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Vollzug und Auswirkungen des Gebäudeenergiegesetzes 2025 (Antwort zu Drs. 21/6095)

dip / drucksache 04.06.2026 · WP 21 · 21/6311 · Antwort · Original ↗

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Vollzug und Auswirkungen des Gebäudeenergiegesetzes 2025 (Antwort zu Drs. 21/6095) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6311 21. Wahlperiode 04.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bastian Treuheit, Marc Bernhard, Carolin Bachmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/6095 – Vollzug und Auswirkungen des Gebäudeenergiegesetzes 2025 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) greift in bestehende Gebäudestrukturen, laufende Investitionsentscheidungen sowie in Sanierungs- und Modernisierungsprozesse ein. Seine Anwendung betrifft eine große Zahl privater Eigentümer, Vermieter, Handwerksbetriebe und kommunaler Stellen und ist mit finanziellen und administrativen Anforderungen verbunden. Die gesetzlichen Vorgaben werden in der Praxis durch Förderprogramme des Bundes sowie durch Auslegungs- und Anwendungshinweise ergänzt und konkretisiert (www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMW i/bundesfoerderung-effiziente-gebaeude-em.html). Zu klären ist, über welche bundesweit konsolidierten Erkenntnisse die Bundesregierung zur praktischen Umsetzung des Gesetzes sowie zu dessen tatsächlichen Wirkungen im Jahr 2025 verfügt und auf welchen empirischen Grundlagen diese beruhen.  1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Durchführung von Kontrollen zur Einhaltung des GEG im Jahr 2025 durch Landes- und Kommunalbehörden und deren finanziellen und personellen Aufwand vor (bitte nach Bundesländern differenzieren, soweit verfügbar)?  2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl der im Jahr 2025 eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahren oder verhängten Bußgelder wegen Verstößen gegen das GEG (bitte nach Eigentümer, Vermieter, kleinem Betrieb, kommunaler Stelle aufschlüsseln)?  3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur personellen und organisatorischen Ausstattung der für den Vollzug des GEG zuständigen Organisationseinheiten vor, und in welchem Umfang werden entsprechende Daten bundesweit erhoben oder konsolidiert?  4. In welchem Umfang liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass Beanstandungen im Vollzug des GEG im Jahr 2025 überwiegend formale Anforderungen (z. B. Dokumentations- oder Nachweispflichten) betrafen? Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 4. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 15. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Einhaltung der Verpflichtung zu Beratungsgesprächen nach § 71 Absatz 11 GEG überprüft, und welche Erkenntnisse liegen hierzu für das Jahr 2025 vor? 16. Wie viele Anträge auf Befreiung wegen „unbilliger Härte“ aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit (§ 102 GEG) wurden 2025 bei den zuständigen Stellen registriert, und welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur praktischen Wirksamkeit dieser Regelungen vor? Die Fragen 1 bis 4, 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Nach § 101 Absatz 4 GEG berichten die Länder der Bundesregierung alle drei Jahre über die wesentlichen Erfahrungen mit den Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen (§ 99 GEG). Der nächste Berichtstermin ist der 1. März 2027. Für das Jahr 2025 liegen der Bundesregierung deshalb keine Erkenntnisse über die wesentlichen Erfahrungen der Länder mit der Stichprobenkontrolle nach § 99 GEG vor. Weitere Berichte der Länder über den Vollzug des GEG sieht das Gesetz nicht vor, so dass der Bundesregierung insoweit keine Erkenntnisse vorliegen.  5. Auf welche Studien, Modellannahmen oder sonstigen Erkenntnisse stützt sich die Bundesregierung bei der Bewertung der Auswirkungen des GEG auf den Mietwohnungsbestand, einschließlich struktureller Effekte wie Investitionszurückhaltung oder Umwidmung von Wohnraum? 14. Welche Erkenntnisse oder Schätzungen nutzt die Bundesregierung zur Einschätzung der Belastungswirkungen des GEG auf selbstnutzende Eigentümer? Die Fragen 5 und 14 werden gemeinsam beantwortet. Maßgeblich für die Bestimmung von Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender Wohn- oder Nichtwohngebäude sind Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen. Solche Berechnungen werden an Modellgebäuden (z. B. Einfamilienhaus, Doppelhaushälfte, Reihenmittelhaus, Mehrfamilienhaus, Bürogebäude, Hotel, Kindergarten, Verbrauchermarkt, Produktionshalle, Logistikhalle usw.) durchgeführt und repräsentieren den typischen deutschen Gebäudebestand.  6. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung überprüft, ob bei GEG- bedingten Modernisierungsmaßnahmen staatliche Fördermittel bei der Berechnung der umlagefähigen Kosten ordnungsgemäß in Abzug gebracht werden? Die angesprochene Prüfung kann sowohl durch die Mietvertragsparteien selbst als auch durch Gerichte im Rahmen zivilgerichtlicher Auseinandersetzungen erfolgen. Energetische Modernisierungen entsprechend der Anforderungen des GEG sind grundsätzlich nicht förderfähig. Förderfähig sind Maßnahmen dann, wenn diese den Anforderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) genügen.  7. In welchem Umfang fließen GEG-bedingte Modernisierungsmaßnahmen nach Kenntnis der Bundesregierung mittelbar in Mietspiegel und Vergleichsmieten ein? Sofern Mieten durch eine Modernisierungsmieterhöhung erhöht worden sind, fließen mittelbar auch die anteiligen Kosten einer Modernisierung in den Mietspiegel mit ein. Etwaig erhaltene Fördermittel und die Instandhaltungsanteile der Maßnahme müssen bei Festlegung der Modernisierungsmieterhöhung abgezogen werden. Erkenntnisse zum empirischen Umfang der Kosten von Modernisierungsmaßnahmen auf der Grundlage des GEG liegen der Bundesregierung nicht vor.  8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob GEG- bedingte Modernisierungsmaßnahmen zu erhöhten Wohngeldzahlungen oder anderen sozialpolitischen Ausgleichsmaßnahmen geführt haben? Zu dieser Frage liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.  9. Wie viele Förderanträge auf energetische Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Gebäudeenergiegesetz wurden im Jahr 2025 bewilligt, welche Mittel wurden zugesagt bzw. ausgezahlt, und wie hoch waren die hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel (bitte nach Programmen differenzieren)? Im Rahmen der BEG wurden 2025 für Sanierungsmaßnahmen rund 632 000 Zusagen* für rund 567 000 Maßnahmen gefördert. Hierfür wurden rund 9,3 Mrd. Euro an Fördermitteln gebunden. Im Jahr 2025 standen für die BEG sowie für die Ausfinanzierung der Vorgängerprogramme im Titel 6092/89310 Barmittel in Höhe von rund 15,3 Mrd. Euro im Titel zur Verfügung. Der Mittelabfluss lag bei rund 12,9 Mrd. Euro. 10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Einkommensstruktur der Empfänger dieser Fördermittel vor? Aus der Evaluation für BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) für das Förderjahr 2024 (abrufbar unter: www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/PDF-A nlagen/BEG/beg-evaluation-2024-beg-em.pdf?__blob=publicationFile&v=1) geht hervor, dass rund 42 Prozent der Förderempfänger über ein Haushaltsnettoeinkommen verfügt, das unter oder höchstens auf dem Durchschnittsniveau der Gesamtbevölkerung liegt. Der Großteil (46 Prozent) derer, die monatliche Haushaltsnettoeinkommen über dem Durchschnitt angeben, haben ein Einkommen zwischen 4 000 und 8 000 Euro. Einkommen über 8 000 Euro sind in der BEG EM bei sehr wenigen Förderempfängern vorhanden. Die Evaluation der BEG für das Förderjahr 2025 liegt noch nicht vor. 11. Welche Evaluierungen oder Untersuchungen zu sozialen Verteilungswirkungen und möglichen Mitnahmeeffekten bei GEG-bezogenen Förderprogrammen wurden im Jahr 2025 durchgeführt oder liegen vor? Im Jahr 2025 wurde die Evaluation für das Förderjahr 2024 in der BEG durchgeführt. Die einzelnen Evaluationen wurden unter folgendem Link veröffent- * Eine Zusage kann bei den Einzelmaßnahmen mehrere Maßnahmen in einem Objekt umfassen. In der Heizungsförderung können zu einer Maßnahme mehrere Zusagen (Zusage auf Grundförderung und mehrere Zusatzanträge) bestehen. licht: www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/PDF-Anlagen/BEG/be g-evaluation-2024-kurzfassung.html. Die Evaluationen enthalten Informationen zur soziodemografischen Lage der Förderempfänger und zu Mitnahmeeffekten. Die Bearbeitung der Evaluation für das Förderjahr 2025 läuft aktuell. 12. Welche Änderungen der Förderbedingungen für GEG-bezogene Bundesförderprogramme wurden im Zeitraum 2024/2025 vorgenommen, aus welchen Gründen erfolgten diese Änderungen, und welche Auswirkungen hatten sie nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Inanspruchnahme der Programme? Anfang 2024 ist mit der damaligen Novelle des Gebäudeenergiegesetzes die überarbeitete Förderrichtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude für Einzelmaßnahmen (BEG EM) in Kraft getreten. Dabei wurde z. B. erstmals ein einkommensabhängiger Bonus für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen bis zu 40 000 Euro eingeführt. Das Programm wird weiterhin gut in Anspruch genommen: nach rund 158 000 Förderanträgen für den Heizungstausch im Jahr 2023, wurden im Jahr 2024 rund 192 000 Anträge und im Jahr 2025 etwa 330 000 Anträge in der Heizungsförderung gestellt. Bis Ende März 2026 wurden im Jahr 2026 in der Heizungsförderung rund 90 000 Anträge gestellt. 13. Kam es im Jahr 2025 oder im unmittelbar vorangegangenen Zeitraum zu Förderunterbrechungen, Antragsstopps oder ausgeschöpften Förderbudgets im Zusammenhang mit GEG-bezogenen Programmen, und wenn ja, in welchen Programmen, und in welchem Zeitraum? Es gab keine Unterbrechungen im Rahmen der BEG im Jahr 2025 oder im unmittelbar vorangegangenen Zeitraum. 17. Welche CO2-Einsparungen schreibt die Bundesregierung GEG- bezogenen Maßnahmen im Gebäudebestand für das Jahr 2025 zu, auf welchen Annahmen beruhen diese Berechnungen, und wie bewertet sie das Verhältnis von Klimawirkung, finanziellen Kosten und sozialen Folgewirkungen des GEG? Die jährliche kumulierte Einsparwirkung des GEG wird im aktuellen Projektionsbericht 2026 des Umweltbundesamtes für das Jahr 2030 auf kumuliert 10,3 Megatonnen CO2-Äquivalente abgeschätzt. CO2-Einsparwirkungen für einzelne Jahre werden im Projektionsbericht nicht ausgewiesen. Zum Verhältnis aus Klimawirkung, finanziellen Kosten und sozialen Folgewirkungen des GEG liegen keine Erkenntnisse vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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