Infrastruktur-Zukunftsgesetz
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Infrastruktur-Zukunftsgesetz
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 390/2/26
09.07.26
Antrag
der Freien und Hansestadt Hamburg
Infrastruktur-Zukunftsgesetz
Punkt 5 der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026
Der Bundesrat möge zu dem Gesetz folgende Entschließung fassen:
a) Der Bundesrat begrüßt die Erweiterung des Anwendungsbereichs für
sogenannte Vorgriffsfälle gemäß § 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 FStrG durch Wegfall
des einschränkenden Merkmals „1 500 Meter“. Gleichwohl werden davon
diejenigen Fälle nicht erfasst, die nicht unselbstständige Teile von
Ausbaumaßnahmen sind, jedoch unterhaltungsbedingt zur Erneuerung anstehen.
b) Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, für den Ersatz von
Brückenbauwerken auch außerhalb von Vorgriffsfällen gemäß § 17 Absatz 1 Satz 3
Nummer 2 FStrG eine rechtssichere Entlastung zu schaffen. Diese Entlastung soll
auch Anpassungen der Lage zur unterbrechungsfreien Aufrechterhaltung des
Verkehrswegs, der Höhe und der baulichen Ausgestaltung der Brücke erlauben,
also über den ohnehin gestatteten 1 : 1-Ersatz hinausgehen.
c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zu prüfen, ob eine solche
Entlastung für den Ersatz von Brückenbauwerken durch Änderungen des
nationalen Rechts zu bewirken wäre.
d) Soweit aus Sicht der Bundesregierung hierfür Anpassungen des Unionsrechts
erforderlich werden, bittet der Bundesrat, sich auf EU-Ebene für die
entsprechenden Erleichterungen einzusetzen.
Begründung:
Bereits mit vergangenen Gesetzesänderungen hat der Bundesgesetzgeber durch
Änderungen in § 17 FStrG und Einführung von § 14c UVPG dadurch
Erleichterungen für sanierungsbedürftige Brückenbauwerke versucht zu erreichen,
dass Planfeststellungsverfahren und Umweltverträglichkeitsprüfung dann nicht
erforderlich sind, wenn das Vorhaben, also die Brückenerneuerung, im
Vorgriff auf einen geplanten Streckenausbau durchgeführt wird.
Mit dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz wird dieser sogenannte Vorgriffsfall
erweitert, indem das einschränkende Merkmal der 1 500 Meter der
durchgehenden Länge des unselbstständigen Teils der Ausbaumaßnahme wegfallen soll.
Diese Anpassung wird ausdrücklich begrüßt. Jedoch wird die Streichung des
Merkmals 1 500 Meter für zentrale Brückenerneuerungen in Deutschland keine
Erleichterung sein, da diese keinen Vorgriffsfall darstellen. Dies gilt u.a. für
den Ersatz der Köhlbrandquerung oder für die Erneuerung der Elbbrücken.
Mit der Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, konkrete
Erleichterungen über den Vorgriffsfall hinaus zu verfolgen:
Die Ergänzung würde eine Gesetzeslücke beim Ersatz abgängiger
Brückenbauwerke schließen. Die bestehende Regelung erfasst nur unselbstständige
Teile einer Ausbaumaßnahme, nicht aber reine Ersatzneubauten der Brücken ohne
weiteren Ausbau der Fernstraße, insbesondere ohne Kapazitätserweiterung. In
solchen Fällen handelt es sich nach der bisherigen Rechtslage in aller Regel nur
dann nicht um eine genehmigungsbedürftige bauliche Änderung, wenn die
Brücke an aktuelle Standards, Sicherheits- und Verkehrsbedürfnisse angepasst
wird. Weitergehende Anpassungen der Lage, der Höhe und der baulichen
Ausgestaltung der Brücke stellen jedoch regelmäßig genehmigungsbedürftige
Änderungen dar. Sie sind aber erforderlich, wenn ein Ersatz der Brücke an Ort
und Stelle aus Gründen der Aufrechterhaltung des Verkehrs ausscheidet.
Obgleich die europarechtliche Kompabilität weitergehender Erleichterungen zu
beraten ist, sind alle gesetzlichen Spielräume des nationalen Gesetzgebers zur
dringenden Brückensanierung zu ergreifen und alle Ausnahmetatbestände
extensiv zu nutzen. In diesem Sinne wird die Bundesregierung darum gebeten,
den Regelungsvorschlag aufzugreifen.
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