminierungsfreie Kriterien zur
Priorisierung von Netzanschlussbegehren enthalten.
§ 17c (Transparenz über verfügbare Netzanschlusskapazitäten in
Elektrizitätsversorgungsnetzen)
Der neu eingefügte § 17c dient der Erhöhung der Transparenz beim Netzanschluss und
sieht hierzu eine unverbindliche Netzanschlussauskunft vor.
Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 31 Absatz 3, Unterabsatz 1, der Richtlinie (EU)
2019/944, geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 und spiegelt zudem die
Bestimmungen des unmittelbar geltenden Artikel 50 Absatz 4a, Unterabsatz 1, der Verordnung
(EU) 2019/943, die durch die Verordnung (EU) 2024/1747 geändert worden ist, wider.
Dabei verpflichtet Absatz 1 Satz 1 die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen dazu,
verfügbare Netzanschlusskapazitäten, sowohl einspeise- als auch lastseitig, auf einer
geografischen Karte auf ihrer jeweiligen Internetseite zu veröffentlichen und monatlich zu
aktualisieren. „Verfügbar“ ist die Netzanschlusskapazität, wenn sie weder bereits belegt, noch
für laufende Netzanschlussbegehren reserviert ist. Zu veröffentlichen sind
Netzanschlusskapazitäten in der Umspannebene von Höchstspannung zu Hochspannung (Netzebene 2)
und in der Umspannebene von Hochspannung zu Mittelspannung (Netzebene 4), die im
Netz des jeweiligen Netzbetreibers vorhanden sind. Nach Satz 2 können Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen auch „Vorzugs-Netzgebiete“ auf ihrer Internetseite
ausweisen, indem sie die Netzgebiete kennzeichnen, in denen bestimmte Anschlussnehmerarten
auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Priorisierungsverfahren aus sachlich
gerechtfertigten Gründen bevorzugt angeschlossen werden.
Satz 3 stellt klar, dass auf die tatsächliche Verfügbarkeit der veröffentlichten
Kapazitätswerte kein Rechtsanspruch besteht. Die für die Berechnung der Kapazität verwendeten
Kriterien sind nach Satz 4 transparent darzustellen.
Absatz 2 ergänzt die Bestimmungen nach Absatz 1 für das Elektrizitätsverteilernetz durch
eine unverbindliche Netzanschlussauskunft. Ein Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes
ist hiernach dazu verpflichtet, bis zum 1. Januar 2028 ein Online-Tool bereitzustellen, das
schnelle und unverbindliche Auskünfte zu Netzverknüpfungspunkten ermöglicht. Bisher ist
in der Regel ein vollständiges Netzanschlussbegehren zu stellen, um mögliche
Netzverknüpfungspunkte zu ermitteln. Bei vielen Vorhaben steht zu Beginn aber noch nicht fest,
welcher Standort am wirtschaftlichsten ist oder welche installierte Leistung eine Anlage für
eine optimale Wirtschaftlichkeit haben muss. Um schrittweise die wirtschaftlichste Lösung
zu ermitteln, werden teils Mehrfachanfragen gestellt. Netzbetreiber sind verpflichtet, jedes
Begehren vollumfänglich zu prüfen, obwohl häufig nur eines der angefragten Projekte
realisiert wird. Durch diese Praxis werden unnötigerweise personelle Ressourcen sowohl auf
Seiten der Netzanschlussbegehrenden als auch auf Seiten der Netzbetreiber gebunden.
Zudem ist es in der Praxis üblich, die begehrte Netzanschlusskapazität für die Dauer der
Netzverträglichkeitsprüfung zu reservieren, sodass Mehrfachanfragen neben personellen
Ressourcen auch Netzanschlusskapazität blockieren.
Die Antwort auf diese Herausforderungen ist eine unverbindliche Auskunftsmöglichkeit im
Elektrizitätsverteilernetz, die dem eigentlichen Netzanschlussbegehren vorausgeht und die
Transparenz beim Netzanschluss deutlich erhöht. Online-Tools ermöglichen
Netzanschlusssuchenden eine unverbindliche und schnelle Lokalisierung geeigneter
Verknüpfungspunkte. Auf dieser Grundlage kann anschließend das passende
Netzanschlussbegehren beim Netzbetreiber gestellt werden. Aufgrund der höheren Anforderungen als nach
Absatz 1 wird die Umsetzung dieser Auskunftsmöglichkeit jedoch erst für einen späteren
Zeitpunkt gesetzlich vorgeschrieben.
Absatz 2 Satz 1 verpflichtet Verteilernetzbetreiber, ein Online-Tool bereitzustellen, über
das eine unverbindliche Netzanschlussauskunft ermöglicht wird. Das Online-Tool soll über
die Internetseite des jeweiligen Netzbetreibers erreichbar sein. Netzbetreibern steht es
dabei grundsätzlich offen, sich zusammen zu schließen und eine gemeinsame Auskunft auf
einer Drittseite anzubieten. Die Verpflichtung umfasst Auskünfte für alle Arten von
Netzanschlüssen, also Erzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und
Verbrauchseinrichtungen (z.B. Schnellladepunkte für Elektromobile), ab einer Nennleistung von 135 Kilowatt.
Unter Nennleistung ist diejenige Leistung zu verstehen, die eine Anlage bei
bestimmungsgemäßem Betrieb dauerhaft technisch erbringen oder aufnehmen kann. Bei
Erzeugungsanlagen kann dabei der Begriff der installierten Leistung nach dem EEG zu Grunde gelegt
werden. Satz 2 präzisiert den Anwendungsbereich weiter. Die Auskunft umfasst
Netzverknüpfungspunkte auf Mittelspannungsebene sowie auf den Umspannebenen von Hoch- auf
Mittelspannung und von Mittel- auf Niederspannung. Hier besteht in der Praxis aktuell der
größte Handlungsbedarf.
Netzbetreibern steht es allerdings frei, entsprechende Auskünfte auch für Anschlüsse auf
anderen Spannungsebenen oder für andere Anlagentypen, insbesondere auf Anlagen mit
einer geringeren Nennleistung, wie z.B. Normalladeinfrastruktur anzubieten. Unterhalb
einer Nennleistung von 135 Kilowatt erfolgt ein Netzanschluss aber üblicherweise auf der
Niederspannungsebene. Hierbei handelt es sich überwiegend um Anlagen, die hinter einem
bestehenden Netzanschluss errichtet werden und in Verbindung mit bereits bestehenden
Anlagen oder Einrichtungen errichtet werden (Haushalt, Gewerbe). Diese weisen eine
geringe Flexibilität hinsichtlich ihres Standorts auf, sodass kein vergleichbares
Informationsbedürfnis besteht.
Über das Online-Tool erfolgt nach Angabe der Art, der gewünschten Nennleistung und des
Standorts des Vorhabens durch die Person, die über das Online-Tool eine Auskunft einholt,
eine unverbindliche Netzanschlussauskunft mit den in den Nummern 1 und 2 aufgeführten
Inhalten. Diese Prognose umfasst nach Nummer 1 die Angabe des – bezogen auf die
Luftlinie – nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkts, der im Hinblick auf die Spannungsebene
für den Anschluss der Anlage geeignet ist. Dieser ist unabhängig von der dort verfügbaren
Netzanschlusskapazität anzugeben. Nach Nummer 2 ist außerdem mindestens ein weiter
entfernt liegender Netzverknüpfungspunkt zu ermitteln, der ebenfalls hinsichtlich der
Spannungsebene für den Anschluss der Anlage geeignet ist und über ausreichend
Netzanschlusskapazität für die angegebene Nennleistung verfügt. Dies ist der Fall, wenn
Netzanschlusskapazität im Umfang der angegebenen Nennleistung weder bereits belegt noch für
laufende Netzanschlussbegehren reserviert ist.
Sofern der nach Satz 2 Nummer 1 anzugebende nächstgelegene Netzverknüpfungspunkt
nicht über ausreichend Netzanschlusskapazität verfügt, so hat der Betreiber des
Elektrizitätsverteilernetzes nach Satz 3 hierauf hinzuweisen. Dem Anschlussnehmer soll dabei
auch ein Hinweis gegeben werden, dass er für den angezeigten Netzverknüpfungspunkt
eine flexible Netzanschlussvereinbarung beim Netzbetreiber anfragen kann. Das Online-
Tool soll somit die Nutzung von flexiblen Netzanschlussvereinbarungen unterstützen, um
zu einer verbesserten Auslastung bestehender Netzanschlusskapazitäten zu gelangen.
Dies wird von Artikel 31 Absatz 3 der novellierten Strommarkt-Richtlinie explizit gefordert.
Daneben ist nach Satz 4 ebenfalls anzuzeigen, wenn der nach Satz 2 Nummer 1
anzugebende Netzverknüpfungspunkt in einem kapazitätslimitierten Netzgebiet nach § 14 Absatz
1d liegt. Auch ist kenntlich zu machen, wenn der Anschluss an ein Einspeisenetz im Sinne
von § 3 Nummer 18 erfolgen würde.
Satz 5 verpflichtet den Elektrizitätsverteilernetzbetreiber, die dem Online-Tool zugrunde
liegenden Daten mindestens monatlich zu aktualisieren. Schon heute kommen vereinzelt
tagesaktuelle Daten zum Einsatz.
Satz 6 sieht die entsprechende Anwendbarkeit von Absatz 1 Satz 2 und 3 vor. Es besteht
also zum einen kein Rechtsanspruch auf die tatsächliche Verfügbarkeit der ermittelten
Netzverknüpfungspunkte. Das bedeutet, dass kein Anspruch darauf besteht, dass der nach
Stellen eines Netzanschlussbegehrens im Rahmen der Netzverträglichkeitsprüfung
ermittelte Netzverknüpfungspunkt mit der unverbindlich erteilten Auskunft des Online-Tools
übereinstimmt. Zum anderen haben die Elektrizitätsverteilernetzbetreiber auch für die
unverbindliche Netzanschlussauskunft, die zur Berechnung der verfügbaren
Netzanschlusskapazität verwendeten Kriterien auf ihrer jeweiligen Internetseite transparent darzustellen.
Nach Absatz 3 soll die unverbindliche Netzanschlussauskunft auch eine pauschale
Schätzung für die Kosten der Anbindungsleitung angeben, um einen unverbindlichen Indikator
für die Wirtschaftlichkeit von Projekten je nach Standortwahl zur Verfügung zu stellen.
Zu Nummer 9 (§§ 17d bis 17f)
§ 17d (Informationspflichten bei Netzanschlussbegehren)
Der neu eingefügte § 17d dient der Erhöhung der Transparenz und Verlässlichkeit im
Netzanschlussverfahren von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen.
Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 31 Absatz 3, Unterabsatz 2, der Richtlinie (EU)
2019/944, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 geändert worden ist, und spiegelt
zudem die Bestimmungen des unmittelbar geltenden Artikel 50 Absatz 4a, Unterabsatz 2,
der Verordnung (EU) 2019/943, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1747 geändert
worden ist, wider.
Satz 1 sieht für alle Arten von Netzanschlussbegehren vor, dass jeder Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens dem
Anschlussbegehrenden innerhalb von zwei Monaten klare und transparente Informationen zum Status
und zur weiteren Bearbeitung des Begehrens zukommen lassen muss. Erfasst sind über
den Begriff des Netzanschlussbegehrens grundsätzlich alle Arten von Anlagen, die an das
Elektrizitätsverteilernetz angeschlossen werden sollen, da keine Beschränkung auf
bestimmte Technologien vorgesehen ist. Erfasst sind also Erzeugungsanlagen,
Energiespeicheranlagen und Verbrauchseinrichtungen. Darunter fallen auch Rechenzentren oder
Ladepunkte für Elektromobile. Ebenso sind sowohl Neuanschlüsse erfasst, als auch
Begehren auf Änderung oder Erweiterungen bestehender Anschlüsse. Sieht die EU-rechtliche
Vorgabe eine dreimonatige Frist hierfür vor, wird jedoch vorgeschlagen, dass wegen der
großen Bedeutung beschleunigter Netzanschlüsse insbesondere für Industrie,
Rechenzentren und Schnelladesäulen erste Informationen zum Bearbeitungsstand bereits nach zwei
Monaten zu übermitteln sind. Sofern innerhalb der zwei Monate kein Ergebnis mitgeteilt
werden kann, sieht Satz 2 vor, dass die Informationen durch den Betreiber des
Elektrizitätsversorgungsnetzes alle drei Monate zu aktualisieren sind.
Um Netzanschlussbegehrenden im Elektrizitätsverteilernetz bereits vor der eigentlichen
Stellung eines Anschlussbegehrens eine hohe Transparenz zu ermöglichen, sieht Absatz 2
vor, dass Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen auf ihrer jeweiligen Internetseite
allgemeine Informationen zum Ablauf der Prüfung des Begehrens (Nummer 1) sowie zu den
durch die Netzanschlussbegehrenden einzureichenden Informationen (Nummer 2) zur
Verfügung stellt. Nummer 2 sieht hierbei vor, dass anzugeben ist, welche Informationen
seitens des Netzanschlussbegehrenden für eine jeweilige Anlagenart einem
Anschlussbegehren beizufügen sind. Hierbei sind alle benötigten Daten aufzulisten.
Absatz 3 sieht sodann vor, dass der Netzbetreiber nach Eingang eines
Netzanschlussbegehrens unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln hat. Dadurch soll der
Fristbeginn für den Anschlussbegehrenden leichter nachweisbar und überprüfbar werden.
Absatz 4 trifft schließlich Regelungen zum Anwendungsbereich. Zum einen bleiben die
Regelungen der KraftNAV unberührt. Für Anlagen, die unter diese Verordnung fallen, richtet
sich das Anschlussverfahren nach den dort vorgesehenen Vorschriften. Zudem wird der
Vorrang der spezielleren Regelungen für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus EE und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen im EEG 2024 und im Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetz klarstellend erwähnt, insbesondere im Hinblick auf die
detaillierten Regelungen zum Netzanschluss von EE-Anlagen in § 8 EEG 2023.
§ 17e Elektronische Übermittlung von Netzanschlussbegehren; digitale
Netzanschlussportale
Mit dem neu einzufügenden § 17e werden Elektrizitätsverteilernetzbetreiber perspektivisch
verpflichtet, digitale Netzanschlussportale für den Anschluss von Erz
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzan (Gesetzentwurf)