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Frage von Stefan Schröder (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6835)

dip / rede 08.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 88. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Frage von Stefan Schröder (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6835) Welche belastbaren Indikatoren nutzt die Bundesregierung, um frühzeitig zu erkennen, ob die seit dem 1. Mai 2026 vorläufig angewandten EU-Mercosur-Regelungen deutsche Rinder- und Geflügelhalter benachteiligen oder zusätzliche Risiken für die Lebensmittelsicherheit entstehen lassen? Antwort der Parl. Staatssekretärin Silvia Breher: Auch nach dem Beginn der vorläufigen Anwendung des EU-Mercosur-Interimsabkommens bleiben sensible Agrarbereiche in Deutschland und der Europäischen Union wirksam geschützt. Die Gewährung von EU-Präferenzen durch das Abkommen wird unter anderem bei sensiblen Produkten wie Rindfleisch und Geflügel durch klare Einfuhrquoten begrenzt. Zusätzlich erhält das Abkommen eine bilaterale Schutzklausel. Sie greift, wenn aufgrund des Abkommens ein plötzlicher Importanstieg einer Ware erfolgt und dieser einem Wirtschaftszweig der Union ernsthaft schadet oder zu schaden droht. Das wird vermutet bei einem deutlichen Anstieg der zollbegünstigten Einfuhren (zum Beispiel Rind- oder Geflügelfleisch) oder einem erheblichen Rückgang des Einfuhrpreises, wenn zugleich der Einfuhrpreis deutlich unterhalb des Inlandspreises liegt. In solchen Fällen leitet die Europäische Kommission auf Antrag oder bei sensiblen Erzeugnissen auch von Amts wegen eine Untersuchung ein, und es stehen wirksame Schutzmaßnahmen zur Verfügung. Die Europäische Kommission überwacht die Marktentwicklung zudem halbjährlich, um frühzeitig reagieren zu können. Ebenso wichtig ist, dass die hohen europäischen Standards bei der Lebensmittelsicherheit uneingeschränkt bestehen bleiben. Alle Erzeugnisse aus den Mercosur-Staaten müssen auch künftig die lebensmittelrechtlichen Anforderungen der Europäischen Union erfüllen. Das gilt generell, so auch beispielsweise für Rückstandshöchstgehalte für Pflanzenschutzmittelwirkstoffe sowie für die strengen Vorgaben zu Hormon- und Antibiotikarückständen. Unverändert gelten auch die EU-Verbote der Verwendung antimikrobieller Arzneimittel zur Wachstumsförderung und der Einsatz von Hormonen zur Fleischproduktion. Diese Standards werden durch das Abkommen weder abgeschwächt noch eingeschränkt. Darüber hinaus stärkt das Abkommen den Austausch zu Fragen der Lebensmittelsicherheit und der veterinär- und pflanzenschutzrechtlichen Standards. Damit schaffen wir mehr Transparenz, fördern die Zusammenarbeit und tragen dazu bei, auch die Lebensmittelsicherheit in Deutschland zu stärken.

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