Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 143/26
17.03.26
Gesetzesantrag
des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
A. Problem und Ziel
Netzanschlüsse sind in vielen Regionen zu einem Engpass für die Energiewende
geworden. Aus Gründen der Rechtssicherheit werden diese heute häufig nach dem
Windhundprinzip und weitgehend ungeachtet der Auswirkungen auf die regionale
Netzsituation vergeben. Eine bessere Auslastung vorhandener und geplanter
Netzkapazitäten erfordert, dass die Anschlussvergabe zukünftig stärker berücksichtigt,
was vor Ort energiewirtschaftlich sinnvoll und erforderlich ist.
Ziel des vorgelegten Gesetzentwurfs ist es, durch den gezielten Anschluss von
Flexibilitäten den benötigten weiteren Zubau an erneuerbaren Energien zu
ermöglichen und Redispatch-Bedarf zu senken beziehungsweise zusätzlichen Redispatch
zu vermeiden.
B. Lösung
Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen, die gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes Stromerzeugungsanlagen an das Netz
anschließen, wird befristet die Möglichkeit eröffnet, an einem Netzanschlusspunkt
Anschlusskapazitäten für Lasten und Batteriespeicher zurückzuhalten. Weiterhin soll
Verteilnetzbetreibern die Möglichkeit eröffnet werden, Anschlussnehmer zu
priorisieren, die zur Überbauung von Lasten und Batteriespeichern mit erneuerbaren
Energien bereit sind. Stand-Alone-Batteriespeicher sollen künftig ausschließlich
mit einer flexiblen Anschlussvereinbarung angeschlossen werden; anderen
Anschlussnehmern soll auf Verlagen entsprechende flexible
Anschlussvereinbarungen angeboten werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Sonstige Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 143/26
17.03.26
Gesetzesantrag
des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Schleswig-Holstein Kiel, 17. März 2026
Der Ministerpräsident
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Schleswig-Holstein hat beschlossen, dem Bundesrat den als
Anlage beigefügten Antrag
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates auf die Tagesordnung der 1063. Plenarsitzung am 27. März 2026 zu
setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Günther
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 07. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I S. 2025 Nr. 347) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 17 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 Satz 1wird der folgende Satz angefügt:
„Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung von Kapazitätsreservierungen
gemäß Absatz 2c).“
2. Nach Absatz 2b Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Auf Verlangen des Anschlussnehmers haben Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen eine flexible Netzanschlussvereinbarung anzubieten. Mit Betreibern von
Stand-Alone-Batteriespeicheranlagen ist eine flexible Netzanschlussvereinbarung
abzuschließen.“
3. Nach Absatz 2b werden die folgenden Absätze 2c und 2d eingefügt:
„(2c) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, die gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Erneuerbare Energien anschließen, dürfen an
diesem Netzanschlusspunkt Anschlusskapazitäten für Lasten und Stromspeicher für
einen Zeitraum von 3 Jahren zurückhalten. Eine Verlängerung um zwei weitere Jahre
ist in begründeten Fällen möglich. Die zurückgehaltenen Kapazitäten sollen dazu
dienen, Erzeugungsanpassungen und ihren bilanziellen und finanziellen Ausgleich nach
§ 13a und § 14 zu senken. Dabei dürfen Netzbetreiber vorhandene und auf
Grundlage ihrer Regionalszenarien und Netzausbaupläne künftig entstehende
Netzkapazität temporär zurückhalten, wenn dies für die regionale Entwicklung auf der
Grundlage von öffentlich bestätigter Planungen erforderlich ist, insbesondere ist dies der
Fall bei ausgewiesenen Gewerbe- oder Industriegebieten. Der Netzbetreiber
veröffentlicht auf seinen Internetseiten für die Netzverknüpfungspunkte den Umfang und
den Zeitraum der Reservierungen. Die vom Netzbetreiber zurückgehaltenen
Anschlusskapazitäten sind bei sich abzeichnendem Wegfall der Grundlagen umgehend
für den regulären Netzanschlussvergabeprozess, spätestens jedoch nach Ablauf der
Fristen nach Satz 1 wieder freizugeben.“
„(2d) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen dürfen Anschlussnehmer
priorisieren, die zur Überbauung von Lasten und von Speichern jeweils mit Erneuerbaren
Energien bereit sind. Eine weitergehende Priorisierung im Rahmen der Überbauung
ist für flexible Netzanschlussverträge nach Absatz 2b zulässig.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Auslastung der Stromnetze ist deutschlandweit heterogen, dennoch werden
Netzanschlüsse aus Gründen der Rechtssicherheit häufig nach dem
Windhundprinzip und ungeachtet der Auswirkungen auf die regionale Netzsituation vergeben. Um
zukünftig eine bessere Auslastung vorhandener und geplanter Netzkapazitäten zu
gewährleisten, sollte die Anschlussvergabe stärker berücksichtigen, was vor Ort
energiewirtschaftlich sinnvoll und notwendig ist.
B. Besonderer Teil
Zu 1. Die Regelungen in § 17 Absatz 2 EnWG eröffnen dem Netzbetreiber
grundsätzlich und heute schon die Möglichkeit, Netzanschlüsse nicht allein nach dem
Windhundverfahren zu vergeben. Die in Absatz 2 bisher genannten Argumente sind
allerdings zu unspezifisch, um Rechtssicherheit zu schaffen. Durch Verweis auf
einen neuen Absatz 2c erfolgt eine Konkretisierung.
Zu 2. Die Ein- und Ausspeisung von großen Batteriespeichern kann die
Netzbetriebsführung vor große Herausforderungen stellen. Die Erfahrungen aus ersten
Batteriespeichervorhaben zeigen, dass netztechnische Vorgaben zur Fahrweise von
Stand-Alone-Batteriespeichern erforderlich sind. Diese können in flexiblen
Netzanschlussvereinbarungen geregelt werden.
Zu 3. Der neue Absatz 2c hält grundsätzlich am Netzanschlussvorrang für
Erneuerbare Energien fest, indem er formuliert „Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen, die gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Erneuerbare Energien anschließen, …“.
Er ermöglicht den Netzbetreibern an einzelnen Netzanschlusspunkten (zusätzlich
zum vorrangigen EE-Anschluss) bestimmte Anschlusskapazitäten für Flexibilitäten
(Lasten und Stromspeicher) für einen bestimmten Zeitraum von 3 Jahren zu
reservieren. Die Reservierung ist also nicht auf Dauer, sondern wird aufgehoben, wenn sie
nicht in Anspruch genommen wird. Sie kann in begründeten Fällen verlängert
werden, z.B. wenn der Ansiedlungsprozess im Gewerbegebiet tatsächlich aufgenommen
wurde.
Der Umfang der reservierten Anschlusskapazitäten muss fachlich begründet sein
und soll dazu dienen, den Redispatch zu senken. Darüber hinausgehende
Kontingente, die den EE-Ausbau einschränken, sind nicht gewollt. Deswegen ist hier auch
ausdrücklich nicht der Netzausbaubedarf genannt. Die Regelung soll nicht den
Netzausbau ersetzen.
Der Umfang kann in der Mittelspannung z.B. bestimmt werden anhand
ausgewiesener Gewerbe- oder Industrieflächen (kommunale Bauleitplanung oder
Raumordnungspläne), die auch in Regionalszenarien nach § 14d EnWG berücksichtigt
werden.
In der Niederspannung sollen Netzbetreiber Kapazität reservieren, um die
perspektivischen Lastanforderungen für Wärmepumpen und E-Mobilität langfristig bedienen
zu können.
Damit diese Möglichkeiten auch von Flexibilitäten genutzt werden und potenziellen
Netzanschlussnehmern unnötige Aufwand zu ersparen, soll der Netzbetreiber sie auf
seinen Internetseiten transparent kommunizieren.
Um Missbrauch zu verhindern, sind bei einem Wegfall der Grundlagen für die
Zurückhaltung, die zurückgehaltenen Anschlusskapazitäten umgehend wieder für den
regulären Netzanschlussvergabeprozess frei zu geben.
Durch den neuen Absatz 2d) wird dem Netzbetreiber die Möglichkeit eröffnet,
Vorhaben, die zu Überbauung und flexiblen Netzanschlussverträgen bereit sind zu
priorisieren. Dabei ist folgende Reihenfolge vorgesehen:
i. Lasten und Speicher können gemeinsam angeschlossen werden, sind aber
nicht besonders priorisiert.
ii. Überbauung von Lasten mit erneuerbaren Energien oder Überbauung von
Speichern mit erneuerbaren Energien sind gegenüber i. priorisiert.
iii. Gemeinsame Überbauung von Lasten, Speichern und erneuerbaren Energien
ist gegenüber ii. priorisiert.
iv. Unter verschiedenen Vorhaben von ii. und iii. werden jeweils diejenigen
priorisiert, die zu flexiblen Netzanschlussverträgen bereit sind.
Ziel ist, durch den Anschluss der Flexibilitäten weiteren EE-Zubau zu ermöglichen.
Durch Umstellung der bisherigen Kann-Regelung in § 17 Abs. 2b EnWG
dahingehend dass Netzbetreiber auf Verlangen des Anschlussnehmers eine flexible
Netzanschlussvereinbarung anbieten müssen, bleibt die Balance zwischen Netzbetreibern,
EE-Anlagen und Speichern gewahrt.
Drucksache 143/26 - 4 -
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