Folgen des Gebäudemodernisierungsgesetzes (vormals Gebäudeenergiegesetz) für die Bauten des Bundes und der Bundesministerien
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Folgen des Gebäudemodernisierungsgesetzes (vormals Gebäudeenergiegesetz) für die Bauten des Bundes und der Bundesministerien
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7797
21. Wahlperiode 01.09.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Marc Bernhard, Carolin Bachmann, Olaf Hilmer, Sebastian
Münzenmaier, Volker Scheurell, Otto Strauß, Bastian Treuheit, Dr. Paul Schmidt,
Dr. Malte Kaufmann, Raimond Scheirich und der Fraktion der AfD
Folgen des Gebäudemodernisierungsgesetzes (vormals Gebäudeenergiegesetz)
für die Bauten des Bundes und der Bundesministerien
Am 28. Juli 2026 wurde das „Gesetz zur Änderung des
Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und
zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich“ vom 23. Juli 2026 im
Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226, ausgegeben zu Bonn am
28. Juli 2026). Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L, 2024/1275, 8. August 2024). Mit
ihm wird das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) in „Gesetz zur
Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden
(Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)“ umbenannt (Artikel 1 Nummer 1
des Gesetzes vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226).
Das Gesetz tritt gestaffelt in Kraft: die Grundfassung am Tag nach der
Verkündung, mithin am 29. Juli 2026; die Artikel 2 und 7 am 1. Januar 2027; Artikel 3
am 1. Januar 2028; Artikel 4 am 1. Januar 2030 (Artikel 9 Absatz 1 bis 4 des
Gesetzes vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226).
Das Gesetz begründet für Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, und
damit auch für Bauten des Bundes und der Bundesministerien, eine Reihe
neuer materieller Pflichten:
Erstens sind neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die
von einer Behörde genutzt werden, ab dem 1. Januar 2028 als
Nullemissionsgebäude zu errichten. Sie dürfen den Höchstwert des Gesamtenergiebedarfs nach
den §§ 15 oder 18 GModG nicht überschreiten, müssen den baulichen
Wärmeschutz nach den §§ 16 oder 19 GModG einhalten und dürfen an ihrem Standort
keine Kohlenstoffdioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen
(§ 10a GModG). Ausgenommen sind Gebäude des Bundes, der verbündeten
Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, die der
Landes- und Bündnisverteidigung dienen (§ 10a GModG, eingefügt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2026, in Kraft ab 1. Januar 2028, Artikel 9
Absatz 3; Ausnahme nach § 10a Absatz 4 GModG). Ab dem 1. Januar 2030 gilt
die Pflicht zur Errichtung als Nullemissionsgebäude nach § 10 GModG für alle
neu zu errichtenden Gebäude (§ 10 GModG in der durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 23. Juli 2026 gefassten Fassung, in Kraft ab 1. Januar 2030, Artikel 9
Absatz 4).
Zweitens hat der Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes dafür zu
sorgen, dass dessen Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung ab dem 1. Januar 2030
das 3,5‑Fache und ab dem 1. Januar 2033 das 2,95‑Fache des Wertes eines
Referenzgebäudes nicht überschreitet (§ 40 GModG). Diese
Renovierungsanforderung gilt auch für bestehende Nichtwohngebäude des Bundes. Sie ist nicht
anzuwenden, soweit ihre Einhaltung technisch unmöglich oder wirtschaftlich
unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht;
sie gilt zudem unter anderem als erfüllt für Gebäude, die ab dem 1. Januar 1996
errichtet wurden, für Gebäude mit nachgewiesenem gleichwertigen
Wärmeschutzniveau sowie für Gebäude, die überwiegend mit Biomasse, einer
Wärmepumpe oder mit Fernwärme versorgt werden, und sie entfällt unter anderem für
Baudenkmäler (§ 40 GModG in der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli
2026 gefassten Fassung, Artikel 2 in Kraft ab 1. Januar 2027, Artikel 9
Absatz 2; Schwellenwerte nach § 40 Absatz 2 GModG; Ausnahme wegen
technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit nach § 40 Absatz 1
Satz 2 GModG; Erfüllungsfiktionen nach § 40 Absatz 3 GModG;
Nichtanwendungsfälle, unter anderem Baudenkmäler, nach § 40 Absatz 4 GModG).
Drittens müssen Nichtwohngebäude, deren Heizungs-, Klima- oder
Lüftungsanlagen eine Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt aufweisen, bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung
und Gebäudesteuerung sowie mit einer automatischen Beleuchtungssteuerung
ausgerüstet werden, es sei denn, dies ist technisch nicht möglich oder
wirtschaftlich unzumutbar (§ 56 GModG in der durch Artikel 1 Nummer 26 des
Gesetzes vom 23. Juli 2026 gefassten Fassung, in Kraft ab 29. Juli 2026,
Artikel 9 Absatz 1; Frist und Ausrüstungspflicht nach § 56 Absatz 1 GModG,
Systemanforderungen nach § 56 Absatz 2 GModG, automatische
Beleuchtungssteuerung nach § 56 Absatz 6 GModG).
Viertens sind die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Gebäuden nach
den Bilanzierungsregeln der DIN SPEC 91606: 2026-07 zu ermitteln und in
einem Bericht auszuweisen (§ 88b GModG in der durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 23. Juli 2026 eingefügten Fassung).
Diese Pflichten treffen den Bund als Eigentümer und Nutzer einer Vielzahl von
Liegenschaften. Zugleich hat sich der Bund nach § 15 Absatz 1 des Bundes-
Klimaschutzgesetzes zum Ziel gesetzt, die Bundesverwaltung bis zum Jahr
2030 klimaneutral zu organisieren (§ 15 Absatz 1 des Bundes-
Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019, BGBl. I S. 2513, in der jeweils
geltenden Fassung, amtliche Überschrift „Klimaneutrale Bundesverwaltung“;
der in § 4 Absatz 1 Satz 2 GModG in Bezug genommene § 13 Absatz 2 des
Bundes-Klimaschutzgesetzes betrifft demgegenüber das
Berücksichtigungsgebot bei Investitionen und Beschaffungen des Bundes). Nach § 4 GModG haben
Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von einer Behörde
genutzt werden, überdies eine Vorbildfunktion; die Erfüllung ist Gegenstand
einer Berichtspflicht (§ 4 GModG in der durch das Gesetz vom 23. Juli 2026
gefassten Fassung; Berichtspflicht nach § 4 Absatz 3 GModG). Der weit
überwiegende Teil der Dienstliegenschaften des Bundes wird durch die
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) verwaltet (Zuständigkeit nach dem
Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BImA-Gesetz; die genaue
Zahl der betroffenen Liegenschaften ist Gegenstand der Fragen 1 und 2).
Über den Erfüllungsgrad der neuen Anforderungen im Gebäudebestand des
Bundes, über die daraus folgenden Investitions- und Folgekosten und über die
Realisierbarkeit der gesetzlichen Fristen mit den vorhandenen Planungs-, Bau-
und Haushaltskapazitäten liegen bislang keine zusammenfassenden, öffentlich
zugänglichen Angaben der Bundesregierung vor. Die Anzahl, Flächen und
Mietausgaben der Bürogebäude des Bundes sind Gegenstand der Kleinen
Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/6918. Die
vorliegende Kleine Anfrage betrifft demgegenüber die Anforderungen des
Gebäudemodernisierungsgesetzes an den gesamten Nichtwohngebäudebestand des Bundes
und die daraus folgenden Kosten. Sie geht damit über die dort erfragten
Büroflächen hinaus und bezieht auch die nicht als Büro genutzten
Nichtwohngebäude ein. Diese Kleine Anfrage soll den Kenntnisstand der Bundesregierung zu
den Folgen des von ihr selbst zu vollziehenden Gesetzes für die eigenen Bauten
offenlegen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Nichtwohngebäude stehen im Eigentum des Bundes und werden
von einer Behörde des Bundes genutzt (Stichtag 1. Januar 2026),
einschließlich der nicht als Büro genutzten Nichtwohngebäude,
aufgeschlüsselt nach
a) verwaltender Stelle (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, sonstige
Bundesbehörden, bundeseigene Gesellschaften),
b) Nutzung durch die obersten Bundesbehörden (Bundesministerien und
Bundeskanzleramt) einerseits und übrige Bundesbehörden andererseits
und
c) Bruttogrundfläche in Quadratmetern?
2. Wie viele der in Frage 1 erfassten Gebäude entfallen auf Gebäude, die der
Landes- und Bündnisverteidigung dienen und damit nach § 10a Absatz 4
sowie § 56 Absatz 5 GModG von den dortigen Anforderungen
ausgenommen sind?
3. Für wie viele der von Bundesministerien genutzten Gebäude liegt ein
gültiger Energieausweis vor, und wie verteilen sich diese Gebäude auf die
Energieeffizienzklassen (bitte tabellarisch nach Bundesministerium und
Energieeffizienzklasse aufschlüsseln)?
4. Wie viele der bestehenden Nichtwohngebäude im Eigentum des Bundes
überschreiten nach gegenwärtigem Kenntnisstand der Bundesregierung
die Schwellenwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 40 Absatz 2
GModG, und zwar
a) den ab dem 1. Januar 2030 geltenden Wert des 3,5‑Fachen des
Referenzgebäudes,
b) den ab dem 1. Januar 2033 geltenden Wert des 2,95‑Fachen des
Referenzgebäudes?
5. Bei wie vielen der bestehenden Nichtwohngebäude im Eigentum des
Bundes greift nach gegenwärtigem Kenntnisstand der Bundesregierung eine
der Erfüllungsfiktionen des § 40 Absatz 3 GModG (Errichtung ab dem
1. Januar 1996; Nachweis eines gleichwertigen Wärmeschutzniveaus;
überwiegende Versorgung mit Biomasse oder Wärmepumpe; Versorgung
mit Fernwärme), aufgeschlüsselt nach Tatbestand?
6. In wie vielen der Nichtwohngebäude im Eigentum des Bundes weisen die
Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlagen eine Nennleistung von mehr als
70 Kilowatt im Sinne des § 56 Absatz 1 GModG auf, und in wie vielen
dieser Gebäude ist bereits ein den Anforderungen des § 56 Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 2 GModG entsprechendes System für die
Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung vorhanden?
7. Welche Neubauvorhaben des Bundes im Bereich der Nichtwohngebäude
sind der Bundesregierung bekannt, deren Errichtung ab dem 1. Januar
2028 begonnen wird und die damit nach § 10a GModG als
Nullemissionsgebäude zu errichten sind (bitte, soweit bekannt, nach Vorhaben,
Bauherr und geplantem Baubeginn aufschlüsseln)?
8. Welche organisatorischen, planerischen und technischen Vorkehrungen
hat die Bundesregierung getroffen oder plant sie, um sicherzustellen, dass
Neubauten des Bundes ab dem 1. Januar 2028 die Anforderungen des
§ 10a Absatz 2 GModG einhalten?
9. In welchem Verfahren und nach welchem Zeitplan will die
Bundesregierung für den Gebäudebestand des Bundes feststellen, welche Gebäude die
Renovierungsanforderungen des § 40 GModG zu den Stichtagen 1. Januar
2030 und 1. Januar 2033 einhalten und welche nicht?
10. Welche Maßnahmen sind erforderlich, um die nach Frage 6 noch nicht
ausgerüsteten Nichtwohngebäude des Bundes bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und
Gebäudesteuerung sowie mit einer automatischen Beleuchtungssteuerung
nach § 56 GModG auszustatten?
11. Für welche Gebäude des Bundes hat die Bundesregierung bereits einen
Bericht über die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen nach § 88b
GModG erstellt oder in Auftrag gegeben, und welche personellen und
fachlichen Kapazitäten stehen zur Erstellung dieser Berichte zur
Verfügung?
12. In welcher Form kommt die Bundesregierung der Berichtspflicht über die
Erfüllung der Vorbildfunktion nach § 4 GModG nach, und wann wurde
hierüber zuletzt berichtet?
13. Mit welchen Investitionskosten rechnet die Bundesregierung für die
Erfüllung der Renovierungsanforderungen des § 40 GModG im
Gebäudebestand des Bundes, aufgeschlüsselt nach den Stichtagen 1. Januar 2030
und 1. Januar 2033 (bitte, soweit möglich, als Gesamtsumme und je
Quadratmeter Bruttogrundfläche angeben)?
14. Mit welchen Investitionskosten rechnet die Bundesregierung für die
Ausrüstung der Nichtwohngebäude des Bundes mit Systemen für die
Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung sowie mit automatischer
Beleuchtungssteuerung nach § 56 GModG bis zum Ablauf des 31. Dezember
2029?
15. Mit welchen Mehrkosten je Neubauvorhaben rechnet die Bundesregierung
durch die Anforderung, neue Nichtwohngebäude des Bundes ab dem
1. Januar 2028 als Nullemissionsgebäude nach § 10a GModG zu
errichten, im Vergleich zur bisherigen Rechtslage?
16. In welcher Höhe sind die nach den Fragen 13 bis 15 zu erwartenden
Kosten in der Finanzplanung des Bundes und in den Einzelplänen der
betroffenen Ressorts bereits veranschlagt, und für welche Haushaltsjahre?
17. Welche laufenden Folgekosten (Betrieb, Wartung, Datenauswertung)
erwartet die Bundesregierung durch den Betrieb der nach § 56 GModG
einzurichtenden Systeme für die Gebäudeautomatisierung und
Gebäudesteuerung?
18. Welche Stelle trägt die nach den Fragen 13 bis 17 anfallenden Kosten, und
in welchem Verhältnis verteilen sich diese auf die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben, die nutzenden Ressorts und sonstige Träger?
19. Für welchen Anteil des betroffenen bestehenden
Nichtwohngebäudebestands des Bundes geht die Bundesregierung – jeweils bezogen auf die
Stichtage 1. Januar 2030 und 1. Januar 2033 – davon aus, dass
a) die Schwellenwerte des § 40 Absatz 2 GModG fristgerecht
eingehalten werden und
b) die Anforderungen wegen technischer Unmöglichkeit oder
wirtschaftlicher Unzumutbarkeit im Sinne des § 40 Absatz 1 Satz 2 GModG
nicht einzuhalten sein werden?
20. Wie beurteilt die Bundesregierung die Verfügbarkeit der für die
Umsetzung erforderlichen Planungs-, Bau- und Fachkräftekapazitäten sowie der
Haushaltsmittel im Hinblick auf die Einhaltung der Fristen des 1. Januar
2028 (§ 10a GModG), des 31. Dezember 2029 (§ 56 GModG) sowie des
1. Januar 2030 und 1. Januar 2033 (§ 40 GModG) für den
Gebäudebestand des Bundes, und welche Kapazitäts- oder Finanzierungsengpässe
sind ihr hierbei bekannt?
21. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die Anforderungen des
GModG an den Gebäudebestand des Bundes und das Ziel des § 15
Absatz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes, die Bundesverwaltung bis zum
Jahr 2030 klimaneutral zu organisieren, mit den vorhandenen Mitteln und
innerhalb der jeweils vorgesehenen Fristen gemeinsam erreicht werden?
22. Welche Verzögerungen oder Zielverfehlungen bei der Erfüllung der
Anforderungen des GModG im Gebäudebestand des Bundes sind der
Bundesregierung bereits bekannt oder von ihr zu erwarten, und mit welchen
Maßnahmen will sie diesen begegnen?
23. Plant die Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag über den Stand der
Umsetzung der genannten Anforderungen im Gebäudebestand des Bundes
gesondert zu berichten, und wenn ja, in welchem Turnus?
Berlin, den 28. August 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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