polradar

Entschließung des Bundesrates zur Senkung der Grundsteuer für Kultur-, Freizeit- und Begegnungsstätten

dip / drucksache 07.07.2026 · WP 21 · 400/26 · Antrag · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entschließung des Bundesrates zur Senkung der Grundsteuer für Kultur-, Freizeit- und Begegnungsstätten Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 400/26 07.07.26 Fz - K - Wo Antrag des Landes Berlin Entschließung des Bundesrates zur Senkung der Grundsteuer für Kultur-, Freizeit- und Begegnungsstätten Der Regierende Bürgermeister von Berlin Berlin, 7. Juli 2026 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, der Senat von Berlin hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates zur Senkung der Grundsteuer für Kultur-, Freizeit- und Begegnungsstätten zuzuleiten. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Kai Wegner Entschließung des Bundesrates zur Senkung der Grundsteuer für Kultur-, Freizeit- und Begegnungsstätten Der Bundesrat möge beschließen: 1. Der Bundesrat stellt fest, dass Kultur-, Freizeit- und Begegnungsstätten für das gesellschaftliche Leben in unseren Städten und Gemeinden einen wichtigen Beitrag leisten. Sie sind Orte der aktiven Erholung sowie des – auch generationenübergreifenden – Austausches und machen Städte und Regionen attraktiv und lebenswert. Zudem haben sie oftmals eine städtebauliche Ankerfunktion. 2. Der Bundesrat stellt ferner fest, dass diese gesellschaftliche und städtebauliche Bedeutung im geltenden Steuerrecht nicht ausreichend berücksichtigt wird. Das Bewertungs- und Grundsteuerrecht setzt an der objektiven wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit des jeweiligen Grundstücks an, auch wenn sie nur theoretisch besteht und keine Absicht vorhanden ist, an der gegenwärtigen Nutzung etwas zu ändern. In vielen Fällen steigert die Attraktivität dieser Kultur-, Freizeit- und Begegnungsstätten den Wert der umliegenden Bebauung, was wiederum zu einer erheblichen Erhöhung des objektiven Grundsteuerwerts für diese Einrichtungen führen kann. 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung deshalb, eine Regelung zu entwerfen, die für Grundbesitz, auf dem diese Einrichtungen betrieben werden, eine Steuerermäßigung vorsieht hinsichtlich der dauerhaft nicht ausgenutzten Bebaubarkeit des Grundstücks. Begründung: Der Charakter der Grundsteuer als Sollertragsteuer und die daraus resultierende Bemessung der Grundsteuer nach dem objektiven Wert kann bei Grundstückseigentümern zu einem Anreiz führen, die theoretische Bebaubarkeit eines Grundstücks auch tatsächlich auszunutzen, z. B. um Baulücken zu schließen oder die vorhandene Bebauung aufzustocken. Wird ein Grundstück derzeit als Kultur-, Freizeit- bzw. Begegnungsstätte genutzt, könnte dieser systemimmanente Anreiz dazu führen, dass Städte und Gemeinden an Attraktivität verlieren. Dazu zählen bspw. auch Clubs, Schwimm- und Strandbäder. Für Grundstückseigentümer könnte ein Anreiz entstehen, das Grundstück nicht mehr an Kultur-, Freizeit- bzw. Begegnungsstätten zu vermieten. Um solchen möglichen nachteiligen Entwicklungen entgegenzuwirken, sollte der dauerhaft nicht ausgenutzte Teil des Grundstücks von der Besteuerung ausgenommen werden, wenn und soweit der Grundbesitz tatsächlich als Kultur-, Freizeit- bzw. Begegnungsstätte genutzt wird. Drucksache 400/26

Relationen