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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien und des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

dip / drucksache 04.07.2025 · WP 21 · 318/25 · Gesetzesantrag · Original ↗

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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien und des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung [Bundesrat Drucksache 318/25 04.07.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzesantrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien und des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung A. Problem und Ziel Der Ausbau der erneuerbaren Energien und deren Integration ist eine Gelingensbedingung für die Energiewende. Daher besteht weiterer Bedarf an strukturellen und nachhaltigen Reformen im Energiesystem. Die bereits auf den Weg gebrachten Beschleunigungen zum Netzausbau beginnen zu wirken, dennoch wird es weiter zu Einschränkungen bei der Netzkapazität in zahlreichen Netzregionen und -abschnitten und damit zu Netzeingriffen und hohen Redispatchkosten kommen. Das Zusammenspiel von Netzausbau und Ausbau der Erneuerbaren muss daher noch besser organisiert werden. Dazu bedarf es im Zuge des Ausbaus der Erneuerbaren Energien auch einer optionalen Anpassung beim bundesgesetzlich geregelten Anschlussvorrang für Erneuerbare- Energien-Anlagen. Der in § 8 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) verankerte Netzanschlussvorrang für Erneuerbare-Energien-Anlagen verpflichtet den Netzbetreiber, die Anlagen vorrangig und unverzüglich an das Netz anzuschließen, auch wenn diese im Anschluss abgeregelt werden müssen. Gleichzeitig gibt es für Netzbetreiber kaum Anreize den Netzausbau zu beschleunigen, da die Redispatchkosten von den Verbraucherinnen und Verbraucher und Unternehmen getragen werden. B. Lösung Mit den hier vorgeschlagenen Änderungen wird das Anschlusssystem für Erneuerbare-Energien-Anlagen in der Art modifiziert, dass Anlagenbetreiber in kapazitätslimitierten Netzabschnitten nur unverzüglich angeschlossen werden müssen, wenn sie für eine Übergangsphase von bis zu vier Jahren auf den finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 2 Satz 1 EnWG verzichten. Damit sollen künftige und potentiell auch bestehende Redispatchkosten gesenkt und die Letztverbraucher von daraus resultierenden, höheren Stromkosten entlastet werden. Gleichzeitig sollen sowohl die Wertschöpfung vor Ort als auch individuelle Speicherlösungen (Nutzen-statt-Abregeln) angereizt werden. Nach Ablauf der Übergangsphase erhält der Anlagenbetreiber wie derzeit den finanziellen Ausgleich (Redispatchkosten). Da sich dies nach den Plänen der Bundesnetzagentur künftig negativ auf die Erlöse des Netzbetreibers auswirken wird, wird der Netzbetreiber angereizt, den Leitungsabschnitt in der Übergangsphase so auszubauen, dass nach deren Ablauf die erforderliche Kapazität zur Verfügung steht. Dabei sollen Anlagenbetreiber in ihrem Einspeiseverhalten – sofern sie nicht abgeregelt werden – nicht zusätzlich beschränkt werden. Insofern wird hiermit das erforderliche Zusammenspiel von Erzeugung und Transport ermöglicht, ggf. auch unter Verwendung von Speichertechniken und damit die akzeptanzfördernde Wertschöpfung im lokalen und regionalen Umfeld. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Sonstige Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 318/25 04.07.25 Gesetzesantrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien und des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung Die Ministerpräsidentin Schwerin, 3. Juli 2025 des Landes Mecklenburg-Vorpommern An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern hat beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden Gesetzesantrag Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien und des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung zuzuleiten. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 zur Plenumsbefassung zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Manuela Schwesig Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien und des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1066 Nr. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I S. 2025 Nr. 52) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 6 wird folgende Nummer 6 angefügt. „6. in den Fällen von Absatz 8 Satz 1 den Hinweis, dass sich der Verknüpfungspunkt in einem als kapazitätslimitierten gekennzeichneten Leitungsabschnitt befindet und das Angebot eines Netzanschlussvertrages gemäß Absatz 9.“ 2. Dem § 8 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt: “(8) Der Anspruch nach Absatz 1 und Absatz 2 besteht nicht für Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 135 Kilowatt, wenn der Verknüpfungspunkt der Anlage nach Absatz 1 oder Absatz 2 in einem vom Netzbetreiber als kapazitätslimitiert ausgewiesenen Leitungsabschnitt liegt. Der Netzbetreiber weist eine Hochspannungsleitung einschließlich zu deren Betrieb notwendiger Anlagen zum 01. April eines Kalenderjahres für die Dauer von vier Jahren als kapazitätslimitiert aus, wenn die technisch mögliche Stromerzeugung der unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Anlagen in dem vorangegangenen Kalenderjahr um mehr als 3 Prozent angepasst wurde (kapazitätslimitierter Leitungsabschnitt). Der Netzbetreiber veröffentlicht unter Angabe des Fristablaufs nach Satz 2 die als kapazitätslimitiert ausgewiesenen Leitungsabschnitte transparent auf seiner Internetseite. (9) In den Fällen von Absatz 8 Satz 1 ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Anlagenbetreiber einen Vertrag über den Netzanschluss seiner Anlage an den Verknüpfungspunkt nach Absatz 1 oder Absatz 2 anzubieten. Der Netzanschlussvertrag muss Folgendes enthalten: 1. Den Hinweis auf die Tatsache, dass der Verknüpfungspunkt in einem als kapazitätslimitiert gekennzeichneten Leitungsabschnitt liegt und daher keine Garantie für die vollständige Aufnahme der in der Anlage erzeugten Strommenge besteht. 2. Die Pflicht des Netzbetreibers, die Anlagen des Anlagenbetreibers unverzüglich vorrangig an den Verknüpfungspunkt nach Absatz 1 oder 2 anzuschließen. 3. Die Erklärung des Anlagenbetreibers, auf den bilanziellen und finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 1a und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes für vier Jahre, beginnend mit dem Zeitpunkt der Ausweisung nach Absatz 8 Satz 2, zu verzichten, wobei der Verzicht vorzeitig endet, sobald eine Kapazitätslimitierung nicht mehr dauerhaft besteht. § 8a dieses Gesetzes bleibt hiervon unberührt.“ 3. In § 12 wird folgender Absatz 1a eingefügt: “(1a) Die Pflicht nach Absatz 1 obliegt auch Netzbetreibern, insoweit sie nach § 8 Abs. 8 Satz 2 kapazitätslimitierte Leitungsabschnitte ausgewiesen haben.” 4. In § 85 wird in Absatz 2 die folgende Nummer 17 angefügt: “17. zu den weiteren Inhalten eines Vertrages nach § 8 Absatz 9.” Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung Das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970), das zuletzt durch Artikel 1 Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I S. 2025 Nr. 52) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 13a wird der folgende Absatz 6 angefügt: “(6) Der Anspruch auf bilanziellen und finanziellen Ausgleich nach Absatz 1a und 2 besteht nicht, solange und sofern die Anlage auf Grundlage eines Vertrages nach § 8 Absatz 9 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes an das Netz angeschlossen und darin auf den Ausgleich verzichtet worden ist. § 13 Absatz 1 bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass bei gleicher Eignung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Anlagen, die auf der Grundlage eines Vertrages nach § 8 Absatz 9 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes an das Netz angeschlossen worden sind, vorrangig abzuregeln sind, solange der vereinbarte Verzicht auf bilanziellen und finanziellen Ausgleich wirksam ist.“ Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil Mit den hier vorgeschlagenen Änderungen wird das Anschlusssystem für Erneuerbare-Energien-Anlagen in der Art modifiziert, dass Anlagenbetreiber in kapazitätslimitierten Netzabschnitten nur unverzüglich angeschlossen werden müssen, wenn sie für eine Übergangsphase von bis zu vier Jahren auf den finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 2 Satz 1 EnWG verzichten. Damit sollen künftige und potentiell auch bestehende Redispatchkosten gesenkt und die Letztverbraucher von daraus resultierenden, höheren Stromkosten entlastet werden. Gleichzeitig sollen einerseits die Wertschöpfung vor Ort als auch individuelle Speicherlösungen (Nutzenstatt-Abregeln) angereizt werden. Nach Ablauf der Übergangsphase erhält der Anlagenbetreiber wie derzeit den finanziellen Ausgleich. Da sich dies nach den Plänen der Bundesnetzagentur künftig negativ auf die Erlöse des Netzbetreibers auswirken wird, wird der Netzbetreiber angereizt, den Leitungsabschnitt in der Übergangsphase so auszubauen, dass nach deren Ablauf die erforderliche Kapazität zur Verfügung steht. Dabei sollen Anlagenbetreiber in ihrem Einspeiseverhalten – sofern sie nicht abgeregelt werden – nicht zusätzlich beschränkt werden. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Nach aktueller Rechtslage verpflichtet § 8 EEG Netzbetreiber zum vorrangigen Netzanschluss von EE-Anlagen, auch wenn in einzelnen Netzregionen keine ausreichende Netzkapazität zur Verfügung steht und es regelmäßig zu Abregelungen kommt. Die hierdurch entstehenden Redispatchkosten tragen die Verbraucherinnen und Verbraucher. Gleichzeitig besteht für Netzbetreiber bislang kein hinreichender Anreiz, den Netzausbau gezielt und schnell voranzutreiben. Eine Malusregelung bzw. Sanktionsmöglichkeit für unzureichenden Netzausbau ist nicht vorhanden. Die Bundesnetzagentur plant im Rahmen des NEST-Prozesses (Netze. Effizient. Sicher. Transformiert.), die Redispatchkosten bei der Effizienzwertermittlung als beeinflussbare Kosten des Netzbetreibers einzustufen. Damit droht Netzbetreibern mit hohen Redispatchkosten erstmalig eine Verschlechterung im Effizienzwert mit der Folge der Reduzierung seiner Netzerlöse. Der Anreiz das Netz schneller auszubauen steigt damit. Jedoch verhindert diese Regelung nicht aufwachsende Redispatchkosten durch neue EE-Einspeiseanlagen, solange der Netzausbau nicht vorankommt. Ziel der hier vorgeschlagenen Anpassung in § 8 EEG ist es, ein Instrumentarium zu schaffen, das einerseits temporär von der Anschlussverpflichtung entlastet, andererseits aber gleichwohl einen Anreiz zum Ausbau des kapazitätslimitierten Netzabschnittes setzt. Gem. § 8 Absatz 8 sollen Netzbetreiber künftig bei übermäßiger Abregelung (>3 % p.a.) verpflichtet werden, betroffene Netzstränge als kapazitätslimitiert auszuweisen. Zugleich wird mit § 8 Absatz 9 eine rechtssichere Grundlage für variable Anschlussvereinbarungen geschaffen, die es EE- Anlagenbetreibern ermöglicht, dennoch zeitnah an das Netz zu gehen – allerdings unter temporärem Verzicht auf finanziellen und bilanziellen Ausgleich. Damit soll im Sinne der regionalen Wertschöpfung auch gerade ein ortsnaher Verbrauch und/ oder eine Zwischenspeicherung – etwa eine systemdienliche Integration von Batteriespeichern- angereizt werden. Nach Ablauf von vier Jahren erhält der EE-Anlagenbetreiber wie derzeit den regulären bilanziellen und finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 2 Satz 1 EnWG. Sollte der Netzbetreiber dem mit der Ausweisung angezeigten Ausbaubedarf in der Übergangsphase nicht nachkommen sein, kann sich dies nach den aktuellen Plänen der Bundesnetzagentur auf dessen Netzerlöse negativ auswirken. Der Netzbetreiber hat daher einen Anreiz, sein Netz auszubauen, sobald er den kapazitätslimitierten Leitungsabschnitt ausgewiesen hat. Die Anpassung des § 8 EEG und weiterer Paragraphen vermeidet zusätzliche Systemkosten und steigert trotzdem die Integration erneuerbarer Energien. Es erhöht die Transparenz und die Verbindlichkeit beim Netzausbau, stärkt die Planungssicherheit für alle Akteure, insbesondere EE-Anlagenbetreiber und trägt zur Entlastung der Stromverbraucherinnen und -verbraucher bei, solange das Netz noch nicht ausreichend ausgebaut ist. Nicht nur werden mit den vorgeschlagenen Regelungen künftige Steigerungen der Redispatchkosten vermindert, es werden durch die Einführung eines Redispatchvorrangs potentiell auch bereits bestehende Redispatchkosten gesenkt. Mit § 12 Absatz 1a EEG wird die Ausweisung eines kapazitätslimitierten Leitungsabschnitts mit einer unmittelbaren Ausbaupflicht des Netzbetreibers verknüpft. Dies ist sachgerecht, da hiermit dem antizipierten Verlangen der angeschlossenen Anlagenbetreiber lediglich vorgegriffen wird. Mit der Ergänzung des § 85 Absatz 2 Nr. 17 erhält die Bundesnetzagentur die Möglichkeit, die weiteren Inhalte des Vertrages nach § 8 Absatz 9 durch Festlegungen zu bestimmen. Eine über den Redispatch hinausgehende Einspeisebeschränkung für die Anlagenbetreiber wird mit den vorgeschlagenen Änderungen nicht bewirkt. Die Beschränkung des Zeitraums, innerhalb dessen ein finanzieller Ausgleich für Erzeugungsanpassungen nicht erfolgt, orientiert sich dabei nicht an der in der Netzausbaupraxis üblichen Realisierungsdauer eines Ausbauvorhabens, sondern reizt den Ausbau betroffener Netzstränge ausdrücklich an. Die situative und zeitweilige Aufhebung des Anschlussvorrangs des § 8 EEG verstößt nicht gegen Art. 6 E-Binnenmarkt-VO (RL 2019/944). Darin ist der diskriminierungsfreie Netzzugang Dritter geregelt, sieht aber grundsätzlich die Möglichkeit des Netzbetreibers vor, einen Netzanschluss zu verweigern, wenn er nicht über die notwendige Kapazität verfügt, was die vorgeschlagenen Regelungen durch die Einführung eines Grenzwertes von 3 % Abregelung p.a. voraussetzen. Zu Artikel 2 Absatz 6 Satz 1 ergänzt die Regelungen des § 8 Absatz 8 und Absatz 9 EEG und ordnet an, dass der Anspruch auf bilanziellen und finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 1a und 2 nicht besteht, sofern die Anlage auf Grundlage eines Netzanschlussvertrages im Sinne von § 8 Absatz 9 EEG an das Netz angeschlossen worden ist. Der Verzicht auf einen Ausgleich nach § 13a Abs. 2 Satz 1 EnWG verstößt nicht gegen das EU-Recht. Art 13 Abs. 7 der RL 2019/943 sieht vor, dass ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich infolge von Redispatchmaßnahmen entfallen kann, wenn der Erzeuger einen Netzanschlussvertrag akzeptiert hat, der keine Garantie für eine verbindliche Lieferung von Energie enthält. Mithin wird im Zusammenspiel der Vorschriften der Anspruch auf unverzüglichen und vorrangigen Netzanschluss durch einen Anspruch auf Abschluss eines variablen Netzanschlussvertrages ersetzt, im Rahmen dessen der Anlagenbetreiber auf den bilanziellen und finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 2 Satz 1 EnWG für die Dauer von vier Jahren verzichtet. Absatz 6 Satz 2 stellt klar, dass die Neuregelung in Absatz 6 Satz 1 § 13 Absatz 1 unberührt lässt. Weiter werden die neuen Fälle eines Netzanschlusses von Erneuerbare-Energien-Anlagen auf Grundlage eines Netzanschlussvertrages nach § 8 Absatz 9 EEG in das bestehende Regelungsregime betreffend das Rangverhältnis von Netzsicherheitsmaßnahmen eingefügt. Dabei gilt, dass bei gleicher Eignung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 EEG die Anlagen, die auf der Grundlage eines Vertrages nach § 8 Absatz 9 EEG an das Netz angeschlossen worden sind, vorrangig abzuregeln sind, solange der vereinbarte Verzicht auf bilanziellen und finanziellen Ausgleich wirksam ist. Zu Artikel 3 Der Artikel regelt das Inkrafttreten. Drucksache 318/25 - 6 -]

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