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Aktivitäten politischer Stiftungen in Thüringen - Stand: 30. Juni 2026 (Antwort zu Drs. 21/7542)

dip / drucksache 25.08.2026 · WP 21 · 21/7727 · Antwort · Original ↗

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Aktivitäten politischer Stiftungen in Thüringen - Stand: 30. Juni 2026 (Antwort zu Drs. 21/7542) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7727 21. Wahlperiode 25.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Brandner und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7542 – Aktivitäten politischer Stiftungen in Thüringen – Stand: 30. Juni 2026 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2579 wurde unter anderem erfragt, wie viele Vertretungen politischer Stiftungen es zum damaligen Zeitpunkt in Thüringen gab. Mit dieser Kleinen Anfrage sollen die bereits vorliegenden Informationen um die aktuellen Daten ergänzt werden. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Informationsanspruch des Deutschen Bundestages und seiner einzelnen Abgeordneten ist verfassungsrechtlich begrenzt u. a. auf den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Bundesregierung. Dieses Interpellationsrecht ist Ausdruck der aus dem Demokratieprinzip folgenden Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament. Der Informationsanspruch bezieht sich daher von vornherein nicht auf Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Bundesregierung fallen. Dabei umfasst der Verantwortungsbereich der Bundesregierung nicht nur das Regierungshandeln im engeren Sinn, sondern auch den von ihr verantworteten Aufgabenbereich, mithin das Handeln nachgeordneter Behörden. Die politischen Stiftungen handeln politisch und rechtlich unabhängig. Sie unterliegen jedoch bei der Verwendung von Fördermitteln zuwendungsrechtlichen Maßgaben. Voraussetzungen und Grenzen der Förderung aus Bundesmitteln ergeben sich aus dem Stiftungsfinanzierungsgesetz (StiftFinG), insbesondere § 2 Absatz 4 Satz 1 StiftFinG, wonach die politische Stiftung in einer Gesamtschau die Gewähr bieten muss, für die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie für den Gedanken der Völkerverständigung aktiv einzutreten. Entsprechend formuliert die Präambel der „Richtlinien für die Förderung der politischen Stiftungen bei gesellschaftspolitischen Maßnahmen durch das Auswärtige Amt“ zum Status der politischen Stiftungen: „Die Unabhängigkeit der politischen Stiftungen von der Bundesregierung ist politisch gewollt. Die Stiftungen handeln, das erhebliche Bundesinteresse vorausgesetzt, nicht im Auftrag der Bundesregierung, sondern lediglich mit ihrer Zustimmung und finanziellen Unterstützung. Sie wählen daher ihre Projekte eigenverantwortlich aus und führen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 25. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. diese in eigener Zuständigkeit durch.“ Im Hinblick auf die Grenzen des zuwendungsrechtlichen Rahmens formulieren die „Besondere[n] Bewirtschaftungsgrundsätze für Zuschüsse des Bundes aus Kapitel 0601 Titel 685 12 zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit“ (Vorbemerkung, Fassung vom 5. September 2019): „Die Grenzen des gesellschaftlichen Diskurses ergeben sich aus der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. An sie sind auch die politischen Stiftungen, unbeschadet ihrer programmatischen wie organisatorischen Eigenverantwortlichkeit, gebunden.“ Die Förderung erfolgt durch Globalzuschüsse (institutionelle Förderung), bei denen die politischen Stiftungen, soweit sie zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben eingesetzt werden, frei in ihrer Verwendung sind, sowie durch projektgebundene Mittel. Die mit den vorliegenden Fragestellungen begehrten Informationen liegen allein den jeweiligen, eigenverantwortlich und unabhängig von der Bundesregierung handelnden politischen Stiftungen vor. Eine Verantwortlichkeit der Bundesregierung gegenüber dem Parlament bzw. eine verfassungsrechtliche Pflicht der Bundesregierung zur Beschaffung dieser mit den Fragestellungen begehrten Informationen besteht nicht. Allein aus der Kompetenz zur Mittelvergabe an die politischen Stiftungen folgt keine Verpflichtung, bestimmte Informationen im Rahmen des parlamentarischen Fragerechts bei den politischen Stiftungen abzufragen. Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen nimmt die Bundesregierung daher von der bisher geübten Praxis Abstand, die angefragten Informationen von den unabhängigen politischen Stiftungen zu beschaffen. Die nachstehenden Fragestellungen werden auf Grundlage von der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnissen beantwortet. Die Bundesregierung trägt dadurch insbesondere dem Charakter der als Globalzuschüsse gewährten Bundesmittel Rechnung, wonach diese durch die politischen Stiftungen eigenverantwortlich, gleichwohl entsprechend der in den „Besondere[n] Bewirtschaftungsgrundsätze[n] für Zuschüsse des Bundes aus Kapitel 0601 Titel 685 12 zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit“ in der Fassung vom 5. September 2019 niedergelegten Grundsätze (vgl. insbesondere Ziffer 4, Prüfung der Mittelverwendung), verwendet werden. 1. Wie viele Vertretungen politischer Stiftungen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in Thüringen zum Stichtag 30. Juni 2026? Der Bundesregierung liegen allein die in der Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf den Bundestagsdrucksachen 21/3074 bzw. 20/4786 dargelegten Erkenntnisse vor. 2. An welche politische Stiftung in Thüringen hat der Bund in welcher Höhe Zuwendungen seit dem 1. Oktober 2025 erbracht (bitte nach Jahresscheiben, politischer Stiftung und Haushaltstitel aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hinsichtlich der bewilligten Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit (Kapitel 0601, Titel 685 12) keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Nach Ziffer 4.4. der „Besondere[n] Bewirtschaftungsgrundsätze für Zuschüsse des Bundes aus Kapitel 0601 Titel 685 12 zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit“ in der Fassung vom 5. September 2019 haben die politischen Stiftungen jährlich innerhalb von acht Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres dem Zuwendungsgeber einen Verwendungsnachweis in zweifacher Ausfertigung vorzulegen (Stichtag für das Haushaltsjahr 2025: 31. August 2026). Im Hinblick auf projektgebundene Mittel (Kapitel 0601, Titel 894 12) lagen der Bundesregierung im angefragten Zeitraum keine Anträge politischer Stiftungen in Thüringen vor. 3. Welche Projekte und Veranstaltungen, die von politischen Stiftungen organisiert wurden, sind durch Bundesmittel mittelbar oder unmittelbar seit dem 1. Oktober 2025 in Thüringen in welcher Höhe gefördert worden (bitte nach Jahresscheiben, Zuwendungsempfänger, Höhe der Förderung, Zeitraum, Projekt- bzw. Veranstaltungstitel und Haushaltsplan aufschlüsseln)? a) Wie viele Projekte und Veranstaltungen hatten dabei „Linkspopulismus“ zum Thema (bitte wie in Frage 3 aufschlüsseln)? b) Welche Projekte und Veranstaltungen hatten dabei die Partei AfD oder „Rechtspopulismus“ zum Thema (bitte wie in Frage 3 aufschlüsseln)? Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Sie verweist hierbei auf ihre Vorbemerkung. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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