Entschließung des Bundesrates zur Senkung der Grundsteuer für Kultur-, Freizeit- und Begegnungsstätten
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Entschließung des Bundesrates zur Senkung der Grundsteuer für Kultur-, Freizeit- und Begegnungsstätten
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 400/26
07.07.26
Fz - K - Wo
Antrag
des Landes Berlin
Entschließung des Bundesrates zur Senkung der Grundsteuer für
Kultur-, Freizeit- und Begegnungsstätten
Der Regierende Bürgermeister von Berlin Berlin, 7. Juli 2026
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
der Senat von Berlin hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates zur Senkung der Grundsteuer für
Kultur-, Freizeit- und Begegnungsstätten
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des
Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Wegner
Entschließung des Bundesrates zur Senkung der Grundsteuer für Kultur-, Freizeit-
und Begegnungsstätten
Der Bundesrat möge beschließen:
1. Der Bundesrat stellt fest, dass Kultur-, Freizeit- und Begegnungsstätten für das
gesellschaftliche Leben in unseren Städten und Gemeinden einen wichtigen
Beitrag leisten. Sie sind Orte der aktiven Erholung sowie des – auch
generationenübergreifenden – Austausches und machen Städte und Regionen
attraktiv und lebenswert. Zudem haben sie oftmals eine städtebauliche
Ankerfunktion.
2. Der Bundesrat stellt ferner fest, dass diese gesellschaftliche und städtebauliche
Bedeutung im geltenden Steuerrecht nicht ausreichend berücksichtigt wird. Das
Bewertungs- und Grundsteuerrecht setzt an der objektiven wirtschaftlichen
Ausnutzbarkeit des jeweiligen Grundstücks an, auch wenn sie nur theoretisch
besteht und keine Absicht vorhanden ist, an der gegenwärtigen Nutzung etwas zu
ändern. In vielen Fällen steigert die Attraktivität dieser Kultur-, Freizeit- und
Begegnungsstätten den Wert der umliegenden Bebauung, was wiederum zu einer
erheblichen Erhöhung des objektiven Grundsteuerwerts für diese Einrichtungen
führen kann.
3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung deshalb, eine Regelung zu entwerfen,
die für Grundbesitz, auf dem diese Einrichtungen betrieben werden, eine
Steuerermäßigung vorsieht hinsichtlich der dauerhaft nicht ausgenutzten
Bebaubarkeit des Grundstücks.
Begründung:
Der Charakter der Grundsteuer als Sollertragsteuer und die daraus resultierende
Bemessung der Grundsteuer nach dem objektiven Wert kann bei
Grundstückseigentümern zu einem Anreiz führen, die theoretische Bebaubarkeit eines
Grundstücks auch tatsächlich auszunutzen, z. B. um Baulücken zu schließen oder die
vorhandene Bebauung aufzustocken.
Wird ein Grundstück derzeit als Kultur-, Freizeit- bzw. Begegnungsstätte genutzt,
könnte dieser systemimmanente Anreiz dazu führen, dass Städte und Gemeinden an
Attraktivität verlieren. Dazu zählen bspw. auch Clubs, Schwimm- und Strandbäder. Für
Grundstückseigentümer könnte ein Anreiz entstehen, das Grundstück nicht mehr an
Kultur-, Freizeit- bzw. Begegnungsstätten zu vermieten. Um solchen möglichen
nachteiligen Entwicklungen entgegenzuwirken, sollte der dauerhaft nicht ausgenutzte
Teil des Grundstücks von der Besteuerung ausgenommen werden, wenn und soweit
der Grundbesitz tatsächlich als Kultur-, Freizeit- bzw. Begegnungsstätte genutzt wird.
Drucksache 400/26
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