polradar

Infrastruktur-Zukunftsgesetz

dip / drucksache 09.07.2026 · WP 21 · 390/2/26 · Antrag · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Infrastruktur-Zukunftsgesetz Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 390/2/26 09.07.26 Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg Infrastruktur-Zukunftsgesetz Punkt 5 der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026 Der Bundesrat möge zu dem Gesetz folgende Entschließung fassen: a) Der Bundesrat begrüßt die Erweiterung des Anwendungsbereichs für sogenannte Vorgriffsfälle gemäß § 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 FStrG durch Wegfall des einschränkenden Merkmals „1 500 Meter“. Gleichwohl werden davon diejenigen Fälle nicht erfasst, die nicht unselbstständige Teile von Ausbaumaßnahmen sind, jedoch unterhaltungsbedingt zur Erneuerung anstehen. b) Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, für den Ersatz von Brückenbauwerken auch außerhalb von Vorgriffsfällen gemäß § 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 FStrG eine rechtssichere Entlastung zu schaffen. Diese Entlastung soll auch Anpassungen der Lage zur unterbrechungsfreien Aufrechterhaltung des Verkehrswegs, der Höhe und der baulichen Ausgestaltung der Brücke erlauben, also über den ohnehin gestatteten 1 : 1-Ersatz hinausgehen. c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zu prüfen, ob eine solche Entlastung für den Ersatz von Brückenbauwerken durch Änderungen des nationalen Rechts zu bewirken wäre. d) Soweit aus Sicht der Bundesregierung hierfür Anpassungen des Unionsrechts erforderlich werden, bittet der Bundesrat, sich auf EU-Ebene für die entsprechenden Erleichterungen einzusetzen. Begründung: Bereits mit vergangenen Gesetzesänderungen hat der Bundesgesetzgeber durch Änderungen in § 17 FStrG und Einführung von § 14c UVPG dadurch Erleichterungen für sanierungsbedürftige Brückenbauwerke versucht zu erreichen, dass Planfeststellungsverfahren und Umweltverträglichkeitsprüfung dann nicht erforderlich sind, wenn das Vorhaben, also die Brückenerneuerung, im Vorgriff auf einen geplanten Streckenausbau durchgeführt wird. Mit dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz wird dieser sogenannte Vorgriffsfall erweitert, indem das einschränkende Merkmal der 1 500 Meter der durchgehenden Länge des unselbstständigen Teils der Ausbaumaßnahme wegfallen soll. Diese Anpassung wird ausdrücklich begrüßt. Jedoch wird die Streichung des Merkmals 1 500 Meter für zentrale Brückenerneuerungen in Deutschland keine Erleichterung sein, da diese keinen Vorgriffsfall darstellen. Dies gilt u.a. für den Ersatz der Köhlbrandquerung oder für die Erneuerung der Elbbrücken. Mit der Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, konkrete Erleichterungen über den Vorgriffsfall hinaus zu verfolgen: Die Ergänzung würde eine Gesetzeslücke beim Ersatz abgängiger Brückenbauwerke schließen. Die bestehende Regelung erfasst nur unselbstständige Teile einer Ausbaumaßnahme, nicht aber reine Ersatzneubauten der Brücken ohne weiteren Ausbau der Fernstraße, insbesondere ohne Kapazitätserweiterung. In solchen Fällen handelt es sich nach der bisherigen Rechtslage in aller Regel nur dann nicht um eine genehmigungsbedürftige bauliche Änderung, wenn die Brücke an aktuelle Standards, Sicherheits- und Verkehrsbedürfnisse angepasst wird. Weitergehende Anpassungen der Lage, der Höhe und der baulichen Ausgestaltung der Brücke stellen jedoch regelmäßig genehmigungsbedürftige Änderungen dar. Sie sind aber erforderlich, wenn ein Ersatz der Brücke an Ort und Stelle aus Gründen der Aufrechterhaltung des Verkehrs ausscheidet. Obgleich die europarechtliche Kompabilität weitergehender Erleichterungen zu beraten ist, sind alle gesetzlichen Spielräume des nationalen Gesetzgebers zur dringenden Brückensanierung zu ergreifen und alle Ausnahmetatbestände extensiv zu nutzen. In diesem Sinne wird die Bundesregierung darum gebeten, den Regelungsvorschlag aufzugreifen.

Relationen