Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien und des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien und des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
[Bundesrat Drucksache 318/25
04.07.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzesantrag
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes für den
Ausbau erneuerbarer Energien und des Gesetzes über die
Elektrizitäts- und Gasversorgung
A. Problem und Ziel
Der Ausbau der erneuerbaren Energien und deren Integration ist eine
Gelingensbedingung für die Energiewende. Daher besteht weiterer Bedarf an strukturellen
und nachhaltigen Reformen im Energiesystem.
Die bereits auf den Weg gebrachten Beschleunigungen zum Netzausbau
beginnen zu wirken, dennoch wird es weiter zu Einschränkungen bei der Netzkapazität
in zahlreichen Netzregionen und -abschnitten und damit zu Netzeingriffen und
hohen Redispatchkosten kommen. Das Zusammenspiel von Netzausbau und
Ausbau der Erneuerbaren muss daher noch besser organisiert werden. Dazu bedarf
es im Zuge des Ausbaus der Erneuerbaren Energien auch einer optionalen
Anpassung beim bundesgesetzlich geregelten Anschlussvorrang für Erneuerbare-
Energien-Anlagen.
Der in § 8 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) verankerte
Netzanschlussvorrang für Erneuerbare-Energien-Anlagen verpflichtet den
Netzbetreiber, die Anlagen vorrangig und unverzüglich an das Netz anzuschließen, auch
wenn diese im Anschluss abgeregelt werden müssen. Gleichzeitig gibt es für
Netzbetreiber kaum Anreize den Netzausbau zu beschleunigen, da die
Redispatchkosten von den Verbraucherinnen und Verbraucher und Unternehmen
getragen werden.
B. Lösung
Mit den hier vorgeschlagenen Änderungen wird das Anschlusssystem für
Erneuerbare-Energien-Anlagen in der Art modifiziert, dass Anlagenbetreiber in
kapazitätslimitierten Netzabschnitten nur unverzüglich angeschlossen werden müssen,
wenn sie für eine Übergangsphase von bis zu vier Jahren auf den finanziellen
Ausgleich nach § 13a Absatz 2 Satz 1 EnWG verzichten. Damit sollen künftige
und potentiell auch bestehende Redispatchkosten gesenkt und die
Letztverbraucher von daraus resultierenden, höheren Stromkosten entlastet werden.
Gleichzeitig sollen sowohl die Wertschöpfung vor Ort als auch individuelle
Speicherlösungen (Nutzen-statt-Abregeln) angereizt werden. Nach Ablauf der Übergangsphase
erhält der Anlagenbetreiber wie derzeit den finanziellen Ausgleich
(Redispatchkosten). Da sich dies nach den Plänen der Bundesnetzagentur künftig negativ auf die
Erlöse des Netzbetreibers auswirken wird, wird der Netzbetreiber angereizt, den
Leitungsabschnitt in der Übergangsphase so auszubauen, dass nach deren Ablauf
die erforderliche Kapazität zur Verfügung steht. Dabei sollen Anlagenbetreiber in
ihrem Einspeiseverhalten – sofern sie nicht abgeregelt werden – nicht zusätzlich
beschränkt werden.
Insofern wird hiermit das erforderliche Zusammenspiel von Erzeugung und
Transport ermöglicht, ggf. auch unter Verwendung von Speichertechniken und
damit die akzeptanzfördernde Wertschöpfung im lokalen und regionalen Umfeld.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Sonstige Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 318/25
04.07.25
Gesetzesantrag
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes für den
Ausbau erneuerbarer Energien und des Gesetzes über die
Elektrizitäts- und Gasversorgung
Die Ministerpräsidentin Schwerin, 3. Juli 2025
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern hat beschlossen, dem
Bundesrat den anliegenden Gesetzesantrag
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Gesetzes für den Ausbau
erneuerbarer Energien und des Gesetzes über die Elektrizitäts- und
Gasversorgung
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates auf die Tagesordnung der 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 zur
Plenumsbefassung zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Manuela Schwesig
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Gesetzes für den Ausbau
erneuerbarer Energien und des Gesetzes über die Elektrizitäts- und
Gasversorgung
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien
Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1066 Nr. 33), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I S. 2025 Nr. 52) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 6 wird folgende Nummer 6 angefügt.
„6. in den Fällen von Absatz 8 Satz 1 den Hinweis, dass sich der
Verknüpfungspunkt in einem als kapazitätslimitierten gekennzeichneten
Leitungsabschnitt befindet und das Angebot eines
Netzanschlussvertrages gemäß Absatz 9.“
2. Dem § 8 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:
“(8) Der Anspruch nach Absatz 1 und Absatz 2 besteht nicht für Anlagen
mit einer installierten Leistung von mehr als 135 Kilowatt, wenn der
Verknüpfungspunkt der Anlage nach Absatz 1 oder Absatz 2 in einem
vom Netzbetreiber als kapazitätslimitiert ausgewiesenen
Leitungsabschnitt liegt. Der Netzbetreiber weist eine
Hochspannungsleitung einschließlich zu deren Betrieb notwendiger
Anlagen zum 01. April eines Kalenderjahres für die Dauer von vier
Jahren als kapazitätslimitiert aus, wenn die technisch mögliche
Stromerzeugung der unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen
Anlagen in dem vorangegangenen Kalenderjahr um mehr als 3 Prozent
angepasst wurde (kapazitätslimitierter Leitungsabschnitt). Der
Netzbetreiber veröffentlicht unter Angabe des Fristablaufs nach Satz 2
die als kapazitätslimitiert ausgewiesenen Leitungsabschnitte
transparent auf seiner Internetseite.
(9) In den Fällen von Absatz 8 Satz 1 ist der Netzbetreiber verpflichtet,
dem Anlagenbetreiber einen Vertrag über den Netzanschluss seiner
Anlage an den Verknüpfungspunkt nach Absatz 1 oder Absatz 2
anzubieten. Der Netzanschlussvertrag muss Folgendes enthalten:
1. Den Hinweis auf die Tatsache, dass der Verknüpfungspunkt in einem
als kapazitätslimitiert gekennzeichneten Leitungsabschnitt liegt und
daher keine Garantie für die vollständige Aufnahme der in der Anlage
erzeugten Strommenge besteht.
2. Die Pflicht des Netzbetreibers, die Anlagen des Anlagenbetreibers
unverzüglich vorrangig an den Verknüpfungspunkt nach Absatz 1
oder 2 anzuschließen.
3. Die Erklärung des Anlagenbetreibers, auf den bilanziellen und
finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 1a und 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes für vier Jahre, beginnend mit dem
Zeitpunkt der Ausweisung nach Absatz 8 Satz 2, zu verzichten, wobei
der Verzicht vorzeitig endet, sobald eine Kapazitätslimitierung nicht
mehr dauerhaft besteht.
§ 8a dieses Gesetzes bleibt hiervon unberührt.“
3. In § 12 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
“(1a) Die Pflicht nach Absatz 1 obliegt auch Netzbetreibern, insoweit sie
nach § 8 Abs. 8 Satz 2 kapazitätslimitierte Leitungsabschnitte
ausgewiesen haben.”
4. In § 85 wird in Absatz 2 die folgende Nummer 17 angefügt:
“17. zu den weiteren Inhalten eines Vertrages nach § 8 Absatz 9.”
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970), das zuletzt durch Artikel 1
Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I S. 2025 Nr. 52) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 13a wird der folgende Absatz 6 angefügt:
“(6) Der Anspruch auf bilanziellen und finanziellen Ausgleich nach
Absatz 1a und 2 besteht nicht, solange und sofern die Anlage auf
Grundlage eines Vertrages nach § 8 Absatz 9 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes an das Netz angeschlossen und darin auf den
Ausgleich verzichtet worden ist. § 13 Absatz 1 bleibt unberührt mit der
Maßgabe, dass bei gleicher Eignung von Anlagen nach § 3 Nummer 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Anlagen, die auf der
Grundlage eines Vertrages nach § 8 Absatz 9 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes an das Netz angeschlossen worden sind, vorrangig
abzuregeln sind, solange der vereinbarte Verzicht auf bilanziellen und
finanziellen Ausgleich wirksam ist.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit den hier vorgeschlagenen Änderungen wird das Anschlusssystem für
Erneuerbare-Energien-Anlagen in der Art modifiziert, dass Anlagenbetreiber in
kapazitätslimitierten Netzabschnitten nur unverzüglich angeschlossen werden
müssen, wenn sie für eine Übergangsphase von bis zu vier Jahren auf den finanziellen
Ausgleich nach § 13a Absatz 2 Satz 1 EnWG verzichten. Damit sollen künftige und
potentiell auch bestehende Redispatchkosten gesenkt und die Letztverbraucher von
daraus resultierenden, höheren Stromkosten entlastet werden. Gleichzeitig sollen
einerseits die Wertschöpfung vor Ort als auch individuelle Speicherlösungen
(Nutzenstatt-Abregeln) angereizt werden. Nach Ablauf der Übergangsphase erhält der
Anlagenbetreiber wie derzeit den finanziellen Ausgleich. Da sich dies nach den Plänen
der Bundesnetzagentur künftig negativ auf die Erlöse des Netzbetreibers auswirken
wird, wird der Netzbetreiber angereizt, den Leitungsabschnitt in der Übergangsphase
so auszubauen, dass nach deren Ablauf die erforderliche Kapazität zur Verfügung
steht. Dabei sollen Anlagenbetreiber in ihrem Einspeiseverhalten – sofern sie nicht
abgeregelt werden – nicht zusätzlich beschränkt werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Nach aktueller Rechtslage verpflichtet § 8 EEG Netzbetreiber zum vorrangigen
Netzanschluss von EE-Anlagen, auch wenn in einzelnen Netzregionen keine
ausreichende Netzkapazität zur Verfügung steht und es regelmäßig zu Abregelungen
kommt. Die hierdurch entstehenden Redispatchkosten tragen die Verbraucherinnen
und Verbraucher. Gleichzeitig besteht für Netzbetreiber bislang kein hinreichender
Anreiz, den Netzausbau gezielt und schnell voranzutreiben. Eine Malusregelung bzw.
Sanktionsmöglichkeit für unzureichenden Netzausbau ist nicht vorhanden. Die
Bundesnetzagentur plant im Rahmen des NEST-Prozesses (Netze. Effizient. Sicher.
Transformiert.), die Redispatchkosten bei der Effizienzwertermittlung als
beeinflussbare Kosten des Netzbetreibers einzustufen. Damit droht Netzbetreibern mit
hohen Redispatchkosten erstmalig eine Verschlechterung im Effizienzwert mit der
Folge der Reduzierung seiner Netzerlöse. Der Anreiz das Netz schneller auszubauen
steigt damit. Jedoch verhindert diese Regelung nicht aufwachsende Redispatchkosten
durch neue EE-Einspeiseanlagen, solange der Netzausbau nicht vorankommt.
Ziel der hier vorgeschlagenen Anpassung in § 8 EEG ist es, ein Instrumentarium zu
schaffen, das einerseits temporär von der Anschlussverpflichtung entlastet,
andererseits aber gleichwohl einen Anreiz zum Ausbau des kapazitätslimitierten
Netzabschnittes setzt. Gem. § 8 Absatz 8 sollen Netzbetreiber künftig bei übermäßiger
Abregelung (>3 % p.a.) verpflichtet werden, betroffene Netzstränge als
kapazitätslimitiert auszuweisen. Zugleich wird mit § 8 Absatz 9 eine rechtssichere
Grundlage für variable Anschlussvereinbarungen geschaffen, die es EE-
Anlagenbetreibern ermöglicht, dennoch zeitnah an das Netz zu gehen – allerdings
unter temporärem Verzicht auf finanziellen und bilanziellen Ausgleich.
Damit soll im Sinne der regionalen Wertschöpfung auch gerade ein ortsnaher
Verbrauch und/ oder eine Zwischenspeicherung – etwa eine systemdienliche
Integration von Batteriespeichern- angereizt werden.
Nach Ablauf von vier Jahren erhält der EE-Anlagenbetreiber wie derzeit den regulären
bilanziellen und finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 2 Satz 1 EnWG. Sollte der
Netzbetreiber dem mit der Ausweisung angezeigten Ausbaubedarf in der
Übergangsphase nicht nachkommen sein, kann sich dies nach den aktuellen Plänen
der Bundesnetzagentur auf dessen Netzerlöse negativ auswirken. Der Netzbetreiber
hat daher einen Anreiz, sein Netz auszubauen, sobald er den kapazitätslimitierten
Leitungsabschnitt ausgewiesen hat.
Die Anpassung des § 8 EEG und weiterer Paragraphen vermeidet zusätzliche
Systemkosten und steigert trotzdem die Integration erneuerbarer Energien. Es erhöht
die Transparenz und die Verbindlichkeit beim Netzausbau, stärkt die
Planungssicherheit für alle Akteure, insbesondere EE-Anlagenbetreiber und trägt zur
Entlastung der Stromverbraucherinnen und -verbraucher bei, solange das Netz noch
nicht ausreichend ausgebaut ist. Nicht nur werden mit den vorgeschlagenen
Regelungen künftige Steigerungen der Redispatchkosten vermindert, es werden durch
die Einführung eines Redispatchvorrangs potentiell auch bereits bestehende
Redispatchkosten gesenkt.
Mit § 12 Absatz 1a EEG wird die Ausweisung eines kapazitätslimitierten
Leitungsabschnitts mit einer unmittelbaren Ausbaupflicht des Netzbetreibers
verknüpft. Dies ist sachgerecht, da hiermit dem antizipierten Verlangen der
angeschlossenen Anlagenbetreiber lediglich vorgegriffen wird.
Mit der Ergänzung des § 85 Absatz 2 Nr. 17 erhält die Bundesnetzagentur die
Möglichkeit, die weiteren Inhalte des Vertrages nach § 8 Absatz 9 durch Festlegungen
zu bestimmen.
Eine über den Redispatch hinausgehende Einspeisebeschränkung für die
Anlagenbetreiber wird mit den vorgeschlagenen Änderungen nicht bewirkt. Die
Beschränkung des Zeitraums, innerhalb dessen ein finanzieller Ausgleich für
Erzeugungsanpassungen nicht erfolgt, orientiert sich dabei nicht an der in der
Netzausbaupraxis üblichen Realisierungsdauer eines Ausbauvorhabens, sondern
reizt den Ausbau betroffener Netzstränge ausdrücklich an.
Die situative und zeitweilige Aufhebung des Anschlussvorrangs des § 8 EEG verstößt
nicht gegen Art. 6 E-Binnenmarkt-VO (RL 2019/944). Darin ist der
diskriminierungsfreie Netzzugang Dritter geregelt, sieht aber grundsätzlich die
Möglichkeit des Netzbetreibers vor, einen Netzanschluss zu verweigern, wenn er nicht
über die notwendige Kapazität verfügt, was die vorgeschlagenen Regelungen durch
die Einführung eines Grenzwertes von 3 % Abregelung p.a. voraussetzen.
Zu Artikel 2
Absatz 6 Satz 1 ergänzt die Regelungen des § 8 Absatz 8 und Absatz 9 EEG und
ordnet an, dass der Anspruch auf bilanziellen und finanziellen Ausgleich nach § 13a
Absatz 1a und 2 nicht besteht, sofern die Anlage auf Grundlage eines
Netzanschlussvertrages im Sinne von § 8 Absatz 9 EEG an das Netz angeschlossen
worden ist.
Der Verzicht auf einen Ausgleich nach § 13a Abs. 2 Satz 1 EnWG verstößt nicht gegen
das EU-Recht. Art 13 Abs. 7 der RL 2019/943 sieht vor, dass ein Anspruch auf
finanziellen Ausgleich infolge von Redispatchmaßnahmen entfallen kann, wenn der
Erzeuger einen Netzanschlussvertrag akzeptiert hat, der keine Garantie für eine
verbindliche Lieferung von Energie enthält. Mithin wird im Zusammenspiel der
Vorschriften der Anspruch auf unverzüglichen und vorrangigen Netzanschluss durch
einen Anspruch auf Abschluss eines variablen Netzanschlussvertrages ersetzt, im
Rahmen dessen der Anlagenbetreiber auf den bilanziellen und finanziellen Ausgleich
nach § 13a Absatz 2 Satz 1 EnWG für die Dauer von vier Jahren verzichtet.
Absatz 6 Satz 2 stellt klar, dass die Neuregelung in Absatz 6 Satz 1 § 13 Absatz 1
unberührt lässt. Weiter werden die neuen Fälle eines Netzanschlusses von
Erneuerbare-Energien-Anlagen auf Grundlage eines Netzanschlussvertrages nach §
8 Absatz 9 EEG in das bestehende Regelungsregime betreffend das Rangverhältnis
von Netzsicherheitsmaßnahmen eingefügt. Dabei gilt, dass bei gleicher Eignung von
Anlagen nach § 3 Nummer 1 EEG die Anlagen, die auf der Grundlage eines Vertrages
nach § 8 Absatz 9 EEG an das Netz angeschlossen worden sind, vorrangig abzuregeln
sind, solange der vereinbarte Verzicht auf bilanziellen und finanziellen Ausgleich
wirksam ist.
Zu Artikel 3
Der Artikel regelt das Inkrafttreten.
Drucksache 318/25 - 6 -]
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